1873 / 74 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 25 Mar 1873 18:00:01 GMT) scan diff

gegeben werden soll, welcher zu dem Originale oder zu der Aus⸗ fertigung verwendet worden ist. Berlin, den 17. März 1873. Der Präsident des Staats⸗Ministeriums. Der Finanz ⸗Minister. Graf v. Roon. Camphausen.

An das Königliche Geheime Staats⸗

Archiv hier, bezw. die Königlichen

Staats⸗A Archive in den Provinzen.

Aichtamtliches. Deu tsches Reich.

Preußen. Berlin, 25. März. In der J. Sitzung des 44 Kommunal⸗Landtages von Altpom mern am 19. d. M. wurden zunächst die Mitglieder des Stãndischen Aus⸗ schusses für die Angelegenheiten der Provinzial⸗Hülfskasse per Afklamation einstimmig wieder gewählt. Auf ein Gesuch des Pastors Stürmer zu Ducherow bewilligte der Landtag der Bu⸗ genhagen⸗ Stiftung eine fernere jãhrliche Beihülfe von 200 Thlr. auf die 3 Jahre 1873 incl. 1875. Die erbetene , . die⸗ ser Beihülfe auf 300 Thlr. wurde abgelehnt, Die Landstube hat auf Anregung des Direktors für das Landarmenwesen sich mit dem Verkaufe von Neuhof und Zarower Mühle einverstan⸗ den erklärt und vorgeschlagen, sie mit demselben zu beauftragen. Aus der Mitte des Landtags erhob sich dagegen von vielen Seiten lebhafter Widerspruch. Bei der. Abstimmung erklãrte sich der Landtag im Prinzip mit einer gänzlichen oder theilweisen Veräußerung der Zarower Mühle einverstanden, lehnte aber die Veräußerung von Neuhof ab. Die vorgelegten Jahresrech⸗ nungen der Landarmen⸗ und der Knaben⸗Erziehungsanstalt zu Neustettin pro 1871, sowie der Landarmen⸗Anstalt zu Uecker münde und der Knaben⸗Detentionsanstalt zu Zarower Mühle pro 1871, die Rechnungen des General⸗Landarmenfonds pro 1570 und 1871 (Regierungsbezirk Cöslin) wurden dechargirt. Der Vorschlag der Landstube, den bisher bei der General⸗Staats⸗ kasse mitverwalteten Landwehr⸗Pferdegelderfonds für den Regie⸗ rungsbezirk Cöslin der Provinzial ⸗Hülfskasse einzuverleiben, wurde angenommen, im Hinblick darauf, daß die Fonds der Provinzial ⸗Hülfskasse auch dem Regierungsbezirk Cöslin zu Gute kommen. .

In der 8. Sitzung am 22 d. M. ertheilte der Land⸗ tag die Decharge über die Jahresrechnung der Provinzial⸗Hülfs⸗ kasse, pro 1872 und autorisirte die Direktion derselben, von dem Zinsengewinn von 9367 Thlr. 12 Sgr. 3 Pf. statutenmãßig: I) mit 7025 Thlr. 16 Sgr. 8 Pf. den Ständen Altpom⸗ merns zu überweisen und an die ständische Dispositionskasse zahlen zu lassen. ) t mit 2341 Thlr. 25 Sgr. ] Pf. der Pro⸗ vinzial⸗Hülfskasse zu übereignen. Zu Abänderungen der Statuten fand der Landtag keine Veranlassung. . .

Nach Erledigung einer Brandentschädigungsangelegenhei waren saͤmmtliche Proponenda des 44. Kommunal⸗Landtages erledigt. Der Vorsitzende erklärte demgemäß den 44. Kom⸗ mungi⸗-Landtag für geschlossen und verband damit ein dreifaches Lebehoch auf Se. Majestät den Deutschen Kaiser und König von Preußen, zu welchem die Versammillung einstimmend sich erhob. . Bayern. München, 21. März. Dem Vernehmen nach werden, wie der „N. K.“ meldet, dem nächsten Landtage Ge⸗ setzentwürfe über eine Verlassenschafts- und eine Vöormundschaftsordnung vorgelegt werden. Nach ersterer sollen sãämmtliche Verlassenschaften den Notaren zur Behandlung Überwiesen und nach letzterer die Führung der Vormundschaften einem Familienrathe übertragen werden. Hierdurch würde die Geschäftsaufgabe der Einzelgerichte nicht unbedeutend kleiner und in Folge dessen die Einziehung einer ziemlichen Zahl von Unter⸗ beamten⸗Stellen an denselben ermöglicht werden.

Oldenburg, 20. März. (Wes. Ztg) In der heutigen Sitzung des Landtages wurde zunächst die Abstimmung über den Art. 101 der repldirten Gemeindeordnung wiederholt und derselbe bei namentlicher Abstimmung abgelehnt. Sodann ging der Landtag zur Berathung über den Entwurf eines Ge⸗ setzes über das Ferzogthum Oldenburg, betreffend das Erbrecht und die Uebergangsbestimmungen zu diesem Gesetze, über. Aus der Verhandlung ist daher nur Folgendes hervorzuheben:

1) Der Art. 1 des Entwurfs, wonach das gesammte Erb⸗ recht sich nach den Bestimmungen. des gemeinen Rechtes richtet, soweit nicht das gegenwärtige Gesetz und das Gesetz, betreffend das eheliche Güterrecht ein Anderes bestimmt, ward ohne De⸗ batte angenommen, und sind hiernach alle übrigen bestehenden partikularen erbrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Braut⸗ schatzverordnungen, das Butjadinger Landrecht und die betreffen⸗ den Bestimmungen der jeverschen Verordnung vom 20. Mai 1806 aufgehoben. Ein hierzu vom Ausschuß gestellter Antrag, daß Erbverträge demnächst nur nach dieser Urkunde sollen abge⸗ schloffen werden können, erhielt die Zustimmung des Landtags.

2) Der vom Ausschusse zum Artikel 2 des Entwurfs ge⸗ stellte Antrag, das Grunderbrecht auf die Abkömmlinge des Erb⸗ lassers zu befchränken, fand bei der Staatsregierung einen ent⸗ schiedenen Widerstand, und brachte dieselbe einen Vermittelungs⸗ antrag ein, wonach das Grunderbrecht für den Fall, daß der Erblafser ohne Hinterlassung eines Ehegatten versterben sollte, in Ermangelung von Deszendenten auch auf die Eltern oder Vor⸗ eltern, die Voll⸗ oder Halbgeschwister, sowie auf die Kinder von Voll- oder Halbgeschwistern auszudehnen sei. Da die Stagts⸗ regierung hierbei die Erklärung abgab, daß sie auf die Annahme dieses Antrages ein so großes Gewicht lege, daß sie das Zustande⸗ kommen des ganzen Gefetzes davon abhaͤngig machen muͤsse, so lehnte der Landtag den Antrag des Ausschusses ab und nahm den Regierungsantrag in namentlicher Abstimmung mit 30 Stim⸗ men gegen 1 Stimme an. ;

3) Der Artikel 3 des Entwurfs enthält das der Bildung der Grunderbstellen zum Grunde liegende Prinzip und stellt die Präsumtion auf, daß jede behausete Grundbesitzung, welche in den Katastern als ein Artikel verzeichnet und mindestens drei Hektaren groß ist, als Grunderbstelle gelte, wobei dem Eigen⸗ thümer die Befugniß zugestanden wird, vorbehaltlich des Requisits

der Behausung, aus seinem Grundbesitze oder einem beliebigen Theile desselben eine Grunderbstelle zu bilden, seiner Grund⸗

erbstelle beliebige andere ihm gehörige Grundstücke einzuverleiben,

von derselben beliebige Theile abzukrennen, sowie derselben die Eigenschaft einer Grunderbstelle zu entziehen. Der vom Aus⸗ schusse dagegen eingenommene Standpunkt, daß keinerlei Prä⸗

fumtion für das Vorhandensein einer Grunderbstelle aufzustellen,

vielmehr die Bildung, Veränderung oder Auflösung einer solchen lediglich von der Verfügung des Eigenthümers abhängig zu machen sei, fand im Landtage kaum Widersckruch und wurde der

desfällige Ausschußantrag., da auch die Staatsregierung event.

ihre Zustimmung dazu erklärte, bei namentlicher Abstimmung ein⸗

flimmig angenommen. 4 Ein zum Artikel 8, welcher den Vorzug des männlichen

Geschlechts vor dem weiblichen und für gewisse Distrikte den der

eben auch zahlen, aber doch nicht dem Lande näher an⸗ möchte nicht, daß Reichsbeamte von der öffentlichen Mei⸗ echnet werden. Ich möchte . sbeamten einen wenn nicht leich den Preußen zahlenden Inländer haben, von dem chatten eines Anflugs von Exterritorialität in der Meinung er Gemeinden genommen ist und der, der Kategorie der zahlenden Ausländer eben nicht mehr zugerechnet wird.

§. 25 (3ur Dispositionsstellung der Beamten) hatte der Abg. Dr. Windthorst (Meppen) beantragt, die in diesem ortragenden Räthe und etatsmäßigen gen Amt auf diejenigen zu beschrän⸗ ses Gesetzes angestellt sind.

winnen, die gehören, ich in eine entferntere

leider mit den Vorurtheilen derer, die nicht so tief nachdenken, und die en Forschung versehen sind, wie der wenn grade mir in meiner amt⸗ esen Eindrücken, da wo ich sie im Leben so ist der vorliegende Punkt einer von

der jüngeren Geburt be⸗ usschusses gestellte Antrag, e Verwandtschaft der unehelichen Verwandt wurde abgelehnt.

sich über das im §. 1

älteren, für andere aber den Vorzu

von einer Minorität des nicht mit diesen Wa

err Vorredner, zu kämpfen, und chen Stellung es obliegt, di wahrnehme, entgegenzutreten, denen, ber mich an diese meine Pflicht mahnte, und i ehlen, daß ich einer der energ

sti en der geistig ',. daß auch die eheli re Lategorie er schaft im Grunderbrecht vorgehen solle, daß wir in dem Reich

5) Eine heftige Debatte entspann des Artikels den Grunderben bestimmte Voraus, welche das Re⸗ sultat hatte, daß für das Amt Stollhamm, das Amt und die Stadt Jever, das Amt Landwührden und die Gemeinde Esens. hamm, Rodenkirchen, Oeyelgönne und Holzwarden ein Voraus 5 Prozent, für die übrigen Distrikte des Herzogthums aber ein Voraus von 40 Prozent des schuldenfreien Werthes der Grunderbstelle angenommen wurde.

dahin kommen

ischsten Ver⸗ für die Unmöglichkeit, Unmöglichkeit, Reichs verfassung jeden Landes, die Reichsbeamten ä rspruch zu setzen.

Herrn Vorredner nicht ver t Bundesrathe gewesen in diesem Punkte nachzugeben, diesem Punkte Verpflichtung eines eigenen, zu Groll oder gar eine den entstehen werde, die Befür

nlich, wie die s Daß darüber ein eringschätzung des Reiches in einzelnen Gemein⸗ tung theile ich mit dem Herrn Vor⸗ sondern vielmehr die Befürchtung, daß eine Beirrung des r . und das zu verhü⸗ ten liegt mir in meinem Berufe näher. Entsteht dadurch ein Groll, so wird er sich in viel höherem Maße gegen die zahlreichen Landes⸗ beamten richten, und für die Landesgesetzgebung wird die Veranlassung entstehen, fur ihre Beamten dieses Privile ium aufzuheben, und ge⸗ setzlich abzuschaffen, und damit wird da elbe von selbst und ohne weitere Gesetzgebung nach dieser Fassung auch für die Reichsbeamten

Ich möchte dringend bitten, den verbündeten Regierungen, die ihrerfeits sehr weit und mit der Aufopferung mancher den Einzelnen lieb gewordenen Ueberzeugungen dem Reichstage enkgegengekommen sind, auch Ihrerseits diesen Schritt entgegen zu thu rr Vorredner vertrat,

Paragraphen genannten v ülfsarbeiter im Auswärti. en, welche nach Erlaß dies

der Abgeordnete seinen Antrag motivirt hatte, erklärte der Reichs⸗

kanzler Fürst von Bismarck:

Ich erlaube mir über das eben eingebrachte Amendement nur wenige Worte, denn es ist sehr schwierig, über einen delikaten Punkt, der die Verhältnisse lebender Beamter, mit denen ich alle Tage zu thun habe, betrifft, sich so unbefangen auszusprechen, als wenn man mit unbenannten Zahlen rechnet. Wenn das Amendement angenom⸗ men wird, so würde die freie Bewegung, welche durch das gedachte Gesetz dem auswärtigen Dienst verliehen werden soll, in ihrer Ver⸗ wirklichung auf eine sehr weite Zeit hingusgeschoben. Die Beamten, um welche es sich handelt, sind zum Theil jung und neu in das Amt gekommen; sie haben Aussicht, die ältere Hälfte der hier Anwesenden uU überleben ünd der nächsten Generatien erst die Frage zur eben. Sie sind unter meiner Einwirkung angestellt wor⸗ r ch würde sie nicht angestellt haben, wenn ich nicht überzeugt wäre, daß sie tauglich sind, und daß ich, so weit man in die Zukunft hen und fo weit man einen Menschen beurtheilen kann, nicht in die age kommen werde vielleicht mein Nachfolger aber daß ich Lage kommen werde, ihnen gegenuber von der dur Gebrauch zu machen. auf die Dauer entwickelt.

; redner nicht Die Deputirtenkam⸗ nationalen B genährt werde; mer Dat den mit der englisch⸗mittelländischen Gesellschaft abge⸗ schlossenen Vertrag zur Legung einer unterseeischen Telegraphen⸗ verbindung zwischen Brindist und Aegypten genehmigt.

B.) Die Deputir ten kamm er genehmigte in ihrer heutigen Sitzung den Gesetzentwurf, betreffend die Militär⸗ Territorialbezirke. Der Bericht der Kom mission zur Vor⸗ athung des Gesetzentwurfs Körperschaften ist, der „Opinione“ zufolge, endet und dürfte noch vor den Osterferien vertheilt werden. Das Ministerialtkonseil hat gestern die Anträge der fran⸗ zösischen Regierung in der Frage des it al ienisch⸗ französi⸗ fchen Handelsvertrages zur Berathung gezogen.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 25. März. In der gestrigen Sitzung des Reichs⸗ tages erklärte der Präsident, Staats ⸗Minister Delb rück in der Diskusston über den Gesetzentwurf, betreffend die Rechts ver⸗ hältniffe der Reichsbeamten mit Bezug auf eine Bemerkung

Melne Herren! Der Herr Abge Frage, die er eben erörtert h dahin, daß gar nicht daran ged Gesetz auf Elsaß⸗Lothringische

Rom, 18. März. ewußtseins dadur

24. Marz. (B. Z.

über die religiösen nunmehr voll⸗

und auf dem Amen⸗ Ihrerseils nicht zu be⸗ und den Abschluß dieses bedeutsamen er staatsrechtlichen Entwickelung im Reiche dadurch öglichen, daß Sie hier der Auffassung der verbün⸗

dement, welches der stehen, sondern die Fortschrittes unser in kurzer Zeit erm deten Regierungen

Dem Abgeordneten Lasker, welcher hierauf für das Wag⸗ Amendement eintrat, entgegnete der Fürst v. Bismarck: er Herr Vorredner hat seine Argumentation doch in erster Linie und in der Hauptsache auf eine unrichtige faktische Voraussetzung ge⸗ ündet, indem er angenommen hat, daß es namentlich reußens gewesen sei, der diese Nichtnachgiebigkeit der Bundesregie⸗ Ich kann ihn bei dieser Gelegenheit nur Deduktionen so

ösung zu 9g

nicht in die Gesetz zu verleihenden Befugniß allerdings nie wissen, wie sich ein Beamter Er kann in der ersten Kraft der Jugend, in der ersten Begeisterung für seine Beschäftigung vielleicht Eigenschaften vermuthen lassen, die feine Vorgesetzten veranlassen, ihn zur Anstellung vorzuschlagen, Es kann aber unter Umständen kommen, daß, wenn er na Jahren sieht, daß diese Beschäftigung ziemlich trockene Akten-

ordnete für Kaiserslautern hat die zuletzt selbst beantwortet, nämlich t worden ist, das hier vorliegende eamte für anwendbar zu erachten; ich glaube auch, es folgt das aus dem 5. 1 nicht im mindesten, man müßte denn der Meinung sein, daß ein jedes hier erg wenn nicht das Gegentheil ausdrücklich gesagt wird, o für Elsaß⸗Lothringen gilt.

Das Haus ist, wie ich glaube, niemals darüber wesen, daß das nicht der Fall ist.

Was nun die zuletzt von dem Herrn Abgeordneten angeregte Frage betrifft, so ließt es in der Natur der Sache, daß nicht minder wie die Beamten in Elsaß Lothringen, so auch das Reichskanzler⸗Amt das Beduͤrfniß fühlt, die Stellung dieser Beamten gesetzlich zu h Herren, Sie werden es begreifli wenn man Anstand genommen hat, mit dieser gesetzlichen Regelung vorzugehen, so lange die gesetzliché Regelung der Verhältnisse der r ich nicht in diesem Hause zum Ab⸗ Dieser Abschluß, das hoffentlich bevorstehende ̃ worliegenden Gesetzes, wird die Grundlage bil⸗ den für die alsdann sofork in Angriff zu nehmende gesetzliche Rege⸗ lung der Beamtenverhältnisse für Elsaß⸗Lothringen. .

Zu 5§. 7 erwiderte der Präͤsident Delbrück auf eine Anfrage des Abg., von Bernuth in Betreff der vom Reichstag beschlofsenen Resolution rücksichtlich der Pensionskasse für Reichs⸗

rungen durchgesetzt habe. darauf aufmerksam machen, wie gewagt es ist, die Ded ühren ohne sichere Kenntniß, der Thatsache. inisterium war in seiner Majorität bereit, den Reichs⸗ anz Darauf habe ich als Reichskanzler mich dem widersetzt und gesagt: ich halte e⸗ für verfassungswidrig. Nicht die preußische Regierung trägt die Schuld! So liegt die Sache.

Ich habe der preußischen Regierung, meinen Herren Kollegen im m gesagt: wollen Sie das erreichen, . Sie zunächst die Einrichtung in Preußen auf, dann wird die im Reiche von selbst nachfolgen; so lange sie aber dort besteht, kann ich nicht zugeben, daß der preußische Beamte an⸗ ders, günstiger, wie der Reichsbeamte behandelt, daß für den Reichs⸗ beamten eine Ausnahme in pejus gemacht wird.

Daß ein so ausgezeichneter Redner, wie der Herr Vorgän anderen Argumente als so feingespitzte, wie die, welche nach ten, angeführt hat, läßt mich auf die Hoffnung doch nicht verzichten, daß wir zu einer Verständigung kommen werden. gumente so fein, daß sie wie die meinigen nicht schosse m Indem ich die persönli stimmung der preußischen Regierung die Verfassung zu wahren ich der dazu angestellt ist, wer will mich zwingen, so lange ich 1s Verfassungswidriges oder zu thun, die preußische Regierung eben sowenig wie Jemand Der Herr Vorredner hat hauptsächlich sein Argument daher genommen, daß das Reich hier gewissermaßen gedemüthigt, gebeugt gebung des Partikularstaates. ommen wir niemals aus.

weit aus ; h in langsamer und wenig an⸗

eamten erkaltet und mit dem Es können aber auch andere Einflüsse eintreten, vor denen wir hoffentlich bewahrt bleiben werden, die aber in anderen Staaten vorkommen. ß

nicht geben, und wenn sie ihn geben sprechender Form der E

ehende Gesetz, Eifer auch die Befähigung.

tagsbe anzun n. hne Weiteres ie , m, in Zweifel ge⸗ feindseligen

wundecte sich, . herbekommt, Die Zeiten ändern sich. Man wird befreundet der eine ver— Es wird ihm erwidert, es solle

preußischen Staats⸗Ministeriu

was Sie anstreben, so heben lebten und der

erhältnissen Nachrichten langt vom andern einen Dienst. geschehen, wenn Name und Quelle genannt werden. Der Name wird genannt. Das bildet keine Grundlage, auf die man juristisch ein—⸗ treten kann, aber solche Umstände, solche Verhältnisse, können eintreten, chtnh s, aber in anderen Stagten. nun in einem solchen Falle mit dem Verdacht, ich möchte fast sagen, mit dem Beweise im Herzen, den er nicht geltend machen kann, weiter wirthschaften mit demselben Rathe? Das sind sehr exceptionelle exe ntrische Fälle, sie können sich viel harmloser gestalten, als ein bloßer Verdacht: Beamte des Auswärtigen Amtes, die einen zu intimen Um— gang mit fremden Diplomaten haben, unter Verhältnissen, wo nach Alter, Stellung und sonstigen Interessen ein gegenseitiges persönliches Wohlgefallen aneinander die intimeren Beziehungen nicht ausschließlich aufklärt jolche Sachen sind schwer abzuschneiden und auf dem ge⸗ wöhnlichen Wege zuristisch nicht zu fassen. Wir sind in diesen Ver⸗ hältnissen bei Weitem günstiger situirt, als die meisten Länder die Gegen⸗ Diplomatengeschichte sii ) ü ist das Ehrgefühl noch meist so lebendig, daß es in ihm einen dienstlichen Kraftaufwand und dabei eine Verschwiegenheit, eine Treue, eine Zuverlässigkeit her⸗ vorbringt, die kein Zwang herausdrücken könnte und die durch keine noch so hohe Besoldung gesichert werden könnte; denn die Gegen— gewichte, welche die Besoldungen in diesen Verhältnissen finden können, ind für den Finanz⸗Minister in der Gestalt von Besoldungen uner—

Ich glaube aber,

Reichsbeamten im Allgemeinen no nicht bei uns, Soll der Minister

schluß gekommen war. Zustandekommen des vorlie

Ich finde die Ar⸗ t n nicht mehr stechen. e Verantwortung für die Ab⸗ habe, bin ich als Rei

verpflichtet,

Reichskanzler sanktloniren

der Ihnen vorgelegten Uebersicht dieser o bat das wesent⸗ wohl nicht dar⸗ gesetzlich festzu⸗ daran denken t ittwen von Reichsbeamten gesetzlich zu regeln. Deshalb ist, da das Schicksal des Gesetzes zweifelhaft war, diese Re⸗ Ich will jetzt auf die Anfrage das

Meine Herren! Wenn in Resolution nicht speziell Erwähnung geschehen ist, s einer formellen ie i zuthun brauche, es wer Reichsbeamter die Verhältnisse der W

Ja, meine

Erinnern Sie sich ; in dem damaligen Hinsichtlich 1) der Zulässigkeit einer Beschlagnahme 2) der Zulaͤssigkeit

3 unter ö. . j erren, ganz ohne das nothwendig der Vorschläge des Reich- tages §. 19 sagt: ̃ der Diensteinkünfte, Wartegelder und Pensionen; der Zwangsvollstreckung in das Vermögen und gegen die Person kommen den aktiven und den „us dem Dienst geschiedenen Reichsbe— amten gegenüber diejenigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung, welche an ihren Wohnorten für die Staatsbeamten maßgebend sind. Beugung des Reiches unter den Partikularstagt haben Ganz herausheben aus den konkreten ann man sie nicht,

solution nicht erwähnt werden. dahin nachtragen, daß der Bundesrath diese, Resolution dem kanzler⸗Amt zur weiteren Bearbeitung überwiesen hat, und daß diese Bearbeitung im Gange ist. ;

3. ig bildete einen der Differenzpunkte zwischen dem Bun⸗ desrath und dem Reichstage bei diesem Gesetze. rath hat im §. 19 die Bestimmung aufgenommen, daß bezüglich der Steuerpflichtigkeit des Diensteinkommens, der Wartegelder und Pensionen der älteren und der aus dem Dienst geschiedenen Reichsbeamten diejenigen gesetzlichen Bestimmungen zur An⸗ wendung kommen sollen, welche an deren Wohnorten für die Staatsbeamten maßgebend sind. Der Reichstag hatte diese Be⸗ stimmung gestrichen.

Der Abg. Wagner (Altenburg) beantragte, den früheren Beschluß des Reichstages aufrecht zu erhalten. diesen Antrag begründet hatte, nahm der Reichskanzler Fürst von Bismark das Wort:

Den Abänderungen, welche im vorigen Jahre im Reichstage über die Gefetzesvorlage beschlossen worden sind, ist der Bundesrath in den bej weitem meisten Fällen, in fast allen mit nur zwei Hauptaus- nahmen nachgekommen. Wenn es bei diesem Punkte nicht der Fall gewesen ist, wenn dieser Punkt im Bundesrathe den verbündeten Re⸗ gierungen Anlaß gegeben hat., das ganze Gesetz nochmals zur Vorlage zu bringen, nochmals der Diskussion zu unterstellen und dadurch die allerdings wenn Sie Punkte ent⸗ aben die verbündeten ediglich die Ab⸗

Also mit dieser i wir nichts Neues eingeführt. Verhältnissen, in denen die Reichsbeamten leben, k wir werden eben in vielen Dingen die Landesgesetzgebung, die Lan⸗ deseinrichtungen zu Hülfe nehmen müssen, aber dazu, Herren, helfen Sie mir zunächst die Reichsverfassung aufrecht zu er— halten und zweitens die Idee im Velke zu entwickeln, 3 Reich und die Gefammtheit der Staaten nur en und dasselbe ist, daß der Reichsbeamte keine Exterritoriglität besitzt, und daß Preußen dem Reiche angehört in demselben Maße, wie das Reich mit Preußen Diesen Gedanken finde ich in Ihrem Amendement, ne Tradition einer früheren Stellung ansehe, eben klicht, diefen Gedanken der Identität der Landes angehörig⸗ keit und der Reichsangehörigkeit, wie er mir vorschwebt, und ich möchte wiederholt bitten, um dieses einen Punktes willen die ber das Gesetz nicht zum Scheitern zu bringen. Bundesrath wird wohl schließlich, der Reichstag noch einmal beschließt, sich geben ich kann die Ueberzeugung aussprechen, der Reichstag wird, wenn rath nochmals bei seiner Meinung bleibt, die weit ausge⸗ ftreckte Hand, die Ihnen in elf oder zwölf Punkten entgegenkommt und nur in ein oder zwei Punkten entgegengesetzt bleibt, ergreifen wollen. Der Bundesrath hat meines Erachtens die Barriere der Ver⸗ ssung und den ganz klaren Wortlaut der kann und nicht überschreiten will.

der Abgeordnete Miquèl für das Amende⸗ atte, nahm der Reichskanzler nochmals

Der Bundes- Aus allen diesen Gründen habe ich doch, wenn nicht das ganze Prinzip wieder aufgeheben werden soll, Bedenken, durch Annahme dieses Amendements die Verwirklichung bestimmte Zeit hinaus zu schieben. Ich könnte es mir ja gefallen lassen, weil ich, wie ich vorher schon bemerkte, meist mit juͤngeren Beamten, wo ich mich selbst anklagen muß, wenn sie unrichtig gewählt f Aber nehmen Sie an, daß über kurz oder lang jemand Anderes die auswärtigen Geschäfte leitet, entweder weil sie selbständiger gemacht werden, als sie bisher dem Reichskanzler gegen⸗ ein anderer Reichskanzler s ob der mit denselben Männern zu wirth— ĩ hr verantwortlichen ministeriellen Verant⸗ rtli st er die von dem Herrn Vorredner im Prinzip empfohlene Unabsetzbarkeit der vortragenden Räthe kaum ver⸗ träglich; denn es giebt unter Umständen eine Waffe des vortragenden Rathes, gegen die jeder Minister ohnmächtig ist. Das ist die des passiben Widerstandes, der scheinbaren Unfähigkeit, eine Arbeit nach einer bestimmten Richtung gut zu liefern und herzustellen, die schließ⸗ lich einen Minister in die Lage setzt, die Arbeiten selbst zu machen. Kann er sie alle felbst machen, hat er die Zeit und die Arbeitskräfte dazu, kann er sich in einem Grade nicht nur verdoppeln, sondern verzehnfachen daß er unter Umständen seine Räthe durch eigene Thätigkeit decken kann, jo würde er sie ja gar nicht brauchen, Solchen Minister, der die Arbeiten wegen der Abneigung seiner Mitarbeiter gegen das Sy stem, welchem er selbfst folgt, nicht bewältigen kann, den haben wir doch in unscxer eigenen Geschichte schon mehr als ein Mal gesehen und ich möchte, indem ich wiederhole, daß kein persönliches Urtheil über diejenigen Beamten, gegen welche von diesen gesetzlichen Berech⸗ tigungen Gebrauch gemacht werden könnte, mich veranlaßt, dieses Amendement zu bekämpfen, doch bitten, es abzulehnen, weil es mit dem ganzen Prinzip im Widerspruch steht und auf einem Um⸗ wege eigentlich das Prinzip durch Aufschub ad Calendas Graecas wieder beseitigt, welches in das Gesetz hineinzubringen, doch im Uebri⸗ gen in der Absicht des Reichstages liegt. Auf eine Entgegnung des Abg. Dr. Windthorst (Mep⸗ pen) erwiderte der Reichskanzler: Der Herr Vorredner hat manchen Aeußerungen, die ich aus an— eborenem Wohlwollen mehr als aus sachlichen Gründen hergenommen hatte, eine sachliche Bedeutung beigelegt was ich ihm überlassen ch will darüber mit ihm nicht rechten und will mich auch nicht deutlicher aussprechen, als ich mich vorhin ausgesprochen habe. ll nur noch sagen, daß derjenige Theil d bei der Zurdispositionsstellung verliert, im deutend ift wie früher; er erhält immer drei Viertel des Gehaltes. Mit drei Viertel des Gehalts und mit der Möglichkeit, andere Er— e Situation unter Umständen eine sevis nota braucht gar nicht mit sein. Es ist gar keine Schande de nach der Meinung eines be⸗

itte ich die dieses Prinzips auf un⸗

daß das Reich sind, zu thun habe.

zusammengehört. welches ich

Nachdem er nicht verwir

weiß ich ja nicht, schwierigen

doch die Herren , ĩ ch ö wortlichkeit ist meines Erachtens

Verständigung ü Vorredner hat gesagt, der

der Bundes

rößtentheils Bundesrathe u gegenkommen, wieder in Frage zu stellen, so h Regierungen dazu gewichtigere Gründe gehabt, als 1 sicht, den Reichsbeamten sporadisch ein Steuer⸗Privilegium zu ge⸗ winnen. Es handelt sich nicht darum, den Reichsbeamten ein Pri⸗ vileglum als solchen zu gewinnen, sondern nur ihnen überall die Gleichstellung mit den Landes beamten zu gewähren. deten Regierungen haben sich um so mehr in der Unmöglichkeit be⸗ funden, in diesem Punkte weiter, als es geschehen, entgegenzukommen, da sie den Eindruck haben, daß eine solche Bestimmung, wie diese, mit dem Artikel 3 der Verfassung nicht in Einklang zu bringen sei, in dem ausdrücklich gesagt wird, da Bundesstaates i behandelt werden soll, angehörige dieses Bundeslandes in den analogen Verhältnissen in denen sich der Reichsbeamte befindet, und einen anderen, freili

nicht so genau zutreffenden, aber doch anologen Punkt desselben Ab⸗ fatzes, wo sie den Einheimischen gleich behandelt werden sollen. Hätten die verbündeten Regierungen durch die Reichsgesetzgebung ein Privilegium der Reichsbeamten schaffen wollen, so würde dieses eben einfach dahin ausgesprochen worden sein, daß die Reichsbeamten überall und unbedingt sich derjenigen Privilegien erfreuen sollen, Tage in nur einzelnen Staaten die Landesbeamten ĩ sondern nur

id de erfassung vor sich, die er nicht überschreiten

Nachdem no ment gesprochen das Wort: f

Ich bemerke zunächst, daß ich nicht habe s Anwendung des Art. 3 ipso jure nothwendig f wollen, daß das Reich ein Recht darauf ill und daß dieses Gesetz,

agen wollen, daß die ich habe nur sagen be insoweit es dasselbe wenn es ohne eine Erläu⸗ fassungsbestimmung ergeht, von mir wenigstens mit cht in Einklang gebracht werden kann. l

eine Argumentation des Herrn Vor⸗ rfolg verwerthen zu können, Vorschläge des Bundesrathes meiner rd, den Zustand, den Sie erstreben, wiederhole, ein Privilegium halten der Gleich⸗ von dieser Gleich⸗

Ja, die verbün⸗

geltend machen w terung dieser Ver dieser Verfassung ni Im Uebrigen, glaube ich, redners mir aneignen und für mi daß die Annahme der jetzigen Ueberzeugung na

das Reich

ß der Angehsrige eines jeden

Bundesstaate als Inländer

ch dahin wirken wi

andelt um sondein nur um das Fest und um Verwerthung der Eindrücke, die das nationale Bewußtsein erwartet werden können. ändig bereit, auch innerhalb des preußischen wirken, daß dieser Zustand erreicht wird. der Fortdauer des Systems in Preußen, ich eamten diese Vortheile so lange gewährt Mehrheit der Reichsbeamten für 24

die Reichsbeamten nicht schlechter timmung, die ich bei meinen Kollegen ung und den o abgegeben haben ers die Waagschale

stellung auf da selbst bin vollsts steriums dazu mitzu an sich kein Anhänger verlange nur, werden, wie

es Gehalts, welchen Jemand welche heut zu , Reiche nicht mehr so be⸗ 35 daß den Reichsbe⸗ sie für die große Preußen bestehen, da Aber nach der

daß sie schon cht der Widersta Seite geneigt hätte, kann ich voraus sehe er Einrichtung in Preußen au e ich aber bitten, auf Gemeinden

zahlenden Beamten entgegenkommen, nicht legen. Ich möchte für die Reichsbeamten wie für reiche Ausländer ge⸗

werbsquellen zu ergreifen, kann di ell verbesserte sein; irgend eine ‚Dispositionsstellung verbunden zu darin, für ein bestimmtes Amt gera j stimmten Vorgesetzten, der vielleicht irrig urtheilt, sich nicht brauchbar erweise eser Vorgesetzte kann aber doch nur mit den Leuten wirthschaften, die für ihn brauchbar sind. Aber ich habe haupt sächlich das Wort ergriffen, um etwas nachzuholen, was ich vorhin zu erwähnen versäumt habe, ein anderes auswärtigen Dienste es wünschenswerth, macht, daß die Anstellung weniger fest, daß die Bewegung im Dienste eine flüssigere sei.

Ich habe im auswärtigen Dienste die Einrichtung vorgefunden,

die Landesbeamten bestimmter Privilegien sich die in diesem Lande fungirenden Reichsbeamten ebenfalls an diesen rivilegien Theil haben. Abgesehen von den Bestimmungen der Ver⸗ allerdings der Grund hauptsächlich maßgebend gewesen, idurch ein gewisser Schein der Extexritorialität erweckt werde z daß das allgemeine Urtheil sich nur zu leicht in die dem Partiku⸗ larismus bequeme und geläufi Reichsbeamte eine Art von Aus

gestellt werden.

hinterlassen hat, würden, wenn ni auf die andere e ge Mitwirkung zur Beseitigung dies Farem Boden fallen wird. Bit dahin möcht Sympathie, den zahlenden oder nicht allzu hohen Werth zu ; nicht gerne eine analoge Sympathie,

assung, ist des Reichskanz w inein lebt, daß der r r n,, c r der sei, daß er nicht in demselben Maße, wie der eigene Landesbeamte, als Landsmann zu beurtheilen und zu behandeln sei. Wenn Jemand von dem hohen wissenschaftlich Vorredners unter diesem

Auffasfung

rgument, was gerade im

Standpunkte des Herrn diesem falschen Eindrucke

ehr erklärlich. Im Großen und Ganzen haben wir aber

daß es zwei ganz verschiedene Kategorien gab: die eine Kategorie, dy ehen aus eigentlich e m e. Personen, den Gesandten und Sekretären, die nur im Auslande lebten, die andere, bestebend aus den Ministerial-Räthen, die niemalz ing Ausland kamen. Die Letz= teren arbeiteten die Instruktionen für die Ersteren aus, hatten in der Regel nicht fo viel vom Auslande gesehen wie wünschenswerth war, um auswärtige Verhältnisse richtig zu beurtheilen, während es den. jenigen, die dauernd im Auslande lebten, sehr leicht so ging, daß sie anstatt wie jener Riefe, die Kraft durch die Berührung mit der Erde stets wieder zu gewinnen, die heimathliche Erde zu selten berührten, und darum, einigermaßen unsern heimathlichen Verhaältnissen ent= fremdet, und leicht zu der zahlreichen Klasse diplomatischer Kosmo⸗ politen zu rechnen waren, die im auswärtigen Dienste aller Länder vorhanden sind. Deshalb habe ich mein Augenmerk darauf gerichtet, beide Klassen von Beamten mehr zu vermischen und darauf zu halten, daß die Gesandten, bevor sie ins,. Ausland kommen, eine Zeit lang als Räthe im Ministerium den wirklichen, regelmäßigen Dienst ge— than haben, und daß andrerseits wieder diejenigen, die es vorziehen, in der Heimath dauernd als Ministerial-⸗Räthe Dienst zu leisten, eine Zeit lang auch bei auswärtigen Gesandtschaften beschäftigt werden. Ich fürchte, daß ich nach Rieser Richtung hin bei diesem oder Dem nächsten Budget noch. Schwierigkeiten für die Durchführung meines Systems finden werde, die ich nur mit. Ihrer Unterstützung zu lösen vermag. Aber es ist meines Erachtens für das Gedeihen des diplomatischen Dienstes, für die richtige Beurtheilung der auswärtigen Verhältnisse im Centrum und fur die Festhaltung des heimathlichen Bewußtseins im Auslande ein Unentbehrliches, daß diese Scheidung, wie fle bisher im Prinzip bestand, aufhöre, und daß man das Amt eines Raths im auswärtigen Ministerium als eine regelmäßige Etappe im auswärtigen Dienste auch für denjenigen, der Gesandter und Bot⸗ schafter werden will, betrachte. Dazu ist aber erforderlich, daß man einigermaßen freie Hand in der , der Stellen habe; dies giebt aber ö. zugleich das Mittel an die Hand, diejenigen Wunden zu heilen, oder vielmehr nicht zu schlagen, die der Herr Vorredner be⸗ fürchtete, indem ein Rath, der als Rath nach der Ueberzeugung seines vorgesetzten Ministers nicht oder nicht mehr zu verwenden ist, noch sehr gut verwendbar sein kann in dem auswärtigen Konsulat⸗ dienste und dazu bietet sich ja bei der großen Verstärkung des Kon⸗ fulatdienstes, die wir nach den Bewilligungen des Reichstages haben möglich machen können, eine ausreichende Gelegenheit. Es. wird die Beseitigung eines Rathes, mit dem der Chef nicht glaubt fruchtbrin⸗ gend arbeiken zu können, in den meisten Fällen setzt durch Versetzung in den Konfulatdienst viel leichter geschehen können, als durch die Dispositionsftellung. Ich möchte im Hinblick auch auf dieses Bedürf⸗ niß einer besseren lud dir * non in dem auswärtigen Dienste vom Innern nach außenwärts hinaus und rückwärts die Freiheit der Be— . durch diesen Beschluß zu sanktioniren für wünschenswerth er⸗ achten.

In der Diskussion über die beiden Schreiben des Reichs⸗

kanzlers, betreffend die Spe ziagl⸗Konvention zwischen Deutsch⸗ land und Frankreich, vom 29. Juni 1871 bezüglich der Termine der Abtragung der am 2. März 1874 fällig werdenden letzten drei Milliarden der Kriegskostenentschädigung und betreffend die Uebereinkunft mit Frankreich vom 15. März 1873 über die Zah⸗ lung des Restes der Kriegskostenentschädigung und die Räumung des französischen Gebiets antwortete der Präsident Staats⸗Minister Delbrück auf einige Anfragen des Abg. Grafen Rittberg:

Meine Herren! Was zunächst die 4 Millionen betrifft; welche für die von dem Herrn Vorredner bezeichneten Zwecke des Norddeut⸗ schen Bundes vom Reichstage bewilligt waren, so sind sie hier in die Uebersicht deshalb nicht aufgenommen, weil sie nicht zu den Lasten der Gemeinschaft des Reiches gehören, sondern zu den Lasten des Nord⸗ deutschen Bundes. Sie befinden sich in der Summe, die überhaupt fuͤr den Norddeutschen Bund als solchen nach Abzug der vorher auf⸗ en e gemeinschaftlichen Ausgaben zur Verwendung zu kom⸗ men hat. : . z

Wit ichtlich der 24 Millionen für die Okkupationstrnppen habe ich zu bemerken, daß die französische Regierung für diese Truppen nur die Verpflegung und Kasernirung zahlt, daß dagegen sämmtliche Aus⸗ gaben, die nicht unter diese beiden Rubriken fallen, von Deutschland zu tragen sind. Die Summe von 24 Millionen wird sich übrigens in der Wirklichkeit erheblich vermindern. Sie ist übernommen und eingestesst zu einer Zeit, als es noch nicht bekannt war und bekannt sein konnte, daß die Räumung so rasch erfolgen werde, ale sie erfolgen wird. Sie war darauf berechnet, daß die Truppen sich mindestens bis in den März des nächsten Jahres in Frankreich befinden würden.

Was endlich die von Frankreich geleistete Zahlung anlangt, so kann ich die Voraussetzung des Herrn Vorredners bestätigen. Es sind 3 Milliarden vollständig bezahlt und es ist ferner auf die vierte Milliarde, welche nach der geschlossenen Konvention Anfangs Februar des nächsten Jahres fällig sein würde, eine halbe Milliarde bereits bezahlt, so daß in der That nur noch 14 Milliarden rückständig sind.

Auf einzelne Bemerkungen des Abg. Richter erwiderte der Prãäsident Delbrück: .

Meine Herren! Zu den einzelnen Punkten, welche der Herr Ab⸗ geordnete für Rudolstadt hervorgehoben hat, habe ich zunächst zu kon= sratiren, daß Einnahmen von Zinsen in der Rechnung deshalb noch nicht figuriren, weil der Abschluß noch nicht vorlag. Ich konstatire ferner, daß das Dotationskapital von 4 Millionen überall nicht zins bar angelegt worden ist, also auch keinen Zins ertragen hat. Ich hahe sodann, was die Zahlungen Frankreichs für die Unterhaltung der Ok⸗ kupationstruppen betrifft, nur zu bemerken, daß diese Zahlungen für den Unterhalt der Truppen verwendet werden und demnächst darüber der Nachweis geführt werden wird. . 33 , ö.

Die Marlneschatzanweisungen sind nicht wieder ausgegeben, weil es nach der Ansicht des Reichskanzler-⸗Amtes in der That nicht richtig gewesen sein würde, solche Schatzanweisungen zu emittiren in einem Rlugenblicke, wo man in der That in Verlegenheit war, was man mit den' vorhandenen Kapitalien anfangen sollte. Die Beschlußnahme des Reichstages über die definitive Tilgung der Schuld bleibt vorbehalten, und muß vorbehalten bleiben nach Maßgabe des Gesetzes über die französische Kriegskosten Entschädigung vom vorigen Jahre. An den Norddeutschen Bund sind ich kann jetzt, nachdem der Abschluß vorliegt, einige nähere Zahlen an⸗ geben folgende Summen gezahlt, oder ich werde richtiger damit anfaugen die gesammten Ausgaben des Norddeutschen Bundes aus Anlaß des Krieges mit Frankreich, einschließlich der Verzinsung und Tilgung der Anleihe voraus zu schicken das sind 598, 391, 942 Thaler. Von diesen gesammten Summen sind gedeckt durch den Ertrag der Anleihe 200, 122220 ThlrC, durch den Ueberschuß der Darlehns kasse 841,955 Thlr., durch freiwillige Beitrage 394 Thir, und durch Zinseinnahmen des Norddeutschen Bundes 907,247 Thlr., zusammen 2Wl,Ss71,8i5 Thlr. Durch Erstattung an den Norddeutschen Bund aus der Gemeinschaft auf Grund des Art. 3. des Gesetzes vom vorigen Jahre über die französische. Kriegskosten⸗Entschädi⸗ gung kommen zur Erstattung 15363567 Thaler, zusammen 3z0z.235555 Thaler. Aus dem Antheil des Norddeutschen Bundes an der Kriegskoftenentschädigung sind hiernach entnommen 395, 156,556 Thaler, und zwar im Jahre 1871, 112381355775 Thaler, und im Jahre 1872 282,342. 781 Thaler. .

Als die Vorlage hier gemacht wurde, war bekanntlich die letzte

Konvention mit Frankreich noch nicht abgeschlossen. Es liegt in der

Ratur der Sache, daß, wie der Herr Abgeordnete das hervorgehoben hat, mit den Vertheilungen an die einzelnen betheiligten Gruppen nunmehr in erweitertem Maße vorgegangen werden wird. Was den Rorddeutschen Bunz betrifft, so hat der Herr Porredner selbst hervor- gehoben, daß zur Vertheilung an die einzelnen Staaten dieses Bundes

noch ein ar fehlt. Wenn er erwähnt hat, daß ein solches Gesetz

am Horizonte des Bundesraths noch nicht erschienen sei, so ist er nicht ganz richtig unterrichtet. Er hat sich endlich verwahrt dagegen, daß die Anlegung von Beständen der Reichshauptkasse in Privatpapieren erfolge. Ich glaube aus dem Gegensatze schließen zu dürfen, daß er gegen die Anlegung in Staatspapferen kein Bedenken tragen würde.

Nun, meine Herren, ist es aber, wenn man überhaupt wirth⸗ schaftlich verfahren will, vollkommen unmöglich, in Sta atspapieren ohne eine ungemeine Steigerung des Ceurses, also auch ohne einen 3 Verlust für das Reich, sehr große Bestände anzulegen. Ich kann versichern, daß die Verwaltung ernsthaft bemüht gewesen ist, gerade Staatspapiere in allererster Linie anzukaufen, daß man aber da vor der Alternative steht, entweder eben den Cours ganz ungebühr⸗ lich in die Höhe zu treiben durch eine vermehrte Nachfrage, oder nach dem Mittel zu greifen, nach dem die Verwaltung gegriffen hat, näm⸗ lich neben den Stagtspapieren auch solche Papiere anzukaufen, die nach pflichtmähiger Ueberzeugung, nach den Erfahrungen des Bärsen⸗ verkehrs einmal eine volle Sicherheit gewähren und sodann, wenn sie veräußert werden sollen, leicht zu placiren sind.

Als der Abg. Richter eine bestimmte Antwort verlangte, ob Dotationen über die bewilligte 4 Millionen hinaus bewilligt seien, erklärte der Präsident Del brück:

Meine Herren! Ich kann auf diese Frage nur antworten, daß ich von solchen von dem Herrn Abgeordneten bezeichneten Dotationen ab⸗ solut gar nichts weiß.

Der Abg. Richter äußerte, die Quelle für seine Andeutungen sei die vom Reichskanzler ressortirende offiziöse Presse. Hierauf entgegnete der Furst v. Bismarck:

Der Herr Abg. Richter hat sich als Quelle seiner Andeutungen auf, die „vom Reichskanzler ressortirende offiziöse Presse“ bezogen. Meine Herren, das ist ein ganz außerordentlich bequemer und weit- schichtiger Ausdruck, mit dem man alles Mögltche sagen kann. Ich bestreite, daß es irgend eine vom Reichskanzler ressortirende offizisne Presse giebt. Ich lasse mitunter Artikel in irgend ein Blatt hinein⸗ drucken; aber es ist ein Manöver, dessen der Herr Vorredner sich sonst nicht gegen mich bedient hat, zu sagen, für Alles, was an Thorheiten in einer solchen Zeitung steht, sei der Reichskanzler verantwortlich. Daß es heißt, das Blatt des Herrn von Bismarck“ schreibt das und das, dergleichen habe ich im Auslande und auch im Inlande erlebt, wir find aber nicht dazu hier, uns gegenseitig die Situation zu verdunkeln und der⸗ gleichen schwache Argumentationen zuzuschieben. Ich würde dem Herrn Vor⸗ redner dankbar sein, wenn er mir das Blatt, dem er meine Inspira⸗ tion zuschreibt, nach Artikel und Nummer bezeichnete, und ich bitte ihn, es mir einzuschicken.

Imwm Uebrigen kann ich mein Zeugniß zu dem meines Herrn Nach⸗ bars legen; auch mir sind die behaupteten Umstände eben so vollstän—⸗

dig unbekannt, ich weiß nicht, woher der Herr Abgeordnete seine Be—=

hauptungen schöpft, mir sind keine Dotationen außer denen, die amtlich bewilligt sind, bekannt, und ich habe Ihnen amtlich noch niemals die Unwahrheit gesagt, soviel ich mich erinnere. Wenn mir dies also voll⸗ ständig unbckannt ist, so wird der Herr Abgeordnete schon daraus entnehmen können, daß ich dergleichen Angaben nicht inspirirt haben kann, wohl aber würde es für mich von Interesse sein, wenn er sie mir mittheilte.

Als der Abg. Richter eine bestimmte Persönlichkeit als seine Quelle namhaft machte, erklärte der Fürst v. Bismarck: Ich glaube, da hätte ich außerordentlich viel zu thun, wenn ich für Alles, was irgend eine Person, welche sich mit der offiziõsen Presse beschäftigt und dafür schreibt, verantwortlich sein sollte. Der Herr Abgeordnete hat, glaube ich, selbst so viel Kenntniß von Preßsachen, um zu wissen, welches Maß von Zeit dazu gehört, um sachkundig in der Presse schreiben zu können. Daß ich diese Zeit in meinem Ge⸗ sundheitszuftande, wo ich nicht einmal die regelmäßigen Geschäfte ver⸗ walten und besocgen kann, nicht habe, wird der Herr Abgeordnete mir zugeben. Was er von dem genannten Herrn hier anführt, ob er das weiter beweisen und entwickeln kann, weiß ich nicht und was die Nen nung dieses Namens bedeuten soll, weiß ich auch nicht, ich glaube aber das hat für den Reichstag sehr wenig Interesse.

Der Präsident Dr. Simson konstatirte am Schlusse der Dis⸗ kussion unter allseitiger Zustimmung des Reichstags, daß das Haus von den Konventionen Kenntniß nimmt und, wie er hin— zufügen dürfe, mit hoher Befriedigung Kenntniß nimmt. Hier⸗ auf nahm der Reichskanzler das Wort:

Darf ich einen Augenblick noch das Wort nehmen um für die eben vernommene Aeußerung dem Herrn Präsidenten und dem Reichs⸗ tage meinen Dank auszusprechen? Es giebt für einen Staatsbeamten keine höhere Befriedigung als die Anerkennung, die ihm von den Ver⸗ tretern der Gesammtheit seiner Landsleute zu Theil werden kann. Ein solcher Ausspruch ist für mich ein Sporn, eine Ermuthigung, und i kann sagen, eine Arznei den Schwächen gegenüber, mit denen 4 kämpfe, wenn ich meinen Dienst thue.

In der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die dem Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht gegen Rechtsanwalte und Advokaten zustehenden Disziplinarbefugnisse erklärte der Bun⸗ des⸗Kommissar Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Möller auf eine Anfrage des Abg. Weigel: .

Meine Herren! Jer vorliegende Gesetzentwurf hat nicht die Ab⸗ sicht, darüber eine Bestimmung zu treffen, wie es mit dem Recht zum Geschäftsbetriebe bei denjenigen Advokaten gehalten werden soll, welche sich von ihrem früheren Domizil nach Leipzig begeben, um dort, bei dem Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht zu praktiziren. Wenn in den Motiven die Residenzfrage einer ausführlichen Erörterung unterzogen worden ist, so ist das, so viel mir bekannt ist, lediglich dadurch veranlaßt worden, daß früher von einer Seite die Meinung aufgestellt war, daß die Rechtsanwälte, welche sich in Leipzig niederließen, daneben unter allen Umständen das Recht der Praxis an ihrem früheren Wohnort beibehielten. Wäre diese Meinung richtig, dann würde es des vorliegenden Gesetzes nicht bedurft haben, denn dann würden diese Herren saͤmmtlich unter der Herrschaft derjenigen Disziplinar= gefetze geblieben sein, denen sie unterstanden, eke sie ihre Thätigkeit beim Reichs⸗Ober⸗Handelsgericht begannen. Die Ausführungen in den Motiven über diesen Punkt haben eigentlich nur einen historischen Charakter; keineswegs aber ist es die Absicht gewesen, über die Re⸗ sidenzfrage in der Vorlage eine Entscheidung, zu treffen Das Gesetz beschränkt sich lediglich darauf, die Dieziplinarverhältnisse zu regeln; nicht aber bezweckt es, die Residenzfrage zu entscheiden oder anders zu normiren, wie bisher geschehen ist

Was die fernere Frage betrifft wie es mit den Disziplinarver⸗ hältnissen derjenigen Advokaten stehe, welche beim Reichs⸗Ober⸗Han⸗ delsgericht ihre Praxis ausüben, daneben aber die Berechtigung zur Praxis in ihrer Heimath beibehalten haben, so glaube ich, daß auf diese Herren, sofern es sich um ihre Thätigkeit in Prozeßsachen handelt, welche bei dem Reichs⸗Ober⸗Handelsgerichte schweben, der 5. 1 An⸗ wendung finden wird, daß dagegen in Betreff der Thätigkeit, welche sie bei ihrem heimathlichen Gericht ausüben, lediglich das dort gel⸗ tende Recht anzuwenden ist.

Kunst und Wissenschaft.

Aus den Sitzungen der historischen Vereine im Monat * ruar d. J. Verein für Geschichte der Mark Brandenburg in Berlin. Cand. Mühlmann über 14 ungedruckte Urkunden, betreffend die ehemalige Kommende des deutschen Ritterordens in Dansdorf bei Belzig, fowie über den Besitzstand und die inneren Verhältnisse der Kommende von ihrer Stiftung bis zu ihrer Aufhebung z Archivrath Pr. Haffel über den Bau der Festung Spandau in den Jahren 1562 bis Io63. Verein für die Geschichte Berlins: Dr. J. Beer über das Blankefelde sche 6 in der Klosterstraße Nr. 72 und die Fa⸗ milie Blankenfelde; Kreisgerichts-Rath Grieben über das Lippene sche Recht vom Jahre 1479; Geh. Hofrath Schneider über die Stendaler . von 1568; Geh. Hofrath Schneider über die NRussen und

esterreicher 769 in Berlin. Verein für die Geschichte Potsdams: Rentier Lange über Kirchen, Magistrats⸗ und Gewerkssiegel der Stadt Potsdam; Geh. Hofrath Schneider über den ältesten Wappen adler Potsdams und über, daz goldene Schild des Wappens; Fräulein Karoline Schulze über die Aus⸗ oder Zugänge zur nsel Potsdam; Geh. Hofrath Schneider über die Geschichte eines Ackerstückes vor

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