mit denselben nur mit Genehmigung des Senats, die Bereitung überdies nur an Polizeilich angemessen gefundenen Orten zulässig. Das Gesetz ent⸗ hält außerdem nähere polizeiliche Vorschriften über die Mengen solcher Stoffe, welche konzessionirie und andere Personen vorräthig halten dürfen ꝛc. ꝛc. — sowie Vorschriften über die bei Zuwiderhandlungen eintretenden Strafen und über das Konzessionsentziehungsverfahren.
Das Gefeßz ist in feinen Hauptbestimmungen bereits durch die Gewerbe⸗Ordnung außer Kraft gesetzt. Soweit dies nicht der Fal ist, wird die Aufhebung von dem in Vorschlag gebrachten Termine ab füg— lich erfolgen können. Die Regierung zu Wiesbaden hat bereits unter dem 4. September 1871 (Amtsblatt S. 405) eine, den Gegenstand regelnde Polizei⸗Verordnung für den gesammten Umfang ihres Bezirkes erlassen, jedoch mit dem Vorbehalte, rar,, . ö.
daß hinsichtlich des Gebietes der vormaligen freien Stadt Frankfurt das Gesetz vom 19. Mai 1863 aufrecht erhalten bleibe, soweit es von den neu einzuführenden Bestimmungen abweiche.
Es würde demnächst nur eine anderweitige Verordnung der Re⸗ gierung dahin zu erlassen sein, daß mit Aufhebung des Gesetzes vom 19. Mai 1863 die Verordnung vom 4. September 1871 auch für das Frankfurter Gebiet ohne Vorhehalt in Kraft trete.
5. Die von der Stadt⸗Kanzlei, im Auftrage des Senats hekannt gemachte auf Beschluß der gesetzgebenden Versammlung“ abgeänderte In struktion des städtischen Ausrufers (Auktinators) 24. wird, in ihrer Eigenschaft als gesetzliche Bestimmung, insoweit sie diese Eigenschaft überhaupt in Anspruch nehmen kann, zu beseitigen sein. a
§. 5. Die hier in Vorschlag gebrachte Aufhebung verschiedener
selben überhaupt als in Kraft stehend zu betrachten sind, dürfte einem Anstande nicht begegnen. ö
S. II bedroht Dienstboten, welche ohne Vorwissen der Herrschaft Jemanden beherbergen, mit, 24stündiger Gefängnißstrafe; diese Be. stimmung wird schon mit Rücksicht darauf füglich wegfallen können, daß nach 5. 19 unter 36. Gesinde, welches Jemanden übernachten läßt, sofort ohne Aufkündigung entlassen werden kann.
S. 15. bedroht die Herrschaft mit 3— 20 Thalern Strafe, wenn sie über die eingetretene Schwangerschaft weiblicher Dienstboten nicht als⸗ ald Anzeige macht.
S. 24 verbietet die Anfnahme dienstlosen Gesindes allen den⸗ jenigen, welche dazu nicht besonders autorisirt sind.
§. 25 bedroht das häufige Wechseln in Diensten mit Strafe; Fremden soll in einem solchen Falle der fernere Aufenthalt in Frank⸗ furt versagt werden.
S8. 27, 28 übertragen dem Pelizeiamte die Entscheidung der vorkommenden Streitigkeiten zwischen Herrschaft und Ge— sinde, — mit der Befugniß, derartige wichtige und ver⸗ wickelte Streitigkeiten an die Gerichte zu verweisen; — es wird vorgeschlagen, diese Bestimmungen durch eine Vorschrift, wie die der 5§. 47 und 48 der Gesinde⸗ Ordnung für die Rheinprovinz vom 19. August 1844 (Gesetz Sammlung S. 410) zu ersetzen, wonach die Polizeibehörde Streitigkeiten der in Rede stehenden Art vorbehalt⸗ lich, des Rechtsweges entscheidet, — mit Ausnahme derjenigen, end⸗ gültig von der Polizeibehörde zu entscheidenden Streitigkeiten, welche sich auf die Beschaffenheit des Entlassungs⸗Zeugnisses beziehen.
5. 29 bestimmt, daß jeder Dienstbote bei einer Dienstveränderung 12 Kreuzer zur Unterhaltung des Hospitals für Unreine zu ent⸗ richten habe.
Die vorstehend erwähnten Paragraphen der Gesinde⸗Ordnung sollen nach dem Vorschlage des § 5 des gegenwärtigen Gesetz⸗Ent⸗ wurfes sofort aufgehoben resp. durch anderweitige Bestimmungen ersetzt werden. Dagegen wird vorgeschlagen, die zu einer anderweitigen Rege⸗ lung durch Polizei⸗Verordnung geeigneten Bestimmungen der 85. 12, 23, 26 der Gesinde⸗Ordnung vom 1. Mai 1813 ab zur Aufhebung zu bringen.
s. 12 bedroht aus dem Dienst tretende Dienstboten, wenn sie nicht binnen 24 Stunden hiervon dem Polizeiamte Anzeige machen, mit Arrest, respi, wenn der Dienstbote ein Fremder ist, mit Aus⸗ weisung.
§. 23 verystichtet alle Dienstboten zur Anschaffung eines Gesinde⸗ buches gegen Abgabe von 12 Kreuzern und zur Einschreibung in die Dienstbücher; zuwiderhandelnde Dienstboten sollen, wenn sie Fremde sind, ausgewiesen, — Herrschaften aber, welche einen nicht eingeschriebe⸗ nen Dienstboten in Dienst nehmen, mit 1 — 10 Thalern bestraft werden.
§. 26 bedroht das Abwendigmachen des Gesindes durch Ver— sprechung höheren Lohnes ꝛC. ꝛc. mit Geld⸗ oder Gefängnißstrafe; fremde Dienstboten, die sich heimlich und ohne vorherige Aufkündigung anderweitig verdingen, sollen auf sechs Monate aus der Stadt oder deren Gebiete ausgewiesen werden.
Paragraphen der Gesinde⸗Ordnung vom 5. März 1822, soweit die⸗
Inseraten⸗Expedition
und Königlich Rreußischen staats-Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
*
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
123] ;
Edietalcitation. Wider die Militärpflichtigen 1) August Carl Martin Lemcke aus Crummin, zuletzt in Neu⸗Sellin wohnhaft, 2) den Kossäthensohn Martin Blanck aus Ost⸗Deeß, 3) den Einwohnersohn Heinrich August Klatt aus Lewetzow, H Ferdinand August Albert Kemme aus Glansee, 5) den Einwohnersohn Johann August Lam⸗ hrecht aus Zimdarse, 6) den Einwohnersohn Ferdinand August Ruhnke aus Zimdarse, 7 den Schneidersohn Albert Friedrich Eduard Hoge aus Dummadel, 8) den Bauersohn Gustap Franz Wilhelm Stühs aus Parpart, 9) den Schneidersohn Augun Friedrich Wilhelm Müller aus Parpart, 10 den Schmiedsohn Robert Carl Ferdinand Wolff aus Barkow, 11) den Tagelöhnersohn Carl Johann August Müller aus Barkow, 12) den Tagelöhnersohn August Heinrich Otto Linz aus Barkow, 13) den Tagelöhnersohn Wilhelm Friedrich August Dorn aus Rütznow, 14) den Tagelöhnersohn Heinrich Wilhelm Eduard Strehlow aus Stoelitz, 15) den Stellmachersohn Johann August Friedrich Sülslow aus Schwessow, 16) den Schmiedsohn Carl Julius Gustap Hartwig aus Loppnow, 17) den Kutschersohn Friedrich Wil⸗ helm August Otto zaus Loppnow, 18) den Büdnersohn Johann Hein⸗ rich Wilhelm Büge aus Darsow, 19) den Büdnersohn Heinrich Jehann Albert Sorweide aus Behlkow, 20) den Glaser Johann Eduard Robert Schultz aus Treptow a. R., 21) den Arbeitersohn Friedrich Gustav Polzin aus Arnsberg, 22) den Einliegersohn Hermann August Heinrich Lüdtke aus Zimdarse, 23) den Schneidersohn August Fried⸗ rich Wilhelm Dobratz aus Gummin, zuletzt in Belbuck wohnend, 24) den Büdnersohn Friedrich Ferdinand Müller aus Zamow, zuletzt in Robe wohnhaft. 25) den Schuhmachersohn Gustav August Emil Hafemann aus Treptow 4. R., ist die Untersuchung wegen unerlaubten Verlassens des Bundesgebiets, um sich dem Eintritt in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte dadurch zu entziehen, auf Grund des Sz. 140 des Strafgesetzbuchs eröffnet, und ein Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 14. Juli 1873, Vormittags 9 Uhr, an hie— siger Gerichtsstelle anberaumt. Die genannten Angeklagten werden daher aufgefordert, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu ihrer . dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu brin⸗ gen oder solche uns so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Gegen die Ausblei⸗ benden wird mit der Untersuchung und Entscheidung in contumaciam verfahren werden. Greifenberg i. Pom., den 31. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Bekanntmachung. Der Tagearbeiter August Richter aus Hausdorf, im Kreise Neurode, welcher 38 Jahre alt, katholischen Glaubens und bereits mehrfach im Inlande wegen Diebstahls bestraft werden, ist seitens der Königlichen Staats-Anwaltschaft hierselbst an⸗ geklagt, am 21 März 1872 zu Schweidnitz im Sandkretscham ein Taschentuch im Werthe von circa 5 Sgr. und eine Quantität Taback im Werthe von circa 15 Sgr, dem Topfhändler Ehrenfried Gärtner zu Kreisau gehörig, in der Absicht der rechtswidrigen Zueignung wegge— nommen zu haben und ist wider den Angeklagten auf Grnnd der F5. A2 und 244 des Strafgesetzbuchs die Untersuchung wegen einfachen Diebstahls im wiederholten Rückfall eingeleitet. Zum öffentlichen, münd⸗ lichen Verfahren haben wir einen Termin in unserem Gefangenhaufe hierselbst auf den 13. März 1373, Vormittags um 10 Ühr, an— gesetzt, zu welchem der seinem Aufenthalt nach unbekannte Angeklagte mit der Aufforderung vorgeladen wird, zur festgesetzten Stunde zu erscheinen und die zu seiner Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche so zeitig vor dem Termine anzuzeigen, daß sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Im Falle des Ausbleibens des Angeklagten wird mit der Untersuchung und Cntscheidung in egutuma ciam verfahren werden. Als Zeugen sind der Topfhändler Gärtner aus Kreisclu und der Haushälter Lustig aus Klethschkau geladen. Schweidnitz, den 26. Oktober 1873.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Handels⸗Register.
Bekanntmachung. In unser Gesellschaftsregister ist heute bei Nr. 2, woselbst die
Gesellschaft ö N. G; Krüger et Co. zu Cottbus eingetragen steht, in Colonnè 4 folgender Vermerk eingetragen worden; „Der Kaufmann Emit Krüger ist mit dem 1. Januar 1875 in die Gesellichaft als Gesellschafter eingetreten. Cottbus, den 8. Januar 1875. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.
In 33 nnn r ist folgende Eintragung bewirkt: r. 25. 2 — 2 der Kaufmann Gustav Moritz Neumann zu uben. 3) Firma, welche der Prokurist zeichnet: Gustav Neumann. 4 Ort der Niederlassung Guben. 5) Die Firma ist eingetragen unter Nr. 121 des Firmen⸗ Registers. 6) Prokurist: der Buchhalter Friedrich Julius Steuer zu Guben. 7) Eingetragen zufolge Verfügung vom 4. Januar 1875 am Januar 1873. Guben, den 6. Januar 1873. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. *
- andelsregister.
In unser Prokurenreglster ist zufolge Verfügung vom heutigen Tage bei * 12 eingetragen, daß die dem Kaufmann Louis Haase
Maschinenbaugesellschaft zu Landsberg a. W.“ ertheilte Prokura erloschen ist. Landsberg a. W., den 9. Januar 1873. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Bekanntm ach ung. In das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts ist heute auf Verfügung vom 2. Januar 1873 die offene Handelsgesellschaft Carl Kienholz & Co., ? welche seit dem 1. Oktober 1872 zu Vierraden besteht, unter der Nummer 36 eingetragen worden. Die Gesellschafter sind der Kauf⸗ mann Carl Friedrich Wilhelm Kienholz und der, Kaufmann Ottomar Carl Ferdinand Wilhelm Hoffmann, beide zu Vierraden wohnhaft. Schwedt, den 3. Januar 1873. . Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
Bekanntmachung.
In das Gesellschaftsregister des unterzeichneten Gerichts ist heute
auf Verfügung vom 3. Januar 1873 die offene Handelsgesellschaft Gebrüder Wahrburg, welche seit dem 3. Januar 1873 hier besteht, unter der Nummer 3 eingetragen worden. Die Gesellschafter sind der Kaufmann David Wahrburg und der Kaufmann Albert Wahrburg, heide hier wohnhaft. Schwedt, den 4. Januar 1873. . Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
In unser Firmenregister ist unter Nr. 9 bei der Firma F. A. Kluth in Seehausen iAltm. Colonne Bemerkungen, folgender Vermerk eingetragen:
10. Januar 1873 an demselben Tage. Seehausen i Altm., den 109. Januar 1873. Königliches Kreisgericht.
Handelsregister.
Grothe begründeten Handelsgesellschaft sind der Kaufmann Otto Max Steinfurt und der Kaufmann Gustav Albert Theodor Grothe, beide von hier. Dies ist zufolge Verfügung vom 2. am 4. Januar d. J. unter Nr. 469 in das Gesellschaftsregister eingetragen. Königsberg, den 7. Januar 1873. Königliches Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegium.
Handelsregister.
register gelöscht worden. Königsberg, den 7. Januar 187533. Königliches Kommerz und Admiralitäts⸗Kollegium.
Handelsregister.
die in Berlin unter der Firma: Preußische Kreditanstalt
unter der Firma r,, n,, n. nr. & Schmidt zu Königsberg begründeten Kommandit- r Moritz Stettiner zu Königsberg ist, und i Nr. 3583, daß für diese Kommandit⸗Gesellschaft dem Eduard Ludwig Valentin und dem Carl Ludwig Le Blane, ; beide zu Königsberg, Collectiv⸗Prokurg ertheilt worden ist. Königsberg, den 7. Januar 1853. önigliches Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegium.
Handelsregister.
gründet.
Nr. 1642 in das Firmenregister eingetragen. Königsberg, den 7. in. . önigliches Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegium.
Handelgregister.
zufolge Verfügung vom 2. am 4. Januar das Firmenregister eingetragen. önigsberg, den 7. Fanuar 1873. önigliches Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗-Kollegium.
Bekanntm achn
daß die von dem Kaufmann Ludwig Therdor Barg zu Nenfahrwass
für die Firma ᷣ Th. Bar ; dem Carl Nicolaus Wieler ertheilte eg ura erloschen ist.
von der Kommandit-⸗Gesellschaft auf Aktien „Pauksch CK Freund,
n, 9. Januar 1873. oöͤnigl. Kommer⸗ und Admiralitäts Kollegium.
Die Firma ist gelöscht, eingetragen zufolge Verfügung vom
Die Gesellschafter der hierselbst Unter der Firma: Steinfurt &
Die hiesige Firma Max Steinfurt ist erloschen, und zufolge Verfügung vom 2. am 4. Januar d. J. unter Nr. 1589 im Firmen
In das hiesige Handelsregister sind zufolge Verfügung vom 4. Januar d. J. an demselben Tage folgende Eintragungen bewirkt: im Gesellschaftsregister unter Nr. 188, Col. 4, daß das Geschäft der hiesigen Handels gejell chaft Stephan & Schmidt mit der ö. an
i zestehende Aktiengesellschaft abgetreten worden ist, welche der Firma den Zusatz: Preußische Kreditanstalt zugefügt, und dasselbe durch Aufnahme des Kaufmanns Moritz Stettiner zu Königsberg als persönlich haftenden Gesellschafter in eine Kommandit⸗-Gesellschaft umgewandelt hat, hei welcher sie nur als Kommanditistin betheiligt ist, im Gesellschafts⸗ register unter Nr. 470, daß der persönlich haftende Gesellschafter der
ah e er Kaufmann m Prokurenregister unter
Der Kaufmann Johann Gustav Adolph Heinrichs von hier hat hierselbst unter der Firma: A. Heinrichs ein Handelsgeschäft be—
Dies ist zufolge Verfügung vom 3. am 4. Januar cr. unter
Der Kaufmann Otto Ernst Mufack von hier hat hierselbst unter der Firma: Otto Musack ein , begründet. Dies ist J. unter Nr. 1643 in
n g. In unser Prokurenregister ist heute unter 8. 303 e . er
2
* Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expedition von
Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.
z z Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, gamb Frank che. Au ri udo offe in Berlin, Ceipzig, gamburg, Frank- des Neutschen Reichs Anzeigers S effentl icher Anzeiger. furt a. M., Greslan, galle, rag, Wien, München,
Bekanntmachung.
In unser Prokurenregister ist heute unter Nr. 318 eingetragen worden, daf der Kaufmann Franz Carl Schmidt zu Danzig als In⸗ haber der hiesigen Firma .
Fr. Carl Schmidt (Nr. 374 des Firmenregisters) seine Söhne
a. den Handlungsgehilfen Franz Carl Schmidt,
b. den Handlungsgehilfen George Victor Schmidt, beide zu Danzig, . . . . und zwar einen jeden für sich ermächtigt hat, die vorbezeichnete Firma per procura zu zeichnen.
24 den 7. Januar 1873. . önigl. Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegium.
Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist heute das Erlöschen der Firma C. J. Zimdars
Inhaber Kaufmann Carl Julius Zimdars zu Danzig (Nr. 98 des irn, eingetragen worden.
Danzig, den 19. Januar 1873. Königl. Kommerz⸗ und Admiralitäts⸗Kollegium. . Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist heute bei Nr. 27 eingetragen, daß die Handlung Ctto Höltzel durch Erbgang auf die verwittwete Fran Kaufmann Emilie Auguste Friederike Höltzel, geb. Lickfett, übergegan— gen ist und bei Nr. 44, daß die vorgenannte . Höltzel, Inhabe⸗ rin der hierselbst unter der Firma Otto Hältzel bestehenden Handels⸗ niederlassung ist.
Graudenz, den 19. Januar 1873.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Bekanntmachung.
Der Vorschuß⸗Verein zu Neidenburg, eingetragene Ge⸗ nossenschaft, hat den Rechtsanwalt Tolki, Zlmmermeister Kirchhoff und Aktuar Jansenn zum Vorstande für das Jahr 1873 gewählt.
Eingetragen in unser Firmenregister zufolge Verfügung vom heu⸗ tigen Tage.
Neidenburg, den 31. Dezember 1872.
Königliches Kreisgericht.
Mit Bezug auf die Bekanntmachung vom 5. v. M. wird hier— durch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß dem mit der Vearbei— tung der das Genossenschaftsregister betreffenden Angelegenheiten be⸗ auftragten Richter der Aktuar Roock in Stelle des Aktuars Lindner zugeordnet ist. Cöslin, den 7. Januar 18735. Königliches Kreisgericht.
Die Firma „9. Wittenberg zu Greifswald“ Nr. 209 unseres Firmenregisters ist erloschen. Dies ist zufolge Verfügung vom 6. dieses Monats heute in unserem Firmenregifter vermerkt.
Greifswald, 6 Januar 1873.
Königliches Kreisgericht, J. Abtheilung.
; Handels · Register. Der Kaufmann Ferdinand Moritz Bethcke zu Stettin hat für seine in Stettin unter der Firma: ĩ Moritz Bethcke bestehende und unter Nr. 196 des Firmen⸗Registers eingetragene Hand— lung dem Kaufmann Philipp Friederichs und dem Kaufmann Friedrich Mattfeldt, beide zu Stettin Kollektiv Prokura ertheilt. Dies ist unter Nr. 363 in unser Prokuren⸗Register heute eingetragen. Stettin, den 19. Januar 1873. Königliches See⸗ und Handelsgericht.
ö Sandelsregister ;
In unser Firmenregister ist unter Nr. 1352 die Firma Louis Keiler, Ort der Niederlassung Posen, und als deren Inhaber der Kaufmann Louis Keiler zu Posen zufolge Verfügung vom 7. Ja⸗ nuar 1873 heute eingetragen.
Posen, den 8. Januar 1873.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
ü Handelsregister.
In unser Firmenregister ist bei der unter Nr. 1287 aufgeführten Firma S. A. Wiener, deren Niederlassungsort Schwersenz zufolge Verfügung vom heutigen Tage eingetragen:
. Der Kaufmann Salomon Abraham Wiener zu Schwersenz hat sein Handelsgeschäft von Schwersenz nach Posen verlegt.
Posen, den 8. Januar 1573.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Bekannt m ach u 16.
In unser Genossenschaftgregister ist zufolge Verfügung vom 4 Ja⸗ nuar 1873 am 7. Januar 1873 eingetragen unter laufende Nr. 2 Vöor⸗ schuß⸗Verein Lyck eingetragene Genossenfchaft sub Kolonne 4:
In der am 21. Dezember 1572 stattgefundenen General-Ver⸗ an e nnn sind als Vorstandsmitglieder des Vorschuß Vereins zu Lyck Eingetragene Genossenschaft für die Jeit vom J. Ja⸗ nuar 1873 kis 31. Dezember 1975 gewählt:
1. 6 Buchdruckereibesitzer Rudolph Siebert als Geschäfts=
ührer, ö. 2. der Grundbesitzer Ferdinand Feuerfenger als Kassirer, 3. der Rendant Wilhelm Panzer als Controleur, sämmtlich zu Lyck wohnhaft. Lyck, den 4. Janugr 1873. ö Königliches Kreisgericht, J. Abtheilung.
Bekanntmachung aus dem Handelsregister des Königlichen Amtsgerichts Harburg vom ; 10. Januar 1873. Eingetragen ist heute auf Fol. 348 die Finma Meyer
zu Harburg, und als deren Inhaber Heinrich Anton Meyer daselbst. Zweite Beilage.
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Käniglich
Königreich Preußen.
Kenzessions-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Posen nach Creutzburg durch die P ö Eisenbahn⸗Gesellschaft.
Vom 7. Oktober 1372.
Wir Wilhelm, von Gott
Nachdem von dem Aktien⸗Gesellschaft unter de Gesellschaft“ gebildet hat, d schaft die Konzession zum Posen nach Creutzburg zu ertheilen, wollen V wie das Recht zur Expropri
osen⸗Creuzburger
es Gnaden König von Preußen 2c. Kemite, welches sich zur Gründung einer r Firma: „Posen⸗Creutzburger Eisenbahn⸗ garauf angetragen worden ist, dieser Gesell⸗ Bau und Betriebe einer Eisenbahn v zir diese Konzession, so⸗ zu ation und zur vorübergehenden B fremder Grundstücke nach Maßgabe des Gesetzes vom 3 1838, unter den nachstehenden Bedingungen hierdurch ertheilen:
J. Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma: burger Eisenhahn⸗Gesellschaft und nimmt ihr Domizil ihrer Verwaltung in Posen, oder unter Genehm; fur Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten an e Bahn gelegenen Orte.
II. Die Vollendung und Inbetriebnahme der B stens innerhalb drei Jahren nach dem Tage der Konze
Posen⸗Creutz⸗
und den Sitz gung des Ministers inem anderen, an der
ahn muß läng— ssionsertheilung
Für den Bau gelten insbesondere felgende Bestimmungen: ihrer vollständigen Durchführung d Minister für Handel, Gew auch unterliegen sämmtliche Bau⸗ ag der Genehmigung des letzteren. jenigen Anlagen auf ihre Kriegsminister aus andesvertheidigung
1) Die Bahnlinie in alle Zwischenpunkte wird und öffentliche Arbeiten festgestellt, projekte und der Hauptkostenanschl
Y) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Kosten zur Ausführung zu bringen Eisenbahnbaues im Intereffe der L
Anlaß dieses für erforderlich erachtet.
Auch hat die Gesellschaft für die E bahnhof bei Posen einen von de und öffentliche Arbeiten näher der Oberschlesischen und Märkisch⸗Posener E gezahlten Kosten für fortifikatorische gedachten Gesellschaften zu zahlen.
3) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau be werden mögen, nachzukommen und die aus erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch eines besonderen Polizei⸗Aufsichtspersonal tragen. Sie wird den Anforderungen der zu Genügung des kirchlichen Bedürfnisses Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge l bedingten Kosten übernehmen, auch zu vom 21. Dezember 1846 für die Bau kasse die nöthigen Zuschüsse leisten.
4 Der Staatsre Beaufsichtigung der B
inmündung in den Central— m Minister für Handel, Gewerbe zu bestimmenden Antheil an den von isenbahn · Gesellschaft bereits Anlagen bei Posen an die ge—
welche wegen polizei⸗ fft iter getroffen z diesen Anordnungen etwa die durch etwaige Anstellung entstehenden Kosten zu ständigen Behörden megen der beim Bau beschäftigten isten, und die dadurch etwa der in Gemäßheit des Gesetzes arbeiter einzurichtenden Kranken—
schäftigen Arbe
gierung ist vorbehalten, a auausführung einen beso missarius zu bestellen, der unbeschadet des all sichtsrechts und der daraus entspringenden Be des Eisenbahn-Gesetzes vom 3. November 1835, schriftsmäßige Ausführung des Baues, ter Materialien und Betriebsmittel zu überwachen hat. schaft ist verbunden, den Anforderungen des f bchalt des an den Minister für Hand beiten binnen zehntägiger pr unbedingt Folge zu leisten.
Die dem Staate durch diese spezielle Aufsicht erw die Gesellschaft nach der Bestimmung des Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erstatten. Behufs Sicherstellun und anschlagsmäßigen
zur speziellen technischen nderen technischen Kom⸗ gemeinen gesetzlichen Auf⸗ sse des Staats (5. 46
die solide und vor— ung geeigne⸗ Die Gesell⸗ s Kommissarius unter Vor—⸗ ür Handel, Gewerbe und öffentliche Är— äklusivischer Frist einzulegenden Rekur
sowie die Verwend
erwachsenden Kosten Ministers für Handel,
g der rechtzeitigen und soliden plan⸗ Ausrüstung der Bahn, ̃ Gesellschaft bei der General ⸗Staatskaffe auf 12 Millionen oder in preußischen oder in inländischen chnung aller dieser Effek⸗ ch nicht fälligen Zinscoupons
Ausführung bezüglich des B erbindlichkeiten, ß in ein Betrag, von 5 Ialer festgesetzten Aktienkapitals Staats- oder vom Staate garantirten Papieren, Eisenbahn⸗Prioritãts Obligationen (unter Bere ten nach dem Courswerthe) nebst den no alons hinterlegt und in gerichtlicher oder natarieller Ver— Urkunde erklärt werden, daß diese Kautien der Preußischen Staatsregierung zur beliebigen Verwendung wenn die Gesellschaft mit der Erfüllung der Kaution sicher gestellt werden sollen, der Zinscoupons erfalgt an den Verf inisterium inhibirt werden, naßgebender Entscheidung die Gesellsch daues schuldig macht⸗
Die Rückgabe der Kaution selb hren Verpflichtungen zur plan⸗ 1d Ausrüstung der Bahn überall
6. Die Gefellschaft ist zum B
obliegenden V Prozent des
unwiderruflich verfällt, Verpflichtungen, welche in Verzug kommt. Die allterminen, kann jedoch vom Handels⸗ n, wenn nach dessen, lediglich aft sich einer Verzögerung des st erfolgt, sobald die Gesellschaft und anschlagsmäßigen Ausfü i. genügt hat.
ĩ au und Betriebe eines zweiten sowie zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und a verpflichtet, wenn und soweit die Re
wenn, und g solches im oder für die Sicherheit des Betriebes elch
verkehrs- Interefse, für erforder⸗ steten andhaltung der Bahn und ellschaft mit der Eröffnung des Betriebes erve⸗Fonds zu bilden. Dem Erneuerungs⸗ mlich die Kosten der Erneuerung der beziehungsweise einzelner als; Feuerkasten, Kessel, Cylinder, Siede⸗ Bremsen, Wasserbehälter, der Schienen, erbaues gedeckt
Zur Sicherung der steten Inst Betriebsmittel hat die Ge inen Erneuerungs⸗ und einen R Ends, aus welchem vorneh vcomotiven nebst Te duptbestandtheile derselben, Federn, Achsen, Wenkasten und Cou wellen, Wei erden sellen, si
Tendern und Wagen,
Räder, Radreifen, sowie die E chen und der kleinen Eisentheile des Bb aus dem Verkaufe der entsprechen⸗ ch Anhörung der Direktion und des Dandel, Gewerbe und öffentliche uß aus den Betriebs-Einnahmen, Fonds selbst zu überweifen.
die zur Bestreitung der durch außer⸗ Ereignisse und größere Unglücksfälle hervor⸗ chen Ausgaben gewähren, mit Genehmigung des Gewerbe und öffentliche Arbeiten auch zu den erforderlich oder zweckmäßig erachteter Ergän⸗ ist zunächst durch Zuweisung zu und vollständiger Ausrüstung der Anlagekapitals und dur obenen und zu Gunsten der Anlagekapitals, der dem Aufsichtsrathe der Gesell⸗ em Betrage von einem Zehntel
nd die Einnahmen malten Materialien, ein na sufschtsraths von dem Minister fü tbeiten festzusetzender jährlicher Zusch wie die Zinsen des Erneuerung Resevefonds, der die Mittel t che Elementar⸗ usenen außerordentli sters für Handel, etten nachträglich für ngsbauten heran 8 nach vollstän ahn verbleibenden Restes des nicht rechtzeitig er Zinsen und Dividenden des
nds selbst, sowie eines von ast zu bestimmenden, nicht unter d
ezogen werden soll . Ausbau ch Ueherweisung Gesellschaft ver⸗
Zweite Beilage
Dienstag, den 14. Januar
Preußischen Staats⸗Anzeiger.
1873.
*
Betriebs-Einnahmen bis zur Höhe von 240,000 Thalern (in Worten: Zweihundert vierzig Tausend Thalern) zu verstärken und in dieser Höhe zu erhalten.
Die Anlegung hat in preußischen stattzufinden.
LV. Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahr— plans bleibt der Königlichen Staatsregierung vorbehalten, ebenss bie Genehmigung des Baleigeld-Tarifs und des Fracht⸗Tarifs, sowohl für den Güter- als für den Perfonenverkehr, sowie der Abänderung ber Tarife, insoweit diefelbe nicht dem freien Ermessen der Gesellschaft überlassen wird.
„Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagen— klassen zu bewerkfstelligen und für den Transport von Kohlen und Koks und Sentuell der übrigen im Artfkel 45 der Verfasfung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände den Einpfennig-Tarif ein⸗
der Bestände des Erneuerungs⸗ und Reservefonds Staats- oder vom Staate garantirten Papieren
zuführen, soweit und sobald dies von dem Minister für Handel, Ge⸗
werbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird.
Die Gesellschaft übernimmt ferner die Verpflichtung, soweit der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten es im Ver= kehrs⸗Interesse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in- und ausländischen Bahnverwastungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst di⸗ rekter Expeditionen und Tarife zu errichten und hierbeiinsbesondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Transportmittel gegen die übliche, nöthigenfalls von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzusetzende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf ihrer, in diesem neu einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif-Einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegen⸗ stände in ihrem Lokaltarife erhebt.
Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen unter dem Lokal⸗Tarif⸗-Einheitssatz pro Centner und Meile ermäßigten Satz pro Centner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zugestehen.
Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Expeditionsgebühr für die Bahn von Posen nach Creutzburg aus⸗ geschlossen, wenn weder die ursprüngliche Versandt— noch die letzte Adreßstation an dieser Bahn liegt.
Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes, wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der an— deren hetheiligten Eisenbahn⸗Verwaltungen bedingt, in die— sem Verkehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normixren und somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarif⸗Einheitsfatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem Lokalverkehr resp. in einem anderen durchgehenden Verkehr erheben.
Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vor— stehend präzisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung fordern und die letztere ohne von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffent⸗ liche Arbeiten für zugänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt einzu⸗ gehen, oder jengs Zugeständniß, in Betreff des Tariffatzes zu machen, so ist die Gesellschaft an das ihrerseits auf Erfordern des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für einen direkten Ver— kehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbe⸗ theiligt ist gemachte frühere Zugeftändniß nicht mehr gebunden.
Die Beförderung von Truppen, Militäreffekten und sonsti— gen Armeebedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzufinden, welche auf den Staats-Eisenbahnen im Gebiete des früheren norddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben.
II. Der Postyerwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft verpflichtet: .
I) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwal— tung zu bringen,
2) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postver⸗ waltung einen Postwagen und innerhalb desselben
a. Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten,
b, die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn die' selben geschäftslos zurückkehren, .
e. die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unter— wegs bedürfen, unentgeltlich zu befördern.
Statt besenderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver— ständigung auch Post⸗Foupe's in Eisenbahnwagen, gegen eine ben Selbstkosten für die Beschaffung und Unterhaltung thuplichft nahe⸗ stehende Miethe benutzt, es kann ferner bei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Post⸗Coupe's nicht laufen, die unentgeltliche Mit— nahme eines Postbeamten mit der Briefpost, dem alsdann der erfor— derliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief- und Zeitungs⸗Packeten durch das Zugperfonal verlangt werden.
3. Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben
innerhalb des Postwagens oder Posteoupes befördert werden, erhält die Gesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Ge— sammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungs— pflichtigen Pakete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung aversionirt wird. 4. Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Posteoupe ad 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Postsendungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die er— forderlichen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinäre Pakete über 20 Pfund eine weitere als die ad 3 vorgesehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Postwerwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete uͤber 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coupe und Meile und resp pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe= und Transport⸗Vergütung.
5. Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das Schmieren, Ein- und Ausrangiren zꝛc., der Eisenbahn—⸗ ., sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungs— ällen gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen wer⸗ den und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird.
6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit Postfreipässen ver⸗
Anlagekapitals verbleibenden jährlichen Juschuffes aus den
sehenen Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diefe
nur einen Theil ibrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen.
. Der Telegraphen⸗Verwaltung gegenüber hat die Gesellschaft diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Gebiete des ehemaligen norddeutschen Bundes festgestellt sind, oder später für dieselben anderweit festgestellt werden mögen.
II. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellen— den Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten mit Aus⸗ nahme der einer technischen Vorbildung bedürfenden, vorzugsweise aus den mit Civil Anstellungs-Berechtigung entlassenen Militärs, sowéit dieselben das 5. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wahlen
Für ihre Beamten und Arbeiter hat sie nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Gründfätze, Pensions⸗ Wittwen⸗ und Unterstützungskassen einzurichten und zu denselben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. ;
8. Während der Bauzeit besteht die zu bildende Direktion aus dem die Bausausführung leitenden, der Bestätigung Des Handels⸗ Ministers bedürfenden Bautechniker und einem abministrativen Mit⸗ gliede. Beschließt die Gesellschaft den Betrieb der Bahn für eĩgene Rechnung, so wird bei Eröffnung des Betriebes auf der ganzen Bahn die Leitung der Verwaltung einer collegialisch organisfirten Direktion Vorstand) übertragen, in welcher mindestens zwel besoldete Mitglie⸗ der, von denen das eine die Befähigung für den preußifchen höheren Verwaltungs- oder Justizdienst, das andere die Qualifikation zum preußischen Bauinspektor haben muß, fungiren. Sie Wahl sämmt— licher Direktions-Mitglieder, sowie die Wahl des Vorsitzenden der Direktion aus der Zahl der besoldeten Mitglieder steht dem' Aufsichts⸗ rathe zuz sie bedarf bezüglich des Vorsitzenden und des oder der tech⸗ nischen Mitglieder der Bestätigung des Ministers für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten. . —
Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und repräsen— tirt dieselbe nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Ver⸗ pflichtungen, welche die Gejetze dem Vorstande einer Aktiengesellschaft beilegen. Sie führt ihre Geschäfte nach Maßgabe einer vom Äuf— sichtsrathe zu entwerfenden, von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu genehmigenden und eventuell festzustellen⸗ den Geschäftsordnung.
X. Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müssen wenigstens 3 ihren Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiete haben.
Der Vorsitzende des Aufsichtsraths und dessen Stellvertreter sind stets aus den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu wählen.
XI. Der Minister für Hnndel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung Außerordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.
XII. Die Staatsregierung ist berechtigt, fich in den Fallen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den General versammlungen und den Verhandlungen der Gesellschaftsvorstände (Direktion resp. Verwaltungs- oder Aufsichtsrath) durch einen Kom— missar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermög⸗ lichen, ist von allen Generalversammlungen und Zusammenkünften der Vorstände rechtzeitig Anzeige zu machen.
Der Regierung steht ferner das Recht zu, die Vorlage der Kassen⸗ bücher der Gesellschaft, sowie die Einreichung jährlicher Betriebs. Abschlüsse zu verlangen und den Zeitpunkt für die Einreichung zu bestimmen.
Alle Aenderungen in den Tzrifen sind in den von der Regierung vorzuschreibenden Formen und Zeitabschnitten anzuzeigen.
XII. Alle die juristische Persönlichkeit der Eisenbahngesellschaft, welcher die in Rede stehende Konzession als ein an ihre Perfon ge— bundenes Recht ertheilt ist, abändernden Beschlüsse der Gesellschaft, überhaupt alle Abänderungen ihres Gesellschastsvertrages, welche nach dem in dieser Hinsicht lediglich und allein entscheidenden Ermessen der Staatsregirung den Voraussetzungen nicht entsprechen, unter denen die Konzession ertheilt ist, erlangen nur durch die Genehmigung der Staatsregierung Gültigkeit.
Insbesondere bedürfen Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Betriebes auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, den Ver= kauf der Bahn, die Auflösung der Gesellschaft, oder die Fusion mit einer anderen Gesellschaft aussprechen, zu ihrer Gültigkeit der Be— stätigung der Königlichen Staatsregierung.
Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer General⸗Versammlungen überall dann erforderlich, wenn dieselben vom Staate genehmigt worden waren. .
Die Aushändigung einer Ausfertigung diefer Konzessions⸗Urkunde an das Eingangs bezeichnete Gründungs-Komite erfolgt erst, nachdem die Hinterlegung der unter II. 5 vorgeschriebenen Kaution und Ver⸗ pfändungs⸗Urkunde stattgefunden hat. J .
In Geltung tritt diese Konzession erst mit der von heut ab längstens binnen einer 6monatlichen Präklusivfrist zu bewirkenden Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Nachdem diese Eintragung rechtzeitig erfolgt und unter Beifügung von Druck⸗— exemplareü! des Gesellschafts-Statuts nachgewiesen ist, soll die gegenwärtige Urkunde durch die Amtsblätter der Regierungsbezirke Pofen und Breslau auf Kosten der Gesellschaft bekannt gemacht und eine Anzeige von der landesherrlichen Genehmigung in die Gesetz⸗Samm— lung anfgeuommen werden.
Wird dagegen jene Eintragung binnen der vorbezeichneten Frist nicht herbeigeführt, so ist die gegenwärtig ertheilte Konzesston ohne Weiteres erloschen, in wel em Falle jedoch die hinterlegte Kaution zurückgegeben werden soll.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrücktem Königlichen Insiegei.
Gegeben Baden⸗Baden, den 7. Oktober 1872.
Wilhelm. (L. 8.) Graf von Itzenplitz⸗
Privileg ium wegsn Ausfertigung auf den Inhaber jautender Kreisobligationen des Gerdauener Kreises im Betrage von 27,000 Thalern. Vom 7. Dezember 1872. Wir Wilhelm von Gottes Gnaden König von Preußen ze. Nachdem von den Kreisständen des Gerdauener Kreises guf dem Kreistage vom 18. Juni d. J. beschlossen worden, die zur Vollendung der vom Kreise unternommenen Chausseeaauten erforderlichen Geld mittel im Wege einer ferneren Anleihe zu beschaffen, wollen Wir auf den Antrag der gedachten Kreisstände zu diesem Zwecke auf jeden In⸗ haber lautende, mit Zinscoupons versehene, Seitens der Gläubger unkündbare Obligationen III. Emission zu dem angensmmenen Be— trage von 27,900 Thalern gusstellen zu dürfen, in Gemäßheit des §. 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 zur Ausstellung von Obliga— tionen zum Betrage von 27,0090 Thlr. in Buchstaben: Sieben und zwanzig Tausend Thalern, welche in Apoints à 10900 Thaler nach dem anliegenden Schema (a) auszufertigen, mit Hülfe einer Kreis⸗
steuer mit vier und ein halb Prozent jährlich zu verzinsen und nach