Art. 8. Niemand ist verpflichtet, Reichssilbermünzen im Betrage von mehr als 50 Mark und Nickel⸗ und Kupfermünzen im Betrage von mehr als Mark in Zahlung zu nehmen.
Ven den Reichs und Landeskafsen werden Reichssilbermünzen in jedem Betrage in Zahlung genommen. Der Bundesrath wird dieje⸗ nigen Kassen bezeichnen, von welchen Reichssilbermünzen in Beträgen von mindestens 200 Mark, Nickel⸗ und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 100 Mark gegen Reichsgoldmünzen gleichen Nominal betrages auf Verlangen umgetauscht werden. Derselbe wird zugleich die näheren Bedingungen des Umtausches festsetzen. ö
Art. 9. Die Verpflichtung zur Annahme und zum Umtausch (Art. 8) findet auf durchlöcherke und anders, als durch den gewöhn⸗ lichen Umlauf im Gewicht verringerte, ingleichen auf verfälschte Münz⸗ stücge keine Anwendung. ö ?.
Reichssilber⸗, Nickel⸗ und Kupfermünzen, welche in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung am Gewicht erheblich eingebüßt haben, werden zwar noch in allen Reichs- und Landeskassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Reichs einzuziehen.
Art. 10. Eine Ausprägung von anderen, als den durch diesetz Gesetz eingeführten Silber,, Nickel- und Scheidemünzen finder nicht ferner statt. Die durch die Bestimmung im §. 10 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichs goldmünzen, vonn 4. Dezember 1871 (Reichsgesetzblatt S. 404) vorbehaltene Befagniß, Landessilbermünzen als Denkmünzen auszu⸗ prägen, erlischt mit dem 31. Dezember 1357833
Art. 11. Die Ausprägung von Reichsgoldmünzen geschieht auch ferner nach Maßgabe der Bestimmung im 8. 6 des Gesetzes, betreffend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4 Dezember 1871 (Reichs gesetzbl. S. 404) auf Rechnung des Reichs. .
Indeß ist der Reichskanzler ermächtigt, auf einzelnen Münzstätten ö. Ausprägungen von Reichsgoldmünzen auf Privatrechnung zuzu⸗ assen. 3 ; Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler unter Zustimmung des Bundesraths festgestelllt.
Sofern dieselbe höher ist, als die von der Reichskasse für die Ausprägung von Reichsgoldmünzen den einzelnen Münzstätten zu zah⸗ lende Vergütung, fließt der Mebrbetrag in die eich fass⸗ ᷣ
Art. 12. Der Bundesrath ist befugt, 1) den Werth zu be— stimmen, über welchen hinaus fremde Gold- und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen; 2) den Umlauf solcher fremden Münzsorten, welche in ihrem Gehalte unsicher sind, oder welche einen geringeren, als den durch die aufgeprägte Werth⸗ bezeichnung angegebenen Gehalt haben, oder welche in dem Lande, in welchem sie geprägt oder zum Umlauf verstattet sind, im äußeren Werthe herabgesetzt, oder welche in einem benachbarten Staate verboten werden möchten, nach einer den Umständen ange⸗ messenen Frist gänzlich zu untersagen; 3) zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs⸗ oder Landeskassen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Kurse im inländischen Verkehr in Zahlung ge⸗ nommen werden dürfen, auch in solchem Falle den Kurs festzusetzen.
Art. 13. Von dem Eintritt der Reichsgoldwährung an gelten folgende Vorschriften. ö n.
§. 1. Die Reichsgeldwährung ist bei allen Rechtsgeschäften zu Grunde zu legen und, sofern nicht etwas Anderes verabredet wird, als die vertragsmäßige zu betrachten. . .
§. 2. Alle Zahlungen, welche nach den bisherigen Vorschriften in Münzen einer inländischen Währung oder in landesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Münzen zu leisten waren, sind vorbehaltlich der Vorschriften Art. 8, 14 und 15 in Reichs⸗ münzen zu leisten. 4
§. 3. Die Umrechnung der Goldmünzen erfolgt, sofern nicht ein bestimmtes Verhältniß derselben zu Silbermünzen gesetzlich feststeht, nach Maßgabe des Verhältnisses des gesetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, auf welche die Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem gesetz⸗ lichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen.
§. 4. IM allen anderen Fällen werden bei der Umrechnung der Thaler zum Werthe von 3 Mark, der Gulden süddeutscher Währung zum Werthe von 1. Mark, die Mark lübischer oder hamburgischer Rurantwährung zum Werthe von 1 Mark 20 Pfennigen, die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen nach ihrem Verhältniß zu den genannten berechnet.
§. 5. Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichswährung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen hal ben Pfennig oder mehr betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet.
§. 6. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichs⸗ goldwährung unter Zugrundelegung anderer inländischer Geld⸗ oder Rechnungswährungen eingegangen, so ist die Zahlung vorbehaltlich der Vorschriften Art. 38, 14 und 15 in Reichsmünzen unter Anwendung der Vorschriften §5§. 3— 5 ft leisten.
Art. 14. An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungen bis zur Außerkurssetzung anzunehmen: 1) im gesammten Bundesgebiet an Stelle aller Reichsmünzen die Ein⸗ und Zweithalerstücke unter Berechnung des Thalers n 3 Mark, 2) im gesammten Bundesgebiete an Steli: der Reichssilbermünzen Silberkurantmünzen zu R und 4 Thaler unter Berechnung des 4 Thalerstücks zu einer Mark und des K Thalerstücks zu einer halben Mark, 3) in denjenigen Ländern, in welchen gegenwärtig die Thalerwährung gilt, an Stelle der Reichs⸗, Nickel! und Kupfermünzen die nach bezeichneten Münzen der Thalerwährung zu den daneben bezeichneten Werthen är Thalerstücke zum Werthe von 25 Pfennig, Mn, Thalerstücke zum Werthe von 20 a, ae Thalerstücke zum Werthe von 19 Pfemig, e n, , zum Werthe von 5 , Groschenstücke zum
zrthe von? Pfennig, io und in Groschenstuͤcke zum Werthe von 1 Pfennig, 4 in denjenigen Ländern, in welchen die Zwölftheilung des Groschens besteht, an Stelle der Reichs, Nickel- und Kupfer ⸗ münzen die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Drei⸗ pfennigstücke zum Werthe von 26 Pfennigen.
Art. 15. Deutsche Goldkronen. Landesgoldmünzen und lan— desgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellte auslän⸗ dische Goldmünzen, sowie grobe Silbermünzen, welche einer anderen Landeswährung als der Thalerwährung angehören, sind bis zur Außerkurssetzung als Zahlung anzunehmen, soweit die Zah⸗ lung nach den bisherigen Vorschriften in diesen Münzsorten angenom⸗ men werden mußte.
Art. 16. Schon vor Eintritt der Reichs goldwährung können alle Zahlungen, welche gesetzlich in Münzen einer inländischen Währung oder in augländischen, den inländischen Münzen landes gest lich gleich⸗ 66 Münzen geleistet werden dürfen, ganz oder theilweise in
eichsmünzen, vorbehaltlich der Vorschrift Art. 6. dergestalt geleistet . daß die Umrechnung nach den Vorschriften Art. 13 55. 35 erfolgt.
Urkundlich 2c.
Gegeben 2c.
Landtags ⸗ Angelegenheiten.
Berlin, 8. März. In der gestigen Sitzung des Hauses der Abgeordneten rief 5. 9B. des Hesetzentwurfes wegen Ab⸗ änderung des Gesetzes vom 1. Mai 1851, effend die Einfüh⸗ rung einer Klassen⸗ und klassifizirten Einkommen⸗
eu er eine Debatte hervor. 5. 9B. läßt an die Stelle des bis⸗ rigen Klassensteuerbetrages von 3, resp. 4 Thaler als Bedingung das Bürgerrecht, bezlehungsweise das Stimm- und Wahlrecht n Gemeinde- Angelegenheiten, soweit eine solche Bedingung bisher gesetzlich besteht, den Stnfensatz von 2 Thlr. treten und die Ortsstatuten, welche das W t an einen höheren S als 4 Thlr, knüpfen, mit dem 1. Zanuar 1874 ihre Gültigkeit verlieren. Der Regierungs⸗Kkommissar Geheimer Dber⸗Regie⸗ rungs⸗Rath Ribbeck äußerte hierüber: Meine Herren! Ich muß nochmals konstatiren, daß das Hohe Haus bei der zweiten Lesung den §. 3B. gegen den Widerspruch der
Königlichen Staatsregierung angenommen hat. Ich muß zugleich konstatiren, daß die Regierung bei ihrem, die Annahme dieses Para= e n, widerrathenden Votum entschieden stehen bleiben muß. Es hat sich die Sachlage nach der zweiten Berathung insofern noch ver= ändert, als inzwischen die Annahme des Gesetzvorschlages Elsner v. Gronow⸗Rickert, betreffend die Aufhebung der Mahl und Schlacht⸗ ef. stattgefunden hat, und in §. 5 desselben der Wegfall der Klas⸗ ensteuerveranlagung in den beiden untersten Stufen gegen Zahlung eines Aversums für die Stadt Berlin angenommen worden ß 6 dessen, meine Herren, hat der 5§. 9 B. ein Loch bekommen in Beziehung auf die die Stadt Berlin nun überhaupt einen Gemeinde⸗Census bezüglich der künftigen klafsensteuerpflichtigen Bevölkerung nicht. Der bisherige Census, der auf 300 Thaler Einkommen, gemäß dem Gesetz und sta—⸗ tutarischem Gemeindebeschluß von Berlin festgestellt war, verliert seine gie r. Grundlage, sobald die Stadt Berlin aufhört, die staatliche Mahl= und Schlachtsteuer zu erheben. Der Klassensteuersatz von A Thlr. ist nicht mehr maßgebend, sobald der hier vorliegende, von Ihnen angenommene 5. 9 B. Gesetz wird, denn danach soll an Stelle des 4 Thaler⸗Steuersatzes der Satz von 2 Thalern treten. Der Steuersatz von 2 Thalern aber wird in Hl des §. 5 des Gesetz⸗ vorschlags, betreffend die Aufhebung der Mahl- und Schlachtsteuer, für die Stadt Berlin nicht existiren. Also, meine Herren, was ich erweijen wollte, das projektirte Gesetz hat für Berlin ein Loch. Deshalb, meine Herren, kaun ich nur wiederholen, überlassen Sie die Remedur dieses gesetzlichen Punktes, der darauf abzielt, die kom⸗ munale Gesetzgebung in Betreff des Gemeindewahlrechts mit dem vorliegenden Steuergesetze in Uiebereinstimmung zu bringen, der König⸗ lichen Staatsregierung, wie dieselbe wiederholt beantragt hat. Lehnen Sie den § 96. noch in diesem letzten Stadium ab!
Dem Abg. Richter (Hagen) entgegnete der genannte Regie⸗ gierungs⸗Kommissar:
Meine Herren! Wenn die Staatsregierung zu einem von Ihnen vorgeschlagenen Paragraphen die Stellung einnimmt, daß sie sich prin⸗ zipiell überhaupt gegen den Inhalt dieses Paragraphen, gegen die Aufnahme desselben in das Gesetz erklärt, und sich anheischig macht, den Gegenstand separat mittelst einer besonderen Vorlage zu reguliren, so muß ich die Anforderung zurückweisen, daß die Staatsregierung dann noch verpflichtet sein solle, für die redaktionelle Verbesserung der von Ihnen vorgeschlagenen Gesetzes⸗-Bestimmung zu sorgen.
— In der zweiten Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Vorbildung und Anstellung der Geistlichen, nahm zu 5§. 1 der Staats⸗Minister Dr. Falk nach dem Abg. Grafen Renard das Wort:
Meine Herren! Der Antrag auf Schluß, von dem ich ja nicht weiß, ob er die Annabme dieses 3 Hauses findet, nöthigt mich doch, einige Worte gegenüber der Rede des Herrn Abg. Reichenzperger zu sprechen. Ich muß, — und vielleicht bin ich mit dieser Empfindung nicht allein in diesem Hohen Haufe — zunächst einem gewissen Ein⸗ drucke des Erstaunens Worte verleihen, daß diese Aenderung der Ver⸗ fafsungsurkunde, die mit solcher Macht und solchem Nachdruck gerade aus dieser Stelle des Hohen Hauses (auf das Centrum weisend) be⸗ kämpft wurde, mit der man verbunden jah, das Niederschmettern aller Rechte der Kirche, daß diese Aenderung auf einmal eine ganz unschuldige Sache sein soll, indem dieses Gesetz die Verfassang in der That gar nicht ändert. Wenn ich diese beiden Gegensätze gegenüberstelle — Gegensätze sind es doch wirklich — dann ist es gewiß nicht zu ver⸗ wundern, wenn ich mich berechtigt erachte zu erstaunen. Meine Herren, der Herr Abgeordnete Reichensperger führt aus, daß die einzige positive Bestimmung des Artikels 15, die über die Selbständig⸗ keit der Kirche in Bezug auf Verwaltung und Ordnung ihrer eigenen Angelegenheiten bleibe, und daß, wenn sein Gedankengang mir richtig zu Ohren gekommen ist, die neuen negativen Beifügungen nichts von Bedeutung enthalten. Nun, meine Herren, es ist meiner Meinung nach nicht möglich, einen solchen Verfassungsartikel in zwei Stücke zu zerreißen, für die man — jedem Stücke eine besondere Schranke an⸗ weisend — getrennte Auslegung eintreten läßt. Man muß den Satz in seiner Totalität zusammenfassen, und da denke ich ist doch — wenn man das nicht früher schon in dem Artikel gefunden hat, was jetzt in klaren Worten ausgedrückt ist, — die . Auffassung der Herren im Centrum von der Aenderung in der That die richtige. Jetzt ist mindestens ausgejprochen der große und wesentliche Satz, daß es Sache der Ge⸗ setzgebung ist zu bestimmen: was sind innere Angelegenheiten der Kirche. Diese Aenderung wenigstens ist sicherlich vorhanden und diese Aenderung möchte für Vieles ausreichen. Die Aenderung des Artikels 18 soll ebenfalls keine Bedeutung haben: es bleibe ja sein positiver Inhalt, die Anstellung werde ebenfalls dem Staat entzogen und wenn es in dem neuen Absatz heißt: im Uebrigen habe der Staat in Bezug auf die Anstellung rechtliche Befugnisse nach dem Gesetze, so werde dadurch der Inhalt der älteren Bestimmung nicht berührt. Ja, meine Herren, es ist hier wieder Dasselbe gel= tend zu machen, wie im ersten Falle. Sie müssen beide Sätze zusammenfassen und da ist es ganz klar, daß das Wort Anstellung oder Bestätigung in dem Artikel der Verfassung im allerengsten Sinne genommen werden und daß das Einspruchsrecht, wie es diese Vorlage in Aussicht nahm, gerade durch dasjenige gewährt werden sollte, was im neuen Abfatze steht. Das rechtfertigt sich nach den Regeln des Sprachgebrauchs; denn es ist etwas Anderes, ob ich Jemanden anstelle oder seiner Anstellung wider⸗ spreche. Ich habe dieser Auzlegung der neuen Gesetzgebung so bald wie möglich entgegentreten wollen.
Dann ist an den Ministertisch die Frage gerichtet worden, ob es als selbstverständlich ausgesprochen worden: die Vergleiche der jetzi⸗ gen — ich will einmal den Ausdruck gebrauchen — Machthaber mit den Cäsaren würde wohl am Ministertisch entrüsten. Nun, meine Herren, wenn man das zum ersten Mal gehört hätte, daun möchte es vielleicht so sein. Aber, meine Herren, was ist mir nicht alles schon gelagt worden, was muß ich täglich lesen direkt gerichtet gegen meine Person oder gegen die Staatsregierung! Da ist das wirklich noch ganz milde. Julianus apostata gehört unter die milden Vorwürfe, die in amtlichen Schriftstücken und in der Diskussion der Presse gegen meine Person erhoben werden Der Vorwurf war es ja wohl — in nuee
efaßt — von dem der Herr Abgeordnete glaubte, daß er noch entrüsten önnte. Aber, meine Herren, die Vergleichung konnte aus einen anderen Grunde nicht entrüsten, weil die Präͤmissen, von denen der Herr Ab⸗ geordnete ausging, eine solche Parallele gar nicht rechtfertigten. Ich bin der Ueberzeugung, daß er erst Dinge entwickelt hat mit großer Geschicklichkeit und Gewandtheit als vorhanden seiend und als folgend aus diesen Gesetzentwürfen, die gar nicht da sind und daß er nach diesen seinen 26 Gestaltungen nun bewiesen hat, was das für 66 Gesetze sind. Es gilt das eben auch von dem
inspruchsrecht. Den Einspruch hat sich die Staatsregierung, wie es in der ursprünglichen Vorlage hieß, aus Grün— den, die dem bürgerlichen oder staatsbürgerlichen Gebiete ange hören, vindizirt. Der Vorschlag Ihrer Kommission, der doch wohl zunächst derjenige ist, der zur Erörterung steht, nimmt eine Anzahl bestimmter Fälle heraus, in welchen die Staatzregierung um ihres eigenen Wohles, um des Staates willen, befugt sein soll, der Anstellung einzelner Geistlicher zu widersprechen. Die Fälle sind also speziell hervorgehoben, es handelt sich daher nicht um das, was in anderen deutschen Staaten, in Baden, Würtemberg, Baiern, ich möchte auch aus einem Breve vom Jahre 1855 dasselbe von Dester⸗ reich annehmen, gilt, nicht einmal um Ausschliehung von per= Sonae minus gratae, denn dabei braucht es im Ganzen der Angabe bestimmter Gründe nicht, am allerwenigsten so scharf formulirter, wie es die Vorschläge Ihrer Kommission hin⸗ stellen. Obwohl nun ein solcher Rechtszustand anderwärts besteht, der weiter geht, als derjenige, was 1 Kommissionsbericht will, und auch was die Regierungsvorlage urspr glich wollte, bin ich in der That nicht in der Lage zu sehen, daß in jenen deutschen Staaten die Cxistenz der katheolischen Kirche gefährdet sei, weil man ihr ihre Organe nehme; ich bin auch ferner nicht in der Lage zu sehen, wie ein solches Einspruchsrecht die Behauptung begründen sollte, die
Stadt Berlin. Sie haben für
*
Sakramente dürften ohne Erlaubniß des Staates nicht gespendet werden, das Wort Gottes ohne staatliche Erlaubnitz nicht gepredigt werden. Meine Herren! Ich habe doch wirklich Recht, wenn ich behaupte, man stelle eine Anzahl, ganz wunderbarer, t⸗ bar gefährlicher Dinge hin, die weit hineinschallen in das Land und die Gemüther verwirren, ohne daß es wirklich so ist, und dann de= monstrirt man an diesem Zustand, was die Staa toreglerung für böse, vernichtende Dinge wolle. Ob das rechte Taktik, ob das rechtes 2 der Waffen ist, überlasse ich der Meinung des Hohen . 84
es.
Es ist endlich behauptet worden — und das mag der letzte Punkt sein, auf den ich heute eingehe — daß die Motive sich im schroffsten Widerspruche befänden mit dem Art. 14 der Verfassungsurkunde, es sei dieser Artikel völlig übersehen worden, es sei mit diesem Uebersehen das verbürgte Recht der ee geradezu völlig negirt worden, oder als überflüssig und unbedeutend behandelt. Aber, meine Herren, was sagt denn dieser Art. 147 Er sagt:
Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staates, welche mit der Religiens übung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Artikel 12 gewährleisteten Religions⸗ freiheit zu Grunde gelegt, .
und Sie wissen recht gut, daß als das, was mit dieser Religions⸗ übung, mit der Bethätigung derselben, im Zujammenhange steht vor Allem, wenn nicht allein, die Sonntagsfeier gemeint war. ch habe damit gesagt, es ist nicht richtig, wenn gelesen wird: „Mit der Religion im Zusammenhang stehende Einrichtungen“, das ist aber vorher gelesen worden; ich mußte hier konstatiren, daß der Sinn ein ganz anderer ist, den der Artikel 14 hat, daß also gar keine Ver⸗ anlassung vorlag, in den Motiven darauf einzugehen; uud wenn es nicht so war, so konnte man auch nicht den Motiven den Vorwurf machen, daß sie die Rechte der Kirche mißachtend behandelten.
Statistische Nachrichten.
Das Börsenblatt für den deutschen Buchhandel“ enthält fol⸗ gende systematische Uebersicht der litergrischen Erzeug⸗ nisse des deutschen Buchhandels in den Fahren 1871 und 1872 (mitgetheilt von der J. C. Himichsschen Buchhandlung in Leip⸗ 5 Im. Jahre 1871 resp. 1872 erschienen: 1 Sammelwerke, Literaturwiffenschaft, Bibliographie 29, 321; 2) Theologie 1362, 1234; 3) Jurisprudenz, Politik, Statistik 1952, 1015; 4) Heilwissen⸗ schaft, Thierheilkunde 459, 485; 5) Naturwissenschaft, Chemie, Phar- macie 579, 587; 6) Philosophie 153, 189; Ta) Pidazogik, deutsche Schulbücher, Gymnastik 1059, 1266; 78) Jugendschriften 310, 295; 8) Altklassische und orientalische Sprachen, Alterthumswissenschaft, Mythelogie 350, 427 9) Neuere Sprachen, altdeutsche Literatur 344, 357; 10 Geschichte, Biographien, Memoiren, Briefwechsel 3891, 735, 1) Geographie, Reisen 248, 267; 12) Mathematik, Astronomie 144, 160; 13) Kriegswissenschaft, Pferdekunde 251, 318; 14 Handels- wifsenschaft, Gewerbskunde 453, 488; 15) Bau⸗ Maschinen⸗ und Eisenbahnkunde, Bergbau, , 206, 259; 16) Forst⸗ und Jagd⸗ wissenschaft 69, 77; 17) Landwirthschaft, Gartenbau 270, 26; 18) Schöne Literatur (Romane, Gedichte, Theater ꝛc) 950, 998; 19 Schöne Künste (Malerei, Musik, Stenographie ꝛc 385, 423; 20) Volks schriften 236. W; 31) Preiniaucrei . 8. 2) Vermischte Schri⸗ ten 406, 546; 23) Karten 2064, 299. Hieraus ergiebt sich für das Jahr 1872 die Summe 11,127, während die Summe des Vorjahrs 10,669 beträgt.
Darmstadt, 7. März. Das heute ausgegebene Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 8 enthält eine Uebersicht der im Jahre 1872 durch die Großherzogliche Gends armerie geschehenen Arrest ationen und Denuncigtionen. Danach sind im Laufe des Jahres 1872 durch die Großherzogliche Gends armerie 3939 Arrestationen vollzogen worden, darunter wegen Diebstahl 367, Meineids 4, Tödtung 2, Ver⸗ wundung 45, Bettelns 1031, Excessen 101. Denunciationen wurden 18 041 vollzogen, die meisten wegen Störung der öffentlichen Ruhe (275), wegen Uebertretung der straßenpolizeilichen (2520) und der feuerpolizeilichen (1426) Vorschriften, Ausschweifungen im Trinken (4482). Wegen Umgehung der Tranksteuer wurden 6, wegen Um⸗ gehung der Stempelabgaben 5143, wegen Zuwiderhandlung gegen die Vorschriften über Maß und Gewicht 197, wegen Mißhandlung von Thieren 9, wegen verbotener Spiele 102, wegen verfälschter Lebeng⸗ mittel 124 Denunciationen vorgenommen.
Rom, 3. März. Die „Gazetta Militare Italiana veröffent⸗ licht eine Uebersicht aller von den Königlichen Karabinieri im Laufe des Jahres 1872 vorgenommenen Verhaftungen. Die Zahl der—⸗ . beläuft sich auf 67, 8h, und zwar 2019 wegen vollendeten Mords und Todtschlags, 873 wegen versuchten Mords oder Todt⸗ schlags, 2482 wegen Straßenraubs, 10,389 wegen Verwundungen, 15341 wegen Diebstahls, 406 wegen Brandstiftung, 1577 wegen Widersetzlichkeit, 197 wegen Entweichung, 343584 wegen verschiedener anderer Vergehen. Die größte Zahl der Verhaftungen (iz, 8ĩ3) wurde im Bezirk von Florenz, die geringste (2307) in dem von Lagliari vorgenommen.
St. Petersburg, 5. März. Die 4 im Betriebe hefindlichen russischen Eisenbahnen (15, 195 Werst] haben, nach dem im Reg. -⸗Anz. veröff ntlichten Bericht, vom 1. Januar bis 1. Dezember i877 19,177,885 Personen (21857749 mehr als in derselben Zeit des Jahres 1871) und S57,597 534 Pud Güter (64, 049,993 Pud mehr als 1871) befördert und eine Bruttoeinnahme von 93, 3g5, 384 Rbl. 30 Kop. , S359, 375 Rb 54 Kop. oder 9, 18 Prozent mehr als 1871) im Ganzen und 7216 Rbl. 77 Kop. pro Werst (691 Rbl. 12 Kop. weniger als 187!) erzielt.
Kunst und Wissenschaft.
Den „H. N.“ wird aus Rendsburg gemeldet: In der Ausschußsitzung des Landes⸗-Kemites für die Maärzfeier wurde am 2. März zu Neumünster die Entscheidung über das in Rendsburg zu errichtende Denkmal gefällt. Es wurde der von dem Preisrichter
empfohlene Entwurf des Künstlers Müller in Dresden, eines gebo⸗
renen Altongers, gewählt: Eine circa 28 Fuß hohe Säule, gekrönt mit der Büste Lornsens, an deren Fuß eine allegorische Gruppe. Das Denkmal wird einen Standpuntt auf dem Paradeplatze in Rendsburg, der Hauptwache — dem ehemaligen Gefängnisse Lornsens — gegenüber, erhalten. ; = München, 4 März. Der am k Hoftheater bestehende alte Penijionsverein ist nach der Allg. Ztg.“ von seinen statuten⸗ mäßigen Vertretern jetzt als rechtsförmlich geschloffen ecklärt, da schon seit dem Jahre 1852 neue Mitglieder in denselben nicht mehr eint reten kennten. Zugleich wurde dem zu gründenden neuen Pensionsverein für alle Angehtrigen des Hoftheaters — mit Ausnahme der Beamten — das ed e Her el ede , im Betrage von 138,990 fl. über- wiesen. Der König hat nicht blos diesen e fen die Genehmigung ertheilt, sondern auch verfügt, daß jämmtliche fuͤr die Mitglieder des alten Penstons vereins bereits angefallene und noch anfallende Pensionen auf die k. Sofkasse übernommen werden. Die Organisation des neuen Vereins ist bereits im vollen Gang und densel ben hat auch die König⸗ e,, wie bekannt, mit einem vorläufigen Geschenk ven e 6. acht. — Die allerhöchste Ernennung des bisherigen Privatdozenten Dr. 3 M. Schönfelder zum außerordentlichen Professor der theologischen Fakultät der Universität ist nunmehr erfolgt; derselbe liest bereits im laufenden Wintersemester über diejenigen Fächer, welche früher Pr. v. Haneberg dozirte. . ä.
— Kaulbachs großer Karton Die Christenverfolgung unter Kaiser Nero ist zum Besten des nen gegründeten ereins e m ing von Künstler⸗Wittwen und Waijen seit gestern im
öniglichen Kunstausstellungsgebande gusgestellt. Ber Karten zäflt
den großartigsten Schöpfungen des Meisters, und erreg n
ewunderung.
— Dr. Leopold von Sonnleithner ist am 4. März Wien im 76 Jahre gestorben. Derselbe war, in demselben Jann mit Franz Schubert, 1797 (am 10. November), geb oren, dessen Freund
und Verehrer er wurde und für dessen Anerkennung er unermüdlich tbätig gewesen ist. l ö ꝛ London, 3. März. Der Historienmaler N. Chevalier * von der Königin den Auftrag erhalten, m zu malen, welches Dag Innere des St. Pauls-Demmes in London am Dankfagnngstage anläßlich der Wiedergenesung des Prinzen von. Wales darstellt Der Kupferstecher Robert Graves, Mitglied der Königlichen ie Künste, ist am 28. Februar hierselbst im 75. Lebens . Sein letztes Werl war das Port ait von, Charles gend, das für den zweiten Band von Forsters Biographie dieses Schriftstellers bestimmt war. K St. Petersburg, 5. März. Die gewöhnliche jährliche Ge⸗ mälde⸗Aus stellung in der Akademie der Künste wird, wie verlau⸗ tet, am Donnerstag, 3. April, eröffnet werden.
Gewerbe und Handel.
annover, 7 März (W. T. B) Sämmtliche hiesige Buch . haben dem Beschlusse des deutschen Ge , n.
ch unterworfen und gehen morgen mit der Kündigung an alle dem Verbande angehörigen Gehülfen vor.
Leipziz, J. März (W. T. B) Der Vorstand des deutsch en Buchdruckervergins hat beschlossen, eine außerordentliche General⸗ Derfammlung dez Vereins für den 14. März d. J. nach Weimar ein= uberufen, wo Über den von der Tariffommissien des Vereins henr⸗ i. Normaltarif Beschluß gefaßt werden soll. Die für den 8. d. angeordnete Kündigung für die dem Verbande angehörigen Gehülfen hat desungeachtet ihren Fortgang, da der Strike der dem Verbande angehörigen Gehülfen in Leipzig fortdauert. .
— Einem Eirkular, welches die Allgemeine Unfall- Versicherungs⸗Bank in Leipzig an ihre Mitglieder er⸗
1
t, entnehmen wir Folgendes: In dem II. Semester 1872 hbe⸗ 6 i m n n. 107,327 Personen in 1753 Ctablissements.
Der Gesammtbestand am 1. Januar 1873 bezifferte sich auf 232352 Personen in 3403 Etablissements. n ver Staaten waren am J. Januar 1873 bei der Leipziger Bank versichert: in Preußen 104,892 ; 3 ersonen in 730 Etablissements, in Bayern 36,670 Personen in * 1.
blissements, den übrigen dentschen Staaten 26525 Personen in l Ctablissements. Der Reserve⸗Fonds (58. 78) belief sich am 1. Januar
der Renten⸗Fonds auf 3071 Thlr. Im II. Semester 1872 kamen 10689 Unfälle zur Anmeldung, wovon 480 mit einem Betrage von 29,3719 Thlr. als zweifellos und 385 mit einer Schaden Summe von k als zweifelhaft anerkannt wurden. 180 Fälle wurden als nicht d
nommen. Der Gesammischaden⸗Etat für das II. Semester 1872 be y,. sich incl. Regulirungskosten und Rejerven auf i, Thlr. Im
Summe von 80, 500 Thaler ausbezahlt resp. reservirt. Seit dem J. Januar bis Ende Februar e. beträgt der Mitglieder⸗Zuwachs neuerdings 50, 614 Personen in 714 Etablissements, mithin der Ge= sammtbestand am 1. März c. 282.866
ments. Der Reserve⸗Foi. ds (§. 78) stieg 104892 Thlr. — J ; die Unfall sicherungs⸗ Branche in Deutschland erst in der zweiten Hälfte des Jahres 1871 — seit der Emanation des Haftpflichtgesetzes vom J. Juni 1871 — von der Leipziger Bank eingeführt worden ist.
In den verschiedenen deutschen rsonen in 1330 Etablissements, in Sachsen tablissements, in Württemberg 21,759 Personen in 329 Eta=
373 auf 87191 Thlr., der Schaden -Reserve⸗Fond auf 24599 Thlr.,
aftpflichtig abgewiesen, 43 Anmeldungen wurden zurückge⸗
anzen hat die Bank bis 1. Fanuar 1873 für 1140 Unfälle die
ersonen in 4117 Etablisse⸗ is zu diesem Zeitpunkte auf ierbei ift zu berücksichtigen, daß die Unfall⸗Ver⸗
London, 7. März. (W. T. B Die hiesigen Zimmerleute und Tischler fordern von ihren Meistern eine Lohnerhöhung von einem halben Penny pro Stunde und haben zur Verhandlung mit den Meistern über diese Forderung ein besonderes Komite gewählt,
— St. Petersburg, 5. März. Im Kreise Chodshend (Ge- biet Turkest an) von dem die Bodenarten erforschenden Obersten
der Schlucht Suliukty und 8 Werst davon
dem Südabhange des Berges Ortentus, in der Nãhe der Quelle Dfhan⸗bulak sind Steinkohlenlag er entdeckt worden. Auf der 30 Werst messenden Strecke von Lokine⸗sai nach Esmane hat Oberst Fowizki noch auf einer Stelle Steinkohlen gefunden, jo daß man annehmen kann, der ganze Raum sei ein einziges Steinkohlenlager.
Verkehrs⸗Anstalten.
Rom, 4. März. Am 28. Februar ist die weigh ahn zwischen Psescara und Pepöli in einer Länge von 52 Kilo— metern von der Gejellschaft der Südprovinzen eröffnet worden.,
St. Petersburg, 5. März. Das Technische Eisen⸗ bahn⸗Inspektionskomite meldet im R-⸗A. 23 Unfälle, in Entgleisungen, Verspätungen der Züge ꝛc. bestehend, die sich in der
eit vom 11. bis zum 15. Februar ereignet haben. In den Entglei⸗
sungen steht die Moskau-⸗Brester Bahn allen übrigen Bahnen voran. So verspätete am 11. Februar der Personenzug. Nr. 2 in Moskau um 144 Stunden, weil zwei Waggons des Güterzuges Nr. 1I3 aus den Schienen gegangen waren; am 12. entgleisten auf der 84. Werst 12 Waggon des Gůterzuges Nr. 114und am 13. auf der 77. Werst zwei Wag⸗ gons der gemischten Güterzüge Nr 190 und 116. Von den Verspä— tungsfällen, dir sich in Folge des Schneetreibens ereignet haben, das vom Abend des 13. bis zum 15. gedauert, sind einige sehr komplizirt, da ein im Schnee stecken gebliebener Zug gleich noch andere aufgehalten hat. An einzelnen Stellen wurden die Bahnen so verschüttet, daß die Bewegung eingestellt werden mußte; so am 15. auf der Moskau⸗ Rjasaner Bahn, wo 5000 Arbeiter zur Fortschaffung des Schnees angestellt werden mußten, und auf der Moskau Kursker Bahn, wo der Schnee stellenweise drei Arschinen hoch auf den Rails lag, so daß mehrere Züge auf Zwischenstationen bleiben und die Pasagiere der Personenzüge Nr. 4 und Nr. 2, die von den Stationen entfernt stecken geblieben waren, mit Lebensmitteln versehen werden mußten, was übrigens auch mit großen Schwierigkeiten verbunden war. * ? New⸗NYVork, 6. Gr; (W. T. B) Der Hamburger Dampfer
Frisia“ ist heute Nachmittag hier eingetroffen.
Inseraten⸗Expedition
9 n en er. 6. Inserate nimmt an die autorisirte Annoncen⸗Expedition von
des Aeutschen Reichs Anzeigers 1. Steckbriefe und Untersuchung?⸗Sachen. Verlosung, Amortisation, Zinszahlung
und Königlich Hreuhischen Staats Anzeigers: 33 Wilhelm⸗Straße Rr. 32.
Sandels⸗Register. Sekanntm ach ung. In unser Firmenregister ist folgende Firma eingetragen worden: Tol. 1. Laufende Nr. 55. Col. 2. Bezeichnung des Firma Inhabers: Mühlenbesitzer Fritz Voigt. Cok 3. Ort der Niederlassung: ? k Col. 4. Bezeichnung der Firma; . F. Voigt. Col. 5. Zeit der Eintragung:
Eingetragen zufolge Verfügung vom 6. März 1575 an dem= selben 3. (Akten betreffend das Firmenregister Vol. .
Fol. 117)
enburg, den 6. März 1873. ( 61. Cn iche Freisgerichts Deputation. 6 gez. Raabe. ̃
Weichert, als Sekretär.
Unter Nr. 34 unseres Gesellschaftsregisters ist folgende Eintra⸗
gt: 2 16 der Gesellschaft: W. BSerlowitz et Comp.
itz der Gefellschaft; Insterburg. i e nen rr der Gesellschaft:
schafter sind: ( 1 . Kaufmann Wolff Berlowitz,
I der Kaufmann Salamon Jeschewitz, beide von hier.
Die Gesellschaft beginnt mit dem 1. April 1873.
Insterburg, den 3. März 1875. ö Ln liches Kreisgericht. J. Abtheilung
Bekanntmachung. In unser Firmenregister ist bei Nr. 68 folgender Bermerk:
Die Firma ist durch Vertrag auf den Kaufmann Salomon
Jacoby zu Cörlin übergegangen .
und unter Nr. 207 früher Nr. 68: . ü Der Ge,. Salomon Jacoby zu Cörlin a. Pers. Srt der Niederlassung: Cörlin a. Pers. Firma: J. A. Jacoby, sowie bei Nr. 144 der Vermerk: . . Die Firma L. E. Tramitz ist erloschen, eingetragen zufolge Verfügung vom 4 am 5. Mãrz 187 Belgard, den 5. März 1873. — Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Königliches Kreisgericht. ö Stralsund, den 28 Februar 1873.
un Heinrich Kopp hierselbst, ist aus dem Vorstande der , . Dan , i en m rl gl felfschant ausgeschieden.
Bekanntm a ch
un g. .
ser Fi ister ist bei Nr. 39 das durch den Eintritt en hne g . 53 3 63 r, 3 Eppenstein erfolgte Erlöschen. der (Einzel⸗
. erm, hier, und in unser ,,,.
des Kaufmanns Rudolp a: Erber &
r. 1606, die von den Kauflen r re, 31 Eppenstein und Rud tein, beide hier, am 4. März 1873 hier unter der Firma . Erber & Eppenstein errichtete offene Handel geen chat heute eingetragen worden.
Breslau, den 4 März 8. . erich Stadtgericht. Abtheilung J.
—
Sekanntm ach un
In unser Prokurenregister ist Nr. 133 Sichrd Eppen 4. 9. eute einge⸗
oktrist der Hier bestehenden, in Unferem Gejellschaftsregister , n. mn ,, Erber & enstein h tragen worden. .
Bres den 4. März 1873. . kö Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.
Bekannt m a ch
. ür die Nr. 39 des Firmenregisters eingetragene k . Erber & Eppenstein hier e . eute , wm n worden. esiau, den 4. Mär; 1875. . r . Stadtgericht. Abtheilung . 2etann na chung. In unser Gesellschaftsregister ist Nr. 1005 die von
1) dem . 3 Wiens, ) dem Kaufmann Paul Hoffmann, beide zu Breslau,
am 1. März 1873 hier unter der Firma ri offene r 2 getragen worden.
an C iche ghet icht. Artheiluns 1
Firma
Die Gesell⸗
un g. r nregister ist bei Nr. 437 das Erlöschen der dem e 2 aufmann Herrmann Eppenstein h
Sandelts · Register
gKonkurse, Subhaftatio nen, Aufgebete, Vor- handei. ladungen n. dergl.
Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
ier
von öffentlichen Papieren.
Verschiedene Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen.
Bekanntmachung. In unser Gesellschaftsregister ist Nr. 1004 die von I) dem Kaufmann Isider Müller, 2 dem Kaufmann Moritz Charig, Beide hier, J am 1. März 1873 hier unter der Firma Müller & Charig . errichtete offene Handelsgesellschaft heut eingetragen worden. Breslau, den 4 März 183. J Königliches Stadtgericht. Abtheilung J.
Genossenschaftsregister des Königlichen Kreisgericht Beuthen O.. ; In unser Genossenschaftsregister, woselbst unter Nr. 2 die Ge—= nossenschaft in Firma: Vorschußverein zu Kattowitz in,, Genossenschaft vermerkt ist, ist K 824 echtsverhältnisse der Genossenschaft, Folgendes eut eingetragen worden: ! ea. In der Generalversammlung vom 9. Februar 1873 ist an Stelle des ausgeschiedenen bisherigen Direktors des ereins gewählt worden der Kaufmann Louis Borinski zu attowitz als Direktor. Beuthen O. S., den 3. März 1873. 66 Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
In unser Genossenschaftsregister, woselbst unter Nr. Il die Genossen⸗
aft in Firma: shaft in Consum⸗ und Spar⸗Verein Laurahütte eingetragene Genossenschaft vermerkt ist, ist Col. 4 Folgendes heut eingetragen worden;
In der am 2. Februar 1873 abgehaltenen Generalver⸗ sammiung sind an Stelle der bisherigen Vorstandsmitglieder gewählt werden: . ,
1) der Rechnungsführer August Kasch als Direktor,
2) der Lehrer Robert Nitschke als Controlleur,
3) der i d n . 6. als Kassirer.
B en O.⸗S., den 4 J ãrz 13. . 22 Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Oandelsregister des göniglichen Kreisgerichts Beuthen O. S. In unser Firmenregister ist: L eingetragen worden
, mern dajelbst, II. gelõscht ; Slo lgt, die Firma: Fit Steinitz zu Ober: Deyduk. . Nr. 753 die Firma; B. Froehlich zu Schwientochlowitz. Beuthen O. S., den 3. März 1833. J Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Bet aunt mach un g. In unser Gesellschaftregister ist auf Grund vorschriftsmäßige Anmeldung eine Handels gejellschaft sub laufende Nr. 76 unter de
2 „Gebrüder Mattenklott“
stehenden Rechtsverhältnifsen eingetragen worden: Die Gesellschafter sind:
2. der Mattenkle b. der Techniker Carl Gottfried August Dietrich
zu Alt⸗Kemnitz. ⸗ Die Gesellschaft hat am 1. März 1873 begonnen. Girschberg, den J. März 1873. — gn m iches Kreisgericht. Abtheilung J.
7 , ; 26 des gzniglicheꝰ Kreisgerichts zu Eisleben.
fm, ; : n ! * 5 zufolge Verfügung vom 26. Februar am 4. 873 add , e . bewirkt worden:
0
aht. 3
; 1) der ö, er Friedrich Pfeffer zu Reidewitz,
3 der Gutsbeñ ßer ö. a. zu Reidewitz, der Gutsbesizer Gottlieh Keutel weh wit.
4 der GHutshesißzer Franz Zorn zu orf,
5) der Gutsbesitzer Friedrich Wendenburg zu Zabitz,
6) der Gutsbesizer Karl Suppe zu Gerbstedt,
erthstũcken und Geldern ermächtigt.
Induftrielle Etabliffements, Fabriken und Groß-
ziö'ltlsg die Firma. R. Schwiertscheng zu Büiekupitz und als deren Inhaber der Apotheken besitzer Robert
am Orte Alt Kemnitz mit Zweigniederlassung in Bielefeld unter nach—
Kaufmann Johannes Friedrich Mattenklott zu Bielefeld, atkenklott
unser Gesellschaftgregister ist bei Nr. 13, betreffend die Firma; 2 * Som. mit dem Sitz der Serlli gg Zuck 5
Vorstand und zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft nach 53 ö. e ef n vom 1. Juli 1872 bis dahin 183 stnd
; Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Gamburg, Frank- 16 furt a. M., Greslau, gBalle, Brag, Wien. München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Stuttgart.
In die Gesellschaft sind eingetreten: I) der Gutsbesitzer Albert Hochheim zu Polleben, 2) der Mühlen und Gutshesitzer Gustav Stöbe zu Elben, 3) der Gutsbesitzer Friedrich Wendenburg zu Zabitz; dagegen sind aus derselben ausgeschieden: ; 1) Gutsbesitzer Gottfried Körber zu Ihlewitz, 2 Gutsbesitzer Gottlob Hochheim zu Polleben, 3) Gutsbesitzer Karl Wolschendorf zu Volleben, . 4 verwittwete Mühlen⸗ und Gutsbesitzer Stoͤbe, Louise geb. Dohle, zu Elben, 5) Gutsbesitzer Gottfried Lange zu Reidewitz, 6) Gutsbesitzer Wilhelm Sturm zu Ihlewiz. 7) Gutsbesitzer Gotthilf Siebenhühner zu Zschernitz, 8) Gutsbesitzer Gottfried Kühne zu Rumpin. Eisleben, den 26. Februar 1873. 434 (a. 344 IIL) Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Vermerk:
eingetragene Genossenschaft, sind für das Geschaäͤfts⸗Jahr gewählt:
Geschãftsführer, treter, Beisitzer,
eingetragen. . 16 Merseburg, den 3. März 1873. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Sekanntmachung.
hier ist heute auf Anmeldung eingetragen worden; . I Nr. L359 des Gesjellschaftsregifters: Die Handelsgesellscha
vertreten und die Firma zu zeichnen. ) Nr. 327 des Firmenregisters:
ugust Schimmel und Eugen V Geschäfts selber abwickeln.
unter der Firma Schimmel et
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Gesellschaft zu vertreten und die Firma zu zeichnen.
dert haben.
Elberfeld, den 1. März 1873. . * Der Handelsgericht ⸗ Sekretär. ink.
Bekannt m ach un
Kommanditgefellschaft Vu. Wähler & Cr.
zu Ess
ilhelm Wöhler zu Essen. Bie , me, l n. 1873. ] 2 Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung
BSektkanntm ach Command
* : C Cie. Ort; D 2 er e lich ember 187 nnen; n ; 2 ohann . zu Essen.
2
2
In unser Genossenschaftsregister ist unter Nr. 3 folgender
Als Vorstands⸗Mitglieder des Consum⸗Bꝛreins zu n,,
1) der General⸗Kommissions⸗Karzlei⸗Assistent Kreft, als 2) der Gelbgießermeister Nolden, als dessen Stellver⸗ 3) der General⸗Kommissions⸗Kanzlei⸗Assistent Beyer, als
auf Grund der Anmeldung zufolge Verfügung vom 3. März 1873
In das Handelsregister bei dem Königlichen Handelsgerichte da⸗
unter der Firma Kratz & Winnacker zu Aprath bei El⸗ berfeld, welche mit dem heutigen Tage begonnen hat; die Gesellschafter sind die Fabrikanten Friedrich Kratz und Auguft Winnacker zu Aprath, Bürgermeisterei Wulfrath wohnend, von denen Jeder befugt ist, die Gesellschaft zu
Das Erlöschen der Firma Theodor Webuer in Elberfeld, der Inhaber derselben Kaufmann Theodor Webner daselbst, hat sein unter jener Firma geführtes Fabrikgeschäft, jedoch ohne Aktiven und 2 und ohne die Firma, 8 heute an die Kaufleute - älentin in Elberfeld über⸗ tragen und wird im übrigen die Aktiven und Passiven des
3) Nr. 1359 des Gesellschaftsregisters: Die Handelsgesellschaft Valentin in (lberfeld, welche mit dem heutigen Tage begonnen hat; die Inhaber derselben sind die Kaufleute August Schimmel und Eugen Valentin daselbst, von denen Jeder die Befugniß hat, die
Nr. 1987 des e , . daß die Kaufleute Theodor Webner und Robert Benz in Elberfeld, die Firma ihrer Handelsgesellschaft hierselbst, welche bisher Benz r Comp. lautete, mit heute in „Benz Et Webner“ geän⸗
In unserm Gesellschafteregister ist säb Nr. gz eingetragen die
Urin persönlich haftender Gesellschafter ist der Bauunternehmer
nn In unjerm Gejellschaftsregister ist Sub Nr. E eingetragen: 1
ist , , n, ain. hat am ze.
ender Gesellschafter ist Kan ·
IH der Gutsbesizer Albert Hochheim zu Palleben. e ,, , . h. 3. erer ge eis. 1. ache
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