1873 / 10 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Praktische Erfolge genossenschaftlicher Meliorationen. (Aus dem Nach⸗= trage zu der im Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegen⸗ heiten im November 1867 gefertigten Denkschrift, betreffend die Ver⸗ wendung der Fonds für Landesmeliorationen. Deutschland: Deutschlands Handel mit Getreide und Mehl. Acheiter⸗ Kolonien. Das landwirthschaftliche Asyl Gernay im Elsaß. Ueber die Beschaffenheit der Luft in Ställen mit perma- nenter und periodischer Streu. Ven Dr. Vellrath, Assistent, an der agrikultur⸗chemischen Versuchsstation in Augsburg. Literatur: Spamer 's Buch der Erfindungen. Vermischkes: v. Saucken⸗ Julienfelde . Vereins⸗Versammlungen.

Kunst und Wissenschaft. in, 11. Januar. An dem Geburtshause Ferdinand aa n Wien (Magriahilferstraße 14) ist am 18. Dezember v. J. eine Gedenktafel zu Ehren dieses Volksdichters enthüllt worden. Man wählte den 18. Dezember, weil an diesem Tage des Jahres i823 zuerst ein Stück von ihm „Der Barometermacher auf der Zau— ber- Insel“ im Leopoldstädter Theater in Wien zur Aufführung kam. Danzig, 9. Januar. Nachdem, die Kreuzgänge und kleinen Remer im Franziskanerkloster vollständig renovirt sind, hat Bildhauer R. Freitag mit Genehmigung des Vorstandes mit der Aufstellung von BVüsfen und Alterthümern begonnen. Wie die „Westpr. Zeitung! mel⸗ det, sind zu diesem Zweck dem Museum neuerdings 5 sehr werthvolle Gypsbüsten geschenkt worden. . Aus dem Amte Tübingen, 8. Januar. In der vergangenen Nacht wurde in hiesiger Gegend ein prachtvolles Nordlicht be— obachtet.

Kirchheim, 8. Januar. Ein blendendes Nordlicht, stand

estern Nacht von 10 bis nach 1 Uhr am mitternächtlichen Himmel. 6. theilte sich gegen das Ende der Erscheinung in zwei reite Arme, die, von der Höhe ausgehend, sich gegen Nord und Nord-⸗Osten er⸗ streckten. .

St. Petersburg, 9. Januar. Zur Beobachtung des Durchganges der Venus durch die Sonnenscheibe im Jahre 1874 hat die russische Regierung 70,009 R. ausgesetzt. Es sollen zu diesem Behufe 24 Expeditionen nach verschiedenen Gegenden entsendet werden.

Verkehrs⸗Anstalten. . arlsruhe, 9. Januar. Außerordentlicher Schneef al! hatte fünf ö n, bis zum 1. Januar, den Verkehr über den Gott⸗ hardt unmöglich gemacht und keine Post passiren lassen. Die Post⸗ fachen blieben theils im Hospiz, theils im Schutzhaus und theils in Airolo liegen; seit dem 31. liefen die Korrespondenzen über den Bern— hardäin, der, wenn auch mit Hindernissen, doch passirbar ist. -. Bern, 10. Januar. (W. T. BM Nach einer offiziellen Aeuße⸗ rung des Bundesraths entbehrt die Nachricht, daß die Direktion der Gotthardbahn den Bau der Linie Bellinzona⸗Maga— dino-⸗Pino nicht auszuführen beabsichtige, jeder Begründung, viel⸗ mehr soll dieselbe, se . die Direktion a nn n, nicht ver⸗ lichtet ist, von vornherein zweispurig angelegt werden. . II. ö (W. T. B. Das unterm 31. Juli v. J. erlassene Verbot der Einfuhr von Schafen aus Deutschland ift durch einen in der ‚Amtszeitung“ heute veröffentlichten Erlaß wieder rufgehoben worden. . 10. Januar. (W. T. B) In der vergangenen Nacht hat bei Giove auf der Eisenbahnlinie Turin⸗Genua ein Tunnel⸗ Einsturz in der Länge von 1300 Meter stattgefunden; in Folge dessen ist der Eisenbahnverkehr zwischen Busalla und Ponte⸗Decimo ein— estellt . 3. New-⸗JYork, 10 Januar. Der Hamburger Dampfer „Cimbria“ ist heute Morgen 6 Uhr hier eingetroffen.

Königliche Schauspiele.

Sonntag, den 12. Januar. Im Opernhause. (11. Vorstel⸗ lung.) Die Afrikanerin. Oper in 5 Akten von Scribe. Musik von Meyerbeer. Ballet von P. Taglioni. Selika: Frl. Ehnn, K. K. Kammersängerin aus Wien, als Gast. Ines: Frl. Leh⸗ mann. Vasco de Gama: Hr. Niemann. Nelusko: Hr. Betz. Anfang halb 7 Uhr. Hohe Preise.

Im Schauspielhause. (11. Abonnementgs⸗Vorstellung.) Na⸗ thau der Weise. Dramatisches Gedicht in 5 Abtheilungen von G. E. Lessing. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Montag, den 13. Januar. Im Opernhause. (12. Vor⸗ stellung Das Nachtlager von Granada. Oper in 2 Abthei⸗ lungen. Musik von Kreutzer. Hiervuf: Tanz. 1) Pas de deux. 2) Gavotte. 3) Mazurka. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗ Preise.

Im Schauspielhause. Maria und Magdalena. Lindau. Anfang halb 7 Uhr.

(12. Abonnements⸗Vorstellung.) Schauspiel in 4 Akten von Paul Mittel⸗Preise.

Repertoire der Königlichen Schauspiele vom 12. bis 19. Januar 1873. Opernhaus. Sonntag, den 12.: Afrikanerin. Montag, den 13. Nachtlager. Tanz. Dienstag, den 14.: Mignon. Mittwoch, den 15.: Holländer. Donnerstag, den 16.: Maurer. Sch. bew. Mädchen. Freitag, den 17.: Figaro. Sonnabend, den 18.: Lo⸗ hengrin. Sonntag, den 19.: Unbestimmt.

Schauspielhaus. Sonntag, den 12. Nathan. Montag, den 13.: Maria Magdalena. Dienstag, den 14.: Dorf und Stadt. Mitt— woch, den 15. Glas Wasser. Donnerstag, den 16.: Don Carlos.

reitag, den 17.: Pathe d Cardinals. Amer. Duell. Freund und eind. Sonnabend, den 183: Maria Magdalena. Sonntag, den 19. Ein Schritt vom Wege.

Aus dem Wolff'schen Telegraphen-Büreau.

Trie st, 11. Januar. Der Lloyddampfer „Jupiter“ ist heute Morgen um 5 Uhr mit der ostindisch⸗chinesischen Ueberlandpost aus Alexandrien hier eingetroffen.

Paris, 11. Januar. Das Journal „Ordre“, Organ der Bonaparttstischen Partei, veröffentlicht ein „Keine Entmuthigung“ betiteltes, von Granier de Cassagnae und Dugus de Fauconnerie unterzeichnetes Manifest, welches das ungeschwächte Vertrauen der Bonapartistischen Partei auf Wiederherstellung des Kaiser⸗ reiches trop des schweren Verlustes, der die Partei getroffen, ausspricht.

Paris, 11. Januar. Das „Journal officiel“ veröffentlicht die Ernennung des Grafen Corcelles zum Botschafter beim hel⸗ ligen Stuhle.

Ehislehurst, 11. Januar. Der Ankunft des Prinzen Napoleon und des Kardinals Luzian Bonaparte wird stündlich

entgegengesehen.

Wiener Welt⸗Ausstellung 1873. Gesetz vom 13. November 1872,

. über den . Schutz der auf der Welt-Ausstellung des ahres 1873 in Wien zur Ausstellung gelangenden

ö ; Gegenstände. Mit Zustimmung beider Häuser des Reichsrathes finde Ich an— zuordnen, wie folgt: 1 rtikel 1.

Jeder, In oder Ausländer, der auf der Welt⸗Ausstellung des

Nr. 184), dann der beiden Gesetze vom 7. Dezember 1858 (R G. Bl. Nr. 230 und 237) zur Erwerbung des Privilegiums⸗, Marken= oder Musterschutzes eignet, kann für denselben von dem Gemxral⸗ Direktor der Welt⸗Ausstellung ein Schutz-Certifikat erlangen. Das diesfällige Gesuch muß kei dem General⸗Direktor längftens

vor dem Zeitpunkte der Eröffnung der Ansstellung oder vor der nach⸗ träglichen Einbringung des Gegenstandes in der Ausstellung eingebracht werden, und mit einer genauen, von dem Einbringer zu fertigenden Beschreibung des betreffenden Gegenstandes und, in soweit es zu deren Verdeutlichung erforderlich ist, mit den entsprechenden Plänen oder Zeichnungen in zwei vollkommen gleichlautenden Parien, rücksichtlich mit zwei Parien der betreffenden Marke oder des betreffenden Mufters oder Modelles in gesonderten Umschlägen belegt sein. Wird das Gesuch durch einen Bevollmächtigten eingebracht, so muß demselben ürerdies die dem letzteren ausgestellte Vollmacht bei⸗

liegen. Artikel 2. Das Schutz⸗Certifikat wird von dem General⸗Direkter der Welt- Ausstellung unter Mitwirkung und Gegenzeichnung eines von dem Ministerium der Länder der ungarischen Krone hierzu bestimmten Or⸗ ganes unentgeltlich ausgefertigt und fichert dem Erwerber von dem darin zu bezeichnenden Tage des Eintrittes des betreffenden Gegen⸗ standes in den Ausstellungsraum, falls aber das Gesuch erst nach diesem Zeitpunkte eingebracht worden sein sollte, von dem ebenfalls im Schutz⸗-Certifi ate zu bezeichnenden Tage der Einbringung des Gefuches an bis einschließlich 31. Dezember 1873 dieselben Rechte, welche ihm ein ordnungsmäßig erworbenes Privilegium, rücksichtlich die ordaungs⸗ mäßig bewirkte Registrirung einer Marke, eines Musters oder Mo⸗ delles gewähren würde. Hiebei bleibt es demselben vorbehalten, sich für denselben Gegenstand vor Ablauf obiger Schutzfrist nm den Pri⸗ vilegiums, eventuell um den Marken⸗ oder Musterschutz im Sinne der Bestimmungen der im Art. 1 erwähnten Gesetze bei der kompe⸗ tenten Behörde zu bewerben. Artikel 3. Gegen die Verweigerung solcher Schutz⸗Certifikate ist eine Beru⸗ fung oder Beschwerdeführung nicht zulässig. Wird der Rechtsbestand von ertheilten Schutz⸗Certifikaten ange⸗ fochten, so ist die Entscheidung nach den kestehenden Schutzgesetzen von den hierzu kompetenten Behörden zu treffen. Artikel 4.

Ueber die diesfälligen Gesuche und die hierüber erfolgte Er⸗ theilung von Schutz-Certifikaten wird bei dem General⸗Direktor der Welt-Ausstellung ein eigenes Register in zwei Parien geführt, wovon nach dem Schlusse der Ausstellung das eine sammt den gedachten Ge— suchen und einem Pare der mit denselben überreichten Beschreibungen, rücksichtlich Marken, Muster und Modellen dem K. K. Handels⸗ Ministerium, das andere sammt einem Pare der oben erwähnten Ge⸗ suchsbelege dem Königlich⸗Ungarischen Ministerium für Ackerbau, In⸗ dustrie und Handel zu übergeben ist.

; 2. Artikel 5. Die ertheilten Schutz- Certifikate werden im österreichischen und ungarischen Amtsblatte veröffentlicht. Die Einsicht des über die Schutz⸗Certifikate geführten Registers steht Jedermann frei; die dazu gehörigen Beschreibungen, Pläne, Mo⸗ delle und dergleichen werden jedoch, wenn dies im Gesuche verlangt wird, geheim gehalten. Artikel 6.

Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes ist der Handels-Minister beauftragt. Gödöllö, am 13. November 1872. Franz Joseph m. p. Auersperg m. p. Banhans m. p.

Vollzugsvorschrift vom 15. November 1872,

zu dem Gesetze vom 13. November 1872 über den zeitweiligen Schutz der auf der Weltausstellung des Jahres 1873 in

Wien zur Ausstellung gelangenden Gegenstände. ; Zu Art. 1.

Bevor ein Gesuch um Ausfelgung eines Schutz⸗Certifikates von dem General⸗Direktor der Weltausstellung in die Amtshandlung über— nommen wird, ist in Gegenwart des Ueberreichenden zu untersuchen, ob dasselbe mit den vom Gesetze geforderten Beilagen, d. i. mit zwei Parien der Beschreibung des betreffenden Gegenstandes, rücksichtlich mit zwei Parien der betreffenden Marke oder des betreffenden Musters oder Modelles, und zwar in gesonderten Umschlägen, worauf der Ge— genstand und der Name des Bewerbers ersichtlich gemacht sein soll, und im Falle die Ueberreichung durch einen Bevollmächtigten geschieht, mit der dem letzteren ausgenellten Vollmacht versehen ist. Ergiebt sich diesfalls ein Mangel, so ist das Gesuch, ohne es in eine Amtshandlung zu nehmen, dem Ueberreichenden unter Angabe des Grundes einfach zur Ergänzung zurückzustellen. Auf Gesuchen hingegen, welche in obiger Beziehung in Ordnung befunden werden und daher in die Amtshandlung zu übernehmen sind, ist auf der Außenseite Tag und Stunde der geschehenen Ueberreichung ersichtlich zu machen.

Mit einem Schutz⸗Certifikate kann selbstverständlich stets nur eine Art des Hir gen Schutzes, nämlich entweder der Privilegiums oder der Marken- oder der Musterschutz erworben werden, je nachdem sich der betreffende Gegenstand für eine oder die andere Art des Schutzes eignet, er, e, g/

„Ob diese sachliche Eignung vorhanden ist. kommt nach den Be⸗ stimmungen der im Art. J citirten einzelnen Schutzgesetze, und zwar was den Privilegiumsschutz betrifft, nach den Bestimmungen der 8§. 1, 2 und 5 des Gesetzes vom 15 August 1852, (R. G. Bl. Rr. 184, was aber den Marken- und Musterschutz betrifft, nach den Bestim— mung n der 8 U und 3 der beiden Gesetze vom 7. Dezember 1858 (R. G Bl. Nr. 230 und 237) zu beurtheilen,

In Fieser Richtung hat demnach eine Prüfung des Gegenstandes, für welchen ein Schutz Certifikat angesprochen wird, stattzufinden, wo⸗ bei jedoch, in soweit es sich um den Privilegiumsschutz handelt, mit Rücsicht anf. die Bestimmung des §. 17 des Gesetzes vom 15. August 1352 jede, wie immer geartete Untersuchung über die Neuheit oder die Nützlichkeit des Gegenstandes ausgeschlossen bleibt.

Bei dieser Prufung wird in beide Parien der Beschreibung rück— sichtlich der Ma ke, des Musters oder Modelles, es mag die Geheim⸗ haltung angesucht worden sein oder nicht, Einsicht genommen, worauf dieselben, insofern sie versiegelt überreicht wurden, mit, dem Amtsfiegel wieder zu verschließen sind. *

Gelegentlich dieser Einsicht wird sich auch die Ueberzeugung ver— schafft, ob zwischen beiden Parien der erwähnten Belege die vom Ge— setze geforderte vollkommene Uebereinstimmung vorhanden ist, und wird im Falle einer wahrgenommenen Disparität, deren Behebung durch den Bewerber sofort und jedenfalls vor der Ausfertigung des betreffenden Schutz⸗Certifikates veranlaßt.

Behufẽs der entsprechenden Vornahme der oben erwähnten Prüfung wird sich der Herr General⸗Direktor der Wet i tin n it einem Komite von Sachverständigen, deren Bestimmung seiner im Einvernehmen mit dem Vertreter des Königlich ungarischen Ministeriums zu treffenden Wahl überlassen bleibt, umgeben, in welchem namentlich die Me anik, die Chemie, die Heil und Arzneikunde, die Baukunst, die Physik, die Landwirth⸗ Hat die mechanische ebenso wie die chemische Technologie und die Vaarenkunde eine entsprechende Vertretung finden follen.

Diese Sachverständigen sind, insofern sie nicht als K. K. Staats⸗ beamte ohnehin in Eidespflicht tehen, . die , ., Abgabe ihrer dies fälligen Gut chten, sowie auf Verschwiegenhelt vom General Direktor in Eid zu nehmen und dem Handels-Minister, unter Vorlage der betreffenden Eidesurkunden, namhaft zu machen.

Für Gegenstände, welche bei obiger Prüfung nach den oben eitirten Bestimmungen der betreffenden Specialgesetze weder für das Privile⸗ giums«, noch für den Marken noch für den Musterschutz geeignet er⸗ kannt werden, kann auch ein Schut⸗Certifikat nicht ertheilt werden, und kommen sonach die betreffenden Gesuche abweislich zu erledigen. Ebenso sollen, und zwar ohne daß weiter in eine Prüfung über

srae Gefuche um Ausfolgang von Schutz Certifikaken einfach abge⸗

wiesen werden, welche erst nach dem für die Ueberreichung vom Ge⸗

fetze bestimmten Jeitpunkte, d. i. erst nach dem Zeitpunkte der Eröff⸗

nung der Ausstellung oder im Falle der nachträglichen C inbringung

des betreffenden Gegenstandes in dieselbe erft nach dem Zeitm inkte dieser

nachträglichen Einbringung bei dem General Direktor sberrrücht werden. ö Yu Art. 2.

Bei Gewährung der Schutz⸗Certifikate wird der Srnera l⸗Direktor der Weltausstellung stets in engem Einvernehmen mit dem von dem Ministerium der Länder der ungarischen Krone hier- destiminten Or⸗= gane vorgehen. ;

Die Schut-Certifikate sind von dem General⸗Dixreftor der Welt⸗ ausstellung unter Gegenzeichnung des gedachten Vertreters des Königlich. ungarischen Ministeriums unentgeltlich nach dem beiliegenden Formu⸗ lare auszufertigen, wonach jedes Schutz⸗Fertifikat den Namen und Wohnort des Erwerbers, eventuell auch des Bevollmächtigten, durch welchen etwa das Gesuch eingebracht wurde, die kurze Bezeichnung des betreffenden Gegenstandes, die Art des hiermit gewährten Schutzes (lob Privilegiums- ob Marken- oder Musterschutz, endlich den je nach der diesfälligen Alternative des Art. 2 zu bestimmenden Tag des 23 3 den allgemein geltenden Tag des Ablaufes desselben zu enthalten hat.

Allfällige Gefuche, womit sich die Besitzer solcher Schutz- Certifikate während ihrer Gültigkeit im Hinblicke auf den Schlußsatz des Art. 2 wegen Erlangung des ordentlichen Privilegiums⸗, Marken- oder Muster⸗ schutzes etwa an den General-Direktor der Weltausstellung wenden sollten, werden von letzterem nicht zu übernehmen, sondern die Ueber⸗ reichenden hiermit an die nach den betreffenden Sp'zial⸗Schutzgesetzen zu deren Uebernahme berufenen Behörden und Organe zu ver⸗ weisen sein. ;

Eine analoge Verweisung hat hinsichtlich allfälliger an den Ge⸗ neral-Direftor gelangenden Eingaben stattzufinden, womit Besitzer solcher Schutz⸗Certifikgte dritte Personen wegen Eingriffes in ihr er⸗ worhbenes Schutzrecht belangen sollten, welche Eingriffsklagen die nach den betreffenden Schutzgesetzen diesfalls kompetenten Behörden zu ent⸗ scheiden berufen sind.

. Diese Behörden werden sich in solchen Fällen behufs der Konsta⸗ tirung des Sachverhaltes um Ueberkommnng eines Pare's der den. betreffenden Schutz⸗-Certifikaten zu Grunde liegenden Beschreibungen, Marken oder Muster an den General-Direktor der Weltausstellung zu. wenden haben, vom welchem ihnen dasselbe unter Erwähnung des. Umstandes, ob die Geheimhaltung verlangt wurde oder nicht, gegen nachmalige Rückstellung und gleichzeitige entsprechende Vormerkung im Register (Art. 4 stets anftandslos auszufolgen fein wird.

; In ri. R

Beschwerden gegen die Verweigerung von Schutz Certifikaten sind gesetzlich unstatthaft und daher, falls sie dennoch vorkämen, unbedingt zurückzuweisen.

Wird dagegen der Rechtsbestand von ertheilten Schutz⸗Certifikaten angefochten, 4 kommt die Entscheidung hierüber den nach den im Art. 1. erwähnten Schutzgesetzen diesfalls kompetenten Behörden zu.

Solche Klagen sind demnach, falls sie bei dem General-Direktor der Weltausstellung eingebracht werden wollten, von demselben nicht anzunehmen, sondern die Ueberreichenden hiermit an die kompetenten Behörden zu verweisen. Hinsichtlich der Älusfolgung der Beschreibun⸗ gen, Marken oder Muster, welche den eine solche Anfechtung erfahren⸗ den SchutzsCertifikaten zu Grunde liegen, an die zur Entscheidung hierüber berufenen Behörden hat die zu Art. 2 getroffene analoge An⸗ ordnung zu gelten.

Zu Art. 4.

. Ueber die ertheilten Schutz⸗Certifikate und die denselben zu Grunde liegenden Ge uche ist bei dem General⸗Direktor der Weltausstellung ein eigenes Register in zwei Parlen zu führen, in welches unter fort— laufenden Nummern jedes gewährte Schutzꝛ gertiffkat vor deffen Aus— folgung mit dem Datum feiner Ertheilung und den übrigen bereits zu Art. 2 hervorgehobenen wesentlichen Daten einzutragen und über— dies in einer Anmerkungsrubrik ersichtlich zu machen ist, ob in dem betreffenden Gesuche die Geheimhaltung der Beschreibung, rücksichtlich des Musters oder Modelles verlangt, wurde oder nicht.

Die Nummer, unter welcher die Eintragung in das Register er⸗ folgt, ist sowohl auf dem Schutz⸗CGertffikate selbst als auch auf dem betreffenden Gesuche und auf den Umschlägen beider Parien der Be⸗ schreibung rüchsichtlich der Marke oder des Musters anzusetzen und sind die Gesuche⸗ sowie beide Parien der erwähnten Gesuchsbelege nach die sen Registernummern arithmetisch geordnet in Verwahrung zu halten. Nach dem Schlusse der Ausstellung, und zwar längstens bis 6. November 1873 wird der General-Sirektor ein Pare des Regi⸗ 6 sammt den betreffenden Gesuchen und einem Pare der mit dem⸗ Aben überreichten Beschreibungen, rücksichtlich Marken, Muster und Modelle, dem Kaiserl. Königl. Handels⸗Ministerlum, das andere Pare des Registers aber sammt einem Pare der oben erwähnten Gesuchs— Belege durch, den Vertreter des Königlich ungarischen Ministeriums dem Königlich ungarischen Ministerium für Ackerbau, Induftrie und Handel behufs Aufbewahrung in den beiderseitigen Privilegien⸗Archiven geordnet zu übergeben haben.

Zu Art. 5.

Jede Ertheilung eines Schutz⸗Kertifikats ist von dem General—⸗ Direktor der Weltausstellung unaufgehalten im Amtsblatte der „Wie⸗ ner Zeitung“ zu veröffentlichen. Die analoge Veröffentlichung im ungarischen Amtsblatte veran— laßt der Vertreter des Königlich ungarischen Ministeriums. Die Einsicht in das über die ertheilten Schutz-Certifikate zu füh⸗ rende Register ist Jedermann unbedingt, die Einsicht in die bezůglichen Beschreibungen, Pläne, Muster u. dgl. aber nur in sofern zu gestatten, als in den betreffenden Gesuchen nicht die Geheimhaltung derselben verlangt wurde.

Zu Art. 6.

Ueber Anstände, welche ungeachtet der vorstehenden Weisungen 6j hinsichtlich der Anwendung des gegenwärtigen Gefetzes ergeben ollten, ist die Entscheidung des Handels⸗Ministers einzuholen.

Banhans, m. p. Register⸗Nr. Formular.

Welt⸗Ausstellung des Jahres 1873.

; / Schutz-Certifikat. ;

Die Gefertigten bestätigen hiermit, daß Herr (Frau) N. N. aus (Bevollmächtigter) auf Grund und

unter den Bedingungen des Gesetzes vom 15. November 1872 und

des XXIV. ungarischen Gesetz⸗Artikels vom Jahre 1872 chste⸗ hend bezeichneten, auf der Weltausstellung des chr, 26 fir in 56 ausgeftelllnn Gegen st unnd .

den

Sc i

. arken⸗ Muster⸗

als dem Tage der Einbringung.

bis einschließlich 31. Dezember 1873 erworben hat. J

Für das Königl. Ministerium der Der Kaiserl. Königl.

ö : Wirkli Länder der ungarischen Krone:; Geheime Rath und , 3 ; rektor der Weltausstellung: Gesetzes vom 13. November 33 ab⸗

(Hier kommt der Context des . zudrucken.)

Reichsgesetzblatt für die im Reichsrathe vertretenen Königrei ö . Stück. Ausgegeben und versendet am 1 . 1872, Nr. 159.)

Redaction und Rendantur: Schwieger. Berlin, Verlag der Expedition Kessels Druck: H. Heiberg.

Vier Beilagen.

Jahres 1873 in Wien einen Gegenstand ausstellt, welcher sich na den Bestimmungen des Gesetzes vom 15. August 1852 1 9

die sachliche Eignung der betreffenden Gegenstände eingegangen wird,

(einschließlich der Börsen⸗Beilage)

lichen des Näheren entwickelt worden ist, trifft auch für die Regelung

Er st e Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anze

M 10.

Landtags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 11. Januar. Die allgemeinen Motive zu dem gestern mitgetheilten Entwurf eines Gesetzes, betreffend die kircht⸗ liche Disziplinargewalt und die Errichtung des König lichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten, lauten:

Durch den Entwurf eines Gesetzes über die Grenzen des Rechts zum Gebrauch kirchlicher Straf- und Zuchtmittel, welcher dem Land= kage auf Grund Allerhöchster Ermächtigung vom 8. November v. J. vorgelegt worden (Nr. 285 der Drucksachen des Hauses der Abgeord⸗ neten), ist die Disziplinargewalt, welche die geistlichen Oberen über die ihnen untergebenen kirchlichen Beamten und Religionsdiener aug⸗ üben, nicht berührt worden. Es it indeß nicht zweifelhaft, daß diese Gewalt in mindestens ebenso hohem Grade dem Mißbrauche unter⸗ liegen und sich mit den staatlichen Einrichtungen und den Landes⸗ esetzen in Widerspruch setzen kann, wie die Mittel der Strafe und Fin l, welche gegen die kirchlichen Glieder im Allgemeinen gebraucht werden. Die Staatsregierung mußte sich für verpflichtet erachten, gleichzeitig auf die gesetzliche Regelung der bezeichneten Gewalt Be⸗ dacht zu nehmen. . Der Staat darf nicht dulden, daß die Kirchengewalt Befugnisse in Anspruch nimmt, welche mit den Staatsgesetzen in Widerspruch tehen. Vermöge der ihm obliegenden Schutzpflicht hat er überdies seine Angehörigen gegen echt he d g Eingriffe und willkürliche Be⸗ drückungen zu sichern. Auch die kirchliche Disziplinargewalt sindet in den Hoheitsrechten des Staats ihre selbstvers— . Begrenzung.

Das gegenüber den Vorschriften der Verfassungs⸗-Urkunde, insbe⸗ sondere dem Art. 15 in Bezug auf die formelle Befugniß des Staats zur Ausübung seines Gesetzgebungsrechts in den Motiven zu dem Ent— wurf eines 34 . über die Vorbildung und Anstellung der Geist⸗

der in der e , gn Vorlage behandelten Materie zu.

Die Aufsicht des Staats über die Uebung der kirchlichen Dis⸗ ziplin hat sich in den . Ländern verschieden bethätigt. Sie ist je nach dem wechselnden Verhältniß zwischen Staat und Kirche bald von größerem, bald von geringerem Umfang gewesen. Während sich z. B. das . ische Recht auf eine bloße Repression beschränkt und für die Fälle, in denen ein Disziplinarverfahren zur Interdiction der geistlichen Amtsverrichtungen führt, wegen Formperletzung den Rekurs an den Staatsrath (appel. comme abus) eröffnef, (Fried⸗ berg: die Grenzen zwischen Staat und Kirche, Tüb. 1872 S. 521) hat die ältere er n rf che Gesetzgebung (vor 1848) ein System von Präventivmaßregeln entwickelt, welches selbst die geringeren Ver— gehen der Geistlichen unter die Cognition einer gemischten Behörde von staatlichen und 9595 Kommissarien stellte und die Verhän— gung aller weltlichen Strafen, einschließlich der Absetzung und Tem⸗ poraliensperre, den Staatsbehörden zuwies. (Rechberger: Handb. u. österr. Kirchenr. II. 5. 284 ff. Friedberg 4. 4. O. 185 ff.)

Was die deutschen Staaten anlangt, so kommen in Betracht:

L für Bayern: a. das Edikt, die äußeren Religionsverhältnisse betreffend, vom 26. Mai 1818.

§. 40. „Die Kirchengewalt übt das rein geistliche Korrektions⸗ recht nach geeigneten Stufen aus.“

§. 52. „Es steht ... den Genossen einer Kirchengesellschaft, welche . Handlungen der geistlichen Gewalt gegen die festgesetzte Ordnung beschwert werden, die Befugniß zu, dagegen den Königlichen landesfürstlichen Schuß anzurufen.“ ö

§. 53. „Ein solcher Rekurs gegen einen Mißbrauch der geistlichen Gewalt kann entweder bei der einschlägigen Regierungsbehörde, welche darüber alsbald Bericht an das Königliche Staats-Ministerium des Innern zu erstatten hat, oder bei Sr. Majestät dem Könige unmittel⸗ bar angebracht werden.“

§. 54, „Die angebrachten Beschwerden wird das Königliche

Staats-Ministerium des Innern untersuchen lassen und, eilige Fälle ausgenommen, nur nach Vernehmung der betreffenden geistlichen Be⸗ hörde das Geeignete darauf verfügen.“ §. 71. „Keinem kirchlichen Zwangsmittel wird irgend ein Ein—

fluß auf das gesellschaftliche Leben und die bürgerlichen Verhältnisse ohne Einwilligung der Staatsgewalt im Staat gestattet.“ 8§. 76. „Unter Gegenständen gemischter Natur werden diejenigen verstanden, welche zwar geistlich sind, aber die Religion nicht wesentlich betreffen und zugleich irgend eine Beziehung auf den Staat und das weltliche Wohl der Einwohner desselben haben. Dahin gehören ... d. otganische Bestimmungen über geistliche . . Strafanstalten.“ 9 J7J. . Bei diesen Gegenständen dürfen von der Kirchengewalt

ohne n mm der weltlichen Obrigkeit keine einseitigen Anordnun⸗ gen geschehen.“ F. 18. „Der Staatsgewalt steht die Befugniß zu, nicht nur von

allen Anordnungen über diese Gegenstände Einsicht zu nehmen, son⸗ dern auch durch eigene Verordnungen dabei alles dasjenige zu hindern, was dem öffentlichen Wohl nachtheilig sein könnte.“ b) die Staats⸗Ministerigl⸗Entschließung, den Vollzug des Konkordats betreffend, vom 38. April 1832.

Nr. 5. „In Fällen, wo ein Priester suspendirt oder entlassen wird (ist), der Kreisregierung und dem Tischtitelgeber Mittheilung zu

machen.“ Nr. 6. „Jedem Kirchenmitgliede steht gemäß §. 52 des Reli⸗ gions⸗Edikts die Befugniß zu, wegen Handlungen der geistlichen Ge— walt gegen die festgesetzte Ordnung jederzeit den landesfürstlichen Schutz anzurufen. Als Handlungen gegen die festgesetzte Ordnung sind aber vornehmlich zu betrachten: a. wenn die Kirchenbehörde, ihren geistlichen Wirkungskreis über⸗ ee rn über bürgerliche Verhältnisse urtheilt und in die Rechts⸗ phäre des Staates übergreift, n b. wenn dieselbe ein positives Staatsgesetz verletzt, C. wenn selbe Behufs des Vollzugs ihrer Erkenntnisse sich äußerer Zwangsmittel bedient, ö. d. wenn sie die Bescheidung in geistlichen Sachen anhängiger , . verzögert, den Instanzenzug behindert oder abändernde Erkenntnisse höherer Instanzen nicht in Vollzug bringt.“ . Nr. J. „Findet kein Rekurs weg n Mißbrauchs der geistlichen Gewalt stgtt, so bleibt der geistlichen Behörde, insofern sie die Gren⸗ zen ihrer Wirksamkeit nicht überschritten hat, der Schutz des welt⸗ . Arms hinsichtlich der Vollstreckung ihrer Disziplinar⸗Erkennt⸗

nisse gesichert.“ II. Für Württemberg: a) das Edikt vom 30. Januar 1830. ö i 36. „Den Geistlichen sowie den Weltlichen bleibt, wo immer ein e, . der geistlichen Gewalt gegen sie stattfindet, der Rekurs

an die Landesbehörden.“

b) das Gesetz, betreffend die Regelung des Verhältnisses der Staats⸗ gewalt zur katholischen Kirche, vom 30. Januar 1862. Art. 6. „Disziplinarstrafen gegen katholische Kirchendiener wegen e nne, im Wandel oder in der Führung ihres kirchlichen Amts ürfen von den kirchlichen Behörden nur auf Grund eines geordneten 5 Verfahrens verhängt werden. . Die Disziplinargewalt der kirchlichen Behörde kann niemals durch Freiheitsentziehung geübt werden. . Geldbußen dürfen den Betrag von 40 fl., die Einberufung in

rufung in das Besserungshaus für mehr als 14 Tage, ferner auf

Suspension, Versetzung ; Straferkenntnisse ist der Staatsbehörde alsbald Mitthei

Sonnabend, den 1I. Januar

Von jedem auf eine Geldbuße von mehr als 15 fl., auf Einbe⸗

urücksetzung oder d, . lautendem ung zu machen.“

Art. 7. „Verfügungen und Erkenntnisse der Kirchengewalt können egen die Person oder das Vermögen eines Angehörigen der katholi⸗ * Kirche wider dessen Willen nur von der Staatsgewalt vollzogen werden. ] ; Die Staatsbehörde ist jedoch nur dann befugt, ihre Mitwirkung hierzu eintreten zu lassen, wenn der Bischof ihr zuvor über den. Fall die erforderlichen Aufklärungen gegeben und sie hiernach die Verfügung oder das Erkenntniß weder in formeller Hinsicht noch auch vom staat⸗ lichen Gesichtspunkt aus in materieller 6 zu beanstanden ge⸗

nden hat. Auch für die Führung einer kirchlichen Untersuchung darf ie Staatsbehörde auf Ersuchen der Kirchenbehörde nur unter der⸗ selben Voraussetzung mitwirken. . Art. 10. Disziplinarstrafsachen dürfen auch im Instanzenzuge nicht vor ein außerdeutsches kirchliches Gericht gezogen werden.

HI. Für Baden.

a) Die Versrdnung vom 30 Januar 1830.

* 36. „Den Geistlichen sowie den Weltlichen bleibt, wo immer ein Mißbrauch der geistlichen Gewalt gegen sie stattfindet, der Re⸗ kurs an die Landesbehörden.“ b) Das Gesetz, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen . Vereine im Staate betreffend, vom 9. Oktober 1860. §. 16. „Verfügungen und Erkenntnisse der Kirchengewalt können egen die Freiheit oder das Vermögen einer Person wider deren Wil⸗ 9 nur von der Staatsgewalt und nur unter der Voraussetzung voll⸗ zogen werden, daß sie von der zuständigen Staatsbehörde für vollzugs⸗ reif erklärt worden sind.“ . ; . Auch im Gebiete der preußischen Monarchie sind von jeher Ga—⸗ rantien gegen eine mißbräuchliche Anwendung der kirchlichen Diszi— plinargewalt für erforderlich erachtet worden, . L Nach dem Allgemeinen Landrecht gebührte bei den Evangelischen den Konsistorien, bei den Katholiken den Bischöfen das Recht der Kirchenzucht. Vermöge dieses Rechts können sie die ihnen untergeord— neten Geistlichen durch Bußübungen, durch kleine, den Betrag von 20 Thlr. nicht übersteigende Geldbußen oder auch durch eine die Dauer von 4 Wochen nicht übersteigende Gefängnißstrafe zum Gehorsam und zur Beobachtung ihrer Amtspflichten anhälten. Gefängniß von län⸗ gerer Dauer und andere körperliche Strafen sind unzulässig. 33 124, 1235, 127, 143, 530, Il. I. A. 8. R. ö Wird die Entsetzung eines Geistlichen verfügt, so steht dem Ver⸗ urtheilten der Rekurs frei. Die Berufung ging, bei evangelischen Pfarrern an das Landes⸗-Justiz⸗Kollegium der Provinz, bei katholischen an das geistliche Gericht. §5. 532 —- 535 4. 4. O. 5 . Seit der Kab.Ordre vom 12. April 1822 (G. S. S. 105) bildete das Ministerium der geistlichen Angelegenheiten die Rekurs— Instanz. Der Rekurs wurde bezüglich der katholischen Geistlichen als appellatio tamquam ab abusu behandelt. Min -Erl. vom 22. Oktober 1829 (Nr. 1096). 2. Nach hannoversch em Recht darf die Entlassung der Kir⸗ chendiener vom Amt ebenso wie ihre Suspension, sofern damit ein Einbehalten des Einkommens verbunden ist, im Disziplinarverfahren nur auf Grund einer gehörigen Untersuchung und nach Anhörung des Angeschuldigten mit seiner Vertheidigung erfolgen. . / Bei Geistlichen ist in solchen ö die Bestätigung des Urtheils durch den zuständigen Departements⸗Minister oder den König einzu⸗ holen. - j . 9 Daneben steht dem Angeschuldigten die Beschwerde wegen Miß⸗ brauchs der Kirchengewalt an die weltliche Behörde oder an den Lan⸗ desherrn unter der Vorgussetzung zu, daß der kirchliche Instan— zenzug eingehalten worden ist. ; ö ö z §5§. 71, 73, 74. Land. Verf. Ges. vom 6. August 1840. §. 265. Gesetz vom 5. September 18188. . 3) Das churhesfische Recht erfordert in allen schwereren Dis— ziplinarfällen des katholischen Klerus, d. h. bei Amtsentsetzung, Suspension und Verweisung an einen Besserungsort über die Dauer von drei Monaten die staatliche Bestätigung des Urtheils- Wegen Mißbrauchs der Amtsgewalt, bleibt der Rekurs an die Landesbehörden offen, sofern der zuständige Kirchenobere die Abhülfe versagt oder Gefahr im Verzuge ist. ; Regulativ vom 31. August 1827 5. 135 e. Verf. Urk. vom 5. Januar 1831. . . Auch das nassauische Recht gestattet gegen einen Miß— brauch der kirchlichen Amtsgewalt die Berufung an den Staat. Außerdem erkennt der letztere die Pflicht des Schutzes an, wenn seine Hülfe für die Vollziehung von Disziplinar-Perfügungen in Anspruch genommen wird. Einer desfallsigen Requisition sind die Akten zur Einsicht und Prüfung des Sachverhalts durch die Landesbehörde bei⸗ zufügen.

Verordnung vom 30. Januar 1830 §. 36. Verfügung vom 25. Mai 1861. ö Nachdem durch den Art. 15 der Verf. Urk die Unzulässigkeit einer ositiven Theilnahme des Staats an der kirchlichen Verwaltung als . anerkannt und in Folge 3. insbesondere die Grundlage für eine staatliche Bestätigung kirchlicher Disziplinagrentscheidungen er⸗ t, worden, ist in der Gesetzgebung auf dem fraglichen Ge⸗ biet eine fühlbare Lücke entstanden. 3 ; Nur durch die Gesetzgebung kann auf diesem Wege, muß aber auch zur zweifellosen Entscheidung kommen, ob und in wie weit die aus dem jus circa sacra abgeleiteten Aufsichtsbefugnisse und damit auch das negative Recht, welches der Staat gegenützer der kirchlichen Disziplinargewalt geübt, in Folge des veränderten Verhältnisses zwi⸗ chen Staat und Kirche eine Einichränkung zu erfahren haben. Thatsächlich hat zwar die Verwaltung gas Prinzip der Auto⸗ no mie für die kgtholische Kirche in ihrer damaligen Gestaltung (ygl. Motiv zu dem Entwurf eines . Vor⸗ bildung und Anstellung der Geistlichen) sofort in irksamkeit . und, mit der Einstellung der Ausübung der wesentlichsten lufsichtsrechte, ja sogar der Oberaufsicht, (Cire- Erl. des Minist. v. Ladenberg v. 6. Januar 1849 M. Bl. f. d. i. V. 265, Erl. desselben Minist. v. 3. Juni 1850, Beitr. z. Preuß. Kirchenr. J. 45) . eine Einwirkung auf die Auzübung der kirchlichen Diziplinargewalt nicht ferner eintreten lassen. fia des Ministers von Ladenberg vom 16. April 1849 (Beitr, . 26) durch ein ausdrückliches Gesetz gerechtfertigt, ist indeß dieser Standpunkt nicht. Die dassin des ersten Theils des Artikels 15 läßt denselben keineswegs als geboten erkennen. Eine nähere gesetzliche Regelung ist demgemäß schon aus Gründen der Rechtssicherheit als ein Bedürfniß anzusehen, zumal im Vor Allem aber bedarf es der

etretenen Ereignisse.

dem Staate

schafft.

iger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

Hinblick ug die in den letzten Jahren in der katholischen Kirche ein⸗

der Herstellung eines ustandes, welcher, unter Wahrung des kirchlichen Rechts, aum für seine obersthoheitlichen Pflichten

In dem gegenwärtigen Gesetzentwurf ist die bezeichnete Regelung bezüglich der evangelischen und der römisch⸗katholischen Kirche in Aus⸗ sicht genommen. Diese Limitirung hält, sich innerhalb der Grenzen des Bedürfnisses. Ihre Rechtfertigung liegt in der Erwägung, daß

1873.

nannten, als privilegirte Korporationen anerkannten Religionsgemein⸗ schaften vor allen übrigen im Staate K auch erhöhte Auf⸗ sichtgrechte resp. Garantien gegen einen Mißbrauch, zur Seite stehen müssen.

Was den Inhalt der Vorlage betrifft, so sind im ersten Ab=

schnitt die allgemeinen Grenzlinien gezogen, innerhalb deren die kirch⸗ liche Disziplinargerichtsbarkeit ihre freie Uebung behält. Der zweite Abschnitt behandelt die Fälle, in welchem die Staatsbehörde befugt ist, ausschreitende Enkscheidungen der Kirchengewalt zurüchu—⸗ weisen und ihrer praktischen Durchführung mit den Mitteln der staat— lichen Exekutive t Abschnitts sichern das Interesse, welches der Stagt an einer wirk— samen Uebung der kirchlichen Disziplin hat, und sehen für den Fall der Nichtbethätigung ein subsidiäres . Verfahren vor.

den zur Entscheidung berufenen Gerichtsho

näheren Anordnungen.

entgegenzutreten. Die Bestimmungen des dritten

Ueber trifft Abschnitt IV. die

Die allgemeinen Motive zu dem Entwurf eines Gesetzes über die Vorbildung und Anstellung der Geisttichen haben folgenden Wortlaut:

Das ältere Recht des preußischen Staats sicherte der Staats⸗ gewalt bei der Anstellung der Geistlichen einen Einfluß, der nicht nur vor dem Eindringen staatsgefährlicher Elemente in den . Stand schützte, sondern dem Staat auch zur Sicherung seiner Je⸗ teressen eine einflußreiche positive Mitwirkung gewährte.

Nach den Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts darf Niemand zu einem geistlichen Amte ohne vorhergegangene genaue Prüfung seiner Kenntnisse und seines bisher geführten Wandels zuge⸗ lassen werden. Die Zulassung zur Prüfung, welche hinsichtlich der evangelischen Kandidaten den Konsistorien übertragen worden, setzt die Ablegung des Abiturientenexamens, sowie die Absolvirung des trien= nium academicum voraus. Die Prüfungen der katholischen Kandidaten Seitens der bischöflichen Behörden unterla en der Aufsicht der Qber— Präsidenten und letztere waren befugt, die Kandidaten, welche nur Zeug— nisse ausländischer Universitäten und Seminarien beizubringen ver⸗ mochten, in Beziehung auf allgemein wissenschaftliche Bildung einer besonderen Prüfung zu unterwerfen. . . Landesunterthanen war es untersagt, die Ordination zu geistli⸗ lichen Aemtern bei auswärtigen Behörden nachzusuchen oder von ihnen anzunehmen. Ausländer bedurften zu ihrer Anstellung einer besonderen Genehmigung und die geistlichen Oberen waren ausdrüglich verpflichtet, so oft ihnen die Exuennung des Pfarrers anheimfällt, wegen Auswahl eines tauglichen Subjekts die allgemeinen gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Endlich war für die Fälle, wo dem Staate nicht selbstdas Recht der Ernennung des Geistlichen zustand, die Bestäti⸗ gung vorbehalten, welche ursprünglich den Regierungen, später in Betreff der evangelischen Geistlichen den. Konsistorien und in Betreff der ka—= tholischen Geistlichen den Ober⸗-Präsidenten übertragen wurde. Allgem. Landrecht Th. II. tit. 11, S5§. 60 ff. und 4092 ff. In⸗ struktion für die Regierungen von 23. Oktober 1817 5. 18; In struktion für die Konsistorlen vom gleichen Tage LJ. Abschnitt; Ver⸗ ordnung, betreffend die Ressortverhältnisse der. Prohinzialbe hörden für das evangelische Kirchenwesen vom 27. Juni 1845 und Verord⸗ nung vom glelchen Tage bezüglich der katholischen Kirchen-Angelegen⸗ heiten (Ges-S. de 1817 S. 248 und 237, de 1845 S. 440 und M453) bezüglich des Prüfungswesens sowohl hinsichtlich der evangelischen als auch hinsichtlich der katholischen Kandidaten sind zu vergleichen die in Vogts Kirchen⸗ und Eherecht zusammengestellten Verordnungen und Verfügungen, S. 91 ff, und 127 ff. . Auf die Stellung, welche hiernach der Staat zu den Kirchen in Betreff der Ausbildung und Anstellung der Geistlichen einnahm, blieben die Bestimmungen der Verfassungs-⸗Urkunde nicht ohne Ein⸗ wirkung. . ,

Der Artikel 15 gewährleistet nämlich den beiden öffentlich aner⸗ kannten Kirchen und den andern Religionns-Gescellschaften die selbständige Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten und Artikel l8 hat das Ernennungs-, Vorschlags⸗, Wahl⸗ und Be⸗ stätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besondern Rechtstiteln be⸗ ruht, aufgehoben. Daß indeß bei Erlaß dieser Bestimmungen die Absicht lediglich dahin gegangen ist. das dem Staate bis dahin zu— gestandene Recht einer positiven Theilnahme, soweit es nicht auf speziellen Rechtstitel beruht, aufzugeben, nicht aber auch dem in den Hoheitsrechten des Staats begriffenen negativen Rechte der Ueber⸗ wachung des kirchlichen Aemterwesens und der Abwehr stagtsgefähr⸗ licher Verleihungen zu entsagen, ist in den Erläuterungen des Ministers von Ladenberg zu den Bestimmungen des Artikel 11 ff, der Verfassungs⸗ Urkunde vom 5. Dezember 1848 ausdrücklich hervorgehoben. Es heißt daselbst (Seite 8) zum Artikel 12, jetzt 15, also: ö

„Der Entwurf der Verfassungs⸗Kommission enthält im Art. 19 die allgemeine Bestimmung, daß jede Religions-Gesellschaft in Betreff ihrer inneren Angelegenheiten und der Verwaltung ihres Vermögens der Staatsgewalt gegenüber frei und selbständig sein solle. Dies Bestimmung ist offenbar eine ungeeignete, weil die Grenze zwischen den äußeren und inneren Angelegenheiten nirgends fest bestimmt ist, und weil es ein negatives Recht giebt, auf welches der Staat gegenüber den Religionsgesellschaften niemals verzichten kann, wenn er sich nicht selb st gefährden will. Deshalb hat die Verfassungsurkunde in Uebereinstimmung mit den von der Frankfurter Versammlung gefaßten, auch von der Central⸗ Abtheilung angenommenen Beschlusse, den praktischen Gesichtspunkt festgehalten und den Religions⸗Gesellschaften das Recht, ihre Ange⸗ legenhäiten selbständig zu ordnen und zu verwalten verheißen, wonach künftig eine positive Theiln ahme von Seiten der Staatsgewalt nicht mehr stattfinden witd.“ . .

Zu Artikel 15, jetzt 13, bemerken aber jene Erläuterungen, daß die Vorschriften dieses Artikels nur eine nothwendige Konsequenz des in Artikel 12 sietzt 13) ausgesprochenen Grundsatzes seien. Es stcht mithin außer jedem Zweifel, daß auch die Bedeutung des Artikels 18 keine andere ist, als daß der Staat, abgesehen von den im Artikel 18 selbst angegebenen Ausnahmen, bei Besetzung der kirchlichen Aemter keine positive Mitwirkung mehr in Anspruch nehmen wollte, daß aber nichts ferner lag, als zugleich auch das dem Staate zustehende 56 der Oberauisicht und der Abwehr aufzugeben, wie es denn auch als ein unveräußerliches Hoheitsrecht nicht aufgegeben werden konnte.

Richter, Lehrbuch des Kirchenrechts, 6. Auflage, An⸗ merkung 1 zu §. 100 von Rönne's Staats⸗Recht, 3. Auflage, L. Band, §. 91 . ; ;

Ist hiernach der Sinn und die Tragweite der Bestimmungen in Artikel 15 und Artikel 18 zu beurtheilen, so fragt sich, welche prak⸗ tische Entwickelung seither die Verhältnisse genommen haben.

In dieser Beziehung ist zunächst zu konstatiren, i, Stellung des Staats zur evangelischen Kirche auf dem hier in Rede stehenden G biete in Folge jener Verfassungsbestimmungen eine wesentliche Aen⸗ derung bisher nicht erfahren hat. Schon in den Erläuterungen des Ministers von Ladenberg ist bemerkt, daß es in Beziehung auf die evangelische Kirche sich von selbst verftehe daß die geschichtlich ent⸗ wickelte, fich an den Staat anlehnende Verfafsung derselben, mithin auch die Wirksamkeit der dermaligen Behörden fortbestehen müsse, bis ein anderer Rechtszustand begründet sein werde. emgemäß gelten die ältern, vor Erlaß der Verfassungsurkunde wegen der Vorbildung und Anstellung der Geistlichen ergangenen Bestimmungen in der evan⸗

das Besserungshaus der Diszese darf die Dauer von sechs Wochen nicht übersteigen.

dem besonderen Schutz und der bevorzugten Stellung, welche die ge⸗

gelischen Landeskirche der ältern Provinzen unverändert fort und ganz