für den Goldtransport, für die Provisionen bei Erwerbung des Gol—⸗ des, für Porto u. s. w. — durch diese letztern erhöhen sich die zu be⸗ streitenden Ausgaben auf 510 269 Thaler, Es bleibt also nach Deckung der Kosten ein Ueberschuß von 1,125,754 Thalern. Indessen, meine Herren, glauben Sie ja nicht, daß dieses nun ein reiner Han— delsgewinn etwa sei, der am Golde gemacht sei. Auf diesem Ueber⸗ schusse ruhen Lasten die nur beute nicht in der Berechnung erscheinen. Zunächst ist das Reich verpflichtet, die Vollwichtigkeit des Goldum⸗ Wufes aufrecht zu erhalten Es übernimmt mit sedem 20 und 10 Markstüuͤck, welches aus der Münze hervorgeht, die Pflicht, diese Münz⸗ ftuͤcke, wenn sie durch den Umlauf abgerieben und verbraucht sind, so⸗ weit, daß sie nicht mehr das Passirgewicht haben, einzuziehen, und wieder neu auszuprägen. Nach den in Frankreich und der Schweiz in Betreff der dortigen 20. und 10. Franksstücken gemachten Feststel⸗ lungen, beträgt die durchschnittliche Abreibung bei den 20⸗Franksstücken in jedem Jahre mo, bei den 10 Franksstücken in jedem Jahre etwa 2s ,. Nähme man an, daß die Abreibung bei unserem Mark⸗ gelde ungefähr dieselbe sei, so würde das heute vollwichtig ausgegebene Zwanzigmarkstück nach 25 Jahren fünf Tausendtheile am Gewicht eingebüßt haben und die heut ausgegebenen Zehnmarkstůcke nach 12 Jahren denselben Gewichtstheil. Wenn wir also solche Münzftücke ausgeben, so müssen wir uns pm an gefaßt machen, nach 25 resp. 12 Jahren die Ausprägungskosten wieder aufzuwenden und außerdem fünf Tausendtheile an Gewichtsverlust zu ersetzen. Wenn wir von den im vorigen Jahre nach der vorgelegten Rechnung aus⸗ geprägten Zehn. und Zwanzigmarkstücken ausgehen und berechnen den gegenwärtigen Werth derjenigen Aufwendungen, die wir nach 25 resp. 17 Jahren bei Einziehung der zu leicht gewordenen voraussichtlich machen müssen, so beträgt der gegenwärtige Werth dieser künftigen Ausgaben bei à Prozent Zinseszins 535,500 Thlr. echnet man diese Last von dem hieberschusse der Ausprägung ab, so bleibt noch
ein Ucberschuß von ungefähr 609 900 Thlrn. Da nun in den Gold⸗
vorräthen, welche von diesen Münzen ausgeprägt wurden, durch= schnittlich ein Kapital von 25,0 000 Thlrn. steckte, so hat also der Ueberschuß dieses Betriebskapital ungefähr mit 2 Prozent verzinst. = Rach den Bestimmungen des Etats ist der rechnungsmäßige Ueber⸗ schuß auf das laufende Jahr übergegangen, um zu der Deckung der Kosten der Ausführung des Gesetzes im laufenden Jahre zu dienen. Ich habe bisher von der Ausprägung gesprochen; erlauben Sie mir nun auf die Einziehung der Goldmünzen überzugehen, welche im vorigen Jchre stattgefunden hat. Es ist zunächst ein erheblicher Theil der in Deutschland ausgeprägten Kronen zur Einziehung gelangt, näm- lich im Ganzen 206,493 Stück. Da etwas über eine Million Stück Kronen in Deutschland überhaupt ausgeprägt sind, und ein großer Theil dieser Kronen wahrscheinlich wieder in den Schmelztiegel ge⸗ wandert ist, fo haben wir von den Kronen, die in Deutschland in den Umlauf gekommen sind, voraussichtlich schon eine sehr bedeutende Quote wieder eingezogen. Ferner sind eingezogen 663, 000 Stück Preußische Friedrichsd ors. Wahrend bei. der Einziehung der Kronen sich noch ein Ueberschuß bei der Ausprägung ergeben hat, wenn auch ein sehr eringfügiger, so hat bei den Friedrichsd'oren, welche bekanntlich einen 63 Käsfenkours haben, ein Zuschuß stattgefunden, der bei den G63 G0 Stück Friedrichsdors im Ganzen sich auf 53,627 Thlr. be⸗ läuft. In meiner vorher erwähnten Uebersicht ist dieser Zuschuß von jenem Ucberschusfe schon abgesetzt. In Betreff der übrigen in Deutschland ausgeprägten Goldmünzen sind zunächst Vorbereitungen getroffen, um diejenigen einzuziehen, welche einen festen Kassenkours haben, es han⸗ delt sich dabei indeß nur um verhältnißmäßig geringfügige Beträge. Die Bundesregierungen sind ersucht worden, diese eben gedachten Gold⸗ münzen in ihren Kassen anzuhalten und sie einzusenden zur Einschmelzung und demnächstigen Umprägung. In Betreff der Silbermünzen wurde durch das Gesetz dem Reichskanzler die Er⸗ mächtigung gegeben, die groben Silbermünzen einzuziehen. Bei der eigenthümlichen Lage, des Silbermarktes und bei der großen Gefahr, daß, da Silberausprägungen nicht stattfinden, für das Silber, welches aus dem Markt gezogen wurde, sich fremde Silbermünzen substituirten, die nachher wieder schwer aus dem Verkehr zu entfernen sein würden, war es im vorigen Jahre nicht möglich, mit Silbereinziehungen in größerem Umfange vorzugehen. Es ist, wesentlich schon in Vorberei⸗ tung des irh igt Gesetzes, angeordnet worden, daß die Kassen die bei ihnen eingehenden groben Münzen des Guldenfußes zurückbehalten, und es sind in Folge dieser Anordnung bereits 10— 11 Millionen Gulden in Ein- und Zweiguldenstücken angesammelt, die zur Ein⸗ schmelzung bereit liegen, die aber natürlich nicht sofort, sondern erst bann ümgeschmolzen werden, wenn sie zur Ausprägung von Reichs silbermünzen benutzt und sofort in die hierzu geeignete Zorm gebracht werden können.
Das vorliegende Gesetz beruht in denjenigen Bestimmungen, über welche nach Erlaß des Gesetzes vom 4. Dezember 1871 noch ein Ent⸗ „schluß nach dieser oder jener Richtung möglich war, auf der Absicht der Bundesregierungen, die eingeleitete 6 Maßregel der Her⸗ stellung eines einheitlichen Münzsystems und der Umwandlung des vorhandenen Münzumlaufes nach Maßgabe dieses neuen einheitlichen Systems so rasch durchzuführen, wie dies gegenwärtig den ats gg, lichen Verhältnissen gegenüber irgend möglich ist. Will man die rasche Durchführung, so ist zunächst dafür zu . daß so schleunig, wie möglich, in dem ganzen Reichsgebiete die Rechnung nach Mark ein⸗ geführt werde, denn erst, wenn die Markrechnung eingeführt ist, kön⸗ nen sich die auf Mark belaufenden Münzen in dem Verkehr einbür⸗ gern, und namentlich wird es in Süddeutschland, da das dortige Gul⸗ densystem mit dem Marksystem in einem komplizirten Verhältnisse steht, erst, nachdem dort zur Markrechnung übergegangen ist, möglich fein, daß die Reichsgold⸗ und Silbermünzen sich in den Verkehr ein⸗ bürgern. — Will man das, dann ist das zweite Erforderniß, daß man von den vorhandenen Münzen diejenigen, welche nicht in die Markrechnung passen⸗ so rasch wie möglich einzieht und diejenigen, welche in die Markrechnung pPassen, zunaͤchst in der Markrechnung tarifirt und die Einziehung derselben erst vor— nn. . das neue Münzfystem einheitlich in ganz Deutschland ein⸗ geführt ist.
Das, meine Herren, ist der kurze Inhalt des ganzen Entwurfs, soweit sein Inhalt nicht durch das frühere Gesetz an die Hand ge⸗ geben war. Ich glaube, es ift kaum nöthig, es zu begründen, daß in dem Interesse des Verkehrs, im Interesse der ganzen Bevölkerung des Reichsgebietes es liegt, aus dem gegenwärtigen Zustande des Hangens und Baugens zwischen zwei Systemen so rasch, wie es irgend aus⸗ ührbar ist, herauszukommen. Es warten auf die Einführung des
arksystems eine Masse von Interessen, sei es nun das des Lehrer⸗ standes und derjenigen, welche fur Unterrichtsmaterial sorgen, weil sie wissen wollen, ob sie beim Unterrichte und, den Unterrichtsbüchern nun übergehen sollen von der Gulden⸗ und Thalerrechnung zur Markrech⸗ uung, sei es das . des Handelsstandes und derjenigen Korpo⸗ rationen und Unternehmungen, welche auf lange Jahre um⸗ laufende Papiere ausgeben; es hängen daran überhaupt die Interessen aller. derjenigen, welche mit dem gegenwärtigen z außerordentlich komplizirten Münzrechnung sich zu be— chäftigen haben, und i sehnlichst darauf warten, daß sie end⸗ lich uur noch mit einem einfachen Dezimalsystem zu thun haben mögen. Es hängt aber auch daran noch das Interesse der möglichst sicheren Durchführung und künftigen Sicherung des Systems der reinen Goldwährung. Unser deutsches Volk hat in Folge seiner Münzgeschichte, in Folge deren eine große Mannigfaltigkeit von Mün⸗ zen auf dem sonst einheitlichen Handelsgebiete sich aufwies, sich nicht die Gewohnheit aneignen können, welche andere Völker von Natur haben, nämlich die Gewohnheit, fremde Münzen von ihrem Verkehr auszuschließen. Je länger wir den gegenwärtigen Zustand foctbestehen lassen, wo bei hi birunz der Silberausprägung und dem Bestehen eines künstlich erhöhten Werthes, unserer Silbermünzen, der Einfüh⸗ rung fremder Silbermünzen Thür und Thor geöffnet ist, und eine Loclspeise hinzuhalten — je länger das neue System auf seine Durch⸗ hrung zu warten hat, üm so schwerer wird es uns werden, mit un— erem . Muͤnzsystem in dem Volken die natienale und ein⸗ eitliche Sitte zu begründen, daß es auch im praktischen Leben fest⸗
ält an dem inlandischen Sy . und den inländischen Münzen.
Dem Reichstag ist folgendes Gesetz über die Kriegs⸗ leistung en vorgelegt worden.
Wir Wilhelmi, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. — — verordnen, im Ramen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustim⸗
mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt;
3. 1. Von dem Tage ab, an welchem die ter . Macht ganz oder theilweise mobil gemacht wird, tritt für das undesgebiet die Verpflichtung zu allen Leistungen für Kriegszwecke nach den Bestim⸗ mungen dieses Gesetzes ein.
5. 2. Diese Leistungen sollen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als für die . der Beduͤrfnisse nicht anderweitig ge⸗ sorgt werden kann. Für dieselben ist, soweit nicht das gegenwärtige 36 ein Anderes bestimmt, Vergütung aus Reichsmitteln zu ge⸗
hren. 65
iche 3. ¶. Kriegsleistungen der Gemeinden.) Die Gemeinden, beziehungsweise die Besitzer der mit einem Gemeindeverbande nicht vereinigten Gutsbezirke sind zu nachfolgenden Leistungen verpflichtet:
I) Gewährung des Naturalquartiers für die bewaffnete Macht, 6 des Heergefolges, sowie der Stallung für die zugehörigen
erde.
2) Gewährung der Naturalverpflegung für die den Truppen und dem Heergefolge zugehörenden Personen, . der . für die unter Nr. J bezeichneten Pferde auf Maͤrschen und in Kantonnirungen.
3) Gestellung von Wegweisern und Boten, des Vorspanns und sonstiger Transportmittel für militärische Zwecke, sowie der zum Wege-, Eisenbahn⸗ und Brückenbau, zu fortifikalorischen Arbeiten, zu Fluß⸗ und Hafensperren und zu Boots- und Prahmdiensten erforderlichen Mannschaften und Gespanne.
4 Ueberweisung aller für den Kriegsbedarf erforderlichen Ge⸗ bäude und Grundstücke, sowie der Materiglien zur Anlegung von Wegen, Eisenbahnen, Brücken, Lagern, Uebungs⸗ und Bivouaksplätzen, zu fortifikatorischen Anlagen, und zu Fluß⸗ und Hafensperren.
5). Beschaffung von Feuerungsmaterial und Lagerstroh für Lager und Bivouaks, sowie
6) von allen sonstigen Diensten und Gegenständen, deren Leistung, beziehungsweise Lieferung das militärische Interesse , erforderlich machen könnte, insbesondere von Bewaffnungs⸗ und Aus⸗ rũstungsgegenständen Ar n gf und Verbandmitteln. ;
5. 4. In welchen Fällen und in welchem Umfange die in §. 3 bezeichneten Leistungen einzutreten haben, wird Durch Anordnung der Civil Aufsichte⸗ oder Requisition der Militär- Behörde bestimmt.
§. 5. Für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der gefor⸗ derten Leistungen sind die Gemeindebehörden, beziehungsweise die Besitzer selbstaͤndiger Gutsbezirke verantwortlich. Die Weigerung oder Säumniß derselben berechtigt die givil Aufsichtsbehörde die Leistung zwangsweise oder auf Kosten der Verpflichteten herbeizu⸗ inn Bei Gefahr im Verzuge ist hierzu auch die Militärbehörde
efugt.
§. 6. Die Gemeindebehörden sind berechtigt, y. Erfüllung
der , Leistungen, die zur Theilnahme an den emeindelasten Verpflichteten zu Naturalleistungen und Diensten aller Art, sowie zu
den durch die Leistungen etwa entstehenden Baarkosten ,, 2
Ehenso sind dieselben befugt, die in den Gemeindebezirken bele⸗ genen Grundstücke und Gebäude, mit Ansnahme der landesherrlichen Schlösser und der unmittelbar zu Staatszwecken dienenden Gebäude, . und sich nöthigenfalls zwangsweise in deren Besitz zu
5. J. Durch Beschluß der Gemeindebehörden kann die Gewäh—⸗
rung des Naturalquartiers, sowie die Leistung solcher Hand⸗ und
Spanndienste, für welche Vergütung Seitens des Reichs nicht gewährt wird (5. 8 Nr. Y), auf die ö. Theilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten ohne Anspruch auf Entschädigung verhältnißmäßig 2 ö, J
In allen anderen Fällen hat die Gemeinde den nach Maßgabe des §. 6 mit m n , oder Diensten in Anspruch 8 menen Entschädigung zu gewähren, welche in Ermangelung einer Eini⸗ gung im Wege sachverständiger Schätzung endgültig festgestellt wird. Sie darf nicht unter dem Maße der vom Reich der Gemeinde gelei⸗ steten Entschädigung bleiben.
Die Ernennung der Sachverständigen und die Leitung des Schätzungsverfahrens, zu welchem die Betheiligten vorzuladen sind, erfolgt durch die Ciil-⸗Aufsichtsbehörde. Die Kosten trägt mit Aus— nahme des im §. 14 vorgesehenen Falles die Gemeinde.
§8. ., Vergütung Seitens des Reichs wird nicht gewährt:
I) Für Naturalquartier und Stallung, soweit dasselbe nicht für Truppen in Anspruch genommen wird, welche zur planmäßigen Be⸗ setzung des Ortes dienen.
Bezüglich der Beschaffenheit der gegen Entgelt in Anspruch ge⸗ nommenen Quartiere und Stallungen finden im Allgemeinen die für den Friedenszustand geltenden Vorschriften Anwendung. Im Uehrigen muß der Einquartierte sich mit demjenigen begnügen, was nach Maß⸗ gabe der obwaltenden Verhältnisse angemiesen werden kann;
2) für die im 5. 3 Nr. 3 hezeichneten Leistungen, soweit dieselben nicht zur Fortschaffung der Bestände eines Magazins in ein anderes dienen, oder für Wege, Eisenbahn. und Brückenbauten, sowie für fortifikatorische Anlagen und Fluß⸗ und Hafensperren in Anspruch ge⸗ nommen werden. .
Außerdem sind die im 8. 3 Nr. 3 bezeichneten Leistungen zu ver⸗ güten, sobald und insoweit a. Menschen und Pferde auf eine Wege⸗ strecke von mehr als vier Meilen in Anspruch genommen werden, b. die Handarbeitstage innerhalb Monatsfrist den zehnten Theil der Gesammthevölkerung der aufgebotenen Gemeinde ib e c. die Gespann⸗Arbeitstage in derselben Frist über die doppelte Zahl der vorhandenen Gespanne hinausgehen;
3) für die Ueberweisung aller Gelasse, welche zu Geschäfts⸗= Arrest⸗ und Wachtlokalien marschirender oder kantonnirender Truppen gebraucht werden, sowie der für Kriegszwecke überhaupt erforderlichen disponiblen oder leer stehenden eigenen Gebäude der Gemeinden be⸗ ziehungsweise der Besitzer selbständiger Gutsbezirke und für die Ge⸗ währung freier Plätze und unbestellter . — bis zur Zeit der Saatbestellung — zu Lagern, Uebungen der Truppen, Lagerung von Materialien und ähnlichen Zwecken.
§. 9. Die Gewährung von Naturalquartier beziehungsweise Stallung wird, soweit die Entschädigung für dasselbe nach §. 8 nicht überhaupt ausgeschlossen ist, nach den fuͤr den Friedenszustand gelten⸗ den Sätzen vergütet.
§. 10. Die Entschädigung für verabreichte Naturalverp flegun erfolgt nach den für den Friedenszustand geltenden Sätzen; . der Maßgabe, daß nur die 5. dieser Sätze gewährt wird, wenn bei eiligen Märschen, bei Benutzung der Eisenbahn und bei ähn⸗ n, Veranlassungen nur ein Theil der Verpflegung verabreicht wer⸗
en kann. ‚
Der mit Verpflegung Einquartierte hat sich in der Regel mit dem Tische des . begnügen. Bei vorkommenden Streitig⸗ keiten muß dem Einquartierten dassenige gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazin zu fordern e r ie,, ö z
Für die Gewährung von Fourage erfolgt die Vergütun nach den im J. 18 für Landlieferungen bestimmten Har *. ; 4
3. 12. Für den Vorspann, soweit derselbe gemäß §. 8 Nr. 2 nicht unentgeltlich zu leisten ift, finden die für Friedenszeiten bestehen⸗ den Vergütungssätze mit den nachfolgenden Maßgaben Anwendung:
I) Bei der Ueberführung der Bestände eines Magazins in ein anderes wird in die zu vergütende Meilenzahl die Entfernung von dem Wohnorte des Vorspannleistenden bis zu dem Gestellungsorte mit w , g, m, han
Spanndienste zum Wege⸗, isenbahn⸗ und Brückenbau, sowie zu fortifikatorischen Anlagen aller Art und zu Fluß und . werden tageweise nach den in Friedenszeiten im Bezirke des Liefe⸗ rungsverbandes (8, 17) üblichen, vom Bundesrathe endgültig festzu⸗ stellenden Fuhrpreisen vergütet,.
3) Dieselbe Vergütung tritt ein, falls der Vorspann für länger als drei Tage, oder für unbestimmte Dauer und auf unbestimmte
Ent . Anspruch genommen worden ist. Außerdem ist in dem Falle der Inanspruchnahme des Vorspanns für unbestimmte Dauer und auf unbestimmte Entfernung dem Eigenthümer des Fuhrwerkes Vergütung für Verluste oder Beschädigungen an Pferden, Wagen oder
Geschirr zu gewähren, welche derselbe in Folge oder gelegentlich der
Vorspannleistung ohne eigenes Verschulden erlitten hat.
8. 13. Für die Gewährung der Arbeitskräfte und Transport⸗ mittel mit Ausnahme der Fuhrenleistung, soweit solche nach 5§. 8 Nr. 2 von der Vergütung nicht ausgeschlossen sind, sowie für die Gewährung des Feuerungs materials und Lagerstrohs für Lager und Bivouaks wird die Vergütung nach den in den gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen gewährt. .
.. 14. Die Vergütung für die entzogene Nutzung von Grund— stücken und Gebäuden, ., für die in Felge der Verwendung zu Kriegszwecken herbeigeführte Verminderung des Werthes derselben er⸗= folgt, soweit der Vergütungsanspruch durch S. 3 Nr. 3 des gegen= wärtigen Gesetzes oder durch das Gesetz über die Beschränkung des Grundeigenthums in der Umgebung von Festungen vom 21. Dezem= ber 1871 nicht überhaupt ausgeschlossen ist, auf Grund einer bei der Uebernahme und der Rückgewähr der Grundstücke 2c. vorzunehmenden
chverständigen Ser nn, Bezüglich der Ernennung der Sachver⸗ tändigen und, des Verfahrens finden die Vorschriften des §. 7 An— wendung. Die Kosten des Verfahrens fallen dem Reiche zur Last.
Der Eigenthümer des Grundstückes hat von Seiten der Gemeinde auf eine höhere Vergütung, als die durch die Sachverständigen fest⸗ geftelh 1 . ;
ie vorstehenden Bestimmungen finden auch bezüglich der Fest—
stellung der Vergütung für die Hergabe von bn er h und t steinen zum Wegen Fisenbahn⸗ und Brückenbau analoge Anwendung.
Werden Grundstücke, welche zur Ergänzung fortifikatorischer An- lagen im Falle der Armirung einer Festung in Anspruch genommen worden sind, nach eingetretener Desarmirung nicht zurückgegehen, so erfolgt die Fi eln der Entschädigung für die Abtretung des Eigen⸗ thums im Wege des für Enteignungen vorgeschriebenen Verfahrens.
§. 15. Die Vergütung für alle in den §§. 8 bis 14 nicht ge⸗ nannten Kriegsleistungen erfolgt nach den am Orte zur Zeit der Leistung i, Durchschnittspreisen. ĩ
16. (I. Landlieferungen) Durch Beschluß des Bundesrgths
kann, falls der Unterhalt für die bewaffnete Macht auf andere Weise nicht ö ist, die Lieferung des Bedarfs an Brotmaterial, Hafer, Heu, Stroh und Fleisch zur Füllung der Kriegsmagazine an⸗ geordnet werden (Landlieferungem. SF 17. Die Verpflichtung zu den im 8. 16 bezeichneten Leistungen liegt Lieferungsberbänden ob, welche für die einzelnen Bundesstagten unter Rücksichtnahme auf eine angemessene Leistungsfähigkeit und thun⸗ lichst im Anschlusse an die bestehende Bezirkseintheilung von der Landesregierung im Verwaltungswege zu bilden sind. ͤ
Für Staaten von geringem Gebietsumfange kann von der Bil⸗ dung besonderer Verhände Abstand genommen werden, in welchem Falle die Lieferungspflicht dem Staate als solchem obliegt.
Innerhalb des bisherigen Geltungsgebietes des Gefetzes über die Kriegsleistungen vom 11. Mai 1851 (Bundesgesetzblatt von 1867 Seite 125) sind bis zur anderweiten Regelung die Kreise und ana⸗
logen Verbände als Lieferungsverbände beizubehalten.
§. 18 Die Höhe der Vergütung für die Landlieferungen wird nach den Durchschnittspreisen der letzten zehn 5, mit Weglassung des theuersten und wohlfeilsten Dahn — bestimmt. Für eden w werden dabei die Preise des Hauptmarktortes ne, * runde 3 st ; n denjenigen Bundesstaaten, in denen auf Grund der Gesetze Normalmarktorte festgesetzt sind, bewendet es für die dangch . Bezirke bei den Preisen der letztern — mit der Maßgabe, daß für . ,. . 6. ,, desjenigen ü rktortes zu Grunde gelegt werden, zu welchem der grö Theil des Lieferungsverbandes gehört, ĩ c ö 5.19. ¶ II.. Gemeinschaftliche Bestimmungen) Die Vergütung für die in Gemäßheit des §. 3 Nr. 6 erfolgten außergewöhnlichen 2 ist aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar zu Für alle übrigen Kriegsleistungen werden Anerkenntnisse ausge⸗ stellt. Dieselben werden nach Maßgabe des §. 20 e und 6. darauf zu zahlenden Beträge vom ersten Tage des auf die Leistung folgenden Mongts mit vier vom Hundert verzinst. 29. Die Einlösung der nach 5. 19 ertheilten Anerkenntnisse und die ie . findet nach Maßgabe der verfügbaren Mittel statt. Die Zahlung der Beträge erfolgt gültig an die Inhaber der An⸗ kenntniffe gegen Rückgabe derselben. Zu einer Prüfung, der Legitima⸗ tion der Inhaber ist die zahlende Kasse berechtigt, aber nicht verpflichtet. Die Inhaber der Anerkenntnisse werden von den oberen Verwal⸗ ö durch öffentliche Bekanntmachung in deren amtlichen Anzeigeblättern aufgefordert, dieselben behufs Empfangnahme von Kapital und Zinsen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden öffentlichen Kassen vorzulegen. Der Zinsenlauf hört mit dem letzten Tage desjenigen Monats auf, in welchem die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist.
§. 21. Alle Ansprüche auf Vergütung der auf Grund der Abschnitte JI. und II. dieses Gesetzes erfolgten Kriegsleistungen ind. mit den nöthigen Bescheinigungen versehen innerhalb eines Jahres nach Wiedereintritt des Friedenszustandes (58. 32) bei den in dem Aufrufe der Anerkenntnisse (5. 20) zu bezeichnenden Behörden an⸗ ö ö ; —
ie bis dahin nicht angemeldeten Ansprüche werden mit drei⸗ monatlicher Präklusivfrist in gleicher Weise (5. 20) aufgerufen und sind mit Ablauf der Frist, wenn sie auch bis dahin nicht angemeldet worden sind, von jeder Befriedigung ausgeschlossen.
§. 22. ¶ V. Besondere Bestimmungen bezüglich der Beschaffun von Schiffen und Fahrzeugen) Die Besitzer von Schiffen k. i. zeugen sind verpflichtet, dieselben zur Benutzung für Kriegszwecke der Militärperwaltung auf Erfordern zur Verfügung zu stellen. Die Ver⸗ gütung für die entzogene Benutzung sowie für die etwaige Werths⸗ verminderung erfolgt nach den im 8. 14 hinsichtlich der Gebäude gege⸗ benen Vorschriften, sowie nach den Bestimmungen der 55. 19—1.
§. 23. Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen sind verpflichtet zum Zwecke der Verwendung für Hafen⸗ und . er r f und Fahrzeuge der Militär⸗Verwaltung gegen eine aus den bereitesten Mitteln der Kriegskasse baar zu zahlende, dem vollen Werth ent⸗ sprechende Vergütung eigenthümlich zu überlassen. Findet über den Betrag der Vergütung eine Einigung nicht statt, so erfolgt die Fest⸗ stellung des Werthes durch Sachverständige unter Anwendung der Vor⸗ schrift im 5.7 Absatz 3. Die Kosten des Schätzungs⸗Verfahrens trägt das Reich.
§. 24. (V. Besondere Bestimmungen bezüglich Beschaffung der Mobilmachungspferde. Behufs Beschaffung und , mh aer mäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen einen von Sachberständigen unter Zugrundelegung der gewöhnlichen Friedenspreise e n festzustellenden Kaufpreis an die Militärbehörde zu über⸗ assen.
Befreit, hiervon sind nur: 1 , der regierenden Deutschen Familien; 2 die Gesandten fremder . und das Gesandtschaftspersonal; 3) Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienstgebrauch gehaltenen Pferde; M die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß. 25. Die Sachverständigen (5. 24) sind für jeden Lieferungs⸗ verband durch dessen Vertretung periodisch zu wählen. In Staaten, welche nit einen Lieferungsverband bilden, werden
dieselben von der obersten Verwaltungsbehörde ernannt.
Das, Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landesregierung bestellten Kommissars statt. Die Kosten desselben trägt das Reich. .
Der festgestellte Kaufpreis wird dem Eigenthümer aus den be— reitesten Beständen der Kriegskasse baar vergütet.
der Pferde wird unter Zugrundelegung der 55. 24. und 25. in den einzelnen Bundesstaaten im Verwaltungswege geregelt. Uebertretungen der dabei hinfichtlich der Anmeldung und Gestellung der Pferde zur Vormusterung, werden mit einer Geldstrafe bis zu fünfzig Thalern geahndet.
Jede Eisenbahn⸗Verwaltung ist verpflichtet: derlichen n nn,. Eisenbahnwegen vorrãthig zu halten; wirken; Betriebe von Eisenbahnen herzugeben.
bahnwagen (3. 27, Nr. L), wird eine Vergütun
und . zu Zeit zu revidirenden allgemeinen Tarifs.
renden Vergütungen werden bis nach Eingang, Prüfung und Fest⸗ stellung der Liquidationen ges auf den Eingang der gehörig, belegten Liquidation folgenden Mongts mit vier vom Hundert verzinst. Die Zahlung der festgestellten Be⸗ träge und Zinsen erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Mittel. Hin⸗ sichtlich des Aufrufes und der Präklusion der auf Grund des 5§. 28 zu erhebenden AUnsprüche finden die Bestimmungen im 5. 21 analoge Anwendung.
schauplatze selbst oder in der Nähe desselben haben bezüglich der Fort⸗ führung, Einstellung und Wiederaufnahme des Bahnbetriebes den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten.
Militärbehörde berechtigt, . Fifenbahn⸗Verwaltungen zur Amtsführung zu bringen.
8291 Bekanntm achun
hiesigen Garnisonanstalten pro 1374 und zwar:
soll unter den, im Geschäftslokal der unterzeichneten Garnisonverwal⸗
nete und besiegelte Torf⸗ und Steinkohlenproben abzugeben.
26. Das Verfahren bezüglich der Gestellung und Aushebung
Musterung oder Aushebung getroffenen Anordnungen
§. 21. ( II. Besondere Bestimmungen hinsichlich der Eisenbahnen.)
der Friedenszustand wieder eintreten und die Verpflichtung zu Leistun—
en na 1 ; 6a *is Vero duung festgestellt und im Reichsgesetzblatte be⸗
kannt gemacht.
und Nachtrag dazu vom 12. Februar 1373. 3) Heimathwesen: Eni⸗ scheidungen des Bundesamtes für das Heimathwesen. 4 Postwesen: Bekanntmachungen, betreffend Wegfall des Bestellungsstempels bei Postkarten, Drucksachen, Waarenproben und Bücherzetteln vom JJ. März 1873; betreffend Gewichtsporto für Briefe mit Werth⸗ angabe nach Schweden, vom 16. März 1873, betreff end Drucksachen uns Waarenproben nach Griechenland vin Oesterreich, vom 17. Mãärz
8. 31. (VII. Schußbestimmungen) Der Zeitpunkt, mit welchem Maßgabe dieses Gesetzes aufhören soll, wird jedesmal
5. 32. Alle gegenwärtigen Gesetze entgegenstehenden Bestimmun⸗
. ö,, ge eben at 1873; betreffend Errichtung einer Kaiserlichen Sber-Postdirektion
in Hamburg und anderweite Abgrenzung mehrerer Ober⸗Postdirektions
1) die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erfor⸗
) die Beförderung von Truppen und Heeresbedürfnissen zu be⸗
3) Material jeglicher Art und Personal zur Herstellung und zum
Für die Bereithaltung der Ausrüstungsgegenstände der Eisen⸗ 27. Nr. I. a gewährt,
28. Für die Miliärtransporte 88. 2, Ne. M und die Her abe von Material (5. , N. 3) erhalten die Eisenbahn⸗Verwaltun⸗ en Vergütungen nach Maßgabe eines vom Bundesrathe zu erlassenden
Bie den Eisenbahn⸗Verwaltungen nach 5. 28 zu gewäh⸗
tundet und von dem ersten Tage des
§. 30. Die Verwaltungen der Eisenbahnen auf dem Kriegs⸗
Im . des Zuwiderhandels gegen diese e , ist die ieselben auf Gefahr und Kosten der
Inseraten⸗Expedition des Nenutschen Reichs ⸗ Anzeigers
Verkäufe, Verpachtungen, Snbmissionen ꝛcç.
Die Lieferung des Bedarfs an gerlrun ge Giꝛterialien für die
; 1. Brennholz. Für die Garnisonverwaltung 75 KM. kiehnen Klobenholz, „das Garnisonlazareth 365 ö „die Gewehrfabrik 3 ‚ „die Zündspiegelfabrik l z „ das Artilleriedepot J0—- 90, . II. Torf. a. Für die Garnisonverwaltung 1700 K⸗-M. b. , , Gewehrfabrik . c. , , Zündspiegelfabrik , III. Steinkohlen. a. Für die Garnisonverwaltung 12900 Ctr. b. , das Garnisonlazareth 2,500
a. b. 6. d. 6
tung — Stresow⸗Kaserne Nr. 2 — ausliegenden Bedingungen im Wege der Submission vergeben werden.
Versiegelte, mit der Aufschrift „Submission auf Holz⸗
Torf⸗ und Steinkohlenlieferung“ versehene, für jede Be hörde und für jede Lieferungs⸗Gattung besonders ausgestellte Offerten sind in dem bezeichneten Geschäftslokale bis zu dem
am 9. April e, Vormittags 10 Uhr, ; anberaumten Termine einzureichen, vorher aber daselbst genau bezeich⸗
In die Gewehrfabrik sind mindestens 6 Tage vor dem Termin 2 Kiepen Torf als Probe unentgeltlich einzuliefern. Jede Submission muß die ausdrückliche Erklärung enthalten, daß ste auf Grund der eingesehenen und unterschriebenen Bedingungen abgegeben worden ist.
Rach dem Termin eingehende Offerten, sowie Nachgebote werden nicht angenommen. .
Spandau, den 27. März 1873.
Königliche Garnison⸗erwaltung.
Bekanntmachung. Am Mittwoch, den 2. April 1373, Vor⸗ mittags 10 Uhr soll in unserem Magazin am Königsgraben Nr. 16 eine Suantität Roggenkleie, Fußmehl und Heusaamen zc. gegen gleich haare Bezahlung Bffentlich meistbietend verkauft werden.
Berlin, den 24 März 1873 ; Königliches Proviant⸗Amt.
Die Anfertigung, Lieferung und Ausstel
baue fuͤr die kleineren Brücken und Durchlässe und zwar: IN) für 38 Durchlässe mit einer lichten Deffnung von 1,25 Meter, Y , 38 Durchlässe resp. Brücken mit einer lichten Oeffnung
von 1,A88 Meter, 2 Brücken mit Lichtöffnung von 2,50 Meter, J Neberführung mit Lichtöffnung von 7h Meter, 1Brücke mit Lichtöffnung von 6,25 Meter, 1 Brücke mit zwei Lichtöffnungen von 2 3, 15 Meter, 1 Brücke mit zwei Lichtöffnungen von à 5,3 Meter, 1 Brücke mit drei Lichtöffnungen hiervon:
3 * 207 Meter 1375 Meter mit einem Gesammtgewicht von: . 1635770 Kg. Schmiedeeisen und 9,562 Kg. Gußersen . ᷣ
für die Linie Gassen⸗Arnsdorf, soll im Wege öffentlicher Sub⸗ inifsion an den Mindestfordernden verdungen werden..
Unternehmer, welche auf die ganze resp. auf die . Ueber⸗ nahme der Lieferung reflektiren, wollen ihre Offerten bis zu dem. auf Sonnabend, den 19. April e. Nachmittags 1 Uhr, in meinem Bureau anberaumten Termin abgeben mit der Aufschrift
22
„Suhmjüssson auf eiserne Ueberbaue“,
Bedingungen und Zeichnungen über die Unternehmung liegen vom 30. d. M. in meinem Bureau, Pelte, Nr, 30 und in den Sta⸗ tionsburegus der Königlich Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn zu Berlin, Görlitz, Liegnitz und Breslau aus, auch können dieselben gegen Erstattung der Kopialien von meinem Bureau abgelangt werden. Sorau N.⸗L., den 18. März 1873.
I
Inhalt: Ausbildung der Infanterie. — Arderweite Drgani ation Des Ingenleurs. — Instrukfion für, die Benutzung des Kriegsarchips des Großen Generalstabes. — Modifikation des Schema 6 der Mili⸗ tär⸗Ersatz: Instruktion vom 26. — ie d Allerhöchsten Verordnung, betreffend die Organisation der Landwehr - Behörden ꝛc. vom 5. e er
ßilen Truppentheilen zu Lehranstalten kommandirten Offiziere und Mannschaften. Verfahren bei Todesfällen von Militärpersonen in Rheinhessen. — Erläuterung zu pass. 5 des Erlasses vom 12. März e. = Ar mee-Verordnungs⸗Blatt Nr. 7 de 18/3. Ablieferung von ; Messing an die Gewehr⸗Fabriken. Instruktion für die Verwaltung am Rhein. Generalversammlung am ber Dbisions⸗Blbliolheken. — Reisekompetenz der zur Probedienstlei⸗ stung im Zeugwesen kommandirten Unteroffiziere. — Zurücklieferung nicht berwendborer' Gewehrtheile mid. Abänderungen zu dem Preis. Verzeichniß von den reglementsmäßigen einzelnen Seiltengewehr⸗ und Tanzen ⸗Theilen beim Verkauf an die Truppen pro 1873. — Extra⸗ ordinäre Verpflegungs⸗uschüsse pro II. Quartal 1373. - Einreichung der jährlichen Nachweisungen von den bei der Militär⸗Bevölkerung vorkommenden Geburten, Trauungen und Sterbefällen. — 661 thätigkeit. — Instruktion für die Verwaltung der Divisions⸗ r Kriegsschul⸗Bibliotheken.
hat folgenden Inhalt: t k ö ö. 39 . pon Reichsgoldmünzen. 2) Justizwesen: Instruktion, betreffend die — 8 zur ung von e haf : ͤ 83 Verrechnung der für die Geschäfte des Bundes-Ober—= 1873. Stiftungsfest des landwirthschaftlichen Lehrinstituts der Uni⸗ Handelsgerichts in Ansatz kommenden Kosten, vom 4. August 1870,
S 9 Deffentlicher Anzeiger. w Inserate nimmt an di autorisirte Annoncen Expedition von
3 Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. und Königsich Rrenßischen Ktaats- Anzeigers: ] ö . ĩ ö J . Berlin, Wilhelm ⸗ Straffe Nr. 32. z. Konkurse, Subhastationen, Aufzebote, Vor⸗ handel. ladungen u. dergl. 4. Verkäufe, Verpachtungen, Submissionen ze.
bezlrke, vom 18. März 1873; betreffend Korrespondenzverkehr mit Portugal, vom 20. März 1875. 5) Konsulatwesen: Ernennungen ꝛc. 6) Marine und Schiffahrt: Verordnung, betreffend die Erhebung einer Leuchtfeuerabgabe auf St. Thomas.
— Die Nr. 20 des Amtsblatt der Deutschen Reichs⸗ Postverwaltung hat folgenden Inhalt: Generalversammlung vom 36. Marz 1573. Postverbindung mit Konstantinopel. Genera ner= sammlung vom 25. März 1873. Eröffnung der Eisenbahn zwischen Halberstadt und Blankenburg in Braunschweig. Generalversammlung vom 25. März 56 . der , , ren n, der eisenbahnzahlungspflichtigen Packete auf der Strecke, Denz Min heim . er gi e n er, 22. März 1833. Anmahnung an die Vorsteher der Postanstalten zu sorgfältiger Kontrollirung der Abschküsfe bei den Zweigkassen bez. Abrechnungsstellen.
— Nr. 26 der „Annalen der Landwirthschaft in den Königlich Preußischen Staaten“ hat folgenden Inhalt: Wiener Weltausstellung. — Entscheidungen des Königlichen Sbher⸗Tribunals. (84. Band des lrchivs für Rechtsfälle⸗ = Nachweisung des im I. Quar⸗ tal 1572 in Berlin ein⸗ und ausgeführten Schlachtviehes. Howards internationale Kornmähemaschine. (Mit einer Abbildung.) Von Dr. p. Albert Wäst in Poppelsdorf. — Aus der, Versammlung des Teltower landwirthschaftlichen Vereins am 18. März. — Statut des deutschen Vereins ländlicher Arbeitgeber. — Aus dem Regierungshezirke Breslau. — Aus der Provinz Hannover. — Vermischtes: Jahresbericht des schlesischen Vereins zur Unterstübung von Landwirthschaftsbeamten pro
Nr. 9 des Armee⸗Verordnungs-Blattes hat folgenden
März 1868, sowie des Schema 1 der
September 1867. — Kompetenzen der von me⸗
Die Nr. 12 des Centralblattes für das Deutsche Reich
versität Halle. — Vereinsversammlungen.
Rudolf Yioffe in Kerlin, Leipzig, Jamburg, Frank- furt a. M., Greslau, Halle, Rrag, Wien, München, Nürnberg, Ätraßburg, Zürich und Ktuttgart.
Verlossung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. ö Industrielle Etabliffements, Fabriken und Groß—=
Verschiedene Bekanntmachungen. . Literarische Anzeigen.
Verloosung, Amortisation, Zinszahlung n. s. w. von öffentlichen Papieren.
em Bergbau⸗2ktiengesellschaft „Pluto“.
Kündigung der Anläihe vom 18. August 136. Die durch notariellen Akt vom 18. August 1864 von unserer Gesellschaft negocirte Anleihe im Betrage von 200 000 Thlr. wird hiermit auf Grund des Artikel V, des Darlehns⸗Vertrages der Art gekündigt, daß wir die Besitzer der ausgegebenen Obliggtignen Nr. 1 bis 69? ersuchen, am 1. Januar H. J. den Normal ⸗Schuldbetrag gegen Rückgabe der Obligationen, Talons und der Zins- und Prämien⸗Coupons pro 1874 und folgende Jahre bei unferer Gesellschaftskasse auf der Zeche Pluto bei Bahnhof Wanne in Westfalen in Empfang
u nehmen. . . k . j ; Zugleich machen wir die Inhaber dieser Partial ⸗Darlehns⸗Schuld⸗Urkunden darauf aufmerksam daß die general Vᷣerlammlung unserer Gesellschaft am 15. d. M. beschlofsen hat, behufs Erweiterung des Unternehmens das Aktien ⸗Kapital durg Emission von 500 Stück neuer Stainm-⸗Aktien jede über 100 Thlr. lautend, um 5,00, 90 Thlr. zu erhöhen und daß wir ermächtigt sind, den Obligations⸗Inhabern die Convertirung Ihres Darlehns in Aktien dieser neuen Emission unter ö Bedingungen zu offeriren:
r 1) Die neuen Aktien werden den Besitzern der Sbligationen zum Course von 149 Prozent berechnet. k Dic bei der Conversion überschießenden Beträge werden, so weit sie unter 70 Thlr. bleiben, in bagr ausgezahlt falls sie aber 70 Thlr. überschreiten, durch Aushändigung einer weiteren Aktie ausgeglichen, wobei deren Coursbetrag von 140 Thlr. durch Baarzahlung zu
completiren ist. . ö 35 ö 2) Hie den Obligations⸗Jnhabern zu verabfolgenden neuen Aktien werden für die Jahre 1874 und 1875 mit 5 Prozent pro anno
inst t m J. Fanuar 1576 an in volle Gleichberechtigung mit den alten Stammaktien unserer Gesellschaftt . . unh tigen Cr gutis n e ha ßen wird für die , . Conpersion ihrer Schuld ( lbckunden in Stamin Aftien eine Präklusiv⸗ Frist bis zum 1. Mai d. J. Jesetzt und sind die Anmeldungen unter Beifügung eines geordneten Nummer⸗Verzeichnisses der Obligationen an unser Büreau auf der Zeche Pluto bei Wanne in Westfalen zu richten.
Essen, den 25. März 1873.
Der Verwaltungsrath der Bergbau⸗Aktien⸗Gesellschaft Pluto.
Sao zes - CCG . Bergbau⸗ektien⸗Gesell schaft Yluto. Emission nener Stamm-⸗Aktien. Laut Beschluß der außerordentlichen General-Versammlnng der Aktionäre vom 15. d. Mts. werden von den zum Zwecke der Erweiterung des Unternehmens zu emittirenden Thlr. 550, 0990 neuer Stammaktien jede über Thlr. 100 lautend, Thlr. 350,000 den Besitzern der alten Stamm⸗ und Prioritäts⸗Stammaktien unter folgenden Bedingungen angeboten: 1) Auf jede 300 Thlr. des bisherigen Aktienbesitzes entfällt eine neue Aktie von Ihlr. 100 zum Pari ⸗Course 2) Für jede überschießenden 100 Thlr. des bisherigen Aktienbesitzes wird ein Bezugsschein über eine dritte Aktie ausgegeben und wird gegen gleichzeitige Einreichung von drei dieser Bezugsscheine nach erfolgter Volleinzahlung eine ganze Aktie ausgehändigt. 4 . . 3) Die neuen Aktien sind im Laufe der Jahre 1873, 1874 und 1875 in Raten, welche mit 5 Prozent während dieser Zeit verzinset werden, n , . und nehmen vom ersten Januar 187 6 ab an der Dividende mit den alten Stammaktien gleichberechtigt Theil. / . 66 4) Den Aktionären n , , . wird für die Anmeldung der neuen Aktien eine Präklusivfrist bis zum J. Mai d. J. bestimmt und bitten wir, die desfallsigen Erklärungen an unsere Verwaltung auf der Zeche Pluto bei Bahnhof Wanne in Westfalen zu richten. Essen, den 25. März 1873.
Der Verwaltungsrath der Berghau⸗Aktien⸗Gesellschaft Pluto.
Industrielle Etablissements, Fabriken und Großhandel.
Berlin, 695 Spandauerstr. 77.
Der neue Tarif mit ermäßigten Bedin⸗ F. 2011III.
6 .*.
iebfrauenberg 31. é ; 464 Auskunfts- und Control Bureau über geschäftliche, insbesondere Kredit⸗Verhältnisse. gungen wird auf Verlangen Tanks derandt; . i, , 2
Verschiedene Bekanntmachnngen.
„ordsternn-* . Lebens versicherungs-Aktien-Gesellschnuft zu Berlin.
Gemäß 5. 256 — 31 des Statuts laden wir die Herren Aktionäre unserer Gesellschaft zu der
sechsten ordentlichen General⸗Versammlung, welche Mittwoch, den 2. April c., Nachmittags G Uhr,
in dem hiesigen Börsengebäude, Neue Friedrichsstraße Nr. 51,
ä athschlagung und Beschlußnahme kommen; . nne een ng h e 7 das Verwaltungsiahr 1872,
echarge,
stattfindet, ganz . ee. lung werden folge 8 mlun is ell. In bie rl, eren, d ihn sihess an ger ien, mien. Y die vorgeschlagene Gewinnvertheilung und die der Direktion und dem Verwaltungsrathe zu ertheilenden J) die Wahl der Revisigns-Kommisston für daß , wi bie Kalenderja 6. 4h die Wahl von drei Mitgliedern des Verwaltungstathes für die Kalenderjahre 134 bis 186. in uns ãf Die Eintrittskarten zur General-Versammlung können an jedem Tage während der gewöhnlichen Dienststunden in unserem Geschäfts⸗
lokale, Mohrenstraße Rr. Z36 in Empfang genommen werden.
Berlin, den 24. März 1873. Der Verwaltungsrath. von Dechend.
Der Königliche Bau⸗Rath. ; gh a.