bruar in Potsdam, evangelisch, 19 1 j ritsche, geb. am 14 August 850 in Potsdam, evangelisch, W. der Johann Ernst Emil Volk, geb. am 18. April 1850 in Potsdam, evangellsch, 21. der Martin Ferdinaud Karl Joerdens, Maler, geb. am 23. März 1850 in Potsdam, evan⸗ lisch, find durch Unfer rechtskräftiges Erkenntniß vom 29. November 1872 wegen unerlaubten Verlassens des Bundesgebiets, nach erreichtem militärpflichtigen Alter und des Verfuchs, sich dadurch dem Eintritte
Georg Goerns, geb. am 21. der Hugo Konrad Bernhard
fernung entzogen und achten sie im Betretungs : darüber hierher gebeten wird.
in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte zu entziehen, ein Jeder von ihnen zu einer Geldstrafe von 50 . falle zu einer einmonatlichen Gefägnißstrafe verurt wird ersucht, jede dieser mit allen bei derselben sich vorfindenden Geldern und nächsten Gerichtsbehörde zur Strafvollstreckung zu überweisen, hier Potsdam, den 4 Januar 18 Abtheilung J.
eilt worden. Es alle fe 22
aber davon Mittheilung zu machen.
Königliches Kreisgericht.
ö Bekanntm a ch g Die nachstehend aufgeführten Personen haben sich der Vollstreckung der gegen sie rechtskräftig zrka Aufenthaltsort hat bis jetzt nicht ermittelt werden können. ugsfalle anhalten und der nächsten inländischen Gerichtsbehörde vorführen zu lassen, Greifenberg i. Pomm., den 31. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht,
nnten Strafen durch ihre Ent⸗
olizeibehörden auf dieselben zu welche um Vollstreckung der Strafe I. Abtheilung.
Wir ersuchen daher alle
Heimathtsort. Gewerbe.
Laufende Nr.
Strafbare Handlung wegen deren die Strafe erkannt ist.
Erkenntniß Strafe. oder Mandat durch welches
die Strafe fest⸗
Substituirte
Gefãängnißstrafe. Gefãnißstrafe.
Reelitz, Otto Ziegeleibesitzer
Denkert, Jo
e ⸗—
hanna Frie⸗ ;
snverehelichte Greifenberg 3 Keup, Ferdinand Leitzke, Carl. Elvershagen Marquardt, Albert Hermann Paul, Joachim.
Treptow a /R. Rekelberg, Carl Friedr.
Rekelberg, Eh Tagelöhners, Wilhelmine Friederike eb. Radloff 9 Weichbrod, Heinr.
Gauger, Johann
Tagelöhner Brenkenhof
Hagenow bei Treptow a /R. Gumminshof b. Trept. a /R.
Liermann, August Maurergeselle Regenwalde
2Ziegenhagen Handelsmann Pommerens⸗
Vollbrecht, Ferdinand.
.
Brehmer, Herm. Julius Fleischergeselle
Betrug
Diebstahl verübt nach zwei⸗ 1 al. rechtskräft. Verurtheil. wiederholte vorsätzliche Kör⸗
perverletzung
vorsätzliche Körperverletzung
Diebstahl Diebstahl
Diebstahl
Diebstahl
vorsätzliche Körperverletzung
Betheiligung bei einer Schlä⸗R4. gerei, bei welcher ein Mensch erhebliche Körperverletzun⸗ gen erlitten hat Holzdiebstahl im mehr als dritten Rückfalle Steuerkontravention
hartnäckiger Ungehorsam und Widerspenstigkeit gegen die
Befehle seiner
Gebrauch falscher
mationspapiere
Mon. Gefängn. ? 2 Jahre Zuchthaus 3 Mon. Gefängn. 3. Febr. 18693 Mon. Gefängn.
3 Mon. Gefängn. 2 Jahre Zuchthaus
16. Dez. 1859 3 Mon. Gef. 12. Juni 1854
5. Febr. 1867
6. Oktbr. 1869 6. Mai 1856 19. August 1856
7. April 1868 14 Tage Gefängn.
1, Woche Gef.
Jan. 18693 Mon. Gefängn.
—
14 Tage Gefängn. 8 Tage Polizei-
2X2. Oktbr. IS65 Beschluß vom 14. März 1868
28. Okt. 1868 1Tg. Polizeig.
14. Nov. 18663 Tage Polizeigef.
Handels⸗Register.
J Bekanntm a ch un In unser Gesellschaftsregister ist folgende
Nr]JI22. Firma: Gebrüder Schmidt; Sitz der Gesellschaft: e Die Gesellschafter sind; Die Ziegeleibesitz Johann hristian Schmidt und Eduard Albert Schmidt zu Pritzerbe. Di Gesellschaft hat im Juli 1872 begonnen.
31. Dezember 1872.
igl. Kreisgericht. J. Abtheilung.
⸗ Bekanntm ach un ser Gesellschaftsregister ist folgende
Nr. 121. Firma: A. Keltz C Comp., Sitz der Gesellschaft: Ferchesar bei Brandenburg. Die Gesellschafter sind: Die Zie⸗ geleibesitzer Friedrich August Keltz zu Brandenburg, Friedrich Wilhelm Wulkow zu Brandenburg und Felix Friedrich Wilhelm Lucke zu Ferchesar bei Brandenburg. Die Gesellschaft hat am 2 bege Zur Vertretung der Gesellschaft ist nur der Gesellschafter Friedrich August Keltz befugt.
Brandenburg, den 31. Dezember 1872.
Königliches Kreisgericht.
s Handelsregister. In unser Firmenregister ist zufolge Verfügung vom heutigen Tage unter Nr. 194 das Erlöschen der Firma M. Fränkel des Kaufmann Meyer
a. W., 4. Januar 16 3. önigliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
- Bekanntm ach
In unser Firmenregister ist heute unter Nr. 802 bei der Firma
Daniel Feyerabendt folgender Vermerk eingetragen:
In dieses Handelsgeschäft ist seit dem 1 Januar 1873 der Kauf⸗ mann Friedrich Karl Keller zu Danzig als Gesellschafter unter Ueber—⸗ nahme der Aktiva und Passiva eingetreten, und ist die Firma nach Nr. 251 des Gesellschaftsregisters übertragen worden. Gleichzeitig ist in unser Ges seit dem 1. Januar 1873 hierorts erri
Daniel Feyerabendt und sind als deren Gesellschafter U) der Kaufmann Edwin Friedrich Maximilian Lubatz, 2) der Kaufmann Friedrich Karl Keller beide zu Danzig, eingetragen worden. den 4 Januar 1873. gliches Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegium.
ö Handelsregister. In unser Firmenregister woselbst unter Nr. 252 die hiesige Handlung in Firma: A. H. Zander vermerkt steht, ist heute einge⸗
Der Kaufmann Berthold Elsner ist als Gesellschafter i das Dandelsgeschaft des 1 ,, die Firma nach Nr. 472 des Gesellschaftsregisters über⸗
tragen. Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma A. H. Zander am 1. Januar 1873 begründeten n r g gisch , sind 2 Zander zu Stettin,
. bewirkt
Brandenburg, in
eng bewirkt
4. Juni 1872 begonnen.
J. Abtheilung.
Tischlermeister hier eingetragen
.
chaftsregister unter Nr. 251 die ytete Handelsgesellschaft in Firma
ander eingetreten und
1) Alexander
2) Berthold
Dies ist in unser Ge getragen worden.
ellschaftsregister unter Nr. N2 heute ein⸗
Gelöscht ist Prokurenregister Nr. 287 die Prokura des 2 Elsner für die Firma A. H. , . ettin, den 6. Januar 1873.
Königliches See⸗ und Handelsgericht.
ö Handelsregif Die Gesellschaft der in Stettin unt Retzlaff & Schober am 1. Januar 1873 errichteten Handelsgesellschaft sind: fmann August Wilhelm Retzlaff, fmann Carl Hermann Schober,
manns Berthold
ter der Firma:
IN der Kau 2) der Kauf
Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 471 heute ein⸗
getragen. gettin den 6. Januar 1873. Königliches See und Handelsgericht.
2
. Handelsre In unser Firmenregister, wosel Handlung in Firma:
t unter Nr. 1205 die hiesige
ö A. & Rahm Nachfl. vermerkt steht, ist heute eingetragen: Das Handelsgeschäft mit dem Firmenrechte ist an die Kauf⸗ iedrich Wilhelm Rahm und Friedrich Wilhelm
leute Bernhard l tettin veräußert (vergl. Nr. NJ des Gesellschafts⸗
Eugen Schultz zu
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma: A. & F. Rahm Nachfl. eten Handelsgesellschaft sind die Kauf⸗
riedrich Wilhelm Rahm, ilhelm Eugen Schultz,
am 1. Januar 1873 begrůnd
ID Bernhard Y Friedrich beide zu Stettin,
Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 473 eingetragen Gelöscht ist Prokurenregister Nr. rokura des Kauf⸗ manns Friedrich Wilhelm Eugen Schultz für die A. & F. Rahm Nachfl.
Stettin, den 6. Januar 1873. Königliches See⸗ und Handelsgericht.
Sandelsregister
Gelöscht sind: Firmenregister Nr. 980 die Firma Fr. Wilh. Rahm, und Nr. 1146 die Firma Rahm K Dietrich. Stettin, den 6. Januar 1873. Köni lichs See⸗ und Handelsgericht.
; Sdandelsregister. In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 381 die hiesige
Fr. Pitzschky & Co.
Handelsgesellschaft
vermerkt steht, ist heute eingetragen;
Die Handelsgesellschaft ist nach dem am 22. September . e des Kaufmanng Julius Wilhelm itzschky laut Uebereinkunft zwischen deen Erben und dem aufmann Pitzschky am 31. Dezember 1872 aufgelöst wor⸗ den und das Handelsgeschäft mit dem Firmenrechte dem y zu Stettin übereignet. tr. 123 die Firma:
Fr. Pitz schty 94. . und als deren Inhaber der Kaufmann Emil Friezrich Pitzschky hier heute eingetragen worden. ;
Der Kaufmann Emil Friedrich Pitzschky zu Stetin hat bei Ueber⸗ itzschhh & Co. die für
1872 erfolgten Tode
riedrich Pi
Kaufmann Emil Fr irmenregist
Demnächst ist in unser
me der Handlung unter der Firma e Handlung dem Kaufmann Christian Schultz ertheilte Prokura
Stettin, den 6. Januar 1873. Königliches See⸗ und Handelsgericht.
Bekannt m a ch g Zufolge Verfügung vom 217. Dezember 1872 ist am 28. desselben
a) in unser Firmenregister sub Nr. 1 egister über die Ausschlie ehelichen Gütergemeinschaft sub Nr. 13 folgender Vermerk er ei r 9 v. Zakrzewski ist gel ufolge Verfügung vom 27. Dezember *
Pleschen, den 27. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung
e kanntm ach schaftsregister ist heut
b) in unser ung oder Aufhebung der
t. — Eingetragen an 28. desselben
ung. zufolge Verfügung vom onats sub Nr. 12 die e c f gr . der
„Mukulowski Sokoluicki Zakrzewski 3 leschen unter nachstehenden Rechtsverhäl ie Gesellschafter sind: die Rittergutsbesitzer Theodor v. Mukulowski in Kotlin,
Graf Stanislaus Sokolnicki in Kajew,
ul v. Zakrzewski in Golina,
Carl v. Zychlinski in Twardow.
ie Gesellschaft hat am 15. Mai i872 begonnen.
B In unser Gesell
.
1
Gesellschafter berechtigt. Um jedoch die Gesellschaft als solche zu verpflichten, ist erforderlich, daß in dem be- treffenden Vertrage ꝛc. aus drü glich gesagt werde, daß das Geschäft im Namen der r n al geschlossen worden, auch muß der Vertrag ꝛc. mindestens durch zwei Gesell⸗ schafter abgeschlossen und gezeichnet werden. Dasselbe gilt insonderheit von Wechselverbindlichkeiten so, daß hier, wie dort, außer der Firma noch mindestens 2 Unterschriften er⸗ forderlich sind. zi Die Reihenfolge der Zeichnung richtet sich nach der irma. Ver Gericht wird die Gesellschaft durch jeden einzelnen ⸗ Gesellschafter gültig vertreten. eingetragen worden. Pleschen, den 30. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Bekanntm a 6 In unser Firmenregister ist bei Nr. das Erlöschen der Firma M. S. Silbermann hier heute eingetragen worden. Breslau, den 2. Januar 1873. Königl. Stadt⸗Gericht, Abtheilung J.
Bekanntm achun g. In unser Firmenregister ist Nr. 3248 die Firma: Dembinsky Cohn . hier und als deren Inhaber der Kaufmann Dembinsky Cohn hier, heute eingetragen worden. Breslau, den 2. Januar 1873. ; Könjgl. Stadt⸗Gericht, Abtheilung J.
ö In unser Firmenregister ist bei Nr. 10634 das Erlöschen der Firma Sander Hamburger . heute eingetragen worden. Breslau, den 2. Januar 1873. Königl. Stadt⸗Gericht, Abtheilung J.
Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist a. bei Nr. 1466 der Uebergang dieser . J. G. Klein durch Erbgang auf Fräulein Marie Klein ier und . b. unter Nr. 3266 die vorgenannte Firma und als deren In⸗ haberin das Fräulein Marie Klein hier heute eingetragen worden. Breslau, den 2. Januar 1873. Königl. Stadt⸗Gericht, Abtheilung J.
Betktanntmachun gz. In unser Firmen⸗Register ist Nr. 3250, die Firma Julius riedman hier, und als deren Inhaber der Kaufmann Julius Friedman hier, heute eingetragen worden. Breslau, den 4. Januar 1873. Königliches Stadt⸗Gericht, J. Abtheilung.
z Bekanntmachung.
In unser Gesellschaftsregister ist heute bei Nr. 743 die durch den Austritt des Kaufmanns Simon Wartenberger aus der offenen Han⸗ desellschaft S. Löwenhain K Co. hierselbst erfolgte Auflösung dieser Gesellschaft und in unser Firmenregister Nr. 3247 die Firma S. Lö⸗ wenhain & Co. und als deren Inhaber der Kaufmann Salomon Löwenhain hier eingetragen worden.
Breslau, den 2. Januar 1873.
Königliches Stadtgericht. J. Abtheilung
; Bekanntmachung., In unser Gesellichaftsregister ist bei Nr. 653 die offene Han— delsgesellschaft Sppenhain & Schweitzer betreffend, folg ndes: Der Kaufmann Stephan Adler zu Breslau ist als Gesellschaf⸗ ter in die Gesellschaft eingetreten, und in unser Prokuven⸗ register bei Nr. 543 das Erlöschen der dem Stephan Adler von der vorgenannten Handelsgesellschaft ertheilten Prokura heut eingetragen worden. Breslau, den 2. Januar 1873. Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.
Bekanntmachung. In unser Firmenregister ift Nr. 3249 die Firma — Th. Sahri hier und als deren Inhaber der Kaufmann Theodor Sährig hier, eute eingetragen worden. Breslau, den 3. Januar 1873. Königl. Stadt⸗Gericht. Abtheilung J.
⸗ ö In . Firmenregister ist heute bei Nr. 3023 der Uebergang der Firma B. Schlesinger durch Verkauf auf den Kaufmann Eugen , . zu Berlin und in unser Firmenregister Nr 3251 die Firma „Schlesinger hier und als deren Inhaber der Kaufmann Eugen Friedländer zu Berlin eingetragen worden. Breslau, den 4. Januar 1873. Königliches Stadt⸗Gericht. J. Abtheilung.
Bekanntmachung. Zufolge Verfügung vom 24 Dezember 1 72st: I) in unser Firmenregister unter Nr. 413 der Ziegeleibesitzer Gottfried Bienwald zu Liegnitz als Inhaber der Firma G. Bienwald zu Liegnitz eingetragen worden und Yin, unser Prokürenregister: der Aiegeleibesißzer Gottfried Bienwald. nach Nr. 413 unsers Firmenregisters Inhaber der, Firma G. Bienwald zu Liegnitz hat den Maurer⸗ meister Julius Rother zu Liegnitz zum Prokuristen für die gedachte Firma bestellt, was unter Nr. 40 des Prokuren⸗ regifters eingetragen worden ist. Liegnitz, den 4 Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Bekanntmachung.
Zufeolge Verfügung vom 24 Dezember . ist bei Nr. 224 unsers Firmenregisters die Auflösung der Handelsniederlassung G. Bienwald zu Waldau mit den beiden Zweigniederlassungen in n, und Baersdorf, sowie das Erlöschen der Firma eingetragen Liegnitz, den 4. Dezember 1872.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Zufolge Verfügung vom heutigen Tage ist i s. . Register bei Nr. 164, betreffend 9 53 . 8e * r r. 96 h rodukten⸗Handel, itz der Gesellschaft: Berlin, mit ei igni ee, ĩ it einer Zweigniederlassung Nachstehen des 6 . 8 der Kaufmann Julius Große zu Os ist i Vorstand eingetreten. . n n . Halberstadt, den 4 Januar 1873. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
In unser Genossenschaftsregister ist J . tigen Tage bei i Nr. , vom heu Rohstoff⸗Genossenschaft der Handschuhfabrikanten
zu Halberstadt,
Nachstehendes eingetragen:
der Handschuhfabrikant Philipp Damm zu Halberstadt i ö. des ,, gan r n t 3. er in den Vorstand eingetreten.
Halberstadt, den 2. Januar 1873. .
er Gesellschaftsvertrag ist auf 12 Jahre gschlofsen.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung Zweite Beilage.
um Betriebe der Geschäfte der Gesellschaft sind alle
zun Deutschen Reichs A M 7.
Berlin, 9. Januar. Dem Hattse der Abgeordneten ist folgender
Entwurf eines Gesetzes über die Enteignung von Grund⸗
eigenthum vorgelegt worden: Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
verordnen unter Zustimmung der beiden Häuser des Landtags für den
ganzen Umfang der Monarchie, einschließlich des Jadegebiets, was folgt: Titel J. Zulässigkeit der Enteignung.
§. 1. Das Grundeigenthum kann nur aus Gründen des öffent⸗ lichen Wohles für ein Unternehmen, dessen Ausführung die Ausübung des Enteignungsrechtes erfordert, gegen vollständige Entschädigung ent⸗ zogen oder beschränkt werden. 2
§. 2. Die Entziehung und dauernde Beschränkung des Grund⸗ eigenthums erfolgt auf Grund Königlicher Verordnung, welche den Unternehmer und das Unternehmen, zu dem das Grundeigenthum in Anspru , . wird, bezeichnet. 6.
Die Königliche Verordnung wird durch das Amtsblatt derjenigen Regierung bekannt gemacht, in deren Bezirk das Unternehmen ausge— führt werden soll. . .
§. 3. Ausnahmeweise bedarf es zu Enteignungen der in 5. 2 ge⸗ dachten Art einer Königlichen Verordnung nicht für Geradelegung oder Erweiterung öffentlicher Wege, ,, , daß das dafür in Anspruch genommene Grundeigenthum außerhalb der Städte und Dörfer be= legen und nicht mit Gebäuden besetzt ist. In diesem Falle wird die k der Enteignung von der Bezirksregierung (Landdrostei) aus gesprochen.
5§. 4. Vorübergehende Beschränkungen werden von der Bezirks⸗ regierung angeordnet. 3 .
Dieselben dürfen wider den Willen des FGrundeigenthümers die Dauer von drei Jahren nicht überschreiten. Auch darf dadurch die Beschaffenheit des Grundstücks nicht wesentlich oder dauernd verändert werden. Zur Ueberschreitung dieser Grenzen bedarf es eines nach 5.2 eingeleiteten und durchgeführten Enteignungsverfahrens. :
5. 5. Handlungen, welche zur Vorbereitung eines die Enteignung rechtfertigenden Uuternehmens dienen, muß nach erfolgter Benachrichti⸗
ung durch die Bezirksregierung jeder Besitzer auf jeinem Grund und Boden geschehen lassen. Es ist ihm jedoch der hierdurch etwa er⸗ wachsende, beim Mangel guͤtlicher Einigung im Rechtswege festzu⸗ stellende Schaden zu vergüten. Auf Verlangen des Besitzers hat des⸗ halb der Unternehmer vor Beginn der Handlungen eing Kautien zu bestellen, deren Höhe die Regierung bestimmt. Auch hat von den einzelnen vorzunehmenden Handlungen der Unternehmer den Vorstand des Guts oder Gemeindebezirks zuvor in Kenntniß zu setzen. dieser aber die betreffenden Grundeigeuthümer, Nutznießer, Pächter oder Ver⸗ walter zu benachrichtigen. . .
6. Dasjenlge, was dieses Gesetz über die Entziehmng und Beschränkung des Grundeigenthums bestimmt, gilt auch von der Ent— ziehung und Einschräukung der Rechte am Grundeigenthum.
Titel II. Von der Entschädigung.
§. J. Die Pflicht der Entschädigung liegt dem Unternehmer ob. Die Entschädigung wird in Geld gewährt. Ist inn Spezialgesetzen eine Entschädtgung in Grund und Boden vorgeschrieben, so behält es dabei sein Bewenden. .
53. 8. Die Entschädigung für die er, Grundeigenthums besteht in dem vollen Werthe des abzutretenden Grundstücks, einschließ⸗ lich der entwährten Zubehörungen und Früchte.
Steht das abzutretende Grundstück mit anderem Grundbesitz desselben Eigenthümers im Zusammenhang, so umfaßt die Entschädi= gung zugleich den Mehrwerth, welchen das abzutretende Grundstück durch diesen Zusammenhang hat, sowie den Minderwerth, welcher für
den übrigen Grundbesitz durch die Abtretung entsteht.
§. 5. Die bisherige Benutzungsart kann bei der Abschätzung nur bis zu demjenigen Geldbetrage Berücksichtigung finden, welcher erfor⸗ derlich ist, damit der Eigenthümer ein anderes Grundstück in dersel⸗ ben Weise und mit gleichem Ertrage benutzen kann. ;
Eine Wertherhöhung, welche das abzutretende Grundstück erst in Folge der neuen Anlage erhält, kommt bei der Bemessung der Ent⸗ schädigung nicht in Anschlag.
5. lö5. Beträgt der durch die Abtretung entstehende Minderwerth des Restgrundstücks (5. 8 Absatz 2) mehr als ein Viertel desjenigen Werthes, welchen das Restgrundstück als Theil des Ganzen hatte, so muß auf Antrag des Unternehmers die Abtretung auf die in ihrem Werthe verminderten Theile des Grundstücks ausgedehnt wer⸗ den, wenn der E genthümer nicht mit. dem vierten Theile jenes . als Vergütung für die Werthsverminderung sich begnü⸗ gen will. —
5§. 11. Wird nur ein Theil von einem Grundstück i! Anpruch genommen, so kann der Eigenthümer verlangen, daß der Unternehmer das Ganze gegen Entschädigung übernimmt, wenn das Grundstůüͤck durch die Abtretung so zerstuͤckelt werden würde, daß das Restgrund⸗ stück uach seiner bisherigen Bestimmmung nicht 4. zweckmäßig be⸗ nutzt werden kann. .
T ifft die geminderte Benutzbarkeit nur bestimmte Theile des Restgrundstücks, so beschränkt sich die Pflicht zur Mitübernahme auf diese Theile. * ;
Bei Gebäuden, welche theilweise in Anspruch genommen werden, umfaßt diese Pflicht jedenfalls das gesammte Gebäude.
„12. Der Betrag des Schadens, welchen Nutzungs-, Gebrauchs⸗ und Servitut⸗Berechtigte, Pächter und Miether darch Enteignung er⸗ leiden, in, soweit derselb nicht in de nach 8. 8 fuͤr das entwährte Eigenthum entwährte Grundeigenthum bestimmten Entschädigung oder in . an derselben zu gewährenden Nutzung begriffen ist, besonders zu ersetzen.
5§. 13. Für Beschränkungen (58. 2, ist die Entschädigung nach denselben Grundsätzen zu bestimmen, wie für die Entziehung des Grundeigenthums.
Tritt durch eine Beschränkung eine Benachtheiligung des Eigen⸗
ihümers ein, welche bei Anordnung der Beschränkung sich nicht im Voraus abschãtzen läßt, so kann der Eigenthümer die Bestellung einer angemessenen Kaution, sowie die Festsetzung der Entschädigung nach Ablauf jeden halben Jahres der Beschränkung verlangen. S8. 14. Für Neubauten, Anpflanzungen, sonstige neue Anlagen und Verbesserungen wird beim Widerspruch des Unternehmers eine Vergütung nicht gewährt, vielmehr nur dem Eigenthümer die Wieder— wegnghme auf seine Koften bis zur Einweisung des Unternehmers in den Besitz vorbehalten, wenn aus der Art der Anlage, dem Zeitpunkte ihrer Errichtung oder den sonst obwaltenden Umständen erhellt, daß dieselben nur in der Absicht vorgenommen sind, eine höhere Entschã⸗ digung zu erzielen.
§. 15. Der Unternehmer ist zugleich zur Einrichtung derjenigen Anlagen an Wegen, Ueberfahrten, Triften, Einfriedigungen, Be= ir und Vorfluths . An stalten u. s. w. verpflichtet, welche zur Sicherung gegen Gefahren und Nachtheile für die benachbarten Grundstücke oder im öffentlichen Interesse nothwendig werden. Auch die Unterhaltung dieser Anlagen liegt ihm ob, insoweit . über den Umfang der bestehenden Verpflichtungen zur Unterhaltung vor⸗ handener demselben Zwecke dienender Anlagen hingusgeht. Ueber diese Obliegenheiten des Unternehmers entscheidet die Bezirksregierung.
Entsteht die Nothwendigkeit solcher Anlagen erst nach Jfusfüh. rung des Unternehmens durch eine mit den benachbarten Grundstücken vorgehende Veränderung, so kann die Bezirksregierung den ter⸗
2m
Zweite Beilage
Donnerstag, den 9. Januar
nehmer auch zu deren Einrichtung und Unterhaltung auf Antrag der dabei betheiligten Grundbesitzer anhalten, wenn Letztere sich zur Ueber⸗ nahme der Kosten bereit erklären und deshalb auf Verlangen des Unternehmers Kaution leisten. ; Titel III. Enteignungs⸗Verfahren.
1. Feststellung des Planes. .
§. 158. Vor Ausführung des Unternehmens ist für dasselbe, unker Berücksichtigung der nach 8. 15 Absatz 1 den Unternehmer tref⸗ fenden Obliegenheiten, ein Plan, welchem geeigneten Falls die erfor⸗ derlichen Querprofile beizufügen sind, in einem zweckentsprechenden Maßftabe aufzustellen und von derjenigen Behörde zu prüfen und vorläufig festzustellen, welche dazu nach den für die verschiedenen Arten der Unternehmungen bestehenden Gesetzen berufen ist.
Ist eine besondere Behörde durch das Gesetz nicht beru⸗ fen, .. liegt diese Prüfung und Feststellung der Bezirksregie⸗ rung ob. ;
§. 17. Eine Einigung zwischen den Betheiligten über den Ge⸗
enstand der Abtretung, soweit er nach dem Befinden der zuständigen
ö zu dem Unternehmen erforderlich ist, kann zum Zwecke so⸗ wohl der Ueberlaffung des Besitzes, als der sofortigen. Abtretung des Eigenthums stattfinden. Es kann dabei die Entschädigung nachträg⸗ licher Feststellung vorbehalten werden, welche alsdann nach den Por⸗ schriften diefes Gesetzes, oder auch, je nach Verabredung der Bethei⸗ ligten, sofort im Rechtzwege erfolgt. Es kann ferner dabei behufs Regelung der Rechte Dritter (8. 50) die Durchführung des förmlichen Enteignungsverfahrens, nach Befinden ohne Berührung der Entschãdi⸗ gungsfrage, vorbehalten werden. .
18. Für die freiwillige Abtretung in Gemäßheit des §. 17 sind die nach den bestehenden Gesetzen für die Veräußerung von Grundeigenthum vorgeschriebenen Formen zu wahren.
Handelt es sich um Grundstuͤcke oder Gerechtigkeiten bevormun⸗ deter, in Konkurs gerathener, unter Kuratel stehender oder anderer handlungsunfähiger Personen, so genügt der Abschluß des Vertrages durch deren Vertreter unter Genehmigung des vormundschaftlichen Ge⸗ richts oder desjenigen Gerichts, welches die Veräußerung der Grund— stücke und Gerechtigkeiten solcher Personen aus freier Hand zu geneh⸗ migen befugt ist. ö ö .
Lehns und Fideikommiß⸗-Besitzer sind befugt, solche Verträge unter Zustimmung der beiden nächsten Agnaten abzuschließen, sofern die Stiftungs⸗Urkunden oder besondere Hesetzliche Bestimmungen jene Veräußerungen nicht unter erleichterter Form gestatten —
Im Bezirk des Appellations-Gerichtshefes zu Cöln sind die Ver⸗ treter der Minderjährigen, Abwesenden, Interdizirten und anderer handlungsunfähiger Personen, sowie der Fallitmassen befugt, gültig in die Veräußerung zu willigen, wenn sie dazu von dem Gericht auf An⸗ trag in der Rathskammer nach Anhörung des öffentlichen Ministe⸗ riums ermächtigt sind. Diese Vorschrift findet auch auf Dotal⸗- und Fideikommiß⸗Grundstücke Anwendung. 2
Veräußeruugsbeschränkungen, welche zur Verhütung der Trennung von Gutsverbänden oder der Zerstückelung von Ländereien bestehen, finden keine Anwendung. . ;
5. 19. Auf Antrag des Unternehmers erfolgt das Verfahren behufs Feststellung des Planes. ;
Zu diesem Behufe hat derselbe der Bezirksregierung für jeden Gemeinde⸗ oder Gutsbezirk einen Auszug aus dem vorläufig festge⸗ flellten Plane nebst Beilagen (58. 16) und ein Vermessungsregister vor= zulegen, welche die zu enteignenden Grundstücke in ihrer katastermäf zen oder sonst üblichen Bezeichnung nach Lage, Größe, Kultur-Art n j. w, deren Eigenthümer nach Namen und Wohnort, ferner die nach §. 15, Abfatz 1. herzustellenden Anlagen, sowie, wo nur eine Belastung von Grundeigenthnm in Frage steht, die Art und den Umfang dieser Be⸗ lastung enthalten müssen. . — §. 20. Plan nebst Beilagen sind in dem betreffenden Gemeinde⸗
oder Gutsbezirke während 14 Tagen zu Jedermanns Einsicht offen
u legen. ; Die Zeit der Offenlegung ist ortsüblich bekannt zu machen.
Während dieser Zeit kann jeder Betheiligte im Umfange seines Intereffes Einwendungen gegen den Plan erheben. Auch der Vorstand des Gemeinde⸗ oder Gutsbezirks hat das Recht, Einwendungen zu er⸗ heben, welche sich auf die ö des Unternehmens oder auf An⸗ lagen der in §. 15 gedachten Art beziehen.
Die Regierung hat diejenige Stelle zu bezeichnen, bei welcher solche Einwendungen schriftlich einzureichen oder mündlich zu Protokoll zu geben sind. ü
§. 21. Nach Ablauf der Frist (5. M) werden die Einwendungen gegen den Plan in einem nöthigenfalls an Ort und Stelle abzuhal⸗ tenden Termin vor einein von der Bezirksregierung zu ernennenden Kommissar erörtert.
Zu dem Termine werden die Unternehmer, die Reklamanten und die durch die Reklamationen betroffenen Grundbesitzer, sowie der Vor- stand des Gemeinde⸗ oder Gutsbezirks vorgeladen und mit ihrer Er— klärung gehört. Dem Kemmissar bleibt es überlassen, Sachverständige, deren Gutachten erforderlich ist, zuzuziehen. ;
Dle Verhandlungen haben sich nicht auf die Entschädigungsfrage zu erstrecken.
5§. 22. Der Kommissar hat nach Beendigung der Verhandlungen r. der Bezirksregierung vorzulegen, welche prüft, ob, die vorge— schriebenen Förmlichkeiten beobachtet sind, mittelst motivirten Be— schlusses über die erhobenen Einwendungen entscheidet, und danach
1) den Gegenstand der Enteignung, die Größe und die Grenzen des abzutretenden Grundbesitzes, die Art und den Umsang der aufzulegenden Beschränkungen, sowie auch Lie Zeit, inner⸗ halb deren längstens vom Enteichnungsrecht: Scbrauch zu
machen ist, — so weit die Königliche Verordnung (5. 2) über diese Punkte keine Bestimmungen enthält; —
2 die Anlagen, zu deren Errichtung wie Unterhaltung der Un⸗ ternehmer verpflichtet ist (8. 15),
feststellt.
Die Entscheidung wird dem Unternehmer, dem Reklamanten und sonstigen Personen, welche an der Streit⸗Erörterung Theil genommen, sowie dem Verstande des Gemeinde⸗ oder . zugestellt.
§. 33. Gegen die Entscheid ung der Bezirks- Regierung steht den Betheiligten der Rekurs an die vorgesetzte k offen.
Der Rekurs muß bei Verlust desselben innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Beschefffes bei der h , . eingelegt und gerechtfertigt werden. Die Regierung hat die ekursschrift dem Gegner zur Beantwortung innerhalb einer acht- bis vierzehntägigen präklusivischen Frist mitzutheilen und nach Eingang der Schrift nach Ablauf der Frist die Akten an den zuständigen Minister zur Ent⸗ scheidnng einzusenden. 2
24. Das Enteignungsrecht bei der Anlage von Eisenbahnen er⸗ , sih unter Berückfichtigung der Vorschriften dieses Gesetzes ins⸗ esondere:
I) auf die Grundflächen, welche zur Bahn, zu den Bahnhöfen und zu den an der Bahn und an den Bahnhöfen behufs des Eisen⸗ , zu errichtenden Gebäuden und sonstigen Anlagen erford=— ich sind;
2) auf den Raum zur Unterbringung der Erde und des Schutt u. s. w. bei Abtragungen, Einschnitten und Tunn ls;
3) auf die zur Gewinnung von Schüttungsmaterial für die H= stellung von eulen zu benutzenden Grundflächen;
4 überhaupt auf den Grund und Boden . alle sonstigen An lagen, welche zu dem Behufe, damit die Bah
unzulãässig. 5. 27
n als eine öffentlich ⸗—
zeiger und Königlich Preußischen Staats⸗-Anzeiger.
1873.
Straße zur allgemeinen Benutzung dienen könne, nöthig oder in Folge der Bahnanlage im öffentlichen Interesse erforderlich ind.
Dagegen sst das Enteignungsrecht auf solche Anlagen nicht aus⸗ zudehnen, welche, wie Waaren⸗Magazine und dergleichen, nicht den unter Nr. 4 gedachten allgemeinen Zweck, sondern nur das Privat⸗ interesse des Eisenbahn⸗Unternehmers angehen. . ;
Die vorübergehende Benutzung freinder Grundstücke soll bei der Anlage von Eisenbahnen, insbesondere zur Einrichtung von Interimẽ⸗ wegen, Werkplätzen und Arbeiterhütten zulässig sein.
2. Festftellung der Entschädigung.
§. 25. Der Antrag auf Feststellung der Entschädigung ist von dem Unternehmer schriftlich bei der Bezirksregierung einzubringen.
Der Antrag muß das zu enteignende Grundstück, dessen Eigen⸗ thümer, sowie, wo nur eine Belastung in Frage steht, die Art und den Umfang derselben genau bezeichnen (5. 19). ——
Dem Antrage ist zum Nachweis der Rechte am Grundstück ein beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch (Hypothekenbuch, Währ⸗ schaftsbuch, Stockbuch), wo aber ein solches nicht vorhanden ist oder nicht ausreicht, eine Bescheinigung des Ortsvorstandes oder der sonst zur Ausstellung solcher Bescheinigungen berufenen Behörde über den Eigenthumsbesitz und die bekannten Realrechte beizufügen. Diese Urkunden haben die betreffenden Behörden dem Unternehmer auf Grund der Feststellung (8. 22) oder einer sonstigen Bescheinigung der Regierung gegen Erstattung der Kopialien zu ertheilen, auch dem⸗ selben Einsicht des Grundbuchs u. s. w. zu gestatten.
Die Grundbuch⸗Behörde hat zugleich, soweit die betreffenden Grundbücher dazu geeignet sind, eine Vormerkung über das eingeleitete Enteignungsverfahren im Grundbuche einzutragen, deren Löichung mit vollzogener Enteignung oder auf besonderes Ersuchen der Regierung erfolgt.
9 26. Der Entscheidung der Bezirksregierung muß eine kom⸗ missarische Verhandlung mit den Betheiligten unter Vorlegung des definitiv festgestellten Planes vorangehen.
Der Kommissar hat auf Grund der nach 5. 25 beizubringenden Urkunden darauf zu achten, daß das Verfahren gegen den wirklichen Eigenthümer gerichtet wird. ;
Er hat den Unternehmer, den Eigenthümer, jowie auch Neben⸗ berechtigte, welche sich zur Theilnahme an dem Verfahren gemeldet haben, zu einem nöthigenfallsi an Ort und Stelle abzuhaltenden Ter⸗ mine vorzuladen.
Alle übrigen Betheiligten werden durch eine in dem Regierungs⸗ Amtsblatt und in dem betreffendem Kreisblatt, sowie geeigneten Falls in fonstigen Blättern bekannt zu machende Vorladung aufgefordert, ihre Rechte im Termine wahrzunehmen.
Die Ladungen erfolgen unter der Verwarnung, daß beim Ausblei⸗ ben Der Geladenen oder deren Zuthun die Entschädigung festgestellt und wegen Auszahlung oder Hinterlegung der letzteren werde verfügt werden.
In dem Termine ist jeder an dem zu enteignenden Grundstücke Berechtigte befugt, zu erscheinen und sein Interesse an der Feststellung der Entschädigung, so wie bezüglich der Auszahlung oder Hinterlegung derselben wahrzunehmen. ; 1
In dem Termine hat der Grundeigenthümer seine Anträge auf rollssändige Uebernahme eines theilweise in Anspruch genommenen Grundstücks (6. II) anzubringen. Spätere Anträge dieser Art sind
Der Kommissar hat eine Vereinbarung der Betheiligten 3u , n, zu nehmen und ihnen eine Ausfertigung auf Verlangen n ertheilen.
ĩ Das Protokoll hat die Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde. In Bezug auf die Rechtsverbindlichkeit der vor dem Kom⸗ miffar abgeschlofsenen Verträge kommen die Bestimmungen des §. 18, Absatz 2 und 5 zur Anwendung.
S. 28. Zu der kommissarischen Verhandlung sind ein oder drei
Sachverständige zuzuziehen, welche von der Bezirksregierung entwe— der für das ganze Unternehmen oder einzelne Theile desselben zu er⸗ nennen sind. Doch steht auch den Betheiligten zu, sich vor dem Ab⸗ schätzungstermine über Sachverständige zu einigen, und dieselben dem Kommissar zu bezeichnen. ö. .
Die ernannten Sachverständigen müssen die in den betreffenden Prozchgesetzen vorgeschriebenen Eigenschaften eines völlig glaubwürdi⸗ gen Jeugen besitzen; dieselben dürfen insbesondere nicht zu denjenigen Personen gehören, die selbst als Entschadigungsberechtigte von der Enteignung betroffen sind. .
§. 39. Das Gutachten wird von den Sachperständigen entweder mündlich zu Protokoll erklärt oder schriftlich eingereicht. Dasselhe muß mit Gründen unterstützt und beeidet werden. Sind die Sach⸗ verständigen ein für allemal als solche vereidet, so genügt die Ver⸗ sicherung der Richtigkeit des Gutachtens auf den geleisteten Eid im Protokoll oder unter dem schriftlich eingereichten Gutachten. .
Den Betheiligten ist vor der Entscheidung der Bezirksregierung (8. 35) Gelegenheit zu geben, über das Gutachten sich auszusprechen. Rach Mittheilung der Taxe hat der Unternehmer seine Ansprüche aus §. 10 binnen acht Tagen bei Vermeidung der Präklusion anzubringen.
53. 36. Die Entscheidung der Bezirksregierung, über die Ent, schädigung, die zu bestellende Kaution und die sonstigen aus 55. 13 sich ergebenden Verpflichtungen erfolgt mittelst motivirten Veh ne, Die Entschädigungssumme ist für jeden Eigenthümer sewie für jeden der im 5. 12 bezeichneten Nebenberechtigten, soweit ihm eine nicht schon im Werthe des enteigneten Grundeigenthums begriffene Entschädigung zugesprochen ist, besonders festzustellen. Alle n r Anfprüche der Nebenberechtigten bleiben auf die zunächst festgestellte Enlfchätigung für das Grundeigenthum (§. 8) verwiejen.
In dem Beschlusse ist zugleich zu bestimmen, daß der Unterneh⸗ mer in den Besitz des zu enteignenden Grundstücks nur nach erfolgter Zahlung oder Hinterlegung der Entschädigungs⸗ oder Kautionssumme einzuweisen sei. ( . ;
5. 31. Gegen die Entscheidung der Regierung steht beiden 363 len innerhalb 90 Tagen nach Zustellung des Regierungs⸗Beschlusses die Beschreitung des Rechtsweges zu. .
Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grund⸗ stück belegen ist. . .
Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, so er⸗ nennt das Gericht dieselben. :
§. 32. Wegen selcher nachtheiligen Folgen der Enteignung, welche erst nach dem in 8. 26 gedachten Termine erkennbar werden, bleibt dem Entschädigungsberechtiaten bis zum Ablauf von drei Jahren nach der Besitzeinweisung ein im Rechtswege verfolgbarer persönlicher An⸗ spruch gegen den Unternehmer, .
3. Vollziehung der Enteignung ; uz
§. 33. Die Einweisung in den Besitz wird, jofern nicht die Be⸗ theiligten ein Anderes verabredet haben, von der ezirksregierung ver⸗ fügt, wenn der nach §. 31 vorbehaltene, Rechtsweg durch Ablauf der S0rägigen Frist, Verzicht oder rechtskräftiges Urtheil erledigt, und wenn nachgewiesen ist, daß die vereinbarte (68. 17, 27) oder endgültig fest⸗ estellte Entschädigungs⸗ oder Kautionssumme rechtsgültig gezahlt oder interlegt ist. ö e, , n,. ; .
Ist der Befitz bereits früher gütlich eingeräumt, so tritt an die Stelle der Besitzeinweisung eine von der Regierung auszusprechende Enteignungserklärung. . 3 .
§z. 31. Gleichzeitig mit der Besitzeinweisung hat die Regierung da, wo nach den bestehenden Gesetzen von dem Eigenthumsübergange Nachricht zu den Gerichtsakten zu nehmen ist, oder wo zur Eintra⸗ fragung des Eigenthumsüberganges bestimmte öffentliche Bücher be—