IM. 1543
JYIanh ki Handel und ludustri hrlhung des Utien-Kapitaß.
Der Aufsichtsrath unserer Gesellschaft hat beschlossen, auf Grund der Beschlüsse J und II . 2 versammlung vom 20. Jannar 1857, von dem noch nicht emittirten Betrag Aktien III. 6 die . . e n, ,, und den Rest der noch zurückgekauften Aktien J. und II. Serie mit J . e, .
Nominal mit Dividendengenuß von 1853 ah unter nachstehenden Modalitäten zu begeben: zusummen FJ. Mo Mo
J. Den derzeitigen Aktionären wird das Vorzugsrecht zum Bezuge der fü ĩ ĩ renden Aktien zum Eourfe von 156 3 2 . zuge der für obigen Betrag zu emitti— e, . , se von pEt gleich SW. FJl. B75 per Stück — unter den folgenden Bedin—
I) Auf je 5 der gegenwärtig cirkulirenden 100,000 Stück Aktien entfällt die Berechti B Atti fi sitzer geringerer Betrüge die Ausübung des Bezugsrechts zu ermiglichen werden Theilcertisfkats ü“ a nn, n,, ,,, ie Tenge n een fine, g zugsrechtes z glichen, werden Theilcertifiktte 4 13 Aktie ausgefertigt, wannn je zei auf eine ein—
2) Die alten Aktien sind in der nnerstrecklichen Frist vom
16. Dezember 1872 bis 31. Dezember 1872
bei einer der nachfolgenden Stellen zur Abstempelung vorzulegen. Bank für Handel und Industrie in Darmstadt,
Bank für Handel n. Industrie in Berlin, Schinkelplatz 3,
Filiale der Bank für Handel und Industrie in Frankfurt a. M. Herren Schmitz, Heidelberger C Eomp. in Mainz, ; ö. . E . in , und Heidelberg, 5herren Rümelin C ( omp. in Heilbronn, Herren Frank, Model & Eo i ri Herren 2 26 e . in Stuttgart, I Hauser, Grebuer c . . ,
Die zur Ahstempelung vorzulegenden alten Aktien sind in einem nach der Nummerufolge geordneten Bordereg̃u zu ver 3j di sprechenden Formulare sind bei den vorgenannten Stellen zu erhalten. . . .
3) Bei der Anmeldung und Abstempelung der alten Attien ist auf den entfallenden neuen Nominalbetrag eine erste Einzahlun
von 50 Proz., d. i. von Fl. 125 lkti f yt 3 ͤ . zu ae ⸗ Fl. leß per entfallende ganze Aktie ind von Jl. 25 per entfallende 1. Aktie 'bei Cinzuhlug in preußischer Währung a 3
Herren Merck, CEhristian E Comp. in München
Ferren Sal. Oppenheim zum. Ce Comp. in .
A. Schgaff hau sen scher Bankverein in Cöln, Braunsehweigische Kreditanstalt in Braun schweig,
3 ent , . in Breslau,
Terrn Michael Kaskel resp. Dresdener Bank in“
Serren Meyer C Comp. 1 Leipzig, ö, m , Herren Frege c Comp. in Leipzig,
Hrrren Ed. Frege C Comp. in Hamburg,
Gegen diese Einzahlung empfüngt der Einreicher der alten Akti iger Ri . ; Inhaber ö. , iiber den ö. kommenden k . sofortiger Rickðgabe derselben, die entsprechenden auf den — ls und mit ß. Januar 8öäch läugstens ist der Restbetrag des Uehernahmspreises i. mi 5 ede entfallende ganze Akti it F ür i e 1. Fiftie n . ͤpreises von 100 Proz, d. i. mit Fl. 250 für , f ganze Aktie und mit Fl. 50 für jede entfallerde n, Aktie (in preußischer Währung à c) an einer der oben in, Stellen 9 Die Regulirung der Jinsen findet in der Art statt, daß bei Ausgabe der Certifikate: ᷣ s 8 l ate 4 ĩ 5 f 50 Proz. des ö ß ele unf iti, ö zum ö. Dezember 1872 dem gingen te 9j 3 llt. J , , g, 8 ung sind von dem J Lertifikats 5 Prox Zi ö f, . zahlt gbtage e mne zllhlung In ui des , 5 Prez. Zinsen aus 100 Proz. Nam. hom J. Janngr 1873 bis zum H Gegen die Rest-Einzahlung und Rückgabe der Certifikate üher aq ti — . ; sprechenden de , . y, gan, und ö ö. . ., mn erer Ahiber sefert zig in Mig di ent. 6. „ie a3cölhaber bon bollgezuhlten Theil⸗Certifikaten 4. Aktie müssen je fünf solcher Certiffkate zuslmmenlege ier initive liberi eee e eee, ee le, e n, m b b, ,, h mneldestellen bis zum 30. 8 187 i ̃ fen 6G; : solchergestalt ö ö, geleistet worden sind, zu hn der ut, r, Einzuhlungen, welche auf . zz Es ist jederzeit vom 16. Dezember 1822 ab — gestattet, bie volle Gina ici er e, ö. J . . ee, . Dezember 1872 die Voltzahlung leistet, 4 pCt. zuse , 5. Zinsen⸗ und Did her en vom 1. Januar nenn . le ö .. n m, eutfallenden desnnttihen Silke mi „Die anewirtigen. Stellen sind mit einem angemessenen Vhrrath von Certifstaten beziehungsweise denn K a,, gem ; ziehungsweise definitip n , 6 h. age nach Ausstellung die neuen Stücke hei derselben Stelle hehänd II. Nach dem 31. Dezember 1822 ist die 2lnmel dung nicht he bei derselben Stelle behändigt werden. beanspruchten . wird die Direktion zu Gunsten der e , . e, . die bis dahin nicht . a . ,, n Eertiftkate, auf welche die Voll. refp. Schiußzahlung von 103 pCt. bis zum 1 Ja⸗ e, e, geleistet worden ist, verfallen mit der auf solche geleisteten ersten Einzahlun ö N . gen zu Gunsten der Bank und begründen keinerlei Ansprüche gegen dieselbe. .
IV. Nach vollendeter Begebung obiger Aktien werden an Aktien unseres Instituts emittirt sein Stück 40,000 Aktien J. Serie Fl. 10,000,900 Nom.
„600090 „ II. „ „ lö, 000, )000 „
„40,000 „ III. 5 10,000,900 „ Fl. 35 GMG. GG Nom.
Bank für Handel und Industrie.
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Darmstadt, 20. November 1872.
Postblatt
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Käniglich Preußischen Staats-AU:zeiger.
M 13.
Berlin, Mittwoch, den 15. Januar.
1873.
Nachrichten von allgemeinerem Interesse für den Verkehr mit der Fost auf Grund von General- Verfügungen des Kaiserlichen General-Postamts.
5. Dezember 1872. Die Königliche Staatsdruckerei übernimmt von jetzt ab die Abstempelung fertiger Brief- couverts, Streifbänder und Postkarten mit dem Post— frankirungszeichen (Freimarkenstempel) vom Publikum unter folgenden Bedingungen:
1. Die zur Abstempelung bestimmten Briefcouverts, Streifbänder und Postkarten müssen in der zur Benutzung bei Postbeförderungen geeigneten Be— schaffenheit bei einer der Kaiserlichen Ober- Postkassen dergestalt verpackt eingeliefert wer- den, dass das Verpackungsmaterial sowohl zur Beförderung an die Königliche Staatsdruckerei, als auch zur demnächstigen Rückbeförderung benutzt werden kann.
Die Einlieferung geschieht unter Beigabe eines Verzeichnisses, welches die Stückzahl und zwar hinsichtlich der Couverts die Stückzahl für jedes Format (falls verschiedene Formate vorgelegt werden), hinsichtlich der Streifbänder und Post- karten aber, welche je von übereinstimmendem Format sein müssen, die Stückzahl nur einfach enthält, und bei jeder Klasse genau den Werth— stempel (Francobetrag) angiebt, mit welchem die Abstempelung erfolgen soll.
Die Ober-Postkasse erhebt bei der Einlieferung das Porto für die Hin- und Hersendung, den durch die demnächstige Abstempelung sich dar— stellenden Werthbetrag der Postfrankirungs- zeichen und endlich eine Abstempelungsgebühr, welche einzeln bei jedem Format der Couverts, bei den Streifbändern und bei den Postkarten- Formularen, ferner einzeln für jede durch den Stempel darzustellende Werthstufe, mit je 17, Gr. für 1000 Stück oder für jedes ange- fangene Tausend berechnet wird.
Die Abstempelung erfolgt an derselben Stelle, wie hei Couverts ete., welche mit Francostempeln versehen von der Post verkauft werden. Die zur Abstempelung bestimmte Stelle darf nicht bedruckt sein.
Die beim Abstempeln beschädigten Couverts éete. werden, soweit nicht der Sendung zum Zwecke der Aushülfe überschüssige Exemplare beigefügt sind, Seitens der Postverwaltung in Höhe des erlegten Portobetrages durch entsprechende an— dere Werthzeichen ergänzt.
9. Dezember 1872. Vom 1. Januar 1873 ab wer- den bei sämmtlichen Reichs-Postanstalten Postkarten zum Verkauf gestellt, welche gleich mit dem Franco-— stempel von n Groschen bz. 2 Kreuzern bedruckt sind.
Diese gestempelten Postkarten werden zum Nenn— werthe an das Publikum abgelassen. Daneben wird der Verkauf von Postkarten der jetzt gebräuchlichen Art, welche nicht gestempelt und auch nicht mit Freimarken beklebt sind, ferner der Postkarten mit bezahlter Rückantwort unter den bisherigen Bedingungen fort— gesetzt.
Vie für den inneren Verkehr zur Anwendung kom-— menden Postkarten können auch nach sämmtlichen euro— päischen Staaten, mit Ausnahme von Russland und lta— lien, benutzt werden. In diesem Falle sind neben den bereits auf die Karte gedruckten Francostempel noch die zur Ergänzung erforderlichen Freimarken (z. B. im Ver- kehr mit der Schweiz noch V“ Sgr. bz. 1 Kreuzer) auf- zukleben.
9. Dezember 1872. Postkarten im Verkehr mit der Schweiz können vom 1. Januar 1873 gegen die ermässigte Taxe von 1 Sgr. bz. 3 Kreuzern versandt werden. In der Schweiz kommt für Postkarten nach Deutschland vom vorgedachten Termine ab ein Porto von 10 Rappen zur Erhebung.
9. Dezember 1872. Es bestehen Postfreimarken zu 2, Groschen für die in der LThalerwährung rech— nenden Gebietstheéile, und Postfreimarken zu 9 Kreuzer für die in der Guldenwährung reéchnenden Gebietstheile, welche namentlich auch zur Frankirung der Correspon— denz nach dem Vereinigten Königreiche von Gross-— britan nien und Irland und den Vereinigten Staa— ten von Amerika via Bremen, Hamburg und Stettin zweckmässig benutzt werden können.
15. Dezember 1872. Die postalischen Beziehun- gen zwischen Deutschland und der Oesterreichisch- Ungarischen Monarchie, sowie zwischen Deutsch— land und dem Grossherzogthum Luxemburg sind durch Verträge vom J. Mai 1872, bz. vom 19. Juni 1872 neu geregelt. Beide Verträge treten am 1. Januar 1873 in Kraft. Zur näheren Feststellung der Postverkehrsverm hältnisse des Deutschen Reichs mit Bayern und Würt- temberg ist am 9. November 1872 zwischen der Reichs-Postverwaltung, der Bayerischen Postverwaltung und der Württembergischen Postverwaltung ein Ueber- einkommen getroffen, welches am 1. Januar 1873 zur Ausführung gelangt. Danach kommen vom 1. Ja- nuar 1873 für den Postverkehr mit Bayern, Württem-— berg, Oesterreich- Ungarn und Luxemburg gleiche
Vorschriften in Anwendung, wie für den inneren!
Verkehr des Reichs-Postgebiets. In Luxemburg be- steht ein Staats-Fahrpost wesen bis jetzt nicht; jedoch ist die dortige Regierung damit beschäftigt, ein solches dort
herzustellen.
14. Dezember 1872. Die zur Correspondenzbe-
förderung benutzten Postverbindungen zwischen Wien, bz. Breslau und Constantinopel gestalten sich vom
25. Dezember 1872 bis auf Weiteres wie folgt:
1. auf dem Wege über Czernowitz, Roman, Buka- a.
rest, Rustschuck und Varna:
aus Wien Mittwochs um 10 Uhr 30 Minuten Vormittags,
aus Breslau Mittwochs um 10 Uhr 59 Minuten Vormittags,
in Constantinopel am nächsten Montag Vor- mittags;
aus Constantinopel Mittwochs um 2 Uhr Nach- mittags,
in Breslau und in Wien am nächsten Mon- tag Abends;
2. auf dem Wege über Triest:
aus Wien Freitags um 9 Uhr 30 Minuten Vormittags,
in Constantinopel am nächsten Donnerstag Abends;
aus Constantinopel Sonnabends um 10 Uhr Vormittags,
in Wien am nächsten Freitag Abends.
19. Dezember 1872. Fahrpostsendungen nach Spanien, deren Beförderung wegen Unterbrechung des Verkehrs auf den Spanischen Eisenbahnlinien während kurzer Jeit unthunlich war, sind einer Mittheilung der französischen Ostbahn-Gesellschaft zufolge zur Beförde- rung im Tansit durch Frankreich wieder zulässig.
19. Dezember 1872. Clichés und Holzschnitt- Stöcke dürfen mit Rücksicht auf die Bestimmungen im § 16, Absatz J. des Postreglements vom 30. November 1871 zur Beförderung gegen die für Waarenproben- und Waarenmuster-Sendungen festgesetzte ermässigte Taxe nicht zugelassen werden, weil dieselben nach ihrer Beschaffenheit und Verwendung sich nicht als wirkliche Waarenproben ohne eigenen Kaufwerth charakterisiren.
3. Dezember 1872. Waarenproben, welche in offene Couverts gelegt sind, können zur Beförderung gegen die für Waaréenprohen festgesetzte ermässigte Taxe nicht zugelassen werden.
17. Dezember 1872. Es ist von Wichtigkeit, dass bei den Adressen der Briefe und Packete, nament-— lich nach grossen Orten, die Wolinungs-Angabe
stets an einer bestimmten Stelle, und zwar unten
rechts, unmittelbar unter der Angabe des Bestimmungs-— ortes erfolge. Durch das Umherirren des Auges der sortirenden Beamten auf den Adressen entstehen Ver— zögerungen, welche, da der Dienst auf Verwerthung des kleinsten Zeittheiles berechnet ist, bei der Gesammt— Abwicklung des Betriebes empfindlich ins Gewicht fallen und den rechtzeitigen Antritt der Bestellungsgänge der Briefträger in Frage stellen.
Es empfehlt sich daher, bei Anfértigung der Brief— Adressen den obigen Punkt im gemeinsamen Interesse zu beachten.
Postanweisungsverkehr mit fremden Ländern.
Seit dem 1. October wird ein Postanweisungs- verkehr zwischen Deutschland und den Vereinigten Staaten Amerikas durch die beiderseitigen Post- anstalten vermittelt.
In Deutschland können Summen bis 50 Dollars
Gold gleich prpr. 70 Thalern oder 122, Gulden auf
Postanweisungen nach den Vereinigten Staaten Aluetikas eingezahlt werden, und zwar auf Grund der gewöhnlichen
Postanweisungs-Formulare. In denselben ist der einzuer
zahlende Betrag in amerikanischer Goldwährung anzu— geben. Die Reduction in die Thalerwährung findet bis auf Weiteres nach dem Verhältniss von 71 Cents Gold gleich 1 Thaler statt. Die thunlichst in Marken zu frankirende Gebühr beträgt: für Summen bis 5 Dollars... 4 Sgr. oder 14 Kr. für Zummen über 5—10 Dollars. 8 Sgr. oder 28 Kr. und so sort für je 10 Dollars
J 53 d94der 38 Rr
Der Coupon muss den Namen und die Adresse des Absenders enthalten. Schriftliche Mittheilungen sind nicht zulässig.
Die Auszahlung der aus Deutschland herrührenden Postanweisungen erfolgt in den Vereinigten Staaten in amerikanischem Papiergelde nach Maassgabe des Tages- courses, welchen das Gold am Tage des Einganges der Anweisung in New-Vork hat. Beträge auf Postan— weisungen näch Deutschland werden in den Vereinigten Staaten in Papiergeld eingezahlt. Die Umwandlung in die Goldwährung erfolgt gleichfalls nach dem am Tage des Eingangs in News- Vork gültigen Courss.
Ausserdem sind Postanweisungen nach folgenden Ländern zulässig:
Nach Belgien. Die Gebühr beträgt: für Zummen bis 100 Franken für Summen über 100 bis 200
Franken 8 Sgr. bz. 28
Nach Däanemarls. Die Gebühr beträgt: kür Postanweisungen aus Schleswig-Holstein, Lübeck, Travemünde und Hamburg für Summen bis 25 Thaler 2 8gr., für Zummen über 25 bis 50 Thaler 4 8gr. für Postanweisungen aus dem übrigen Reichs-Post—- gebiete ohne Unterschied der Summe 4 Sgr. bz. 14 Kr. Nach Grossbritannien und Irland. Die Gebühr beträgt: bei Summen bis 25 Thaler ger dee, bei Summen über 25 bis 50 Thaler oder über 433,“ bis S7 Gulden ö . bei Summen über 50 bis 70 Thaler oder über 87“ his 1221½ Gulden. 22 Sgr. bz. 1 FI. 19 Kr. Nach Italien, sowie nach Alexandrien und TLunis. Die Gebühr beträgt: a. für Zummen bis 100 Franken . 4 Sgr. bz. 14 Kr., b. für Summen über 100 bis 200 Franken 8 Sgr. bz. 28 Kr. Nach den Niederlanden. Die Gebühr beträgt: a. für Zummen bis 43 FI. 75 Cts.
k . für Summen über 43 FI. 75 Cts. bis 37 Fl. 50 Cts. Niederl.. Nach Norwegen.
bostanweisungen sind nur nach einzelnen Orten Norwegens und zwar bis zum Betrage von 37, Ihlrn. zulässig. Die Gebühr beträgt6. Nach Schweden. Postanweisungen sind bis zum Betrage von 80 Reichs- thalern Schwedisch zulässig. Die Gebühr beträgt ohne Unterschied des Betrages der Postanweisung 4 Sgr. bz. 14 Kr.
8 Sgr. bz. 283 Er.
4 Sgr. bz. 14 Kr.
Nach der Schweiz. Die Gebühr beträgt: a. für Zummen bis 933½ Franken 4 Sgr. bz. 14 Kr., b. für Summen über 93“ bis 1871,½ Franken. ; z n kr. Im Grenzrayon, d. h. zwischen denjenigen Deutschen und Schweizerischen Postanstalten, welche nicht über 52 Kilometer von einander entfernt liegen, beträgt die Gebühr: a. für Summen bis 935 Franken 2 Sgr. bz. b. für Summen über 933, bis 1871“ Franken 4 Sgr. bz. 14 Kr. Nach der Türkei (Constantinopel). Die Gebühr beträgt: a. für Summen his 25 Thaler oder 4327, Gulden. . b. für Summen über 25 bis 50 Thaler oder über 4339 bis 87 Gulden.
—
R.
8 14 kr,
8 Sgr. bz. 28 Kr.
Lulassung von Fostanweisungen zur Lebermittelung von Geldbeträgen von Truppen ete. der OQecupations- Armee in Frankreich nach der Heimath ete.
Seit dem 1. September können die zur Deutschen
Occupations-Armee in Frankreich gehörigen Truppen, Ailitair- und Civilbeamten zur Versendung von Geldern nach der Heimath, ferner auch innerhalb des occupirten Gebietes, sich der Postanweisungen bedienen.
Die näheren Bedingungen sind folgende:
1. Die Einzahlungen dürfen im Einzelnen den Be- trag von 50 Thlrn. nicht übersteigen und können in Französischem oder Deutschem Gelde geleistet werden. Dabei sind 15 Francs gleich 4 Thaler zu rechnen;
die Angabe des Geldbetrages auf den Postan- weisungen hat seitens der Absender ausschliess- lich in der Thalerwährung mit der Groschen— Zwölftheilung zu erfolgen;
3. die Erhebung einer Fortogebühr findet nicht statt. Dagegen müssen die Postanweisungen den für die gewöhnlichen Feldpostsendungen gel- tenden Anforderungen entsprechen.
Dieses Verfahren erstreckt sich vorerst nur auf die
von den Norddeutschen Truppen etc. ausgehenden Post- anweisungen.“ .