1873 / 10 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 11 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

gleichartig ist das Verhältniß des Staats zu den evangelischen Kirchen

der neuen Provinzen. . Dagegen hat bezüglich der katholischen Kirche die thatsächliche

Entwickelung eine ganz entgegengesetzte Richtung genommen. Die ka⸗

tholische Kirche war vermöge ihrer Verfassung in der Lage, sich in

den vollen Besitz der ihr verheißenen Freiheiten zu setzen, ohne die Aus⸗ einandersetzung . der Staatsgewalt im Wege der Gese gebung. ab⸗ zuwarten. Die Folge hiervon ist gewesen, daß die katholische Kirche nicht allein fofort thatsächlich in den Besißz voller Selbständigkeit trat, sondern daß zugleich die dem Staate verbliebenen, aus seinem Hoheits⸗ rechte entspringenden Befugnisse der Ober⸗Aufsicht in den wichtigsten Beziehungen nicht zur Ausübung gelangten. Diese Entwickelung wurde Th ssn dadurch begünstigt, daß das ältere Recht, welches der Staats⸗ ewalt eine positive und direkte Einwirkung auf die Besorgung der irchlichen Angelegenheiten gewährte, die nunmehr in den Vordergrund tretenden negativen Hoheitsrechte nicht entwickelt hatte und es daher an näheren Bestimmungen üher ihre Bethätigung sowie an den nöthi⸗ gen Schutzmitteln zu ihrer Durchführung fehlte. (Richter, die Ent⸗ wickelung des Verhältnisses zwischen dem Staat und der katholischen Kirche in Preußen seit der Verfassungsurkunde vom 5. Dezember 1848, abgedruckt in Dove s Zeitschrift für Kirchenrecht, J. Jahrg., S. 100 Im Einzelnen ist die Folge dieser Entwickelung gewesen, daß der Staat I) keine Kontrole über die Ausbildung des Klerus zur Zeit aus⸗ übt. Die Bischöfe bestimmen allein über die Vorbildung der Geist⸗

lichen, sie ordnen das Prüfungswesen und besitzen in den Knaben⸗

Seminaren, Knabenkonvikten sowie den Klerikal- und Priesterseminaren, deren Vorsteher und Lehrer sie ohne jede Mitwirkung des Staats annehmen, Anstalten, mit Hülfe deren sie nicht nur die wissenschaft⸗ liche und theologische Bildung, sondern auch die ganze Erziehung und Charakterbildung des heranwachsenden Klerus beherrschen, ohne daß von dem Staate selbst nur über die kirchlichen Erziehungs- und Unterrichtsanstalten eine Aufsicht geübt wurde, ein Zustand, der offen⸗ bar mit den Vorschriften der 858. J bis 5, Tit. 17. Th, JI. Allgem. 2 und Artikel 23 der Verfassungsurkunde nicht im Ein⸗ ang steht.

2) Bei Verleihung von geistlichen Aemtern betheiligt sich gegen⸗ wärtig der Staat nur da, wo spezielle Rechtstitel vorliegen. Die Bischöfe sind daher in der Lage, Personen, welche durch ihre Wirk⸗ samkeit das Wohl des Staates auf das Schwerste zu schädigen geeig⸗ net sind, in geistliche Aemter zu berufen. Selbst die Anstellung von Ausländern kann der Staat nicht hindern: ihm bleibt nur die Mög⸗ lichkeit, sie eventuell auszuweisen. Für das in den Allgemeinen Hoheits⸗ rechten begründete . Recht des Staates der Abwehr staatsgefähr—⸗ licher Verleihungen fehlt zur Zeit jede praktische Anwendung. Der ist lediglich auf den guten Willen der geistlichen Obern an⸗ gewiesen. . . /; .

3) Die nahezu absolute Abhängigkeit der katholischen Geistlichen von ihren Oberen wird dadurch noch erhöhet, daß es, wo nicht Pa⸗ tronatrechte in Frage kommen, in dem Belieben des Bischofs steht, ob er ein Pfarrbenefizium definitiv oder, um den Inhaber ad nutum amovibet zu halten, nur interimistisch besetzen will. In einzelnen Diözesen wird, von dieser Fakultät reichlich Gebrauch gemacht und dadurch künstlich ein großer Theil des Klerus . und darum auch in seiner äußern Existenz in einer völligen Abhängigkeit von sei⸗ nen Oberen gelassen.

Ein Einschreiten der Gesetzgebung erscheint hiernach unerläßlich. Mb gr i hr kann es jedoch nicht Aufgabe sein, zu dem System des Landrechts, welches der damaligen territorialistischen Anschauung folgte, zurückzukehren und dem Staate diejenigen Befugnisse zu retra—= diren, welche begriffsmäßig als Ausfluß der Kirchengewalt anzusehen sind, und auf deren Ausübung der Staat deshalb durch die Bestim⸗ mungen der Verfassungsurkunde verzichtet hat. Vielmehr ist es als feststehendes Ziel fn betrachten, das Verhältniß von Staat und Kirche auf dem hier in Rede stehenden Gebiete so 9 ordnen, daß einerseits den Kirchen die ihnen vexheißene positive Wirksamkeit belassen, an⸗ dererseits aber das obersthoheitliche Aufsichtsrecht des Staates zu voller Anerkennung und Geltung gebracht werde.

Wenn hiermit der Rahmen bezeichnet ist, innerhalb dessen das zu erlassende Gesetz sich zu bewegen hat, so ist bezüglich seines Geltungs⸗ bereiches zwar nf n daß ein unmittelbares praktisches Bedürf⸗ niß mit Rücksicht auf den Verfassungszustand der evangelischen Kirche gegenwärtig nur bezüglich der katholischen Kirche vorliegt. ich l ist es erforderlich, auch die Verhältnisse der evangelischen Kirche sofort mit in Betracht zu ziehen und demgemäß für die beiden christlichen Kirchen dieselben Grundsätze sestzustellen, theils um zum klaren Aus druck zu bringen, . auch die evangelische Kirche bei weiterer Ent⸗ wickelung ihrer Verfassungsverhältnisse die gleiche Stellung dem Staate gegenüber einnehmen soll, theils um bestimmt erkennbar zu machen, daß es sich um die prinzipielle Ordnung des Aufsichtsrechts des Staats bezüglich der Vorbildung und Anstellung der Geistlichen handelt, die eine Unterscheidung zwischen den Konfessionen ausschließt und eine streng paritätische Behandlung bedingt.

Dagegen war der Entwurf auf die christlichen Kirchen zu be= schränken, da einerseits in Betreff der übrigen Religionsgefellschaften, mögen sie auch wie die Juden u. A, mit Korporationsrechten ausge— stattet sein, jedes praktische Bedürfniß fehlt und andererseits bei Rege⸗ lung der vom Stagte über die Religlonggesellschaften zu übenden Auf⸗ sichtsrechte die Stellung nicht unberüͤcksichtigt bleiben kann, welche die verschiedenen Religisnsgesellschaften und deren Religionsdiener im Staats⸗ leben einnehmen. Gerade aber die bevorzugte und bedeutsame Stellung, welche das geistliche Amt der christlichen Kirchen im Leben des Staates und des Volkes genießt, begründet ebenso das Bedürfniß wie die Be⸗ ,,, der gesetzlichen Regelung. .

Dag geistliche Amt in den christlichen Kirchen trägt vermöge der Privilegien und des besondern Rechtsschutzes, mit welchen der Staat dasselbe ausgestattet hat, den Charakter eines öffentlichen Am ts. Die Feistlichen genießen die Rechte der Beamten des Staats; die publica des der von ihnen geführten Kirchenbücher und der daraus ausgestellten 6. dauert fort; ihre Amtshandlungen stehen unter befonderem stra rechtlichen Schutz und Privatklagen gegen dieselben aus ihrem Amtsverhältniß finden nur wie gegen Staatsdiener statt. Sie besitzen endlich eine Reihe persönlicher Privilegien in Bezug auf das Abgabe⸗ wesen und die Militärpflicht, und zur Einziehung ihres Dien fer. kommens wird ihnen theils die administrative Exekution, theils ein abgekürztes Rechtsverfahren (Mandatsprozeß) gewahrt. Ja der Staat 2. seine Fürsorge für das geistliche Amt selbst so weit, daß er, auch ohne rechtliche, Verpflichtung, da mit seinen Mitteln helfend ein⸗ tritt, wo die Gemeinden die congrua nicht aufzubringen vermögen. Der mächtige Einfluß, den die Geistlichen als Lehrer und Führer ihrer Gemeinden üben und der selbst dann unvermindert bleiben wird, wenn die Geistlichen die staatlichen Funktionen, mit denen sie jetzt bekleidet sind, nicht mehr wahrzunehmen haben, beruht nicht zum kleinsten Theil auf der bevorzugten Stellung, welche der Staat den geistlichen Amt im öffentlichen Leben eingeräumt hat und die wesent⸗ lich dazu beiträgt, das Ansehn und die Autorität der Geistlichen zu stärken. Der Staat ist daher ebenso berechtigt als verpflichtet, Ga— rantien dafür zu fordern, daß in diese Stellen, die der Staat selbst mit so großen Borrechten ausgestattet hat, nicht Männer berufen werden, die sein eigenes Leben . Bloße Repressip⸗ maßregeln sind aber auf diesem ebiete völlig unzureichend, denn die Thätigkeit der Geistlichen in der Seelserge und im Beicht⸗ stuhl entzieht sich jeder öffentlichen Kognition. Demgemäß muß der Staat vorbeugende Veranstaltungen treffen, welche ihm die Bürgschaft geben, daß in den geistlichen Stand nur Männer aufgenommen werden, von denen der Staat eine Gefährdung seiner Aufgaben und Zwecke an sich nicht zu befürchten hat.

a . . der Staat 1 ,,, aufzu⸗ von denen die Zulassung zum geistlichen Amte abhängi , n. ssung zum geistlich hängig zu

Als solche ergeben sich:

1) Der Besitz der Eigenschaft als Deutscher. Der Indigenat ist Als unerläßliches Erforderniß für die JZulaffung zum geistlichen Amt überall und allgemein anerkannt.

Y Der Nachweis einer genügenden allgemeinen wissenschaftlichen

Bildung, wie ein solcher für jeden Beruf, der eine gelehrte Bildung erfordert, vom Staate verlangt wird und insbesondere der Bedeutung des geistlichen Amts entspricht. . .

3) Es ist dem Staat das Recht zu sichern, Personen fern zu halten, welche nach der bürgerlichen oder politischen Seite hin Anstoß erregen. ;

Daß in dem oberhoheitlichen Aufsichtsrecht des Staats die Be= fugniß begründet ist, diese Bedingungen für die Zulassung zum geist⸗ i. Amt zu stellen und daß hierin auch da, wo die ö der Kirchen in der Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten verfassungsmäßig garantirt worden, ein unzulässiger Eingriff in das eigene Lebensgebiet der Kirchen nicht zu erblicken ist, daß vielmehr die Autonomie der Kirchen auf der einen Seite und ein mit den nöthigen Schutzmitteln umgebenes Aufsichtsrecht des Staats auf der andern

Seite, nothwendige Correlate bilden, ift sowohl von der Wissenschaft

anerkannt, als auch durch die neuere Gesetzgebung der Staaten, welche gleich dem preußischen Staate den Grundsatz von der Selbständigkeit der Kirchen in ihre Verfassung aufgenommen haben, zur praktischen Geltung gebracht. 5 ;

Richter spricht dies positiv aus in , Lehrbuche des Kirchen⸗ rechts (Aufl. 6) S. 109, und speziell in Betreff des Rechts des Staa⸗ tes zur Rekusirung mißfälliger Personen hebt er hervor (5. 181 Seite 496), daß „dies der Preis für den Verzicht auf das Placet gewesen, daß die älteren Gesetze erforderten.“

Gleiche Grundsaͤtze entwickelt ;

Bluntschli in seinem Allgemeinen Staatsrecht, 2. Auflag, Band II. Seite 313 ff, insbesondere Seite 321 . er sagt:

Bei der engen und nothwendigen Wechselbeziehung des Staats und der Kirche und da die Beamten der anerkannten Kirchen zugleich das Recht und den Rang von Staatsbeamten erhalten und im Staate eine erhöhte Autorität und Bedeutung haben, so ziemt es der Kirche, keinen Personen kirchliche Aemter anzuvertrauen, welche nicht zugleich dem Staate genehm sind und mag der Staat fordern, daß vor der wirklichen Einsetzung in das Amt die Erwählten zur Gutheißung präsentirt werden.“

Auch Zöpfe erkennt an, daß das Aufsichtsrecht des Staats sich auf die Verwa tung der Kirchenämter erstrede und insbesondere der Staat den Anspruch zu erheben habe, solche Personen von den Kirchen⸗ ämtern auszuschließen, deren Aufstellung für einen gewissen kirchlichen . in staatlicher Hinsicht bedenklich erscheine. (Deutsches Staats⸗ Recht; 4. Aufl. Th. II., S. 832 und 838). ; (cf. auch von Mohl, über das Verhältniß des Staats zur Kirche, in dessen Staats und Völkerrecht, Theil II Politik, Bd. 1 S. 171 . insbesondere S. 219 ff. und Waster, Kirchenrecht 10. Aufl. S. 99

„insbesondere Nro. III. und VIII ibidem, der den Grundsatz zwar ebenfalls anerkennt, jedoch in inkonsequenter Weise ihn nur 2 die Anstellung der Kirchenobern anwenden will. ;

Was aber die Lage der Gesetzgebung in den Deutschen Staaten anlangt, so bestimmt für Bayern die Verordnung vom 8. April 1852

unter Nr. 8: daß zur Erlangung von Kirchen⸗, namentlich Pfarrpfründen außer dem Indigenat erforderlich sind, bürgerlich und , . tadelleser Wandel, theologische und seelsorgerische Befähigung,

ie der Bischof zu erproben hat, und Kenntnisse im bayerischen Ver⸗ fassungs⸗ und Verwaltungsrecht.

Die Prüfungsbehörde wird aus Staats- und Kirchendienern nach Benehmen mit dem Bischof zusammengesetzt; und

unter N. 9: daß die Verleihung von geistlichen Pfründen durch die Bischöfe die Königliche Genehmigung voraussetzt und nur perso- nae gratas beliehen werden dürfen.

Ist hiernach das Placet vorbehalten, so ist dagegen in Baden und Württemberg das Verhältniß streng nach den oben angedeuteten Grundsätzen gebrdnet worden.

Das Badische Gesetz über die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate vom 9. Oktober 1860 bestimmt im An- lu an die bezüglichen Vorschriften der preußischen Verfassungsur—⸗

nde in

§. J., die vereinigte evangelisch⸗protestantische und die römisch⸗ katholische Kirche ordnen und verwalten ihre Angelegenheiten frei und selbständig, und

8. &., die Kirchenämter werden durch die Kirchen selbst verliehen, unbeschadet der auf öffentlichen oder auf Privatrechtstiteln wie ins⸗ besondere dem Patronate beruhenden Befugniß.

Alsdann aber verordnet

S. 9, die Kirchenämter können nur an solche vergabt werden, welche das badische Staatsbürgerrecht besitzen oder erlangen und nicht von der Staatsregierung unter Angabe des Grundes als ihr in bür⸗ gerlicher oder politischer Beziehung mißfällig erklärt werden.

Die Zulassung zu einem Kirchenamt ist regelmäßig durch den

Nachweis einer allgemein wissenschaftlichen Vorbildung bedingt.

Der Umfang derselben und die Art des Nachweises werden durch eine Verordnung bestimmt. ;

Zum Vollzug dieser letztern Vorschrift erging unterm 6. Septem⸗ ber 1567 die Verordnung, die allgemeine wissenschaftliche Vorbildung der Geistlichen betreffend, welche neuerdings durch Verordnung vom 2. November v. J. in einigen Punkten modifizirt worden.

Das Württembergische Gesetz vom 30. Januar 1862, betreffend

die Regelung des Verhältnisses der Staatsgewalt zur katholischen Kirche, bestimmt im engsten Anschluß an Art. 18 der Preußischen Verfassung und zwar in . ;

Art. 2. das n,, , des Staates zu katholischen Kirchen⸗ stellen ist, soweit es nicht auf besondern Rechtstiteln, wie namentlich dem Patronat beruht, aufgehoben.

Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffent⸗ lichen Anstalten, findet diese Beftimmung keine Anwendung, fügt dann aber die Art. 3 und 4 hinzu, welche lauten:

Art. 3. Die Zulassung zu einem Kirchenamte ist durch den Besitz des württembergischen Staatsbürgerrechts, sowie durch den Nachweis . . ö für entsprechend erkannten wissenschaftlichen Vorbil⸗

ung bedingt.

Art, 4. Die Kirchenämter, welche nicht von der Staatsregierung selbst abhängen, können nur als solche verliehen werden, welche nicht von der Staatsregierung unter Anführung von Thatsachen als ihr in bürgerlicher oder politischer Beziehung mißfällig erklärt werden.

Wie oben bereits angedeutet, sind diefe Bestimmungen nach Ausweis der Motive resp. der Kammerverhandlungen in der bewußten Ueber⸗ zeugung erlassen daß sie keinen 66. in die gleichzeitig zum Voll⸗ zug gebrachte Selbständigkeit der Kirchen in ihren eigenen Angele⸗ genheiten, sondern nur die Ausgestaltung des daneben bestehen geblie⸗ benen stagtlichen Aufsichtsrechts enthalten.

. Badisches Staatskirchenrecht von Georg Spohn S. 15 ff. Die gesetzliche Regelung des Verhältnisses des Staats zur katholischen Kirche in Württemberg, in Dove's Zeitschrift für Kirchenrecht, II. Jahr-

ang S. 71 big 75 und S. 80 ff. Hauber, die kirchenrechtlichen Ver⸗ , auf dem württembergischen Landtag von 1861; ibidem

Indem der vorliegende Gesetzentwurf diesen Grundsätzen streng folgt, kann ein begründeter Zweifel darüber nicht bestehen, daß er seiner Tendenz und Richtung nach als ein solcher betrachtet werden muß, der den von der . und der Gesetzgebung anderer Staaten aufgestellten richtigen Prinzipien über das e n von Staat und Kirche, als dem Verfassungrechte des preußischen Staats entspricht. Dagegen können Zweifel erhoben werden, ob ein dem Grunde dieser Prinzipien aufgebautes Gesetz sich überall im Einklange mit den Bestimmungen der Verfaffungsurkunde, insbesondere der Artikel 15 und 18, hefindet. Diese Zweifel lassen sich namentlich an einzelnen Spezialbestimmungen des Entwurfes, welche den gegenwärtigen esitz⸗ stand der Kirche berühren, anknüpfen. Auch . anzuerkennen, daß die Staatsregierung seit mehr als 20 Jahren bei Ausführung und Hand⸗ habung der Vorschriften der Verfassungsurkunde der katholischen Kirche gegenüber eine Praxis geübt hat, welche in wesentlichen Stücken nicht 9 ö nr mit den Grundsätzen, denen der vorliegende Gesetz⸗

ntwurf folgt.

Indessen ist zu erwägen, daß jene Praxis ohne ernste Gefährdung staatlicher Eut fen möglich war, so lange dem Staate 2

lische Kirche mit einem selbständigen Episkopate gegenüberstand. Sie würde aber nicht haben en können, wenn vorauszusetzen gewesen wäre, daß die i n der katholischen Kirche, wie durch die vati= kanischen Beschlüsse geschehen, eine fundamentale Aenderung erleiden und alle Macht, sowohl die des Regiments, als auch die der Geseßz= gebung auf das für unfehlbar erklärte Oberhaupt der Kirche in Rom übertragen werden würden. Dieser Verfassungsänderung der katho⸗ lischen Kirche gegenüber ist unzweifelhaft 3 die Staatsgewalt so berechtigt als verpflichtet, ihre Stellung zur Kirche neu zu ordnen und eine Berwaltungspraxis aufzugeben, welche ihre Entstehung nicht mehr zutreffenden Voraussetzungen verdankt. Wird doch selbst der von . Seite Frage die Berechtigung der Erörterung nicht versagt werden können, ob die römisch-katholische Kirche in ihrer jetzigen Gestaltung und Entwickelung noch —— . für diejenige katholische Kirche zu erachten ii deren Bezie⸗; ungen zum Staate, insbesondere auch in Bezug auf die Dotations« frage, früher Regelung erfahren haben. 3

Gleichwohl ist, wie oben angedeutet, zuzugestehen, daß in Be⸗ ziehung auf verschiedene Bestimmungen des Entwurfs Zweifel bestehen können, ob sie den Grundsätzen genau entsprechen, welche 6 aus der Verfassungs⸗Urkunde, zumal bei der Allgemeinheit ihrer Bestimmun⸗ gen, entwickeln lassen. Es ist daher die Frage als nicht n, u bezeichnen, ob der Entwurf überall nur den Charakter eines Aus⸗ ihre free trage, oder ob er zugleich die Grundsätze der Ver⸗ fassung, indem er sie theils deklarirt, theils ausführt, auch modificire.

Um diesen Zweifeln von vorn herein zu begegnen, empfiehlt es sich, den Gesetzentwurf einer Behandlung zu unterwerfen, wie solche durch Artikel ĩio7 für Abänderungen der Verfassung vorgeschrieben ist, also nach Ablauf eines Zeitraums von wenigstens 21 Tagen nach der ersten Abstimmung eine zweite Abstimmung in den Häusern des Land— tags eintreten zu lassen. Jedenfalls ist dieser Modus der Einbringung eines besondern Verfassungs⸗Abänderungs⸗Gesetzes schon aus . en Gründen vorzuziehen. Da die einschlagenden Bestimmungen der Verfassungs⸗ Urkunde, insbesondere die des Artikels 15, nicht sowohl bestimmte positive Vorschriften enthalten, als viel⸗ mehr allgemeine Grundsätze aussprechen, so würde auch ein Ahänderungs⸗Gesetz nur ganz allgemein gefaßt werden können, und es würden alsdann bei der speziellen Gesetzgebung wieder gleiche oder ähnliche Zweifel über die Tragweite einer en Bestimmung entstehen, als sich jetzt an die Vorschriften der Verfassungs⸗-Urkunde selbst knüpfen. Ueherdieß ist die vorgeschlagene Behandlungsweise be= reits von den Häusern des Landtags bei den Verfassungsänderungen, welche die Preußische Verfassungs⸗Urkunde durch Annahme der Ver— fassung des Norddeutschen Bundes erfahren hat, eingeschlagen worden. Auch entspricht dieselbe dem Verfahren, welches für Versassungsände⸗ rungen Seitens der Reichsgesetzgebung auf Grund des Artikels 78 der Reichsverfassung besteht. ;

Nach diesen allgemeinen Erörterungen über die Tendenz des Ge⸗ setzentwurfs und sein Verhältniß zur Verfassungsurkunde ist nunmehr zur Motivirung des Entwurfs selbst und seiner einzelnen Bestimmun⸗ gen überzugehen. .

Der Entwurf theilt sich seiner Aufgabe gemäß in 5. Abschnitte und enthält in Abschnitt 1. die allgemeinen Bestimmungen über die Zulassung zum geistlichen Amt, in Abschnitt II. und III. die speziellen Vorschriften über die Vorbildung und die Anstellung der Geistlichen, in Abschnitt I. die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen Strafbestimmungen, und endlich in Abschnitt V. die Uebergangs⸗ und Schlußbestimmungen.

Dem Hause der Abgeordneten liegt folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abänderung und Ergän⸗ zung des Hannoverschen Gesetzes- vom 8. November 1856 über Aufhebung von Weiderechten vor:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtags Unserer Mo⸗ narchie für die Provinz Hannover, was folgt:

S. 14. Das Hannoversche Gesetz vom 8. November 1856, betref⸗ fend die Aufhebung von Weiderechten, wird durch nachfolgende Vor⸗ schriften ergänzt und abgeändert. .

§. 2. Dasselbe findet auf die Abstellung solcher Weiderechte keine Anwendung, welche auf (bestandenen und unbestandenen) Forstgrund⸗ stücken ruhen. ;

§5. 3. Die 5§§. 4, 5 und 6 des Gesetzes werden aufgehoben.

§. 4. Der letzte Absatz des §. 14 und des §. 15 werden aufge⸗ hohen; an die Stelle derselben treten die Vorschriften der §§. 5 bis 8 dieses Gesetzes. ;

Dem Berechtigten wird an Stelle seines Nutzungsrechtes nach er⸗ folgter Werthsermittelung eine angemessene Abfindung an Grund⸗ stücken, fester Geldrente oder Kapital überwiesen. Vereinbarungen ch ö über eine andere Rente, als eine feste Geldrente, sind nichtig.

S§. 6. Die Abfindung erfolgt in der Regel durch Abtretung von verhältnißmäßigen . des belasteten Grundstücks oder durch an⸗ deres dazu geeignetes Land, wenn solches vom Verpflichteten angebo—

ten wird. Das abzutretende Grundstück muß einen Ertra oSwerth ha⸗

ben, welcher dem ermittelten jährlichen Geldwerth der Berechtigung gleichkommt. ö

§. J., Flächen, welche vermöge der Bestandtheile ihres Unter— grundes (Stein oder Braunkohlen u. s. w) oder vermöge ihrer ört= lichen Lage oder aus anderen Rückichten einen besonderen Werth für den Eigenthümer haben, sind nach dem Ermessen der Theilungsbehörde, soweit thunlich, von der Abtretung auszuschließen.

.8. Kann eine Landabtretung nach dem Ermessen der Theilungs=

behörde auf Grund der Gutachten der Sachverständigen zweckmäßig nicht geschehen, so muß die Abfindung ganz oder theilweise in einer dem ermittelten Jahreswwerthe der Berechtigung gleichkommenden festen Geldrente gegeben und angenommen werden. Die Abfindungsrenten sind auf den Antrag sowohl des Berech- tigten als des Verpflichteten, nach , sechsmonatiger Kündigung durch Baarzahlung des zwanzigfachen Betrages der Rente ablösbar. Dem Verpflichteten ist es gestattet, das Kapital in vier aufeinander folgenden einjährigen Terminen, von dem Ablaufe der Kündigungsfrist an gerechnet, zu gleichen Theilen abzutragen, doch ist der H, nur solche Theilzahlungen anzunehmen verbunden, welche mindestens Einhundert Thaler betragen. . .

Der jedesmalige Rückstand ist mit fünf Prozent jährlich zu verzinsen. .

Eine Vereinigung der Betheiligten über einen anderen Ablösungs⸗ satz wird hierdurch nicht ausgeschlossen, der letztere darf jedoch den 26fachen Betrag der Jahresrente nicht übersteigen. Verabredungen, welcher dieser Vorschrift zuwiderlaufen, haben die Wirkung, daß der Berechtigte daraus nur den 25fachen Betrag der Jahresrente zu for⸗ dern befugt ist. ; ; ;

9. Der §. 21 erhält am Schlusse folgenden Zusatz:

Die Kapitalzahlung muß dem 20fachen Betrage des ermittelten jährlichen Geldwerths der Berechtigung gleichkommen.

§. 109. Findet der belastete Eigenthümer einzelne Berechtigte ab, so ist er befugt, nach Verhältniß des Theilnehmungsrechts der Abge⸗ fundenen einen nöthigen Falls von der Auseinandersetzungsbehörde unter Berücksichtigung der wirthschaftlichen Interessen beider Parteien zu bestimmenden Theil des belasteten Grundstücks der Mitbenutzung der übrigen, noch nicht abgefundenen Berechtigten zu entziehen.

§. 11. Weideberechtigungen, auf welche das Gesetz vom 8. No⸗ vember 1855 Anwendung . können in Zukunft nur durch einen von einem Gerichte oder Notar beurkundeten Vertrag errichtet werden, also auch durch Ersitzung nicht entstehen.

Es soll jedoch eine in Betreff derselben bereits begonnene Er— sitzung durch Inkrafttreten dieses Gesetzes nicht unterbrochen werden. S8. 2. Die Abfindung der auf Gemeinheiten haftenden servitu⸗= z en Weideberechtigungen findet gleichfalls nach Vorschrift .

Hesetzes statt. Der §5. 22 des Gesetzes vom 8. November 1866, die . der Weiderechte . wird aufgehoben.

5. 13. er 5. 40 wird aufgehoben und durch folgende Vor—⸗ schrift ersetzt:

Die Kosten des ,, werden unter alle Theilnehmer nach Verhältniß des Vortheils vertheilt, welcher jedem Einzelnen aus der Abstellung der , ; Das ungefähre Verhältniß dieses Vortheils wird von der Thei⸗ lungs Behörde ermessen und der Kostenpunkt demgemäß festgesetzt. Ausgenommen sind jedoch die Kosten der etwa erforderlichen Ver⸗ messung und Bonitirung des belasteten Grundstücks, welche von allen Theilnehmern nach Ver i i der Theilnehmungsrechte * tragen sind. Auch hat in der Regel jeder Theilnehmer die Kosten der auf 6 Antrag eingeleiteten, die Geltendmachung seines Rechts oder einen besonderen Nutzen bezielenden Verhandlungen allein zu tragen; es bleibt jedoch dem Ermessen der Theilungsbehörde vorbehalten, unter Umständen die etwa vorhandene Gegenpartei zum Ersatze derselben zu verpflichten. In Rekursfällen sind die on dem unterliegenden Theile zur Last zu legen. . ; ö §. 14. Das 977 vom 8. November 1856 wird mit den in diesem Gesetze enthaltenen Abänderungen und Ergänzungen auf den Verwaltungsbezirk der vormaligen Berghauptmannschaft Clausthal

ausgedehnt.

* 15. Auf Sachen, in welchen ein rechtskräftiges Stattnehmig⸗ keits⸗Erkenntniß vor Erlaß dieses Gesetzes bereits ergangen ist, findet letzteres keine Anwendung.

uebersicht der in den Diözesen des preußischen Staates vorhandenen katholischen Priester⸗, Klerikal⸗Seminare, Konvikte und Knaben⸗-Seminare.

Cöln, Erzdiözese. Priester⸗ Klerikal⸗ Seminare: R Erzbischöfliches Priester⸗ Seminar in Cöln. Der Präses ist Dom⸗ kapitular und Dr. theol, der Subregens ist Dr. theol. und Priester. Die 4 Lehrer sind Priester, der eine ist Domkapitular und Dr. jur. can,, der andere ist Domkapitular und Dr. theol, der dritte hr. theol, et phil., der vierte Lehrer ist Kuratpriester. Die Verwaltung des Seminars liegt einem Kuratpriester ob. Konvikte: a) Katholisch⸗theologisches Konviktorium in Bonn. Der In⸗ spektor ist Dr. theol., und Priester, die 3 Repetenten sind Dr. theol. und Kuratpriester. Der Ockonom ist Priester. b) Ge iger Knaben -Konvikt zur h. Marig in Neuß. Drei Priester der Lazaristen⸗Kongregation in Cöln haben die Leitung und Beaufsichtigung. ] c) Erzbischöfliches Knaben -Konvikt zum h. Joseph in Münster⸗ eifel. Wie oben 3 Priester der Lazaristen⸗Kongregation. d) Ergbischofliches Knaben⸗Konvikt zum h. Aloysius in Opladen. 1 Rektor und 5 Lehrer, welche Weltgeistliche sind.

Trier, Bisthum. Priester⸗ Klerikal⸗Seminare: . Bischöfliches Priester⸗Seminar in Trier. Der Regens und die 7 Professoren sind Priester, unter letzteren befinden sich 5 Dr. theol. Subregens ist Prof. Dr. Henke. Im Verwaltungsrath sitzt der Ge⸗ neral⸗Vikar, der Regens und Justiz-Rath Dr. CFuler. Rendant ist ein Landrentmeister und Rechnungs⸗Rath. Der Oekonom ist ein Priester.

Konvikte:

Bischöfliches Knaben⸗-Konvikt in Trier. Die 2 Vorsteher find Priester. Die Mitglieder des Verwaltungsraths sind Priester bis auf einen Gymnasial⸗Direktor. Die Oekonomie wird von barmherzigen Schwestern von der Kongregation des h. Carl von Borromäus ge⸗ führt. 190 Zöglinge. ; Paderhorn, Bisthum.

Priester⸗ Klerikal⸗Seminare: a) Bischöfliches Priester⸗ Seminar zu Paderborn. Subregens, Repetent und Prokurator sind Priester. b) Bischöfliche philosopisch theologische Lehranstalt. Seminarium Theodorianum.) Der Präfekt ist Dr theol. und Professor der Kirchengeschichte und Apologetik. Die 7 Professoren der Theologie resp. der Philosophie sowie der Rendant sind sämmtlich Priester.

Bischöfliches theologisch an g.

ischöfliches theologisches Konvikt.

Priester. 6 Rendant ist Domvikar.

Knaben⸗Seminare:

a) Bischöfliches Knaben⸗ Seminar (8eminarium Liborianum)

zu Paderborn. Zu den 4 Kuratoren gehört der Seminar⸗

Direktor Schmidt, die übrigen sind Priester, der Präses und der Rendant sind Priester.

b) Bischöfliches Knaben⸗Seminar (Seminarium Bonifacianum)

zu Heiligenstadt. Zu den 5 Kuratoren gehört der Gymna—

sial⸗Oberlehrer Waldmann, die übrigen sind Priester. Der

Regens,

Präses und Repetent sind

Präses ist Priester, der Rendant Kommissariats Sekretär. .

Münster, Diözese. Priester⸗ Klerikal⸗Seminare:;

a) Bischöfliches Priester⸗Seminar in Münster. Der Weih⸗ bischof und ein Domkapitular bilden die Kommission für innere Angelegenheiten. Der Regens, Subregens, Repetent, Oekonom und. Gesanglehrer sind Priester. Von den Alum⸗ nen sind 32 Priester, 3 Diakonen, 24 Subdiakonen, 3 ohne Ordination. . . .

b) Hülfspriester⸗Seminar in Gaesdonk. Der Präses ist Priester.

, Konvikte:

a) Bischöfliches Konvikt für Kandidaten der Theologie (Colle- gium Borromacum) in Münster. Der Weihbischof und ein Domkapitular bilden die Kommission für die inneren Ange⸗ 6 Der Direktor, Repetent und Rendant sind

riester.

b) Collegium Americanum zu St. Mauritz, Konvikt für Theo— logen, die sich zu Weltpriestern für Amerika ausbilden. Der Direktor ist Pfarrer, die übrigen 3 Vorstandsmitglieder sind Priester und gehören der Pfarrgeistlichkeit von St. Mauritz bei Münster an.

Knaben⸗Seminare:⸗: a) Bischöfliches Knaben⸗Seminar (Collegium Ludgerianum) in ünster. Der Weihbischof und ein Domkapitular bilden die Kommission für die innern Angelegenheiten. Der Präses, der Studienpräfekt und der Rendant sind Priester.

b) Bischöfliches Knaben⸗Seminar (Collegium Augustianum) zu Gaesdonk im Dekanate Cleve. Kommission für die innern Angelegenheiten; der Weihbischof und ein Domkapitular. Der Rektor und die 12 Lehrer sind Priester; der Rektor und IH. Lehrer sind Doctores phil.

Breslau, ö ;

Bisthum und dessen Delegatur⸗Bezirk (Preuß. Antheih.

Priester⸗, Klerikal⸗Seminare: Fürstbischöfliches Klerikal⸗ Seminar in Breslau. Der Rektor, Spiritual, Subregens, die beiden Senioren sind Priester. Konvikte: ; Fürstbischöfliches Konviktorium für Theologie⸗Studirende in Breslau. Zwei Kuratoren und der Repetent sind Priester. Der dritte Kurator, Dittrich, ist Konsistorial⸗Rath und Ober-Gerichts⸗Assessor.

68 Konviktoren. ; Knaben⸗Seminare:

Für . Knaben⸗Seminar, verbunden mit dem Hospital ad Set. Joannem für 8 Singknaben. Der Prokurator und der Prä—⸗ fekt sind Priester. In der Anstalt sind 100 Zöglinge, sämmtlich Schü⸗ ler des katholischen Gymnasiums, sowie zwei Studenten als Präzep⸗ toren.

Ermland. ö Priester⸗, Klerikal⸗Seminare:

Seminarium dioëecesanum Brunsbergense. Die beiden conser-

Jateres, der regens und der subregens sind Priester. Die conserva- tores sind cannonici numerarii, der Regens ist Dr. theol, der Sub⸗ regens Dr. jur, can. 16 Alumnen und zwar 1 clericus und 15 lai

Kulm, , Priester⸗, Klerikal⸗Seminare:

Episcopale Seminarium clericorum dioecesanum. Der Regens, die fünf Professoren, der Präzeptor und der Prokurator sind Priester, unter ihnen sind 3 Doktoren der Theologie.

Knaben⸗Seminare:

Episcopale seminarium puerorum dioecesanum (Collegium Ma- rianum). Der Rektor und die 9 Präzevtoren sind ordinirt. Außer 4 Personen sind noch 2 praeceptores inf. ord. angestellt, welche nicht Priester sind.

Posen und Gnesen, Erzbisthum. Priester⸗ Klerikal⸗ Seminare;

Seminarium Archidioeces. Posnaniense. Zwei provisores et de- putati a capitulo Metrop.,, zwei deputati a elero, sieben professores et magistri, von letzteren sind 5 ordinirt, die beiden anderen sind als Dir. Sem. paed. Mag. Paedag, resp. als Mag. cant. bezeichnet. Der Prokurator ist Priester. JI5 Alumnen.

Seminarium Archidioecesanum Gnesnense practicum. Zwei pro- visores nominati a celsissimo Dmne. Zwei deputati a capitulo Me- trop, zwei depntati a clero, fünf professores et magistri, von denen nur Grabski, Mag. cant. nicht ordinirt ist, und unter denen sich ein Dr.

u. jur. befindet Hildesheim, Bisthum. Priester⸗ Klerikal⸗Seminare.

Seminarium clericorum episcopale. Acht Priester, von denen drei Doktoren der Theologie und einer Professor jur. can. Außerdem zwei Alumni presbyteri, welche Priester sind, und ein alumnus subdiaconus, von welchem nicht angegeben, ob er ordinirt ist.

Lim burg, Bisthum. . Priester⸗, Klerikal⸗ Seminare. ö Bischöfliches Klerikal⸗Seminar. Vorstand ist „Professor August Münzenberger, Regens“. 4 Alumnen.

* Knaben⸗Seminare: . a) Bischöfliches Knaben⸗ Seminar zu Hadamar. Die beiden

Vorsteher sind Priester. 62 Alumnen. b) Bischöfliches Knaben⸗Seminar zu Montabaur. Ein Sub⸗ regens als Vorsteher. Derselbe ist Priester. 51 Alumnen.

Osnabrück, Bisthum. Priester ., Klerikal⸗Seminare. Seminarium cler. Osnabr. Der Regens ist ordinirt. 5 Alumnen. Konvikte: gu. a) Convictorium Osnabr. Der Präses ist ordinirt. b) Convictorium Meppense. Der Präses und der Präceptor sind ordinirt. ; Fulda, Bisthum. ; riester⸗ Klerikal⸗ Seminare Bischöfliches Priester⸗Seminar in Fulda. Sieben Lehrer, von denen einer Regens, ein anderer zugleich Subregens und Präfekt ist. Von den Lehrern sind vier Dompräbendate, einer Domkapitular, die übrigen beiden sind der Lehrer der Crientalischen Sprachen u. s. w. Dr. Gutberlet und der Lehrer der Philosophie Dr. Arenhold. Mit der Oekonomie ist ein Domdechant, ein Domkapitular und ein Dom⸗ präbendat betraut. Administrator ist der Probator Fröhlich. Im Seminar sind 5 barmherzige Schwestern.

Freiburg, Erzbisthum. Priester⸗, Klerikal⸗Siminare. MVriester⸗Seminar in St. Peter. Der Regens, der Subregens, die beiden Repetitoren und der Spiritual sind Priester. . Knaben⸗Semingre: . . 96 . en chen Knaben⸗Seminar für Aspiranten des geistlichen andes: a) Höhere kirchliche Bildungs⸗Anstalt in Altbreisach; der Di⸗ rektor und die drei Professoren sind Priester. b) Knaben⸗Seminar ad St. Conradum in Constanz; der Prä⸗ fekt ist Priester. ö ö. ) Knaben⸗Seminar in Freiburg; der Präfekt ist Priester. d) Knaben⸗ Seminar in Tauberbischofsheim (sollte im Laufe des Jahres 1871 eröffnet werden). e) Knaben⸗Semimar ad St. Eidelem Martyr. in Sigmaringen. Der Präses ist Geistlicher Rath, Professor und Nachprediger, der Präfekt ist Priester. Das Verwaltungskomite besteht aus dem genannten Präses, einem Geistlichen Rathe, welcher Pfarrer in Bingen ist, einem Gymnasiumsrektor, einem Professor, einem Kreisrichter und einem Buchdrucker.

Statistische Nachrichten.

Nach einer Aufstellung des handelsstatistischen Bureaus in Hamburg belief sich die Zahl der im Jahre 1872 in Hamburg angekommenen e . auf 5872 Parunter 2749 Dampf⸗ schiff) mit einer Ladungsfähigkeit von 918,90 Kom. Last à 60900 Pfund. In den vorhergehenden Jahren stellte sich der bezügliche Schiffsverkehr folgendermaßen: 1871: 5439 Sch, von 838891 L, 1870: 4144 Sch. von 617684 L., 1369: 5192 Sch. von 712, 805 L., 1868: 5297 Sch. von 681,185 L, 1867: 5055 Sch. von 636, 0937 L., 1866; 5185 Sch. von 599 077 L., 1865: 5186 Sch. von 543,735 Last. Der Verkehr hat . im abgelaufenen Jahre sowohl bezüglich der Zahl der Schiffe, wie der Ladungsfähigkeit eine Höhe erreicht, wie nie zuvor. Vergleicht man die für 1865 und 1872 angegebenen Zif— fern mit einander, so ergiebt sich für letzteres Jahr eine Zunahme der Schiffszahl um 140 und der Lastenzahl um 67,935. Von den im Jahre 1872 eingelaufenen Schiffen waren beladen 5185 von ca. S68, 009 Kommerz⸗Last gegen 4687 Schiffe und 793,823 L. in 1871, 3653 Sch. und 579,330 L. in 1870, 4514 Sch. und 658,610 L. in 1869, 4597 Sch. und 625,480 L. in 1868, 4387 Sch. und 581,993 L. in 1867, 54 Sch, und 526 084 L. in 1866 und 4509 Sch. und 498,185 L. in 1865. Es hat sich sonach in 1872 die Zahl der mit Ladung eingelaufenen Schisse gegen 1865 um 150 x und deren Tragfähigkeit um 74,2 vermehrt. Nach der Nationaliiat waren von den in 1872 angekommenen Schiffen u, a. preußische 1371 (1865: 1321), hamburgische 862 (1865: 719), bre⸗ mice 152 (iss: c), mecttenburgische a (1565: 463, oibenbur, gische 126 (1865 97), dänische 129 1865: 5c, französische 193 (865: 171), großbritannifche B88 (1865: 200, niederläͤndische 353 (1865: 343), norwegische 2066 (1865: 117), schwedische (1865: 56), nordamerikanische 36 (1865: 37. Dampffchiffderkehr fand hauptsächlich mit ö Häfen statt; es liefen u. a4. ein von London 324 (1865: 242), von Hull 210 (1865: 189), von Hartlepool 132 (18653 108), von Neweastle und Shields

176 (1865: 1775, von Leith 15? (1865: 125), von Grimsby 137

(1865: 113), von Grangemouth 45 (1865: 32), von Sunderland 3665 (1865: 134), von Liverpool 47 (1865: 2), von Cardiff 33 (1865: 9), von Middlesbro 63 (18656: I), von anderen englischen Häfen 76 (1865: 5. Aus europäischen Häfen liefen Dampfschiffe ein aus; Amsterdam 66 (1865: 67), Rotterdam 48 (1865: 42, Belgien 56 (1865: 46), 8 , Häfen 191 (1865: 1068), Norwegen 104 (1865: 56), Bremen, Qldenburg, Ost riesland 50 865: 47), Schles⸗ wig-Holstein 8 (1865: 2). Von überseeischen Ländern gingen Dampf- schiffe ein von: Bahia, Santos 2c. 15 (1865: 1). Havanna 15 (1865: 1), New⸗Nork und New⸗Orleans 61 (1865: 27), Argentina 3 (1865: 0.

Wien, 9. Januar. Cholerg in Mähren: „Im Laufe der

Die „Brünner Zeitung“ meldet über die er Woche von 22. bis 29. De- ember 1872 sind zu den in Mähren bereits ausgewiesenen 25 Cholera—⸗

pidemie⸗Orten weitere 10 Orte zugewachsen, und zwar: im Gödinger Bezirke die Gemeinden Rohatetz, Landshut und Teinitz, im Kremsierer Bezirke die Gemeinden Billan und Kokor, im Mistecker Bezirke die

Gemeinden Markt Paskau und Klein⸗Chrabowa , im Neutitscheine Bezirke die Gemeinden Groß⸗Peterswald und Kattendorf und im Weißkirchner Bezirke die zu Leipnik gehörige Kolonie Neuhof. Mit Schluß der Vorwoche sind in 14 Epidemieorten 97 Cholera⸗Keranke in ärztlicher Behandlung verblieben, zu diesen kamen im Laufe der Woche 137 Zuwächse und es wurden somit in dieser Woche 234 in 27 Epidemieorten vertheilte Cholera⸗Kranke beobachtet. Von dieser Krankenzahl sind 118 genesen, 57 gestorben und die restlichen 59, welche sich auf 12 Epidemieorte vertheilen, sind in weiterer Heilpflege verblieben. Im Vergleiche mit der Vorwoche sind in der letzten 3 106 Cholera⸗Kranke weniger zugewachsen und 77 weniger behandelt worden; ferner sind 22 Individuen weniger gestorben und 38 weniger in Behandlung verblieben.“

Gewerbe und Handel.

Dem Jahresbericht der Handelskammer zu beck entneh⸗ men wir über den Umfang und die Richtung des lübeckischen Handels und der Schiffahrt im Jahre 1871 Folgendes:

Im Jahre 1870 war in Folge des Krieges mit Frankreich der Verkehr zur See und n Lande in den meisten Zweigen geringer, als in den letzten vorhergehenden Jahren; im Jahre 1871 dagegen zeigte sich in Folge des wiedererrungenen Friedens, und da die Lücken der vorigiährigen Einfuhr e waren, fowie anderer günstiger Um⸗

ände wegen eine so erhebliche Zunahme des lübeckischen Handels, 23 derselbe eine 35 erreichte, wie seit langer Zeit nicht. Es läßt sich dieses an der Zahl der angekommenen Schiffe nachweisen. Leider fehlen andere Zahlenangaben aus früherer Zeit gänzlich, eine Zufam— menstellung der Einfuhr findet sich erst seit 1844. Dagegen liegen über die Zahl der angekommenen Schiffe schon frühere zuverlässige Angaben vor. 1825 betrug deren Zahl S880, 1831 772, 1834 S846, 1840 831, 1846 813, 1850 1152, 1852 1022, 18690 1151. 1865 1765, 1870 1694 (109,270) Last), 1871 260 (147,342 Last), darunter 15652 Segelschiffe 79. 539 Last) und 698 Dampfschiffe S7, 813 Last). Die Einfuhr zur See war fast von allen Ländern, die für den hiesigen Verkehr von Bedeutung sind, höher als n, und machte sich demnach eine gleichmäßige Zunahme beinahe in allen Richtungen bemerkbar.

Von Schleswig⸗Helstein wurde freilich statt 11,ů7 Millionen Pfd. im Jahre 1870 nur 10, Millionen Pfd. im Jahre 1871 eingeführt, und von Dänemark nur 16,8 Millionen Pfd. im Jahre 1871 statt 23,7 Millionen Pfd., im Jahre 1870, indessen die Einfuhr war 1576 aus diesen beiden Ländern in Folge der großen Getreide⸗Beziehungen von dort auch von ganz außergewöhnlicher Höhe gewesen, und die Einfuhr des Jahres 1871 übertrifft die mittlere Einfuhr selbst der letzten Jahre bei Weitem. Die Einfuhr aus Mecklenburg in Schiffen betrug im Jahre 1871 nur O, 8 Millionen Pfd. statt 1,2 Millionen im Jahre 1870. Diese Abnahme der Einfuhr zur See aus Mecklen⸗ burg ist eine Folge der Eröffnung der Lübeck-Kleinen Eisenbahn und der dadurch bedingten geringeren Benutzung der Schiffs-Transporte. Wird die Landeinfuhr mit in Betracht gezogen, so zeigt sich auch im Verkehr mit Mecklenburg eine Steigerung. Die Einfuhr zur See aus Oldenhurg ist in den letzten Jahren annähernd von gleicher Höhe gewesen. Die Einfuhr zur See aus Norwegen ist im Jahre 1871 auf 320,000 Pfd. gesunken, während sie 13570 noch 5440090 Pfd., 1869 734,00 Pfd. und 1868 740,900 Pfd. betrug. Auch die Einfuhr zur See aus den Niederlanden ist in den letzten Jahren ge⸗ sunken. Die soeben genannten Länder sind indessen für den lübeckischen , nicht von hervorragender Bedeutung. In dieser Beziehung

ommen vielmehr außer den schon erwähnten Dänemark und Schles— wig⸗Holstein, die andern großen Ostseeländer Schweden, Rußland und ,. sowie Preußen in Betracht, und außerhalb der Ostsee die eiden anderen Hansestädte Hamburg und Bremen, sowie England, Frankreich und Nordamerika, und der Verkehr mit allen diesen Län⸗ dern ist im Jahre 1871 ganz erheblich gewachsen. Was zunächst Schweden betrifft, so steigerte sich die Einfuhr zur See von 89,53 Mil⸗ lionen Pfund, im Jahre 1870 auf fast das doppelte Quan— tum, auf 172,6 Millionen im Jahre 1871. Aus Rußland und Finnland wurden im Jahre 1871 154 Millionen Pfund einge— führt und im Jahre 18790 war diese Einfuhr gleich der aus Schweden ungewöhnlich niedrig, nämlich nur 100, Millionen Pfd. Aus Preußen mit der Provinz Hannover ohne Schleswig⸗Holstein ist die Einfuhr in den letzten Jahren sehr gestiegen, 1868 betrug sie nur 8,2 Millionen, 1869 64 Millionen Pfd, dagegen 1879 in Folge der Getreide⸗Kon⸗ junkturen 29,9 und 1871 38 Millionen Pfd. Aus den andern beiden Hansestädten gehen in Lübeck die meisten Waaren zu Lande ein, es hat indessen auch die Einfuhr zur See von dort im Jahre 1871 sich höher als gewöhnlich gestellt. Die Einfuhr aus Großbritannien be— trug im Jahre 1871 S8,8 Millionen Pfd., 1870 63,8 Mil⸗ lionen und 1869 667 Millionen Pfd. Von Frankreich kamen zur See an 1871 236 Millionen, 1570 16 Millionen, 1869 33 Millionen, 18668 04 Millionen Pfd. Aus Amerika betrug die Einfuhr 1868 85,090 Pfd;, 1869 1,7 Millionen, 1579 1,B2 Millionen und 1871 3 Millionen Pfd.

Die Gesammt⸗Einfuhr zur See beziffert sich im Jahre 1871 auf 488,8 Millionen Pfd., gegen 325 Millionen im Jahre 1870, 379,5 Millionen im Jahre 1869 und 351,65 Millionen im Jahre 1868. Im Jahre 1849 wurde die Einfuhr zur See zu 149 Millionen Pfd. be⸗ rechnet.

g Hand in Hand mit dieser gesteigerten Einfuhr zur See geht die gesteigerte Einfuhr zu Lande. Auf den Eisenbahnen kamen im Jahre 1871 175,6 Millionen Pfd., an, gegen 1495 im Jahre 1870, 127,2 Millionen Pfd. im Jahre 1869 und 140,3 Millionen Pfd. im Jahre 1868. Neben den auf der Eisenbahn ankommenden Gütern sind die durch Frachtfuhren und durch die Post angebrachten Quantitäten, so⸗ wie auch die auf dem StecknitzKanal und auf der Obertrave und Wakenitz angebrachten Quantitäten kaum zu nennen. Eine Ausnahme macht nur das vom Lande auf Fuhren angebrachte Getreide, welches im Jahre 1871 die erhebliche Höhe von 24.5 Millionen Pfd. erreichte und 1879 fast 27 Millionen Pfd. betrug. Ueber die auf Wagen u. s. w. angebrachten sonstigen Erzeugnisse der Landwirthschaft u. s. w. fehlen statistische Angaben. . . ö a,

Rechnet man die Einfuhr zur See in Seeschiffen, ferner die Ein— fuhr auf den Eisenbahnen und endlich das durch Frachtfuhren ange— brachte Getreide zusammen, nämlich in Pfunden: Einfuhr zur auf den auf Fracht⸗

See. Eisenbahnen. fuhren. 351,597,000. 127, 195,000. 33,162, 000. 370,472,009. 149,359, 000. 26,372,000. ? 1870: 325,054,000. 140,466,000. 27. M33, 009). 492,553,009. i871. 458, 845 Coch). 175,516, Mo. Ji God. 66s, gz, C. 9 ist die erhebliche Zunahme der Gesammt-Einfuhr leicht ersichtlich. Die Einfuhr Lübecks zur See und zu Lande im Jahre 1849 wurde seiner Zeit auf 204 Millionen Pfd. geschätzt.

Total. 511,954,000.

1868: 537,203, 000.

1869:

Verkehrs⸗Anstalten.

Das Coursbuch der Deutschen Reichs-Postver⸗ waltung für den Monat Januar 1873, J. Abtheilung, enthaltend die Eisenbahnverbindungen in Deutschland und der österreichisch⸗unga⸗ rischen Monarchie zund Uebersicht der bestehenden Rundreise⸗Touren mit Angabe der Billetpreise, bearbeitet im Courshureau des Kaiser= lichen General-Postamts, Verlag der Königlich Geheimen Ober⸗-Hof⸗ buchdruckerei (R. v. Decker), ist soeben ausgegeben und umfaßt die bis zum J. Januar eingetretenen resp. mit demselben Tage eintreten- den Aenderungen in dem Gange der Eisenbahnzüge. Die Abthei⸗ lung JJ. Januar⸗Februar, enthält die bedeutenderen Eisenbahnrouten in Europa, außer Deutschland und Oesterreich, ferner Postverbindun⸗ gen in Deutschland und den angrenzenden Ländern, Dampfschiffkourse; Reifetouren zwischen mehreren Hauptorten Europas, Tarif für Kourier und Extraposten, Wegemaße, Münzvergleichun gs⸗ Tabelle, Zusammenstellung der Bestimmungen über Benutzung der Telegraphenlinien und Gebührentarif ze. Beigegeben sind

2 Karten.