1873 / 102 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 29 Apr 1873 18:00:01 GMT) scan diff

setzt werden; ist nach diesem Protokolle damals nur davon zurücgestanden, weil man des Klerns bedurfte. Angesichts soscher Thatsachen werden Sie die Erheblichkeit solcher Bestimmungen gewiß nicht verkennen. Wenn aber der Staat ein Interesse daran hat, daß ein solcher Zustand dauernd beseitigt werde, dann muß er in der That Vorkehrungen treffen, mittelst deren er sein Ziel erreichen kann. Es ist auf einem solchen Gebiete nichts bedenklicher und gefähr— licher, als dem Staate eder einem andern Betheiligten Befugnisse zu geben, die nicht au -geführt werden können. Gerade darin liegt immer der Keim des Konflikts. Ist aber das Mittel im Hintergründe, alles Ernstes der Befugniß Nachdruck zu geben, dann steht die Sache anders. Mit der Existenz des Mittels sind Tausende von Konfliktsfällen ab⸗ gefchnitten. Hiervon ist die Staatsregierung bei der Formulirung dieses Paragräpben resp. seiner Annahme und bei anderen Varagraphen ausgegangen. Man muß in selchen Dingen z. B. einem Bischofe gegenüber nicht mit einer kleinlichen Strafe etwa von 1 2hlr. kemmen; damit ist nichts gemacht. Es sind in der That größere Strafen nötig, um auf einen Mann von seinen Würden und mit seinen Mitteln, die üm aus feinem regelmäßigen und unregelmäßigen Quellen zufließen, einen Eindruck machen. ich ven Quellen spreche, so nenne ich regelmäßige diejenigen, die aus dem geordneten Einkommen fließen, und unregelmäßige z. B. diejenigen, über die sich der Herr Bischef Krementz jüngst in einem Schreiben, irre ich nicht an Belgier, ausgelassen hat. Es muß, also ein Nachdruck geübt werden können, der das Ziel iu erreichen geeignet ist, welches der Staat sich stellt. Es ist üher die Kumulation der Strafen gefprochen worden. Da muß ich, erwidern, daß diese absolut nothwendig ist; denn unsere preußischen Bischöfe beziehen einen wesent⸗ lichen Theil bret Einnahmen aus Staatsmitteln. Es würde also, wenn die Kumulation nicht vorhanden wäre, die Sache dahin kommen Fönnen, daß der Staat dem Bischof die Mittel bezahlt, um die Geld⸗ strafen zu erlegen. Das ist jedenfalls ein Zustand, den Sie nicht werden haben wollen. Sie sprechen fortwährend von Strafen, hier handelt es sich aber nur um Zwangsmittel, und es braucht nur ein⸗ fach demsenigen Folge geleistek zu werden, waz eben erreicht werden soll und diese Zwangsmittel haben sofort ihr Ende. Es wird nun gefagt, die Bischöfe seien nicht im Stande, dies zu thun, denn sie hätten häufig ir. Kandidaten für die Aemter. Ich möchte die Be— hauptung, daß in der katholischen Kirche die Zahl der Kandidaten fũr das geistliche Amt sich vermindert habe, nicht für richtig anerkennen; im Gegentheil, ich möchte behaupten, daß die Zahl derer, welche sich dem geistlichen Amt in der katholischen Kirche widmen, in den letzten Jahr⸗ zehnten außerordentlich zugenommen bat. Außerdem ist für einen solchen Fall das remaqlium gegeben, indem der Oberyräsident die Frist verlängern muß, bis er eine geeignete Persönlichkeit gefunden hat. Ich sollte also glauben, daß der 5. 18 in der That gar nicht das Exorbitante hat, welches behauptet worden ist, sondern daß er vollkommen den faktischen Verhältniffen entspricht. Der Herr Graf zur Lippe hat nun noch ausgeführt, daß dieser Paragraph noch gar nicht erprobt sei und daß nicht Mittel angewendet werden dürften, die nicht erprobt sind. Ja, meine Herren, wie sellte das gemacht werden? Soll die Verwaltung etwa dlesen Paragraphen anwenden, um vorher zu probiren, damit die Sache nachher im Wege der Gesetzgebung eingeführt werden kann? Das ist doch nicht möglich; es kann das nur auf Grund der Gesetz⸗ gebung geschehen; deswegen weiß ich nicht, wie die Möglichkeit des Probirens vorhanden sein kann.

Wenn Herr Graf zur Lippe gesagt hat, dieser Paragraph würde keine Wirkung haben, und sich beruft auf die vielen Exckutionen ge⸗ genüber den Persoren, die unter 140 Thlr. Einkommen haben, ja, meine Herren, so verstehe ich diesen Vergleich nicht; dort handelt es sich um die Armuth, hier um Leute, die bezahlen können. Ich bitte, verwerfen Sie die geftellten Amendements.

Ich habe zu einem Gegenftande noch etwas hervorzuheben. Ich glaube, Herr Graf von Krassow oder auch Herr Graf zur Lippe hat Hen letztön Satz in dem Amendement bezeichnet als völlig auf dem⸗ selben Boden stehend, auf dem das Amendement steht, welches Herr Gobbin geftellt und der die Majorität gegen die Wünsche der Stgatz⸗ regierung ihre Zustimmung ertheilt hat. Aber das ist nicht der Fall; dert handele es sich um Rechtsfragen, hier nicht; hier handelt es sich um praktische Dinge, um Verwaltungsfragen. Es ist das Amende⸗ ment ganz auf dem Boden, wie das Amendement des Herrn Grafen von Kraffow zu 5 13, gegen das ich mich indirekt aussprach, obschon es schon zurückgezogen war. Es würde nicht ein Verwaltungsgerichts⸗ hof geschaffen werden, sondern eine höchste Verwaltungsinstanz.

Zu 5§. 19. äußerte der Staats⸗Minister Dr. Falk:

Gegenüber der behaupteten Unausführbarkeit muß ich bemerken, daß von sämmtlichen katholischen Geistlichen der Diözese Göln⸗Trier auf der linken Kheinseite ungefähr ne 1200 vielleicht im Ganzen sich in Succursal⸗Pfarreien befinden, und daß diesen Leuten jedenfalls ein Dienst damit gewährt wird, wenn sie nicht von einem Orte nach dem andern versetzbar sind, sondern an demselben Orte bleiben können, wenn fie nicht felbst fort wollen. Eine Unausführbarkeit ist damit alfo nicht erwiesen; die Succursalpfarreien sind gegenwärtig auch be⸗ setzt. Im Uebrigen muß ich noch bemerken, daß bereits gegenwärtig im Staal shaushalts⸗Etat eine Summe ausgeworfen ist, aus welcher an eine Anzahl dieser Pfarreien erhebliche Zuschüsse geleistet werden, und wenn wir in die Lage kommen, weitere Mittel zu erlangen, so steht Nichts entgegen, dieselben in einem gleichen Sinne zu verwenden.

Ich will noch auf ein einziges Wort in dem Antrag des Herrn Grafen von Krassow Betonung legen; es ist das Wort „angemessen?“. Was ist eine „angemessene“ Erhöhung?

Ueber das zu §. 23 vom Grafen Jork zu. Warten⸗ burg gestellte Amendement erklärte derselbe Staats⸗Minister:

Ich habe mir bereits gestattet, hervorzuheben, daß durchaus noth= wendig sei, wirksame Mittel zur Hand zu haben, um dem Zwecke des Gesetzes Folge zu verschaffen. Daz Amendement des Herrn Grafen

Mork würde meiner Meinung nach die Staatsregierung aufs Aller. aͤußerste schädigen, so daß ich kein Bedenken trage, das Amendement als ein unannehmbares zu bezeichnen. Meine Herren, vergegenwärtigen Sie sich Folgendes: der Staatsregierung wird im ee sten Paragraphen ein Recht beigelegt, Einspruch zu erheben gegen die Wahl eines Geist⸗ lichen. Dieser Einspruch ist aus den Grunden zu gewähren äber die das Hohe Haus vorher abgestimmt hat. Zu diesen Gründen gehört insbesonderẽ die Nr. 3 des 5. 16, wo gesagt wird, es soll eine solche Persönlichgeit vom Pfarramt zurückgehalten werden können, von welcher nach dn Thatsachen anzunehmen ist, daß sie den Anordnun⸗ gen des Staates entgegenwirken oder den öffentlichen Frieden stören werde. Run, meine Herren, hat der Ober-Präsident einen Einspruch egen eine derartige Peron erhoben; es ist gegen diesen Einspruch ein

echtsmittel beim Gerichtshof eingelegt werden und der Gerichtshef hat erklärt, der Einspruch ist sehr wohl begründet, es ist eine durch⸗ aus gefährliche Persönlichktit. Nun wird aber dennoch dieses Amt vem Bischof oder vom Vorgesetzten der betreffenden Persönlichkeit Übertragen und sie tritt in dleses Amt. Gegenüber dieser Thatsache befindet sich nun die Bestimmung des 5§. 22. Es ist gegen den Vor⸗ gesetzten eine Geldbuße von 209 Thlr. erkannt worden, und somit ist die Sache von jener Seite vollkommen gesühnt und überhaupt der Fall für ganze Landestheile vollständig erledigt, wenn das Amende⸗ ment angenommen wird. In der Rheinprovi 4 sind keine Amtshand⸗ lungen vorhanden, welche mit bürgerlichen Wirkungen versehen sind; die beiden Amtshandlungen, welche Herr Graf v. Jork in den Mo⸗ tiven nennt, sind die Taufen und die Eheschließungen; beide Amts⸗ handlungen sind aber dort nicht mit bürgerlichen Wirkungen versehen; soweit solche in Betracht kommen, ruhen die Akte nicht in den Händen der Geistlichkeit, sondern in den Händen von Stadqte⸗ beamten. Es hat dort in der That der Geistliche lediglich die großen seelsorgerischen Handlungen zu üben,. Anders ist es in unseren zstlichen Provinzen. Aber der Grund, weshalb die Staatsregierung so sehr Bedacht darauf nehmen muß, dies Gesetz angenommen zu sehen und diefe indirekte Einwirkung auf die Anstellung der Geistlichen sich in verschaffen, beruht nicht darin, daß die eigzelnen Akte der Geiftlichen mit civilrechtlichen Folgen versehen werden, sondern darin, daß die Geistlichkeit ich wiederhole das 4 von mir in den Verhand⸗ lungen gebrauchte, vann oft angewendete Wort, daß die Geistlichen

* Wenn

im eminentesten Sinne Lehrer des Volkes sind, und das nicht wegen dieser bürgerlichen Wirkung ihrer Amtshandlungen, sondern vermdöge ihrer e n if, Thätigkeit. Diese aber wuͤrde in der gefährlich⸗ sten Weise von solchen Perssnlichkeiten weiter geführt werden können, wenn das Amendement dez Herrn Grafen Jork angenommen würde; der Geistliche, welcher von der Staatsregierung als gefährlich an- erkannt worden ist, würde im Amte bleiben, Ift es möglich, daß sich die Staatsregierung, um mich eines vulgären Ausdrucks zu be⸗ dienen, daz gefallen lassen kann, nachdem sie alle Mittel, die ihr das Gesetz an die Hand giebt, erschöpft, hat, um diese Persõnlichkeit als eine nicht anstellbare zu bezeichnen? Soll sie sich das mit Scelenruhe gefallen lassen? das ist nicht möglich, und wenn das nicht, möglich ist, jo würden Sie die Regierung, die für alle ihre Maßnahmen zweifellose Gründe auf gesetzlich em Boden haben will, auf das Gebiet der Nothwehr drängen; sie wůrde gezwungen werden, Persönlichkeiten, die so charakterssirt worden sind und einen so gefährlichen Einfluß haben, aus dem Amte zu entfernen; wir wollen aber einen korrekten und gesetzlichen Boden unter den Füßen haben, und deshalb ift es erforderlich, diesen Paragraph anzunehmen ohne das Amendement des Herrn Grafen Vork.

Von dem Herrn von Kleist ist auf die besondere Härte dieses Paragraphen hingewiesen worden. Dagegen muß ich hervorheben, es handelt sich nicht darum, daß einzelne Akte, wenn Gefahr im Verzuge ist, wie die letzte Oelung u. s. w. vor⸗ genoramen werden etwa von einem Nachbarzzeistlichen; das ist eine Handlung, die der Nachbar vornimmt in Folge seines Amtes, denn wenn der Geistliche nicht vorhanden ift, so muß bei Gefahr im Ver⸗ zuge der Nachbar für ihn eintreten, das liegt, wenn keine zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen vorhanden wären, doch in der Natur der Dinze. Hier handelt es sich aber um Handlungen als Ausfluß eines Amtes, welches dem Inhaber nicht übertragen werden dürfte auf Grund dieses Gesetzes, oder welches einem Anderen übertragen werden müßte, weil es nicht interimistisch, sondern definitiv zu ühertragen ist nach den Vorschriften des 5. 18. Die behauptete . ist also nicht vorhanden, und ich glaube, Sie sind daher wohl in der Lage, den Paragraphen anzunehmen. .

Das Amendement des Herrn Grafen von Vork halte ich, wie ge⸗ sagt, für völlig unannehmbar.

Zu 8§. 25 nahm der Staats⸗Minister Dr. Falk in Be⸗ treff der Amendements der Herren Graf Krassow und Gobbin das Wort:

Ich möchte dem Wunsche Ausdruck geben, daß das Hohe Haus keins der beiden Amendements annehme. Ich bin überzeugt, daß bei dem Hause der Abgeordneten, von dem die gegenwärtige Fassung des S§. 26 herrührt, und welches in diesem Paragraph die ursprünglichen Vorschläge der Staatsregierung in der That nicht unerheblich zemil⸗ dert hat. dieses anfcheinende Erschwerungs moment lediglich diktirt war durch derartige Rücksichten, wie Herr Gobbin sie vorgeträgen hat, und ich halte nicht für unmöglich, daß es diese speziellen Thatsachen gewesen find, die das andere Haus dahin geleitet haben, die angefoch—⸗ kene Bestimmung zu treffen. Man meinte, was damals möglich ge⸗ wesen ist, könnte jetzt zwischen der Zeit, daß dieses Gesetz beschlossen ift, und baß es publizirt wird, ebenfalls wieder eintreten. Das Haus der Abgeordneten, glaube ich, hat auch in der That kein Unrecht gehabt mit derartigen Argumentationen. Es ist auf die evangelische Kirche Seitens des Herrn Gobbin hingewiesen worden. Ich sollte doch glauben, daß in dieser Beziehung der zweite Absatz, den Herr Graf von Krassow eben erläutert hat, die ausreichende Hülfe gewährt. Es ist eine sehr weite Fakultät gegeben worden an die höchste Stelle der Verwaltung, damst diese die Unebenheiten und Härten ausgleiche, wie das bei ähnlichen Gesetzen ebenso geschehen ist. Ich darf nur erinnern, als wir vor einigen Jahren über die Gesetzgebung verhandelten, die bestimmt war, die Erfordernisse der Ausbildung der jungen Juristen zu regeln, ist auch in die Hände des Chefs der Justizverwaltung eine große Bef g— niß für die Üebergangszeit gelegt worden.

Was endlich das Amendement des Herrn Grafen von Krassow betrifft, so finde ich es erklärlich, wenn er nur auf dem Standpunkt der evangelischen Kirche steht; da finden sich zwei theologische Exa— mina, das erste pro venin concionandi, wennschon es in Preußen nicht gleichmäßig geregelt ist, z. B. in Hessen die erste Prüfung an der Universität gemacht wird. Die katholische Kirche aber findet in kei⸗ ner Weise ,, Ich habe früher zum Ausdruck gebracht, die Staatsregierung bekümmert sich um die theologischen Prüfungen nicht, sondern überläßt sie der Kirche. Es soll nur, eine theologische Prüfung genügen und diese eine Prüfung kann völlig nach dem Er- messen des Bischofs beftimmt werden, so daß dieser Uebergangsparagraph ein fo ausgedehntes Maß von Anwendung erlangen kann, daf Beden⸗ ken gewiß berechtigt sind. Liegen wirkliche Fälle vor, in welchen es in der That hart sein würde, nach dem ersten Examen das Maß der Bildung zu verlangen, welches das Gesetz fordert, so reicht zur Besei⸗ tigung der Härte der zweite Absatz des 5. 25 aus.

In der That, einen so drängenden Grund zur Annahme des Amendementz, welches Herr Gobbin gestellt hat, finde ich ebenso we⸗ nig, wie zu dem des Amendements des Herrn Grafen von Krassow.

Ueber das zu §. 28 vom Grafen Jork zu Wartenburg gestellte Amendement äußerte der Minister Dr. Falk:

Ich glaube dem Herrn Grafen Jork gegenüber auf das Be— stimmteste zum Ausdruc bringen zu muͤssen, daß dieses Amendement inacceptabel ist und zwar aus zwei Gründen: Ich glaube annehmen zu dürfen, daß in den letzten Zeilen des Amendements auf den Wor⸗ ten: „Angehörige des preußischen Staates“ ein besonderer Ton liegt, daß also Herr Graf Mork die Ausnahme des 5. 28 eintreten lassen will nur in demsen gen Falle, wo preutzische Staatsangehörige in diesen Stellen und Würden sich befinden. Nun muß ich, anschlie⸗ hend an dasjenige, was ich bereits dem Herrn Grafen zur Lippe ge⸗ genüber neulich andeutete, auch hierbei trotz seiner gegentheiligen Aus⸗ fuͤhrung der Meinung sein, daß eine derartige Beschrankun der Reichsverfafsung gegenüber nicht mehr statthaft ist, 2 erwidere Lem Herrn Grafen zur Lippe das eine Persönliche; ich würde es nicht unternommen haben, auf seine Mitwirkung an der Reichsverfassung Bezug zu nehmen, wenn ich nicht, obwohl in anderen Stellungen und Funktionen sowohl bei der Abfassung der Verfügung des . Bundes, als dimnächft bei der Her— stellung der deutschen Reichsverfaffung ebenfalls betheiligt gewesen wäre, und ich deswegen meinte: wir befinden uns in dieser Beziehung auf gleicher Linie. Ich muß aber weiter hinzufügen, daß es sich nicht um kirchliche Dinge handelt, sondern um Rechte, die auf dem Staat

esetz beruhen, mit einem Wort um staagtsbürgerliche Rechte, und in

ezug darauf darf zwischen Preußen and anderen Deutschen ein Un⸗ terschled nach der Reichsverfaffung nicht mehr gemacht werden. Wenn dennoch diefes Amendement Annahme fände, so würde jeder Deutsche auf Grund des Artikels 3 der Reichsverfassung daz Recht haben, sich behandelt zu sehen, wie einen Preußen. Ich möchte aber auch glauben, daß es eine sehr große Beschränkung der evangelischen Kirche denn auf diese ist diese Ausnahme gemünzt enthalten würde, wenn sie sich bei der Auswahl ihrer Diener lediglich auf Preußen be⸗ schraͤnken wollte. Min scheint das auch nicht im Interesse der Kirche zu liegen.

Das sind einige Gesichtspunke, die ich gegen das Amendement anfahren wollte. Es kommt aber noch ein weiteres hinzu. Die Ga⸗ rantie, die die Staatsregierung dazu g hrt hat, Ihnen vorzuschlagen, für die evangelische Kirche hier eine Ausnahme eintreten zu lassen, liegt nicht in der Nationalität desjenigen. der angeftellt wird, sondern in der Mitwirkung der Staatsgewalt, ind der engen Verbindung, in welcher die evangelische Kirche mit dem Staate steht und die sich namentlich in dem Zusammenfallen der höchsten Spitzen beider dar⸗ stellt. So lange ein solcher Zustand da ist, ist auch die Garantie

da; wenn er weggefallen ist, haben wir wenigstens keine Garantie

niehr, und dann würden wir auch keinen Grund mehr haben, eine Ausnahme zu machen.

Auf eine Bemerkung des Grafen zur Lippe entgegnete der Staats⸗Minister Dr. Falk: Ich bedauere, daß der verehrte Herr Graf zur Lippe nur einen

Theil meiner Ausführungen hörte. Ich habe allerdings als Mitglie⸗ des Bundesraths an der Ausarbeitung der Verfassung des Deutschen Reichs Antheil gehabt, aber ich gehörte ebenfalls dem konstitui renden Norddeutschen Reichstage als Mitglied an, der über die Verfassung zu beschließen hatte und dabei namentlich den Art. 3 eingehend berieih und wesentlich änderte.

Gewerbe und Handel.

Berlin, 28. April. In der am 26 d. M. stattgehabten dritten ordenflichen Generalversammlung, der Aktionäre der Preußischen Central - Bodenkredit⸗ Aktiengesellschaft ist nach den An⸗ trägen der Direktion die Genehmigung der Rechnungen und der Bilanz pro 1872 beschlossen, danach die Dividende pro 18572 auf 96 * auf das eingezahlte Grundkapital festgestellt und, der Direktion Decharge ertheilt worden. Der Freiherr von Eckardstein, welcher nach Maßgabe der Amtsdauer als Reviser ausschied, ist bei der Ersatzwahl von

denem als Revisor gewäht worden.

In der am Sonnabend stattgehabten Generalpersamrmlunz der Faon⸗ Schmiede und Schrauben⸗Fabrik waren 306 Aktionäre mit 144 Stimmen anwesend. Dieselben sprachen ein⸗ müthig ihre Zustimmung zu dem vorgelegten (bereit publizirten) Geschäftsbericht nebst Rechnungsauszügen pro 1872 aus. Zu der fejt— gestellten Dividende ven 16 pCér., wies der Vorsttzende, 8 . Schäffer darauf hin, daß die Wirkung des Betriebskapitals von 10060 Thlr, welches in dem Grundkapital von 250 900 Thlrn. enthalten ist, progressiv im Laufe des Jahres hervorgetre⸗ ten sei, indem der Umsatz quartaliter sich mehr als verdoppelte, im Ganzen auf 280, 000 Thlr, sich belief, Hervorzuheben sind die hohen Abschreibungen, von 15 , auf Fabriksmaschinen und Utensilien⸗Konto, von 40 2 auf Kohlenvorräthe, sowie ein Gewinn⸗ vortrag von 16407 Thlr. pro 1873. Nachdem noch Herr H. Quistorp als Revisor die gesunde Geschäftslage konstatirt hatte, wurden die bisheri⸗ gen Mitglieder des Aufsichtsrathes wieder- und Herr Herm Körber in, Charlottenburg neun gewählt. Zu Revisoren wurden ebenfalls wiedergewählt H. Quistorp und C. A. Brandt.

In den am 26. d. M. abgehaltenen beiden Gneralversamm lungen der Aktienzesellschaft E hemische Fabrik auf Aktien (v9 orm. E. Schering) waren 35 Aktionäre mit zusammen 142 Stimmen an⸗ wesend. In der voraufgehenden außerordentlichen Generalversamm lung wurde eine dahin gehende Erweiterung von §. 3 des Statut fast einstimmig beschlossen, daß es hinfort der Gesellschaft auch gestattet fein folle, „andere bestehende Fabriken derselben oder ähnlicher Art zu erwerben oder zu errichten, sowie auch andelsgeschäfte zu betrei⸗ ben.“ Ebenso wurde der in folgender Fassung heantragte Zusatz zu ö. 5 des Statuts angenemmen: „Durch Beschluß des Aufsichtsraths

ann das Grundkapiial bis auf S00 000 Thaler erhöht werden.“ Hierzu berichtete der Vorsitzende über die umfangreichen Ren auten auf den Grundstücken der chemischen Fabrik, Fenn⸗ straße 4 und 44 und Müllerstraße 110 71 wohin das Etablissement des gesammten Hauptgeschäfts verlegt werden soll. Die Kosten für diese Neubauten beliefen sich bisher auf 99, 244 Thlr. und sind zur Vollendung noch ungefähr 50 000 Thlr. er—= forderlich. Wie durch diese Neubauten wird nun auch anderweitig für die Waarenlager zꝛc., ein beträchtlich höheres Kapital in An fpruch genommen, als bei der Begründung der Gesellschaft vorgesehen ist. Die außerordentliche Generalverfammlung beschloß sodann noch, den „Deutschen Reichs und Königlich Preußischen Staats— anzeiger“ unter die statutenmäßigen Blatter aufzunehmen und ge⸗ nehmigte zu 5. 41 des Statuts, wonach die Dividende im Laufe des Monatz Mai fällig wird, den Zusatz: „Der Aufsichtsrath kann die Zahlung einer im Januar fällig werdenden Abschlagsdivi— dende von 5. Prozent beschließen.“

In der folgengen ordentlichen Generalversammlung nahmen die Ättionäre ohne Bemerkungen den vorgelegten Geschäftsbericht und Bilanz pro 1872, welche die Dividende auf 8 Proz. festsetzt, entge⸗ gen. Aus den Beleuchtungen der Bilanz, welche dann der Direktor der Gesellschaft, Geheimer Kommerzien-Rath Schering gab, moti— virt sich die Wunahme, daß vornehmlich die Konzentrirung des ge⸗ sammten Geschäfts durch die bezeichneten Neubauten schon für das laufende Jahr ihren Einfluß auf die Steigerung der Rentabilität desselben geltend machen werde. Die Fabrik machte mit ihren. Conte; corrent⸗Kunden in 1871 einen Umsatz von 61455609 Thlr., in 1872 von 759, 700 Thlr. Gegenwärtig hat dieselbe 400 selcher Kunden in Berlin und 2000 auswärtige. Ein gutes Nebhengeschäft wird in der Folge auch durch den Verkauf der nicht benöthigken Vordergrundstücke als Bauparzellen zu machen sein, und haben die gesammten Grund⸗ stücke heute einen um 91,000 . höheren Taxwerth, als sie gebucht sind. Bei der Ergänzungswahl des Aufsichtsrathes ward das aus⸗ gelagoste Mitglied Dr. Emil Jacobsen wiedergewählt. Zu Revisoren . wiedergewählt die Herren H. Quistorp und Apothekenbesitzer Kobligk.

In der am 26. d. Mts, abgehaltenen, außerordentlichen Ge— neralversammlung der Aktionäre der Aktiengesellschaft für Tabaksfabrikation (vorm. George Prätorius) waren 40 Aktionäre mit 230 Stimmen anwesend.

Der erste Antrag zur Tagetordnung war nothwendig geworden zur Rektifikation eines Verseheng, welches der inzwischen zurückgetreten? frühere Direktor der Gesellschaft während seiner Amtsdauer gemacht hatte. Infolge einer ausführlichen Darlegung der bei der Ueber- tragzzung des Geschäfts an die Gesellschaft getroffenen Ueberein kommen, . te die Versammlung mit 199 gegen 25 Stimmen (indem sich die Betheiligten der Abstimmung enthielten), daß der Abschluß, wie er beim Rücktritt des früheren Direkt erg vorlag, für den Rechnungè⸗ abschluß pro 1872 zu ergänzen sei. Besonders bemerkt wurde dabei, daß auf Grund vorgenommener Taxation sich die Grundstücke um S6 000 Thlr. höher stellten, alt sie bei der Uebernahme in Anrechnung gebracht wurden. Paragraph der Tagezordnung wurde mit Amendement eines Aktionärs, welches fünf und . Aktien anstatt fünfzig als Minimum der vom Direktor zu hinterlegenden Kaution festftellte, einstimmig genehmigt. Ad 3 wurde der Deutsche Reichs⸗ und göniglich Preußische Staats⸗Anzeiger unter die statuten. mäßigen Gesellschaftsblaäͤtter aufgenommen. instimmig wurde ferner der rar angenommen, welcher dem Aufsichtsrathe die Befugniß zu⸗ spricht, eventuell die Grundstücke Heiligegeiststraße 25, 2ö, 27 und 28 und Königsstraße 62 incl. Neubauten, wenn es ihm vortheilhaft er⸗ scheint, zu verkaufen und für ,. Fall die Fabrikanlagen zu ver= legen. Die sich unmittelbar hier anschließende ordentliche General⸗ versammlung genehmigte die vorgelegte Bllanz nebst Rechnungs aus zügen pro 1872, die die Dividende für das erste Geschäftt⸗ jahr auf 4 * fixirte. Zu diesem Resultate gab der Direktor Herr Robert Lauber einige Daten zur Charakteristit der Ge⸗ schäftzlage. Außerordentlich lähmend wirkte besonders auf bie Geschäftsthätigkeit guch, dieser Fabrik der im Früh. jahr 1877 ausgebrochene Strike der iefigen Cigarrenarbeiter, der die Cigarrenfabrikation vollstãndig unterbrach, während. Rennech die durch die Reisenden, welche ihre Touren des Packettabak · Geschãfte halber regelmäßig fortsetzten mußten, verursachten Spesen dieselben blieben. Da die Preife der Packeftabake dem hohen Stande der Rohtabal. preise in keiner Weise mehr entsprechen, so einigten sich die hiesigen größeren Firmen am 15. Februar 2. e. dahin, die Preise derselben ju erhöhen, so . nunmehr wie für die Cigarrenbranche auch für die anderen Tabaksfabrikate ein bei Weitem lukrativer es Geschäft einge. treten ist. Hierzu kemmt, daß nicht nur hier, sondern ai. Ferdem in auswärtigen eigenen Fabriken mit starken und guten Krãften gear. beitet wird, wedurch es außer Zweifel steht, daß bei dem Zu fammenwirken so günstiger Momente. und bei, der soli⸗ ben Basis dieses Unternehmens schen in diesem Jahre ein we entlich höheres Resultat erzielt werden dürfte. Nach Ertheilung der Dechartt wurden die bisherigen sieben Mitzlieder des Aufsichtsralhes wieder, und die Herren Banquier Adolf Stein (in Firma Blees & Stein) und Pr. Gd. Wiß neugewählt. Zu Nevisoren wurden gewählt die Herren Banquier Wilhelm Wolff (in Firma W. Wolff) und Kauf mann Reinhold Rndloff.

Jaseraten· Expedition und 2a ,. . Anzeigers reußischen Staats-? ( 2. Bersin, Wilhelm Stra . 3 , n. z

Sand els⸗RNegister.

Sandelsregister 3 re g r n n gn, gte zu Berlin. ellscha f N ie hie an er 46 eri er, woselbst unter Nr. 590 die hiesige Berlin⸗Hamburger Ei Bes vermerkt stzht, 1 w n, ,. Der Banquier Ludwig Wilhelm Simon zu Berlin e. Ausschusse der Berlin⸗Hamburger ie lar , e fh, a 266 und zehörig legitimirt, die am Schlusse des 58. 4 der Statuten der gedachten Gesellschaft erwähnten Ergãnzung Der Unterschrift der Direktion der Gesellschaft v leisten. Das Direktlonsmitglied Regierungs⸗Rath Julius Vettin ist durch den Tod ausgeschieden. In unser Gesellschaftsregist selbst 2 die hiesi Altied if ', rr. gister, woselbst unter Nr. 3442 die hiesige

Deffentlicher Anzeiger.

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furt a. Al., BSreslan, Halle, Rrag, Mien, Munchen, Nürnberg, Ktraßbnurg, Zürich und Stuttgart.

E *

Verleesung, Amortisation, Zins zahlung u. s. w. don öffentlichen Papieren.

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In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 697 die hiesige A. F. Engel

die Firma: A. Schwaba . Firmenregister Nr. 569 . die Firma: Zoller K Co. Berlin, den 26. April 1873. Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Cipvilsachen.

Die Firma A. F. Engel ist abgeändert und lautet Berli⸗ ner Dinten⸗Fabrik, A. F. Engel, ekr. Nr. 7383 des Fir⸗ menreg isters. Demnächst ist in

unser Firmenregister unter Nr. 7383 die

. KB eri chtig nn g.

Bei der die Frma Jehaun Heinrich Sresler gem. in Sie- gen betreffenden Bekanntmachung vom 22. d. M, (Nr. 100, II. Bei- lage d. Bl.) heißt der unter T7, Nr. 3 aufgeführte Prokurist nicht Gels scht sind: Taufmann, Johann, Heinrich Dres ler jun., sondern Kaufmann

ern after Nr. 29s Heinrich Dresler jun, in Siegen. Si egen, den 28. April 1873. t A*. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Berliner Dinten⸗Fabrik, i , enn

Centralbauk für Indu d vermerkt stgt. in ,. , . Der 5. 18 des Statuts ist durch Beschluß der General⸗ ,,, ha. ö. Arg . welchen sech 3 is 75 des Beilagebandes Nr. 218; schaftsregif befindet, theilweise ö, kJ

Die Gesellschafter der hiersesßft unter der Firma ö . Januar egründeten Handelsgesellschaft ö. ; ljetziges Geschäftslokal: straße 37 sind die ui g eschäftslokal: Karlstraße 36) ) Rudolph Reinhard Schneider, 2) Adolph Heinrich Herder, beide hier.

ö ist in unser Gesellschaftsregister unter Nr. 4429 eingetragen

. (ietziges Geschäftzlokal: Kommand ? . k chäft ommandantenstraße Nr. 3)

In unser Gesellschaftaregister, woselbst unt ie hiesi Handelsgesellschaft in Firma wN ö M. Ruben & Co. vermerkt steht, 3 , . Co Die Gesellschaft ist durch gegenseitige Uebereinkunft auf⸗ gelöst. Der Kaufmann Moritz Ruben setzt das ö geschaft unter unveränderter Firma fort. Vergleiche Nr. 7382 des Firmenregisters. . Demnächst ist in unser Firmenregister unter Nr. 7382 die

Firma: M. Ruben & Co.

und als deren Inhaber der Kaufmann Mori ĩ ĩ 8 an Moritz Ruben hier eingetra— gen worden. r ĩ 6

U. 775]

aufmerksam gemacht werden.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung n. s. S. von offentlichen Papieren.

In Ergänzung unserer Bekanntmachung vom 2. November v. J. zeigen wir hiermit an, daß die Banzinsen unserer

Stamm⸗Aktien und Stamm⸗Prioritäts⸗Aktien nach Maßgabe des 5§. 20 des Statuts an den bekannten Zahlungsstellen in folgender Weise zur Anszahlung koẽmmen:

Es werden: . 2 Thlr. 15 Sgr. für die Stamm-⸗Aktie und für die Stamm-⸗Prioritäts⸗Aktie

. ö. 5 Thlr. : Juli 1873 ab gegen den Zinscsupon Nr. 5, 2 Thlr. 15 Sgr. für die Stamm Aktie und

ö 5 Thlr. für die Stamm ⸗Prioritãtẽ. Aktie . Jannar 1874 ab gegen Ablieferung des Dividendenscheins pro 1873,

2 Thlr. 15 Sgr. für die Stamm: Aktie und für die Stamm-⸗Prioritäts⸗AUktie

; ö 5 Thlr. Al ö vom 1. Juli 1874 ab gegen Ahstempelung des Dividendenscheines pro 1874 gezahlt, und dieser ahgestempelte Dibidendenschein mit 2 Thlr. 15 Sgr. resp. 5. Thlr. vom 2. Ja⸗ nuar 1875. ab eingelöst, falls die Zahlung von Banzinsen für ein ferneres Semester statutengemäß noch stattzufinden hat.

Vor Eintritt der Fälligkeitstermine wird jedes Mal speziell auf den zur Anwendung kommenden Modus der Einlösung nochmals (a. 1128 IV.)

vom 1.

vom 2.

Berlin, im April 1873. Die Direktion.

MU 771

Verschiedene Bekanntmachungen.

8 ckhHesi6sche Vercß6knskBanmle im HEBreslHanh.

NRilanz- HK onto.

Activa.

KLassa⸗Bestand Portefenille: a. Thaler⸗Wechsel

b. Fremde Wechsel Thlr. 4074691.

4,227.

. ö

Passi va. Thlr. Sar. Pf. Altien⸗Kapital: 1 Einzahlung 40 Prozent auf 6,000,000 Thlr. ; 2400, 9000

Thlr. Ser. Pf.

74.406 ; 7 Aecepte: ̃.

450,918 Laufende Tratten.

288,500

Effekten:

ö I. Eigene Bestände: Fonds und inländ. Eisenbahn⸗Prioritäten Eisenbahn⸗Stamm⸗Aktien (Oberschlesische

Litt., A. und C., Breslau⸗Schweidnitz˖ ; Freiburger, Bergisch⸗Märkische .). Bank⸗Aktien (Berliner Bankverein, Säͤchs. . . Valuten. k ; . p ; . ; ; ; ; Judustrie⸗ Papiere (Schlesische Zinkhütten, Osnabrücker Stahlwerke ꝛc)...

Thlr. 24 382.

198,002. 77, 686. 10,490.

8, 881.

ö 57,716.

2 Kreditores:; . Im Konto ⸗Korrent Gewinn per Saldo

1037,43 9 141,383 11

577, i59

II. In Report ; Denitores: eport genommene Effekten

3 b. Einzahlungen auf Konsortial⸗Geschäfte . ö

Thlr. 865,918. 28. 11. 457,786. 6. 6.

1,309,086

1302305

Inventar; grun ie r ö i wn 2c. ;

Schles

2550 166396 28 11 38 s, d d h . Breslau, den 31. Dezember 1872. i sche Vereins Bank. Die Direktiom. Dr. Honigmann. Mark.

Die Uebereinstimmung des vorstehenden Abschlusses mit den Büchern der Bank bescheinigen.

Breslau, den 19. April 1873.

Pie Kevisioms-Honnamissiom des Anmfeichtsratha.

Theodor Mollnarl.

S. Prings heim. Theodor Poser.

Debet.

a. Gehalte und Reisespesen, Bücher, Schreib⸗

materialien, Juserate, Drucksachen, Dꝛ⸗

peschen und Porti! Thlr. 8, 990. b. Gewerbe⸗ und Kommnnal⸗Einkommensteuer 3,240.

. SHandlungs⸗Unkosten:

Thlr.

Genminn- und Verlust- H οnto.

Sgr. Pf.

14 . ö

Kredit.

Konto⸗Korrent⸗Provision

Provision: Zinsen;

1 608 Reportg⸗ und Konto⸗Korrent⸗Zinsen

Inventar: ; Abichreibun auf Einrichtung ca. 5 Prozent von 3,411 Thlr. 5 Sgr. 6 Pf. , w

Sch

Avance und Zinsen: . . . . a. auf cigene Effekten, resp. Arbitrage Geschäfte Thlr. 37,388. 6 6. ; b. aus Konsortial⸗Geschaͤften k ö

141,53 Zinsen und Cours-⸗Gewinn: 8. ö. . auf Wechsel = =

6 55 „900. 29. —.

153475 7 . Breslau, den 31. Dezember 1872.

lesische Vereins Bank.

Pie DBDiwelatim.

. ö Dr. Honigmann. Mark. Die Uebereinstimmung des bevorstehenden Abschlusses mit den Büchern der Bank bescheinigen.

Die HRorvistom-HKormnmiesiom des Amteziehteratha.

Breslau, den 19. April 1873. (a. 2634)

Theod. Mollnarl, S. Prings helm, Kheodor Feger.