Branca vom zweiten Infanterie⸗Regiment, ist zum Adjutanten Sr. Königlichen Hoheit ernannt.
Sachsen. Leipzig, 17. März. Se. Königliche Ho⸗ heit der Großherzog von Sachsen ist gestern Abend 16 Uhr
mit Gefolge auf dem Schnellzuge der Thüringer Bahn hier ein ⸗· getroffen, hat der Vorstellung „König Richard III.“ im Stadt⸗ Uhr mit dem Courierzuge nach
theater beigewohnt und ist 112 der Residenz Weimar wieder abgereist.
— Se. Königliche Hoheit der Prinz Albrecht von Preuß en langte gestern Abend 9 Uhr 41 Minuten mit Gefolge auf der Magdeburger Bahn hier an und setzte 111 Uhr auf der Königlichen Staatsbahn die Reise nach Altenburg fort.
Württemberg. Stuttgart, 15. März. Der König hat dem Vernehmen nach den Ober⸗Höofprediger, Prälaten von Gerock mit der Abfassung einer kurzen Lebensbeschreibung der verstorbenen verwittweten Königin beauftragt, welche kurz vor Beendigung der Landestrauer beim sonntäglichen Gottesdienste in allen Kirchen des Landes verlesen werden soll.
— Die Kammer der Abgeordneten hielt am 13. d. M. zwei Sitzungen von Morgens 5 Uhr bis Abends 8 Uhr mit nur zweistündiger Unterbrechung. Das Retablissements-Gesetz wurde darin vollends zu Ende berathen und in der Endab⸗ stimmung mit 60 gegen 18 Stimmen angenommen.
Dasselbe lautet nun wie folgt:
Art. 1: „Das Kriegs⸗Ministerium wird ermächtigt, auf Rech- nung der durch die Gesetze vom 26. Juli 1870, 27. Oktober 1576, 16. Januar 1871 und 24. Juli 1871 zur Bestreitung des außerordent⸗ lichen Militäraufwandes zur Verfügung gestellten Summen im Ge— sammtbetrage von 23,344, 000 fl von denjenigen einzelnen , bei welchen sich gegenüber dem Voranschlag Ersparniffe ergeben haben, die Summe von 840, 90 fl. auf die Position für das Retabliffement im engeren Sinne zu übertragen.“
„Art. 12. Als außerordentlicher Bedarf für Bauten und Be— schaffungen zur Ergänzung der Garnisongeinrichtungen für das König— lich Württembergische Armee⸗Corps bis Ende des Jahres 1873 wird nach Maßgabe der Beilage anerkannt der Betrag von 1794, 500 fl. Zur Deckung dieser Summe wird angewiesen: der Minderaufwand Württembergs während der Zeit vom 1. August 1871 bis 31. Dezem⸗ ber 1872, an der nach Art. 62 der deutschen Reichsverfassung, Art. 12 und 13 der Militär⸗-Konvention vom 21.35. Nopem— ber 1870 zu Bestreitung des Aufwands für das deutsche Heer zu leistenden Summe im Betrage von 1084000 f. vor⸗ behaltlich der genaueren Feststellung dieser Summe nach Ab⸗ schluß und Abhör der betreffenden Rechnung. Der Rest mit 710500 Fl, wird dem Kriegs⸗Ministerium als Vorschuß zur Verfüͤ⸗ ung gestellt auf Wiederersatz mittelst derjenigen Beträge, welche nach
rt. 12 und 13 der genannten Militär-⸗Konvention künftig an der von Wurttemberg für den Reichs-Militärhaushalt zu leiftenden Summe erspart, beziehungsweise flüssig gemacht werden können. Ueber die Verwendung der oben genannten Summe von 1,B794,506 Fl. ist der Landesvertretung in ahgesonderter Rechnung Nachweis zu geben.“
Art. 2. Die in Art. 1 und 12 genannten Summen sind von dem Finanz⸗Ministerium nach Bedarf aus der diesseitigen Staatskasse an . französischen Kriegs-Entschädigung dem Kriegs-Ministerium abzu⸗ eben.“
ö Außerdem wird nach dem Antrag der Kommission der Königlichen Staatsregierung gegenüber die Erklärung abgegeben: daß die Kammer bei Verwilligung des Vorschusses Art. 12 von der zuversichtlichen Erwartung ausgehe, die Königliche Staats⸗ regierung werde auf dessen allmählichen Wiederersatãz aus Mitteln des Reichs⸗Militär⸗Etats, bezw. aus Ersparnissen desselben ernst⸗ lichen Bedacht nehmen, auch, so lange dieser Wiederersatz nicht geleistet ist, aus den eben genannten Mitteln für Ausgaben der in Art. La bezeichneten Art ohne vorgängige Anerkennung der Nothwendigkeit Seitens der Stände keine Verwendung eintreten z lassen, beides unbeschadet der vollen Erfüllung der Bundes⸗ pflicht.
chi wing wurde außer der noch aus den außerordentlichen Kriegsgeldern verwilligten 23 Millionen übrigen Summe von etwa 4 Millionen: 840, 9000 fl. für das Retablissement im enge⸗ ren Sinne, sowie 710,500 fl. für Bauten und Beschaffungen zu Ergänzung der Garnisons⸗Einrichtungen. Diese 1,6550 500 fl. sind aus den Kriegsentschädigungsgeldern zu nehmen und re⸗ präsentiren nur den Bedarf fuͤr das Jahr 1873. Weitere Mittel für diese beiden Kategorien von Ausgaben sind damit prinzipiell bewilligt für späterhin, werden aber mit dem nächsten Etat oder als besondere Vorlage zur Verwilligung und Anweisung kom⸗ men müssen. Abgelehnt ist, was das Retablissement im weiteren Sinne betrifft, fuͤr Anschaffungen von neuen Gewehren, Ge⸗ schützen und Munition für beide und der Bau von Gewehr—⸗ und ,, wozu 6,672, 750 fl. im Ganzen vorgesehen, für dieses Jahr zur Verwendung aber nur 910, 000 fl. verlangt waren. Unter den Garnisons⸗Einrichtungen waren auch 350 000 ff. für den Bau eines Gebäudes für den kommandirenden General des württembergischen Armee⸗Corps enthalten, die jedoch abge⸗ lehnt wurden.
Oldenburg, 14. März. (Wes. Ztg.) Auf der gestrigen und heutigen Tagesordnung des Landtages stand der Bericht des Verwaltungs ⸗Ausschusses für den Entwurf einer revidirten Gemeinde⸗ Ordnung für das Herzogthum Oldenburg. Obwohl die jetzt geltende Gemeinde⸗Ordnung vom 1. Juli 1855 und die Armen⸗ Ordnung vom 1. August 1785 sich im Ganzen sehr bewahrt haben, so ist doch eine Revision beider Gesetze aus dem Grunde nothwendig geworden. Der vorgelegte Gesetzentwurf hat es sich nach den Regierungsmotiven zur Aufgabe gestellt, zugleich in weiterer Ausdehnung der Selbstverwaltungs-Befugnisse der Ge⸗ meinden, der Gemeinde⸗ und Armen⸗Gesetzgebung auf der Grund⸗ lage und im Einklange mit den maßgebenden Bestimmungen der Bundesgesetze, im Uebrigen aber unter thunlichstem Anschluß an das Bestehende, soweit es sich bewährt hat, neu und einheitlich aufzubauen.
Im Wesentlichen hat der Entwurf für die Stadt⸗ und Land⸗ n, . dieselben Grundsãätze aufgestellt. Die Magistrate der Stãdte
ldenburg und Varel haben sich zwar mit einer Petition an den Landtag gewandt, worin sie um Ablehnung des ganzen Ent⸗ wurfs bitten; der Landtag aber fand sich nicht veranlaßt, diesen Wunsch der Städte zu erfüllen und trat darauf in die Spezial⸗ berathung des Gesetzentwurfes ein.
Der Entwurf enthält in den Artikeln 1 bis 10 inel. allge⸗ meine Bestimmungen:
Die sämmtlichen Gemeinden zerfallen in Stadt- und Landgemein⸗ den; die Stadtgemeinden zerfallen in Städte 1. Klasse, die unmittel⸗ bar nnter dem Staats⸗Ministerium, Departement des Innern, und in Städte 2. Klasse, die gleich den übrigen Gemeinden zunächst unter den Verwaltungsämtern stehen. Es wird zwischen Gemeindeangehõrig⸗ keit und Gemeindebürgerrecht unterschieden; erftere besitzen mit Aus. Lahme der aktiven Militärpersonen alle Diejenigen, welche innerhalb des Gemeindebezirks ihren Wohnsitz, d. h. eine 6 unter Um⸗ ständen inne haben, welche auf die Absicht der dauernden Bei= behaltung einer solchen schließen lassen. Das Gemeindebũrger⸗ recht erwirbt jeder im Vollbesitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche jelbständige männliche Angehörige des Deutschen Reichs,
gaben. . Theilnahme an den ähigung. zu des Artikel 9, wonach die Einrichtungen, welche waltungswege Landtage gestrichen,
fährdet werde. Die Artikel
zu denjenigen wähl
Die Artikel 29 bis l inkl. tung;
väter, Bauervögte 2c.) und der besorgt.
nung ‚Bürgermeister“, und min der Vorstand in den Land
im Artikel 33 des Die
—
sei, ob
würden, namentlich sein würden; sie der fortgeschrittenen
Bildung Landleute die
Hoffnung auf Gesinde.
nahe stehe, als daß das Gesinde
abgelehnt und nahm der Landtag handeln von dem
Die Gemeinden
haben die sind aber
verpflichtet, den
gestelltem Plane zu ersetzen.
lichen Abgaben
den Einkommensteuersätzen aufg stellt,
befreit des Jeverlandes als
der Armensteuer 966. s itzungen verpachten Oldenburg Armenbeiträgen befreien, so
daß auch die Forensen mit ihrem Gemeinden zu den Armenlasten
sollen, heftigen Grundstücke name Stimme zum Beschluß, erhoben. halten Bestimmungen über den Stiftungsvermögen, die
der Armen⸗Kommission ertheilt. stellten Pfarrer, Stimme in der Kommission. gestellter Antrag,
Die heutige Berathung ge erhebliche Abänderungen angen 5. April verlängert.
Die Gesetz⸗Sammlun Voranschkag für die
sich ein Ueberschuß von 8934 beträgt allein 560, 885 fl., 29, 740 fl. eingestellt, so daß euß.
berufen.
Innere, Staats⸗Rath amts ist somit zu Ende.
das Bedürfniß der Gemeinde erfordert, aufgehoben werden können, wurde weil hierdurch die Selbstverwaltung zu sehr ge⸗
Bemeindevertretung; die Anzahl der Mitglieder e nach der Größe der Gemeinden verschieden und nis 18. Die Vertretung ist eine sogenannte , , und ist als Regel hingestellt, daß wenigstens zwei
nigen, aren Grundbesitzern gehören müssen, welche ent⸗ weder mit mindestens 5 Thalern Grund⸗ ) mindestens 2 Thalern Gebaäͤudesteuer allein fährlich angefetzt sind. Die Sitzungen der Gemesndevertretung sind regelmäßig öffentlich. — t ; beschäftigen sich mit der Gemeindeverwal⸗ diese wird vorbehaltlich der Befugniffe der Gemeindevertretung von dem Vorstande mit Hülfe der übrigen Gem e indebezmten .
; Der Vorstand in den Stadtgemeinden ist (ine kollegia⸗ lische Behörde und besteht aus dem Vorfteher, mit der Dienstbezeich⸗
— emeinden besteht aus dem Gemeindevor⸗ steher und einem oder mehreren Beigeordneten. in den Städten erster Klasse muß die juristischen l haben und wird auf Lebenszeit gewählt; die Wahl der Vorsteher der übrigen Gemeinden geschieht auf eine bestimmte Das Bestreben, den Kreis der Selbst verwaltung der Gemeinden über seine bisherigen Grenzen hinaus zu s Entwurfs Ausdruck, worin den Gemeindevorständen ein , echeblicher Theil der Polizeiverwaltung überwiesen wird. otive selbst bezeichnen dies als einen Verfuch, da es b die Gemeindevorstände den Anforderungen, die in Bezug auf Geschäftsgewandtheit und Charakterfestigkeit dabei an ssie gestellt in der ersten Zeit zu genügen im Stande sprechen aber zugleich unter Berücksichtigung
den den Gemeinde⸗ Vorständen zugewiesenen Befugnissen gehört auch die Schlichtung von Strestigkeiten zwischen Dienstherrschaften und Diese Bestimmung fand im theils, weil damit in das Gebiet des Civilprozesses hinübergegriffen werde, theils, weil der Gemeindevorsteher seinen Gemeindegenossen zu
erblicken würde. Ein Antrag, diese Bestimmung ganz zu streichen, wurde
nur das Sühneverfahren in den in Rede stehenden Streitigkeiten dem Gemeindevorsteher zuzuweisen. — Die Artikel 2 bis 56 inkl. Gemeindevermögen und den Gemeindelasten.
zu erhalten und veräußerte Bestandtheile durch andere Ertrag gewährende Objekte sofort oder mindestens t P zen, Außerordentliche Benutzungen des Ge—⸗ meindevermögens, welche die Substanz selbst angreifen, bedürfen der Genehmigung des Staats⸗Ministeriums, Departement des Innern. Die Gemeinden sind zur Erhebung von Berbrauchsfteuern und von Frt l für die Benutzung ihres Eigenthums (z. B. Markt= stättegeldery, ihrer Anstalten und f Nach dem Entwurfe werden die Beiträge zu den Armenlasten nach
persönliche nur von den Gemeindeangehörigen zu tragende Last hinge— so daß die in der Gemeinde mit Grundbesitz an esessenen,
aber auswärts wohnenden ö ] sind. und Rentiers in und Bremen leben ̃ ; erregte die Bestimmung eine lebhafte Debatte und bes Landtag bei namentlicher Abstimmung mit 16 gegen 14 Stimmen,
fand die Bestimmung des Entwurfs, da groden und die Staatsforsten von den Gemeindeumlagen befreit sein n Widerspruch und wurde die Steuerpflichtigkeit dieser in namentlicher Abstimmung mit allen gegen eine
Artikel 68 bis 83 inel. regeln die Gemeinde— arrzenpflege unter Anschluß an die Vorschriften des Bundesgesetzes vom 5. Juni 1879 über der Unterstützungswohnsitz. Die Armenvflege wird durch eine besondere kollegialisch eingerichtete Kommifsion, 66. Armenkommission. geführt, in welcher der Gemeindevorsteher Bürger meister) als Vorsitzender die Geschäfte leitel, den Schriftioechsel fuhrt und die Anweisungen innerhalb des Voranschlags nach den Beschlůssen
ezw, deren Stellvertreter haben stets Sitz und Ein vom Abg. Graf von Galen dahin ig, an Stelle des Gemeindenorstehers dem Pfarrer den Vorsitz zuzuweisen, wurde vom Landtage abgelehnt. Die AÄrmenunter⸗ stützung darf niemals über das Nothdurftige hinausgehen. Jede einem
ülfsbedürftigen nach zurückgelegtem 18. Lebensjahre gewährte Unter⸗ tützung ist als vorschußweise geleistet anzusehen und kann von der Armen⸗Kommission ersetzt verlangt werden.
gesehen von den erwähnten Beschlüssen wurde der Entwurf ohne Der Landtag ist, wie gestern schon mitgetheilt, bis
Schwarzburg⸗Rudolstadt. Ru dolstadt,
publizirt den Staatshaushalts⸗ z inanz⸗Periode 1873 — 75. Die Einnahme für 1873 beträgt 883,536 fl., die Ausgabe 874, 60 fl.
zeigen auch die beiden anderen Jahre der Finanzperiode. Einnahme aus dem Domanialvermögen und dem Staatsgute die direkten Steuern
( I5, 523) ohngefähr 2 fl. kommen. n Gera, 16. März. j. L. ist auf den 24. d. zu einer kürzeren Session hierher ein⸗
— Nachdem Se. Durchlaucht der Fürst die Wahl des Rechts⸗ anwalts Sorger aus Rudolstadt zum Ober⸗Bürgermeister für Gera bestätigt, wurde der Genannte am Sitzung des Gemeinderaths durch ; Dr. v. Beulwitz, führt. Die fast sechsmonatliche Vakanz
rechtigt schon zum Genusse der Gemeindeanstalten und der Gemeinde—⸗ Rillen verpflichtet aber auch zur Theilnahme an den Lasten und
as Gemeindebürgerrecht dagegen giebt erst das Recht Gemeindewahlen und bedingt die Be⸗= unbesoldeten Gemeindeãmtern.
: Eine Bestimmung Gemeinden zu allen Leistungen und
vom
11 bis 28 incl. handeln über die
der letzteren ist variirt zwischen 6 rittheile der Mitglieder
und Gebäudesteuer oder mit
Hülfsbeamten (Rechnungsführer ꝛc.)
destens zwei Beisitzern (Rathsherren);
Der Bürgermeister rüfungen bestanden
Anzahl Jahre.
erweitern, findet n,
zweifelhaft und des ganzen Charakters der einen günstigen Erfolg aus. Zu andtage vielfa he Anfechtung, in ihm einen unparteiischen Richter
einen Antrag an, welcher bezweckte,
Vermögens, unvermindert
Verwaltung ihres Bestand desselben
allmählich nach fest⸗
ihrer Unternehmungen befugt. —
ebracht und demnach als eine rein
sogenannten Forensen, von Da namentlich viele Grund— Budjadingerlandes ihre Be⸗ den Städten Jever, und hierdurch sich von den die r nf betreffende loß schließlich der Grundeigenthum in den betreffenden mit heranzuziehen selen. — . z die staatlichen Außen⸗
— Die Artikel 57 bis 67 inel. ent⸗ Gemeindehaushalt und das örtliche
Die für den Gemeindebezirk ange⸗
langte bis zum Artikel 84. Ab⸗
ommen. zum
10. März.
. so daß fl. erzielt. Aehnliche Resultate Die : sind mit auf jeden Kopf der Bevölkerung
Der Landtag für Reuß
Freitag in öffentlicher den Abtheilungschef für das verpflichtet und einge- des Ober⸗Bürgermeister⸗
Schweiz. Basel, 17.
ten“ Geistlichen, welche den
wenn er seit drei Jahren der Gemeinde angehört und zu den Gemeindelasten beigetragen hat. Die bloße Gemeindeangehörigkeit be⸗
Niederlande. Haag, Zweite Kammer hat heute
ner Regierungsrathe soll morgen, den „Baseler Nachrich⸗ zufolge, der Antrag gestellt werden, die sämmtlichen 97 e Protest gegen die Absetzung des Bischofs Lachat unterzeichnet haben, von ihren Aemtern abzuberufen.
März. (W. T. B.) Im Ber⸗
17. März. (W. T. B) Die
Schluß des Kommissionsberichtes angenommen, durch welchen ausgesprochen wird, daß das Gesetz vom 21. Juli 1870 über die Kultivirung des Zuckers in den indischen Besttzungen nicht in einer Weise n Ausführung gebracht worden fei, welche den Intecessen des Staatsfiskus und der Industrie und den Rech⸗ ten und Interessen der Bevölkerung entspreche. Vom Mini⸗ sterium wurde sodann noch ein Gesetzentwurf vorgelegt, durch ,. ö temporäre Ausprägung von Silbermünzen gere— gelt wird.
Belgien. Brüssel, 18. März. Der heutige ‚Moni⸗ teur“ veroͤffentlicht das Gesetz über den Rückkauf der luxem⸗ burger Eisenbahn durch den Staat und die Verbindung der luzem⸗ burger Bahnen mit den belgischen. Den Aktionären der Grand Luxembourg wird freigestellt, ob sie ihre Aktien für 650 Frs. abgeben oder eine Rente von 22 Frs. jährlich bis zum 1. Ja⸗ nuar 1951 annehmen wollen.
Spanien. Madrid, 16. März. (B. T. B) Nach Regierungsberichten traf die Kolonne Castano gestern auf die unter dem Befehle Dorregaray's und anderer Führer vereinigten Carl istenb anden von Guipuzcoa und schlug dieselben voll⸗ ständig in die Flucht; die Ueberreste der Banden fliehen nach der Grenze zu, in der Hoffnung, sich dort mit denjenigen Car⸗ listen, welche auf das Eintreffen von Don Carlos warten, ver⸗ einigen zu können.
Italien. Rom, 14. März. Der König hat sich nach Florenz begeben.
— General Lamarmora soll dem Präsidenten der Kammer seinen Austritt aus der Kammer angezeigt haben.
1 Mãrz. (W. T. B.) Die Deputirten kammer genehmigte in ihrer heutigen Sitzung den von der Regierung mit der „Anglo⸗mediterranean⸗Telegraph⸗Company“ abgeschlosse⸗ nen Vertrag über die Legung eines unterseeischen Kabels von Brindisi nach Aegypten.
Rußland und Polen. Die „R. 3.“ berichtet, daß der Reise bis nach Astrachan auf den Dampfern der Gesellschaft Kaukasus und Merkur“, von der Flottille des Kaspischen Meeres begleitet, machen, dieselbe bis Zarizyn auf der Wolga und dann auf der EGisenbahn fortsetzen wird. In Astrachan wird der Schah sich zwei und in Moskau drei Tage aufhalten. Wie verlautet, sollen drei Personen zum Empfange des Schahs in Astrachin und zur Begleitung desselben auf seiner Reise durch Rußland aus St. Petersburg entsendet werden.
— Die Erbauung von Leuchtthürmen in allen russi⸗ schen Meeren soll nach einem im Marine⸗Ressort entworfenen Projekt allmählich stattfinden; sie hat 1872 begonnen und wird 1885 beendigt sein. Im Laufe der drei ersten Jahre sollen die Arbeiten in dem Baltischen, Schwarzen, Afowschen und Kaspi⸗ schen Meere ausgeführt werden und 1875 im Weißen Meere be⸗ ginnen. Außerdem beabsichtigt man, auf 5 Jahre einen Kredit von 1099, 009 R. jährlich zur Erbauung der Leuchtthürme im Vördlichen Eismeere und im Stillen Scean zu erbitten. Die Summen, welche das Marine⸗Ressort zur Ausführung dieser Arbeiten bestimmt hat, sind sehr bedeutend.
Das Gerücht vom Nahen der chiwasischeu Truppen soll, wie der ‚B.-⸗3.“ unterm 2. Februar gefchrieben wird, die Bewohner von Kasalinsk stark beunruhigt haben. Wie man erzählt, ist das am 25. Januar in die Steppe entsendete Detache⸗ ment (eine Kompagnie und 100 Kosaken) in Folge des Gerüchts, daß sich bei Jaman⸗Darja (ungefähr 206 Werst von Kasalins k) eine chiwestsche Armee von angeblich 30, 000 Mann befinde, schon am zweiten Tage seines Marsches zurückgekehrt. Am 30. Januar wurden 190 Mann Kosaken zur Rekognoszirung der Umgegend von Kafalinsk entsendet, weil sich das neue Ge rücht verbreitet hatte, daß sich in unmittelbarer Nähe der Stadt eine Kirgisenbande von 5000 Mann unter dem Befehl Ssadyk⸗ Bey's gesammelt habe. An allen Thoren der Festung sind Kanonen gegen einen Ueberfall der feindlichen Banden auf⸗ gefahren.
— Die Gründung von Realschulen hat in letzter Zeit einen besonderen Aufschwung genommen, und das Unter— richts Ministerium unterstützt das Bestreben der Städte, derar⸗ tige Anstalten zu errichten, nach besten Kräften. So theilt der Gol.“ mit, daß das Ministerium unter Mitwirkung einiger Landschaften und städtischen Kommunen im Laufe des Jahres 1373 Realschulen in St. Petersburg, Pskow, Tscherepowez (Gouvt. Nowgorod), Kronstadt, Moskau, Kostroma, Iwanowo (Goupt. Wladimir, Kreis Schuja), Charkow, Ssumy ( Gouwvt. Charkow), Kurfk, Orel, Limnh (Gouvt. Oreh), Ssaratoꝛn, Ssys⸗ ran Goupt. Ssimbirst), Kiew, Odessa und Nikolajew (Goupt. Chersson) zu gründen beabsichtigt.
Schweden und Norwegen. Stockholm, 12. Mãrz. Gestern Abend traf der Herzog von Anhalt, der Schwager des verstorbenen Prinzen August, mit dem Eilzuge hier ein, um an dem Begräbnisse des Prinzen, welches morgen stattfinden soll, theilzunehmen. Die Leiche des Prinzen, gekleidet in die Uniform des ersten Adjutanten seines verstorbenen Bruders Carl XV., umgeben von den Insignien seines Standes und der Orden, die er bei Lebzeiten getragen, ist vorgestern und gestern ausgestellt und trotz des ungünstigen Wetters von zahlreichen Personen in Augenschein genommen worden.
—— Der König hat befohlen, daß in Carlserona zu ver⸗ schiedenen Uebungsexpeditionen für den bevorstehenden Sommer folgende Orlogsfahrzeuge ausgerüstet werden sollen: die „Mo⸗ nitors Loke,“ Thordön! und „John Eriksson,“ die Dampfkorvetten Thor“ und Balder,“ das Kanonenboot. Ingegend,“ der Dampfer „Valkyrian“ und die Korvetten „Rorrköping“ und „af Chapman.“
Christia na, 12. März. In Beantwortung der betreffen⸗ den Storthing sadresse wurde dem Storthinge heute die Königliche Botschaft überbracht, daß die Krönung Fhrer Ma— sestäten am 18. Juli in der Domkirche zu Drontheim statt⸗ finden werde.
Amerika. Nachrichten aus Mexiko zufolge hatte die Regierung eine Antwort auf die britische Rote ertheilt, in welcher sie verspricht, den an der Grenze von Honduras von mexikanischen Unterthanen verübten Plünderungen ein Ende zu setzen, sich aber weigert, irgend eine Forderung um Schadlos— haltung zu berücksichtigen. Die Antwort mißbilligt auch die von Großbritannien angedrohte Verletzung des mexikanischen Gebiets, und schließt mit dem Bemerken, daß die Regierung von Mexiko stets ihren Verpflichtungen nachgekommen sei
Asien. Das offizielle, Fournal von Teheran“ ver— öffentlicht über die bevorstehende Reise des Schahs von Persien nach Europa einen Artikel, welcher den Bruch mit der traditionellen Ijolirungspolitik Persiens konstatirt und die Bedeutung eines Manifestes an die persische Nation haben
St. Petersburg, 16. März. Schah Rassr⸗ed⸗Din die
mit 34 gegen 24 Stimmen den
dürfte. „Die Völker Asiens“, heißt es in demselben, gesielen
*
gesagt,
sich bisher in der Isolirung, durch welche sie ihre Sicherheit und ihre Unabhängigkeit zu wahren glaubten. So vermieden e es, mit andern Nationen Beziehungen anzuknüpfen, indem 1 die großen Vortheile, welche aus dem gegenseitigen Verkehr erwachsen, für Nichts rechneten, oder, richtiger nicht zu würdigen im Stande waren.“ Diese Abschließung gegen das Ausland, wird dann weiter ausgeführt, habe für die asiatischen Völkerschaften und namentlich auch für Persien die Folge gehabt, daß jeder Aufschwung in der innern Entwickelung des Landes, in den Fortschritten der Künste, in der Verbreitung der Wissenschaften und der Ausdehnung des Handels unterdrückt worden. Zur Beibehaltung dieser Richtung hätten die asigtischen Fürsten, denen ein Vorurtheil nur an der Spitze eines Heeres ihre Staaten zu verlassen gestattet, viel bei⸗ getragen und erst die Thronbesteigung Nasredin-Schah könne als Ausgangspunkt für den Schluß dieser Periode der Finsterniß angesehen werden, in welcher die Muselmänner Asiens zur Erstickung aller Fortschrittsideen verurtheilt gewesen. Seitdem habe Persien mit Staaten, deren Name selbst den Persern unbekannt war, Beziehungen aufrichtiger Freundschaft angeknüpft, und Letztere erwachten aus ihrer Erstarrung, um sich auf die Höhe der europäischen Wissenschaft zu erheben. Aber hierauf beschränke der Schah seine Bemühungen nicht; er wolle an sich selber diese Wissenschaft kultiviren und den Fortschritten, welche er in seinen Staaten einzuführen beabsichtige selbst zur thätigen Triebfeder dienen. Deshalb wünsche Se. Majestaät, die Souveräne Europas persönlich kennen zu lernen und die von so glücklichen Erfolgen begleiteten Regierungsweisen zu studiren. Die Abreise des Schahs werde gegen Anfang des Jahres (das persische Jahr beginnt mit dem 28. Februar) und die Rückkehr zur selben Epoche des nächsten Jahres stattfinden. ;
— Den neuesten Nachrichten aus Turkestan zufolge sind die russischen Kirgisen bis gegen Ende Januar noch immer den Plünderungsgelüsten der khiwesischen fliegenden Kolonnen ausge— setzt. In dem nördlich vom Aralsee gelegenen Bezirk Raschkra⸗ tinsk schwärmen feindliche Banden und dehnen ihre Einfälle hin und wieder auf die Nachbarschaft der Heerstraße von Orenburg
Turkestan aus. . 16 — 3 der „Times“ aus Caleutta gemeldet wird, wird eine mit Vollmachten versehene englische Mission den Gesandten von Kaschgar bei seiner Rückkehr von Konstantinopel nach Jar⸗ kund begleiten. Die Präliminarien eines Handelsvertrages mit dem Ataligh Ghazen sind bereits diskutirt worden. Mittlerweile wird die Frage bezüglich der Ernennung eines permanenten britischen Agenten in Jarkund und eines Jarkunder Agenten in Calcutta erörtert.
— Aus Hongkong wird unterm 14. d. M. gemeldet: Nachrichten zufolge, die hier von Nokohama eingegangen sind, war Herr Garcia, der peruanische Gesandte, daselbst angekommen. Es verlautet halboffiziell, daß seine Mission auf den Abschluß eines Handelsvertrages mit Japan Bezug hat, und daß er nicht mit irgend welchen Instruktionen bezüglich der Maria Luz Kuli⸗ Affaire betraut ist. Die Zurücknahme der Edikte gegen CEhristen
in Japan bestätigt sich.
Neichstagsangelegenheiten. ö Berlin, 18. März. Dem Reichstag ist in Betreff der Kriegskostenentschädigung Seitens des Reichskanzlers f Schreiben zugegangen: a,. . ö Berlin, den 12. März 1873.
Nach Artikel 7 des Friedensvertrages vom 10. Ma 871 Reichs— ge * für 1871, Seite 227) waren die letzten drei Milliarden der Kriegskostenentschädigung am 2. März 1874 fällig. Die thatsächliche Unmöglichkeit der Zihlung einer so Fedeutenden Summe an einem Termine ergab von jelbst das Bedürfniß einer käheren Verständigung zwischen Deutschland und Frankreich über die Termine der Abtragung dieses Theiles der Kriegskostenentschädigung. .
Aus den hierüber im Juni v. J. gepflogenen Verhandlungen ist eine am 29. Juni v. J. zu Versailles unterzeichnete Spezialkonvention hervorgegangen, welche ich mich beehre, Ew. Hochwohlgeboren in dem beiliegenden Abdruck mit dem ganz ergebensten Ersuchen zu übersen⸗ den, dieselbe zur Kenntniß des Reichstages zu bringen. .
Ich glaube an diese Mittheilung einen vorläufigen Ueberblick über die auf die französische Kriegskostenentschädigung erfolgten Einzahlungen und über die Verwendung derselben anknüpfen zu sollen.
Der Stand der Einzahlungen ist folgender.
Frankreich hat gezahlt” 1) im Jahre 1871, dem Artikel. des Friedensvertrages vom 16. Mai 1871 (Reichs- Gesetzblatt Seite 223) entsprechend 1,500 900, 9000 Fr., 2) von Mitte Januar bis Mitte März 1872 gemäß Art. 2 der Separat - Konvention vom 12. Oktober 1871 Reichs⸗Gesetzblatt Seite 369 500,000 000 Fr. und 1506000900 Fr. Zinsen, 3) in den Monaten September bis einschließlich Dezember 1572 auf Grund des Art. 1 der Spezial- Konvention vom 29. Juni 1872 (Reichs -Gesetzblatt Seite 266). a. die daselbst unter Ziffer J gedachten 500 0οOοοοο G Fr. b. die daselbst unter Ziffer 2 gedachten, am 1. Februar 1873 fälligen 500 900, 000 Fr., deren Vorauszahlung in Gemäßheit der Anmeldungen der französischen Regierung erfolgt ist; 4 in den Monaten Januar bis einschließlich März 1873 an weiteren Vorauszahlungen auf Grund der gedachten Spezial- Konvention 500 000,090 Fr. und außerdem: 5) die am 3. März 1873 fällig gewordenen Zinsen für das Jahr vom 2. März 1872 bis dahin 1873 128900, 000 Fr. Zinsen. Für den Monat April 1873 ist eine weitere Abtragung von 250 900,000 Fr. angemeldet. Summa der erfolgten Einzahlungen 3 500, 000,000 Fr. und 278.0000900 Fr. Zinsen, gleich 3,778, 000, 00090 Fr. oder 1007 466,666 Thlr. . . 2
Dieser garn me sind nach Artikel VI. des Gesetzes vom 8. Juli
1872 (ReichegesetzBlatt Seite 289) hinzuzurechnen . 1) Die Kontri⸗
kution der Stadt Paris von nominell 2G, G00 000 Fr. mit 53, 505,865 Thlr, 2) an in Frankreich erhobenen Steuern und örtlichen Kontri⸗
Putionen, nach Abzug der darauf ruhenden Lasten, etwa 15, 00009
Thlr, gleich l, M7572 531 Thlr. Ab: die an Frankreich gemäß 8.6 des ersten Zusatz⸗Artikels zu dem Vertrage vom I0. Mai 1571 Reichs:
Gesetzblgtt Seite 234) im Wege der Anrechnung auf die ersten drei
alben Milliarden der Kriegsentschädigung überwiesenen 325, 00,000
Fr. oder S6, 666,666 Thlr., bleibt Summe der bisherigen Einnahmen
8h, 305, 865 Thlr. . ; ö 3.
Was die für Rechnung sämmtlicher Bundesstaaten aus dieser
Einnahme zu hestreitenden Ausgaben angeht, so wird es erst nach dem
Finalabschluß für 1872 thunlich sein, die bis einschließlich 1872 ge⸗
zahlten Betrage genau zu beziffern. Ueberhaupt nicht möglich ist eine
enaue Bezifferung der Ausgabebeträge, welche erst in der Zukunft zur iquidatien und Verrechnung gelangen, und es gilt dies insbesondere von den nach Maßgabe des Art. 5 des Gesetzes, betreffend die fran— ösische Kriegs kosten. Entschädigung vom 8. Juli 1872 Reichs-Gesetz⸗ latt Seite 39) aus der Kriegskosten⸗Entschädigung zu erstgttenden
Ausgaben, da die bezüglichen Liquidationen noch nicht haben festgestellt
werden können. Ich muß mich daher darauf beschränken, in der nach-
folgenden Uebersicht die Betrage jener Ausgaben zusammenzustellen, wie sie theils durch die bezüglichen Etats und Gesetze festgestellt, theils in den Motiven zu dem Kriegsentschädigungs⸗Gesetze oder an
derweitig veranschlagt worden sind. .
Soweit diese Anschläge nach Maßgabe der Wirklichkeit haben be—
294 werden können, ist dies geschehen.
J.
D. zur Entschädigung der deutschen Rhederei (Gesetz vom 14 Juni
1871) in runder Summe 5, 609. 00) Thlr., 2) zum Ersatz von Kriegs⸗
schäden und Kriegsleistungen (Gesetz vom 14. Juni 1871) nach einem
ungefähren Ueberschlage 36700, 000 Thlr. 3) für die Kriegsdenkmünze
(Gesetz vom 24. Mai 1871) ca. 3900, 9900 Thir, H zu Betriebsmitteln
und Bauten für die Eisenbahnen in Elsaß Lothringen (Hesetze vom
14. Juni und 22. Nobember 1871, sowie vom 15. Juni 1872)
184412300 Thlr., 5) zu Beihülfen an die aus Frankreich ausgewie⸗
jenen Deutschen (Gesetz vom 14. Juni 1871) 200,009 Thlr., 6) zu
Dotationen für hervorragende Verdienste (Gesetz vom 22. Juni 1871)
4000000 Thlr, 7 zum Reichskriegsschatz (Gesetz om 11. November 1871)
009009000 Thlr., 8) zu den Invaliden ꝛ2c. Pensionen in Folge des Krieges
von 1370 und 1871 (Etats⸗Gesetz vom 4 Dezember 1371. beziehungs-
weise Etat für 1873 1. Kap. 19) überichläglich 7,000 000 Thlr., 9) zum
Ersatz der Ausfälle an den Einnahmen in Folge Abbürdung der Joll⸗
und Steuerkredite (Etatsgesetz vom 4. Dezember 1871) 19792719
Thlr., 10 gemäß Kapitel 7 der Einnahme in den Reichshaushalts⸗
Etats für 187? und 1873: a. zum Betriebsfonds der Reichskasse
2000,00 Thlr., b. für die Marine ⸗Verwaltung 3,238, 909 Thlr, c) zu eisernem Vorschusse für die Verwaltung des Reichsheeres 6,270,900 Thlr.,
1I) auf Grund des Gesetzes, betreffend die französische Kriegskosten⸗ Entschädigung, vom 8. Juli 18732 und zwar; a. zur Wiederherstellung, Vervollständigung und Ausrüstung der Festungen 2c, in Elsaß-⸗Loth= ringen 40, 250, 956 Thlr., b. zur Erwerbung und Herrichtung eines Schießplatzes für die Artillerie ⸗Prüfungs⸗Kommission 1,375,900 Thlr. Ferner die als gemeinsame Lasten zu behandelnden Kriegsaus— gaben, nämlich: . für die Armirung und Nesarmirung der Festungen 9, 28, 34h Thlr., d. für das Belagersigsmaterial 7,945,836 Thlr. e. bei der Marineverwaltung 9,119,498 Thlr. 6. für vorübergehende Einrichtungen zur Küstenvertheidigung zc. 1,011, 122 Thlr., 8. für Anlegung und Wiederherstellung von Eisenbahnen ꝛc, im Inter⸗ esse der Kriegsführung h,Hl,712 Thlr., h. für die nicht in den Be— reich der Feldtelegraphie fallenden Telegraphen Anlagen 622 030 Thlr, i. für die einstweilige Civil⸗Verwaltung in Frankreich, heziehungs⸗ weise die Kosten der Verwaltung der Eisenbahnen in Elsaß-Lethringen 4890, 000 Thlr., . die Kosten des großen Hauptquartiers 1006, 9l2 Thlr., 1 der von der Reichs⸗-Hauptkasse für gemeinsame Zwecke bestrittene Kostenaufwand und zwar: 1) in den Jahren 1870 und 1871 206339 Thlr., 2) im Jahre 1872 124,295 Thlr. Ferner für die vom 1. Juli 1871 ab erfolgenden Leistungen (bis Ende 1873 veranschlagh, m. bei der Postverwaltung 400 090 Thlr., n. bei der Telegraphen⸗Verwaltung 7I5, 009 Thlr., o. der Mehrbedar gp den Friedensetat in Folge der Okku⸗ pation französischer Gebietstheile , 00, 000 Thlr., p. desgleichen für die in Elsaß ⸗ Lothringen garnisonirenden Truppen bis Ende 1872 331,915 Thlr. 12) durch Einlösung der Schatzanweisungen der Narineanheihe 10,592,500 Thlr.', Summa A. 256,183,597 Thlr. B. Für Rech⸗ nung der Kriegsgemeinschaft mit Ausnahme Bayerns, resp. Bayerns und Württembergs (auf Grund des Reichshaushalts-Etats für 1872) und zwar: I) zur Abtragung der Reichsschuld (für Küstenbefestigungs⸗ Ausgaben) 35604000 Thlr. 2) zum Betriebsfonds der, Postverwal⸗ tung 13750, 000 Thlr. A. und B. zusammen 291,433,597 Thlr. Von den bisherigen Einnahmen im Betrage von 9539, 305.365 Thlr. bleiben mithin zur. Vertheilung 697 872.268. Thlr. Da aus den, durch das Gesetz vom 8. Juli 1872 (Artikel VI.) reservirten 15 Milliarden Franken schon im Jahre 1873 beträchtliche Ausgaben zu bestreiten find, und es noch nicht mit. Sicherheit zu übersehen ist, in welchem Maße die Einzahlungen Frankreichs im Laufe dieses Jahres werden fortgesetzt werden, so war schon aus die⸗ sem Grunde eine ö Vertheilung der vorstehend nachgewiese⸗ nen Summe nicht thunlich. — .
Bis jetzt tt etwa 500, 900, 000 Thlr. zur , gestellt.
Aus den unvertbeilt gebliebenen, bezw. zu bevorstehenden Aus⸗ gaben reservirten Beständen ist e,, das fuͤr die Ausprägung der Reichs⸗Goldmünzen vorübergehend erforderliche Betriebskapital ent⸗ nommen, welches sich, da die Münzanstalten stets auf mehrere Wochen im Voraus mit Prägegold zu versehen sind, auch jede vortheilhafte Gelegenheit zum Goldankauf sofort zu benutzen ist, auf mindestens 25 O00, 009 Thlr. berechnet.
Im Uebrigen hat die Reichs⸗-Finanzverwaltung es sich angelegen sein lassen, thunlichst für eine sichere zinsbare Belegung der disponiblen Bestände in leicht realisirbaren Anlagen Sorge zu tragen. Zunächst kamen hier sichere Wechsel und kurzfristige Lombard⸗Darlehne in Be⸗ tracht. Die Anlage in Wechseln, welche gegenwärtig in inländischen und Londoner Wechseln, einschließlich der in London einkassirten Be⸗ träge, cirea 527 Millionen Thaler umfaßt, bot zugleich die Möglich- keit, neben einem angemessenen Zinsgewinn die geeigneten Zahlungs mittel für die erforderlichen Goldbeziehungen vom Englischen Markte zu beschaffen. Die Anlage in Lombgrd⸗Darlehnen unterliegt wegen des wechselnden Bedarfs erheblichen Schwankungen; gegenwärtig sind in solchen sowie in Königlich sächsischen Schatzanweisungen ca. 28, 7350, 0090
hlr. angelegt. . ö * Hane , dieser umfangreichen zeitweisen Belegungen der Reichs⸗ hauptkasse in letzter Zeit immer noch erhebliche Mittel disponibel ge⸗ blieben waren, so hat sich die Reichs ⸗-Finanzverwaltung für verpflichtet gehalten, für eine Belegung der Geldmittel auch in zin trag u den Papieren Sorge zu tragen. In solchen sind bis jetzt ca. 253 Mill. Thaler angelegt und zwar sind erworben: ö.
1) Deutsche Staats- und Provinzial⸗Papiere 5, Mo, sog I Den sche Pfandhrief̃ 5,574 000 3 Deutsche Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligationen M8 200
zusammen Al, 112.000
Fl. südd. 1,068, 300
7, O00, 000 S ss 3G
erlin, 12. März 1873. . ; Der Reichskanzler. von Bismarck. An den Präsidenten des Reichstages, Herrn Dr. Sim son. Hochwohlgeboren.
schen Text: ; ö. ö 86 Majestät der Deutsche Kaiser und der Präsident der Fran; zösischen Republik haben beschlossen, die Ausführung der Art. 2 und 3 der Friedens⸗Präliminarien von Versailles, vom 26. Februar 1871, und des Art. 7 des Frankfurter Friedens⸗-Vertrages vom 19. Mai 1871 durch eine Spezial⸗Konvention zu regeln und haben zu ihren Bevoll— mächtigten hierzu ernannt: . Se. Majestät der Deutsche Kaiser 5 ; Allerhöchstihren Botschafter bei der Französischen Republik, Grafen Harry von Arnim, und - . der Präsident der Französischen Republik, . Herrn Charles de Römusat, Minister der auswärtigen Ange— legenheiten, ; welche, nan ,,, sich über die Zeitpunkte und die Art der Zahlung der von Frankreich an Deutschland geschuldeten Summe von drei Milliarden, sowie über die allmähliche Räumung der von dem deut— schen Heere besetzten französischen Departements verständigt und nach⸗ dem sie ihre in guter und regelrechter Form befundenen Vollmachten ausgetauscht, folgende Vereinbarung getroffen haben: Art. 1. Frankreich verpflichtet sich die gedachte Summe von drei Milliarden an folgenden Terminen ö nämlich: z I eine halbe Milliarde Franken zwei Monate nach Austausch der Rattfikationen des gegenwärtigen Vertrages; eine halbe Milllarde Franken am 1. Februar 1873, 3) eine 6 . am 1. März 1834, eine Milliarde Franken am 1. März 1875. ; deen ist jedoch befugt, die am J. Februar 1873, 1, Mirz 1874 und 1. Maͤrz 1875 zu zahlenden Summen theilweise, in. Be trägen von , , n Franken, oder vollständig r Ablauf dieser Termine zu zahlen. , . 4 . * . einer . 8 lun 468 , der schen Regierung einen Mongt zuvor Kenntniß geben. . 2 2. ! 53 dritten inn des siebenten Artikels des Frie⸗
Die beigefügte Spezial⸗Konvention lautet im deut⸗
vom 12. Oktober 1871 getroffenen Verabredungen finden auf alle nach Maßgabe des vorstehenden Artikels zu leistenden Zahlungen An⸗ wendung. ; ; ö Art. 3. Se. Majestät der Deutsche Kaiser wird vierzehn Tage nach Zahlung einer halben Milliarde die Departements der Marne und der Oberen Marne, vierzehn Tage nach Zahlung der zweiten Milligrde die Departements der Ardennen und der Vogesen, und vier⸗ zehn Tage nach Zahlung der dritten Milliarde nebst den Zinsen, welche noch zu zahlen sein werden, die Departements der Meurthe, Mosel und der Maas, sowie das Arrondissement Belfort räumen lassen. Art. 4. Frankreich behält sich vor, nach erfolgter Zahlung von zwei Milliarden für die dritte Milliarde nebst Zinsen finanzielle Ga⸗ rantien zu gewähren, welche, wenn sie von Deutschland als ausreichend anerkannt werden, in Gemäßheit des Artikels 3 der Friedensprälimina⸗ rien von Versailles an die Stelle der Territorial⸗Garantie treten werden. . Art. 5. Die Verzinsung zu 5z der im Art. 1 bezeichneten Summen, welche vom 2. Maͤrz 1872 an läuft, wird in dem Maße aufhören, in welchem die genannten Summen bezahlt sein werden, sei es, an den durch die gegenwärtige Konvention bestimmten Terminen, sei es vor denselben nach der im Art. 1 verabredeten vorläufigen Be⸗ nachrichtigung. — Die Zinsen von den Summen, welche noch nicht bezahlt sein werden, sind auch ferner am 2. März jedes Jahres, zuletzt mit Zah⸗ lung der letzten Milliarde, zu entrichten. . Art. s. Sollte die Stärke der deutschen Okkupations⸗-Truppen nach allmählicher Einschränkung der Okkupation vermindert werden, so werden die Kosten für den Unterhalt dieser Truppen im Verhältniß der Zahl derselben ermäßigt werden. . J Art. J. Bis zur vollständigen Räumung des französischen Ge⸗ bietes werden die im Art. 3 bezeichneten, von den deutschen Truppen allmählich geräumten Departements in militärischer Beziehung für neutral erklrt und es werden dahin keine Truppen-Ansammlungen 3 zur Aufrechthaltung der Ordnung nothwendigen Garnisonen verlegt. Frankreich wird daselbst keine neuen Fortifikationen anlegen und die vorhandenen nicht verstärken. ö Seine Majestät der Deutsche Kaiser wird in den von den deut— schen Truppen besetzten Departements keine andern Befestigungen er— richten lassen als jetzt vorhanden sind. . . Art. 8. Seine Majestät der Deutsche Kaiser behält sich das Recht vor, die gerärmten Departements in dem Falle wieder zu be⸗ setzen, wenn die in der gegenwärtigen Uebereinkunft eingegangenen Ver— pflichtungen nicht erfüllt werden sollten. . Art. 9. Die Ratifikationen des gegenwärtigen Vertrages durch Se. Majestät den Deutschen Kaiser einerseits, und den Präsidenten der Französischen Republik andererseits werden zu Versailles binnen zehn Tagen oder womöglich früher ausgetauscht werden. . Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten das gegenwärtige Dokument unterzeichnet und ihre Siegel beigefügt. Geschehen zu Versailles, den 29. Juni 1872.
(L. S.) Arnim.
(L. S) Rémusat
— Von den Kommissionen des Reichstags haben sich kon⸗ stituirt: ö LKommission für die Geschäfts⸗Ordnung. Herr von Bernuth, Staats⸗Minister a. D., Vorsitzender; Her Graf zu Münster (Hannover), Erhlandmarschall, Stellvertreter des Vorsitzenden, Herr Valentin, Justizrath, Schriftführer, Herr Dr. Lieber, Stellver⸗ treter des Schriftführers, Herr Freiherr von Ow, Kammerherr und Regierungs⸗Rath, Herr Dr. Minckwitz. Abvokat, Herr Dr. Frisch, Dberstudlen Rath. Herr Freiherr von Wedekind, Hofgerichts⸗-Advekat, Herr Graf von Fraͤnkenberg, Herr von Puttkamer (Fraustadt), Appel⸗ lationsgerichts Rath, Herr Klotz (Berlin), Kreisgerichts-Rath, Herr von Denzin, Rittergutsbesitzer, Herr Graf zu Eulenburg, Regierungs— Präsident und Kammerherr, Herr Dr. Wolff son. . . Kommission für Petitionen; die Herren Kanngießer, Appellationsgerichts-Rath, Vorsitzender; von Cranach. Landrath, Stell⸗ vertreter des Vorsitzenden; Dr. Boehme, Advokat, Schriftführer; Frei⸗ herr von Dörnberg, Landrath, Stellvertreter des Schriftführers; Probst, Rechtsanwalt; Dr. Moufang, Domkapitular; Strecker, Kreis⸗ gerichts⸗ Rath; Dr. Mayer (Donauwörth), Appellationsgericht; Rath; Dr. phil. Müller (Görlitz; Herz, Bezirksgerichts-Rath; Albrecht, Stadtsyndikus; Dr. Blum, Gemeinderath; Dr. Birnbaum, Professor; Dr Hämmacher; Prinz Wilhelm von Baden, General- Lieutenant, Düesberg, Landrath; Westphal, Bürgermeister; Hirschberg, Bürger⸗ meister; Louis, Advokat; Schön; Dr. Banks; Winter Wiesbaden) Regierungs-Praͤsident a. D.; von Below, Rittergutsbesitzer; Freiherr von Maltzahn ⸗Gültz, Rittergutsbesitzer; von Puttkamer (Sorau), Appellationsgerichts-Rath: Schmidt Zweibrücken, Qber-⸗Appellations- gerichtsRath; Petersen, Kammer ⸗Präsident; Freiherr Schenck von Stauffenberg, Gutsbesitzer.
Landtags ⸗ Angelegenheiten.
Berlin, 18. März. In der gestrigen Sitzung des Her⸗ renhauses erklärte der Regierungs- Kommissar, Geh. Ober⸗ Justiz⸗Rath Dr. Foerster in der Diskussion über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend das Grundbuchwesen im Bezirk des Appellations⸗Gerichts zu Cassel, nach dem Referenten Herrn Nebelthau: .
Meine Herren! Ich möchte dem Antrag des Herrn Referenten entsprechend befürworten, daß die Aenderungen, die der 8 18 des Ent⸗ wurfs erlangt, hat, keinen Anstoß finden, daß sie genehmigt werden mögen. Richtig ist es zunächst, daß die Streichung im andern Hause nur erfolgt ist auf Grund angeblicher oder wirklicher thatsächlicher Hindernisse, indem ausgeführt wurde, daß in Kurhessen bei der großen Jersplitterung des Grundbesitzes der einzelne Besitzer nicht sein Gesammt⸗ areal verpfändet, sondern einzelne Parzellen, und daß man also nicht sagen kann, daß zu einer oder der anderen oder drei oder sechs Par⸗ zellen, die er verpfändet, das Vieh⸗ Feld⸗ und Wirthssh aftẽ nventar, welches er besitzt, Zubehör sei, und daraus könnten allerlei Schwierig⸗ keiten und Verwirrungen in einzelnen Fällen entstehen.
Ich muß nun allerdings auch darin dem Herrn Referenten ganz Recht geben, die Schwierigkeiten sind wohl vorhanden, sie sind nicht für durchgreifend zu erachten. Denn wir haben, auch in
reußen, z B. iin Siegenschen und im Erfurtischen dieselben that— ir Schwierigkeiten, und doch sind die Verwirrungen nicht prak⸗ tisch hervorgetreten. Indessen ist das allerdings doch im Ganzen ge⸗ nommen ein sehr untergeordneter Punkt, und ich möchte also auch aus dem Grunde, um nicht ein nochmaliges Zurückgehen in das andere Haus ag diest 6e . ,,, zu machen, bitten, daß das H aus diese Aenderunge ) ö. 6 hehe; hg Ber en, der Petition der Templiner Kreis⸗ stände rücksichtlich der Eisenbahn von Stettin nach Hannover beschwerte sich der Graf von Arnim⸗Boytzenburg darüber, daß in der Seitens des Handels⸗Ministeriums aus Veranlassung der Laskerschen Behauptungen veröffentlichten Denkschrift — der „Spenerschen Zeitung“ zufolge — gesagt sei. „Graf Arnim habe eine Eisenbahnkonzesston nachgesucht und der dandels⸗ Minister habe keinen Anlaß gehabt, zu glauben, daß dies Ge⸗ uch im Kommunal-⸗Interesse gestellt sei. Unter dem r . ke von 26 Kreistagsmitgliedern unterzeichneten Gesuch, habe nur sein Name als der des damaligen Landraths des Templiner Kreises obenan gestanden. Seine persönlichen Interessen kolli⸗ dirten sogar in diesem Falle, wie sich unschwer nachweisen lasse, mit den von ihm befürworteten Kreisinteressen. Der Regierungs⸗ Kommissar, Geheimer Regierungs⸗Rath Simon, verwahrte den Handels Minister gegen die Unterstellung, als ob . dem Grafen Arnim vorwerfen wolle, seine persönlichen Interessen
us den 3 Einnahmen sind vorweg zu entnehmen und zum weitaus größten
heile bereits verwendet: ) A. Für Rechnung der gesammten Kriegsgemeinschaft:
densvertrages vom 10. Mai 1871 und in den Separat⸗-Protokollen
denen des von ihm verwalteten Kreises vorgezogen zu haben. Der
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