1873 / 14 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 16 Jan 1873 18:00:01 GMT) scan diff

könne, wenn der betreffende Gewerbebetrieb nach Maßgabe der Bestim⸗ mungen des §. 55 der Gewerbe⸗-⸗Ordnung als ein Gewerbebetrieb im Umherziehen angesehen werden kann. Daß der Gewerbebetrieb der Agenten, auch soweit derselbe außerwohnortlich stattsindet, von dem Bundesgesetze als Ausfluß des stehenden Gewerbes behandelt wird, steht außer Zweifel, und ist auch in der hier in Rede stehenden Be—⸗ timmung der Anweisung ausdrücklich anerkannt worden. Dieser Satz ist indeß nach der Tendenz der Gewerbe⸗Ordnung lediglich gewerbe⸗ olizeilichen Charakters. Seine Bedeutung beruht in der Kon— 6 daß seit dem Erlaß der Gerwerbe⸗Ordnung zum außerwohn⸗ ortlichen Gewerbebetrieb der Agenten ein Legitimationsschein nicht er⸗ forderlich ist. Dagegen ist in den Beschränkungen des Betriebes be⸗ stimmter Gerwerbe, welche auf den Partikular⸗Steuer gesetzen be⸗ ruhen, durch die Gewerbe- Ordnung nach der ausdrücklichen Vorschrift des §. 5 derselben Nichts geändert worden. Es ist daher nach der Auffafsung der Regierung der Schluß erechtfertigt, daß die Frage nach der Steuerpflicht des außerwohnort- ichen Gewerbebetriebes der Agenten außerwohnortlich stattfin⸗ det, lediglich nach den Vorschriften des geltenden preußischen Gesetzes und nach den in diesen für den Begriff des Gewerbebetriebes im Um⸗ herziehen . Begriffe beurtheilt werden kann. ö Wenn daher nach dem preußischen Gesetze und dies ist in zweiter Reihe von Ihrer Kommission bezweifelt worden der außer wohnortliche Gewerbebetrieb des Agenten dem steuerpflichtigen Ge— werbebetrieb im Umherziehen subsumirt wird, so hat derselbe auch nach Erlaß der Gewerbe⸗Ordnung im Geltungsbereiche des preußischen Steuergesetzes von der Gewerbesteuer nicht freigestellt werden können. Auf diesen Erwägungen, meine Herren, beruht die in Rede stehende Vorschrift, denn nach 5. 2 des preußischen Gewerbesteuergesetzes vom 13. Mai 1820 unterliegen der Gewerbesteuer allgemein alle diejenigen Gewerbe, welche von umherziehenden Personen betrieben werden und nach §. 27 des Regulativs vom 28. April 1824 darf Niemand, die in den 5§. 1 bis 6 bezeichneten Fälle ausgenommen ein Ge⸗ werbe im Umherziehen ohne Gewerbeschein betreiben. Diese letztere Bestimmung, meine Herren, enthält ein absolutes Gebot, welcher Art das im Umherziehen betriebene Gewerbe völlig unabhängig ist. Der all⸗ gemeinen Regel nach sind sonach in Preußen nach den augenblicklich geltenden Gesetzen alle diejenigen Gewerbe, welche im Umherziehen betrieben werden, zur Ent richtung der Hausirsteuer verpflichtet. Aus dem Umstande aber, daß um außerwohnortlichen Gewerbetrieb der Agenten ein Gewerbeschein is zum Erlasse der Gewerbe⸗Ordnung um deshalb überhaupt nicht er⸗ theilt werden durfte, weil dieser Gewerbetrieb in polizeilicher Bezie⸗ hung als unzulässig erachtet wurde und daß demgemäß dieser Ge—= werbebetrieb bis dahin der Hausirsteuer nicht unterworfen worden ist. läßt sich nicht die Folgerung ziehen, daß mit der durch die Bundes Gewerbe⸗Ordnung anerkannten polizeilichen Zulässigkeit des in Rede stehenden Gewerbebetriebes die Steuerfreiheit desselben herbeigeführt worden sei, sondern nur, daß auf den nunmehr zulässigen Gewerbetrieb die allgemeine Regel des preußischen Steuergesetzes in Anwendung kommt. Ueber die Berechtigung dieser Auffassung mag man streiten können. Nachdem indessen die höchsten preußischen Gerichts höfe, das Königliche Obertribunal mit dem Ausspruche, daß auch solche Per⸗ sonen, welche ohne Gewerbeschein ein Gewerbe umherziehend betreiben, für welches ihnen nach der preußischen Steuergesetzgebung ein Ge⸗ werbeschein überhaupt nicht hätte ertheilt werden dürfen, sich einer Hausirsteuerkontravention schuldig machen, und des Königlichen Ober— Appellationsgerichtes hierselbst mit der auf den §.7 des Hausir⸗Regu⸗ latips und dem 8. 5 der Gewerbe⸗Ordnung gegründeten Ausführung, daß Agenten, welche ihr Gewerbe außerwohnortlich betreiben, auch seit Geltung der Gewerbe⸗Ordnung eines Gewerbescheines bedürfen, der Auffassung der Königlichen Staatsregierung vollständig beigetreten sind, glaubt die letztere sich in der Ansicht befestigt sehen zu muͤssen, daß dem Antrage der Petenten nur im Wege der Gesetzgebung entsprochen werden könne. Indem die Staats⸗ regierung die weiteren , dieserhalb sich vorbehält, glaubt sie Ihnen zur Zeit nur empfehlen zu können, über die vorliegende Petition zur Tagesordnung übergehen zu wollen. Nach dem Abg. Rickert erklärt der Regierungs⸗Kommissar: Den Ausführungen des letzten Herrn Redners muß ich darin entgegen⸗ treten, daß meinerseits anerkannt worden sei, es fehle zur Besteuerung des in Rede stehenden Gewerbebetriebes der Preußischen Gesetzgebung an einer bestimmten Vorschrift; ich habe mir vielmehr erlaubt, aus den allgemeinen Bestimmungen des §. 2 des Gesetzes vom Jahre 1820 und aus der Vorschrift des 8.7 des Hausir⸗Regulativs die berechtigte Annahme herzuleiten, daß nach der allgemeinen Regel der Preußischen Steuergesetzgebung, der außerwohnortliche Gewerbebetrieb der Agenten, wie der Gewerbebetrieb im Umherziehen überhaupt der Gewerbesteuer unterliegt. ö Andererseits auch glaube ich dem Herrn Vorredner darin nicht beistimmen zu können, daß das fiskalische Interesse die Königliche Stagtsregierung veranlaßt habe, einer Abänderung der in Rede stehen⸗ den Vorschrift mangelnde Konnivenz zu zeigen. Ich glaube, daß sich aus dem Schlusse meines Vortrages die Annahme ergiebt, daß die Königliche Staatsregierung die Frage, die sie nur im Wege der Gesetz⸗ gebung zu regeln zu können glaubt, einer näheren Erörterung unter⸗ ziehen werde, und sich danach zur Zeit nur für Uebergang zur Tages⸗ ordnung aussprechen könne. Nach dem Abg. Dr. Braun (Waldenburg) nahm der

Regierungskommissar noch einmal das Wort:

Den materiellen Bedenken, welche Seitens des Herrn Abgeordne⸗ ten Jacoby der Verfügung der Staatsregierung entgegengestellt wor⸗ den sind, habe ich einige kurze Bemerkungen entgegen zu stellen. Zur Widerlegung des Einwurfs, daß . Verfügung mit der Bundes⸗ gesetzgebung in direktem Widerspruch steht, gestatten Sie mir auf den F§. 5 der Gewerbe⸗Ordnung Bezug zu nehmen, welcher dahin lautet: in den Beschränkungen des Betriebes einzelner Gewerbe, welche auf den Zoll⸗ Steuer⸗ und Postgesetzen beruhen, wird durch das gegen—⸗ wärtige Gesetz nichts geändert. Dies ist der klare Ausdruck dafür, auf welches Gebiet die Gewerbe⸗Ordnung beschränkt sei. Das zur Entgegnung der Behauptung, daß es der preußischen Staatsregierung für ihre Bestimmung an einer gesetzlichen Grundlage nicht fehle, von dem Herrn Abg. Jacoby aufgezogene, mit den Schleifern beginnende und mit den Kesselflickern und Kastrirern abschließende Register hat ein so weites Loch, daß allerdings, wenn man lediglich seiner Deduktion fol- gen wollte, eine große Zahl von Gewerbetreibenden durchschlüpfen und der Besteuerung sich entziehen würden. Die Staatsregierung hat für ihre Maßnahmen außer dem §. 2 des Gesetzes vom Jahre 1820, wie ich des Wiederholten mir auszuführen erlaubt habe, den §. 7, und nicht wie der Herr Abg. Braun meinte den §. 17 des Regula⸗ tivs in Bezug genommen und dieser enthält, wie bereits vorhin be— merkt, das absolute Gebot, „es solle Niemand, die vorstehenden unter 8. 1— 5 bezeichneten Fälle der Ausnahme abgerechnet, berechtigt sein, ohne den Bestt eines Gewerbescheins irgend ein Gewerbe im Umherziehen zu betreiben. Dies ist, meine Herren, eine so absolute Bestimmung, daß die Königliche Staatsregierung nicht geglaubt hat, derselben entgegen den gußerwohnortlichen Gewerbebetrieb der Agenten im Administrativwege steuerfrei zulassen zu können.

Ueber die Petitionen von Einwohnern und Deich ver⸗

bänden der Weichsel-Niederungen, betreffend die Prüfung eines auf die Schließung der Nebenarme der Weichsel und die direkte Leitung der letzteren in die Ostsee, gerichteten Projekte erklärte der Handels-⸗Minister Graf von Itzenplitz nach dem Abg. Philipps: Meine Herren! Ich glaube, daß ich Namens der Staatsregierung die Erklärung abgeben kann, daß von der Staatsregierung durchaus nichts gegen den Kemmissionsantrag zu erinnern ist. Es ist eine sehr wichtige Sache für die Bewohner der dortigen Niederung, wie auch für die Schiffahrt auf der Weichsel und Nogat. Daß die Sache geprüft werde, kann nur gebilligt werden, und auch ich kann dies nur wünschen, da der Herr Ackerbau⸗Minister das Geld dazu hergeben will. Ein Techniker würde sich schon finden, und wenn er eine In⸗ formation braucht, so wird man ihn dort hinschicken wo er sie findet, wie es damals beim oberländischen Kanal geschehen ist.

,,, Bahn.

In der demnächst fortgesetzten Diskussion über die ESisenbahnanleihe nahm der Handelsminister Graf von Itzenplitz nach dem Regierungs⸗Kommissar Ministerial⸗Direktor Weißtgaupt, welcher auf die Aeußerungen des Abg. Las ker in der 6 vom 14. d. M. n war, das Wort:

Mir ist von dem geehrten Abg. v. Benda wiederum Prinzipien⸗ losigkeit vorgeworfen worden, und ich habe doch auf diesen Vorwurf, den er mir schon früher gemacht hat, schon mehr wie einmal geant— wortet, daß ich sehr genau weiß, was mein Prinzip ist. Die steno⸗ graphischen Berichte, meine Herren, werden es beweisen. Die großen Bahnen soll der Staat bauen, und die Nebenbahnen sollen von den Provinzen gebaut werden; das erschien mir immer als das Korrekteste. Und, meine Herren, damit Sie nicht glauben, daß dies eine leere Floskel sei, so kann ich mit Wahrheit die Thatsache anführen, daß ich den Vorschlag gemacht hatte, daß die Provinz Pommern die sekun—⸗ dären Bahnen, da es in Pommern gerade gepaßt hätte, selbst erbaue und den Gewinn für sich nutze, den in der Regel bisher die Eisen⸗ bahnen abgeworfen haben. Ich hatte mir in dieser Beziehung erlaubt, ein Promemoria auszuarbeiten, habe darin die Linien angegeben und schätzen lassen, wie viel ihre Ausführung kosten würde, und habe er⸗ wogen, wie viel dazu von Seiten des Staates à fonds perdu, nach Art der Chausseeprämien oder Eisenbahnprämien hergegeben werden könnte, und wie viel dann übrig bleiben würde für die Provinz. Ich habe dann vorgeschlagen, die Provinz möchte doch für diesen Rest ein Kapital aufnehmen; das zu verzinsen und zu amortisiren würde so und so viel jährlich ausmachen, und wenn das durch Zuschläge zu den direkten Steuern sich aufbringen ließe, so würde nachher die Provinz wahrscheinlich finanzielle Vortheile davon haben und den Gewinn ein⸗ ziehen. Daß sie Kredft bekämen, wäre außer Zweifel. Warum sollte denn die ganze Provinz für ein paar Millionen Thaler nicht Kredit haben? Ja, meine Herren, ich habe das Promemoria mitgetheilt, aber es fand keinen Anklang. Darauf wollten die Herren nicht eingehen; ich weiß nicht, aus welchen Gründen. Ich habe es den bedeutendsten Leuten mitgetheilt, die ich kenne. Manche fanden es ganz gut; aber sie meinten, es sei zu weitgehend. Und wie sich dann nun Einige fanden, die als Entrepreneure einzelne von diesen Bahnen bauen wollten, so war man sehr zufrieden damit. Wenn nun also die kleinen Bahnen von der Provinz nicht gebaut wurden, es kam aher ein Komite, das einen Geschäftsführer hat, der Wagener heißt, und schlägt mir den Bau einer Bahn vor, die an und für fich nützlich und nothwendig ist, und stellte die gehörige Kaution und weist das Geld nach, so weit man das beurtheilen kann ja, meine Herren, da kann ich doch nicht deshalb den Bau einer nützlichen Bahn verweigern, weil Herr Wagener dabei ist? Wir werden Ihnen nächstens einen Gesetzentwurf vorlegen über die Verhältnisse der Staatsbahnen, was derartiges festsetzt, und ich hoffe, Sie werden es annehmen.

Was nun den Fürsten zu Puthus anbetrifft so frage ich: soll ich gerade deshalb eine nützliche Bahn, nämlich die nach Stralsund, verweigern, blos deshalb, weil der Fürst Putbus, der auf Rügen wohnt und dem Landestheile, auf den es vorzüglich gemünzt war, nämlich Neu⸗Vor—⸗ pommern, angehört, sich der Sache annimmt? Dazu sehe ich gar kei⸗ nen Grund. Die Bahn war an sich nützlich, es ist keine Frage, für die märkischen Theile, wo sie durchgeht und sie wurde von den Einwohnern auf das Lebhafteste befürwortet, die mecklenburgische Regierung wünschte sie auch das geht mich- freilich näher Nichts an. Nun kommt weiter nördlich aber der Demminer Kreis, für den war sie auch nützlich und der Grimmer Kreis und Stralsund erklärten sich alle dafür, die nöthi⸗ gen Bedingungen, die das Gesetz vorschreibt, wurden erfüllt. Verlangt nun etwa der Herr Abgeordnete Lasker, daß man, weil der Fürst Putbus an der Spitze der Sache steht was man unter Umständen rühmen könnte, daß er sich der Angelegenheiten seines Landes annimmt die Konzession verweigert? Das habe ich nicht gethan und werde es in ähnlichen Fällen auch nicht thun. Was den Prinzen Biron be⸗ trifft, so hat der dazu geholfen, daß ein Stück Bahn gebaut worden ist, obwohl unter sehr schwierigen Verhältnissen, nämlich das Stück Bahn von Oels über Kempen nach Wiruszow bis an die russische Grenze, obgleich der Konsens der russischen Regierung, sie fortzubauen bis Sieradz und Lodz noch nicht da ist. Der Bau dieser Strecke war eminent wünschenswerth, denn es war das stärkste compelle, was man haben konnte, um die russische Regierung zu vermögen, daß sie nun doch zu⸗ geben möchte, daß nicht blos von Lodz nach Sieradz und von da nach Kalisch, sondern auch von Sieradz nach Wiruszow gebaut wird. Meine Herren, das hat für die Provinz Schlesien den allergrößten Werth. Wird blos von Warschau auf Lodz und Sieradz und dann nach Kalisch gehaut, ohne die andere Linie nach Wiruszow, Kempen, Oels, so ist die Bahn dazu geeignet, den ur⸗ alten Handel von Warschau nach Breslau unter Schlefien weg und nach Mitteldeutschland hinein zu leiten. Wird gleichzeitig gebaut von Sieradz nach Wiruszow und Kempen⸗Oels und nach Breslau, so geht der Handel immer noch großen Theils nach den großen Städten von Schlesien, und es war dies zunächst ein rein gewagtes Unternehmen. Es sind später bei dieser Bahn Dinge vorgekommen, die ich nicht ge— nehmigt habe, die aber auch der Fürst Biron nicht zu vertreten hat. Die Sache war an sich materiell außerordentlich wichtig, und sie wird hoffentlich auch dazu führen, daß in Kurzem die russische Regie⸗ rung auch die Genehmigung zum Weiterbau von Sieradz nach War— schau ertheilt.

Ueber die 500,900 Thlr. der Bahn nach Clausthal hat mein Kommissar sich vollständig ausgesprochen, es ist jetzt gegründete Aus⸗ sicht vorhanden, daß ich die Bahn bekomme und nicht blos bis zur Silberhütte, sondern auch, was von Vielen in der dortigen Gegend gewünscht wurde, bis in die Nähe der Gebirgsstädte Zellerfeld und Clausthal.

Mein Verhalten deswegen im Herrenhause war, glaube ich, voll⸗ kommen korrekt. Bis dahin konnte die Bahn, die nothwendig war für die Staats- und bergmännischen Interessen, und durch die Hal⸗ berstädter Bahngesellschaft, die eine halbe Million verlangte, zu Stande gebracht werden. Im Herrenhause wurde mir in letzter Stunde gesagt: eine andere Bahn thuts umsonst, und da habe ich gesagt: ich bin damit einverstanden, daß die Sache weiter erwogen werde, denn wenn wir es billiger haben können, so werden wir die Staatsmittel nicht verschwenden. Darauf ist dann noch weiter verhandelt worden, und jetzt liegt die Sache so, daß wahrscheinlich die Bahn von der Halber Fete Gesellschaft gebaut wird ohne diese 500 000 Thlr. Das ist möglich geworden durch den glücklichen Umstand, daß eine andere Bahn, welche nicht isolirt sein wollte, sich mit der Halberstädter Bahn fusioniren wollle, und ich dies genehmigen konnte, und daß ich es benutzen mußte, um die 500090 zu sparen. Das führt mich nun auf die Fusion, die mir auch zum Vorwurf gemacht ist. Meine Herren: Ich habe die allerlebhafsten Bitten abgeschlagen und die allerunangenehmsten Sachen dadurch erlebt, daß ich die Fu⸗ sion, die zwei große Eisenbahnen mit einander machen wollken, abge⸗ lehnt habe. Das war die Leipzig Magdeburger und die Magdeburg⸗ Was diese Fusionen betrifft, so halte ich diesel⸗

en für erlaubt, und nur dann, wenn diese Bahnen auf derselben Linie liegen und die eine eine ö der anderen ist. Sie sind aber nicht erlaubt, wenigstens halte ich sie nicht für gut, wenn die Konkurrenz dadurch beseitigt werden soll, die jetzt vorhanden ist. An Ich ihn ich für die Fustonen keineswegs. Man hat ferner gesagt, die Bahnen hätten alle eine Neigung Rayons zu bilden, in welche Niemand hineinkommen soll; das ist richtig. Aber diesem Rayonsystem habe ich immer entgegengegrbeitet und ich arbeite ihm auch noch entgegen und auch durch diese Vorlage. Ich habe bewirkt, daß auf dem linken Nheinufer die Bergisch⸗Märkische Bahn von a,, des Rheinlandes her bis nach Venloo gekommen ist und ich habe, jetzt trotz aller sehr erheblichen Bemühungen der rheinischen Eisenbahnen nicht dazu die Hand geboten, daß diese die Bahn von Coblenz nach Trier 5 noch bekommt, sondern ich habe es durch meine Bemühungen dahin gebracht, und ich sreue mich, daß mir dies geglückt ist, daß nun hoffentlich der Staat diese Linie baut, wie ich denn überhaupt der Meinung bin, daß die Hauptlinien sich der Staat nicht nehmen laßen darf. Wenn nun ge— sagt worden ist, die hannoverschen Fonds wären eine schöne Sache gewesen, ja, meine Herren, wenn es wieder einen Eisenbahnfond gabe,

Schiffbau⸗Techniker bei der Kai⸗

se würde mir das sehr angenehm sein. Ich weiß aber, daß gerade die Theoretiker dagegen opponiren, und sie sagen, daß dadurch gewis⸗ sermaßen ein Staat im Staate gebildet werde, nun ich hätte dennoch nichts dagegen. Was nun meine Zielpunkte sind? Ja, meine R die liegen auf der Hand, sie gehen dahin, dem Lande so viele Bahnen zu schaffen, wie irgend möglich, und zunächst die Bahnen zu befördern, die einen größeren Nutzen gewähren und die am solidesten zu Stande kommen, und diejenigen zurück zu halten, wo es sich vielmehr um persön⸗ liche als sachliche Gründe handelt, und durch das Verfahren dem Lande so viel zu nützen, wie ich kann. Einen Vorwurf hat mir 6 v. Benda gemacht, es wäre bei einer Bahnstrecke, eine Bahn gegen die Interessen der Stadt, um dieselbe herumgeführt, wegen Bergwerksinteresse, er hat aber die Stadt nicht genannt. (Ruf: Staßfurt.) Staßfurt? Mir ist das gar nicht bekannt, ich werde in der . recherchiren und mir vorbehalten, bei Gelegenheit der weiteren Berathung darüber Mittheilung zu machen. Was nun die Staatsgarantie betrifft, so habe ich schon vor längerer Zeit gezeigt, daß ich die nicht möchte und sie nicht leiden könnte und für das Schlechteste halte, was ich thun könnte, denn wenn die Sache schlecht geht, so hat der Staat das Nachsehen, und wenn es gut geht, so bekommt er nickts, und wenn der Staat sich eine Superdividende ausmacht, das ist auch schon vorgekommen, so werden vou einer jeden solchen Bahn, die sie im Interesse des Landes für gut halte, und von einer Bahn verlange, auf welche die Superdividende lastet, so werden von dieser jede Gelegenheit benutzt um womöglich die Bahn von der Super⸗ dividende zu befreien. Ich habe auch keine Garantie mehr vorgeschla⸗ gen, nur diejenigen ausgenommen, mit denen die Verhandlungen jetzt schon früher in dieser Weise eingeleitet waren und nur über eine ein- zige wird et noch verhandelt, und da wo eine solche Garantie bean— tragt worden ist, und wo Garantien bewilligt wurden, da, meine Herren, ist es ja mit Ihrer Genehmigung geschehen. Dannn hat Herr von Benda mir noch den Vorwurf gemacht, ich wäre neulich hinausgegangen, wie der Bankpräsident hier eine Erklä⸗ rung abgegeben hätte. Der Gegenstand der Mittheilung kann wohl in keinem näheren Zusammenhange mit dieser meiner Vorlage stehen. Der Grund war einfach der; ich hatte wegen der Kreisord⸗ nung im Herrenhause zu thun, und außerdem hat Herr von

Dechend das gesagt, was ich mit ihm vorher besprochen und

ihm aufgetragen hatte, Ihnen zu sagen. An zwei Orten zugleich zu sein, ist doch wohl immer schwierig. Ich komme zum Schlusse, meine Herren. Es ist hier gesagt worden, es soll das Konzessionswesen mir abgenommen und dem Reiche übergeben werden. Schon gestern habe ich bemerkt, ich werde den Tag segnen, wo das geschieht, denn es ist ein dornenvoller Pfad: auf der einen Seite das Interesse derjenigen, die die Bahn haben wollen, und auf der andern Seite der drohende Schwindel, der nicht so leicht zu vermeiden ist. Wenn also das Reich es thun sollte, ich habe nichts dawider, aber ich glaube, es wird sobald nicht geschehen, meine Herren, denn wie sollte das auf die anderen deutschen Staaten generalisirt werden? Außerdem würde dies auch gerade ein Geschäft sein, welches man wohl nicht wünschen könnte für die Reichsverwaltung auszuwählen. Im Allgemeinen, meine Herren, möchte ich Sie nur bitten, wenn solche Generalfragen auftauchen, wie diese oder die Herr Berger berührt hat, Anträge darauf zu richten, da man ja solche Fragen doch eigentlich gelegentlich bei diesem Gesetze nicht abmachen kann. Ich werde immer bereit sein, und die Staatsregierung überhaupt, gern auf die Erwägung solcher Anträge einzugehen. Hier aber handelt es sich doch eigentlich nur darum, 120 Millionen zu nöthigen und nützlichen Staatsbahnen zu bewilligen. Der Herr von Benda hat darin eine Aenderung des Systems, einen ungeheuren Schritt in ein anderes System erblickt. Ich will Sie doch nur daran erinnern, daß ich in der Reihenfolge der Jahre einmal 40 Millionen, einmal h, einmal 24, einmal 30 Millionen zu Staatsbahnen mit Genehmigung dieses Hauses bekommen habe, theil⸗ weise sogar mit Hülfe und Befürworten von Herrn von Benda. Ich habe für das, was den Eisenbahnen förderlich ist, ein recht langes und festes Gedächtniß, und ich entsinne mich sehr wohl, als ich eine Eisen⸗ bahnvorlage machte, welche wichtig und nöthig war, und daß diese nicht leicht durch dies Haus gekommen wäre, wenn nicht ein gewisses Amendement von Benda einen Mittelweg vorgeschlagen hätte, der auch in diesem Hohen Hause Annahme fand und der die Eisenbahn e n. machte, wofür ich Herrn von Benda heute noch meinen Dank abstatte.

Zusammenstellung

der im Deutschen Reichs und Königlich Preußischen Staats⸗A1nzeiger zur Besetzung angezeigten gegenwärtig vakanten Stellen.

, ö E . Bezeichnung Einkommen der der Stell elbunß vakanten Stellen. jährlich. 8

Reichs⸗ Anzeiger Num.

n 3171 73 20.2. 73.

304172. 305 72. 12373.

Physikus des Kreises Osterburg . Kreis⸗Wundarzt dez Kreises 100 Thlr.

Leobschůtz ͤ Kreis⸗Wundarzt des Kreises Geldern ö. Kreis ⸗Thierarzt 100 Thlr.

Fischhausen Thlr. u. Zuschuß. Kreis⸗Thierarzt des 209 Thlr. u.

Heydekrug ) ; 20 0Mhl. Zusch. 21.2. 73. Kreis ⸗Thierarzt der Kreise Rummelsburg und Bütow. . 100 Thlr. u. 200Thl. Zusch.

24.1. 73, 301 x.

Kreis 3173.

26.1. 73. 301 /. Kreis -Thierarzt des Mansfelder Gebirgs⸗ und des Mansfelder

Seekreises

Knappschafts⸗Arzt bei den Kö⸗ niglich Riechelsdorfer Berg⸗ und Hüttenwerken

Arzt zu Drossen

Diakonats⸗ Z. Prediger zu Drie⸗

200 Thlr.

u. Zuschuß. 22. /I. 73. 29872.

268 72. 222.

6.

200 Thlr.

600 Thlr.

1200 Thlr. u. fr. Wohn.

600 bis S00 Thlr.

z300 Thlr.

292/72. 1. Hauptlehrer an der Mittel-

chule zu Stendal schule z zom.

291sJ2. 2772.

63. 6j.

Bureau⸗Assistent beim Magi⸗ strat u Graudenz

k zu Rummels⸗ Ur

Kanzl 250 Thlr. 20/1. 73

Charlottenburg ö Polizei⸗Sekretãr zu Cottbus.. 450 Thlr. 31.1. 73.

2 Polizei⸗Sergeanten zu Grau⸗ denz je 250 Thlr. Polizeidiener zu Attendorn... 300 Thlr, Schuldiener am Gymnasium zu Graudenz 180 Thlr. u. fr. Wohn.

84 Thlr.

2911 Ih f

291 72.

Scheunen wächter zu Pajewalk. 26/1. 738. IS) sᷓ Förster des Kommunal- Schutz⸗ bezirks Gusenburg⸗Sauscheid

Kreis Trier

220 Thlr. u. Enꝛolumente.

serlichen Werft zu Danzig. . 30 Thlr. Remun. mon.

261/72

30.1. 73.

4713

In seraten⸗Erpediti on des Jeutschen Reichs Anzeigers und ,, . Staats Anzeigers: Berlin, Wilhelm Straße Nr. 32.

Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.

Sestrafun en. Durch das rechtskräftig gewordene Erkenntniß vom 28. Dezember 1871 sind nachstehende Kantonisten; 1) der Bar— bier Johann Ernst Eduard Menzel zu Schweidnitz, am 15. Dezem— ber 1847 geboren, Sohn des , Johann Ernst Menzel, Y) der Tischlergeselle Karl ottlieb Ulbert zu Seifersdorf, am 26. Dezember 1847 geboren, zuletzt in Burkersdorf in Aufenthalt gewesen, Sohn des Stellen besitzers Karl Ulber, 3) der Pferdeknecht Karl Hein rich Pohl zu Zedlitz, am 29. September 1851 geboren, Sohn der un⸗ verehelichten Anna Rosine Pohl, wegen Umgehung des Militärdienftes durch unerlaubtes Auswandern zu 59 Thlr. Geldbuße, im Unvermö— gensfalle zu einmonatlichem Gefängniß verurtheilt worden. Der gegen⸗ wärtige Aufenthaltsort der Kondemmaten ist uns unbekannt und er— suchen wir deshalb alle Gerichtsbehörden von denselben im Betre— tungsfalle die Geldstrafe einzuziehen event. die substituirte Gefängniß— strafe an denselben zu vollstrecken und uns seiner Zeit hiervon Nach⸗ richt zu geben. Schweidnitz, den 31. Dezember 1872.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Bekanntmachung. In der Untersuchungssache wider 1. den Wilhelm August Schmidt aus Florians dor 2. den Carl August Frist aus Freiburg, 3. den Julius Ferdinand Wiesner aus Hohgiersdorf,

4 den Carl Ernst Steger, oder Stäger, aus Wüst⸗Kirschdorf, 5. den

Johann August Scholz aus Queitsch, 6. den Joseph August Jung aus Schweidnitz, 7. den Friedrich Wilhelm Krämer aus Schweidnitz, 8. den Ernst 1 Eduard Scholz aus Schweidnitz, 9. den Jo— hann Julius Reinhold Drescher aus Groß⸗Silfterwitz, und 10. den Kürschnergesell Adolph Becker aus Polsnitz, sind die Kondemnaten wegen, Umgehung des Militärdienstes durch Auswanderung ohne Er⸗ laubniß, ein Jeder mit einer Geldstrafe von 50 Thalern, welcher im Unvermögensfalle eine einmonatliche Gefängnißstrafe substituirt ist, bestraft worden. Da der Aufenthalt der Kondemnaten nicht zu er— mitteln ist, werden alle Behörden ersucht, von denselben im Betre— tungsfalle die erkannte Geldstrafe einzuziehen, event. die Gefängniß— strafe zu vollstrecken und zu den Akten Nachricht zu geben. Schweidnitz, den 31. Dezember 1872. h Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung

Bekanntmachung. In der Kriminal⸗Untersuchungssache wider: 1, Carl Wilhelm Becker aus Nieder⸗-Arnsdorf, 2. Carl Heinrich Franke aus Breitenhayn, 3. Johann August Herzig aus Esdorf, 4 Johann Gottlob Kosche aus Leuthmannsdorf, 5. Johann Auguft Steiner aus Ludwigsdorf, 6. Eduard August Oscar Mack aus Weitzen⸗ rodau, 7. Johann August Grundmann aus Klein⸗Wierau, 8. Ernst Heinrich Goy aus Tunkendorf, 9. Tischlergesell Johann Georg Piesius aus Zobten sind die Angeklagten wegen Umgehung des Militärdienstes durch Auswanderung ohne Erlaubniß, ein Jeder von ihnen zu einer Geldbuße von fünfzig Thalern, welcher im Unvermögensfalle eine ein⸗ monatliche Gefängnißstrafe zu substituiren, verurtheilt worden. Da der Aufenthalt der Vernrtheilten nicht zu ermitteln ist, werden alle Gerichtsbehörden ersucht, von den Kondemnaten im Betretungsfalle die Geldstrafe einzuziehen event. die Gefängnißstrafe zu vollstrecken und zu den Akten Nachricht zu geben. Schweidnitz, den 31. Dezember 1872. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Bekanntmachung. Nachstehende Militärpflichtige, als: I) der Johann Karl Wilhelm Fiebig aus Birkholz, 2) der Johann Joseph Reiter aus Leuthmannsdorf, 3) der Johann August Hannich aus Groß⸗ Wierau, 4 der Johann Karl Florian Krause aus Wilkau, 5) der Commis Maxrsilhelm Reinhold Theodor Eichholz aus Schweidnitz, 6) der Fleischergesell Johann Ernst Rudolph aus Zirlau, 7) der Fleischergesell Karl Heinrich aus Schweidnitz, 8) der Robert Adolf Jakob aus Schweidnitz, sind durch unser Urtel vom 3. September 1868 wegen Umgehung des Militärdienstes durch Auswanderung ohne Konsens zu einer Geldbuße von je 50 Thlr. im Unvermögensfalle zu einem Monat Gefängniß rechtskräftig verurtheilt worden. Der Auf⸗ enthalt der Kondemnaten ist nicht zu ermitteln, weshalb wir ersuchen, auf dieselben zu vigiliren im Betretungsfalle von ihnen die erkannte Geldbuße beizutreiben und im Falle des Unvermögens die substituirte Gefängnißstrafe zu vollstrecken uns aber vom Geschehenen zu benach⸗ richtigen. Schweidnitz, den 31. Dezember 1872.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Oeffentliche Vekanntmachung. Durch das rechtskräftig ge⸗ wordene Erkenntniß vom 22. Februar 1872 sind nachstehende Kanto⸗ nisten: I) der Franz August Robert Paul zu Protschkenhain, Kreis Schweidnitz, am 9. März 1848 geboren, welcher im Jahre 1864 nach Amerika ausgewandert sein soll, 2) der Kellner Johann Wilhelm Heinrich Riedel zu Wernersdorf am 5. Januar 1848 geboren, Sohn des Fleischers Wilhelm Riedel, zuletzt in Zobten, 3) der Knecht Bern⸗ hard Romanczyck alias Rättig, auch Tacuber genannt, zu Rzetzitz, Kreis Kosel, am 15. April 1849 gehoren, unehelicher Sohn der un⸗ verehelichten Franziska Romanczyck, jetzt verehelichten Rättig, zuletzt in Puschkau, Kreis Schweidnitz, ) der Marionettenspieler Robert Oswald Petermann zu Zedlitz, Kreis Schweidnitz, am 29. Oktober 18590 gebo⸗ ren, Sohn des Marionettenspielers Heinrich Petermann, 5) der Karl

Wilhelm Robert Schmidt zu Nieder⸗Arnsdorf, Kreis Schweidnitz, am

8. Mai 1859 geboren, Sohn des Vogts Karl Schmidt, wegen Um— gehung des Militärdienstes durch unerlaubtes Auswandern zu 50 Thlr. Geldbuße, im Unvermögensfalle zu einmonatlichem Gefängniß verur⸗ theilt worden. Der gegenwärtige Aufenthaltsort der Kondemnaten ist uns unbekannt, und ersuchen wir deshalb alle Gerichtsbehörden, von denselben im Betretungsfalle die Geldstrafe einzuziehen, event. die sub⸗ stituirte Gefängnißstrafe an denselben zu vollstrecken und uns seiner Zeit hiervon Nachricht zu geben., Schweidnitz, den 31. Dezember 1872. Königliches Kreisgerichj. J. Abtheilung.

Oeffentliche Bekanntmachung. Nachstehende Militärpflichtige, als; 1. Der Johann Karl Wilhelm Krebs aus Floriansdorf, 2. Karl August Friese aus Kiefendorf, 3. Johann Karl Anton Schreier aus Floriansdorf, 4. Johann Karl Klingberg, 5. Ernst Wilhelm Springer aus Friedrichsfelde, 6. Ferdinand Paul Knorn aus Nieder Hiersdorf, 7. Johann Wilhelm Scholz aus Goglau, 8. Johann August Schulter aus Käntchen, 9. Hugo Ferdinand Schindler aus Nieder⸗ , en, 19. Johann Karl Endler aus Leuthmannsdorf, 11. Johann August Schmidt aus Ludwigsdorf, 12. Johann Ernst Zweck aus Micheldorf, 13. Wilhelm Schiefer aus Ohmsdorf, 4. Johann Gottlieb Mann aus Pänkendorf, 15. Heinrich Wilhelm Deinzel aus Schönbrunn, 16. Franz Weiß aus Seiferdau und 17. Ju⸗ lius Robert Bannwitz aus Schweidnitz sind durch unser Urtheil vom 8. Oktober 1868 wegen Umgehung des Militärdienstes durch Auswan— derung ohne Konsens zu einer Geldbuße von je 50 Thalern, im Un— vermögensfalle zu einem Monat Gefängniß rechtskräftig verurtheilt worden. Der Aufenthalt der Kondemnaten ist uns unbekannt, wes⸗ halb wir ersuchen, wo denselben die erkannte Geldbuße beizutreiben und im Falle des Unvermögens die substituirte Gefängnißstrafe an ihnen zu vollstrecken, uns aber seiner Zeit von dem Geschehenen zu benachrichtigen. Schweidnitz, den 31. Dezember 1872

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Oeffentliche Bekanntmachung. Durch das rechtskräftig ge⸗ wordene Erkenntniß vom 16. November 1871 sind nachstehende Kan⸗ henisten: 1, der Johann Gustav Heinrich Ratthey, geboren den 18. August 1847 zu Schweidnitz, Sohn des Soldaten Johann Ratthey, 2. der Karl Robert Bayer, geboren den 14. Juni 1847 zu Schweid—⸗ nit, Sohn des Einwohners Karl Bayer, 3. der August Joseph Brau⸗ nert, geboren den 16. Auguft 1847 zu Schweidnitz, Sohn der unver- ehelichten Marie Braunert, 4 der Ludwig Oskar Paul Büttner, ge⸗ bdren den 9. Januar 1847 zu Schweidnitz, Sohn der unverehelichten Luise Büttner, 5. der Karl Oskar Eduard Fischer, geboren den 16.

9 Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Erpediti

Deffentlich EE An ei er Rudolf Mosse in erlin, k. / /

98 furt a. M., Breslau, Halle, Prag, Wien, München,

Mai 1847 zu Schweidnitz, Sohn der unverehelichten Theresie Fischer, 6e der Paul August Otto Schelz, geboren den 7. Mai 3 Schweidnitz, Sohn des Gastwirths August Scholz, 7 der Karl Ernst Wenzel, geboren den 10. August 1847 zu Schweidnitz, Sohn des Ein⸗ wohners Ernst Wenzel, 8. der Schuhmachergeselle Friedrich Wilhelm Boer, geboren den X. Juni 1847 zu Sagrau, Sohn des Einwohners Karl Boer, 9. der Johann August Barisch, geboren am 19. Juli 1850 zu Bunzelwitz, Sohn des Großknechts Gottlob Barisch, 10. der Jo⸗ Mann Karl Gottfried Wels, geboren am 9g. April 1851 zu Tarnau, Sohn des Lohngärtners Gottfried Wels, und JI. der August Klenner, geboren am 3. Juli 1851 zu Tarnau, Sohn des Freigärtners Joseph Klenner, wegen Ümgehung des Militärdienstes durch unerlaubtes Aus⸗ wandern zu 59 Thalern Geldbuße, im Unvermögensfalle zu einer ein— monatlichen Gefängnißstrafe verurtheilt worden. Der gegenwärtige Aufenthaltsort der Kondemnaten ist uns unbekannt Und erfuchen wir deshalb alle Gerichtsbehörden, von denselben im Betretun sfalle die Geldstrafe einzuziehen, event. die snbstituirte Gefängnißstrafe an den⸗ selben zu vollstrecken und uns seiner Zeit hiervon Nachricht zu geben. Schweidnitz, den 31. Dezember 1872 Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

. Nachstehende Militärpflichtige als: 1. Karl August Köhler aus Iloriansdorf 2. Stellmacher Ernst Friedrich Ferdinand Oswald alias Kliem aus Freiburg, 3. Franz Eduard Robert Nitschke aus Freiburg, 4 Heinrich Emanuel Scholz aus Freiburg. 5. Joseph Wilhelm Fried⸗ rich aus Ludwigsdorf, 6. Ernst Gottlieb Sattler aus Protschkenhain, 7. Arbeiter Gottfried Wilhelm Hefert aus Zirlau, 8. Karl Pauer aus Bankwitz, 9. Adolph Theodor Bendler aus Goglau, 16. Friedrich Adolph Scholz aus Ober⸗-Gräditz, II. Arbeiter Ernst Wilhelm Guder aus Käntchen, 12. Karl Heinrich Bohne aus Queitsch, 13 Anton Eduard Wiesner aus Queitsch, 14 Karl Wilhelm Exner aus Stephans⸗ ain, 15. Johann Seidel aus Neumarkt, 16 Mällergesellẽ Adolph Otte aus Tampadel, 17. August Beyer aus Schweidnitz, 18. August Buchs aus Schweidnitz, 19. Ferdinand Fischer aus Kletschkau, 30. Hugo Frenkel aus Schweidnitz, . Commis Salomon Herrnstadt aus Schweidnitz, 22. Richard Opitz zu Schweidnitz, 23. Robert Pohl aus Schweidniß, 24 Adolph Rösler alias Böhm aus Schweidnitz, 25. Müllergeselle Adolph Schneider aus Schweidnitz, 26. Herrmann Wil⸗ lich aus Schweidnitz, 27. August Wilhelm Julius Teller aus Frei⸗ burg und 28. Student Wilhelm Krisch aus Schwesdnitz sind wegen Umgehung des Militärdienstes durch unerlaubtes Auswandern zu einer Geldbuße von 59 Thlrn. oder im Unvermögensfalle zu 1 Monat Ge— fängniß verurtheilt worden. Der gegenwärtige Aufenthalt der Kon— demnaten ist uns unbekannt, weshalb wir ergebenst ersuchen, von den— selben im Betretungsfalle die erkannte Geldbuße beizutreiben oder die substituirte Gefängnißstrafe zu vollstrecken; uns auch hiervon Nachricht zu geben. che ,. den 31. Dezember 1872. R Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Polizeiliche Bekanntmachungen. In der Untersuchung wider A. nachstehende Kantonisten: 1. ern August Friese . dorf. 2. Bruno Richard Julius Mock aus Ober-Gräditz, 3 Johann Gottlieb Heinrich Würfel aus Ober⸗Arnsdorf, 4 Johann Karl August Friebe aus Freiburg, 5. Emanuel Georg Winkler aus Puschkau, 6. Carl Heinrich Neumann aus Wenig ⸗Mohlmau, 7. Johann Gustav Adolph Reitzig aus Rosenthal, 8. Karl August Grundmann aus Strehlitz, 9. Joseph Elsner aus Kützendorf, 19. Johann August Vilhelm Anders aus Wilkau, 11. Alexander Emanuel Rudtsph Schönfeld gus Pilzen, 12. Joseph Steiner aus Leuthmannsdorf, 3. Karl. Robert, Grosser aus Zedlitz, 14. Franz Karl Bischof aus König!. Gräditz, 15. Franz Taver Ringel aus Schwengfeld, 16. Johann Karl August Pätzold aus Schweidnitz, 17. August Paul Tätz aus Schweidnitz, 185. Herrmann Rudolph Eduard Sachs aus Ober-Arng= dorf, 19. Ernst Gottlob Irwick aus Floriansdorf, 26. Ignatz Lux aus Freiburg, 21. Traugott Leberecht Hielscher aus Leuthmannsdorf, 22. Johann Ernst Gottlieb Zimmer aus Mörschelwitz, 23. Ernst Wilhelm Fischer aus Ober-Weistritz 24. Karl Auguft Wilhelm Albrecht aus Zirlau, 25. Johann Friedrich Wilhelm Aster aus Schweidnitz, 26. Johann Wilhelm Hugo Dalibar aus Schweidnitz, W. Alexander Julius Franz Kahl aus Schweidnitz, 28 Johann Ernst Oskar Albert Thiel aus Schweidnitz, 29. Oswald Kuntschmann aus Schweidnitz; B. nachstehende Landwehrmänner: 30. Herrman! Elsner aus Schweidnitz, 31. Franz Beinlich aus Stephanshain, 32. Franz Mischke aus Groß⸗Märzdorf. 33. Oswald Fleischer aus Michelsdorf, 384. Siegfried Eberlein aus Freiburg, 35. Gustav Künzel alias Weiß aus Schweidnitz, 36. Johann Friedrich August Schurig aus Schweidnitz, 37. Robert Radler aus Klein-Silsterwitz, 38. Karl Riedel aus Groß Silsterwitz, 39. Karl Kuhnert aus, Freiburg, 49. Karl Tohn aus Tschechen, 4. Johann Franz Florentin Wilhelm aus Leuthmannsdorf, 42, Karl Klensdorf aus Leuthmannsdorf, 43. Karl Heider aus Wierischau, 44. Karl Jung aus Rogau, 45. Robert Hoppe aus Schweidnitz, 45. Gottfried Kramer aus Birkholz, 47. Rudolph Richter zus Schweidnitz, 43. Wilhelm Treiber aus Peterwitz, 49. Heinrich Erdmann Ferdinand Robert Abst aus Zobten, 50. Benno Bugiel aus Kapsderf, 51. Herrmann Hanke aus Wükau und 52. Wilhelm Guder aus Ober⸗Gräditz sind die Angeklagten wegen Umgehung des Militär— dienstes durch Auswanderung ohne Erlaubniß ein Jeder zu einer zur Salarienkasse des hiesigen Königlichen Kreisgerichts zahlbaren Geld— buße von 50 Thlre, welcher im Ünvermögensfälle eine Gefängnißftrafe von 1 Monat substituirt ist, verurtheilt worden. Da der Aufenthalt der Kondemnaten nicht zu ermitteln ist, werden alle Gerichtsbehörden ersucht, von denselben im Betretungsfalle die Geldstrase einzuziehen, event, die Gefängnißstrafe zu vollstrecken und zu den Akten Nachricht zu geben. Schweidnitz, den 31. Dezember 1872. ; Königl. Kreisgericht. L Abtheilung.

Sandels⸗Register.

. Bekanntmachung. In unser Gesellschaftsregister ist, zu Nr. 5, Hetreffend die Firma Beeskower r , 0

T. e ö. unter der Rubrik 4 Rechtsverhältnisse der Gesellschaft folgender Ver⸗ merk eingetragen: ;

Nach den Beschlüssen der Generalversammlung vom 13. Dezember 1872, durch welche der Gesellschaftsvertrag vom 18. Februar 1865 auch in anderen Bestimmungen geändert wird, ist festgesetzt:

ID Das Austreten eines persönlich haftenden Gesellschafters soll die Auflösung der Gesellschaft dann nicht zur Folge haben, wenn mindestens noch Ein persönlich haftender Gesellschafter bleibt, und ist unter dieser Bedingung den persönlich haftenden Gesell⸗ schaftern das Austreten aus der Gesellschaft in Folge einer Uebereinkunft mit dem übrig bleibenden persönlich haftenden Gesellschafter und dem Aufsichtsrathe gestattet;

2) durch die perjönlich haftenden Gesellschafter erfolgt für etwaige Behinderungsfälle eines oder des anderen Gesellschafters schon im Voraus die Bestellung von Prokuristen; die Jeichnung er⸗ folgt in solchen Fällen unter der Firma der Gesellschaft durch Namengunterschrift eines der beiden persönlich haftenden Gesell—⸗ schafter und eines Prokuristen.

Beglaubigte Abschrift der Beschlüsse vom 13. Dezember 1872 be⸗ findet sich Blatt 89 des Beilagebandes zum Gesellschaftsregister.

Eingetragen zufolge Verfügung vom 5. Januar 1873 am 9. deg⸗ selben Monats, (Akten über das Gesellschaftsregister, Spezial⸗Band J. Blatt 161).

Veeskow, den 5. Januar 1873. .

Königliches Kreisgericht, J. Abtheilung.

WJ

Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.

Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist unter Nr. 273 die Firma Ernst Brettschneider Ort der Niederlassung Damm bei Spandau und als deren Inhaber der Zimmermeister Ernst Gottfried Ludwig Brettschneider in Damm, eingetragen zufolge Verfügung vom 6. Januar 1873. Spandau, den 6. Januar 1873. Königliches Kreisgericht.

; Handels : Register.

In unser Prokurenregister ist zufolge Verfügung vom heutigen Tage hei Nr, 13 eingetragen, daß die von dem Kaufmann Jonas Beer Levy für seine hiesige Firma Jonas B. Levn seiner Ehefrau Johanna geb. Landshoff ertheilte Prokura erloschen ist.

k a. W., den 11. Januar 1873.

önigliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist laut Verfügung vom 10. Januar 1873 an demselben Tage eingetragen worden: Nr. 142. Col. 2 Bezeichnung des Firma⸗Inhabers: der Kaufmann Fritz Kunst zu Friesack.

Col. 3 Ort der Niederlassung: Friesack.

Col. 4 Bezeichnung der Firma: F. Kunst.

Rathenow, den 19. Januar 1873.

Königliche Kreisgerichts-Deputation.

. ; Betanntmachung. In unser Firmenregister ist laut Verfügung vom 11. Januar 1873 an demselben Tage eingetragen: Nr. 145. Col. 2. Bezeichnung des Firma⸗Inhabers: der Handelsmann August Wilhelm Lücke zu Böhne. Col. 3. Ort der Niederlassung: Bohne. Col. 4. Bezeichnung der Firma: 3 W. Lücke. Rathenow, den 11. Januar 1873. Königliche Kreisgerichts-Deputation.

Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist laut Verfügung vom 11. Januar 1873 an demselben Tage eingetragen: Nr. 146 Col. 2. Bezeichnung des Firmen -Inhabers: Frau Kaufmann Wilhelmine Götsch. Col. 3. Ort der Niederlassung: Rathenow. Cöl. 4. Bezeichnung der Firma: W. Götsch. Rathenow, den 11. Januar 1873. Königliche Kreisgerichts-Deputation.

. ; Betktanntm achung. „In unser Firmenregister ist laut Verfügung vom 10. Januar 1873 an demselben Tage Folgendes eingetragen: Nr. 144 Gen

Col. 3. Col. 4.

Bezeichnung des Firma⸗Inhabers:

der Kaufmann Hermann Parieß zu Frisack. Ort der Niederlassung:

Friesack.

Bezeichnung der Firma:

H. Parieß.

Rathenow, den 10. Januar 1873.

Königliche Kreisgerichts-Deputation.

2 n 6 z. In unser Firmenregister ist laut Verfügung vom 10. Januar 1873 an demselben Tage eingetragen worden: Nr. 143. Col. 2. Bezeichnung des Firma⸗Inhabers: der Kaufmann Heinrich Theodor Bernhard Hagedorn zu Hage. ; Col. 3. Ort der Niederlassung: Hage. Col. 4. Bezeichnung der Firma: B. Hagedorn. Rathenow, den 19. Januar 15873. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.

. Bekanntmachung.

In unser Gesellschaftsregister ist zufolge Verfügung vom 4 am 6. Januar er. eingetragen:

Zu Nr. 7. Die Firma E. Radmann, Dr. Kutner und Comp. ist aufgehoben. Nr. II. E. Radmann, Krüper & Comp.

Sitz: Ueckermünde.

Rechtsvemrhältnisse:

Gesellschafter sind:

Kaufmann Christian Radmann,

Ziegeleibesitzer Ernst Radmann,

Dr. Isidor Kutner,

Ziegelei bestzer August Pilgrimm,

Ziegeleibesitzer Eduard Krüper von hier,

Ziegeleibesitzer Heinrich Schiffer,

Ziegeleibesitzer Jacob Thomas,

Ziegeleibesitzer Ferdinand Rhein von Hoppenwalde,

Ziegeleipachter Carl Boelitz von Adl. Bellin, Ziegeleibesitzer Wilhelm Dittmann von hier, . e, . Ferdinand Haase von Hoppenwalde,

iegeleibesitzer Otto Miltzlaff von Eggesin, Ziegeleibesitzer Friedrich Albrecht von Eggesin, .Wittwe des Ziegeleibesitzers Scheer, Kl ie geb. Triant von Eggesin.

ie Gesellschaft hat am 1. d. Mts. begonnen.

Die Gesellschaft wird vertreten durch die Ziegeleibesitzer Ernst Radmann, Krüper und Pilgrimm und müssen zwei derselben das Recht der Vertretung in Gemeinschaft ausüben.

Ueckermünde, 6. Januar 1373.

Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.

Königliches Kreisgericht zu Minden. I. Abtheilung. In unser Handelsregister hat folgende Eintragung stattgefunden: Band J. Seite 48, Nr. S9, Gesellschaftsregister: Bezeichnung der Handels- Firma: König & Schäffer. Ort der Niederlassung: Minden. Rechtsverhältnisse: Die Gesellschafter sind: I) der Maurermeister Gottfried Eduard König in Minden. 2). der Kausmann Carl Gottfried Ludwig Schäfer daselbst. Die Gesellschaft hat am 1. Januar 1873 begonnen. 2 Eingetragen zufolge Verfügung vom 11. Januar 1873 am selbigen age.

Band J. Seite 76, Ur. 299 Handels- (Firmen) Register:

Vamen des Firmen⸗Inhabers: Apotheker Carl Ludwig Faber.

Ort der Niederlassung: Minden.

Bezeichmmg der Firma; C. L. Faber.

Eingetragen zufolge Verfügung vom 11. Januar 1873 am selbigen Tage. Sander, Rechnungs⸗Rath.

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