1873 / 57 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 05 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

eine weitere Wirkung haben als bisher; einmal würden danach ganze Haughaltungen befreit werden, während bisher die Bestimmun die Befreiung einzelner Personen besteuerter Haushaltungen zur gehabt hat, und außerdem würde sie eine umfassen, als früher, namentlich auch di herigen Stufen 1b. und 2 welche in Folge der Normirung des Ein⸗ nsatzes für die erste Stufe künftig Aus diesen Gründen, und damit die Au nicht ohne Grund vermehrt werden, kann ich das Amendement des Herrn Abg. v. Kameke abzulehnen.

= Der Abg. v. Kameke kam später auf das vom Finanz⸗ Minister gebrauchte Wort „unwahr ; zurück. Hieran knüpfte der Finanz⸗Minister nach dem Abg. v. Hennig folgende Be⸗

Hh Herren! Mir ist es nicht recht verständlich, wie der Herr Kameke in dem Ausdrucke, daß wahr sei, etwas Beleidigendes hat finden können. Das kann ich ver⸗ sichern, daß mir die Absicht, etwas Beleidigendes zu sagen, völlig fern gelegen hat. Bei der Thatsache muß ich aber natürlich stehen bleiben.

Dann, meine Herren, habe ich, da au legt wird, mir irgend eine der heutigen Zeitungen kommen l ich wünsche nunmehr mit Bezug auf das, was gestern der geordnete von Gottberg gesagt hatte, um die Erlaubniß bitten zu das, was ich gestern in dieser Beziehung gesagt habe, orten vorlese. Ich habe gestern gesagt; Wahrnehmungen, die ich in der Kommission gemacht, nach den Versicherungen, die mir gegeben worden, daß die Kom⸗ gleichsam als die Mandatare größerer ch annehmen müss

vertrautes Pfand treu bewahren. „Möge die Versammlung den vorliegenden Gesetzentwurf, welcher durchaus im Interesse des Landes liege, annehmen.“ (Lebhafter Beifall in beiden dem Schlusse der Rede des Präsidenten Thiers erfolgte darauf die Annahme der Einleitung zu dem Gesetzentwurf der

Dreißiger⸗Kommission mit 475 gegen 199 Stimmen.

rößere Zahl von Pe ane. Pflichtigen der bis

in in diese übertreten werden. n den Normalbetrag

ssfälle gege hnen nur empfehlen,

Landtags ⸗Angelegenheiten.

Berlin, 5. März. In der gestrigen Sitzun der Abgeordneten wurde zunächst §. 5 des Gesetzes, die form der Klassensteu er ꝛc. betreffend, (Befreiungen von der Hierzu lagen folgende zwei Amende⸗ ments vor: I) das rein redaktionelle des Grafen v. Wintzingerode: statt „Offiziere, Aerzte und Beamten des Heeres und der Ma⸗ rine“ zu setzen „Offiziere des Heeres und der Marine, Aerzte und Beamte der Militär⸗ und Marine⸗Verwaltung“; 2) des Abg. v. Kameke, in der Litt. h. auch die Personen „nach voll⸗ endetem 60. Jahre“ für klassensteuerfrei zu erklären.

Nach dem Abg. v. Kameke nahm der Finanz⸗Minister ausen das Wort: e Herren! Ich werde für den um die Erlaubniß bitten, nachdem i werde, die nähere Beleuchtung des von dem Herrn Vorredner gestellten Amedements zu übernehmen. Ich ergreife persönlich nur das Wort in Bezug auf zwei Punkte, einmal erkläre ich die Behauptung, daß die Regierung außerhalb der Kommission in ein Paktum mit den verschiedenen Parteien oder mit einigen Parteien des Hauses getreten ei und daß dadurch das Gesetz zu Stande gekommen wäre, für ab⸗ olut unwahr, und ich fordere jedes Mitglied der Kommission oder dieses Hauses auf, das von Verhanzlungen, die ich mit ihm geführt habe wegen dieses Gesetzes, weiß daͤküber die Mittheilung zu machen. unkt ist der, daß der Herr gestern bereits irrigerweise,

g des Hau

Klassensteuer) diskutirt.

Abgeordnete von eine Thatsache un⸗

diesen Punkt Werth ge⸗

dürfen, daß i

errn Regierungs⸗Kommissarius mit ein paar

wenige Worte gesagt haben

missions mitglieder si

Vereinigungen betrachteten, h

daß die Skala, namentlich für die beiden untern Stufen, au

einem Kompromiß der en Wird dadurch nicht Alles bestätigt, was ich vorhin gesagt er 8. 9B. lautet:

„Soweit nach den bestehenden Bestimmungen in Stadt, und Landgemeinden das Bürgerrecht, beziehentlich das Stimm- und Wahl⸗ recht in Gemeinde⸗Angelegenheiten an die Bedingung eines jährlichen Klassensteuerbetrages von 3 resp. 4 Thlrn, geknüpft ist, tritt bis zur anderweitigen gesetzlichen Regelung des Gemeindewahlrechts an die Stelle der genannten Sätze der Stufensatz von 2 Thlrn. Kla Orts⸗Statuten, welche das Wahlrecht an einen höheren Klassensteuer⸗ satz als den Betrag von 4 Thlrn. knüpfen, verlieren mit dem 1. Ja⸗ Wo solche Ortaͤstatuten nach bestehenden kann das Wahlrecht

tehenden Meinungen beru

Das ist der eine P Der zweite Abgeordnete jetzt behauptet, was au wenn ich recht verstanden habe, Seitens des Herrn Abgeordneten von Gottberg geschehen ist, daß ich die Herren ren Wählern gegenüber u. s. w. ericht, der in diesem Augenblicke seinem wesentlichen Inhalte nach, glaube ich, in verschiedenen Zeitungen abgedruckt ist, na olgendes gesagt habe. ĩ die Spitze triebe, zu sagen,

gleichsam verdächtigt hätte, bitte, den stenographischen

nuar 1874 ihre Gultigkeit. Kommunalordnungen zulässig sind, neue Ortsstatuten von der Veranlagung zur 2. bis 8. Steuerstufe ab hängig gemacht werden.“

Der Regierungs⸗Kommissar, Geheimer Ober⸗Regierungs⸗ , i 1 ck, 5 . ö.

Meine Herren! Der von Ihrer Kommission vorgeschlagene 8§. 9B. schließt doch nach dem Urtheile der Staatsregierung eine 3 hebliche Aenderung des Gemeindewahlrechts in sich. Stagtsregierung hält es deshalb für nicht empfehlenswerth, diesen Punkt bei Gelegenheit des vorliegenden Gesetzes anderweit legislativ zu reguliren. Die Regierung erachtet es vielmehr für das Richtigere, diese Regelung durch einen besonderen Akt der Gemeinde ⸗Gesetzgebung herbeizuführen, und einen solchen legislativen Akt vorzuschlagen, hat die Regierung sich bereit erklärt und macht sich wiederholt dazu an⸗ heischig. Der vorgeschlagene §. 9B. beabsichtigt an Stelle des Klassen= eüersatzes von 4 Thlr., der bisher in einem großen Theile der onarchie den Census für das Gemeindewahlrecht bildete, den neuen Klassensteuersatz von 2 Thlrn. zu substituiren. 2 Thaler Klassensteuerstufe mit der bisher bestandenen 4 Thaler⸗ Steuerstufe durchaus nicht auf eine Linie zu stellen, auch wenn der Einkommenssatz der neuen 2 Thaler⸗Steuerstufe mit 220 Thlr. bis 3090 Thlr, den Einkommenssatz der alten 4 Thaler⸗Steuerstufe ( . z Es ist allerdings richtig, daß die neue Steuerskala einen nicht geringen Theil derjenigen Censiten, die bis jetzt der 4 Thaler⸗Steuerstufe angehörten, namentlich solche Steuer⸗ estimmten Geldbezügen Pensionäre, Thaler ⸗Stufe

zusehen, ob ührt, wenn würde man ö , der Krone

wenn überhaupt irgend eine Steuer, nach Art. J09g der Verfassung forterhoben werden darf, wird. Ich habe gesagt, wenn man diese Theorie so weit trei würde, dann würde es der Staatsregierung benoinmen sein in einen Steuererlaß, wie er ja in diesem Hause noch von der konservativen Partei sehr he Ich habe dann ferner am weit würde doch wohl Niemand gehen wollen, Niemand, auch, ni err Vorredner, auch nicht die

Ich habe ausge

weit gehen können, eingeschränkt,

. vor wenigen Tagen auch lich gewünscht worden ist, chluß dieses Passus ges

Die Königliche

r erren von der rechten Seite des uses, um einen solchen Satz aufzustellen, und ich habe dann hinzu⸗ ügt, wenigstens dann nicht, wenn er vor seinen en Satz habe. ich nicht ausgesprochen in Bezug a4 . 1 und ich bitte auch insicht kein Wort in dem stenographischen Bericht habe. Dielen Satz habe ich im Allgemeinen ausgesprochen und bei diesem Satze bleibe ich auch vollständig stehen, denn, wenn das Land seine ĩ

lern erscheint. die Herren,

welche opponirt nachzusehen,

geändert habe Es ist aber die neue ; Vertreter hierher sch t, wir glauben, auf diese Steuer ver⸗ r t Finanz⸗Minister, dem Sie doch, ich, bis zum heutigen Tage nicht vorwerfen können, daß er nicht mit Vorsicht zu Werke gegangen sei, Ihnen die Erklärung giebt: ich stehe mit meiner Person dafür ein, daß der Staat diese Steuer entbehren kann, dann glaube ich in der That nicht, daß irgend Jemand, der vor seine Wähler tritt, in der Lage sein wird, zu hehaupten, ich treibe meine Theorie so weit, daß ich die Steuer doch beibehalten will, trotz⸗ dem daß die Staatsregierung sie erlassen will.

Das ist der Satz, den ich gestern ausgesprochen habe und bei dem ich in jedem Worte heute stehen bleibe.

Demnächst erklärte der Regierungs⸗Kommissar Geh. Finanz- rath Rhode:

Meine Herren! Was zunächst das Amendement des Grafen von Wintzingerode zu Littera e des 8§. 5 betrifft, die Staatsregierung darin eine redaktionelle Verbesserung und empfiehlt Ihnen dessen Annahme; dagegen kann i ameke befürworten.

wenn die Staatsregierung fa zichten zu können, wenn ein

von 2009 —250 Thlr. erreicht.

Rentiers und hinaufziehen meine Herren,

der Majorität r mn, nh 9 ö h den Grundsätzen des neuen Gesetzes auch eine nicht geringe Zahl der⸗ jenigen Steuerpflichtigen, die nach den Grundsätzen des bisherigen Klassensteuergesetzes nur zu den drei untersten Klassensteuerstufen ein⸗ geschäßt waren, die demzufolge der Stufe von 4 T dem entsprechenden Einkommen von 200 —250 Thalern nicht gleich⸗ gestellt waren, in die neue 2 Thalerstufe hinauf mit, meine Herren, trifft dasjenige, was in dem als Motiv zu dem hier vorgeschlagenen 5. 9 B. hervorgehoben worden ist, daß nämlich eine Erweiterung des kommunalen Wahlrechts durch 8. 96. nicht herbeigeführt werden würde, nicht zu. Eine Erweite⸗ rung des Gemeindewahlrechts wird allerdings herbeigeführt werden, und für verschiedene Landestheile in sehr erheblichem Maße. meine Herren sind Verhältnisse, die einer rei Erwägung bedürfen. dere Erörterung des übersehen, in welcher

in die neue ebenso unzweifelhaft dem Kommissionsbericht

dergleichen,

der Kommission Verbindung

halern Steuer mit

ehen wird. So⸗

icht die Annah d nicht die Annghme des ommissionsbericht

eine Herren! Die beste⸗ henden Bestimmungen wegen der Klassensteuerbefreiungen der Perso⸗ nen unter 16 und über 60 Jahren, stehen mehr im wesentlichen Zu— sammenhange mit dem jetzigen Grundsatz der Klassensteuerveranlagung, wonach bieselbe nach den Gesammtverhältnissen und der durch diese bedingten besonderen Leistungsfähigkeit der Dieses Prinzip soll nach dem Entwurf beseitigt werden und an dessen Stelle soll das Prinzip der Schätzung nach dem Einkommen treten. Damit wäre es nicht vereinbar, eine bestimmte Altersgrenze zu beschränken, sondern sie muß der Regel nach mit dem eines selbständigen Einkommens eintreten. Wenn die Ausnahmebestimmung will, welche noch Klassensteuerstufen estatte ich mir mãg die Wirkung ücksicht auf die dem Entwurfe entsprechende Erhebung der Klassensteuer nach Haushaltungen nur zwei Kategorien von Personen zu Statten kommen kann, einmal denjenigen Personen, welche, wie es gerade in den unteren Schichten der Bevölkerung der Fall zu sein pflegt, schon bald nach der Entlassung aus der Schule aus verlassen, um selbständig durch körperli ihren Unterhalt zu gewinnen; und ferner solchen elternlosen Personen, die ein Einkommen aus einem kleinen Grund⸗ oder Kapitalbesitze be⸗ oft kaum zu den Kosten der Erziehung ausreicht. Staatsregierung hat geglaubt, in schonender Beruͤchsichtignng dieser Bevölkerungsklassen die bezeichnete Ausnahme fortbestehen zu lassen, Personen mit einem Einkommen bis zu 250 Thlr. bezieht. Ihre Kommission hat diese Bestimmung in dop⸗ j hat einmal die Grenze des steuerfreien Alters zurüͤckerlegt auf das sechszehnte Lebensjahr, während die Staats regierung in Berüͤcksichtigung eines im vorigen Jahre in diesem Hause geäußerten Wunsches die steuerfreie Grenze auf das achtzehnte Jahr edehnt hatte, und sie hat ferner die Bestimmung auf diejenigen ersonen beschränkt, deren Einkommen sich höchstens auf 220 läuft. Ich darf lediglich Ihrer Erwägung anheimstellen, ob den strengeren Grundsatz Ihrer Kommission adoptiren wollen. Was nun die bisherige Steuerbefreiun e . es Ich (hit e l J eiung der noch nicht sechszehnjährigen erstere Bestimmung bezieht sich nur auf 6 Unterstufe la, in welcher bekanntlich jetzt eine Kopfsteuer erhoben wird, dergestalt, daß, wenn zu der betreffenden Haushaltung noch ein zweites steuerpflichtiges Mit- einer Kopfsteuer von 15 Sgr. h Befreiung des übersechszi Nun soll die Kopfsteuer nach die rf fallen, es soll der Satz von 15 Sgr. beseit Steuersatz von einem Thaler, der bisher ledigli steuernden der Unterstufe 1b. Anwendung fand, Haushaltungen als von Einzelsteuernden der künftigen ersten Stufe, also von Personen mit einem Einkommen von 140— 220 Thlr. er⸗ hoben werden. . Die Bestimmung wegen der Befreiung übersechzigjähriger Per sonen, in dieses Gesetz übertragen, würde also in doppelter Beziehung

Amendements von

ichtigen zu erfolgen hat. ; Pflichtigen zu erfolgen h flicheren Prüfung und o rasch und ohne eine eingehen— enstandes durch die Provinzialbehörden nicht i nr n ., eise 6 1 den ö Wäh⸗ Elemente, anderweitig zusammensetzen und mischen werden; es läßt sich nicht im Voraus e e. 9 das Gemeindewahlrecht, ganzen kommunalen Verwaltun durch den neu vorgeschlagenen 8. 9. möglicherweife Derren, zu prüfen, und die daraus si ergebende gesetzliche Remeduͤr näher zu erwägen, ist Aufgabe der Gem ein degesetzgebung. Es wird der Gemeindegesetzgebung nament⸗ 16 auch die , . ie sich immung so, wie sie hier vorgeschlagen ist, mittelst durchgängiger . 9 ö ,, . auf 1 / a. nicht eine verschiedenartige Behandlung der Frage, je n schiedenheit der Landestheile, je ö giiedlah ich und Land 5 a gm . . Gemeinde Betracht zu ziehen haben, ob nicht dassenige Minimum der Leistungsfähigkeit des Einzelnen für die ang r ec der Gesetz⸗ r iger Jahren mit dem Einkommen von 200 T oder dem entsprechenden Klassensteuersatz von 4 Thlrn. vor Augen gehabt hat, jetzt nach den veränderten Zeit⸗ en in dem Einkommen

Es läßt sich s ie Steuerpflicht noch ferner auf

Staatsregierung

nicht achtzehnjährig nach der Regierungsvorlage angehörig sind, in dieser Berziehung dieser Bestimmung mit

gestaltungen wesentlichste Grundlage

Das, meine H

empfiehlt, die neue Be⸗

hlr. zu treffen, oder ob

das elterliche ch je nach, der Verschiedenheit der Stadt⸗ gesetzgebung wird zu⸗

dessen Rente geber in den fünf welche sich demnach nur au

. ,. ö , ĩ atz von rn. den prägnanten Ausdruck erhalten würde. Alles dies sind Lee h en. 6 weite⸗ res, tieferes Eingehen in die Sache durchaus bedingen, und darum bin ich beauftragt, im Namen der Königlichen Bitte wiederholt auszusprechen, daß dieser Gegenstand von dem vor— liegenden Gesetz ausgeschieden und der Gemeindegesetzgebung die R lung dieses Punktes vorbehalten werde, in dem Staatsregierung, wie sie dies bereits erklärt hat, in der nächsten darüber eine weitere Vorlage der Landesvertretung machen wird.

bitte Sie daher, den 5. 9B., wie ihn Kommi hat, abzulehnen. d hn Ihre Kommission vorgeschlagen

Zu 5. 10 (Organe für die Einschätzung) äußerte der Regierungs⸗Kommissar Geheimer gran, , R . Meine Herren! Das Amendement von Kameke , . ,, usdruck‚Gemeindevorstand“, wie er sich jetzt im Gesetzes befindet, kein für alle Flle ute f g 39 der er aber alle Zeit dahin ausgelegt worden, da Behörde als Gemeindevorstand fungirt, der ngs⸗Kommi

pelter Weise modifizirt, sie

Staatsregierung die

ertrauen, daß die

Jahre betri von Personen über 60 ahre ĩ als mit der

ält die Staats⸗

dieseß mit llerdings ist der

glied gehört, gezogen wird ungeachtet

altungsvorstandes.

noch für zweckmäßig.

igt werden und der auf die Einzel- ortan sowohl von

; 7 eine ö. ; orsitz in der ngs⸗ ssion nicht dem ganzen Vorstande, sondern nur einem itgliede desselben übertragen worden ist. Wenn inan jetzt an Stelle des Gemeindevorstandes den Gemeindevorsteher setzt, so würde das der Frage präjudiziren, ob in allen kollegialischen Gemeindebehörde die meinde⸗Einschätzungskommission übernehmen soll.

ällen der erste Vorsitzende der itung der Arbeiten der Ge— Es kann unter

Umständen zweckmäßig sein, dieses Amt nicht dem ersten Vorsitzenden, also in k Städten dein Ober⸗Bürgermeister 9 übertragen, son⸗ dern ein anderes Mitglied des Gemeindevorstandes damit zu betrauen. Aus diesem Grunde würde es sich empfehlen, es bei dem bestehenden Ausdrucke zu belassen. . U Was ferner das Amendement, des Herrn Abgeordneten Weber betrifft, so nimmt die Staatsregierung keinen An⸗ stand, demselben zuzustimmen. Sie setzt, dabei voraus, daß durch die Fassung des Amendements die einheitliche Leitung der Ar— beiten der, Einschätzungs⸗Kommission nicht ausgeschlossen ist, indem diese ,, , unter allen Umständen nöthig sein würde, um die erforderliche Glei zu sichern. ͤ Im Allgemeinen würde ich es aber Ihrer Erwägung empfehlen,

ob nicht der ganze 5§. 10 aus dem Gesetz . wäre. Er reprodnzirt zum großen Theil Bestimmungen, die jetzt schon in dem Gesetz vom 1. Mai 1851 enthalten und hier ganz unverändert wieder⸗ gegeben sind. Den neuen Bestimmungen des Paragraphen liegt da⸗ gegen die Absicht zu Grunde, das formelle Verfahren zur Einschätzung der Klassensteuer durch ähnliche Bestimmungen zu regeln, wie sie für das Verfahren zur Veranlggung der klassifizirten Einkommensteuer bestehen. Nun würde die Staatsregierung glauben, daß es den Vor⸗

g verdiene, diese formellen Vorschriften dem Instruktionswege zu äberlassen. Ginge die Absicht nur dahin, den Grundsatz augzu—⸗ sprechen, daß jedes lästige Eindringen in die Verhältnisse der Ein⸗ kommensteuerpflichtigen zu vermeiden ist, so würde es vorzuziehen sein, diesen Satz einfach, in das Gesetz aufzunehmen, die Übrigen vorgeschlagenen Bestimmungen aber hier . Meine . das Einschätzungsgeschäft in den Gemeinden, soweit es die

lassensteuer betrifft, vollzieht sich in der That nicht so, wie es hier vorausgesetzt wird, nicht in der Art, daß der Gemeindevorstand über die Besitz, und Einkommens-Verhältnisse der Pflichtigen möglichst vollständige Nachrichten einzieht, dann sein Gutachten der Kommission vorlegt, daß demnächst die Kommission dieses Gutachten Prüft und auf Grund der Prüfung sodann formelle Vorschläge in Betreff der zu veranlagenden Steuerstufen macht. Alles das, meine Herren, gilt wohl für die Veranlagung der Einkommensteukr, aber nicht gleich⸗ mäßig für die Veranlagung der Klassensteuer. Nun bitte ich Sie, meine Herren, überdies zu erwägen, daß dei Gemeindevertretung schon durch die bevorstehende Abänderung der Veranlagungskriterien eine ungemein schwierige Aufgabe erwachsen wird Es würde nicht gerathen sein die Schwierigkeiten dieser Aufgabe noch dadurch zu vermehren, da jetzt andere Formen für die Geschäftsführung der Gemeinde⸗Kom— missarien aufgestellt werden. Außerdem ist in dem 2. Alinea des 5. 10 davon die Rede, daß die Vorsitzenden und Mitglieder der Ein⸗ schätzungs Kommissionen zur Geheimhaltung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Steuerpflichtigen verbunden sein sollen, Ich weiß nicht, wie diese Bestimmung mit der Vorschrift des 8. 13 Lit, a zu vereinbaren ist, wonach die Steuerrollen im Anfange jedes Jahres bekannt gemacht werden sollen. Nach §. 6 der Instruktion über die Veranlagung zur Klassensteuer vom 8. Mai 1851 sollen die Klassensteuer-⸗Rollen diejenigen thatsächlichen Grundlagen enthalten, welche für die Veranlagung zu dem betreffenden Klassensteuergesetze

zu erhalten sein, die Klassensteuerrolle wird wahrscheinlich noch in größerem Umfange wie bisher diejer igen Angaben enthalten müssen. auf welche sich die Feststellung des Klassensteuersatzes gründet. Meine Herren, wenn nun auf, diese, durch die jährliche Bekanntmachung der Steuerrollen die Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Steuer⸗ pflichtigen allen Gemeindemitgliedern vor Augen gelegt werden, so ver⸗ mag ich nicht einzusehen, weshalb die Mitglieder der Einschätzungs⸗ kommisston in dieser Beziehung zur Geheimhaltung verbunden sein sollen. Nach alledem dürften die in Rede stehenden Vorschriften des 8. 10 der Kommissionsvorlage, einer fachgemäßen Erledigung der Klassensteuerveranlagung eher hinderlich als förderlich sein, daher ich Ihnen nur anheimstellen kann, den ganzen 5. 10 der Kommissions⸗ Beschlüsse zu streichen.

Zu §. 13 (Bekanntmachung der Steuerrollen) hatte der Abg. Graf von Wintzingerode beantragt, die Worte (die Be⸗ kanntmachnng der Steuerrollen erfolgt) „das erste Mal in einer angemessenen Frist nach Verkündigung dieses Gesetzes“ zu streichen. Der . Regierung s⸗Kommissar erklaͤrte:

Meine Herren! Ich wäürde Ihnen empfehlen, die von dem Herrn Grafen Wintzingerode vorgeschlagene Abänderung im ersten Satze des §. 13 anzunehmen, für den Fall, daß Sie sich überhaupt für die An— nahme dieses Paragraphen entscheiden sollten; prinzipaliter bitte ich aber dringend, diesen ganzen Paragraphen abzulehnen. Er stimmt wörtlich mit dem §. 13 des Gesetzes vom 1. Mai 1851 überein und ist hier nur zu dem Zwecke aufgenommen worden, um als Rahmen für die unter Littr. G. Absatz 2 eingeschobene Bestimmung zu dienen, wonach die Bezirksregierungen befugt sein sollen, selchen , gen, welche durch außergewöhnliche Unglücksfälle in ihrem Nahrungs⸗ stande zurückgesetzt sind, einen Erlaß bis zum halbjährigen Betrage der Klassensteuer zu bewilligen. Diese Vorschrift befindet sich in der Allerböchst vollzogenen Geschäftsanweisung für die Regierungen vom 31. Dezember 1825 und bildet dort einen Theil derjenigen Bestim⸗ mungen, welche die den Regierungen und deren Finanz⸗Abtheilungen, sowie dem ,, in Bezug auf die Stundung und den Er— laß der direkten Steuern zustehenden Befugnisse regeln. Nun ist in Ihrer Kommission, so viel ich weiß, für die Aufnahme dieser spe⸗ ziellen Bestimmungen in dem Gesetzentwurfe nur der Grund an . worden, daß es zweckmäßig sei, die in Bezug auf die ef gr steuer mittelst verschiedener Gesetze und Reglements getroffe⸗ nen Bestimmungen in dem hier vorliegenden Gesetzentwurfe zu vereinigen. Ich glaube, daß dieser Zweckmäßigkeitsgrund nicht utrifft, denn ein allgemeine Kodifikation jämmtlicher Bestimmungen Über die Klassensteuer ist gar nicht beabsichtigt, und es würde daher an sich nicht nothwendig sein, in diesem Gesetzentwurfe noch andere auf die Klassensteuer bezügliche Bestimmungen von unstreitiger Gül⸗ tigkeit zu reproduziren. Aber, meine Herren, die Aufnahme der ge⸗ dachten Bestimmung in diesen Paragraphen, hat außerdem das Be⸗ denken, daß nun der Zweifel art, ob die übrigen auf die Stun⸗ dung und den Erlaß der Klassensteuer bezüglichen Bestimmungen jener Geschäftsanweisung noch fortgesetzte Geltung behalten sollen, während dieser speziellen Bestimmung hier eine neue ung selbständige gesetzliche Sanktion ertheilt wird. Ich würde daher glauben, daß es nicht zweck⸗= e n sie zu erneuern und Sie bitten, den ganzen Paragraphen abzulehnen.

Zu 5§. 14 (Reklamationen) bemerkte derselbe Regie⸗ run 8K ommissar;

Meine Herren! Ich kann anknüpfend an das, was der Herr ,, eben gesagt hat, Ihnen auch nur dringend anem fehlen, das, Amendement des Herrn Scharnweber abzulehnen. Ich bitte zu 6 en, daß diejenigen Ausfälle, welche durch Reklamgtionen und Rekurse entstehen, nicht der Staatskasse zur Last fallen, sondern von sämmtlichen Klassensteuerpflichtigen zu übertragen sind; es wird alfo sehr darauf ankommen, daß bei Entscheidung der Reklamationen und Rekurse das Interesse der saͤmmtlichen Klassensteuerpflichtigen des Staates . wird, zu welchem Zwecke gewiß keine . o geeignet ist, als das Finanz⸗Ministerium. Man könnte auch Be—⸗

enken tragen, den Bezirksregierungen, wie Ihre Kommission vorge⸗ schlagen hat, die Entscheidung der Reklamationen in denjenigen Fällen hi entziehen, wo eine Meinungsverschiedenheit zwischen der Kreis eklamationz⸗Kommission und der Finanz⸗Abtheilung der Bezirks= regierung obwaltet. 4 dem Vorschlage der Kommission soll in alchen i. nicht das Plenum der Bezirksregierung, sondern die ezirks Kommission für die klassifizirte Einkommenstener entscheiden. Die Staatsregierung glaubt zwar einen entschiedenen Widerspruch da⸗ egen, namentlich aus dem Grunde nicht erheben zu sollen, weil das nteresse der Staagtskasse, wie gesagt, bei der Entscheidung der Re⸗ klamatlonen in Folge der Kontingentirung nicht wesentlich betheiligt ist; in der 266 selbst erscheint es aber nicht zweifelhaft, daß die Kompetenz der Bezirksregierungen das rücksichtlich der Reklamationen obwaltende Interesse sämmtlicher Klassensteuerpflichtigen in höherem

Maße wahren würde, als die Kompetenz der Bezirke lommissignen für hie flaffifizirte Einkommenstener. Unter allen mständen kann ich Ihnen nur anempfehlen, das Amendement des Herrn Abg. Scharn⸗ weber abzulehen.

letzten Satze der Litt. d. die Worte eingeschaltet werden sollen inner⸗ halb der vorangegebenen Frist“, damit kann ich mich nur einverstanden erklären.

klärte der Reègierun gs⸗Kommissar: chmäßigkeit bei der Veranlagung der Steuer Herr Abg. Vrafen . reich anzunehmen und es einstweilen bei, den bisherigen Bestimmungen des 964 vom 1. Mai 1851 über die den Gemeinden zu bewilligenden Er 1.

J. i5 in der von Ihrer Kommission vorgeschlagenen Fassung ist ver— anlaßt worden durch die von vielen Gemeinden an das Hohe Haus gerichteten Petitionen, in welchen eine Erhöhung der den Gemeinden gegenwärtig zustehenden Veranlagungs. und Hebungsgebühr von 4 rozent beziehungsweise in den westlichen und neuen Provinzen der Feranlagungsgebühr von Prozent beantragt wird, aus dem Grunde, weil diese Gebühr nicht hinreiche, um die Ausgaben, welche den Gemeinden durch die Veranlagung der Klassensteuer erwachsen, zu decken. Anscheinend liegt der Mehrzahl dieser Beschwerden ein Irrthum zum Grunde; es ist nothwendig, denselben im Voraus zu berichtigen. Die Gemeinden scheinen davon auszu— ehen, daß das Gesetz vom 1. Mai 1851 beabsichtigt habe, eine voll⸗ ändig ausreichende Vergütung für die Dienstleistungen und Ge⸗ schäfte zu gewähren, welche den Gemeinden hinsichtlich der Veran⸗ lagung der r feu obliegen. Das ist nicht der Fall. Die be⸗ zügliche Bestimmung des 8. 15 des Gesetzes lautet wörklich:

reichende Gebühr, etwa eine Art von Gehalt für die bezüglichen Dienstleistungen zu gewähren, sondern lediglich dahin, die baaren Aus⸗ sagen zu erstatten, welche den Gemeinden durch Veranlagung erwachsen, in ähnlicher Weise, wie den Mitgliedern der Einschätzungskommission für die Einkommensteuer guch nur die Erstattung ihrer bagren Aus⸗ lagen in der Form von Diäten und Reisekosten gewährt wird. Nun mag es ja richtig sein, daß in einzelnen Fällen der gegenwärtige gesetz. siche Prozentsatz auch zur vollständigen Deckung der baaren Auslagen des n n , ; ,, Frage fehlt es aber 7 Zeit an dem er Material. 1. Mai 1851, welche nach dem vorliegenden Entwurfe eintreten sollen, eine wesentliche Vereinfachung der den Gemeinden in Bezug auf, die Veranlagung der Klaffensteuer obliegenden Geschäfte herbeiführen werden. Es wird insbesondere die Kontrolle der Ab und Zugänge n g * Bestimmung, 6 alle n. 9 . ö. . f ĩ m, e, hlr. Einkommen ganz von der Steuer befreit werden sollen, einfacher maßgebend gewesen sind. Diese Vorschrift wird in Zukunft aufrecht werden, die Ueberweisungen von Pflichtigen Seitens einer Gemeinde an die andere und die Gemeinden hierdurch erwachsenden Potokosten werden sich vermindern.

des jetzt bestehenden z ð zunächft die weitere Erwägung nach dieser Richtung hin zu überlassen.

rung weitere Ermittelungen über den Gegenstand in Aussicht gestellt und füge hinzu, daß die Staatsregierung nicht verfehlen wird, die Re⸗ sultate demnächst dem Hohen ö. vorzulegen. In keinem Falle würde die Staatsregierung sich a r

nen, daß schon jetzt die eventuelle Gewährung eines höheren Prozent⸗ satzes in der Weise gesetzlich in Aussicht gestellt wird, wie es in dem letzten Satze des 8. 15, der Kommissions Beschlüsse vorgeschlagen ist, wonach höhere Vergütigungen für Erhebung oder Veranlagung der Steuer, als 3 respektive J Prozent durch den Staatshaushalte⸗Etat festgestellt werden können, Meine Herren! Ich bitte zu erwägen, welche Konsequenzen diese Bestimmung haben würde. Es läßt sich ja mit Sicherheit voraussehen, daß in Folge derselben alljährliche zahlreiche Beschwerden von Gemeinden theils an die Staatsregierung, theils an Mitglieder dieses Hohen Hauses werden gerichtet, werden, worin über den unzureichenden Betrag der bisherigen Vergütigung Klage ge⸗ führt und ein höherer Betrag begnsprucht wird. Es würde dies in j dem Jahre zu unerquicklichen Debatten in diesem Hohen Hause Ver⸗

Es ist dann noch ein Amendement eingebracht, wonach in dem

Zu 5. 15 (Erhebungs⸗ und Veranlagungsgebühren) er⸗

Meine Herren! muß Sie dringend bitten, den Antrag des ö ö auf Streichung dieses Paragraphen

ebungs. und Veranlagungs-Gebühren bewenden zu lassen, Der

Die für die Erhebung zu bewilligenden Gebühren, aus welchen auch alle e n n fle der Veranlagung für Papier, Druckformulare u. a. m. zu bestreiten, dürfen den Betrag von vier Prozent der eingezogenen Steuer nicht übersteigen.

Der Zweck geht also nicht dahin, für die Veranlagung eine aus⸗

äfts nicht hinceicht. Zu einer , n. ordeylichen

s kommt hinzu, daß die Abänderungen des Gesetzes vom

Alles dies, meine . spricht dafür, vorläufig von einer Aenderung rozentsatzes abzusehen und der Staatsregierung

Ich habe bereits in der Kommission Namens der Staatsregie⸗

*

er damit einverstanden erklären kön⸗

Inseraten⸗Expedition des Neutschen Reichas-Anzeigers und Königlich Rreußischen Ktaats- Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Steckbriefe und Untersuchun gs⸗Sachen. Steckbrief. In der Untersuchungssache Contra Heinrich, H. 82.

I3. IfI. ist der Knecht Friedrich Wilhelm Heinrich durch Erkennt- niß vom 23. Mai 1870 wegen einfachen Diebstahls zu einem Monat 9 und Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehren rechte au Strafvollstreckung entzogen. Es wird ersucht, auf den ze. Heinrich,

ein Jahr rechtskräftig verurtheist worden und hat sich der

f *

der sich vor ungefähr einem Jahre in Sorau befand, zu vigiliren, denselben im Betretungsfalle festzünehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern mittelst Transports an, die nächste preußlsche Gerichtshebörde zur Strafvollstreckung abzuliefern. Berlin, den 24. Februar 1873. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Untersuchungsfachen. Deputation 11. für Verbrechen und Pergehen. Signalement, Der Knecht Friedrich Wilhelm Heinrich ist 21 Jahre alt, am 5. März 1851 in Obermednitz, Kreis Sagan, geboren, evan⸗ gelischer Religion, cirea 5 Fuß groß, hat dunkelblande Haare, graue Augen, dunkle Augenbrauen, rundes Kinn, starke Nase, gewöhnlichen Mund, ovale Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsf arbe, schief gestellte Zaͤhne, ist kleiner und unterseßter Gestalt, ö.

und hat als befondere Kennzeichen: eine erbsen Unterlippe, welche dieselbe etwas abstehend erhält.

richt die deutsche Sprache sengroße Narbe auf der

Sandels⸗Register.

Handelsregister des Königlichen Stadtgerichts zu Verlin. In unser Gesells ,, . ist eingetragen: Col. 1. Laufende Nr. 4289. Col. 2. Firma der HGesellschaft: augesellschaft Johannisthal. Col. 3. Sitz der 24 schaft: erlin. * Col. 4. Rechtsverhältnisse der er ch. Die Ye n , ist eine Aktienge elllghaft;

Das nofariell verlautbarte Statut vom 28. Fehrugr 1873 befindet sich in beglaubigter Form Blatt 3 bis 15 des , des Nr. 427 zum Gesellschaftsregister. Gegenstand des Unternehmens ist, in Berlin und Köpenick, sowie den angrenzenden Bemarkungen Wohnhäuser mit kleineren und mittleren Wohnungen zu errichten, überhaupt aber Ankguf von Areal, Parzellirung des angekauften Grund und Bodens, Bebauung mit Straßen und Wohnhäusern, Be⸗ pflanzung und Wiederverkauf der Parzellen oder bebauten Grundstücke (8. B, insonderheit der Erwerb des Ie schen Berlin und Köpenick be⸗ legenen Freigutes Johannisthal. (6. 39.)

Der Finanz⸗Minister steht diesen Ermäßigungen daß man sie in möglichst engen Grenzen halten möge; am liebsten würde es ihm sein, wenn man darauf gänz⸗ i tete weniger lieb, wenn man sich auf die erste Stufe ällen wird er auf das t, die gebührende Rück⸗

hinauf zu rücken.

illigung der auf die Kosten der Ver⸗ , mit dem Wunsche entgegen,

Klaffensteuer bezügliche Ausgabeposition Etats zur Verhandlung gelangte,

daß die Feststellung des Nor⸗ erfolgt ist, daß die ensteuer nicht mehr Die Staatsregierung t einverstanden erklären können, daß eine würde, welche den ß läßt, ohne gleichzeitig shung des Normalbetrages der Klassensteuer in

anlassung geben, so oft die anlagung und Erhebung der des Staatshaushalts⸗ kommt hinzu, meine Herren, malbetrages der Klaffensteuer in der Voraussetzun Kosten für Erhebung und Veranlagung der K als 4 Prozent der Ist⸗Ein würde sich also nicht dami Bestimmung in das Gesetz aufgenommen der fraglichen Gebü eine entsprechende Er Aussicht zu nehmen. ; Aus diesen Gründen geht meine Amendement des Grafen von aphen 15 anzunehmen; jeden aragraphen nothwendig werden.

Was das Amendement des Herr n es aus einem von mir noch anzuführenden Grunde nich ur der letzte Abfatz des vorges ; estehen bleiben. Daraus würde 15 des Gesetzes vom 1. Mai bsatz bestehende 8 15 träte. nach der von Ihrer Kommission der Gesetzgebung entstehen, denn fft ganz allgemeine Bestimmungen lso mit auf die Steuerempfänger ., welchen die Erhebung der 3* übertragen ist. Wenn Sie würde es demnach an jeder Bestimmung über die diesen Steuerempfängern zu zahlende Gebühr

Zu 5§. 20, welcher die Einkommensteuerstala aufsstellt, nahm der Finanz⸗Minister Camph ausen nach dem Abg. Blan⸗ kenburg das Wort:

Meine Herren! mensteuer im preußischen Staate so hoch können, wie es der Herr Vorredner get säumen, mit tief eingreif 1 steuer das Hohe Haus zu behelligen, ich wür ten, die Zeit nicht verstreichen zu lasse Aber, meine Herren, Herrn Vorredners auf großen Täuschung die Elemente seiner Zusammeunstellung, un blicke, wo man eine solche Zahl aussprechen h eine andere Zahl ihr gegenüber stellen zu können ; ie die Finanzverwaltung zu machen in der rden müssen, daß wir zur Veranlagung der

der Einkommensteuer beschränkt. In allen Votum, das dieses Hohe Haus schließlich sicht nehmen.

In der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die l⸗ und Schlachtsteuer nahm der 5 (Berlin betreffend) nach dem Abg.

nahme betragen.

Aufhebung der Ma Finanz⸗Minister zu Techow das Wort: Meine Herren! de : nur in sekundärer Linie betheiligt, aber ich halte mich Ausführungen, die ich hier vernommen habe, für verp von dem, was gesagt worden ist, zu wide Die Kommiffarien der Regierung überall nur denjenigen Standpun regierung in der Gesetzesvorlage⸗ wurde und die nicht Ihren Beifall wir sind von dem damaligen Vors Der Vorschlag der Regierung n den gegenwärtigen 8. 3, nicht dahin gerichtet, eptionelles Verhältniß der Regierung von damals die eine Bevölkerung von m solche Bestimmung, wie sie Berlin vorgeschlagen ist, eintreten zu lass Die Regierung war u Klassensteuer in den unter großen Schwierigkeiten zu kämpfe e wenn man sich dieses Ausdrucks „Schwi ich nicht zu vergessen, daß Erhebung verstanden ist, sondern da keit, zu einer großen Zuihl von schreiten, daß es sich also recht eigentlich um das Wohl u Diese Schwierigkeiten würden, wenn es den vorjährigen Gesetzentwurf s indem diesem zu Grunde lag, alle die zur Unterstufe uer zu befreien.

en vollständig ungewi

Mein Ressort ist zwar bei diesem Paragraphen doch nach den flichtet, Einiges

haben in der Kommission den die Staats⸗

Bitte prinzipaliter dahin, das Wintzingerode auf Streichung des Para, falls würde eine andere Fassung dieses

errn Abg. v. Kameke anbetrifft, so reicht , .

die Ihnen im vorigen Jahre gemacht efunden hatte, eingenommen hat; lage in keinem Punkte zurückge⸗ war nun in Beziehun für die Stadt

sondern der Vorschlag dahin gerichtet, für alle diejenigen Städte, ehr als 100. 009 Einwohnern zählen, eine hier von der Kommission für die Stadt

diesem Amendement soll n chlagenen 5§. 15

gestrichen werden, der erste Absatz also b folgen, daß an Stelle des bisherigen 1851 der neue nur aus dem ersten Dann würde aber nicht minder wie vorgeschlagenen Fa der 8. 15 des bestehenden Gesetzes tri über die Hehegebühren, bezieht sich a in den westlichen und neuen Provinzen Klassensteuer für eine Vergütigung von das Amendement v. Kameke annehmen,

ssung eine Lücke in eintreten zu lassen,

berzeugt, daß die Einziehung der sten Stufen in den großen Städten mit sehr n haben wird, und, meine Herr erigkeiten“ bedient, dann bitte cht die Mühewaltung für die verstanden ist die Nothwendig⸗ ahnungen und Exekutionen zu

nd ist davon ů

darunter ni

Wenn ich die möglichen Erträge einer Einkom— glaubte veranschlagen zu so würde ich nicht chtlich der Einkommen⸗ de es für geboten erach— hier wesentlich Abhülfe ch glaube, daß die Annahme des beruht. Ich kenne nicht d es sällt schwer, im Augen⸗ ört, auch gleich genau z aber nach-

der Eingesessenen handelt. dem Hohen Hause gefallen hätte, anzunehmen, . Gesetzentwurf das Prinzip la gehörigen Klassensteuerpflichtigen von dieser. Ste der Vorlage in diesem Jahre hat die Regierung, um den prechen, jene Grundlage verlassen und als flicht ein Einkommen von wenigstens 140 Nach diesem Einkommen wird in den n so große Zahl zur Klassensteuer des Klassen⸗

enden Maßregeln hinsi

zu schaffen. in ö ö des Hohen Hauses zu ents

Maßstab für die Steuerp Thalern zu Grunde gelegt. großen Städten vielleicht eine ebe zu veranlagen sein, als wie es bei unveränderter Fortdauer des n all gewesen sein würde, eine ganz erstaunlich große wird nach dem Gesetze Privilegium eingeräumt, unter gewissen Vor⸗ r noch beibehalten

Wahrnehmungen, d ewesen ist, wird unbedingt zugegeben we

vollkommene ich glaube,

Quellen des

steuergesetzes der F Auf der anderen Seite, meine Herren, gewissen Städten das Pri ( etzungen die Schlachtsteuer als Kommunalsteue Es Handelt sich dabei in der That um ein P ium, welches für die anderen Steuerpflichtigen durchaus nicht ohne ist, und diesem Privilegium gegenüber ist der Vorschlag solchen Städten, die eben in diesen aparten Ver⸗ e Verpflichtung auferlegt werden soll, aus Ertrage der Schlachtsteuer denjenigen auf den klassensteuerpflichtigen Theil der beiden Es handelt sich ja dabei nicht

mensteuer nicht finden; daß gelernt haben, meine Herren! Ich nehme auf —, und daß in Fo liegt auf der Hand. S den Betrag von 7 Millionen Thaler, für das Jahr 18713 nachweisen wird auch veranlagt der Betrag, tigen Städten mit je erstattet wird Thaler ausma n mehr als 8 Million Thal preußischen Mona Ausführungen yra

Einkommens, nachzu⸗ Ihr Lachen als ein beifälliges —; nlich gestiegen ist, Belästigungen emacht worden, daß ältnissen sich befinden, di dem ihnen zu überweisenden Theil zu ersetzen, der untersten Steuerstufen fallen würde. ü um ein Geschenk an den Staat, es würde sich nur derum handeln, städtischen Bevölkerung

lge dessen die Steuer ansehnlich ͤ ie belaͤuft sich gegenwärtig nicht allein auf den der Staatshaushalts⸗Etat zur Einkommensteuer en mahl und schlachtsteuerpflich⸗ halern für den Einkommensteuerpflichtigen der für das Jahr 1873 mehr als eine Million chen wird, so daß in der That eine Veranlagung zu er in diesem Augenblicke schon in der Indessen, meine Herren, da an d pft worden sind, da es dem Gesetzentwurf in

es ist ja

gewisser Theil der st ü direkten Besteuerung nicht belastet würde, J Schlachtsteuer

ie besteht. rchie besteh Bevölkerung

ktische Vorschläge nicht geknü sich nicht um Amendements handelt, die zu. Vorschlag gebracht werden, so, glaube ich, können wir mehr akademische Unterhaltung verlassen

Gestatten Sie mir dag gen, auf eine praktische Frage richte. den, hinsichtlich ulässige Ermäßigung f euer zu beschließen. ; die Hälfte aller Einkommenste lage um einen ni

untersten Schichten der zu wünschen von so großen man den rati

tionen gemildert werden möchte dadurch, daß rlichen Antheil auf die städtischen Intraden übernimmt; dabei foll es der Kommune freigelassen werden, ob sie etwa neben der munal⸗Intraden glauben höher heran⸗ Wenn nun heute wesentlich entgegen⸗

ß ich Ihre Aufmerksamkeit noch In der Kommission ist beliebt wor⸗ steuer eine unter gewissen Umständen ür die erste und zweite Stufe der Einkommen⸗ Es wird damit die Ermäßigung möglich f uerpflichtigen, und es handelt cht unerheblichen Steuererlaß. r wohl, daß in dem gegenwärtigen Zeitpunkte, inge in die Höhe gegangen, sind, sich die cht, die Grenze der Steuerpflichtigen, besonderer Verhältnisse eintreten darf, etw

Schlachtsteuer noch andere Kom ziehen zu müssen, oder nicht. nun heute we gehalten wird, daß die Steuerfreiheit für diese Schichten der kerung in den großen Städten den Zuzug gewaltig vermehren würde, so will ich zwar drm Bedenken, das an gegentreten, als auch ich vermeiden kern; daß aber beim Heranziehen nach der ob man eine höchstens zwei Thaler jäh Staatssten . richten hat oder nicht, einen sehr wesentlichen Einfluß äußern würde, erlaube ich mir meinerseits zu bezweifeln.

der Einkommen

geregt wird, insofern nicht ent⸗ chte, diesen Zuzug zu erleich⸗ Stadt Berlin der Umstand, rliche Staatssteuer zu ent⸗

sich bei diesem Pors Nun begreife ich s wo die Preise aller Empfindung rege m eine Berücksichtigung

Oeffentlicher Anzeiger.

Verloesung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. Industrielle Etabliffements, Fabriken und Groß⸗

Inserate nimmt an dig autorisirte Annongen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Hamburg, Frank- furt a. M., Kreslau, galle, Rrag, Wien, München,

1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. Nürnherg, Ätraßburg, Zürich und Ktuttgart.

2. Handels⸗Register

z. Konkurse, Subhaftationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl.

4. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛe.

.

Verschiedene Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 2983 die hiesige Aktiengesellschaft in Firma: ü

Berliner Aktien⸗Soeietäts

vermerkt steht, ist eingetragen: ; .

Nach dem in beglaubigter Form im Beilageband Nr. 134

Seite 35 und 365 zum Gesellschaftsregister befindlichen Be⸗

schlusse des Aufsichtsrathes vom 19. Febr

Erhöhung des Grundkapitals um 130 000 Thlr.

1360 neue Inhaber⸗Aktien über je 100 Thlr. erfolgt.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3246 die hiesige d Bau⸗Verein auf Aetien

Die Dauer des Unternehmens ist auf eine bestimmte Zeit nicht

kapital der Gesellschaft beträgt 490,900 Thlr. und oHG Aktien, jede Aktie zu 290 Thlr. Aktien sind Inhaber⸗Aktien. (56. 8.

Die öffentlichen Bekanntmachungen der Ges ellsch

die Berliner Börsenzeitung, die Nationalzeitung, ; die Vossische Zeitung. (5§. 4.)

Die Generalversammlunge Aufsichtsrathes berufen. Die vor dem anberaumten Termine i G8. 25, 27) ie Willenserklärungen un rathes sind mit den Worten ung des Namens des V 8 Mitgliedes zu unterzeichnen.

Der Vorstand besteh

Alle Urkunden nnd sellschaft verbindlich, wenn gesellschaft Johannisthal“ un besteht, der Namensunterschri der Namensunterschri oder eines Mitgliedes und eines kuristen versehen sind. G. 13)

Derzeitiger alleiniger Vo

folge Verfügung vom 3. März 1875 am selbigen

Das Grund Brauerei

aft erfolgen durch: ruar 1575 ist die

durch den Vorsitzenden des ekanntmachung muß mindestens 7 T n den Gesellschaftsblättern veröffent⸗

d Bekanntmachungen des Aufsichts—⸗ Baugesellschaft Johannisthal“ unter orsitzenden oder dessen Stellvertreters

ei Mitgliedern. (5 109.)

Aftiengesellschaft in Firma: Landerwerb un

ist eingetragen: ö . -

Direktor Robert Rosenberg ist am 1. März 1873 aus

ellschaft ausgeschieden und der Dr.

urg zum Vorstand der Gesell⸗

vermerkt steht,

dem Vorstande der Ges Albert Jausel zu Charlottenb schaft gewählt worden.

In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 5625 die hiesige Handlung in Firma: Heynemann & Cohn vermerkt steht, ist eingetragen: aufmann Robert Heynemann andelsgeschäft des Kaufmanns erlin als Handelsgesellschafter eingetreten und die unter Heynemann K Gohn fortgeführte Nr. 4290 des Gesellschaftsregisters

Geselsschafter der hierselbst unter der Firma

eynemann & C am 1. März 1873 begründeten Handelsgese ermann Heynemann,

t aus einem oder aus zw rn. Erklärungen des Vorstandes sind für die Ge⸗ Firma der Gesellschaft Bau⸗ und falls der Vorstand aus einer t diefer, falls er aus zwei Personen t zweier Mitglieder des Vorstandes Prokuristen oder endlich zweier Pro⸗

sie mit der

zu Berlin ist in das Hermann Heynemann zu

der bisheri Handelsgese eingetragen.

—ͤ l rstand ist der Baumeister Conrad Pau schafl unter

Eingetragen zu

age. . e gltten über das Gesellschaftsregister. Beilageband Nr. 42.

hn Seite 27). hat sind die Kaufleute

Fanner, Sekretär.

In unser Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 2882 die hie⸗

Bank, Attien⸗Gesellschaft.

ar g f eh,, is, 10, 7. 3]

Gesellschaft“ ist in:

Dies ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4290 eingetragen

sige 2 ft

vermerkt steht, ist eingetragen: Nach den in be

ng vom 22. Feb und 41 des Statuts abgeändert. Die Firma: „Deutsche .

In unser Gesells Handelsgesellschaft in

vermerkt steht, ist eingetragen; ; Der Kaufmann Louis Emil Violet andelsgesellschaft ausgeschi duard Violet setzt das Han ü Firma fort. Vergleiche Nr. 7272 des Firmenregisters.

aftsregister, woselbst unter Nr. 131 die hießige L. S. Violet

laubigter Form i schaftsregister be ebruar 1873 sind die §§5. 4 Berlin ist aus der er Kaufmann Louis delsgeschäft unter unveränderter

abgeändert.