1873 / 69 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Rußland und Polen. St. Petersburg, 17. März. Der bei dem russischen Hofe neu ernannte Gesandte der Ver⸗ einigten Staaten von Nordamerika, Orr, ist hier eingetroffen.

Schweden und Norwegen. Stockholm, 13. März. Heute fand der Bestimmuug gemäß die Beerdigung des Herzogs von Dalarne in der Stockholmer Ridderholmskirche statt. An der Prozession nahmen der König, die Königin, die Königin⸗Mutter, der Kronprinz, der Herzog und die Herzogin von Anhalt u. s. w. Theil. Es waren außerdem einige der Mitglieder des Reichstags, die Minister, die Serafimritter und eine große Zahl von Hofbeamten eingeladen. Die Leiche wurde auf einem mit 6 Pferden bespannten Leichenwagen gefahren. An der Spitze des Zuges, sowie auch am Ende desselben ritten Detachements der Leibgarde. Der Ober⸗Hofprediger Grafström hielt die Rede am Grabe.

Dänemark. Kopenhagen, 15. März. In der gestrigen Folkethingssitzung wurde vom Abgeordneten Berg die Si⸗ stirung der zweiten Berathung des vorläufigen Bewilligungs⸗ gesetzes vorgeschlagen und die Sache einem Ausschusse von 9 Mitgliedern überwiesen. Dieser Vorschlag wurde ohne Behand⸗ lung mit 44 Stimmen gegen 13 angenommen. ö

In der heutigen Folkethingssitzung wurden die Gesetzvor⸗ schläge über die Anlage einer festen Brücke über den Limfjord, sowie den Bau einer Eisenbahn nach Ribe und Ertheilung einer Konzession zur Einrichtung einer Dampffährverbindung zwischen Seeland und Schweden einstimmig bei dritter Behandlung nach einer kurzen Diskussion genehmigt..

Der 41. Bericht des Central⸗-Komites über einge⸗ gangene Beträge für die nothleidenden Bewohner der über⸗ schwemmt gewesenen Küstenstrecken Dänemarks erweist eine To⸗ taleinnahme von 985,290 Rd. 4 Mk. 14 Sch.

Amerika. Washington, 18. März. (W. T. B) Richardson ist als Sekretär des Schatzes an Stelle Bout⸗

wells getreten und hat der Senat mit dieser Modifikation das

seitherige Kabinet bestaͤtigt. In Lawrenceburg (Kentucky) und Elyria (Ohio) haben bedeutende Feuersbrünste statt⸗ gefunden, der dadurch verursachte Schaden wird auf 500 000 Dollar angeschlagen. Das Maschinistenpersonal der Mis⸗ souri⸗Gisenbahn hat die Arbeit eingestellt und sucht die Fahrt der Züge zu hindern und das ein , tern, zu beschädigen. Es sind Truppen zum Schutze verlangt worden.

Die neuesten Nachrichten aus den südamerikanischen Republiken melden Folgendes: In Lima, der Hauptstadt Perus, herrschte die größte Aufregung in Folge der Erschießung der Obersten Gamio und Zerallos während eines Fluchtversuches. Die Obersten waren wegen eines Revolutionsversuches in Arequipa nach dem Amazonenstrom verbannt worden. Ein be⸗ waffneter Pöbelhaufen drang in die Kongreßhalle, beschuldigte die Regierung der Mitschuld und verlangte einen Minister⸗ wechsel. Es droht eine Kabinetskrisis; gleichzeitig wird aber. auch der Ausbruch einer Revolution befürchtet. In Bo⸗ livig gestaltet sich die Lage der Dinge komplizirter, da die verschiedenen politischen Parteien bezwecken, die Oberhand über die Armee zu gewinnen. Gleichzeitig beschäftigte die Präsidenten⸗ wahl die offen liche Aufmerksamkeit. Dem Kongreß von Ni⸗ caragua liegt ein Gesetzentwurf vor, welcher die Regierung er⸗ mächtigt, mit den Schwester⸗Republiken Guatemala, Salvador, Honduras und Costa Rica einen Nationalitätsvertrag abzu⸗ schließen und dieselben unter einer einzigen Regierung zu ver⸗ einigen. Santa Cruz leidet sehr unter dem Mangel an Regen. Aus Hayti wird gemeldet, daß Port⸗au⸗Prince sich in einem Belagerungszustande befindet. Glaubwürdige Berichte liegen nicht vor, aber es scheint, daß die Lage der Dinge einen entmuthigenden Aspekt trägt. Die chilenische Regierung steht mit mehreren Londoner Banken wegen einer neuen Anleihe von

10,800,000 Dollars in Unterhandlungen.

Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Bureau. London, Mittwoch, 19. März. Gestern hat ein vierstün⸗

beraumt. Was von Gladstone und von seinen Kollegen be⸗ schlossen wurde, ist noch nicht bekannt.

St. Peters burg, Mittwoch, 19. März. Der neuernannte Gesandte der Vereinigten Staaten von Nordamerika, James Orr, wurde vom Kaiser gestern zur Ueberreichung seiner Kredi⸗ tive in besonderer Audienz empfangen.

Königliche Schauspiele.

Donnerstag, den 20. März. Im Opernhause. (68. Vorstel⸗ lung.) Romeo und Julia. Große Oper in fünf Akten mit Tanz von Shakespeare. Musik von Gounod. Julia: Fr. Mal⸗ linger. Stefano: Frl. Grosst. Capulet: Hr. Krolop. Tybalt: 9 Woworsky. Romeo: Hr. Schott. Mereutio: Hr. Schmidt.

orenzo: Hr. Fricke. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Im Schauspielhause. (78. Abonnements⸗Vorstellung) Ein Schritt vom Wege. Lustspiel in 4 Akten von Ernst Wichert. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Freitag, den 21. März. Im Opernhause. (69. Vor⸗ stellung. Aladin, oder: Die Wunderlampe. Großes Zauber⸗ Ballet in 3 Akten von Hoguet. Musik von Gährig. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Im Schauspielhause. (79. Abonnements⸗Vorstellung.) Her⸗ zog Bernhard von Weimar. Geschichtliches Trauerspiel in ö. ren von Rudolph Gottschall. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗

reise.

Die in den Königlichen Theatern gefundenen Gegenstände können von den Eigenthümern (innerhalb 4 Wochen bei den

Hauspolizei⸗Inspekloren Schewe (Opernhaus) und Hoff⸗ meister (Schauspielhaus) in Empfang genommen werden. Erfolgt die Zurückforderung der betreffenden Sachen in der angegebenen Frist nicht, so werden dieselben den Findern ohne

Weiteres ausgehändigt.

Die Bergakademie zu Freiberg in Sachsen.“)

Auf die Entwickelung der industriellen Verhältnisse Deutschlands haben die Fortschritte des gewerblichen Unterrichts einen wesentlichen Einfluß geübt und sind die betreffenden Bildungtanstalten namhafte

acteren unserer Gewerbsamkeit geworden. Unter den deutschen Hoch⸗ chulen für Gewerbe⸗ und Hüttenwesen nimmt die Bergakademie zu Freiberg im Königreich Sachsen eine hervorragende Stelle ein.

Dieselbe wurde am 4. Dezember 1765 gegründet. Ihre eigent- liche Blüthezeit begann im Jahre 1775 mit der Berufung von Abraham Gottlob Werner, dem Begründer der wissenschaftlich geord⸗ neten Mineralogie, auf dessen Anregung 1793 eine Neuorganisirung des Instituts erfolgte. Nach Werner waren es namentlich Freiesleben, Lampadius, Breithaupt u. A., welche den Ruf der Akademie erhielten, die während der ganzen Zeit ihres Bestehens einer der mineralogischen Centralpuntte Deutschlands gewesen ist. Von hier sind die ersten genauen, vom Staate unterstutzten geognostischen Kart: narbeiten aus⸗ gegangen, welche nachher in Preußen und Oesterreich, in Frankreich und England Nachahmung gefunden haben. Alle Bergwerksländer der Erde haben von hier Beamte erhalten; in Peru und Mexiko, am Ural und Altai, in Guinea, in Ostindien u. s. w. arbeiten Männer, welche auf der Freiberger Akademie als Berg⸗ und Hüttenleute aus⸗ gebildet worden sind.

Die Akademie, welche das Ziel 5336 in einem drei⸗ bis vier⸗ ab gen Lehrgange eine möglichst vo lständige Ausbildung in den

erg⸗ und hüttenmännischen Wissenschaften mit Einschluß des Maschinen⸗ wesens zu gewähren, hat im letztvergangenen Jahre 1872 eine voll⸗ ständige Umänderung erfahren. Nicht nur, daß der Stundenplan erweitert worden ist und andere, der Neuzeit entsprechende Einrich⸗ tungen getroffen worden sind, es hat auch die Verwaltung dadurch, daß die Leitung der Bergakademie in die Hand eines Direktors gelegt wurde, der zugleich Lehrer ist und dieselbe nach Innen und Außen zu vertreten hat, sowie durch Einsetzung eines bergakademischen Se—⸗ nats, welcher zugleich die Stelle der seitherigen Disziplinarbehörde vertritt, eine größere Vereinfachung erhalten.

Neben dem Direktor, welcher gegenwärtig zugleich als Professor der Mechanik und Maschmenlehre fungirt, wird der Unterricht von 12 ordentlichen, 3 außerordentlichen Lehrern und dem Alssistenten beim chemischen Laboratorlum ertheilt. Die Unterrichtsgegenstände im Studienjahre 1872,73 sind folgende: höhere Mathematif (wöchentlich 4 Stunden); darstellende Geometrie (wöch. 4 St); Mechanik mit Nepetitorium swöch. 5 St) 3. Maschinenlehre (wöch. 4 St.); prak⸗ tijche Hydraulik und Pneumatik (wöch. 2 St.); Geodaisie und Mark- scheidekunst (wöch. 3 St.): geodätisch, markscheiderische Uebungen wöch. 1 Tag); anorganische Chemie Höch 4 St.); qualitativ⸗ ana- lytische Chemie, Vortrag (wöch. 1 St.); Praktikum (wöch. 2 Nach- mittage); quantitativ analytische Chemie, Vortrag (wöch. 1 St.); (wöch. 2 Nachm ); allgemeine Hüttenkunde (wöch. 4 St.);

zisenhüttenkunde (wöch. 2 St.); en, , . (wöch. 2 St. ); Pro⸗ biren auf trockenem Wege, Vortrag (wöch. 1 St. ); Praktikum 535 1 Vormittag); Probiren auf nassem ege (wöch.

St.); Löthrohrprobirkunde: Vortrag (wöch. 3 St.); Praktikum wöch. 6 St.); Mineralogie mit Repetitorium (wöch. 5 St. ; minera—⸗ logi ches Praktikum (wöch. 2 St.); krystallographisches Praktikum 8 1 St); Pseudomorphologie im Sommer wöch. 1 St.);

eognosie mit Repetitorium (wöch. 5 St.); Lagerstättenlehre (wöch. 2 St.) patographijches . und mikroskopische Gesteins⸗ Diggnostit (wöch. 1 St); Cxperimentalphysik (wöch. 4 St.); physi⸗ kalisches Praktikum (wöch. 2 St); Bergbaukunde mit Repetitorium 1. und 2. Th. (wöch, je 5 St.); Civilbaukunde (wöch. 8 St.); Berg⸗ recht und allgemeine Rechtskunde (wöch. 4 St.); berg⸗ und hüten . männische Rechnungswissenschaft und Bergwerksstatistik (wöch. 3 St.); Volkswirthschaftslehre (wöch. 2 St.); Zeichnen (wöch. 4 St.); Fran⸗ zösische Sprache (wöch. 4 St.); algebrgische Analysis (wöch. 2 St ); analytische Geometrie (wöch 2 St.). Mit den Porlesungen sind so⸗ nach auch Arbeiten in den Zeichensälen, in den Laboratorien, in den Sammlungen und im Markscheidersaal, sowie praktische Uebungen und Unterweisungen bei Excursionen, bei Befahrungen der Gruben und beim Besuch der Hüttenanlagen verbunden.

Die Vorlesungen werden größtentheils in jährigen Lehrkursen ehalten; sie beginnen am ersten Dienstag des Monats Otzober und . zu Ende Juli jeden Jahreg. Von Ostern an bis nahe zum

eginn der Vorlesungen des neuen Lehrjabres wird ein praktisch⸗berg⸗ männischer Vorbereitungskurs abgehalten, an welchem alle diejenigen Theil nehmen können, welche im künftigen neuen Lehrjahre ihre Stu— dien an der Anstalt beginnen wollen. Dieser Vorbereitungskurs wird in der Regel auf Gruben der Freiberger Umgebung ausgeführt, doch soll solchen, die sich speziell dem Kohlenbergbau zu widmen gedenken, auch Gelegenhrit geboten werden, ihren praktischen Kurs in einem der Kohlenwerksdistrikte Sachsens ftatt beim Freiberger Erzbergban zu machen. Während der Dauer des Kurses wird für die Theilnehmer, welche eine n,, . Grube befahren, an der Bergakademie Unter⸗ richt in Mathematik und im Zeichnen ertheilt.

Für diejenigen Studirenden, welche sich speziell für das Hütten . wesen ausbilden, wird i . während der großen Ferien unter der Leitung eines dazu bestimmten Instruktors, ein mehrwöchentlicher praktischer Kurs auf den . Hüttenwerken abgehalten.

Die Bergakademie besitzt folgende Sammlungen und sonstige Lehrmittel: Die Bil liothet, das Wernersche Museum (bestehend aus

Y Unter Benutzung des „Jahrbuchs für das Berg und Hütten- wesen im Königreiche Sachsen für das Jahr 1873 (Freiberg, in Kommisslon bei Craz und Gerlach).

den nach dem Tode Werners im Jahre 1817 angekauften Sammlun⸗ gen desselben), die methodische Mineraliensammlung, die Versteineruns⸗ sammlung, die gesgnostische Sammlung, die geographische Mineralien- , ,n die hüttenmännische Produftensammlung, den physikalischen 1spparat, die mathematischen und mechanisch'technischen Apparate, den Markscheiderapparat, die Modellsammlung, die Zeichnungs⸗ und Reiß⸗ Sammlung. Die Apparate für die verschiedenen chemischen Doctrinen zerfallen in die für angrganische Chemie, qualisgtiv-analytische und quantitativ-analytische Chemie, sowie für Eisenhüttenkunde in, dem chemischen Laboratorium, dann in diejenigen ö. allgemeine Hütten⸗ kunde, trockne und nasfe Probirkunde und für Löthrohrprobirkunde in dem metallurgischen Laboratorium.

Die Bibliothek, ungefähr 27,250 Bände, 328 Manuskripte und 1488 Karten in etwa 3036 Blättern enthaltend, ist den Dozenten und Studirenden der Bergakademie, sowie den Berg! und Hüttenbeamten und anderen wissenschaftlich gebildeten Männ ru in der Woche täglich zu gewissen Stunden geöffnet; auch liegen in dem Lesezimmer die zahlreichen wissenschaftlichen und technischen Journale und Zeitschriften (53 Stück), welche an der Akademie gehalten werden, zur Be⸗ nutzung aus. ö

Endlich ist noch die Niederlage verkäuflicher Mineralien zu er— wähnen, deren Nutzen hauptsächlich darin besteht, daß sie den Studi⸗ renden jederzeit zugänglich ist und denselben und Anderen die Anlage eigener Sammlungen erleichtert. Im Mineralienverkehr befördert sie die Verbindung mit anderen Orten und Ländern und errnöglicht die baldige Erwerbung von neuen Vorkommnissen für die bergakademischen Sammlungen. .

Die Anzahl der auf der Bergakademie Studirenden betrug im

J Lehrjahre 1872 —·73: 76, davon aus Deutschland 22, Luxemburg 1,

Oesterreich⸗Ungarn 4, der Schweiz 3, Rußl ind und Polen 8, Ser⸗ bien 1, der Wallachei 1, Griechenland 5, Italien 3, Spanien 2, Portugal 1, England 6, Nordamerika 13, Südamerika 3, Mexiko 2, Ostindien J. ̃

Die Bedingungen der Aufnahme in die Akademie, sowie der Theilnahme an den berg⸗ und hüttenmännischen Vorbereitungskursen sind in besonderen, vom Königl. sächsischen Finanz⸗Ministerium unterm 22. August v. J. genehmigten Regulativen vorgeschrieben.

Pfahlbauten im Starnberger See.

Die Resultate, welche der Landrichter v. Schab durch seine Nachforschungen im Starnberger See erzielt hat, bespricht K. Zittel ausführlich. Das „Dr. J. hebt daraus Folgendes her⸗ vor: In geringer Tiefe, unmittelbar unter dem jetzigen Seebo⸗ den, fanden sich zwei von zerspaltenen Knochen und Artefakten strotzende Kulturschichten, jede etwa 1— 119 Fuß dick und durch eine leere Zwischenschicht von 114 —1 Fuß Mächtigkeit von ein⸗ ander geschieden. In der oberen Lage kamen ,, Bronzesachen zum Vorschein. Nicht weniger als fünfzig Nadeln liegen in der Sammlung des Herrn v. Schab. Keine gleicht der andern, jede hat ihre besondere Form, Größe und Verzie⸗ rung. Einige mit reizend geformten und gezeichneten Knöpfen e,. ohne Zweifel das Haupt der Schönen des Pfahl⸗ orfes, andere mögen als Heftnadeln für die Gewänder getra⸗ gen worden sein, wieder andere dienten sicherlich zum Stricken, und eine Anzahl der kleinern läßt sich an ihrem weit durch⸗ bohrten Oehr sofort als Nähnadel erkennen. Die zierlichen Linien und Ringe, welche häufig Stiel und Knopf bedecken, verrathen bereits einen entwickelten Schönheitssinn. Etwas wesentlich Neues scheint sich übrigens unter dieser reichen Sammlung von Nadeln nicht zu befinden. Sie stimmen auf⸗ fallend mit ähnlichen Fünden aus den Pfahlbauten des Neuenburger und Bieler Sees überein. Es schließen sich an die Nadeln einige Bronzestifte mit einem zugespitzten und einem abgeplatteten Ende an, deren Verwendung mir bis jetzt nicht recht verständlich ist. Zwei Bronzedrähte mit umgebogenem Ende könnten wohl als Angeln gedient haben. Von Schmuckgegen⸗ ständen liegen mehrere Arm⸗ und Ohrringe, sowie eine mit Krei⸗ sen versehene Bronzescheibe vor. . besondere Schönheit zeichnen sich eine Pfeilspitze und drei Bronzemesser aus, von denen das größte, etwa 20 Ctm. lang, in der Nähe des Rückens die charaktersstischen Linien und Kreise der keltischen Waffen trägt. Zu den Schmuckgegenständen gehören auch drei emaillirte bunte Glasperlen, zwei durchbohrte Eckzähne von Torfschmein und eine runde, dünne, sorgsam geglaͤttete Scheibe aus Hirschhorn. Von ganz besonderem Interesse ist der Reichthum an Geraͤthen aus Hirschhorn. Die untern Theile der stärksten Stangen wurden zu Hämmern, Feldhacken und Beilen verwendet. Zu den merkwürdigsten Sachen gehören fünf beiderseits glatt abge⸗ sägte, geglättete Geweihsprossen mit drei großen oblongen Löchern, von denen die beiden äußern senkrecht, das mittlere wagrecht das Hornstück durchbohren. Man hat ähnliche Geräthe bei Möringen in der Schweiz, sowie in der Terramare von Castione gefunden, und deutet sie als Weberschiffchen. An Wild und Haus⸗ thieren war Ueberfluß, die Knochen sind darum auch zum Vor⸗

theil der spätern Paläontologen nicht in kleine Trümmer zer⸗ klopft wie in vielen Höhlen, sondern es sind zuweilen ganze Markknochen, Unterkiefer, ja sogar mehrere nahezu vollständige Schädel vorhanden. Bei flüchtiger Betrachtung des reichen Ma⸗ terials ließen sich Torfschwein und Torfkuh als die vorherrschen⸗ den Formen erkennen, etwas weniger häufig sind Hirsch, Pferd, Wildschwein, Hund, Reh, Ziege, Bär, Biber und Fuchs.

Vom Menschen selbst sind zwar keine vollständigen Schädel, wohl aher ein überaus dickes Stirnbein und die schön erhaltenen Scheitelbeine von zwei andern ausgewachsenen Individuen auf⸗ gefunden worden.

Weltausstellung 1873 in Wien.

Wien. (W. W. Ausst. Z) Am 14. März haben in dem In⸗ dustriepalaste, vom westlichen Eingange aus, die Installationsarbeiten derart begonnen, daß den verschiedenen Ländern der ihnen zugehörige Raum angewiesen wurde, und auf dem gedielten Boden in rother

arbe die Grenzen genau bezeichnet wurden. In der englischen Aug—⸗ tellung wurden selbst den einzelnen Ausstellern die Plätze genau an— gegeben, und die Namen der Exponenten auf jede einzelne Stelle, welche die Objekte einnehmen werden, auf dem Fußboden bezeichnet.

Zur Orientirung diene Folgendes: der Industriepalast hat 32 Quergalerien, welche durch die Langengallerie getheilt werden, so zwar, das bis zur Retunde je, vom westlichen oder östlichen Ein⸗ gange je 16 Quergallerien sich befinden; die gegen den . von der Hauptallee, des Praters aus ind mit. A bezeichnet, während die gegen die Front der Maschinenhalle zu nördlich auslaufenden B als Bezeichnung tragen, so zwar, daß bei dem Eintritte in die Längengallerie vom westlichen Eingange bis zur Rotunde die 16Quergallerien rechts die Numniern 1—16 A, die links gelegenen 1166 fuhren. Nach dem Durchschreiten der Rotunde in öͤstlicher Richtung finden wir die Quergallerien 17-32 A ebenfalls rechts, während 17 - 32 B links sich befinden. Die Quergallerien 1A Und B sind den Vereinigten Staaten von Amerika zugewiesen. Die Quergallerien J und I, A und B gehören Großbritannien. Die Quergallerien IV und V, A und B wird Frankreich besetzen. Die Quergallerie VI nimmt Italien ein, A und B. In beiden Quer⸗ gallerien VII wird Belgien seinen Platz behaupten.

Soweit waren bis zum Abende des 14. März im Allgemeinen die Grenzlinien gezogen.

Ueber die Ulmer Wohnschiffe auf der Weltausstellung theilt die W. Weltausstellungs Ztg. Folgendes mit: Um die Bedeutung der oberen Donau als Wasserstraße auf der Wiener Weltausstellung zur Anschauung zu bringen, hat der Ulmer Schifferverein in Verbin—⸗ dung mit unternehmenden Männern dieser Stadt den Entschluß ge⸗

faßt, zur Darstellung des zwischen Um und den unteren Donaulän⸗

dern bestehenden regen Verkehrs eine Anzahl der bekannten Ulmer Transportschiffe 6 Schachteln) autzurüsten, und dieselben während der Dauer der Ausstellung in Wien im neuen Donaubette in mög- lichster Nähe des Ausstellungsplatzes vor Anker zu legen. Es wurde beschlossen, diese Schiffe wohnlich einzurichten und zur Aufnghme von Besuchern der Weltausstellung auszustatten, wobei .. billigen An⸗ spruche auf Komfort und Eleganz der Einrichtung entsprochen, zu⸗ gleich aber auch auf die Angehörigen des Gewerbestandes des Heimath⸗ landes besondere Rücksicht genommen werden solle.

Nachdem von der K. K. österreichischen Regierung der erbetene

Ankerplatz abgetreten worden war, stand der weiteren Durchführung

des Unternehment kein Hinderniß mehr im Wege. Alsbald wurde an die Herstellung eines Musterschiffes geschritten, das sofort die Inan— griff nahme weiterer Schiffe, deren Zahl auf 20 gebracht werden soll, 1. Folge hatte. Zur Aufnahme von 40450 Personen berechnet, ent⸗ ält jedes dieser schwimmenden Hotels 20 30 freundlich tapezierte Kabinen für 1 oder mehrere Personen mit vorzüglichen Betten. Wasch⸗ tisch, verschließbarem Kasten, Spiegel, 46 u. dergl. Die große Anzahl vermiethbarer Räume gestattet, unbeschadet der Aussicht auf eine zu erwartende gute Rente der Unternehmung, den Miethpreis so billig zu stellen, daß der längere Aufenthalt auf der, Wiener Weltaus⸗ stellung auch den weniger Bemittelten ermöglicht wird.

Die Herstellungskasten eines einzelnen Schiffes sind auf nahezu 5000 fl, vorgesehen, und da somit die LAlusrüstung der ganzen Flotille die Verfügung über einen bedeutenden Fonds nöthig macht, so hat der Verein die Ausgabe von Antheilscheinen auf den Namen im Betrag von 190 fl. beabsichtigt, wovon 50 Proz. bei der Zeichnung, und der Rest 14 Tage nach Ausschreibung zu entrichten ist. Die Inhaber solcher Scheine sind bis zum gezeichneten Betrage haftbar, und nehmen an dem Gewinn in gleichem Verhältniß Theil, auch steht denselben be Besuch der Ausstellung in Benutzung der Kabinen ein Vor⸗ recht zu.

Redaktion und Rendantur: Schwieger. Berlin, Verlag der Expedition (Kesselh. Druck: H. Heiberg Fünf Beilagen leinschließlich der Börsen⸗Beilage).

diges Minister⸗Konseil stattgefunden, ein zweites ist für heute an⸗

j B GO. ö

Reichstags Angelegenheiten.

SBerlin, 19. März. Der Reichskanzler Fürst v. Bismarck

at in Betreff des Entwurfs eines Gesetzes über die

Rechts verhältnisse der Reichsbeamten dem Präfidenten des Reichstags folgendes Schreiben übersendet:

Ew. Hochwohlgeboren haben mittelst geehrten Schreibens vom

14 Juni v. J. mir den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Rechts⸗

verhältnisse der Reichsbeamten, in der Fassung mitgetheilt, in welcher

berfelbe von dem Reichstage angenommen worden ist, Da Die bezüg⸗

ĩ orlage der verbündeten Regierungen durch die Beschlüsse des . 1 Reihe von Abänderungen erfahren hatte, so J der Entwurf in jener Fassung dem Bundesrath zur anderweiten Beschluß⸗ nahme übergeben worden.

In Bezug auf das Resultat der Berathungen desselben beehre ich mich Folgendes ganz ergebenst zu bemerken: ; f

Bie Abänderungen, welche der Reichstag an dem r en, vorgenommen, haben zu gewichtigen, theils grundsätzlichen, theils prak⸗ tischen Bedenken Anlaß gegeben. Als die erheblichsten Punkte sind in diefer Beziehung zu erwähnen: . : .

Dle Bistimmungen des Entwurfes über die Vorschriften, welche die Beamten bei der Verwaltung ihres Amtes zu betrachten haben 5. 10; . = .

über ihre Verantwortlichkeit für amtliche Handlungen z. 13;

über die Steuerpflichtigkeit ihres Diensteinkfmmens = 5 183

Über diejenigen Beamtenkategorien, deren einstweilige Versetzung in den Ruhestand zulässig sein soll 25;

über den Sitz des Disziplingrhofes f. 87

über die Zusg mensetzung der Disziplinarbehörden - SS. 89, 91;

äber die Wiederaufnahme eines eingestellten Disziplinarver⸗ fahrens 5. 99; .

über bie Oeffentlichkeit der mündlichen Verhandlung in Dis— ziplinarsachen 5. 103 und

über die Beschlagnahme bei Defekten §8§. 141, 147.

Von dem lebhaften Wunsche geleitet, ein Gesetz, welches die le⸗ gislativen Faktoren des Reichs seit Jahren beschäftigt, und dessen Be⸗ bentung für die Interessen des Reichs von keiner Seite verkannt ist, thunlichst zu fördern, sind die verbündeten Regierungen an die Prü⸗ fung sener Bedenken mit dem erusten Willen herangetreten, dem Ge⸗ lingen des Werkes ihre eigene Auffassung in allen den Fragen zu opfern, in welchen sie den Beschlüssen des Reichstages zustimmen kön⸗ nen, ohne mit dem Geiste der Reichsverfassung und den unabweis⸗ sichen Anforderungen des Reichsdienstes in . gerathen. Von diesem Gesichtspunkte aus haben sie geglaubt, auf alle Beden⸗ fen, mit Ausnahme der beiden nachfolgend zu erörternden, verzichten . bündeten Regi hatte in den . 19 di

J. Die Vorlage der verbündeten Regierungen Hatte in den S. 19 die Bestimmung aufgenommen, daß hinsichklich der Steuerpflichtigkeit des Diensteinkommens, der Wartegelder und Pensionen den aktiven und Den aus dem Dienste geschiedenen Reichsbegmten gegenüber diejenigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung kommen sollten, welche an ihren Wohnorten für die Staatsbegmten maßgebend sind. Der Reichstag hat diese Bestimmung gestrichen, Fur seinen Beschluß ist die AÄuffcssung maßgebend gewesen, daß die hierbei vorzugsweise in Betracht kommenden Privilegien, welche in einigen Bundesstaaten den Staatsbeamten in Bezug, auf ihre, Heranziehung zu den Ge⸗ meindeahgaben zustehen, für die Dauer nicht aufrecht zu erhalten seien, weil durch diese Exemptionen in ungerechtfertigter Weise in den Haus⸗ halt der Gemeinden eingegriffen werde, und daß es deshalb vermieden werden müsse, den bisherigen Umfang dieser Berechtigungen durch Ausdehnung derselben auf die Reichsbegmten noch zu. erweitern.

Von einem näheren Eingehen auf die im Reichstage erörterte Frage, ob es politisch richtig sei, derartige Privilegien der Staats⸗ beamten zu schaffen oder fortbestehen zu lassen, ist um so mehr abge⸗ sehen worden, als dem 8 19 nach seiner ursprünglichen Fassung die Abficht zu Grunde lag, dieselben den Reichsbeamten nicht allgemein und dauernd, sondern nur da, wo sie den Landesbeamten zustehen und nur so lange zuzuwenden, als sich die letzteren im Genusse dieser Im⸗ munitäten befinden würden. Träte der Fall ein, daß dicselben im ganzen Bundes gebiete fortfielen, so würden sie fortan auch für die Neichsbeamten nicht mehr in Anspruch zu nehmen sein. So lange sie

aber in einzelnen Bundesstaaten bestehen, erfordert die Verfassung des

eichs, daß den Beamten desselben, soweit sie in den betreffenden . wohnen, diejenigen Rechte zu Theil werden, welche den Beamten in diesen Staaten zustehen. ; .

Die Berufsthätigkeit der Reichsbeamten ist Aufgahen gewidmet, welche allen Bundesstgaten gemeinsam sind; was sie für das Reich leisten, dient gleichmäßig, dem Interesse jedes einzelnen Bundesstaats; es erscheint daher als eine nothwendige Konsequenz des durch den Artikel 3 der Reichsverfaffung begründeten gemeinfamen Indigenats,

Faß, sowie überhaupt jeder Angehörige eines Bundesstaats in jedem

anberen Bundesstagte als Inländer zu behandeln ist, so auch jeder Reichsbeamte in jedem Bundesstaate den eigenen Beamten desselben gleichzustellen ist. Wird dieser Grundsatz nicht festgehalten, werden die e ed anten den Landesbeammten gegenüber wie Ausländer in eine gleichsam exterritoriale Stellung versetzt, so entsteht auf einem der wichtigsten Gebiete des öffentlichen Lebens eine Scheidung zwischen Reich und Staat, welche an sich und in ihren Eindrücken auf das Volksbewußtsein die gemeinsamen Interessen und die Anforderungen der ngtionalen Gesammtentwickelung nur schädigen kann,.

Diese Erwägungen sind für alle diejenigen Verhältnisse der Reichsbeamten maßgebend, für welche der Gesetzentwurf in seiner ge— genwärtigen Fassung nicht ausdrückliche Bestimmungen getroffen hat. Sie erstrecken sich deshalb keineswegs nur auf die Frage, der Steuer⸗ privilegien, fondern beispielsweife auch auf das gegenseltige Rangver⸗ hältniß der Reichs. und der Landesbegmten und anderes mehr.

Um das erwähnte Prinzip, nachdem es durch die gegenwärtige Fassung des 8. 19 in einem wichtigen Spezialpunkte alterirt worden sst, außer Zweifel zu stellen, würde es nach der Auffassung der ver⸗ bündeten Regierungen erforderlich sein, en en in allgemeiner Weise in dem Gesetzentwurf Ausdruck, und zu diesem Zwecke dem 5. 19 eine entsprechende allgemeine Fassung zu geben.

II. Im S. 25 der dem Reichstage gemachten Vorlage war Sr. Majestät dem Kaiser das Recht beigelegt, außer anderen Beamten, auch die vortragenden Räthe und etatsmäßigen Hülfsarbeiter im Reichskanzler⸗Amte und in den einzelnen Abtheilungen desselben, sowie im Auswürtigen Amte und in den Ministerien ohne Ausnahme, jeder⸗ eit mit Gewährung des . Wartegeldes einstweilig in den hcsennd zu verfetzen. Der Reichstag hat diese Befugniß auf, die⸗ jenigen vortragenden Räthe und etatsmäßigen , , , beschränkt, welche unter dem Vorbehalt der einstweiligen zersetzung in den Ruhe⸗ stand angestellt sind, zugleich aber eine Bestimmung angenomm n, nach welcher die im Dienste befindliche Zahl der vortragend n Rathe, a die Zahl der etatsmäßigen Hülfsarbeiter, welche mit diesem

zorbehalt angestellt werden, nicht die Hälfte der etatsmäßigen Stellen der entsprechenden Kategorie Üüberst gen oll. Diese Aenderung beruht auf der Annahme, daß kein Grund vorliege, die, be⸗ zeichnete Maßregel auf Beamte auszudehnen, deren Funktionen vorwiegend technischer Natur seien, daß vielmehr der Reichsregie= rung die Freiheit in der Auswahl ihrer oberen Beamten in hinreichendem Maße gewahrt werde, wenn die Amavibilität der⸗ jenigen vortragenden Räthe und Hülftarbeiter festgestellt sei, welche d,, mit der Bearbeitung politischer Angelegenheiten betraut werden. Diese Scheidung der Funktionen läßt sich indessen praktisch

. Ee ste Beit age J zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Stants⸗Anzeiger. ; Mittwoch, den 19. März

auch rechtfertigt jener Gesichtspunkt nicht Theilung der bezeichneten Beamten in Aufstellung wesentlich verschie— von beiden. Durch die Be⸗ dies die Erhaltung einer fortdauern—⸗ llen Ansichten zwischen der leitenden henden Beamten der obersten Reichs- Um indessen den Ansichten würde darauf verzichtet und der Mini⸗ agegen ist es

vielfach nicht durchführen; eine gewissermaßen mechanische ü zwei numerisch⸗gleiche Klassen und die dener Anstellungsbedingungen für jede schlüsse des Reichstags wird, über den Uebereinstimmung in prinzipie Autorität und den ihr zunächst steh behörden in bedenklichem Maße erschwert. des Reichstages thunlichst entgegen zu kommen, werden können, die Beamten des Reichskanzler⸗Amts sterien zeitweilig in den Ruhestand treten zu lassen, dagegen unerläßlich, daß alle Räthe und etatsmäßigen Hülfsarbeiter des wärtigen Amts zur Qisposi

Die dienstliche Thätig Umfange politischer Natur, se der Funktionen überhaupt nicht st dieselben Gründe, aus welchen die

ion gestellt werden können. eit dieser Beamten ist in ihrem ganzen so daß bei ihnen die erwähnte Scheidung aber führen Amovibilität der diplomatischen den Entwurf ausgesprochen worden ist, mit Nothm r. Masestät dem Kaiser die Befugniß zur einstweiligen suhestand in Bezug auf die vorkin bezeichneten Amtes unbeschränkt vorzubehalten. r Bundesrath beschlossen: angenommenen Gesetzent⸗ inder Fassung anzunehmen: ältnisse der aktiven und der aus dem über welche nicht durch st, finden diejenigen gesetz⸗ Wohnorten aus dem Dienste ge⸗ Reichsbeam⸗

Agenten durch digkeit dazu, S Versetzung in Beamten des Auswärtigen Von diesen Erwägungen geleitet, hat de lim §. 19 des von dem R wurfs das erste Alineg in fol „Auf die Rechtsverhe Dienste geschiedenen Reichsbeamten, Reichsgesetz Bestimmung getroffen i ichen Vorschriften Anwendung, welche für die aktiven, beziehungsweise für die schiedenen Staatsbeamten gelten. ten, deren Wohnort au kommen hinsichtli hörden die gesetzl

elche an ihren

Für diejenigen Bundesftaaten sich befindet, r deutschen Be⸗ mathsstaates Vorschriften

anzunehmen: Falle können ʒ eamten jederzeit mit Wartegeldes einstweilig in

er Rechtsverhältnisse vor d ichen Bestimmungen ihres Hei (8. 21) und, in Ermangelung eines solchen, die des preußischen Rechts zur Anwendung; 2) den §. I des Entwurfs in folgender Fassung „Außer dem im 5. 24 bezeichneten Kaiserliche Verfügung die nachbenannten B Gewährung des gesetzlichen Ruhestand versetzt werden: 34. der Reichskanzler, der Präsident des Reichsk alität, der Staats ktoren und Abtheilungs⸗ Amte und in den einzelnen Abt hei⸗ lungen desselben, sowie im Auswärtigen Amte und in d Ministerien, die vortragenden Räthe und die etatsmäßigen Hülfsarbeiter im Auswärtigen Amte, die Militär- und die Marine⸗Intendanten, die diplomatischen Agenten einschließ⸗ lich der Konsuln; 3) im Uebrigen dem E benen Fassung zuzustimmen. . „Hochwohlgeboren beehre ich mich den hiernach abgeänderten Entwurf des gedachten Gesetzes mit dem ganz ergebensten Ersuchen zu übersenden, ö . die verfassungsmäßige Beschlußnahme des Reichstags über den— selben gefälligst herbeiführen zu wollen. Berlin, 12. März 1873.

kanzler⸗Amts, der Chef der Kaiserlichen Admire ats sekretär im Auswärtigen Amte, die Dire

Chefs im Reichskanzler.

ntwurf in der ihm vom Reichstage gege—

Reichskanzler. von Bismarck. An den Präsidenten des Reichstages, Herrn Dr. Simsdn, Hochwohl⸗

Der beigefügte Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten, lautet:

Wir, Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen ꝛc., (

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zusti m— mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: 1. (Allgemeine Bestimmungen.) dieses Gesetzes ist jeder Be stellt, oder nach Vorschrift der . Kaisers Folge zu leisten verpflichtet ist. ö ;

§. 23. Soweit die Anstellung der Reichsbeamten nicht unter dem ausdrücklichen Vorbehalt des Widerrufs oder der Kündigung er— folgt, gelten dieselben als auf Lehenszeit angestellt. .

§. 3. Vor dem Dienstantritte ist jeder Reichsbeamte auf die Erfüllung aller Obliegenheiten des ihm übertragenen Amts eidlich zu verpflichten. .

Reichsbeamter im Sinne welcher entweder vom Kaiser ange⸗ chsverfassung den Anordnungen des

Jeder Reichsbeamte erhält bei seiner Anstellung eine An⸗ Der Anspruch des Beamten auf Gewährung des mit dem Amte verbundenen Diensteinkommens beginnt in Ermange⸗ estsetzungen mit dem Tage des Amtsantritts, in Be⸗ später bewilligter Zulagen mit dem Tage der Bewilligung. §. 5. Die Zahlung des Gehalts erfolgt monatlich im Voraus. Dem Bundesrath bleibt vorbehalten, diejenigen Beamten zu be⸗ che die Gehaltszahlung vierteljährlich stattfinden soll. lche bis zum Erlasse dieses Gesetzes ihr Gehalt haben, sollen dasselbe jedenfalls bis zu ihrer heres Amt in gleicher Weise fortbeziehen. die Zahlnng von

stellungs⸗Urkunde.

stimmen, an wel Beamte, we vierteljährlich bezogen Beförderung in ein r 6. Die Reichsbeamten können den au Diensteinkünften, Wartegeldern oder Pensionen ihnen zustehenden An⸗ spruch mit rechtlicher Wirkung nur in soweit cediren, verpfänden oder als sie der Beschlagnahme unterliegen (5. 19. richtiguna an die auszahlende Kasse geschieht durch eine der Kasse auszuhändigende öffentliche Urkunde. ; . läßt ein Beamter, welcher mit der Wahrnehmung einer in den Besoldungs⸗-Etats aufgeführten Stelle betraut ist, eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so gebührt den Hinterbliebenen für das auf den Sterbemongt folgende Vierteljahr noch die volle Besoldung des Verstorbenen (Gnadenquartal), unbeschadet jedoch weiter= gehender Ansprüche, welche ihm etwa vor Erlaß dieses vor Eintritt in den Reichsdienst zugestanden worden sind. soldung im Sinne der vorstehenden Bestimmung gehören gußer dem Gehalt auch die sonstigen, dem Verstorbenen aus Reichsfonds ge⸗ währten Dlenstemelumente, soweit dieselben nicht als Vergütung für baare Auslagen zu betrachten sind. An wen die Zahlung des Gnaden= nartals zu leisten ist, bestimmt die vorgesetzte Dienstbehörde. nadenquartal kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein. 8. Die Gewährung des Gnadenquartals kann in Ermangelu der im 5. 7 bezeichneten Hinterbliebenen mit Genehmi Reichsbehsrde auch dann stattfinden, wenn der Ver ; Geschwister, Geschwisterkinder oder Pflegekinder, deren Ernährer er war, in Bedürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachl . um die Kosten der letzten Krankheit und der

§. 9. In dem Genusse der von dem verstgrbenen Beamten be- wohnten Dienstwohnung ift die hinterbliebene des Sterbemongts noch drei fernere Monate zu belassen.

der Beamte keine Familie, so ist denjenigen, auf e vom Todestage an zu rechnende

sonst übertragen, Die Benach

esetzes und

ung der oberst torbene Eltern,

nicht aus⸗ eerdigung zu

amilie nach Ablauf

. ö welche sein Nachlaß übergeht, ein ö h dreißigtägige Frist zur NRaumnung der Dienstwohnung zu gewähren.

In jedem Falle missen Arbeits und Sessionszimmer, sowie son⸗ chen Gebrauch bestimmte Lokalitäten sofort ge⸗

stige für den amtli räumt werden.

1873.

§. 10. Jeder Reichsbeamte hat die Verpflichtung, das ihm über⸗ tragene Amt der Verfassung und den Gesetzen entsprechend gewissen⸗ haft wahrzunehmen und durch sein Verhalten in und außer dem Amte der Achtung, die sein Beruf erfordert, sich würdig zu zeigen.

§. 11. Ueber die vermöge seines Amtes ibm bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung ihrer Natur nach erforderlich oder von seinem Vorgesetzten vorgeschrieben ist, hat der Beamte Ver⸗ e, zu beobachten, auch nachdem das Dienstverhältniß auf⸗ gelöst ist.

§. 12. Bevor ein Reichs beamter als Sachverständiger ein außer⸗ gerichtliches Gutachten abgiebt, hat derselbe dazu die Genehmigung seiner vorgesetzten Behörde einzuholen. Ebenso haben Reichsbeamte, auch wenn sie nicht mehr im Dienste sind, ihr Zeugniß in Betreff der⸗ jenigen Thatsachen, auf welche die Verpflichtung zur Amtsverschwiegen⸗ heit sich bezieht, insoweit zu verweigern, als sie nicht dieser Verpflich— tung in dem einzelnen Falle durch die ihnen vorgesetzte oder zuletzt vor gesetzt gewesene Dienstbehörde entbunden sind.

8. 13. Jeder Reichsbeamte ist für die Gesetzmäßigkeit seiner amtlichen Handlungen verantwortlich.

§. 14. Die Vorschriften über den Urlaub der Reichsbeamten und deren Stellvertretung werden vom Kuiser erlassen.

In Krankheitsfällen, sowie in solchen Abwesenheitsfällen, zu denen die Beamten eines Urlaubs nicht bedürfen (Reichs⸗Verfassung Art. 21), findet ein Abzug vom Gehalte nicht statt. Die Stellver⸗ tretungskosten fallen der Reichskasse zur Lastt.

Ein Beamter, welcher sich ohne den vorschriftsmäßigen Urlaub von seinem Amte entfernt hält, oder den ertheilten Urlaub überschrei⸗ tet, ist, wenn ihm nicht besondere Entschuldigungsgründe zur Seite stehen, für die Zeit der unerlaubten Entfernung seines Diensteinkom⸗ mens verlustig.

§. Ih. Die vom Kaiser angestellten Beamten dürfen Titel, Ehrenzeichen, Geschenke, Gehaltsbezüge oder Remunerationen von an⸗ deren Regenten oder Regierungen nur mit Genehmigung des Kaisers annehmen. .

Zur Annahme von Geschenken oder Belohnungen in Bezug auf sein Amt bedarf jeder Reichsbeamte der Genehmigung der obersten Reichsbehörde.

§. 16. Kein Reichsbeamter darf ohne vorgängige Genehmigung der obersten Riichsbehörde ein Nebenamt oder eine Nebenbeschäftigung, mit welcher eine fortlaufende Remuneration verbunden ist, übernehmen oder ein Gewerbe betreiben. Dieselbe Genehmigung ist zu dem Ein⸗ tritt eines Reichsbeamten in den Vorstand, Verwaltungs- oder Auf⸗ sichtsrath einer jeden auf Erwerb gerichteten Geüellschaft erforderlich. Sie darf jedoch nicht ertheilt werden, sofern die Stelle mittelbar oder unmittelbar mit einer Remuneration verbunden ist.

Die ertheilte Genehmigung ist jederzeit widerruflich.

Auf Wahlkonsuln und einstweilen in den Ruhestand versetzte Be⸗ amte finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

§. 17. Titel, Rang und Uniform der Reichsbeamten werden durch Kaiserliche Verordnung bestimmt.

5§. 18. Die Höhe der den Reichsbeamten hei dienstlicher Beschäf⸗ tigung außerhalb ihres Wohnortes zustehenden Tagegelder und Fuhr⸗ kosten, ingleichen der Betrag der bei Versetzungen derselben zu vergü⸗ tenden Üunzugskosten, wird durch eine im Einvernehmen mit dem Bundesrathe zu erlassende Verordnung des Kaisers geregelt.

8. 19. Auf die Rechtsverhältnisse der aktiven und der aus dem Dienfte geschiedenen Reichsbegmten, über welche nicht durch Reichs gesetz Bestimmung getroffen ist, finden diejenigen gesetzlichen Vor⸗ schriften Anwendung, welche an ihren Wohnorten für die aktiven, be⸗ ziehungsweise für die aus dem Dienste geschiedenen Staatsbeamten gelten. Für diejenigen Reichsbeamten, deren Wohnort außerhalb der Bundesstaaten fich befindet, kommen hinsichtlich dieser Rechtsverhält—⸗ niffe vor deutschen Behörden die gesetzlichen Bestimmungen ihres Hei⸗ mathsstaates (5. 21) und, in Ermangelung eines solchen, die Vor⸗ schriften des Preußischen, Rechts zur Anwendung.

Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der ein⸗ zelnen Bundesstanten den Hinterbliebenen der Staagtsheamten hin sicht= lich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder gus öffentlichen Ver⸗ sorgungskassen denselben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder sonftigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu Gunsten der Hinter⸗ bliebenen von Reichsbeamten hinsichtlich der denselben aus Reichs⸗ oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung.

§. 20. Ingleichen stehen bezüglich: . .

I der Mitwirkung bei der Siegelung des Nachlasses eines

ichsbeamten V

r, des Vorzugsrechts im Konkurse oder außerhalb desselben wegen der einem Reichsbeamten zur Last fallenden Defekte aus einer von demselben geführten Kassen⸗ oder sonstigen Vermögens verwaltung

dem Reiche, beziehungsweise dessen Behörden, im Verhältniß zu den Reichsbeamten diefelben Rechte zu, welche die am dienstlichen Wohn⸗ sitze des Reichsbeamten geltende Gesetzgebung des einzelnen Bundes⸗ staͤates dem Staate, e m,, dessen Behörden den Staats⸗

ten gegenüber gewährt. . . , 233 . deren dienstlicher Wohnsitz sich im Aus⸗ lande befindet, behalten den ordentlichen persönlichen Gerichtsstand, welchen sie in ihrem Heimathsstaate hatt n. In Ermangelung eines solchen Gerichtsstandes ist ihr ordentlicher persẽnlicher Gerichtsstand in der Hauptstadt des Heimathstaates, und in Ermangelung eing? Hei— mathstaates vor dem Stadtgericht zu Berlin begründet. Ist die

auptstadt in mehrere Gerichtsbezirke getheilt, so wird das zustindige 8 * im Wege der Justizverwaltung durch allgemeine Anordnung ,,, finden diese Bestimmungen keine Anwendung.

5§. 22. Befindet sich der 2 Wohnsitz des Beamten 8. 23) in einem Lande, in welchem eichskonsular⸗Gerichts barkeit be= key fo wird durch die vorstehende Bestimmung nicht ausgeschlossen,

. der Beamte zugleich der Reichs konsular⸗Gerichtsbarkeit nach Maß⸗

gabe des Gesetzes vom 8. November 1857 Bundes ⸗Gesetzblatt S. ; iegt . iar mn le, ng in ein anderes Amt) Jeder Reichsbeamte muß die Verseßzung in ein anderes Amt, ven nicht geringerem Range und etatsmäßigem Diensteinkommen mit Vergütung der vorschrifts⸗ mäßigen Ümzagskosten sich gefallen lassen, wenn es das dienstliche ürfniß erfordert. . ö ! m ,, im Einkommen ist es nicht anzusehen, wenn die Gelegenheit zur Verwaltung von Nebenämtern entzogen wird, oder die Orkszulage oder endlich die Beziehung der für Dienstunko⸗ sten besonders ausgesetzten Einnahmen mit diesen Unkosten fortfällt. 21. (Einstweilige Versetzung in den Ruhestandz. Jeder Reichsbeamte kann unter Bewilligung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden, wenn das von ihm ver⸗ waltete Amt in Folge einer Umhildung der Reichsbehörden aufhört. F. 25. Außerdem im 58. 24 bezeichneten Falle können durch Kaiserliche Verfügung dig nachbenannten Beamten jederzeit mit Ge⸗ währung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilig in den Ruhestand versetzt werden: . / der Reichskanzler, der Präsidenl, des Neichskan ler⸗Amts, der Chef der a iche AMömiralität, der Staatssekretär im Aus⸗ waͤrtigen Amte, die Direktoren der Abtheilungschefs im Reichs= kanzler⸗Amte und in den einzelnen garn r . desselben, so˖ wie im Auswärtigen Amte und in den Ministerien, die vor- tragenden Räthe und etats mäßigen Hülfsarbeiter im Aus⸗