Königliche Schauspiele.
Dienstag, den 4. März. Im Opernhause. G64. Vor⸗ stellung.) Der Prophet. Oper in 5 Akten nach Seribe. Musik von Meyerbeer. Ballet von Hoguet. Fides: Frl. Brandt. Bertha: Frl. Grossi. Johann von Lenden; i Oberthal: Hr. Betz. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Im Schauspielhause. (62. Abonnements⸗Vorstellung.) König
Hr. Niemann.
Richard II. Trauerspiel in 5 Aufzügen von Shakespeare, üb er⸗ setzt von Schlegel. Für die deutsche Bühne bearbeitet von Dechelhäuser. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Mittwoch, den 5. März. Opernhaus. Keine Vorstellung. Sechste Sinfonie⸗Soirée der Königlichen Kapelle.
Im Schauspielhause. (63. Abonnements - Vorstellung.) Maria und Magdalena. Schauspiel in 4 Akten von Paul Lin⸗ dau. Anfang 96 7 Uhr. Mittel⸗Preise. ,
1
Die in den Königlichen Theatern gefundenen Gegenstände können von den Eigenthümern innerhalb 4 Wochen bei den Hauspolizei⸗Inspektoren Schewe (Opernhaus) und offmeister Schauspielhaus) in Empfang genommen werden. Erfolgt die Zurückforderung der betreffenden Sachen in der angegebenen Frist . so werden dieselben den Findern ohne Weiteres ausge⸗ ãndigt.
Die Einweihung der Zionskirche.
Gestern, Sonntag, den 2. März, am zweiten Jahrestage der Unterzeichnung des Friedensvertrages von 1871, wurde auf Befehl Sr. Majestät des Kaisers und Königs, Aller⸗ höchstihres Patronatsherrn, die Zionskirche vor dem Rosen⸗ thaler Thore Vormittags 10 Uhr eingeweiht, nachdem nach Ueber⸗ windung mancher Hemmnisse ihr Bau seine Vollendung gefunden hat. Bekanntlich wurde dieselbe als Dankeskirche der Provinz Bran⸗ denburg für die gnädige Errettung Sr. Majestät des Kaisers und Königs bei dem Attentate in Baden-Baden vom 14 Juli 1869 gestiftet; das Andenken an die Einnahme von Düppel spendete ihr 1864 die Mittel für die Aufführung des schönen, schlanken Thurmes, und am 16. Oktober 1866 erfolgte im Bei⸗ sein Sr. Majestät des Kaisers und Königs, des Kronprinzen, Königlicher Prinzen, Generäle und Minister die feierliche Grund⸗ steinlegung. i fitter des Bauplanes, der Architektonik u. s. w. stehe die „Besondere Beilage“ Nr. 9 vom 1. März d. J.,
Bald nach 10 Uhr erschienen in der gedrängt angefüllten Kirche Ihre Kaiserlichen und Königlichen Majestäten, Ihre Königlichen Hoheiten der Prinz und die Prinzessin Carl, der Prinz Adalbert und andere Höchste und Hohe Herrschaften und nahmen auf der Empore links, der Kanzel schräg gegenüber, Platz. Der Minister der geistlichen 2c. Angelegenheiten Dr. Falk war in Begleitung des Ministerial⸗-Direktors Dr. Sydow er⸗ schienen. Um den Altar hatte sich die evangelische Geistlichkeit Berlins, auf der Empore rechts die Magistrats⸗Deputation ver- sammelt.
Beim Eintritt Ihrer Majestäten präludirte unter Glocken geläut die volltönende Orgel, der Chor intonirte das Sanctus, sanctus und auf den Gemeindegesang: „O heil'ger Geist, kehr bei uns ein“, hielt der General-Superintendent und Propst von Berlin, Professor Dr. Brückner, unter Assistenz der beiden ältesten Geistlichen Berlins, vom marmornen Altare aus die kraftvolle Weihrede über Jesaias 40, 9g: „Zion, du Predi⸗ gerin, steige auf einen hohen Berg. Jerujalem, du Predigerin, hebe deine Stimme auf mit Macht, hebe auf und fürchte dich nicht; sage den Städten Judas: Siehe, da ist euer Gott.“ In derselben führte er aus, daß unserer Zeit in allen ihren Ver⸗ hältnissen Eines vor Allem Noth thut, das da wenig scheint und doch viel ist: Rückkehr und ernste Erfüllung des ersten Gebotes. Darin liege der Keim des gesammten christlichen Glaubens, dessen heilsame Gnade in Christo Jesu erschienen sei, welcher für sich nur Eines fordert, unser ganzes Herz. Darauf hin und dazu weihte er sodann den Altar mit seinen h. Geräthen, den Taufstein, die Kanzel, die Orgel, alles was die Kirche besitzt zum h. Dienste, sowie die Kirche selbst und hielt das Weihegebet. .
Auf den von Posaunen begleiteten Gesang: „Dringe ein, dringe ein, Zion“ hielt der Superintendent Strauß die Liturgie und verlas die Kirchweihperikopen Epistel 1. Petri
2, 1—10 und Evangelium Lukas 19, 1— 11. Nach abermaligem
Gemeindegesange: „Nun preiset Alle Gottes Barmherzigkeit“ hielt Prediger Kraft, 1. Prediger an der Zionskirche, über denselben Text wie oben Jes. 40, 9 die Predigt. In derselben forderte er die Gemeinde auf, an der Hand des Textes mit ihm unter Rück⸗ blick auf die von Sr. Majestät gestifteten 5 Chorfenster dankend und sinnend in den Vorhof zu treten, dann zurück in das Schiff der Kirche zu treten und schließlich hinauf auf die Thurmeshoöͤhe zu steigen, dort Umschau zu halten. In diesen drei Theilen gab er nicht sowohl eine Geschichte, als eine erbauliche Symbolik aller einzelnen Theile der Zionskirche: Zu den zarten und doch starken Pfeilern des Glaubens, zu den weitgespannten Bögen der Liebe, zu der reichgegliederten Wölbung der Hoffnung tritt hinzu der Altar mit seinem flehenden Glauben, seiner fürbitten⸗ den Liebe, seiner lebendigen Hoffnung und das von oben auf ihn hereinfallende farbige Licht stammt vom Vater des Lichtes, dessen Gnade und h. Geist das Opfer des glaubenden, liebenden, höoffenden Herzens entzündet. Dazu ertönt das Hallelujah der Orgel mit ihren Harmonien, und die Glocken rufen in die Welt hinaus das Wort des Jesaias.
Die Schlußliturgie hielt der Hof⸗ und Domprediger, Ober⸗ Konsistorial⸗Rath Dr. Kögel, und nach dem Schlußverse: „Lob, Ehr und Preis sei Gott“ verließen die Allerhöchsten und Höch⸗ sten . das Gotteshaus gegen 126 Uhr, während die Orgel volltönend intonirte.
Die Häuser in der hügeligen Straße vom Rosenthaler Thore bis zur Zionskirche hatten zur Festfeier geflaggt, und besonders strahlte im Banner⸗ und Dekorationsschmucke das Nationaltheater. Vor der Kirche hatten die Knaben der 16. und 25. Gemeinde⸗ schule mit vielen Bannern und Fahnen Chaine gezogen und empfingen die Höchsten Herrschaften mit lautschallendem Hurrah. Das schönste Wetter begünstigte diese Kirchweih, an welcher sich die Bevölkerung der Residenz zahlreich betheiligte. .
Die Eroberung Preußens durch die Deutschen.
Seitdem vor beinahe einem halben Jahrhundert Johannes Voigt die bisher so gut wie unbekannte Geschichte Preußens unter dem Deutschen Orden aus den Schriften des Königsberger . erschloß und in seinem großen, neunbändigen Werke zum Gegenstande einge⸗
ender Darstellung machte, hat sich nicht blos der Standpunkt der istorischen Wissenschaft jo durchgus verändert, sondern auch die Fulle des zu benutzenden Quellenmaterials so gewaltig vermehrt, daß aus beiden Rückichten eine neue Bearbeitung der preußischen Landesge⸗ 6 als ein höchst verdienstliches und zeitgemäßes Unternehmen grit werden muß. . enigstens der Anfang zur Lösung der damit gestellten Aufgabe ist nach einem Referat in der Militär Literatur-Zeitung durch die kürzlich erschienene Schrift von Ewald über die Eroberung Preußens durch die Deutschen bent Waisenhausbuchhandlung) gemacht worden. Will dasselbe zun . nur die Geschichte der Eroherung Preußens durch be eg, rden behandeln und schließt es die spätere, ohne Frage interessantere und gehaltvollere Zeit der Ordengherrschaft pon vornherein aus, so kann man eine solche Beschränkung ö nur billigen, als gerade diese erste Periode der preußischen Geschichte an vielerlei Unklarheiten leidet und bis auf diesen Tag in mancher Hinsicht sehr kontrovers geblieben ist. Dem entspricht es denn auch, daß die Ewaldsche Arbeit zunächst allez Gewicht legt auf die kritische Prüfung der Quellen und die Gewinnung wirklich sicherer Resultate. Doch ist die fließender Anschaulichkeit und Frische nicht entbehrende Darstellung dem gelehrten Apparat gegenüber in ihrer Kraft geblieben. — Auch das verdient hervor⸗ gehoben zu werden, daß der Verfasser sich der nationalen und politischen
Bedeutung, welche die von ihm behandelten Ereignisse auch für unsere Zeit noch haben, durchaus bewußt ist und diesclben in seiner Erzäh⸗ lung mit Nachdruck und doch ohne ein gewaltsames Herbeiziehen zur Geltung zu bringen weiß: sein Buch erscheint zugleich als eine gel tzabẽ zu dem im letzten Herbst egangenen
n n Gedenktage der Wiedererwerbuug Westpreußens durch ie Deutschen.
Die „Geschichte der Eroberung Preußens durch die Deutschen“ wird eingeleitet durch eine in großen, aber treffenden Zügen gehaltene Uebersicht über die Christianisirung der Ostseelande überhaupt, von denen Preußen vor Beginn des 13. Jahrhunderts allein noch im Heidenthum verharrte. Dann werden die früheren Missionsversuche, von Adalbert bis guf Christian von Oliva und die mannig⸗ fach wechselnden, preußisch polnischen Kämpfe erzählt. Neue CEr— gebnisse von allgemeinem Interesse bietet zuerst der dritte Abschnitt in reicherer Fülle; nach einem Ueberblick über die Geschichte des deut⸗ schen Ordens seit seiner Stiftung und einer an eine sum⸗ marische Darlegung der Ordensregel angeschlossene Schil⸗ derung der damaligen Zustände desselben, werden auf Grund der auf uns gekommenen reichen Fülle von Urkunden und Briefen, deren mannigfach abweichende Angaben von sicheren Bearbeitern nicht in Uebereinstimmung hatten gebracht werden können und von denen daher, je nach den verschiedenen Standpunkten, von dem einen diese, von dem andern jene für unecht erklärt worden waren, sehr eingehend die Ver⸗ handlungen dargestellt, welche zwischen Polen und dem Deutschen Orden wegen des Zuges gegen die Preußen geführt worden sind und in denen — wie Ewald zeigt = der Orden durch seine geschickte Haltung Pelen zu immer größeren Zugeständnissen zu drängen und sich so die glänzendsten Vortheile zu schaffen wußte, auf deren Besitz nachher der Ordensstaat in Preußen so schnell und kräftig erblühete. Mit dem vierten Abschnitt wendet sich die Darstellung, auch hier auf Schritt und Tritt das Quellenmaterial kritisch sichtend und im einzelnen die bisherigen Llnnahmen vielfach be— richtigend, der eigentlichen Eroberung 6 bei welcher der Orden von richtigen ftrategischen und politischen Erwägungen ausgehend, zunächst die Weichsel und Nogat hinab an das Meer vorzudringen versucht; so unterwirft sich derselbe zunächst Kulmerland, dann Pomesanien und Pogesanien. Der Bericht siher die Aufnahme des livländischen Schwertbrüder⸗Ordens in den Deutschen Orden und die letzten Jahre des großen Hermann von Salza und des um Preußen besonders ver⸗ dienten Hermann Balk bilden den Schluß dieses ersten Bandes.
k 1873 in Wien. 1
Gruppen und Sektionen der Jury.
. Gruppe, Bergbau und Hüttenwesen. 1. Sektion. Bergbau. 2. Sektion. Eisenhüttenwesen. 3. Sektion. Andere Zweige des Hüttenwesens. .
II. Gruppe, Land⸗ und Ferstwirthschaft. 1. Sektion. e rt en, 2. Sektion. Produkte der Thierzucht. 3. Sektion. Forstwirthschaft. 4. Sekltion. Wein⸗ und Obstbau. Gemüse und Gartenbau. 5. Sektion. Landwirthschaftliche Maschinen. .
III. Gruppe, Chemische In du strie. 1. Sektion. Chemische Produkte für technische Zwecke. 2. Sektion. Pharmacęutische Präpa⸗ rate, ätherische Oele, Parfümerie, Droguen und andere Rohmaterialien für die Pharmacie und chemische Industrie. 3. Sektion Fett-In⸗ dustrie. 4. Sektion Produkte der trockenen Destillation. 5. Sektion Zündwaaren, Farbwaaren, Firnisse und anderweitige Produkte der chemischen Industrie.
IV. Gruppe. Nahrungs- und Genußmittel als Er— zeugnisse der Industr ie. J. Sektion. Mehl und Mehlfabrikate. 2. Sektion. Zucker, Zuckerbäckerei⸗Waaren und Chokolade. 3. Sektion. Wein ⸗ und Wein⸗Surrogate, Bier und andere gegohtene Flüssigkeiten, Essig. 4. Sektion. Konserven, Extrakte und Fleischwaaren. 5. Sektion. Tabakfabrikate. J .
VU Gruppe. Textil- und Bekleidungs⸗Indusstrie. 1. Sektion. Schafwollwagren. 2. Sektion. Baumwollwagren. 3. Sek⸗ tion. Leinenwaaren. 4. Sektion. Seidenwaaren. 5. Sektion. Posa⸗ mentirarbeiten, Gold- und Silbergespinnste, Spitzen und genetzte Waaren, Stickereien, Schmuckfedern und künstliche Blumen aus Stoff, Papier, Leder ꝛc. 6. Sektion. Wäsche, Bekleidungsstücke, Kürschner⸗ waaren, Hüte, Handschuhe. J. Sektion. Schuhwaaren. 8. Sektion.
Tapezierarbeiten . VI. Gruppe. Leder⸗ und Kautschuk⸗Industrie. 1. Sek⸗ tion. Leder, Ranhwaaren. 2. Sektion. Lederwaaren. 3. Scktion. 1. Sektion. Gold⸗ und
Kautschuk⸗ und Guttaperchawaaren. 2. Sektion. Eisen⸗ und Stahl⸗
VöII. Gruppe. Metall⸗Industrie. Silberwaaren, Juwelierarbeiten. 2.
waaren,. 3. Sektion. Waffen, mit Ausnahme der Kriegswaffen. 4. Seftion. Anderweitige Metallwaaren.
VIII. Gruppe. HolzmIndustrie. 1. Sektion. Bau⸗ und Möbeltischler⸗Arbeiten, Fourniere, gefräste und gedrechselte, gestochene und geschnitzte Waaren. 2. Sektion. Erzeugnisse aus gespaltenem Hehl Holzdraht, Korkwaaren, Korbflechterarbeiten. 3. Sektion. Farb⸗= Anstriche, gebeizte und vergoldete Holzwaaren.
l. Gruppe, Stein, Thon⸗ und Glaswaaren. 1. Sek— tion. Stein⸗ und Cementwaaren. 2. Sektion. Thonwaaren. 3. Sek⸗ tion. Glaswaaren.
X Gruppe. Kurzwaaren⸗Industrie. 1. Sektion. Arbeiten aus Meerschaum, Schildpatt, Horn, Knochen, Elfenbein, Perlmutter, . 2. Sektion. Spielwagren, Wachsarbeiten. 3. Sektion.
alanteriewagren aus Leder und Bronze, Lackarbeiten. 4. Sektion. Stöcke, Peitschen, Regen⸗ und Sonnenschirme. Gruppe. Pgpier⸗-Industrie. 1. Sektion. ie n, appe, Papier. 2. Sektion. Buntpapier, Tapeten, Spielkarten, artonpapier., 3. Sektion. Schreib, Zeichen und Malerrequisiten. 1 n,, Buchbinder, Kartonnage⸗, Portefeuille⸗ und Papiermache⸗ rbeiten. g
XIII. G 1. Sektion.
XV. 2 tion. Mathematische,
Hemische Apparate.
Technik und Instrumente.
XV. Gruppe. Musikalische Instrum ente. 1. Sektion. Tasten⸗ Instrumente (Klaviere, Orgeln, Harmoniums). 2. Sektion. Streich ⸗Instrumente und besaitete Schlag ⸗Instrumente (Harfen, Guitarren, Zithern). 3. Sektion. Blat⸗Instrumente, Lärm⸗ und e, . Spielwerke. .
VJ. Gruppe. Heereswesen. 1. Sektion. Truppengusrüstung und Bekleidung. 2. Sektion. Allgemeine Bewaffnung, Artillerie. und Geniewesen. 5. Sektion. Sanitätswesen. 4 Sektion. Militärisches Erziehungs⸗ und Unterrichtswesen, Kartographie und Historiographie.
T. Gruppe. Marinewesen. 1. Sektion. Schiffsb 3 ,, 2. Sektion. Bauten für die Toises f 93 rographie. . XVIII. Gruppe. Bau- und Givil⸗ ni 1. Sektion. Hochbau. 2. Sektion. Wasserbau. 2
und ö. 3 c Gruppe. as bürgerliche W ; Gruppe. Qas Bauernhaus. J 33 ö 2 f rn, gen sig du strie Gruppe. ar st el lun er Wi i Mer e i, f enn, , 3 =. Wirksam keit der III. Gruppe, Kirchliche Kunst. Die in d XIX, W, WXL. XXII und XXIIF ausgestellten , , mne g, . 6 36 . der Juries jener ruppen gebildet, zu welchen die jekte vom i ĩ . punkte aus betrachtet oder als Ganzes . .
XXII. Gruppe. Expofit ton des Amateurs. (Keine Be⸗
urtheilung.) XXV. Gruppe. Bildende Kunst der G w ker 2. Sektion. Skulptur. 3 Selle on Hr en
1. Sektion. Archite 4. Sektion. Zeichnende Künste.
XXVI, Gruppe. Erziehungs⸗ unterrichts⸗ und Bil⸗ zungswesen. J. Sektion. Pläng, Einrichtung , n Leistungen der Volksschule. 2. Sektion. Pläne, Einrichtung, Lehr⸗ mittel und Leistungen Ber Mittelschulen. 3. Sektion. Plane, Einrich- tung, Lehrmittel und Leistungen der achschulen, der technischen .
schulen und der Universitäten. 4. Sektion. Hü i ür die Fort⸗ J ion. Hülfsmittel für die Fort
2
Wien, 27. Februgr. Die Ministerial-Kommi sion, we! mit Bezug auf die Weltausstellung die Wohnungs⸗ ll fg rungs⸗, Verkehrs⸗ und Sanitäts⸗Polizeimaßregeln in kurzem Wege zu herathen hat, trat gestern zum ersten Male zufammen. Ber Sefhlonz—⸗ Chef v. Wehli begrüßte die Versammlung und gab in kurzen Um⸗ rissen die Aufgabe kund, welche die Kommisston zu löfen hat. Die Initiative sei vom Ministerium ausgegangen, welches sich mit dem; ö ö . ö. Einvernehmen gefetzt hatte.
rz legte ein Memorandum vor, we 1 . rathungen berücksichtigt werden wird. i V
ö. ö h ge de handelt
Baron Schwarz hegt in dieser Bezie ung nicht die Befürchtun daß es in Wien an Wohnungen fehlen n nh dennoch anf! . Nothw ndigkeit anerkannt werden, eine Konskription sämmtlicher ver⸗ fügbaren Räume vorzunehmen. Gckln , Wehli wies darauf hin, daß die Volkszählung von Seite der Polizei in kürzester Frist und mit großer Genauigkeit ausgeführt wurde; sie könne also auch die Wohnungg-Konstription durchführen. Der Polizei- Direktor erklärte sich bereit, binnen dreier Tage eine solche Zählung zu peranstalten. Der Vorschlag fand allseitig Zustimmung. Die Bevölkerung wird demnach ersucht werden, die Zektel, die durch Sicherheitswachmänner in die Häuser werden getragen werden, derart guszufkllen, daß darin 3. k 3 ö. ö , , werden, wo⸗
ei ausdrücklich erwähnt wird, daß damit eine i Ver⸗ miethung nicht begründet wird. 6 K
Die kommunale Weltausstellungskommission wird mit den auf die Hotel⸗ Juartiere und auf die Massenquartiere bezüglichen Erhebungen betraut Was die letzteren betrifft, so wurde auf die Benützung der Kasernen hingewiesen, allein dem steht der Umstand entgegen, daß der Präsenzstand der Garnison im Jahre 1873 erhöht werden wird. Man wird sich den⸗ noch an das Kriegs⸗Ministerium wenden; ferner will man jene Per⸗ sonen, welche seit Jahren schon größere Einquartierungen übernommen haben, Juffordern, Quartiere fuͤr Ärbeiter zu besorgen. Von Seite ö. . . darquf hingewiesen, daß die Be⸗ mühungen, den Bau von Massenquartieren durch Gesellschaften erzielen, fast ganz resultlos pia enn, ö ö .
Den zweiten Gegenstand der Berathung bildete die Verkehrsfrage. Der Bezirksinspektor Wachler, der vom Polizei⸗Direktor 6 ö. der Leitung und Organisirung des Verkehrswesens innerhalb Wiens während der Weltausstellung betraut worden ist, gab ein längeres Erxhoss üher den Stand der Verkehrsmittel, den er als durchaug un- genügend bezeichnete. .
Weder die Omnibusse, noch die Tramway, noch die anderen Lohn⸗ fuhrwerke genügen der Zahl nach, da heute blos 452 D , . ,, . ö ö egeben wurden. Es fehlt so⸗
o agen als an Pferden und heute ist man nicht ei ĩ der Lage, das Material zu beschaffen. f .
Die als Palliativmittel vorgeschlagene Vermehrung der Wagen zahl durch ö von Duplikatwagen an , nr sich als zwecklos erwiesen, da kein Lizenzbesitzer ein Duplikat anmel⸗= dete. Es wurden Lizenzen ertheilt, ohne da . eine Verpflichtung ur , gegeben wurde; ferner wurden izenzen ertheilt an ersonen, denen dle Geldmittel fehlten und die 53 auch nichts unternahmen. Wien hat jetzt 1309 Einspänner und 1100 Fiaker, allein diese drängen 6 nur in die innere Stadt und in den Vorstädten mangelt es an Fuhrwerk. Jedenfalls werde, es nothwendig fein, um eine Vermehrung der Betriebsmittel zu erzielen, eine Eich ng des Fahrpreises zu bewilligen. Ueber diesen Gegenstand fand eine längere Debatte statt, deren Resultat schließlich war, daß mit den n,, ein Subkomite be⸗ traut wurde. Um 9 Uhr wurde die Sitzung geschloffen.
Heute Vormittags um 11 Uhr fand die zweite Sitzung der Kommission statt, in welcher die ir tog aid ngas ne, zur a . kam. Magistrats⸗Rath Wenzl erftattete ein ausführliches Referat über den Stand der Approvisionirung und schlug eine Reihe von Maßregeln vor, um eine ergiebigere Zufuhr, eine strenge Beaufsichti⸗ gung und raschen Absatz zu erzielen.
Bexlin, 3. März. Am 28. Februar ist hier in dem in der Kommandantenstraße gelegenen Industrie⸗Gebäude die erste große Geflügel⸗Ausstellung eröffnet worden, welche der Ge⸗ flügel Verein „Eypria unter 1 Ihrer König⸗ lichen Hoh eit der Prinzessin Carl veranstaltet hat. Der Aut⸗= stellungs ⸗Katalog, der die drei Abtheilungen: Tauben, Hühner, Sing- 1 Schmuckvögel“ umfaßt hat im Ganzen 672 Num mern aufzsu⸗ weisen.
*
Redaktion und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Verlag der Expedition (K‚esseh. Druck: H. Heiberg—
Drei Beilagen (einschließlich der Börsen - Beilage.
zum Deutschen Reihhs⸗ An;
M 565.
Deutsche s Reich.
Verordnung, betreffend das Verfahren vor dem Kaiserlichen Rath in Elsaß ˖ Lothringen. Vom 22. Februar 1873.
Auf Grund des 5§. 8 des Gesetzeß vom 30. Dezember 1371, be= treffend die Einrichtung der Verwaltung in Elsaß⸗Lothringen (Gesetzbl. 1872 S. 49), wird verordnet, was folgt:
Titel J. Allgemeine Best imm ungen.
§. 1. Der Vorsitz im Kaiserlichen Rath kann vom Ober⸗Präsi= denten sowohl allgemein für gewisse Arten von Geschäften, wie auch für einzelne Verhandlungen einem der Mitglieder übertragen werden.
In Ermangelung solcher Uebertragung führt im Falle der Behin derung des Ober⸗Präsidenten der Vize⸗Präsident und in dessen Behin⸗= derung das nach dem Dienstalter älteste Mitglied den Vorsttz.
2. Der Ober⸗Präsident ernennt einen der Sekretgrigtsbeamten des Ober⸗Präsidiums zum Sekretär des Kaiserlichen Rathes, einen andern zu dessen Stellvertreter.
Dem Sekretär liegt die Verwaltung der Registratur⸗ und Sekre⸗ tariatsgeschäfte und die Protokollführung bei den Verhandlungen ob.
Bei kommissarischen ,, kann der Kommissar, wenn der Sekretär beziehungsweise dessen Stellvertreter nicht zur Hand sind, eine anderweite geeignete Person, nach vorausgegangener eidlicher Ver⸗ pflichtung derselben, als Protokollführer zuziehen. ;
3. Der Sekretär hat die für den Kaiserlichen Rath einge⸗ henden Stücke sofort mit dem Präsentationsvermerk zu versehen und n Ueberbringer auf Verlangen den Empfang derselben zu be⸗
einigen. . Allen bei dem Kaiserlichen Rath eingereichten Anträgen und Erklärungen sind so viele Abschriften beizufügen, als Parteien mit gesonderten Interessen dem Einreichenden gegenüberstehen.
Urkunden und Schriftstück, auf welche Bezug genommen wird, sind mit den erforderlichen Abschriften beizufügen, sonstige Beweis
mittel gengu zu bezeichnen, 23 ö. Die Abschriften sind stempelfrei. Die Mittheilung derselben an die Gegenpartei erfolgt von Amts wegen. ; Ist die Einreichung der erforderlichen Abschriften unterblieben, 5 e. die Anfertigung derselben auf Kosten des Einreichenden veranlaßt werden. Bei besonders umfangreichen Urkunden und Schriftstücken kann die Beibringung der Abschriften nachgelassen und die Auslegung auf dem Sekretariat des Kaiserlichen Rathes zur Einsicht für die Gegen— parteien verfügt werden.
Oeffentliche Behörden können die Urschriften ihrer Anträge und
Erklärungen in Aktenform vorlegen. Im Uebrigen gelten die vor⸗
stehenden Bestimmungen auch für sie. 5. 5. Für jede eingehende Sache wird von dem Vorsitzenden ein Berichterstatter ernannt, welcher die Instruktion der Sache bis zur mündlichen Hauptverhandlung zu leiten hat. z §. 6. Vorladungen und Zustellungen erfolgen durch die Post oder
durch Beamte der Verwaltungs- und Gerichtsbehörden gegen Einpfangs— und Insinuationsbescheinigung.
Die im Verfahren vor dem Bezirksrath erklärte Wahl eines Do— mizils gilt, so lange sie nicht widerrufen ist, auch für das Verfahren vor dem Kaiserlichen Rath.
Vorladungen und Zustellungen an Parteien, welche im Inlande
weder ein Domizil noch einen bekannten Aufenthaltsort haben, . in der geeignet scheinenden Weise. Ob dieselben als gehörig geschehen zu ergchten sind, entscheidet der Kaiserliche Rath nach freiem Ermessen.
Parteien, welche in Elsaß-Lothringen nicht wohnen, sind von dem Berichterstatter zur Wahl eines Domizils innerhalb des Landes auf— zufordern, und zwar auch dann, wenn die nämliche Aufforderung be— reits im Verfahren vor dem Bezirksrath fruchtlos an sie ergangen ist. Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so können fernere Zustel⸗ lungen an dieselben durch öffentlichen Anschlag an einer dem Publikum 5 Stelle des Sitzungsgebäudes des Kaiserlichen Rathes ewirkt werden. .
Die Androhung dieses Rechtsnachtheils muß in der betreffenden Verfügung enthalten sein.
. SF. 7. Die Sitzungen des Kaiserlichen Rathes und die in den einzelnen Sitzungen zu verhandelnden Geschafte werden durch den Vor⸗ sitzenden bestimmt. ; .
SF. 8. Entscheidungen des Kaiserlichen Rathes sind in der Ur— schrift von allen prtsanwesenden Mitgliedern, welche an der Entschei⸗ dung theilgenom inen haben, Zwischenbescheide, sowie Ausfertigungen jeder Art von dem , , . allein zu vollziehen.
Die Sitzungsprotoko le werden von dem Vorsitzenden und dem Sekretär, die Protokolle über Verhandlungen vor einem Kommissar von dem letzteren, und, wenn ein Protokollführer zugezogen war, auch von diesem vollzogen.
Titel 1. Bestimmungen über das Verfahren im Einzelnen.
§8. 9. Die Entscheidung des Kaiserlichen Rathes über die Be— . gegen den Bescheid eines Bezirksraths, durch welchen ein ekurs als verspätet oder formwidrig zurückgewiesen ift (§. 32 der Verordnung, betreffend das Verfahren vor den Bezirkeräthen, vom 1. September 1872), erfolgt in Rathskammer⸗Sitzung ohne vorgän⸗ gige kontradiftorische Verhandlung. 10. Wenn die Entscheidung des Bezirksrathes der provisori⸗ schen Vollstreckbarkeit entbehrt (8. 33, 34 der Verordnung, betreffend das Verfahren vor den Bezirksräthen, vom 1. September 1872, so kann der Rekursbeklagte in jeder Lage der Sache beantragen, daß ihr dieselbe beigelegt werde.
Ebenso kann der Rekurskläger in jeder Lage der Sache beantra gen, daß die von Rechts wegen ert aß oder vom Bezirksrath aus= gesprochene provisorische Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entschei. dung gufgehoben werde. ;
Das Gesuch ist der Gegenpartei mitzutheilen. Ueber dasselbe kann besonders oder gleichzeitig mit der Hauptfache verhandelt werden.
§. 11. Die htelursschrjft wird dem Rekursbeklagten zur Beant= wortung, binnen einer vom Berichterstatter zu bestimmenden Frist n,, nn, ,, ö za
ie Begntwortungsschrift, sewie die in geeigneten Fällen dur den Berichterstatter erforderten weiteren Ech ffn! müssen, wenn f von einer Privatpartei ausgehen, bei Strafe der Nichtigkeit von linem in Elsaß⸗Lothringen angestellten Advokaten unterschrieben sein. Ausgenommen von dieser Vorschrift sind die Schriftsäͤtze in densenigen Sachen, welche Wahlstreitigkeiten oder Reklamationen gegen direkte Steuern oder denselben gleichstehende Auftagen betreffen.
§. 12. Die Versäumung der für die Einreichung eines Schrift satzes oder für eine andere prozeffualische Handlung festgesetzten Frist hat den Verlust des Rechts zur Vornahme der betreffenden Prozeß⸗ handlung 6. Folge.
Die Androhung dieses Rechtsnachtheils muß in der Verfügung 2 Thatsachen und Beweismittel vo en und die in erster Instanz unterbliebenen oder verwe U. Erklaͤrungen über atsachen und Beweismittel nachholen. Eine Aenderung der Klage ist selbst mit kinn n des Gegners unstatthaft.
In der in g, können die Parteien neue ring
4, Der Rekursbeklagte kann sich in der Rekurs heantwor⸗ tungs-Schrift dem Rekurs der Gegenpartei anschließen, felbst wenn er
*
Erste Beilage
Montag, den 3. März
auf den Rekurs verzichtet hat, oder wenn die Frist zur Einlegung desselben verstrichen ist. ; ;
Die Anschließung hat die rechtliche Wirkung wie der selbständig eingelegte Rekurs, verliert jedoch ihre Wirkung, wenn der Rekurs zu⸗ rückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
6 15. Nach beendigter Instruktion verweist der Berichterstatter die Sache zur Hauptverhandlung und veranlgßt, sobald der Termin für dieselbe bestimmt ist, die Vorladung der Parteien.
. 16. Beschwerden über die Prozeßleitung des Berichterstatters sind an den Kaiserlichen Rath zu richten, welcher in Rathskammer - n darüber entscheidet oder die Entscheidung bis zur Hauptver⸗ handlung aussetzt. . r .
§. 17. Bei der Hauptverhandlung müssen die Parteien persön⸗ lich oder durch einen gehörig legitimirten Vertreter erscheinen.
Die in Elsaß-Lothringen angestellten Anwälte und Advokaten sind als Beistände und Vertreter der Parteien zuzulassen. Die Zu—⸗ n anderer Personen bleibt dem Ermessen des Kaiserlichen Rathes überlassen.
Der Kaiserliche Rath ist zu jeder Zeit befugt, das persönliche Ersche inen der Parteien zu verfügen.
§. 18. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Aufrechthaltung der Ordnung in den Sitzungen der Civilgerichte finden auch auf die Sitzungen des Kaiserlichen Rathes Anwendung.
§. 19. Die Hauptverhandlung beginnt mit der Darstellung der Sache durch den Berichterstatter.
Demnächst werden die Parteien gehört. .
§. 20. Die Einreichung von Schriftsätzen in der Hauptver⸗ handlung ist unzulässti; ö
Neue thatsächliche Anführungen in der Hauptverhandlung dürfen nur insoweit berüchichtigt werden, als sie eine Gegenerklärung auf die letzte noch unbeantwortete Erklärung der anderen Partei enthalten.
Die Berufung auf Beweismittel, deren rechtzeitige Bezeichnung versäumt worden, ist in der Hauptverhandlung nur statthaft, wenn glaubhaft dargethan wird, daß dieselben neu aufgefunden sind.
21. Erscheint der Rekurskläger im Termin zur mündlichen e r for nn mn. nicht, so gilt der Rekurs als zurückgenommen; er⸗ scheint der Rekursbeklagte nicht, so werden die von dem Rekurskläger vorgetragenen Thatsachen, insoweit sie nicht nach 5. 20 Absatz 2 un⸗ berücksichtigt bleiben 5 für zugestanden erachtet.
Die Androhung dieser Rechtsnachtheile muß in den Vorladungen enthalten sein. .
S. 22., Der Kaiserliche Rath kann vor Abgabe der Endentschei⸗ dung, Beweisaufnahmen anordnen. Er ist befugt, die Vornahme kost⸗ spieliger Beweisverhandlungen davon abhängig zu machen, daß von der Partei, welche die Beweisaufnahme beantragt hat, oder in deren Interesse dieselbe stattfinden soll, ein entsprechender Kostenvorschuß hinterlegt wird. . ⸗
§. 23. Die Beweiggufnahme wird von Amts wegen betrieben. Mit derselben kann ein Mitglied des Kaiserlichen Rathes, ein Hülfs— arbeiter des K oder eine Unterbehörde beauftragt werden.
Erfolgt die Beweisgufnahme in der Sitzung des Kaiserlichen Rathes, so veranlaßt der Berichterstatter die erforderlichen Vorladungen zu derselben. Die Parteien werden zu den Beweisaufnahme Terminen nur vorgeladen, wenn sie es beantragen oder wenn es dem Kaiserlichen Rathe, beziehungsweise dem Kommissar aus sachlichen Gründen er— forderlich erscheint. ö ö .
§. 24 Zeugen und Sachverständige leisten denselben Eid und erhalten dieselben Gebühren, wie in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.
Im Uebrigen sind für die Förmlichkeiten der Beweisaufnahme, für die Entschädigung der Zeugen und Sachverständigen und für die im Falle ungehorsamen Ausbleibens zu treffenden Maßregeln die Vor= schriften, betreffend das Verfahren in Strafsachen, maßgebend.
§. 25. Aendert der Kaiserliche Rath die Entscheidung des Be—⸗ zirksrathes, so hat er die Sache, insofern eine weitere Verhandlung derselben erforderlich ist, an den Bezirksrath zurückzuverweisen:
I) wenn in erster Instanz nur über prozeßhindernde Einreden entschieden ist, .
2) wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen An r n ij erster Instanz über den Grund des Anspruchs vorab ent—
ieden ist,
3) wenn das Verfahren erster Instanz an einem wesentlichen Mangel leidet. .
In dem unter Nr. 1 bezeichneten . sind jedoch die sämmt⸗ lichen prozeßhindernden Einreden durch den Kaiserlichen Rath zu erledigen.
§. 26. Die Publikation der Entscheidung des Kaiserlichen Ratheg erfolgt entweder sofort nach geschlossener Hauptverhandlung oder in . späteren, nicht über vierzehn Tage hinaus anzuberaumenden
itzung.
. zu dem Publikationstermin finden nicht statt.
§. 27. Die auf stattgehabte Hauptverhandlung getroffenen Ent⸗ ben en des Kaiserlichen Rathes sind mit Ents 2 schriftlich ef und den Betheiligten, insofern dieselben nicht darauf verzichtet haben, in Ausfertigung zuzustellen.
Die Zustellung wird durch den Berichterstatter veranlaßt,
Die Vollmacht zur Vertretung einer Partei in den Audienzver⸗ handlungen schließt, wenn nicht das ,, ausgesprochen ist, die Vollmacht zur Empfangnahme der Endentscheidung in sich,
Im Falle einer Streitgenossenschaft erfolgt die Zustellung der Endentscheldung an den gemeinschaftlichen Bevollmächtigten.
Ist ein solcher nicht vorhanden, so wird eine Ausfertigung der Entscheidung mit den Entscheidungsgründen einem der Streitgenossen ugestellt, die übrigen erhalten nur Ausfertigungen des Tenors mit . wem die Ents ,,, zugegangen sind. Deffentlichen Behörden sind stets vollständige lusfertigungen zuzustellen.
§. 28. In der Endentscheidung muß über die Verpflichtung zur Kostentragung entschieden werden.
Die Kosten der Rekursinstanz können der ei. Partei ganz oder theilweise auferlegt werden, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, welches sie nach freiem Ermessen des Kaiserlichen Rathes in erster Daft geltend zu machen im Stande war, t
Wenn der Betrag der der Gegenpartei zu erstattenden Kosten in der Endentscheidung noch nicht festgestellt werden kann, so erfolgt diese Feststellung durch nachträgliche , .
Bei Regelung des Kostenpunktes ist von dem Grundsatz auszu⸗ gehen, daß die zur Kostentragung verurtheilte Partei der Gegen⸗ 66 . nothwendig oder nützlich aufgewendeten Kosten zu er-
atten hat.
§. 29. Diäten und Reisekosten der Kommissarien für Lokal⸗ termine, Zeugen⸗ und Sachverständigengebühren und alle übrigen von Amts wegen veranlaßten Kysten werden gleich den dringlichen Kriminal- zustizlosten auf die Enregistrementgkasse angewiesen.
Die so verauslagten Kosten, sowie die gesetzlichen Stempel und Enregistrirungsgebühren werden bei Regelung des Kostenpunktes zu Gunsten des Staates in Rechnung gestellt, wenn und insoweit nicht eine Staatsbehörde zur Kostentragung verurtheilt ist.
Die Beitreibung der der Staatskasse gebührenden Kosten und der vom Kaiserlichen Rathe verhängten Geldstrafen erfolgt durch die En registrementsverwaltung in denselben Formen, wie die Beitreibung der KrininaljustizKosten und der von den Kriminalgerichten verhängten Geldstrafen. *
S, 30. Eine Partei, gegen welche auf Ausbleiben verfahren ist, kann die Restitution erlangen, wenn sie binnen 37) Tagen nach Ab⸗ lauf des Tages, an welchem die Zustellung der Entscheidung erfolgte, eine gerechte Ursache ihres Ausbleibens bescheinigt.
—
eiger und Königlich Preußischen Staats⸗AUnzeiger.
1873.
Ueber Gewährung oder Ablehnung des Restitutionsgesuchs ent⸗
scheidet der Kniserliche Rath in Rathskammer-Sitzung endgültig.
Dag Restitutionsgesuch hält die Vollstreckbarkeit der En . nicht auf. Wird aber Restitution gewährt, so gilt die Entscheidung bis zu der weiter erfolgenden Entscheidung als nicht ergangen.
§. 31. Die Vollstreckung der ö des Kaiserlichen Rathes ist, sofern sie nicht in den Bereich der Verwaltungsthätigkeit i. in derselben Weise, wie die Vollstreckung der Urtheile der
ivilgerichte zu bewirken.
Ueber die dabei entstehenden Streitigkeiten, sie mögen die Art und Weise der Vollstreckung, oder den durch die Entscheidung festgellten Anspruch selbst betreffen, entscheidet der Bezirksrath, welcher mit der Sache in erster Instanz befaßt gewesen ist, vorbehaltlich des Rekurses an den Kaisersichen Rath. Der Rekurs kann in diesem Falle ohne vorgän⸗ gigen Schriftwechsel zur Hauptverhandlung verwiesen werden.
Titel III. Bestimmungen über das Verfahren in Rechnungsabnahme⸗Sachen.
§z. 32. In Rechnungsabnahme⸗Sachen findet der Rekurs und die Anschließung an denselben nur statt wegen Verletzung oder unrichtiger Anwendung eines Gesetzes oder Rechtsgrundsatzes oder wegen wesenkt⸗= licher Mängel des Verfahrens.
§. 33. Die Rekurgschrift und im Falle der Anschließung die Rekursbeantwortungsschrift müssen ersichtlich machen, ob und inwiefern das Rechtsmittel auf Verletzung oder unrichtige Anwendung eines Ge⸗ setzes oder Rechtsgrundsatzes oder auf Mängel des Verfahrens ge⸗ gründet wird.
Der Prüfung des Kaiserlichen Rathes unterliegen nur die von den Parteien in den Schriftsätzen erhobenen Beschwerden.
58. 34. Für die Entscheidung des Kaiserlichen Rathes find die in erster Instanz festgestellten Thatsachen maßgebend. Außer denselben können nur solche Thatsachen berücksichtigt werden, auf welche die Be⸗ hauptung wesentlicher Mängel des Verfahrens gegründet wird.
S. 35. Ergeben die Entsche dungsgründe zwar eine Gesetzes— verletzung, stellt die Eutscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist der Rekurs zurückzuweisen.
8. 36. Insoweit der Rekurs für begründet erachtet wird, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben.
Erfolgt die Aufhebung wegen eines Mangels des Verfahrens, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Man— gel 3. vid , n
. 37. . Im Falle der Aufhebung der Entscheidung ist die Sache an den Bezirksrath, welcher damit in erster Instanz befaßt 6 ist, zur anderweiten Entscheidung zurück zu verweisen. Derselbe 1 die rechtliche Beurtheilung, welche der Aufhebung zu Grunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zu Grunde zu legen.
§. 38. Im Uehrigen sind für das Verfahren in Rechnungs⸗ abnahme ⸗ Sachen die Vorschriften des II. Titels maßgebend.
Berlin, den 22. Februar 1873.
Der Reichskanzler. Fürst von Bismarck.
Königreich Preußen.
Königliche Universität Göttingen. Vorlesungen für das landwirthschaftlich' Studium im Sommer—
Semester 1873. . a. In der Fachwissen ichaft.
Einleitung in das landwirthschaftliche Studium: Prof. Drechsler. W Ackerbaulehre: ders. Theorie der Organisation der Landgüter: . Griepenkerl. — Die landw. Thierproduktionslehre: derf. —
ie Ackerbausysteme: deri. — Ueber Heuwerth und Futtermischung: Prof. Henneberg. — Landwirthsch. Praktikum; Uebungen im Anfer⸗ kigen landw. Berechnungen; im Gebrauch des Mikroskops Prof. Drechsler. — Demonstrationen und Exkursionen: Amtsrath Grieffen⸗ hagen, Proff. Griepenkerl, Drechsler, Henneberg.
⸗ b. In den Grund- und Hulfs⸗-Wissenschaften.
Zoclogie in allgem. übersichtl. Behandlung: Prof. Claus. — Zoologische Uebungen: ders. — Allgemeine und spezielle Botanik in Verbindung mit Erxkursionen und Wemonstrationen: Proff. Bartling, Grisebach. — Mineralogie; Prof. Sartorius von Waltershaufen. d Heognosie, verbunden mit Exkursionen: Prof. von Seebach. — Physik: Prof. Weber. — Chemie: Prof. Wöhler. — Organische Chemie: Prof. Hübner. — SDrganisch⸗technischs Chemie: Pr. Tollen. — Praktisch-chemische Uebungen: Proff. Wöhler, Hübner, Pr. Tollens, Dr. Jannasch. — Volkswirthschaftslehre; kameralistische Disputationen und Exkursionen; Prof. Hanssen. Kameralistische Uebungen: Prof. Soetbeer. — Die Lehre von den Krankheiten der Hausthiere; klinische Demonstrationen im Thierhospitale: Dr. Lülsing. — Praktische Geometrie mit Uebungen auf dem Felde: Prof. Ulrsch. e. In Rücksicht auf allgemeine Bildung insbesondere für
ö e nn nf ,.
perimentalphysiolggie; Physiologie der Zeuguagg; Arbeiten im phys. Institute; Prof. Meißner. — Logik: 8. ö Peip. Allgem. Geschichte des Mittelalters: Prof. Pauli. — Deutsche Ge⸗ schichte seit 1806; Politik: Prof. Waitz — Einleitung in das Sta— dium der allgemeinen Erdkunde: . Wappäus. — Ueber öffentsiche Armenpflege; Prof. Hanssen. — Englische und französische Sprache: Prof. Th. Müller. — Zeichenunterricht: Zeichenlehrer Peters. — Sie Singakademie leitet Musikdirektor Hille.
; A. Körperliche Uebungen: Reitunterricht: . Rittmeister Schweppe. — Fechtkunst: Univ.⸗Fechtmeister Grüneklee. . an des Semesters am 15. April; April.
Nähere Auskunft über das Studium der Landwirthschaft an hie⸗ siger Universität in der durch jede Buchhandlung zu . Schrift: Drechsler, das landw. Studium an der Universität Göttingen (Deuer—⸗ lichsche Buchh,) und durch den Unterzeichneten.
Göttingen, im März 1873.
Dr. Gustav Drechsler,
ordentl. Professor und Direktor des landw. Instituts der Universität Göttingen.
der Vorlesungen am
Landtags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 3. März. In der am L d. M. im Hause der Abgeordneten stattgehabten dritten Berathung des Gefetzent⸗ wurfs, betreffend die Abänderung der Art. 15 und 18 der Verfassungs⸗ Urkunde, nahm der Minister der geistli⸗ chen ꝛe. ,,. Dr. Falk nach dem Abg. Freiherrn v. . das Wort:
eine Herren! Es giebt gewisse Dinge, auf die man nicht ant—
wortet, weil man glaubt, seine eigene Würde etwas zu beschränken.
. Dazu gehört der letzte Theil der Rede des Herrn Vorredners. Es giebt aber auch gewisse Dinge, auf die man nicht antwortet, weil die Ausführungen, indem sie gesprochen werden, schon ihre ganze Nich« tigkeit zeigen. Daz gilt von dem Blicke, den der Herr Abgeordnele auf etwaige zukünftige Aenderungen der a geworfen hat.
Es ist uns demnächst noch weiter ein Widerstand in Aussicht ge⸗ — worden. Meine Herren! Die Regierung war sich, wie ich Ihnen as oft gesagt habe, des Ernstes ihrer Aufgabe von vorn herein be— wußt. Sie werden darum nicht glauben, daß sie um solcher Erklä⸗ rungen willen den Muth verliert — sie wird abwarten.