1873 / 1 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 02 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Auch gebährt dem Schiffsmann, falls er nig mit, dem Schiffe Anspruch auf freie Zurũckbeförderun ö ö. . ; der Schiffer die Ab⸗ Verordnung, betreffen die Au fkringung vog Caution

= 2 mt. g (85. 65, 66) nach dem ( j 6 ; ; . edrohung m =* e Uebernahme ablehnt, so hat der chiffer die 84 !

* 63 ö 14 . e 36 =. 86. gi e en r. ** U. Aus ,. 26. l des kene e e k 2 ——22 r 8 23 e , ,,. te 3 ö g bei demjen gen Seemanns unt zu bewirken, bei welchem es . . 2 ee, 3 . . , . 4 1 . J. 1 5 5 3 2 = . 2 * 4 n 1

pr wa, hl res fe eine entsprechen de Verg itund : 23 285 26 ö ö 63 r erhält er außer der Lieses Verbot beförderten eigenen oder fremden Güter muß er die Vor gseg en , anzugreifen De wen nh * der Schiffer, wem ; Wir 2 .

. / . 2 , zwei oder vier Monate, gn am Abladungsorte zur Abladungszeit für solche Reisen und 51. Wenn eine der in den 83. 32, go bezeichneten Handlungen ? ; e ö 5 3 d „des Gesetzes vom 2. Juni 1869, be ł . päischen C5. 70) oder in einem nichteuro⸗ üter bedungene Fracht erstatten, unbeschadet d ĩ Schi Verabred emeinschaftlich begangen Seemannsamt nicht rechtzeitig angegangen verordnen auf Grund des . etze . ; mann: . . ; . Fr ; adet der Verpflichtung zum von mehreren Schiffsleuten auf Verabredung c Bundesg etzbl. S. 161)

1 . ; . päischen Hafen entlassen ist, jedo 2 mehr als er t ; . i di maachrohlen den Thäter der fremden Behörde behufs d treffend die Kautionen der Bundes beamten Bundesg etzbl. S. 160), . . ,,,, 6 rn . , ; würde, 7 . erst 33 3. 6 . entlass 42 y Era hen , , fe , e , gate kb Bord zu werfen, di, e ele ,,, , ö. 2 22 des , Een 4 hat ö mit dem Bundegrath, im Namen des Deutschen 26 nd n 69. luß des vorstehenden Para. wenn dieselben Schiff oder Lad ãhrd . g ö. fowie diejenigen, welche gegen den Schiffer emhenigen Seemann samt, bei we eichs, was folgt; ; . bis zur Heendigzung er, Rüchreißz; grarfen anne ne n, n m . 3 ö er Rar lefuhrer. w e, n, . kin. Knzeige zu machen Ark llt: Ceutignserhöhungen, zu welchen Veamte l̃ediglich wenn er während der Reise am Lande zurückgelafsen werden der Reise in einem dell en 6 7 23. 6. . ,,,, ,,, 3 1 Her et e n , ö Sechster Abschnitt min Folge einer mit Beförderung nicht verbundenen Gehaltserhöhung ue, bid mn dem Tagg an berchet e bag e. 1 . e. 2 . . wäre, so wird, dung, wenn der Schiffsmann ohne Erlaubniß des Sch ffers Brannt. werden mit Zuchthaus bis zu ahren oder mit Gefängniß ven ; . ; ; . an nin e nl ung angemesfenet Seh̃altsgk= ĩ . / 6. ; laßt. . verdi. er zu bestim⸗ wein oder and j ; lässigkeit von Polizeigufsicht Allgemeine Bestimmungen. w verpflichtet sind, können durch Insammlung ang . !

J J ö , , . Chain men, die Dauer der Reise eines ef hcf⸗ . ie en er 6 5 1 , n n , mn ,. . §. 104. 33 . 6. . n 65 , werden, deren Höhe die vorgesetzte Dienstbehörde be- ĩ 3 , oder bringen läßt. zngni ü ter drei Monaten iin. 2 leichung der u feiner Kenntniß gebrachten, zwischen dem immt. . 3 . r , ,

wundung durch eine uncklaunbte Handlung fich zugezogen hatz oder mit . 6 oder inc andern Berge s'tfn den enn m . 9, 96 e m m scher Streitigkeiten einen Güte 1871, betreffend Pie Kautionen der bei der Militär- und der Marine⸗

einer syphilitischen Krankheit behaftet ist, finden die S5 8 und 48 53 2. T7. Die auf Grund der Bestimmungen der S8 75 und 76 auf die Abwehr oder au die Unterdrückung der in den §. 89, Schiffsmannes erfolgt, hinsichtlich solcher eitigkeite ebe, . ö ,

keine Anwendung. ; e. : see. getroffenen Anordnungen des Schiffers sind, sobald es geschehen kann bezeichneten Handlungen iehen, ist als er . zu bestrafen. versuch zu veranstalten. . ; ig ang er n , , , Sia 16m

ĩ Schi ĩ ; ö 1 ; in das Schiffsjournal einzutragen. ; Mi i ĩ alern oder mit Haft 05. Der Schiffsmann darf den Schiffer vor einem fremden Artikel 5. Der Artike er Verordnung e hat ö 2. 6 nach 96 des Dienst eg jo 1) der Nordsee big zum 61. Grade nördlicher 5. 86 . ie m e, einem Hafen liegt, so ist der Schif⸗ bis ö. w 3 iffsmann, welcher erg nicht 22 ien mn . Bestimmung zuwider, 37 ist aufgehoben. ,,, . ,, , ,,,, ; 2846 J. . . d ' renzenden Gewässer zu weichung bis zur Abreis iffs i ; ĩ i in dasselbe oder auf eine e⸗ sondern er wird außerdem der ahin verdienter 1 stig. asiegel.

ir, gi n ., . Vertheidigung . 86 ge⸗ 3) in Europa außerhalb des k Kanals §. 0 . , ,, der ö . i n oder unterdrückt oder Er kann in Fällen, die keinen . chub leiden, die vorlãnufige Gegeben Berlin, den 14. Dezember 1872.

, . ü. . hen Falls und bis zur Straße von Gihraltgr mit Ordnung und zur Sicherung der Regelmäßigkeit des Dienstes erfor⸗ falsche vor piegelt, um ein Stemanns amt zu täuschen; Entscheidung des Seemqannsamtes nachsuchen, Die Gelegenheit hierzu L. 8) Wilh e lm.

3. 35 leber sedent nach Antritt es Bis 16 z . den Tod Einschluß der Azoren, sowie der Nerdsee über . derlichen Maßregeln zu ergreifen. Zu diesem Zwecke darf er nament⸗ ) es unterlãßt, sich gemãß 10 zur Musterung zu tellen; darf der Schiffer ohne dringenden Grund nicht verfagen. ; ; In Vertretung des Reichskanzlers:

a , ,,,, ö 961 eint . en Todes den 61. Grad nördlicher Breite hinaus und lich auch herkömmliche Erschwerungen des Dienstes oder mäßige Schmä⸗ 3) im Falle ines dein Dienftantritt entgegenstehenden Hindernisses eder Theil hat die g , g. Seemagnnzamtes einstweilen wer er nc

, , . . ö . . er dn enn, . außerhalb der Nordsee bis zum Nordkap ein⸗ lerung der Kost, letztere jedoch auf höchstens drei Tage, als Strafe unterläͤßt, sich hierüber gemäß 8. 15 gegen das Seemannsamt zu befolgen, eb tk der . , näch Beendigung der Reise .

2 ö r , ö 36 en 5 ; e 3 * ich ig On,, eintreten lassen. Geldbuße, rr lich Züchtigung oder Einsperrung auszuweifen . fin Rechte vor der zufländigen Behörde gellend zu machen.

Vor- und Familiennamen, Geburts⸗ . Ww ! 6 3. des Mittelmeeres, des Schwarzen und Azow⸗ darf er als Strafe nicht verhängen. . Durch die Bestimmung der Ziffer wird die Vorschrift des Im Falle eines Zwangsverkauss des Schiffes finden die Be=

Verstor bien ox in P mnuchm a gische Mr 3 64 Tun 2 u h schen Meeres Bei einer Widersetzlichkeit oder bei beharrlichem Ungehersam ist §. NI des e n, nicht . stimmungen des ersten Absätzes auf die Geltendmachung der Forde- Zusammenstellung

Sie ist von dem Schiffer und 2 . e nd ö i . 5 . r , . bis Rio de ; d ö . . if 32 6 . . . ö . 6 ar lr n hehehe, . ö H der im Deutschen Reichs- und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger

Soweit der Rachlaz des perstorbenen Schiff smannes sich an Bord Kuen fg ln fich Quebe . ind, um seinen Befehlen Gehorsam zu verschaffen. Er darf gegen tungen gestützte Beschwerde uber eeuntüchtigter . nwen 1 ; ö ; . 33 3 ür die Anfzei f . V die Betheiligt ; hrege if igkei Seemannsamte vorbringt 03. Im Inlande wird der Streit zwischen dem Schiffer ur Besetzung angezeigten gegenwärtig vakanten Stellen.

3 d e gen 3. n. ie n gen 6 7) ei ge, Rio de Janeiro bis Kap Horn ein= hee el D . e, . r ee ene 6 veranlaßt, und 2 c ne, welcher nach der Anmusterung über den fi ; i *

lan en Die gin a wee 9 . ö. 3. 2es Nachlasses Serge zu nie ms,, Jeder Schiffsmann muß dem Schiffer auf Erfordern Beistand Monaten bestraft. kunt oder Sie Hortzetzung des Dienstes ent fteht. von dem Sem nns. Ginkommen

e, , , ,, , ,, ö, , ae,, n , r her, ke lr ,, ; .

; . 6 : ten. r t . K // . ück iner Widersetzlichkeit lei ö ; J igkei mannsamtes vorlãu o . . ; .

, ,, , ,, K n nzrdlich boi Aesna— n, ,,,, . R vakanten Stellen lahei d.

. 'r, . 6. ö =. 3. . e,, Auffeich. tor einschließlich der Kanarischen und der Kap mandanten der ihm zug inglichen Fahrzeuge der Kriegsmarine des . Geldstrafe bis setzten oder erkannten Geldstrafen fließen der Seemannskasse und in ;

. a. 7 odesfa j mini er, . Herdlschen Jnscln nn. Reichs um Beistand zur Aufrechthaltung der Disziplin anzugehen ft Ftmangelung einer solchen der. Orts- irmenkasse des i n e, Physskus des Kreisee Bolken⸗

jande das 8 i. 6 BM . 5 e. 1e. 39 , =. zum Kap der guten 81 5 80. Jede vom 86 in Gemäßheit der N r gen bez ö k . be. . . iffẽ⸗ . . 2 ür . i. 2 31. 73. R

Nachlaßgegenstände ablehnt, so hat der Schiffer die eber be be 1 b w „IJ getroffene Verfügung ist mit Angabe der Veranlassung, sobald sonstige en afe wird da.! pbaren Händlung angehörte zu in sokern ie gh Pyysiku 25.1. 73.

dan. ont, h Sch ; „jenseits des Kap der guten Hoffnung, diesseits ĩ iffs ĩ ; j laß der ihm zur d hülichen Zwecken bestimmt werden. ; . ? ee , ,, zu bewirken, bei welchem es anderweit zu⸗ . 2 ier , . 3 . k ö. ö ö i n . ae. . ö. ö Gese ö. . 6 63 . ö ö ö ö. ae 5 16/1. 733. 290 6 , ö . eeres und d. ischen Golfs zu 34 4 un ter nitt. . ; ĩ jsziplinarftrafe, sowohl in dem Strafbescheide über Kost und Logis geltenden Vor riften (S. 45). muß im Bolts . 36 41. 73. 284

Durch die Vorschriften des ersten und dritten Absatzes werden die 12) von den sonstigen, vorstehend nicht mit einbe⸗ Strafbestimmungen , in . gerichtlichen Strafurtheil Logis zur ee Einsicht der n vorhanden sein. 89 r,. ves Kreifes

auf die Führung der Civilstandsregister bezügli Besti ĩ ; . . . r, 2 * hi i / 8 . ö. register bezüglichen Bestimmungen griffenen Häfen zun... 4 §. 81. Ein Schiffsmann, welcher nach Abschluß des Heuerver⸗ bei Un nr Strafe 6 werden. §. 10 ie Anwendung der 2 ö . 26 3. * ö, 100 Thlr. 31.1. 73. 305

53 Wenn der Schi j a §. 61. Der Schiffsmann kann seine Entlaffun sordern: trages sich verborgen hält, um sich dem Antritte des Dienstes = Schiher oder sonstige Vorgeseßte, welcher einem bis 8 auf kleinere Fahrzeuge (Küsten Steuermann 2. *, i if n 3 k 15 wenn sich der Schiffer einer schweren . feiner ihm ziehen, 6. mit Geldstrafe . ,. Cherern . 3. Schiffsmann 3 Eine Disziplinargewalt mißbraucht, wird mit stimmung der Landesregierungen im 9 den Todesfall und 4. deh Nachlaß wich Maßgabe der vorstehenden gegen denselben obliegenden Pflichten, insbesondere durch Miß⸗ Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. Geldstrafe bis zu dreihundert Thalern oder mit Gefängniß bis zu werden. 9 - ; . . Kris Thicrarzt des Bestimmungen (5. 52) zu sorgen handlung oder durch grundlose Vorenthaltung von Speise und Wenn ein Schiffsmann, um sich der Fortsetzung des Dienstes zu Einem Jahre bestraft. . 8. 110. Dieses Gesetz tritt mit dem 1. März 1813 in Kraft. , ,,, ö. 141. 73.ů 291 §. 54. Der Schiffmann ist verpflichtet, während der ganzen Trank schuldig macht; . entziehen, entläuft oder sich verborgen hält, so tritt Geldstrafe bis zu II. Der Schiffer, welcher seine Verpflichtung, für die ge- Mit demselben Tage tritt der vierte Titel des fünften Buchs des all⸗ re Tr arzt des

] ; M wenn das Schiff die Flagge wechselt; Cinhundert Thalern oder Gefängnißstrafe bis zu drei Monaten ein. . Veipreviantftung des Schiffes zu sorgen, darfttzzch, nicht er. gemeinen Hentschen Hande lsgesebbachs ut Kraft, Fischhaufen . 24 1. 13. 30

Reise, einschließlich etwaiger Zwischenreisen, bis zur Beendigung der j : j r ; ; j Rückreife im Dienst ĩ 3 j 3) wenn nach Beendigung der Ausreise eine Zwischenreise beschlos⸗ Die Verfolgung tritt nur auf Antrag ein. f ĩ t Gefängniß besträft, neben welchem auf Geldstraf⸗ bis §. IJ. Wenn in anderen Gesetzen auf Bestimmungen ein , K wenn in dem Heuervertrage nicht sen, oder wenn eine Zwischenreise e ö. . . Ein Schiffmann 2 . Heuer entläuft vder sich ver⸗ , . 6 ij Verlust der bürgerlichen Ehren! wird, welche durch dieses Geseßz außer Kraft. ez idee fer Kreis ⸗Thierarzt Unter Rückreise im Sinne der vorstehenden Bestimmung ist die Dienstantritt zwei oder zrer Jahre, je nachdem das Schiff in borgen häst, um sich dem überngmmenen Dienste zu entziehen, wird rechte erkannt werden kann. fahrläs bie eatspre benden Bestanm nne g tn n i 6 . re eilsberg .. ..... 200 Thlr. T.. 75. Reise nach dem . zun perfrchen . Lon welchen dat mißt! 6 Inem europäifchen C3. 0 oder in einem , , mit der im 5. 298 des Strafgesetzbuchs angedrohten Gefangnißstrafe Hat der Schiffer die Erfüllung der Ber ich f fahrlässiger Urkundlich unter Unserer . Unterschrift und bei⸗ r ratz dee * . . eg ba, , nn . . fen sich befindet, verflossen sind. bis zu Einem Jahre belegt. Weifẽ unterlassen, so ist, wenn in Folge dessen der Schiffsmäannschaft gedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Wehlcu 100 Thlr. 6.1. 73. furbpälschen Hafen oder von einein Hafen. des Schwarzen oder des Rei Der Wechsel des Rheders oder Schiffers giebt dem Schiffsmann §. 82. In den Fällen der beiden letzten Absätze des 8 51 ver⸗ die gebührende Rost nicht gewährt werden kann, auf, Geldstrafe bis Gegeben Verlin, den 27. Dezember 1872 Kreis / Thierarzt Kreifes Azowschen . kommt und dasselbe seine ö von einem fein , i n . i ren. liert der Schiffmann, penn, er vor Abßang des Schiffes weder zur zu zweihundert . ober Gefängniß bis zu Einem Jahre zu er— . 8.) ö 6 M m. ck Spill, . 41. 73. deutschen Hafen angetreten hat, so gilt auch jede der nachstehend be⸗ nicht? 562. In dem Falle des §. 61 Ziffer 3 kann die Entlassung Fortsetzung des Dienstes freiwillig zurückkehrt, noch zwangsweise zurick= kennen Furt. Siem gt, Kreis Thierarzt; der Kreise zeichneten Reifen als NRügrelfe, ens der Schlffer spatestens alsbald nicht gefordert werden; 4 . gebracht wird, den Anspruch auf die bis dahin verdiente Heuer. Die s. 98. Mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalernz mit Haft Rummelszburg und Bütow. . 199 Thlr. u ig der Ankunft die Reife der Sir fe fc . . . 1 wenn der Schiffmann für eine längere als die daselbst ange⸗ Heuer und, sofern diefe nicht ausreicht; auch die Effekten können zur oder mit Gefängniß bis zu drei Monaten wird ein Schiffer bestraft, Gesetz, betreffend die Verpflichtung deutscher Kauf⸗ WM Tͤl. Zusch. 26.1. 73. beendi gterklart: KEgebene Zeit sich verheuert hat. Die Verheuerung 6 unbe. Deckung der Schadensansprüche des Rheders aus dem Heuer⸗ oder welcher einen Schiffmann im Auslande ohne Genehmigung des See⸗ fahrt eischiffe zur Mitnahme hülfsbedürftiger See⸗ J Kreis⸗Thierarzt des Mansfelder I) die . nach jedem anderen deutschen Hafen, , , . allgemeinen Bestimmung, daß nach Dienstvertrage in Anspruch genommen werden; soweit die Heuer hierzu mannsamtes zurückläßt (8. 71). ö . . Leut? Vom 27. Dezember 1872. Gebirgs und des Mansfelder ö . 3. e af 5 6. goch Ie, n n , er ft . . FJ 5 . 68622. Mit . . Ei. zu fünfzig Thalern oder mit Haft Wir . von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Seekreises * , 21. I. 3) sofern das Schiff feine Augreise von . a,. . Ostsee euerung auf solche Zeit nicht angesehen; §. 83. Hat der Schiffsmann sich dem Dienste in einem der 8 beten e n, ,, . Musterung obliegenden Verpflichtun⸗ , reußen 2c. ; ñ Knappschafts⸗Arzt bei den Kö⸗ ngen hä, lch? gketrse nach einem auherdeutschen Safe 2 sobald die Nückreise angeordnet ist. Fälle des 8. 61, 1 und 3 ohne Genchmigung des Seemanngsamtes ) i. nicht genügt * 16 ö verordnen im Namen des Drug hn Reichs, 3. . Zustimmung uiglich Riechelsdorfer Berg⸗ pen tee? ber hach einen Häfen! bes Gundeg ade? bes §. 63. Der Schiffsmann hat in den Fällen der Ziffern 1 und 2 5 64 , entzogen, so tritt Geldstrafe bis zum ö usterung oder eine Ein · des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: und Hüttenwerken 200 Thlr.

P ; chiffsn d etrage einer Monats= Y bei Ve . ine M ; wi ĩ ßer⸗ Kattegats. des 8. 61 dieselben Ansprüche, welche für den Fall des S. 59 bestimmt heuer ein, ö . . w wahre Thatsachen ent⸗ 5. 1. Jedes deutsche Lau fahr etc f welches von einem Jqußer Arzt zu Drofsen

Endet bie Rückreise nicht in dem Hafen, von welchem das Schiff sind; in dem Falle der Ziffer 3 gebührt ihm nicht mehr, als die ver⸗ §. 86. Mit Geldstrafe bis zum Betrage einer Meonatsheuer stellt oder unterdrückt, oder falsche vorspiegelt, um ein See⸗ . . . , . . , , 1. e i . . 3 . 1 2 . 1 * 66 ir . eie Zurckbeförderun 685, 66 5 Auslande darf der Schiffgmann, welcher seine Ent⸗ seiner Dienstpflichten schuldig macht. ; z s d Uebergabe des vorgeschrie⸗ nach einem gZußer eutschen Hafen der Nordsee oder der Sstsee he⸗ u ft. Bohn. Fortbezug der 3 2. der Reiß he n, . 2 3. lassung fordert, außer in dem Falle eines n g, . ohne Als Verletzung der ö in diesem Sinne wird insbeson⸗ ö 4 n n ,, . ihm a hůchende . stinimt ist. ist berpflichlet, den iche Seelen; n che nr r, . , deutscher Oberlehrer an der cine entsprechende Vergütung. ; ; Genehmigung eines Seemannamtes (5. 105) den Dienst verlassen dere angesehen; nec ken Ilachlaß verabsaumt 65. 52, 53); in hülfsbedürftigem Zustande deß nden behufs ihrer Zurückbeförderung ge ne . Drrn. ai er 1500 Thlr. §. 9) Nach beendigter Reise kann der Schiffsmann seine Ent. s 6s. Wenn nach den Bestinimungen Fiescz Gesckes (in An, Nachlässigteit im Wachdien ste; 4 eine der in den 56. 77 und 3d vorgeschriebenen Eintragungen ug Dent schland auf Hr n r f Ammw enn de . 1. Hauptlehrer an der ittel⸗ lassung nicht früher verlangen, als bis die Ladung gelöscht, das Schi spruch auf freie Zurückbeförderung begründet ist, so umfaßt derselbe Ungehorsam gegen den Dienst be ehl eines Vorgesetzten; ; das Schiffs journal unterlãßt; eine Entschädigung (5. 5 nach einem Bestimmungshafen mitzunehmen. shule zu Stendal 600 bis gereinigt und im Hafen ober au einem anderen Srte festgemacht 2 auch Hen Untzchalt ehrend de Teise ungehuhrliches , en gegen . keen andere Mit. 5) lum fm el Hr en Und Verbrechen nach 85. 102 und 105 In rehm ,, . Secleute, welche u f gg nach go Thir. dir d, mord, Herder ung ahgclegt ift. ht, S. 66. Dem Anspruche auf freie Zurückbeförderung wird genügt, glieder der Schiffsmannschaft oder gegen Reisende; oblie ö Verpflichtungen nicht genügt; einem Dienste auf einem deutschen Kauffahrteischif e ,, Verwalter der städtischen Gas ö ö6*! Ber Heucrvertrag endet, Hen! das Schiff durch einen wenn. dem Schiffsmann, welcher arbeitsfähig ist, mit Genehmigung Verlassen des Schiffes ohne Erlaubniß oder Ausbleiben über 6) 2 * chiffsmann ohne dringenden Grund die Gelegenheit ver⸗ lands sich in einem hülfsbedürftigen Zustande befinden, liggt. den nach l ft un de, Waserleltung Zufa lt Ten gcheben n re, hn, mashesohder= ! des Seemanngamteg ein seiner früheren Stellung entsprechender und die festgesetzte Zeit; . die Entscheidung des Seemannsamtes nach nfuchen deren Heimathslande bestimmten deutschen Kauffahrteischiffen eine m Cem, 00 Thlr. u. wenn es verunglückt; 66 angemessene Heuer zu vergütender Dienst auf einem deutschen Wegbringen eigener oder fremder Sachen vom Bord des Schif⸗ 69 105, 105; gleiche Verpflichtung ob. 8 6 kann der Schiffer vom See. . Emolumente. J.. I33. wenn es alg drepgkaturunfähig oder reparaturunwürdig Hon auffahrteischiffe nachgewiesen wird, welches nach dem Hafen, von fes und an Bord bringen oder an Bord bringen lassen von . D einem Schiff omann grundlos Speise oder Trank vorenthält; Zur Erfüllung dieser Verpflichtungen kann der iffer vo Bureau-Vorsteher beim Mazi⸗ demnirt welchem das Schiff seine Ausreise angetreten hat, oder einem dem⸗ Gütern oder n Gegenständen ohne Erlaubniß; 8 es unterläht, dafür Sorge zu tragen daß ein Exemplar dieses mannzamt zwangsweise angehalten werden. ö Manah so e g harten kurg. zo0 Thlr. 10/1. 73. (Art. 444 des allg. Deutschen Handelsgesetzbuchs) und in selben nahe belegenen Hafen geht; letzteren Falls unter Gewährung eigenmächtige Zulassung fremder Personen an Bord und Ge— Gesetzes sewie der maßgebenden Vorschriften über Kost und 8.2. Bigten mehrere Schiffe Fꝛelegenheit zur z . 3 Kaffen⸗Assistent beim Magistrat dem leßteren Falle ohne Verzug öffentlich verkauft wird; der entsprechenden Vergütung für die weitere freie Zurückbeförderung stattung des Anlegens von . an das Schiff; Logis im Bolkslogis zugänglich ist (6. 108), find die zu beförderndei Secteute burch das Stemann mg ür, zu Charlottenburg 400 Thlr. 10/1. 73. . . . 3 d; 6 3 . zum Hafen, von welchem das Schiff seine Ausreife an- n,, . k ö ö . . 2 Ziffer 2 wird die Vorschrift des . * 93 ö 4 der Zahl ihrer Mannschaften auf Bless Aten beim Miazi= e nn wenn es au ö ĩ hat. dergeudung, unbefugte Veräuß bei Sei ĩ r ö icht b ie einzelnen Schise ertheilen. . stre aud hlr. erllart wih. fgebracht oder angehalten und für gute Prise Ist der Schiffmann kein Deutscher, so wird ein Schiff seiner Cent. , . ö 29 ö hr gg S1 —= 99 finden auch dann 853. Die Mitnghme . verweigert werden: satz für d e r m, Rummels⸗ Dem Schiffsmann gebührt alsdann nicht allein die verdiente Nationalität einem deutschen Schiffe gleichgeachtet. Gegen Schiffsoffiziere kann die Strafe bis auf den Betrag einer Anwendun wenn Die strafbaren Handlungen außerhalb des Bundes⸗ 1) wenn und soweit an Bord, kein angemessener Platz für die ,,, Heuer (5. 67), sondern auch freie Zurückbeförderung (55. 65, 66) nach i S§. 657. In den Fällen der 88. 36, 51, 56, 58, 59 und 63 wird zweimonatlichen Heuer erhöht, werden. 336 g en sind Mitzunehmenden vorhanden ist;; ger, m, e. 2 Poltzei⸗Sergeanten zu Grau⸗ dem Häfen, von welchem das Schifi feine Aiusreisè angetreten hat die verdiente Heuer, sofern die Heuer nicht zeitweise, jondern in Bausch Wenn die Heuer nicht zeitweise bedungen ist, so wird die Strafe ö Die *. ö der Strafverfolgung beginnt in diesem Falle erst 2 wenn der. Mitzunehin ende bettlägerig . 0. a , , d, je 250 Thlr. oder * 2 e if 3. entsprechende Vergütung. 6. . ge, nen , ,. ig . , auf den . a ,. 2 Seemannzamtes der Monatsheuer mit dem 1 ö welchem das 2 dem der Thäter zur Zeit der r hib t gh n , mn, . ar erf ; . Polizeidiener pu ui en, 300 Thlr. 37. er fffer kann 86 . J euerb h Verhältniß der geleisteten Dienste, ĩ entsprechenden Ge ag bestimmt. 65 st ein See 8 eicht. er Mie h 46 ö / astell: n ausdiener an in dem Heuervertrage ker en dg fern n n , etwa zurückgelegten Theils der Reise . Zur 3 Die Verfolgung ö . auf Antrag ein. Der Antrag ist bis ö enn, , . reh. 3, 99 erfolgt wegen eines Vergehens oder Verbrechens zurückbefördert wer⸗ K ch nle für entlassen: 234 in den S8. 39 und 60 erwähnten Heuer für einzelne Monate wird die zur Abmusterung zulãssig. die Unterfuchung und Gan idm durch das Seemannsamt. Daselbe den soll; . ö . den ein Viertheil ausübende Tonkunst zu Berlin 1) so lange die Reise noch nicht angetreten ist, wenn der Schiffs⸗ durchschnittliche Dauer der Reise einschligßlich der Ladungs. und §. 85. Der Schiffer hat jede Verletzung der Dienstpflicht (5. Sch, hat den Angeschuldigten verantwortlich zu vernehmen und den That⸗ 3) wenn und soweit die Zahl. der NMitzunehmen en ein Vierth Scheidiener am Gymmastum zu mann n dem Dienste, zu welchem er sich verheuert hat, Un- Löschungszeit unter Berücksichtigung der Beschaffenheit des Schiffs in aer es geschehen kann, mit genauer Angabe des Sachverhaltes in um marisch estzustellen. Eine ereidigung von Zeugen findet der Schiffs mannschaft äbersteigt; ö 36h rar en ; . k ig ist: ö 4 gebracht und danach die Heuer für die einzelnen Monate be⸗ das Schiffsjeurnal einzutragen und, wenn thunlich, dem Schiffsmann nicht staat. Nach irn, der Unterfuchung ist ein mit Grůnden wenn die Mitnahme nicht inn. eg g f 3. 9 h e. / fr. ; ͤ 2 wenn der Schiffsmann eines groben Dienstvergehenz, insbeson⸗ *e 26 . pon dem Jnhalt der Eintragung unter ausdrücklicher Hinweisüng auf verschtner Bescheid zu erthellen, welcher dem Angeschuldigten im Falle unkt verlangt wird, an welchem da , Scheunenwächter zu Pasewalk. 25.1. 73. dere deg wiederholten Ungehorsams oder der ortgesstzten Wi⸗ 58. 68. Der Rheder haftet für die Forderungen des Schiffers die Strafandrohung des 5. 564 Mittheilung zu machen. . Anwesenheik zu verkünden, im Palle seiner Abwesenheit in Aus⸗ fertjg it . . Wei steht dem Förster dez Kommunal Schußz⸗ 35 ö . . llei sich schuldig macht; . . ,,, . ö ö ö. ö. Dienst⸗ , , inn, ö . die Gründe der , . ö zuzuftellen ist. Wird eine Slrafe ieee ö. 6h . 6 9 ö Di nnn über den Grund der Weigerung steht de i n,, , n, . enn der iffsmann des Vergehens cb ind P : r mi iff und Fracht, sondern per⸗ im Fournal anzugeben. ie Eintragung versäumt, so tri i ö 5 elle der Geldstrafe tretenden eem 3u. 39 ö g,. Ko reis Trier * der Untreue, Unterschlagung, ,, sönlich. 9 Verfolgung ein, 6 1 er für den. Fall. des ünvermögens an St §. 4. Während der Reise erhält, der Mitgenommene e. und Emolumente. 30.1. 73.

einer nach dem Strafgesetzbuche mit Zuchthaus bedrohten Hand⸗ Diese Bestimmung tritt an die Stelle des Artikels 453 des all daft zu bestimmen st der Disztyltnargewalt des

Reichs⸗

Meldung

bis zun, Ager

rrerdnmngẽ wege aut geschlofsen ger mn. . * 15.1. 13. 301

eine Mctesst ang wen, e, Ho bat del chi smtan n Tinfpruch ö 33 . 8. 67) wird ein Schiffsmann bestraft, welcher sich einer gröbl ichen Verletzung mannsamt zu täuschen;

15.1. 73.

. t S. 86. Ein Schiffsmann, welcher den wiederholten Befehlen des e X ĩ der Beschuldigte innerhalb einer zehn · Logis von Zeilen des Schiffs. Er is lung sich cn macht; gemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs. Schifeñ oder eines anderen Vorgefetzten den f . 5 2 a,,, F. ing, 6 6. Zustellung ab auf ge Schifferz unterworfen. I beträgt, in Crmanglung der ) wenn der Schiffsmann mit einer syphilitischen Krankheit be⸗ 8 3. Der der Schiffsmnann als Lohn , eil an verweigert, wird mit Gefängniß bis zu drei Monaten oder mit Geld— chtliche Cutscheidung antrag gen,. Der Antrag ist bei dem Seemanns⸗· J. 5. Die Entschädigunz 6 ö 3 , m , n e. Zusammenstellung aftet ist, oder wenn er durch eine unerlaubte Handlung eine der Fracht. der am Gewinn wird als Heuer im Sinne dieses Gesetzes strafe bis zu Einhundert Thalern bestraft. amt zu Protokoll oder schriftlich anzubringen, ö Bee bet iber chien ger igereß Sit fit ren ee. der im Januar 1873 anstehenden Termine von Domãnen pc. Verpach⸗ ankheit oder Verwundung sich zuzieht, welchs ihn arbeits- nicht angesehen. . §. 87. Wenn zwei oder mehrere zur Schiffsmannschaft gehörige Hat daz Seemannsamt einen Sitz im Auslande, so ist für das halts an Bord: . e nn, n m n er i ö n e n n, Prenzischen unfähig macht; ͤ . 79. In den Fällen der 55. 59 und 61 sind den europäischen ersonen dem giis oder einem anderen Vorgesetzten den schuldigen weitete Verfahren dasjenige Gericht ifi zuftändig, in dessen Be= 1) für einen Schiffer einen tn n, einen Arzt, ,, lungen, welche im Deutschen eich un g 5) wenn die Feise, für welche der Schiffs mann geheuert war Häfen die nicht europäischen Häfen des Mittelländischen, Schwarzen 5 auf Verahredung , verweigern, so tritt gegen zirk der Heimathshafen und in K eines solchen derjenige niften oder den Assistenten . 3 hen, rig ö h. . Staate Anzeiger angezeigt sind. r* ie 9. 2 6 oder wegen eines Aug; und rn n , r. tellen. Schiffe in A ö se., e , nf, n ,. ß is . Einem Jahre ein. Xe deutsche . . ist, welchen das Schiff nach der Straffest⸗ ; her n ih m r. h. schiffen un . . shr⸗ oder Einfuhrverbots oder we ĩ Schi 2133 1 einen Schiffsmann im Auslande nicht ädelsführer wird mit Gefängniß bis zu drei Jah traft. : . albe hiffen; . ĩ oder Ladung betreffenden Zufalls . ö . ghne Genghmigung des Seemanngg miez zurücklgssen, Wenn für 6 Sind mildernde Umstände der nnn so 534 3 ita scbun g r r 8 . Seemannzamtes ist in Betreff der Beitreibung 2 für jeden anderen Scemann einch 3 . Segel , Bezeichnung der zu verpachten ungz= setzt werden kann. , all der . eine , des Schfffsmannes zu bis zu zweihundert. Thalern erkannt werden. der Geldstrale vorlaufig vollstretbar. schiffen und zwei Drittel ö. . mn, i ö. Batim. cher . s den Domänen 2c. 8. , n, , ,, He c bis uw was gthꝛereᷣ 2 K J „dem Schiffmann angezeigt und in den ** 1 ; iffer gegen den Eintritt der Hülfs⸗ bestrast. ; ; 5 ĩ fi in Vergehen oder Verbrechen, so . d mn 3 66 . 3, ö in . , n . . 5 ö , , n, ma r gie ö 23 3. . , 6. e ff di 2 . . f de. . 2 ie 7 5 ma,, . . h die durch die Zurückbeför⸗ Regierung Danzig mi nn i . 55. 58. Dem iffsmann gebü ĩ ä ĩ 8 ; ; . 5 mi onen zur Begehung einer nach den 38. 3 dagsenlge genau aufzuzeichnen, was gu] den 6 Kreis Pr. Stargar . in J 91 3 V als , 1 * a n . ö. ö . e g. 3 , nir . ö 6. 4 2. . ö . 3 se. . ö. 6. . . e beruhe . . 4 Rheder oder andere Personen zur Regierung Ma⸗ d, Botschin, 6. . en der Ziffer at w ĩ Rei 91. . die Au g die strafbare Handlung oder einen ist i zällen d sdtung oder schweren Körper= ; 6 h !. ß reis Kulm ; wird, nicht allein . Ile , . ; . 72 Diszibling; Westiß mungen, surnfte e Be , derfelben fur . gehabt hat. ; . 3 Life en d D nin, diu. zu eren, duch grstättung felcher Aufwendungen vern ichten, werden durch dieses Ge . din D e Tweet Gaßhagen, 10. e , C55. 65, 66) nach dem ha ,, , . ; §. 72. Der Schiffsmann ist der Disziplinargewalt des Schiffers Ist die Aufforderung ohne Erfolg 66 en, so tritt im Falle zu vermerken, wie lange der Verletzte elwa noch gelebt hat, ob und setz nicht berührt. zer Erfüllung einet ihm nach 8! obliegenden Kreis Saatzig ö 5 Weine lone nach Wahl des Schiffer mer e , i ĩ ; ; ĩ des & 8ꝛ Geldstrafe his zu Einhundert Thalern im Falle des 5 91 welche Heilmittel angewendet sind und velche Nahrung der Verlekte zi a , ,, z ldstrafe bis zu knfzig Thalern Stiftsporsteher Rittergut Guͤdenhagen, Kreis 29. . Anspruc k . n, , , weihen ne, m, ,,, , mn zu sicch genommen hat k , un gr g, de ehe m fir e, nem, Sölin 22 eine Rei 8364 ; ur , g; . ĩ ist ermächtigt, jederzeit die Effekten der ; . 238i ĩ 8 er , 5 aus n im . ; 6 2 hen 26 ali ö ö 4 . 3 36. k oder 3 . . . . 36 . . Schiffer Schi ö. Di n fn e elle ff ren Handlung , , nn, ml, di der Seemannzorduung ent Ken e T. euervertrages entlassen wird, behä ie An⸗ nd friedfertiges Be ⸗· * gesetzten durch Gewalt der durch Pedrohung äachti en. . ; e, , ,, . e ̃ . tritt der 5 erfolgt, als n , n 5m . 9 . . krass, zu 8. achten. . ö mit Gewalt, oder durch Verweigerung der Dienste zur Vorna 3. . ö i, . ermächtigt, denjenigen ö. ssmann, der 3. 7. SDieses Gesetz tritt nn eg V ö . gin Direktion dan Doms ia Sm Ro⸗ 10/1. und Vorschußgelder, soweit dieselben den üblichen Betrag nicht über⸗ tun . -, , , , ,. e ten hat er mit Ach. . * Unt erlassung einer dienstlichen Herrichtung zu nölhigen, wird ich ner mit schwerer Strafe bedrohten Handlung. 3. 8! ier 3 Urkundlich mntzt Ine. ! ? Hannover tenburg⸗Luhne, Amt Roten⸗ teigen. 1 ein cgegnen und ihren dienstlichen Befehlen unweigerlich Folge mit efängniß bis zu zwei . . Sind mildernde Um⸗ Huldig machte, festzunehmen. Er ist hierzu verpflichtet, wenn das beigedrucktem Kaiserlichen pig. nber 16 ; Sind Hand und Vorschußgelder nicht gezahlt, so hat er als Ent ö! ‚— en. stände vorhanden, so kann auf Geldstrafe bis zu zweihundert Thalern twelchen des * gters zu Besorgen stehl Gegeben Berlin, den 27. 3. ̃ ; schädigung die Heuer für einen Monat zu 6 665

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31.1.

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burg . t Im. inanz Direktion Domäne Waldhof 2.1. 4 Der Schiffsmann hat dem Schiffer auf Verlangen wahr = erkannt werden. e e ten fun ber ae en , ee. 6 . , . .

Ist die Giklassun 3j; heitsgemäß und vollständig mitzutheilen, was ihm Über die den Schiffs 90. Dieselb sti ĩ zantt, Kei welchem es zuerst geschehen ffung erst nach Antritt der Reise erfolgt, so hat er dienst betreffenden Angelegenheiten bekannt ist. Schiffsmann . . k . keen n i l see l iu dar Seemannsamt aus hbeson⸗