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literarische Thätigkeit dem Norden weit überlegen, sowie den ersten Stätten der Buchdruckerkunst näher gerückt war. Dazu kam, daß sowohl seine Lage wie auch die in ganz Europa be⸗ rühmten Messen, Frankfurt sehr bald zu einem literarischen Welt⸗ markt erhob, an welchem namentlich die Niederlande, Italien, Frankreich, die Schweiz, England, Schweden, Dänemark, und selbst Spanien und Portugal sich betheiligten. Gegenüber diesem kosmopolitischen Charakter der Frankfurter Büchermesse wurde Leipzig mehr der Mittelpunkt des rein deutschen Bücherverkehrs und stand bereits im Jahre 1650 Frankfurt ganz ebenbürtig gegenüber.
Die zweite Periode des deutschen Buchhandels umfaßt den Zeitraum von 1660 bis 1764; ihr charakteristisches Merkmal ist der Verfall des Changegeschäftes und der Ueber—
ang zum Konditionsgeschäfte. Während nämlich in * ersten Periode der Buchhandel lediglich den Bedürfnissen der gelehrten Welt zu dienen bestimmt war und die in lateinischer Sprache gedruckten Bücher schon aus diesem Grunde dem Volke unzugänglich waren, gewann in der zweiten Periode die deutsche Sprache in der Literatur immer mehr Boden. Entsprechend dem reformatorischen Prinzip der Volksbildung, drang die Lite⸗ ratur immer mehr in die große Masse des Volks. Diesem ge⸗ steigerten Bedürfniß vermochte der Tauschhandel, der einen möglichst gleichen Werth der gegeneinander auszutauschenden Bücherwaare voraussetzt, allein nicht mehr vollständig zu ent⸗ sprechen. Schon gegen das Ende des sechszehnten Jahrhunderts hatte sich auß dem Changegeschäft in einzelnen Fällen eine dem heutigen Buchhandel ähnliche Betriebsart entwickelt, welche darin bestand, daß der Verleger seinem Partner die Bücher mit dem Vorbehalte der Rückstellung zum Vertriebe überließ. Dadurch, daß diese Rückstellung der unverkauften Waare an einen be— stimmten Termin gebunden wurde, blieb das bisherige Prinzip der Vertheilung des Risikos zwischen dem Verleger und dem Händler gewahrt und war damit zugleich die Grundlage für die eigenartige und der Natur der Dinge entsprechende Entwickelung des deutschen Buchhandels gewonnen,
In dieser Periode nahm das Ansehen Frankfurts als Bücher⸗ markt ab. Der internationale Charakter der Frankfurter Büchermesse mußte nothwendig durch die Verdrängung der lateinischen Sprache aus der Literatur und den raschen Aufschwung der natio⸗ nalen Literaturen an Bedeutung verlieren. Dazu kam, daß mit der Erstarkung Preußens auch die Kulturelemente im Norden Deutschlands immer mehr zur Geltung gelangten, so daß das von den sächsischen Kurfürsten in jeder Beziehung begünstigte Leipzig eine immer größere Bedeutung für den Buchhandel ge⸗ wann, bis im Jahre 1764 die Leipziger Buchhändler, welche schon jetzt für die Geschäftswelt maßgebend waren, mit Frank— furt gänzlich brachen.
Die dritte Periode des deutschen Buchhandels umfaßt die Zeit von 1765 bis zur Gegenwart und charakterisirt sich durch das Konditionsgeschäft, bei welchem der Verleger seine Verlagsartikel dem Sortimentsbuchhändler zusendet oder in Kondition giebt. Die zwischen dem 1. Januar und letzten Dezember eines jeden Jahres erfolgten Sendungen, stehen dem Sortimenter bis zur Ostermesse des nächst⸗ folgenden Jahres zur Verfügung, und er hat dann die Verpflich⸗ tung, die betreffenden Artikel entweder zu bezahlen oder zurück⸗ zusenden (zu „remittiren“), wenn er sich nicht mit dem Verleger darüber einigt, die „Remittenden“ zur ferneren Verwendung auf die neue Rechnung übertragen („disponiren“) zu dürfen. Das Konditionsgeschäft hat vor dem Changegeschäft zwei große Vor⸗ theile voraus. Einmal nämlich brachte es eine größere Freiheit der Bewegung mit sich, indem es die Möglichkeit bot, den an den Termin der Messe gebundenen persönlichen Verkehr zwischen Verleger und Sortimenter durch den weit leichteren und beque— meren brieflichen Verkehr, der natürlich an keinen Termin ge⸗ bunden ist, zu ersetzen und zum andern leistete es der Theilung der Arbeiten, der Trennnng des Verlags- und des Sortiments⸗ geschäftes wesentlichen Vorschub. Während beim Changegeschäft Verlag und Detailverkauf in einer und derselben Hand lag, in⸗ volvirt das Geschäft à Kondition prinzipiell eine Trennung bei⸗ der Zweige des Buchhandels und gestattet, daß der Verleger sich auf den Verlag beschränkt, um den Detailverkauf seiner Artikel anderen Personen zu überlassen.
Das Kommissionsgeschäft im Sinne des Handelsgesetzbuches (Art. 360) kommt im deutschen Buchhandel nur beim Kom⸗ missionsverlag vor, und dieser Fall tritt dann ein, wenn der Schriftsteller sein Werk auf eigene Kosten drucken läßt und so zu sagen nur den Engros⸗Verschleiß einer Buchhändlerfirma äberläßt; bei Werken, die vom Staate oder von einer gelehrten Gesellschaft publizirt werden, ist dieses Verfahren ziemlich allge⸗
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Stadt und Land. Die Verfassung der großen Städte. Il. (Vergl. Bes. Beil. Nr. 4 vom 25. Januar.)
Die Bevölkerung aller großen Städte ist in gleichmäßiger rascher Zunahme begriffen, überall ist durch Niederlegung der Mauern und Erweiterung des Gebiets Raum zu schaffen für den Zuwachs der Einwohnerschaft, überall sind die gleichen durch das Zusammendrängen einer so zahlreichen Menschenmasse auf einen kleinen Raum bedingten Einrichtungen zu treffen, die, wie Parks, Wasserversorgung, Eisenbahnen u. dergl. an jede große Stadt in einem bestimmten Entwickelungspunkt mit Nothwendigkeit hinan⸗ treten, überall komplizirt sich mit dem Wachsthum der Stadt das Armen⸗, Finanz- und Polizeiwesen in ähnlicher Weise, kurz der Entwickelungsprozeß ist bei allen großen Städten im Ganzen und Großen derselbe. Dessen ungeachtet hat sich für die großen Städte ein wenigstens im Allgemeinen übereinstimmen⸗ der Organismus nicht ausgebildet, dieselben zeigen vielmehr von Land zu Land in ihrer Organisation und Verwaltung die auffallendsten Verschiedenheiten. Augustin Cochin hat in dem Aufsatz le rögimé municipal des capitales“) die Verfassungen verschiedener Großstädte mit einander verglichen; der nachfolgende Auszug aus dieser Schrift wird zeigen, in wie hohem Grade dieselben von einander abweichen. Das bunteste Bild einer Gemeinde⸗Verfassung bietet London dar. Die Metropole ist aus 39 selbständigen Gemeinden (vestries) zusammengesetzt, der City, den 6 großen Kirchspielen St. Marylebone, St. Pankray, St. George, Islington, Sho⸗ deritsß, Lambeth, 17 anderen Kirchspielen von je 20,900 bis 100,000 Einwohnern und 59 kleineren Kirchspielen von je 2000 bis 20000 Einwohnern, die 15 Gemeinden bilden. Dabei ge⸗ hört die Stadt zu 4 verschiedenen Grafschaften: Middleser,
Surrey und Kent; die City bildet eine eigene Grafschaft. Die letztere zerfällt in 26 Quartiere (wards) und zählt mehr als S0 Korporationen, deren Mitglieder (kreamen) in jedem Quartier
alljährlich die Gemeinderäthe (councilmen), 266 an der Zahl,
und je einen Alderman auf Lebenszeit wählen. Der court of
alderimen, unter Vorsitz des Lord⸗Majors, bildet die Gerichts⸗
und Verwaltungsbehörde, der court of councilmen mit den
Aldermen und dem Lord⸗Major die gesetzgebende Körperschaft.
Der court of common hall, aus dem Lord⸗Major, 4 Aldermen
und der Wahlbürger (liverymen) der Korporationen besteht, ist ein Wahlkörper; er bezeichnet jedes Jahr 2 Aldermen, aus denen
der court ok aldermen den Lord⸗Major erwählt. Die Aldermen
in Gemeinschaft mit den betreffenden councilmen üben die Ge⸗
meindeverwallung in den einzelnen Quartieren. Außerhalb der City sind in den besonderen Kirchspielen die vestries, in den vereinigten die district-hoards die Gemeindebehörden; sie be⸗ stehen aus 18 bis 120 Räthen, die Geistlichen und Beamten des Kirchspiels, die kraft ihres Amtes vestrymen sind, ungerechnet,
und werden aus den mit mehr als 40 Pfd. St. zur Armentaxe
Veranlagten von den Steuerzahlern gewählt. In einigen Kirch⸗
spielen beruht der Vorsitz iu der vestry auf persönlichem Recht. Von allen Kommnualangelegenheiten sind nur die größeren Bauten in dem metropolitan board of works centralisirt, einer Behörde, deren 45 Mitglieder von den Vertretungen der City nnd der Kirch⸗ spiele erwählt werden. Die Polizei gehört nicht zum Ressort der Gemeinden. In der City wird der Polizeichef nach einem im J. 1839 mit der Regierung abgeschlossenen Vergleich zwar von dem common council erwählt, aber von der Regierung bestätigt; außerhalb der City wird die Polizei durch einen von der Königin ernannten Chef verwaltet, dessen Bezirk nicht nur London, son⸗ dern mehr als 200 Kirchspiele umfaßt. Die Kosten der Polizei⸗ Verwaltung werden mit drei Vierteln von den Kirchspielbewoh⸗ nern, mit einem Viertel in der City aus deren Fonds, außerhalb derselben vom Staat getragen. Neben den einzelnen Gemeinde⸗ behörden, den Polizeibeamten und den Lord-⸗Lieutenants der Grafschaften wirkt auch das Parlament in den Kommunalange⸗ legenheiten Londons unmittelbar mit, wie dasselbe z. B. (metro= polis gas act. 1860) die Gasbeleuchtung in London dem Mi⸗ nister des Innern, die Wasserleitung (1852) dem Handels⸗Minister überwiesen hat. Außerdem greifen in jeder Gemeinde noch die Kirchspiele, Korporationen, Stiftungen u. A. in besonderen Angelegenheiten in die Fommunalverwaltung ein. Diese Dezen⸗ tralisatlon des Gemeindewesens wirkt dadurch besonders erschwe⸗ rend, daß die verschiedenen Verwaltungsbezirke nicht gleichmäßig abgegrenzt sind; für das Bauwesen ist London in 56, für die Kontrolle der Geburten in 47, für die Polizei in 19, für die
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Den Gegensatz zu der Gemeindeverwaltung Londons bildet diejenige von Berlin und die ähnliche Wiens. Hier sind alle Kommunalangelegenheiten in besondern aus der Selbstverwal⸗ tung hervorgegangenen Gemeindebehörden centralisirt und der Staat beschränkt sich im Wesentlichen auf die Oberaufsicht. Auch ist der Begriff der Kommunalangelegenheiten möglichst weit ge⸗ faßt, da der Staat sich nur die Polizei vorbehalten hat. Von der Regel, daß sich alle großen Städte, mit Ausnahme von London, auf indirekte Steuern stützen, ist Berlin neuerdings zum Theil abgewichen.
In Genf läuft die Staats- mit der Stadtverfassung viel⸗ fach durcheinander. Der Wahlkörper, der conseil général, stimmt durch Ja oder Nein über alle Gesetze ab, erwählt den Staatsrath, die Abgeordneten zum großen Rath, die vier Deputirten zum Nationalrath und den Munizipalrath. Um jedoch die städtischen Angelegenheiten von den staatlichen einigermaßen auseinander⸗ zuhalten, stimmen in den ersteren nur die in der Gemeinde Genf Gebornen und Domizilirten mit oder die daselbst Grundeigen⸗ thum besitzen und seit länger als einem Jahre Wohnsitz genom⸗ men haben. Auch wird das passive Wahlrecht zum Munizipal⸗ rath schon mit dem 21., zum Staatsrath erst mit dem 27. Le⸗ bensjahre erworben.
In den Gemeinderath werden alle zwei Jahre 41 Mitglieder gewählt, die aus fünf ihres Kollegiums den conseil administrati bilden, der seinen Präsidenten auf ein Jahr ernennt. Die Haupt⸗ einnahmen der Stadt bildet das Octroi, neben welchem seit dem Jahre 1860 auch eine geringe Einkommensteuer erhoben wird. Bei der Verfassung der Stadt Genf ist das Bestreben maßge⸗ bend gewesen, der Stadt nicht ein allzugroßes politisches Ueber⸗ gewicht über das platte Land zu gewähren; aus diesem Grunde ist auch die Staatspolizei von der städtischen getrennt.
In Brüssel ist das Gemeindewahlrecht u. A. durch einen Census beschränkt. Der aus mindestens 7 und höchstens 31 Mitgliedern bestehende Munizipalrath wird auf 6 Jahre, mit jährlicher Erneuerung eines Drittels, gewählt; der König ernennt aus dessen Mitte den Bürgermeister und die 4 Schöffen. Seine Einnahmen bezieht Brüssel aus dem Octroi auf Kaffee, Wein u. s. w. in so unzureichender Weise, daß die ordentlichen Ein⸗ nahmen hinter den außerordentlichen in der Regel zurückbleiben.
Auch in Kopenhagen beschränkt ein Census des Ge⸗ meindewahlrecht. Die Gemeindewähler erwählen 36 Mitglieder des Gemeinderaths, der 4 unbesoldete Magistratsmitglieder und 4 Bürgermeister ernennt. Die letztern werden vom Könige be⸗ stätigt, der auch den Ober⸗Präsidenten, der Chef des Magistrats, bestimmt. Der Magistrat arbeitet in 4 permanenten Sektionen. In dem Budget der Stadt Kopenhagen sind die direkten Steuern (Grund⸗ und Einkommensteuer) überwiegend.
Die Gemeindebehörde von New⸗VYork ist the mayor, al- derman and commonalty of the city of New-Vork. Dieselbe besteht aus zwei Kollegien, dem der Alderman, welches in 27 permanente Kommissionen getheilt ist, und dem der in 30 Kom⸗ missionen arbeitenden councilmen. Beide Körperschaften mit einander vereinigt, bilden die gesetzgebende Gewalt der Gemeinde, den common council. In jedem der 17 Kongreß⸗Wahlbezirke der Stadt wird von den in New⸗Jsork Gebornen oder Domizi⸗ lirenden alle zwei Jahr ein Alderman, in jedem der 4 Senats⸗ wahlbezirke werden alljährlich 6 councilmen erwählt. Jede der beiden Gemeindebehörden tagt besonders, ernennt ihren Prä⸗ sidenten und die Beamten. Ein Gemeindebeschluß muß von beiden Körperschaften übereinstimmend gefaßt und vom Manor bestätigt sein. Verweigert dieser seine Zustimmung, so kann der Gemeindebeschluß auch ohne dieselbe zum Gesetz erhoben werden, wenn er bei wiederholter Abstimmung im Laufe desselben Jah⸗ res von beiden Gemeindebehörden mit Zweidrittel-⸗Majorität an⸗ genommen wird. Die Exekutive haben der Mayor, der wie der Kämmerer von den Wählern auf 2 Jahre unmittelbar erwählt wird, vom Gouverneur des Staats aber abgesetzt werden kann, . die zahlreichen Beamten, die der Mayor mit Zustimmung
er Aldermen ernennt. Die Polizei wird vom Staate in einem Distrikte verwaltet, der außer der Stadt New⸗Jork noch 4 Graf⸗
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Paris nimmt unter den großen Städten seit dem Jahre 1848 insofern eine Ausnahmestellung ein, als dort eine von der staatlichen getrennte Gemeinde-Verwaltung nicht mehr vor⸗ handen ist.
Uebersicht der Fachkalender für das Jahr 873. 9 l
Preußischer Termin- und Notiz⸗Kalender auf das Jahr 1873. Zum Gebrauch der Beamten der allgemeiuen Ver⸗ waltung und der Verwaltnng des Innern. Unter Benutzung offizieller Quellen bearbeitet. 4. Jahrgang. Berlin, Fr. Schulze. 1872. gr. 16.
Dieser 4. Jahrgang hat gegen seine Vorgänger insofern eine In⸗ haltserweiterung erfahren, als er eine Vergleichungs⸗Tabelle der neuen Maße und Gewichte, und in den Verzeichnissen der Behörden und Beannten der allgemeinen Verwaltung und der Verwaltung des Innern auch die Namen sämmtlicher Kreis⸗ und Amts⸗Sekretäre bringt. Außerdem enthält er, außer einem wohlgeordneten Kalendarium und der He⸗ nealogie des Königlich preußischen Hauses: ) die gebräuchlichen Eide, 2) eine Zins⸗Tabelle, 3) eine Vergleichungs⸗-Tabelle der gangbarsten Münzen, I) das Gesetz, betr, die Pensionirnng der unmittelbaren Stagtsbeamten v. . März 1872, 5) einen Auszug aus dem Gesetze, betr. die Pensio⸗ nirung und Versorgung der Militärperfonen, endlich ein Namen Register.
Termin-Kalender für Justizbeamte, Advokat⸗
An⸗ walte und Notare in Elsaß und Lothringen auf das
Jahr 1873. Berlin, Carl Heymann. 1872. 16.
Dieser Termin⸗Kalender, der sich an den bei G. Heymann er⸗ scheinenden Terminkalender für die preußischen Justizbeamten, bzw. Rechts⸗Anwalte und Notare eng anschließt, bringt ein genaues Ver⸗ zeichniß sämmtlicher Justizbeamten, Advokat⸗Anwalte und Notare in den Reichslanden.
Deutscher Bureau⸗Kalender auf das Jahr 1873 für Behörden, Rechtspraktikanten und Geschäftsleute aller kaufmän⸗ nischen Berufsarten, redigirt von Hofrath Kleinschmidt. Leipzig, Serbe sche Verl. 1872. 16.
Die Schrift soll eine Ergänzung des in demselben Verlage er⸗ schienenen Juristen⸗Kalenders sein und enthält u. A. eine Wechsel⸗ stempel⸗“, eine Maß⸗ und Münz- eine Zinsberechnungs⸗Tabelle, einen Auszug aus dem Gebührengesetze, sowie Stempelgebühren⸗Anzeiger und Stempelscalen; ferner die sog. kirtische Zeit bei Einklagung von An⸗ sprüchen aus außerehelicher Vaterschaft, die Krisen im ordentlichen wie im summarischen Civil⸗ und im Strafprozesse, die abgekürzten eivil⸗ rechtlichen Verjährungsfristen, die gesetzlichen Gerichtsferien, die kirch⸗ lichen und weltlichen Buß⸗, Fest- und bezw. Feiertage, wo, mit Aus⸗ nahme dringender Fälle, die Aussetzung gewöhnlicher Geschäfte ver⸗ ordnet ist.
Dienst- und Notiz-Kalender für Offiziere aller Waffen, bearb. von F. A. Paris pro 1873. 13. Jahrg. Berlin, A. Bath. 1872. 16.
Der vorstehende Kalender enthält bei den Tagen die Angabe historischer Ereignisse, sowie einen Auszug derjenigen bis November 1872 reichenden kriegsministeriellen Vorschriften, welche für den prak— tischen Dienst ein Bedürfniß sind.
„Dienst“, Militair-Notiz⸗Taschenbuch für 1873. Berlin, Reinh. Schlingmann. 1872.
Inhalt: Abbildung der preuß. Orden und Ehrenzeichen. — Stammrolle. — Tabellen für die Stuben -du⸗ jour und Arbeiten. — Genealog. Tabellen der deutschen Fürstenhäuser. — Die Stiftungs⸗ tage der Regimenter der Reichsarmee. — Kassenbuch. — Die preuß=— brandenburgischen Kriege. — Militärisches Repetitorium. — Das Pensionswesen in den Cipilanstellungen. — Die neuen Maße und Gewichte. — Geograph. statistische Tafel aller Länder der Erde. — Der kleine Rechenknecht. — Tagesnotizen mit wichtigen historisch⸗ militärischen Ereignissen. .
„Anmtskalender für die evangelische Geistlichkeit des Deutschen Reiches. Mit Benutzung der von offizieller Seite zur Verfügung gestellten Mittel, herausg. von Lie th. Reinhard, Pastor. Berlin, P. Gerh. Heinersdorf 1872. 2 Bde. „Inhalt: Bd. I spraktischer Theih enthält: I) einen astronomischen Kalender; 2) einen Sprach und Schreibkalender; 3 einen Sonntags und Festkalender (nebst Predigt⸗Entwürfen für alle Sonn- und Fest⸗ tages; 4) Terminkalender; 5) Kollektenkalender; 6) eine Konfirman⸗ denliste; 7) freie Texte (für Taufe, für Beichte, für Trauung, für Leichenreden, für Krankenbesuche, für Missionsstunden, für Bibelstun⸗ den, Konfirmandendenksprüche); 9) christliches Vereinsleben (Mission für die Heiden, Mission für Israel, innere, Missien, Hauptvereine der Rustav. ldol· Stistung —Bv. sstatistischer Theih . ) eine Biographie des sel. Löhe⸗Neudettelsau, 2) eine literarische Uebersicht der hervorragenden theologischen Erscheinungen der letzten Jahre; 3)
schaften umfaßt.
die Genealogie der er . fürstlichen Häuser; 4 den Personal⸗
Status der evangelischen Kirchen Deutschlands; 5) ein alphabetisches