w
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unter diesen Waaren die russischen Fabrikate aus Baumwolle, Wolle, Flachs, Hanf, Seide und Halbseide, Rauchwaaren, Metall, Glas, Tavence⸗ und Thongeschirre, Getreide, Fische, Getränke und Vieh ein. Der Werth dieser Gattung der zur Messe erschienenen Waaren betrug 1872 144. 8336, 000 R. 15798 000 R. mehr als 1871), und es wurden davon für 123,418 000 R. (17,566, 009 R. mehr als 1871) verkauft, wobei der Werth der nicht abgesetzten Waaren um 1,768, 000 R. ge⸗ ringer war als 181. Einer der Hauptartikel ist unter den russischen Waaren wieder der Kattun (Zitzn;, der in einem Werthe von 32,40 000 R. T7. 7090 000 R. mehr als 1871) zum Verkauf gebracht worden und dessen Absatz im Allgemeinen befriedigend gewesen, aber doch, wie aach 1871, meist unter Gewährung von Kredit auf lange Termine erfolgt war. . 1 ö Der Transport der Waaren beginnt meistentheils mit Eröffnung der Schifffahrt und dauert bis zum Schlusse derselben, d. h. bis zum II. September. In dieser Zeit wurden 1872 30 337.3357 Pud Waaren im Werthe von 33,767, 884 R. zur Messe gebracht. Dazu kamen noch die vom 15. Juli bis zum 14. September mit der Eisenbahn beför⸗ derten Waaren im Gewicht von 1,859, 101 Pud. Auf denselben Wegen gingen 18, 805.024 Pud Waaren von Nishni⸗Nowgorod zurück. Rom, 25. Februar. Die japauische Regierung bat der italienischen offiziell angezeigt, daß sie den Zollinspektor von Joko⸗ hama, Nakayama Sium, zum italienischen Generalkonsul ernannt hat. Er sollte in der ersten Hälfte des Monats Januar von Japan
über Brindisi nach Marseille und von da nach Rom gehen. Sobald
er hier das Exequatur erhalten, geht er über Ober-Italien nach Triest, um daselbst am 15. März, wo der französische Poftdampfer fällig ist, die von Japan für die Wiener Ausstellung bestimmten Gegenstände in Empfang zu nehmen. Die ven einem Mailänder Journal ver⸗ breitete Nachricht, daß die Regierung von Japan den abgeschlossenen Verträgen entgegen eine neue und beträchtliche Steuer auf die Aus⸗ fuhr von Seidenwürmereiern gelegt habe, ist offiziell wider⸗ legt worden. Diese bezahlen nämlich nach wie vor Bu 630 — 20 Centimen und Bu G07 — 5 Centimen Preoduftions⸗ resp. Ausgangs⸗ steuer. Diese geringe Taxe für jeden Carton ist den bestehenden Ver⸗ trägen nicht entgegen.
Verkehrs⸗Anstalten.
St. Peters burg, 25. Februar. Das Ministerium für öffent⸗ liche Bauten veröffentlicht so eben einen Ausweis über die Betriebs⸗ resultate der russischen Bahnen bis zum 1. November 1872, demzufolge vom 1. Jmuar bis 1. November im Ganzen 17,701, 935 Personen und 7753592455 Pud Güter, somit 2,378, 165 Per⸗ sonen und 23,408,390 Pud Güter mehr als 1871 befördert wur—⸗ den. Trotzdem weisen in Folge der größeren Ausdehnrng des Netzes die Einnahmen einen relativen Rückgang aus, denn obgleich die
Brutto- Einnahmen der Bahnen in den letzten 19 Menaten 1872 5-067, 401 R. betrugen, gegen 78.216, 112 R. des Vorjahres, so macht die Einnahme vro Werst Bahnlange nur 6585 Rbl. 83 Kop. gegen 305 Rbl. 62 Kop. aus. — Bei der Rekrutirung im Jahre 1872 wurden — der N. P zufolge — im Ganzen 124 226 Mann zu den verschiedenen Truppen ausgehoben. Davon waren 112377 Bauern, 8724 Kleinbürger und Handwerker, 2622 Kosaken, 478 Ein—⸗ hüfner und Bürger, 22 moldauische Auswanderer und 4 Privilegirte.
Aus dem Wolffeschen Telegraphen⸗Bureau.
Stuttgart, Sonnabend, 1. März. Nach dem neuesten Bulletin über das Befinden der Königin⸗Mutter hatten sich seit heute früh 3 Uhr heftige Beängstigungen, verbunden mit leichten Fieberphantasien, eingestellt. Heute Morgen war das Befinden der hohen Patientin zufriedenstellend.
Konstantinopel, Sonnabend, 1. März. In unterrich⸗ teten Kreisen wird das Gerücht, daß Riza Pascha zum Groß⸗ vezir ernannt worden sei, als mindestens verfrüht bezeichnet.
Königliche Schauspiele.
Sonntag, den 2. März. Opernhaus. (53. Vorstellung.) Ein Maskenball. Große Oper in 5 Akten. Aus dem Italienischen übersetzt von J. C. Grünbaum. Musik von G. Verdi. Ballet von P. Taglioni. Amelia: Fr. v. Voggenhuber. Oskar: Frl. Grofsi. Richard: Hr. Niemann. Renato: Hr. Betz. Anfang halb 7 Uhr. Hohe Preise.
Im Schauspielhause. (60. Abonnements Vorstellung.) Das Glas Wasser, oder: Ursachen und Wirkungen. Lustspiel in 5 Abtheilungen von Seribe. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗ Preise.
Montag, den 3. März. Im Opernhause. Mit aufge⸗ hobenen Schauspiel⸗Abonnement. Preciosa. Schauspiel mit Gesang und Tanz in 4 Abtheilungen von P. A. Wolf. Musik von C. M. v. Weber. Ballet von Paul Taglioni. Anfang 7 Uhr. Kleine Preise.
Im Schauspielhause. (61. Abonnements⸗Vorstellung.) Minna von Barnhelm, oder: Das Soldatenglück. Luftspiel in
5 Abtheilungen von G. E. Lessing. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗ Preise.
Dienstag, den 4. März. Im Opernhause. (54. Vor⸗ stellung Der Prophet. Oper in 5 Akten nach Seribe. Musik von Meyerbeer. Ballet von Hoguet. Fides: Frl. Brandt.
Bertha: Frl. Grossi. Johann von Lenden: Hr. Niemann. Oberthal: Hr. Betz. Anfang halb? Uhr. Mittel⸗Preise.
Im Schausp iel hause. (63. Abonnements⸗Vorstellung) König Richard II. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Shakespeare, über⸗
setzt von Schlegel. Für die deutsche Bühne benrbeitet von
Dechelhãuser. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Die in den Königlichen Theatern gefundenen Gegenstãnde können von den Eigenthümern innerhalb 4 Wochen bel den Daus yzolizei⸗Inspektoren Schewe (Opernhaus) und Soffmeister Schauspielhaus) in Empfang genommen werden. Erfolgt die Zurückforderung der betreffenden Sachen in der angegebenen Frist nicht, so werden dieselben den Findern ohne Weiteres ausge⸗ hãndigt.
Repertoire der Königlichen Schauipie 2. bis 9. März 1873. Opernhaus. Sonntag, den 2. gh cle hren, den 3: Preciosa. Dienstag, den 4: Peophet. Mittwoch, den 5. VI. Sinfonie. Donnerstag, den 6.: Fidelio. Freitag, den 7.: Sa⸗ tanella. Sonnabend, den 8. Margarethe. Sonntag, den g: Hol⸗
lãnder.
Schguspielhaus. Sonntag, den 2.: Glas Wasser. Montag, den 3. Minna von Barnhelm. Dienstag, den 4: Richard II. Mitt⸗ woch, den 5. Maria und Magdalena. Donnerstag, den 6.: Donna Diang. Freitag, den 7: Heinrich fr. Sonnabend, den 8.: Schritt vom Wege. Sonntag, den 5: Wallensteins Tod.
Hülfeleistungen zur Linderung des durch die Sturmfluth vom 12. un? 3. November verurfachten Roth sstandes. Berlin, J. März. Die Studirenden der hiesigen Universität veranstalten am 15. März in den Räumen des Ratio nal-Theaters eine Aufführung des Julius Caesar“ von Shakespeare zum Be— sten der Nothleidenden an der Ostfee. Schriftliche Bestellungen von Billets mit Angabe der Adresse nehmen die Unterzeichneten bis zum 12. März Abends entgegen. . Preise der Plätze: e, , . 10 Mark. Varguet⸗Loge 5 Mark. Orch ster⸗Loge 3 Balkon 3 L. Rang Loge 7 K J. Rang . Parterre 1 . ft
Parquet . Gallerie Das Komite der Berliner Siudentenschaft. J. A.: Die geschaͤftliche Kommiffion: Friedländer, Stud jur., Weil, Stud. med, Raupachstr. 6. Lũtzowstr. 79. Rettig, Stud. phil., Günzburg, Stud. jur., Invalidenstr. 89. Schiff bauerdamm 3.
Weltausstellung 1873 in Wien. J.
Organifation der Jury.
L. Beurtheilung der ausgestellten Objekte. Die in den Gruppen 1 25 ausgestellten Objekte werden mit Ausnahme der in Gruppe 24 (Expozition des amateurs) exponirten, durch eine inter- nationale Jury beurtheilt.
IH. Additionelle und temporäre Ausstellungen. Für die additionellen Ausstellungen: Geschichte der Erfindungen, der Ge⸗ werbe der Preise, Darstellung der Abfallsverwerthung, Darstellung des Welthandels, Pavillon des Kindes und Frauenarbeiten werden Spezial-Juries aus Mitgliedern der internationalen Jury gebildet. Zur Beurtheilung der beiden zuletzt genannten additionellen Aus— stellungen können auch Frauen als Experte eingeladen werden.
Die Ausstellung von Kremoneser Instrumenten wird keiner Be⸗ urtheilung unterzogen.
Für die temporären Ausstellungen der Thiere, der Produkte der
Milchwirthschaft, des Gartenbaues, des Wein- und Obstbaues ꝛc.
werden auf Grundlage der betreffenden Programme gleichfalls Spe⸗ zial⸗Juries aus Mitgliedern der internationalen Jury gebildet.
Berufung der Jury⸗Mitglieder aus der öster— reichisch⸗ungagrischen Monarchie. Die Jury⸗Mitglieder der im österreichischen Reichsrathe vertretenen Königreiche und Länder werden zur Hälfte von den Ausstellern jeder Gruppe gewählt, zur Hälfte ernannt. Ist die Zahl der auf eine Gruppe entfallenden Jury⸗Mit⸗ glieder eine ungerade, so wird die Hälfte der um eins verminderten Gesammtzahl gewählt. .
Die Wahlzettel sind an den General⸗Direktor versiegelt zu über- senden, welcher sie dem als Wahl⸗-Kommission fungirenden Exekutiv⸗ Komite der 16. Abtheilung der Kaiserlichen Ausstellungs⸗Kommission vorlegen wird. .
Die Wahlen werden von Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Herrn Präsidenten der Kaiserlichen Ausstellungs⸗Kommission bestätigt.
Die Ern emungen der Jurn-Mitglieder erfolgen von Seite Sr. Kaiserlichen Hoheit des Herrn Präsidenten der Kaiserlichen Ausstel⸗ lungs⸗Kommission. r
Die Art der Berufung der Jury⸗Mitglieder der Länder der un— garischen Krone bestimmt die Königlich ungarische Regierung, bezie— Lungsweise die ven ihr eingesetzte Ausstellungs-Kommission. Die Namen der Jurors sind bis 15. April dem General⸗Direktor ein- zusenden.
II. Berufung der ausländischen Jury-Mitglieder. Die ausländischen Ausstellungs⸗Kommissionen werden eingeladen, die auf ihr Land entfallende Anzahl von Jury⸗Mitgliedern in der ihnen geeignet scheinenden Weise zu berufen und die Namen derselben spä⸗ testens bis 15. April dem General⸗Direktor einzusenden.
F. Zahl der Jury⸗Mitglieder. Die Zahl der auf Oester⸗ reich Ungarn, sowie auf jeden exponirenden auswärtigen Staat ent⸗ fallenden Jury⸗Mitglieder steht zur Zahl der Aussteller jedes einzelnen Staates in einem steigenden Verhältnifse, welches aus folgender Ta⸗ belle ersichtlich wird. Es entfallen in jeder Gruppe
auf 190 bis 109 Aussteller ein Jury⸗Mitglied, 3 w ö zwei Jury⸗Mitglieder, w ag z drei ö
; J vier . und so weiter.
Jeder exponirende ausw
II. Experte. Die Sektions⸗Juries können sich durch Jury⸗ Mitglieder auderer Sektionen aller Gruppen verstärken, sowie auch e. verständige, welche keine Mitglieder der Jury sind, als Experte eiziehen.
ie Sachverständigen sind in einer beschlußsähigen Versammlung
der betreffenden Sektionz Jury von einem Mitgliede oder dem Ver—⸗
treter des General-Direktors vorzuschlagen und müssen mit absoluter Majorität gewählt werden.
Die Namen der gewählten Experten werden vom General-Direktor
,,
VII. ertretung des General-Direktors bei den Jury— Verhandlungen. Der General Direktor wird Delegirte bezeichnen, welche berechtigt sind, sich an den Jury Verhandlungen mit berathender Stimme zu betheiligen. Diese Delegirten werden zugleich fuͤr die Bei schaffung aller für die Prüfungen und Beurtheilungen erforderlichen Hülfsmittel sorgen.
III. Vertretung der ausländischen Kommissionen bei den Jury⸗Verhandlung en. Die General Kommissare der auswärtigen Staaten sind berechtigt, entweder persönlich oder durch einen Delegirten sich an den Jury⸗Verhandlungen mit berathender Stimme zu betheiligen.
IX. Sektions-Jury. Die am 16. September 1871 ver⸗ öffentlichte Gruppeneintheilung dient als Basis für die Jury- Arbeiten.
Um die fachmännische Prüfung der ausgestellten Sbjekte zu er⸗ leichtern, sollen einzelne Gruppen⸗-Juries in Sektions⸗-Juries nach dem beigedruckten Verzeichnisse (siehe Beilage I) untertheilst werden.
Bei Beurtheilung der Arbeits⸗Maschinen (Gruppe 13, Sektion Y), der Pläne, Modelle und Einrichtungen von Industriebauten, sowie anderer Objekte, welche eine Prüfung von einein mehrfachen Gesichts= punkte wünschenswerth erscheinen lassen, sind aus den anderen Jury⸗ Abtheilungen jene Fachmänner, welche die Erzeugnisse der betreffenden Maschinen, Fabriken 2c. zu beurtheilen haben, als stimmberechtigte Mitglieder beizuziehen.
C. Organisation und Wirkungskreis der Sektions⸗
mehrere Berichterstatter.
Eine Sektions-Jury kann sich konstituiren, wenn sie wenigstens drei ordentliche Mitglieder zählt. Wird diese Mitgliederzahl nicht er⸗ reicht, so werden die Arbeiten der Sektion durch die Gruppen-⸗Jury an eine oder mehrere andere Sektionen vertheilt.
Jede Sektions⸗-Jury hat die Objekte zu prüfen, welche in die be— treffende Sektion eingereiht sind, und nach dem Ergebnisse der Prü— fung die Prämiirung zu beantragen. —
; Diese Anträge sind der Gruppen⸗Jury zur Genehmigung vorzu⸗ egen. z
XI. Organisation und Wirkungskreis der Gruppen⸗ Jury. Jede Gruppen⸗Jnry besteht aus den sämmlichen Mitgliedern der Sektionen der betreffenden Gruppe.
Der Präsident und die beiden Vize⸗Präsidenten jeder Gruppen—⸗ Jury werden von Sr. Kaiserlichen Hoheit dem Herrn Präsidenten der Kaiserlichen Ausstellungs⸗Kommission berufen.
Die Berichterstatter werden von den Mitgliedern der? Gruppen Jury aus ihrer Mitte gewählt.
Die Gruppen⸗Jury entscheidet über die Vertheilung der Arbeiten der Sektionen, welche sich nicht konstituirt haben, über die Anträge der Sektions⸗-Juries und beantragt die Verleihung des Ehrendiploms.
XVI. Rath der Präsidenten. Die Präsidenten, Vize⸗Prã⸗ sidenten und Berichterstatter der Gruppen⸗Juries bilden den Rath der Präsidenten. .
. Den Präsidenten und die beiden Vize-Präsidenten dieses Conseils wird Se. Kaiserliche Hoheit der Herr Präsident der Kaiserlichen Ausstellungs ⸗ Kommission ernennen. Der Rath der Prãäsidenten entscheidet über prinzipielle Fragen, welche von den Gruphen - Juries gestellt werden, beschließt über die Anträge auf Zuerkennung des Ehren⸗ diploms, und nimmt die Schlußberichte der Gruppen-Furles zur Vor⸗ lage an Se. Kaiserliche Hoheit den Herrn Praͤsidenten der Kaiserli⸗ chen Ausstellungs-Kommission entgegen.
XIII. Verhandlung en der Jurv. Der Präsident oder in dessen Verhinderung der Stellvertreter beruft die Mitglieder zu den Versammlungen, leitet die Verhandlungen, überwacht die Eintragung der Anträge und Beschlüsse, sowie der Motivirung derselben in das Sitzungs-Protokoll durch den Berichterstatter. Das Protokoll wird nach erfolgter Verifikation dem General⸗Direktor vorgelegt.
XIV. Besch lüsse der Jury. Zur Beschlnßfähigkeit jeder Sektions. und Gruppen-Jury, sowie des Rathes der Präsidenten muß außer dem Vorsitzenden wenigstens die Hälfte der saͤmmtlichen Mitglieder anwejend sein Die Beschlüsse der Jury werden mit absoluter Majorität gefaßt; im . der Stimmengleichheit giebt die Stimme dez Vorsitzenden den n R. ö
Ausschließung der Jury⸗Mitglieder und Exper— ten von der Preisbewerbung. Aussteller, welche als 4 Mitglieder fungiren, verzichten völlig auf die Preis bewerbung, Experte jedoch nur für die betreffende Sektion. Diese Verzichtleistung darf an den Ausstellungs⸗Objekten ersichtlich gemacht werden
Diese Bestimmung gilt auch fur die Theilnehmer und Leiter der ausstellenden Firmen. ;
XXII.. Freiwilige Verzichtleistung der Aussteller auf die Preisbewerbung. Es steht jedem Aussteller frei, seine Ex⸗ position der Beurtheilung der Jury zu entziehen; es muß jedoch die⸗ ser Wunsch des Ausstellers auf dem Fragebogen mit den Worten außer Preishbewerbung! ausdrücklich erklärt werden. Unterbleibt die Erklärung, ob ein Aussteller beurtheilt fein wist oder nicht, so wird der erste 6. angenommen, und seine Exposition beurtheilt,
Die Ausfteller haben hinsichtlich folcher Objekte, welche in mehrere Gruppen oder Sektionen eingereiht werden koͤnnen, auf den Frage⸗ bogen die Gruppe und Sektion zu bezeichnen, in welche sie ihre Ob⸗ jekte für die Beurtheilung eingereiht zu sehen wünschen.
XIII. Beurtheilung der Kolkektiv⸗ Austellungen. Kollektip-Ausstellungen werden in der Regel als ein Ganzes beurtheilt und hahen hierfür die früheren Bestimmungen volle Geltung. Wenn iedech einzelne Theilnehmer an einer jolchen Ausstellung, einzeln be⸗ urtheilt sein wollen, so haben sie die für die Jury erforderlichen Daten auch 36 k
„ Vergrhbeiten für die Verhandlungen der Jury. Jedem Ausfteller wird durch seine .
ein Fragebogen (siehe Beilage I) zugestellt werden, um ihm Gelegen⸗
Jur ez; Jede Seltions⸗Jury wählt bei ihrer Konstituirung aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden, einen Stellvertreter und einen oder
heit zu bieten, die Jury bezüglich seiner Exposition eingehend zu in⸗ formiren. Es liegt im Intereffe der Aussteller selbst, daß sie diese Fragebogen so vollständig als möglich beantworten und rechtzeitig ein⸗ senden, weil sie sonst Gefahr laufen, daß ihre Ausstellungs Objekte wegen mangelhafter Information von der Jury nicht entsprechend ge⸗ würdigt. werden könnten. Die Ausstellungs⸗Kommissionen werden er⸗ sucht, die ausgefüllten Fragebogen dem General ⸗Direktor spatestenz bis 1. Mai vorzulegen. ; . lx. Termin für die Arbeiten der Jury. Die inter—
nationale Jury tritt am 16. Juni 1873 zusammen. Ihre Arbeiten
müssen Ende Juli geschlossen sein.
XX., Veröffenltichung der zuerkannten Au szeichnun⸗ gen. Die den Ausstellern zuerkannten Auszeichnungen werden am 18. August 1873 in feierlicher Versammlung bekannt gegeben und nach diesem Tage an den ausgestellten Objekten ersichtlich gemacht. XXI. Verschie denheit der Auszeichnungen. Von der Jury werden folgende Auszeichnungen zuerkannt:
1 das Ehrendiplom der Weltausstellung 1873 in Wien: 2) die Fortschrittsmedaille; . 3) die Verdienstmedaille:
4 die Kunstmedaille;
5) die Medaille für guten Geschmack;
6) die Medaille für Mitarbeiter;
7) das Anerkennungs⸗Diplom.
Ein Aussteller kann für Leistungen in Einem Industriezweige nur
Eine Auszeichnung derselben Kategorle erhalten.
XXII. Bestim mungen für die Zuerkennung der Aus— zeichnung en. Als Grundsätze haben bel Zuerkennung der Auszeich⸗ nungen gelten.
I) Das Ehrendiplom der Weltausstellung 1573 in Wien hat als eine besondere Auszeichnung zu gelten für hervorragende Verdienste um die Wissenschs e, ihre Anwendungen, um Die Volksbildung, die Förderung des geistigen, sittlichen und materiellen Wohles des Men schen. Diese Auszeichnung kann nur von dem Rathe der Präsidenten über Antrag einer Gruppen⸗Jury zuerkannt werden.
Y) Die Fortschrittsmedaille ist, für Aussteller in den Gruppen 1
bis 25 und in der Gruppe 26 bestimmt, weiche gegenüber den Lei= stungen bei früheren Weltausstellungen namhafte Fortschritte durch i. Erfindungen, Einführung neuer Materiallen und Einrichtungen ꝛc. nachweisen. 3) Die Verdienstmedaille kann Ausstellern zuerkannt werden, welche ihre Ansprüche durch Güte und Vollendung der Arbeit, Umfang der Produktion, Eröffnung neuer Absatzwege, Gebrauch verbesserter , ,. und Maschinen und Preiswärdigkeit des Produktes geltend machen.
Die Kunstmedaille bleibt hervorragenden Kunstleistungen der Grup ve 25 vorbehalten. ;
5) Die Medaille für guten Heschmac ist für Aussteller bestimmt, welche solche Industrie⸗Erzeugnisse in hervorragender Art ausstellen, bei welchen Form und Farbe für die Beurtheilung in erster Linie maßgebend erscheinen.
6) Die Medaille für Mitarbeiter ist für jene Persönlichkeiten be⸗ stimmt, welche von Seite der Aussteller als Fabriksleiter, Werkführer, Musterzeichner, Modelleure oder sonst als Hülfsarbeiter wegen ihres wesentlichen Antheiles an den Vorzügen der Produttion oder an der Ausdehnung des Absatzes namhaft gemacht werden.
7) Das Anerkennungs⸗Diplom kann Ausstellern zuerkannt werden, welche verdienstliche Leistungen nachweisen, jedoch nicht in dem Grade, daß ihnen die Fortschritts⸗ oder Verdienst⸗Medaille zugesprochen wer⸗ den könnte. 9 8 der 8
.WXIII. Central-Bureau der Jury. Zur Besorgung aller auf die Konstituirung, Arbeiten und e n, der ö. . lichen Agenden und Geschäfte, Jowie zur Evidenzhaltung derselben buͤ⸗ den die Delegirten des General-Direktors ssiehe 83 Vll) ein Bureau, welches alle für die Jury eingehenden Dukumente sammeln und der⸗ jelben vorlegen, die Einladungen der Jury⸗Ritglieder zu den Ver- ammlungen besorgen, die auswärtigen Kommisstonen und die Aus steller pon der jeweilig hevorstehenden Besichtigung ihrer Objekte durch die Jury benachrichtigen, die Protokolle der Jury⸗Versamm⸗ lungen, sowie das gesammte Schriftwesen in Evidenz; halten, die Er⸗ theilung der verlangten Aufschlüsse und Auskünfte, sowie die Vei— 1. der gewünschten Hülfsvorrichtungen für die Aufnahme und
eurtheilungen veranlassen soll.
42, Praterstraße.
Februar 15. 1873.
Wien. ö Der Präsident der Kaiserlichen Kommission: Erzherzog Rainer. Der General⸗Direktor: Freiherr von Schwarz-Senborn.
Redaktion und Rendantur: Schwieger. Berlin, Verlag der Expedition (Kesselh. Druck: H. Heiberg.
Fünf Beilagen (einschließlich der Börsen⸗Beilage)
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 3M.
Dent sches Reich.
Gesetz, betreffend das Unterrichtswesen. Vom 12. Februar 1873.
Wir Wilhelm, von Ggttes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Dentschen Reichs, nach er⸗ rr Zustimmung des Bundesrathes, für Elsaß ⸗ Lothringen was olgt: ? §. 1. Das gesammte niedere und höhere Unterrichtswesen (en- seignement primaire et secondaire) wird unter die Aufsicht und Lei⸗ tung der Staatsbehörden gestellt. ; ;
Die bestebenden Bestimmungen über die örtliche Beaufsichtigung des niederen Unterrichtswesens bleiben kis auf Weiteres in Kraft.
Staatliche Genehmigung ist erforderlich: .
I) zur berufs⸗ oder gewerbsmäßigen Ertheilung von Unterricht, 2) zur Eröffnung einer Schule, 3) zur Anstellung eines Lehrers an einer Schule. .
Jede Schule kann durch die Verwaltungsbehõrden geschlossen wer⸗ den, wenn sie den staatlichen Anordnungen über Einrichtung und Lehr⸗ plan nicht entspricht. ; . J
§. 2. Wer ohne die im 8. 1 vorgesehene Genehmigung berufs⸗ oder gewerbsmäßig Unterricht ertheilt, oder eine Schule eröffnet, oder an einer von ihm gehaltenen oder geleiteten Schule einen Lehrer an—⸗ stellt, desgleichen wer an einer wegen Nichtbefolgung der staatlichen Anordnung geschlossenen Schule den Unterricht fortsetzt oder fortsetzen läßt, wird mit Geldstrafe bis zu einhundert Thalern bestraft.
8. 3. Diejenigen Perjonen, welche auf Grund eines der im Ar⸗ tikel B des Gesetzes über das Unterrichtswesen vom 15. März 1850 aufgeführten Befähigungstitels mit der berufs⸗ oder gewerbsmäßigen Ertheilung von Unterricht bereits begonnen haben, desgleichen die⸗ jenigen, welche den bisherigen Gesetzen gemäß eine Schule eröffnet haben, bedürfen zur Fortsetzung dieses Berufes oder Gewerbes einer staatlichen Genehmigung nig . . .
Lehrer an bestehenden Schulen, welche keinen der Befähigungstitel des angeführten Artikels 25 besitzen, haben binnen einer von dem Ober⸗Präsidenten zu bestimmenden Frist die durch §. 1 des gegen⸗ wärtigen Gesetzes erforderte Genehmigung nachzusuchen.
5. 4 Der Reichskanzler ist ermächtigt, uͤber die Prüfung und Qualifikation der Lehrer, über die Organisation und den Lehrplan der Schulen, insbesondere die Unterrichtssprache und die obligatorischen Lehrgegenstände bei einer jeden derselben, endlich über die Prüfungen der Schüler Regulative zu erlassen und deren Befolgung durch In⸗ spektionen zu sichern. Er ist ferner ermächtigt, über das bei Schlie⸗ Fung von Schulen zu beobachtende Verfahren Anordnung zu treffen. Er kann diese Befugnisse auf den Ober⸗Präsidenten von Elsaß⸗Lo⸗ thringen übertragen. ? w . . .
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Kaiserlichen Insiegel
Gegeben Berlin, den 12. Februar 1873.
(L. 8.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.
Verordnung, betreffend die Zutheilung mehrerer Gemeinden zu dem Bezirke des Gewerbegerichts zu Metz. Vom 22. Februar 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. vererdnen im Namen des Deutschen Reichs, auf den Antrag Unseres Reichskanzlers, für Elsaß-Lofhringen was folgt:
Artikel l. Die in Folge des Friedensvertrages zwischen dem Deutschen Reiche und Frankreich vom 109. Mai 1871 von dem fran— zösischen Kanton Briey abgetrennten und mit Elsaß-Lothringen ver— einigten Gemeinden Bronvaux, Montois⸗la⸗Montagne, Pierrevillers, Rombas, Roncourt, St. Marie⸗aux-Chenes und St. Privat-la⸗Mon⸗= tagne werden dem Berntk des Gewerhegerichts zu Metz zugetheilt.
Artikel 2. Der Reichskanzler ist mit der Ausführung dieser Verordnung beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Februar 1873.
(TL. 8.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.
TVersonal Veränderungen. Ofstziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
Den 20. Februar 1873. Frhr. v. Lo sn, Gen. Lt. und Com- mdr. der 21. Division, unter Versetzung zu den Offizieren von der Armee, zum Präses der General⸗Drdens⸗Kommission, v. Fabeck, Gen. Major und Commdr. der 24. Infant. Brigade, zum Commdr- der 21. Division, v. Schmeling, Sberst und Eommdr. des Schles. Füs. Regts. Nr. 38, unter Stellung à 12 suite diefes Regiments, zum Commandeur der 24. Infanterie⸗Brigade ernannt.
Den 22. Februar rz. v. Dejanicz-Gliszezynski, Aberst und Commdenr des Meckllenburgischen Fůͤsilier Regiments Nr. W, unter Stellung & la suite dieses Regls,, zum Kommandanten von Stralsund ernannt. Eunike, Hauptmann u. Battr. Ehef vom Brandenburg. Feld⸗Art. Regt. Nr. 3 (General-Feldzengmeister), Div. Artill, v. Bastineller, Hauptm. und Battr. Chef vom Rhein.
eld Art. Regt. Nr. 8. Corps Art,, Teubel, Hauptm. und Battr.
hef vom Hessisch. Feld⸗Art. Regt. Nr. 11, Div. Art, Müller, Hauptm. und Battr. Chef vom Brandenburg. Feld⸗Art. Regt. Nr. 3 Gen. Feldzemnmstr), Corps-Artill., Schön fel der, Hauptm. und
attr., Chef vom Schles. Feld⸗Art. Regt. Nr. 6, Corps-AÄrt., Bode, . und Battr. Chef vom Magdeburg. Feld⸗Art. Regt. Nr. 4,
orps-⸗Artillerie, Bleckert, Hauptmann und Batterie⸗Chef vom Pom merschen Feld⸗ Artillerie ⸗ Regiment Nr. 2, Corps⸗ Artillerie, Maupe gen. v. Schmidt, Hauptm. vom Niederschles. Feld⸗ Art. Vegt. Nr. 5, Corps-Art, und kommandirt als Adjut. der 3. Art. M then, Witt st ock, Hauptm vom Brandenburg. Feld- Art Regt. Nr. 3 (General-Feldzeugmeister) Div. Art, und kommandirt als Adjut. der 1. Art. Inspektion, sämmilich zu überzähl. Majors befördert. v. Mutius, Hauptm. und Battr. Chef vem Garde⸗Feld⸗Art. Regt, Div. Art., der Charakter als Major verliehen. B. Abschiedsbewilligungen ꝛc.
Den 29 Februgr 1873. v. Frankenkz erg, Pr. Lt. vom 6. Westfäl. Inf. Regt. Nr. S5, mit Pension nebst Aussicht auf Anstel= lung im Civildienst ausgeschieden und zu den beurlaubten Offizieren der Inf. des Res. Landw. Bats. Glogau Nr. 37 übergetreten. Kleine, Ses Lt von der Art. des Ref. Landw. Batz. Magdeburg Nr, 36. u: it Pension, Bracke, See. Lt. vor, der Ref. der s. Feld Art. Brig, mit Pension nebst Ausficht auf Anftellung im Eiviidienst, Kleyser, Sec. Lt, von der Inf. des Res. Landw. Bats. Altona Nr. s36, mit Pensien nebst Aussicht auf Anstellung im Cwildienst der Ab— schüd bewilligt.
Den 22. Februar 1873. v. La Chevpallerie, Gen. Major von der Armee, unter Entbindung von dem Verhältniß als stellver⸗ tretender Commandeur der 7. Infant. Brig, mit Penslon zur Disp. gestellt. v. Bischoffshausen, Gen. Majer und Kommdt. von Stralsund, mit Pension zur Digp. gestellt. Gr. zu Stolberg⸗ Wernigerode, Sec. Lt. vom gig Ulan. Regt. Nr. 2. der Ab⸗
Srste Beilage
Sonnabend, den 1. März
schied bewilligt. v. Brockhusen, Rittm. von der Kap. des 2. Bars. Naugard) 5. Jomm. Landw. Regts. 42, mit der Landw. Armee⸗Unif. der Abschied bewilligt. Vogel IL, Sec. Lt. von der Res. der 4 Feld⸗Artill. Brigade, als temporär ganzinvalide mit Pension unter dem gesetzlichen Vorbehalt ausgeschieden. v. Warden burg, Oberst⸗Lt. a. D., zuletzt Major und etatsmäß. Stabsoffizier im Oldenburg. Drag. Regiment Nr. 19, zur Zeit Etappen ⸗Kommandant, bei der Okkupgtions-Armee in Frankreich, in die Kategorie der zur Disp. stehenden Offizire, mit der Erlaubniß zum ferneren Tragen der Unif, des gedachten Regts. versetzt. v. Metz sch, Pr. Lt. a. D., zuletzt Sec. Lt. im J. Thüring. Inf. Regt. Nr. 96, die Erlaubniß zum Tragen der Armee⸗Uniform ertheilt. Müller, Pr. Lt. a. D., zuletzt im 2. Rhein. Inf. Regt. Nr. 28, die Aussicht auf Anstellung im Civildienst ertheilt. Wendorff, ß von der Inf. des 1. Bats. (Aurich Ostfries. Landw. Regts. r. 78, der Abschied bewilligt.
Aichtamtliches. Deutsches Reich.
Berlin, 1. März. Dem Bundesrath liegt folgender Ent⸗ wurf etnes Gesetzes, betreffend die Gründung nnd Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds, zur Bera⸗
ung vor: 9 1. Um die Bestreitung derjenigen Ausgaben sicherzustellen, welche dem Reiche in Folge des Krieges von 1870 71 nach dem Ge— jetze, betreffend die Pensionirnng und Versorgung der Militãrversonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom 2. Juni 1871 Reichs⸗ gesetzblatt S. ö), zur Last fallen, wird eine Kapitalsumme von Einbundert sieben und achtzig Millionen Thalern bestimmt, welche aus dem, durch Artikel VI. des Gesetzes betreffend die französische Kriegskosten⸗Entschädigung, vom 8. Juli 1872 (Reichsgesetzblatt S. 289), einstweilen reservirten Theile der von Frankreich zu zahlenden Kriegskosten ⸗Entschädigung zu entnehmen und unter dem Namen Reichs ⸗Invalidenfonds
nach den folgenden Vorschriften zu verwalten ist. .
S§. 2. Die dem Reichs ⸗Invalidenfonds überwiesenen Gelder sind zinsbar anzulegen. Ihre Anlegung darf nur in verzinslichen Schuld verschreibungen erfolgen, welche a. auf den Inhaber lauten oder auf den Inhaber jederzeit umgeschrieben werden können und b. einer der nachstehend verzeichneten Gattungen angehören:
) Schuldverschreibungen des Reichs oder eines Staats;
2) Schuldverschreibungen, deren Verzinsung vom Reiche oder von einem Bundesstaate garantirt ist;
3) Schuldverschreibungen deutscher kommunaler Korporationen (Provinzen, Kreise, Gemeinden ꝛc.), sowie deutscher Meliorations⸗ und Deichgenossenschaften; . 3. k
4) Prioritäts⸗-Obligationen deutscher Eisenbahn⸗Geseklschaften;
3) Pfandbriefe landschaftlicher oder communaler Bodeneredit— Institute Deutschlands, sowie deutscher Hypothekenbanken auf Actien;
6) Rentenbriefe der zur Vermittelung der Ablösung von Renten in Deutschland bestehenden Rentenbanken. =
Die zeitweise zinsbare Anlegung entbehrlicher Geldbestände des . in Schatzanweisungen des Reichs oder eines Bundesstaats, in
ombarddarlehnen oder in ländischen Wechseln ernsten Ranges wird durch vorstehende Bestimmungen nicht ausgeschlofsen. .
§. 3. Zur Bestreitung der Ausgaben des Reichs⸗Invalidenfonds dienen zunächst die Zinseinnahmen desselben und, soweit diese nicht e, , . die nach Bedarf allmälig flüssig zu machenden Kapital⸗
estãnde.
§8. 4. Bis zur vollständigen Anlegung des Reichs-Invalidenfonds in zinstragenden Papieren werden die Mittel zu den, aus demselben zu bestreitenden, durch die Einnahme an Zinsen nicht gedeckten Aus⸗ gaben aus den von Frankreich für den rückständigen Theil der Kriegs— kosten Entschädigung zu zahlenden Zinsen und soweit diefe nicht aus— reichen, aus dem Kapital der Entschädigung entnommen. Die solcher⸗ gestalt entnommenen Beträge werden an der, dem Reichs- Invaliden⸗ fonds nach 5. 1 zu überweisenden Summe von 187 Millionen Tha⸗ lern insoweit gekürzt, als sie, wenn die vollständige Anlegung des Fonds, und zwar zu einem Zinssatze von 4 pCt. erfolgt wäre, aus dem Kapitalbestande desselben zu entnehmen gewesen sein würden.—
S. 5. Die Verwaltung des Reichs-⸗Invalidenfonds wird unter der oberen Leitung des Reichskanzlers von einer Behörde geführt, welche
den Namen Verwaltung des Reichs⸗Juvalidenfonds“ führt, ihren
Sitz in Berlin hat und aus einem Vorsitzenden und zwei Mitgliedern besteht. Der Vorsitzende wird vom TKaiser jedesmal auf ein Jahr ernannt; die Mitglieder werden vom Bundesrathe für die nämliche Periode gewählt; für den Vorsitzenden und für jedes Mitglied wird in gleicher Weise ein Vertreter für den Fall der Behinderung bestellt. . Ernennung des Büreau⸗ und Kassenpersonals steht dem Reichs⸗ anzler zu. .
g durch Errichtung dieser Behörde und deren Geschäfssführung erwachsenden Ausgaben sind aus den Einnahmen des Invalidenfonds vorweg zu bestreiten. . ;
S. 5. Die „Verwaltung des Reichs-Invalidenfonds“ sergt nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Gesetzes für die zinsbare An⸗ legung und für die rechtzeitige Flüssigmachuung der Kapitalien des Reichs⸗Invalidenfonds, sowie für die Einziehung der Zinsen.
Die Beschlüsse der Verwaltung des Reichs⸗Invalidenfonde erfolgen durch Stimmenmehrheit. k . ;
Sofern der Vorsitzende der Ansicht ist, daß die Ausführung eines Beschlusses dem Reichsinteresse nicht ent sprechen oder mit den Gesetzen nicht vereinbar sein würde, hat er die Ausführung desselben zu bean⸗ standen und an den Reichskanzler zu berichten, welcher die endgültige Entscheidung trifft. .
Die Geschäfts-Instruction für die Verwaltung des Reichs— Invalidenfonds erläßt der Reichskanzler im Einvernehmen mit dem Bunde ꝛrathe. w— ö :
S. J. Die Reichsschulden⸗Kommission ist befugt, sich jederzeit Ueberzeugung davon zu verschaffen, in welcher Weise die Kapital⸗ mittel des Reichs- Invalidenfonds zinsbar belegt sind. .
§. 8. Der Ctat über die Verwaltung des Reichs⸗Invalidenfonds, welcher in Einnahme die eingehenden Zinsen und die zur Bestreitunꝗ der Ausgaben flüssig zu machenden Kapitalbeträge, in Ausgabe die den Verwaltungen der Kontingente des Reichsheeres zur Bestreitung von Pensionen, Pensionszuschüssen und Bewilligungen, sowie zur Er⸗ stattung der durch die Verwaltung dieser Ausgaben bei den Kontin⸗ gents · Verwaltungen erwachsenden Mehrkosten zu überweisenden Beträge und die Verwaltungskosten nachweist, wird dem Reichshaushalts ⸗ Etat dem Bundesrathe und Reichstage alljährlich zur Feststellung vorgelegt. Ebenso ist dem Bundesrathe und dem Reichstage jährlich eine Üleber— sicht der Aktivbestände des Reichs ⸗Invalidenfonds mitzutheilen.
§. 9. Ueber die Verwendung der nach Heimfall aller auf den Reichs- Invalidenfonds angewiesenen Pensionen, a . und Bewilligungen etwa verbleibenden Aklivbestände wird durch Reichsgesetz Bestimmung getroffen.
Motive. .
Im Artikel VI. des Gesetzes, betreffend die französische Kriegs- kosten⸗Entschädigung, vom 8. Juli 1852 (R. G. Bl. S. 236), ist der Erlaß eines Reichsgesetzes vorbehalten, durch welches über die e Form der Verwendung von Geldmitteln aus den, von dieser at e digung einstweilen reservirten 1 Milliarden zur Deckung der dem Reiche nach Maßgabe des Gesetzes vom 2I. Juni 1871 in
1873.
Folge des Krieges von 1879771 obliegenden Ausgaben Bestimmung getroffen werden soll. .
Diese Bestimmung spricht den Grundsatz aus, daß die dem Reiche in Folge des Krieges erwachsenden Ausgaben für Invaiiden— pensignen, Unterstützungen an Hinterbliebene und andere auf Grund des Invalidengefetzes erfolgende Bewilligungen nicht durch Matrimu⸗ larbeiträge, sondern aus den Mitteln der Kriegskosten⸗Entschädigung gedeckt werden sollen, behält aber die Form, in welcher die Verwen⸗ dung der Entschädigung zu diesem Zwecke zu erfolgen hat, besonderer gesetzlicher Regelung vor.
Für die Jabre 1872 und 1873 sind durch das Etategesetz, bezie⸗ hungsweise den Etat jene Ausgaben auf die gleichzeitigen Eingãnge aus der Krieg⸗osten · Entschädigung angewiesen. Es leuchtet ein, daß eine jolche Regelung der Frage nur in der ersten Periode der Einzahlungen Frankreichs auf die Kriegskosten⸗Entschädignng möglich ist, nämlich so lange, als die Eingänge auf die Kriegskosten-Entschädigung gleich— zeitig in der Tilgung der Kregeschulden und der Deckung der reichs— geseßzlich auf dieselben angewiesenen Ausgaben ihre volle Verwendung finden, und dir Invalidenausgaben der künftigen Jahre auf den noch nicht eingegangenen Theil der französischen Zahlungen angewiesen blei— ben konnten. Gegenwärtig aber, wo Frankreich bereits mit den Zah⸗ lungen auf die vierte Milliarde begonnen hat, ist eine andere Rege⸗ lung geboten. Denn die Zahlungen aus dem Gesetze vem V. Juni 1871 werden sich voraussichtlich auf eine Periode von 50 bis 60 Jah⸗ ren erstrecken, während die Einnahmen aus der Kriegskosten⸗Ensschä—⸗ digung, aus welchen jene Zahlungen gedeckt werden sollen, vertragsmäßig in zwei Jahr vollständig eingegangen sein müssen. Es kann nicht daran gedacht werden, diese Einnahmen so lange baar zu afferviren, bis die daraus zu deckenden Invalidenausgaben im Laufe der Jahrzehnte fällig geworden sind; denn es würde ebenso wenig angänglich sein, den großen Betrag von Metallgeld, um dessen Festlegung es sich dabei handeln würde, dem Verkehr zu entzieben, als es wirthschaftlich zu rechtfertigen wäre, den mit einer solchen Geldaufspeicherung verbundenen koloffalsten Zinsenverlust zu übernehmen. Es bleibt also nur die Ausführung des von dem Bundesrathe durch seinen Beschluß vom 23. Juni 1871 (S. 351 L. 1 der Protokolle) im Prinzip gebilligten Vorschlages übrig, daß für die Versorgung der Invaliden aus dem Kriege von 1870 71 und der Hinterbliebenen von Gefallenen ein bejonderer Kapftal⸗ fonds gebildet und ziasbar angelegt werde, welcher dergeft-lt zu be⸗ messen ist, daß er, einschließzlich der aufkommenden Zinsen, den nach der Wahrscheinlichkeit der Lebensdauer der Empfänger zu berechnenden Kapitalwerth, der nach Maßgabe des Gesetzes vom 27. Juni is? in Folge des Krieges dem Reiche zur Last fallenden Pensionen und Unter— stützungen repräsentirt. Ein so bemessener Fonds bietet die Mittel zur. Deckung der Pensionen und Unterstützungen, welche an de aus dem Kriege mit Frankreich hervorgegangenen Inpaliden, sowie an die Hinter⸗ bliebenen der Gefallenen zu zahlen sein werden, dergestalt, daß der Kapitalfonds mit den ihm zuwachsenden Zinsen im Laufe der Zeit durch die aus demselben zu zahlenden Pensionen und Unterstützungen aufgezehrt wird. Auf diese Weise wird das zur Sicherung der Mittel zu den Inpalidenausgaben erforderliche Kapital auf den geringst möglichen Betrag beschränkt und jede durch den Zweck nicht unbedingt gebotene Ansammlung von Mitteln vermieden
Die Gründung eines solchen Fonds ist der einzige Weg, auf welchem es möglich ist, den zur Beschaffung einer auskämmlichen Versorg ing der, Invaliden aus dein Kriege von 1870 — 71 bestimmten Theil der Kriegskosten⸗Entschädigung auch wirklich zu diesem Zwecke zu ver⸗ wenden. Würde dieser Weg nicht gewählt, so müßte überhaupt dar— auf verzichtet werden, die Invalidenausgaben mit der Kriegskosten⸗ Entschädigung in Beziehung zu setzen, und es bliebe nur übrig, nach Vertheilnag der Kriegskosten⸗Entschädigung, die künftige Aufbringung der für die Versorgung der Invaliden erforderlichen Mittel durch Matrifularbeiträge oder Steuern ins Auge zu fassen. So lange die Einnahmen des Reichs und der einzelnen Bundesstaaten reschlich fließen, würde dieser Weg erhebliche Schwierigkeiten nicht bieten, denn er würde die Entlastung der Budgets der einzelnen Bundesstagten durch anderweite Verwendung der, für den Invalidenfonds erfor— derlichen Kayitalien gestatten. Da aber im Laufe der sehr langen Periode, welche für die Abwickelung der aus dem Gesetze vom 27. Zuni 1871 herrührenden Verpflichtungen ins Auge zu fassen ist, auf die Fortdauer günstiger finanzieller Verhältniffe nicht gerechnet werden kann, so würde der bezeichnete Weg die unter allen Umständen zu ver⸗ meidende Eventualität in Aussicht stellen, daß die Invaliden⸗Pensio⸗ nen ze. die Ursache einer Steuer⸗Erhöhung werden. Eine solche Even⸗ tualität würde weder der Würde des Reichs noch dem in allen Kreifen der, Bevölkerung lebendigen Gefühle dankbarer Pietät entsprechen. Beide Rücichten gebieten, daß das Reich die für die Versorgung der Invaliden aus dem Kriege von 1870 — 71 und für die Unter⸗ stützung der Hinterbliebenen der Gefallenen erforderlichen Mittel aus der zum Zweck der Erstattung beziehungsweise Abbürdung solcher in Folge des Krieges eintretenden Finanzlasten erhobenen Kriegsentschädi⸗ gung für alle Zukunft sichert, ihre Deckung unabhängig stellt von den Veränderungen, welche sein Finanzwesen etwa im Laufe der Zeit er= leiden möchte, und das Einkommen der Invaliden von jedem Vorwurf frei erhält, der aus einer Beziehung derselben zu der Steuerlast er— wachsen könnte.
In Betracht der Lage, in welcher Deutschland sich als Empfänger der Kriegekosten Entschädigung befindet, ist es auch vom finanziellen Gesichtspunkte aus gerechtfertigt, wenn für die Deckung der außer⸗ ordentlichen Ausgaben, welche die Versorgung der Invaliden veranlaßt, ein zinsbar belegter Kapitalfonds bestimmt wird, der die Reichs⸗ finanz⸗ Verwaltung ven der Einwirkung eines Faktors frei hält, welcher in seiner anfänglich steigenden, später abnehmenden Entwickelung . Gesetzen unterliegt, als die übrigen Ausgaben des Reichs⸗
udgets.
Für die wirthschaftlichen Interessen endlich wird die zinsbare Be⸗ legung der Kapitalmittel des Invalidenfonds keine andere Bedeutung haben, als die sonst etwa an deren Stelle tretende Tilgung von Landes⸗ schulden haben würde. In dem einen wie in dem anderen Falle wer⸗ den dem Markte, von welchem Landwirthschaft, Handel und Industrie ihren Kapitalbedarf entnehmen, Kapitalien zugeführt, welche den für wirthschaftliche Zwecke aller Art verfügbaren Fonds vermehren und be— fruchtend in den Volkshaushalt eintreten. —
Der vorliegende Gesetzentwurf ist bestimmt, den in dem Art. III. des Gesetzes vom 8. Juli 1872 gemachten Vorbehalt durch Errichtung eines Reichs-Invalidenfonds, Feststellung der demfelben aus den einst⸗= weilen reservirten 11 Milliarden Franken der Kriegskosten⸗Entschädi⸗ gung zu überweisenden Kapitalsumme und Regelung der Verwaltung des Invalidenfonds zur Erledigung zu bringen.
Was zunächst die Höhe der dem Invalidenfonds zu ürerweisenden Kapitalsumme angeht, so bildet der 6 S. L festgestellte Bedarf von 187 Millionen Thalern das Ergebniß sorgfältiger Ermittelungen. Die thatjächlichen Grundlagen für die Feststellung des Kapitalbedarf für den Invalidenfonds haben erst zum Theil ermittelt werden kön— nen. Genauere Angaben über den Umfang der bis jetzt verliehenen Pensionen und Unterstützungen und das Lebensalter der mit denf lben Bedachten liegen nur für die von Preußen verwalteten Kontingente— also für 13 Corpsbezirke vor. Für die übrigen Corpsbezirke mußten die entsprechenden Ziffern durch 866 ergänzt werden. Außerdem schließt das als Grundlage der Berechnungen benutzte Verzeichniß der im Bereiche der preußsschen Armeeverwaltung in Folge des Krieges pensie⸗ nirten Offiziere, Aerzte und Militairbeamten mit dem Oktober 1872 ab, und die detaillirten Uebersichten der innerhalb derselben Armee⸗ verwaltung anerkannten Invaliden der Unterklafsen vom Feldwebel ab⸗ wärts reichen nur bis Ende Juni 1872. Der für beide Kategorien
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