soll. Mit den Tendenzen der Gesetze sind Se. Majestät doch jeden⸗ falls einverstanden, sobald die Genehmigung zur Einbringung ertheilt wird. Denn, nachdem diese Gesetze ihre Fassung durch dre varlamen- tarische Behandlung erhalten haben, fragt es sich, ob Se. Majestät sich bewogen findet, die Gesetze zu genehmigen; darüber aber hat Niemand zu befinden, wie Se. Mäjestät selbst, wiewohl er bei solchen Anlässen fein Ministeriun zu Rathe zu ziehen pflegt. Insofern, meine ich, ist die Anführung des Herrn v. Senfft nicht richtig; Se. Majestät wird nicht bloße ballons Jessai in den Landtag werfen. wenn er mit der Absicht, daß sie fliegen sollen, überhaupt nicht einverstanden ist.
Daß die Person Sr. Majestät in parlamentarischen Verhand⸗ lungen so wenig als möglich genannt werde, ist mein Wunsch, und wie dich glaube, das Bestreben aller meiner Herren Kollegen, und wenn nichts destowen iger der Einzelne, wie dies in Bezug, auf den Herrn Kultus-Minister geschehen, dazu gewissermaßen provozirt wird, so ist das schr begreiflich und verzeihlich, und ich finde es ganz in der Ord⸗ nung, wenn der Herr Kultus⸗Minister erforderlichen Falls darauf. hin weift, daß mit der Tendenz der vorliegenden Gesetze Se. Majestät doch einverstanden gewesen fein muß, sonst würde er die Einbringung nicht zugelassen haben. Ob die einzelnen Paragraphen aber so oder anders gefaßt werden, das ist ja der Zweck, weswegen diese Gesetze parlamentarisch behandelt. werden. Wenn nun Herr v. Kleist eine frühere Bemerkung von mir dazu benutzt hat, um darauf hinzuweisen, daß ich Aeußerungen, die außerhalb des Hauses gefallen sein müßten, benutzt hätte, um darauf hinzuweisen, wie unpatriotisch es sein würde, Geruͤchte auszusprengen wie die, daß Se. Majestät mit diesen Gesetzen nicht einverstanden sei; wenn Herr v. Kleist darauf hingewiesen hat, daß im Hause hier öffentlich dergleichen Aeußerungen nicht gefallen seien, so kann ich ihm hierin nicht widersprechen; ich meinerseiks habe dergleichen Aeußerungen von der Tribune oder von irgend einem Platze aus auch nicht vernommen. Ich glaube, daß diejenigen Personen, die dergleichen — ich will nicht sagen ausgestreut, aber geglaubt und weiter verbreitet haben, sich doch sehr wohl gehütet haben wũůr⸗ den, dergleichen öffentlich auszusprechen. Nichtsdestoweniger sind diese Gerüchte nicht blos außerhalb dieses Hauses, sondern auch innerhalb dieses Hauses verbreitet gewesen, und das ist der Grund, warum ich darauf hinwies, wie unrichtig und verwerflich es sein würde, wenn r. solche Gerüchte kolportirte, um damit die Gesetze zu Falle zu
ringen.
Soviel als Erklärung auf die Bemerkung des Herrn v. Kleist.
Seine heutige Rede, die sonst ganz sachlich gehalten war und die sich wesentlich auf den 8. 1 bezog und auf die verschiedenen Amende⸗ ments zu demsel ben hat, ihm nichts desto weniger zu einer Bemerkung Veranlafsung gegeben, die ich nicht unerwähnt lassen darf. Er war Der Meinung, daß es überhaupt etwas Ungeheuerliches sei, wenn ein Geistlicher in die Lage gebracht würde, zweien Herren zu dienen,. Ich, meine Herren, finde das vollständig in der Ordnung. Der Geistliche soll seiner Kirche dienen und seinem Landesherrn, er soll dem Staate Und der Kirche unterworfen sein. Also ich verstehe nicht, worin die Ungehenerlichkeit liegen soll,
Wenn Herr von Kleist etwas hinzufügte, was ich nicht ganz deutlich verstanden habe von dem Staatsorganismus feindlichen Elementen“, so weiß ich nicht worauf sich das bezogen haben soll. Ich kann nun unmöglich annehmen, daß er so weit geht, die Mini⸗ ster Sr. Majestät des Königs als' dem? Staatsorganismus feindliche Elemente zu bezeichnen.
Demnächst nahm der Staats⸗Minister Dr. Falk das Wort:
Ich glaube, Herrn von Kleist ganz richtig dahin verstanden zu haben, daß er sich nicht bezog auf eine Aeußerung, die ich heute ge⸗ than habe, sondern auf eine, die ich im Mm dern / Haufe gethan habe. Daraus folgt nun, daß Herr von Kleist das ganz richtig, verstanden hat, was ich gesagt habe, und daß Herr Baron von Senfft — dies darf ich hinzusetzen — sich in argem Mißverständniß bewegt. Der verehrte Herr hat vorhin ausgeführt auf Grund eines Allerhöchsten Erlasses, den er theilweise vorlas, deß der Sber⸗Kirchenrath und resp. dessen Präsident so hahe ich ihn wenigstens verstanden = derienige fei, der in einer von ihm hervorgehobenen Beziehung das Gesetz hier zu vertreten haben würde, und hat in ir die Berechtigung abgesprochen, dieses Gesetz hier zu vertreten, und darauf habe ich ihm erwidert: ich habe durch die Ordre, mittelst deren ich beguftragt bin, das Gesetz hier einzubringen, den Befehl erhalten, dässelbe hier zu vertreten, und das würde, abgesehen von einer fachlichen Ausführung über die Frage, ausreichen, meine Legitimation zu egründen. Weiter habe ich Nichts gesagt. Von dem Inhalt der Gesetze habe ich kein Wort gesagt und am allerwenigsten habe ich mich wollen mit der Verantwortung Sr. Majestät des Königs decken. Ich weiß sehr wohl, daß die Minifter da sird. . Se. Majestät zu decken, und daß nicht das umgekehrte Verhältniß stattfindet, und ich nehme die Verantwor⸗ tung für den Inhalt, dieser Gesetze im vollen Bewußtsein des Ernstes wie früher, so auch jetzt, auf mich. Was aber die Bezugnahme des anderen Hauses anlangt, so liegt die Sache ganz so, wie der Herr Minister⸗· Prãsident angedeutet hat. Ich habe des Ausdruckes Krone“ mich bedient, aber nicht spontan, sondern gegenüber Aeußerungen, die ich in ihrem Zusammenhange dahin auffassen mußt als ob wesent⸗ liche Bedenken in die Hörenden gestreut werden follten darüber, ob
Se. Majestät mit der Verfassungsänderung einperstanden sei, und als
oh durch dieses Mittel ein Druck ausgeübt werden sollte auf die Be⸗ hörden. Ich wußte aber positiv, daß Se. Majestät der König mit dieser Verfassungsãnderung einverstanden sei, und dieses pofitive Wissen berechtigte mich zu jener Erklärung, zur Zurückweisung des anderseits Gesagten und zur Zerstörung des Eindrucks, der mit der entgegengesetzten Ausführung beabsichtigt war; und. ich denke, wie sachlich Nichtiges ich gesagt habe, geht aus dem Umstande hervor, Daß das Verfassungsgesetz den Tag darauf vollzogen ist, nachdem die letzte Abstimmung über Faffelbe in diesem Hohen Hause beendet war.
— 3 5. 4 erklarte der Staats-Minister Dr. Falk nach dem Grafen zur Lippe: .
Meine Herren! Ich. weiß kaum, was ich sagen soll zu einer der⸗ artigen Expektoration, die sich zuerst. bemüht, die allerschreckhaftesten Bilder zu finden und dann über diese geschaffenen Bilder in ernsteste Bewegung geräth. Ich hoffe Ihnen zu zeigen, daß keine Veranlassung war, sich selbst so tief bewegt zu machen. Der verehrte Herr hat dieses Examen als ein in jeglicher n g nn,, Institut gekennzeichnet; er hat demnächst es mit Namen benannt, Die er aus der mitlelalterlichen Rüstkammer, wie er selbst wohl an⸗ deutete, hergehelt hat. Er hat dem Gesetzesparagraphen den Vor⸗ wurf gemacht, daß er außerordentlich lückenhaft sei; er hat gesagt, es hãtte sich die Sache in anderen Staaten nicht bewährt; er hat Einiges 6 melne eigene Peifon geäußert, worauf ich nachher noch zuruͤck⸗
omme.
Was nun zunãchst den von ihm in den Vordergrund gestellten Gedanken betrifft, daß die Vorschrift durchaus lückenhaft gewesen sei, und zwar lücken⸗ . deswegen, weil der Paragraph von der theologischen Prüfung, die die
irche anordne, nicht spreche, so muß ich das gerade als einen besonderen Vorzug des Gesetzes kennzeichnen. Es lag der Gesetzgebung eben daran, sich vollstãndig auf den staatlichen Boden zu stellen und nur dasjenige zu fördern, was dem Staate gebühre, überall für dasjenige aber, worüber der Staat nicht zu bestimmen hat, sondern allein die Kirche, keinerlei Vorschriften zu tre en und des wegen ist in voller Absicht, und nicht etwa um ein Beispiel der leichtfertigen Gesetzesmacherei zu gewähren, wie es der geehrte Herr. Redner wohl vorher bezeichnet hat, der Punkt der theologischen Prüfung weggelässen worden, man will denselben eben der Kirche in vollem Maße anheimgeben. Es ist mit dieser Ein⸗ wendung des Herrn Vorredners gerade so wie mit einer Einwendnng, die derselbe in der Kommission als ich die Ehre hatte, einmal der⸗ jelben beizuwohnen, vorlas. Er fand nämlich einen außerordentlichen Widerspruch darin, 6 dies Gesetz ,, en gegeben werde und daß doch in dem 8. 1ẽ von der Figenschaft eines Deutschen die Jede sei. Ez wurde ihm freilich und mit Recht das schla⸗ 66 Argument entgegengehalten daß die Reichsverfassung nach
rtikel 3, dieselbe Reichsverfassung, die ja auch unter seiner
Thätigkeit zu Stande ö it, ein jeder Deutscher gleich sei
einem Preußen, und daß damit der Gedanke dieses Paragraphen als
ein nothwendiger gegeben sei. Ebenso unbegründet ist, wie ich gezeigt,
sein erfter Vorwurf.
Er hat dann weiter gesagt, und in dieser Be iehung auf das Großherzogihum Baden sich bezogen, daß man doch ehen hol wie die Gesetze sich dort bewähren; es ist das ergänzend geschehen gegen⸗ über der Acußerung des Herrn Grafen von Kraffow und Herr Graf von Krassow hat uns zwei Punkte bezeichnet, in welchen das Crxamen sich als nachtheilig bewiesen habe, Die erste Folge sei für die katholische Kirche die gewesen, daß die Pfarreien nicht mehr definitiv besetzt würden, weil, die Leute das Examen nicht machten. Meine Herren! Gerade die in Baden gemachten Erfahrungen haben dahin geführt, jene unvollständigen Gesetz die Baden hat, hier zu vervollftändigen. Baden leidet daran, daß das dortige Gesetz sehr schöne Sätze ausspricht, aber Sätze, zu deren ernster Durchführung bie Gefetze keine Mittel haben. Das ist eine Lehre, die man sich bei der Ausarbeitung dieser Gesetzentwürfe hat dienen lassen. Man hat gesorgt, daß die Mittel vorhanden seien, daß solche Unbotmäßigkeiten gegen, die Staatsgeseze wie in Baden, hier nicht vorkommen wer den; ich denke deshalb, daß auch Sie diese Mittel durch Ihre Zu⸗ stimmung als solche hinstellen werden, die demnächst dem Stagt za Gebote stehen müssen. Es ist dann auf die evangelische Kirche hinge⸗ wiesen worden und auf die mir nicht bekannte Thatfache, daß früher jährlich 13 Kandidaten eraminirt werden mußten, um mur dem Be důrfniß zu entsprechen, während jetzt etwa s bis?! jährlich examinirt werden, und dargus folgert Herr Graf v. Krassow, daß dies lediglich die Schuld dieses Examens sei. Wir haben nun gestern andere Gründe für den Mangel des theologischen Stadiums in Baden gehört von Herrn v. Kleist, die Bezugnahme auf die protestantenvereinliche Richtung der Unixpersität Heidelberg und es werden sich noch andere Gründe für die Abnahme des Studiums der Theologie, seien es lokale, seien es allgemeine, bezeichnen lassen, die es klar machen, daß eine solche Folgerung nur eine scheinbar richtige ist aber als eine gebotene sich nicht darstellt. Das Bild des Herrn Vorredners von dem theologischen Examen, auf der andern Seite von demjenigen Examen, welches die Staats⸗Kommission vornehmen wird, ist aller⸗ dings recht drastisch gewesen; er sagte: die theologische Kom⸗ miffien werde examiniren über Lie Infallibilität und wenn der Kandidat hier nicht ordentlich kirchlich antwortet, so werde er nicht. genügen; die staatliche Kommission werde auch über die Infalli⸗ bilität examiniren, werde die Infallibilität für Unsinn erklären, und wenn der Kandidat daran glaube, dann werden die ihn durchfallen lassen. Ja, meine Herren, dann allerdings kommt er wirklich, um das Marterinstrument zu bezeichnen, in eine Zwickmühle. Ist das aber wirklich so? Das erste mag sein, aber, das zweite, handelt es sich um eine philosophische Frage“ Ist da nicht vielmehr eine einfach dogmatische Frage? und bemüht sich der Gefetzentwurf nicht, dies Gebiet zu vermelden? Ja, den allexernstesten Inforderungen von verschiedenen Seiten, auf die Fragen des Kirchenrechts in diese staatliche Kommission zu legen, ist man vollbewußt entgegengetreten, um Alles von der Hand zu weisen, was angeführt werden könnte dafür, daß der Staat über seine Grenzen hingusgreife. Also eine solche Argumentation trifft wiederum die Sache nicht. .
Dann hat der Herr sich bemüßigt gefunden, mir bezüglich dieser Gesetzesorlagen Originalgedanken abzusprechen. Ja, darauf mache ich auch keinen Anspruch. Wag will ich? Ich will dazu beitragen, daß dem Staat ein wackeres, tüchtiges Geseßz gegeben werde, unter dem er sich selbst erhalten und vertheidigen kann gegen Elemente, die geeignet sind, ihn zu zerstören. Das ist es. Ob ich dabei An, derer Bedanken verfolgt und wiewzit ich diese Gedanken ausgeführt habe im Cinzelnen, ob hei dem einen oder anderen Punkte mir die Originalitãt zuzufprechen ist, das ist einerlei; wenn das Gesetz nur wirkfam ist. Das Uebermaß von Angriffen, die gegen das Gesetz er⸗ hoben worden sind, beweist vielleicht, daß das glich, dabei getroffen wurde und daß man die wunden, aber ungedeckten Stellen des Gegners getroffen hat. Auf etwas Anderes verzichte ich.
— Ueber das von dem Grafen v. Krassow vorgeschlagene
Amendement (5§. 4.) äußerte der Staats⸗Minister Dr. Falk:
Auf die Gefahr hin, daß ich dem Herrn Vorredner nicht ganz entspreche, nehme ich auch das Wort, indem ich es für nothwendig halle, den Standpunkt der Staatsregierung gegenüber diesem Amen⸗ dement zu kennzeichnen, und von diesem Standpnnkle aus komme ich ebenfalls dazu, für die Verwerfung des Amendements zu i,. Seiner ganzen Einrichtung und seinem Inhalte nach gehört es sicher⸗ sich nicht in dieses Gesetz, sondern in das Unterrichtsgesetz und feinem weitaus größten Theile nach in die. Statuten der Universitäten. In diesen Statuten ist dann auch, soweit schon bestehende thatsächliche Verhältnisse dabei in Betracht kommen — ich habe die Universtten Bonn und Breslau von Seiten der katholisch= theologischen Fakultät im Auge — die Angelegenheit bisher zum Austrage gebracht. .
Anzuerkennen bleibt allerdings, daß, wenn der Staat genöthigt ist, ein Universitätsstudium verzuschreiben, und nur in ge⸗ wissen Fällen, wie es der zeigt, dieses Universitätsstu⸗ dium durch ein anderes Studium ersetzen läßt, er demje⸗ nigen, den er dazu nöthigt, auch die Möglichkeit gewähren muß, die Lehre seiner Kirche in der Weise entgegenzunehmen, wie sie das Organ der Kirche vorschreibt, Aber, meine Herren, der Modus, wie das geschehen soll und in welchem Maße, ob er neben einer derartigen Lehre, namentlich was die evangelische Kirche betrifft, in den verschie⸗ denen Richtungen nebeneinander . im Interesse der Wissen⸗ schaft berechtigt sei, auch andere Geüchtspunkte entsprechend zur Geltung bringen zu dürfen, ist eine Frage, die einer detaillirten Erörterung bedarf und sich nicht mit ein paar allgemeinen Sätzen abthun läßt. Es. kommt noch hinzu, daß, die folgenden Absätze nach dem Absatz eins von einer Beschaffenheit find, daß sie eincr Meinung nach nicht angenommen werden können Der Ab⸗ satz 2 unterwirft, was die Entlassungsfrage betrifft, anscheinend den Skat, mir nichts Dir nichts, lediglich einem subjektiven Urtheil der Petreffenden kirchlichen Oberen. Es wird nicht geordnet, ob der Staat diefe Frage zu prüfen hat, hier soll ohne Weiteres auf ein solches Votum hin die Absetzung erfolgen. Welche Folgen joll das haben? Soll der Mann aus dem Amte scheiden ohne Rüͤcksicht auf Gehalts⸗ Ansprüche? Oder soll geboten sein, wie, es meines Erinnerns in dem Ffterreichischen Konkordat geschehen ist, daß, wenn ein solches Votum ergeht, der Mann ein Ruhegehalt bezieht? Wollen Sie den Staat nöthigen, derartige Ruhegehälter zu gewähren? -
Das brltte Alinen beschäftigt sich mik der evangelischen Kirche, und nach meiner Meinung geht dasselbe aus dem Rahmen der Gesetz⸗ gebung heraus. Wir geben hier den Konsistorien und den Synoden n erentum Rechte, über welche die Staatsgesetzgebung nichts,
bestimmen hat. Weiter
sondern lediglich. die Kirche zu
laborirt dies Amendement gan zwei. Anderen Schwächen. Es leidet daran, daß die Universitäten so behandelt werden, als seien sie provinzielle Einrichtungen; sie sind aber Landes⸗Universitäten, und darum ist ihr Verhältniß nicht ein solches, daß das Provinzial Kon; sistorium die Entfcheidung haben könnte. Ich kann eln gewisses Be⸗ fremden nicht unterdrücken, daß das Amendement ausgeht von Män⸗ nern, die so sehr erfüllt sind von der Autorität des höchsten Bischefs. Dieses Amendement nimmt dem höchsten Bischofe. Rechte, indem es die Rechte desselben in die Hand des Konsistoriums legt. Es mag historisch nicht ganz ohne Interesse sein, den Namen zu nen. nen, von dessen Träger dies Amendement 6 gebracht ist; es ist der Abg. Brühl. Wir hatten vor 3 Jahren eine Syngde in Hanno⸗ ver, und da bemühte sich diefer Herr, durch zahlreiche Anträge denen man zum Theil zustimmte, den zummus episcopus aus der Kirchen⸗ ,,, der Provinz Hannover en,, und an seine Stelle bie Machtvollksmmenheit des dortigen Landes onsistoriums zu setzen. Es gewinnt den Anschein, als sei er mit diefem Ankrage anf jenem Wege weiter n e, .
Nun den Schlußsatz. Derselbe beschränkt die Rechte des Staates, was die evangelische 54 betrifft, und zwar ohne Grund, denn was materiell erreicht werden soll, wird jetzt schon erreicht. Der General= Superintendent, der Mitglied des Provinzial Schulkollegiums ist, wird
U ssch vergewissern, ob eine Persönlichkeit zum Religionslehrer geeignet
1871 88, M09
ist, er hat später gewisse Prüfungen vorzunehmen, um sich davon des Weiteren zu überzeugen. — Sodann soll der Staat von einem derar⸗ tigen Votum der kirchlichen Behörde in Bezug auf Anstalten ab⸗ haͤngen, welche einen ,,. Charakter haben? Das ist ein sehr edenkliches ort konfessioneller Charakter. Wen wir im Unterrichts gesetz diese rage klar ge⸗ stellt haben, dann werden wir einen feften Boden untzr den gihen esitzen. Wie ist es aber jetzt mit dem konfessionellen Charak⸗ fer? Scharf ausgeprägt kommt er . ich spreche von den evangelischen Anstalten — nur in singulären Fällen vor, z. B. in Gütersloh, in Treptow an der Rega 2c, meistens ist er entwickelt worden aus ein⸗ zelnen Gesichts unkten historischer Art; etwa daraus, daß Dder⸗ jenige, der die Anstalt zuerst gestiftet hat, der betreffenden Konfession angehörte, oder daraus, daß dersenige, der die Mittel zur Erhaltung gewährte, dieselbe hatte, oder daraus, daß die Lehrer einer bestimmten Konfession längere Zeit angehörten. Konnte man unter solchen Um= ständen guch von einer Anzahl von Anstalten sagen, ste haben ben konfessionellen Charakter, so waren derartige Entscheidungen doch nicht selten zweifelhafte, In solchen Fällen hat man. sich mit⸗ unter nach einer gie e von Jahren anders besonnen und die frühere Entscheidung für unrichtig erklärend, anerkannt, ste müsse umgekehrt ausfallen, oder doch dahin ausfallen, es sei gar kein bestimmter kon⸗ fesstoneller Charakter nachgewiesen. So ändern sich die Sachen. Noch mehr tritt dies hervor, wenn es sich um kommunale Anstalten handelt. Die Kommunen nehmen nicht selten in Rücksicht auf die Entwicklung shrer Verhältnisse ihre früheren Erklärungen über den konfessionellen Charakter zurück; alle Faktoren sagen: wir wollen nicht Lehrer nur einer Konfession, wir wollen für die Anstalt einen paritätischen Cha⸗ rakter haben — und der Minister kann derartigem Verlangen nicht entgegentreten, namentlich, wenn er der Anficht ist, daß den Anstalten ein spezieller konfessioneller Charakter nicht mit Nothwendigkeit auf geprägt werden muß. — Sie sehen also einen Wechsel, der gar nicht eine ünterlage für gesetzliche Bestimmungen giebt. Ich denke also, wenn diese Betrachtungen zusammengefaßt werden, das Hehe Haus , wird, daß das Amendement in allen seinen Theilen abzu⸗ ehnen ist.
Gewerbe und Sandel. .
Der bedeutende Aufschwung der deutschen Gewerbthätigkeit, welcher unmittelbar nach Beendigung des Krieges mit Frankreich sich geltend machte und im Jahre 1872 zur vollen Entfaltung gelangte, sst namentlich in dem Hanzelsverkehr, mit Gisen und Cisen— wa aren aller Art in aͤuffallender Weise hervorgetreten. Die Thätig⸗ keit der Maschinenfabriken und Eisengießereien war während des ganzen abgelaufenen Jahres durch großartige Lieferungen für den Be— darf der Eisenbahnen, sowie durch Erweiterungen schon bestehender und durch Errichtungen neuer industrieller Etablissements von eiten des In⸗ und Auslandes derartig in Anspruch genommen, daß viele Auffräge von der Hand gewiesen werden mußten, da es ungeachtet aller Anstrengungen nicht möglich war, die Produktion dem Bedarfe entsprechend zu vermehren und zu gr ohen. Die einheimische Eisen⸗ produktlon entwickelte zwar eine Lebhaftigkeit, wie nie zupor, und erfceute sich eines äußerst lohnenden Absatzes, da die Preise des Roh⸗ eifens, Schmiedeeiseng, der Bleche ꝛc. auf eine ungewohnte Höhe stiegen. Trotzdem zsind aber die inländischen Hütten und Walzwerke hei Weitem nicht im Stande gewesen, die Ansprüche, welche der inländische Markt an sie stellte, zu befriedigen. Um, den Bedar des letzteren zu decken, mußten bedeutende Bezüge von englischem schottischem und schwedischem Eisen gemacht werden und Deutschlands Einfuhr von Roh und Material⸗ eisen aller Art hat im a4bgelaufenen Jahre einen nie dagewesenen Umfang erreicht. Auch Eisenwaaren und Maschinen gingen in größeren Mengen, als sonst, vom Auslande ein, da die inlaͤndischen Fabriken wegen Ueberhäufung mit Bestellungen allen Anforderungen nicht gerecht werden konnten. In dieser Beziehung mag u. 4. nun erwähnt werden, daß die Direktion der Saarbrücker isenbahn zur Ergänzung ihres Materials 658 Stück Eisenbahn⸗Fahrzeuge aus Belgien . welche inländische Eisenbahnwgen⸗Fabriken innerhalb der gewün chten Frist nicht zu liefern vermochten. Aber auch Deutschlands Ausfuhr von
Eisenwaaren und 6 ist gegen die vorhergehenden Jahre gam
erheblich gestiegen und lefert einen sprechenden Beweis von dem An⸗ fehen, desfen sich die deutsche Industrie im Auslande erfreut,
Die Bedeutung des Handelsverkehrs mit Eisen und Eisenwagren wird fich aus den nachfolgenden, einer Aufstellung des Kaiseclichen statistischen Amts entnommenen Ziffern näher erkennen lassen, welche bie Ein. und Ausfuhr während der letzten fünf Jahre darstellen, wobei allerdings nicht außer Acht zu lassen, daß im letzten Jahre 1872 das dentsche Zollgebiet durch Zutritt von Elsaß Lothringen eine Erwei⸗ terung erfahren hat.
1. Roheisen und altes Brucheisen. Einfuhr Aus fuhr
1872 13,952, 957 Ctr. 290,256 Ctr. 1871 3368, 66 , 223028 13510 hö, 6346, 2196 499 1869 3.794915 . 2037, 1 42 , 1868 2,650,720 , 1,9603386 ,
3. Eisenbahnschienen. 6 Aus fuhr 1577 234,15 Ctr. 1,105,636 Ctr. 1571 102.196 So 856 1850 45952 2g Sol 1869 46,631 742,476 1868 92,214 572,335
2. Geschmiedetes ꝛc. Essen. Ginfubr Ausfuhr 7h, 677 Ctr. 60M] Ctr 5,339. 266257 1657730 , ͤ 1659333 , 3 1557535, ;
k 4. * hl.
Einfuhr Ausfuhr 108,531 Ctr. 56,724 . . 41,200 ) — 7.
D7ö66ßJ , , Höß, izr zbzn,
' ; ij 6. Eisen⸗ und Stahlwaren 5. Fagonnirtes Eisen ꝛc. . peo und grobe. Einfuhr Ausfuhr Einfuhr Ausfuhr 1872 33 571 Ctr. 1204406 Ctr. 109,555 Ctr. 1, 089 39 Ct 1871 45,504 , 745689, 41,366 852,3 1870 45,076 , 6 oOß8 , 330.783 1869 57,197 , 1118809 . 374,978 877,529 1868 443435, 68,7371 . 21575 790178,
7. Lokomotiven, . und Dampf ⸗ S. Andere Maschinen.
Einfuhr Aus fuhr Einfuhr Ausfuhr
1872 67.455 Ctr. 146,283 Ctr. 596,265 Ctr. 626,526 Ch 289,679 394,847 74 O6) 339635, 1
.
785 57,
1850 Sri, 1869 ; za; , 'ög ss, Fzg gz 1868 Ils, iss sz, Ag,,
Stellt man die vorstehenden Ziffern für 1868 und 1872 in V leich, so ergiebt sich für letzteres ein Mehr bei Roheisen und alten Ce heilen jn der Einfuhr um 426 Proz, in der Ausfuhr nn 8.0 Proz.; bei ichn ed dem 2c. Eisen in der Einfuhr um 361 Pre in der Ausfuhr um 191 n bei i , in der Einfub um 15g Prsz, in der Ausfuhr um 146 Proz; bei Stahl ind Ginfuhr üm 128 Proz, in der Ausfuhr um II,, Proz. ; bei fagbh nirtem Eifen c. in der Einfuhr um 21.0 Proz., in das Ausfuhr un Jö. Proz.; bei Eisen⸗= und Stahlwaaren in der Einfuhr um 36 Proz., in der Ausfuhr um 378 Proz.; bei Lokomotiven 2e, in Ginsiihr 309 Proz., in der AÄaßfuhr um 364 Proz.; bei andert ö. in der Einfuhr um 198 Proz., in der Ausfuhr u
151 Proz.
Verkehrs Anstalten.
Lon don, 23. April. Die Direktoren der vereinigten atla tischen e sg en, Gi gl sscha fte zeigen an, daß sie Folge der Beschädigungen we che dem 1866er Kähel der anglo⸗ amg kansschen Gesellschaft, und dem franz õsischatlantisch en Kabel zugeston sind, beschlossen haben, vom 1. Mai ab ihren Depeschentarif von auf 6 Schillinge pro Wort zu erhöhen.
Inseraten⸗Expedition des Zeutschen Neichs· Anzeigers und Königlich Rreußischen staatz- Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.
x 83 1
/ 4.
117m Steckbriefe und nntersuchungs⸗ Sachen.
Seffentliche Bekanntmachung. Auf die Anklagen der König— lichen Stagtsanwaltschaft zu Prenzlau vom 2, 5. und 8. April 1873 ist durch Beschluß des unterzeichneten Gerichts vom heutigen Tage gegen folgende Personen: 1) den August Albert Ludwig Porth aus Gerswalde am. 13. Januar 1851 geboren; ) den Knecht August Wilhelm Friedrich Gesch aus Stegelitz, am 9. Februar 1851 geboren; 3) den Julius Carl Friedrich Koehler aus Fuürstenau, daselbst am 13. September 1851 geboren, ortsangehörig in Krohnhorst; 4) den Otto August Gabel aus Groß⸗Fredenwalde, am 4. August 1851 gebo⸗ ren 2965 den Ferdinand Julius Heinrich Hübner aus Krohnhorst, am 26. Februar 1851 geboren; 6) den August Friedrich Wilhelm Becker aus Gerswalde, am 18. September 1850 geboren; 7) den Knecht Wilhelm Christian Friedrich Reusch aus Fliet, daselhst am J. Januar 1850 geboren, ortsangehörig zu Kaakstedt; 8 den August Friedrich Hermann Muchow aus Böckenberg, am 10. September 1850 geboren; Ss) den Franz Friedrich Benthin aus Buchholz, am 5. August 1860 geboren; 19 den Knecht August Wilhelm Ferdinand Friedrich aus Stegeli am 13. Oktober 1848 geberen; 19 den Knecht August Friedrich Wilhelm Plunz aus Fliet, am 4. August 1850 geboren; 12) den Kesselschmidt Ferdinand Adolph Friedrich Lüdecke aus Stege⸗ litz, am ] Februar 1850 geboren; 13) den Schneider Karl Ezuard Louis Müller aus Groß ⸗Fredenwalde, am 49. November 1845
eboren; 14) den Tischler Karl Gustav Adolph Müller aus Groß
redenwalde, am 2. August 1849 geboren; 15) den Ehristian Friedrich Wilhelm Kassabe aus Groß Fredenwalde, am 19. Februar 1850 geboren; 16 den Knecht Ferdinand August Wilhelm Rjeck aus Berkenlatte, am 13. April 1851 geboren; 17) den Schuhmacher Gustav Eduard August Runge gus Templin, am 9. September 1850 geboren; 18) den Gustav Hugo Max Schilling aus Tcaplin, am 21. Febrnar 18590 geboren; fo) den Barbier Carl Albert Hermann Leumann zu Alt⸗Ruppin, am 24. Februar 1844 geboren, zu Templin ortsangehörig; 20) den Wil⸗ helm August Hermann Feldmann aus Templin, am 4. Januar 1851 geboren; 21) den Schneider Wilhelm Ludwig August Behmler aus Bandenitz am d. September 1851 geboren; 22) den Knecht Albert Friedrich Wilhelm Minks aut Ringenwalde, am 7. September 1851 geboren; 23) den Maurer Heinrich Christign Friedrich Minks aus Ringenwalde, am 20. April 1861 geboren; 24) den Christian Friedrich Wilhem Gollin aus Jakobshagen, am 26. April 1851 geboren; 25) Den Ernst Ulrich Bernhard Plamheck aus All⸗Placht, am 15. August 1851 geboren; 26) den Schmidt Carl Ludwig August Koepke aus . am 5. Mai 1850 geboren, 27) den Schiffer Carl Friedrich ilhelm Draeger zu . am 2. September 1846 geboren, zu Denfow ortsangehörig; 28) den Schfffer Gustav Wilhelm August FSermann Schuch aus Beutel, am 31. Dezeinber 15849 geboren; 29) den Schiffer August Hermann Voß aus Bredereiche, am 3. Juni 1849 geborn; 3. den Schiffer Auguft Friedrich Ludwig Schulz zu amp am 21. Oktober 1850 geboren und zu Damm⸗Hast ortsan⸗ gehörig; 3!) den Böttcher Johann Friedrich Fick aus Damm ⸗Hast, am 18. März 1850 geboren; 32) den Otto Ludwig Erdmann Liesberg aus Vogelsang, am J. März 1850 geboren; 33) den Qnecht Carl Hermann Gustav Berg aus Lychen, geboren am 13. März 1850; 34) den Seemann Wilhelm Ernst Ulrich Krause aus Leychen, am 2. März 1847 geboren; 35) den Hermann Gustav Adolph Franz aus Rutenberg, geboren am 5. Dezember 1851; 36). den Kauf⸗ mann Johann Franz Gotthold Manger aus Wichmanns dorf, geboren den 11. April 1847; 37) den August Jehann Friedrich Krempin aus Warbende, geboren den 19. Auguft 1856; 38) den Knecht Gar Friedrich Wilhelm Müller aus Lichtenhain, geboren den 23. Angust 1846; auf Grund des 8. 140 des Strafgesetzhuchs für das Deutsche Reich die Unterfuchung eingeleitet worden, weil sie in den Jahren 1850 bis jetzt dem Eintritte in den Dienst des stehenden Heeres oder der Flotte sich dadurch zu entziehen gesucht haben, daß sie ohne Erlaubniß das Reichsgebiet verlassen resp. nach erreichtem mili⸗ tärpflichtigen Alter sich außerhalb des Reichgebiets aufgehalten haben. Der Aufenthalt dieser Personen hat nicht ermittelt werden können und werden 7 hierdurch aufgefordert, in dem auf den 19. Sep⸗ tember 1873, Vormittags 11 Utr, an hiesiger Gerichtsstelle an⸗ beraumten Termine zur mündlichen Verhandlung entweder persönlich zu erscheinen oder sich durch einen gesetzlich zulässigen Bevollmãchtigten HYertreten zu lassen, auch die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweis⸗ mittel mit zur Stelle zu bringen, oder solche so zeitig dem unterzeich⸗ neten Gerichte anzuzeigen, daß sie noch zum Termine herbeigeschafft werden können. In dem Fall des Ausbleibens wird init der Ver⸗ handlung und Enkscheidung der Sache in contumaciam verfahren werden.
Templin, den 15. April 1873. ö Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung. Sandels⸗Regi ster.
Handelsregister.
1) Der Kaufmann Hermann Weyland, unter Nr. 953 des Fir— menregisters als Inhaber der Firma H. Wehland hier eingetragen, ist am 4. Januar 1873 verftorben. Das von ihm betriebene Han⸗ delsgeschäft ist auf seine Wittwe Emma Weyl and, geb. Meyer, über⸗ gegangen, welche, es für eigene Rechnung unter der bisherigen Firma fortführt. Sie ist als deren Inhaberin unter Nr. 1397 des Firmen⸗ registers eingetragen, dagegen die Firma unter Nr. 9öz desselben Re⸗ gisters gelöscht. . —
2) Der Kaufmann Friedrich August Hermann Bode, unter Nr. 1149 des Firmenregifters als Inhgher der Firma Bode & Co. hier eingetragen, ist am 22. Februar 1873 verstorben. Seine Erben, nam⸗ lich seine Wittwe Alwine Bode, geb. Stolberg, und seine 3 Kinder Friedrich Hermann, Max und Marianne Geschwister Bode setzen das von ihm iche e g nd t seit dem 22. Februar 1873 in offener Handelsgesellschaft unter der bisherigen Firma, zu deren Zeich⸗ nung und Vertretung nur die Wittwe Bode berechtigt ist, fort. Die
irma ist deshalb Nr. 1149 Des Firmenregisters gelöscht und als Ge⸗ ellschaftsfirma unter Nr. 712 des Gesellschaftsregisters eingetragen.
3 ö Kaufmann Otto Christian i,, Molien zu Berlin ist aus der zu Hamhurg, mit Zweigniederlassung zu Magdeburg, unter der Firma Haasenstein & Vogler bestehenden offenen Handel gesell⸗ schaft ausgeschieden. Vermerkt bei Nr. 629 des Gesellschaftsregisters.
Zu 1 bis 3 zufolge Verfügung von heute.
Magdeburg, den 23. April 1873. .
Königliches Stadt- und Kreisgericht. J. Abtheilung.
In das hiesige Handelsregister sst heute Blatt 1814 eingetragen
die Firma: -. Attien⸗Banverein Bütersworth. Ort der Riederlassung ist Hannover. . Firm en⸗Inhaber (Vorstand der Gesellschaft). Der Vorstand besteht aus einem oder mehreren vom Aufsichts⸗ rathe zu erwählenden Mitgliedern. ⸗ ; =. Die Mitglieder des Vorstandes werden im Behinderungsfalle durch Personen vertreten, welche der Aufsichtzrath dazu bestimmt. Der Vorstand wird zur Zeit nur durch den Ingenieur Christian Timmermann aus Hamburg gebildet,. ö Rech tsverhältnisse. . . Akltiengesellschast laut Gesellschafts⸗Vertrages vom 28. März 1873 ohne Zeitbestimmung. ; ö Zweck der Gescllschaft ist der Erwerb, die Parzellirung, Be⸗ bauung und Veräußerung von Grundstücken, insbesondere der von derfelben in der sogenannten „Bükersworth“ bei Hannover erworbenen
DOeffentlicher
Ste briefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2. Handels⸗Register.
3. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Ver⸗ ladun gen n. dergl.
Verkaufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.
von öffentlichen Papieren.
handel. Verschiedene Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen
Grundstücke, sewig der Erwerb und Betrieb von industriellen Eta—⸗ blissements durch Erzeugung und Anfertigung von Baumaterialien, iss besondere die Erwerbung und der Betrieb von Ziegeleien, Stein⸗ brüchen, Cementfabriken und Kalköfen.
Das Grundkapital der Gesellschaft ist aut 300 oM Thaler Cour. sestgesetzt und in 1506 Aktien, jede auf den Inhaber und über 200 Thaler lautend, zerlegt. Eine ESrhöhung des Grundkapitals um i 366 006 Thaler kann auf Beschluß des Aufsichtsrathes er⸗ olgen.
Der Vorstand hat alle Rechte und Pflichten, welche dem Vor—⸗ stande einer Aktien⸗Gesellschaft, nach allgemeinem Deutschen Handels gesetzbuch zustehen bezw. obliegen.
Alle Urkunden und Erklärungen des Vorstandes sind für die Ge⸗ sellschaft verbindlich, wenn sie mit der Firma der Gesellschaft: Aktien⸗ Bauverein Büters worth! unterzeichnet sind, und die eigenhändige Unterschrift des Vorstandes, resp. dessen Vertreters, oder wenn der e,. aus mehreren Mitgliedern bestebt, zweier Vorstandsmitglie⸗
er tragen.
Bekanntmachungen von Seiten der Gesellschafts-Organe gelten für gehörig publizirt, wenn sie einmal in den Hannoverschen Courier,
Zeitung für Norddeutschland und — das Hannoversche Tageblatt eingerückt sind. Bemerkung en: ;
Beglaubigte Abschrift des Gesellschaftsvertrages, die solchen an⸗ erkennenden Verhandlungen, die Verhandlungen über die Wahl des Aufsichtsraths und des Vorftandes sind in beglaubigter Abschrift hinterlegt.
Hauuover, den 17. April 1873.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. Hoyer.
In das hiesige Handelsregister ist heute Blatt 1822 eingetragen
die Firma:
M. Crone und als Ort der Niederlassung: Linden bei Hannover, als Inhaber Kaufmann Moritz Crone zu Linden, jetzt Handel mit Tabak und
Cigarren. Geschäftslokal: Deisterstraße Nr. 42. Hannover, den 17. April 1873. Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. Hoyer.
In das hiesige Handelsregister ist heute Blatt 1817 eingetragen
die Firma
X. Stichnoth und als Ort der Niederlassung Linden hei Hannover, als Inhaber Kaufmann Heinrich Stichnoth in Linden, jetzt Handel mit Weiß⸗ und
Wollwaaren. Geschäftslokal; Deisterstraße Nr. 37. Da nuover, den 17. J 1873. Königliches Amtsgericht. Abtheilung IJ. Hoyer. In das hiesige Handelsregister ist heute Blatt 1818 eingetragen
die Firma CGS. XW. Wallbrecht und als Ort der Niederlassung: Linden bei Hannover als Inhaber Kaufmann Carl Wilhelm Wallbrecht in Linden, jetzt Handel mit Materialwaaren, Wein, Liqueur und Essig. . Geschäftslokal: Deisterstraße Nr. 4. Hannover, den 17. April 1873 Königliches Amtsgericht. Abtheilung 1. Hover.
In das hiesige Handel'register ist heute Blatt 1820 eingetragen
die Firma: Bügen & Schmidt und als Ort der Niederlassung; Hannover, als Inhaber: IN Kaufmann Rudolph Bügen und 2) Kaufmann Carl Schmidt, . Beide dahier, in offener am 1. April 1873 begonnener Handelsgesellschaft, jetzt Handel mit Glas, Porzellan und Steingut. Geschäftslokal: Burgstraße Nr. 15. Hanuover, den 17. April 1873. Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. Hoyer.
In das hiesige Handelsregister ist heute Blatt 1821 eingetragen die Firma S. A. Seligm ann und als Ort der Niederlassung Linden bei Hannover, als Inhaber Keufmann Sammi Aron Seligmann in Linden, jetzt Handel mit Herrengarderobe. . Geschäftslvkal: Deisterstraße Nr. 38. Hannover, 17. April 1853. Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. Hoyer.
In das hiesige Handelsregister ist heute eingetragen Blatt 394
zu der Firma ‚ 5 C. G. Dörffel Söhne: Die visherigen Mitgesellschafter Carl Dorffel, Julius Doͤrffel und Carl Mennel, ö , zu Eibenstock, sind erstere beiden durch Uebereinkunft, letztere durch den Tod, aus der offenen Handelsgesellschaft ausgeschieden, und wird die Gesellschaft pon den anderen Gesellschaftern fortgesetzt. Hannover, 17. April 13613 . Königliches Amtsgericht, Abtheilung J. Hoyer.
In das hiesige Handelsregister st heute eingetragen, Blatt 1604,
zu der Firma Carl Hattenbach: Die Firma ist erloschen. Hannover, den 17. April 1875. . Königliches ß Abtheilung J. o ver.
In das hiesige Handelsregister ift heute Blatt 736 eingetragen
zu der Firma S8. F. Mener: Die Firma ist erloschen. Hanuver, den 17. April 1873. . Königliches . Abtheilung. I. oyer.
In das hiesige Handelsregister ist heute Blatt 1338 eingetragen zu der Firma J. Fink:
Die Firma ist erloschen. Hannober, den 17. April 183. — Königliches Amtegeri cht Abtheilung J. Hoyer.
Anzeiger.
Verloosung, Amortisation, Zins zahlung u. s. w.
Industrielle Etabliffements, Fabciken und Groß-
Inserate nimmt an digaun gristztte Annoncen⸗EGxpedifion von
Rudolf Mio sfe in Berlin, Eeipzig, Gambhurg; Frank-
furt a. M., Krrslau, Halle, Rrag, Wien, München, Nürnberg, Aàtraßburg, Zurich und Ätultgart.
In das hiesige Handelsregister ist heute Blatt 1823 eingetragen
die Firma: Gustav Walsen
und als Ort der Niederlassung Linden bei Hannover als Inhaber
. . Karmann Gustav Walsen zu Linden, jetzt Handel mit Materialwaagren, Tabak und Cigarren.
Geschäftslokal: Charlottenstraße Nr. 31.
Haunsver, 17. April 1873.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. Hoyer.
In das hiesige Handelsregister ist heute Blatt 627 eingetragen zu der Firma: J. Braumüller: Die Firma ist erloschen. Hannover, den 17. April 1873. Königliches Amtsgericht. Hoyer.
Abtheilung I.
In das hiesige Handelsregister ist heute Blatt 1826 eingetragen die Firma . . Flor & Kanne und als Ort der Niederlaffüng Hannever, als Inhaber 1 Kaufmann Friedrich Flor und . ꝛ2 Kaufmann Gustav Kanne, beide dahier, in offener am 1. April 1873 begonnenen Handelsgesell⸗ schaft, jetzt Handel mit Mühlenfabrikaten und Handelsprodukten. Geschäftslokal: Hinüberstraße Nr. 12. Hannover, den 17. April 1873. Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. Hoy er.
In das hiesige Handelsregister ist heute Blatt 1825 eingetragen
die Firma Louis Tobeck und als Ort der Niederlassung Linden bei Hannover, als Inhaber Kaufmann Louis Tobeck in Linden jetzt Handel mit Materialwagren Tabak und Cigarren. Geschäftslokal; Blumenauerstr. Nr. 23. Hannover, den 17. April 1873. Känigliches Amtsgericht. Abtheilung J. Hoyer.
In das hiesige Handelsregister ist heute Blatt 1824 eingetragen
die Firma F. Reinicke und als Ort der Niederlassung Linden bei Hannover, als Inhaber Kaufmanu Friedrich Reinicke in Linden, jetzt Handel mit Ma—⸗ terialwagren. Geschäftslokal: Hammerstraße 13. Hannover, 17. April 1873. Königliches Amtsgericht. Höyer.
In daz hiesige Handelsregister ist heute Blatt 1819 eingetragen
die Firma ö C. A. 9. Nhoeden & Comp, und als Ort der Niederlassung Hannover, als Inhaber: Kaufmann Adolf Mehlbaum und Kaufmann Caspar von Rhoeden, beide dahier, in offener, am 15. April 1873 begonnener Handelsgesell⸗ schaft, jetzt Handel mit Ziegelsteinen. Geschäftslokal: Fernroderstraße Nr. 24. Hannover, 17. April 1873. Königliches Amtsgericht. Abtheilung 1 Hoyer.
In das hiesige Handelsregister ist heute eingetragen Blatt 446
zu der Firma Ir. Stille & Co. ; 2 Handelsgeschäft ist mit allen zu demselben in Beziehung stehenden Rechtsverhältnissen auf den Mitgesellschafter Kaufmann Hein⸗ rich Christoph. Juftus Hauschild dahier übergegangen; der Mitgesell⸗ chafter Friedrich Stille ist aus der offenen Handelsgesellschaft ausge⸗ treten; dieselbe hat sich aufgelöst. Das Handelsgeschäft wird unter bisheriger Firma unverändert fortgeführt. Haundver, den 17. April 1815. Königliches Amtsgericht. Abtheilung J.
In das hiesige Handelsregister sst heute Blatt 1816 eingetragen
die Firma Carl Hattenbach & Co. und als Ort der Niederlassung Hannover, als Inhaber JI) Kaufmann Carl Hatlenbach und 2) Kaufmann Julius Beurmann, Beide dahier, in offener, am 1. April 1873 begonnener Handels⸗ gesellschaft, jetz Handel mit Farben und Lack. Geschäftslokal: Leinstraße Nr. 3. Hannover, den 17. April 1873. Königliches Amtsgericht. Hoyer.
Handelsgerichtliche Bekanntmachung. In das Handelsregister ift eingetragen; Zur Firma Hermann Friedel und Co; in Burgdamm Fol. 127: Unter Exrichtung einer n Handelsgesellschaft ist der Kaufmann Franz Heinrich Müller in Besum in das Ge⸗ schäft eingetreten. Blumenthal, 233. April. 1873. . Königliches Amtsgericht.
Bekanntmachung; ; In dem hiesigen Handelsregister ist die auf Fol. 73 eingetragene
Firma . . H. A. Neentjes Wittwe zu Westeraccum
Abtheilung J.
Abtheilung J.
heute gelöscht. ; Cfens, den 22. April 1875. Königliches Amtsgericht J.
Verpachtungen, Verkäufe, Snbmisstonen ꝛc.
IM. 754] Be Lea n en t m a er mn r. Berlin⸗Stettiner Eisenb ahn.
Die Lieferung folgze nämlich: 4 Rangir⸗Lokomotiven (Tender⸗Lokomotiven), 19 ungekuppelte Courierzug⸗Lokomotiven mit Tender, 4 ,, Personenzug Lokomotiven mit Tender, 14 gekupyelte ersonenzug Lokomotiven mit Tender und 6 kreigekuppelle Güterzug Lokomotiven mit Tender,