Königliche Schanspiele.
Donnerstag, 17. April. Opernhaus. (X. Vorstellung) Zum ersten Male wiederholt: Hamlet. Große Oper in 5 Alten und Tableaux, nach Shakespeare, von Michel Carré und Jules Barbier. Deutsch von Langhans. Musik von Ambroise Thomas. Ballet von Taglioni. Königin: Frl. Brandt. Ophelia: Frl. Grosst. König: Hr. Salomon. Hamlet: Hr. Betz. Lasrtes: Hr. Schott. Geist: Hr. Fricke. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗
Preise.
Im Schauspielhause. (103. Abonnements⸗Vorstellung.) Der letzte Brief. Lustspiel in 3 Akten, nach dem Französischen frei bearbeitet von Th. Gaßmann. Anfang 7 Uhr. Mittelpreise.
Freitag, 18. April. Opernhaus. (93. Vorstellung.) 10tes und letztes Gastspiel der italienischen Opern⸗Gesellschaft des Herrn Pollini, unter Mitwirkung der Mad. Desirse Artst. Kapell⸗ meister Sgr. Goula. Don Pasquale. Komische Oper in 3 Auf⸗ zügen. Musik von Donizetti. Anfang 7 Uhr. Hohe Preise.
Im Schauspielhause. (104. Abonnements⸗Vorstellung.) Minna
von Barnhelm, oder: Das Soldatenglück. Lustspiel in 5 Abthei⸗ lungen von G. E. Lessing. Anfang 7 Uhr. Mittelpreise.
Die in den Königlichen Theatern gefundenen Gegenstände können von den Eigenthümern (innerhalb 4 Wochen bei den Hauspolizei⸗Inspekloren Schewe (Opernhaus) und Hoff⸗ meister (Schauspielhaus in Empfang genommen werden. Erfolgt die Zurückforderung der betreffenden Sachen in der ganegebenen Frist nicht, so werden dieselben den Findern ohne Weiteres ausgehändigt.
Die preußischen Stadt⸗Obligationen.“)
Von den 40 preußischen Städten mit über 20000 Ein⸗ wohnern haben nur 2, nämlich Erfurt und Flensburg, keine Obligationen emittirt. Die preußischen Städte von unter 5009 Einwohnern, welche Anlehen aufgenommen haben, sind Staßfurth (900 E.), Kempen (RB. Düsseldorf, 48300 S.), Ems (4500 E.), Diez (3700 E.), Uerdingen (3111 E.), Kettwig (2885 E.) und Rheinbach (1900 E.). : .
Auf die einzelnen preußischen Provinzen vertheilen sich die Städte mit Anlehen mit Weglassung der nicht benutzten wieder aufgehobenen oder schon abgezahlten und gekündigten Anlehen,
wie folgt: 1 ; 11 Städte mit Thlr. 16,062,400 11,)405,B 714
. .
(mit Hohenzollern). *
dd ; „J, S0l, 500 ö 5,572, 085
4,917, 150
1
Sachsen.
Hessen⸗Nassau. 4, 786,307
Pommern 4,325,000
Hannover 3.369 009
Westfalen 3, 256,900 ö 10000900 ö 580, 0090
Schleswig⸗Holstein ,, ö zusammen Thlr. 53,075,156.
Dazu kommen im übrigen Deutschland: Bayern 17 Städte mit Thlr. 19,451,543 Königreich Sachsen 20 13,591, 890 Großherz. Hessen 3 2459, 257 Elsaß⸗Lothringer 2,035,066 Babe; 1,652,629 Württemberg 1,087,429 Braunschweig 408,000 Sachsen⸗Cob.⸗Gotha 371,428 Bremen ; 284,333 Sachsen⸗Meiningen 276,571 Luxemburg. 213,000 Reuß⸗Greiz.. 200 000 Schwarzb.⸗Rudolst. 100,000 Waldeck ; ö 26,000
Thlr. 42,257, 056
dazu Preußen mit „ 63,075, 156üß6
also betragen die verbrieften Schulden . der Städte des Deutschen Reichs Thlr. 105,332,212.
Die ältesten existirenden Stadt-Qbligationen sind die von Frankfurt a. O. und Königsberg i. Pr. (1807), Elbing (1809), Halle a. S. (1817), Darmstadt (1826), Berlin und Frank⸗ furt a. M. (1828), Hanau (1836), Dresden, Gießen und Plauen
(1837), Offenbach (1838). Folgende deutsche Städte haben L000 000 Thlr.
Schulden. Berlin. 14,189, 000 München 5,589, 027 Breslau Dresden Leipzig. dof. Hd Königsberg i. Pr. Hannover Weilheim Cassel Memmingen Nürnberg. Magdeburg Dortmund Elberfeld Görlitz Chemnitz Stettin. Stralsund . Augsburg. Danzig. Halle a. S. Düsseldorf .
Der Zweck, zu welchem die Städte ihre Anlehen aufgenom⸗ men haben, ist nicht so einförmig als bei den Kreisen. Die größt? Gruppe bilden wohl diejenigen Stadt⸗Anlehen, welche zur Errichtung von Gas⸗Anstalten emittirt worden sind; dann folgen solche zur Errichtung von Wasserleitungen, zur Unter⸗ stützung von Eisenbahnen durch Aktien Uebernahme und zur Herstellung von Brücken, Schulen und sonstigen Bauten, noch seltener von Wegen, Kasernen und Kirchen oder zur Bestreitung von Kriegs und Mobilmachungskosten.
In Preußen haben von den Kriegen im Anfange des Jahr— hunderts her noch folgende Städte Kriegsschulden: Elbing, Erfurt, Frankfurt a. O., Halle a. S., Königsberg i. Pr.
— — — — N — — — N D 0)
über
Die deutschen Stadt⸗Obligationen sind, mit zwei Ausnahmen,
sämmtlich vom Staate ausdrücklich nicht garantirt. Diese beiden Ausnahmen sind die Obligationen der Seadt Elbing, welche vom preußischen, und die der Stadt Bremerhafen, welche vom bremer Staate garantirt sind. , , en e, e , .
Der Betrag der einzelnen Anlehen schwankt zwischen Thlr. 3,000,000 (Berlin 1866) und Thlr. 25,000 (Grabow a. O.). In Hannover und Hessen⸗Nassau giebt es jedoch von früher her noch kleinere, z. B. Leer, Emden und Hanau; im Königreich Sachsen bis Thlr. 9000 (Stadt Oederan), im Großherzogthum Hessen bis fl. J500 süddeutsch (Stadt Alzem).
Der Zinsfuß schwankt zwischen 3 pEt. (Dresden 1837, Frankfurt a. M. 1829) und auf der anderen Seite 5 pCt., zu welchem sehr viele Anlehen emittirt sind.
Die meisten Städte zahlen ihre Zinsen halbjährlich. Nur einmal jährlich die folgenden: Aachen, Barmen, Coburg (1860),
v .
des Korporations- und Staatskredits! von W. L. Hertslet, Berlin 1873, Verlag von Rudolf Gärtner.
1
Crefeld, Düren, Düsseldorf (die Tonhallenanleihe von 1863), Emden, Eupen, Frankfurt a. M., Hanau (1836, 1844, 1854, Cöln (nur die Gürzenich⸗Anleihe von 1856), Münster in West⸗ falen, Osnabrück, Saarbrücken, Trier; außerhalb Preußen: Alzen, Döbeln, Heilbronn, Meiningen (theils, Mannheim, Stuttgart.
Vom Inhaber können nur die Obligationen der Stadt Osnabrück gekündigt werden.
Die Verjährungsfrist der Coupons ist sehr verschieden; bei
den Rheinischen Städten in der Regel 5 Jahre gemäß den Be⸗ stimmungen des Rheinischen Civilgesetzbuches, im östlichen Theile des preußischen Staates meistentheils 4 Jahre; doch werden . Jahre von verschiedenen Terminen ab gerechnet; oft ist es damit bei einer und derselben Stadt verschieden (Cöln); die nor⸗ male Verjährungsfrist ist hier, wie bei den Coupons der Kreis⸗Obli⸗ gationen, 4 Jahre vom Ablaufe des Kalenderjahrs, in welchem der Coupon fällig geworden ist. — Bei den Coupons der Stadt Emden (von 1846 und 1853) beträgt die Verjährungs⸗ frist 10 Jahre, bei Frankfurt a. M. 30, bei vielen Städten im Königreich Sachsen 3 Jahre. Der Tag der eintretenden Verjährung wird übrigens in den meisten Fällen auf dem Cou⸗ pon selbst gedruckt sein.
Die Verjährungsfrist der Obligationen beträgt normal 30 Jahre vom Rückzahlungstermin; sie ist daher nur angegeben, wenn sie davon abweicht. Es ist dies der Fall bei den Städten Darmstadt (5), Meiningen (8), Coburg, Osnabrück, Posen (nur die Anleihe von 1853), Potsdam und Zwickau (10), Neustadt⸗ Magdeburg von 1860] (40). Bei den Städten des Königreichs Sachsen gilt häufig (Freiberg, Kamenz, Leipzig) die dortige Nor⸗ malfrist von 31 Jahren 6 Wochen 3 Tagen.
Bei den Stadt⸗Obligationen ist sehr häufig statt der Pari⸗ Ausloosung auch der Rückkauf aus freier Hand behufs Amor— tisation gestattet, von welchem Vorbehalt natürlich nur dann Gebrauch gemacht wird, wenn der Ankauf unter pari möglich ist. Manchmal ist es dabei bei einer und derselben mit ihren verschiedenen Anleihen verschieden bestellt, z. B. bei Cöln und Danzig.
Die Verloosungen finden in der Regel jährlich statt, nur bei folgenden Städten halbjährlich: Bromberg, Coburg (1863), Freiberg in Sachsen, Kamenz, Leipzig (von 1850 und die beiden von 1854), Ostrowo, Posen, Stettin (won 1848 und 1855), Wiesbaden (von 1868). Die Stadt Tilsit jedoch verloost ihre erste Anleihe (vom 16. Dezember 1856) nur alle drei Jahre.
Während die Kreis⸗Obligationen sämmtlich auf Thaler nach dem 30⸗-Thalerfuß ausgestellt sind, finden wir unter den Stadt⸗Obligationen viele, welche auf andere Währungen lauten.
Viele preußische Stadt⸗Obligationen werden von der preu⸗ ßischen Bank beliehen, theils in der J. Klasse (mit 80 Proz. des Courswerthes, höchstens 809 Proz. des Nominalwerthes) oder in der II. Klasse (mit 70 Proz. des Courswerthes höchstens 70 Proz. des Nominalwerthes). — Es sind in der J. Klasse die Obligationen der Städte Berlin, Bochum, Bielefeld, Branden⸗ burg, Breslau, Bromberg, (nur die 5 Proz. von 1865), Crefeld, Danzig (5 Proz.), Duisburg, Düsseldorf (mit Ausnahme der Tonhallenanleihe), Elberfeld, Elbing, Essen, Frankfurt a. O., ¶ I. Emission), Gleiwitz, Görlitz, Graudenz, Gumbinnen, Halle a. S. (nur die von 1867), Hanau, Hannover, Kassel, Eöln, Königsberg i. Pr., Krotoschin, Magdeburg, Memel (mir die 4 pCt.), Minden, Mühlhausen i. Th., Mülheim a. d. Ruhr, Neustadt⸗Eberswalde, Nordhausen, Osnabrück, Ostrowo, Posen, Potsdam, Remscheid, Sagan, Schwiebus, Stettin, Stolp, Tissit, Wiesbaden; in der II. Klasse: Liegnitz.
Das Aufgebot und die Mortifikation (gerichtliche Un⸗ gültigkeitserklärung) verlorener oder vernichteter Obligationen erfolgt in den 8 alten preußischen Provinzen (Preußen, Posen, Brandenburg, Pommern, Schleien, Sachsen, West⸗ falen, Rheinprovinz inel. Hohenzollern) größtentheils nach der Verordnung vom 16. Juni 1819, betreffend das Verfahren behufs der Amortisation verlorener Staatsschuld⸗ scheine ꝛc. (und die Unzulässigkeit des Amortisations-Verfahrens verlorener Zinscoupons von Staatsschuldscheinen). — In den einzelnen Privilegien ist nur angegeben, unter welchen aus der Natur der Sache folgenden Abweichungen das Aufgebot vor sich zu gehen hat. Außerdem erlauben sich bei weitem die meisten Privilegien noch eine Abweichung, indem sie die abzuwartenden Zinstermine entweder vermehren oder vermindern, worüber auf die Privilegien in der Gesetzsammlung selbst verwiesen wird. — Bei einigen dieser Städte geschieht das Aufgebot und die Mortifikation je⸗ doch (wie bei den Kreisobglationen) nach der Allgemeinen Gerichts⸗ ordnung, Theil 1; Titel 51, §5§. I20 ff. Diese Städte sind Bromberg, Halberstadt (1872), Halle a. S. (de 1867), Jauer, Kulm, Magdeburg (II. Em.), Posen (de 1857 und 1865). In der Provinz Hannover gilt für die Mortifikation die hannöversche bürger⸗ liche Prozeß⸗Ordnung S8 498 ff, im ehemaligen Herzogthum Naffau das nassauische Gesetz vom 2. Juni 1860 (Verordnungsblatt von 1860 p. 89), im ehemaligen Kurfürstenthum Hessen die kur⸗ hessische Verordnung vom 18. Dezember 1823, in Holstein die holsteinsche Verordnung, betreffend die Mortifikation der Aktien der holsteinischen Eisenbahnen und Aktiengesellschaften vom 11. Juli 1863, im Gebiete der ehemals freien Stadt Frank⸗ furt das Frankfurter Gesetz vom 8. Juli 1817 — immer mit gewissen selbstverständlichen auf den konkreten Fall Rücksicht neh⸗ menden Abweichungen, im Königreich Sachsen die Reskripte vom 25. Juli und 29. November 1777 und vom 28. Juni 1791, sowie die Verordnung vom 6. Oktober 1824 wegen ver⸗ lorener Staatspapiere; mitunter auch 5§. 1043 des Königl. sächfischen bürgerlichen Gesetzbuches und 5. 14 der Ausfüh⸗ rungsverordnung vom 9. Januar 1865 (z. B. Städte Oschatz, Reichenbach i. V.).
Coupons können in Preußen weder aufgeboten noch amor⸗ tisirt werden. Doch soll demjenigen, welcher den Verlust von Coupons vor Ablauf der Verjährungsfrist anmeldet und den stattgehabten Besitz der Coupons . Vorzeigung der Schuld⸗ verschreibung oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ab⸗
3 Aus dem Buche Die deutschen Werthpapiere auf dem Gebiete lauf der BVerjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis
dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zinsscheine gegen Quit⸗ tung ausgezahlt werden.
l
Die Ausgabe einer neuen Coupons⸗Serie erfolgt fast immer gegen Ablieferung des der älteren Coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Verlorene Talons können in den 8 alten Preußischen Provinzen weder aufgeboten noch mortifizirt werden (vergl. da⸗ gegen Stadt Osnabrück). Wenn der Talon abhanden gekom⸗ men sein sollte, so erfolgt die Aushändignng der neuen Coupons⸗ Serie an den Inhaber der Schuldverschreibung — sofern nicht schon vorher die Abhebung der neuen Coupons-⸗-Serie gegen den älteren Talon vollzogen war — und es wird, daß dies gesche⸗ hen, auf der Obligation vermerkt. — Nur bei sehr wenigen Anleihen haben die Couponbogen keine Talons (z. B. Stadt Tilsit). Die neuen Couponbogen werden (3. B. bei den Tilsiter Obligationen gegen Vorzeigung der Obli⸗ gationen selbst) mitunter auch gegen Einlieferung des letzten alten Coupons (sogen. Sticheoupons) ausgehändigt.
Eine . Gesetzgebung über die Verausgabung, Kün⸗ digung, Verjährung, Außer⸗ und Wiederincourssetzung und An⸗ nullirung der Obligationen, Coupons und Talons aller deutschen Werthpapiere, sowie Einrichtung einer übersichtlichen und wohl⸗ feilen Beilage zum Reichs⸗Anzeiger, die auch einzeln verkauft werden könnte, für sämmtliche diese Werthpapiere betreffenden Anzeigen scheint wünschenswerth und erreichbar.
Archäologische Gesellschaft.
Sitzung vom 1. April 1873. — Herr Curtius eröffnete die Sitzung, in der die Professoren Jordan aus Königsberg, Kekuls aus Bonn und Wilmanns aus Kiel zugegen waren, indem er einige der neu erschienenen Schriften, welche sich auf alte Kunst bezie⸗ hen, der Gesellschaft vorlegte, namentlich den zweiten Band von Overbecks Kunstmythologie, die italienischen Publikationen über die neu gefundenen römischen Alterthümer und über das Turiner Museum, das neueste Heft der Ephemeris von Athen, bei dem die letzten Vermehrungen der Inventarurkunden des Parthenon und der (von allen bisher bekannten Metallspiegeln abweichende) Spiegel von Ko⸗ rinth mit Korinthos und Leukas zur Sprache kamen, ferner die Mit⸗ theilungen der Berliner Gesellschaft für Anthropologie in Betreff athenischer Gräber und daselbst gefundener Schädel, Bursians Programm über den Praxitelischen Eros in Parlon und endlich das
von der St. Petersburger Akademie herausgegebene Verzeichniß der
Sammlung Cesuose von J. Doell. Nach Anleitung dieser wichtigen Schrift beschrieb der Vortragende das bei dem Dorfe Atienu gefundene Heiligthum und wies darauf hin, wie die massenweise hier zusammengefundenen Skulpturen ein ungemein reiches Material für kunsthistorische Forschung darbieten und den Zusammenhang ägypti⸗ scher und griechischer Steinbildnerei in ein neues Licht stellen. — Herr Trendelenburg legte die Zeichnung eines schönen, leider sehr zerstörten Erotenfrieses aus Pompeji vor, dessen Darstellungen sich auf Verrichtungen und Feste der Hen i beziehen: Keltern und Kochen des Weines, Oeffnen eines Fasses, Gelage, Anfertigung von Kränzen zur Festfeier, Opfer und Erxrichtung eines bacchischen Tropäons,. Bei der schlechten Erhaltung des Bildes mußte es unent⸗ schieden bleiben, ob der Maler bestimmte Feste der Weinlese, etwa die Lenäen und Pithrigien, im Sinne gehabt oder nur allgemein diony⸗ sische Scenen habe darstellen wollen. An die Besprechung der ein⸗ zelnen Bilder knüpfte der Vortragende einige Bemerkungen über die Fragen, wann die antike Kunst zuerst Eroten in Handlungen Erwach⸗ sener dargestellt habe — ein Gedanke, den er der alexandrinischen, nicht mit Stephani der römischen Periode zuschrieb — und ob zwischen den Wandgemälden eines Zimmers ein innerer Zusammenhang anzu⸗ nehmen sei, welche Frage er für die Mehrzahl der pompejanischen Bilder bejahte. — Herr Engelmann macht einige Mittheilungen über die in wenigen Tagen von Wien aus unter Leitung von Prof. Conze abgehende Expedition, welche sich eine genauere Beforschung Samothrake's zum Ziel gesteckt hat; weiter legte er die Photographie des schönen Kopfes der Hygieig aus dem Vatican vor (Pio Clem. VII., 5), der im vorigen Jahre richtig als Athenakopf erkannt und auf die Athena Lemma des Phidiss be⸗ zogen worden ist. celle bei Rom gefundener, neuerdings in Wien zum Verkauf ausgebo⸗ tener Mosaike, das eine eine häusliche Scene, das andere eine Maske darstellend, beide nach Zeichnung und Farbengebung würdi den besten ihrer Art an die Seite gestellt zu werden. Außerdem spra er über ein Gemälde aus Pompeji, dessen Darstellung früher auf Achilles, der sich in Gegenwart seiner Mutter Thetis waff⸗ net, bezogen wurde, während eine besser erhaltene Wiederholung in der Casa di Nettuno zu Pompeji erkennen läßt, daß Theseus dargestellt war, wie er seine Legen ablegt, um zur Keule zu greifen in Gegenwart von Ariadne, die ihm das rettende Knäuel darbietet (vergl auch Lützow Zeitschr. f. b. Kunst VII. S. 252 und 367.). — Hr. Brandis Feshtach aus Veranlassung des verdienst⸗ vollen Buches von Dumont, Inscriptions ceramographiques de Grèce, die Bedeutung der rhodischen, thasischen, knidischen und olbischen Thonhenkel⸗Inschriften, die sich als staatliche Aichungsstempel charakte⸗ risiren, auf die der betreffende, verantwortliche Beamte als Zeichen seiner Bürgschaft für die Richtigkeit des Maßes des gestempelten Kruges seinen Namen und sein Siegel setzte. — Herr Jordan besprach ein im Bullettino archeologico Municipale (Roma 1872 Heft L) publizirtes Mosaik, Grundrisse von Gebäuden darstellend; die in denselben eingeschriebenen Zahlen erklärte er für Maßangaben. Dann xreferirte derselbe über Ravioli's Erklärung der neugefundenen Reliefs vom Forum und billigte dessen Bemerkung über die dekorative Verwendung der Rostra und des Marsyas zu beiden Seiten jedes Reliefs — Herr Adler besprach den im Athenäum vom 8. Mirz d. J. erschienenen Ausgrabungsbericht des Herrn Wood über das Artemision zu Ephesus. Nachdem er den darin mitgetheilten Grundriß kritisch erläutert und seine ab⸗ weichende Ansicht begründet hatte, legte er einen von ihm ange⸗ fertigten Restaurationsentwurf der Ostfront des merkwürdigen Bauwerks zur Ansicht vor und wies im Einzelnen nach, zu welchen neuen und werthvollen Aufschlüssen über die rasche Zersetzung und Auflösung der antiken Baukunst seit der Mitte des IV. Jahrhunderts die glückliche Wiederauffindung der alten Tempelstätte bereits geführt habe. — Weitere Vorlagen und Mittheilungen der Herren von Sallet und Heydem ann mußten der vorgerückten Zeit wegen auf die nächste Sitzung verschoben werden.
Ferner zeigte er die Abbildung zweier in Cento⸗
Redaktion und Rendantur: Schwieg er.
Berlin, Verlag der Expedition (K essel. Druck: H. Heiberg. Drei Beilagen (einschließlich der Börsen⸗Beilage).
Deutscher A Königlich Preußische
—
für das Vierteljahr.
* . i Nas Abonnement beträgt 1 Thlr. ? Sgr. 6 f. . . 3 f
ö Yusertiouspreis für den Raum einer Arum eile 3 gr. . *
nzeiger
6
Alle Post · Anstalten des In und Auslandes
. nehmen Bestellung an, Berlin die Expedition: Wilhelmstr. Nr. 32. w — *
Berlin,
Deu tsches Reich.
Se. Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reiches den Redacteur Peter Müller in Petro⸗ . . zum Konsul des Deutschen Reiches zu ernennen geruht.
Bekanntmachung.
Ausfüllung der Postanweisungen von Seiten der Absen der.
Aus den Kreisen des Handelsstandes ist darüber geklagt worden, daß auf den Postanweisungen häufig die Angabe des Namens und Wohnorts des Absenders unterlassen und dadurch Anlaß zu Weiterungen gegeben werde. Das General⸗Postamt macht darauf aufmerksam, daß die Nennung des Absenders auf den Coupons der Postanweisungen zwar im postdienstlichen In⸗ teresse nicht erforderlich, für den geschäftlichen Verkehr zwischen Absender und Empfänger aber ele wichtig ist, um die Conto⸗ berichtigung zu ermöglichen, und daß aus diesem Grunde die Benutzung der Coupons im eigenen Interesse der Betheiligten
sich empfiehlt. Bertin, den 16. April 1873. Kaiserliches General-Postamt.
Bekanntmachung. Fahrpostsendungen nach Spanien via Frankreich.
; Nach einer Mittheilung der französischen Ostbahngesellschaft d Fahrpostsendungen nach Spanien zur Beförderung im Transit urch Frankreich bis auf Weiteres nicht zulässig.
Berlin, 14. Aprig 1873. ; Kaiserliches General-⸗Postamt.
Bekanntmachung.
Mit dem Reichs- und Staats⸗A1nzeiger erscheint allmonatlich, in der Regel am 15., unter der Bezeichnung „Postblatt“ eine Beilage, welche außer Bekanntmachungen von allgemeinem Interesse fuͤr den Verkehr des Publikums mit der Post auch eine tabellarische Uebersicht der Portosätze für Briefpostfendungen nach dem Inlande und dem Auslande enthält. Um die Ver⸗ breitung dieses Materials im Interesse des korrespondirenden Publikums zu fördern, werden einzelne Exemplare des „Post⸗ blatts- zu dem Preise von 25 Sgr., bz. J3 Kr. für das Stück käuflich abgelassen. Bestellungen auf das ‚Postblatt“ sind an die nächst belegene Postanstalt zu richten.
Berlin, den 11. April 1873. Kaiserliches General-Postamt.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Professor, Baurath Richard Lucae zum Direktor der Bau⸗Akademie in Berlin mit dem Range eines Rathes dritter Klasse; sowie
Den bisherigen Pfarrer Dr. theol. Ernst Wilhelm Möller in Oppin bei Halle a. S. zum ordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Universität zu Kiel und
Den Dr. phil, Edmund Stengel, zur Zeit in Rom, zum ordentlichen Professor in der philosophischen Fakultät der Univerfitãät zu Marburg zu ernennen; sowie
Dem Gold⸗ und Silberwaaren⸗Fabrikanten C. Rusch zu . das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Lieferanten zu verleihen.
Allerhöchst befohlene Ordnung der Feierlichkeiten bei der am 18. April 1873 von Wittenberg her stattfindenden Einholung und dem Tags darauf in Berlin erfolgenden Solennen Einzuge Ihrer Hoheit der Prinzessin Maria von Sachsen⸗Altenburg, Durchlauchtigsten Braut Sr. Königlichen Hoheit des Prinzen Albrecht von Preußen.
„Freitag, den 18. April 1873, wird Ihre Hoheit die Prinzessin Maria, Tochter Seiner Soheit des regie— renden Herzogs von Sachsen⸗-Altenburg, Herzogin . Sachsen, Surchlauchtigste Braut Selner König— chen Doheit des Prinzen Albrecht von Preußen, in Begleitung des Herzoglich fachsen⸗-altenburgischen Bevollmäch⸗ tigten, Staats⸗-Ministers von Gerstenberg⸗Zech, von Altenburg
Donnerstag, — den 17. April
kommend, bei Wittenberg gegen 12 Uhr Mittags die preußische Landesgrenze betreten, um Sich in dem von Sr. Majestät. dem Kaiser und Könige . entgegen⸗ gesandten Königlichen Eisenbahn-Salonwagen per Extrazug nach Berlin, und von dort in Königlicher Squipage nach dem König⸗ lichen Schlosse Bellevue zu begeben.
In Wittenberg erwarten Ihre Hoheit der Wirkliche Ge⸗ heime Rath, Ober⸗Ceremonienmeister Graf von Stillfried und die Königlichen Kammerherren Graf von Kleist⸗Tychom und von Usedom, welche Höchstderselben während der Dauer der Vermählungsfeierlichkeiten zur Aufwartung zugetheilt sind und die Durchlauchtigste Prinzessin Braut im Namen Sr. Majestät des Kaifers und Königs empfangen. Dieser Empfang findet auf dem Bahnhofe zu Wittenberg statt, wo⸗ selbst sich auch der neue en Ihrer Hoheit, welcher Höch st⸗ derselben durch den Ober-Ceremonienmeister Grafen von Still⸗ fried vorgestellt wird, so wie der General- Lieutenant von Schacht⸗ meyer, in ö. des kommandirenden Generals des IV. Ar⸗ mee⸗Corps, und der Ober⸗Präfldent der Provinz Sachsen, Staats⸗ Minister Freiherr von Pataw, welche die Durchtauchtigste Prinzessin Braut auf der Weiterreise bis nach Jüterbogk begleiten, ferner das Offizier⸗Corps und die Spitzen der Behör⸗ den von Wittenberg, eingefunden haben.
Sowohl bei der Ankunft, als bei der Abreise Ihrer Hoheit werden daselbst die Kanonen um die Festung einmal
abgefeuert. e der Provinz Brandenburg,
In Jüterbogk, an der 3 woselbst, wie auch in Luckenwalde, festlicher Empfang Seitens
Ide, der Behörden stattfindet, wird die Durchlauchtigste Prin⸗ zessin Braut von dem Mneral Lieutenant von Groß, gen. pon off, in Vertretung des kommandirenden Generals des III. Armee⸗ Corps, some von dem Ober⸗Präsidenten der Provinz Brandenburg, Wirklihem Geheimen Rath von Jagom, bewilllommnet, welche, nae em er General- Lieutenant von Schachtmeyer und der Ober⸗Prästdent, Staats ⸗Minister Freiherr von Patow sich bei Ihrer Hoheit verabschiedet haben, Höchst⸗ derselben das Weitergeleit bis Berlin geben.
In Berlin wird die Durchlauchtigste Prinzessin Braut auf dem Potsdamer Bahnhofe von dem Ober⸗-Stall⸗ meister Grafen von Pückler, dem Kömmandanten von Berlin, General der Infanterie von Schwartzkoppen, und dem Polizei⸗ Präsidenten von Berlin, von Madai, empfangen; Ersterer ge⸗ leitet Ihre Hoheit zu der für Höchstdieselbe in Bereitschaft gehaltenen Equipage. Ihre Hoheit begiebt Sich sofort und nur in Begleitung des Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Be⸗ vollmächtigten, Staats⸗Ministers von Gerstenberg⸗Zech, Höch st— ihres Gefolges und des Höchstderselben zugetheilten Dienstes nach dem Königlichen Schlosse Bellevue, wo Ihre Kaiser— lichen und Königlichen Majestäten, Ihre Kaifer— lichen und Königlichen Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin, Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen und die Prinzessinnen des Königlichen Hauses, sowie die Höchsten Gäste, die Hohe Braut erwarten. Höchstdieselbe wird um 3 Uhr in Bellevue eintreffen. Die Obersten Hof⸗, die Ober⸗Hof⸗ und die Hofchargen, der Minister des Königlichen Hauses, die General-Adjutanten, die Generale à la suite und die Flügel⸗Adjutanten, sowie der Geheime Kabi⸗ nets⸗Rath Sr. Majestät des Kaisers und Königs, haben sich da⸗ selbst schon eine halbe Stunde vorher zu versammeln.
Um 4 Uhr diner en famille bei Sr. Hoheit dem Herzog und Zhrer Königlichen Hoheit der pere g, Wilhelm von Mecklen⸗ burg⸗Schwerin und Marschallstafel fuͤr die Gefolge der Höchsten Gäste und die zum Ehrendienste berufenen Personen.
Am folgenden Tage, Sonnabend, den 19. April, als am Tage der Vermählungsfeler, wird die Durchlauchtigste Prin⸗ zessin Braut von dem Königlichen Schlosse Bellevue aus Ihren Einzug in Berlin halten. Höchstdieselbe verläßt das gedachte Schloß, unter Begleitung Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin, und umgeben von Höchstihrem Gefolge und einer militaͤrischen Ehren⸗Eskorte, um 115 Uhr Mittags.
Dies geschieht in folgender Ordnung:
I) vorauf reitet ein Zug des 1. Garde⸗Dragoner⸗Regiments;
diesem folgen, von zwei Piqueren geführt:
2) ein sechsspänniger Wagen mit den Kavalieren Ihrer Kai⸗ serlichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin;
3) ein sechsspänniger Wagen mit den Kavalieren Ihrer Ho⸗ heit der Prinzessin Braut und mit den Höchstderselben zum Empfange entgegengesandten Königlichen Kammer⸗ herren, Grafen von Kleist⸗Tychow und von Usedom;
ein sechsspänniger Wagen mit dem von des Kaisers und Königs Majestät zur Aufwartung Ihrer Hoheit während der Vermählungs-⸗Feierlichkeiten bestimmnten Dber⸗ Ceremonienmeister Grafen von Stillfried und dem Herzog⸗ lich sachsen = altenburgischen Bevollmächtigten, Staats⸗
Minister von Gerstenberg⸗Zech;
5) eine Compagnie der Gardes du Corps mit den Trompe⸗ tern an der Spitze;
6) der große Königliche Staatswagen, mit acht Pferden be⸗ spannt, in welchem die Durchlauchtigste Prinzessin
Braut mit Ihrer Kaiserlichen und Königlichen Hoheit der Kroͤnprinzefsin, und zwar zur Rechten
Abends.
Döch std ers elben, den Fond einnimmt, die Ober⸗Hof⸗ meisterin Ihrer Hoheit, Gräfin von Keyserling, aber rück— wärts sitzt.
Auf der rechten Seite des achtspännigen Königlichen Wagens, welcher sich, wie der ganze . . ö. wegt, reitet der Ober⸗Stallmeister Graf von Pückler, auf der linken Seite dieses Wagens der Commandeur der den? selben begleitenden Escadron der Gardes du Corps. Beide reiten unmittelbar neben dem Wagen.
Auf den Tritten des Wagens stehen Königliche Pagen; zwei Königliche Stallmeister reiten demselben voraus.
eine Compagnie der Gardes du Corps;
8) ein sechsspänniger Wagen mit den Damen Ihrer Hoheit der Prinzessin Braut;
9 ein sechsspänniger Wagen mit den Damen Ihrer Kaiser⸗ lichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzessin;
10 ein Zug des 1. Garde⸗Dragoner⸗Regiments. ;
Am Brandenburger Thore, außerhalb der Stadt, empfangen der Kommandant der hiesigen Refidenz, General der Infanterie von Schwartzkoppen, und der Polizei⸗Präsident von Madai die Durchlauchtigste Prinzessin Braut und schließen sich von dort der Erstere rechts, der Letztere links an die bereits am Wagen reitenden vorgenannten Personen dergestalt an, daß die freie Aussicht aus den Fenstern des Wagens so wenig wie mög⸗ lich beschränkt wird.
Sobald die Durchlauchtigste Prinzessin Braut in ö. Thor hineinfährt, werden dreimal 24 Kanonenschüsse ab⸗ gefeuert.
Vom Brandenburger Thore aus bewegt der vorbeschriebene Zug sich auf der rechten Seite der Linden entkang nach dem Königlichen Schlosse und durch Portal Nr. 5 bis nach der Wendeltreppe. Die militärische Ehren⸗Eskorte reitet durch den Schloßhof, auf welchem der Wendeltreppe gegenüber eine Com— pagnie des 2. Garde⸗Regiments zu Fuß mit der Fahne als Wache steht, hindurch und marschirt durch Portal Nr. Jab.
Am Fuße der Wendeltreppe, innerhalb des Vestibüls, in welchem eine Gala⸗Wache paradirt, empfangen Se. Kaifer⸗ liche und Königliche Hoheit der Kronprinz, der Hohe Bräutigam und Ihre Königlichen Hoheiten die Prinzen des Königlichen Haufes, unter Vortritt der Hof⸗, der Ober⸗Hof⸗ und der Obersten Hofchargen, die Durchlauchtigste Prinzessin Braut und geleiten Höchst⸗ dieselbe hinauf. Se. Kaisferliche und Königliche Ho⸗ heit der Kronprinz bietet der Hohen Braut, Se. Kö⸗ nigliche Hoheit der Prinz Albrecht Ihrer Kaiser— lichen und Königlichen Hoheit der Kronprinzefsin den Arm.
Inzwischen haben sich schon um 1110 versammelt:
die General⸗Adjutanten, die Generale à la suite und die
Flügel⸗Adjutanten Seiner Majestät des Kaisers und
Königs, der Geheime Kabinets⸗Rath, sowie die Prinz⸗
lichen Hofstaaten und Gefolge: in der ersten Parade⸗
Vorkammer; 3 die General⸗Lieutenants und die Wirklichen Geheimen Räthe:
in der zweiten Parade⸗Vorkammer: der Reichskanzler, die General⸗Feldmarschälle, der Minister⸗
Präsident, die Generale der Infanterie und Kavallerie,
die hier anwesenden Ritter des hohen Ordens vom
Schwarzen Adler, so wie die Staats⸗Minister und der
Minister des Königlichen Hauses: im Königszimmer; die Damen Ihrer Majestät der Kaiserin und Königin und
Ihrer Königlichen Hoheiten der Prinzessinnen des König⸗
lichen Hauses: in der Rothen (drap dor) Kammer.
An der Thur des Schweizersaales, in welchem die Schloß⸗ Garde⸗Compagnie aufgeftellt ist, wird Ihre Hoheit die Prin⸗ zessin Braut von Ihren Königlichen Hoheiten den Prinzessinnen des Königlichen Hauses empfangen und sodann durch die Parade⸗Vorkammern, das Königszimmer und die Rothe (drap d'or) Kammer nach der Brandenburgischen Kammer geleitet, woselbst Ihre Kaiserlichen und König⸗ lichen Majestäten und die Höchsten Gäste die . lauchtigste Prinzessin Braut erwarten.
Sobald Se. Majestät der Kaiser und König Aller⸗ höchstsich mit Sr. Kaiserlichen und Königlichen Hoheit dem Kronprinzen, dem Hohen Vater der Prinzessin Braut und dem Durchlauchtigsten Brautpaare, gefolgt von dem Oberst⸗Kämmerer Grafen von Redern, dem Minister des Königlichen Hauses, Staats⸗Minister , von Schleinitz, dem Herzoglich sachsen⸗altenburgischen Bevollmächtigten, Staats⸗ Minister von Gerstenberg⸗Zech, und dem Geheimen Ober⸗Regie⸗ rungs⸗Rath und vortragenden Rath im Ministerium des König⸗ lichen Hauses von Löper, zur Vollziehung der Ehepakten nach dem Kurfürstenzimmer begeben, ziehen Ihre Majestät die Kaiserin und Königin und die Höchsten Herrschaften Sich zurück. Zugleich entfernen sich die in den vorgedachten Gemächern versammelten Personen, und es erwarten nur der Hofstaat Sr. Majestät des Kaisers und Königs, so wie das Gefolge der bei der Vollziehung der Ehepakten anwesenden an,. Herrschaften die Rückkunft Allerhöchst⸗ und Höchstder⸗ elben.
Die Hof⸗, die Ober⸗Hof⸗ und die Obersten Hofchargen treten Sr. Majestät dem Kaiser und Könige vor, wenn
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