1873 / 69 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 19 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Dem Beamten ist auf Verlangen ein Nachweis über die Ver— wendung zu ertheilen. Erinnerungen gegen die Verwendung können im Rechtswege nicht geltend gemacht werden. ;

§. 130. Wird der Bean te freigesprochen, so muß ihm der n, . Theil des Diensteinkommens vollständig nachgzezahlt werden.

Wird er nur mit einer Ordnungsstrafe beligt, so ist ihm der inuebehaltene Theil insoweit nachzuzahlen, als derselbe nicht zur Deckung der ihn treffenden Untersuchungkosten und der Ordnungestrafe 46 ist. Ein Abzug wegen der Stellvertretungskosten sindet nicht Statt.

§. 131. Wenn Gefahr im Verzuge ist, kann einem Beamten auch von selchen Vergesetzten, die seine Sugpension zu verfügen nicht ermächtigt sind, die Ausübung der Amtsverrichtungen vorläufig unter⸗ sagt werden; es ist aber darüber sofort an die oberste Reichsbehörde zu berichten. .

3 Untersagung hat eine Kürzung des Diensteinkommens nicht zur Folge.

F. 132. Dem unter Gewährung des gesetzlichen Wartegeldes einstweilen in den Ruhestand versetzten B amten wird ein Viertel des Wartegeldes innebehalten, wenn im Disziplinarverfahren eine noch nicht rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, welche auf Dienstent— lassung lautet. . ;

Wegen der Nachzahlung des innebehaltenen Theils vom Warte—⸗ gelde kommen die Grundsätze der §S§. 129 und 130 zur Anwendung.

§. 133. Alle nach den Bestimmungen der §§. 61 bis 132 erfol⸗ genden Aufforderungen, Mittheilungen, Zustellungen und Vorladungen sind gültig und bewirken den Lauf der Fristen, wenn sie unter Beob⸗ achtung der für gerichtliche Insinuation in Strafsachen vorgeschrie⸗ benen Formen demjenigen, an den sie ergehen, zugestellt sind. vereideten Verwaltungsbeamten haben dabei den Glauben der Ge— richtsboten.

Hat der Angeschuldigte seinen dienstlichen Wohnsitz verlassen, ohne daß seine vorgesetzte Behörde Kenntniß von seinem Aufenthalt hat, so

erfolgt die Insinugtion in der letzten Wohnung des Angeschuldigten an

dem dienstlichen Wohnort desselben.

§. 134. (Besondere Bestimmungen über die Defekte der Beamten.) Die Feststellung der Defekte an öffentlichen oder Privatvermögen, welche bei Reichskassen oder anderen Reichsverwaltungen entdeckt werden, ist zunächst von derjenigen Behörde zu bewirken, zu deren Geschäftskreisfe die unmittelbare Aufsicht über die Kasse oder andere Verwaltung gehört. ;

§. 135. Ven dieser Behörde ist zugleich festzustellen, ob ein Reichsbeamter und eintretenden Falls welcher Beamte nach den Vor— schriften des 5. 141 für den Defekt zu haften hat, und bei einem Defekt an Materialien, auf wie hech die zu erstattende Summe in Gelde zu berechnen ist.

§ 136. Ebenso (55. 134 und 135) hat die unmittelbar vor⸗ gesetzte Behörde die Defekte an solchem öffentlichen oder Privatver⸗ mögen festzustellen, welches, ohne zu einer Reichskasse oder anderen Peichsverwaltung gebracht zu sein, vermöge besonderer amtlicher Anordnung in dem Gewahrsam eines Reichs beamten gekommen ist.

§. 137. Ueber den Betrag des Defekts, die Person des zum Er— satz verpflichteten Beamten und den Grund seiner Verpflichtung ist von der in den 55. 134 und 135 bezeichneten Behörde ein motivirter Beschluß abzufassen.

§. 138. Nach Befinden der Umstände kann die Behörde auch mehrere Beschlüsse abfassen, wenn ein Theil des Defekts sofort klar

ist, der andere Theil aber noch weitere Ermittelungen nothwendig

macht, ingleichen, wenn unter mehreren Personen die Verpflichtung der einen feststeht, die der andern noch zweifelhaft ist.

5139. Hat die Behörde die Eigenschaft einer höheren Reichs- behörde, so ist der Beschluß nach Maßgabe der §§. 143 und 144 vollstreckbar.

In allen andern Fällen unterliegt der Beschluß der Prüfung der vorgesetzten höheren Reichsbehörde und wird erst nach deren Genehmi⸗ gung vollstreckbar.

Von dem Beschlusse ist der obersten Reichsbehörde unverzüglich Kenntniß zu geben.

Der obersten Reichsbehörde bleibt in allen Fällen unbenommen, einzuschreiten und den Beschluß selbst . oder zu berichtigen.

§. 140. In dem abzufassenden Beschlusse ist zugleich zu bestim⸗ men, welche Vollstreckungs⸗ oder Sicherheitsmaßregeln Behußt des Er⸗ sahes des Defekts zu ergreifen sind.

Für diese Maßregeln sind die Gesetze des Bundesstaats, in welchem dieselben erfolgen, entscheidend. (

§. 141. Der abzufassende Beschluß kann auf die unmittelbare Verpflichtung zum Ersatz des Defekts gerichtet werden:

D gegen jeden Beamten, welcher der Unterschlagung als Thäter oder Theilnehmer nach der Ueberzeugung der Reichsbehörde überführt ist,

2) a. gegen diesenigen Beamten, welchen die Kasse u. s. w. zur

J übergeben war, und zwar auf Höhe des ganzen efekts,

b. gegen jeden anderen Beamten, der an der Einnahme oder Ausgabe, der Erhebung, der Ablieferung oder dem Trans⸗ port von Kassengeldern oder anderen Gegenständen ver⸗ möge seiner dienstlichen Stellung theilzunehmen hatte, . nur auf Höhe des in seinen Gewahrsam gekommenen

etrages, sofern der Defekt nach der Ueberzeugung der Reichsbehörde durch grobes Versehen entstanden ist.

Eben dies gilt gegen die in §. 136 genannten Beamten in den da—⸗ selbst bezeichneten Fällen.

8. 142. Sind Beamte, gegen welche die zwangsweise Einziehung des Defekts beschlossen wird, in der Verwaltung ihres Amtes, wofür ff eine Amtskaution gestellt haben, belassen worden, so haben die⸗ elben wegen f des Defekts anderweite Sicherheit zu leisten. Erfolgt die Sicherstellung nicht, so findet die Zwangsvollstreckung zu⸗ nächst nicht in die Kaution, sondern in das übrige Vermögen statt.

§. 143. Die Verwaltungsbehörde ersucht die zuständigen Gerichte, w oder Hypothekenbehörden um Vollziehung des

eschlusses. ;

Diese sind, ohne auf eine Beurtheilung der Rechtmäßigkeit des Beschlusses einzugehen, verpflichtet, wenn sonst kein Anstand obwaltet, schleunig, ohne vorgängiges Zahlungsmandat, die Zwangsvollstreckung auszuführen, die Beschlagnahme, der zur Deckung des Defekts erforder— lichen Vermögensstücke zu verfügen und die in Antrag; gebrachten Eintragungen im Hypothekenbuche zu veranlassen.

Ss. 143 Gegen den Beschluß, wodurch ein Beamter ʒur Erstatlung

eines Defekts für verpflichtet erklärt wird (8. 137 und 140) steht dem⸗ elben sowohl hinsichtlich des Betrages, als hinsichtlich der ErsatzVer⸗ indlichkeit außer der Beschwerde im Instanzenzuge der Rechtsweg zu. Die Frist zur Beschreitung des Rechtsweges beträgt ein Jahr, ist eine Ausschlußfrist und beginnt mit dem Tage der dem Beamten ge⸗ chehenen Vekanntmachung des vollstreckbaren Beschlusses, oder wenn er Beamte an seinem Wohnort nicht zu treffen ist, mit dem Tage des abgefaßten Beschlusses.

In dem auf die Klage des Beamten entstandenen Rechtsstreit hat das Gericht über die Wahrheit der thatsächlichen Behauptungen der

arteien nach seiner freien aus dem Inbegriff der Verhandlungen und eweise geschöpften Ueberzeugung zu entscheiden. ;

Die Vorschriften der Landesgesetze über den Beweis durch Eid, ir über die Beweiskraft öffenilicher Urkunden und gerichtlicher Ge ständnisse bleiben unberührt.

Ob einer Partei über die Wahrheit oder Unwahrheit einer that⸗ , . Behauptung noch ein Eid aufzuerlegen, bleibt dem Ermessen es Gerichts überlassen.

In der wegen des Defekts etwa eingeleiteten Untersuchung bleiben dem Beamten, insofern es auf die Bestrafung ankommt, seine Ein⸗ reden gegen den abgefaßten Beschluß auch nach Ablauf des Jahres, wenngleich sie im Cipilprozeß nicht mehr geltend gemacht werden können, vorbehalten.

§. 145. Das Gericht hat auf Antrag des Beamten darüber Be⸗ schluß zu fassen, ob die Zwangsvollstreckung fortzusetzen o der einst⸗ wellen einzustellen sei. Die einstweilige Einftellung erfolgt, wenn der

Die

Beamte glaubhaft macht, daß die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung für ihn einen schwer ersetzlichen Nachtheil zur Felge haben würde. Das Gericht ist jedoch verpflichtet, falls es die Einstellung der Zwangs⸗ vollstreckung verordnet, an Stelle derselhen auf Antrag der verklagten Reichsbehörde die erforderlichen Sicherheitsmaßregeln behufs des Er— satzes des Defekts herbeizuführen. ĩ -

§. 146. Wenn eine nahe und dringende Gefahr vorhanden ist, daß ein Beamter, gegen welchen die Zwangsvollstreckung zulässig ist, (8. 141), sich auf flüchtigen Fuß setzen oder sein Vermögen der Ver⸗ wendung zum Ersatz des Defekis entziehen werde, h kann die un⸗ mittelbar vorgesetzte Behörde, auch wenn sie nicht die Eigenschaft einer höheren Reichsbehörde hat, oder der unmittelbar vorgesetzte Beamte das abzugsfähige Gehalt (8. 19 Nr. I) und nöthigeufalls das übrige bewegliche Vermögen des im Eingange bezeichneten Beamten vorläufig in Beschlag nehmen. ; ; (

Der vorgesetzten höheren Reichsbehörde ist ungesäumt An eige da⸗ ven zu machen, und deren Genehmigung einzuholen. .

5. 147. Ist von den vorgesetzten Behörden oder Beamten gemãß §. 145 eine Beschlagnahme erfolgt, so hat das Gericht, in dessen Be⸗ zirk die Beschlagnahme stattgefunden hat, auf Antrag des von der⸗ selben betroffenen Beamten anzuordnen, daß binnen einer zu bestim⸗ dme. git der in den §§. 1357 und 140 vorgesehene Beschluß beizu⸗

ringen sei. ; ö ö

Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf weiteren Antrag des Beamten die Beschlagnahme sofort aufzuheben; andernfalls kemmen die Bestimmungen des 5. 144 zur Anwendung,

§. 148. Für das Defekienverfahren im Verwaltungswege werden Gebühren und Stempel nicht berechnet. .

§. 149. (Verfolgung vermögensrechtlicher Ansprüche) Ueber ver= mögengrechtliche Ansprüche der Reichsbeamten aus ihrem Dienstver⸗ hältniß, insbesondere über Ansprüche auf Besoldung, Wartegeld oder Pension, sowie über die den Hinterbliebenen der Reichsbeamten gesetz= lich gewährten Rechtsansprüche auf Bewilligungen, findet mit folgen⸗ den Maßgaben der Rechtsweg statt. ö . -

5§. 150. Die Entscheidung der obersten Reichsbehörde muß der Klage vorhergehen und letztere sodann bei Verlust des Klagerechts innerhalb sechs Monaten, nachdem dem Betheiligten die Entscheidung jener Behörde bekannt, gemacht werden, angebracht, werden. ;

5§. 151. Der Reichsfiskus wird durch die höhere Reichsbehörde, unter welcher der Reichsbeamte steht oder gestanden hat, oder falls er direkt unter der obersten Reichsbehörde steht oder gestanden hat, durch die oberste Reichsbehörde vertreten. ; ] ;

Die Klage ist bei demjenigen Gerichte anzubringen, in dessen Bezirke die betreffende Behörde ihren Sitz hat. .

S§. 157. Gegen das Urtheil erster Instanz steht den Parteien das—⸗ jenige Rechtsmittel zu, welches bei Beschwerdegegenständen vom höchsten Werih stattfindet. Auch die Anfechtung der Urtheile zweiter Instanz ist ohne Rücksicht auf die Beschwerdesumme statthaft. Die Beschwerde⸗ summe, ingleichen die Uebereinstimmung der Urtheile erster und zweiter Instanz kommt nur insoweit in Betracht, als davon die Entscheidung der Frage abhängt, welches von mehreren nach den Landesgesetzen etwa zulässigen Rechtsmitteln stattfindet. . ? ö

Bas Reichs-Oberhandelsgericht entscheidet an Stelle des für das Gebiet, in welchem gie Sache in erster Instanz anhängig geworden ist, nach den Landesgesetzen bestehenden obersten Gerichtshofes und zwar in letzter Instanz. Soweit nicht Absatz 1 des gegenwärtigen Paragraphen abweichende Vorschriften enthält, werden die Bestim⸗ mungen des Gesetzes, betreffend die Errichtung eines obersten Gerichts— hofes für Handelésachen vom 12. Juni 1869, sowie die Ergänzungen desselben auf die im 5§. 149 bezeichneten bürgerlichen Rechtsstreitig⸗ keiten ausgedehnt. ö ö

§. 1553. Auf die im §. 144 erwähnten Rechtsstreitigkeiten finden die Bestimmungen der S§. I5l, und 152 mit der Maßgabe Anwendung, daß der Reichsfiskus durch die höhere Reichsbehörde vertreten wird, welche den Defektbeschluß abgefaßt oder für vollstreckbar erklärt hat. (8. 139 Absatz 2.) Ist die Abfassung durch die oberste Reichsbehörde geschehen, so übernimmt diese die Vertretung des Reichsfiskus.

§. 154. In Rechtsstreitigkeiten über Vermögensgnsprüche gegen Reichsbeamte wegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse oder pflichtwidriger Unterlassung von Amtshandlungen ist sowohl, das⸗ jenige Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beamte zur Zeit der 5. seiner Amtspflicht seinen Wohnsitz hatte, als das jenige, in r Bezirk derselbe zur Zeit der Erhebung der Klage seinen Wohn— it at. ö ö ni Wie Zulässtgkeit der Rechtsmittel, die Zuständigkeit des Reichs- Oberhandelsgerichts und das Verfahren vor demselben richtet sich nach den im S. 152 gegebenen Vorschriften.

5§. 155. Die Entscheidungen der Disziplinar⸗ und Verwaltungs— behörden darüber, ob und von welchem Zeitpunkte ab ein Reichs beamter aus seinem Amte zu entfernen, einstweilig oder definitiv in

den Ruhestand zu versetzen, oder vorläufig seines Dienstes zu entheben

sei, und über die Verhängung von Ordnungsstrafen sind für die Be⸗ urtheilung der vor dem Gerichte geltend gemachten vermögensrechtlichen Ansprüche maßgebend. . ee , e, . ö

§. 156. (Schlußbestimmungen. Die Reichstagsbeamten haben die Rechte und Pflichten der Reichsbeamten. .

Die Anstellung der Reichstagsbeamten erfolgt durch den Reichs⸗ tags⸗Präsidenten, welcher die vorgesetzte Behörde derselben bildet.

5§. 157. Auf Personen des Soldatenstandes findet dieses Gesetz nur in den §S§ę. 134 bis 148 Anwendung. , .,

§. 158. Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Versetzung in ein anderes Amt, über die einstweilige und über die zwangsweise Versetzung in den Ruhestand, über Disziplinarbestrafung und über vorläufige Dienstenthebung finden auf die Mitglieder des Reichs⸗Ober⸗ handelsgerichts, auf die Mitglieder des Bundesamts für das Heimaths⸗ wesen, auf die Mitglieder des Rechnungshofes des Deutschen Reichs und auf richterliche Militär⸗Justizbeamte keine Anwendung. .

Außerdem haben für die Mitglieder des Reichs-Oberhandelsgerichts die Vorschriften dieses Gesetzes über die Pensionirung und über den Verlust der Pension keine Geltung. r ;

§. 159. Die Ausführung dieses Gesetzes regelt eine vom Kaiser zu erlassende Verordnung, durch welche namentlich diejenigen Behörden näher n bezeichnen sind, welche unter den in diesem Gesetze erwähnten Reichsbehörden verstanden sein sollen. =.

Urkundlich ꝛc.

Gegeben 2c.

522 ö

Etatistische Nachrichten.

Bei der Städtischen Sparkasse zu Magdeburg betrugen am Schlusse des Jahres 1871 die Einlagen der Interessenten 3, 693,205 Thlr. Im Jahre 1872 sind neu belegt 1881397 Thlr. und den In⸗ teressenten an Zinsen gut geschrieben 117,792 Thlr., woraus sich als Gesammtsumme ergeben 5,692,395 Thlr. Zurückgenommen sind im Laufe des Jahres 1872 1849, 475 Thlr., mithin am 31. Dezember 1872 belegt geblieben 3,842,918 Thlr. Die Einlagen haben sich daher gegen ultimo Dezember 1871 vermehrt um 149,713 Thlr. Ausstehende Kapitalien besaß die Sparkasse am Schlusse des Jahres 1572

3,969, 8o3 Thlr., Zinsen standen aus 14514 Thlr., baarer Bestand

war 146,129 Thlr., überhaupt 4,150,448 Thlr. Davon gehen ab: noch nicht abgeführte Ueberschüsse 3857 Thlr., schuldige Dienst⸗Kau⸗ tionen 1209 Thlr, zusammen 5067 Thlr., mithin bleibt Vermögen ultimo 1872 4,145,391 Thlr. Von dieser Summe gehören den In⸗ teressenten 3,342,918 Thlr., so daß ein ern , verbleibt von 302,472 31 welcher sich nach Abrechnung des Reservefonds mit 252,143 Thlr. für das Jahr 1872 feststellt auf 49728 Thlr. Von diesem Ueberschusse werden 203. it Verstärkung des Reservefonds entnommen mit g945, wodurch derselbe auf 362.585 Thlr. erhöht wird, und 39.782 Thlr. zur Verwendung für öffentliche städtische Zwecke

disponibel bleiben.

Die Rheinische Provin ial⸗ Feuer · Sozietät hatte im Jahre 1870 693,298 Thlr. Einnahmen, darunter Haß, 183 Thlr. Beiträge für Immobilien ind 91,430 Thlr. Beiträge für Mobiliar⸗

versicherung. Die Ausgaben beliefen sich auf 538, 243 Thlr. darunter 413 G15 Thlr. für Brandentschädigung der Einnähmehherschuß. auf 155.037 Thlr. Ende 1871 war ein Aktivüberschuß von M4, 517 Thlr. vorhanden. Die Immobilien⸗Versicherungssumme hatte sich im Jahre 1871 um 9.846009 Thlr, auf 360 939, 820 Thlr. erhöht, die Mobi⸗ liar⸗Versicherungssumme um 8,777, 938 Thlr., auf 55, g32. 287 Thlr. die gesammte Versicherungssumme um 18,623,933 Thlr., au 415,972, 207 Thlr. .

. Bei Emmerich sind in den verflossenen beiden Jahren über die preußisch⸗niederländischen Grenze auf dem Rhein ein und aus⸗ gegangen: zu Berg 1872 4556 beladene Schiffe mit 15,420, 886 Centner, 1871 3511 beladene Schiffe mit 11,598. 330 Ctr, 1872 mehr 1045 beladene Schiffe mit 3, 822556 Gtr.; zu Thal 1872 9680 be= ladene Schiffe mit 29, 165 728 Ctr., 1811 7799 beladene Schiffe mit 23,229,830 Ctr, 1872 mehr 1890 beladene Schiffe mit 5, 935, 698 Ctr.

An dieser bedeutenden Zunghme waren hauptsächlich betheiligt in der Bergfahrt; Eisen, roh 1872 5,936 084 Ctr., 1871 3500, 285 Ctr.; in der Thalfahrt: Steinkohlen 1872 16,816,137 Ctr, 1871 135616, 339 Ctr.; Steine, roh 1872 7,151,283 Ctr., 1871 40275535 Ctr. Zu diesen drei Artikeln betrug die Zunahme 859,295 Ctr. Von den vorstehend summagrisch aufgeführten Transporten zu Berg gingen nach den folgenden Häfen in den Jahren 1872 resp. 1871: Emmerich 304436 Ctr., 532,845 Ctr., Tanten 19,548 Ctr, 16,595 Etr., Rees 90,190 Ctr., 94730 Ctr., Wesel 113993 Ctr., 154,186 Ctr, Ruhrort 5,281,238 Ctr., 2798, 159 Ctr., Duisburg 1,964,724 Ctr., 1214429 Ctr., Uerdingen 246, 879 Ctr, 142,568 Ctr, Düssel⸗ dorf 1,58, 35 Ctr, 1. 331293 Gtr, Ren 58. 259 Gtr, 332 605 Er, Mülheim a./R. 107,508 Etr., 6I,1l 02 Etr.,, Cöln 2,589,502 ECtr.,

1,282 053 Ctr., Benn 674447 Ctr, 56,217 Etr., Neuwied 942 Gtr.

14,58 Eir,, Coblenz 86,702 Ctr.,, 156,120 ECtr, Oberlahnstein 19,139 Ctr., 2.928 Ctr., Bingen 35.952 Etr., 65,736 Ctr., Bi brich 21,297 Etr., 29, 187 ECtr., Mainz 947,462 Ctr., 886,498 Ctn, Worm 696456 Ctr, 24.105 Ctr., Mannheim 2,093 666 Ctr., 1,883,998 Eir., Ludwigshafen 798,178 Ctr., 605,180 Ctr, Frankfurt a. M., 209, 825 Ctr., 255,69 Ctr., Heilbronn 154,691 Ctr., 151,70 Ei,

Aus einem Konsularberichte an den Bundesrath geht hervor, daß die nach Amerika gusgeführten und 1872 bei den nordamerikani⸗ schen Konsulaten von Basel, Zürich, Genf deklarirten Waaren einen Werth besaßen von 79,50, 1063 FIrs., wovon 40,619, 2868 Frs. in Basel, 34 278 136 Frs. in Zürich und 4, 603 678 Frs in Genf deklarirt waren. Der Werth der Bänder und Stickereien übersteigt 50 Millionen und derjenige der Uhrmachereiwagren 20 Millionen Franken.

Eine Uebersicht der Statistiken des englischen Ver— lagsgeschäftes ergiebt 4814 Bücher, die im hen 1872 einge⸗ tragen wurden. Wirklich neue Werke waren darunter jedoch nur, mit Einschluß neuer Auflagen 4524. Von dieser Zahl kommen 7523 auf theologische Werke, 429 auf philologische und pädagogische, 229 au Jugendschriften, 708 auf Romane, 101 auf juristische Werke, 162 . Handel und Staatsökonomie, 487 auf Kunst und deren Geschichte 224 auf Reisebeschreibungen und geographische Forschungen, 318 auß Geschichte und Biographie, 371 auf Poesie und Drama, 25 auf Jahrbücher und jährlich erscheinende Zeitschriften, 137 auf Medizin und Chirurgie, 185 auf schöne Wissenschaften, Abhandlungen u. s. w. und 123 Werke sind vermischten Inhalts.

St. Petersburg, 15. März. Nach den in der Woche vom . bis zum 14. März dem Medizinal⸗Departement eingesandten offi⸗ jellen Nachweisen waren in Moskau und in den Gouvernements ublin, Piotrkow, Plock und Warschau im Ganzen nur noch 32 Cho⸗ lerakranke vorhanden.

Kunst und Wissenschaft.

Der Kupferstecher Joh. Nikolaus Hoff ist am] 6. März in rankfurt a4. M., 75 Jahre alt, gestorben. Er war daselbst im Jahre 1798 geboren, weilte später in Italien mit den Reformatoren deutscher Kunst, den Meistern Overbeck, Cornelius, Veit, Schnorr zu⸗ sammen. Der Stich und die Zeichnung der Grablegung von Peru— gino (letztere im Städelschen Institut) bekundeten seine Tüchtigkeit.

Der Deutsche Verein zur Verbreitung gemein— nütziger Kenntnisse in Prag hat so eben seinen 4 Jahresbericht herausgegeben. Der Verein hat das verdienstliche Bestreben, deutsche Bildung in Böhmen zu verbreiten und hierdurch das so vielfach ge— fährdete deutsche Element in Böhmen zu erhalten und zu kräftigen. Derselbe verlegt Schriften dieser Tendenz, kauft aber auch Parkien geeigneter Werke an, um dieselben, namnentlich in solchen Kreisen, welche dem Buchhandel minder zugänglich sind, zu verbreiten.

Lon don, 15. März. Der Bildhauer Theed hat auf Befehl der Königin eine Marmorbüste der verstorbenen Fürstin Hohenlohe⸗Langenburg, Stiefschwester Ihrer Majestäͤt, ange— hett die in der Mausoleumkapelle in Frogmore aufgestellt wer— den soll. = Eine von der Londoner Koörppration in der Guis'(dhall neu eingerichtete Bibliothek ist dem Publikum am 10. d. M. zu freier Benutzung übergeben worden. Die City hat für die Bequemlichkeit und den Komfort des Lesers auf das Beste gesorgt. Im Lesezimmer können etwa 50 —60 Personen zu gleicher Zeit ihren Studien obliegen, für ,, Bücher zur Hand sind. Von den 12 Sitzreihen ist eine besonders für Damen bestimmt.

Landwirthschaft.

Von den Land⸗ und volkswirthschaftlichen Tages⸗ fragen, enthaltend legislgtorische Studien von Otto Beck, König⸗ lichen Regierungs- und Departementsrath für die Landeskultur zu Trier ist der fünfte Jahrgang (Trier 1873. In Kommission der Fr. Lintz schen Buchhandlung zu Trier) erschienen. Derselbe enthält: J. Die Vertilgung des Schwarzwildes. II. Die Statuten der Pro—⸗ vinzial-⸗Meliorgtionsfonds und die Meliorations-Genossenichaftsgesetz= gebung. III. Was der deutschen und der preußischen Landwirthscha Noth thut. (Die, landwirthschaftliche Interessenvertretung. ) IV. Die Geschworenen⸗ und Schöffengerichte. V. Die Einführung von ländlichen Schiedsgerichten. TI. Die Schafhaltungs⸗ und Schafhütungsverhältnisse im Apellations-Gerichtsbezirk Cöln und besonders im Regierungsbezirk Trier. VII. Petition des landwirth⸗ schaftlichen Vereins für Rheinpreußen, betreffend einige Abänderungen des ministeriellen Fischerei⸗Gesetzentwurfes für den preußischen Staat im Interesse des Genossenschaftsprin zip; VIII. Güterkonsolidations⸗ oder vorläufiges Feldwege⸗Regulixungsgesetz für den Apellations⸗ Ge⸗ richtsbezirk Zöln. IX. Die Waldschutzfrage vor einem europäischen Kongreß. X. Die Verhütung und K von Wasserrissen in steilen und öden ,, Das Heft dient zugleich als zweites Supplementheft der Beschreibung des Regierungsbezirkes Trier.

Darm t adt, 14. März. Der Oberhessische Bienenzüch⸗ ter-Verein hatte am 1. Januar einen Bestand von 215 Mitgiie— dern, im Laufe des Jahres 1872 waren zugegangen 35, abgegangen 10 Mitglieder. Außerdem zählten 3 Zweigvereine Mitglieder: Als—⸗ . 25, Rabenauer 32, Vilbel⸗Homburger 42, zusammen 102 Mit⸗ glieder.

Verkehrs Anstalten.

Darm stadte 12. März. Die deutsche Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger umfaßte seither in ihrem Bezirksverein für Südwestdeutschland, Baden, Württemberg, die Rheinpfalz und die 6 en Provinzen Starkenburg und Rheinhessen, mit Karlsruhe als

itz der Wezirksvermaltunz. Es hat sich aber bei der großen Zu— nahme an Mitgliedern und Zweigvereinen oder Vertretungen als zweck= mann ergeben, diesen großen Bezirk zu theilen, und so werden vom 1. April. d. J. an beff n Stelle drei Bezirksvereine bestehen: ein oberrheinischer, ein mittelrheinischer (ür Starkenburg und Rheinhessen, Bezirksvorsteher: Geh. Ober⸗Steuerrgth Welcker in Darmstadt) und ein schwäbischer. Der oberrheinische Verein wird sich angelegen sein lassen, sich auf das Elsaß auszudehnen.

Zweite Beilage

Zujamm enstellung der seit Erlaß des Münzgesetzes vom 30. September 18 zu Berlin,

zum Deutschen Reichs- Anzeiger und Königlich Preußi

Mittwoch, den 19. März

A bis Ende 1872 stattg ehabten Königlich preußischen Ausmünzungen in den drei Münzstätten

Hannover und Frankfurt a. M.

schen Staats⸗Anzeiger.

1873.

Zeitangabe.

Goldmünzen

Silber ⸗Courant⸗Münzen

Friedrichsd' or in 2sn, 1 l. 1a

Mln

Kronen

Summa der Silber⸗Courant⸗ Münzen

He, Mu

. 3 issn Thaler für Vereinsthaler r n

Landeszwecke

Min

1ss Thaler

Mln

In der Zeit vom 1. Juli 1857 bis ultimo 1871

Zusammen vom 1. Juli 1857 bis ultimo 1872.

In den Jahren 1821 bis ultimo Juni 1857

Berlin. ; Hannover Frankfurt a. M.. w . Summa

m Jahre 1872: ; m Jah Berlin, Münzzeichen A..

. Münzzeichen B..

rankfurt a. M, Münzzeichen C. J . Summa

Zusammen vom 1. Juli 1857 bis ultimo 1872

Summa pro 1821 bis ultimo 1872.

21 562 06

. 2 [* 6 834 5698s

80 M1 23549 918

a0 A3 o/

4 138,107, 35 1902390

1902, 390 47590

1300, ο0

ö 260 60 2333

140457, 334 130000

3, 130366

. 174344 174,34

Siegesthaler)

174.344 174,344

Nös dss

Ds vs

3 To sss

ii sr iir sn i 23 DV sds Br

Silber⸗Scheidemünzen.

Kupfermünzen.

Zeitangabe.

Mn

2isi

:

gn un

1si

Ml

Silbergroschen

ia Summg der Silber⸗Scheide⸗ münzen.

An mi, Gen.

Summa der Kupfermünzen

ö

In den Jahren 1821 bis ultimo Juni 1857 2

w

.

ö

.

r . . 133221426

. .

In der Zeit vom 1. Juli 1857 bis ultimo 1871: wd

6 . w rankfurt a. M..

1,160, 14 25 Sl 296 5 9 S5 5

1356,30) 157 459 26, M0?

12821113 5 gh iy .

2944. 663 22 299g gz 3 zs. M45 17

178 . 465 533 13 1 11816 1 4 6 r, 1

707, 990 15

1035, 26 28 127 562 2

86 549 55 341

i d30

nn

V7 od r rss v

.d i dss, n ,

Summa Im Jahre 1872: Berlin

Hannover Frankfurt a. M..

Summa.

Summa pro 1821 bis ultimo w

DJ

56,683 5 I6 Hr 15 3, jz 25

id v; e ,

y.

9 3b 19.048 36,300

131, 776 M064 66,85]

15723 3359 533

311421 - 1999616 13343 , 1 , , 66

4611 7oz 16 4 566 8 8 554516 inelustve ͤ

165, 981 25 .

9 Sgr. 9 Pfg. v. J. 1371.

Tr sᷓ

J 3 ü 1 Töss ;

i ö

3b d s 3 g , d s , . j

11,771, 131

S3 dsß J T's sd 7

VM, To GS

Vo, i 77 é.

Zeitangabe.

Hohenzol

lernsche Münzen.

/ 1a Gulden.

Thlr. Thlr.

Kupfermüzen. Thlr.

6 und 3 Kreuzer in Silber. Thlr.

In den Jahren 1821 bis ultimo Juni 1857. Summa pro 1821 bis ultimo 157!ꝰ27)7.

Vorstehende Zusammenstellung wird in Gemäßheit des Artikels A des Münz⸗Vertrag

Berlin, den 14. März 1873.

28 40 P 16960

2195 300

Bid Gd

]

es vom 24. Januar 1857 zur öffentlichen Kenntniß gebracht.

*,195 300

Königliche Münz⸗Direktion.

Versonal Veränderungen.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc. A. Ernennungen, Beförderungen und ä 73. v. Schlieffen ajor vom Gen. De, , nn 2 53 Siabe des Garde⸗Corps, en. Stabe der 31. Division, zum Gen. auptmann vom Großen Gen. v. Schultz en dorff, Stabe der 10. Division, Großen Gen. Stabe, zum

u Fuß, Gr. zu Leiningen * n die r n Regt. Königin,

hen *

Ulan.

er Enkbindung von dem

6 ö. . 6.

e gg Hoheit, als Comh.

ef in das 5. Brandenb. Inf. Regt. Nr. 45 einrangirt. Büttner I. hr Lt. von der Inf. des J. Batz. Landsberg. 5. Branden. Landw. Renis. Nr. 43, zum Premier- Lientengnt befördert. Isenz we. Unteroffizier vom Brandenburg. Füs. Regt. Nr. 35, zum Port. ähnr, v. Ahlefeldt, Porty,. Fähnr,. vom 8. Brandenburg. Inf. . r. 64 Prinz Friedrich Carl v. Preußen zum Sec. Lt. beför⸗ dert. Mohr, Schgdewitz, Vize⸗Wachtm. vom Res. Landw. at. Berlin Rr. Js5, zu Sec. Lts. der Res. resp. des 2. Rhein. Hus. Regts.

Nr. 9 und des Schlesw. Holst. . Regts. Rr. 16, Karbe, Ei g⸗

ĩ ldw. vom 1. Bat. Neustadt EW. . Brandenhurgischen . Nr. 60, zu Sec. Lts. der Res. . des 4. Niederschl. Inf. Regts. Nr. Hl, und des 5. Brandenb. Inf. Regts. Nr. 48 be⸗

fördert. Gr.

. ö iin

2 ' rt. z

9 Fon del k . ts. Rr. 67, zum Sec. Lt. der Res. des Altmärk. 8 6. ö. ö Land

Thüring. Landw.

e, Flup ef! Hr Fähnr. vom 1. . Gren. Regt.

Ulan.

befördert. t.

fl s, Bie neck, Port. Fähnr. vom Westf. Füs. uU Stec. ts, Dzialas, Unteroff. vom L. Nieder r. „6, zum Port. F

zu von dr Reserve des

Regts. N. 56, . der * es 3. Bats. r mln, , .

ö L ö 2 ö , . 5. Rhein. Inf. Regt. Nr. 65, unter

ö!

auptm.

tellung z Disp. mit seiner Pens., än (Neuß) 6. Rhein. Landw. Regis. Nr. aähnr. vo 8 . Inf. Regt Nr. 70, zum Sec.

ähnri

fizier v iment, zu ahm z 8 19 ] ; n n n, la . des Rheinischen Kürassier⸗ Regts. ö.

ö ar. Po

.

auptm. efrd. 3

.

in den Etat des Regts, wieder einrangirt. d Comp. Chef vom Rhein.

v. Lüttich au, Port. Fähnr. vom Magdeb. Hus. Regt. ickstedt, Port. . vom Magdeb. Drag. Regt.

zum P

ö . in i arnickell Hauptm. un at. Nr. 3, in 9 Rhein. Jäger⸗Bat. Nr. 8 ,. weil ler, Pr Lt. vom Brandenburg. Jäger⸗Bat. Nr. 3.

Nr. 6 Ulrici, Vize⸗Wachtm. vom 2. Bat. Torgau

erschen r. Lt. von der Inf. des 1. Bats. eh, i . Nr. 31, zum Hauptm.,

9

egt. Nr. 37,

zum des 1. Bats.

6

Huth, estfaäl. Landw.

fäl. Landw. 3 Nr. 17, Maj. a. D., zuletzt

r. Lt. befördert.

Bezirkscommdr. des J. Bats. 68 ernannt. w Port. 9. ; , ,, mselben iment, o, Unter⸗ . 89. Fähnrichs befördert. Mertens, äger⸗Bat. Nr. 8, unter 7. Rhein. Inf. Regt. Nr. 69 versetzt. Chef vom Brandenb. Jäger⸗ v. Heyd⸗ zum Hauptm.

Gomp.

und Comp. Chef, Pol, Sec. Lieut. von dems. Bat, zum Pre Lt. rn her. Har Vize⸗Wachtm vom 2. Bat. Brühl) 2. Rhein. Landw. Regts. Nr. 28, zum Sec. Lt. der Res. des 1. Hess. Huf. Regts. Nr. 13 befördert, v. Spillner, . aggr. dem J. Rhein. Inf. Regt. Nr. 69, in das Schlesw. Holstein. Füs. Regt. Nr. Ss einrangirt. Schnackenberg, Pr. Lt, vom 1. Hannop. Jaf. Regt. Nr. 74, zum Hauptm. und Comp. Chef, Mach olz, Tottleb en, Seg. Lts. von demf. Regt. zu Pr. Lig, du Plessis, char, Port, Fähnr. vom Ostfries. Inf. Regt. Nr. I8, zum Port. Fähnr. befoͤrdert. Lau, Pr. Lt. vom 2. Hannov. Inf Regt. Nr. 77, zum Hauptm. und Comp. Chef, v. Normann, Sec. Lt. von dems. Regt, zum Pr. Lt, Je derm ann, Port. Fähnr. von dems. Regt, zum Sec Lt. befördert. v. Sill ich, Hauptm und Comp. Chef vom 2. Hannov. Inf. Regt. Rr. 77 und kommdrt. zur Dienstl. beim Kriegs⸗Ministerium, unter Belaffung in diesem Kommdo. dem gedachten Regt. aggregirt. v Oocke, Pr. Lt. vom 4. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 63 und kommandirt zur Dienst⸗ leistung beim Großen Generalstabe, unter Beförd. zum Hauptm. und Comp. Chef, in das 2. Hannoversche Inf. Regt. Nr. 77 versetzt. v. Basse witz, Sec. Lt. vom Hess. Füs. Regt. Nr. 809 zum Pr. Lt., Kehl, Pr. Lt. vom Rhein. Drag. Regt. Nr. 5, zum Rittm. u. Es. Chef, Gr. v. d. Schulenburg⸗Baden dorf, Sec. Lt. von dems. Regt, zum Pr. Lt, Frhr. von dem Bodtlen berg, gen. v. i r, Ünteroff. vom 2. Thür. Inf. Regt. Nr. 32, zum Port. Fähnrich, Freiherr von Camper Y senbüttel, Port. Fähny vom 2. Hess. Huj. Regt. Rr. 14, zum Sec. Lt., Winter, Sec. Lt. vom I. Großh. Hefsischen Leibgarde⸗Regiment Nr. II5, zum Pr Lt, Heyda cker, Pr. Lt. vom 2. Großherzoglich * Inf. Regt Großherzog Nr. 116, zum Hauptm. und Comp. Chef, Frhr. Roeder v. Diers burg J., Sec. Tt. von demf. Regt, zum Pr. Lt., v. Qertzen char. Port. Fähnr. vom 2. Großh. Hess. Drag. Regt, Leib⸗Draͤg Regt. Nr. 24, zum Port. Fähnr. befördert. Parish, unter dem gesetzlichen Vorbehalt ausgeschiedener Sec. Lt, zuletzt im 1. Großh. Hess. Drag. Regt, Garde⸗Drag. Regt., Nr. 23, in die Kategorie der Res. Offiz. verseßt, und als solcher dem gedachten Regt, zugetheilt. Ben de⸗ mann, Pr. Lt. vom 6. Thür. Inf. Regt. Nr. 95, unter Entbinbung von seinem Kommando als Adiut. der 40. Inf. Brig, zum Haupim. und Comp. Chef befördert., Wettstein, Prem Lt. vom 4 Rhein. Inf. Regt. Nr. 30, unter einstweiliger Velafsung in feinem Kemmdo. als Adijut, der 39. Inf. Brig. zum Iberzaähl. Hauptm. befördert. Röden beck, Pr. Lt. vom 1. Nieder schlefijchen Jaf. Fegt. Nr. 46, als AWdiut, zur. 49. Inf, Brig kom⸗ mandirt. etze, Sec. Lt. vom 4. Westf. Inf. Regt. Nr. 17, Gr. v. Kanitz, Sec. Lt. vom 1. Bad. Leib⸗Gren. Regt. Nr. 199, Ro⸗ srus, 3 Tt. vom Kurmärkischen Drag. Regt Nr. 14, zu en, , nrg; Dahmen, Unteroffizier vom 3. Bad. Dra=

oner⸗Regiment Prinz Karl Nr. 22 Buchholtz, charakt.

ortepee⸗ Fähnrich vom 4. Badischen Inf. Regt. Prinz Wilhelm Er. II2, Thoma, Gefreiter vom 5. Bad. Inf. Regt. Nr. 113.

Port. Fähnrs. befördert. Bardt, Pr. Lt. vom 8. Ostpreußischen 9. Regt. Nr. 45, zum Hauptm. und Comp. Chef, Perkuhn, Bosse, Sec Lt., vom 1. Rhein. Inf. v. Garnier, See. Lt. vom 2. Niederschles. Inf. Regt. Pr. Ets., Wil ke, v. Eckartsberg, char. Porr

ec. Lt. von dems. Regt. Nr. 25,

9 Nr. N, zu . Fähnr. von dems. Regt, zu Port. Fähnrs. befördert. Schmidt

.