1873 / 31 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Feb 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Sin National⸗Denkmal des Königs Friedrich Wilhelm III.

Als in dem Jahr 1813, dem Aufruf des Königs Friedrich Wilhelm III. vom 3. Februar folgend, die vaterländische Jugend zu den Waffen eilte, um sich zur Befreiung des Vaterlandes dem Deere anzuschließen; als Vereine sich bildeten, um den Unbegü⸗ ferten die Mittel zur Ausrüstung zu verschaffen; als Einzelne aus allen Klassen und Ständen der Nation durch Unternehmun⸗ gen, Sammlungen und Beiträge sich beeiferten, ein Jeder in sei⸗ nem Kreise und nach seinen Kräften, mitzuwirken zu dem großen Zwecke, erließ der König, um für diese denkwürdige Zeit mit dem Krieger⸗Verdienst auch das Buͤrger⸗Verdienst zu ehren, die nach⸗ folgende, den Grundstein des National⸗Denkmals“ bil⸗

dende Kabinets⸗Ordre: Berlin, den 27. März 1813.

Die Opfer, welche jetzt dem Vaterlande in so mannigfacher Art dargebracht werden, find bis jetzt von verschiedenen Behör⸗ den nur theilweise und zerstreut in den öffentlichen Blättern be⸗ kannt gemacht, viele derselben sind aber ganz unbekannt geblie⸗ ben; gleichwohl erheischt es der hohe Nationalgeist, welcher Mein treues Volk belebt, daß Alles, was von diesem treuen Sinn in Anerbietungen, Entsagungen, Beiträgen und allen sonstigen Auf⸗ opferungen in dieser Katastrophe für das Vaterland Gutes aus⸗ geht, zu einem geschlossenen Ganzen gesammelt, und so ein Denk⸗ mal der Nation werde. Dieses Geschäft will Ich der General⸗ Ordens⸗Kommission hiermit auftragen, und veranlasse daher die⸗ selbe, von allen Civil⸗ und Militär⸗Behörden, auch Privatver⸗ einen, die diesfälligen Notizen einzuziehen, und solche in eine fortlaufende, von Zeit zu Zeit durch den Druck öffentlich bekannt zu machende Sammlung zu bringen, bis dahin aber von den bis jetzt vorgekommenen die ausgezeichnetsten Handlungen in einem gewählten Auszuge Mir anzuzeigen, und hiernächst in angemesse⸗ nen Zeitabschnitten damit fortzufahren. Die unbedeutenden Bei⸗ träge von wenigen Thalern werden ganz weggelassen, obgleich sie mit Rücksicht auf das Vermögen dessen, der sie darbringt, den erheblichern oft nichts nachgeben, sondern vielleicht vorstehen mö⸗ gen. Uebrigens wird der Geheime Kabinets⸗Rath Albrecht die von ihm bisher gesammelten Notizen der General⸗Ordens⸗Kom⸗ mission für den obigen Zweck zustellen.

Friedrich Wilhelm.“

Hiernach wurden von der General⸗Ordens⸗Kommission nicht nur die oberen Staatsbehörden, Militär⸗Gouvernements und Re⸗ gierungen um Mittheilung der in ihrem Geschäftsbereiche bekannt gewordenen patriotischen Handlungen und Opfer ersucht, sondern auch aus den Zeitungen und Volksblättern jede Notiz über solche Fälle mit Sorgfalt herausgehoben.

Um dem „National⸗Denkmal“ in Hinsicht der Opfer die er⸗ reichbar möglichste Vollständigkeit zu geben, auch zugleich durch die Einheit der Form die Uebersicht des Ganzen und des Ein⸗ zelnen zu erleichtern, wurde ein Schema zu Listen mit bestimm⸗ ten Rubriken entworfen, und zugleich mit einer gedruckten In⸗ struktion zur Ausfüllung des anliegenden Schemas“ den König⸗ lichen Regierungen mitgetheilt, um danach durch die Landräthe und Magistrate die in jeder Gemeinde vorgekommenen und be—⸗ kannt gewordenen patriotischen Handlungen und Opfer zusam⸗ menstellen zu lassen.

Ehe indessen diese Zusammenstellung vollendet war, brach der Krieg mit Frankreich von Neuem aus; neue Opfer wurden unaufgefordert von der Nation dargebracht, neue patriotische Handlungen reihten sich den früheren an.

Da es der Gerechtigkeitsliebe des Königs entsprach, diesen neuen Opfern und Handlungen, welche die Liebe zum Vaterlande und zum Frieden erzeugte, eine gleiche Anerkennung zu Theil werden zu lassen, wie denen in der Periode des ersten Kampfes, wurde die General⸗Ordens⸗Kommission bestimmt, die patriotischen Handlungen und Opfer der drei Jahre 1813, 1814 und 1815 in einer Darstellung zu vereinigen.

Die aus diesen Materialien abgefaßte Zusammenstellung fin⸗ det sich in einem Aktenstück der Königlichen General⸗Ordens⸗Kom⸗ mission, welches den folgenden Titel führt:

„National⸗Denkmal“ oder summarische Darstellung der pa⸗ triotischen Handlungen und Opfer der preußischen Nation wäh⸗ rend der Jahre 1813, 1814, 1815, bearbeitet auf Befehl König Friedrich Wilhelms IIl. von der Königlichen General⸗Ordens⸗ Kommission.

Aus diesem Aktenstück hat der Professor der Chirurgie an der Königlichen Universität zu Berlin, Dr. Gurlt, eine Darstellung über die freiwilligen Leistungen des preußischen Volkes in den Kriegsjahren 1813 —=15 * publizirt, welche der folgenden Mit⸗ theilung zu Grunde liegt. Um jedoch den maßgebenden Stand⸗ punkt für den Umfang und die Größe der damaligen freiwilligen Leistungen des preußischen Volkes zu gewinnen, geben wir zu⸗ nächst ein Gesammtbild der damaligen Bevölkerungs⸗ und Wohl⸗ stands verhältnisse der Monarchie.

Der preußische Staat umfaßte im Anfang des Jahres 1806 o6l0 geographische Quadratmeilen mit 10,023, 9090 Einwohnern. Durch die unglücklichen Kriegsereignisse dieses Jahres und den auf dieselben folgenden Frieden zu Tilsit (9. Juli 1807) wurde dem Staate mehr als die volle Hälfte seines früheren Umfanges entzogen. Nach öffentlich bekannt gemachten Nachrichten war die Bodenfläche und Bevölkerung im Jahre 1808 9 folgende:

Reg.⸗Depart. Ostpreußen. 386 Qu.⸗M. 488,618 Einw.

Litthauen . 315 385,544 Westpreußen 343 366,489 Pommern 442 524,170 Kurmark 416 715,361 Neumark 210 266, 100 Liegnitz. 232 610,304 Breslau. 4136 1,296,320 zusammen . 2780 Qu.⸗M. 4,657, 995 Einw.

Rach den Berechnungen von Dieteriei (ef. der Volkswohl⸗ stand im preußischen Staate S. 41) erwarb die preußische Nation vor 1806 durch Produktion, Fabrikation, Handel ꝛc. jährlich für 147,250 000 Thlr. oder auf den Kopf der Bevölkerung für 1464 Thlr. Nimmt man an, daß dieser Erwerb sich auf alle Theile des Staats von 1806 gleichmäßig vertheilte, so mußte sich derselbe nach Verringerung des Staatsbestandes auf jährlich ca. 68, 340, 000 Thlr. ermäßigen. Ueberdies erforderte die Unter⸗ 2 der im preußischen Staat zurückgebliebenen französischen

ruppen in jedem der Jahre 1807 und 1808 einen Mehrauf⸗ wand von 20 Millionen Thaler, denen später noch 32 Millionen

8 n . W W W D V W W W W * W W W. W.

Thaler baarer Kriegskontributionen hinzutraten. Die für 1308 9 an⸗

gegebene Einwohnerzahl Preußens hatte sonach 30 bis 40 Millionen Thaler mehr als bisher in einem Jahre aufzubringen und mußte ea. 6 bis 8 Thlr. pro Kopf mehr als bisher erwerben. Dies wäre jedoch in einer Zeit, in welcher die Güterquellen der Nation erschöpft waren, viele Felder unbestellt lagen, der Viehstand auf vielen Landgütern ganz vernichtet, auf allen fast vermindert war, die Kapitalien verloren gegangen und der auswärtige Handel ganz gehemmt war, ein Ding der Unmöglichkeit gewesen, wenn nicht

) Publizirt in der Zeitschrift für preußische Geschichte und Lan⸗ deskunde (X. Jahrg., Heft Nr. 12 von 18 6 hic

vinz noch manche gewaltsame Verluste zu.

in der Zeit von 1807 12 der weise Sinn Friedrich Wilhelms III. und seiner Staats⸗Minister, Mittel gefunden hätte, die Kraft der Nation lebhafter als früher zu entwickeln, Zufriedenheit im eigenen Berufe, Liebe zum Könige und zum Vaterlande zu erwecken.

ie Gesetzgebung jener Zeit erhielt sehr bald ihrep . Geltung und Bedeutung, als am 3. Februar 1813 „der König rief und Alle, Alle kamen und die nicht selbst kommen und mit gegen den Feind ziehen konnten, sie spendeten mit vollen änden von Dem, was ihnen nach vielen trüben Jahren ver⸗ lieben, um die Lasten und Leiden des Krieges mildern zu helfen. Aber nicht blos die nach dem Frieden von Tilstt verbliebenen, sondern auch die 1807 verloren gegangenen Provinzen benutzten die Gelegenheit, ihre Liebe für das angestammte Regentenhaus durch patriotische Handlungen und Opfer zu bekunden. In welchem Umfange dies in den einzelnen Landestheilen der Fall gewesen, wird die nachfolgende Darstellung näher ersehen lassen.

Das Regierungs⸗Departement Ostpreuß en, den heutigen Regierungsbezirk Königsberg ausmachend, hatte seit 1807 durch Lähmung des Handels und Verkehrs, durch schlechte Ernten, Viehseuchen, Truppendurchmärsche und Plünderungen sehr viel gelitten. Ungeachtet dessen ergriff man mit Freuden die Gelegen⸗ heit, als es sich darum handelte, für die Sache des Vaterlandes Alles zu wagen. Schon am 5. Februar 1813 beschlossen die Stände von Litthauen, Ost⸗ und Westpreußen, eine Landwehr von 20000 Mann mit einer Reserve von 109000 Mann zu er⸗ richten. Das in der Folge von diesen Provinzen errichtete Na⸗ tional⸗Kavallerie⸗Regiment und die in Königsberg gebildete Jäger⸗ Compagnie bestanden größtentheils aus Freiwilligen und erfor⸗ derten einen Kostenaufwand von 191,533 Thlrn. Vergleicht man die Zahl der Kämpfer aus diesen Provinzen mit der ganzen männlichen Bevölkerung, so ergiebt sich, daß von 100 männ⸗ lichen Seelen 16 und von 100 Erwachsenen im Alter von 18 bis 45 Jahren, 45 Mann die Waffen ergriffen haben. Von der ansehnlichen Summe von 259, 836 Thalern, welche in Königs⸗ berg an freiwilligen Beiträgen eingegangen waren, wurden 164,813 Thlr. zu Zwecken der Ausrüstung und Vertheidigung, Jö, 023 Thlr. zu Wohlthätigkeitszwecken verwendet. Die Ge⸗ sammtsumme aller freiwilligen Leistungen im Regierungs⸗De⸗ partement Königsberg belief sich auf 417,925 Thlr.

Der Wohlstand des dem heutigen Regierungsbezirk Gum⸗ binnen entsprechenden Regierungs⸗Departements Litth au en, war schon durch die Kriegsleistungen von 1807 in seiner Grundlage erschüttert worden. Dem Abzuge der Franzosen folgte eine Vieh⸗ seuche, die über drei Viertel des Rindviehs fortraffte. Selbst der Segen einiger demnächst folgenden fruchtbaren Jahre konnte dem Grundbesitzer eine Erholung nicht gewähren, da die Kontinental⸗ sperre den auswärtigen Abfatz hinderte und der Werth des Ge⸗ treides unter dem Produktionswerthe stand. Das Jahr 1811 war andererseits durch Dürre so unfruchtbar, daß der König Getreide zu Brot und Saat aufkaufen lassen mußte, das aber, bevor es zur Vertheilung gelangen konnte, im Jahre 1812 beim plötzlichen Einmarsche der Franzosen in Beschlag genommen wurde. Alle Zugkräfte und Transportmittel wurden für die Armee in Thätigkeit gesetzt; die nach Rußland mitgeschleppten Pferde kamen aus Futtermangel um. In solchem trostlosen Zu⸗ stande kehrte erst zu Anfang 1813 den Einwohnern Litthauens die Hoffnung wieder, und in Erwartung einer besseren Zeit, gaben sie das Letzte hin. Besonders zeichneten sich die Kreise Gum⸗ binnen, Angerburg, Rhein, Oletzko ꝛc. durch freiwillige Leistun⸗ gen aus, deren Gesammtbetrag in ganz Litthauen 255,786 Thlr. erreichte, von welchen 222022 Thlr. zu Ausrüstungs- und Ver⸗ theidigungszwecken und 33K, 764 Thlr. zu Wohlthätigkeitszwecken verwendet worden sind.

Die Provinz Westpreußen war in dem Kriege 1806/7 selbst nach dem Frieden noch lange dem Drucke des Feindes aus⸗ setzt; der auf dem linken Ufer der Weichsel und Nogat gelegene Theil mußte solchen bis 1868 erleiden. Der andere, fruchtbarere Theil, litt zwar nicht so lange, aber desto härter durch das Sy⸗ stem des Feindes, aus diesem Landstriche im Winter 18067 sein ganzes Heer zu verpflegen und seine Reiterei zu ergänzen. In Folge davon befand sich 1807 der größte Theil der Einwohner ohne Inventarium und Saat. Später hinderte die Handelssperre das Aufkommen des früheren Wohlstandes und der Durchzug der Heere im Jahre 1812 zerstörte von Neuem, was in vier kuminervollen Jahren gepflanzt und ergänzt worden war. In diesem Zustande befand sich Westpreußen, als es darauf ankam, zur Befreiung des Vaterlandes die letzten Kräfte aufzubieten; und es hat rühmlich dazu mit beigetragen. Besonders hervorzu⸗ heben sind die Leistungen der Stadt Danzig, welche, obgleich sie durch die 11 Monate des Jahres 1813 währende Belagerung schwere Leiden zu ertragen gehabt, doch nach Aufhebung dersel⸗ ben und im Jahre 1815 freiwillige Aufwendungen im Betrage von 52,149 Thlr. machte. Auch Marienburg und Elbing ö. neten sich durch zahlreiche patriotische Beiträge in hervorragender Weise aus und wurde dies durch besondere Kabinets⸗Ordres des Königs anerkannt. Die Gesammtsumme der freiwilligen Leistun⸗ gen Westpreußens belief sich auf 392,668 Thlr.

Der Provinz Pommern, welche die feindlichen Truppen bereits in den letzten Monaten des Jahres 18065 okkupirt hatten, wurden während der Dauer des Krieges ansehnliche Leistungen auferlegt, deren Betrag sich auf mehr als 223 Millionen Thaler ergab, die, ohne Anlehen, aus dem Privatvermögen der Ein⸗ wohner gedeckt wurden. Als nach zweijähriger Okkupation die Provinz, mit Ausnahme Stettins, von den fremden Heeren ge⸗ räumt wurde, hatte dieselbe noch vom Dezember 1808 bis No⸗ vember 1810 zur Verpflegung der fremden Truppen in den drei Oderfestungen und auf den Militarstraßen in Pommern beizu⸗ tragen, auch 1811 verschiedene Leistungen, welche die angeord⸗ nete Strandbesetzung erforderte, zu vergüten. Der Durchmarsch der Franzosen und ihrer Alliirten im Jahre 1818, zog der Pro⸗ Gleichwohl wurde, als es im Jahre 1813 der Aufbietung aller Kräfte zur Be⸗ freiung des Vaterlandes bedurfte, die Bildung eines National⸗ Kavallerie Regiments beschlossen und mit einem Kostenaufwande von 89, 536 Thlr. zu Stande gebracht. Außerdem bewies die Provinz durch patriotische Beiträge für die Ausrüstung der Freiwilligen, die Pflege der Verwundeten ꝛc., welche den Betrag von 572,607 Thlr. erreichten, einen rühmlichen Antheil an der Sache des Vaterlandes.

Die Kurmark wurde durch den Krieg von 1806 und die auf ihn folgenden Bedrückungen bis zum Jahre 1809 mit einer Schuldenmasse belastet, welche für Berlin einige Millionen und für den übrigen Theil der Provinz ea. 14 Millionen Thaler be⸗ trug. Im Jahre 1812 war die Schuldenlast aller Städte noch sehr bedeutend und der Kredit der Grundbesitzer durch Verminde⸗ rung des Werths der Grundstücke sehr gesunken. Unter diesen Umständen mußten die drückenden Durchmaärsche der französischen Heere im Jahre 1812 die Erschögfung der Provinz vollenden.

Kaum war indeß im Februar 1813 der Augenblick gekommen,

dem Vaterlande die letzten Kräfte zu widmen, so machten die Stände dem Könige das Anerbieten, für die Ausrüstung und Unterstützung der Freiwilligen sich zu vereinigen. Nächstdem

trafen aber große und schwere Leistungen die Kurmark in dem

gedachten Jahre. Bis zum Herbste standen die Heere des Freun⸗ des und des Feindes in 5 von 200, 000 Mann in derselben und lieferten Gefechte und Schlachten. Die Kriegslasten der Kurmark in den Jahren 1813 1815 können auf über 40 Mil⸗ lionen Thaler geschätzt werden. Ungeachtet dieser a, ,. wurden dennoch von den Einwohnern der Hauptstadt, der übri⸗ gen Städte und des flachen Landes sehr bedeutende freiwillige Opfer gebracht, deren Gesammtsumme sich auf 2, 239, 313 Thlr. . von welchen allein die Stadt Berlin 1,629, 893 Thlr. eitrug. ;

Die Neumark, die kleinste Provinz der Monarchie, hatte seit dem Ausbruch des Krieges von 1806 durch Militärdurch⸗ märsche aller Art vielfach gelitten. Die von dieser Provinz, welche keine großen, volkreichen und wohlhabenden Städte ent⸗ hält und nur wenige vermögende Privatleute und Gutsbefttzer zahlte, gebrachten Opfer, erscheinen daher, im Verhältniß zu ihrem Umfange und zu ihrer Bevölkerung um so bedeutender, als die⸗ selbe noch an außerordentlichen Kriegsleistungen in der gedachten Periode beinahe 2 Millionen Thaler aufgebracht hat. Wenn auch

Pflichten zurückblieb, so verdienen doch der Kreis Landsberg, sowie die Städte Landsberg und Züllichau besonders genannt zu werden. Auch der Cottbufer Kreis, welcher erst im November 1813 wieder mit dem Mutterlande vereinigt wurde, bewies seine Anhänglichkeit an dasselbe auf eine ähnliche Weise. Die frei⸗ willigen Leistungen der Neumark beliefen sich auf überhaupt 251,376 Thlr.

Der Wohlstand, dessen sich die Provinz Schlesien vor 1806 erfreute, wurde durch die Bedrückungen des Feindes in den Jahren 1806.7 sehr erschüttert und sank sowohl durch die un⸗ mittelbaren Folgen des Krieges, als auch durch die Hemmung der Ausfuhr der schlesischen Leinwand zur See und durch die nachherige Unterbrechung des Tuchhandels nach Asien und Ruß⸗ land mit jedem Jahre mehr. Beim Durchmarsche der Franzosen im Jahre 1812 wurden der Provinz, zur empfindlichsten Be⸗ nachtheiligung des Feldbaues, mehrere Tausend Pferde entzogen, welche, von den französischen Truppen nach Rußland mitgenom⸗ men, dort verloren gingen. Soviel indeß auch die Provinz durch die Folgen dieser drückenden Verhältnisse gelitten, so gin⸗ gen dennoch aus allen Theilen derselben Anerbietungen und Opfer ein, als der König im Februar 1813 zu Breslau die Kriegsrüstungen anordnete, und ungeachtet der ßen Lasten und Leistungen, welche die Provinz im Jahre 1813 als eine Folge des feindlichen Einfalles trafen, ermüdeten dennoch die Einwohner nicht in Darbringung freiwilliger Gaben, deren Ge⸗ sammtbetrag sich 1813 15 auf 1,056,274 Thlr. belief, von welchen 265,246 Thlr. auf die Stadt Breslau kommen.

Rekapitulirt man hiernach die Gesammtzahlen der freiwilli⸗ gen Leistungen, gesondert nach den Verwendungen, welche die Provinzen, aus welchen der preußische Staat damals zusammen⸗ gesetzt war, darbrachten, so erhält man folgende Uebersicht: Gesammtsumme zu Ausrüstungs⸗ der freiwilligen und Vertheidi⸗ zu Wohlthätig⸗

Leistungen gungszwecken keitszwecken 1) Ostpreußen 417,725 Thlr. T99, 597 Thlr. 118,328 Thlr. 2) Litthauen 255,786 222, 092 33, 764 3) Westpreußen 392,686 350,312 42, 356 4 Pommern 572,607 439, 122 133,485 5) Kurmark 2.239, 313 1,358,276 88 l, 037 6) Neumark 251,376 208, 077 43,299 7) Schlesien 1,0566 274 685 220 361,95

Zufammen 5, 185, 949 Thlr. 3,572,626 Thlr. 1,613. 323 Thlr.

Provinzen:

e , . . 2722

stungen auf die Bevölkerung des Staats in seinem damaligen Umfange, so kommt durchschnittlich auf jeden Kopf ein Betrag von 1,R11 Thaler, der als fehr bedeutend erscheint, wenn berück⸗ sichtigt wird, daß außerdem die Provinzen durch Kontributionen und anderweite Leistungen erheblich in Anspruch genommen wur⸗ den. Auch ist in Betracht zu ziehen, daß die gedachten Pro⸗ vinzen 36,019 Freiwillige, von denen sich 13,951 selbst ausge⸗ rüstet haben, stellten, ebenso 150,641 Landwehrmannschaften, zu deren Ausrüstungs⸗ und Unterhaltungskosten sie 3, 961, 488 Thlr. verwendet haben. Schließlich ist auch noch der freiwilligen Leistungen derjenigen Landestheile, welche durch den Tilsiter Frieden von Preußen los⸗ erissen wurden, mit einigen Worten zu gedenken. Im Groß⸗ le, Posen, welches bei Ausbruch des Krieges 1813 einen Theil des Herzogthums Warschau ausmachte und erst im Jahre 1815 an Preußen zurückkam, betrugen die freiwilligen Gaben seit der Wiedervereinigung bis Ende 1815 im Ganzen 445644 Thlr. Die Propinzen zwischen der Elbe und Weser waren bis zur Schlacht von Leipzig größtentheils von den Heeren der Franzosen und ihrer Alliirten besetzt und konnten an den Anstrengungen für das Vaterland im Ganzen nicht Theil nehmen. Nach jener Schlacht durchzogen die siegenden Armeen den größten Theil dieser Provinzen und die Lieferungen für die Magazine, sowie die Einquartierung der Truppen nahmen die letzten Hülfsquellen des Landes in Anspruch. Ungeachtet dessen bewährte es sich auch hier auf die rühmlichste Weise, daß eine siebenjährige Trennung vom Mutterlande die An⸗ hänglichkeit an dasselbe nicht vertilgt hatte. Die frei⸗ willigen Sammlungen und Aufwendungen in den einzelnen

sammtbetrag von go2, 123 Thlr. Die Provinzen zwischen der Weser und dem Rhein endlich, welche 1806 verloren gegangen, waren durch bedeutende Kriegs⸗Kontributionen, unver⸗ a m t starke Aushebung der jungen Mannschaft, durch Sperrung alles auswärtigen und Belastung des inneren Ver⸗ kehrs, sowie durch eine Menge neuer Steuern in 2. früheren Wohlstande sehr geschädigt. In einem großen Theile derselben erreichte das Elend und die Verarmung während der beiden letzten Jahre der , einen hohen Grad. Wenngleich die Kriegsereignisse von 1813 die Fremdherrschaft zerstörten, so waren doch neue Opfer erforderlich um den Siegen der Ver⸗ bündeten den Erfolg zu sichern. Dennoch hat ein jeder dieser Landestheile nach seinem Vermögen und Kräften die Sache des Vaterlandes noch durch freiwillige Leistungen, deren Gesammt⸗

betrag sich auf 451, 110 Thlr. belief, gefördert.

4,505,649 Thlr. zu Ausrüstungs⸗ und Vertheidigungszwecken und

sind. ö. sprechen so für sich sespst, daß sie eines weiteren Kommentars

nicht bedürfen.

kein Kreis uud kein Ort in Erfüllung der dem Staate schuldigen

Vertheilt man den Gesammtbetrag dieser freiwilligen Lei⸗

Kreisen und den hauptsächlichsten Städten, erreichten einen Ge⸗

Rechnet man die zuletzt gedachten Beträge denjenigen hinzu, ö welche die dem Staate verbliebenen Provinzen aufgebracht haben, so ergiebt sich ein Gesammthetrag von 5, 83, 8265 Thlr., von welchen

1B 8,177 Thlr. zu Wohlthaͤtigkeitszwecken verwendet worden Diese für jene Zeit ganz bewundernswerthen Leistungen

Redaktion nnd Rendantur: Schwieger.

Berlin, Verlag der Eppedition (Kesselh. Druck: H. Heiberg. Vier Beilagen

einschließlich der Börsen · Beilage).

Erste Beilage

.

2 zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

3 31.

Landtags Angelegenheiten.

Berlin, 3. Februar. Dem Herrenhause ist folgender Entwurf eines Gesetzes über das Grundbuchwesen in der Provinz Hannover, mit Ausschluß des Jade⸗ gebiet es vorgelegt worden: .

Wir Wilhelm. von Gottes Gnaden, König von Preußen 2c. verordnen für die Provinz Hannover, mit Ausschluß des Jadegebietes, k der beiden Häuser des Landtags Unserer Monarchie, was solgt:

§. 1. Das Gesetz über den Eigenthumserwerb und die ding⸗ liche Belastung der Grundstücke u. . w. vom 5. Mai 1872, die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 und das Gesetz vom 5. Mai 1872, betreffend die Stempelabgaben von gewissen, bei dem Grund⸗ . anzubringenden Anträgen, werden in der Provinz Hannover eingeführt. . .

Von dieser Einführung bleiben für die gemeinrechtlichen Bezirke und das Eichsfeld die §. 49, 73, für die ganze Provinz die §5§. 133 und 141 und der Kostentarif der Grundbuchordnung ausgeschlossen.

86 2. Die in den eingeführten Gesetzen in Bezug genommenen gesetzlichen Vorschriften, welche in der Provinz Hannover nicht gelten, kommen nicht zur Anwendung. ;

§. 3. Unter den Prozeßvorschriften, welche nach den eingeführten Gesetzen Anwendung finden, sind die Vorschriften des in der Provinz Hannover gelt nden Prozeßrechts zu verstehen.

Die Vorschriften der bürgerlichen Prozeßordnung vom 8. Novem⸗ ber 1850 über öffentliche Ladungen finden in Verbindung mit den S358 1063 11 der Grundbuchordnung auf das Grundbuchwesen ent⸗ sprechende Anwendung. .

Ein vollstreckbares Erkenntniß ist von dem Grundbuchamt einem rechtskräftigen gleich zu achten.

§. 4. Unter dem Gericht der belegenen Sache ist das Amtsge⸗ richt zu verstehen. .

§. 5. An die Stelle des §. 20 Absatz 1 der 5. 22, 23, 24 der Grundbuchordnung treten folgende Bestimmungen: ;

ö. Grundbuchwesen gehört zur Zuständigkeit der Amts— gerichte

. Amtsgericht bildet ein Grundbuchamt.

Die Dienstaufsicht und die Beschwerdeführ ung wird durch die Vorschriften geregelt, welche in Sachen der freiwilligen Ge⸗ richtsbarkeit gelten.

§. 6. Auf dem Titel des Grundbuchblatts ist bei ländlichen Grundstücken auch das Amt anzugeben.

An Stelle des Landraths ist nach 5. 57 der Grundbuchordnung die Benachrichtigung an den Kreishauptmann zu richten.

5. 7. Im Falle des sogenannten getheilten Eigenthums ist unter dem Eigenthümer uud dem Eigenthum der Untereigenthümer und das Untereigenthum zu verstehen.

5§. 8. Die bestehenden Rechtsnormen, nach welchen die Theilung eines Bauerhefes, die Veräußerung einzelner Theile des⸗ selben, die Vereinigung eines Bauerhofes mit anderen Grund⸗ stücken, imgleichen die Rechtsnormen, nach welchen die Ver— äußerung oder Theilung von Bürgergütern (auch getheilten Laischafts—⸗ grundstücken in der Stadt Osnabrück) verboten oder an die Geneh⸗ migung einer Regiminal- oder Gerichtsbehörde gebunden sind, werden, so weit sie von dem sonst geltenden Rechte abweichen, aufgehoben und kann auf Grund derselben eine früher stattgehabte Veräußerung oder Uebertragung fernerhin uicht angefochten werden.

Außerdem werden die für die sogenannten Höfekontrakte (Hofübertra⸗ gungs⸗ Ehe⸗ Abfindungs⸗, Altentheils⸗, Interimswirthschafts⸗Kontrakte n. s. w. bestehenden besonderen Rechtsnormen, nach welchen dieselben

zu ihrer Gültigkeit der Mitwirkung oder Genehmigung einer Behörde oder der öffentlichen Beurkundung bedürfen, aufgehoben, insbesondere

tritt daz Gesetz vom 17. Juni 1857, die Zuständigkeit der Verwal- r en hinsichtlich der sogenannten Höfekontrakte betreffend, außer Kraft.

§. 9. Ueber das Gesuch auf Eintragung einer Vormerkung ist

von dem Prozeßrichter nach den Vorschriften über das Verfahren im Arrestprozeß 6 entscheiden. ̃

5§. 19. Eingetragene dingliche Rechte können weder durch Er⸗ sitzung eines entgegenstehenden dinglichen Rechts, noch durch Verjäh⸗ rung aufgehoben werden.

Die Klage auf rücktändige Zinsen eingetragener Kapitalien ver— jährt in vier Jahren. Die , . beginnt mit dem 31. De⸗ zember desjenigen Jahres, in welchem die Zinsen fällig geworden sind.

S II. Die Beweiskraft einer Schuldurkunde über den Empfang eines Darlehns oder eines Brautschatzes, auf Grund deren eine Hypo⸗ thek eingetragen ist, ist nicht an den Ablauf einer Zeitfrist gebunden. 8. 12. Die Bestellung einer Hypothek am ganzen Vermögen, jowie im Lande Hadeln die Bestellung einer Hppothek an beweglichen Sachen, ist fertan unzulässig.

Die Bewilligung der Eintragung einer Hypothek oder Grundschuld gilt, wenn die Eintragung erfolgt ist, als eine Veräußerung im Sinne des 8 5 des Gesetzes vom 14 Dezember 1864.

§3. 13. Der Eintragung bedürfen nicht die gemeinen Lasten. Zu denselben gehören namentlich alle nach Gesetz oder Verfafsung auf dem Grundstück haftenden, aus dem Gemeinde, Kreis oder Provin⸗ zialverbande, oder aus dem Kirchen⸗, Pfarr- und Schulverbande ent⸗ springenden, oder an Kirchen, Pfarr⸗ und Schulbediente zu entrich⸗ tenden, oder aus der Verpflichtung zu öffentlichen Wege Wasser⸗ Deich und Uferbauten entstandenen Abgaben und Leistungen; ferner die Beträge, welche an Meliorations⸗-Genossenschaften oder andere ge— meinnützige, von der Staatsbehörde genehmigte Institute, namentlich an Vereine behufs gemeinschaftlicher Uebertragung der durch Brand, Hagelschlag oder Viehsterben entstandenen Schäden zu entrichten sind.

5. 14. Aus Privat⸗Testamenten oder aus Erbverträgen, welche gültig ohne öffeniliche Urtunde errichtet sind, können Eintragungen oder Löschungen im Grundhuch nur erfolgen, wenn entweder durch eine öffentliche Urkunde die Echtheit der Privat⸗Urkunde oder das An⸗ erkenntnitz des durch das Gesetz berufenen Erben nachgewiesen ist, oder eine Bescheinigung des Am sgerichts, welchem der Erblasser zu⸗— letzt für feine Person unterworfen war, beigebracht wird, daß sich nach erfolgter öffentlicher Ladung ein besser berechtigter Erbe nicht gemeldet habe.

„In Betreff der Bekanntmachung, der Frist und des Inhalts der offentlichen Ladung kommen die Vorschriften der bürgerlichen Prozeß⸗ ordnung vom 8. November 1850, 5. 500, 6 2, zur Anwendung.

§. 15. In dem Geltungsbereich des Allgemeinen Landrechts Verden die in der Grundkuchordnung erwähnten Obliegenheiten der Fideikommißbehürde von dem Amtsgericht der belegenen Sache wahr—⸗ genommen.

In dem Geltungsbereich des gemeinen Rechts werden die §5. 52, 4. 9h der Grundbuchordnung, soweit sie sich auf Familien⸗Fideikom⸗ misse beziehen, durch folgende Bestimmungen ersetzt:

Die Eintragung der Familien⸗Fideikommiß⸗ oder Stamm⸗ guts⸗Eigenschaft erfolg! auf den Antrag des Eigenthümers oder eines Nachfolgeberechtigten, sobald derselbe nachweist, daß jene Eigenschaft entstanden ist.

Familien⸗Fideikommiß⸗ oder Stammguts⸗Nachfolger sind als Cigenthümer einzutragen, wenn sie ihr Nachfolgerecht durch eine Erbbescheinigung des zuständigen Richters nachweijen.

Die Löschung der Familien⸗Fideikommiß⸗ oder Stamm⸗ guts⸗Eigenschaft erfolgt auf den Antrag des Eigenthümers, sobald derselbe nachweist, daß jene Eigenschast erloschen ist.

Montag, den 3. Februar

Die Eintragung und Löschung kann bei Erb-Stammgütern nach Bremischem Ritterrecht auch auf Antrag des Präsidiums der Bremi⸗ schen Ritterschaft (5. 7 des revidirten Ritterrechts vom 19. April 1847) erfolgen.

S. 16. Im Falle des 5. 66 der Grundbuchordnung kommen die Vorschriften der Verordnung vom 23. September 1867 5. 11 und des e . vorn. 3. April 1865 zur Anwendung.

§. 17. Ablösungs- und Allodifikations-Kapitalien und die zum Zweck der Ablösung oder Allodifikation vorgestreckten Darlehne, sofern sie in ae f dt des Gesetzes vom 16. September 1844 in die dritte Abtheilung des Grundbuchblattes oder Artikels eingetragen werden, genießen dasselbe Vorrecht vor anderen Forderungen, welches dem ab⸗ gelösten Rechte selbst zustand.

—Dasselbe gilt von den Ablösungs⸗ und Allodikatisusrenten, wenn sie in das Grundbuch eingetragen werden. 5

§. 18. In Betreff der Eintragung und Löschung der Domänen⸗ Amortisations und Rentenbankrenten und des diesen Renten zustehen⸗ den Vorzugsrechts bleibt es bei den Vorschriften der Verordnung vom 28. September 1867 und des Gesetzes vom 3. April 1869.

5. 19. Bei einer in Gemäßheit der §§8. 17, 18 erfolgenden Eintragung ist zugleich das abgelöste dingliche Recht im Grundbuch von Amtswegen kostenfrei zu löschen.

5. 20. Die dem Pächter zuwachsenden und die ihm gehörenden, auf dem Grundstück noch vorhandenen Früchte haften nicht dem an dem Grundstück dinglich Berechtigten. 686. 21. Das einer in dir stehenden vom Staate genehmigten Kreditanstalt verpfän— dete Grundstück haftet für die statutenmäßigen Bei⸗ träge und sonstigen Leistungen des Schuldners, auch insoweit dieselben nicht Kapitalsabtrag sind. ;

§. 22. Das der Landes⸗Kreditanstalt und den ritterschaftlichen Kredftanstalten der Provinz Hannover zustehende Recht, die Erthei⸗ lung des Zuschlags bei der Zwangsversteigerung der ihnen zur Hypo⸗ thek gesetzten Grundstücke zu verweigern, wird aufrecht erhalten.

5. 23. Der im §. 60 des Gesetzes über den Eigenthuwserwerb u. s. w. vom 5. Mai 1872 erwähnte Antrag wird mittelst eines bei dem Proʒeßgericht einzureichenden Gesuchs gestellt.

Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt nach den Vorschriften über das Arcestverfahren.

8. 24. Die Schadenersatzklage gegen die Grundbuchbeamten ver⸗ jährt in drei Jahren, nachdem das Dasein und der Urheber des Scha⸗ dens zur Kenntniß des Beschädigten gelangt ist.

Sind seit dem Zeitpunkt der Beschädigung dreißig Jahre ver⸗ flossen, so kommt es auf den Zeitpunkt der erlangten Kenntniß nicht weiter an. ö

§. 25. Für die Gebietstheile des gemeinen Rechts, mit Aus— nahme der Aststadt Hannover, und für das Eichsfeld werden Grund— bücher nach Vorschrift der Grundbuchordnung vom 5 Mai 1872 von Amtswegen unter Beachtung der nachfolgenden Vorschriften (55. 26 44) angelegt. . ö

§. 26. Die Grundbuchämter erhalten, sobald die Grundsteuer⸗ vermefsungsarbeiten bis zum Nachweise des Flächeninhalts der einzel⸗ nen Grundstücke abgeschlossen sind, Abschrift des auf Grund dieser Vermessungen aufgestellten Flurbuchs.

5. 27. Sobald dem Grundbuchamt die Abschrift des Flurbuchs zugestellt worden ist, werden die Eigenthümer der einzelnen Grund— stücke behufs Anlegung des Grundbuchs unter Androhung einer Geld— buße bis 50 Thaler vorgeladen.

§. 28. Der als Eigenthümer Vorgeladene ist verpflichtet, dem Grundbuchamtke . . ö

I) seinen unmittelbaren Rechtsvorgänger zu nennen

2) den Rechtsgrund anzugeben, durch welchen das Eigenthum auf

ihn übergegangen ist; ö

3) die darauf sich beziehenden Urkunden und anderen Beweisstücke

vorzulegen, und

) alle auf seinem Grundstück haftenden Beschränkungen des Eigen⸗

thums, Eigenthumsvorbehalte, dingliche Lasten und Hypotheken anzuzeigen.

Das Grundbuchamt ist verpflichtet, dem vom Eigenthümer be⸗ 32 Berechtigten Mittheilung von der geschehenen Anzeige zu machen.

Auch ist das Grundbuchamt berechtigt, den vom Eigenthümer nicht angezeigten Berechtigten, deren Vorhandensein ihm amtlich be⸗ kannt ist, von der nicht erfolgten Anzeige ihrer Berechtigung Mitthei⸗ lung zu machen. .

§. 29. Der Vorgeladene gilt als berechtigt, in das Grundbuch als Eigenthümer eingetragen zu werden, wenn er entweder

I) nachweist, daß er nach bisherigem Rechte das Eigenthum er—

worben hat, ; ; oder 3 2) durch ein Zeugniß des Vorstandes der Ortsgemeinde seinen Eigenthumsbesitz bescheinigt,

Provinz Hannover be⸗

oder

3) durch Urkunden an Eidesstatt abgegebene Versicherungen von Zeugen oder sonst glaubhaft macht, daß er allein oder unter Hinzurechnung der Besitzzeit seiner Vorgänger das Grundftück

seit zehn Jahren ununterbrochen in Eigenthumsbesitz gehabt hat.

§. 30. Wer in den Steuerbüchern nicht als Eigenthümer ver⸗ zeichnet ist, gilt unter den Voraussetzungen des 5. 29 als berechtigt, als Eigenthümer eingetragen zu werden, wenn der in jenen Büchern Verzeichnete in einer öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde dazu seine Zustimmung ertheilt hat, oder zur Ertheilung derselben

rechtskräftig verurtheilt worden ist.

§. 31. Die Eintragung des Eigenthümers und der angezeigten Belastungen erfolgt nach Ablauf der im 5. 32 vorgeschriebenen Frist, falls nicht entgegenstehende Ansprüche innerhalb dieser Frist angemeldet worden sind. .

§. 32. Diejenigen, welche vermeinen, daß ihnen das Eigenthum, oder ein das Eigenthum oder die Verfügung über dasselbe beschrän— kendes Recht, ein Eigenthumsvorbehalt, eine dingliche Last oder eine Hypothek, oder auf Grund eines gesetzlichen Rechtstitels, einer letzt⸗ willigen Anordnung oder eines Vertrages, ein Anspruch auf Eintragung einer Hypothek an einem Grundstück zustehe, haben innerhalb eines Jahres nach dem in 5. 35 erwähnten Tage ihre Ansprüche bei dem Grundbuchamt anzumelden. Ueber die geschehene Anmeldung hat das Grundbuchamt dem Anmeldenden auf Verlangen eine Bescheinigung zu ertheilen.

§. 33. Von der Verpflichtung zur Anmeldung sind diejenigen Berechtigten frei, welch? der Eigenthümer in Gemäßheit des §. 28 Nr. 4 vor Ablauf der Ausschlußfrist des 5. 32 dem Grundbuchamt angezeigt hat.

5. 34. Wer die ihm obliegende Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das Grundstück erworben hat, nicht geltend machen kann und daß er sein Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, die ihre Rechte innerhalb der Ausschlußfrist an⸗ gemeldet haben, verliert. = 35. Sobald das in den 58. 27, 28 vorgeschriebene Verfahren für elnen Obergerichtsbezirk beendigt ist, bestimmt der Justiz-Minister durch eine in der e m fm, zu veröffentlichende Verfügung den Tag, an welchem die in 8 32 vorgeschriebene Frift für den betreffen⸗ den Obergerichtsbezirk beginnen sell.

Die Kron⸗Oberanwastschaft hat sodann die 55. 32 bis 35 Ab⸗

satz 1 innerhalb der Ausschlußfrist von vier zu vier Wochen durch

183.

das Amtsblatt der Provinz und durch zwei Zeitungen, von denen mindestens eine in der Provinz erscheint, wörtlich mit Angabe des Téges, an welchem die Ausschlußfrist abläuft, für den Bezirk bekannt zu machen.

S. 36. Die Landeskreditanstalt zu Hannover ist verpflichtet, behu s Eintragung in das Grundbuch innerhalb der Ausschlußfr ift S. 32) diesenigen Schuldkapitalien anzumelden, welche sie ausge⸗ liehen hat !

. 3. , . muß auf Grund der Schuldur kunde enthalten:

amen des Darlehnsempfängers, die Bezeichnung und Größen—⸗ angabe des Grundbesitzꝛes, die Höhe des Schuldkäpitals, das Dafum der Schuldur kunde und womöglich die Angabe, wo die Hypothek in dem Hypothekenbuch eingetragen worden ist.

Bei denjenigen Kapttalien, welche sie auf Grund des 5. 2 Nr. 1 der Statuten vom 18. Juni 1842 und §. 1 Der Verordnu . und. Ss. 1 der Verordnung vom 26. Auguf ausgeliehen hat, genügt die Vorlegung des ursprũng⸗ lichen Kontrakts sowie der neuesten Hebungsrosle.

S8. 37. Die Grundbuchämter haben auf Grund der Anmeldung der Landes- Kreditanstalt zu Hannover die jetzigen Eigenthümer der ihr verhafteten Grundstücke darüber zu vernehmen, und unter Bei= fügung eines Auszuges aus dem Flur⸗ oder Grundbuch, in welchem außer dem Namen des zeitigen Eigenthümers und der Hausnummer die Bezeichnung, die Größe und das Steuerkapital seines setzigen Grundbesitzes angegeben sind, das Vernehmungs-Protokoll der Landes Kreditanstalt mitzutheilen.

ö Die Letztere hat binnen einer zweimonatlichen, nöthigenfalls zu erstre lenden Frist, dem Grundbuchamt anzuzeigen, in Betreff welcher Schuldkapitalien sie die bisherigen Verhandlungen für genügend oder weitere Ermittelungen für erforderlich erachtet. ö

Sie ist berechtigt, die weiteren Ermittelnngen bei dem Grund— buchamt zu beantragen, sowie die Vorlegung im Besitz der Amts— gerichte befindlicher Akten zu beanspruchen.

Ergiebt das Ermittelungsperfahren, daß das der Landes-Kredit— anstalt verpfändete Objekt nicht oder nur mit unverhältnißmäßigen Schwierigkeiten nachzuweisen ist, so ist die Anstalt befugt, dem Schnsd⸗ ner das Kapital ganz oder theilweise Rückzahlung zu kündigen . 358. Die bel der Anlegung des Grundbuchs für die Landeg⸗ Kreditanstalt zu Hannover erfolgten Eintragungen sind derselben von dem Grundbuchamt bekannt zu machen. Die Bekanntmachung kann verzeichnißweise für den ganzen Bezirk des Grundbuchamts oder für Ortschaften geschehen und muß enthalten: den Namen des Eigen—⸗ thümers, die Bezeichnung und Größenangabe des Grundstücks, den Eintragungsvermerk und die der Hypothek der Landes Kreditanstalt im Range vorgesetzten Ansprüche Dritter.

5. 39. Vor der rechtskräftigen Entscheidung über streitige an— gemeldete Eigenthums⸗Ansprüche oder das Eigenthum beschränkende Rechte darf das Blatt für das Grundstück im Grundbuch nicht an— gelegt oder das Grundstück nicht in den Artikel aufgenommen werden

§. 40. Die dinglichen Rechte werden mit der ihnen nach dem bisherigen Rechte zukommenden Rangordnung eingetragen.

5. 41. Bei der Anlegung des Grundbuchblatts oder Artikels kann für ein angemelde es Recht eine Vormerkung eingetragen werden:

I) Wenn die Entstehnng dieses Rechts glaubhaft gemacht ist, und

entweder der Eigenthümer der Eintragung widerspricht, oder die

Rangordnung des Rechts bestritten ist; ;

2) wenn von dem Eigenthümer die Identität des Grundstücks be—

stritten wird, dieselbe aber durch Urkunden oder eidesstattliche

WVersicherungen von Zeugen glaubhaft gemacht worden ist.

§ 42. Eigenthumsvorbehalte sind als Hypotheken einzutragen oder vorzumerken. ö

§. 43. Die Eintragung oder Vormerkung einer angemeldeten Hypothek kann nur auf eine bestimmte Summe erfolgen.

Einigen sich die Betheiligten nicht über die Höhe derselben, jo erfolgt ihre Festsetzung durch Entscheidung des Prozeßrichters. 6

§. 44. Behauptet der Eigenthümer, daß ein angemeldetes Recht getilgt sei, ohne dies urkundlich nachweisen zu können, so ist das Recht einzutragen, zugleich aber in der Spalte „Veränderungen“ die behaup⸗ tete Tilgung, wenn sie glaubhaft gemacht ist, vorzumerken. .

§. 45. In dem Geltungsbereich des Gesetzes über das Pfandrecht vom 14. Dezember 1864 sind Hypotheken und Eigenthumsvorbehalte nur dann einzutragen, oder vorzumerken, wenn sie in den bisherigen Hypothekenbüchern eingetragen oder vorgemerkt sind.

5. 45. Die erfolgten Anlegungen von Grundbuchblättern oder Artikeln sind vierteljährlich im Amtsblatt mit Bezeichnung der Grund stücke nach den Stenerbüchern durch das Grundbuchamt bekannt zu machen.

§. 47. Von dem Tage, an welchem die Anlegung des Grund⸗ buchblatte oder Artikels in Gemäßheit des 5. 46 bekannt gemacht worden ist, kann die Veräußerung oder Belastung des Grundstücks nur in den Formen erfolgen, welche das Gesetz über den Eigenthums⸗ erwerb vom 5. Mai 1872 und die Grundbuchordnung vom 5. Mai 1872 vorschreiben. . ;

§. 48. Bis zur Anlegung der neuen Grundbücher werden die bisherigen Hypothekenbücher von den Grundbuchämtern, jedoch unter Beachtung der Vorschriften der 55. 23, 24 des Gesetzes über den Eigenthumserwerb u. s. w. vom 5. Mai 1872 und des §. 12 dieses Gesetzes fortgeführt.

Zu diesem Zweck sind die Hrpothekenbücher der Kirchspielsgerichte des Landes Hadeln an das Grundbuchamt Otterndorf abzugeben.

Diejenigen, welche in der Zeit vom Beginn der im 5. 32 vorge⸗ schriebenen Frist bis zu dem im §. 47 bestimmten Tage das Eigen⸗ thum oder ein in das Grundbuch einzutragendes dingliches Recht er— worben haben, müssen dasselbe, Falls die Anmeldung nicht bereits früher erfelgt ist, bei Vermeidung des im 5§. 34 vorgeschriebenen Rechtsnachtheils binnen vierzehn Tagen nach dem im 5. N bestimm— ten Tage anmelden. h

Die Eintragung der Verpfändungen der Seeschiffe und der Fluß⸗—

schiffe von mindestens 5 Last Tragfähigkeit erfolgt nach Maßgabe des 53.2 Nr. 3, 5. 11 des Gesetzes vom 14. Dezember io64. in deffen Geltungsbereich auch ferner in den bisherigen Hypothekenbůchern. ö

§. 49. Für den Bezirk der Altftadt von Hannover gelten statt

der 55. 25 bis 48 folgende Vorschriften:

1 , ,,, werden als Grundbücher weiter

eführt;

2) bereits bestehende, aber nicht eingetragene Eingenthumsbeschrän⸗ kungen und dingliche Lasten sind von den Berechtigten inner⸗ halb 6 Monat von dem Tage, wo dieses Gesetz in Kraft tritt, bei dem Grundbuchamt anzumelden;

die Aufforderung zu dieser Anmeldung ist innerhalb der Ausschlußfrist von der Kronanwaltschaft des Obergerichts zu Hannover in entsprechender Anwendung des 5§. 35 dieses Gesetzes öffentlich bekannt zu machen; wer die Anmeldung unterläßt, erleidet den Rechtsnachtheil, daß er sein Recht gegen einen Dritten, welcher im redlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs das Grundstück erworben hat, nicht geltend machen kann, und sein Vorzugsrecht gegenüber denjenigen, die ihre Rechte innerhalb der Ausschluß— frist angemeldet haben, verliert; die angemeldeten Rechte werden, je nachdem sie von dem Eigen⸗ thümer anerkannt werden oder nicht, in das Grundbuch ein—⸗ getragen oder vorgemerkt; . . die eingetragenen, oder vorgemerkten Rechte behalten die Wirkung, welche ihnen zukommen würde, falls sie schon zur Zeit ihrer Entstehung eingetragen oder vorgemerkt wären;