Versailles, Mittwoch, 29. Januar. Die von einigen Journalen gebrachte Nachricht, daß der Präsident Thiers sich zum Besuch der Weltausstellung nach Wien begeben wird, wird von der „Agence Havas“ als unbegründet bezeichnet: Es sei darüber überhaupt noch keine Bestimmung getroffen. Thiers könne, wie die ‚Agence Havas“ hinzufügt, nur als Repräsen⸗ tant Frankreichs nach Wien gehen, wenn dort ein Kongreß der Souveräne stattfinden sollte.
Madrid, Dienstag, 28. Januar. Heute ist dem Kongreß der Bericht der Kommission mitgetheilt worden, in welchem letz⸗ tere ihre Üebereinstimmung mit der Regierung in Bezug auf die sofortige Aufhebung der Sklaverei in Portoriko kundgiebt. Die von den Gegnern dieser Maßregel verbreiteten Gerüchte über eine dadurch hervorgerufene Ministerkrisis sind völlig unbegründet.
5 Mittwoch, 29. Januar. Die Regierung beab⸗ sichtigt die bisher von ihr selbst verwaltete Staatsbahn Bukarest⸗ Giurgewo zu verpachten und hat bereits den betreffenden Gesetz⸗ entwurf der Kammer vorgelegt. — Nach dem Vorgange der Deputirtenkammer hat auch der Senat eine Beileidsadresse an die Wittwe und den Sohn des Kaisers Napoleon votirt.
St. Petersburg, Mittwoch 29. Januar. Zur Geburtstags⸗ feier des Kaisers Alexander (29,17. April) werden in diesem Jahre ganz besondere, auch militärische Vorbereitungen getroffen.
New⸗Jork, Mittwoch, 29. Januar. Die Feindseligkeiten der Indianer im Oregongebiete nehmen einen immer größeren
Umfang an. Die Familien der Anfsiedler flüchten sich in die Forts, da sie Ueberfälle der Indianer befürchten. Es find neue Truppen zur Hülfe abgesandt.
New⸗HYJork, Mittwoch, 29. Januar. Die neue amerikanische Anleihe soll, sobald die betreffenden Vorverhandlungen beendet sind, gleichzeitig und vollständig sowohl an den Börsenplätzen Ameritas, wie an denjenigen Europas auf den Markt gebracht werden. — Das hiesige Nationaltheater ist abgebrannt.
Königliche Schauspiele.
Donnerstag, 30. Januar. (Opernhaus.) Keine Vorstellung. Im Schaufpielhause. (29. Abonnements ⸗Vorstellung.) Zum ersten Male: Um Nancy. Historisches Lustspiel in 5 Auf⸗ zügen von Carl Koberstein. In Scene gesetzt vom Direktor Hein. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Freitag, 31. Januar. (Opernhaus.) Keine Vorstellung. Erster Subskriptionsball.
Schauspielhaus. (30. Abonnements ⸗Vorstellung. König Richard II. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Shakespeare, für die deutsche Bühne bearbeitet von Oechelhäuser. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Freitag, den 31. Januar, findet im Königlichen Opernhause der erste diesjährige Subskriptionsball statt.
Die Hoftrauer wird für diesen Abend abgelegt.
Eintritts ⸗Karten zum Ball sind nicht mehr zu haben, da über sämmtliche Billets bereits verfügt ist.
Von den Meldungen zum Zuschauer⸗Raum des dritten Ranges hat nur ein kleiner Theil beruͤcksichtigt werden können und werden die bewilligten Billets, à2 2 Thlr. den Betreffenden zugesendet. Der Verkauf der Amphitheater⸗Billets, à 1 Thlr., findet am Donnerstag, den 30. d. M., Abends von 5—6 Uhr im Königl. Opernhause statt. Ebendaselbst sind die auf Mel⸗ dungen reöervirten Amphitheater⸗Billets gegen Abgabe einer Le⸗ gitimation in Empfang zu nehmen.
Eine Beantwortung der eingegangenen Gesuche, sowohl um Ball- wie um Zuschauer⸗Billets, auf andere Weise, als im Falle der Bewilligung durch Zusendung der betreffenden Ginlaßkarten, liegt gänzlich außerhalb der Möglichkeit und wird gebeten, weitere Gefuche, deren jedes doch nur eine besondere Rücksichtnahme beansprucht, nicht einzureichen.
Die Anfahrt ist für saͤmmtliche Wagen nur von den Linden aus und zwar am Haupt⸗Eingang Thür Nr. 1 (dem Univerfitäts⸗ gebäude gegenüber) und an der Thür Nr. 3 (am Opernplatz). Die Abfahrt findet statt: . 1. Von der Thür Nr. 1 nach der Schloßbrücke und nach den Linden zu (die Wagen stellen sich vor dem Opernhause, Front nach demselben auf).
2. Von der Thür Nr. 3 ebenfalls nach den Linden zu (die Wagen stellen sich auf dem gepflasterten Theil des Opernplatzes bis an die Behrenstraße hin auf).
Die Kaiserliche Bibliothek in Straßburg“).
Die Anfänge der Bibliothek des protestantischen Seminars in Straßburg reichen bis zur Reformation zurück. Jakob Sturm von Sturmeck legte im Jahre 1531 den Grund zu dieser Bibliothek, die im Jahre 1566, als Straßburg die Akademie bewilligt erhielt, den Namen Akademie⸗Bibliothek annahm Nach Errichtung der Universität, 1621, wurde sie Universitäts bibliothek; im Jahre 1803 der neu eröffneten protestantischen Akademie überwiesen, änderte sie im Jahre 1808 in Folge der Stiftung der Kaiserlichen Akademie ihren Namen in. „Bibliothek des protestantischen Seminars.“
Die Straßburger Stadtbibliothek ist durch Johann Daniel Schöpflin, Lehrer der Geschichte an der Universität Straßburg, begründet worden. Er überließ seine aus 10, 892 Bän⸗ den bestehende Büchersammlung im Jahre 1765 der Stadt Straßburg und vermehrte die Bibliothek bis zu sei⸗ nem im Jahre 1771 erfolgten Tode auf 11,425 Bände. Diese wurden im Chore der Neuen Kirche aufgestellt, wo sich die Univerfitäts⸗-Bibliothek schon seit 1590 befand, und mit der letzteren am 31. Oktober 1772 dem öffentlichen Gebrauche über⸗ geben. Während der französischen Revolution wurden die Bi⸗ bliotheken noch durch ca. 100, 000 Bände, die aus Klöstern oder von Adeligen entnommen waren, bereichert. Nachdem sie so auf ca. 350, 0060 Bände und 2400 zum Theil kostbare Handschriften gebracht waren, vernichteten sie die Flammen in der Nacht vom 24. zum 25. August 1870 gänzlich.
Der Rector der Straßburger Akademie, J. Zeller, beantragte schon unterm 31. August 1870 bei dem französischen Unter⸗ richtsminister die Wiederherstellung der Bibliothek, indem er auf die Büchervorräthe in den Ministerien, auf die Doubletten der öffentlichen Bibliotheken, auf die Werke, welche von den Verfas⸗ sern selbst geschenkt werden könnten, auf die Mitwirkung aller französssischen Buchhändler und die Unterstützung der Bibliothe⸗ ken und Schriftsteller befreundeter Nationen hinwies. Der Mi⸗ nister J. Brame versicherte auch, daß die Bibliothek von Straß⸗ burg reich und ruhmvoll erstehen werde, aber es blieb den Deutschen vorbehalten, diese Aufgabe auf dem von Zeller ange⸗ deuteten Wege zu lösen.
Dr. Barack, damals Hofbibliothekar in Donaueschingen, seit dem 19. Juni 1872 Kaiserlicher Ober⸗Bibliothekar in Straß⸗ burg, wendete sich unterm 30. Oktober 1870 im Vereine mit 48 anderen Bibliothekaren und Buchhändlern an das deutsche Volk mit der Aufforderung, der hervorragenden Pflegestätte deutschen Geistes, deutscher Kunst und deutscher Wissenschaft die Wiedergewinnung eines Bücherschatzes anzubahnen, der es ihr ermögliche, auch fernerhin ihre kulturhistorische Mission zu erfüllen. Dieser Aufruf zündete nicht nur in Deutschland, sondern auch im Auslande und zahlreiche Zweig⸗ vereine bildeten sich, welche sich die Sammlung von Büchern zur Aufgabe stellten. Se. Majestät der Kaiser und König schenkten der Anstalt nicht nur das Prachtwerk von Lepsius „Denkmäler
aus Aegypten und Aethiopien“, sondern überwiesen derselben
auch die Doubletten Ihrer Handbibliothek, etwa 4000 Bände. Auch Ihre Majestät die Kaiserin-Königin, Se. Kö⸗ nigliche Hoheit der Großherzog von Sachsen und andere regie⸗ rende Fürsten förderten das Unternehmen in kräftiger Weise. Die öffentlichen Bibliotheken sendeten ihre Doubletten, mehrere dersel⸗ ben ohne Entgeld, so Königsberg, Göttingen, Leipzig, Heidelberg, Karlsruhe, Stuttgart und Tübingen, die Akademien zu Berlin, München, St. Petersburg, Wien u. a., sowie Vereine ihre Ab⸗ handlungen und Zeitschriften. Von den deutschen Buchhändlern stellten viele ihren ganzen Verlag zur Verfügung; Cotta in Stuttgart und Augsburg und Braumüller in Wien schickten über 1000 Bde., Th. Fischer in Cassel stiftete einige Werke, deren Laden⸗ preis sich auf mehr als 3000 Franes stellt. Auf diese Weise sind Hunderte von Namen aus der ganzen gebildeten Welt bis Rio de Janeiro, ,, . und Vittoria hin mit der Geschichte der Straßburger Bibliothek verknüpft.
Im Ganzen betheiligten sich bei den Gaben bis Ende Okto⸗ ber v. J. 421 Orte; von diesen lagen in Deutschland 293, der Schweiz 25, Oesterreich 23. Großbritannien 21, Nordamerika 17, Italien 10, Rußland 7, den Niederlanden 5, Indien 4, Schweden und Norwegen 3, Belgien, Frankreich, Südamerika und Australien je 2, Portugal, Spanien, Dänemark, der Türkei, Griechenland und China je 1. Die Anzahl der Geber belief sich annähernd auf 1673, darunter 6 regierende Fürsten, 54 Archive und Bibliotheken, 304 Anstalten, Universitäten, Behörden, Ver⸗ eine, 413 Buchhändler und Verleger, 896 Privatleute, unter den letzteren S6 Geistliche, meist evangelische, 43 Mediziner und 8 Militärpersonen. Eine der größten Gaben von Privaten ist die von dem Geheimen Rath Landferman in Coblenz geschenkte Sammlung philologischer und historischer Werke. Die Stiftung 3e großen Bibliotheken durch zwei Professoren steht in
ussicht.
Unter den Zuwendungen des Auslandes stehen diejenigen Englands, von Nicolaus Trübener, Herworth⸗Dixon, Quaritch, Williams und Norgate in London besonders wirkten, obenan. Vornehmlich zeichnete sich die Universitãt Oxford durch eine Sen⸗
) Nach einem Vortrage des Lie. theol. Chr. G. e, , an
dung von 650 prächtig gebundenen Bänden aus, die sämmtlich aus der Clarendon Preß, der großen Druckerei der Universität Oxford, hervorgegangen sind. Für die Sammlungen in der Schweiz traten befonders ein: Sauerländer in Aarau und Ru⸗ dolphi in Zürich; für Italien Konsul Nast in Rom; für Grie⸗ chenland der Metropolit Theophilos in Athen. In Italien hat Professor Angelo de Gubernatis in Florenz erst kürzlich einen Sammelwverein gebildet, dessen erstes Verzeichniß von Geschenken 845 Bände aufweist. Auch in Spanien hat sich ein gleicher Verein gebildet. Bei den Geschenken ist besonders die ältere Literatur berück⸗ sichtigt worden; selbst eine beträchtliche Anzahl von Incunablen befindet sich schon im Besitz der Bbliothek, welche dieselbe meist dem Antiquar Fidelis Butsch Sohn in Augsburg, sowie den Städten Heilbronn, Trier und Schweinfurt verdankt. Am lang⸗ samsten schreitet naturgemäß die Sammlung der Handschriften vor, doch ist auch hierin schon durch Sendungen aus Ostindien und durch Gaben von Fidelis Butsch Sohn, der Stadt Schwein⸗ furt, dem Professor Reyscher in Cannstatt u. A. ein schöner Anfang gemacht. Durch Ueberweisung bedeutender Summen Seitens der Re⸗ gierung ist es möglich geworden, auch namhafte Büchersamm⸗ lungen zu kaufen, so die aus 27,593 Stücken mit 1818 Hand⸗ schriften bestehende des verstorbenen Buchhändlers F. C. Heitz in Straßburg, diejenige des Rechtslehrers v. Vangerow, eine Samm⸗ lung Geschichtswerke, die allein 1100 Folianten umfaßt, vom Pfarrer Block in Geseke, Bücher aus dem Nachlaß von Böcking in Bonn und von Uhland, sowie die 2308 Nummern zählende Bibliothek des verstorbenen Philologen Goldstücker in London. Diesem allseitigen Zusammenwirken verdankt die Bibliothek in Straßburg schon über 200,000 Bände, wobei die derselben i, , Büchersammlung der Kaiserlichen Akademie mit ent⸗ alten ist.
Die preußischen Handelskammern und kaufmännischen Korporationen nach der in den Jahren 1870,72 erfolgten Reorganisation.
1. Provinz Brandenburg.
Handelskammer zu Cottbus: Bezirk: Kreis Cottbus. Frankfurt a. O.: Stadt Frankfurt a. O. nebst dazu gehörigen Kämmereidörfern. So rau: Oestlich vom Neisse⸗Fluß belegener Theil des Kreises Sorau exel. der zur Gerichts⸗-Deputation Forst gehörigen Ortschaften. Kaufm. Korporation zu Berlin (Der Voͤrstand führt die Bezeichnung: „Aelteste der Kaufmannschaft von Berlin“): Stadtbezirk von Berlin und Charlottenburg.
2. Provinz Preußen.
Handelskammer zu Braunsberg: Stadt Braunsberg. Kaufmännische Korporation zu Königsberg: Stadtbezirk Königs⸗ berg. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Vorsteher⸗Amt der Kaufmannschaft“ ) Kaufmännische Korporation zu Memel: Stadtbezirk Memel nebst Pmeiligem Umkreise der Stadt, Bom⸗ melsvitte und Schmelz. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „das Vorsteher-⸗Amt der Kaufmannschaft“) Kaufmännische Kor⸗ poration zu Danzig: Bezirk Stadt Danzig. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Vorsteher⸗Amt der Kaufmannschaft“.) Kauf⸗ männische Korporation zu Elbing: Stadt Elbing. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Aelteste der Kaufmannschaft.) Han⸗ delskammer zu Thorn: Kreis Thorn. Insterburg: Stadt und Kreis Insterburg. Kaufmännische Korporation zu Tilsit, Stadt Tilsit. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Vorsteher⸗ Amt der Kaufmannschaft.“
3. Provinz Pommern.
Kaufmännische Korporation zu Stettin, Stadtbezirk von Stettin. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Die Vorsteher der Kaufmannschaft). Handelskammer zu Swinemünde: Stadt Swinemünde und Fiskal⸗Hafengrund im Kreise Usedom⸗
Wollin. 4 Provinz Posen.
Handelskammer zu Posen: Stadt Posen.
5. Provinz Schlesien.
Handelskammer zu Görlitz: Stadt und Kreis Görlitz außer Stadt Reichenbach. Grünberg: Kreis Grünberg. 8 Kreise Hirschberg und Schönau. Landeshut:
reis Landeshut. Lauban: Kreis Lauban und vom Kreise
Löwenberg der südwestlich vom Eisenbahndamm der schlesischen
Gebirgsbahn belegene Theil. Liegnitz; Kreis Liegnitz. Breslau:
Stadt Breslau. Schweid nitz: Kreise Reichenbach, Schweidnitz,
Waldenburg und vom Kreise Striegau die Ortschaft Laasan. Gleiwitz: Kreise Gleiwitz, Pleß und Rybnik. 6. Provinz Sachsen.
Handelskammer zu Halle: Gemeindebezirk der Stadt Halle. Kreise: Bitterfeld und Delitzsch (excl. St. Delitzsch), Saalkreis, Mansfelder Seekreis, Mansfelder Geb.⸗Kreis C(exel. Gerichts ⸗Kommissions⸗Bezirk Ermsleben). Kreise: Quer⸗ furt, Merseburg, Naumburg, Weißenfels, Zeitz. Erfurt: Stadtbezirk Erfurt, Kreis Schleusingen, Stadt Söm⸗ merda. Mühlhausen: Kreise Mühlhausen, Heiligenstadt, Worbis. Nordhaufen: Städte Nordhausen, Benneckenstein,
stein. Halberstadt: Kreise Halberstadt, Aschersleben, Oschers⸗ leben und Wernigerode, Gerichts⸗Kommissions⸗Bezirk Ermsleben. Kaufmännische zu Korporation zu Magdeburg: Magdeburg, Neustadt, Buckan nebst einmeiligem Umkreise dieser Städte. (Der Vorstand führt die Bezeichnung: „Die Aeltesten der Kaufmann⸗
schaft).
7. Provinz Schleswig⸗Holstein. Kaufmännische Korporation zu Altona: Stadt Altona. (Die Korporation führt die Bezeichnung: „Kommerz⸗Kollegium“ :) Handelskammer Flensburg ': städt. Polizeibezirk von Flensburg incl. Duburg und Jürgensbye. Kiel: Stadt Kiel incl. Dorf⸗ garten, Elberbeck und Neumühlen.
8. Provinz Hannover.
Handelskammer zu Goslar: Aemter Liebenburg, Wöltin⸗ gerode (inel. Stadt Goslar), Zellerfeld und Elbingerode. Göt⸗ tingen: Kreise Osterode, Göttingen und Einbeck. Hildes⸗ heim: Kreise Hildesheim und Marienburg und Amt Bockenem. Lüneburg: Kreise Lüneburg, Uelzen und Dannenberg; Aemter Isenhagen, Soltau, Bergen, Winsen nebst Stadt Winsen. Osnabrück: Landdrostei⸗Bezirk Osnabrück (exel. Stadt Papenburg) und Kreis Teklenburg. Emden: (Die Handelskammer führt die Bezeichnung: „Handelskammer für Ostfries land und Papenburg“): Landdrostei⸗Bezirk Aurich und Stadt Papenburg. Hannover: Land⸗ und Stadtkreis Han⸗ nover, Kreise Wennigsen, Hameln, Celle, Gifhorn (excl. Amt Isenhagen) und Rinteln. Verden: Kreise Verden, Diepholz, Hoya und Nienburg, Aemter Rotenburg, Fallingbostel und Ahlden. Geestemünde: Kreise Lehe und Osterholz. Har⸗ burg: Kreis Harburg (exel. Amt und Stadt Winsen), Stader Marsch⸗, Stader Geest-Kreis, Kreis Neuhaus a. d. O., Kreis Otterndorf und Amt Zeven. 9. Provinz Westfalen.
Bielefeld: die Kreise Bielefeld, Halle, Wiedenbrück, Her⸗ ford — excel. Amtsbezirk Gohfeld⸗Menninghüffen und Bünde⸗ Rödinghausen und Stadt Vlotho. Minden: die Kreise Minden, Lübbecke und vom Kreise Herford, Amtsbezirk Gohfeld⸗Mennig⸗ hüffen und Bünde⸗Rödinghausen und Stadt Vlotho. Münster: Regierungbezirk Münster exel. Kreis Teklenburg. Arnsberg: Kreise Arnsberg, Meschede, Brilon. Bochum: Kreis Bochum. Dort mund: Kreis Dortmund. Hagen: Kreis Hagen. Iserlohn: Kreis Iserlohn. Lüdenscheid: Kreis Altena. Siegen: Kreis Siegen.
10. Provinz Hessen⸗Nassau.
Händelskammer zu Cassel: Bezirk: Stadt- und Land⸗ kreis Cassel. Hanau: Kreis Hanau. Dillenburg: Dill⸗ und Westerwald⸗Kreis. Frankfurt a. M.: Städte Frank⸗ turt a. M. und Bockenheim, Gemeindebezirke Bonames und Bornheim. Limburg: Unterwesterwaldkreis, Oberlahnkreis, Unterlahnkreis und (von Rheingaukreise) Amtsbezirk Braubach. Wiesbaden: Stadtkreis Wiesbaden, Untertaunuskreis und vom Rheingaukreise: Aemter St. Goarshausen, Rüdesheim, Eltville vom Landkreise Wiesbaden, Hochheim, Höchst, vom Obertaunuskreise: Aemter Usingen und Königstein.
11. Rheinprovinz.
Handelskammer zu Aachen: Gemeindebezirk von Aachen und Burtscheid. Eupen: Kreis Eupen. Stol⸗ berg: Landkreis Aachen exel. Burtscheid und Kreis Düren. Coblenz: Gemeindebezirk der Stadt Coblenz. Cöln: Stadt Cöln. Mülheim am Rhein: Kreis Mülheim a. Rh. Barmen: Stadtkreis und Ober⸗Bürgermeisterei Barmen. Ere⸗ feld: Gemeindebezirk von Crefeld und Uerdingen und Stadt Kempen. Duisburg: Gemeindebezirk der Stadt Duisburg. Düfseldorf: Gemeindebezirk Düsseldorf. Gerresheim nebst Erckrath, Eckamp, Ratingen und Hilden. Elberfeld: Stadt⸗ kreis und Ober⸗Bürgermeisterei Elberfeld. Essen: Kreis Essen. Gladbach. Kreise Gladbach und Grevenbroich und vom Kreise Kempen die Bürgermeistereien Bracht, Dülken, Süchteln, Kalden⸗ kirchen, Lobberich, Burgwaldniel, Kirchspielwaldniel, Oedt, Gref⸗
Georg, sowie die Sammtgemeinden Brüggen und Born, Lennep: Kreis Lennep. Mühlheim an der Ruhr: Stadt und Buͤrgermeisterei Mühlheim an der Ruhr und Gemeinde⸗ Bezirk Oberhaufen. Neuß: Bürgermeisterei Neuß. Solin ö. Kreis Solingen. Wesel: Stadt Wesel. Saarbrücken: Kreis Saarbrücken. Trier: Stadt⸗ und Landkreis Trier.
Kreise Bitburg, Saarburg und Wittlich.
Wiener Weltaus stellung 1873.
Die Vorausstellung von Unterrichtsmitteln soll am 1. Mãrz eröffnet werden. Die Einsendung der Ausstellungsobjekte erfolgt vom 1. bis längstens 15. Februar an die , des Kaiserl. Königl. Ministeriumz für Kultus und Unterricht im Gebäude des Obergymnasiums im 9. Bezirk zu Wien.
Redaktion und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Verlag der Expedition (Kessel. Druck: H. Heiberg. Zwei Beilagen
der Kais. Viklisthck zu Straßhurg Die Kniserliche niversttäts⸗ und Landesbibliothek zu Straßburg“, Straßburg, Karl T. Trübner 1872.
e, ene, Ellrich. Kreis Sangerhausen (inel. Grafschaft Stolberg⸗Stolberg und Stolberg⸗Roßla). Amtsbezirk Hohen⸗
einschlleßlich der Börsen ⸗ Beilage).
rath, Breyell, Boisheim, Amern, St. Anton und Amern. St.
tenden Verhältnissen im Voraus festgesetzt und durch die Amtsblätter
Nützlichkest der Änftalten und Ünternehmungen mit Genehmigung des
genommen werden, in Folge eines Beschlusses der Provinzial⸗Vertre⸗
M 27.
Königreich Preußen.
Anf den Bericht vom 11. d. Mts. will Ich, in Folge des An— trages des 21. Rheinischen Provinzial⸗Landtages in der nebst Anlagen und mit dem bisherigen Hülfskassen⸗Statute wieder beigefügten Adresse vom 25. September v. Is, das anliegende (2a) Reglement, betreffend den Uebergang der Rheinischen Provinzial⸗Hülfskasse in die ständische Verwaltung“ hierdurch genehmigen.
Dieser Erlaß ist nebst dem Reglement durch die Amtsblätter der Rheinprovinz zu veröffentlichen.
Berlin, den 15. Januar 1873.
Wilhelm.
An den Minister des Innern.
Graf Eulenburg.
a. Reglement, betreffend den Uebergang der Rheinischen Pro— vinzial⸗Hülfskasse in die ständische Verwaltung. Auf Grund des F. 19 des Regulgtives für die Organisation der Verwaltung des provinzialständischen Vermögens und der provinzial⸗ ständischen Anstalten in der Rheinprovinz vom 27. September 1871 ö Seite 469 flgd.) wird folgendes Reglement er⸗ lassen: Art. 1. Die obere Leitung und Verwaltung der Rheinischen Provinzial: Hülfskasse geht von dem, durch den Ober-⸗Präsidenten zu bestimmenden, und mit diesem Reglement durch die Amtsblätter der Rheinprovinz bekannt zu machenden Tage ab auf den Provinzial⸗ Verwaltungsrath und dessen Organe nach Maßgabe der Bestimmun⸗ gen des Eingangs erwähnten Regulatives über. Demgemäß werden die in dem, mittelst Allerhöchsten Erlasse vom 27. September 1857 und vom 14 März 1853 landesherrlich genehmigten, Statute der xrheinischen Provinzial⸗Hülfskasse (durch die S§. 21 und folgende bis zum Schlusse) dem previnzialständischen Ausschusse und dem Ober⸗Präsidium der Rheinprovinz beigelegten Befugnisse von dem angegebenen Zeitpunkte ab durch den Provinzial⸗Verwal⸗ ,, und seine Organe nach Maßgabe der Geschäftsordnungen geübt.
Art. 2. Die unmittelbare Verwaltung der Provinzial⸗Hülfskasse wird in Gemäßheit des 5. 6 des Regulativs vom 27. September 1871 einer durch den Provinzial⸗Verwaltungsrath zu bestellenden Kommission von drei Mitgliedern und einer gleichen Anzahl von Stell⸗ vertretern übertragen, welche auch ferner die Bezeichnung: „Direk- tion der rheinischen Provinzial⸗Hülfskasse“ führt.
Eins der Direktionsmitglieder wird zum Syndikus bestellt und hat hauptsächlich den Rechtspunkt wahrzunehmnn.
Art. 3. Fur die Verwaltungs⸗Kompetenz der Direktion bleiben 3. . des Statuts für die Provinzial⸗Hülfskasse maß⸗ gebend.
Beschwerden gegen die Direktion unterliegen der Entscheidung durch den Provinzial⸗Verwaltungsrath.
Art. 4. Für den Geschäftsgang bleibt die bisherige Geschäfts⸗ anweisung für die Direktion der Provinzial-Hõülfskasse in Geltung. Abänderungen derselben erfolgen durch Beschluß des Provinzial⸗Ver⸗ waltungsrathes.
Art. 5. Das Statut für die Provinzial⸗-Hülfskasse vom 27. Sep⸗ tember 1852 erhält hiernach, unter Berücksichtigung der seit dem lan⸗ desherrlich genehmigten und der von dem II. Provinziallandtage an⸗ derweit beschlossenen Aenderungen, folgende Fassung.
Revidirtes Statut der Rheinischen Provinzial—⸗
Hülfskasse.
§. 1. Zweck) Zu dem Zwecke, gemeinnützige Anlagen und An— stalten, Gemeindebauten, Tilgung von Gemeindeschulden, Grundver— besserungen und gewerbliche Unternehmungen durch Darlehen zu er— leichtern und den Geldverkehr überhaupt zu befördern, ist eine Hülfs⸗ kasse für die Rheinprovinz errichtet, welche ihren Sitz in der Stadt Coͤln und ihren Gerichtsstand vor dem Landgerichte zu Cöln hat,
§. 2. (Stammfonds) Den Stammfonds der Hülfskasse bildet eine Summe von 400, 00 Thaler, und zwar mit 3 zum Betrage von 320000 Thaler in Staatsschuldscheinen nach dem Nennwerthe, und mit „ zum Betrage von 80,009 Thaler baar, als Antheil der Rheinprovinz an dem mittelst der Allerhöchsten Botschaft vom 7. April 1847 zur Errichtung von Provinzial-Hülfskassen in jämmt— lichen Provinzen des Staates bestimmten Fonds von 2,500, 00 Thaler. 5. 3. Diese Summe ist von der Direktion der Hülfskasse in den aus der Staatskasse geleisteten Ratenzahlungen übernom⸗ men worden, um zur Beförderung der im 5. J benannten gemein⸗ nützigen Zwecke ausgeliehen zu werden.
3. 4. (Annahme zur Verzinsung der Sparkassengelder) Die Direltion ist außerdem verpflichtet, Gelder aus den mit Genehmigung des Staates errichteten Sparkassen der Provinz, ohne Beschränkung auf eine gewisse Summe, anzunehmen, um dieselben zu verzinsen und in gleicher Weise auszuleihen.
S. 5. (Annahme und Verzinsung anderer Gelder) Der Hülfz⸗ kasse ist ferner gestattet, zu gleichem Zwecke Gelder aus Provinzial⸗, Gemeinde⸗ und Instituten⸗Kassen, Gelder aus Handwerken⸗Unter⸗ stützungs, Kranken⸗ und Sterbe⸗Kassen, sowie Pupillengelder als Depositen, nicht aber Gelder von Privatpersonen anzunehmen.
5. 6. (Bedingungen der Darlehne) Die Darlehen der Hülfs⸗ kasse werden, auf Amortijation oder gegen gewöhnliche Zinszahlung, mit hHalbjähriger, beiden Theilen freistehender, Kündigung gegeben. Bei Darlehen auf Amortisation ist dem Empfänger das Recht ein⸗ zuräumen, den ganzen Rückstand seinerseits mit sechsmonatlicher Kün— digung zurückzuzahlen.
S8. J. Der Zinsfuß, sowie die Amortisations⸗ und Rückzahlungs⸗ Bedingungen, sowohl ir die anzunehmenden, als für die auszu⸗ leihenden, Kapitalien werden von der Direktion mit Genehmigung des Provinzial⸗Verwaltungsraths von Zeit zu Zeit nach den obwal⸗
der Rheinprovinz bekannt gemacht. ö. Der Zinsfuß kann nach Verhältniß des Bedürfnisses und der
Provinzial⸗Verwaltungsrathes . werden.
. S. 8. Darlehen aus der Hülfskasse können gegen genügende Sicher⸗
heit gewährt werden: .
a. zur Gründung oder Erweiterung von Provinzial-Instituten; b. an Gemeinden zur Tilgung ihrer Schulden, zur Verbesserung ihres Haushaltes, zu Bauten für Kirchen,, Hospital- und Schulzwecke, zu Wegeanlagen und ähnliche gemeinnützige Unternehmungen; 34 é. an Korporationen und vom Staate genehmigte gemeinnützige Anstalten; d. an ländliche Grundbesitzer zu Kulturverbesserungen; e. an Unternehmer nützlicher Gewerbe⸗Anlagen, infonderheit solcher, die auf Einführung neuer Erwerbszweige berechnet sind. 8. 2. Auch zur Abhülfe eines augenblicklichen Nothstandes, z. B zum Ankaufe von Getreide bei großer Theuerung, können die etwa vorhandenen Bestände der Hülfskassen an Gemeinden oder Hülfs— vereine dargellehen werden, wenn die Mittel zur Erstattung gehörig ,, 94 . .
S. 10. Bei der Konkurrenz mehrerer Darlehnsgesuche, welche nicht gleichzeitig befriedigt werden können, gehen die 8. 8 . a. 55 äbrigen und die §. 8 sub b. und e. erwähnten denen dub d. und e. vor, so jedoch, daß die sub h und « gleichberechtigt sind.
Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.
Mittwoch, den 29. Januar
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1873.
tung; die Provinz bleibt alsdann der Hülfskasse für die Zahlung des Kapitals und der Zinsen noch besonders 3 3 n
Kreis ⸗K Kreistags -Beschlüsse Darlehen erhalten und ist alsdann der Kreis für die Zahlung des Kapitals und der Zinsen verhaftet.
Gemeinden müssen zur Erlangung von Darlehen sich über die Ordnung ihres Geldhaushaltes ausweisen und ihrem Antrage zugleich den von der Aufsichtsbehörde festgesetzten und bestätigten Tilgungsplan des Darlehens beifügen. Das Geld wird ihnen demnächst gegen eine auf verfassungsmäßige Art ausgestellte, von der Königlichen Regierung genehmigte, Schuldurfunde gezahlt. ;
„„Auch in dem Falle eines zur Abhülfe eines Rothst andes be⸗ willigten Darlehens müssen die Gemeinden sowohl als die Hülfe vereine sich über ihre Zahlungsfähigkeit, sowie über den von der Auf⸗ sichtsbehörde festgesetzten und bestätigten Termin der Erstattung voll⸗ ständig ausweisen.
Privaten, welche zu den §. 8 sub d. angegebenen Zwecken Geld verlangen, müssen:
I) über die zu machende Anlage sich deutlich und bestimmt ausweisen;
2) zurch ein Zeugniß des Vorstandes ihrer Gemeinde und zweier Gemeinderäthe oder Gemeinde⸗Repräsentanten oder, in Er⸗ mangelung derselben, des Kreislandrathes den Ruf als
erfahrene und solide Hauswirthe begründen;
3) hinlängliche Sicherheit in Grundvermögen nachweisen und
ain der gesetzmäßigen Art Hypothek bestellen.
Unter diesen Bedingungen können Darlehen innerhalb der ersten
zwei Drittheile des Werthes der zur Sicherstellung angebotenen Grund— stüͤcke, oder auch gegen die am Schlusse dieses Paragraphen sub 3 b. 9 4 zeichnete Sicherheit gegeben werden. Wird ein Darlehen dieser Art von sämmtlichen Einwohnern eines Ortes, oder doch von der Mehrzahl derselben zu einem gemein—⸗ samen Zwecke nachgesucht, so darf die Direktion das unter Nr. 2 erforderte Zeugniß über den Ruf der Schuldner als erfahrener und solider Hauswirth erlassen.
Private, welche zu dem §. 8 sub e. angegebenen Zwecke Darlehen verlangen, ssnd verpflichtet:“
Zweck und Umfang der Anlage, wozu das Darlehen verwendet
werden soll, genau anzugeben;
. Y). den Ruf tüchtiger Kenntnisse und solider Lebensweise durch obrigkeitliche Zeugnisse zu bewähren;
Sicherheit zu stellen und zwar;
a. durch Grundstücke, wenn das Darlehen innerhalb der ersten zwei k des Werthes derselben hypothekarisch eingetra— gen wird;
durch Verpfändung von hypothekarisch eingetragenen Forderun⸗
gen, wenn dieselben innerhalb der ersten zwei Drittheile des Werthes der Grundstücke eingetragen sind; durch Verpfändung von 24 Staats⸗ oder von dem preußischen Staate garantirten Papieren, von Papieren des Norddeutschen Bundes und des Dentschen Reiches oder von inländischen Pfandbriefen, sowie durch Verpfändung von Obli⸗ gationen der Rheinprovinz und Der Krrise und Städte die er Provinz.
d . Papiere können jedoch höchstens nur bis zu 75 R
ihres Normalwerthes beliehen werden;
durch Bürgschaft angesessener und als solide anerkannter Ein⸗
gesessenen der Provinz, wenn die Bürgschaft für Kapital, Zinsen und Koften selbstschuldnerisch übernommen wird, und uͤber diese Verbindlichkeit Wechsel ausgestellt werden. 5. 12. Wer ein Darlehen auf Amortisation erhalten, dasselk jedoch erweislich nicht zu dem angegebenen Zrecke verwendet hat, muß sechs Monate nach geschehener Kündigung den ganzen Rückstand des geliehenen Kapitals zurückzahlen. ⸗
§. 13. Zur Rückzahlung nach sechsmonatlicher Kündigung sind auch alle Schuldner verpflichtet, die entweder ein Jahr lang mit mehr als der Hälfte ihrer Terminal- und beziehungsweife Zinszahlungen im Rückstande sind, oder von denen solche nur durch Zwangsmittel in dem gleichen Zeitraume haben erlangt werden können.
5. 14. Wenn Grundstücke, welche für Darlehen der Hülfskasse verpfändet sind, zur öffentlichen Versteigerung kommen, so kann die Direktion, um die Rückzahlung sicher zu stellen, einem Kauflustigen das nöthige Kapital, welches jedoch R der Kauffumme nicht überstei⸗ gen Mef, ohne Rücksicht auf die allgemeinen Darlehnsbedingungen vor⸗ schießen, nöthigenfalls auch selbst mitbieten und das Grundstück so lange benutzen oder verpachten, bis sich eine Gelegenheit zur vortheil⸗ haften Wiederveräußerung findet. Im ersteren Falle müssen jedoch die rückständigen Zinsen und Kosten, welche die Hülfskasse zu fordern hat, soweit sie zur Hebung kommen, von dem Käufer unter allen Um⸗ ö i n . ve p
. 15. Die Direktion der Provinzial⸗Hülfskasse ist befugt ihre
disponiblen Gelder zinsbar anzulegen durch 8. ö 9 5 schen Bank, sowie durch Ankauf oder Beleihung von preußischen Staatspapieren, Inhaber-Papieren des Norddeutschen Bundes und Deutschen Reiches, Pfandbriefen, Qbligationen der Rheinprovinz, der in der Rheinprovinz belegenen Kreise und Städte, sowie von sonstigen auf den Inhaber ausgestellten Papieren, welchen pupillarische Sicher⸗ heit gesetzlich beigelegt ist ᷣ ̃ §. 16. (Cession) Es steht der Hülfskasse frei, die ihr zuste hen⸗ den Forderungen an dritte Personen, jedoch ohne Gewãährleistung, zu cediren, und denselben entweder die Erhehung der Zinsen zu ü ber— lassen oder solche für deren Rechnung einzuziehen und nach den ver⸗ abredeten Bedingungen auszuzahlen, 5. 17. Verwendung der Ueberschüsse) Von dem jährlichen Zinsgewinne der Hülfskasse wird vom 1. Januar 1873 ab ein Viertel dem Stammvermögen der Hülfskasse Behufs dessen allmäliger Ver⸗ mehrung, sowie zur Deckung etwaiger Verluste zugeschlagen. Ueber die anderen drei Viertel können die Stände zu e rn Zwecken innerhalb der Provinz frei verfügen. §. 18. (Vorrechte der Hülfskasse, Die Provinzial⸗Hülfs kasse hat die Rechte einer privilegirten öffentlichen Korporation. Sie hat sich eines Siegels mit der Umschrift: ,Rheinische Provinzial⸗Hülfs⸗Kasse“ zu bedienen. . S. 19. (Befugnisse der Provinzial⸗Versammlung.) Der Pro⸗ vinzial⸗Versammlung der Rheinprovinz gebührt die Berathung und Beschlußnahme über allgemeine Verwaltungsgrundsätze, welche die Di⸗ rektion zu befolgen hat, innerhalb der Grenzen dieses Statuts und der Geschäfts-Anweisung (8. 25). Zu dem Ende wird der. Provinzial⸗ Versammlung bei ihrem jedesmaligen Zusammentreten eine vollstän⸗ n,, der Lage und der Verhältnisse der Hülfskasse mitge⸗ eilt. ; Gleichzeitig ist derselben die Rechnung zur Dechargirung vor— zulegen. : S. 20. Die Vorprüfung der Rechnungen, die Vorbereitung der Beschlüsse des Provinzial-Landtages, und deren Ausführung liegt dem Provinzial⸗Verwaltungsrathe ob. .S. 21. (Direktion. Die unmittelbare Verwaltung der Propin⸗ zial⸗Hülfskasse wird in Gemäßheit des 5. 6 des oben bezeichneten Re⸗ gulatives vom 27. September 1871 einer durch den k waltungsrath zu bestellenden Kommission von drei Mitgliedern und
§. 11. Darlehen für Proovinzial⸗Institute können nur auf⸗
orporationen können nur auf Grund rechtsgültiger
— — —
Direktion , ins der Direktions-Mitglieder wird zum Syndikus bef
der Dir Syndi ze r
hat hauptsãchlich den Rechtspunkt — ,,
§. 22. Die Direktion erwaäͤhlt jährlich ein Mitglied zum Vor—
der Rheinischen Pro vinzial⸗Hülfs⸗Kasse⸗
, . ö FS. 23. (Geschäfts⸗Anweisung.) Die Geschäfts⸗ 2 if fü die Jirektion wird von dem e e err nnn fel 3. 1 Die im Namen der Hülfskasse auszustellenden Urkunden und usfertigungen werden von dem Vorsitzenden der Direktion vollzogen und ö i,. derselben kontrasignirt. 6 . ern, (Unterbeamte) Das zur Verwaltung nöthi i Geschäfts⸗Anweisung näher zu bezeichnende, Herm n i ie. 2 Direktign unter Genehmigung des Provinzial Verwaltungsrathes Maßgabe des Regulativs vom 27. September 1871 5. 5) kee mh S. 25. (Aufgabe der Verwaltung Die Direktion der Hülfe⸗ kasse wird ihr Augenmerk dahin richten, daß die im 5. 1 ben ãnnten Zwecke in allen Theilen der Provinz befördert werden. Dieselbe wird wo es noch an Veranstaltungen hierzu mangelt, der Einführung und dem Gedeihen derselben besonderen Vorschub leisten, namentsich aber auch wegen Errichtung von Sparkassen sowohl mit den Ver— waltung Vehõrden, als. mit Privaten, welche Einsicht und Interesse dafür beweisen, in Verbindung treten, auch erforderlichen Falls Kom⸗ missarien abordnen, oder Agenten bestellen. . . 5. 26. Filial⸗ Verwaltung Sr. Majestät dem Könige bleibt vorbehalten, nach, Vernehmung oder auf den Antrag der Pro⸗ vinzial-Vertretung die Gründung besonderer Filial⸗Anstalten der Hulfs—⸗ ö für einzelne Theile der Provinz anzuordnen und über die den jelben zu ertheilenden Attributionen, sowie die ihnen zu siberweifenden
Theile des Dotationsfonds zu bestimmen.
2 97 183 h . ö. à 2, WVerantwort ichkeit.) Bei Beobachtung der in diesem Statute und in der Geschäftsanweisung enthaltenen Vorschriften, wer⸗
den die Mitglieder der Direktien nur dann für etwa entstehende Ver— luste der Hülfs lasse verantwortlich, wenn diese erweislich durch Vorsatz oder grebe Versehen von ihrer Seite entstanden sind. f
einer gleichen Anzahl von Stellvertretern übertragen, welche auch ferner die Bezeichnung:
S. 28. (Mitwirkung der Staatsbehörden) Die Verwaltungs⸗ behörden in der Provinz sind verpflichtet, der Direktion der Hülfs— kasse die ihrem Geschäfte erforderliche Auskunft zu ertheilen die Landräthe und Bürgermeister, ihren Rückfragen nn Ansuchen zu genügen, und, wenn Gefahr für die Darlehen der Hülfskasse in ihrem Bereiche ihnen kund wird, davon Der Direktion unaufgefordert Mittheilung zu machen. Die Burgermeister werden auch Anträge auf Darlehen aus der Hülfskasse wenn es von den Be⸗ theiligten gewünscht wird, ohne Vergütung protokollarisch aufnehmen
und an die Direktion befördern.
S. 29. Die Provinzigl⸗Hülfskasse kann zu ihren Einnahmen . kö . Steuereinnehmer, sowie der Kreis⸗ nd Regierungs- Hauptkassen nach nähe sti des Finanz n en n en! ptkass h näherer ö des Finanz⸗ 3. 30. Der Provinzial ⸗Ner**= 6c ist fortwährender Ku⸗ rator der Hüsfsfast⸗- in E Wirk, daß es ihm jederzeit frei steht, sich von dem vorschriftsmäßigen Gange ihrer Verwaltung zu überzeugen, berichttiche Auskunft zu erfordern und über Beschwerden gegen die Direktion zu entscheiden. .
Kriegs⸗Ministerium. Allerhöchste Kabinetsordre vom 16. Ignuar 1873, — be⸗
treffend Urlaubs-Ertheilung an Offiziere, Unteroffi⸗ 31iere und Gemeine.
Ich genehmige die beifolgenden Bestimmungen über die Befug— nisse der verschiedenen Instanzen zur Ertheilung von Urlaub an Sffi⸗ ziere, Unteroffiziere und Gemeine mit dem Hinzufügen, daß hierdurch alle bisherigen auf die Urlaubsgewährung bezüglichen Bestimmungen aufgehoben sein sollen. Dagegen verbleiben die zur Zeit bestehenden Festsetzungen über die während eines Urlaubs zu gewährenden Kom⸗ petenzen in Gültigkeit. Das Kriegs⸗-Ministerium hat hiernach das Erforderliche bekannt zu machen, sowie etwa erforderliche Erläuterun⸗ gen zu ertheilen.
Berlin, den 16. Januar 1873.
Wilhelm. . . von Kameke. An das Kriegs⸗Ministerium. Bestimmungen über die Befugnisse der verschiedenen Instanzen zur Ertheilung von Urlaub an Offiziere, Unteroffiziere und Gemeine. A. Urlaubs-Ertheilung an Offiziere.
J. Sr. Majestät dem Kaiser und Könige sind zur Entscheidung alle diejenigen Urlaubsgesuche von Offfzieren vorzulegen, mittelft welcher entweder eine über die reglementsmäßige Gebühr hinausgehende Kompetenzen⸗Gewährung erbeten oder der Urlaub auf längere Zeit, als von den betreffenden obersten Instanzen bewilligt werden darf, nachgesucht wird.
Diese Instanzen sind:
a. die Prinzen des Königlichen Hauses für ihre persönlichen Adju⸗ tanten, . ü.
b. der Kriegs-Minister für die Offiziere des Kriegs⸗Ministeriums und der dem Kriegs-Ministerium resp. den Departements desselben in Personal⸗Angelegenheiten unterstellten Formationen und Institute“*) sowie für die Zeug⸗Offiziere, ;
C. der Chef des Generalstabes der Armee für die Offiziere des Großen Generalstabes einschließlich des Neben⸗Etats desselben und für die Offiziere des Eisenbahn⸗Bataillons,
d. die General⸗Inspecteure der Artillerie und des Ingenieur⸗Corps und der Train⸗Inspecteur für die Offiziere der betreffenden Waffen,
e. der General⸗Inspecteur des Militär⸗Erziehungs⸗ und Bildungs⸗ Wesens, der Direktor der Kriegs⸗Akademie, der Inspecteur der Infan⸗ terie⸗Schulen, die Chefs des reitenden Feldjäger⸗Corps und der Land⸗ gensd'armerie, der Chef des Militär⸗Reit⸗Instituts, sowie die Com⸗ mandeure der Leib⸗Gensd'armerie und der Schloßgarde⸗Compagnie für die Offiziere der unter denselben stehenden Formationen und An⸗ stalten, ;
f. die General⸗Inspecteure der Armee⸗Inspektionen, der Ober⸗ Befehlshaber in den Marken, der Inspecteur der Jäger und Schützen für ihre resp. Stäbe,
g. die Gouverneure von Berlin und Mainz, sowie der Komman⸗ dant von Potsdam für die bei den resp. Gouvernements und Kom⸗ mandanturen angestellten Offiziere, der Gouverneur von Mainz auch für den Vorstand des dortigen Festungs⸗Gefängnisses (Betreffs der Kommandanten von Berlin und Potsdam efr. IV. b.),
h., der Chef des Militär⸗Kabinets Sr. Majestät des Kaisers und Königs für die dem Militär⸗Kabinet angehörigen Offiziere,
i. die kommandirenden Generale für alle übrigen Offiziere ihres Corps⸗Bereiches.
II. Es dürfen ertheilen:
a. der kommandirende General:
J. den Divisions und Brigade⸗CKommandeuren, wie allen in Generals⸗-Stellungen besindlichen unterstellten Offizieren einschließlich sämmtlicher Gouverneure und der Kommandanten von Festungen erster Klasse einen Urlaub bis zu 21 Tagen,
Inspektion der Gewehr⸗Fabriken, die Gewehr⸗Fabriken und Gewehr⸗Revisions⸗Kommissionen, die technischen Institute der Artillerie, die Militär⸗Roßarzt⸗Schule, Großes Militär⸗Waisenhaus zu Potsdam
und Schloß Pretzsch ꝛc.