1873 / 7 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

König liche Schauspiele. itag. den 10 Jar mar. Im Opernhause.

ur . Oper in 33 Akten, nach Goethe's Faust. Mi von Gounod. Ballet von P. Taglioni. Margarethe: Fräul. n, . F. Kammersängerin aus Wien, als Gast. Siebel: Frl. Grossi. Faust: Hr. Niemann. Meyhistopheles: Hr. Sa⸗ lomon. Valentin: Sr. Betz. Anfang halb? Uhr. Hohe Preise. Im Schauspielhause (9. Abonnements Vorstellung. Die Valentine. Schaufpiel . 5 Akten von G. Freitag. Anfang

Mittel ⸗Preise. 6 . 2 Jamar. Im Opernhause. 0. Vorstel⸗ lung.) Belmonte und Constanze, oder: Die Entführung aus dem Se⸗ rail. Oper in 3 Abtbeilungen. Musik von Mozart. Constanze: Frl. Grossi. Honde: Frl. Lehmann. Belmonte: Hr. Schatt. Pedrillo: Sr. Woworsky. Osmin: Hr. Fricke Anfang 7 Uhr. ittel⸗Preise.

3 e uspielhause 0. Abonnementg⸗Vorstellung.) Der Pathe des Kardinals. Dramatische Anekdote in 1 Aufzug von Friedrich Meyer von Waldeck. Hierauf: Am Klavier. Lustspiel in 1 Aufzug von Grandjean. Zum Schluß: Herrn Kaudels Gar⸗ dinenpredigten. Lustspiel in 1 Akt von G. v. Moser. Anfang

7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Zur Char akteristik der Industrie Berlins.) III. (Vergleiche Nr. 306 d. Bl., Jahrg. 1872.)

Die Teppich- Fabrikation ist eine der jüngeren Industrie⸗ zweige der Stadt Berlin. In dem bereits öfter erwãhnten Auf⸗ satz des Königliches Preußischen Staats Anzeigers. über „Das Fabrikwesen Berlins in den Jahren 1805 bis 1861. fehlt diese Branche gänzlich in den Fabrik Verzeichnissen von 1805, 1815, 1826. Erst 1830 werden vier Teppich⸗Fabriken aufgeführt, deren Zahl indessen im Jahre 1859 bereits wieder auf eine einzige herabgesunken war. Die im Jahre 1859 bereits im Betrieb befindliche Teppichfabrik war die von SH. F. Dinglinger, welche ihrer Zeit eine bedeutende Ausdehnung gewann und einen jähr⸗ lichen Umsatz von ca. 800 909 Thlr. hatte, indessen im Jahre 1862 aufgelöst wurde. Auch die Gebäude dieser großen Fabrikanlage sind seitdem verschwunden; die neue Centralstraße geht über ihren ehemaligen Grund und Boden hinweg. Die Eigenthümer der SH. FJ. Dinglingerschen Firma haben ihr Geschäft in eine

Spinnerei verwandelt, aber nach Hirschberg in Schlesien ver⸗

legt, während in Berlin nur das Comtoir fortbesteht,. Das Verzeichniß der Berliner Fabriken vom Jahre 1861 zählt drei Teppich⸗Fabriken auf. Außer der eben bespro⸗ chenen, damals noch bestehenden H. F. Dinglingerschen, waren dies die von Prätorius und 6 und Steidel und Sommer. Auch heute giebt es nur drei größere Teppichfabriken in Berlin:

Emil Hoffbauer und Becker (beide frühre Campagnons der auf⸗

elösten Firma Prätorius und Protzen), Protzen und Sohn und 335 Im Jahre 1861 beschäftigten die erstgenannten drei

) Im Hinblick auf die beverstehende Wiener Weltausstellung haben wir Anlaß genemmen, die Spezialitäten der Berliner Industrie in einer Reihe ühersichtlicher Gesammtbilder zu schildern. Wir beab⸗ sichtigen, demnächst auch die übrigen größeren Industriestädte und Land⸗ schaften Deutschlands und Oesterreichs in ähnlichen Charakterbildern zur Anschauung zu bringen und werden geeignete, von Sachkundigen herrũhrende Mittheilungen mit Dank entgegennehmen. .

Die Redaktion.

bereits 89 r 6. e, der Stühie hat bs zum laufenden Jahre 2

Firmen ungefähr M0 Personen an 113 Webestäühlen, von denen waren: Die Zahl de i wie d e, m . nommen. Erst mit der m

sich die Berliner Tehpichfabrikation zu einem bedentenderen Um- ha , , , ,, , . Vowerl⸗Looms, täglich Gewebe bis zu ciner Länge von 20 Metern, bei einer Maximalbreite von 2 Metern, fertig Im emeinen steht die deutsche und speziell die Berliner Teppichweberei der englischen freilich noch immer nach. Beispiels⸗ weise ist es den inländischen Fabrikanten . nicht ge⸗ lungen, die sogenannten Ketten“, auf welche die herzustellenden Muster ursprimglich in dreifach größeren Dimensionen aufge⸗ druckt werden, als dieselben nach vollendeter Durchwirkung Raum einnehmen, felbstthätig zu Stande zu bringen, sie bezichen diese Ketten nach wie vor aus England, und zwar aus der Fabrik von Eroslen u. Sons in Halifaz, um sie hier in deutschem Geschmacke zu verarbeiten. Doch giebt es auch sage⸗ nannte „deutsche e“, zu deren Herstellung es englischer Bezugsquellen nicht bedarf. Diefelben werden durch Jacquard⸗ Weberei! hervorgebracht und erfreuen fich eines bedeutenden AÄbsatzes in Folge ihrer technischen Gediegenheit. Ueberhaupt find die Farben, welche nach englischer Methode den fertigen Ketten auf⸗ gedruckt werden, nicht so haltbar und da als die der Fabrikgte nach deutscher Methode, die vorher in der Bolle gefärbt werden. Berliner Teppiche mit abgepaßten Mu⸗ stern (Salon⸗Carpets) werden bis zu i00 und 1360 Thalern verkauft. Während die englischen Fabrikanten bisher fast aus⸗ nahmslos bei der Auswahl ihrer Teppichmuster dem früheren Geschmack mit Blumendessins treu geblieben find, hat die deutsche Industrie in dieser Beziehung, zumal seit der Londoner Welt⸗ ausstellung, ihre eignen Wege eingeschlagen und ist mit beson⸗ derer Hinneigung einer Richtung gefolgt, deren Kompositionen man als Stiyl⸗ architektonische, tuͤrkis he und Smnrnaer Muster bezeichnet. Es liegt dieser k——3 ein feineres, ästhetisches Gefühl, ein künst⸗ lerisches Verständniß zu Grunde, wie das seiner Zeit der Natio⸗ nal-⸗Zeitungs Korrespondent über die Londoner Welt⸗Ausstellung

in vortrefflicher und überzeugender Weise entwickelt hat.

In Folge der günstigeren Bedingungen, unter denen sich die englischen Fabrikanten die Rohmaterialien zu beschaffen im Stande sind, daminiren indessen die englischen Teppiche noch immer in dem Weltverkehr. So groß der Absatz der Berliner Fabrikate im deutschen Inlande sich auch schon feit längerer Zeit gestaltet hatte, so gering war bisher der Export dieser Artikel

bemessen. Erst der langanhaltende Stillstand der Pariser in⸗ dustriellen Thätigkeit seit dem letzten Kriege hat auch nach dieser Richtung hin belebend auf den Verkehr eingewirkt. Eine Menge Käufer aus dem Auslande, welche bisher allein den Pariser Markt be⸗ suchten, haben sich neuerdings hierher gewandt, werden aber vor—⸗ aussichtlich auch in Zukunft Freiwillig den Berliner Bezugs⸗ quellen treu bleiben, da die hiefige Teppich⸗Industrie, wie in ge⸗ läutertem Geschmack der englischen überlegen, in allen technischen Beziehungen der französischen mindestens ebenbürtig ist.

Durch das äußerliche Auftreten ihrer Erzeugnisse im Handel geeignet, das industrielle Renommé Berlins in weiten reisen zu heben, ist die Branche der Parfümerie-Fabrikation Zu derselben rechnet man die Parfümerien im engeren Sinne, im weiteren alle Extraits, Pomaden, feineren Haaroöͤle, Räucher⸗ mittel, dann aber auch wohlriechende Seifen, auch allerhand zum Genuß bestimmte Extrakte und Liqueure. Der Zusammenhang

8

aller dieser verschiedenartigen Produkte beruht auf ihrer gemein⸗ samen Herstellung aus aromatischen Kräutern, als wesentlichsten

Bestandtheilen. Deutschland hat zuerst im Großen diese In⸗ dustrie in das Leben gerufen. Früher nur vereinzelt und in kleinen Dimensionen, geübt von Apothekern und allerlei Geheim⸗ künstlern, blüht dieselbe gegenwärtig in den größeren Städten aller 2m a.

Kaum in irgend einer andern Brunche hat der Name des

Fabrikationsortes eine solche merkantile Bedeutung, als gerade in dieser. In Deutschland wetteifert mit Berlin in dem Rufe, preiswürdige Parfümerien zu fabriziren, nur noch Hamburg. Aehnliche Fabriken in kleineren Städten müssen von vornherein auf den Absatz ihrer Waaren in weiteren Kreisen verzichten, he⸗ sonders seitdem die neuere Gesetzgebung eine Tauschung und die Nachahmung fremder Etiquettes strenge ahndet. Seit dem In⸗ krafttreten des Handels⸗Schutzgesetzes mit Frankreich hat die Ber⸗ liner Fabrikation es auch aufgegeben, nach früherer Sitte die Bezeichnungen ausländischer, besonders franzoͤsischer und engli⸗ scher Firmen nachzubilden und selbst die sachlichen Namen werden heutzutage fast ohne Ausnahme der deutschen Sprache entnom⸗ men, sowert der Verkehr mit dem Auslande nicht die entsprechende Uebersetzung erforderlich macht. Für den europãischen Kontinent ist fast die einzige Bezugsquelle des Fabrikations⸗Rohmaterials, der aromatischen Stoffe in Form von Kräutern, oder aus diesen bereits gewonnenen, konzentrirten Essenzen der Ort Grasse bei Nizza. Auch Berlin bezieht von dort die zur weiteren Ver⸗ arbeitung nothwendigen Materialien. Die Berliner älteste Fabrik dieser Art ist die bekannte von Treu und Nuglisch, die 13825 gegründet wurde, anfangs wohl noch in sehr bescheidenem Um⸗ fange, da sie in dem Fabriken⸗Verzeichnisse von 1826 noch fehlt. Die nãchstãlteste ist die von A. W. Bullrich, die seit 1827 be⸗ steht. Im Jahre 1830 werden bereits 3 Jahriken von Par⸗ fümerien aufgeführt, im Jahre 1850 fünf, 1861 fünfzehn, die zusammen damals hundert und einige zwanzig Personen beschäf⸗ ligten. In den neueren Berliner Adreßbüchern werden die Par⸗ fümerie⸗ Fabrikanten und die bloßen Parfümeriehändler in eine Rubrik zusammengefaßt, deren durchschnittliche Sesammtzahl 190, daher keine Uebersicht über den ausschließlichen Fabrikationsbetrieb gewährt. Die bedeutendsten Firmen, außer und nach den bereits genannten ältesten, sind: Gebrüder Leder, Conrad und Simon, C. E. Großmann und Moldenhauer. Die Einfachheit der Ma⸗ nipulationen in dieser industriellen Branche, neuerdings noch mehr begünstigt durch zweckentsprechende Apparate, beschränkt auch in den größesten Etablissements dieser Art das Arbeiter⸗ personal auf geringe Zahlen, die nirgend ein Dutzend übersteigen dürften. Die eigentlichen und ursprünglichen Präparate dieser Fabriken haben ihren Absatz, so groß er auch in den einzelnen Fällen sein mag, nur in Deutschland, weil selbstverständlich die Konkurrenz jeder anderen Hauptstadt in jedem anderen Lande in dieser Beziehung zu stark ist. Nur einzelne Spezialitäten, welche die beiden ältesten Firmen fabriziren, find durch ihre an⸗ erkannte Qualität über die Grenzen Deutschlands hinaus in den Belthandel gelangt. Die Spezialität von Tren und Nuglisch ist eine Sorte Veilchenseife, die in dieser Vortrefflichkeit nicht wieder nachgeahmt worden ist und ihren Weg selbst bis über den Ozean gefunden hat. Spezialitäten der Handlung A. W. Bull⸗ rich sind; Pommieranzen⸗ Extrakt, ein auch amtlich anerkannter Cholerabitter, Rastrseife, deren Export nach Desterreich Niederlande, Dänemark und Amerika ein höchst umfangreicher ist, und end⸗ lich das sogenannte „Bullrichsche Salz“, dessen Veden⸗ tung für den Handel Berlins nicht zu unterschätzen ist. Seinen Hauptabsatz findet das Salz in Oesterreich, wo besondere Kom⸗ manditen denselben vermitteln; daß es aber in der That ein Requisit des Welthandels geworden ist, geht daraus hervor, daß es nöthig geworden ist, die Stiquettes zu demselben in allen lebenden Kultursprachen der Erde drucken zu lassen.

Inseraten⸗Expedition des Jeutschen Reichs Anzeigers

Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

,,, . Deffentlicher Anzeiger.

Sandels⸗Register.

Dandelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Berlin. In unjer Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3463 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: Berliner Weißbier⸗Brauerei, Aktiengesellschaft vermerkt steht, ist eingetragen: Das Grundkapital ist um 120 000 Thaler, zerlegt in 1200 auf dem Inhaber lautende Aktien zu 100 Thaler erhöht.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 2011 die hiesige Handlung in Firma: M. Lion

vermerkt steht, ist eingetragen: ö Der Kaufmann Louis Bloch ist aus der Handelsgesellschaft ausgeschieden. Der Kaufmann Marcus Lion zu Berlin jetzt das Handelsgeschäft unter unveränderter Firma fort. Vergleiche Nr. 71990 des Firmenregisters.

Demnächst ist in unser i, . unter Nr. 7190 die Firma: n , . deren Inhaber der Kaufmann Marcus Lion hier eingetragen worden.

Die hiesige Kommanditgesellschaft auf Aktien in Firma:

Vereinsbank Quistorp & Co. Gesellschaftsregister Nr. 3341) hat dem Friedrich Kaeber hier Kollektivprokura in der Weise ertheilt, daß er gemeinschaftlich mit e. Prokuristen der Gesellschaft zur Firmenzeichnung erechtigt ist. .

Dies ist in im ser Prokurenregister unter Nr. 2359 eingetragen, dagegen in demselhen unter Nr. 1857 die dem Georg Scheikler fũr diese Firma ertheilte Collektivprokura gelöscht worden.

Die hiesige Handelsgesellschaft in Firma:

. . i o & Wol Gesellschaftsregister Nr. 3) hat für ihr Handelsgeschäft dem Heinrich 2 Philipr Bandler und dem Louis Julius Waldemar Schreier, beide hier, Collektivprokura in der Art ertheilt, daß dieselben gemein⸗ schaftlick eder jeder ven ihnen mit einem der anderen Prokuriften Ferdinand Kahl und Joseph Stroheim zur Zeichnung der Firma be⸗ rechtigt ist. .

Dies ist in unser Prokurenrcgister unter Nr. 2360 eingetragen, Dagegen in demselben unter Nr. 1547 die dem Leopold Sberlaender für diese Firma ertheilte Collcktvnrokura gelöscht worden.

Der Banquier Eduard Mamroth zu Berlin hat für sein hier⸗ selbst unter der Firma:

Eduard Mamroth

(Girmenregister Nr 3951) bestchendes Handel chãft

I dem Albert Wilke, 3 en

2) dem Max Praschkauer,

3) dem Franz Strandt, . sammtlich hier,

Koöllektirprokura in der Ant ertheilt, daß Jeder von ihnen in Gemein— en, einem zweiten Prokuristen zur Zeichnung der Firma berech= ist.

. ist in unser Prokurenregister unter Nr. 2361 eingetragen worden. ;

S. Der Kaufmann Carl Wilhelm Alexander Katsch zu Berlin hat für sein hierselbst unter der Firma ö. . Alex, Kats -. ,,, Nr. 4929) bestehendes Handelsgeschäft dem Eduard Wirth hier Prokura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 2362 eingetragen worden.

Der Kaufmann Ernst Simon zu Berlin hat für sein hierselbst

unter der Firma:

; . Simon & Röstel ; Firmenregister Nr. 6427 bestehendes Handelsgeschäft dem Ludwig Simon hier Prokura ertheilt und ist dieselbe in unser Prokurenregister unter Nr. 2353 eingetragen worden.

Gelöscht sind: Firmenregister Nr. 4182 a: Gustav Friedländer, Nr. 1080 Friedländer für die jetzt ge⸗ andrr.

. irmenregisters eingetragen die Firma y Blaeser, welche ihre Niederlafsung in Inden hat und deren Inhaber der daselbst wohnende Gerber Peter Blaeser ist.

Aachen, 4 Jannar 1873. Königl. Handelsgerichts⸗Sekretariat.

Pi Handelsgejellschaft unter der Firma Wm. Peters & Cie., mit dem Sitze in Eupen, deren Theilhaber die daselbft wohnenden Kaufleute Wilhelm Peters und Guftap ansemann waren, ist durch den am 21. Dezember v. J. erfolgten Austritt des 26. Hansemann aufgelõst worden, und sind Aktiva und Passiva derselben, mit dem Rechte die bisherige Firma fortzuführen, auf den ꝛc. Wilhelm Peters übergegangen; vorgedachte 3 wurde daher heute unter Hh 493 des Gesellschaftsregisters gelöscht.

Ebenso wurde die den zu Eupen wohnenden Kaufleuten Jacob Münster und Joseph Landvogt für vorstehende Firma ertheilte Koslektix⸗ Prokura unter Nr. 195 des Prokurenregisters gelöscht.

Sodann wurde unter Nr. 1085 des Gesellschaftẽregisters einge⸗ tragen die Handelsgesellschaft unter der Firma Wm. Peters & Cie., welche ihren Sitz in Eupen, am 1. Januar d. J. begonnen hat und von 9 ihrer . den zu Eupen wohnenden Kaufleuten Wilhelm Peters, Jaco Münster und Robert Wetzlar vertreten wer⸗

.

K Inserate nimmt an digautorisirte Annongen⸗Exxedition von Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, a mburg, Frank- furt a. Al., Greslan, galle, rag, Wien, München,

Nürnberg, Atraßburg, Zürich und Stuttgart.

*

den kann; endlich wurde unter Nr. 645 des Prokurenregisters einge⸗ tragen die Prokura, welche dem zu Eupen wohnenden Kaufmanne Heinrich Roß für vorgedachte Firma ertheilt worden ist. Aachen, den 4 Jannar 1873. Das Handelsgerichts⸗Sekretariat.

. Auf notariell beglaubigte Anmeldung wurde heute unter Nr. 20 des hiesigen Handels- (Gesellschafts Registers eingetragen die offene Qandelsgésellschaft unter der Firma „Hesse & Cahen“, welche ihren Sitz in Saarlouis und mit dem 31 Dezember 1872 begonnen hat.

Die Gesellschafter sind die Kaufleute Eduard Hesse und Mofes Cahen, beide in Saarlouis wohnend, und sind dieselben nur zusammen befugt, die Gesellschaft zu vertreten und gemeinschaftlich die Firma zu zeichnen

Saarbrücken, den 6. Januar 1973.

Der , enn o ster.

Belanntmachung.

Zufolge notariell beglaubigter Erklärung vom 31. Dezember 1872 wurde heute die unter Nr. 199 des hiesigen Handels⸗ (Firmen⸗) Re⸗ gisters eingetragene Firma A. Hessen, mit dem Sitze in Saarlouis, und demgemäß die dem Kaufmann Eduard Hesse daselbst für das gedachte Handelsgeschäft ertheilte Prolura sub Nr. 110 des Pro—- kuren⸗Registers gelöscht.

Saarbrücken, den 6. Januar 1873.

Der Landgerichts⸗Sekretãr. Koster.

. Bekanntmachung.

Zufolge notariell beglaubigter Erklärung vom 27 Dezember 1872 wurde heute die unter Nr. As des hiesigen Handels. Firmen) Re— gifters eingetragene Firma „J. enstein“ mit dem Sitze in St. Wendel, wegen Aufgabe des Handelsgeschäftes Seitens des In⸗ habers, Kaufmann Joseyh Falkenstein sen. dafelbst, gelöscht.

Saarbrücken, den 6. Januar 1873.

Der Landgerichts⸗Sekretãr. Ko st er.

Handels gerichtliche Bekanntmachung.

Der Gewehrfabrikant Johann Adam Leipold in Suhl ist als Inhaber der dasigen Handelsfirma J. A. Leipold unter Nr. 185 unseres Firmenregisters zufolge Verfügung vom heutigen Tage einge⸗ tragen worden.

Suhl, den 23. Dezember 1872.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Redaction und Nendantur: S chwieger. Berlin, Verlag der Expedition (Kesseh.. Druc: H. Heiberg.

Vier Beilagen. leinschließlich der Börfen · Beilage)

M 7.

Landtags Angelegenheiten. Berlin, 7. Januar. Dem Herrenhause ist folgender Ent⸗

wurf eines Gesetzes über das Grundbuchwesen im Be—

zirk des Appellationsgerichts zu Caffel mit Ausschluß des Amtsgerichts von Vöhl vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen für den Bezirk des Appellationsgerichts zu Cassel, mit Aus schluß des Amtsgerichts von Vöhl, unter Justimmung der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was folgt: .

S8. 1. Das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die dingliche Belastung der Grundstücke, Bergwerke und selbständigen Gerechtig⸗ keiten vom 5. Mai 1872, die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 mit Ausnahme der §§. 20. bis 22, 49, 73, 135. bis 140, sowie das Gesetz vom 5. Mai 1872, betreffend die Stempelabgaben von gem ie, bei dem Grundbuchamt anzubringenden Anträgen werden in dem Be⸗ zirk des Appellationsgerichts zu Caässel, mit Ausschluß des Amtsgerichts · bezirks von Vöhl, unter nachstehenden Bestimmungen eingeführt.

5. 2. Die in den eingeführten Gesetzen ia Bezug genommenen gesetz lichen Vorschriften, welche in dem erwähnten Bezirk nicht gelten, bleiben außer Anwendung. ö

S. 3. Verträge, welche die Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, oder der ihnen gleichgeachteten Rechte und Gerechtsame i Gegenstand haben, bedürfen ferner nicht zu ihrer Gültigkeit der

uzeige bei dem Gericht der belegenen Sache ünd der Bestätigung des

Letzteren, begründen vielmehr, Falls sie überhaupt in schriftlicher Form geschlossen sind, persönliche Ansprüche, unbeschadet der Anwendung des 8. 10. des Gesetzes vom 5. Mai 1572 über den Eigenthumerwerb ꝛc, auf nicht schriftlich geschlossene Verträge. .

Verträge über Grundgerechtigkeiten, sowie im ZJalle einer darauf gerichteten besonderen Abrede Mieth⸗ und Pachtverträge er⸗ halten dingliche Wirksamkeit nur durch Eintragung im Grundbuch.

S. 4. Nach Erlaß dieses Gesetzes sind Verabredungen, durch welche zur Sicherung nes über Grundstuͤcke abgeschlofsenen un wirk— samen Vertrages eine Reubuße festgestellt wird, ungültig. .

5. 5. Im Zwangsversteigerungs- und im konkursmãßigen Ver⸗ kaufsverfahren geht das Eigenthum durch den rechtskräftigen Zuschlags · bescheid, jedoch erst nach Zahlung oder Stundung des Zuschlagspreises, auf den Ersteher über.

Die Eintragung des Eigenthumsübergangs, so wie die Löschung der durch das Verfahren aufgehobenen Hypotheken und Grundschulden erfolgt auf das Ersuchen des Versteigerungsgerichts. ö

S4. 6.. Werden streitige Eigenthumsverhältnisse durch Urtheil oder Vergleichsbescheid im Prozeßwege festgestesst oder wird Eigenthum im gerichtlichen Theilungsverfahren zuerkannt, so erfolgt die Eintragung im Grundbuch unter Vorlegung des rechtskräftigen Bescheides oder Urtheils auf Antrag eines der Betheiligten— .

.S. 7. Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Ersitzung 5 entgegenstehenden Rechts, noch durch Verjährung aufgehoben werden.

Die Klage auf rückständige Zinsen von eingetragenen Kapitalien verjährt in vier Jahren. Die Verjährung beginnt am 31. Dezember des jenigen Jahres, in welchem die Zinsen fällig geworden sind.

.F. 8. Die Einrede des nicht gezahlten Geldes (vergl. Kurhess. Gesetz vom 20 Dezember 1840, 5. 3. und 4), sowie die der Voraus- klage ist gegen die hypothekarische Klage unzulässig.

§. 9. Gesetzliche oder durch letztwillige Verfügung begründete , gewähren nur einen Anspruch gegen den Eigenthümer, die Fintrggung einer bestimmten Summe zu bewilligen.

Ergreift die Hypothek das ganze Vermögen, so braucht der Eigen⸗ thümer die Eintragung nur auf einzelne, die Schuld genügend sichernde Grundstůcke zu bewilligen.

. Eintragung des den Minderjährigen an dem Vermögen ihrer Vormünder zustehenden gefetzlichen Pfandrechts erfolgt, ebenso wie die Löichung, kostenfrei auf Ersuchen des Vormundschafte—= richters. Derselbe darf, eine solche Eintragung nur soweit verlangen, als die Sicherung des in selbständiger Verwaltung des Vorniundes befindlichen Vermögens es erfordert. Er hat bei Aus- wahl Ter Pfandobiekte auf die den Vormund am wenigsten belasti⸗ gende Weise zu verfahren und von einer Eintragung ganz Abstand zu nehmen, wenn der Vormund durch Hinterlegung von Werthpapieren gder in sonstiger Weise ausreichende Sicherhent leistet, oder wenn der Vater einen Lon ihm ernannfen Vormund von autionsleistung ent⸗ bunden hat. Diese Bestimmungen finden auf die sonstigen Pflegebe⸗ fohlenen ihren Kuratoren gegenüber, sowie auf die minderjährigen Kin—⸗ der dem zur Wiederverheirathung schreitenden Vater gegenüber ent⸗ sprechende Anwendung.

S. 10. Die Bestellung einer Hypothek am ganzen Vermögen ist fortan unwirksam.

An beweglichen Sachen kann nur ein Faustpfand bestellt werden.

§. 11. Die, bisher in gültiger Weise bewirkten vertragsmãßigen Verpfãndungen eines ganzen Vermögens gewähren keinen Anspruch auf Eintragung im Grundbuch, behalten jedoch, ebenso wie alle nicht ein⸗ getragenen, auf Grund des Gesetzes oder letztwilliger Verordnung ent⸗ standenen oder noch entstehenden Pfandrechte, bezüglich der nach bis— herigem Recht davon ergriffenen Grundstücke, die Wirkung, daß sie im Konkursverfahren des Schuldners an dem nach Befriedigung der eingetragenen Gläubiger verbleibenden Ueberschuß des Erlsses der konkursmäßig verkauften Grundstücke wie bisher geltend gemacht wer- den können.

.F. 12. Aus Privattestamenten oder aus Erbverträgen, soweit dieselben gültig ohne öffentliche Urkunde errichtet sind, konnen Ein⸗ tragungen oder Löschungen im Grundbuch nur erfolgen, wenn entweder durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Privaturkunde oder das Anerkenntniß des durch das Gesetz berufenen Erben nachgewiesen ist, oder eine Bescheinigung des Nachlaßgerichts beigebracht wird, daß sich 26 6 öffentlicher Ladung ein besser berechtigter Erbe nicht ge—

eldet habe.

Die Art der Bekanntmachung und die Frist der öffentlichen La⸗ dung hat der Nachlaßrichter nach Lage des Falles zu ermeffen. J Die im gerichtlichen Zwangsvollstreckungs-Verfahren ver— fügte Immission in Grundstücke begründet fortan nur einen Anspruch auf Eintragung einer Hypothek.

Die Eintragung ist von dem Prozeßrichter bei dem Grundbuch⸗ amte nachzusuchen.

S. 14 In dem Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen werden bei Unzulänglichkeit des Erlöses in dem wangsversteigerungs⸗ verfahren neben dem Kapital und den laufenden Jinsen nur weisährlge Zinsrückstände vom letzten Fälligkeitstage vor der Insolvenzanzeige oder der Verkgufserkennung an rückwärts gerechnet berichtigt.

15. Das verpfändete Grundstück haftet auch für die durch Geltendmachung der Hypothek oder Grendel, im Konkurs erwach⸗

senen Kosten. Die nach 5. 21. der Verordnung vom 30 August 1867 für die

le hung des Bestandes und der Rangordnung einer , . im konkurs den Rechtsanwälten und Kontradiktoren zugebilligten Ge⸗ bühren werden für anzumeldende Hypotheken und Grundschulden, . bezüglich derselben kein Streit entsteht, auf ein Viertel herab⸗ 58. 16. Die dem Pächter zuwachsenden oder ihm gehörigen, auf dem Grundstück noch vorhandenen . haften nicht den am Grund⸗ stüc dinglich Berechtigten. ;

6. 17. Vie hypothekarische Klage erfordert nicht die Kündigung bei dem persänlich verpflichteten Schuldner, sofern sie dem Eigen' thümer gegenüber erfolgt ist.

Erste Beilage 2 zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

Donnerstag, den 9. Jannar

§. 18. Die Schadenersatzklage gegen die Grundbuchbeamten ver- jährt in drei Jahren, nachdem der 1 von dem Dasein und dem Urheber des Schadens Kenntniß erhalten hat. .

Sind seit dem Zeitpunkt der Schadenszufügung dreißig Jahre verflofsen, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Wissenschaft nicht weiter an. ;

§. 19. Die mit einem Richter . Amtsgerichte sind die Grundbuchämter für die in ihrem Bezirk belegenen Grundstück.

Bei den mit mehreren Richtern besetzten Amtsgerichten bildet einer derselben mit einem Buchführer und den erforderlichen Schreibern und Unterbeamten das Grundbuchamt. . ö

Die Amtsgerichte sind zuständig für Aufnahme der Verträge, durch welche Grundstücke veräußert oder belastet werden, auch wenn die Grundstüqe nicht im Bezirk des Amtsgerichts liegen.

Die Thätigkeit der Gemeindebeamten im Hanauischen bei den Hypoethekengeschäften hört für jedes Grundstück auf, welches in das neu anzulegende Grundbuch übertragen worden ist.

Die Bestimmungen der §§5. 52.1, 74 und 99. der Grund⸗ buchordnung kommen bis zum Erlaß eines Gesetzes über Familienfideikommisse auf diese nur insoweit zur Anwendung, als Familienfideikommisse gesetzlich oder stiftungsmäßig einer Staatsbehörde bereits unterstelli sind, oder durch Beschiuß der Fidel sen d ethesigten dem Appellationsgerichte zu Cassel als Fidei⸗

ommißbehörde unterstellt werden. J .

§. 20. Die in den Gengral-Währschaftg⸗ und Hypothekenbüchern enthaltene Darstellung der Rechtsverhältnifse des Grundeigenthums bildet die Grundlage für die neuen Grundbücher unter den nach⸗ stehenden Bestimmungen: . ;

§. 21. it dem 1. Januar 1874 erlangen die in den General— Währschafts⸗ und Hypothekenbüchern befindlichen Einträge, soweit sie den letzten Eigenthumsübergang oder soweit sie die im 5. 12 des Ge⸗ setzes über den Eigenthumserwerb ꝛc. gedachten dinglichen Rechte be= treffen, die Bedeutung von Einträgen, welche nach Maßgabe der im §. 1. eingeführten Gesetze bewirkt sind, jedoch unbeschadet der Be— stimmungen des 5. 34.

§. 22, Beschränkungen des Verfügungsrechts des Eigenthümers sowie der Eintragung bedürfende dingliche Rechte und die Hypotheken, welche nicht bis zum 1. Januar 1874 in die General⸗Wahrschafts= und Hypothkenbücher eingetragen sind, behalten zwar dem zu diesem Zeitpunkt eingetragenen Eigenthümer gegenüber ihre bisherige Wirk- samkeit, können jedoch gegen denselben eine nachträgliche Eintragung im Grundbuch nur nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gefetzes erlangen und vermögen bei vorher eintretender Veräußerung des Grundstück dem neuen Erwerber, sowie überhaupt den voreingetrage— nen dinglichen Rechten, Hypotheken und Grundschulden gegenüber keine Wirkung zu äußern.

Beschränkungen und Belastungen des Eigenthums, welche auf einem Stammguts⸗, Familienfideikommiß , Lehns⸗, Leihe, Meier; Erbpacht oder sonstigen gutsherrlichen Verbande beruhen, erlöschen auch dem eingetragenen Eigenthümer gegenüber und können überhaupt, auch aus der Person der Rechtsurheber, nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie nicht bis zum 1. Januar 1874 in die General-⸗Waͤhr⸗ schafts und Hypothekenbücher eingetragen sind.

5. 23. Die Uebertragung eines Grundstücks aus dem General—⸗ Währschafts- und Hypothekenbuch in das neu anzulegende Grundbuch soll erfolgen, sobald das Grundstück auf einen neuen Eigenthümer zu überschreiben, oder eine neue Belastung darauf einzutragen ist, oder der Eigenthümer sie beantragt, oder sonst das Grundbuchamt diefelbe zur Klarftellung der Grundbuchverhältnisse dienlich erachtet.

Dabti gelten für die Anlegung des neuen Grundbuchblattes die nachstehenden Vorschriften: 2

I) als Eigenthümer ist derjenige einzutragen, der entweder als solcher im General⸗Währschafts- und Hypothekenbuch eingetragen fteht, oder die Umschreibung des dort zu Gunsten eines Dritten eingetragenen Eigenthums auf seinen Namen nach Maßgabe des Gesetzes über den Eigenthumserwerb beantragen kann.

2) Die Eintragung 9. die Vorlegung eines mit dem General— Währschafts! und Hypothekenbuch übereinstimmenden Auszugs aus dem Steuerbuch oder die Einwilligung des darin als Befitzer des Grundstücks eingetragenen Dritten voraus.

Bei neu vermessenen Gemarkungen ist die Nachweisung, daß die im Steuerbuchauszug nach neuerer Kartennummer verzeichneten Grund— stücke mit dem im General⸗Währschafts- und Hypothekenbuch nach alter Bezeichnung eingetragenen übereinftimmen, auf Grund der bei der Vermessung stattgehabten steveramtlichen Ermittelungen von Amts— wegen zu beschaffen. . 5

Wenn eine solche Feststellung unthunlich ist, so kann eine Ein— tragung nur nach vorgängigem Aufgebotsverfahren (55. 29. bis 33) erfolgen.

3) Mit der Eintragung des Eigenthums sind sämmtliche im Ge— neral⸗Währschafts- und Hypothekenbuch unter dem Namen des letzten Eigenthümers noch eingetragenen, das Grundstück betreffenden ding— lichen Rechte, Hypotheken und sonstigen Rechtsverhältnifse auf das neue Grundbuchblatt zu übertragen, jedoch mit Ausnahme der gesetz⸗ lich aufgehobenen Grundlasten. 3

Betreffs der zu Gunsten der Pfle ebefohlenen sich vorfindenden allgemeinen Pfandeinträge ist deren vorherige Löschung oder Beschrän— kung nach Vorschrift des §. 9. dieses Gesetzes bei dem Vormundschafts⸗ richter von Amtswegen zu veranlassen.

Die aäbrigen allgemeinen Pfandeinträge sind unbeschadet des dem Eigenthümer nach dem Schlußsatze des 5§. 40. zustehenden Anspruchs auf deren ECinschränkung, zunächst unverändert auf sämmtliche auf das neue Grundbuchblatt zu überschreibende Grundstüe einzutragen.

. Von der erfolgten Uebertragung eines Grund stäcs in das Grundbuch sind sämmtliche nach den vorhandenen Einträgen Be— theiligte in Kenntniß zu setzen.

5) Kosten werden für die in ö, . an das General⸗Währ⸗ schaftẽ · u Hypothekenbuch stattfindende Anlegung eines neuen Grundbuchblattes nur soweit erhoben, als damit gleichzeitig Verände⸗

in den Eigenthums⸗ oder sonstigen Rechtsverhältnissen eines üks eingetragen werden, die als solche koftenpflich ig sind.

§. 24. Die Vorschriften der 85. 20. bis 23. gelten auch für die durch Allkrhöchsten Erlaß vom 8. Juli 867 zu General⸗Währschafts⸗ und Hypothekenbüchern erweiterten bayerischen Hypothekenbücher, so wie fur . General⸗ und Quartierbücher der Stadt Hanau.

§. 35. Soweit in einzelnen vormals e en f, Gerichtẽ⸗ bezirken General⸗Währschafts⸗ und Hypothekenbücher nicht eingeführt sind, konmen die vorstehenden 5§. 20. bis 23. in der Art zu ent⸗ sprechenker Anwendung, daß statt jener die bei den Orts⸗ und Amts-

erichten geführten Kontrakten⸗ und Hypothekenbücher und die in die⸗ elben bis zum 1. Januar 1874 bewirkten Einträge die Grundlage der nen anzulegenden Grundbücher unter nachstehenden weileren Be= stimmungen bilden: R ö ö

II Ber, im Steuerbuch als Eigenthümer eines Grundstücs ein— kehre steht, oder in dem Falle, daß ein Dritter eingetragen ist, die Unschreibung dessen Eigenthums auf seinen Namen nach Maßgabe der in S8. 1. eingeführten Gesetze würde beantragen können, ist, sofern er ch weisen vermag daß die steueramtliche Eintragung mit dem Inhalt der bei den Orts- und mtsgerichten über die Eigenthums—⸗ überginge geführten Bücher übereinstimmt oder senst in gerichtlichen . und Prozeßverhandlungen seine Grundlage findet, berechtigt, die Eintragung als Eigenthümer im Grundbuch zu beantragen.

) Mit dem Antrag auf Anlegung eines neuen Grundbuchblattes ist an vom Ortsgericht und, wo ein solches nicht besteht, vom Amts—

1873.

gericht aufgestellter, in allen Fällen von dem letzteren auf Grund der bei ihm geführten Bücher zu prüfender und zu vervollstãndigender Hypothekenschein vorzulegen, welche die Eigent ums⸗Verhältnisse des einzutragenden Grundstücks, dessen Belastung und alle sonstigen ding⸗ lichen Beziehungen desselben angiebt.

Der Antragsteller und sofern die Anlegung des Grundbuchblattes durch eine nach dem 31. Dezember 1873 erfolgte freiwillige Veräuße⸗ rung veranlaßt wird, der Veräußerer hat die Richtigkeit und Voll⸗ ständigkeit dieses Hypothekenscheins an Eidesstatt zu versichern.

3) Nach erfolgter Feststellung der Rechtswverhältnifse des Grund⸗ stücks wird das Grundbuchblatt nach Vorschrift des §. 3. Nr. 3. bis 5. angelegt und gleichzeitig das Ortsgericht hiervon benachrichtigt, wel⸗ ches das Grundstück in seinen Büchern abschreibt.

S. 26. Wer die in den General⸗-Waährschafts und Hypothen⸗ büchern oder in den sonftigen in 8. 24. erwähnten gerichtlichen Büchern enthaltenen Eintragungen, soweit sie nach den vorstehenden Paragraphen die Grundlage der neuen Grundbücher bisden, für un—⸗ richtig oder unvollständig erachtet, hat deren Berichtigung oder eine entsprechende Vormerkung seiner deshalbigen Ansprüche in den gedach⸗ ten Büchern bis zum 1. Januar 1874 zu erwirken, widrigenfalis die= selben später nur unter den nach Maßgabe der 5§. 26. bis 2 ein- tretenden Rechtsnachtheilen geltend gemacht werden können.

4 Berichtigungen der aͤlteren Bücher, einschließlich der 2 ei dem Grundbuchrichter gepflogenen Verhandlungen sind

ostenfrei. ö . . U Die Erhebung eines auf Berichtigung gerichteten Klagantrags be⸗ gründet ohne Weiteres das Recht auf entsprechende Vormerkung.

§8. 27. Vom 1. Januar 1874 an dürfen Einträge in die Ge neral · Währschafts und Hypothekenbücher oder in die deren Stelle vertretenden älteren gerichtlichen Bücher nur noch soweit bewirkt wer- den, als sie Vormerkungen zur Wahrung geltend gemachter Rechte oder Löschungen und Veränderungen aͤlterer vor dem J. Januar 18.74 eingetragener Hypotheken mit Ausschluß jedoch der im 5. 41. vor⸗

gesehenen Umwandlungen derselben zum Gegenstande haben.

. Soweit in den vormals bayerischen Landestheilen ein Grundstück in die dortigen Hypothekenbücher nicht eingetragen ist, kann der Eigenthümer, wenn er sein Eigenthum nach dem bisher gůũl⸗ tigen Recht durch gerichtlichen oder notariellen Erwerbsakt nachweist, auf Grund dessen die Eintragung im Grundbuch verlangen.

§. 29. Wenn bezüglich eines Grundstücks die Voraussetzungen der S8. , 24, 25.,, 28. nicht vorliegen, so kann ein Grundbuchblatt für dasselbe nur nach vorherigem Aufgebot nach Maßgabe der folgenden Vorschriften (85. 30. bis 33) angelegt werden.

§z. 30. Der Besitzer eines solchen Grundstücks, welcher durch eine Bescheinigung des Ortsvorstandes, durch zu vernehmende Auskunfts— perjonen oder sonst nachweist, daß er das Grundstäck, einichließlich des Besitzes seiner Rechtsvorgänger mindestens zehn Jahre eigenthũům⸗ lich besizt, kann alle diejenigen, welche ein Recht an dem Grundstück zu haben vermeinen, unter Androhung des Rechtsnachtheils öffentlich laden lassen, ö ö

daß nach Ablauf der Frist ein in diesem Verfahren nicht an⸗ gemeldetes Recht gegen den im Grundbuchblatt eingetragenen Eigenthümer und gegen die eingetragenen Berechtigungen nicht geltend gemacht werden dar.

Mit dem Antrag ist eine Darstellung der bekannten Rechtsver— . des Grundstücks vorzulegen, auch hat der Antragsteller die

ichtigkeit seiner Angaben eidesstattlich zu versichern. Die Ladungs⸗ frist muß mindestens sechs Wochen betragen.

8§. 31. Ist das Grundstück im Steuerbuch auf einen andern Namen eingetragen, oder ergeben sich sonst Antaltspunkte für die Be—⸗ a dritter Personen, so sind diese von Amtswegen besonders zu laden.

§. 32. Werden von keiner Seite Ansprüche auf das Grundstück

erhoben oder die geltend gemachten von dem Antragsteller anerkannt,

so erfolgt die beantragte Eintiggung des Eigenthums unter gleich⸗ zeitiger Eintragung der vom Antragsteller seibst angemeldeten oder anerkannten dinglichen Rechte und Hypotheken.

33. . Werden. Ansprüche Dritter geltend gemacht, so ist die Anlegung des Grundbuchblattes, sofern das Eigen⸗ thum des Antragstellers bestritten ist, bis zur Erledigung dieses Streitpunktes auszujetzen, bei einem Streit über dingliche Rechte und Hypotheken aber eine Vormerkung der streitigen Ansprüche zu bewirken. ;

Für die Eintragung allgeme iner Pfandrechte kommen die Vor— schriften in 5. 23. Nr. 3. zur Anwendung. .

s. 34 Die im Gebiete des vormaligen Kurfürstenthums Hessen auf Grund des Ausschreibens des Finanz-Ministeriums vom 12. April 1833 Kuh. Gesetz Sammlung, Seite 17 sowie der späteren Anweisungen über die Vermessungen bis zum J. Januar 1874 festge⸗ stellten Flurkarten begründen die Vermuthung, daß die darin ver—⸗ zeichneten Grenzen dem wirklichen Eigenthumsbestand der Grundstücke entsprechen. ö 6

Bis zum 1. Januar 1877 bleibt den Betheiligten verbehalten, einen anderweitigen Eigenthumsbestand nachzuweisen und Berichtigung der Kartengrenzen im Wege der Klage gegen den nach der Karte be= rechtigten Eigenthümer zu erwirken, auch zur Wahrung der klagend emachten Ansprüche Vormerkung im Grundbuch zu beantragen. en, Ablauf dieser Frist bestimmen sich die Grenzen der Grund— stücke, soweit nicht rechtzeitig erfolgte Anfechtungen im Grundbuch vorgemerkt sind, lediglich nach der Fiurkarte und der ihr zu Grunde liegenden Vermessung .

8 **. Die vorstehenden Bestimmungen (5. 34) gelten auch für die im Gebiet des vormaligen Kurfürstenthums Hessen aus der Zeit vor dem Ausschreiben des Finanz- Ministeriums vom ‚2. April sz herrührenden älteren, sowie für die in den vormals bayerischen Landes. theilen bisher festgestellten Flurkarten, sofern sie von der Regierung zur Bestimmung der Grundstücksgreuzen geeignet befunden werden.

Das Appellationsgericht zu Cassel hat sich diejenigen Gemarkun⸗ gen, für welche jolche Feldkarten vorhanden sind, ven der Steuer behõrde bezeichnen zu lassen, und dieselben bis zum J. Januar 1874 öffentlich bekannt zu machen. ö

s. 36. Vom 1. Januar 1874 an soll, sobald eine neue steuer⸗ amtliche Vermessung für eine einzelne Gemarkung vollendet ist, dem Grundbuchamt hiervon unter Mittheilung einer Nachweisung über die Bezeichnung, welche die neu kartirten Grundstucke bisher in den ge⸗ richtlichen Büchern führen, Kenntniß gegeben werden. Das Grund- buchamt bestimmt hierauf durch eine in der Gemeinde und durch das Amtsblatt zu veröffentlichende Verfugung eine Frist von acht bis. zwoͤlf Wochen, innerhalb deren es den Be= theiligten freisteht, die Ergebnisse der Vermessung bezũglich der Grenzen und der Bezeichnung der neu kartirten Grundstücke in den gerichtlichen Büchern im Wege der Berichtigungsklage gegen den nach der Karte berechtigten Eigenthümer anzufechten, auch Vormerkung der geltend gemachten Ansprüche im Grundbuch zu verlangen. Nach Ab- lauf dieser Frist bestimmen sich die Lage und die Grenzen der Grund- stücke, soweit nicht rechtzeitig erfolgte Anfechtungen durch Vormerkung im Grundbuch gewahrt sind lediglich nach der Flurkarte und der ihr u Grunde liegenden Vermessung Jede solche F ststellung einer neuen Hun ist vom Grundbuchamt durch das Amtebiatt zu ver- offentlichen.

§z. 37. Sofern auf Grund der Verordnung vom 13. Mai 1867 Ges-San. ml. Seite 718 bezw. der Verordnung vom 2. September 1867 Ges⸗-Samml. Seite 1163 eine Theilung eder wirthschaftliche Zusammenlegung von Grund.