1873 / 67 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 17 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

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* 5 9. J unbrauchbare Gegenstände (Montirungsstücke Pferde. Materiglien, verwaltung anderweitig verwendet oder auch veräußert werden, ohne ] her noch solche Gegenstände unter gleichen Berhältnissen in die Ve rungs⸗Rath 1 . Utensilien, Proviant u. f. w in Einnahme odẽr auf entfprechende daß die zur Herstellung der neuen Ctablisfements geleistelen Ausgaben wastungen eingeworfen worden sind. Auch hierfür . ein zeitlicher . . Hübler nach dem Abgeordneten von Mallinck-⸗ Appellationsgerichts mit dem Ober-Tribunal ist nicht nur Der 8. 3 if sti ĩ Ausgabepositionen in. Abzug gebracht worden sind, während diese Er der preußischen Staatskasse erstattet würden. Um dieser, offenbar Abschluß in das Auge zu fassen. Gleichmäßig nach beiden Richtun. Mein 26. D . der durch das Gesetz vom 7 Mai 1856 gewonnene Standpunkt fest⸗ des rte 8 ift dazn, bestinmmt, die Kontinuität der Rechtspflege löse ohne die Voraussetzung eines dem Bunde an jenen Gegenständen nicht gewollten Konsequenz vorzubeugen, ist die Bestimmung in 3. 2 gen hin ist der 1. Januar 1873 vorgeschlagen (3. 1 und 5. 117. nelle e. e . Der Herr Vorredner hat im 8. 19 eine origi. zuhalten, sondern in Erwägung zu ziehen, daß in den Landestheilen st 1 öchsten Gerichtshofes für die neuen Provinzen außer Zweifel zu 1 Eigenthums der Bundeskasse überhaupt nicht hätten zu Ziffer, 3 vorgesehen. Dagegen wird die preußische vinanz · Verwaltung Nach Maßgabe der Bestimmung in Art. 52 und der Schluß . . . f. 2 er davon ausgeht, eg handle sich lediglich für welch das Ober-Axppeslationsgericht errichtet war das gem nc 5 ; ute gerechnet werden können. ; 2 . ,. Ausgaben der Militär⸗ Verwaltung vollständig. zu lei⸗ bestimmung zum X. Abschnitte der Reichsverfassung hat daz *. Vischo⸗ is, m re, . 4 e, . Geistlicher von seinem deutsche Recht die generelle Grundlage des bürgerlichen Rechts bildet, Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Eine andere Auffassung ist in Betreff der Immobilien bis- sten haben, welche bestimmungsmäßig aus dem Eilsse dieser auf Bayern bezüglich der Militär, Post. und Telegraphen Verwal⸗ Tung von ihm rekürrirt wi . 31 2 . und gegen die Entschei, daß fie in dieser Beziehung den altländischen Bestrken des Apvellations= den Gerichtsbeamten bei den Koliegial-Geri her in Geltung gewesen. Der Grundskatz, daß dieselben im Eigen Grundstücke zu decken sind. Die andere in §. 2 Ziffer 4 getroffene tung, auf Württemberg hinsichtlich der Post⸗ und Telegraphen⸗Ver⸗ Cs handelt sich n ird. Diese Voraussetzung ist nicht richtig. gerichts in Greifswald, des Juftiz-⸗Senats in Ehrenbreitsteir und der im Bezirk des Appellations 5liegia⸗ erichten thum der einzelnen Bundesstaaten verblieben seien, ist in meh⸗ Ausnahme zielt auf Verhältnisse ab, in welchem Grundstücke waltung keine Anwendung zu finden. Dies besonders auszusprechen als i. 6 nicht um einen bloßen Privatstreit, der Geistliche ist Hohenzollernschen Lande völlig gleich stehen und dan auch das k . für ** . 2 9 , ations⸗Gerichtshofes zu Cöln reren Bundes staaten festgehalten, und auch Seitunz Ver Reichs. bei dem ebergange in cine Verwaltung des Neichs ohne dem be. erscheint nicht nöthig, da dasz, Gesetz nach s.; auf. diejenigen Ver. n, mn. e n , feen m ft . öffent ichen Amtes übrigen aitländischen Gebieten geltend. preufische Landrecht in dem kosten 4 9 e J zuste hen den Reife- ier, , , ,, d , , ,, , , , , ,, . en. Einer verfassungsmäßlgen ng der Frage in ander n . an sind. isp . erhe en. . . ** . e n. es ist deshalb durch⸗ achen au em eltungsberei d wn, w ; Jh genden Wortlaut: hat Jan. hierdurch nicht vorgegriffen werden können noch sollen. bietet die Postverwaltung. An manchen, Orten bestanden früher Zum Schlusse und im Allgemeinen ist noch zu bemerken, daß der n, K 6 5. 19 ö der geistlichen i vom 2. Januar 1849 m r g . . Wir Wil erm, von Gottes Gaaden König von Preußen 2 Es ist die Cigenschaft der Verhrauchbarkeit, welche für die Mebilien fiskalische Posthaltereien, welche zugleich mit Landwirthschaft verbun. Entwurf in den bestehenden Hoheitzrechten, insbesondere an den vor⸗ peer n on, ur Ceran n. Prgieß tnachricht werden resp. des Ober ,- Tribungls. und deren Mitglieder können so— verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Uunfeler HM dem Gedanken des Gigenthums bergang alshald un 8 e. 8 fr n 5 Nutzungen dieser Grundstücke . . nach der handenen Festungen nichts ändern will. Ich w . zu kommittiren, 96 1 der betreffenden neuen Landestheile nicht, wie dies bei narchis für den Bezirk des Appellations . Gerichtshofes zu Goh, holfen hat. hien leuchtete . ein, e , , me . . . n K i den pe J 9 , , nne n, , , 3 rn rn ö 6 Angst, 5 . ö. , vom 17. März 1852 hinsichtlich des rheinischen was folgt: ; ; tungen auf den Bund eint volle und un ichs nttz er br . 5 * ö. en, . ar en Grundstücke den Zwecken der Candtags⸗ Angelegenheiten. n nn, , n mn n ien , . vorhin ge⸗ , ö. s angenommen wurde, als solche angesehen werden, welche S8. J. Wenn in einer bei einem Landgerichte oder dem Appell Gegenstände bedingte. Nicht jo auch für die Immobilien. Daß über sie os . ung selbst nicht mehr dienten. 6 x ; . . . Jö, . enso sind die origi⸗ ö . ntscheidung, der aus jenen Landestheilen an das Ober Tri= tions Gerichtshofe anhängigen Civilprozeßf iche eine Srtsbe 1h a⸗ dem Reiche die Gewelt unbeschrãnkt und vorbehaltlos habe eingeräumt s verfteht sich, übrigens von selbst, daß unter . enn hmen Berlin, 17. März. In der Sitzung des Herren⸗ keineswegs der Staatsregierung eigen . er in dem Gesetze findet, unal gelangenden Sachen auszuschließen seien. Ebensowenig kann ine Zeugenvernehmung oder die . 22 5 6 igung, werden sollen, ließ ,, , , . 2. . . . ö diff 3 rn n, , hauses am 15. d. M. bemerkte der Regierungs⸗ Kommissar des Hertu Vorredners. a eigen, sie liegen vielmehr auf Seiten . , R ssultate gelangen, wenn man das Civilprozeß—= Mitglied des Gerichts an einem d ö . 86 J r e h. * n denn cs r u nch ö. . e . stattgefunden hatte, Ausstellung abgetreten sind, nicht ee gerechnel werden kön⸗ Gesetzentwurf, die Tagegelder und Reisekosten der Staats beamten Der dem. Hause, der Abgeordneten vorliegende En t⸗ nlleintger Aus ö 3 63 w meile beträgt o stehen den Serichtzbeamten Reisekesten und Tage. ; ö an Rot! 6 im , kesti : ̃ . nen, weil di f/ tu eine solche Revers⸗Ausstelln kunft ist, betreffend, mit Bezug auf eine Aeußerung des Grafen zur Lippe: wurf eines Gesetzes über die Vereinigung des Ober- ist bereits ,, , vormaligen Königreichs Hannover, gelder nach folgenden Sätzen zu. machteè die Rothwendigkeit sich fühlbar, einen bestimmten rechtlichen . ö. . ö. ng an eine solche Niepers= ut ung geknüpft lt Tidgahhhl Han nteh neun wird es ih gewiß angclehs . Appellationsgerichts mit dem Ober-Tribunal? Ge 16 durch die Verordnung vom 24. Juni 1867 §. 2. An Reisekosten, einschließlich der Kosten de 8 Standpunkt, wenn auch nm, interimistisch, ein unehmen. Daß man die se Grun stücke fallen vielmehr ebenfalls unter die Vorschrijten des 8. 4 Ki mn nn, . . n Wir Wilh elui, von Gott 463. al lautet; Ge eh. Samm] 8 S865), welche sich in allen wesentlichen Grund derung erhalten: . dließlich der Kosten der Gepäckbeför— Bake die frühere Rech ie tellung, cin tian n . 44 . do . ö. i ö 266 5 bein g. 26 , ,, Wunsche so weit ein Bedürfũiß berhanden 14 zu ö * verordnen mit ö 63 . d,, ,, ez . zinerdanng unh fast zärchtehfents anch in der Pffunn 1. Be Reisen, welche auf Eisenbahnen oder Dampfschiff öde e 3. cee be e ee ,,, e , . J 5. . 1 8 2 . j 26 2 2 z 4 * 9 ö s 86 j ses f Ste 8 j * . h 1 j 5317 5 D 2 ö S.. . ge] hlosse je * Ab 9 Sekret 5 3 9 2 z mehreren von der Reichs, egierung dem Reichstage gegenüber , ,. 2 ö. ein zelnen Bundesstaaten verpfändet sind , weder ,,, . . di er ghn , ; 3 eg die ö, 27. Juni 1867 (Gesetz⸗ an, . den hauptsachlichsten Bestimmungen ein diesen 3e 6 6 en an gn . . für die Meile 79 Sgr. Erklärungen sich ausspricht, nicht haltbar sein, Die Führung der Verwal⸗ von der, igenthumsübertragung, noch von den sonstigen estimmungen ber hmänderung der preußischen Meile in die , 9 dem Ober Tribunal er. ete Ober-Appellationsgericht wird mit insames Prozeßderfahren geschaffen, welches überdies mit dem II. Bei Reffen, welche fe, , , 6. . . ,,, . ,,, , macht merß, des . . ile. ĩ so eb d Fünftelmeile reer Es? t zu §. 6 und 7 bemerkt worden, u Das lchtere er . 3 ständigkei —̃ . fen 3 ö J macht n den können: der 1 ö * 2 w . er, ,,,, ern, die Fůnftelmeile angenommen worden ist und zwar die Melle . tionsgericht eee war JJ st mu . dae ne, Tf gat 3. . ba für die Meile . J oder Ent . ö be . i. eiter 3 ablirende 6 Dlah, dah 3600 Met Hag J dieieni ] ; . 55 ö. * . ; ; 8 n ,,, ĩ Maßgabe des §. 2 der Verord⸗ Die R isekoste , , ö J mehrung von Steckwerken kurz durch An⸗ und ,, nach 36 . dec nl, muna Niemand mehr . auf . ö k . i, d . . des Ober Appellationsge⸗ 1 1867 das Dber Tribunal in en e . ö 9 Reisekosten werden für die Hin⸗ und Räckreise besonders be⸗ aller Art, owie durch Vergrößerung von Grundstücken in Folge von cinen Anzeren ütertragen kann, als er jelbst besitzt, das Eigenthum gleich pe st ber waltun ir thcẽ ] Zoe ge die n Ccunftelmeil er, . 2 e n , , md . alter in die Reihe der Vize⸗Präsidenten Xe. sachen dieser Provinz nur insoweit zuständig wird, als der Eine angefangene Fünftelmeile wird für ei , n e ,, Zukäufen im Laufe der Zeit 15 wesentliche Veränderungen eintreten zu hen. das Reich allenthalben nur 9 dem Umfange übergegangen ist, in . e. n , ö 6. gauche nr er , , . . . Titel Ober Tribunals. Vize Prãfi⸗ an ,. des früheren Ober Appellationsgerichts in Ceife die gerechnet. angene Fünftelmeile wird für eine volle Fünftelmeile faffen, daß eine Ünterscheidung des verschiedenartigen Eigen⸗ . es den , w, ü. Bundes st aalen biz dahin zustand; und ich lane ö ö 8 , 5 er⸗Appellationsgerichts treten als Ober -Tri⸗ inn 14. in denselben hatte. Diese beschränkte sich aber auf die Bei Reisen von mehr als einer Fünftelmeile, thums an den einzelnen Grundstücken eder Gebäuden, bezlehungsweise 39 . n, , J. andere dingliche Rechte beschtan t War, ac ,, ö, . . w. n Menn rg; 6e s. in , . Allerhöchsten Erlasses vom 2 , , gegen Urtheile der Fivifsenate des eben ge⸗ einer ganzen Melle on , . ig, ein, mein ab am deren einzelnen Theilen und a e n n derselben burg & e bande . 36 2. 2 . enn sind, wie , . dem . ö , J n ö ö. , ammlung 261) zustehenden Anziennetät in . n . und auf die Richtigkeitz bechwerden ebenso für die e . in at lle Meile für nd 3 e Zit e 36 3 6. , , gen , 6, ,. . . ö. ö ö = 3 , Fam Ober Avpellati . s fees i rn 8 . (Artikel. III. 5. 15. J. und III. des Ge⸗ 3. 3. An Tagegelder erhalten: rennung des Erlöses aus dem. Verkaufe solcher Grundstücke der Ge— diejenigen dinglichen Befreiungen zukowmen, welche ie Bundes⸗ In der Diskussion über den Staats haushalts⸗Etat ehen in der ; Appellationsgericht anhängigen Sachen 1 erichtsberfassung in Hannover vom 31. März 1859 der Richter für jeden Tas . 26 nach . an 3 nicht fe , . . e. genossen Das 2 ist cum omni ö. et . für das Jahr 1873 erklärte der Finanz ⸗Minister Eamphausen s . en ch reh bf Kem n . g. , . der Vereinigung die⸗ q ö ,,, ö 207 und 5. 6 Rr. 3 des Gesetzes 84 Ser retar fin ee, . , = ö theilen unausführbar erscheint. Es ist daher ein bereits dringend hervor⸗ übergegangen. Dies im Gesetze esonders auszusprechen, würde kaum 2 2 ' ö J tshofs. dem er⸗Tribunal befinden, an das ö. er das dortige bürgerliche zverf ahr ; 96 * ; 5 eden Tag wd getretenes und von 3 Tag sich , Bedurfniß, a n 'i, ebeede weinet Venn ee ml c emnhie . hee. . Denen e nach 2. . . Rabe 3 2 . ö , ö ohne daß es einer Erneuerung der früheren ö 1559 * de er , em, e , .. Vm gj . 8 Die Tagegelder werden um den vierten Theil vermindert, wenn 1 . . . . igen ö. es 6 ö. 3 . , ,. als n, n, ö . . ö . eh 3, . ö 6. . e arsirtundlich ; ,, 2 außerordentlich geringfügige, Mnzbesondere die hi un . n be Tage erfolgt in Bezug auf die fraglichen Gegenstände zwischen den Rechten des Pfandrechte der Staatsgläubiger sinen shi lichen Verbehalt auf, far eg nubcraus wo 4 ,, . ö. . eshalb, weil den Civilpartesen die Rechtsmittel nach s. 431i der schiedencn erden auf derselhen Reise mehrere,. Geschäfte in ver— . eine geitẽ und . der e, J, . ,, . . . ö . ö. ö. Reich ,, KJ ö ; Motive: , . . e. e annonet vom d . 83 ö ,, . find 9 Reisekosten und Tage⸗ 1 4186 ostverstan! rausgele . 54.2 ö. 22 2 ö, h ö sfü ; . ö . 260 erle 2 ; in rechne 6 e verschiedene zeschäft⸗ fen . Sinne der Verfassung entsprechende bestimmte Gremie fe x gr . X ir, ,, sic heren ir . urn lig üster ir . r J 9 k 2 k vom n n sr. fen ar . ö ,,, , Ermessen, jedoch mir derum , ,. 383 S rfaff . ; ür das Reich in Fei Mrphastuis e , g. , ,, er Himmel uns gnädig ist oder nicht, ob er uns gute Ernten bringt, e. ; r b daß in Preußen nur Ein oberster stirmten Prozeßvorschrif 9 . , , ,. ö ie Kosten für das einzelne Geschäft nicht ehr , . Sem Sinne der Verfassung entsprechend, erscheint die den für das Reich in feinem Verhästniffe zu den einzelnen Bundesstgaten, ob Ct Handel und Verkehl belebt. Das glaube ich allerdings für mich k ö . bers im . . ber g, , . ö K besonderen, im wenn es allein . e. nicht mehr betragen dürfen, als es, d die Vereinigung des Ober⸗-Appellations- 8 8 ; . ö Bei einer Reise nach mehreren Orten ist der * emgemäß wo d Vereini gircsi fre n nach mehreren Orten ist der von Ort zu O Demgemäß war bei der zu bewirkenden Vereinigung des Ober⸗ wirklich zurückgelegte Weg ungetheilt der . ö. k ö.

Ausgangspunkt für den Entwurf bildende Annahme, daß mit den von denen das Eigenthum abgeleitet ist, aus dem Grunde und Zwecke * 9 36 ö . —ᷣ. ; ? 80 , n ; ; 8 6 6 * w, ,. . i prue - d si . 1 Verwaltungen, welche verfaffungsmäßig aus Reichsmitteln unter, der Ueberlaffung. Die Grundstücke sind nur als Ausstattungen der k , ö. hee. 3. ö 9 gerichts mit den Ober Tribunal, Tem Hertenh uf J halten werden, auch das Eigenthum an allen zum dienstlichen zur. Neichssache gewordenen Verwaltungen eingeworfen. Ein üher i gien , gan 6 zu verwen . enn, abe. mäßigen Bei hlußnahme porgelegt Hi ut se zur verfassungs-⸗ Appellationsgerichts mit dem Sber-⸗Tribunal davo 8 . kan ' rdelser' Cern tunkéüeesnbmten Gegemgständen, weiches siese Heftümmiung Lin usge hend. Vermögens ,. är den gleich Ih Klanbe, nachdem ich Bie en mn ausgesprochen hahe, mich zu . eeleg Die Zustimmung desselben zu nicht blos in Straf Dis iplinar n auchugehgn, daß legen, Gebrauche dieser Verwaltungen bestimmten Gegenständen, ; g hinausgehender Vermögenszuwa ür da De Bersich ö 1 . ; diesem Entwürfe? konnte nicht erreicht werden, das ö ni os in Straf⸗ und Disziplinarfachen gegen richterliche Be d inzel Bundes staat stand das R ich übergegan⸗ kann nicht als beabsichti t angesehen werden. Deshalb findet zunächst te Vericherung eschränken zu dürfen. daß wir in der That mit voller h . ö h erden, das Gesetz wurde hinsichts d 3 . chen geg richterliche Beamte, 8§. 5 Die Reisekoste J zuvor den einzelnen Bundesstaaten zustand, an das? eich rgeg : ichtigt angesehen werden. Deshalb, sindet ; s Zupcrsicht, was unsere Finanzen betrifft, in die Zukunft blicken durfen vielmehr in der Sitzung vom 18. Dezember 1867 2 hinsichts deren auch jetzt schon ein wesentlicher Unterschied zwischen S5. 5. Die Reisekosten und Tagegelder der Gerichts beamten gen fei. Durch den Uebergang der Perwaltungen, an das Reich sind das Benutzungsrecht des Reichs in den Zwecken der Reichsverwaltun., Bam giebt keinen Staat dn Gnrapar selbft England nicht ö gehender Erörterung abgelehnt. Dicse Ableh nach ein dem rheinischen und den übrigen Senaten nicht besteht, sendern nuch müssen von dem Anwalt der betreibenden Partei im Vorcäus auf dem die Bundesstcaten in fine Cemtfin caft def dzügl ichen woher gef ßtt Kue Grrnie . 3 and s. ü ln serbindang mit g. di d Ressen Finanzwesen se, vorsichti . 363 ae: wie das , l. wie der Bericht der Kommifflon und die Debatten im e n 2 in bürgerlichen Rechts- und in Disziplinarsachen gegen 1 achter K. gien m n r, die e , zu ich 3 , ,, h. k . . 3 in a ö . . ,,, 3. . vi 3. ,, ie i n , . n . w n e . liche . in Betreff der Theilung des Gerichtshofes in Senate ö §. 6. Die Bestimmungen der vorstehenden Paragraphen kommen chast haben und namentlich das Eigenthum an den zu ihrer zlus⸗ o ablissements, wie dieß in der PVostverwa. f , , e. . . . ee mehr um deswillen, well nach der Anst Sh * ri, ,. el⸗ im Allgemeinen dieselben Grundsätze z Aimee nate auch bezüglich der Vernehmung eines Interdiktionsbekl gten ; ̃ fi S J , , ng, . R in bieres Eigen- liel ‚— serer Staatsschulden weit überwogen wird durch unser produktives s Weil nach der. lnsicht der Majorität der Zeit⸗ w. z. h tze zur Anwendung gebracht ö Interdiktionsbeklagten zur An⸗ übung bestimmten Sachen mit einschließen, ist das Reich in diejes Eigen tung. mehrfach, vorkommt, ausschließlich zu Wohnzwecken, für Staatsbermögen, daß die Intraden aus unseren Bergwerken, die In., punkt, in welchem die Vereinigung mit gedeihlichem Erfolge . werden können, welche in Betreff der genannten Sachen wendung, sofern das Verfahren von einer Privatpartei berieben wird thum in gleicher Weise succedirt, wie es als dominus negotit in alle zur kriti⸗ Beamte und Unterbeamte benutzt werden. Insoweit noch nebenbei Er⸗ ü ö,, werden könne, noch nicht gek ĩ iger, , . 309 aus dem Geltungsbereiche d Verord 75 8 Der Beamte der Staatsanwaltschaft erhä . . ! 3 He, m,, ö aer, . . ö ö traden aus unseren Eisenbahnen, die einen wesentlichen Theil unserer Staate ; nicht gekommen sei, und es sich insbesondere nicht ĩ ĩ e Der Verordnung vom 2. Januar Stantzinwaltscheft erhält dabei Reisekosten und schen Zeit vorgefundenen Kontraktsverhältnisse der einzelstaatlichen Ver⸗ trägnisse, regelmäßige oder zufällige, aus den Grundstücken gezogen f . . a, ,. ; den . empfehle, Ängefichts der bereits in Angriff wen. 1 1849 in Kraft sind. Diese Grundsätze sind den i ts Tagegelder nach gleichen Sätzen wie der Richte . Wei ĩ i 3 fer p srnerst f ̃ , . ͤ ö schulden veranlaßt haben; daß die In⸗tkriaCRer Domänen und Forst⸗ . gn g er bereits in Angriff genommenen gemeinschaft⸗ Strafs ze rundsätze sind enthalten hinsichts der gleichen Sätzen wie der Richter. waltungen ohne Weiteres eingetreten ist. Es ist auch elbstverständ⸗ werden, fallen diesel ben dem früheren Eigenthümer zu. Zu Umbauten verwaltung bei Weitem w ,, heureichend sind, um den ganzen Aufiwaid lichen Civilprozeßordnung, durch welche jedenfalls auch die O f Strafsachen in den Gesetzen vom 17. März 1852 und 7 Mai, 1856 lich, daß das Reich die auf dasselbe übergegangen gn Verwaltungen und Cęweiterungobanten im Intereffe des Dienstgebrauchs ist das Reich zur . Tilgung . Eren e ul ä. . ist tion des höchsten Gerichtshofs werde beruͤhrt werden hinsichts, der Diezipl narfachen in den Gescten ven J Mai i8ol Motive. . * 9 . * 2 ' * ih . 6 2 2 6 ö 2 . e z ! ] Sto 3 e * . . V . ö. s ore . . 8 z 8 ö. 3 Hell N YM 8. . nicht ohne eine zu ihrem Betriebe erforderliche Ausrüstung hätte über ohne Beschränkung befugt. Handelt es sich dagegen um eine Ver uße⸗· ein e ltr g Wechälhniß, wrie in einem anderen Stante in Guropn einig u vorzunehmen. . e ö,, S 219), 21. Juli 158535 (CGesetz Samml. S. 165) Nach dem alls de proesdure eirile können die Mitglieder der Kolle— ͤ Wenn die Staatsregierung in Folge dieser Ablehnung davon ö . 4 S. 21) hinsichts der Civil⸗ gialgerichte in Civilrechtsstreitigkeiten mit Amts verrichtungen . sachen in der Allerhöchsten Ordre vom 19. Juli 1832 (GesetzSamml. tWgt. werden, welche außerhalb des Gerichtssitzes vorzunhmen sind

nehmen können. Schon die nothwendige Kontinuität der Verwaltun⸗ rung, jo ift zu unterscheiden, ob zum Ersatz ein anderes Grundstůck zu h ; an fur sie di ber i dienf 2 f f ̃ 6 Tals 4hnere Gärung, nicht vorkommt Und nun, meine Herren, unter dem heiteren und s. Ilge gen erforderte für sie die Erhaltung des ihnen dienstbaren Apparats. beschaffen ist oder nicht. Ersteren JZalls kann das Reich die Veräuße w tn i 363 e,, Dane gebe hen stzn Abstand genommen hat, dem Landtage in einer der folgenden Sitzun—⸗ * 94) Bei ihrer Uebertragung muß daher subintelligirt gewesen sein, auf rung bewirken, und es tritt an die Stelle des ursprünglich eingewprfenen . 1 ch , ,,, , ; n gen eine neue Vorlege zur ck d 66 i . ) S. 192), der Allerhöchsten Ordre vom 1. August 1836 (Gesetz⸗S Dahin gehören Lokalbesichtigunge ; 5 ; ö s ; J , . , , ; ö auch noch im Hint de, daß die Bezieh Frankreich d chst ; ö ge zum Zweck der Vereinigung der beid 5 s . August 1836 (GesetzSamml. Vahin gehoren 8 albesichtigungen, Zeugenverhöre, die Behufs Er E eich als notwendige Ausstattungen. diejenigen. Gegen Grund tücks zen durch die Veräußerung erzielte und zur Beschaffung des 6 , . e , . 6, Berichtshbfe zu unterbreiten, so geschah nr ne, enn berst n 5 Ilös, dem 53 des Gesetzeg vom 17. Mär; 1852, den Geseßen vom mittelung von Dertlichkeiten . 1 hug Er- ʒ it üb ass ö it . zrundstü Frlös, bezi sweise im F Definitiven Regelung gegengeh , . ͤ . D ; . . 38 dem Mai 5 , . n . e, . Fer w . an Ort und Stelle stattfinden sollen . nn ,. in 1 le, , , ,., eher g pen en; ,, ö. 3 3 . ö. ö. . gut ale der Wunsch, den der Herr Referent aussprach, daß aus den Kontri⸗ Grunde, weil neue Momente für die Notbwendigkeit der, Vereinigung 7 6 . 35 (Geset Samml. S. 169), 26. März 1855 und Vernehmungen von Parteien, welche außer Stan e sind, zor Gericht ung dem Dienste der betreffenden Verwal lungen, gewrdmie waren. Die es Tausches das eingetau chte Hrundstück. Wird aber das Grund. Hntionsgeldern dem Partikularf ba n, m, 3 nicht vorgebracht werden konnten, und deshalb mit Si ; Mai 1856. zu erscheinen (Art. 265. 255, 328 des cods de procs 20r Gerich acht Über diese Gegenstände, wie das Reich sie u einer edeihlichen stůck für die Zwecke der Reichs waltunge aber! zt entbehrlich Utionsgeldern dem Parti ularstaate Preußen twas zufa len möge, zusel . ! Sha] mit Sicherheit vor⸗ In 96 , . . . . ö. z fn (Art. 272, zo3, 3238 des code de procèdure civile). Weder ö . 6 . 9 3 5 . Hei zk c ö i ,, on e. . ö an 61 61 i, aid in Cärullunn! gehen wirb. Ich wiederhole, meine Herren, wir 6. zusehen war, daß das Herrenhaus bei seinem früheren V⸗etum des 3 , ,,, 365 Vereinigung zu erzielen, ist die Aufgabe in dem Kostentarife für Ewilsachen vom 16. Februnr 1807, nech an- 3 2 chitrechtlichen Nichbrau ö hi . Das Reich muß be⸗· Eigenthi ur ckfall am ü g 1 , , können mit festem Vertrauen, was unsere Finanzen betrifft, in die zeharren werde, weil ferner die Arbeiten der zur Ausarbeitung schlag geb n, , . Vereinigung in der Art in Vor= derswo ist indessen bestimmt, nach w hen Sätzen in Fillen dieser Art dem renzen des civilrechtlichen Nich rauchs hinaus. Das Reich muß ber. igenthümer zurückfallen. Für diesen Fall ist also das Eigenthum Zutunft schauen einer bürgerlichen Prozeß -Ordnung niedergesetzten Kommissio chlag gebracht, daß das Qber-Apellationsgericht dem Ober-Tribunal kommittirten Richter und dem ihm assistirenden G richtzschreib r die Reeis⸗ rechtigt sein, Kraft eigener, nach allen Seiten hin freier Entschließung des Reichs ein widerrufliches, jedoch selbstverständlich ein rer o= hauen. ; . mit jedem Tage ihrem Ende näher rückten und das G i. einverleibt wird und in demf Jben aufgeht, daß somit ohne Wei— , ö er die Reise⸗ selbst zu Ver u ßerunß von Immobilien zu verschreiten, wenn die Inter · gabile er nunc, weshalb eine Ersatzleistung für etwaige Zu Kap. 115 (Evangelischer Ober⸗Kirchenrath) entgeg⸗ dieses Werks die Errichtung Eines höchsten Gerichtshofes . . teres die für letzteres bestehenden organisatorischen und reglemen. hher n nnen, gandel e , m, .. 4 . ; zi. ät 5 2 9 ö . (. 3. . 5 22222 1 2 4 h 8 27 8 ' ö 4 . . 26 2 w geln w 11, 1 hre ö ö e 2 * essen der , ,, die Ersetzung jener durch geeigneter. Objekte ge⸗ Ver besserungen 6 BVersclech e umgen nicht eintreten. soll nete der Finanz⸗Minister auf einige Bemerkungen des Herrn zur Folge haben mußte. Es kam später hinzu, daß durch das Gesetz far shen Bestimmungen auch auf die Behandlung der aus dem Be- schrift daß die Reisekosten von der betreibenden Pirtei ö bietet. Eine Machtfülle aber von folcher Ausdehnung ist nicht mehr ssß. 5 und 8. 6 in Verbindung mit 8. 89. Hierbei von Senfft-Pilsach: vom 12. Juni 18659 (Bundesgesetzblatt S hi), betreffend die Er? zirk des ersteren an das Ober- Tribunal gelangenden Sachen An. und auf der Gerichtsschreiberct hinterlegt we den soslen. vorgeschossen blos die Ausübung des gnem dritten zu tc henden ige gthumtg sie ist allenthalben kommt aber nech in Betrachtung, daß das Benutzungs⸗ WMesnke Herren!“ Es mag wehl sein, daß für die Zwecke, wesche richtung eines obersten Gerichtshofes für Handelsfachen en nnn fel . wendung finden Hieraus darf jedoch keineswegs gefolgert werten daß Bei dieser Lage der Gesetzzebung? kann den Herichtsl ö ; es⸗ Me 6 ene de k ; * 8 ! 53. 8 . zerfass * 236 6 . . 2 er si ĩ . 6 3 82 , en Gerichtsbe⸗ . Eigentum K . ö. 4 da ö. 4 . recht ö. ö . ö , 6 , Dienst. der S* Vorredner gefördert zu fehen wünscht, noch Inehr zu thun der Verfassung eine wesentliche Einbuße an innerer Vedeutung e it gh. , ,,, sämmtliche. aus dem bisherigen Bezirk des den in Rede stehenden Fällen nur ein Anspruch auf Ersatz der baaren staaten in Bezug auf die Sachen, an denen ihnen früher das Eigen- zweig, dem da rundstück gewidmet war, sich eschränken läßt. Die wär? als bisher geschehen ist, ich will diese Frage in diesem Augen— indem durch dieses Gesetz dem Ober⸗Tribuna d , a, er ¶lybe ationsgerichts in Zukunft an das Ober⸗-Trikunal gelangen⸗ Auslagen, die ihnen aus der Reise und dem Aufenthalte an de 3 th zustand, der Fortbestand ge tueller Rech fannt zeinen Verwaltungsz d lfach il zecke ch ier gescheh st, ich wil J 9 9 ; ; und dem Ober⸗Appella⸗ de 8 ö . 9 9 ö 9 I ) dem Aufenthalte an dem aus⸗ . özustan 363 . 1 gewisser e, . 4 . . einzelnen ä, vielfach , . nach innerlich Fiete nicht einer Erörterung unterwerfen. Wenn aber gesagt worden ttons · Gerichte die Kompetenz hinsichtlich der im 8. 1 und 13 bezeich d . J destehenden Sengten des Ober-Tribunals wärtigen Orte erwachsen zugestaaden werden Nach der bei einzelnen = e eb 2 2 3 1 eshalb e i ' —— . . ** r 1 . 9 . 9 ü. . . ö 39 1 9 2 3 s Fnutschei? 8 , ö. . * 5 bl iche MMesriRæz 1 . ga. 3 1. 9 6 mi di) l n = 3 . r . unh , . 21 ö 3 6 , e . 23 auch . ö. it daß man immer weniger für die Geiftlichen thue, so glaube ich neten Sachen entzogen und dem neu errichteten Gerichts hofe über- 5 e,, .. des Prozzßgegenstandes zur Entscheidung i übgrweisen Landgerichten äblichen Praxis hat der Anwalt der, betreibenden Parte nicht die Intensität der dem eiche zuf ehenden Herrs aft. Der Ent⸗ ren Einrichtungen vie fach so nahe sich berührend, daß eine streng durch das doch ben reiten zu müssen. Der Herr Vorredner hat selbst auf tragen wurde, so daß nunmehr, wenn auch nicht in Preußen, so d und diese Senate durch Mitglieder des bisherigen Ober- Appellations⸗ zur Deckung dieser Auslagen eine entsprechende Sum nue im Vo . wurf will daher nur einen der Verfassung bereits impehnenden⸗ so zu geführte Beschränkung der erwähnten Art unmöglich oder wenigstens den den Poften hingewiesen in Kapitel 125 sab 3. Zur Verbesserung der für Preußen ein dritter oberster Gerichtshof bestand zen, so doch gerichts zu vermehren. Eine solche Maßregel würde fich schon aus praklischen zu hinterlegen, während es bei anderen Lindgerichfen . . j 5rd clatori Aus ĩ Bestim⸗ 33we f fel e len in ral . . . Hründen nich empf e n, ,, , , d, g n, me, mn ,, fig, , ,, . n Landgerichten herkömmlich ge⸗ sagen . ,, ie, ,,, . n,, . sein =. Dur ben glich der äußeren Lage Fer Geistlichen und Lehrer, wo T5, 90 Thlr. ausge= d In ß Zeit sind jedoch Umstände eingetreten, welche einer 3 9 empfehlen. da die Sengte fast durchgängig schon etz stark orden ist. daß der Auwolt, wacher in Der Regel dem ach t 7 5 . k . ug , . er - rundstũ ö.. r eich der Militär. 2 tung J sind, und Vorfen sind Diese Summe enthält gegen das porige Jahr eine Er— anderen Auffassung Raum geben. Zunächst haben sich seit dem In⸗ og n r n und durch eine zu große Vermehrung der Mitglieder derselben Ort und Stelle beiwohnt, die Gerichtsbeamten begleitet und die Aus—⸗ ezüglich der erwa nten Reichsverwaltungen ereiks bestehenden Ver⸗ arunter ins esondere der Festungswerke, erscheint dei der Eigenartig⸗ höhung von 45979 Thlr, da wäre alfo doch jedenfalis ein Schritt krafttreten des Deutschen Strafgesetzbuchs in mehrfacher Beziehung in mit Rücksicht auf den damit nothwendig verbundenen Wechsel in den lagen bestreitet. fafse e bestim mn gen bezeichnen. keit und dem meist fehr hohen Werth dieser Objekte die Annghue u eser en geschehen der Rechtsprechtng des Sber Tribune und des! Dber M ! 8 in Sitzungen die Einheitlichkeit der Rechtsprechung gefährdet werden Uebrigens ertheilt der Act. 1035 des cod de pr. civ. dem C Bei weiterer Entwickelung des Gedankens führen Gründe der eines etwas beschränkteren Rechts des Reichs gerechtfertigt. Die Ent⸗ z Was die Synodalkosten betrifft, so erscheinen diese zum ersten gerichts bei Anwendung dieses Geseße K,, würde. Es wird daher jedenfalls mit der Bildung eines nenen Civil richte die Befugniß, mit der ö in Rh. * . 36 . 2 3 3 2 . 5 7 2 2 * 65 h 2 . d ö 3 7 ö n. Was ? 9. D. ! n. ; . n 364 d * e M . 8 ) e 3 1 . ö e . 8 9. 6 en 21 * . 6 . 19 6 . ede chende * Kensequen; beziehungsweise aber auch eine billige Rücksichtnahme auf scheidung. über Lie Enthehrlich eit oder Nichtentbehrlichteit eines Mal im Staatshaushalts-Etat, und es ist darin diejenige Summe auf. Weigt, welche im Interefse der Rechtscknheil beseitigt werden müßsen . vorgegangen werden müssen, und es liegt in der Absicht bei schaͤfte den Friedensrichter des Orts zu beauftragen und ven dicsẽr . 2 , , eriellen Sätzen, auf welche die Grundstücks im einzelnen Falle ist lediglich der obersten Behörde der genommen worden, welche die Verwaltung der geiftlichen und Kultur Hurch' die Bildung beg Veuischen Reich und iel ett wen digtelt, eie . dieses Senats von der in der Allerhöchsten Ordre vom Befugniß wird fajt regelmäßig Gebrauch gemacht. Den Friedens 5 3 4 82 5 . . 91 9 ö 6 j ; 9 ö w P? d e3ß⸗ 8 8 . 6 7 53 3 . ah fe s er für . 3 z 9 * . . 3 1 ens⸗ orschriften des Entwurfs gebaut sind. betreffenden Verwaltung vorzubehalten (5. 7. ingelegenherten für erforderlich erachtet hat. Ich kann versichern, daß, für den Norddeutschen Bund angestrebte gemeinschaftliche ee n, unk . 6 1832 (Gesetz Sammül. S. 1927 ertheilten Befugniß Gebrauch richtern sind aber für Reisen, welche sie in Folge eines solchen Auf⸗ ̃ 9 machen und demselben alle aus dem Gebiet des Ober trages machen, bestimmte G bühren in der Taxe vom 23. Mai 1859

. * 161 3 . . 2 * 9 h 8 z ? ber- ö . 2 2 5 . ö 2 2 ö 2 ö. Zunächst muß dasselbe, was von dem Eigenthum gilt, Die Fälle sind nicht felten, in welchen bei dem Ueber. wenn eine höhere Summe, gewünscht worden wäre, von Seiten der Strafprozeß Ordnung und Gerichtsverfgffung auf die süddentschen Appellatlonsgerichts eingehende Civilsachen, auf deren Entschei (Gesetz amtl. Seite 30h) Kewill gt zivilsachen, . Snffche FesetzSamml. Seite 309) bewilligt.

er weniger als ie Hinreise und

auch von anderen dinglichen Rechten gelten. In diefer gange der Verwaltungen auf das Reich ein Gebäude a, stuna ein Widersp ; a Staaten auszudehnen, hat ferner die Vorberei

Beziebung kommen insbesondere Superfiziarverhältnisse, und diese nur zum Theil einer solchen Verwaltung diente, im Uebrizen 336 . , k , 22 . Gesetzen eine Verzögerung w n,, , e eg alichen dung besondere Verfassungen, Rechte und previnzielle Eigen— Wenngleich hiernach die Mitglieder der Kollegialgericht s ,, iemmmicht keel Pestöctwoalung, in Betrachtung (6. I. dagegen der! Benn gung! zi anderen Zweck ö Ich muß aber annehmen, daß diese Summe grade dem zu; est reiten n , erun alten und würde, die beabsichtigte Ver⸗ thümlichkeiten einwirke n und. previnzielle Eigen.. Wenng ziernach, die Mitglieder der Kollegialgerichte nur selten ,, ,,. verwaltung, in Vetzachtung (; i. En ; g! zi anderen Zwecken gewidmet war. en Vedürfniß entsprech nd nörmirt jein wird, und ich möchte dam nigung der belden ostetsten Gerichtshöfe die Cinfährung jener chefeßze Ren dme, einwirken, zuzütheilen. Seibstverständlich werden in die Lage kemmen, deisen zu, den vorgedachten zw cken unter zehmer Von einem Uebergange ger des Eigenthums sowohl⸗ 216 anderer Solche Gebäude sind denn auch nur zum Theil in die Benutzung der schlichen, daß ich allerdings den Beruf nicht verspůũren kann, die Detaili nicht unwesentlich erleichtern und borbereiten. Endlich . in r. diesem Senat mit Rücksicht hierauf Räthe des Ober⸗Appellations⸗ zl müssen und wenngleich bisher auch nicht ein lin ziger Fall ger ne dinglicher Rechte an das Reich kann nur in soweit die Rede sein, als Reicht verwaltungen mit übergegan en, zum anderen Theil in der der ,, des KFultus⸗Ninssteriums hier zu vertreten, das laube des Gesetzes, betreffend die Feststelfun dez Staats? z 9 erichts aus den verschiedenen neuen Landestheilen überwiesen werden. geworden ist, in welchem die obenerwähnte Pr ig der rheir i Diese Rechte bisher den Vundeastagten als jo chen zustandfn, ie Jecke fecit. Vemnzung der betreffenden Bujdesstagtn, Rerblicten, Oft ist ich aber verschern zu fen, dan e mn dem guten Willen der Sin für 1372 dom 17. Mär v. J und pen eth h fr r nrg Gb demselben auch noch andere Sachen, für welche die Gesetzgcbung Gerichte zins Partei Vranlafsung zar Bes ö a r br var D J 6 deif se st⸗ j e s j j 95 stüy . a. . 5 2 e j 23 2. 9 sosß ö 24 ! J . ĩ F * ns ; 1s⸗ 5 366 ö 2465 68 j *** . en ,. 2 . ö tte ö / 2 I. . . ,,, . ö n,, ,, Uczierung nicht fehlt, in dieser Beziehung das Richtige zu thun. . , . bereits der Besoldungsetat des Ober-Tribunals und k , ist, ü berwie en werden, bleibt muß es nichts desto weniger, sowohl wegen der Möglichkeit von Mitz— i, , nr., . 9g ö 64 ; . 9 i F j n der Rei hexerwa 2 ; wi *. B. 9 ein ö. egraphen: ren ö Senfft Bil ät ied a m. . Appellationsgerichis ein gemeinsamer geworden und sind die sach e. ö, 9 erer Erfahrungen abhängig. Die Untersuchungs— bräuchen, als auch um der Delikatesse der Grichtebeamten Rechnung 6 Familien mitglieder, welche; gewöhnlich als Chatoullen. oder in einem Staatseisen ahnhofe oder ein Militär⸗Wachtlokal in einem Als der Herr von Senff Pi sach später wieder auf den äthe beider Gerichtshöfe nach Maßgabe ihrer Anziennetät in die Ge⸗ achen werden der J. Abtheilung des Kriminalsenats und die Ent⸗ tragen, für angemessen erachtet werden, die hervorgehobene Lücke

abinctsgut bezeichnet ihrer freien privatrechtlichen Verfügung größeren Santsgebäude fich befindet. Sh auch für solche Fälle ein Eigen. genstand zurücklam, replizirte der Finan z Minister: . eingereiht, eine Anordnung, durch welche ein früheres wesent⸗ He ung der Dicziplinarsachen nach Maßgabe de Gefetzes vom 256. des Givilkosten Tarif auszufüllen. ö ; t 96 eines Pr ze zarstellt, h er gentl Reich jhruch Kenz unn herd ö it de lit, zer dale ; ches Hinderniß der Vereinigung befeitigt ist. In Erwãgung diejer Um⸗ art 18566 dem L. Civilsenat allein, bezw. in Verbindung mit den. Auf diesen Erwägungen beruht, der vorliegende Gesetz⸗ gleichen das fürstliche Familienfideikommißgut. Es erscheint jedoch Fkönne, erscheint mindestens zweifelhaft. Ein praktisches Bedürfniß für eine worden seien, insofern müßig zu sein, als gerade die Staatsregierung stände und in Folge des Beschlufses des Hauses der Abgeordneten vom 24 nicht rheinischen Mitgliedern des Strafsenats, obliegen. entwurf, welcher sich im Wesentlichen dem Entwurfe des ö ne,, , 2 w n,. 6. spoiche . kern n,, . , i . , . ö. die Initiativß ergriffen hat, in. dem Staatshaushalts⸗ Etat sich einen i, laufenden Fahre hat die Staatsregierung geglaubt, die Ver⸗ Daß die Gesetze, betreffend die Erhaltung der Einheit? der Rechtz= Besetes, betreffend, die Tagegelders und Neisckosten der Stzts— war. ltend 2 stimmm 8 3 en in den einzelnen Bundeß,. man hier dem Verhältnisse diele oder ienf rechtliche Gestaltung giebt, Betrag von 25.000 Thh zur Bestreitung dieser Kosten aus Staat. melzung der beiden Gerichtshöfe von Neuem in Angriff nehmen grundsätze in den Entscheidungen des Ober-Tribunals und zwar: eam ten, an schließt, In. den ss 1 3 sind. den Gerichts- staaten geltenden Be , . er enutzung des Stagtsoberhaupts immer weist 3 für etwanige Konfliktsfälle auf eine Verständigung fonds zu erbitten. Diesem Antrag ist man im andern Hause bereit⸗ zu sollen. ; I) die Allerhöchste Ordre vom 1. Augustk1836 (GesetzSammiun beamten für Reisen in Civil-⸗Kechtsftreitigkeiten dieselben Resekosten oder der rann ni m, 6. , des regierenden Hauses gewid⸗ im einzelnen Falle, oder auf ein, vollständige Auseinandersetzung hin. willig entgegengekommen und ich glaube nicht, daß hier gegen diesen Anlangend die Art der Vereinigung, so lag es nahe, hierbei das S. 218), Augustälsz6 (Gesetz,Zammlung und Diäten bewilligt, welche sie nach, dem letzterwähnten Entwurfe met sind, sogenanntes Krongut (56. 2). ö. die Zeit jedoch, bis eine Auseinqudersetzung erfolgt, ist dem Antrag Opposition erhohen werden wird. ö . Gesetz vom 17. März 1852, betreffend die Vereinigung des Ober⸗ 2) der 8 3 des Gesetzes vom 26. März 1855 (Gesetz⸗ r bei Dienstreisen erhalten sollen Der sz 5 generalisirt die im Artikel eiche das Benutzungsrecht in dem Umfange, in welchem dasselbe bis⸗ Ich ergreife die Gelegenheit, die ich genommen habe, über diesen Tribunals und des rheinischen Revisions- und Kafsationshofs, zum S. 189), u 5 (Gesetz Sammlung zhl ves zocke de Prock dur chrileöezüqglich der Dre besihhtigungen ent— ferner vorzubehalten (5. 9). Punkt ein paar Worte zu sagen, um doch auch noch dem Herrn von ö 3 16 9 i en werden, . 8) Ks Geöetz vom 7. Mai 1866 (Geseb-Samml. S. 233), E 89 De, ,, . 8 4 s in der Natur der ng unter den damaligen Verhältnissen nur ei . . Sache begründen, und findet, sich in ähnlicher Fissung im Artikel 12 f hältniss ne sehr fortan auf alle an das Ober⸗Tribunal gelangende Sachen Anwendung der Gebührentare für die Frieden gerichte vom 23 Mai 1859 (Gesetz⸗

unterliegt und daher als reines Privateigenthum sich darstellt, des thum oder Miteigenthum für das Reich in Anspruch genommen werden Mir scheint der Streit darüber, wie die Synodalkosten bestritten

Auch die als freies Staatseigenthum qualifizirten Grundstũcke können dem Gesetze mur. insoweit unterworfen werden, als sie dem her ausgeübt worden ist, auch o e Se fn 26 i e, e=· ge , , . Zeit ö 3 beide e bal nien g, für ha gi ig ö. e, , 2 Senfft⸗Pilsach zu entgegnen, . . ö i. . unmittelbar und dauernd gewidmet worden ind. Augzunehmen waren igenthum, a.s für daz, in welchem nur (n Benutzungsrecht dem Sber-Kirchenrxath ignorirt; er schein sonst den Verhandlungen ose hatte werden können, gegenwärtig ab ie d ik 9 6.56. ö w daher diejenigen Grundstücke, welche innerhalb des einzelnen Bundes. Reiche vindizirt wicz, erscheint es gerecht und billiz, den Bundesstaa⸗ anderen 86 doch mit einer gewissen Auf merkjamfeit zu folgen. dj Verfassung zum Grunde . chi fr h he ten, . 33 . sich nach der Fassung 6 5. Lebenso von selbst ver Sammlung Seite 309) und in Artikel 73 der Gebührentaxe für die ftaats der betreffenden Ressortverwalthng nur auf Zeit, auf Wideruf ten die Rechte, welche ihnen als Entgelt für die Abtretung bisher be. möchte ich ihn daran erinnern, daß in dem anderen Hause von einer Seite Rechtsprechung zur,. Ausführung gelangen soll. Bei jener Vereini- April 155 an! 9e, des Artikel T. des Gesetzes vom 26. Gerichtsvollzieher vom 29. März 1851 (Gejetz Sammlung Seite 73). oder miethweise überlassen waren 8. B. Aug analogem Grunde er⸗ reits eingeräumt waren, und die Leistungen, welche in Gestalt, eines der Antrag gestellt worden war Lie Ausgaben für den. Qber ⸗Kirchen. ung wurde nämlich im Hinblick auf die völlige Verschiedenheit der lung S gh ö . Gesetzes vom 27. Juni 1867 (GesetzSamm⸗ Der 5. 5 endlich betrifft die Reisen, zu welchen ein Interdiktionsver⸗ 63 , ,,, ,,, zwei weitere Ausnahmen für spezielle 1 . ö 5 ö zur Zeit entrichtet werden, auch für die Zu⸗ . . i r,, . . ert e r . . . . 3 . französischen 6 des altländischen bürgerlichen Rechts Anf flfft⸗ die , k reg , ö, Nich Artikel 4906 des code civil s j . ö 5. 10. t . . ehr langen, jehr eingehende eise auf die Nützlichkeit de = erlichen Prozeßverfahreng für n ̃ n, m . ) n Sache ĩ als das gesetz-⸗ syoll der Interdiktionsb-kllgte, wenn seine persönlich: Verneh ü Noch ver Errichtung dee Norddeutschen Bundes haben in Preu⸗- Nachdem, wie beceits erwähnt worden, rücksichtlich der Immoblien re, hingewiesen und ausgesprochen hat, daß und zu welchen sachen und die . , ilfe n. Hr tn e n. n. die Bestimmung eines gemeinschaftlichen der Rathskammer unthunlich erscheint, an seinem ö den zur n, militãrischer Etablissementẽ Verwendungen statt⸗ eine andere Auffgssung als die dem Entwurfe zum Grunde liegende Zweck der DOber⸗Kirchenrath in unserem Staat als unentbehrlich k ten aus dem Bezirk des Appellationsgerichtshofs zu Cöln einem Se. fang der 3] . . in Zukunft fuͤr den ganzen Um ein beauftragtes Mitgli'd, des Gerichts in Assistenz des Sckre— gefunden, 4 . 2 ãlterer, denselben Zwechen zeither die herrschende ien war würde der in §.ů 1 aufgestellten ketrachten sei. Darin liegt doch wahrlich nicht ein Ignoriren de⸗ itt übertragen, dessen Mitglieder lediglich aus Richtern bestehen 9 8 . nue , lten Ueb 6⸗Besti . tärs und in Gegenwart eines Beamten Des öff uttichen Mi⸗ , n. 24 stũcke un ebäude beschafft werden sollte. In Grundsatz rein durchgeführt, für die in der Zwischenzeit in. Gemäß Dber ⸗Kirchenraths von Seiten der Staatsregierung, . ; 1 en, welche im rheinischen Civilrecht und Verfahren ausgebildet tritt der Ruthe des Ob n eg f 3 estimmungen. Der Ein. nijteriums vernommen werden. In den bei Weitem meisten Fällen ejen ist er aus der Veräußerung erwartete Erlös in Ein. heit der früheren Auffassung getroffenen Verfügungen zu unabsehbaren Ferner was die Kritik über einzelne Persönlichkeiten betrifft, di. . Der lose Zusammenhang, in welchem der rheinische kann, nachde . ee, ,, gen gn. * 38 in das Ober-Tribunal wird das Interdiktionsverfahren im Interesse der öffentlichen Ord— nahme, und der au zuwenden de Koftenbeirag für die nenen ECtablissements und zum Theil unlösbaren Verwickelungen, jedenfalls aber zu den un⸗ bei dem Sber-Kirchenrath angestellt worden sind, so i daß enat hiernach mit dem Ober. Trikunal stand, wurde erst einiger. Staaten n n 6 ge. des Heseb r betreffend die Feststellung des nung durch die Staatsanwaltschaft von Amtswegen betrieben und für in Ann gabe auf den prenßi en Staatshaushalt? Etat übernommen billigsten Konsequenzen führen. Es bedarf daher einer besonderen der geehrte Herr Redner darin auf. viclen Seiten Beifall erlangen en. estigt durch das Gesetz vom 7. Mai 1856 (GesetzSamm⸗ höchsten 6. , . 13 Marz v. J. durch den Aller⸗ Fälle diejer Art bestimmt der Artikel 118 des Dekrets vom 18. Juni ,. . 4 Erstattung der i . dessen geleisteten Bestimmung, durch welche diese Verfügungen, auch sowelt sie dem ird; jedenfalls steht das fest, daß die Ernennung der. Ober⸗Kirchen 9 8. . betreffend die Erhaltung der Einheit der Rechtsgrund⸗ des Landtags h 6 Beschi uff. . in, 6. . von den Häufern 1811, daß die Kosten, zu welchen auch die Reisckosten der Gerichtä⸗ 3 2 e * an, unerheblichen 1 im 4 Prinzip des vorgeschlagenen 6 ent sprechen. aufrecht erhalten raths⸗Mitglieder St. Majestät dem Kaiser und König zusteht, im k 3 3 richterlichen Entscheidungen des Ober Tribunals, und richtshöfe ein 5 , 6 eo , . obersten Ge- begmten gehören, von der Stantskasse vorget und we in Straf— 323 * hre, r, ! . nicht , . e,, . 26 6. 1, uf; 53 eihe solcher Verfügungen muß je⸗ daß es mir auch nicht richtig erscheint, wenn das zum Gegenstande 3 M . über die Anstellung im höheren Justizdienste vom stimmte Anciennetät bei 3 it * n . eine be- sachen liquidirt werden sollen (ekc. Artkkel sz und 89 des Dekrets vom =. // K r . 6 ,. e, 3 ö 17 el, das se. gffentlicher Krilit in einem der Häufer des Landtages gemacht win 3 (Gesetz Sammlung S. 48) bez. 6. Mai 1869 darbieten. Dieselben bir le hie zn e n r r r, icht 256 . 3 denk nigen Interdiktions Proz ssin dagegen, litarrerwaltung verblieben and, könnten sie nach dem 3 353 Ebenfo e, . . m nicht ae , 6 an, . 5 * Im . e der Abgeordn eten nahm in der Dis . ,, n ne . eng orderniß einc be. Sitzes im Kollegium. In. gleicher. Art wird der . ifrs e wr ,,, . 6 ö. kussion über 5. 19 des Gesetzentwurfs über die kirchliche Dis chen Senats beseitigt ist. r die Mitglieder des rheini⸗ Lie . des Ersten Präsidenten ist zur Zeit nicht besetzt nach streitigkeiten; bezüglich dieser Jater dittions ö Been , n en . 5 fen, ienstalter in dse Reihe der Vize- Präsidenten des Ober-Tri⸗ die gleiche Veranlassung zur gesekzlichen Regelung der fraglichen Kost

gestellten Grundsatze ebenfalls als in das Gigenthum des Reichs Zeit des Uebergangs der Verwaltungen auf das Reich diesen Verwal⸗ 1 not . ; . . n Se äbergegangen angejehen, und für die Zwece der Reich- ] kungen dienstbar gewesenen Gegenstände zu treffen, da auch nach⸗ ziplinarg ewalt der Regierungs⸗Kommissar, Geheimer Regi · Bei der jetzt zu bewirkenden Vereinigung des Ober- J bunals esnzutreten haben band ben. vorhanden.

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