1872 / 304 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 24 Dec 1872 18:00:01 GMT) scan diff

chen Königspaaregs. Nr. 1833. Prinz Albrecht von Preußen. ger dem neuen deutschen Reichslande; . der St. Georgsbrücke in Me. Aus —— 8 as Merlandsche Luftschiff. Der Jugend Lieblings ⸗Märchensch , herausgegeben von Otto Hann mit Abbildungen nach Zeichnungen von L. Bech stein, R. Kretschmer u. s. wp. Ni. 1531. Zum hunderisten Geburtstag Gottfried . . Zwei Genrebilder von A. Lüben. Die Liebigstiftung. Die Wappen der Schonen und Bergen fahrer zu

amburg. Nr. 1535. Die Feier der goldenen Hochzeit des sächsischen

. Der Telegraph von Gustav Jaite (in Berlin) Nr. 1536. Elsäsische Auswanderer in Straßburg. er charlotten burger Pferdemarkt. Die deutsche Panzerkorvette sa. Straßen ˖ tehrer in München. Illustrationen aus Berthold Auerbachs: »Zur

ten Stunden“ Festgaben zum Ehejubiläum des sächsischen . aares. Nr. 1537. Die Sturmfluth am Ostseestrand. Die Enthüllung des Denkmals für die gefallenen Helden auf dem Schlachtfeld von Gravelotte. Bilder zur Jobsiade von 1. Busch. Die Geschichte von der Geburt unseres Herrn, für die deutsche Christenbeit in Bildern dargestellt von W. Stein⸗ hausen, in Worten von H. Steinhausen, in ar nt ausgeführt von Professor 5. Bürkner in Dresden. Musterbuch für häusliche Kunstarbeiten von A. v. Jahn. Nr. 1533. Im Berliner Haupt- Postamt zur Weihnachtszeit. Adolf Ellissen. Die Christmette in München. Die Sturmfluth vom 13. November. Außer- dem ist der Artikel ⸗Städtewappen im Deutschen Reich fast in allen Nummern forgesetzt.

Rom, 19. Dezember. Auf dem Forum Romanum hat man die Basis eines Denkmals gefunden, welche die broncene Reiter statue Domitians getragen haben soll. Damit wäre die Streitfrage Über die Denkmäler, welche das Forum umgaben, endlich entschieden, und ebenso die Topographie dieses Theils des Forums. Schon Sta—= tius . in seiner »Silvag« von der Statue des Domitianus und giebt die Lage der Basilica Julia, der Basilica des Paulus Aemilius,

des Saturnstempels, des Concordiatempels und der anderen benach⸗

barten Gebäude ganz genau an. .

Warschau, 19. Dezember. Die vierte Säkularfeier der Geburt des Nikolaus Copernicus, dessen Statue auch einen der Plätze der Stadt ziert, soll, wie dem »Gol.« geschrieben wird am 7. (19. Februar 1873 auf Initiative der Kommunalbehörde sestlich be

gangen werden. Verkehrs⸗Anstalten.

Bern, 23. Dezember. (W. T. B.) Eine Seitens der italieni⸗ schen Regierung dem Bundesrathe ug an s smn Note zeigt die Erle⸗ digung aller bezüglich des Baues der Gotkhardbahn bestandenen

nsergten⸗Expedition des Deutschen . und Königlich Hrcußischen Staats-Anzeigtrn: Berlin, Zieten⸗Platz Nr. 8.

Handels⸗ Ne gist er.

Bekanntmachung.

n unser Firmenregister ist unter Nr 579 die Firma: A. Borng in Poln. Crone, und als deren Inhaber der Kaufmann August Borna in Poln. Crone zufolge Verfügung vom 16. Dezember 1872 heute eingetragen worden.

Bromberg, den 16. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Bekanntmachung.

n unser Firmenregister ist unter Nr. 580 die Firma: A. Laski in Bromberg, und als deren Inhaber der Kaüfmann Abraham Laski hierselbst zufolge Verfügung vom 17. Dezember 1872 heute ein⸗ etre Cn worden.

romberg, den 17. Dezember 1872.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Bekanntmachung. nn unser Firmenregister ist unter Nr. 581 die Firma: Julius Lewinnek in Zolondowo, und als deren Inhaber der Kaufmann Julius Lewinnek daselbst zufolge Verfügung vom 17. Dezember 1872 heute eingetragen worden. Bromberg, den 17. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Bekanntmachung.

In unser Firmenregister ist unter Nr. 582 die Firma: Ferdi⸗ nand Poll in Proudy Kupferhammer, und als deren Inhaber der Kaufmann Ferdinand Poll daselbst zufolge Verfügung vom 17. Dezember 1872 heute eingetragen worden.

Bromberg, den 17. Dezember 1872.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Bekanntmachung.

51. unser Firmenregister ist unter Nr. 583 die Firma: Benas

Fel in Trzebin, und als deren Inhaber der Kaufmann Benas alk daselbst zufolge Verfügung vom 18. Dezember 1873 heute ein getragen worden.

Bromberg, den 18. Dezember 1872.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Bekannt ma chu ung,; Die Firma; Simon Franzos, sub Nr. l unseres Firmen⸗ 166 st heute zufolge Verfügung vom 16. Dezember 1872 gelöscht orden. Bromberg, den 16. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung.

In das hiesige Handelsregister ist auf Fol. 82 heute die Firma . Dreschmaschinen⸗ Aktien⸗Gesell schaft zu lle, eingetragen.

nhaberin der Gesellschaft ist eine Aktiengesellschaft . Anlage und Betrieb einer Dampf ⸗Dreschmaschine sammt Mahl. und Schrot. mühle zu Sibbesse.

Sit der Gesellschaft: 6

Der Vorstand der Gesellschaft besteht aus:

I) Hofbesitzer Albert Schwetje in Sibbesse, Vorsitzender, 2 Ortsvorsteher August Dehne daselbst, 3) Dreiviertelspänner August Kreth daselbst, 4) Kothsaß Ernst Schwertfeger junior daselbst, 5 . Carl Brinkmann aus Hönze, 9 36 einrich Funke aus ij R . z lt . l 3. h. n ichtet laut Gesell e er nisse: engesellschaft, errichtet lau esell⸗· schaftg vertrag vom 6. Oktober 1872.

Gegenstand und Zeitdauer des Unternehmens: Betrieb einer Dampf · Dreschmaschine sammt Mahl und Schrotmühle auf unbestimmte Zelt.

öhe des Grundkapitals und der einzelnen Aktien: Das Grundkapital beträgt 10,600 Thlr. Cour. gethellt in 200 Aktien zu je 50 Thlr., worauf bereits 10 pCt. eingezahlt sind. orm der Aktien: Dieselben lauten auf Namen. ekanntmachungen: Die Bekanntmachungen der . * durch mindestens . in Hildesheim erscheinende Zeitungen. 6. zertretung der Gesellschaft: Die Gesellschaft wird ver

I) durch den Vorstand, welcher aus sieben Mitgliedern der Hefeinjche fr gebildet wird 2 durch den Auf , welcher aus drei Mitgliedern der Gesellschaft gebildet wird, . 3) durch die Generalversammlung. Elze, den XV. . 1872. onigliches Amtsgericht.

n:

Anstände und die Genehmigung des Bauprogrammes durch dle italienische Regierung an.

La Rochelle, 23. Dezember. W. T. B) Das englische acket⸗ Dampfbobg n Germania hat vor der Mündung der Gironde chiffbruch gelittc Vom Sonnabend, den 21. d, Abende bis zum

Sonntag Morgen haben sich die Mannschaft und die ai. bei außerordentlich hochgehender See auf dem steuerlosen Wrack gehalten, bis sie endlich von einem französischen Dampfer bemerkt wurden und mit größter Anstrengung ibre Rettung gelang. Gestern Abend sind MN Schiffbrüchige in La Rochelle angelangt, gegen 30 sind in den Wellen umgekommen.

Düsseldorf, 19. Dezember. Herr Borelly in Longchamp Marseille entdeckte am 4. Dezember den 128. der kleinen Planeten

und beobachtete ihn: ö 3 in Zeit. Deklination.

mittl. Zeit Longchamp. 187? U M. S. . 4. Dez. 11 56 210 4 12 5381 4 19 Gr. 37. 3690! 7. Dez. 9 18 135 4 10 646 4 19 38, 403“

Von den großen Planeten bemerkt man jetzt besonders die Venus am suͤdwestlichen Himmel in der Abenddämmerung und den Jupiter während der ganzen Nacht im Sternbilde des Löwen.

ö des glänzenden Sternschnuppenfalls vom 27. November ds. Is en, die meisten Astronomen mit den in Nr. 1914 der »Astronomischen Nachrichten⸗ von Mehreren entwickelten Ansichten übereln, daß die Erde im Kreuzungspunkte der Bahnen, durch welchen der Biela'sche Komet nach Michez und Hind schon am 6. September, also 82 Tage früher, gegangen war nur rerspäteten nachzüglerischen Partikeln desselben begegnet ist, während der Komet selbst am 6. Oktober sein Perihel erreichie und jetzt auf der Südhälfte des Himmels stehen muß. Von 16 Erscheinungen des Kometen konnten nur 6 beobachtet werden. ;

Kopenhagen, 20. Dezember. Heute herrscht hier Schnee i und von allen Seiten laufen telegraphische Rachrichten ein,

in Folge Schneefalls eine Störung oder Stockung im Posten⸗ laufe eingetreten ist. Während die Rhede noch ziemlich frei von Eis ist, sieht man im innern Hafen bereits eine starke Eisdecke, welche zahlreiche große J,, überrascht zu haben scheint. .

Der Dampfer »Alaska«, der am 29. November in San Francisco ankam, berichtet, daß Manilla am 12 Oktober von einem verheerenden Orkan heimgesucht wurde. Die spanische Brigg »Geneva« sank und von der gesammten Bemannung xettete sich nur ein Matrose. Alle auf der Rhede befindlichen Schiffe litten mehr

oder minder. Der neue Pier für Dampfer wurde total zerstört und

am Gestade wurden 300 Häuser demolirt.

Seffentlicher Anzeiger.

Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts

. zu Essen. In unser Firmenregister ist unter Nr. 459 die Firma S. Heidelberg . und als deren Inhaber der Kaufmann Salomon Heidelberg zu Essen am 17. Dezember 1872 eingetragen.

1 Die Firma Gustav Ebel k Cie., aus welcher der Kaufmann Gustav Ebel ausgeschieden ist, ist, nachdem der Gesellschafter Heinrich Ebel gestorben, auf die Withve Heinrich Ebel, Elisabeth, geb. Mein holdt zu Dortmund, als alleinige Inhaberin übergegangen, daher im , Nr. 94 eh und ins Firmenregister Nr. 458 übertragen zufolge Verfügung vom 6. dieses Monats. Essen, den 7. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

inszahlung u. s. w.

Verloosung, A:ortisation, apieren.

von öffentlichen

). 1739 . Berliner Lomkbardt- Harke.

Die Einlösung des am L. Januar 18283 fälligen Zins⸗

coupons auf unsere Aktien erfolgt mit 5 Thlr. Pr. Ert. pro Stück vom 2. Januar n. J. ab

bei nuserer Rasse hierselb st und bei dem Bankhanse Hch. Vim.

HKassenge d Go. in Dresden. An diesen beiden Zahlstellen wird auch der am 1. Juli 1823 fällige Dividendenschein Nr. 1 unserer Aktien s. 3. zur Einlösung gelangen. Berlin, den 20. Dezember 1872. Die Direktion.

lsst! Eisen und Stahlwerk zu Osnabrück.

Unter Bezugnahme auf unsere Bekanntmachungen vom 11. Jum und 5 September d. J fordern wir die Inhaber der Interimsscheine zu den Prioritäts- Aktien unserer Gesellschaft Nr 1283, 1254, 1289 und 1296 hierdurch in Gemäßheit des S§. 12 Absatz? des revidirten Statuts auf, die noch ruͤckständigen, seit dem 1. Oktober d. J. fälligen 50 Prozent des Attienbetrages spätestens am 34. , . 41823 bei Herrn Banquier N. Blumenfeld in Osnabrück gegen Em pfangnahme der Prioritäts Aktien einzuzahlen.

J en 29. Dezember 1872.

er Bern altung rath der Aktien⸗Gesellschaft J. und Stahlwerk zu Osnabrück. J. C. Godeffroy.

Teleg run hkiselie 1Ittersngsheriekhte

24 Dezember.

——

; . Allgemeine Ort. . * . * Wind. ep er anda. 3 SW., sui]. De geckt. Sehn. Hernõsand S W., sehwach. bedeckt. Helsingfor ]: S., mäseig. bedeckt, Schm. Peters burg. S, mässig. bedeckt. ztockbolm. 3? S80O., Schw. bedeckt.] Frederiksh. WSW. mässig. ee. Helsingõr . SSW. , schw. * Moskau... N., schwach, bsdeckt. Memel. ... 336 380.6, mässig. bedeckt Flensburg. S8W., mässig. fast heit er- Lönigsbrę. ] S, stark. bedeckt. Putbus... SW. . schwach. bedeckt. Fieler Haf. 33 S W., schwach. schön. 54 36 8W.. iüssig. bedeckt. Wes. Lehtt. 33: S8 W, mässig. rieml. heiter. Vilhelmsh. 3 S., schwaeh. heiter. Stettin.... 3 SSW. . schw. bederkt. Gröningen: 3. schwach. Wen. bewölkt. Bremen... 33: S8 W., schw. Nebel. Helder. ... 8, schwach. Berlin .... * 2.3 S., schwach. heiter.) Rosen-. 24 SSO., schw. bedeckt, Nebel. Münster .. 08 S., schwach. heiter. Lorgau ... 332, 2.8 S., schwach, heiter. Breslau.. Fl, o S()., iäastzig. völlig heiter. Grasse ... S8 W., still. schön. ö 3 780., mässig. heiter. Wiesoaden 3 S., mässig. dichter Nebel.“) Ratibor... Fö, a2 8 VW., mässig. heiter. ; ien, . 4, a 8. z3chwarh, mneiter, neblig- Cherbourtz 3 SSW., lebhk;, bedeckt. ; SW., iebhaft. leicht bewölkt. S8, still. bedeckt. 9) G., schwach wenig bewölkt. SSW. stark. Regen.

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Carlsruhe . ss Farin 353. Zt. Mathieu: 29, s

) 23 Dez. Mar. 1,8. Min. ,s. * Gestern Kachmittag S lebhaft. 3) Strom Null. Gestern Nachm. SSO. lebhaft. Strom. S. 4 Gestern Abend Regen und Nebel! “*, Gestern Nachm, und Abds. dichter Nebel. „) Dich er Nebel.

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ü 2 Jnsercte nimmt an die autorisirte Annoncen · Expedition von Nudolf Mosse in Serlin, Teipzig, gamburg, Krank- furt a. M., Sreslau, Galle, Frag, Wien, München,

türnberg, Stragburg, Jihrich aud Sfattg art. :

M. 769 Berk äöneꝶꝝ

Hrauerei-dCdeseliscihanfft. hie auf Sr pCt. festgesetzte bividende pro 1871s72 wird mit Ehlr. S. —. Pro Dividendenschein schon von jetzt ab bei den Llerren S8. KBleichrödler und Fos. Haqgues

in den Stunden von g- 12 Uhr ausgezablt.

Her VerwWaltungsrath. M. I761]

Pommersche Hypotheken- Aktien- Bank. Die Einlösung der am 2. Januar 1873

faͤlligen Zins coupons unserer kündbaren und unkündbaren

Hypothekenbriefe findet außer bei den in unserer Bekanntmachung vom 15. Dezember er. aufgeführten Bankhäusern ferner statt: in Görlitz bei der Görlitze Bank, in Merseburg bei Herrn J. Schönlicht.

Von denselben wird auc Ende Januar 1873 die zweite

Serie Conponbogen zu unseren 5prozentigen Hypothekenbriefen

l besorgt. (a. 903 / ?)

Coeslin, den 20. Dezember 1872. Die Haupt-⸗-Direktion.

343

glltona⸗ Kieler Eisenbahn⸗Gesellschaft.

Bekanntmachung.

Am Donnerstag, den S. Januar 1823, Vormittags 11 Uhr, findet im Bahnhofsgebäude in Altona die dritte Ausloosung von S5 Stück 45 prozentigen Schleswigschen Prioritäts Obligationen zum Nominalwerih ven 28,000 Thlr. in Gegenwart zweier Direktions-⸗ mitglieder und eines protokollführenden Notars statt, zu welcher e gr n den Inhabern dieser Prioritäts-Obligationen der Zutritt gestattet ist.

Altona, den 19. Dezember 1872.

Die Direktion. H. Telkampf.

M. 1760

Dänische

Landmannsbank

Inpatheken⸗ und Wechselbank.

wir sind beauttrast, do am 2. Jannar a. f. fälligen Absehlags-Diridendenschein. der Arten

obiger Bank einzulösen und machen hierdurch bekannt, dass die Coupons

der Aktien von gd. „Rg.

* *

200 (rothe)

mit Ihlr. 2. 18. 6. und dio

iG) (aue)

mit Ihlr. 13. 3.

Vink D. Hang AR. F. aH

in den Vormittagsstunden an unserer Compongskagsae bezahlt werden.

(a. 922/19)

Die Coupons sind mit arithmetisch geordnetem Nummernverzeichnisse einzureichen.

F. . Krause G Co.

Berlin, den 19. Dezember 1872

Bankgeschäft. Zweite Beilage

Zweite Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. 1822.

Mn 20a.

Dienstag, den 24. Dezember

Königreich Preußen.

Summarische Uebersicht über die Zahl der Studirenden auf der Königlichen Akademie zu Münster im Winter- Semester 1872 —73.

Im Sommer⸗Semester 1872 sind (drei nachträglich Aufgenommene eingerechnet) immatrikulirt geweßen 374, davon sind abgegangen 101, es sind demnach geblieben 273, dazu sind in diesem Semester gekom⸗ men 119, die Gesammtzahl der immatrikulirten Studirenden beträgt daher 383. Die , , Fakultät zählt: Preußen 183, Nicht preußen 26, zusammen 2069. Die philssophische Fakultät zählt: Y Preußen mit, dem Zeugniß der Reife 160, v) Preußen mit dem Zeugniß der Nichtreife nach §. 35 des Prüfungs⸗Reglements vom 1. Juni 1834 ) Preußen ohne Zeugniß der Reife nach 5§. 36 desselben Reglements 4, zusammen Preußen 164, d) Nichtpreußen 10, in Ganzen 174. Gesammtzahl 383. Außer diesen immatrikulirten Studirenden besuchen die hiesige Akademie als nur zum Hören der Vorlesungen herechtigt, mit spezieller Genehmigung des zeitigen Rek— tors: 4. Die Gesammtzahl, der nichtimmatrikulirten Zuhörer ist , Es nehmen mithin an den Vorlesungen überhaupt

hei ö

. Bekanntmachung.

Die neuen Coupons zu dem vormals er oh ic Nassauischen 4prozentigen Staatsanlehen von 000000 Fi. q. d. 29. November 1838 Serie 1I. Nr. J bis 8 nebst Talons werden vom 15. Februar 1873 ab gegen Nückgabe der alten Coupons - Anweisungen bei dem Bankhause der Herren M. A. von Rothschild C Söhne in Frank furt 4. M. ausgereicht werden.

Es können diese Coupons auch durch die Königl. Regierungs⸗ Hauptkassen und die Königl. Bezirks-Hauptkassen zu Hannover, Lüne= burg und Osnabrück bezogen werden.

Wer die Coupons durch eine dieser Kassen beziehen will, hat der⸗ selben die alten Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung versehen,

sogleich zurückgegeben und ist bei Ausreichung der neuen Coupons

wieder abzuliefern.

Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Pro— vinzialkassen unentgeldlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Er langung der neuen Coupons nur dann, wenn die alten Coupons⸗ Anweisungen abhanden gekomłmmen sind; in diesem Falle sind die betreffenden Dolumente an das Königl. Regierungs⸗Präsidium zu Wiesbaden mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Die entstehenden Portokosten haben die Empfänger der neuen Coupons zu erseßzen.

Wiesbaden, den 21. November 1872.

Der Regierungs ⸗Präsident. v. Wurmb.

Landtags Angelegenheiten.

Berlin, 24. Dezember. Dem Herrenhause ist folgender Ent wurf eines Gesetzes über das Grundbuchwesen in den Hohenzollernschen Landen , , worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtages Un— serer Monarchie für die Hohenzollernschen Lande, was folgt:

§. 1. Das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbstständigen Gerechtig⸗ keiten vom 5. Mai 1872, die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872, mit Ausschluß der §§. 49, 73, 133 bis 140 und das Gesetz vom 5. Mai 1872, betreffend die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grundbuchamt anzubringenden Anträgen, werden mit nachstehenden Bestimmungen in die Hohenzollernschen Lande eingeführt.

§. 2. Die in den eingeführten Gesetzen in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschriften, welche in den hohenzollernschen Landen nicht gelten, bleiben außer Anwendung. .

§. 3. Wo in der Grundbuchordnung auf Vorschriften der Prozeß⸗ ordnung über das Aufgebotsverfahren verwiesen vird, kommen die i, , der Subhastationsordnung vom 15. März 1869 zur An—⸗ wendung.

8. 1 Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Ersitzung eine entgegenstebenden Rechts, noch durch Verjährung aufgehoben werden.

§. 5. Verträge über unbewegliche Sachen bedürfen zu ihrer Gültigleit nicht der gerichtlichen Bestätigung. .

§. 6. Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem Grundstück noch vorhandenen Früchte haften nicht den am Grund stück dinglich Berechtigten. .

§. 7. Der hypothekarischen Klage kann die Einrede, daß zunächst gegen den persönlichen Schuldner geklagt werden müsse, nicht entgegen- gesetzt werden. ;

Die Beweiskraft von Schuldbekenntnissen über ein Darlehn oder einen Brautschatz hängt nicht von dem Ablauf einer Zeit ab, wenn auf Grund der üÜlrkunde eine Hypothek eingetragen ist.

§. 8. Die Schadenersatzklage gegen die Grundbuchbeamten ver- jährt in drei Jahren, nachdem der Beschädigte von dem Dasein und dem Urheber des Schadens Kenntniß erhalten hat.

Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre ver- flossen, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an.

§. 98. Statt ds Grundsteuer.Reinertrags und Gebäudesteuer⸗ Nutzüngswerths ist der Steueranschlag (das Grund oder Gebäude⸗ steuerkapitalh in das Grundbuch einzutragen. .

§. 10. Bei schriftlichen, zu einer Löschung erforderlichen Anträgen oder Willenserklärungen genügt die Beglaubigung der Unterschriften durch einen Ortsvorsteher unter Beidrückung des Amtssiegels,

Der Vorlegung der über die Eintragung ausgefertigten Urkunden bedarf es bei Löschüngsanträgen nur bezüglich derjenigen Urkunden, welche nach dem Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, ausgefertigt worden si nd.

§. 11. Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, welche gültig oh ne öffentliche Urkunde errichtet sind, können Eintragungen oder Löschungen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder durch eine offen liche Urkunde die Echtheit der Privaturkunde oder das An- erkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben nachgewiesen ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sich nach erfolgter öffenilicher Ladung rin besser berechtigter Erbe nicht ge—

meidet habe.

Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen La— dung hat das Nachlaßgericht nach Lage des Falles zu ermessen.

12. Das in §S 130 der Grundbuchordnung e , . Recht steht denjenigen Hypothekengläubigern zu, welche 1 m Besitz einer mit Ingrossations werk verschenen Schuldürkunde befinden. ;

ĩ 4 Alle Diejenigen, welche vermeinen, daß ihnen das Eigen thum an einem Grundstück, bei welchem sie in den Besitztabellen der

rundakten als Besitzer nicht eingetragen sind, oder ein Recht zustehe— welches der Eintragung in der jzweiten Abtheilung des Grundbuchs bedarf, haben ihre Ansprüche innerhalb sechs Monaten von dem Tage, wo ier, Gesetz in Kraft tritt, bei dem Grundbuchamt unter genauer Bezeichnung des Grundsstücks nach dem Kataster anzumelden. 14. Wer die ihm obliegende Anmeldung innerhalb der sechs- monatlichen Frist unterläßt, erleidet den Rechts nachtheil, daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die zie gl des Grundbuchs das Grundstück erworben hat, uicht gel⸗ tend machen kann, und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber , . die ihre Rechte innerhalb der Ausschlußefrist angemeldet haben, verliert.

* *

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Ausschluß

frist findet nicht statt.

§. 15. Sobald dieses Geseß in Kraft getreten ist, sind die §§. 13 und 14, innerhalb der Ausschlußfrist von vier zu vier Wochen wörtlich mit Angabe des Tages, an welchem dieselbe abläuft, durch das Amts- blatt und eine ausländische Zeitung von dem Kreisgericht zu Hechin—⸗ gen bekannt zu machen.

§. 16. Wenn nach Ablauf der sechsmonatlichen Frist Ansprüche auf das Eigenthum oder auf eine BVeschränkung des Eigenthuins an einem Grundstück nicht angemeldet sind, oder die angemeldeten An= sprüche durch Anerkennung oder rechtskräftige Entscheidung festgestellt e . sind, ist das Grundbuchblatt oder der Artikel von Amtswegen anzulegen.

In der dritten Abtheilung des Grundbuchblattes oder Artikels bedarf es nicht der Aufnahme der in den bisherigen Unterpfands (Hypotheken Büchern eingetragenen Hypotheken, vielmehr genügt eine an den Anfang der dritten Abtbeilung zu setzende Verweisung auf das bisherige Unterpfands · (- Hypotheken- Buch in folgender Fassung:

Verglesche Band. Seite.. des ülnterpfandbuchs«. (Datum und Unterschrift des Grundbuchamts.) S. 17.5, Sobald das Grundbuchblatt oder der Artikel angelegt ist, kann die Veräußerung oder Belastung des Grundstücks nur in 8 De men erfolgen, welche die nach §. I eingeführten Gesetze vor reiben.

Von diesem Zeitpunkt sind neue Eintragungen in die bisherigen Unterpfands- (Hypotheken) Bücher und Besitztabellen unzulässig. Die ersteren werden jedoch soweit fortgeführt, als es sich um Verände⸗ rungen oder Löschungen der in ihnen bis dahin eingetragenen Hypo- theken handelt.

§. 18. In den Hypotheken und Grundschuldbriesen, welche nach Anlegung des neuen Grundbuchblattes ertheilt werden, sind auch die dem §. 127 Nr. 4 der Grundbuchordnung entsprechenden Angaben aus den Unterpfands-⸗I Hypothelen« Büchein au zunehmen.

§8. 19. Die Verhandlungen, welche zur Anlegung der neuen Grundbücher erforderlich sind, sind kosten⸗ und stempelfrei.

§. 20. Die Vorschrift des Kostentarifs zur Grundbuchordnung 26. 5. Mai 1872 §. 1 Nr. 5 bezieht sich auf §. 59 der Grundbuch⸗ ordnung. :

§. 21. Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1873 in Kraft. Alle ihm entgegenstehenden Vorschriften werden aufgehoben.

Urkundlich ꝛc.

Die Motive hierzu lauten:

Vor dem 1. Januar 1852, dem Tage der Ausführung der Ge— richts Organisation in Hohenzollern, bestanden dort bezüglich des Eigenthuniserwerbes und der dinglichen Belastung der Grundstücke folgende Einrichtungen:

Grundbücher waren längst in allen Gemeinden vorhanden, sie wurden von den Gemeindebehörden geführt, enthielten nach dem Namen der Besitzer die Zusammenstellung sämmtlicher Grundstücke derselben und dienten dem Steuerinteresse zur Repartition der Grund⸗ steuern. In dem vormaligen Fürstenthum Hohenzollern Sigmaringen wurden die alten Grundbücher in Folge der Verordnung, betreffend die Erhaltung und Fortführung der Plimär-Kataster, vom 5. August 1815 (Ges-Samml. für Hohenzollern⸗ Sigmaringen, Bd. VII. S. 130, verdrängt. Das hiernach eingeführte neue Kataster basirte auf voran⸗ gegangener Landesvermessung. Das sogenannte Primär⸗-Kataster enthält, wie das westfälische Flurbuch, die sämmtlichen Grundstücke der Gemeindemarkung in fortlaufender Nummerfolge.

Für jeden Besitzer sind in den einzelnen, den westfälischen Mutter- Tollenartikeln entsprechenden sogenannten Steuerheften diejenigen Grundstücke nach der Bezeichnung des Primärkfatasters zusammenge⸗

siellt, welche derselbe in der betreffenden Gemarkung besißt.

Hypothekenbücher waren am 1. Januar 1853 in allen hohen . Gemeinden vorhanden. Dieselben wurden von dem Ge⸗ meinderath unter Vorsitz des Ortsvorstehers geführt. In dem Fürsten⸗ thum Hohenzollern-Hechingen bestanden außer den Hypothekenbüchern noch sogenannte Zielerbücher, worin der Eigenthumsvorbehalt und die Hypothek für kreditirte Kaufpreise von Immobilien eingetragen wurden. Ein Gesetz über die Eintragung und die Führung der Hypo— theken⸗ und Zielerbücher existirte nicht. Die Form der Bücher war in verschiedenen Gemeinden verschieden. Es wurden in dieselben eingetragen: die Konventionalhypotheken, die auf Willenserklärungen beruhenden Vorkaufsrechte, und zwar letztere im Fürstenthum Hohen- zollern⸗Hechingen auf Grund des Gesetzes vom 18. Mai 1813 (Ver- ordnungsblatt für das Fürstenthum Hohenzollern⸗Hechingen, S. 123), und im Fürstenthum Hohenzollern Sigmaringen auf Grund des Ge— setze vom 18. Dezember 1823 (Sigmaringensche Geseß Sammlung, Bd. III. S. 130). endlich die Tilgungsrenten aus dem hohenzollern⸗ sigmaringenschen Ablösegesetz vom 6. September 1818, auf Grund der Verordnung vom 14 Februar 1850 (Sigmaringensche Ges⸗Samm⸗ lung Bd. VIII., S. 227). .

Stillschweigende und geseßzliche Hypotheken wurden nicht ein⸗ getragen. Es ist in der Rechtsprechung angenommen worden, daß auch rücksichtlich der Konventional-Hypotheken die Eintragung in das Hypothekenbuch nicht erforderlich war. .

Die freiwillige Gerichtsbarkeit beruhte wesentlich in den Händen der aus dem Gemeinderathe unter dem Vorsitze des Orts vorstehers gebildeten Unterpfandsbehörde einer jeden Gemeinde. Alle Verträge über Immobilien wurden von dieser Behörde aufgenommen. Die von der Unterpfandsbehörde über die bei ihr vorgenommenen Rechtsgeschäste ausgestellt; Urkunde, die sogenannte Kopei, wurde dem Fürstlichen Gerichte vorgelegt; dort erfolgte die gerichtliche Bestätigung und Ausfertigung der Verträge und Einverleibung der Kopei in die gerichtlichen Kontraktenbücher. Die Mitglieder der Unterpfandsbehörde iwaren für die Richtigkeit der in den Kopien über Eigenthum und Lastenfreiheit enthaltenen Atteste persönlich verantwortlich. Hieraus erklärt sich die Entstehung der Hypothekenbücher, die ursprünglich nur die Bedeutung von Privatnotizen der Mitglieder der Unterpfands-⸗ behörden hatten, welche sie bei der Ausstellung ihrer Atteste benutzten.

Mit der . der Gerichtsbehörden in Hohen- zollern am 1. Januar 1852 ging die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Führung der Hypothekenbücher auf die Kreisgerichtsbehörden über. Dieselben erforderten bei Aufnahme, von Verträgen über Immobilien Atteste von den Gemeindebehörden über das Eigenthum, die Freiheit von Dispositions ⸗Beschränkungen des Eigenlhümers und über die Verhaftung mit Reallasten derjenigen Grundstücke, worüber Verträge

eschlossen werden sollten. Dagegen machten die Gerichtsbehörden den Ir db sn über die von ihnen aufgenommenen Veräußerungs- Verträge behufs Fortführung der Grundbücher beziehungsweise Steuer- hefte ö ; . ö Mit Einführung des Gesetzes über Verbesserung des Unterpfand⸗ wesens in den hohenzollernschen Landen vom 24. April 1854 (Ges. Samml. S. 198 trat eine durchgreifende Veränderung ein. Seit dieser Zeit bedürfen alle Hypotheken der ß in das Unter⸗ pfandsbuch. Jenes Buch unterscheidet sich dadurch wesentlich von dem

reußischen Sypothekenbuche, daß in dem Titelblatt Rubrik J. und Rubrik II. gänzlich fehlen. Es enthält außer den oben genannten Vorkaufsrechten und Tilgungsrenten, denen nach der Praxis der Ge—= richte auch Subhastations ⸗Protestationen und Immoblliar ⸗Arreste hinzutreten, nur eigentliche Hypotheken. .

Während in der früheren Zeit der Realkredit in Hohenzollern hauptfächlich auf der persönlichen Verantwortlichkeit der Mitglieder der Unterpfandsbehörde beruhte, mußte nach Einführung der neuen Gesetzgebung der Schwerpunkt des Realkredits in die Zuverlässigkeit der Buchführung gelegt werden. Um diese Zuverlässigkeit der Buch= fübrung zu erreichen, sind verschiedene Einrichtungen getroffen worden, welche . etzt beibehalten sind.

Diese sind folgende:

Für das Fürstenthum Hohenzollern⸗Hechingen wurde durch Ver mittelung der Verwaltungsbehörde eine neue Aufnahme sämmtlichen Grundstücke in Angriff genommen, woraus 2 Bücher hervorgingen, das Flurbuch, welches in fortlaufender Nummerfolge sämmtliche Grundstücke des Gemeindebezirks aufzählte, und das Grundbuch, welches in einzelnen Artikeln den gesammten Grundbesitz eines jeden Besitzers mit der Bezeichnung ds Flurbuchs darstellte. Von den Sigmaringer Steuerheften und von den . neu angelegten Artikeln des Grundbuchs wurden beglaubigte Abschriften entnom— men, aus welchen bei den Gerichten Besitzstands⸗Tabellen ge⸗ bildet wurden.

Diese Besitzstandstabellen erhielten die Form eines Titelblattes end der Rubr. J. des Westfälischen Hypothekenbuchs, wurden den mit jeder Besitztabelle angelegten Grundakten . und in derselben Weise fortgeführt, wie Titelblatt und Rubr. J. des Westsälischen Hvpothekenbuchs. Auch das Sigmaringer Primärkataster und das neue Hechinger Flurbuch wurde in beglaubigter Abschrift den Ge⸗ richten zugestellt. Diese beglaubigten Abschriften, welchen besondere Kolonnen für die Hinweisung auf die Grundakten und das Unter— pfandsbuch zugefügt wurden, dienen als NRealrepertorium.

Zu jedem über Immobilien aufzunehmenden Vertrage verlangen die Gerichte die Vorlegung einer von der Gemeindebehörde auszu— stellenden Besitz stand s- Urkunde.

Es ist darin das Grundstück nach den Steuerheften oder demt Grundbuchs -Artikel zu beschreiben. Das Eigenthum und die Freihein von Dispositionsbeschränkungen ist zu bescheinigen und es sind dari die Personalservituten und die Reallasten zu verzeichnen. Der instru⸗ mentirende Richter vergleicht die Besitzstands Urkunde mit der Besitz= tabelle. Stimmen beide nicht überein, so wird zunächst die Differenz aufgeklärt. In dem Falle der Uebereinstimmung von Besitztabelle und Besitzstands⸗Urkunde wird die Legitimation des betreffenden Kon trahenten für geführt erachtet und es erfolgt, wenn es sich um Ver— äußerungen handelt, sofort Ab- und Zuschreibung in der betreffenden Besitztabelle. ;

Die Gerichte führen außerdem eine Besitz⸗Veränderungsliste, in welche jede Veräußerung von Immobilien eingetragen wird. Die⸗ selbe wird vierteljährlich den Gemeindebehörden zugestellt. Auch die Gemeindebehgrden führen Besitz Verände ungslisten, in welche alle im Laufe des Jahres vorkommenden Veränderungen eingetragen werden, die auf die Grundsteuer von Einfluß sind. Diese werden alljährlich abgeschlossen und sodann dem Gerichte zugestellt, welches dieselben mit seinen Nachrichten vergleicht Rücksichtlich der auf Nechtsgeschäf⸗ ten beruhenden Veränderungen ist die Ab⸗ und Zuschreibung in den Steuerheften erst dann gestattet, wenn die Gerichte unter der Besitz⸗ Veränderungsliste der Gemeinde attestirt haben, daß die Besitzverände⸗ rung in legaler Weise nachgewiesen worden Durch diese Einrichtung wird erreicht, daß die Besitztabellen wit dem wirklichen Besißstande in Uebereinstimmung bleiben =

Die alten Hypothekenbücher wurden nach Einführung des Ge— setzes vom 24 April 1851 geschlossen, alle neue Eintragungen wurden in ein der Rubrik III. des preußischen Hypothekenbuchs entsprechendes neues Unterpfandsbuch eingetragen. Die Eintragungsformel wird von dem Hypolhekenrichter in den, den Grundalten vorgehefteten Hypotbekentabellen entworfen. Die alten Hypothekenbücher sind theils renopirt, theils umgearbeitet, theils beibehalten worden.

In den Fällen der Renovation und Umarbeitung sind die alten Bücher zurückgelegt, nachdem die sämmtlicken noch bhestehenden Hypotheken in die neuen Bücher auf Grund der von dem Richter ent- worsenen Hypothefentabellen übernommen worden sind.

Rücksichtlich derjenigen Gemeinden, für welche noch alte Unter⸗ pfandsbücher neben den neu angelegten Büchern im Gebrauch sind, befinden sich in den Grundakten zweierlei Hypothekentabellen; die eine wird von dem Hypothekenxichter über die neuen Einträge geführt, die andere besteht aus einer Abschrift der zu den betreffenden Grund⸗ akten gehörigen Linträge der alten Unterpfands bücher, in welchen von dem Hypothekenrichter Löschungs⸗ und Uebertragungsvermerke so lange eingetragen werden, bis sämmtliche Einträge der alten Bücher durch Löschung oder Uebertragung beseitigt sind.

In dem vormaligen Fürstenthum Hohenzollern-Hechingen ist in- zwischen in Folge des Gesetzes vom 14. Juni 1859 (Ges⸗-Samml. S. 325) Landesvermessung erfolgt. Nach dem Muster der Sig- maringer Einrichtungen sind auch dort Primär-Kataster und Steuer- hefte angelegt, deren Fortführung, durch die Verfügung des Finanz- Ministers vom 6. Oktober 1865 (Hohenzollernsches Reg ⸗Amisbl. de 1865, Seite 199) geregelt ist. Bevor diese Katasterakten den Ge—⸗ meindebehörden übergeben wurden, ist durch die Katasterbehörde eine sor saltige Prüfung unter Zuziehung der Eigenthümer vorgenommen worden.

Die Hypothekenbücher, die Besitztabellen und die Realrepertorien sämmtlicher Gemeinden des vormaligen Fürstenthums Hohenzollern Hechingen sind auf das neue Kataster zurückgeführt. Die Gesetzgebung hat sich im Jahre 1854 darauf beschränken müssen, die allernothwen digsten Maßregeln anzuordnen, um den Realkredit, bei der damaligen

änzlichen Kreditlosigkeit zu heben. Wäre damals sofort ein umfaf⸗ endes Hypothekengesetz mit K und Eintragung aller dinglingen Belastungen erlassen worden, so wäre ein Dezennium nothwendig gewesen, um bei dem ungemein zersplitterten und be⸗ lasteten Grundbesitze die Hypothekenbücher zu vollenden. Man mußte sich darauf beschränken, die Einrichtungen so zu treffen, daß in mög- lichst kurzer Zeit ein einigermaßen befriedigender Zustand herbeigeführt werden konnte und mußte die folgende Zeit benutzen, um zuverlaͤssige Grundlagen für ein künftiges Grundbuch zu gewinnen. Dazu haben die oben beschriebenen Einrichtungen gedient und es ist jetzt der Zeit-⸗ punkt gekommen, wo der Gesetzgeber die bessernde Hand an die bis- herigen Gesetze legen kann und legen muß. .

Von entscheidender Wichtigkeit für die Eigenthumsverhältnisse ist die Erkennbarkeit des Eigenthums. Vor dem 1. Januar 1852 war in dieser Beziebung in Hohenzollern dadurch in ausreichender Weise gesorgt, daß die freiwillige Gerichtsbarkeit und die Führung der Unkerpfandsbücher von den Gemeindebehsrden . wurde. Die Mitglieder dieser Behörde waren Angehörige der Gemeinde, hatten die genaueste Lotal⸗- und Personglkenntniß und waren ge⸗ wissermaßen ein lebendes Grundbuch. Durch die , der freiwilligen Gerichtsbarkeit und der Führung der Hypothekenbücher an die Gerichtsbehörden ist dieses Mittel der Erkennbarkeit des Eigen= thums eingebüßt. Das Zusammentreffen von Titel und Besttz übergabe vermittelte den Eigenthumserwerb. Früher kannten die Mit⸗

lieder des Gemeinderaths beides. Jetzt kennen die Gerichte zwar den

itel, aber nicht den i und die Gemeindebehörden kennen den Besitz, aber nicht den Titel. Für das aufgegebene Erkennungsmittel des Eigenthums ist ein Ersatz gegeben in den oben heschriebenen Einrich= tungen. Dieselben sind jedoch zu künstlich und beruhen auf Will. 6 der Verwaltungsbehörde. Denn wenn letztere zugiebt, daß die Ab- und Zuschreibung in den Steuerheften, wonach die Grund= steuer reparirt wird, ohne vorherige gerichtliche Prüfung der Legalität der Besitzneränderung erfolgen kann, so wird alsbald die gerichtliche Aufnahme der Immobiliarverträge, wenigstens für Hohenzollern Sigmaringen, wo dafür keine Formworschristen bestehen, gänzlich unterbleiben und somit der Erwerbsgrund sich gänzl barkeit entziehen. Für das Fürstenthum Hohenzollern ⸗Hechingen ver. hält sich dies insofern anders, als dort durch das Gesetz vom 23. Sep- tember 1848 gerichtliche Bestt verträge erforderlich ist. ; .

Auch rücksichtlich der , , der pers Servituten und der Reallasten kann die . lichen Bücher für die Dauer nicht enibehrt werden. Auch hie dasjenige zu, was oben rücksichtlich der früheren Zeit von meindebehorden gesagt ist. Sie kannten die hier in Rede Rechte aus ihrer Lat keit als Mitglieder der Unterpf

der n

igung zur Gültigkeit der Immobiliar⸗ .

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