2
.
wärtigen Amte, die Militär- und die Marine⸗Intendanten, die diplomatischen Agenten einschließlich der Konsuln.
Die im Dienste befindliche Zahl der vortragenden Näthe, sowie die Zahl der etatsmäßigen Hülfsarbeiter, welche mit Vorbehalt der einstweiligen Versetzung in den Nuhestand angestellt werden, soll nicht . der etatsmäßigen Stellen der entsprechenden Kategorie ůbersteigen.
8. 25. Das Wartegeld beträgt bei Gehältern bis zu 150 Tha— lern ebensoviel als das . bel höheren Gehältern drei Viertheile des Gehalts, jedoch nicht weniger als 150 Thaler. ö
Bei Zeft tellung der Jahresbeträge der Wartegelder werden über⸗ schießende Thalerbruche auf volle Thaler abgerundet. . sre Der Jahresbetrag des Wartegeldes kann 3000 Thaler nicht über⸗
eigen.
8. A. Die Zahlung des Wartegeldes erfolgt im Voraus in derselben Weise, in welcher bis dahin die Zahlung des Gehalts statt⸗ irre hat. Die Gehaltszahlung hört auf und die Zahlung des
artegeldes beginnt mit dem Ablaufe des Viertes sahres, welches auf den Monat folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung über seine einstweilige Versetzung in den Ruhestand, der Zeitpunkt derselben und die Höhe des Wartegeldes bekannt gemacht worden ist.
. 28. Die einstweilen in den Ruhestand versetzzten Beamten sind bei Verlust des Wartegeldes zur Annahme eines ihnen übertragenen Reichsamtes, welches ihrer Berufsbildung entspricht, unter denselben . verpflichtet, unter denen nach §. 23 ein Reichs beamter die Versetzung in ein anderes Amt sich gefallen lassen muß.
. 39. Das Recht auf den Bezug des Wartegeldes hört auf;
I) Wenn der Beamte im Reichsdienste mit einem dem früher von ihm bezogenen Diensteinkommen mindestens gleichen Dienstein ⸗ kommen wieder angestellt wird, ⸗
2) wenn der Beamte das Deutsche Indigenat verliert,
3) wenn der Beamte ohne Genehmigung des Reichskanzlers seinen Wohnsitz außerhalb der Bundesstaaten nimmt,
4) wenn der Beamte des Dienstes entlassen wird.
30. Das Recht auf den eg, des Wartegeldes ruht, wenn und so lange der einstweilig in den Ruhestand versetzte Beamte in olge einer Wiederanstellung oder Beschäftigung im Reichs oder im taatsdienste ein Diensteinkommen bezieht, insoweit als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter Hinzurechnung des Wartegeldes den Betrag des von dem Beamten vor der einstweiligen Versetzung in den Ruhestand bezogenen Diensteinkommens übersteigt. Findet die Beschäftigung des Beamten vorübergehend gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädigung statt, so wird demselben das Wartegeld für die ersten sechs Monate dieser Beschäftigung unverkürzt, dagegen vom siebenten Monat ab nur zu dem nach der vorstehenden Bestimmung zulässigen Betrage gewährt.
§. 31. Nach dem Tode eines einstweilig in den Ruhestand ver⸗
etzten Beamten erfolgt die Gewährung des Gnadenquartals vom artegelde an die Hinterbliebenen nach den in den 5§. 7 und 8 ent- haltenen Grundsätzen.
§. 32. (Entlassung der auf Probe, Kündigung oder auf Wider ruf angestellten Beamten Die n n der . Probe, auf Kün⸗ digung oder sonst auf Widerruf angestellten Beamten erfolgt durch diejenige Behörde, welche die Anstellung verfügt hat.
§. 33. (Wiederanstellung ausgeschiedener Beamten). Zur Wie⸗ deranstellung von Beamten, welche aus dem Reichsdienste freiwillig oder unfreiwillig ausgeschieden sind, bedarf es der Genehmigung der obersten Reichs behörde.
§. (Pensionirung der Beamten. Anspruch guf Pension). Jeder Beamte, welcher sein Diensteinkommen aus der Reichskasse be⸗ zieht, erhält aus der letzteren eine lebenslängliche Pension, wenn er nach einer Dienstzeit von wenigstens zehn Jahren in Folge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner körperlichen oder eistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd un ihn ist, und deshalb in den Ruhestand versetzt wird.
35. Der Reichskanzler, der Präsident des k der Chef, der Kaiserlichen Admiralität und der Staatssekretär im Auswärtigen Amte können jeder Zeit auch ohne eingetretene Dienst. unfähigkeit ihre Entlassung erhalten und fordern. Der Anspruch auf
ensian beginnt, wenn der Ausgeschiedene mindestens zwei Jahre das
, Amt bekleidet hat. Der Mindestbetrag der 6 ist ein Viertel des etatsmäßigen Gehaltes. Im Uebrigen gelten für die Höhe und den Bezug der Pension die Vorschriften dieses Gesetzes.
.S. 36. Ist die Dienstunfähigkeit (8. 34) die Folge einer Krank⸗ e. Verwundung oder sonstigen Beschädigung, welche der Beamte ei Ausübung des Dienstes oder aus Veranlassung desselben ohne eigene Verschuldung sich zugezogen hat, so tritt die Pensionsberechti= gung auch bei kürzerer als zehnjähriger Dienstzeit ein.
.S. 37. Die unter dem Vorbehalt des Widerrufs oder der Kün⸗ digung angestellten Beamten haben einen Anspruch auf Penston nach Maßgabe dieses Gesetzes nur dann, wenn sie eine in den Besoldungs⸗ Etats aufgeführte Stelle bekleiden; es kann ihnen sedoch, wenn sie eine solche Stelle nicht bekleiden, bei ihrer Versetzung in den , eine Pension bis auf Höhe der durch dieses Gesetz bestimmten Sätze bewilligt werden.
S. 38. Reichsbeamte, deren Zeit und Kräfte durch die ihnen
übertragenen Geschäfte nur nebenbei in Anspruch genommen, oder
welche ausdrücklich nur auf eine bestimmte Zeit oder für ein seiner
Natur nach vorübergehendes Geschäft angenommen werden, erwerben
6a. ö. auf eine Pension nach den Bestimmungen dieses etzes.
Darüber, ob eine Dienststellung eine solche ist, daß sie die Zeit und die Kräfte eines Beamten nur nebenbei in Anspruch nimmt, ent⸗ ee w bei der Dienstũbertragung die dem Beamten vorgesetzte Dienst⸗
ehörde.
* 39. Wird außer dem im 6 36 bezeichneten Falle ein Beamter vor Vollendung des zehnten Dienstjahres dienstunfähig und deshalb in den Ruhestand versetzt, . kann demselben bei vorhandener Bedürf⸗ tigkeit durch Beschluß des Bundesraths eine Pension entweder auf be— stimmte Zeit eder lebenslänglich bewilligt werden.
§. 40. (Anspruch auf ÜUmzugskosten Hat der in den Ruhestand oder in den einstweiligen Ruhestand versetzte Beamte seinen dienst— lichen Wohnsitz im Auslande, so sind demselben die Kosten des Um⸗ zuges nach dem innerhalb des Reichs von ihm gewählten Wohnorte zu gewähren.
§. 41. (Betrag der Pension) Die Pension beträgt, wenn die Versetzung in den Ruhestand nach vollendetem zehnten, jedoch vor voll⸗ endetem elften Dienstjahre eintritt, ꝛ/60 und steigt von da ab mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahre um 3/ g des in den §§. 42 bis 44 bestimmten Diensteinkommens.
Ueber den Betrag von so /so dieses Einkommens hinaus findet eine Stei a. nicht kat orten Jah , n dem im 5. erwähnten Falle beträgt die Pension stets zc/o 6 2. des §. 39 höchstens 20υ0 des . Bienstein⸗
ommens. .
Bei ere. Pension werden überschießende Thalerbrüche auf volle Thaler abgerundet.
§. 42. Der Berechnung der Pension wird das von dem Beamten e. bezogene gesammte Diensteinkommen, soweit es nicht zur Be⸗ treitung von Repräsentations- oder, Dienstabfwandskosten gewährt 2 nach Maßgabe der folgenden näheren Bestimmungen zu Grunde gelegt:
I) Feststehende Dienst⸗Emolumente, namentlich freie Dienstwoh⸗ nung, sowie die anstatt derselben gewährte 1 i rungs. und Erleuchtungsmaterigl, Naturalbezüge an Getreide in⸗ terfurter u. s. w., sowle der Ertrag von Dienstgrundstücken kommen nur insoweit zur Anrechnung, als deren Werth in den Besoldungs⸗ Etats auf die Geldbesoldung des Beamten in Rechnung gestellt oder zu einem bestimmten Geldbetrage als anrechnungsfähig bezeichnet ist.
Y Dienst⸗ Emolumente, welche ihrer Natur nach . und fallend sind, werden nach den in den Besoldungs⸗Ctats oder sonst bei . 26. , auf 66 anne, . .
e gen in Ermangelung solcher Fetzsetzungen nach ihrem durchschnittlichen Betrage während der drei 66 Kalenderjahre vor
. ihre in welchem die Pension festgesetzt wird, zur Anrechnung gebracht. ; J 35 Blos zufällige Diensteinkünfte, wie widerrufliche Tantisme, Kommissionsgebühren, außerordentliche Remunerationen, Gratifikatio⸗ nen und dergleichen kommen nicht zur Berechnung. . Bei den servisberechtigten Militärbeamten wird der mittlere Stellen⸗ beziehungsweise Chargen (Personal) Servis als Theil des Gehalts betrachtet.
5 Das gesammte ö Berechnung zu ziehende Diensteinkemmen einer Stelle darf den Betrag des h han Normalgehalts derjenigen Diensteskategorie, I welcher die Stelle gehört, nicht übersteigen.
Ohne diese Beschränkung kommen jedoch solche Gehaltstheile oder Besoldungszulagen, . ur Ausgleichung eines von dem be⸗ treffenden Beamten in früherer Stellung bezogenen Diensteinkommens 3 mit Penstonzberechtigung gewährt sind, zur vollen An- rechnung.
6) Wenn das nach den Bestimmungen dieses Paragraphen er⸗ mittelte Einkommen eines Beamten insgesammt mehr als 4909 Thag—⸗ ler beträgt, wird von dem überschießenden Betrage nur die Hälfte in Anrechnung gebracht.
Die Pension für die einstweilen in den Ruhestand . Be⸗ amten wird von dem zur Zeit ihrer Versetzung in den Ruhestand be⸗ zogenen gesammten Diensteinkommen berechnet.
. 3. 43. Ein Beamter, welcher früher ein mit, einem höheren Diensteinkommen verbundenes Amt bekleidet und dieses Einkommen wenigstens ein Jahr bezogen hat, erhält, sofern der Eintritt oder die Versetzung in ein mt von geringerem Diensteinkommen nicht ledig- lich auf 6. im eigenen Interesse gestellten Antrag erfolgt oder aber als Strafe auf Grund des 5. 75 gegen ihn verhängt ist, bei seiner en in den Ruhestand eine nach . des früheren höheren Diensteinkommens unter Berücksichtigung der gesammten Dienstzeit berechnete Pension. Jedoch soll die gesammte Pension das letzte pen⸗ sionsberechtigte Diensteinkommen nicht übersteigen.
8. 44. Das mit Nebenämtern oder Nebengeschäften verbundene Einkommen begründet nur dann einen Anspruch auf Pension, wenn eine etatsmäßige Stelle als Nebenamt bleibend verliehen ist.
5. 45. , der Dienstzeit) Die Dienstzeit wird vom . ersten eiolichen Verpflichtung für den Reichsdienst an ge⸗ rechnet.
Kann jedoch ein Beamter nachweisen, daß seine Vereidigung erst nach seinem Eintritte in den Reichsdienst stattgefunden hat, so wird die D enstzeit von dem letzteren Zeitpunkte an gerechnet.
. 45. Bei Berechnung der Dienstzeit kommt auch die Zeit in Anrechnung, während welcher ein Beamter
1) unter ö von Wartegeld im einstweiligen Ruhestande, oder 2) im Dienste eines Bundesstagts oder der Regierung eines zu einem Bundesstaate gehörenden Gebiets sich befunden hat, oder 3) als K ehemalige Militärperson nur vor⸗ läufig oder auf Probe im Civildienste des Reiches, eines Bundes staats, oder der Regierung eines zu einem Bundesstaat gehörenden Gebiets beschäftigt worden ist, oder
P eine praktische Beschäftigung außerhalb des Dienstes des Reiches oder eines Bundesstaates ausübte, insofern und insoweit diese Beschäftigung vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs- oder unmittelbaren Staatsamte behufs der technischen Ausbildung in den Prüfungsvorschriften ausdrücklich angeordnet ist.
Im Falle der Nr. 2 wird. die Dienstzeit nac den für die Be⸗ , der Dienstzeit im Reichsdienste gegebenen Bestimmungen be⸗ rechnet.
S. 4. Der Civildienst wird die Zeit des aktiven Militärdienstes 1 . ;
S. 48. Die Dienstzeit, welche vor den Beginn des achtzehnten Le⸗ bensjahres fällt, bleibt außer Berechnung.
. ur die in die Dauer eines Krieges fallende und bei einem mo— bilen oder Ersatz: Truppentheile abgeleistete Militärdienstzeit kommt, ohne Nücksicht ö. das Lebengalter, zur Anrechnung.
Als Kriegszeit gilt in dieser Beziehung die Zeit vom Tage einer angeordneten Mobilmachung, auf welche ein Krieg folgt, bis zum Tage der Demobil machung.
§. 49. Für jeden Feldzug, an welchem ein Beamter im Reichs⸗ heere, in der Kaiserlichen Marine oder in der Armee eines Bundes⸗ staates der Art theilgenommen hat, daß er wirklich vor den Feind ge⸗ kommen, oder in dienstlicher Stellung den mobilen Truppen in das ̃. gefolgt, oder auf einem zur Verwendung gegen den Feind be⸗ timmten Schiffe oder Fahrzeuge der Kaiserlichen Marine eingeschifft gewesen ist, wird demselben zu der wirklichen Dauer der Dienstzeit ein Jahr hinzugerechnet.
Ob eine militärische Unternehmung in dieser Beziehung als ein Feldzug anzusehen ist, und inwiefern bei Kriegen von längerer Dauer mehrere Kriegsjahre in Anrechnun kommen sollten, darüber wird in jedem Falle durch den Kaiser ö getroffen. Für die Ver⸗ ,, bewendet es bei den hierüber in den einzelnen Bundes tagten ge nn Bestimmungen.
5. 50. In wie weit die Zeit eines Festungsarrestes oder einer Kriegsgefangenschaft angerechnet werden könne, ö nach den für die Pensionirung der Militarpersonen des Reichsheeres und der Kaiser— lichen Marine geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu bemessen.
§. 51. Den gesandtschaftlichen und den besoldeten Konsulats⸗ beamten, welche in außereuropäischen Ländern eine längere als einjäh— rige Verwendung gefunden haben, wird die daselbst zugebrachte Dienst⸗ zeit bei Verwendung in Ost⸗ und Mittelasien, Mittel⸗ und Südame⸗ rika bei der Pensionirung doppelt in Anrechnung gebracht.
Bei Verwendung von gesandtschaftlichen oder von besoldeten Konsulatsbeamten in anderen außereuropäischen Ländern als den vor—⸗ bezeichneten ist es dem Beschlusse des Bundesraths vorbehalten, dem Vorstehenden entsprechende Bestimmungen zu treffen.
52. Mit Genehmigung des Bundesraths kann nach Maßgabe der Bestimmungen in den 55. 45 bis 49 die Zeit angerechnet werden, während welcher ein Beamter
1) sei es im In ⸗ oder Auslande alt Sachwalter oder Notar fungirt, im Gemeinde⸗ Kirchen- oder Schuldienste oder im Dienste einer landesherrlichen Haus- oder Hofverwaltung sich befunden, oder
2) im Dienste eines dem Reiche nicht angehoͤrigen Staates ge⸗ standen hat, oder
3) außerhalb des Dienstes des Reiches oder eines Bundesstaates praktisch beschäftigt gewesen ist, insofern und insoweit diese Beschäf⸗ tigung vor Erlangung der Anstellung in einem Reichs- oder unmittel- baren Staatsamte herkömmlich war.
S5. 53. (Nachweis der Dienstunfähigkeit) Zum Erweise der Dienstunfähigkeit eines seine Versetzung in den Ruhestand nachsuchen⸗ den Reichsbeamten ist die Erklärung der demselben unmittelbar vor⸗ gesetzten Dienstbehörde erforderlich, daß sse nach pflichtmäßigem Er-
messen den Beamten für unfähig halte, seine Amtspflichten ferner zu
erfüllen. In wie weit andere Beweismittel zu erfordern oder der Erklä— rung der unmittelbar vorgesetzten Behörde entgegen für ausreichend zu erachten sind, hängt von dem Ermessen der über die Versetzung in den Ruhestand entscheidenden Behörde ab.
54. Die Bestimmung darüber, ob und zu welchem Zeit- punkte dem Antrage eines Beamten auf Persetzung in den Ruhestand, . ugeben ist, sowie ob und y, on demselben zusteht, erfolgt urch die oberste Reichsbehörde. ei are e. Beamten, welche eine Kaiserliche Bestallung erhalten haben, ist die Genehmigung des Kaisers zur Versetzung in den Ruhestand erforderlich.
§. 55. Gahlbarkeit der Pensionen Die Versetzung in den Ruhe⸗ stand tritt, sofern nicht auf den Antrag oder mit ausdrücklicher Zu= stimmung des Reichsbeagmten ein früherer Zeitpunkt festgesetzt wird, mit dem Ablaufe des Vierteljahres ein, welches auf den Hr. folgt, in welchem dem Beamten die Entscheidung über seine Versetzung in den Ruhestand und die Höhe der ihm etwa zustehenden Pension (5. 54) bekannt gemacht worden ist. 24 Die Pensionen werden monatlich im Voraus 6
den Vorschriften der §§. 61 bis 67 erfolgen.
etwaiger Wiedererlangung desselhen;
dienste ein Diensteinkommen bezieht, . als der Betrag dieses neuen Diensteinkommens unter 596 nung der Pension den Betrag des von dem Beamten vor der Pensionirung bezogenen Diensteinkom⸗ mens 9
), erwirbt für den Fall des Zurücktretens in den Ruhestand den
verlängerten Dienstzeit und des in der neuen Dienstein kommens berechnete Pension nur dann, wenn die neu hinzu⸗ tretende Dienstzeit wenigstens ein Jahr betragen hat.
bis auf Höhe des Betrages derselben das Recht auf den Bezug der früheren Pension hinweg. .59.. Erdient ein Pensionär, welcher in eine an sich zur Pen,
sion berechtigende Stellung des Staatsdienstes eingetreten ist, in diese⸗ Stellung eine Pension, so findet neben derselben der Fortbezug der aut Grund dieses Gesetzes gewährten Pension nur in dem durch 8§. 5 Nr. 2 begrenzten Umfange statt.
S. 60. Die Einziehung, Kürzung und Wiedergewährung de Pension auf Grund der Bestimmungen in den 85. 37 bis 59 tritt mit dem Beginn desjenigen Mongts ein, welcher auf das eine solche Veränderung nach sich ziehende Ereigniß fa ; . Im Falle vorübergehender Wiederbeschäftigung im Reichs oder im Staatsdienste gegen Tagegelder oder eine anderweite Entschädi⸗ . findet die im Schlußsatz des 8. 30 enthaltene Vorschrift An⸗
ndung.
§. 61. SZwangsweise Versetzung in den Ruhestand.) Ein Reicht beamter, welcher durch Blindheit, Taubheit oder ein sonstiges körper- liches Gebrechen oder wegen Schwäche feiner körperlichen oder geistigen Kräfte zu der Erfüllung seiner Amtspflichten dauernd unfähig ist, soll in den Ruhestand versetzt werden.
§. 62. Sucht der Beamte in einem solchen Falle seine Ver⸗ setzung in den Ruhestand nicht nach, so wird ihm oder seinem nöthi⸗ genfalls hierzu besonders zu bestellenden Kurator von der vorgesetzten Dienstbehörde unter Angabe der Gründe der Pensionirung und des ö. gewährenden Pensionsbetrages eröffnet, daß der Fall seiner Ver⸗ etzung in den Ruhestand vorliege.
. 63. Wenn der Beamte gegen die ihm gemachte Eröffnung E. 63) innerhalb sechs Wochen keine Einwendung erhoben hat, so wird in derselben Weise verfügt, als wenn er seine Pensionirung selbst nachgesucht hätte.
Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablaufe des= jenigen Vierteljahres, welches auf den Monat folgt, in dem ihm . über die erfolgte Versetzung in den Ruhestand mit getheilt ist.
§. 64. Werden von dem Beamten gegen die Versetzung in den Ruhestand Einwendungen erhoben, se beschließt die oberste Reichs behörde, ob dem . Fortgang zu geben sei.
In diesem Falle hat der damit von der obersten Reichsbehörde * beauftragende Beamte die streitigen Thatsachen zu erörtern, die er= orderlichen Zeugen und Sachverständigen eidlich zu vernehmen, und dem zu pensionirenden Beamten oder dessen Kurator zu gestatten, den J beizuwohnen.
Zum Schluß ist der zu pensionirende Beamte oder dessen Kurator über das Ergebniß der Ermittelungen mit seiner Erklärung und seinem Antrage zu hören.
Zu den Verhandlungen ist ein vereideter Protokollführer zu⸗ zuziehen.
eingereicht, welche geeigneten Falls eine Vervollständigung der Ermit⸗ telungen anordnet.
Die haaren Auslagen für die durch die Schuld des zu pensio⸗ nirenden Beamten veranlaßten erfolglosen Ermittelungen fallen dem⸗ selben zur Last.
§. 66. Hat der Beamte eine Kaiserliche Bestallung erhalten, so erfolgt die Entscheidung übe- die Versetzung in den Ruhestand vom Kaiser im Einvernehmen mit dem Bundesrath.
In Betreff der übrigen Beamten steht die Entscheidung der obersten Reichsbehörde zu. Gegen diese Entscheidung hat der Beamte binnen einer Frist von vier Wochen nach deren Empfang den Rekurs an den Bundesrath. Des Rekursrechts ungeachtet kann der Beamte von der obersten Reichsbehörde sofort der weiteren Amtsverwaltung vorläufig enthoben werden.
„67. Die Zahlung des vollen Gehalts dauert bis zum Ablauf des Vierteljahres, das auf den Monat folgt, in welchem dem in Ruhestand versetzten Beamten die Entscheidung des Kaisers, oder der obersten Reichshbehörde zugestellt worden ist. ö
§. Ist ein Beamter vor dem Zeitpunkte, mit welchem die Pensionsberechtigung für ihn eingetreten sein würde, dienstunfähig geworden, so kann er gegen seinen Willen nur unter Beobachtung der⸗ jenigen Formen, welche für das förmliche Disziplinarverfahren vor⸗ geschrieben sind, in den Ruhestand versetzt werden.
Wird es jedoch von der obersten Reichsbehörde mit Zustimmung des Bundesrathes angemessen befunden, dem Beamten eine Pension zu dem Betrage zu bewilligen, welcher ihm bei Erreichung des vorgedachten Zeitpunktes zustehen würde, so kann die Pensionirung desselben nach
39. (Bewilligung für Hinterbliebene) interläßt ein Pen⸗ sionär eine Wittwe oder eheliche Nachkommen, so wird die Pension noch für den auf den Sterbemonat folgenden Monat gezahlt. An wen die Zahlung erfolgt, bestimmt die 4 Reichs behörde.
Die Zahlung der Pension für den auf den Sterbemonat folgen, den Monat kann mit Genehmigung der obersten Reichsbehörde auch dann stattfinden wenn der Verstorbene Eltern, Geschwister, Ge⸗ 6e, oder Pflegekinder, deren Ernährer er gewesen ist, in
edürftigkeit hinterläßt, oder wenn der Nachlaß nicht ausreicht, um die Kosten der letzten Krankheit und der Beerdigung zu decken.
Der über den Sterhemonat hinaus e g. einmonatliche Be⸗ trag der Pension kann nicht Gegenstand der Beschlagnahme sein.
§. 76. (Transitorische Bestimmungen.) Ist die nach Maßgabe dieses Gesetzes ö Pension geringer als die Pension, welche dem Beamten haͤtte gewährt werden müssen, wenn er vor dem Erlasse die⸗ ses Gesetzedß nach den damals für ihn geltenden Bestimmungen pen⸗ sionirt worden wäre, so wird die letztere Pension an Stelle der erste⸗ ren bewilligt. J ;
5§. 71. Insofern vor der Uebernahme eines Beamten in den Reichsdienst hinsichtlich der aus den früheren Diensterhältnissen dem= . erwachsenden Pensionsansprüche mittelst eines vor dem Erlasse ieses Gesetzes abgeschlossenen Staatsvertrages besondere Festsetzungen
getroffen find, sellen diese Festsetzungen auch für die Berechnung der jenem Beamten demnächst aus der Reichskasse zu gewährenden Pension maßgebend sein. Indeß sollen statt der gedachten besonderen Bestim. mungen die im gegenwärtigen Gesetze enthaltenen Vorschriften insoweit Anwendung finden, als sie für den Beamten günstiger sind. — 53. J3. (Allgemeine Bestimmungen über . und deren Bestrafung.) Ein Reichsbeamter, welcher die ihm obliegenden Pflichten (5. 10) verletzt, begeht ein Dienstvergehen und hat die Dis⸗ ziplinarbestrafung verwirkt. ;
§. 73. Die Disziplinarstrafen bestehen in: 1) Ordnungsstrafen, Y Entfernnng aus dem Amte.
§. 74. ö sind: I) Warnung, Y Verweis, 3) Geld⸗ buße bei besoldeten Beamten bis zum Betrage des einmonatlichen Diensteinkommens, bei unbesoldeten bis zu dreißig Thalern.
Geldbuße kann mit Verweis verbunden werden. .
5. 75. Die Entfernung aus dem Amte kann bestehen: I) in Stra versetzung. Dieselbe erfolgt durch Versetzung in ein anderes Amt von gleichem Range, jedoch mit Verminderung des Diensteinkommens um höchstens ein Fünftel Statt der Verminderung des Diensteinkommens kann
57. Kürzung, Einziehung und Wiedergewährung der Pensio⸗ nen). Das Recht auf a, der Pinsion ruht: ;
eine 1 verhängt werden, welche ein Drittel des Diensteinkom⸗ mens eines Jahres nicht übersteigt.
1) wenn ein Pensionär das deutsche Indigenat verliert, bis ju
3) wenn und so lange ein Pensionär im Reichs⸗ oder im Staats-
5 in Pensionär, welcher in eine an sich zur Penslson be. . Stellung des Reichsdienstes wieder eingetreten 1 5§. 57 r
Anspruch auf Gewährung einer nach Maßgabe 66 n, ellung bezogenen
Mit der Gewährung einer hiernach neu berechneten Pension fällt
§. 65. Die geschlossenen Akten werden der obersten Reichsbehörde
*
Die Strafversetzung wird durch die oberste Reichsbehörde in Ausführung gebracht.
2) In n,, ., Dieselhe hat den Verlust des Titels und Penflonsanspruch von Rechtgwegen zur Folge. Hat vor Beendi⸗
ung des Dlsziplinar⸗Verfahrens das Amtsrerhältni bereits aufge⸗ 6. so wird, falls nicht der Angeschuldigte unter Uebernahme der osten freiwillig auf Titel und Pensions⸗Anspruch verzichtet, auf deren Verlust an Stelle der Dienstentlassung erkannt.
Gehört der Angeschuldigte zu den Beamten, welche einen Anspruch auf Penfion haben, und lassen besondere Umstände eine mildere Be⸗ urtheilung zu, so ist die Disziplinarbehörde ermächtigt, in ihrer Ent. scheidung zugleich ne en, daß dem Angeschuldigten ein Theil des w, Pensionsbetrages auf Lebenszeit oder auf gewisse Jahre zu belassen sei.
76. Welche der in den 8§§5. 73 bis 75 bestimmten Strafen anzuwenden sei, ist nach der größeren oder geringeren Erheblichkeit des Dlenstvergehens mit besonderer Rücksicht auf die gesammte Führung
des , nn, n, zu ermessen.
Im Laufe einer gerichtlichen Untersuchung darf gegen den Angeschuldigten ein Disziplinarverfahren wegen der nämlichen That— sachen nicht eingeleitet werden.
Wenn im Laufe eines Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Thatsachen eine gerichtliche Untersuchung gegen den Angeschuldigten er= öffnet wird, so muß das Disziplinarverfahren bis zur Beendigung des gerichtlichen Verfahrens ausgesetzt werden.
5§. 78. Wenn von den gewöhnlichen Strafgerichten auf Freisprechung erkannt ist, so findet wegen dersenigen Thatsachen, welche in der, ge— richtlichen Untersuchung zur Erörterung gekommen sind, ein Diszipli⸗ e, ,. nur noch insofern statt, als dicsfelben an sich und ohne ihre Beziehung zu dem gesetzlichen Thatbestande der strafbaren Hand⸗ lung, welche den Gegenstand der Untersuchung bildete, ein Dienstver⸗ gehen enthalten. .
Ist in einer . Untersuchung eine Verurtheilung ergan⸗ gen, welche den Berlust des Amtes nicht zur Folge gehabt hat. so bleibt derjenigen Behörde, welche über die Einleitung des Dis iplingr— verfahrens zu verfügen hat, (5. s, Abs. I), die Entscheidung darüber vorbehalten, ob außerdem ein Disziplinarverfahren einzuleiten oder fortzusetzen sei
§. 79. Spricht das Gesetz bei Dienstvergehen, welche Gegen stand eines Disziplinarverfahrens werden, die Verpflichtung zur Wie⸗ dererstattung oder zum Schadensersatze oder eine sonstige civllrechtliche Verpflichtung gus, so gehört die Klage der Betheiligten vor das Civil⸗ gericht. Die Befugniß der vorgesetzten Behörde, einen Beamten zur Erstattung eines widerrechtlich erhobenen oder vorenthaltenen Werth— betrages anzuhalten, wird hierdurch nicht ausgeschlossen.
ö S0. (Von dem Disziplinarverfahren) Jeder Dienstvorgesetzte ist zu Warnungen und Verweisen gegen die ihm untergeordneten Reichs- beamten befugt. .
§. 81. Geldbußen können
I) von der obersten Reichsbehörde gegen alle Reichs beamte und zwar bis zum höchsten ö (8. I4 Nr. 3),
27) von den derselben unmittelbar untergeordneten Behörden und Vorstehern von Behörden bis zum Betrage von zehn Thalern,
3) von den den letzteren untergeordneten Behörden und Vorstehern von Behörden bis zum Betrage von drei Thalern verhängt werden. .
§. 82. Vor der Verhängung einer Ordnungsstrafe ist dem Beam⸗ ten Gelegenheit zu geben, sich über die ihm zur Last gelegte Verletzung seiner amtlichen Pflichten zu verantworten.
Die Verhängung der Ordnungsstrafen erfolgt unter Angabe der Gründe durch , Verfügung oder zu Protokoll. ; .
Ist eine Geldbuße für den Fall der Nichterledigung einer spe—= ziellen dienstlichen Verfügung binnen einer bestimmten Frist angedroht, so . nach Ablauf der Frist die Geldbuße ohne weiteres festgesetzt werden.
5§. 83. Gegen die Verhängung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde im Instanzenzuge statt. ; . ;
§. 84. Der ,, aus dem Amte muß ein förmliches Dis⸗ ziplingrverfahren vorhergehen. Die Einleitung desselben wird von der ohersten Reichsbehörde . ;
Das Disziplinarverfahren besteht in einer schriftlichen Vorunter⸗ suchung und einer mündlichen Verhandlung. . ⸗
§. 85. Die oberste Reichsbehörde ernennt den untersuchungfüh⸗ renden Beamten, und diejenigen Beamten, welche im Laufe des Diszi⸗ ö die Verrichtungen der Staatsanwaltschaft wahrzuneh⸗ men haben.
Ist Gefahr im Verzuge, so kann die Verfügung der Einleitung des Sisziplinarverfahrens unb die Ernennung des untersuchungführen⸗ den Beamten vorläufig von einer der im §. 81 unter Nr. W bezeich⸗ neten Behörden oder einem der dort bezeichneten Beamten ausgehen. Es ist aldann die Genehmigung der obersten Reichsbehörde einzuho— len und, sofern diese versagt wird, das Verfahren einzustellen.
86. Die entscheidenden Disziplinarbehörden, welche je nach Bedürfniß zusammentreten, sind
I in erster Instanz die Disziplinarkammern,
2 in zweiter Instanz der Disziplinarhof.
ö 87. An folgenden Orten. * ö
otsdam, Frankfurt a. O., Königsberg, Danzig, Stettin, Köslin, Bromberg, Posen, Magdeburg, Erfurt, Breslau, Liegnitz Oppeln, Münster, Arnsberg, Düsseldorf, Köln, Trier,. Darmstadt. Franksurt a. M. Kassel, Hannover, Schleswig, Leipzig, Karlruhe, Schwerin, Lübeck und Bremen wird je eine Disziplinarkammer errichtet. .
Durch Anordnung des Kaisers können im Einvernehmen mit dem Bunbegrathe einzelne Disziplinarkammern auch an anderen Orten er- richtet werden. ,
Der Disziplinar⸗Hof tritt am Sitze des Reichs⸗Ober⸗Handelsge⸗ richts zusammen. . 5
§. 88. Die Bezirke der Disziplinarkammern werden vom Kai⸗ ser im Einvernehmen mit dem Bundesrathe abgegrenzt. ;
Zuständig im einzelnen Falle ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Angeschuldigte zur Zeit der Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens seinen dienstlichen Wohnsitz hat, und wenn die⸗ 5 ohnsitz im Auslande sich befindet, die Disziplinarkammer in
otsdam.
Streitigkeiten über die Zuständigkeit verschiedener Disziplinar⸗ kammern werden vom Disziplinarhof 56. .
§. 89. Jede Disziplinarkammer besteßt aus fieben Mitgliedern. Der Präsidenk und wenigstens drei andere Mitglieder müssen in rich⸗ terlicher Stellung in einem Bundesstaate s in.
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplinarsachen erfolgt durch fünf Mitglieder. Der Vorsitzende 1 wenigstens zwei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehoren.
5. 90. Wenn auf den Antrag des Beamten der Staatsanwalt · schaft oder des Angeschuldigten der Disziplinarhof das Vorhandensein von Gründen anerkennt, welche die Unbefangenheit der zuständigen Diszlplinarkammer zweifelhaft machen, so tritt eine andere durch den Disziplinarhof ernannte Disziplinarkaimmer an deren Stelle.
§. 91. Der K besteht aus elf Mitgliedern, von denn wenigstens vier zu den Bevollmächtigten zum Bundesrathe. der 3 und wenigstens fünf zu den Mitgliedern des Reichs⸗Ober⸗
sgerichts gehören müssen. .
Die mündliche Verhandlung und Entscheidung in den einzelnen Disziplnarsachen erfolgt durch sieben Mitglieder. Der Vorsitzende . tens drei Beisitzer müssen zu den richterlichen Mitgliedern gehören. ö .
§. 22. Die Geschäftsordnung bei den Disziplinarbehörden, ins⸗ besondere die Be unn des Prästdenten und die Reihenfolge, in wel- cher die richterlichen Mitglieder an den einzelnen Sitzungen Theil zu nehmen haben, wird durch ein Regulativ geordnet, weiches der Dis- . zu entwerfen und dem Bundesrath zur Bestätigung ein— zureichen hat. ;
8. 95. Die Mitglieder der Disziplinarkammern und des Dis=
vom Kaiser ernannt, und für die Erfüllung der Obliegenheiten ihres Amts verpflichtet. . . —
5§. 51. In der Voruntersuchung wird der Angeschuldigte unter Mittheilung der Anschuldigungspunkte vorgeladen und der Beamte der Staaltzanwaltschaft zugejogen. Dieselben werden, wenn sie erscheinen, mit ihren Erklärungen und Anträgen gehört. Die Zeugen werden, nach Befinden, eidlich vernommen, und die sonstigen Beweise erhoben. Den Vernehmungen der Zeugen darf weder der Beamte der Staats- anwaltschaft noch der Angeschuldigte beiwohnen. ö
Die Verhaftung, vorläufige Festnahme oder Vorführung des An⸗ geschuldigten ist unzulässig.
8§. 95. Ueber jede Untersuchungshandlung ist durch einen verei⸗ deten Protokollführer ein Protokoll aufzunehmen. Den vernommenen
ersonen ist ihre Aussage unmittelbar nach der Protokollirung vorzu= een, um denselben Gelegenheit zur Berichtigung und Ergänzung zu geben.
5§. 90ũ6. Wenn der Voruntersuchungsheamte die Voruntersuchung für geschlossen erachtet, so theilt er die Akten dem Beamten der Staatsanwaltschaft mit. Hält dieser eine Ergänzung der Vorunter— suchung für erforderlich, so hat er dieselbe bei dem Vorunterfuchungs⸗ beamten zu beantragen, welcher, wenn er nt e mf gehtn Ansicht ist, die Entscheidung der obersten Reichsbehörde einzuholen hat.
S. 97. Nach geschlossener Voruntersuchung ist dem Angeschuldig⸗ ten der Inhalt der erhobenen Beweismittel mitzutheilen. Darauf werden die Akten an die oberste Reichsbehörde eingesendet. z
§. 938. Die oberste Reichsbehörde kann mit Rücksicht auf den Augfäill der Voruntersuchung das Verfahren einstellen, und geeigneten Falls eine Ordnungsstrafe verhängen. ö
Der Angeschuldigte erhält w m des darauf bezüglichen, mit Gründen zu unterstützenden Beschlusses.
Die Wiederaufnahme des Disziplinarverfahrens wegen der nämlichen Anschuldigungspunkte ist nur auf Grund neuer Beweise und während eines Zeitraumes von fünf Jahren, vom Tage des Ein—⸗ stellungsbeschlusses ab, zulässig. .
War eine Ordnungsstrafe verhängt (6. 98), so findet eine Wieder aufnahme des eingestellten Disziplinarverfahrens nicht statt.
§. 199. Die Einstellung des Verfahrens muß erfolgen, sobald der Angeschuldigte seine Entlassung aus dem Reichsdienste mit Ver- zicht auf Titel, Gehalt und Penstonsanspruch nachsucht, vorausgesetzt, daß er seine amtlichen Geschaͤfte bereits erledigt und über eine ihm etwa anvertraute Verwaltung von Reichsvermögen vollständige Rech⸗ nung gelegt hat. . . . .
Bie Verhängung einer Ordnungsstrafe ist in diesem Falle nicht iel f Die Kosten des eingestellten Verfahrens (5. 124) fallen dem
Ingeschuldigten zur Last. . .
§. 101. Beschließt die oberste Reichsbehörde die Verweisung der Sache vor die Disziplinarkammer, so wird der Angeschuldigte nach Eingang einer von dem Beamten der Staatsanwaltschaft anzuferti⸗ genden Anschuldigungsschrift unter abschriftlicher Mittheilung der letz⸗ teren zu einer von dem Vorsitzenden der Disziplinarkammer zu be⸗ stimmenden Sitzung zur mündlichen Verhandlung vorgeladen.
Der Angeschuldigte kann sich des Beistandes eines Advokaten oder . als Vertheidigers bedienen. Dem Letzteren ist die Einsicht der Voruntersuchungsakten zu gestatten. —
102. Die mündliche Verhandlung findet statt, auch wenn der Angeschuldigte nicht erschienen ist. Derselbe kann sich durch einen Advokaten oder Rechtsanwalt vertreten laͤssen. Der Disziplinar. Kam⸗ mer fteht es fedoch, sofern der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohn- sitz im Deutschen Reiche hat, jederzeit zu, das persönliche Erscheinen bes Angeschuidigten unter der Warnung zu verordnen, daß bei seinem Ausbleiben ein Vertheidiger zu seiner Vertretung nicht werde zuge⸗ lassen werden. ; .
5§. 1063. Die mündliche Verhandlung ist öffentlich. Die Oeffent⸗ lichkeit kann aus besonderen Gründen auf den Antrag des Ange⸗ schuldigten, des Beamten der Staatzanwaltschaft oder von Amts- wegen durch Beschluß der Disziplinar⸗Kammer ausgeschlossen oder auf bestimmte . beschränkt werden. Die Grunde der Ausschlie⸗ Fung oder Beschränkung der Oeffentlichkeit müssen aus dem Sitzungs⸗ protokoll hervorgehen. w 5 .
5. 1014. Bei der mündlichen Verhandlung wird der wesentliche Inhalt der Anschuldigungsfrist von dem Beamten der Staatsanwalt— schaft mündlich vorgetragen. Der Angeschuldigte wird vernommen. Gesteht derfelbe die den Gegenstand der Anschuldigung bildenden That⸗ fachen ein und walten gegen die Glaubwürdigkeit seines Geständnisses keine Bedenken ob, 4 beschließt die Disziplinarkammer, daß eine Be⸗ weisverhandlung nicht ftattfinde. J
Andernfalls giebt ein von dem Vorsitzenden der Disziplinar⸗ kammer aus der Zahl der Mitglieder ernannter Berichterstatter auf Grund der bisherigen Verhandlungen eine Darstellung der Beweis— aufnahme, soweit sie sich auf die in der Anschuldigungsschrift enthal⸗ tenen Anschuldigungspunkte bezieht. . ⸗
Zum Schluß wird der Beamte der Staatsanwaltschaft mit sei⸗ nem Vor- Und Antrage und der Angeschuldigte mit seiner Vertheidi⸗ gung gehört. Dem ÄAngeschuldigten steht das letzte Wort zu.
§. 105. Wenn die Disziplinarkammer vor oder im Laufe der mündlichen Verhandlung auf den Antrag des Angeschuldigten oder des Beamten der Staagtsanwalschaft oder von Amtswegen die Verneh⸗ mung von Zeugen, sei es vor der Disziplinarkammer oder durch einen beauftragten Beamten, oder die Herbeischaffung anderer Beweismittel für angemessen erachtet, so erläßt sie die erforderliche Verfügung und verlegt nöthigenfalls die Fortsetzung der Verhandlung auf einen anderen Tag, welcher dem Angeschuldigten bekannt zu machen ist.
606. Die Vernehmung der Zeugen muß auf Antrag des Beamten der y, oder des Angeschuldigten in der mündlichen Verhandlung erfolgen, sofern die Thatsachen erheblich sind, über welche die Vernehmung stattfinden soll, und die Disziplinar⸗ kammer nicht die Ueberzeugung gewonnen hat, daß der Antrag nur auf Verschleppung der Sache abzielt. ; .
§. 167. Stehen dem Erscheinen eines Zeugen Krankheit, große Entfernung oder andere unabwendbare Hindernisse entgegen, so ist von der Disziplinarkammer dessen Vernehmung durch einen damit beauf.
ngeschuldigten anzuordnen. ö. ; ;
; ls große Entfernung im Sinne dieses Gesetzes ist es nicht an⸗ zusehen, wenn der Zeuge sich im Bezirke der entscheidenden Diszipli⸗ narkammer aufhãalt. ö
5§. 16068. Bei der Entscheidung hat die Disziplinarkammer, ohne an poͤsitive Beweisregeln gebunden zu sein, nach ihrer freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen und Beweise geschöpften Ueberzeugung zu beurtheilen, inwieweit die Anschuldigung fuͤr begründet zu erachten.
Ist die Anschuldigung nicht begründet, so spricht die isziplinar⸗ kammer den Angeschuldigken frei. Vorläufige Freisprechung (Entbin⸗ dung von der Infstanz) ist nicht statthaft. Gegen den freigesprochenen Angeschuldigten darf wegen der nämlichen den Gegenstand der Anschul= digung bildenden Handlung ein Disziplinarverfahren nicht wieder ein⸗ geleitet werden. ö ;
Ist die Anschuldigung begründet, so kann die Entscheidung auch auf eine bloße Ordnungsstrafe lauten. .
Die Entscheidung. welche mit Gründen versehen sein muß, wird in der Sitzung, in welcher die mündliche Verhandlung beendigt wor— den ist und spätestens innerhalb der darauf folgenden vierzzhn Tage verkündet. Eine Ausfertigung der Entscheidung wird dem Angeschul⸗ digten ertheilt. . . ; ;
§. 169. Ueber die mündliche Verhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches die Ramen der Anwesenden und die wesentlichen Momente der Verhandlung enthalten muß. Das Protokoll wird von dem 6 und dem Protokollführer unterzeichnet ·
§. i165. Gegen die Entscheidung der Disziplinarkammer steht die Berufung an den Disziplinarhof sowohl dem Beamten der Staats anwaltschaft als dem Angeschuldigten offen. .
Neue Thatsachen, welche die Grundlage einer anderen Beschuldi⸗ gung bilden, dürfen in der Berufs⸗-Instanz nicht vorgebracht werden.
ziplinarhofes werden, fur die Dauer der zur Zeit ihrer Ernennung von Ihnen bekleideten Reichs- oder Staatsämter vom Bundesrath gewählt,
z 111. Die Anmeldung der Berufung geschieht zu Protokoll oder schriftlich bei der Disziplinarkammer, welche die anzugreifende
eamten unter Beiladung der Staatsanwaltschaft und des
Entscheidung erlassen hat. Von Seiten des Angeschuldigten kann sie auch Durch einen Bevollmächtigten geschehen. . -
Die Frist zu dieser Anmeldung ist eine vierwäöchentliche Sie beginnt für den Beamten der Staatsanwaltschaft mit dem Ablaufe des Tages, an welchem die Entscheidung verkündet, für den Ange⸗ schuldigten mit dem Ablaufe des Tages, an welchem ihm die Aus⸗ fertigung der gien zugestellt worden ist.
S8. 112. Zur schriftlichen Rechtfertigung der Berufung steht dem⸗ jenigen, der dieselbe rechtzeitig angemeldet hat, eine vierzehntägige Frist, vom Ablaufe der Anmeldungsfrist gerechnet, offen. .
§. 113. Die Anmeldung der Berufung und die etwa eingegan⸗ gene Berufungsschrift wird dem Gegner in Abschrift zugestellt, und 5 dies der Beamte der Staatsanwaltschaft ist, in Urschrift vor⸗ gelegt. ö
Innerhalb vierzehn Tagen nach erfolgter Zustellung oder Vorle⸗ gung kann der Gegner eine Beantwortungsschrift einreichen.
§. I14. Befindet sich der Angeschuldigte im Auslande, so hat die Disziplinarkammer die Fristen zur Anmeldung und Rechtfertigung 4 Berufung und zur Beantwortung der Berufung des Beamten er Stagtsanwaltschaft mit Rücksicht auf die Entfernung des dienst⸗ 1 des Angeschuldigten von Amtswegen zu erweitern und die betreffende Verfügung gleichzeitig mit dem Urtheil beziehunge⸗ weise mit der Anmeldung der Berufung des Beamten der Staatsan⸗ waltschaft dem Angeschuldigten zuzustellen.
1II16. Die Fristen zur Rechtfertigung und Beantwortung der Berufung (89. 112 bis 114) können auf Antrag von der Disziplinar⸗ kammer verlängert werden. .
§. 116. Nach Ablauf der in den 55. 113 bis 115 bestimmten Fristen werden die Akten an den Disziplinarhof eingesandt.
Der Disziplinarhof kann die zur Aufklärung der Sache etwa er— forderlichen Verfügungen erlassen. Er bestimmt jodann eine Sitzung zur mündlichen Verhandlung, zu welcher der Angeschuldigte vorzuladen und der Beamte der Staatsanwaltschaft zuzuziehen ist.
In der mündlichen Verhandlung giebt zunächst ein von dem Vor—⸗ sitzenden des Disziplinarhofs aus der Zahl seiner Mitglieder ernannter Berichterstatter eine Darstellung der bis dahin stattgefundenen, auf die in der Anschuldigungsschrift enthaltenen Anschuldigungspunkte be— züglichen Verhandlungen.
Im Uebrigen wird nach Maßgabe der in den §. 101 Absatz 2, 9 1092, §. 193, §5 104 Absatz 2 und 3, §. 1065, § 106, § 107 Abfsatz , 3. 1068 und 5§. 109 enthaltenen Bestimmungen verfahren.
§. 117. Ein anderes Rechtsmittel, als die Berufung, insbesondere auch das Rechtsmittel des Einspruchs (Opposition oder Restitutiom) findet im Disziplinarverfahren nicht statt.
5§. 118. Der Kaiser hat das Recht, die von den Ditziplinar— behörden verhängten Strafen zu erlassen oder zu mildern.
5. 118. Die Vorschriften der §§. 84 bis 118 gelten auch in Ansehung der einstweilig in den Ruhestand versetzten Beamten.
Der letzte dienstliche Wohnsitz derselben ist für die Zuständigkeit im Disziplinarverfahren entscheidend.
S. 129. GBesondere Bestimmungen in Betreff der Beamten der Milikär-Verwaltung). Gegen Militärbeamte, welche ausschließlich unter Militär⸗Befehlshabern stehen, verfügt der kommandirende Ge⸗ neral des Armee⸗CGorps, beziehungsweise der Chef der Kaiserlichen Admiralität die Einleitung der Untersuchung und ernennt den Vor— Untersuchungsbeamten.
§. 121. Die entscheidende Disziplinarbehörde erster Instanz ist die Militär⸗Disziplinar⸗Kommission.
Für jedes Armee⸗Corps tritt die Militär-Disziplinar-Kommission am Garnisonorte des General⸗Kommandos zusammen. Dieselbe wird aus einem Obersten als Vorsitzenden und sechs anderen Mitgliedern, von denen drei zu den Stabsoffizieren, Hauptleuten oder Rittmeistern, die übrigen k den oberen Beamten der Militär⸗Verwaltung gehören müssen, gebildet. ö. .
Die Militär⸗Disziplinar⸗Kommissionen für die Marine haben ihren Sitz an den vetreffenden Marine ⸗Stationsorten und bestehen aus einem Kapitän zur See als Vorsitzenden und sechs anderen Mitglie⸗ dern, von denen drei zu den Stabsoffizieren der Marine oder zu den Kapitän-Lientenants, die übrigen zu den oberen Beamten der Marine— verwaltung gehören müssen. .
Die Mitglieder der Kommission werden von der obersten Reicht behörde ernannt. .
§. 122. Die Verrichtungen der Staatanwaltschaft bei den Mi⸗— litär -⸗Disziplinar⸗Kommissionen werden von dem Corps⸗Auditeur, be= ziehungswelse dem Marine⸗Stations⸗Auditeur wahrgenommen. Im Behinderungtfalle wird von der obersten Reichsbehörde ein anderer Auditeur mit der Stellvertretung beauftragt. .
ö 123. Gegen Militärbeamte kommen in Betreff der Verfügung von Disziplinarstrafen, die nicht in der Entfernung aus dem Amte bestehen, die auf jene Beamten bezüglichen besonderen Bestimmungen zur Auwendung. Dasselbe gilt von der Amtssuspension aller Beamten der Militärverwaltung im Falle des Krieges. H
5§. 124. (Kosten des Die ziplinarverfahrens.) Für das Disziplinar⸗ verfahren werden weder Gebühren, noch Stempel, sondern nur baare Auslagen in Ansatz gebracht. .
Insoweit im förmlichen Disziplinarverfahren (5 8) der Ange⸗ chuldigie verurtheilt wird, ist er schuldig, die haaren Auslagen des zerfahrens ganz oder theilweise zu erstatten. Ueber die Erstattungs— pflicht entscheidet das Disziplingrerkenntniß. . . ö
§. 1253. Vorläufige Dienstenthebung. Die vorläufige, Dienst⸗ enthebung eines Reichsbeamten (Suspension vom Amte) tritt kraft des Gesetzes ein: . . ;
[) wenn im gerichtlichen Strafverfahren seine Verhaftung be⸗ beschlossen oder gegen ihn ein noch nicht rechtskräftig gewordenes Urtheil erlassen ist, welches den Verlust des Amtes kraft des Gesetzes nach sich zieht; . ö . .
2) wenn im Ditziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstentlassung lautet. .
§. 126. Im Falle des §. 125 Nr. J dauert die Suspension bis zum Ablauf des zehnten Tages nach Wiederaufhebung des Verhaftunge⸗ beschlusses oder nach eingetretener Rechtskraft desjenigen Urtheils höherer Instanz, durch welches der angeschuldigte Beamte zu einer anderen Strafe als der bezeichneten verurtheilt wird.
Lautet das rechtakräftige Urtheil auf Freiheitsstrafe, so dauert die Suspension, bis das Urtheil vollstreckt ist. Wird die Vollstreckung des Ürtheils ohne Schuld des Verurtheilten aufgehalten oder unter⸗ brochen, so tritt für die Zeit des Aufenthalts oder der Unterbrechung eine Gehaltskürzung (5. 28) nicht ein. Dasselbe gilt für die im erften Abfatze diefes Paragraphen erwähnte Zeit von zehn Tagen, wenn nicht vor 6 e ß . vom Amte im Wege des Disziplinarverfahrens beschlossen wird. ;
13 Falle p §. 135 Rr. 2 dauert die Suspension bis jur Rechte kraft der in der ö ergehenden Entscheidung.
S. 127. Die oberfte Reichsbehßrde kann die Suspension, sobald gegen den Beamten ein grrichtliches Strafverfahren eingeleitet oder die Einleitung eines förmlichen Disziplinar-Verfahrenz (8. 89) verfügt wird, oder auch demnächst im Laufe des einen oder anderen Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung verfügen.
§. 128. Während der Suspension des Beamten wird, vom Ab⸗ lauf des Monats ab, ö n,, dieselbe verfügt ist, die Hälfte seines iensteinkommens innebehalten. ;
ö ö. Fällen der Noth des Beamten ist die oberste Reichs behsrde ermächtigt, die Innebehaltung des Diensteinkommens auf den vierten Theil desselben zu beschränken. ; J
Auf die für Dienstunkosten besonders angesetzten Beträge ist Kei Berechnung des innezubehaltenden Theils vom Diensteinkommen keine Rücksicht zu nehmen. ö .
Der innebéhaltene Theil des Diensteinkommens ist zu den Kosten, welche durch die Stellvertretung des Angeschuldigten verursacht werden, der n, Rest zu den Untersuchungskosten (5. 124) zu verwenden, Einen welteren Beitrag zu den Stellvertretungskosten zu leisten, ist der Beamte nicht verpflichtet. ö
§. 129. Der zu den Kosten (8. 128) nicht verwendete 3. des Einkommens wird den Beamten auch in dem Falle nachgezahlt, wo
das Verfahren die Entfernung aus dem Amte zur Folge gehabt hat.