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lom ka, Ober ⸗Tribunals⸗Rath. ;
chmellng, Präsident der Generalkommission.
chmidt, Geheimer Ober-Finanz⸗ Rath im Finanz Ministerium.
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önfelder, Geheimer Ober⸗Bau⸗Rath im Ministerium für
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Handel 2g, eiter, Ober⸗Appellationsgerichts. Rath. üler, Ober⸗Staatsanwalt beim Ober-⸗Tribunal. w arz, Ober ⸗Tribungle⸗Rat h. ö iber, Geheimer Ober⸗Finanz⸗Rath im Finanz-⸗Ministerium. ö ö Ober ⸗Baurath im Ministerium für andel 2c. Sonnenschmidt, Ober⸗Tribunals⸗Rath. v. Specht, Ober⸗Appellationsgerichts⸗Rath. Stahn, Ober -⸗Konsistorial⸗Rath, Mitglied des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths. ; k Dr. Stieve, Geheimer Ober ⸗Regierungs Rath im Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten. Stinner, Ober⸗Tribunals⸗Rath.
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. Ober Hof · Bau Rath im Königlichen Hofmarschall⸗
mte. Struckmann, Qber⸗Tribunals⸗Rath. nan, Ober-⸗Appellations⸗Gerichts⸗Rath. . Thielen, Feldpropst der Armee, Ober ⸗Konsisiorial⸗Rath, Domprediger. g — v. Tippelskirch, Ober⸗Tribunals⸗Rath. . Dr. Twesten, Ober⸗Konsistorial⸗Rath und Professor, Mitglied des Evangelischen Ober⸗Kirchenraths. . Ulriei, Landforstmeister im Königlichen Finanz⸗Ministerium. Vierhaus, Ober⸗Tribunals⸗Rath. Voit us, Ober⸗Tribunals⸗Rath. Vos winckel, Ober⸗Tribunals⸗Rath. . ö Wagener, Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath im Königlichen Staats ⸗Ministerium. 96 v. Wallenberg, Präsident der Königlichen Hofkammer. Wan gemann, Ober⸗Appellations⸗Gerichts⸗Rath. v. Wegn er, Ober⸗Tribunals⸗Rath. Weisgerber, Ober ⸗Tribunals⸗Rath. Welst, Oher⸗Tribunals Rath. . . 1 . Ober⸗Regierungs⸗Rath im Ministerium es Innern. Wen tzel, Geheimer Ober⸗Justiz⸗Rath im Justiz-Ministerium. Wen zel, Ober⸗Tribunals⸗Rath. Werner, Ober⸗Tribunals⸗Rath. Weyers, Ober⸗Tribunals⸗Rath. . Wiebe, Geheimer Ober⸗Post. Rath und Genergl-Post-⸗Inspektor. Wie be, . Ober⸗Bau⸗Rath im Ministerium für andel ꝛe. Dr. Wie se, Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath im Ministerium der geistlichen 2c. Angelegenheiten. . Win dhorn, Geheimer Ober ⸗Regierungs⸗Rath im Ministerium für Handel ze. . Wischhusen, Wirklicher Geheimer Kriegs⸗Rath im Kriegs— Ministerium. ö ö . Ober⸗Regierungs⸗Rath im Ministerium es Innern. v. Wol ff, Ober⸗Staats anwalt beim Ober⸗Tribunal. Wolff, Geheimer Ober⸗Post⸗Rath und General ⸗Post⸗Inspektor. Wu 1 h e . n, Geheimer Ober⸗Regierungs⸗Rath im Ministerium es Innern.
Der Entwurf einer deutschen Civilprozeßordnung.*) II.
Ueber das System der zur vierten Gruppe vereinigten Ge—⸗ setze und Gesetzesentwürfe wird unter II. gesagt:
»Auf die Klaganträge, welche einer richterlichen Vorprü⸗ fung nicht unterliegen, wird ein Termin zur mündlichen Ver⸗
andlung angesetzt. In diesem verhandeln die Parteien nach Anleitung der schriftlichen Klaganträge und der vom Beklagten in der Zwischenzeit dem Kläger zugestellten schriftlichen Gegen anträge in freier Rede über den Rechtsstreit, nachdem sie zuvor ihre Gesuche (pétita) gestellt haben. In dieser mündlichen Ver handlung 1 die Parteien, ungebunden durch den Inhalt der r D en Schriftsätze, soweit nicht das Verbot der Klag⸗ änderung einwirkt, das Sachverhältniß und entwickeln dasselbe unter den einschlagenden rechtlichen Gesichtspunkten. Sie können bis zum Schlusse der mündlichen Verhandlung neue Thatsachen, insbesondere zur Begründung von Einreden, Repliken, Dupli⸗ ken und einer Widerklage vorbringen, auch, soweit eine Ver— bindung der Beweise mit den Behauptungen in den Gesetzes werken geboten ist, neue Beweismittel zum Beweise oder zur Widerlegung von Thatsachen anbieten.
Wenn in der zur mündlichen Verhandlung bestimmten Sitzung beide Theile nicht erscheinen, so ruht das Verfahren; erscheint der Kläger nicht, so wird auf Antrag des Beklagten die Klage ohne Sachprüfung abgewiesen, erscheint aber der Be= klagte nicht, so werden auf Antrag des Klägers die dem Be— klagten vorher mitgetheilten Klagthatsachen für . an⸗ ge nn und der Beklagte, soweit die Klage begründet ist, verurtheilt.
In diesem System ist der Grundsatz der Mündlichkeit nach den verschiedenen Seiten hin durchgeführt. Die schriftlichen Parteianträge, welche der mündlichen Verhandlung voraufgehen und nach dem Gesetze den Charakter motivirter Konklusionen an sich tragen, verfolgen den Zweck, die bevorstehende münd⸗ liche Verhandlung vorzubereiten, einen geordneten Verlauf der⸗ selben und deren vollständige Durchführung zu befördern; da⸗ gegen wirken sie sachlich in einer den Inhalt der mündlichen Verhandlung bestimmenden Weise nicht ein. Die Parteien treten vor ein unbefangenes Gericht; dieses erfährt nicht durch ein Referat, wie der Rechtsstreit in hestimmten und feststehenden Grenzen sich bereits entwickelt hat, sieht vielmehr vor seinen 3 wie der Rechtsstreit sich entwickelt und seine Grenzen erhält.
Aus dem Verhättnisse der 6e f welche der münd⸗ lichen Verhandlung i, zu dieser selbst folgt wenigstens als Regel zweierlei: zuerst, daß das Gericht Alles zu berücksich ˖ tigen hat, was ihm münblich vorgetragen wird, wenngleich es in den vorbereitenden Schriftsätzen nicht angeführt worden ist; zweitens aber umgekehrt, daß das Gericht ein thatsäch— liches Vorbringen, welches in den vorbereitenden Schriftsätzen enthalten ist, den Gegenstand der mündlichen Verhandlung aber nicht gebildet hat, nicht berücksichtigen darf. In dieser zweiten Folge liegt für eine jede Partei ein sehr entschiedener sachlicher Zwang, ben Rechtsstreit, und zwar vollftänbig mündiich, zu verhandeln.
Dieses mündliche Verfahren hat sich, obwohl der Uebergang u demselben von einem rein schriftlichen Verfahren ein sehr eee fn, war, seit fast zwei Jahrzehnten in der Provinz Hannover ) Nach der ⸗Begründung des Entwurfs einer deutschen Civil
ch ro ge n (Berlin 1872, Verlag der Königl. Geh. Ober⸗Hof⸗ * druckerei 9. v. Decker).
*
völlig bewährt. Es trat ins Leben und mußte ins Leben treten, wie es der Gesetzgeber gedacht hatte. Nur ein Uebelstand ist, wenngleich nicht bei allen Gerichten, hervorgetreten, dessen hier erwähnt werden mag, obwohl er mit dem System selbst nur im entferntesten Zusammenhange steht. Derselbe besteht in dem Ausfallen mündlicher Verhandlungstermine, sofern dasselbe, durch sachliche Gründe nicht gerechtfertigt, auf gegenseitiger Kon⸗ nivenz der Anwälte im Hinblick auf die Konkurrenz verschie⸗ dener, an verschiedenen Orten wahrzunehmender Geschäfte be⸗ ruht. In dieser Beziehung hat nicht sowohl die Verbindung des Notariats mit der Anwaltschaft, als der Umstand einge⸗ wirkt, daß die für den Dienst eines bestimmten Kollegialgerichts berufenen, zur Vertretung der vor diesem Gerichte auftretenden Parteien nicht allein berechtigten, sondern auch verpflich⸗ teten Anwälte außerdem berechtigt, aber nicht verpflichtet sind, bei jedem beliebigen Gerichte des Landes als Advokaten thätig zu werden, von dieser letzteren Berechtigung aber einen jener Verpflichtung nicht entsprechenden Gebrauch machten. An einem Mittel, diesem Uebelstande abzuhelfen, fehlte es nicht, allein es erschien bedenklich, von demselben während eines Uebergangsstadiums Gebrauch zu machen. Wenn nun, nachdem die verschiedenen Systeme entwickelt und gegensätzlich geprüft sind, die Frage aufgeworfen wird, welchem System ein . welcher nicht für einzelne Landestheile, sondern für das ganze Deutsche Reich Recht schaffen soll, sich anzuschließen habe, ö kann die Antwort für ihn, wenn er die realen Verhältnisse des Lebens. berücksichtigen will und berücksichtigen muß, kaum zweifelhaft sein. Will der
Gesetzgeber nicht von vorn herein darauf verzichten, daß sein
Gedanke für den bei weitem größten Theil des Geltungsbereichs des Gesetzes Leben gewinne und fruchtbringend wirke so muß er, von allen prinzipiellen Erwägungen abgesehen, dem unter II. entwickelten System sich anschließen, weil in diesem und nur in diesem ein sachlicher Zwang für die Parteien liegt, den Rechtsstreit überhaupt und zugleich umfassend vor den zu dessen Entscheidung berufenen Richtern in freier Rede und Gegenrede zu verhandeln.
Ein Gesetzgeber, welcher sich dem Gedanken hingeben wollte, er könne die durch langjährige Sitte beherrschten Zustände der rheinischen Anwaltschaft in anderen Gebieten durch Gesetzes⸗ paragraphen ins Leben rufen, würde in einer nicht zu ent— schuldigenden Täuschung sich befinden, selbst wenn die realen Verhältnisse ihm gestatteten, das Notariat von der Advokatur zu scheiden. In einer Zeit, welche nach Menschenaltern zählt, entwickeln sich solche Verhältnisse; jedenfalls müssen große Uebergangsstadien zurückgelegt sein. Die Uebelstände, welche in der Provinz Hannover, wie oben bemerkt, hervortraten, verdienen um ö mehr Beachtung, als dort das mündliche Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten von vorn herein der lebhaftesten Sympathie der Advokatur sich zu erfreuen hatte.
Der Gesetzgeber muß sich entscheiden, entweder Schrift⸗ lichkeit oder Mündlichkeit des Verfahrens; wenn diese, dann volle Mündlichkeit, kein halb schriftliches, halb mündliches Ver⸗ fahren. Das letztere muß nothwendig in dem bei weitem größten Ländergebiete Deutschlands unter Einwirkung mensch⸗ licher Schwächen, alter Gewöhnung, der Bequemlichkeit, des Mangels der Uebung in freiem Vortrage, des an sich sehr er⸗ klärlichen Bestrebens, den bisherigen Wirkungskreis zu sichern, zu denselben Erscheinungen führen, welche in dem Geltungs—⸗ bereiche der neueren preußischen Verordnungen klar zu Tage getreten sind. Um so mehr wird dieses der Fall sein, als bei Anwälten, welche von den Vorzügen einer mündlichen Ver⸗ handlung nicht durchdrungen sind, gar leicht der Glauben ent⸗ stehen kann, daß die Interessen der von ihnen vertretenen Par⸗ teien weit besser gewahrt seien, wenn Alles an Thatsachen und Rechtsausführungen in den vorbereitenden Schriftsätzen nieder⸗ gelegt, als wenn dasselbe möglicherweise in nicht sehr anziehen⸗ der Form mündlich vorgetragen werde. Freilich entspricht eine solche Behandlung der Sache in den vorbereitenden Schrift— sätzen überall nicht den gesetzlichen Vorschriften, nach welchen diese Schriftsätze, auf den wesentlichen Sachverhalt beschränkt, nur eine Skizze des mündlichen Vortrags enthalten sollen; allein derartige gesetzliche Vorschriften werden, da dem Gesetz⸗ geber keine Mittel sich darbieten, um seinem Gebote Nachdruck zu verschaffen, stets den Charakter von loges imper sectae an sich tragen. «
§. 4. »Der Grundsatz der Mündlichkeit bedarf seiner äußeren und inneren Bedeutung nach einer weiteren Entwickelung.
Mündlichkeit des Verfahrens ist ein zwar gängiger, aber inkorrekter Ausdruck. Man spricht richtiger von dem Grundsatze der Unmittelbarkeit der Verhandlung und versteht darunter, daß die Verhandlung der Parteien über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gerichte eine mündliche sein soll.
Aus dieser Formulirung ergiebt sich, daß der Grundsatz der Mündlichkeit ebensowenig wie der Grundsatz der Oeffent⸗ lichkeit das ganze Prozeßverfahren beherrscht. Er hat seine Be⸗ deutung für den freilich erheblichsten, aber doch beschränkten Theil des Verfahrens.
Nach der obigen Formulirung findet der Grundsatz keine Anwendung auf Zwischenstreitigkeiten, welche zwischen einer Partei oder auch beiden Parteien einerseits und einer dritten Person, dem Nebenintervenienten, einem Zeugen oder dem Rechtsanwalt der Gegenpartei andererseits entstehen. Soll der Grundsatz auch auf derartige Zwischenstreitigkeiten Anwendung finden, was sich ohne Zweifel empfiehlt, so wird der Gesetzgeber besonders vorzuschreiben haben, daß dieselben nach vorgängiger mündlicher Verhandlung zu entscheiden seien.
Die Beweisaufnahme als solche, insbesondere die Verneh—= mung von Zeugen und Sachverständigen, ist ein Akt, welcher sich zwischen dem Richter und einer anderen Person vollzieht, keine Parteiverhandlung, wenngleich den Parteien eine Mit⸗ wirkung gestattet sein und eine Parteienverhandlung die Be— weisaufnahme begleiten kann Damit wird aber selbstver⸗ ständlich nicht verneint, daß die Beweisaufnahme, insbesondere die Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen, vor den zur Entscheidung des Rechtsstreits berufenen Richtern durch die gewichtigsten sachlichen Gründe geboten werde.
Es giebt Prozeßakte, welche von Partei zu Partei, mit oder ohne Mitwirkung von Zustellungsbeamten erfolgen oder auf Veranlassung der Parteien von den Gerichtsschreibern oder Zustellungsbeamten ausgehen. Selbstverständlich kann hier von dem Grundsatze der Mündlichkeit keine Rede sein. — Ein Gleiches gilt aber auch in den Fällen, wo Parteien eine Thätig⸗ keit des Gerichts in Anspruch nehmen, welche, wie insbesondere in der Instanz der Zwangsvollstreckung, mehr ordnend, ad⸗ ministrativ, nicht eigentlich prozessualisch ist.
Selbst in denjenigen Fällen ist für den Grundsatz der Mündlichkeit kein Raum, wo eine richterliche Entscheidung auf einseitigen Antrag einer Partel zu treffen ist oder doch ge— troffen werden kann. Dahin gehören beispielsweise Arreste und einstweilige Verfügungen, die Ablehnung eines Richters und die Bestimmung des rechten Richters. In derartigen Fällen wird der Gesetzgeber, um die richtige Anwendung der Gesetze
zu sichern, auszusprechen haben, daß die Entscheidung ohne vor⸗
gängige mündliche Verhandlung erfolgen könne, wodurch nicht en ü ssn wird, daß das Gericht nach Lage des einzelnen Falls entweder der Gegenpartei Gelegenheit giebt, sich zu Pro⸗ kokoll oder mittelst eines Schriftsatzes zu erklären, oder erst entscheidet, nachdem eine mündliche Verhandlung ausnahms. weise angeordnet worden ist. Dagegen dürfte es sich nicht em- pfehlen, von einer Entscheidung in berathender Sitzung zu sprechen, weil dieser technische Ausdruck nicht gemeinverständlich ist, und, auf einen Einzelrichter angewandt, als gänzlich un— passend empfunden werden muß. ö
Demgemäß bleibt als durch den Grundsatz der Mündlich— keit beherrscht nur dasjenige Parteiverfahren übrig, welches als ein gleichzeitiges sich darstellt, mag dasselbe nun wirk— lich gleichzeitig sein oder nach der Intention des Gesetzgebers gleichzeitig sein sollen (Versäumnißverfahren). Diesen Ge— danken kann man auch so ausdrücken: dasjenige Verfahren, welches als eigentliche Verhandlung zwischen den streitenden Parteien sich charakterisirt, beruht auf dem Grundsatze der Mündlichkeit. ᷓ
Spricht der Gesetzgeber diesen Gedanken in dem Gesetze als einen allgemeinen aus, so werden die einzelnen Anordnungen im Sinne desselben auszulegen sein. Hiervon wird auch der Gesetzgeber ausgehen Riesen. wenngleich es sich empfehlen wird, in Fällen, wo es zweifelhaft sein kann, ob ein Verfahren als ein gleichzeitiges vom Gesetzgeber gedacht sei, ausdrücklich aus. usprechen, daß die Entscheidung nach vorgängiger mündlicher
erhandlung zu erlassen sei. ; ;
Die wahre Bedeutung und die Folgen des Grundsatzes der Mündlichkeit müssen sich aus der ganzen Konstruktion des Verfahrens ergeben. Dieselben in schroffen Sätzen auszusprechen, nützt nicht, schadet vielmehr, weil derartige Sätze leicht Miß— verständnisse erregen, indem sie wegen ihrer allgenieinen Fassung als uneingeschränkt gültig angesehen werden, während sie doch durch anderweite Vorschriften des Gesetzes erheblichen Beschrän- kungen unterworfen sind. . .
Insbesondere bedarf es schwerlich einer ausdrücklichen gesetz⸗ lichen Vorschrift, daß, wenn im Laufe einer bestimmten münd⸗ lichen Verhandlung ein Wechsel im Richterpersonal eintritt, die mündliche Verhandlung von Neuem zu beginnen habe. Hierin liegt eine ganz unabweisliche Konsequenz des Grundsatzes, welche auch n n, Anwendung finden müßte, wenn je ein zur Urtheilsfällung berufener Richter erklären sollte, daß ein für die Beurtheilung des Rechtsstreits wesentlicher Theil der Verhandlung seiner Erinnerung entschwunden sei. Wer in solchen Konsequenzen Uebelstände erblickt, welche das schriftliche Verfahren nicht kennt, der hat zu beachten, daß jedes Prinzip neben seinen Lichtseiten auch Schattenseiten hat und daß die Lichtseiten des einen Prinzips Schattenseiten des anderen ent— gegengeseten Prinzips sind.« .
Wester wird dann erörtert, ob von dem richtig verstan⸗ denen Grundsatze der unmittelbaren Verhandlung des
Rechtsstreits vor dem zu seiner Entscheidung berufenen Richter
oder konkreter von den beiden bereits ie, erwähnten Folgen dieses Grundsatzes Ausnahmen zu gestatten seien )
§. 5. »Im schriftlichen Verfahren liegt das Sachverhältniß fest und sicher gebettet in den Akten; eine mündliche Schluß— verhandlung kann in Betreff desselben nichts ab-⸗ oder zuthun. Anders im mündlichen Verfahren. Das gesprochene Wort ver⸗ hallt, und dennoch ist es an sich, wie für spätere prozessualische Vorgänge, von Interesse, das flüchtige Wort insoweit sixirt zu sehen, als es einen wesentlichen Bestandtheil des Sachverhält— nisses bezielt. Hierin würde ein erheblicher Mangel des münd- lichen Verfahrens zu erblicken sein, wenn in den Ländern, wo mündliches Verfahren herrscht, die richtige Fixirung des Sach- verhältnisses irgend welchen nennenswerthen Schwierigkeiten be— gegnet wäre. Dieses ist erfahrungsmäßig nicht der Fall.
Für die Fixirung des Sachverhältnisses kommen die vor— bereitenden Schriftsätze, das Sitzungsprotokoll und der That— bestand im Urtheil in Betracht. .
Als der normale Fall wird es anzusehen sein, daß eine Kongruenz zwischen dem mündlichen Vortrage und dem In— halte des, die mündliche Verhandlung vorbereitenden Schrift— satzes in den wesentlichen Stücken des Sachverhältnisses besteht. Wird dieselbe aufgehoben, so kann sie durch das Sitzungspro⸗ tokoll hergestellt werden. Es fragt sich, in welchem Umfange und in welcher Weise dieses J , oder nachzulassen ist? In dieser Beziehung ist die Rechtsentwickelung in der Provinz Hannover nicht ohne Interesse. Der Gesetzgeber war ängstlich für die Herstellung der Kongruenz durch das Sitzungsprotokoll bemüht gewesen, indem er, ohne zwischen Gesuchen und sonsti⸗ gem thatsächlichen Vorbringen zu unterscheiden, vorschrieb, daß alle thatsächlichen Abweichungen des mündlichen Vortrags vom Inhalte der gewechselten Schriften nicht allein auf Antrag, sondern auch von Amtswegen zum Sitzungsprotokolle fest⸗ zustellen seien. Während nun ein Theil der Vorsitzenden diese Vorschriften, wie sie gemeint waren, zur Anwendung brachte, sehr vereinzelte Vorsitzende dieselben geradezu mißbrauchten, unterschied kh bald eine größere Anzahl von Vorsitzenden ohne jeden genügenden Anhalt im Gesetze zwischen Abänderungen im strengen Sinne und sonstigen Abweichungen, indem sie jene, nicht aber diese zum Sitzungsprotokolle feststellen ließen. Bei Gelegenheit der Berathungen der hannoverischen Prozeßkonferenz erklärten sich die Vorsitzenden in ganz überwiegender Zahl dahin, daß es genüge, wenn von Amtswegen nur Abänderungen der Gesuche (petita) zum Sitzungsprotokolle festgestellt würden. Diese Ansicht ist in dem Entwurf jener Konferenz und den ihm folgenden Gesetzeswerken zur Geltung gelangt; nur der nord— deutsche Entwurf hat der Sache schließlich eine andere Wendung gegeben.« (Es wird dann weiter ausgeführt, in welcher Weise diese Angelegenheit für Anwaltsprozesse zu ordnen ist.)
§. 6. »Das schriftliche Verfahren ist seiner Natur nach ein einseitiges, ungleichseitiges. Der schriftliche Prozeß bewegt sich in festbestimmten Stadien vorwärts; auf die Klage folgt die Vernehmlassung, auf diese die Replik, auf die Replik die Du⸗ plik. Jeder Schriftsatz hat einen bestimmten Inhalt und selbst für diesen eine bestimmte Reihenfolge. Die technisch ⸗prozessua⸗ lische Regel, daß Repliken nicht zu antizipiren seien, hat für den schriftlichen Prozeß Sinn und Bedeutung. Die Uebertragung dieser Verhältnisse auf den mündlichen Prozeß, welcher seiner Natur nach ein zweiseitiges, gleichzeitiges Verfahren ist, würde, selbst wenn sie durchzuführen wäre, ganz unnatürlich sein. Die mündlichen Parteivorträge müssen geordnete sein, der Vorsitzende hat hierauf zu achten, und muß befugt sein, die , der Verhandlung über verschiedene Punkte anzuordnen, wenn deren gemeinschaftliche Verhandlung die Uebersichtlichkeit aufheben würde. Allein innerhalb dieser Schranken darf eine weitere nicht aufgeführt, eine bestimmte mündliche Verhandlung nicht in Stadien zerlegt und für diese eine feste Neihenfolge fest— gesetzt werden. Geschieht dieses, so würde den Parteien, welche durch die, eine mündliche Verhandlung vorbereitenden Schrift sätze von der Lage und dem Stoffe des Rechtsstreites bereits Kenntniß erlangt haben, ganz unnöthigerweise eine Beschrän⸗ kung auferlegt, der mündlichen 6 ung selbst aber wegen des Zerreißens des natürlichen Zusammenhanges des Streit⸗
stoffs alle Lebendigkeit entzogen werden. Es tritt noch hinzu daß die Feststellung, ob ein thatsaͤchliches Vorbringen 9 nnn, früheren Stadium einer bestimmten mündlichen Verhandlung erfolgt ist, großen Schwierigkeiten unterliegen muß, wenn man nicht zu dem ganz unzulässigen Mittel ber schristlichen Fizi⸗ rung des Details der mündlichen Vorträge greifen will, ja daß jene Feststellung von vorn herein ausgeschlossen ist, wenn in der Zwischenzeit ein Wechsel im Richterpersonal eintrat.
Diese Erwägungen führen zu dem Gedanken, daß eine be— stimmte mündliche Verhandlung, selbst wenn sie in mehrere äußer⸗ lich getrennte Akte zerfällt, als ein Akt anzufehen ist. Dieser in den allgemeinen Motiven zum Entwurf der hannoverischen Prozeß, ordnung entwickelte Gedanke hat zuerst in einem österreichischen Entwurf einer Civilprozeßordnung gesetzlichen Ausdruck gefunden: Diese Formulirung ist dann in den hannoverischen Entwurf, sowie in die ihm folgenden Gesetzeswerke, insbesondere auch in den norddeutschen Entwurf übergegangen. Es liegt jedoch ein Bedürfniß nicht vor, einen solchen doktrinären Satz dem Gesetze einzuverleiben, weil die Konstruktion des Verfahrens ihn er⸗ geben muß. Auch kommt hinzu, daß der Satz in seiner Allgemeinheit insofern Mißverständnissen aus— gesetzt ist, als er dahin verstanden werden kann und verstanden worden ist, daß auch Dispositionsakte, gerichtliche Geständnisse, sowie die Annahme und Zurückschiebung zugescho— bener Eide im weiteren Verlaufe einer bestimmten mündlichen Verhandlung zurückgezogen werden könnten.
Der Gedanke kann auch in folgender Weise ausgedrückt werden, und zwar korrekter, wenn man in Betracht zieht, daß im Laufe einer bestimmten mündlichen Verhandlung ein Wechsel in dem Richterpersonal eintreten oder in Folge der Schwäche des menschlichen Gedächtnisses den zur Urtheilsfällung berufenen Richtern oder auch nur einem nn diejenige Klarheit in der Erinnerung und Auffassung des thatsächlichen Vorbringens entschwinden kann, welche die Voraussetzung für eine sach⸗ gemäße Entscheidung bildet. Wenn eine bestimmte mündliche Verhandlung eine Unterbrechung erleidet, weil sie wegen der einen oder anderen Schwierigkeit, insbesondere wegen eines her⸗ vortretenden Bedürfnisses der Aufklärung durch Aufnahme von Beweisen nicht durchgeführt werden kann, so erscheint die fort⸗ gesetzte Verhandlung sachlich insofern als eine neue, als prin⸗ ziptell in derselben der ganze Streitstoff vorgebracht werden muß. Diejenige mündliche Verhandlung, welche der Urtheils⸗ fällung unmittelbar voraufgeht, stellt sich demgemäß prinzipiell als die entscheidende dar.« (Hieran schließen sich die Folgen für den Grundsatz der Konzentration der Rechtsbehelfe, welche man 9 Eventualmaxime bezeichnet, und für das Kontumazial⸗ ystem.
8§. 7. »Es entspricht den Anforderungen eines mündlichen Verfahrens, daß der Prozeßstoff einer mündlichen Verhandlung ein thunlichst beschränkter sei, nicht zu Vielerlei und zu Ver⸗ schiedenartiges umfasse; daß die Möglichkeit leichter Uebersicht gegeben und bei Bestimmung dieser Möglichkeit nur die ge⸗ wöhnliche durchschnittliche Befähigung von Richtern und An— wälten in Betracht gezogen werde, daß die behufs Abgabe eines AUrtheils erforderliche Würdigung des in einer mündlichen Ver⸗ handlung vorgelegten Prozeßstoffs dieser der Zeit nach so nahe folge, als es die Verhältnisse nur immer gestatten.
Diese und andere mit jenen , bereits früher erwähnte Gründe lassen es von größter Bedeutung er⸗ scheinen, daß das Verfahren in mehrere Abschnitte mit einem bestimmten Prozeßstoffe zerfällt, welche in sich und gegen ein⸗ ander durch den Richter wie die Parteien bindende Ur⸗ theile abgeschlossen, später in ihrer Verbindung das Endurtheil ergeben. Man kann sehr wohl einem schriftlichen Verfahren gegenüber den Satz rechtfertigen, daß Theilurtheile nicht zu er⸗ lassen sind, Zwischenurtheile den Richter der Instanz nicht bin- den dürfen, und dennoch das Gegentheil für ein mündliches Verfahren aus mehr formalen Gruͤnden für geboten erachten.
Von großer Wichtigkeit in der erwähnten Richtung ist die dem Gerichte gewährte Befugniß, auf Antrag oder von Anits—⸗ wegen entweder eine Trennung der Verhandlung und der Ent— scheidung oder auch bei ungetrennter Verhandlung eine ge— trennte Entscheidung eintreten zu lassen. Wenn über einen von mehreren klagend geltend gemachten Ansprüchen, wenn über einen Theil eines Anspruchs, oder wenn im Falle einer erho⸗ benen Widerklage über die Klage oder die Widerklage mittelst Endurtheils (Theilurtheil) vorab entschieden wird, so ist damit dasjenige, was Gegenstand des Urtheils bildet, vollständig für die Instanz erledigt. Es ist selbstverständlich, daß Rechtsbehelfe irgend welcher Art, welche den erledigten Theil des Prozeßstoffs betreffen, für die Instanz nicht mehr geltend gemacht werden können, und daß ein im späteren Laufe des Rechtsstreits er⸗ gehendes Versäumnißurtheil den erledigten Theil des Pxozeß⸗ stoffs überall nicht berührt. Wenn über einen von mehreren selbständigen Angriffs⸗ oder Vertheidigungsgründen (Klaggrün— den, Einreden, Repliken 2c.) durch ein Zwischenurtheil, welches Richter und Parteien für die Instanz bindet, vorab entschieden wird, so ist es wiederum selbstverständlich, daß Rechtsbehelfe irgend welcher Art, welche den erledigten Prozeßstoff betreffen, nicht nachgeholt werden können, während durch ein im wei- teren Laufe des Nechtsstreits zur Hauptsache erlassenes Ver- säumnißurtheil das Zwischenurtheil folgeweise, wenngleich einst⸗ weilen nur provisorisch, in Wegfall kommen kann.« Es wird dann weiter ausgeführt, daß auch, abgesehen von der Vor— schrift, welche die Trennung der Verhandlung und Entscheidung und damit die Bildung besonderer Prozeßabschnitte in das Er⸗ messen des Gerichts verstellt, die Nothwendigkeit einer Tren⸗ nung der mündlichen Verhandlung in mehrere Abschnitte kraft gesetzlicher Regel anzuerkennen sei.«
§. 8 handelt von den Rückwirkungen der Beseitigung der Urtheilsnatur, welche die Beweisverfügung nach gemeinem deutschen Prozeßrechte, wie nach der hannoverschen Prozeß— ö an sich trägt. . ö
§. 9 bespricht die prozessualische Einrichtung, welche man i den unmittelbaren Prozeßbetrieb durch die Parteien be—⸗ zeichnet.
§. 10. »Das Verfahren des Entwurfs beruht auf der fol⸗ genden einfachen Regel. Wer eine richterliche Entscheidung er— wirken will, welche auf Grund einer mündlichen Verhandlung erfolgen muß, hat die Gegenpartei in eiue bestimmte, vom Vor⸗ sitzenden des Gerichts bezeichnete Sitzung laden zu lassen, und zwar mittelst Zustellung eines Schriftsatzes, in welchem die Gegenpartei von dem in der Sitzung zu stellenden Gesuche und den für dasselbe sprechenden Gruͤnden in Kenntniß gesetzt wird. Die Gegenpartei ist bei Vermeidung der Kosten des verzögerten Prozesses verpflichtet, der vorladenden Partei vor dem Termine eine Gegenerklaͤrung zustellen zu lassen, in welcher sie mittheilt, ob und welche Grunde sie dem in der J zu stellenden Besuche entgegenzusetzen beabsichtige. In dem anberaumten . steilen die Parteien ihre Gesuche und verhandeln zur
ache. Diese einfache Regel ist aber auch eine allgemeine. Sie gilt für alle Rechtsstreitigkeiten, für jede . deren , , überhaupt ein mündliches ist, für die Hauptsache wie für
Zwischenstreitigkeiten, für jede Art der mündlichen Prozedur. J Für das Verf uhrch⸗ vor den Handels und une ,, ist eine Abweichung insofern zugelassen, als die Gegenpartei auf einen ordentlichen Gerichtstag ohne vorgängige Bestim⸗ mung desselben durch den Vorsitzenden geladen werden kann, die Gegenpartei auch nicht bei Vermeidung der Kosten des ver— zögerten Prof ee verpflichtet ist, der Partei vor dem Termine eine Gegenerklärung zustellen zu lassen.
Dem Entwurf ist die Unterscheidung zwischen einer ordi⸗ nären und summarischen Prozedur im Sinne des Code de procedure civile fremd. Dagegen kennt er in dem Urkunden⸗ und Wechselprozesse ein Verfahren mit materiell beschränkter Defension und in dem Ehe⸗ und Entmündigungsprozesse ein Verfahren mit nicht unwesentlichen Abweichungen, welche mit 9. ee. der Rechtsverhältnisse selbst im engsten Zusammen⸗
ange stehen.
Neben dem durch das Mündlichkeitsprinzip beherrschten eigentlichen Prozeßverfahren sindet ein ganz abweichend kon⸗ struirtes Verfahren Platz, welches der Entwurf als Mahn⸗ verfahren bezeichnet. Dasselbe beruht auf der Erwägung, daß der tägliche Verkehr eine Masse von Rechtsstreitigkeiten hervor— ruft, welche ö, . aus dem Grunde vor die Gerichte gelangen, weil der Schuldner aus Saumseligkeit, Nachlässigkeit oder wegen Mangel augenblicklich bereiter Mittel, eine unstreitige und deshalb der richterlichen Feststellung nicht bedürfende For. derung nicht berichtigt. In dem erwirkten, unter Androhung sofortiger Zwangsvollstreckung ergehenden Zahlungsbefehle liegt für den Schuldner eine ernste Mahnung, seinen Gläubiger zu befriedigen. .
§. 11-15 begründen das Rechtsmittelsystem, welches im Entwurf sehr erhebliche Abänderungen erlitten hat.
§. 16. »Die Civilprozeßordnung ist als ein Theil eines größeren Ganzen , welches die Gerichtsverfassung, das Civilverfahren und das Strafverfahren umfaßt.
Mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang ist es erklärlich, daß Vorschriften, welche dem Civilverfahren und dem Straf⸗
verfahren ihrem wesentlichen Gehalte nach gemeinsam sind, aus dem Entwurf der Eivilprozeßordnung ausgeschieden und dem Entwurf der Gerichtsverfassung überwiesen sind. Hierher ge⸗ hören besonders die Vorschriften über Oeffentlichkeit der Sitzungen
ünd die Sitzungspolizei, so wie über die zu gewährende Rechts ⸗
hülfe. ; , Selbstverständlich finden auch die Vorschriften über die Gerichte und deren sachliche Zuständigkeit in dem Gesetze über die Gerichtsverfassung ihren richtigen Platz. Es ist jedoch von Interesse, hier hervorzüheben, daß man bei der Bearbeitung des Entwurfs einer deutschen Civilprozeßerdnung von der An— nahme ausgegangen ist, daß der Entwurf der Gerichts verfassung die nachfolgenden Fundamentalsätze anerkennen werde. . Für das Reichsgebiet bestehen zur Ausübung der Eivil⸗ gerichtsbarkeit erster Instanz und mit örtlich abgegrenzten Gerichtssprengeln Landgerichte, Handelsgerichte und Anitsgerichte. Die Verfassung der Landgerichte und Handelsgerichte ist eine kollegialische, während die Amtsrichter als Einzelrichter verhan⸗ deln und entscheiden. . Vor die nach Maßgabe des Verkehrsbedürfnisses zu errich⸗ tenden Handelsgerichte gehören handelsrechtliche Streitigkeiten ohne Ruͤcksicht auf den Werthbetrag. Den Amtsgerichten wer⸗ den alle Rechtsstreitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswerth die Summe von einhundert Thalern nicht übersteigt, so wie gewisse einfache oder schleunige Erledigung erheischende, oder regelmäßig auf Grund genauer örtlicher Kenntniß zu entscheidende Rechtsstreitigkeiten überwiesen. Für alle nicht den Handelsgerichten oder den Amts⸗ gerichten zugetheilten Rechtsstreitigkeiten sind die Landgerichte i dt Sämmtliche Erstinstanzgerichte sind ordentliche Ge⸗ richte. ; Als Gerichte zweiter Instanz sind den Amtsgerichten die Landgerichte, den Landgerichten und Handelsgerichten die Ober⸗ Landesgerichte vorgeordnet. . . Die Gerichtsbarkeit dritter Instanz wird von einem obersten Gerichtshofe ausgeübt.«
FTelegraphische Witterimßsherkfekhate 24. Dezember.
Allgemeine
Bar. Ab Temp. Ab . ö. Himmelsantiel t
I 1 inn
Ort. F. , . G. m one iamtin. 338,9 — 24 — N., z. 8tark. 3 Danzig ... 334, — 2,8 — 2, - 2, z stürmisch.
25. Dezember.
— 1,1 — 8ᷓ., schwach. bedeckt. Frederiösn. - — — — S W., mässig. —* Helsingõr,. — — — SO. , schwach. — * Memel ... 334 0 —- 3,3 90, 1 8, mãssig. heiter. Flensburg. 331,0 o — S8W., mässig. bede- kt. Xöõnigsbrgę 3342 s -O, a S., schwach. heiter. Danzig... 333 8 — rzieml. heiter. Putbus ... 3531, 2 SW. , schwach. wolkig. 332. ; SSW, mässig. leicht bewölkt. 8337 83, 9 S., s. schwach. zieml. heiter. Wes. Lchtt. 3 0, ? S, mässig. bewölkt. Wilhelmsh. 330, s S. massig. wolkig. giettin.. 3 a6 Sm., seie. keiten. Gröningen 331, 3 S., schwach. bewölkt. Bremern ... 333 S8 , eckw. bewölkt. Helder. ... B30 — 85, mus agg. ö. Berlin .... 333, 1 — 3. S Fl, 2 S., schwach. heiter. Dosen... .. 332, 7— 53.9 SSO. , schw. völlig heiter. Münster .. 330, 4.1ñ SW. , sehwach. bedeekt. Torgau... 331,1 Fl.3 S., schwach ganz heiter. Breslau... 29, 8 — 12,2 S9. schwach, völlig heiter.
330.3 — WS W., schw. bedeckt.
331.4 N485SW., lebhaft. bedeckt.
Wies aden 339, o — — O., sehwach. bedeckt, Nebel Ratibor... 27, 6.4 S XV., mässig. heiter. i 327,8 —5, 57 *5, 1 NO., schwach. bedeckt, Nebel. Cherbonrg 328, o0 8.0 — S8 W., lebh. bedeeki- Havre ..... 323,9 — SW., lebhaft. bedeckt. Carlsruhe . 329.4 — S., schwach. bedeckt“, Gt. Mathien 327, 32 — S W., stark. Regen. Constantin. * 39, co 3 — N., mãssig. bedeckt. s
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) Gestern etwas Schnee. *“ Gestern Nachmittag SW. mässig.
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) Frost. Gestern wenig Schnee.
26. Dezember. Bar. Abw Temp. Abe!
) ö. emen e ort. BF. 1. 7.M. R. „M. Wind. ,, t Haparanda 328,7 S.. schwach. bedeckt. ht istians 325 4 ; Windstille. bedeckt. Hernöõsand 328, SSVW., schw. bedeckt SW. , schwach. bedeck: 332.9 SS VW., schw. bedeckt.) Skudesnas 336, — SSO. lebhaft. bedecRt Frederiksh. — — S W., mãssig. — Helsiugõ SSO., schw. — *) SW., mässig. heiter. SO., mssig. heiter.
S., mässig. bewõlkt. 0, S S., schwach. wolkig. Ho, s SW., schwach wolkig.
— SS VW., schw. schön.
„10 SO. sehwach. völlig heiter.
— SSO. , mãssig. bedeckt.
— S.. mässig. wolkig.
0,7 SVW. , sehwach. heiter.
— S., schwach. bewölkt. Bremen... 3323 — — S.. schwach. Dewölkt. Helder. ... 332,7 — — SSW. , mässig. — Berlin... 334,6 - 1,5 09 EYIAS., mässig. heiter. Posen.... 333,65 —1 4 — 3.2 - 18 889., s. schw. völlig heiter. Münster.. 332, -,. 4 685 B5,6 SV., schwach. trübe. Torgau ... O2 HLA SO., mässig. heiter. Breslan ... 330,7 1.4 35 S., schwach. heiter.
hrũssel ... 332,9 9. o — SW., schwach bewölkt. 3 165i 2,7 5, SW. , mãssig. trübe
len 3 1,0 8 W., schwach bedeckt. ö z. 8 W., mässig. heiter. 7 Ho 4 S., sehwach. trübe. WS VW., mässig. hedeck SG., näsug. SSG., still. SSW. , mässig. bedeck NW., schw. heiter. NO., schw. bedeckt.)
25 Dezember Max. 3,4. Min. Lo.) Gestern Nachmittag SV. mä sig. 3) Gestern Nachm. S. schwach. Strom S. Strom S.
— .
8 o 8 =
O e == 1 —
U Haf. 333 0 — Cöslin. .. 335 2 19 Wes. Lehtt 332,90 — Wilheliush. 332.00. — Ztettin .... 335,1 — 2, Iröningen 333, —
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Telegraphisehe vieterrwrngsherĩehte vom 27. Dezember.
— 2
Des Ortes
õstliche
15rdliche j ; Länge von
8
vom Mittei
Barometer Abweichg. vom Mittel
Pariser Linien
Thermometer Reaumur
Abweichun
Allgemeine Himmelsansicht
Bemerkungen
D
Haparanda Christians und ..... Hernõsand Helsingfurs .. Petersburg Stockholm Skudesnũs
82
de & CO — O — 1 d —
Frederikshaven ... Riga
Helsingõr
Moskau
Memel
Flensburg Kõnigsberg
. 1
867 Ude —
ö - . S — 0 . 1 Xe
Cöslin
Wes erleuchtthurm Wilhelmshaven . .. 8er, Gröningen. . ...... Bremen
Helder
w x ν OO C090 M2 M 1 , G d .
Münster Torgau Breslau Brüssel
Cherbourg Havre Carlsruhe
St. Mathieu Constantinopel ...
C — 1 O0 V O9
S., schwaeh. heiter.
WS W., lebh. wen. bewölkt. SW., s. schw. heiter.
W., mässig. Regen.
S.. sehwach. bedeckt.
WS W., schw. fast heiter. Gest. Reg. 26. Dz. Max. 3, 6. Min. 2, 2. SSO., lebhaft. bedeekt.
Gest. Nachm. SW. mässig. Str. O. Gest. Nm. S. schw. Str. S.
SVW., mässig. ö. SO. , schwach. — S W., mässig. bewölkt. W., Schwach. bedeckt. SW., mässig. bedeckt. W., schwach. bedeckt.
— zieml. heiter. W.. schwach. bewölkt. WS W., mässig. bezogen. 18 S VW., schwach. bedeckt. 8S VW., schw. 2zieml. heiter.
SVW. , seh w. dedeckt.
S., sehwach. wenig bewölkt. S., schwach. heiter.
S., sehwach. .
S., schwach. heiter.
SSC. , schw. heiter.
SW. , schw.. heiter.
OS0O., mässig. heiter.
SO. , 8. schw. völlig heiter. S, s. sehwach. schön.
S., mässig. heiter.
S( )., můssig. heiter.
W., mässig. heiter.
S, gehwach. starker Nebel. S W., mässig. bedeckt.
S; mãssig. trũbe.
W. , still. bedeckt.
S, schwach. diehter Nebel. 8, stark. bedeckt.
Gestern Max. 10,0.
Nachts Reif.
Nebel, Reif.
NO., schw. sehr bewölkt.
, r ./ ,, , . , , . =. 83 K
r
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