1873 / 7 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 09 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

stehen, der zuständigen Gerichts- oder sonstigen Behörde von der Ent⸗ eignung Fan n geben, bea r dieselbe um Bewirkung der Eintragung zu erjuchen. Der Einweisungsbeschluß der Regierung steht hierbei dem Erkenntnisse eines Gerichts gleich. (

§. 35. In dringlichen Fällen kann die Regierung auf Antrag des Ünternehmers anordnen, daß noch vor Erledigung des Rechtsweges die Einweisung in den Besitz erfolgen solle, sobald die durch Regie= rungsbeschluß (8. 2 festgeftellte Entschadigungs⸗ oder Kautionssumme

der hinterlegt worden. . . . . kann unter Umständen auch von vorgängiger Leistung einer besonderen Kaution abhängig gemacht werden.

F§. 36. Jeder Betheiligte kann binnen acht Tagen nach dem ihm bekannt gemachten, die Dringlichkeit aussprechenden Beschlusse verlan⸗ gen, daß . eine 6 des Zustandes von

oder künstlichen Anlagen voraufgehe. 4 . 2 ist 9 dem Gerichte der belegenzo Sache (Amtsgerichte, Friedensgerichte) mündlich zu 1 schriftlich zu beantragen,

Das Gericht hat den Termin schleunigst und nicht über acht Tage hinaus e hiervon die Betheiligten und die Re⸗

ierung zeitig zu benachrichtigen. .

1. Her ichn eines oder mehrerer Sachverständigen kann auch von Amte wegen angeordnet werden. Sind die Parteien über die Sachverständigen nicht einig, o ernennt das Gericht dieselben.

Die Einweisung in den Besitz kann nicht vor Beendigung dieses Verfahrens er . von welcher das Gericht die Regierung zu be⸗

ichtigen hat. . ö chi cht Das Vorkaufs⸗ und Wiederkaufsrecht steht dem Eigen⸗ thümer des der Enteignung unterworfenen Grundstücks, sei dasselbe durch Expropriation oder freien Vertrag erworben, zu, wenn in der Folge das Unternehmen aufgegeben oder das Grundstück zu demselben entbehrlich wird. . .

Ist nur ein Theil eines Grundstückes enteignet, jo steht der An

ch auf Vorkauf und Wiederkauf dem zeitigen Eigenthümer des 8 den ursprünglichen Erwerb verkleinerten Grundstücks zu.

5. 33. Der Vorkauf findet statt, wenn der Unternehmer das entbehrlich gewordene Grundstück anderweit veräußern will. Er hat diese Absicht und den angehotenen Kauf zuvor dem nach s. 37 berech= tigten Eigenthümer anzuzeigen, welcher jein Vorkaufsrecht verliert, wenn er sich nicht binnen? Monaten darüber erklärt. Unterläßt der Unternehmer die Anzeige, so kann der Berechtigte seinen Anspruch gegen jeden dritten Besitzer geltend machen. . .

§. 39. Das Wiederkaufsrecht kann der Eigenthümer (58. 37) jederzeit geltend machen. Bestreitet der Unternehmer das Dasein der X37 bestimmten Bedingungen, so tritt richterliche Entscheidung ein. Der Unternehmer kann den Eigenthümer auffordern, sich über die Ausübung dieses Rechts zu erklären, und verliert letzterer dasselbe, wenn er nicht binnen zwei Monaten die Erklärung abgiebt. Bei dem WBiederkauf zahlt der Eigenthümer das ursprüngliche Kaufgeld nach Abzug der durch die bisherige Benutzung an dem Grundstücke ent⸗ standenen Werthverminderung. Dagegen kann der Unternehmer keine Verbesserung in Anrechnung bringen, wohl aber die von ihm auf dem Grundstück etwa errichteten Gebäude und anderen Anlagen hinweg⸗ nehmen. ö J . ö

§. 40. Die Entschädigungssumme wird an denjenigen bezahlt, für welchen die Feststellung stattgefunden hat. ö 4

Dieselbe wird in Ermangelung abweichender Vertragsbestimmun-⸗ gen von dem Unternehmer mit 5 * vom Tage der Einweisung in den Besitz verzinst, soweit sie zu dieser Zeit nicht bezahlt oder in Ge— mäßheit des 5. 4 hinterlegt ist. ö . .

Wird die durch Beschluß der Regierung festgesetzte Entschädi⸗ gungs-⸗Sunme durch die gerichtliche Entscheidung herahgesetzt, so er⸗ hält der Unternehmer den gezahlten Mehrbetrag ohne Zinsen, den hin⸗ terlegten Mehrbetrag aber mit den davon in der Zwischenzeit etwa aufgesammelten Zinsen zurück.

41. Der Unternehmer ist verpflichtet, die Entschädigungs⸗

Summe zu hinterlegen: ö ö ;

1) wenn neben dem Eigenthümer Entschädigungs-Berechtigte vor⸗ handen sind, deren Ansprüche an die Entschädigungssumme zur Zeit nicht feststehen; JJ .

2) wenn das betreffende Grundstück Fideikommiß, oder Stamm⸗ gut ist, oder im Lehn⸗ oder Leihe⸗Verbande steht; .

3) wenn Reallasten oder Hypotheken auf dem betreffenden Grund⸗ stück haften. . . ö

Die Hinterlegung erfolgt bei derjenigen Stelle, welche für den Bezirk der belegenen Sache zur Annahme von nt, n der be⸗ treffenden Art, beziehungsweise von gerichtlichen Hinterlegungen be⸗

immt ist. 9 5 die Rechtmäßigkeit der Hinterlegung findet ein gerichtliches Verfahren nicht statt. Jeder Betheiligte kann sein Recht an der hin⸗ terlegten Summe gegen den dasselbe bestreitenden Mitbetheiligten im Rechtswege geltend machen. Soweit nach dem Rechte einzelner Lan⸗ destheile ein gerichtliches Vertheilungs⸗Verfahren in derartigen Fällen stattfindetz behält es dabei sein Bewenden. .

5. 145. Handelt es sich um die Entschädigung für die Entziehung von Nutzungen oder für die Enteignung von Theilen eines grundsteuer⸗ Pflichtigen Grundstücks, dessen Kaätastral-Reinertrag mehr als einen Thaler beträgt, so stehen der Lehns⸗, Fideikommiß⸗ eder Erbgutsver⸗ band sowie die auf dem Grundstücke haftenden Reallasten, Hypotheken und Grundschulden der Auszahlung der Entschädigungssumme an den Empfangsberechtigten nicht entgegen, sofern dieselbe den fünffachen Be⸗ trag des Katastral⸗Reinertrages des enteigneten Theils und äußersten⸗ falls die Summe von hundert Thalern nicht übersteigt.

4. Allgemeine Bestimmungen.

S. 43. Alle Vorladungen und Zustellungen im Enteignungsver⸗ fahren sind gültig, wenn sie nach den für gerichtliche Behäͤndigungen bestehenden Vorschriften erfolgt sind. Die vers ideten Verwaltungs⸗ beamten haben dabei den Glauben der zur Zustellung gerichtlicher Verfügungen bestellten Beamten. 1. ,

§. 44. Verwaltungsbehörden und Gerichte haben die Beweis⸗ frage unter Berücksichtigung aller Umstände nach freier Ueberzeugung zu beurtheilen. . ; .

§. 45. Wo dieses Gesetz die Anordnung einer Kaution vor⸗ . * zuläßt, ist gleichwohl der Fiskus von der Kautions—

g frei.

§. 46. Wenn der Unternehmer von dem ihm verliehenenen Ent⸗ eignungsrechte nicht binnen der in §. 22 gedachten Zeit Gebrauch macht, oder von dem Unternehmen zurücktritt, bevor die Festsetzung Der Entschädigung durch Beschluß der Regierung erfolgt ist, so erlischt jenes Recht. Der Unternehmer haftet in diesem Falle den Entschädi⸗ Zungsberechtigten im Rechtswege für die Nachtheile, welche denselben durch das Enteignungsverfahren erwachsen sind. ; .

Tritt der Unternehmer zurück, nachdem bereits die Feststellung der Entschädigung durch Beschluß der een, erfolgt ist, so wird Derselbe von der Zahlung der durch diesen Besch ö. oder durch Urtheil des Gerichts festgestellten Entschädigung nicht befreit. Die Entschã⸗ , , . können, sofern die Entschädigung nicht bereits end⸗ gültig festgestellt ist, das in 5. 31 gedachte k verfolgen, And in allen Fällen Zahlung der festgestellten Entschädigung gegen Abtretung des Grundstücks im Rechtswege beanspruchen.

§. 47. Die Kosten des administrativen Verfahrens. trägt der Unternehmer. Bei demselben kommen nur Auslagen, nicht aber Stempel und Sporteln zur Anwendung, und können die Entschädi— Digungsberechtigten Ersatz für Wege und Versäumnisse nicht fordern.

ö ger sualischen Verfahren werden die Kosten und Stempel

äßig berechnet. .

Die Kosten des in 5. 36 erwähnten Verfahrens sind vom Antrag- steller vorzuschießen. Ueber die n,, , . zur endlichen Ueber- nahme 6 Kosten ist im nachfolgenden echte streit zu entscheiden. Im Bezirke des Appellations -KGerichtshofes zu Cöln werden die Ge— Führen für die betreffenden Verrichtungen des Friedensgerichts nach Der Taxe für die Friedenggerichte vom 25. Mai 1859 (Gesetz Samml. Seite 309) berechnet. ;

Sämmtliche übrigen Verhandlungen vor den Gerichten und * Tbekenbehörden, einschließlich der Quittungen und Konsense der Hypo=

*

thekengläubiger und sonstigen Betheiligten, find gebührin⸗ und stempel⸗ eren gn —— keine Fe ge e en angesetzt. Soweit diese Verhandlungen vor den Notaren vorgenommen wer⸗

den, sind sie stempelfrei.

Titel IV. Wirkungen der Enteignu 4 3 48. Mit Zustellung des Einweisungsbeschlusses (6. 33) an gige dier und . 7 das Eigenthum des enteigneten rundstücks auf den Unternehmer über.

7 f t die Zustellung an den Eigenthümer und Unternehmer nicht an demselben Tage, so bestimmt die zuletzt erfolgte Zustellung den

Zeitpunkt des ö des Eigenthumz3. ;

Diese Vorschrift gilt auch in den Landestheilen, in denen nach den allgemeinen Gesetzen der Uebergang des Eigenthums von der Ein⸗ schreibung in die Grundbücher oder von der Einreichung des Vertrages bei dem Realrichter abhängig gemacht ist. . ;

§. 49. Das enteignete Grundstück wird mit dem in §5. 48 be⸗ stimmten Zeitpunkt von allen darauf haftenden pripatrechtlichen Ver⸗ pflichtungen frei, soweit der Unternehmer dieselben nicht vertragsmäßig überngmmen hat. . .

Die El diam tritt rücksichlich aller Eigenthums⸗, Nutzungs⸗ und sonstigen Real-Ansprüche, insbesondere der Reallasten und Hypo⸗ theken, an die Stelle des enteignenden Gegenstandes. ö

59. Ist die Abtretung des Grundstücs durch Vereinbarung wischen Unternehmer und Eigenthümer erfolgt und zwar in Gemäß⸗ ka des 5. 17 unter Durchführung des Enteignungs- Verfahrens oder

in Gemäßheit des 8. 27, so treten die rechtlichen Wirkungen des 5. 49 auch in diesem Falle ein. Hvpothekengläubiger und Realberechtigte können jedoch, soweit ihre Forderungen durch die zwischen Unter—⸗ nehmer und Eigenthümer vereinbarte Entschädigungssumme nicht ge⸗ deckt werden, deren Festsetzung im Rechtswege gegen den Unternehmer fordern, .. die Beweisvorschriften der 8§. 31 und 44 zur An⸗ endung kommen. gen. ö. 6 . a. War das enteignete Grundstück Fideikommiß⸗ oder Stammgut, oder stand dasselbe im Lehn⸗ oder Leiheverbande, so ist der Besitzer über die Entschädigungssumme mit Ausnahme des 5. 42

vorgesehenen Falles nur nach den Vorschriften zu verfügen berechtigt,

welche in den verschiedenen Landestheilen für die Verfügungen der⸗ artige Güter und die an deren Stelle tretende Kapitalien maß⸗ ebend sind. J !.

! S5. 52. War das enteignete Grundstück mit Reallasten oder Hy⸗ otheken behaftet, so kann der Eigenthümer über die Entschädigungs⸗ umme nur verfügen, wenn die Realberechtigten oder Hypothekengläu⸗

biger mit Ausnahme des 5. 42 vorgesehenen Falles einwilligen. .

§. 53. Der Eigenthuͤmer des Grundstücks ist jedoch in den Fäl⸗ len der 85. 51 und 52 befugt, wegen Auszahlung oder Verwendung der hinterlegten Entschädigungssumme die Vermittelung der Ausein⸗ andersetzungsbehörden für Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, Ablösungen und Gemeinheitstheilungen in Anspruch zu nehmen. ;

Die Auseinandersetzungsbehörde hat die bei ihr eingehenden An⸗ träge nach den Bestimmungen zu beurtheilen und zu erledigen, welche wegen Wahrnehmung der Rechte dritter Personen bei Verwendung der Ablösungskapitalien in den Ss. 110 bis 112 des Gesetzes vom

März 1850, betreffend die Ablöfung der Reallasten und Regu⸗ lirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse ertheilt worden ind. ̃

; Diese Vorschrift kommt in den Landestheilen des linken Rhein⸗

ufers, in der Provinz Hannover, in der Provinz Schleswig⸗Holstein und den Theilen des Regierungsbezirks Wiesbaden, in welchen die

Verordnungen vom 13. * 1867 (Gesetz Sammlung S. 716) und 2. September 1867 (Gesetz Sammlung S. 1463) nicht eingeführt sind, nicht zur Anwendung, vielmehr bleibt es hier bei den bisher be⸗

stehenden Vorschriften.

Titel V.

Besondere Bestimmungen über Entnahme von Wegebau— Materialien.

§s. 54. Die zum Bau und zur Unterhaltung öffentlicher Wege (mit Ausschluß der Eisenbahnen) erforderlichen Feld⸗ und Bruchsteine, Kies, Rasen, Sand, Lehm und andere Erde ist, soweit der Wegebau— pflichtige nicht diese Materialien in brauchbarer Beschaffenheit und angemessener Nähe auf eigenen Grundstücken fördern kann, und der Eigenthümer sie nicht selbst gebraucht, ein Jeder verpflichtet, nach Anordnung der Behörde, von seinen landwirthschaftlichen und Forst⸗ grundstücken, seinem Unlande oder aus seinen Gewässern entnehmen und das Aufsuchen derselben durch Schürfen, Bohren u. s. w. daselbst unter Kontroll des Eigenthümers sich gefallen zu lassen.

8. 55. Der Wegebaupflichtige hat dem Eigenthümer den Werth der entnommenen Materialien, jedoch nur dann und insoweit als die⸗ selben schon vorher einen Kaufwerth hatten, und ohne Berücksichti⸗ gung des Mehrwerths, welchen sie durch den Wegebau erhalten, zu ersetzen. 3.

Wo durch den Werth der Materialien der dem Grundstück durch die Entnahme zugefügte Schaden, einschließlich der entzogenen Nutzun⸗ gen, sowie die etwa hereits wirthschaftlich aufgewendeten Werbungs-= Sammlungs, und Bereitungskosten nicht gedeckt werden, hat, der Wegebaupflichtige, statt Ersatz jenes Werthes, hierfür Ersatz zu leisten.

8. 56. Wenn ein Grundstück zur Gewinnung der Materialien hauptsächlich bestimmt ist und letztere für den Wegebau in solchem Maße in Anspruch genommen werden, daß das Grundstück deshalb dieser Bestimmung gemäß nicht ergiebig benutzt werden kann, oder wenn die Eigenthumsbeschränkung länger als drei Jahre dauert, so kann der Eigenthümer gegen Abtretung des Grundstücks selbst an den Wegebaupflichtigen den Ersatz des Werths desselben verlangen.

S. 57. In Ermangelung gütlicher Einigung hat der Landrath in Hannover die betreffende Obrigkeit) auf Grund vollstãndiger Er⸗ 332 zwischen den Betheiligten eine Entscheidung zu treffen, in welcher:

1LIdie dem Wegebaupflichtigen gegen den Gutsbesitzer einzu⸗ , Rechte nach Gegenstand und Umfang speziell zu bezeichnen ind, un

é) dis dafür zu gewährende Entschädigung auf, Grund sachsver— ständiger Abschätzung oder geeignetenfalls (5. 13) die dafür zu be⸗ stellende Sicherheit vorläufig festzusetzen ist. 1 . ;

Gegen die Entscheidung unter 1 steht beiden Theilen binnen einer Präklusivfrist von zehn Tagen nach deren Zustellung der Rekurs an die Regierung mit aufschiebender Wirkung zu. Gegen die Feststellung der Entschädigung unter 2 ist n 90 Tagen det Jechte yen jedoch ohne aufschiebende Wirkung, zulässig. Ist gegen die landräth⸗ liche Entscheidung Rekurs verfolgt, so läuft diese Frist erst vom Tage der Zustellung der Entscheidung der Regierung an. .

Die dem Wegebaupflichtigen zuständigen Rechte dürfen erst aus- geübt werden, wenn Zerselbe in das Grundstück, bezichungsweise die daran auszuübenden Rechte eingewiesen ist. Dieser Einweisung muß die Zahlung oder Sicherstellung der Entschädigung auf Grund min destens vorläufiger Festsetzung vorausgehen. .

Wegen Auszahlung der Entschädigungssumme findet die in 58. 40 gegebene Bestimmung Anwendung.

Titel VI. Schluß- und Uebergangs⸗Bestimmungen. §. 38. Dieses Gesetz findet keine Anwendung

IN) auf die in besonderen G . oder im Gewohnheit srechte begründete e, n. oder Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse der Landeskultur, als; bei Regulirung gutsherrlicher und bäuerlicher Verhältnisse, bei Ablösung von Reallasten, Gemeinheits⸗ theilungen, Vorfluthsangelegenheiten, Benutzung von Privatfluͤssen, (Entwaͤsserungs ⸗˖ und Bewã serungs angelegenheiten, Deichangelegenhei⸗ ten, Wiesen und Waldgenossenschafts Angelegenheiten; auf. die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums im Interesse des Bergbaus und der Landes⸗Triangulation.

§. 59. Bereits eingeleitete Enteignungs verfahren werden nach den bisherigen Vorschriften zu Ende geführt. ird in einem solchen Ver⸗ fahren der Rechtsweg 5 so findet der 5. 44 auch hier An⸗ wendun

S. o. Alle den Vorschriften dieses Gesetzes entgegenstehenden Bestimmungen werden aufgehoben. K .

§. 561. Insoweit in anderen Gesetzen anf die Vorschriften der aufgehobenen Gesetze Bezug genommen ist, treten an die Stelle der letzteren die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.

Urkundlich ꝛc.

Motive.

Der Gesetzentwurf über die Entziehung und Beschränkung des Grundeigenthums ist den Häusern des Landtags bereits dreimal, zu⸗ letzt in Folge Allerhöchster Ermächtigung vom 1. Mai 1871, zur ver⸗ fassungs mäßigen Beschlußnahme vo gelegt, wegen des inzwischen erfolg⸗ ten Schlusses des Landtags aber nicht zur Erledigung gelangt.

Der letzte Entwurf ist von der 10 Kommission des Ab eordneten⸗ hauses einer eingehenden Prüfung unterworfen und dieselbe hat sich im Allgemeinen mit den Prinzipien der Regierungsvorlage einverstanden erklärt, jedoch abgesehen von einigen redaktienel en Aenderungen, theils einzelne Zusätze und Abänderungen im Interesse der Grundeigen⸗ thümer und Entschädigungs Berechtigten, sowie eine Umgestaltung des Verfahrens über die Festst lung des Planes und die vorläufige Festsetzung der Entschädigung durch die , . für erforderlich erachtet und demnach in dem Berichte vom 4. März 1872 (Druckfachen Nr. 223) einen neuen Gesetzentwurf aufgestellt.

Die Staatsregierung hat kein Bedenken getragen, auf die von der früheren Regierungs vorlage, abweichenden Kommissions-⸗Beschlüsse bis auf einige wenige Punkte einzugehen und deshalb die Redaktion der Kommission des Abgeordnetenhauses dem jetzigen Gesetzentwurf zu Grunde gelegt. ĩ

k weicht nur in den 55. 15, 24 26, 29, 39, 33, 37 bis 39, 42, 48, 51 und 57 von dem Entwurfe der Kommission des Ab⸗ geordnetenhauses ab und bedarf deshalb nur in Beziehung auf diese Abänderungen der nachstehenden besenderen Begründung

1. Die Vorschrift des 5. 15 ist dem 5. 14 des Eisenbahn⸗Ge⸗ setzes vom 3. November 1838 nachgebildet und war in dem 5. 12 der früheren Regierungs-Verlage enthalten. Bei der Berathung, des. selben wurde von einem Theile der Kommissien des AÄygeordneten— hauses das Bedenken erhoben, daß die im Alinea 1 der Regierungs⸗ Vorlage dem Unternehmer unbeschränkt auferlegte Pflicht zur Unter⸗ haltung der von der Regierung für erferderlich erachteten Anlagen zu weit gehe, wenn Personen vorhanden jeien, denen die Unterhaltung der von dem Unternehmer kassirten gleichartigen Anlagen obliege, und deshalb beantragt, dem Unternehmer die Unterhaltungspflicht nur so weit aufzuerlegen, als dieselbe über den Umfang der bestehenden Ver⸗ pflichtung zur Unterhaltung vorhandener, demselben Zwecke dienender Anlagen hinausgehe. Die Majorität der Kemmission hat dies zwar Seite 17,18 des Kommissionsberichts abgelehnt. Da der Vorschlag aber der Billigkeit entspricht, so ist derselbe in dem ersten Alinea des

I5 aufgenommen. .

d .. e §. 4 des mit dem früheren Reglerungs⸗Entwurf 8. 52 übereinstimmenden Entwurfs der Kommission des Abgeordnetenhauses bestimmte, daß die S8. 8. 9. 10 des Eisenbahngesetzes vom 3. No⸗ vember 1333 Ges⸗Samml. S 505), soweit sie den Umfang des Enteignungsrechts betreffen, in Kraft hleiben sollten. Schon bei den unter Rr. 340, 341 der Drucksachen für das Plenum gestellten Abän⸗ derungs⸗Anträgen war die spezielle Aufnahme der beizubehaltenden Bestimmungen desiderirt e, , Diesem 3 den jetzi⸗ en 5. 24 entsprochen worden, besonders weil einige Bestimmungen 9 die, e ,, vom 3. November 1833 der Modifikation be⸗ dürfen. Die Veorschrift des 8. 8 Nr. 1 desselben umfaßt bereits den sub 2 daselbst bezeichneten Fall, da zur Bahn auch Die nöthigen Ausweichungen gehören. Die in 5. 8 Nr. 4 enthaltene An— führung einzelner längsZs der Bahn zu errichtender Gebäude ist weg—⸗ zulassen, da jene Anführung wenig erschöpfend ist, und sogar die Her⸗ vorhebung der für den Eisenbahnbetrieb unbedingt erforderlichen Werkstätten, sowie Lokomotiven⸗ Wagen und Güterschuppen nicht erwähnt. Eine erschöpfende überall zutreffende Bezeichnung aller für den Eisenbahnbetrieb erforderlichen Gebäude läßt sich überhaupt nicht geben. Es empfiehlt sich deshalb, rücfichtlich derselben nur eine ge⸗ nerelle Bestimmung zu treffen, welche die Enteignung zum Zwecke aller für die Anlage und den Betrieb der Eisenbahn erforderlichen Grundstücke und deren vorübergehende Benutzung zu diesem Zwecke zuläßt und dieselbe rücksichtlich aller Anlagen, welche nur das Privat⸗ Interesse des Unternehmers betreffen, ausschließt. . .

Die zur Gewinnung des Schüttungs⸗ Materials für die Aufträge zu benutzenden Grundstücke werden in der Regel von den Unternehmern so ausgeschachtet, daß dadurch eine wesentliche und dauernde Verande⸗ rung des Grundstücks im Sinne des §. 4 des jetzigen Gesetzentwurfs erfolgt, also eine vollständige Enteignung herbeigeführt werden muß. Hiermit harmonirt die Vorschrift des 53. 9 des Eisenbahn⸗Gesetzes nicht, wonach die Eisenbahn⸗Gesellschaften unbedingt berechtigt sind, das Behufs Materialien Gewinnung zu benutzende Terrain nach der Ausschachtung dem Eigenthümer zurückzugeben. Die Bestimmung des §. 10 des Eisenbahn⸗Gesetzes ist entbehrlich, wenn dem Eigenttzümer in Gemäßheit der weiter unten folgenden §§. 37 39 ein Vorkaufs⸗ und Wiederkaufsrecht in Beziehung auf die zu dem Unternehmen nicht erforderlichen Grundstücke eingeräumt wird. Es ist deshalb diese Be⸗ stimmung weggelassen. Eine vorübergehende Benutzung emder Grundstuͤcke bei Anlage von Eisenbahnen kommt hauptfachlich nur zur Einrichtung von Interimswegen, Werkplätzen und Arbeiterhütten vor, und sind diese deshalb in dem 3. 24 besonders aufgefũhrt.

3. Im letzten Alinea des 8. A6 des Kommissiongs-Entwurfs ist bestimmt, daß in dem Termin zur Feststellung der Entschädigung der Unternehmer seine Ansprüche aus §. 10 und der Grundeigenthümer aus 5§. 11 bei Vermeidung des Verlustes der dort bestimmten Rechte anzubringen habe. Der 5§. 10 giebt dem Unternehmer das Recht, die Expropriation des ganzen, für das Unternehmen nur theilweise in An⸗ spruch genommenen Grundstücks zu verlangen, wenn der Minderwerth des Nestgrundstücks mehr als ein Viertel des Werths betrãgt, welchen das Restgrundstück als Theil des Ganzen hatte und der Eigenthümer nicht mit dem vierten Theile jenes Werths als Vergütung für die Werthverminderung sich begnügen will. Die Geltendmachung dieses Rechts setzt voraus, daß eine Werthermittlung des zu enteignenden Grundstücks statt gefunden hat; sie ist also im Termine nur mög—⸗ lich, wenn in demselben eine Detaxation des Grundstücks durch Sach—= verständige erfolgt. Nach 3. 29 kann die Abschätzung aber durch Ein⸗ reichung einer nach dem Termin beizubringenden Taxe erfolgen. Es kann deshalb das Präjudiz der Präklusion nicht füglich eher gestellt werden, als diese Taxe dem Unternehmer und Eigenthümer mitgetheilt ist. Zu seiner Erklärung ist ihm dann eine kurze Frist zu stellen, für welche der Zeitraum von acht Tagen als ausreichend erscheint. Aus diesem Grunde und im 5. 26 die Werte: ;

der Unternehmer jeinen Anspruch aus §. 10 und“ gestrichen und es ist im §. 2) hinzugefügt;

ach Mittheilung der Taxe hat der Unternehmer seine

Ansprüche aus §. 10 binnen acht Tagen bei Vermeidung

der Präklusion anzubringen.“

4. In den 5§. 30 ist statt des Satzes: .

„Die Entschädigungssumme ist für jeden Betheiligten be— besonders festzustellen,⸗ das Seite 30 des Kommissions-Berichtes erwähnte, in der Minorität gebliebene Amendement aufgenommen, weil dasselbe das Verfahren ohne Beeinträchtigung berechtigter Interessen dritter Personen wesent⸗ lich vereinfacht. ; .

5. Im §. 33 ist im ersten Alinea vor dem Worte „gezahlt“ rrechtgültig? hinzugefügt, um der möglichen Ansicht entgegenzutreten, daß eine nicht . Zahlung oder Depositiou zur Einweisung in den Besitz ausreiche. .

6. Der 5. 34 der früheren Regierungsvorlage batte in Gemãß⸗ heit eines zweimaligen Beschluffes des Herrenhauses dem Eigemhũmer des enteigneten Grundstücks das Vorkaufg. und Wiederkaufsrecht an demselben nach S5. 16 = 19 des Eisenbahngesetzes vom 3. Rovember 1838

oder das Grundstück dazu nicht erforderlich sein scllte.

Die Kommission des Abgeordnetenhauses hat diesen Parapraphen gestrichen, weil das Ver- und Wiederkaufsrecht in mehreren Th der Monarchie auch bei Eisenbahnanlagen nicht bestehe und dessen allgemeine Einführung wegen der daraus entstehenden Streitigkeiten ke, Da aber der Grund der Enteignung wegfällt, wenn das Grundstück zu dem Unternehmen nicht verwendbar erscheint es rechtlich begründet, daß dem Eigenthümer dasselbe gegen Erstattung des Preises auf Verlangen zurücgewährt wird. Inghe— jondere erscheint dies als billig, wenn dem Eigenthümer Grund stũcke theilweise enteignet sind, da es ihm in diesem Falle zu den größten Nachtheilen und Unbe uemlichkeiten gereichen kann, wenn späterhin r igenthümer dieser Parzellen eintreten. Aus ründen ist das auch in dem Ablöfegesetz vom 2. M 8 s. 4 und dem Berggesetz vom 14 Juni 1864, sowie in dem Eisen⸗ e m 3. November 1838 dem Eigenthümer vorbehaltene Vorkaufs⸗ und Wiederkaufsrech in den Entwurf aufgenommen und die näheren Bestimmungen daräber in den 55. 37— 39 nach den in . ar. als ausreichend anerkannten Vorschriften des Gesetzes vom

sich nicht empfehle.

andere Personen als

diesen

ahngesetz vom 3.

ovember 1838 festgestellt.

vorbehalten, wenn das Unternehmen entweder nicht zu Stande kommen

ist, so

ãrz 1850

Inseraten · Er edition des Neutschen Reichs- Anzeigers

und Königlich Preußischen Staata Anzeigers:

Berlin, Wilhelm ⸗Straße Nr. 32. *

Ediktal⸗ Citation.

evangelisch, 2) den Heinrich August Johann Münster, geboren am 16. Oktober 1849 zu Dessow, evangelisch, 3) den Carl Emil Julius Grüneberg, gebgren am 19. Mai 1849 zu Gransee, evangelifch, 4 den Ehristian Friedrich Behrendt, geboren zu Köritz am 14. August 1849, evangelisch, 5) den Hermann Gustav Sendsitzki, ge⸗ boren zu Lindow am 4. Juli 1849, evangelisch, 6) den Johann Lud— wig Wilhelm Engel, gehoren zu Linow am 12. Oktober 1818, evan— gelisch, den Carl August Heinrich Falk, geboren zu Gr. Zerlang am 21. Februar 1849, evangelisch, s den Adolph Wilhelm Franz Wegener, geboren zu Neu⸗Ruppin am 5. Janaar 1849, evangelisch, 9) den Wilhelm Cach Friedrich Witte, geboren zu Friedrichsdorf am 1. März 1850, evangelisch, 19) den Cart Friedrich Albert Neuen⸗ dorf, geboren am 321. März 1850 zu Gransee, evangelisch, 11) den Carl Wilhelm Ludwig Schulz], geboren 1 Gransee am 5. Auguft 1850, evangelisch, 12) den August Carl Friedrich Nickel, geboren zu Cajar am 21. Dezember 1850, evangelisch, 13) den Heinrich Wilhelm Ferdinand Kufghl, geboren zu Köritz am 31. März 1856, evange— lisch, 14) den Albert August Hermann Meyer, geboren zu Alt⸗Rup⸗ pin am 13. November 1850, evangelisch, 1) den Hermann Adolph Gustav Erdmann, geboren zu Neu⸗Ruppin am 10. November 1850, Sangelisch, 16) den Christian Friedrich Müller, geboren zu Reu— Ruppin am 14 Mai 1550, evangelisch, 17) den Reinhold Hermann Schulz, geboren daselbst am 11. November 1850, evangelisch, 18)

Strafvollst re ck un

Auf Grund des §. 119 des früheren Preußischen, beziehungswesse des §. 1

folgenden Verzeichnisse genannten Personen in die neben beigefügten Strafen rechtskräftig n ̃ alle Gerichts und Strafvollstreckung bei der nächsten Gerichtsbehörde zu vermi

werden können. Demgemäß ersuchen wir

Verurtheilten uns Nachricht zu geben.

heilen zu.

Betr halb

gung

nuar

.

gebor Wilh

Mai

gabe

chung

der für Nutzungen und Entschãdigung ohne die Erforderung des Konsenses der Realberechtigten Bestimmung ist von der Kommission Rechte dieser Berechtigten vollständig zu wahren. Folge haben, daß eine große men deponirt werden muß, verpflichteten Behörde ; Zeit und Mühwaltung zur Bej Berechtigten in

mäßig, die Auszah

großen Grundstücken für Ueberreste der Grundstücke falls das Recht zusteht, in dem trächtigung fürchten, Arrest auf Die Auszahlung der Entschädi Objekte der Inteignung ist bisher nach dem Gesetze vom 8. August 1832 (Gesetz⸗ Samml. S. 203) ohne irgend welche

geboren zu Wallitz August Friedrich

geboren zu Wufterhausen a. D. 27) den Robert Ludwig len⸗Glienicke am 9. M Robert Eichblatt, ge evangelisch, 24) den Carl am 9. April 1852, evan

7. Der frũhere §. 37 der Regierungsvorlage li

Diese

verbleiben

ãgen

weil die

affung

estrich

3

der Re⸗ ließ die Auszahlung geringfügige Substanzentziehungen gewährten

geringfũgigen

erscheint deg⸗

zur. Vermeidung von unnützer Belastung dieser Behörden zweck⸗

lung ohne die Konsense zuzulass.

en. Eine Schädi⸗

der Interessenten ö sich davon nicht befürchten, weil bei allen i

gung für

Wilhelm Rubiler,

e Interessenten hinreichende Deckung in dem vorhanden ist und den Betheiligten jeden⸗ Falle, wenn sie davon eine Beein- die auszuzahlende Summe zu legen. Nutzungen und für geringe

nachtheilige Folgen

Deffentlicher Anzeiger.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

ti Auf die Anklage des Staatsanwalts vom 22. Oktober 1872 ist gegen die Angeklagten: I) den Johann Friedrich Wilhelm Rum stig, geboren am 21. Juli 1818 zu Banzendorf,

den Friedrich Christian Wist, geboren zu Tramnitz am 25. Novem— ber IS50, evangelisch, 19) den August Friedrich Wilhelm Prist ab, am 13. Dezember 1850, evangelisch, 20 den eboren zu Wildberg am 1. Ja⸗

1850, evangelisch, 2l) den Ostwald Wilhelm Auguft Rudolph,

en zu Sieversdorf

beren zu Nen

am 30. Dezember 1850, evangelisch, Wilhelm Carl Harendt, geboren n Güh⸗ ärz 1852, evangelisch, 23) den Car

. Ruppin am 28. Februar 1852, Wilhelm Heinrich Lewin, geboren daselbst gelisch, ) den Carl Friedrich A am 20. August 1852, e ,,

August

August Pein, 41

26) den

elm Friedrich Johann Pri st ab, geboren zu Wallitz am 15.

ai 1852, evangelisch, wegen unerlaubten Auswanderns, Dienste im stehenden Heere zu entzi und haben wir zum mündlichen

19. März anber

um sich dem

ehen, die Untersuchung eingeleitet erfahren einen Termin auf den 1873, Vormittags 19 Uhr, in unserem Gerichtslokale

aumt, wozu die dem jetzigen Aufenthalte nach unbekannten An=

der dadurch zu erweisenden Ta

Termine anzuzeigen, daß sie noch zu de können. Erscheinen die

geklagten mit der Aufforderung vorgeladen werden, Stunde zu erscheinen und die weismittel mit zur

zur festgesetzten zu ihrer Vertheidigung dienenden 3

Stelle zu bringen, oder solche unter genauer An⸗ tfachen uns so zeitig vor dem mselben herbeigeschafft werden Angeklagten nicht, so wird mit der Untersu⸗

e⸗

und Entscheidung in contumaciam verfahren werden.

, des Deutschen Strafgesetzbꝛechs sind die in dem nach= elche noch nicht haben vollstreckt efängnißstrafen zu vollstrecken oder die twaigen Ermittelungen des jetzigen Aufenthalts der isgericht. Abtheilung J.

verurtheilt worden, we Polizeibehörden, die Geld⸗ und resp. Gefän tteln und davon, sowie von etwai Stendal, den 30. Dezember 1872. Königliches Kre

Neu⸗Ruppin, den 29. November 1872. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.

Dm, - 2 —— * e ᷣ·—QK—i—— —— ͥ k ö eventuelle n , Nam e. Letzter Wohnort. Tag des Urtels. Geldstrafe. Gefãngniß⸗ ; strafe. 1 Schumager, Carl Wihesm Garlipp . 23. Apri Id8s35 50 Thlr. 1 Monat. 5 Elmer, Johann Joachim Grassau do. do. do. 9. Schulze, Friedrich Franz Heinr. Richard Stendal 15. Dezember 1864 do. do. 1. Kliebisch, Valentin Stendal 14. Dezember 1865 do. do. 5. Neubauer, Carl Ludwig, Müllerlehrling Tangermũnde do. do. do. 6. Westphal, Emil August, Buchhändler Stendal do. do. do. 6 Windelband, Friedrich Wilh. Seemann Tangermünde do. do. do. 8. Wiebeck, Friedrich August, Steinmetz Jerchel do. do. do. 9. Mangelsdorf, Carl Gustav Eduard Stendal 31. Dezember 1868 do. do. 10. Müller, Carl Albert Stendal do. do. do. ** Dahrendorf, Carl Wilhelm Fiedrichsfleiß do. do. do. 162 Schulz, Johann Friedrich Schönfeld do. 3 do. do. 1 Grünsch, Carl Friedrich Wilhelm Borstel do. do. do. 14. Krähe, Carl Friedrich Hermann Tangermůnde do. do. do. 5 Krähe, Friedrich Wilhelm ö do. do. do. do. 16. Ambach, Friedr. Adolph, Schneiderges. Schleuß do. do. do. 17 off, Johann Joachim Wilhelm Borstel do. do. do. 18. Buchholz, Ernst Wilhelm August Groß⸗Möhringen do. do. do. 19. Rudolf, Reinhold Bölsdorf do. do. do. 20. Schulze, August Wilhelm Tangermũnde do. do. do. 21. Littmann, Leopold ö . Arnebur 16. Dezember 1869 do. do. 22. Michaelis, Carl Wilhelm Ernst Julius Bismar . do. do. do. 23. Dahrendorf, Carl August ö Triedrichsfleiß do. do. do. 24. Schröder, Carl Wilhelm August U Schinne do. do. do. 25. Albe, Friedrich Wilheim Franz Heinrich Stendal do. do. do. 26. Campe, Franz Dietrich Gottlich do. do. do. do. 27. Mangelsderf, August Friedrich Eduard do. do. do. do. 28. Schulze, Heinrich Wilhelm ; do. do. do. do. 2. edderich, Carl Friedrich Ernst Tangerhütte do. do. do. 30. Belling, Wilhelm Ludwig Tangermũnde do. do. do. 31. Goldschmidt, Johann Friedrich do. do. do. do. 37. avelberg, Wilhelm do. do. do. do. 33. olzerland, Otte Hermann do. do. do. do. 34. von Kleist, Wilhelm Earl August do. do. do. do. 35. Reip, Christian Friedrich Wilhelm do. do. do. do. 36. Schulze, Carl Theodor Christian do. do. do. do. 37. feen Friedrich Wilhelm Schönfeld do. do. do. 38. udolph, Otto Bölsdorf Dezember 1870 do. do. 39. Giesecke, Emil Ludolph Hermann Lüderitz do. do. do. 40. Mangelsdorf, Gustap August Stendal do. do. do. 41. Mangelsdorf, Otto Adolph Wilhelm do. do. do. do. 42. Wolf, Wilhelm August Louis Heinrich do. do. do. do. 43. Träger, 8 Albert August Tangerhütte do. do. do. 4. Mustopha, Wilhelm August Daniel Stendal do. do. do. 45. Steckfleth, Friedrich Wilhelm ö Badingen do. do. do 46. von Kleist, Adolph Theodor August Tangermünde do. do. do. 47. Pr Gustav Adolph . do. do. do. do. 48. impe, Johann Friedrich Wilh. Franz Stendal 16. Februar 1871 do. do. Sandels⸗Register. gegeben, im S 31 bestimmt worden, daß durch das Ausscheiden

Bekanntmachung.

In unser Gesellschaftsregister ist ad Nr. I6 (bei der Kemmandit- irma Gasgesellschaft Carl in Lissa“ in Col. 4 n

Esellschaft auf Aktien unter der Friedrich Gierth & Co Der persönlich

aftende Gesellschafter, Carl Friedri .

Gierth ist

Fassung:

zdie Herren Stadtrath a. D. Lindauer und Kommerzienrath Wilhelm Lode, Beide zu Breslau wohnhaft sind persönlich Die übrigen Gesellschafler sind

2 Gesellschafter. ommanditisten“.

zermerk: ommerzienrath chafts⸗

n nota⸗

gestorben. In der den Gese vertrag 44. Breslau den 25. Oktober 1866 abändernde riellen Verhandlung 4d. Breslau den 26. November 1872 ist die Fortsetzung der Gesellschaft beschloffen, dem 5 10 folgende

eines persẽnlich haftenden Gesellschafters die Gesellschaft nicht aufgelöst wird, und dem 5 11 noch der Zusatz beigefügt

worden:

Seder der beiden persönlich haftenden Geselschafter ist die Rrma der Gesellschaft auch allein zu zeichnen und die Gesellschaft auch allein zu vertreten befugt.

Eingetragen zufolge Verfũ an demselben Tage 5 Akt

ö.

vom 24. Dezember 1872 etreffend das

esellschafts

register, Spezial Vol. zu Nr. 16 Fol. 36) 2c. Grundmann,

Sekretar.

eingetragen worden. Liffa, den 27. Dezember 1872.

Königliches Kreisgericht. J

Kadrowski.

en, um die as wird aber die Menge unbedeutender Entschãdigungẽfum⸗ welche bei der zur Annahme der Deposita

Aufwendung ; Bese der Konsense keinem Verhältnisse zu den der deponirten Summen stehen.

der der

bewirkt worden, und S erscheint deshalb zweckmäßig, dies auch ferner⸗ hin zuzulassen. Die Höhe der auszuzahlenden Summe ist arbitrair, wird aber bei . von mehr als 1 Thlr. Reinertrag aller Bahrscheinlichkeit nach niemals zu einer Verletzung der Interessenten führen, wenn die Entschädigungssumme den fünffachen Betrag der Grundsteuer und die Summe von 169 Thlr. nicht übersteigi. Dies ist im S. 4 hestimmt und mit Rücsicht auf diese Aenderung sind die S5. 51 und 52 modißizirt.

8. Im §. 44 des Entwurfs der Kommission des Abgeordneten

hauses (5. 45 der jetzigen Vorlage) ist bestimmt: daß mit Zustellung des Einweisungsbeschlusses an den Eigen— thümer und Unternehmer das Eigenthum des enteigneten Grund— stücks auf den Unternehmer übergeht.

Ueber den Zeitpunkt des Eigenthumsüberganges entsteht hiernach ein Zweifel, wenn die Zustellung an den Eigenthümer und Unternehmer nicht an demselben Tage erfolgt. Zur Beseitigung dieses Zweifels ist deshalb die Bestimmung hinzugefügt, daß, wenn die Zustellung nicht an demselben Tage erfolgt, die zuletzt erfolgende Zuftellung für den

einigte

Uebergang des Eigenthums maßgebend sein soll.

. K Inserate ninimt an dig autęrisirte Annongen⸗Erpedition von Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, 2 Frank- furt a. M., Areslau, galle, Frag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart. * Bekanntmachung. Als Prokurist der hierocts unter der Firma Oppelner Bank Siegmund Schück C Co.“ besteb enden Neom— manditgesellschaft (Nr. 3 des Gesellschaftsregisters) ist in unser Pro⸗ kurenregister unter Nr. 9 die Frau Gottliebe Schück, geborne Michaelis, zu Oppeln am 31. Dezember 1872 eingetragen worden. Oppeln, den 31. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. JI. Abtheilung.

Sandelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Nordhausen. In unser Gesellschaftsregister ist unter Rr. 153 Nachftehendes vermerkt: gol. 2. rn Rost & Co. Col. 3. Sitz der Gesellschaft: Nordhausen. Col. 4. Rechtsverhältnisse der Gesellschaft: Die Gesellschafter sind: 1 Kaufmann Ernst Rost, Y Braumeister Hermann Kindervater, Beide zu Nordhausen. Die Gesellschaft hat am 29. Dezember 1872 begonnen. Eingetragen zufolge Verfügung vom 31. Dezember 1872 am 3 . 1873 (Akten über das Gesellschaftsregister Band XIII. Seite .

Starck, Sekretär.

Dandelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Nordhausen.

In unser Prokurenregister ist unter NR. 79) der Kanfmann S- mar Hecht zu Nerdhausen als Prokurist der hierorts bestehenden unter Nr. 42 dez Firmenregisters ein tragenen Firma D. Hecht wormals Ir, Pfeil (Inhaberin verehelichte Dotethea Hecht‘ geb. Jacobson zu Nordhausen) zufolge Verfügung vom 28. Dezember 1877 am 3. Januar 1873 eingetragen worden.

Dandelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Nordhausen. In unser Firmenregister ist unter Nr. 4935 der Kankmann Wolf Oppenheimer zu Vordhausen als Inhaber der von ihm neu angemel⸗ deten Firma W. Oppenheimer mit dem Orte der Niederlassung zu Nordhausen zufolge Verfügung vom 31. Dezember 1877 am 3. Ja⸗ nuar 1873 eingetragen worden. *

Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Nordhausen. In unser Firmenregister ist unter Nr. TI, wor bft die Firma: 3. Pfeil zu Nordhaufen eingetragen stand, in Cen 6 Nachstehendes ermerkt: . Das Handelsgeschäft ist an die verehelichte Dorothen Hecht, eb. Jacobson, zu. Nordhausen verkauft und die Firma daher erloschen. Eingetragen zufolge Verfügung vom 28. Dezember 1873 am 3. Jinuar 1573 (Ukten über das Fir- menregister Band X., Seite h) . . Sta erck, Sekretär. und ist unter Nr. 492 die verehelichte Dorothea Hecht, ge? Jacobson, zu Nordhausen als alleinige Inhaberin der Firma D. Hecht. vormals Fr. Pfeil, mit der Niederlaffung zu Nordhausen zufolge Verfügung vom B. Dezember 1872 am 3. Januar 1873 eingeiragen worden Die dem Kaufmann Selmar Hecht u Nordhafen für die Firma Fr. Pfeil ertheilt gewesenen Prokura (Rr. I des Prokurenregisters) ist erloschen und dies im Prokurenregifter an betreffender Stelle ver⸗ merkt worden. Akten über das Prokurenregister Band V., Seite 5.

. ; Bekanntmachung.

In unser Genessenschaftsregister unter Nr. 4 betreffend den hie⸗ sigen Konsumverein Ankern eingetragene Genossenschaft, ift in Bezug auf die Rechtsverhältniffe der Genossenschaft auf Verfũgung vom heutigen Tage Folgendes eingetragen worden: ö

Den Vorstand für das Jahr 1873 bilden

I) der Weber Julius Müller,

A der Messerschmied Otto Ritter,

3) der Instrumentmacher Hermann Schiller, sämmtlich zu Zeitz.

Zeitz, den 21. Dezember 1872.

Köõnigliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Nr. 161. Die Firma J. C. Rathmann dahier ist laut An— zeige vom 4 d. M. erloschen. Eingetragen am 4. Januar 1873 r 321. Der Kaufmann Gustar Große aus

. Spickendorf ist 93 Anzeige vom 4 d. M. Inhaber der Firma Gastan Große ahier.

Eingetragen am 4. Januar 1873

Nr. 2. Der Inhaber der Firma Gebr. Pfeiffer dahier, Bankier Gustav Pfeiffer dahier hat dem Kafsirer August Beuermann aus Münden laut Anzeige vom 4 8d. M. für obige Firma Prokura ertheilt.

Eingetragen am 6. Januar 1873. ö Die Firma C. Herbold dahier ist mit Akftiven, edoch ohne Passiven auf den Külufmann Otte Schlafke aus Witten erg dergeftalt übergegangen, daß derselbe die Firma Otto Schlafke vorm. C. Herbold führt laut Anzeige vom 2. Januar d. J.

Eingetragen Cassel · den 6. Januar 1573.

Königl. Kreisgericht. I. Abtheilung.

Schultheis.

Nr. 3. Die unter der Firma G. Bodenheim & Co. zu Allen⸗

dorf bestebende Handelsgesellschaft ist anfgelöft, die Tiguidafion Tear

Aktiven und Passiven wird aber durch die Aktiengefellschaft Ver⸗ Hessische Papier und Papierwaarenfabriken (vormals

G. Bodenheim & Co)“ damizilirt zu Caffel, erfolgen laut Anzeige

vom . und 2I. Dezember 1872.

Eingetragen am 2. Januar 1873.

Vr. 230. Firma G. E. HDabich's Söhne in Cassel.

Die dem Kaufmann Johann Martin Habich Ddahier ertheilte

Prokura ist durch dessen Tod erloschen und ist dem Kaufmann Wil-

helm Kehm dahier Prokura der Gesellschaft ertheilt laut Anzeige vom

28. Dezember 1872.

Eingetragen am 2. Jannar 1873.

Nr. 820 Die Kaufleute Jacob Schartenberg von Zierenberg

und Michael Lieberg von Wolfhagen haben dahier unter der Firma