Rentenbr. d. Grundrenten-Ablös-Kasse
Schuldverschreib. der Schuld verschreibung der Paderborner
Pfandbr. der Pommerschen Landschaft
Präm. -Pfandbr. der Deutsch 6 z kredit-Bank in Gotha H
Ce
Bodenkredit- ktiengesellschaft...
Hypothekenbr. der Pommersch 7p. Aktien- Bank ö
Hypotheken- Antheilscheine der Nord- deutschen Grundkredit-Bank
Eosener Proxinzial-Oblig Oblig. des Kreises Ahaus
**
Kunst und Wissenschaft.
Berlin, 2. Januar. Zum Jahresabschl i
liche * piel vorgestern zwei 56 . de en,
2 5 ges Lustspiel Ein am erikanisches Duell? 3 6
2 . r ee ür Werke dieser
sammtlich durch unläugbare 1 8. mtlich are it in d ãßi
— — * witzigen Dialog und . 282 g Beifall erworben haben, wie Hypothekennoth“, „Kaudels 3
dinenpredigten . Das Stif = * 1 stůcke sind. Iwei ö . . . die jetzt noch Repertoir= en si
,, n ,,,
Wittwe beworben, die, ihre Cha ĩ ban, er nme i die, harakter⸗Eigenheiten, i ü ö,, reich 3 ; en ist ein formgewa ĩ 1 . rflächlicher Weltmann, Herr Alfeld bir . . weniger sicher, aber ein aufrichtiger, gediegener Charakter, a
Erstere ist musikalisch, der Andere malt und zei ; * 7. et; , 1 2. — en Beide, zuerst im höchsten Grade unwillig 46 en , 9 9 28 komischen Situgtion auf Vorschlag des aunigen Herrn . oden 2 ein amerikanisches Duell zu entscheiden, wer dem An⸗ e 1. getödtet, das Feld räumen soll. Das Joog trifft in, . er abredung gemäß übernimmt dieser nun die Verthei= Jö 14 — 1 er en —ĩ ee m n, gin, en 9 2 , , n , ö verleumdet. Fr. v. Stern 1 ĩ an . 6 , . Vonturen angedeutet ist, um den B ö . , , , ö auf andere Weise Sicherheit 6 . bee n ⸗ per
anner zu verschaffen. Sie erdichtet eine Unglücks i . .
ãnzen
Hülfe anbietet und ea enen will, um
6 ch zum höchsten Erstaunen des sieges bewußten
r. Liedtke gab dem Charakter des
en lan geit e, e, iel: * nnn eg.
2 rigen mit so liebenswürdigem Humor, daß sei
iederlage vor dem stillen, mehr in sich gekehrten
6 nr, eintritt. Herr? al wußte den Edelmut
ö. , 2. r n, ,,, namentlich in der Scene i g Eintreffen der Unglück =
,
der Geltung. Zwischen Beiden stand Fra , en ö. o
. der jungen nir wegen . k 3
erzlos erscheinenden Wittwe richtig auffaßt .
deutlicher das reiche Gemüth dersfelben zur ar rel * um so
derjenigen . um cd amderen Schnwldversechreih um el Hömnilich remus lich ö weer, ne, . im dem MHomatsm Oltober-, rzeichniss pro III. Quartal 1872 8. D. Reichs- und K. Preuss. Staats-Anzeiger No. 332 II. Beil.,
Reichs- ete. Anzeiger.
No.
Benennung
der ausgeloosten resp. gekündigten
Einlõsungs- Papiere.
Termin.
4 proz. Staats-Anleihe vom Jahre 1856
Ver zei e mhm is a um gen, Aktiem ete.,
Benennung
der ausgeloosten resp. gekündigten Papiere.
Reichs- ete
Anzeiger. Einlösungs-
Termin.
—
deren Verloosums oder Hin ? Mi e e m e geren =/ , , e. dureh dom Menmtschenm MHeieha-
ffentlichit vr αdeò ist:
Benennung der ausgeloosten resp. gekündigten Papiere.
Reichs- ete. . Anzeiger. FRinlbscungs-
Termin.
301 1.7. 73.
bis 15.1. resp. 15.7. 73.
1.2. resp. 1.8. 73.
1L/1. resp. 17. 75.
14. resp. 1.7. 75.
1.2. resp. 1.8. 735.
4 proz. vormals Nassauisches Staats- Anlehen d. d. 17.6. . 8
4 proz. vormals Nassauisches Staats- Anlehen d. d. 15.12. 1860
4proz. vormals Nassauisches
Anlehen d. d. 12. 7. 1859
4proz. vormals Nassauisches Staats- Anlehen d. d. 30.9. 1862 .
3 proꝛ. vormals Nassauisches Doma- nial-Anlehen d. d. 21. 7. 1837.
Vormals Kurhessisches Staats-Lotterie-
Anlehen vom Jahre 1845 gezogene
Serien. 15./16. 73.
1.4. 73. bis 8. /5 73.
Mecklenburg- Schwerinsche 4proz. An- Faleihe de 1862 J Schuldbr. der vorm. Kammer- Anleihe üädes Herzogthums Sachsen-Gotha.. Schuldbr. der Ablösungskasse zu Gotha
Lübeckische Staats-Prämien- Anleihe ..
Tuübeckische Staats Anieihe vom Jukirs 1.4 3.
15.11. 3.
Ostern 73. 1.4. 73.
Steuer- Kredit-Kassenscheine Rentenbriefe d. Prov. Preussen
Brandenburg.. Pommern Posen
1.6. 73. 114. 73. 114. 73. 14. 73.
19/3. 73. 19./3. 73.
Hannover...
Westfalen und der Rheinprovinz
1.64. 73.
Hohenzollernsche 1.4. 73
des vorm. Landgräfl. Hess. Amts Homburg 1 „IL. 5.
17. 73.
Eichsf. Tilgungskasse ichsfeldschen
Tilgungskasse 17. 73
.
Weihn. 72. 2M 73
1.4. 73.
1 ,
17.
1.7.
. Grossherzoglich Posener... 3 des Berliner Pfandbrief-Amts
3 des Danziger Hyp-Vereins..
ntral-Pfandbr. der Preuss. Central-
2
nach erfolgt. Bekanntm. ö nach erfolgt. Bekanntm.
Allenstein 11. 73
Angerburg 31. /12. 72.
17. 73. 27.12. 72.
Beeskow-Storkowm Braunsberg .....
17. 73 111.
2.1.
1.1.
1/1.
Exlau, Pr.-
Oblig. des Kreises Falkenberg
Freistadt 2.1. 73.
2.1. 73.
7 M1. 73. 2.101. 73.
bis 14,1. 73. nach erfolgter Bekanntm.
17. 73. 2.1. 73.
2.1. 73.
Fürstenthum ...
Greifenhagen . Greifswald
Grünberg .....
Heiligenbeil ....
1.7. 3. 3613. 73.
1.4. 73. 31.12. 72.
1.7. 73. 1.1. 73.
Mansfeld (See-) ..
Marienwerder... 16 76.
nach erfolgter Bekanntm. 14. 73. 2.1. 73.
2.1. 73. L. 73.
2 2 73.
Meseritz
1.7. 73. 20. 12. 72.
14. 73. 4. resp. 1/17. 73. 1. 4. 73. 11. 73.
, „ Sehroda der Stadt Stettin
7. 73. 73.
4. 73. , 73.
Tost- Gleiwitz... Waldenburg... Weisensee
Wreschen l.. resp. 1. 7.
Züllichau-Schwiebus .
„ Wege verbandes des Amts
der Stadt Anklam
6. 1 77
16.12. 72. bereits abgel. 2.11. 73.
1L.1. 73. 2.1. 73.
L/ J. 73. 2.1. 73.
30. 6.
1.4. 1.1.
1.4. 2.1.
2.11.
* 7
Frankfurt a. O. ... Graudenz
2.1.
1.10.72. bereits ab- gelaufen.
1.4. 73.
111. 75.
1.1. 73.
Neustadt E/. Ostrowo
Magdeburg Rothensee - Wolmirstedter
Oblig. des Verbandes zur Regulirung
Oblig. der Genossenschaft für die Me-
Cöln-Mindener Eisenb. Prior. Obli ö —
Magdeburg - Halberstädt . Prior. Oblig ädter Eisenbahn-
Neisse-Brieger Fisenb. - Prior.-Oblig. ..
Oberschlesische Hisenb-Stamm-Akti Rheinische Risenb. Prior. Gblig. 3.
Rhein-Nahe Eisenb.-Prior.-Obli
Ruhrort -Crefeld-Kreis G 5 5 ö
bahn. Prior. Oblig .
Stargard. Posener Eisenb- Stamm- Aktien
Vereinigte südösterreichische, lombar- dische u. central-italienische Eisenb.-
Warschau-Bromberger Eisenb.-Aktien.
J
R 5. Wiener Eisenb.- Aktien und
Wilhelms bahn-Prior-(Oblig
Oblig. des Cöln-Müsener Bergw.-Akt. Vereins
Oblig. der Harpener Bergbau-Akti Ges. in Dortmund .
Oblig. des . B
ö und n, , re. . — rior.-Oblig. des Berg- und Hütten- Akt. Vereins ö
9m . . Maschinenbau-
Oblig. des Kreises Remscheid bereits ab
gelaufen.
1L7. 73. 1.7. 73.
2.1. 73.
Part. Schuldverschreihu üdi schen Gemeinde zu 2. . Oblig. des Kreises Zeitz
Aken- Rosenburger Deichverb. Obligat.
Deichverb.- Obli
er blig. 2.1. 2.1. 4.7. 1.17. 23
1.7.
der Schwarzen Elster lioration der Erft-Niederung....
lioration der Niers- Lordk , n. s- und Nordkanal-
2.1. 73. 1.3. 73.
im Jan. 73. im Jan. 73. 1 im April 73. 2 73. , . 177. 73
16.12. 72. 14. 73.
2.1. 73. 16.M12. 72.
2.1. 73.
nach erfolgter Bekannt- machung.
1.773.
wu, . w . 17 73
14. 73 resp. 1/10. 72.
1/7. 73.
*
1L./1. resp. 1.3. 73.
2.1. 73. 31 12. 72.
2.1. 73.
1.7. 73. 2.1. 73.
307 251 263
Redaction und Rendantur: Schwieger.
275
Berlin, Verlag der Expedition (Kesselh. Druck: H. Heiberg
Vier Beilagen. (iinschließlich der Börfen⸗Beilage)
8 * ihr eg fest: ihre Wahl J a, rn. v. Roden
Deutsches Reich.
Seemannsordnung. Vom 27 Dezember 1872. Wir 3 pon Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von reußen ꝛc.
verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:
Erster Abschnitt. Einleitende Bestimmungen.. 1. Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf alle Kaffahrtei⸗ i. (Gesetz vom 25 . 1867 5 1. ed en, blatt S. 35) moöendung, welche das Recht, die Reichsflagge zu führen, ausüben
durfen.
ö 2. Schiffer im Sinne dieses Gesetzes ist der Führer des
Schiffes Schi skapitän), in Ermangelung oder Verhinderung desselben
pessen Stellvertreter. ! ; §. 3. Zur Schiffs mannschaft (⸗Mannschaft /) werden auch die
Schiffsoffiz lere mit Ausschluß des Schiffers gerechnet, desgleichen ist
iffsmann“ auch * Schiffsoffizier mit Ausnahme des
unter „Schi Schiffers zu verstehen. . . ersonen, welche, ohne, zur Schiff smannschaft zu gehören, auf einem Schiffe als aschinisten, Aufwärter oder in anderer Eigen⸗ schaft . sind, haben dieselben echte und Pflichten, welche in biesem Gesetze in Ansehung der S iffsmannschaft festgeseßt sind. Es macht hierbei keinen Renchen, ob sie von dem Schiffer oder von dem ö angenommen worden find. ; . 8. 4. Seemannsämter sind innerhalb des Bundeggebiets die Musterungs behörden der einzelnen Bundesstaaten und im Auslande die Konsulate des Deutschen Reichs. Die Errichtung der Musterungsbehörden innerhalb des Bundes⸗ gebiets steht den Landesregierungen nach Maßgabe der Landesgesetze j Die Geschäftsführung derselben unterliegk der Oberaufsicht des
6 Zweiter Abschnitt. Seefahrtsbücher und Musterung. ö 5. Niemand darf im Bundesgebiet als Schiffmann in Dienst treten, bevor er sich über Namen, Heimath und Alter vor Jnem Seemannsamte ausgewiesen und von demselben ein Seefahrts—
3
buch ausgefertigt erhalten hat.
Ist der Schiffsmann ein Deutscher, so darf. er vor vollendetem vierzchiten Lebensjahr zur Uchernghme bon Schiffsdiensten nicht zu= gelassen werden; au hat er sich über seine Militärverhältnisse, sowie, wenn er noch der väterlichen Gewalt unterworfen, oder minderjährig ist, über die Genehmigung des Vaters oder Vormundes zur Ueber⸗ nahme von Schiffsdiensten auszuweisen. = .
Mit dem Seefahrtsbuch ist dem Schiffsmann zugleich ein Ab⸗ druck der Seemannzordnung und des Gesetzes, beg eg die Verpflich= tung deutscher Kauffahrteischiffe zur Mitnahme hilfsbedürftiger See⸗ leute, auszuhändigen. . :
8. 5. Die väterliche oder vormundschaftliche Genehmigung G. 5) gilt, sofern ihr eine Einschränkung nicht beigefügt ist, als ein⸗ für allemal ertheilt. . . k
Kraft derselben wird der ,, Großjãhrigen gleichgeachtet, e, es sich um den AÄbschluß von Heucrverträgen, die aus ihnen hervorgehenden Rechte und- Pflichten und das gericht liche Verfahren darüber handelt.
§5. J. Wer bereits ein Seefahrtsbuch ausgefertigt erhalten hat, muß behufs Erlangung eines neuen Seefahrtsbuches das ältere vor= legen oder den Verlust desselben glaubhaft machen. Daß dies ge schehen, wird von dem Seemannsamt in dem neuen Seefahrtsbuch vermerkt.
Wird der Verlust glaubhaft gemacht, so ist . Vermerke zu⸗ leich eine hee , des Seemannsamtes über die früheren ang⸗ und Dienstver zältnisse, sowie über die Dauer der Dienstzeit, insoweit der Schiffsmann sich hierüber genügend ausweist, beizufügen. 8. Wer nach Inhalt seines Seefahrtsbuches angemustert ist,
darf nicht von neuem angemustert werden, bevor er sich über die Be⸗ endigung des früheren Dlenstperhältnisses durch den in das Seefahrts⸗ buch einzutragenden Vermerk (85. 26, 22) ausgewiesen hat. Kann nach dem Ermessen des Seemannsamtes ein solcher Vermerk nicht beigebracht werden, so dient statt desselben, sobald die Beendigung des Dienstverhältnisses auf, andere Art glaubhaft gemacht, ist, ein pom Seemannsamt hierüber einzutragender Vermerk im See⸗
fahrtsbuche. . . Preis des Seefahrtsbuches bestimmt
§8. 9. Einrichtung und . der Bundesrath. kosten⸗ und
u Die Ausfertigung selbst erfolgt stempelfrei. . 5 ö Das ,, muß über die Militärverhältnisse des Inha⸗
bers (5. 5) Auskunft gehen. 160. Der Schiffer hat die . (Anmusterung: Ab⸗ mustẽerung) der Schiffsmannschaft na Maßgabe der folgenden Be⸗ stimmungen (85. 11 bis 2) zu veranlassen. ; Der Schiffsmann hat sich, wenn nicht ein unabwendbares Hin⸗ derniß entgegensteht, zur Musterung n stellen. ö. 1I7 Die Anmusterung besteht in der Verlautbarung des mit dem Schiffsmann geschlossenen euervertrages vor einem Seemanns⸗ amt. Sie muß für die innerhalk des Bundesgebietes liegenden Schiffe unter Vorlegung der Seefah rtsbücher vor Antritt oder Fortsetzung der Reise, für andere Schiffe, r. ein Seemannsamt angegangen wer⸗ den kann, erfolgen. ; : 4 Anmusterungẽverhandlung wird vom Seemannsamt als Rusterrolle ausgefertigt. Wenn die, zur Schiff smannschaft eines Schiffs gehörigen Personen nicht gleichzeitig mittelst Einer Verhand⸗ lung angemustert werden, fo erfolgt die Ausfertigung auf Grund der ersten Verhandlung.
Die Musterrolle 6 enthalten: Namen und Natisnalität des Schiffs, Namen und Wo mort des Schiffers, Namen, Wohnort und dienftliche Stellung jedes Schiffsmannes, und die Bestimmungen des . einschließlich , befonderer Verabredungen. Ins⸗ esondere muß aus der Musterrolle erhellen, was dem Schiffs mann 6 den Tag an Speise und Trank gebührt. Im Uebrigen wird die inrichtung der Musterrolle vom Bundesrath .
13. Wird ein Schiffsmann erst nach Ausfertigun der Muster⸗ rolle angemuftert, fo hat das Seemannsamt eine solche Musterung in die ö einzutragen. ;
§. 14. Bei jeder sunerhalb des Bundesgebiets. erfolgenden An⸗ musterung wird vom Seemannzamt hierüber und über die Zeit des Dienstankritts ein Vermerk in das Seefahrtsbuch jedes Schiffsmannes eingetragen, welcher ec als Ausgangs⸗ oder eepaß dient. Außer⸗ 9 des Bundesgeblets erfolgt eine ö Eintragung nur, wenn das
eefahrtsbuch zu diesem Zweck verge egt wird. .
Bas Seefahrtsbuch ist hiernächst vom Schiffer für die Dauer des Sienstverhältnisses in Verwahrung zu nehmen.
: 15. enn ein angemusterter Schiffsmann r
wendbares Hinderniß außer Stande gesetzt wird, den Dienst anzu⸗ treten, so hat er sich hierüber sobald wie möglich gegen den Schiffer und bas Seemannsamt, vor welchem die Musterung erfolgt ist, aus⸗ zuweisen.
6. Die Abmusterung besteht in der Verlautbarung der Been digung des Dienstverhaͤltnisses seitens des Schiffer und, der Aus diesem Verhaltniß ausscheidenden Mannschaft. Sie muß, sobald das Dienst⸗ verhältniß beendigt ist, erfolgen, und zwar, wenn nicht ein Anderes vereinbart wird, vor dem Seemannsamt desjenigen Hafens, wo das
ein unab⸗
Erste Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗ Anzeiger. 31.
Donnerstag, den 2. Januar
Schiff 27 und nach Verlust des Schiffs vor demjenigen Seemanns⸗ amt, welches 3. 6 en werden kann.
§. i7. Vor der Abmusterung hat der Schiffer dem abzumustern⸗ den Schiffsmann im Seefahrtsbuch die bisherigen Rang⸗ und Dienst⸗ verhältniffe und die Dauer der Dienstzeit zu bescheinigen, auf Ver⸗ langen auch ein Fuührungszeugniß zu erlheilen. Das letztere darf in das Seefahrtsbuch nicht eingetragen werden. ;
§5. 18. Die Unterschriften des Schlffers unter der Bescheinigung und dem Zeugniß (5. 17) werden von dem Seemannsamte, vor welchem die Abmufternng stattfindet, kosten, und stempelfrei beglaubigt.
3 19. Verweigert der Schiffer die Ausstellung des Jeugnisses G. 1), oder enthält dasselbe Beschuldigungen, deren Richtigkeit der Schiffsmann bestreitet, so hat auf Antrag des letzteren das Seemanns⸗ amt den Sachverhalt zu unterfuchen und das Ergebniß der Unter⸗ fuchung dem Schiffsmann zu be cheinigen.
20. Sie erfolgte Abmusterung wird vom Seemannsamt in dem Seefahrtsbuche des abgemusterten Schiffsmannes und in der Musterrolle vermerkt.
ö 21. Die Musterrolle ist nach Beendigung derjenigen Reise oder derfenigen Zeit, auf welche die als Musterrolle ausgefertigte An⸗ musterungsverhandlung (5. 19 sich bezieht, dem Seemannsamt, vor welchem abgemustert wird, zu überliefern. haf . übersendet dieselbe dem Seemannsamt des Heimaths⸗
afens.
§. 22. Wenn der Bestand der Mannschaft Aenderungen erfährt, bei welchem eine Musterung (8, . nach Maßgabe vorstehender Be⸗ stimmungen unausführbar sst, so hat der Schiffer, sobald ein See⸗ mannsamt angegangen werden kann, bei demselben unter Darlegun der Hinderungsgründe die Musterung nachzuholen, oder, sofern au diese nachträgliche Musterung nicht mehr möglich ist, den Sachverhalt anzuzeigen. Ein Vermerk über die Anzeige ist vom Seemannsamt iu die Musterrolle und in die Seefahrtsbücher der betheiligten Schiffs⸗ leute einzutragen. ;
753. Bie für die Musterungsverhandlun en, einschließlich der . der Musterrolle, zu erhebenden Kosten fallen dem Rheder zur Last.
Die Bestimmung über die in gleicher Höhe für alle Seemanns= ämter innerhalb des Bundesgebiets festzustellenden Kosten bleibt dem Bundesrath vorbehalten.
Bis zur Erledigung dieses Vorbehalts steht die e, ,,. über die Höhe der Kosten den Landesregierungen im Verordnungswege zu.
Dritter Abschnitt. Vertragsverhältniß.
5 24 Die Gültigkeit des Heuervertrages ist durch schriftliche Abfassung nicht bedingt. .
25. Wenn bei dem Abschluß des Heuervertrages die Verein⸗ barung über den Betrag der Heuer nicht durch ausdrückliche Erklärung getroffen ist, so wird im Zweifel diejenige Hener als vereinbart ange= sehen, welche das Seemannsamt des Hafens, in welchem der Schiffs⸗ mann angemustert wird, für die dafelbst zur Zeit der Anmusterung übliche erklärt. . .
§. 26. Wenn ein Schiffsmann sich für eine Zeit verheuert, für die er durch einen früher geschlossenen Heuervertrag gebunden ist, so hat der Anspruch auf Erfüllung des zuerst geschloffenen Vertrages den
Vorzug.
Hat jedoch eine Anmusterung auf Grund des späteren Vertrages stattgefunden, ohne daß auch auf Grund
muftert ist, so geht jener vor. —
§. 27. Wird ein Schiffsmann erst nach Anfertigung der Muster⸗ rolle geheuert, so gelten . ihn in Ermangelung anderer Vertrags⸗ bestimmungen die nach Inhalt der Musterrolle mit der übrigen Schiffs⸗ mannschaft getroffenen Abreden; insbesondere kann, er nur. dieselbe Heuer fordern, welche nach der Musterrolle den übrigen Schiffsleuten seines Ranges gebührt. ; . .
§. 28. Die . des Schiffsmannes, mit . Effekten sich an Bord einzufinden und Schiffsdienste zu leisten, beginnt, wenn nicht ein Anderes bedungen ist, mit der Anmusterung.
Wenn der Schiffsmann den Dienstantritt länger als vierundzwanzig Stunden verzögert, ist der Schiffer zum Rücktritt von dem Heuerver⸗ trage befugt. Die Ansprüche wegen etwaiger Mehrausgaben für einen Ersatzmann und wegen sonstiger aus der Ver zögerung erwachsener Schäden werden hierdurch nicht berührt. ;
§. 28. Den Schiffsmann welcher nach der Anmusterung dem Antritt oder der Fortsetzung des Dienstes sich entzieht, kann der Schiffer zur Erfüllung seiner Pflicht durch das Seemannsamt zwangs⸗ weise anhalten lassen. ;
Die daraus erwachsenden Kosten hat der Schiffsmann zu ersetzen.
§. 30. Der Schiffsmann ist verpflichtet, in Ansehung des Schiffs⸗ dienstes den Anordnungen des Schiffers unweigerlich Gehorsam zu seisten und zu jeder Zeit alle für Schiff und Ladung ihm übertragene Arbeiten zu verrichten. .
Er ht diese Verpflichtung zu erfüllen, 66 an Bord des Schiffs und in dessen Booten, als auch in den geich erfahrzeugen und auf dem Lande, sowohl unter gewöhnlichen Umständen, als auch unter
avarie. 9 Ohne Erlaubniß des Schiffers darf er das Schiff bis zur Ab= musterung nicht verlassen. Ist ihm eine , Erlauhniß ertheilt, so muß er zur festgesetzten Zeil, wenn aber keine Zeit festgesetzt ist, noch vor'8 Uhr Abends zurückkehren. ö.
§. 31. Wenn das 869 in einem Hafen liegt, so ist der Schiffs⸗ mann nur in dringenden Fällen schuldig, länger als zehn Stunden täglich zu arbeiten. r J
32. Bei Seegefahr, besonders bei drohendem Schiffbruch, sowise bei Gewalt und Angriff, gegen Schiff oder Ladung hat der Schiffsmann alle befohlene⸗ nl . Erhaltung von Schiff und Ladung unweigerlich zu leistön, und darf ohne Einwilligung des Schiffers, so lange dieser selbft an Bord bleibt, das Schiff nicht
verlassen. bleibt verbunden, bei Schiffbruch für Rettung der Personen e füär Sicherstellung der Schiffstheile, der
und ihrer Effekten, sowie i n nordnungen des Schiffers gemäß,
Geräthschaften und der Ladung, den Ar — nach besten Kräften zu sorgen und bei der Bergung gegen Fortbezug der Heuer und der erpflegung ülfe zu leisten.
53. 33. Der Schiffsmann ist verpflichtet, auf Verlangen bei der Verklärung mitzuwirken und seine Aussage eidlich zu bestärken.
Dleser Verpflichtung hat er gegen ahlung der etwa erwachsenden Reise⸗ und Versäumnißkosten nachzukgmmen, auch wenn der Heuer⸗ vertrag in Folge eines Verlustes des Schiffs beendigt . §. 56).
§. 34. Wird nach Antritt der Reife entdeckt, da der Schiffs⸗ mann zu dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, untauglich ist, so ist der . efugt, den Schiffsmann, mit Ausschluß des
teuermanns, im Range herabzusetzen und seine Heuer verhältniß⸗ mäßig zu verringern. ö
6. 2 der Schiffer von dieser Befugniß Gebrguch, so hat er die getroffene Anordnung, sobald thunlich, dem Betheiligten zu eröffnen, auch in das e f u l einzutragen, daß und wann dies geschehen. Vor der Eröffnung und Eintragung tritt bie Verringerung der Heuer nicht in Wirksamkeit. . .
5§. 35. Die Heuer ist in Ermangelung einer anderweitigen Ab⸗ rede dom Zeitpunkte der Anmusterung an zu rr
36. Die Heuer ist dem Schiffmann, fofern keine andere Ver⸗ erst nach Beendigung der Reise oder bei der
einbarung getroffen ist ⸗ . 6 Dlenstverhältnifses zu zahlen, wenn diese
61 tigen Beendigung üher erfolgt.
des ersten Vertrages ange⸗
1873.
Der Schiffsmann kann jedoch bei Zwischenreisen in dem ersten Hafen, in welchem das Schiff ganz oder zum größeren Theil entlöscht wird, die Auszahlung der Hälfte der his dahin verdienten Heuer G. 67) verlangen 3 bereits sechs Monate seit der Anmusterung verflossen sind. In gleicher Weise ist der Schiff smann bei Ablauf je weiterer sechs Monate . der früheren Auszahlung wiederum die Auszahlung der Hälfte der seit der letzten Auszahlung verdienten Heuer zu fordern bexechtigt. ;
8. 37. Db und inwieweit ver dem Antritt der Reise , ,. zahlungen auf die Heuer zu leisten oder Handgelder zu zahlen sind, beftimmt in Ermangelung einer Vereinbarung der Ortsgebrauch des Hafens, in welchem der Schiffsmann angemustert wird. z
§. 38. Alle Zahlungen an Schiffsleute müssen, wenn nicht ein nach Wahl derselben entweder baar oder mit⸗
Anderes vereinbart ist t heder ausgestellten, auf Sicht zahlbaren Anwei⸗
telst einer auf den R sung geleistet werden. §. 35. Vor Antritt der Reise hat der Schiffer ein Abrechnungs⸗ bu an g e, in welches alle auf die Heuer geleisteten Vorschuß⸗· und Abschlagszahlungen, sowie die etwa gegebenen Handgelder einzutragen sind. In dem Abrechnungsbuche ist von dem Schiffsmann über den Empfang jeder Zahlung zu quittiren. uch hat der Schiffer jedem Schlffmann, der es verlangt, noch ein besonderes Heuerbuch zu über⸗ geben und darin ebenfalls jede auf die Heuer des Inhabers geleistete Zahlung einzutragen. ; .
40. Wenn die Zahl der Mannschaft sich während der Reise vermindert und nicht wieder ergänzt wird, so sind, falls nicht ein An⸗ deres bedungen ist, die dadurch ersparten Heuerbetrãge unter die ver⸗ bleibenden Schiffsleute nach Verhältniß ihrer Heuer zu vertheilen. Ein Anspruch auf die Vertheilung findet jedoch micht statt, wenn die Verminderung der . durch Entweichung herbeigeführt ist und die Effekten des entwichenen Schiffsmannes nicht an Bord zurück⸗ geblieben sind. ; ⸗—
Wenn die Zahl der Mannschaft. sich während der Reise um mehr als ein Sechstel verringert, s9 muß der Schiffer dieselle zuf Ver langen der verbleibenden Schiffsleute ergänzen, sofern die Umstände eine Ergänzung gestatten. ] . . —
41. In allen Fällen, in welchen ein Schiff länger als zwei Jahre auswärts verweilt, tritt in Ermangelung einer anderweitigen Nbrede für den seit zwei Jahren in Dienst befindlichen Schiffsmann eine Erhöhung der Heuer ein, wenn zie. nach Zeit bedungen ist.
Diese . wird wie folgt bestimmt:; .
I) der Schiffs junge tritt mit Beginn des dritten Jahres in die
in der . bestimmte oder aus derselben als Durch⸗ schnittsbetrag sich ergebende Heuer der Leichtmatrosen, und mit
Beginn des vierten Jahres in die in der Musterrolle bestimmte
Feuer der Vollmatrosen ein; — 5
2) der Leichtmatrose erhält mit Beginn des dritten Jahres die in
der Mufterrolle bestimmte Heuer der Vollmatrosen und mit
Beginn des vierten Jahres ein Fünftel derselben mehr an
euer;
3) für die übrige Mannschaft steigt die in der Musterrolle ange—
gebene Heuer mit Beginn des dritten Jahres um ein i fr
and mit Beginn des vierten Jahres um ein ferneres Fünftei
ihres ursprünglichen Betrages. ; 3 .
In dem Fall der Fife tritt der Leichtmatrose mit Beginn des dritten Jahres in den Rang eines Vollmatrosen ein. ö.
5. 12. Die aus, den Dienst ⸗ und Heuerverträgen K Forderungen des Schiffers und der zur Schiffsmannschaft gehörigen Personen, welche auf einem, nach den Art. S866 und 867 des allge⸗ meinen Deutschen Handelsgesetzbuches als verschollen anzusehenden Schiffe sich befunden haben, werden fällig mit Ablauf der Verschol⸗ lenheitsfrist. Das Dienftverhältniß gilt sodann einen halben Monat nach dem Tage für beendet, bis zu welchem die letzte Nachricht über das Schiff reicht. ö. .
Der Betrag der Forderungen ist dem Seemannsamt des Hei⸗ mathshafens zu übergeben, welches die Aushändigung an die Em⸗ pfangsberechtigten zu vermitteln hat. . ö
5. 435. Dem Schiffsmann gebührt Beköstigung für Rechnung des ⸗ Schiffs von dem eitpunkt des Dienstantritts an. Er darf die verabreichten Speisen und Getränke nur zu seinem eigenen Bedarf verwenden und nichts davon veräußern, vergeuden oder sonst bei Seite bringen. .
] 44. Die Schiffsmannschaft hat an Bord des Schiffs An⸗ pruch auf einen, ihrer Zahl und der Größe des Schiffs entsprechen⸗
en, nur für ste und Ihre Effekten bestimmten wohlverwahrten und genügend zu lüftenden Logisraum. .
Kann dem Schiffsmann in Folge eines Unfalls oder aus anderen Gründen zeitweilig ein Unterkommen auf dem Schiffe nicht gewährt werden, so ist ihm ein anderweitiges angemessenes Unterkommen zu verschaffen.
§. 45. Die dem Schiffsmann für den Tag mindestens zu verab⸗ reichenden Speisen und Getränke (5. 3), die Größe und die Ein⸗ richtung des Logisraumes 6. 9 und die mindestens mitzunehmen den Heilmittel bestimmen sich im Zweifel nach dem örtlichen Rechte des Heimathhafens. ;
Der Erlaß näherer Bestimmungen steht den Landesregierungen im Verordnungswege zu.
§. 46. Der Schiffer ist berechtigt, bei. r ĩ Dauer der Reise, ader wegen eingetretener Unfälle, eine Kürzung der Ration oder eine Aenderung hinsichtlich der Wahl der Speisen und Getränke eintreten zu lassen.
Er hat im ö zu bemerken, wann, aus welchem Grunde und in welcher Weise eine Kürzung oder Aenderung eingetreten ist.
Wenn dies versäumt ist, oder wenn die vom Schiffer getroffenen Anordnungen sich als ungerech tfertigt oder durch sein. Verschulden her⸗ beigeführt erweisen, so gebührt dem Schiffsmann zine den erlittenen Entbehrungen entsprechende Vergütung. eber dicsen Anspruch ent⸗ scheidet unter Vorbehalt des echtsweges das Seemannsamt, vor welchem abgemustert wird. . .
47. Wenn ein Schiffsoffizier oder nicht weniger als drei Schiffsleute bei einem Seemannsamte Beschwerde arüber erheben, daß das Schiff, für welches sie angemustert sind, nicht seetüchtig ist, oder daß die Vorräthe, welche das Schiff für den Bedarf der Mann⸗ schaft an Speisen und Getränken mit sich führt, ungenügend oder herdorben sind, so hat das. Seemanngamt ine Untersuchung des Schiffs beziehungsweise der Verräshe zu veranlassen, und deren Ergebniß in das , einzutragen. Auch hat dass elbe, falls die Beschwerde sich als begründet erweist, n die geeignete Abhülfe Sorge zu tragen.
5§. 48. Falls der Schiffsmann nach Antritt des Dienstes erkrankt oder verwundet wird, so trägt der Rheder die Kosten der Verpflegung und Heilung:
1) wenn der Schiffsmann wegen der Krankheit oder Verwundung die Reife nicht antritt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Erkrankung oder Verwundung; ö
2 wenn er die Reise, antritt und mit dan ec f nach einem dentschen Hafen zurückkehrt, bis zum Ablauf von drei Monaten seit der Rückkehr. des Schiffes; ĩ
3) wenn er die eise antritt und mit dem Schiffe ö
bei ungewöhnlich langer
die Rückreise des Schiffes jedoch nicht in einem deutschen afen
. zum Ablauf von sechs Monaten seit der Rückkehr des iffs;
4 wenn er während der Reise am Lande zurückgelassen werden
mußte, bis zum Ablauf von sechs Monaten seit der Weiterreise
des Schiffs.