verlangt haben, wurden vom Regierungsstatthalter in Beglei⸗ tung zweier Gensd'armen die Civilstandsregister abgenommen.
Dänemark. Kopenhagen, 19. März. Das Fol⸗ kething setzte gestern die zweite Berathung des Staatsbudgets fort. Auf den Vorwurf, daß die Regierung die bekannte Sund— Lootsenangelegenheit zu einem für die dänischen Lootsen wenig günstigen Abschlusse gebracht habe, erwiderte der Minister des Lluswärtigen, Baron Rosenörn⸗Lehn, daß er dem Finanzaus—⸗ schusse alle die Aufklärungen gegeben habe, welche den Umstän⸗ den nach, so lange die Unterhandlungen schwebten, gegeben werden könnten. Niemand könne mehr als die Regierung be— klagen, daß diese Sache noch nicht zu einem Abschluß gekommen sei. Man hege jedoch die feste Hoffnung, daß ein solcher bald erfolgen werde, da die schwedische Regierung bei früheren ähnlichen Fällen stets ein wohlwollendes Entgegenkommen he⸗ wiesen habe. — Aehnliche Erklärungen gab der Marine⸗Minister ab, indem er hinzufügte, daß Seitens der Administration alles Mögliche geschehen werde, um diese Angelegenheit zu ordnen und etwaigen Mängeln der Gesetzgebuug abzuhelfen. .
— In dem vom Könige approbirten Ueberschlage ü ber die Einnahmen und Ausgaben Islands in dem Rech— nungsjahre vom 1. April bis 31. Dezember 1873 werden die Einnahmen auf 85,945 Rdl. 6 Sh. veranschlagt, von welcher Summe 36,648 Rdl. als Zuschuß aus der Staatskasse zu be⸗ trachten sind.
Die Nr.6 des, Central⸗Blatt der Abgaben⸗„Gewerbe⸗ und Handels-Gesetzgebung und Verwaltung in den Königlich preußischen Stagten“ hat felgenden Inhalt: Allgemeine Verwal— zungs⸗Gegenstände. Beamten⸗Sachen, Bestimmungen über die Pflichten, Rechte und sonstigen Verhältnisse der Beamten: Verfügungen des Königlichen Finanz-Ministeriums, die Annahme der Steuersupernumerare betreffend, vom 29. Jannar 1873. Innere Geschäftsverwaltung der Steuerbehörden: Cirkular-Verfügung des Königlichen Finanz-Mini— sleriums, die Verrechnung ven Besoldungs-Ersparnissen betreffend, vom 8. Februar 1873. Indirekte Steuern. Abgaben vom Verkehr mit dem Auslande (Zoll- und Uebergangs⸗-Abgaben); Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz-Ministeriums, die Befugniß des Königlich bayerischen Nebenzollamts J. zu Eger betreffend, vom 24 Januar 1873. Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz-Ministeriums, die Errich⸗ tung eines Königlich bayerischen Nebenzollamts J. Wasserburg am Bodensee betreffend, vom 3. Februar 1873. Kommunikations⸗-Abgahen. Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗-Ministeriums, die Er⸗ nennung von Reichs-Schiffsvermessungs-Inspektoren betreffend, vom 15. Februgr 1873. Salzabgabe. GCirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz-Ministeriums, die Verabfolgung von undengturirtem Pfannen⸗ stein in Stücken an Fabrikanten und an Landwirthe betreffend, vom 14. Januar 1873. Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz-Mini⸗ steriums, die Befugniß des Nebenzellamts J. in Kattowitz betreffend, vom 9. Februar 1873. Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministe⸗ riums, die Tarifirung aus Rohr geflochtener Waaren betreffend, vom 21. Januar 1873. Berfügung des Königlichen, Finanz Ministeriums, die Tarifirung hölzerner Stuhlgestelle mitz feiner Schnitzarbeit be— treffend, vom 21. Januar 1573. Personal⸗Chronik.
Nr. 17 und 18 des „Amtsblatts der Deutschen Reichs⸗ Postverwaltö ung“ haben folgenden Inhalt: Generalverfügungen vom JI7. März 1873. Drucksachen und Waarenproben nach Griechen⸗
land via Oesterreich. Vom 15. 6 1873. Behandlung der Diffe⸗ renzen im Päckereiverkehre nach dem Auslande. Vom 18. März 1873. Errichtung einer Kaiserlichen ,, . in Hamburg und anderweite Abgrenzung der Ober-Post-Direktionbezirke Hannover, Kiel, Münster, Cassel, Braunschweig und Frankfurt am Main. Vom 18. . Verwechselung der Ortsnamen Frankfurt am Main und . furt an der Oder. Vom 19. März 1873. Zeitungsverkehr.
Em 16. März 1873. Gewichtporto für Briefe mit Werthangabe nach Schweden
; Kunst und Wissenschaft. Frankfurt, 23. März. Im Senckenbergischen Musenm ist gegempärtig die Dr. Rosselsche Sammlung von Artefakten aus den Schweizer Pfahlbauten ausgestellt. Es sind aus har⸗ tem Gestein geschliffene Meisel und Beile in Hirschgeweihfassung, eine Axt aus seltenem Nephrit, durchbohrte steinerne Hämmer, Pfeilspitzen und Messer aus Feuerstein, die Hälfte eines Bogens aus Ebenholz, verschiedene Geräthe zum Stechen und Nähen aus Knochen, Korn—« quetscher und Mahlsteine, verkohlter Weizen, Gerste, Gespinnste und Gewebe aus Flachs, ein Webergewicht aus Thon, Scherben von ur—⸗ alter Töpferarbeit, das angebrannte, zugespitzte Ende eines Pfahls. Von den als Nahrung verzehrten Haus- und Jagdthieren sind vor anden: eine große Anzahl Knochen, sämmtlich eingeschlagen, um das Mark zu erhalten. Es zeigen sich an denselben deutliche Einschnitte von Feuersteinmessern. Außer Knochenresten von Hirschen, Ochsen, Schweinen, Bären sind auch zwei monschliche Schädelbeine und Hand⸗ knöchelchen in dieser interessanten Sammlung.
Verkehrs⸗Anstalten.
Berlin, 21. Mälz. Die am 24. Februar d. J. zu Kopen⸗ hagen veröffentlichte Beilage zum Dänischen Gesetzblatte Nr. 5 von
1873 enthält eine Verordnung wegen Erhebung einer Leucht-
feuerabgabe auf St. Thomas, welche in deutscher Uebersetzung wie folgt lautet: .
Verordnung, betreffend die Erhebung einer Feuerabgabe auf St. Thomas. . ö
Se. Majestät der König haben auf die allerunterthänigste Vor⸗ stellung des Hie Fin fm die folgende vom Kolonialrath für St. Thomas und St. Jan in 3. Behandlung am 22. Oktober 1872 angenommene Verordnung der Erhebung einer Feuerabgabe auf St. Thomas durch Allerhöchste Resolution vom 4. Januar 1873 zu be⸗ stätigen geruht: .
5. 1. Alle Schiffe von 50 Tons und darüber sollen jedes Mal, wenn sie den Hafen von St Thomas anlaufen, eine Fenerahgabe von ein Viertel Gent westindischer Münze per Register Ton von der Tragfähigkeit jedes Schiffes entrichten, welche Abgabe gleichzeitig mit den übrigen dem Schiffe obliegenden Abgaben an die Zollkammer auf St. Thomas zu zahlen ist. Befreit von der gedachten Abgabe sind Schiffe in re⸗ im , Fahrt zwischen den westindischen Inseln.
§. 2. ĩ an in Kraft.
Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Bureau.
Posen, Montag, 24. März. Die „Posener“ und die „Ostdeutsche Zeitung“, welche heute Morgen nicht erschienen sind, werden von heute Abend ab eine gemeinschaftliche Normal⸗ Zeitung ausgeben, da bereits Sonnabend Abends sämmtliche Setzer bis auf etwa acht an den Offizinen ausgetreten waren. Die polnischen Zeitungen erscheinen regelmäßig weiter.
Diese Verordnung tritt vom Tage der Bekanntmachung
Genf, Montag, 24. März. Das Gesetz, betreffend den katholischen Kultus wurde gestern mit 9081 gegen 151 Stim-
men 23 das Volk angenommen. Die Ultramontanen ent⸗
hielten sich der Abstimmun .
der Rückkehr Figueras abgehaltenen Ministerrathe ist der Be⸗ schluß gefaßt, die energischsten Maßregeln zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung zu treffen. Die in einzelnen Gegenden von Estremadura aufgetretene sozialistische Agitation darf Regie⸗ rungs⸗Mittheilungen zufolge als beseitigt angesehen werden. Unter den Mitgliedern der Permanenzkommission befanden sich die der alfonistischen Partei angehörigen Abgeordneten Esteban und Salveria, sowie Romero Ortez, welcher der nnionistischen Partei angehört.
Madrid, Sonntag, 23. März. Der „Imparcial“ erwähnt eines Gerüchts, wonach ausländische Emissäre in der Absicht hier angelangt seien, um den Umsturz der Gemeindeverfassaing und die Aufrichtung der Kommune herbeizuführen. — Bei dem Sitzungsgebäude der Nationalversammlung fanden Volks⸗An⸗ sammlungen statt, welche durch Truppen zerstreut wurden.
Madrid, Sonntag, 23. März. Gegen die hiesige städtische Verwaltung war eine große Manifestation für heute angekündigt, die indessen nicht zu Stande gekommen ist, da die Veranstalter der⸗ selben nicht erschienen waren.
Königliche Schanspiele.
Dienstag, den 25. März. Im Opernhause. (73. Vor⸗ stehung.) Viertes Gastspiel der italienischen Opern⸗Gesellschaft des Hrn. Pollini, unter Miüwirkung der Mad. Dẽesirée Artöt. Kapellmeister Sgr. Goula. Der Liebestrank. Komische Oper in 2 Abtheilungen. Musik von Donizetti. Anfang 7 Uhr.
.
Hohe Preise.
Im Schauspielhause. (83. Abonnements⸗Vorstellung.) Neu einstudirt: König Heinrich der Vierte. (Zweiter Theil.) Schau⸗ spiel in 5 Akten von Schakespeare, mit Benutzung der Schlegel⸗ Tieckschen Uebersetzung für die deutsche Bühne bearbeitet von W. Oechelhäuser. In Seene gesetzt vom Direktor Hein. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise. .
Mittwoch, den 26. März. Im Opernhause. (74. Vor⸗ stellung Satanella. Phantastisches Ballet in 3 Akten und 4 Bildern von P. Taglioni. Musik von Pugni und Hertel. Satanella: Frl. David. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Im Schauspielhause. (84. Abonnements⸗Vorstellung.) Ein Schritt vom Wege. Lustspiel in 4 Akten von Ernst Wichert. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise.
Es wird ersucht, die Meldekarten (sowohl zu den Opern⸗ haus⸗, wie zu den Schauspielhaus⸗Vorstellungen) in den Brief⸗ kasten des Opernhauses, welcher sich am Anbau desselben, gegen⸗ über der katholischen Kirche, befindet, zu legen. Dieser Briefkasten ist täglich für die Vorstellungen des folgenden Tages nur von 10 bis 12 Uhr Votmittags geöffnet. Meldungen um Theater⸗ Billets im Bureau der General⸗Intendantur oder an anderen Orten, werden als nicht eingegangen angesehen und finden keine Beantwortung.
Die Reichs gesetz gebung . 1870 bis Ende 1872.
In den Nummern 47 und 48 der Besonderen Beilage des Jahrgangs 1870 dieses Blattes ist eine Uebersicht der Gesetz⸗ gebung des Norddeutschen Bundes und des Zollparlaments, nach Materien geordnet, gegeben, welche ihren Abschluß mit den bis zum Ausbruche des Krieges mit Frankreich publizirten Ge⸗ setzen fand. ö .
Im Anschluß an dieselbe geben wir in gleicher Form eine weitere Uebersicht, welche die Gesetzgebung des Deutschen Reichs seit dessen Gründung und ihre Fortschritte bis zum Beginn des laufenden Jahres umfaßt. Abgesehen von der Reichsverfassung selbst, sowie von der Ueberleitung der ehemaligen Norddeutschen Bundesgesetzgebung in den neuen Zustand des Reichs und der Regelung der gesetzlichen Verhältnisse von Elsaß⸗-Lothringen, be⸗ trifft eine der Hauptgruppen der legislatorischen Leistungen die Verwendung der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädi⸗ gung theils zu dem Zweck, um Schäden auszugleichen oder Neu⸗ gestaltungen zu bewirken, welche der Krieg veranlaßt hat, theils zu dem Zweck, um dem Gesammtreiche nothwendige oder nützliche Einrichtungen zu gründen und zu fördern. Mit diesem Theile der Gesetzgebung steht die Ordnung des Finanzhaushalts des Reichs im eugsten Zusammenhange und ist die Legislatur auf diesem Gebiete eine äußerst reichhaltige gewesen.
Gleichzeitig ist es möglich gewesen, auch die einheitliche Regelung der nach der Verfassung dem Reiche übertragenen Angelegenheiten anzubahnen und weiter zu verfolgen. Es sind nach verschiedenen Richtungen hin umfassende Gesetze, wie das Militärstrafgesetz, die Seemannsordnung, die Gesetze über das Postwesen und Posttaxwesen, die Telegraphenordnung, das Ge⸗ setz über die Ausprägung von Reichsgoldmünzen u. s. w., sowie verschiedene Spezialgesetze privatrechtlichen oder wirthschaftlichen Inhalts zu Stande gekommen. Durch eine Reihe von inter⸗ nationalen Verträgen sind in mehrfacher Richtung die Be⸗ ziehungen zwischen dem Deutschen Reiche und dem Auslande geordnet worden. /
Die Befestigung und Ausbildung der durch die Reichs⸗ verfassung geschaffenen Institutionen, sowie die Ordnung und Regelung der durch den Krieg herbeigeführten außerordentlichen Verhältnisse wird auch die Thätigkeit des jetzt versammelten Reichstages wesentlich in Anspruch nehmen, theils für den Ab⸗ schluß der in ihren Grundlagen bereits festgestellten, theils fär die Schöpfung neuer Einrichtungen. Es sind u, a. in Aussicht genommen: die Regelung des Eigenthums⸗Verhältnisses an den mit den Verwaltungen der einzelnen Bundesstaaten an die Reichsverwaltung übergegangenen Grundstücken, die Umgestal⸗ tung des deutschen Festungssystems, die Gründung eines Reichs⸗ Invalidenfonds, die anderweite Organisation der Kriegsmarine, ein allgemeines Militärgesetz, die Regelung der Kriegsleistungen, die Neugestaltung des Münzwesens, ein wesentlich vereinfachter Posttarif für Packet⸗ und Werthsendungen, Aenderungen in der Steuer⸗Gesetzgebung u. s. w.
Im Nachfolgenden geben wir nunmehr eine übersichtliche Zusammenstellung der seit Mitte des Jahres 1870 publizirten Reichsgesetze 2c. Hierbei ist zu bemerken, daß einzelne Verträge älteren Datums, welche erst nach dieser Zeit ratifizirt wurden und deshalb in die früherere Uebersicht nicht mit aufgenommen werden konnten, der Vollständigkeit wegen na en hier be⸗ rücksichtigt worden sind:
J. Gesetzgebung zur Befreiung der wirthschaftlichen Verhältnisse. . 1) Bewegung der Personen.
Ges. vom 4. Mai 1870, betreffend die 2 chließung und
die Beurkundung des Personenstandes von Bundes⸗
angehörigen im Auslande. — Bund. ⸗Gesetz⸗Blatt 1870, Nr. 45, S. H99 – 602.
Ges. vom 8. November 1871, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungs wohnsitz in Württemberg und Baden. — Reichs⸗Ges.⸗Bl. 1871, Nr. 45, S. 391.
2) Erwerbsfähigkeit.
Ges. vom 10 November 1871 wegen Einführung der Gewerbe⸗Ordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni . Württemberg und Baden. — R.⸗G.⸗B. 1871, Nr. 45,
Durch dieses Gesetz ist die norddeutsche Gewerbe⸗Ordnung für Württemberg und Baden zum 1. Januar 1872 in Kraft gesetzt worden, mit Ausnahme des öffentlichen und mündlichen Einspruchsverfahrens bei der Ertheilung von Konzessionen für gewerbliche Anlagen, das in Württemberg der erforderlichen K halber bis zum 1. Juli sollte ausgesetzt bleiben ürfen. Ges. vom 12. Juni 1872 wegen Einführung der Ge⸗ werbe⸗Ordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Bayern und Abänderung einiger Strafbestimmungen der Gewerbe⸗Ordnung. — R.⸗G⸗B. 1872, Nr. 17, S. 170 bis 171. — In Bayern ist hierdurch die Gewerbe⸗Ordnung mit 1. Januar 1873 in Kraft gesetzt. Indeß soll, soweit in Bayern die Gast⸗ und Schenkwirthschaft und der Kleinhandel mit gei⸗ stigen Getränken sowie der Ausschank selbsterzeugter Getränke bisher frei von obrigkeitlicher Genehmigung war, es auch zu⸗ künftig dabei sein Bewenden haben. Das Gesetz ändert zugleich für das ganze Reich die Strafvorschriften der 55. 146 — 150 ab und setzt den 5. 153 mit dem seitdem erlassenen Strafgesetzbuch in Einklang.
Ges. vom 19. Juni 1872 wegen Einführung des §. 29 der Gewerbe-Ordnung (Vorschriften wegen der Approba—⸗ tionen Aerzte, Zahnärzte, Thierärzte und Apotheker der in Elsaß⸗Lothringen. — R⸗G B. 1872, Nr. 26, S. 350-351.
. 3) Geschäftlicher Verkehr und Rechtshülfe.
Gesetz vom 19. Mai 1871, betreffend die Deklaration des 8. J des Gesetzes vom 4. Juli 1868 über die privatrechtliche Stellung der Erwerbs⸗ und Wirthschafts genossenschaf⸗ ten. — R.⸗G.⸗B. 1871, Nr. 21, S. 101. — Es wird hierdurch den eingetragenen Genossenschaften gestattet, mit Anderen als ihren Mitgliedern Geschäfte zu machen.
Ges. vom 7. Juni 1871, ö die Verbindlich keit zum Schadenersatz für die Eisenbahnen, Bergwerken ze. herbeigeführten Töd⸗ tungen und Körperverletzungen. — R.⸗G.⸗B. 1871, Nr. 25, S. 207 - 209.
Ges. vom 8. Juni 1871, betreffend die Inhaberpapiere
mit Prämien. — R.⸗G.⸗B. 1871, Nr. 25, S. 210-211. —
Ges. vom 11. Dezember 1871, betreffend die Ausdehnung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Gewährung der Rechtshülfe vom 21. Juni 1869 auf Elsaß⸗Lothringen.— R.⸗G⸗B. 1871, Nr. 50, S. 445.
Verordnung vom 25. März 1872, betreffend den Verkehr mit Apothekerwaaren. — R-G.⸗B. 1872, Nr. 11, S. 85 — 89. — Dieselbe macht zwei Verzeichnisse bekannt, eins von denjenigen Arzneien, welche nur in Apotheken überhaupt feilgehalten und verkauft werden dürfen, und ein anderes der Droguen, die im Kleinhandel nur von den Apothekern ver⸗ kauft werden dürfen. n
Ges. vom 16. Inni 1872, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Gesetzes über die Ausgabe von Bankno⸗ ten vom 27. März 1870. — R-G⸗B. 1872, Nr. 17, S. 169.
ei dem Betriebe von
— Das Gesetz vom 27. März 1870, welches die Verleihung neuer Privilegien zur Ausgabe von Banknoten an ein Bun⸗ desgesetz knüpfte und kündbare Privilegien auf je einjährige Verlängerung beschränkte, galt⸗nur bis zum 1. Juli 1872 und ist nunmehr bis 1. Juli 1873 verlängert worden.
Im Dienstgebäude der Königlichen Staatsdruckerei, Oranienstraße Nr. 94, waren am 21. und 22. März diejenigen Erzeugnisse des Instituts, welche bestimmt sind, dasselbe auf der Wiener Allgemeinen Weltausstellung zu vertreten, zu einer pro⸗ visorischen Ausstellung zusammengestellt, und hatte die Direktion Einladungen, dieselbe in Augenschein zu nehmen, an verschiedene Personen ergehen lassen. Unter Bezugnahme auf den in Nr. 62 d.. Bl. veröffentlichten ausführlichen Be⸗ richt über die Thätigkeit und den Betriebzumfang der König⸗ lichen Staatsdruckerei sei bemerkt, daß die Anordnung der zur Ausstellung gelangenden Fabrikate in folgender Weise bewirkt ist. Dieselben sind in fünf Gruppen eingetheilt, die in eben so vielen Glasschränken aneinander gereiht sind; diese sind oben mit einen in Holzschnitzerei ornamentirten Aufsatz versehen, der die Aufschrift in goldenen Buchstaben trägt: Königlich Preußische Staats⸗Druckerei, unten auf einer mäßig breiten Tischplatte fußend, auf welcher probeweise einige gestählte Kupferdruckplatten und auf photographischem Wege herge⸗ stellte Glasnegative, von denen die ersteren die galva⸗ nischen Niederschläge sind, nebst einigen werthvollen, land⸗ wirthschaftlichen Prachtwerken, die gleichfalls in der König⸗ lichen Staatsdruckerei gedruckt sind, ihre Aufstellung gefunden haben. Das mittelste Fach des Glasschrankes enthält die eigent⸗ lichen Werthpapiere, in Art eines sogenannten Quodlibets durch⸗ einander geworfen, von der einfachen Kassenanweisung zu einem Thaler an bis zu den Staats- und anderen Banknoten zu den höchsten Beträgen. Alle diese Papiere, die eine Arbeit von 25 Jahren repräsentiren, sind auf Kartonpapier gezogen und mit dem rothen Entwerthungsstempel versehen. Das nächste Fach zur rechten Seite zeigt allerlei künstliche Ornamentmuster der pantographischen und Guillochirmaschinen. Das nächste Fach zur linken Seite enthält eine Kollektion aller hier fabrizirten Post⸗, Telegraphen⸗, Wechselstempel⸗ und sonstigen Werthmarken. Von den beiden äußern Fächern ist das rechts mit Drucken der General⸗Stabs⸗Karten und wissenschaftlichen Zwecken dienenden Karten angefüllt, das links aber mit Kopien von Bildwerken in einer neuen, ein Geheimniß der Königlichen Staatsdruckerei bildenden, Photographie und Kupferdruck miteinander verbinden⸗ den Methode. Die ausgestellten Blätter sind ein lithographisches Thierbild von Leutmann und zwei Kupferstiche: ein schlummern⸗ der Christusknabe, von Sandolfs, und die Madonna des Vin⸗ cenzio von San Simignano, von Saravaglia, alle drei von den Originalen nicht zu unterscheiden. Mit Rücksicht auf noch einige nicht zu umgehende Vorarbeiten ist der Termin der Ab⸗ sendung nach Wien noch auf kurze Zeit hinausgeschoben worden.
j
Redaktion und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Verlag der Expedition (Kesseh. Druck: H. Heiberg. Drei Beilagen (einschließlich der Börsen · Beilago.
Madrid, Sonntag, 8. März, Abends. In einem nach
6 73.
Königreich Preußen. Preußische Bank. Bekanntmachung.
Indem ich den nachstehenden Auszug aus dem Verwal⸗ tungsbericht der Preußischen Bank für das Jahr 1872 gemäß §. N der Bankordnung vom 5. Oktober 1846 hierdurch zur allgemeinen Kenntniß bringe, bestimme ich zugleich, daß die Zahlung der Restdividende für das Jahr 1872 zum Betrage von
„S8 Thlr. 10 Sgr.“ gegen den betreffenden Dividendenschein vom 22. . Mts. ab bei der Königlichen Hauptbank hierselbst, bei den Provinzial⸗ Comtoiren zu Breslau, Cöln, Danzig, Königsberg, Magdeburg, Münster, Posen und Stettin, sowie bei den Kommanditen zu Aachen, Altona, Bielefeld, Bremen, Bromberg, Cassel, Cobzenz, Cöslin, Crefeld, Dortmund, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Em⸗ den, Essen, Flensburg, Frankfurt a. Main, Villain, Frankfurt a. Oder, Gleiwitz, Glogau, Görlitz, Graudenz, Halle a. S., Hannover, Insterburg, Kiel, Landsberg a. W., Liegnitz, Memel, Metz, Minden, Mülhausen i. E., Nordhausen, Osnabrück, Siegen, Stral⸗ sund, Straßburg i. E., Stolp, Thorn und Tilsit geleistet werde.
Der vollständige Bericht wird den Bankentheils⸗Eignern in Berlin bei der Hauptbank im Archiv der Bankantheile, in den Provinzen bei den vorgenannten Bankanstalten verabfolgt werden.
Berlin, den 21. März 1873. ⸗ .
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Chef der Preußischen Bank. Graf von Itzenplitz. Aus zug aus dem Verwaltungsbericht der Preußischen Bank für das Jahr 1372.
Die Geschäfts⸗Resultate des Jahres 1872 können im Allge⸗ meinen als befriedigend bezeichnet werden. Zwar hat die In⸗ dustrie unter der enormen Freissteigerung einiger Rohmaterialien, namentlich der Kohlen und des Eisens und unter den gespann⸗ ten Arbeiter Verhältnissen schwer zu leiden gehabt. Indessen hat das einen weiteren Aufschwung der Geschäfte nicht gehindert, und daß die letzteren auch lohnend gewesen sind, dafür liefert den besten Beweis die Thatsache, daß zahlreiche neue Fabriken ent⸗ standen, oder die bestehenden ansehnlich erweitert worden sind. Es hat nicht ausbleiben können, daß in einer so erregten Zeit nach eben erst erfolgter Beseitigung der Fesseln des Konzessionswesens auch manche schwindelhafte Unternehmungen ans Tageslicht ge⸗ treten sind, denen die Preußische Bank nicht Vorschub leisten durfte und nicht Vorschub geleistet hat. . .
Im Ganzen und Großen ist das Geschäft aber solid ge⸗ blieben. Zahlungseinstellungen von Bedeutung find fast nirgends vorgekommen und die Bank ist von Verlusten völlig frei geblieben.
Der Gesammtumfatz der Bank hat sich im Jahre 1872 auf 5991 Millionen und einschließlich der mit den Provinzial⸗ Bankanstalten und anderen Behörden verrechneten Summen auf g. 284 Millionen Thaler belaufen, das sind 2012 resp. 2918 Millionen Thaler mehr als im Jahre 1871.
Der Zinsfuß betrug zu Anfang des Jahres 4 Prozent für Wechsel und 5 Prozent für Lombard⸗Darlehne. Am 16. Sep⸗ tember mußte derselbe auf 5 resp. 6 Prozent erhöht werden. Die Ermäßigung auf den normalen Satz ist erst im Laufe dieses Jahres möglich gewesen. Im Durchschnitt des ganzen Jahres berechnet sich der Diskont auf 4,29 Prozent, der Lombard-⸗Zins⸗ fuß auf 5,29 Prozent. . 36
An Banknoten sind durchschnittlich 2535 Millionen Thaler im Umlauf gewesen, ea. 50 Millionen Thaler mehr als im Vorjahre. Sie waren im Durchschnitt des ganzen Jahres mit
S8, 28 Prozent durch Metall gedeckt.
Der Refervefonds ist mit 6, 000,000 Thlr. unverändert
geblieben. ; ö
An Wechseln wurden gekauft oder zur Einziehung übernommen 1,791,606 Stück über 13273 Millionen Thaler, gegen 1571 mehr in der Stückzahl um 344, 190 im Geldbe⸗ trage um 46 Millionen Thaler.
Der Gesammtgewinn aus dem Wechselgeschäft hat 1,ů606, 803 Thlr. 13 Sgr. mehr als 1871 betragen.
Von den am 31. Dezember 1872 im Bestande gewesenen
Wechseln waren fällig: . binnen 14 Tagen 58,163,000 Thlr. ö l, l8l, 000, ö 144,131,009 . 180,594,000 „
An Lombard ⸗Darlehnen wurden neu ertheilt 275, 000 000 Thlr., 86 Millionen Thaler mehr als im Vor⸗ jahre. Am Schlusse des Jahres 1872 blieben 5078 Darlehne über 313 Millionen Thaler ausgeliehen. Die aus diesem Ge⸗ schäft aufgekommenen Zinsen haben 116,000 Thlr. mehr als im Vorjahre betragen.
Die durchschnittliche Wechsel- und Lombard⸗An⸗ lage betrug 154567, 000 Thlr., 38 Millionen Thaler mehr als im Jahre 1871.
Von dem am 31. Dezember 1872 vorhandenen Vorrath an edlen Metallen in Barren und Sorten zum Betrage von
46,404,702 Thlr. 20 Sgr. 6 Pf. haben 71,174 Thlr. 11 Sgr.
6 Pf. abgeschrieben werden müssen, da die Entwerthung des Silbers noch weiterere Fortschritte gemacht hat. 4 Der Rest des früheren Effekten-Bestandes ist zu An⸗ fang des Jahres 1872 verkauft worden. Die Bank hat daran 13,534 Thlr. gewonnen. Im Jahre 1871 betrug der Cours⸗ gewinn von verkauften Effekten 1,964,795 Thlr. und der Zinsen⸗ gewinn 383,332 Thlr., also 1,434 493 Thlr. mehr als 1872. Der Brutto⸗Gewinn pro 1872 hat betragen Thlr. 7J.066, 188. 8. — Davon gehen ab:
a. die Verwaltungs⸗ K Thlr. 1,101,415. 12. 6 .
' 3 die epositen - 9.
fn 623, 143. 2. — 50, 183. 16. —
Zinsen ö Il, 174. 11. 6
—
e. ki Banknoten⸗ fertigung
d. Verlust auf Silber 1
e. der Beitrag zur Verzinsung der
Anleihe von 1856 „ 621,910. — —
Thlr. 2 167 826. 12.— bleibt Gewinn Thlr. 5h 361. 26.
zum Dentschen Reichs⸗A
1
2)
3)
C.
Grste Beilage nzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Montag, den 24. März
Hiervon sind schon gezahlt, resp. zu
reserviren:
die Zinsen vom Einschuß des Staats
die Zinsen vom Einschuß der Bankantheils⸗ Eigner . für den Neubau
des Dienstgebäu⸗
des der Haupt⸗ bank und dessen Einrichtung re⸗ servirt 100, 009 Thlr., abzüglich
der für zweifel⸗ hafte Wechselfor⸗ derungen weni⸗ ger zu reserviren⸗
den 13,566 Thlr.
4 Sgr. bleiben Thlr.
Thlr.
66,533. J. 6
go 00. ——
X
Sb 33. 26.
Thlr. 1052, 967. 3. 6
und bleibt hiernach ein Reingewinn von Thlr. Z p 5. 354. 28. 6
wovon die Hälfte mit
1
an den Staat, die andere Hälfte zu⸗
züglich der im vorigen theilt gebliebenen mit Thlr. 1,774,452. 20.
Jahre unver⸗
1,772, 697. 11. 6
1,755. 9.—
an die Bantanthẽils⸗ Cigiier fällt. Die Bankantheils-Eigner erhalten demgemäß für jeden
Bank⸗Antheil von i000 Thlr. außer den für das ere und zweite Semester gezahlten 45 Thlr., als Rest⸗Dividende 88 Thlr. 10 Sgr. oder im Ganzen einen Ertrag von 1316 pCt. (1871 12/0 pCt.)
7785 Thlr. bleiben für das nächste Jahr reservirt.
Der Staat erhält: schuß⸗Kapital.
nes mit
a. an Zinsen von seinemEin⸗ 66,533 Thlr.
621,910 Thlr 13772, 597 Thlr.
b. als Beitrag zur Verzinsung der Anleihe von 1856. die Hälfte des Reingewin⸗
Sgr. — Sgr. 11 Sgr.
5 Pf.
überhaupt: 7461, 140 Thlr. 19 Sgr. Bilanz der ren th, *
.
Bank vom 31. Dezember 1872.
49
Grundstücke
Grundstücks⸗Ankäufe zum Neubau eines Hauptbank⸗ Gebäudes....
Wechsel⸗Bestände
Lombard · dor derungen Diverse Forderungen: 2, 109, 594 Thlr. 24 Sgr.
Neubau des Haupt⸗ bank⸗Gebäudes für die Einrichtung
desselben 100,000 Thlr. . Zum Umlauf nicht mehr
Diverse
Kassenbestände
Summa der Aktiva
ab für ʒheifelhafte Jor⸗ derungen
b hiervon für den
und
geeignete Banknoten.
. 200180
Mn, G n
183714207
1 2000 S — .
Effekten, und
zwar:
diskontirte verlooste Ef⸗ fekten
Effekten zum Course vom 31. Dezember
LOS6, 392 185 -
z31,538 4 1 U5lt =
Silber in Barren Gold in Barren und Sorten
Passiwva.
Fr id -= diss 63; =
1 38 204 815 9
Ml H 1057, 820 -—
68 1065 20
18351402716 Il, 569, 70 —
ö zoo 8
34316
323 b6d4 . 948 2 5s Rö 3 -—
in . in den Bank⸗Kassen ... zum Umlauf nicht mehr
verzinsliche unverzinsliche Schuldige
Bank⸗Antheils⸗Konto ... Staats⸗Aktiv⸗Kapital ... Reserve⸗Konto
Gewinn⸗Konto für den
Guthaben Guthaben der Reichs⸗
Guthaben der Giro⸗Inter⸗
Unbezahlte Anweisungen. Diverse Forderungen.. Dividenden⸗Konto .... Unvertheilte Extra⸗Divi⸗
Hierzu der Rest aus 18 Ueberhobene Zinsen und
Banknoten:
geeignet
i ö zii 53 l M0 6 43 —
135,351, 000 — —
1086239216
Depositen⸗Kapitalien:
A038, 56ß0 — 3. 156 12
2.
447,968, 412
A707, 050
Staat
Königlicher Kassen aus eingegange⸗ nen Ueberschüssen ...
Haupt⸗Kasse Giro⸗Verkehr:
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Ertrãge
792,319 18
Summa der Passiva
5G sss 83 ss --
18783. Aichtamtliches.
Deutsches Reich.
Preußen. Berlin, 24 März. Dem 44. Komm unal⸗ Landtag von Altpomm ern zu Stettin lag in seiner 6. Sitzung vom 18. d. Mts. zunächst der Bericht des General⸗Direktors der Altpommerschen Land⸗Feuer⸗Sozietät vor, mit welchem derselbe unter Bezugnahme auf das 2. Alineag des 5. 6 des revidirten Reglements für die Feuer⸗Sozietät des platten Landes von Alt⸗ pommern vom 17. Januar 1872 den Entwurf der Bedingungen für die Versicherung von Mobilien bei der Altpommerschen Land⸗Feuer⸗Sozietät zur Prüfung und Feststellung überreicht. — Der Referent v. d. Marwitz trug zunächst das Gutachten des Ausschusses vor unter Bezugnahme auf den zum Protokolle überreichten abgedruckten Entwurf der Bedingungen für die Ver⸗ sicherung von Mobilien bei der Altpommerschen Land⸗Feuer⸗ Sozietät. Der Ausschuß hat bei den §§. 4 und 13 unwesent⸗ liche Abänderungen und resp. Berichtigungen vorgeschlagen. Der Landtag erklärte sich mit diesen Abänderungen einverstanden und nahm den vorgelegten gedruckten Entwurf der Bedingungen mit den Abänderungen des Ausschusses einstimmig en bloc an. — Dann referirte v. Wedell⸗Cremzow über kin Schreiben des Ober⸗ Präsidenten vom s. Juni 1872, mit welchem derselbe Abschrift eines Reskripts der Minister des Innern und der Finanzen vom 29. Mai a. c. übersendet, wonach dem Coneluso des 43. Kommunal ⸗ Landtages ad Prop. G. 44 vom 16. April 1872, betreffend die Aufbringung der Kosten zur Bestreitung der Bedürfnisse des Landarmen⸗Ver⸗ bandes von Altpommern auch nach dem 1. Januar 1873 nach dem bisherigen modifizirten Maßstabe der Einwohnerzahl die Ge⸗ nehmigung nicht ertheilt werden kann, da die fernere Bei⸗ behaltung dieses Maßstabes der Absicht des Ausfüh⸗ rungsagesetzes zum Bundesgesetze über den Unterstützungs⸗ wohnsitz vom 8. März 1871 nicht entsprechen würde und deshalb auch nicht gestattet werden könne, wogegen es der Erwägung des Kommunal⸗Landtages überlassen bleibe, ob und inwieweit etwa mit Rücksicht auf besondere Verhältnisse eine Modifikation des in dem Gesetze aufgestellten regelmäßigen Vertheilungsmaßstabes für wünschenswerth zu erachten sein möchte, wobei jedoch von einer Mitheranziehuug der Grund⸗ steuer nicht abgesehen werden dürfe.
Die Landstube hat bezüglich der Aufbringung der Kosten zur Bestreitung der Bedürfnisse des Landarmenverbandes von Altpommern folgenden Vorschlag gemacht:
Die Vertheilung der Landarmen⸗ und Irrenhaus⸗Beiträge erfolgt auf die Kreise und die Stadt Stettin nach Verhältniß der in ihnen aufkommenden halben G und⸗, Gebäude⸗ und Gewerbesteuer, der ganzen Klassen⸗ und Ein⸗ kommensteuer, beziehungsweise der Mahl- und Schlacht- steuer nach Abzug des für die Städte erhobenen Steuer⸗Drittels (§. 10 des Gesetzes vom 8. März 1879). Bei den Städten mit Militär⸗Bevpölkerung ist von der Mahl—⸗ und Schlachtsteuer eine nach Verhältniß der Militär-⸗Bevölke⸗ rung zur Civil⸗Bevölkerung zu bemessende Quote abzusetzen. Von den hiernach ermittelten Mahl⸗ und Schlachtsteuer⸗Be⸗ trägen findet noch ein Abzug von 20 Prozent statt.“
Dieser Vorschlag, mit welchem zugleich der Antrag der Stadt Stettin, daß sie aus dem Landarmenverbande von Alt— pommern entlassen und ihr gestattet werde, einen eigenen Land⸗ armenverband zu bilden, abgelehnt wird, veranlaßte eine leb⸗ hafte Debatte.
Bei der Abstimmung wurde zuerst der Antrag der Stadt Stettin mit überwiegender Majorität abgelehnt. Demnächst wurde die zweite Frage dahin gestellt: ob der Repartitions⸗ Maßstab nach dem Vorschlage der Landstube angenommen wer⸗ den soll? Diese Frage wurde mit 28 gegen 16 Stimmen be— jaht. Hieran anschließend, genehmigte der Landtag die Mehr⸗ ausschreibung von Landarmen⸗-Beiträgen von 10,000 Thlr. pro 1873 und ermächtigte die Landstube, eine gleiche Mehr⸗Aus⸗ schreibung pro 1874 nach Bedürfniß zu beschließen. —
Schließlich referirte v. Kleist⸗Nemitz über ein Schreiben des Ober⸗Präsidenten vom 6. Juni 1872, mit welchem derselbe Ab⸗ schrift eines Erlasses des Ministers des Innern vom 2. ejusd. übersendet, betreffend:
I) mehrere Erinnerungen gegen die von dem 43. Kommu⸗ nal⸗Landtage ad Prop. C. 45 beschlossenen Reglements für die Landarmen⸗Anstalten zu Neustettin und Ueckermünde,
2) die Herbeifühnung einer anderweitigen Beschlußfassung Seitens des nächsten Rommunal⸗ Landtages und
3) die einstweilige Fortführung der Verwaltung der Anstal⸗ ten nach den bestehenden Reglements.
Der Landtag beschloß, die Beibehaltung der körperlichen Züchti⸗ gung in den Landarmen⸗Anstalten zu Neustettin und Uecker⸗ münde als eine zur Aufrechthaltung der Ordnung unentbehrliche Korrektionsmaßregel aufrecht zu erhalten, da dieselbe noch in neuerer Zeit bei anderen Änstalten zugelassen worden sei und verblieb bei allen seinen bisherigen Vorschlägen nach allen Rich⸗ tungen hin, soweit solche nicht von dem Minister genehmigt sind.
Bayern. München, 21. März. Prinz Ludwig und Prinzessin Alice von Hessen haben ihre Reise nach Italien fortgesetzt. Nach der gestrigen Hoftafel hat der König densel⸗ ben, welche bei dem britischen Geschäftsträger Morier abgestiegen waren, einen längeren Besuch abgestattet.
— Die Prinzen Leopold und Arnulf werden von der Reise in den Orient bis Ende dieses Monats hier zurücker⸗ wartet. Am 14. d. M. wird dann die gesammte Familie Luit⸗ pold zur Vermählungsfeier des Prinzen Leopold mit der Erzherzogin Gisela nach Wien abreisen.
— Durch Kriegs⸗Ministerigl⸗Verordnung werden für den Vortrag der inaktiven Offiziere in den Listen und Büchern, namentlich welche Offiziere als zur Disposition (z. D.) oder welche als außer Dienst (. D stehend vorzutragen sind, neue Bestimmungen erlassen, die auch für die im Offiziersrang stehenden Aerzte und Militärbeamten gleichmäßig in Anwendung zu treten haben. Der Vortrag der Offiziere à la suite bleibt wie bisher, gleichviel ob dieselben in etatsmäßigen Stellen Dienste leisten oder nicht.
— Durch Königl. Enischließung wurde der General⸗Major
z. D. Ph. Frhr. v. Diez mit Pension verabschiedet.