Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, . Vorladungen u. dergl.
8. Bekanntmachung. ; . der JZoseph Wilezyns ki schen . ist durch Be⸗ schluß des unterzeichneten Gerichts an Stelle des bisherigen einst⸗ weiligen Verwalters Johann Nieradzinski aus Tions, der Kanzlei⸗ direktor Wiebiner aus Schrimm als solchen ernannt worden. Schrimm, den 13. März 1873. . Königliches Kreisgericht. JL. Abtheilung.
770 Bekanntm ach nung. ö Der am 3. August 1867 eröffnete Konkurs Über das Vermögen der Witwe Emilie Aue geb. Grubitz, resp. das Vermögen der er nn Carl Wm. Aue zu Magdeburg ist durch rechtskräftig be⸗ tätigten Akkord beendet. . Hiagdeburg, den J7. März 183. . önigliches Stadt⸗ und Kreisgericht. J. Abtheilung.
1771 Bekanntmachung. .
Der am 6. Jann ar 1873 zu Hönigern, Kreis Namslau in Schle⸗ sien, verstorbene Fleischermeister Gottfried Klonz hat in dem wech⸗ selfeitigen Testandent mit feiner Ehefrau Johanna, geborene Gewinner, vom 31. Januar 1867, publizirt am 26. Februar 1873, den zu Ame⸗ rika, angeblich in New-Nork, lebenden S neider Friedrich Klonz, seinen Sohn als Erben in Höhe seines Pflichttheils eingesetzt, wovon derselbe hiermit in Kenntniß gesetzt wird.
Namslau, den 11. März 1873. ö
Königliches Preußisches Kreisgericht. II. Abtheilung.
Verkaufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
n Bekanntmachung.
Verkauf event. Verpachtung des an der Humme zu Groß⸗Perkel, Amts Hameln belegenen siska— lischen Wassermühlen⸗Etablissements.
Auf Anordnung der Königlichen Finanz- Direktion, Abtheilung für Domänen, zu Hannover soll das an der Humme zu Groß Berkel, 1 . belegene fiskalische Wassermühlen ⸗Etablissement, bestehend,
a. in Grundflächen, ö an Hof⸗ und Gebäude⸗Flächen, Garten und Wiesen, . von O, 917 Hektaren, oder 3 Morgen 59,9 R. ann., in Gebäuden und Baulichkeiten iI) das Mühlen⸗Gebäude, außer den Ein- und Vor— richtungen zum Mühlenbetriebe, die Wohn-, Scheunen⸗ und Stall⸗Räume enthaltend; Y das Neben⸗Gebäude, zum Back- und Stall⸗ Gehäude eingerichtet; 3) die Brücke über die Humme mit den Grund⸗ und Stauwerken und dem Ueberfalee, zum 1. Ma d. J. öffentlich meistuietend verkauft; ( event, bei etwa nicht erzielt werdendem annehmbaren Kaufgeld⸗ Angebote, für die 34h von vier Jahren resp d. J. ab bis zum J. Mai 1877 öffentlich meistbietend ver⸗ pachtet werden. , Termin zum Verkaufe resp. zur Verpachtung des obigen sis⸗
calischen Etablissements ist auf
Mittwoch, gen 16. April d. J., Morgens 11 . . auf der hiesigen Königlichen Amtsstube anberaumt.!
Die in dem Termine veröffentlicht werdenden Verkaufs⸗ resp. Verpachtungs⸗Bedingungen sind vor demselben in der Schreib⸗ stube des Königlichen Amts und zwar täglich in den Geschäfts⸗ stunden einzusehen, auch suchen Abschriften gegen Erstattung der Kosten dafelbst ertheilt.
Die Kauf⸗ resp. * t⸗Bewerber haben sich vor dem Lizita⸗ tions Termine über ihre Vermögens⸗Berhältnisse und ae gen Qualifikationen bei dem unterzeichneten Königlichen Amtshaupt⸗ mann genügend auszuweisen. 2 ö
Nachrichtlich wird annoch bemerkt, 3 die zu dem Etablisse⸗ ment gehörige Wasserkraft zu 14 effektiven Pferdekräften er⸗ mittelt ist.
Hameln, den 19. März 18713.
Der Königliche Autshauptmann
A. MHey er.
n. won Bekanntmachung.
Die Anfertigung der Steinsetzerarbeiten zu der Neupflasterung
verschiedener Straßenstrecken. I) in der Neuen 3 2) in der Neuen Jakobstraße, 3) in der ,, 4 auf der Südseite des Leipzigerplatzes, 5) in der Louisenstraße, 6) in der Kleinen Präsidentenstraße, 3 auf dem Spittelmarkt, in der Stralauerstraße und 9) in der Markgrafenstraße soll im Wege der öffentlichen Submission vergeben werden. Indem wir dies bekannt machen und auf die in unserer Registra⸗ tur zur Einsicht ausliegenden Bedingungen und Anschlags⸗Extrakte
Bezug nehmen, sehen wir der Einreichung der Submissionen bis zum
2. k. Mt. entgegen. . Berlin, den 18. März 1873. Königliche Ministerial ⸗Bau⸗KPommisston. Kühlenthal. Zeidler. (a 1022/3.)
Bekanntmachung.
20 Meter Tuch sollen im Wege der öffentlichen Sunbmission beschafft werden. Lieferungsbedingungen liegen zur Einsicht aus, auf Verlangen werden dieselben sowohl, als auch Proben übersandt.
Auf diese Lieferung Reflektirende haben versiegelte, mit der Auf⸗
schrift: „Suhbmission aufs Tuch“ versehene Offerten bis zum ; Montag, den 7. April cr, Mittags 12 uhr, an die unterzeichnete Direktion franko einzusenden.
Spandau, den 146. März 1813. . Direktion des Feuerwerks⸗Laboratoriums.
Bekanntmachung.
Königliche Dstbahn.
IH. 439)
ol]
Die auf der Königlichen Ostbahn und in deren Werkstätten an⸗ alten Materialien,
gesammelten Metall ⸗Abgaͤnge und sonstigen
nämlich:
vom 1. Mai
werden von denselben auf desfallsiges An ⸗
Schienen, Radreifen, Schmiedeeisen, Eisenblech, Gußfstahl, SBußeisen, Messtng, Gummi, Manufaete ꝛc.
a. im Wege der öffentlichen Submission nach Gewicht ꝛc. verkauft
werden.
Die hierauf bezüglichen Bedingungen, nebst spezieller Nachweisun
sämmllicher zum Verkauf geftellten alten Materialien nach gigenscha
und Qualität werden jedem Kauflustigen auf portofreie Requisition
a,, übersandt werden. ; . ᷓ . ie Bedingungen sind ferner zur Einsicht ausgelegt, in den Bü⸗
reaus der Ostbahn-Werkstätten zu Berlin, Landeberg a, W, Brom
berg, Dirschau und Königsberg i, Br. und in den Stations, Bürenus
der Königlichen Ostbahn . Berlin, Frankfurt a. O., Kreuz, Schneide⸗
mühl, Terespol, Wurlubien, Dirschau, Dan — Lege Thor —
. Insterburg und Gumbinnen. Der Submnissions⸗-Termin ist
ierzu auf:
Freitag, den 28. März 1873, Vormittags 11 Uhr,
in meinem Bürean — Bahnhofsstraße Nr. 33 hierselbst — angesetzt.
Die nach Maßgabe der Submissions Bedingungen auszufertigenden
Offerten sind portofrei und versiegelt mit der Aufschrift:
Offerte auf Ankanf von Materialien⸗Abgängen
an den Unterzeichneten zu übersenden.
Auf der Adresse ist dem Bestimmungsorte „Bromberg“ noch das Wort „Bahnhof ⸗ beizufügen. . . Die Eröffnung der Sfferken erfolgt zur bezeichneten Termins stunde in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten. Bromberg, den 6. März 1873.
Der Königliche k Graef. :
/
Bergisch Snrffse Tisenbahn.
Wir beabsichtigen, die Lieferung und Aufstellung von 23 Kreuz · drehscheiben von 44 Meter Durchmesser für die Volmethalbahn, die Mittlere Ruhrthalbahn, die Zweigbahnen Lennep⸗Wipperfürth und Finnetrop⸗Rothemühle, in zwei Loose von 12 resp. 11 Stüc getheilt, im Wege der Submission zu verdingen. Zeichnung un Bedingniß⸗ heft liegen in unserm hiesigen Central⸗Bgu-⸗Bureau zur Einsichtnahme aus, auch sind Abdrücke derselben gegen Kostenersatz von dem Bureau⸗ . , Elkemann zu beziehen Anerbietungen mit der Aufsschrisft:
Sfferte auf Lieferung von Kreuzdrehscheiben für die Volmethalbahn ꝛc.
sind bis zum J. April er., an welchem Tage Vormittags 11 Uhr, , derselben erfolgen wird, versiegelt und portofrei einzu- reichen.
Elberfeld, den 13. März 1873.
Königliche Eisenbahn⸗Direktion.
Wergisch⸗Märtis che Eisenbahn.
IJ
Wir beabsichtigen im Wege der Submissien die Beschaffung von 1009 offenen Güterwagen, darunter J50 Koks⸗ und Kohlen⸗ wagen 200 bedeckten Güterwagen, 250 Schienenwagen, ö 50 bedeckten Viehwagen, sowie ferner von
geht hiermit die öffentliche Aufforderung, die o
6000 Scheiben ˖ oder Speichenrãdern, 6050 ö stragfedern und 15,100 Gußstahlspiralfedern. . Die maßgebenden Bedingungen und Zeichnungen können in un—⸗ serem Centralbureau hier eingesehen und Abdrücke derselben kostenfrei
in Empfang genommen werden.
Die Ablieferung der Wagen hat in der ersten Hälfte, die Ahlie= ferung der Achsen, Räder und Federn in den ersten 3 Monaten künf⸗ tigen Jahres zu erfolgen. . , I Sfferten 'mit entsprechend äußerer Bezeichnung werden bis zum 3. 26 entgegengenommen und bleiben bis zum 18. April c. ver⸗ bindlich. ; Elberfeld, den 18. März 1873
Känigliche Eisenbahn⸗Direktion. IM. 491]
Submission auf Daupfkessel. Die Lieferung von zwei Stück eylindrischen Damp fkesseln
von se 35 Meter Länge und 225 Meter Durchmesser mit je 2 Stück
innenliegenden Feuerrohren, . von einem Dampfsammler und volständiger Armatur soll im Wege der Submission vergeben werden.
Die Lieferungsbedingungen können hier gingesehen, oder gegen Einsendung von 8 Sgr. Kopialgebühren in Abschrift per Post be⸗ zogen werden.
Die Submissions⸗Offerten werden bv Freitag, den
4. April 4. C., Nachmittags 3 Uhr, it dem im Gesammt⸗
Bergamtsgebäude angesetzten Termine angenommm, wie alsdann auch in Gegenwart der etwa erschienenen Submittenten geöffnet.
Obernkirchen, den 18. März 18s.
Kuniglich Preußisches, Firstlich Schaunburg= Lippesches Gesammt⸗Vergunt. . 10165)
Berloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.
an Preußische Boden⸗Credit⸗ Aktien⸗Bank.
Der Umtausch unserer Depositions⸗Scheine gegen Driginal⸗ Aktien beginnt vom ĩ Montag, den 24. März er. ab an unferer Kasse. ö ö . ; Die Dispositions-Scheine sind arithmetisch gordnet mit doppel ten Nummern⸗Verzeichnissen einzureichen. f Berlin, den 20. März 1873.
Die Direktion.
Jachmann. Schweder. Lehmann.
Rheinische Eisenbahl.
Mortiftkation einer abhanden nr, n, Von den unterm 30. Rovember 1561 privilegiten 4 prozentigen riorstäts⸗Obligationen II. Serie unserer e ist das eine tück sub Nr. 50,801, im Nennwerthe von Fhlrn.,, abhanden gekommen. Unter Bezugnahme auf §. 6 Zes , Privilegii er⸗ en bezeichnete Obli⸗ gation einzuliefern, oder die etwaigen Rechte an jsieselbe geltend zu machen. Wird dieser Aufforderung nach zweimalger Wiederholung und einer ferneren Frist von vier Monaten keine Folge geleistet, so werden wir bei dem Königlichen Landgerichte hie 6 die Annulli⸗ rung der Obligation besntragen und demnächst a deren Stelle ein neues Dokument ausfertigen lassen. Cölu, den 20. März 1873.
Die Direction.
T7741
3000 Gußstahlachsen, IM. 479]
Die am 1.
in Berlin an unserer Kasse,
„Angermünde bei Herren Geb. Ortmeyer, „Bitt er feld bei Herrn Hugo Quoeh. „Basel bei Herren Isaas Dreyfus Söhne, „Brem en bei Herrn E. C. Weyhausen, Breslau bei der Breslauer Disconto⸗Bank (Friedenthal K Co.), . bei der Breslauer Wechslrr-⸗Bank, Braunschweig bei Hexxen Oppenheim & Meyer, Garlsruhe bel Herrn Veit L. Homburger, . (. Strauß & Co, Cöln bei der Cölnischen Wechsler und Commissions⸗Bank. ö Herrn J. H. Stein, Celle bei Herrn Philipp Daniel, ö . ö avid Daniel, Dresden bei der Dresdener Disconto⸗Bank Frenkel C Co., s. bei Herren F W. Bassenge C Co., ö bei Herrn M. Schie Nachfolger Düfseldorf bei werten Baum, Vöddinghaus & Go, Dessau bei Herrn F. Herre, Erfurt bei Herrn H. Moos, . rth bei Herren Berolzheimer & Go.,
rankfurt a. M. bei der Frankfurter Wechsler⸗Bank. 5srlitz bei der Communalständischen Bank für die Oberlansitz, ö bei Herrn H. Breslauer,
ö Herren Hegemeister C Co., Göttingen bei Herren Benfey & Co., Gen f bei Herrn H. Brodhag.
alberstadt bei Herrn Carl Nux sen.
alle a. S. bei Herrn H. F. Lehmann, errn L. C. Delbaneo,
ö .Herren Ed. Frege Co,
Hannover bei der 1. Bank, ö bei Heren Herrm. Bartels,
. 2 NPeretz, Berlin, den 15. März 1873.
amburg bei
2 2 — 2 2 2 8 3 3 2
Jachmann.
Die Direktion. Schweder.
Preußische Boden⸗Credit⸗Actien⸗Bant.
ril 1873 fälligen Coupons unserer kündbaren Hypotheken -Schuldscheine werden von heute ab eingelöst:
in Hannover bei Herrn Alexander Simon,
„Güterbogk bei Herren Gebr. Meiser,
„Kiel bei Herrn W. Ahlmann
„Königsberg i. Pr. bei der Preußischen Creditglnftalt (Stephan. & Schmidt),
Lübeck bei Herrn Sal. L. Cohn,
„Leipzig bei Herren Becker C Co.,
„Leer bei Herrn H. Wiemann, ;
„Lüneburg bei Herrn Simon Heinemann,
Magdeburg bei Herrn 9 5 .
i 1 ö Prietze,
ö bei Herren Teetzmann Roch & Alnnfeldt, „Münst er bei Herren Ad. Schmedding 8 Söhn, „Mannheim bei Herren W. H. Ladenburg Hohne „Meiningen bei Herren Paradies C Co.,
. ö Bebr. H. Kayser,
Naum burg a. S. bei Herrn A. Vogel, „Nürnberg bei Herren Bloch C CGo— „Oldenburg bei Herren C. & G. Ballin, Ssnabrück bei Herrn N. Blumenfeld, ifm bei Herrn H. Herz,
osen bei Herren Annus & Stephan,
. „Herrn Rob. Seegall Quedlinburg bei Herrn G. Vogler, Rost ock bei der Rostocker Vereinsbank Schwerin bei der Gewerbehbank. H. Schuster & Co., Stettin bei der Stettiner Vereinsbank, Stendal bei Herrn S. Adler
(; wd Ehrich,
Stuttgart bei e, Gef Schweitzer, Würzburg bei Herren Wüstefeld & Thomasius, Zeitz bei Herren Gebr. Richter,
Herrn J. F. A. Zürn.
14 9 1 1 1 1 1 M *. 7. 1 . n.
Lehmann.
M. 89 Die Einlösung der
hier bei unserer Kasse, Große
Gesellschaft.
Hamburg, den 20. März 1873.
in Berlin bei der Preußischen
Hypotheken- Hank in Hambur. am 1. Acy
fällig werdenden Zinscoupons unserer vierundeinhalb , Sypothekenbriefe erfolgt von diesem Termine an
ril Las z *
leichen 15,
Den Coupons ist ein arithmetisch geordnetes Nummernverzeichniß beizufügen.
Die Direction.
Sypotheken⸗ Versicherungs⸗ Actien⸗
Zweite Beilage
zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
M 72.
Landtags Angelegenheiten.
Berlin, 22. März. Dem Hause der Abgeordneten ift noch folgender Entwurf eines Gesetzes über das Ko sten⸗ wesen in Auseinandersetzungssachen vorgelegt worden:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c. verordnen mit Zustimmung der beiden Häuser des Landtags der Mon⸗ archle für alle Vandestheile, in welchen das Regulativ, betreffend die Koften der gutsherrlich bäuerlichen Auseinandersetzungen, Gemeinheits⸗ thellungen, Ablösungen u. s. w. vom 25. April 1836 gilt, waz folgt:
Erster Abschnitt, betreffend die von den Parteien zu bezahlenden
Kosten.
§. 1. Die Parteien haben an Stelle der Kosten, welche bisher nach dem Kosten⸗Regulativ vom 25. April 1836 erhoben sind, Pausch= saͤtze nach Inhalt dieses Gesetzes zu bezahlen,
Von der Zahlung dieser Pauschsätze ist Niemand befreit. Jedoch haben die betheiligten Kirchen, Pfarren, Küstereien und Schulen die auf sie fallenden Beiträge nur insoweit zu entrichten, als diese aus dem verfügungsfrelen Vermögen und Einkommen des betheiligten In stituts nach Abzug der zur ordnungsmäßigen Unterhaltung; des Letzteren erforderlichen Ausgaben entnommen werden können und insofern dies Vermögen oder Ginkommen nicht dem amtlichen Rießbrauche der kirchlichen oder Schulheamten unterworfen ist. . Hinsichtlich der Befugniß des Ministers für die landwirthschaft⸗ lichen Angelegenheiten zum Erlaß von Kosten in Auseinandersetzungs⸗ Sachen bewendet es bei der Bestimmung des 8. 213 der Verordnung vom 20. Juni 1817 (Gesctz Sammlung S. Ibu. f). Dem Mi. nister ist gestattet, diefe n, innerhalb gewisser, durch die Höhe des Erlasfes zu bestimmender Grenzen auf die Auseinandersetzungs ⸗ Behörden zu übertragen.
§8. 2. Die Kosten des Auseinandersetzungs verfahrens werden wie folgt bestimmt: ,
I). Bei Verwandlung der Reallasten in eine rn . Rente, so⸗ wie bei Ablöfung der Reallasten und fixirten Gemeinheitstheilungs⸗ Renten werden 15 Sgr. für jeden Thaler des Jahreswerthes der Lei⸗ stungen und der Gegenleistungen erhoben. .
2) Bei Aufhebung einseitiger oder wechselseitiger Dienstbarkeitsz⸗ rechte sind zu erheben; a. wenn die Abfindung durch Rente oder Ka⸗
ital stattfindet, æL Thlr. 15 Sgr. b. wenn die Abfindung durch Land tattfindet, 3 Thlr, von jedem Thaler des Jahreswerthes ohne Be- rüchsichtigung der zur Kompensation kommenden Gegenleistungen. Sind letztere Reallasten, so kommt für diese der Ansatz 1 zur Erhebnng, c. wenn wechselseitige Dienstbarkeiten gleicher Art durch Kompensation aufgehoben werden, so kommt die nachfolgende Bestimmung zu 4 zur Anwendung.
3). Bei Spezialseparationen (Grundstücks⸗Zusammenlegungem) so⸗ wie bei Theilung gemeinschaftlicher Grundstücke mit oder ohne Auf- hebung gemeinsamer Benutzungen sind 4 Thlr. für jedes Hektar der getheilten Fläche zu erheben.
HP Bei allen anderen Haupt⸗ und Nebengeschäften hat die Aus⸗ einandersetzunge⸗ Behörde den 6 unter Berücksichtigung der wirk⸗ lich erwachsenen Kosten (585. 11 und folg. 5. 19) zu bestimmen.
5 Dasselbe gilt von den Kosten, welche dadurch erwachsen, daß die Parteien Weilerungen veranlassen, welche zur gesetzlichen Durch⸗ fünrung des Verfahrenz nicht erforderlich sind.
5§. 3. Bei Feststellung des Jahreswerths oder der Fläche, nach welchen die im S 2 bestimmten Pauschsätze zu bemessen sind, werden Bruchtheile unter einem halben Thaler oder einem halben . un⸗ berücksichtigt gelassen, höhere Bruchtheile aber werden voll gerechnet.
Mindestens kommt der Jahreswerth eines Thalers oder die Fläche
eines Hektars in Berechnung. — ö Die Erhebung der im 5. 2 zu 1 bis 3 festgesetzten Pauschsätze bildet die Regel. Liegen indeß in einzelnen Fällen Umstände vor, nach welchen es geboten erscheint, die Pauschsätze zu ändern, so können die Auseinandersetzungs behörden dieselben zu Lund 2 bis auf den andert⸗ halbfachen Betrag erhöhen oder bis auf die Hälfte herabsetzen, in . . zu 3 dagegen von 2 Thlr. bis 12 Thlr. für ein Hektar emessen. r 4. Die Kosten des Prozeß⸗Verfahrens werden wie folgt bestimmt:
1) Wenn es zu keiner richterlichen Entscheidung kommt, oder eine Entscheidung ohne voraufgegangene kontradiktorische Verhandlungen gefällt wird, so sind die Kosten nach 8. 2 zu 5 zu erheben.
23) Wird auf Grund voraufgegangener kontradiktorischer Ver⸗ handlungen erkannt, so sind für das Verfahren erster und zweiter Instanz, einschließlich der Beweisaufnahme und zwar für jede Instanz zu erheben: &, in den Fällen, bei welchen die Rechtsmittel der Re= vision und Nichtigkeitsbeschwerde in dritter Justanz ausgeschlossen sind; von dem Betrage bis 50 Thlr. einschließlich, von jedem Thaler 13 Sgr. jedoch nicht unter 5 Sgr. von dem Mehrbetrage bis zu 150 Thlr. von je 19 Thalern: 10 Sgr, von dem Mehrbetrage bis zu 50 Thlr. von je 50 Thlr.: 1 Thlr., von dem Mehrbetrage bis zu 1000 Thir, von je 100 Thlr.: 1 Thlre, von dem Mehrbetrage bis u 206 000 Thlr. in erster Instanz von je 200 Thlr., in zweiter In⸗ . von je 500 Thlr: 1 Thlr. von dem weiteren Mehrbetrage in erster Instanz von je 1000 Thlr., in zweiter Instanz von je 2W0 Thlr.: 1 Thlr. B. In allen übrigen Fällen, welche in dritter In⸗ stanz zur Entscheidung gel ngen können, das Doppelte des Ansatzes
zu A.
Treffen bei demselben Streitgegenstand beide Fälle zusammen,
so werden die Kosten nach dem Ansatz B. erhoben, — Bei Berechnung der Kosten werden auch für die nur angefan⸗ genen Beträge die vollen Sätze berechnet.
Außer den Pauschsätzen sind als Nebenkosten zu erheben die Reise⸗ kosten und Reisezulagen der Kommissare und Protokollführer, sawie die Gebühren und Auslagen der Feldmesser, Sachverständigen, Dol⸗ metscher und Zeugen.
Vei Berechnung des Werths des Streitobijekts behufs des Kosten⸗ ansatzeß gelten die Bestimmungen der 5§8. 1 und 12 des Gesetzes vom 109. Mai 1851, betreffend den Ansaßz und die Erhebung der Ge⸗
richtskosten, sowie des Art. 3 des Gesetzes vem 9. Mai 1854, be⸗
treffend einige Abänderungen des vorgedachten Gesetzes. -
5835. 8 allen Fällen haben die Interessenten die , ein geeignetes Terminsiokal zu beichaffen, Eingaben an die Behörden zu frankiren und die für die Berichtigung der öffentlichen Bücher er⸗ wachsenden Kosten besonders zu bezahlen. Dagegen sind neben den Pauschsätzen andere Kosten, als die ausdrüclich angeführten nicht zu erheben. k kommen Stempel in , , , nicht zur Verwendung und zwar ohne Rüchsicht darauf, wo das Ge⸗ . abgeschlossen wird und ob dasselbe den Hauptgegenstand der useinandersetzung oder einen Nebenpunkt betrifft. .
Gerichte und andere Behörden haben in n, , 8⸗ Angelegenheiten einschließlich der Berichtigung der öffentlichen ö nur die baaren Auslagen zu liquidiren. ö J
8. 6. Werden in einem Verfahren mehrere Gegenstände gemein= schaftlich bearbeitet, so sind die Kosten für jeden derselben besonders zu berechnen.
Bedarf es in diesem Fall, oder aus einem anderen Grunde einer Trennung der Kosten überhaupt oder einer Quotisirung der Pausch⸗ ätze, so hat die Auzeinanderseßzungsbehörde diese Theilung nach Lage
er Sache zu bewirken. ö. Bei Uebernahme von Prozessen werden die bereits bezahlten Kosten auf die zu erhebenden Pauschsätze angerechnet, aber in keinem Hall Kosten zurückerstattet. **
3weite Beilage
Sonnabend, den 22. Maͤrz
§. J Kostenvorschüsse dürfen wie folgt erhoben werden;
II In der Regel find die nach Lage der Sache muthmaßlich ent⸗ stehenden Gesammtkosten eines Verfahrens unter Berücksichtigung der wahrscheinlichen Dauer des Geschäfts und der Zahlungsfähigkeit der Interessenten zu repartiren und von Einleitung des Verfahrens ab in regelmäßigen Terminalzahlungen zu erheben,
2) Zur Bestreitung der 2 für Weiterungen werden von den Extrahenten oder densenigen, welche solche veranlassen, Vorschüsse ein- gezogen, dern Höhe die Aus einandersetzungs⸗Behörde zu bemessen hat.
3) Bei Prozeffen sind vom Kläger, desgleichen von, denjenigen, welche ein Rechtsmittel einlegen, Vorschüsse bis zur Hälfte der für . ö anzufetzenden Kosten, jedoch nicht über 100 Thlr. zu erheben. .
4) Bedürftigen Parteien können Terminalzahlungen auch nach endgültiger Festsetzung der Kosten und über die Zeit der Rezeßbestäti⸗ gung hinaus bewilligt werden. . . ;
5) Jeder Besitzer eines Grundstücks ist verpflichtet, Terminalzah⸗ lungen von Auseinandersetzungskosten mit Einschluß der Rückstaͤnde auch in dem Fall zu leisten, wenn die Auseinandersetzung bereits unter dem Vorbesitzer mittelst Bestätigung des Rezesses beendigt ist. Auf . findet diese Bestimmung keine Anwendung. ;
ie nach der Fröffnung eines Sequestrations- oder Subhasta⸗ tiongderfahrens fällig werdenden Terminalzahlungen gesten als fest. esezte Kosten und werden zu den Schulden gerechnet, welche die Masse 6. kontrahirt hat. 3 .
§. 8. Eine Erstattung von Auslagen für persönlich abgewartete Termine oder Reisen der Partei oder ihrer Bevollmächtigten, oder der an die letzteren zu bezahlenden Gebühren findet weder im Aus⸗ einandersetzungsverfahren selbst noch im Prozeßgange erster und zwei⸗ ter Instanz statt. ; . (
5§. J. In Betreff der Kosten, welche hei den , und k in den von ihnen geleiteten Auseinander etzun gö⸗ achen (5. 10 des Regulativs vom 25. April 1836), beim gerichtlichen Verfahren in den nach der Gemeinheits-Theilungs⸗ Ordnung vom 13. Mai 1851 zu behandelnden Theilungen und Ablöfungen, in den Landestheilen des linken Rheinufers, sowie beim Konsolidationsver- ine im Regierungsbezirk Wiesbaden erwachsen und zu erstatten sind,
ewendet es bei den gesetzlichen Bestimmungen.
Dafselbe gilt von den Kosten des Ober-Trihunals und des ber Appellationsgerichts in allen an diese Spruchbehörden in letzter Instanz gelangenden Streitigkeiten in Auseinandersetzungs⸗Sachen.
Zweiter Abs chnitt, betreffend die Besgldung und Remunerati on der Kommissions⸗Mitgliedr und Sachverständigen.
5§. 10. Die Spezial⸗Kommissare gus der Klasse der Techniker (Oekonomie · Kommissare) werden der Regel nach mit Gehalt und ,, angestellt. Die Zahl der definitiv anzuftellen den Oekonomie⸗Kommissare und die Höhe der ihnen zu bewilligenden Be⸗ soldungen werden durch den Staats haushalts⸗Etat festgesetzt.
Die Spezial⸗Kommissare aus der Klasse der Assessoren und Re⸗ gierungsräthe, und die noch widerruflich angestellten Dekonomie⸗Kom⸗ miffare erhalten Remunerationen von 60 bis 199 Thlr. monatlich. Bie Besetzung der etatsmäßigen Stellen und die Bewilligung der Re⸗ munerationen steht dem Minister für die landwirthschaftlichen Ange⸗ legenheiten zu. ö .
Die nur vorübergehend beschäftigten Kommissare und Oekonomie⸗ Kommissions⸗Gehülfen erhalten für die Zeit ihrer Beschäftigung Diäten von 15 bis 8 Thlr. täglich. Die Höhe derselben hat die Auseinander setzungs⸗Behörde zu bestimmen. ; . ö
§. 11. Die vereideten Protokollführer erhalten an Diäten täglich 1ę bis 13 Thlr. Fungiren sie gleichzeitig als vereidete Dolmetscher, so gebührt ihnen der höchste Satz .
Die Arbeiten der unfixirten Kommissare und Protokollführer werden nach dem Zeiwwerbrauch eines geschickten Arbeiters bei täglicher siebenstündiger Arbeitszeit liquidirt. Jedoch dürfen für einen Kalender⸗ tag, ohne Rücksicht darauf, ob derselbe zur Arbeit oder zur Reise oder gleichzeitig zu beiden Zwecken verwendet worden ist, nie mehr als Diäten eines Tages angesetzt werden. ⸗ .
Bei auswärtigen Geschäften und den dazu erforderlichen Reisen kommen dagegen ohne Rücksicht auf den Zeitverbrauch stets Diäten eines vollen Tages zum Ansatz. . ᷣ
Fallen in den Zeitraum, während dessen die Kommissare und , außer ihrem Wohnort beschäftigt sind, Sonn⸗ und
esttage oder andere unverschuldete Unterbrechungen, so dürfen auch diese Tage zur Liquidation gestellt werden
5. 12. Wenn Geschäfke außerhalb des Orts, an welchem der Kommissar seinen Wohnsitz hat, in einer Entfernung von mehr als einer Fünftelmeile vorzunehmen sind, so gelten dieselben als auswärtige, kei welchen Reisezulagen und Reisekosten nach folgenden Absätzen zu liquidiren sind: . .
1) An Reisezulage erhält für den Mehraufwand einschließlich der Kosten für Wohnung, Licht und Heizung der Kommissar bei Ab⸗ wesenheit von nicht mehr als eintägiger Dauer 16 Thlr., bei mehr⸗ tägiger Abwesenheit dagegen für jeden Tag 2 Thlr. Für den Protokoll⸗ führer wird für jeden Tag 1 Thlr. gewährt. ͤ
2) An Reisekosten einschließlich der Beförderung der erforderlichen Akten, Karten u. f, w. erhält der Kommissar für eine Meile Land⸗ weg 1 Thlr., wogegen er verpflichtet ist, den Protokollführer unent⸗ geltlich zu befördern. ⸗ ̃
Beträgt die ö. Entfernung weniger als eine Meile, aber mehr als das Fünftel einer Meile, so kann dennoch für eine Meile Hinmeg und eine Meile Rückweg liquidirt werden. ; .
Insoweit die Reise ganz oder zum Theil auf einer Eisenbahn oder auf einem Dampfboot zurückgelegt werden kann, erhält der Kom⸗ miffar 19 Sgr., der Protokollführer 77 Sgr. für eine Meile. Außer⸗ dem erhält der Kommissar für jeden Zu. und Abgang zusammen⸗ genommen eine Entschädigung von 29 Sgr. Der Gesammtbetrag dieser Reisekosten Vergütung für den Kommissar und den Protokoll⸗ führer darf jedoch den Betrag von 1 Thlr. für die Meile Landweg nicht übersteigen. . = ; —
Bei Berechnung der auf einer Reise zurückgelegten gesammien Entfernung wird jede angefangene Fünftelmeile als eine volle Fünftel⸗ meile gerechnet. — .
5§. 13. Schreibe⸗ und Botengebühren, sowie alle sonstigen im D der Geschäfte gufgewand en baaren Auslagen erhalten die
ommissare besonders erstattet. .
5§. 14. Die Mitglieder, Hülfsarbeiter und andere Beamten der Auseinandersetzungsbehõrden erhalten, wenn sie als Kommissare fun⸗ tren, nur für auswärtige Geschäfte Diäten und Reiselgsten nach den 16 die Ausführung von Aufträgen in Staatsdienst⸗Angelegenheiten geltenden Bestimmungen. : ö
Daffelbe gilt von allen anderen Staassbegmten, welche vorüber= gehend mit der Bearheltung von Augeinandersetzungsgeschäften beguf, tragt werden, doch konnen diesen auch Diäten für häusliche Arbeiten bewilligt werden. ; . ö
S. 15. Schiedarichter, Kreisvergrdnete und andere Sashver stän , dige erhalten Diäten, Reisezulagen, Reisekesten und bagre Auslagen, wie die vorübergehend beschäͤftigten Kommissare nach S5. 19 bis 13.
Für Abwartung von Terminen an ihrem Wohnorte erhalten sie jedoch stets Diäten für einen vollen Tag. Sach verständige, welche als Staatsbeamte zur Ausführung gewisser Geschäfte verpflichtet sind, y. für dief: die ihnen allgemein zugestandenen Vergütungen zu iquidiren. !
Wegen Bezahlung der Dollmetscher und Zeugen bewendet es bei
1873.
den für das Verfahren vor den Gerichten geltenden gesetzlichen Be⸗ stimmungen. .
5. 185. Die Vermessungs⸗Revisoren und Feldmesser werden nach den für sie bestehenden besonderen Bestimmungen remunerirt.
Die Verpflichtung der Interessenten, ihnen freie Wohnung, Licht und Heizung zu gewähren, fällt fort, dagegen erhalten sie für jeden Kalendertag, welchen sie Behufs Erledigung der Geschäfte in 26 als 3 Meilen Entfernung von ihrem gewöhnlichen Wohnorte noth⸗ wendig ne . muͤssen, eine Feld⸗ und Reisezulage von Einem Thaler. Diese Zulage wird nicht gewährt für Tage, welche auf folche Stuben ⸗Arbeiten verwendet worden sind, die am Wohnort des Feldmeffers oder Vermessungs⸗Revisors erledigt werden konnten.
Dritter Abschnitt, enthaltend allgemeine und Uebergangs— Bestimmungen.
§. 17. Die Kommissare und . sind verpflichtet, alle zur Förderung und Kontrole der Geschäfte im Allgemeinen angeord- neten Arbeiten ohne Vergütung anzufertigen, auch ihr Bureaulokal für eigene Rechnung zu halten. ö
S. 18. Die Kommissare sind verpflichtet, . eine Regulirung ihres Diensteinkommens nach den Bestimmungen dieses Gesetzes, sowie, wenn das für angemessen erachtet wird. durch den Staats haushalts⸗ Etat eine Fixirung ihrer Burean- und Reisekosten gefallen zu lassen.
§. 19. Kommt es Behufs der Bestimmung eines Pauschquan⸗ tums (8.2 Nr. 4 und 5), darauf an, die wirklich erwachsenen Kosten zu ermitteln; so wird gleichmäßig der Diätensatz für den Kommissar mit 3 Thlr. und für den Protokollführer mit 13 Thlr. täglich be— rechnet und der etwaige Umstand nicht berücksichtigt, daß die Bureau⸗ und Reisekosten des betheiligten Kommissars fixirt sind.
§. 20. Streitigkeiten über die Verpflichtung zur Tragung der . gehören zur richterlichen Entscheidung der Auseinandersetzungs⸗
ehörden. t
Alle fonstigen den Kostenpunkt betreffenden Beschwerden sind binnen 6 Wochen nach Empfang der betreffenden Mittheilung der Auseinander⸗ setzungs Behörden beim Minister für die e e geit, Ange⸗ legenheiten anzubringen. Gegen dessen Entscheidung findet eine wei⸗ tere Berufung nicht stait.
Die Auseinandersetzungs⸗Behörden sind befugt, die Einziehung
der Kosten durch Vermittelung derjenigen Kassen bewirken zu lassen, welche die Grundsteuer einziehen. ; 8. 21. In allen, beim Eintritt der Wirksamkeit des gegenwär⸗ tigen Gesetzes schwebenden Auseinandersetzungssachen hat die Ausein⸗ andersetzungs⸗Behörde zu bestimmen, welche Quote des nach §. zur Anwendung kommenden Pauschsatzes für den noch unerledigten Theil des Geschaͤfts bis zu dessen Schluß zu erheben ist.
Bei anhängigen Prozessen könmt die Bestimmung am Schlusse des 8. 6 zur Anwendung.
z 9 22. Das gegenwartige Gesetz tritt mit dem 1. Juli 1873 in ra
t. Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere das Kostenregulativ vom 25. April 1836 mit Ausschluß des 5. 10 desselben (5. Hh des gegenwärtigen Gesetzes), ferner die dazu gehörige Instruktion vom 16. Juni 1836 find aufgehoben.
Der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten ist mit Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. Urkundlich u. s. w.
Die Nr. I des Centralblattes für das Deutsche Reich hat folgenden Inhalt: I) Allgemeine Verwaltungssachen; Mittheilungen über den Stand der Rinderpest. — 2) Mänzwesen: Notiz über die Ausprägung von Reichs-Goldmünzen. — 3) Maß und Gewichts⸗ wesen: Republikationen von Bekanntmachungen 14. der Normal⸗ Eichungskommission. — ) Zoll- und Stenerwesen: Mittheilungen über Befugnisse 2c. von Zollamtern. — 5) Statistik: Uebersicht der
monatlichen Einnahmen an Wechselstempelsteuer während der Jahre
15570 1572. — 6) Konsulatwesen: Mittheilungen über Zutheilung von Amtsbezirken.
— Nr. 24. der Annglen der Landwirthschaft in den Königlich preußischen Staaten hat folgenden Inhalt: Preußen: XIX. Sitzungsperiode des Königlichen Landes-Oekonomig Kollegiums. Verzeichniß der Vorlesungen, welche im Sommer⸗Semester 1873 bei dem mit der Universität in Beziehung stehenden Königlichen land⸗ wirthschaftlichen Lehr-Institute zu Berlin (Behrenstraße 28) stattfin—⸗ den werden. Straßenlokomotive als Transportmittel. Aus dem Her⸗ zogthume Anhalt. Aus den Regierungsbezirken Danzig, Stettin und Bppeln. Vorlesungen an der Großherzoglich sächsischen Lehranstalt für Tandwirthe an der Universität Jena im Sommer⸗-Semester 1873.
Statistische Nachrichten.
Hannover, 21. März. Am J. Januar 1873 befanden sich in hiesiger Stadt 98 Gastwirthscha ften, 282 Schankwirthschafien ünd 129 Branntwein-⸗Verkanufslokale (gegen resp. 86, 283, 77 am J. Januar 18727). In Linden waren am selben Tage 18 Gastwirthschaften, 27 Schankwirthschaften und 16 Branntwein-Ver⸗ kaufslokale zu registriren. Der Einwohnerzahl nach kommt auf 200 Menschen 1 Schanklokal.
— Auf dem Saarkanal wurden im Jahre 1872 an Stein⸗ kohlen aus dem Saarbrücker Koehlenrevier versendet: nach Elsaß= Lothringen 7,336,340 Ctr., Süddeutschland 111.630 Ctr., Frankreich 1551 366 Ctr, der Schweiz ol, 140 Ctr. z auf der Saar und Mosel: 792,190 Ctr. in Preußen, 1800 Ctr. in Elsaß⸗Lothringen. Der Ge⸗ sammtdebit beziffert sich hiernach auf 13584960 Ctr, davon 7, 254749 Ctr. im * Saarbrücken, 6, 142,880 Ctr., im Hafen Louisenthal, 207,340 Etr. von der Ensdorfer Halde, Grube Kronprinz.
Altenburg, 21. März. Im Jahre 1872 waren im Herzogthum s1 Bergwerke im Betriebe, welche 444174 Centner Braunkohlen förderten, 129, 220 Personen beschäftigt, welche 2974 Angehörige zu ernähren haben. Hiernach bilden die 4270 Personen, deren direkte Nahrungsquelle der Bergbau ist, 3 Prozent der Gesammtbevölkerung des Landes, woraus nach der Altenburger Ztg. erhellt, welchen wohl= thätigen Einfluß das , in der Bildung begriffen Knapp⸗ schaftsinstitut haben wird, das seinen Mitgliedern freie Kur und. Krankengeld, sowie Pensionen für Invaliden. Wittwen und Waisen gewährt, und dem die wichtigsten Gruben des Landes bereits beige⸗
treten sind. ß Kunst und Wissenschaft.
Weimar, 21. März. Dem ee ffser Dr. Eberhard Schrader in Gießen ist die ordentliche Professur für alttestamentliche Theologie in der theologischen Fakultät der Gesammt⸗Universität Jeng vom J. April s. J. ab übertragen und ihm sowig dem Professor Dr. Richard Adalbert Lip sius das Prädikat „Kirchenrath“ verliehen
worden. Verkehrs ⸗Anstalten. .
Nr 22 der Zeitung des Vereins Deutscher Eisen⸗ bahn⸗-Verwaltungen. hat folgenden Inhalt; Entwurf eines Gesetzes über dag Eijenbahnwesen im Deutschen Reiche, Vereine gebiet: Berliner Briefe Goblenz- Altenbeken Hessische Ludwigsbahn: Konzesston für Eschhofen Camberg. Main⸗Neckarbahn; die Neuorga⸗ nifation des Dienstes. Aus Bayern. — Juristisches; Haftung des ö und des Rollfuhr⸗Unternehmers. — Technisches. — Per⸗ onal⸗Nachrichten. — Cis nbahn - Kalender. — Offizielle und Privat⸗ Anzeigen. — Verzeichniß überzähliger Güter.