1873 / 116 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 16 May 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Inseraten⸗ Expedition des Neutschen Reichs Anzeigers und Königlich Brenßischen Staats- Anzeigers: Berlin, Wilkelm⸗Straße Nr. 32.

Verschiedene Bekanntmachungen.

1

* 7 * ö Berlin⸗Hamburger Eisenbahn.

An Sonn⸗ und Festtagen finden Extrazüge nach Spandau, Seegefeld, Finkenkrug und Nauen zu ermaßzigten Fahrpreisen statt: Abfahrt von! Berlin 27 Uhr Nachmittags,

Rückfahrt Nauen 33 Abends. Spandau 8h und 94 Uhr Abends. Der Billetverkauf für den Extrazug findet in Berlin auf der Ankunftsseste des Empfangsgebäudes statt. Auch halten die um 7 Uhr Morgens und 19 Uhr 40 Minuten Vormittags von Berlin abgehenden regelmäßigen Züge an diesen Tagen bei Finkenkrug an.

Berlin, den 12. Mai 1873. Die Direktion.

1402

*

Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn.

Mit dem 15. d. Mts. wird der Verkehr wegen aller Transpęrt⸗ gegenstände auf unserer Station Neustadt⸗Magdeburg eröffnet. Die Fahr⸗ und Frachtpreise, welche letzteren in allen Verkehren, exkl. des internationalen Verkehrs, denen unserer Station Magdeburg gleich sind, sind in unseren Expeditionen zu erfahren.

Berlin, den 12. Mai 1873.

Das Direktorium.

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Magdeburg Halberstãadter und

Magdeburg Leipziger Eisenbahn⸗ Gesellschaft.

Rückfahrtbillets vor Antritt der Seitens der Billet⸗Expe⸗ die Rückfahrt stattfindet. Magdeburg, den 18. April 1873.

Die Direktorien.

.

Magdeburg⸗Halberst Vom 15. d. M. findet zwischen Berlin (Lehrter . und den Stationen Achim, Sebaldsbrück, Bremen, Burg Lesum, Bre⸗ merhafen, Geestemünde, Verden, Emden, resp. den Oldenburgischen Stationen via Uelzen⸗Langwedel, sowie Hamburg via Uelzen anderer⸗ seits eine direkte Beförderung von Eilgütern statt. . Die zur Erhebung kommnenden Tarifsätze sind bei unserer Eilgut⸗ Expedition zu Berlin (Lehrter Bahnhof) zu erfragen. Magdeburg, den 4 Mai 1873.

Direktorinm.

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rstadter und

Magdeburg⸗Cöthen⸗Halle⸗Leipziger Eisenbahn.

Am 15. Mai er. werden die Strecken Salzwedel Uelzen und Uelzen⸗Langwedel auch für den Personen⸗Verkehr eröffnet. Von diesem Tage ab findet daher über gedachte Bahnstrecken eine Personen⸗ und Gepäck⸗Beförderung, sowohl im Lokal⸗Verkehre zwischen den Stationen der Magdeburg-Halherstädter Bahnstrecke, als auch im direkten Verkehr zwischen den Stationen:

Berlin (Lehrter Bahnhof), Spandau (Magdeburg-Halberstädter Bahnhof), Rathenow, Stendal, Wittenberge, Magdeburg, Salz⸗ wedel, Uelzen, Soltau, Halle, Leipzigs einerseits und den Stationen: Bremen, Gestemünde, Oldenburg, Wilhelmshafen, Leer, Els⸗ fleth, Brake Emden, Hamburg, Harburg, Lüneburg, Verden andererseits; . ferner zwischen den Stationen: Bremen, Geestemünde, Oldenburg, Wilhelmshaven, Leer, Els⸗ fleth, Brake und Emden einerseits, und den Stationen: . Hamburg, resp. Harburg und Lüneburg andererseits, statt. ö . . ö

Näheres ergeben die auf den Stationen aushängenden Fahrpläne, sowie die Tarife. .

r Magdeburg, den 4. Mai 1873.

Direktorium.

1. Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen. 2. Haadels⸗RKegister

3. Konkurse, Subhaftatienen, Aufgebete, Bor ladungen u. dergl.

4. Verkaufe, Berpachtungen, Sub missionen 1c.

Stuttgart

Def́fentlicher Anzeiger.

zar Hoffe in Serlin. Eeipzig, gamburg, Frank furt a. M., Greslau, Galle, Nrag, Wien. München, Näaruherg, Straßburg, Zürich und KÄtuttgart.

von öffentlichen Papieren. Anduftrielle Etabliffements, Fabriken und Greß-= handel. 8

¶BVerschiedene Bekanntmachungen.

3. Verlosjung, Amortisation, Zinszahlung u. s. 6 441

S. Literarische Anzeigen.

Ber liner Verbindungsbahn. Fahrplan vom 15. Mai 18753 ab. 2 8 Von (Potsdamer Bahnhof) Schöneberg nach Moabit (Lehrter Bahnhof).

Ven (Lehrter Bahnhof) Vtoabit nach Schöneberg (otsbamer Bahnhof).

8 ; Personenzug Nr. Stationen? 6 Febrcfann, , ns. DM.. M. V M. N. M. N. M. NM. N. M. N. M. otẽdam. Bhf. Af. 22 9. . 50 5.24 Schöneberg Ank. 7.30 89.28 1.55 3.58 5.32

Af. 5.5 73 331 158 4.5 536, Tempelhof 21 740 937 2. 8 542 7. . Rixdorf s 29 748 945 2. 16 551 735 10.15 Goͤrl. Anschl. Ank. 5.34 ,

Stationen.

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Bemerkungen: Alle Zäge führen nur II. und III. Wagenklasse. Zug 1 beginnt in Moabit, Zug 2 in Schöneberg. Die Züge

13 und. 16 fallen an den Sonn⸗ und Festtagen zwichen Schöneberg und Potsdamer Bahnhof aus. Königliche Direktion der RiederschlesischMärkischen Eisenbahn.

Berlin⸗Votsdam⸗ Magdeburger Eisenbahn.

Mit dem 15. d. M. wird unsere neue Strecke Burg⸗EKentralbahnhof Magdeburg dem Personen⸗Verkehr übergeben. Mit diesem Tage tritt auf unseren Linien und den Anschlußbahnen ein neuer Fahrplan in Kraft, durch welchen auch neue Verbindungen von Berlin nach dem Westen und Süden Deutschlands und umgekehrt hergestellt werden. ;

Die Beförderung in der Richtung ab Berlin findet, wie folgt statt: X. Von Berlin über Magdeburg nach Braunschweig, Hannover, Bremen bezw. Cöln und weiter. ; Perf⸗Zug. Schnellzug. Pers⸗Zug. Per s⸗Zug. Cour.-Zug. Pers.⸗-Zug, Berlin (Potsdamer Bahnhof) Abfahrt.. 8. —Verm. 3. Nm. 6. 45. Ab. II. . Ab. Magdeburg .. ,, 6. 18. 8 1 . 88. Vm. Br nu n chnet,, . II. 44. 8. 10. 40. ö Gann ohe Ununtttt 1 106 Rn. = 12. 15. . w , 4. 35. 6. 45 Vm. . Rotterdam (wia Salzbergen. 89 60 Hannover Abfahrt. z ö. 10. 30. Ab. 12 45. 8 86 12. 5. Nm. 5. 23. Nm Paris J ö. 19. 15. Vm. 4 6. 5. Ab ond dn nne, . 5. 40. Nm. . ö. 55. Vm. ö 16. Bon Berlin über Magdeburg, Boerssum (nach Harzburg), Kreiensen, Deutz, Aachen und weiter. Pers⸗Zug. Schnellzug. ers⸗Zug. Cour.⸗Zug. Pers.Zug. Pers⸗Zug. Pers.⸗Zug. 8. 45 Ab. 11. —. Ab. l. Nm. 5. 10. Nm.

Berlin (Potsdamer Bahnhof) Abfahrt 6. Vm. 8. 45. Vm. Nm. 10. —. . Mörtel, Vm. 18. Nm. 12. 19. Ab. 3. —. Nachts 8. Vm. Tarzburg Ankunft . 1. 22. Nm. 22. Nm. . 9. 12. Vm. Deutz 11. 156. Ab. 18. Ab. 8. 20. Vm. 35. 40. Nm.

Aachen ; 10. 4. Ab. 9. 54. Vm. 7J. 40. Nm. Brüssel 5. . Vm. 2. 56. Nm. 5. 40. Nm 3 9

Antwerpen . Ostende 52. Vm. (

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London 5. 45. Im. Paris . C. Von Berlin über Magdeburg, Kreiensen nach 9 a. Fran Schnellzug. Abfahrt 5 45. Vm.

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Berlin (Potsdamer Bahnhof). Magdeburg , . ö Cassel . d, 50. Nm. kJ 9. 20. Ab. Fohlen; J J

Frankfurt a. M..

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In dem Schnellzuge 8. 45 Vormittags und dem Courierzuge 10 Uhr Abends ab Berlin laufen durchgehende Wagen

der Strecke Berlin ⸗Aachen und . Berlin⸗ Frankfurt a. M. ö. und in dem Courierzuge 10 Uhr Abends ab Berlin auch durchgehende Wagen auf der Strecke Berlin⸗Ostende. Für alle Züge werden direkte Billets ausgegeben. Berlin, den 8. Mai 1873. ; Das Direktorium.

Pad NVeuchahr

i m Om anti sen em AHrIHhHaIHe. Warme alkalische Quellen, reich an Kohlensäure, besonders erfolgreich bei Gallenstein, Gries, Diabetes, allen chronischen Leiden der Verdauungs- & Respirations-Organe, bei Rheumatismus X PFrauenkrankheiten. Das Kurhötel mit Tarifpreisen und mit Post- und Telegraphenburean steht mit den Badehäasern in direkter Verbindung. Näheres durch die Direktion.

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Anzeiger scher Staats · Anzeiger.

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; 8. ö. * 7 gNostanstalten auch die Expedition: Wilhelmstr. 32. 1

für das Vierteljahr.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Dem Königlich 26 Sberst⸗Lieutenant Kessels, Com⸗ mandeur des 72. Lancler⸗Regiments, den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse; dem Geheimen Kommerzien⸗Rath F. A. Lühdorf zu Hamburg den Rothen Adler⸗COrden vierter Klasse und dem französischen Schiffgkapitän René Cabon zu Loquirec den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.

Dent sches Reich.

Gese tz, betreffend das Aufgebot und die Amertisgtion verlorener der vernichteter Schuldurkunden des Norddeutschen Bandes und des Deutschen Reichs.

. Vom 12. Mai is?3 r Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. ĩ verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrgthes und des Reichstages, was folgt: . S. 1. Das im 8. 6 des Gesetzes, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes, vom 9. November 1867 Bundes gesetzbl. S. 157) vorgeschriebene Verfahren findet mit den in den nachfolgenden Paragraphen bestimmten Maßgaben auf solche ver⸗ lerene oder vernichtete Schult verschreibungen und Schatz anweisungen des Nordzeutschen Bundes und des Deutschen Reichs Anwendung, welche entweder niemals mit Zinejcheinen versehen waren oder zu e,. bereits abgelegten Theile der Bundes- oder Reichsschuld gehören. r 5§. 2. Das gerichtliche Aufgebot wird ohne vorgängige Bekannt⸗ machung der Reichsschuldenverwaltung auf Grund eines Zeugnisses der letzteren darüber, daß die durch die verleren gegangene Urkunde verbriefte Schuld in ihren Büchern oder Etats noch offen stehe, erlassen. § 3. Der Aufgebotstermin wird mit zwölfmonatlicher Frist anberaumt. 3 4. Ist das Aufgebot ohne Erfolg geblichen, und wird dem⸗ der Rei nverwaltung unter Wiederholung des im

b Urkunde .

Die nach es ovember 1867 und

dem gegenwärtigen Gejsetze erforderlichen Bekanntmachungen er—

folgen durch den Deutschen Reichsanzeiger und durch je eine der in

6 14. M., Augsburg, Leipzig imd Hamburg erscheinenden

mn deren Bestlmmung der Reichsschuldenverwaltung über—⸗ assen ist.

§. 6. An Stelle der amortisirten Schuldverschreibung oder Schatzanweisung wird eine neue nicht ausgefertigt, wenn die Ver⸗ briefung des bezüglichen Theils der Bundes⸗ oder Reichsschuld bereits geschlossen ist. In diesem Falle hat die Reichsschuldenverwaltung einer von ihr zu beglaubigenden Abschrift der mit dem Atteste der Rechtskraft versehenen Ausfertigung des Amortisations-Erkenntnisses, welche letztere bei ihren Akten aufzubewahren ist, ein Anerkenntniß der durch die amorktisirte Urkunde verbrieften Forderung beizufügen. In dieses Anerkenntniß ist möglichst der vollständige Inhalt der amor⸗ äsirten Urkunde und die Erklärung aufzunehmen, daß die Zahlung des Kapitals und, soweit der Gläubiger Zinsen zu fordern berechtigt ist, auch dieser von Seiten der Reichsschuldenverwaltung an den Inhaber des Anerkenntnisses ohne weitere Legitimation desselben mit voller Wirkung geschehen werde. . .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den I2. Mai 1873.

(. 8.) Wilhelm. Fürst von Bismarck.

Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Wirklichen Forstmeister bei der Hofkammer der König⸗ lichen Familiengüter von Span keren den Charakter als Ober⸗ Forstmeister und dem bei derselben als Forstinspektions⸗-Beamten angestellten bisherigen Oberförster zu Bischdorf von Siera⸗ kows ki den Charakter als Forstmeister, sowie

Dem Vergolder⸗Meister Julius Noack zu Berlin das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Vergolders zu verleihen; und

Den Kreisgerichks Direktor Reich zu Freistadt in Schlesien als Direktor an das hiesige Stadtgericht zu versetzen.

Gesetz, betreffend die Gewährung von Wohnungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. Vom 12. Mai 1873. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen c. verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages der Monarchie, was folgt: . §. 1. Den unmittelbaren Staatsbeamten, welche eine etats⸗ mäßige Stelle bekleiden und ihre Besoldung aus der Staatg⸗ kasse beziehen, ferner den Lehrern und Beamten der Universi⸗ täten und derjenigen Unterrichts- und sonstigen Anstalten, bei welchen die Gewährung der erforderlichen Unterhaltungszuschüsse ausschließlich dem Staate obliegt, wird vom 1. Januar 1873

ab ein Wohnungsgeldzuschuß nach Maßgabe des diesem Gesetze . (a) Tarifs gewährt. .

er Wohnungsgeldzuschuß wird auch denjenigen unmittel⸗ baren Staatsbeamten gewährt, welche bei der Umgestaltung der Behörden in den neuen Provinzen etatsmäßige Stellen verloren

9 66 und zur Zeit noch außeretatsmäßig im unmittelbaren

taͤatsdienst beschäftigt werden. e §8. 2. Für den zu gewährenden Wohnungsgeldzuschuß ist

der mit der Amtsstellung verbundene Dienstrang, nicht der einem

Beamten etwa persönlich beigelegte höhere Rang, maßgebend. Beamte, welche nach ihrer Dienststellung zwischen den Ab⸗

Berlin, Freitag,

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den 16. Mai, Abends.

1853.

theilungen des Tarifs rangiren, werden der entsprechenden nie⸗ deren Abtheilung zugerechnet. . Für solche Beamte und rer, welchen ein bestimmter Dienstrang nicht beigelegt ist, wird durch den Ressortchef im Einvernehmen mit dem Finanz⸗Minister festgesetzt, welcher der im Tarif bestimmten Beamtenklassen dieselben beizuzählen sind. Die Stellung der Orte in den verschiedenen Servisklassen bestimmt sich nach der Klasseneintheilung, wie sie in Gemãß heit des §. 3 des Reichsgesetzes vom 25. Juni 1868, betreffend die Qiartierleistung fur die bewaffnete Macht während des Friedens zustandes (Bundesgesetzblatt S. 523), jeweilig in Geltung ist. : Bei Veränderungen in der Klasseneintheilung kommt, von dem auf die Publikation der Veränderung folgenden Kalender⸗ quartal 9. *. danach sich erg! e veränderte Satz des Woh⸗ ramgageldzuschusses in Anwendung. 8. 3.. Bei Versetzungen nh der Anspruch auf den dem bisherigen amtlichen Wohnorte entsprechenden Satz des Woh⸗ nungsgeldzuschusses mit dem Zeitpunkte, zu welchem der Bezug der Besoldung aus der bisherigen Dienststelle aufhört.

Die bei einer Versetzung an einen Ort einer geringeren Servisklasse eintretende Verminderung des Wohnungsgeldzuschusses wird als eine Verkürzung des Diensteinkommens (8. 553 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der Richter und die un⸗ freiwillige Versetzung derselben auf eine andere Stelle oder in den Ruhestand, vom 7. Mai 1831, Gesetz⸗ Sammlung S. 218, und 5. 87 des Gesetzes, betreffend die Dienstvergehen der nicht richlerlichen Beamten, vom 21. Juli 1852, Gesetz⸗ Sammlung S. 465) nicht x 5. 4. Der Wohn Beamte, welche Die selben Miethsent

2

chuß wird nicht gewährt an nnehaben, oder anstatt der⸗

wohnungen zu enirichten haben, werden von dem im S. 1 bestimmtten Zeitpunkte ab um den Betrag des Wohnungsgeldzuschusses gelürzt.

S. 5. Beamte, welche mehrere Aemter bekleiden, erhalten den Wohnungsgeldzuschuß nur ein Mal und zwar für das⸗ jenige Amt, welches auf den höchsten Satz Anspruch giebt.

§. 6. Bei der Feststellung der Umzugskosten⸗Vergütungen (8. 4 des Allerhöchsien Erlasses vom 26. März 1855. Gesetz⸗ Sammlung S. 190) bleibt der Wohnungsgeldzuschuß außer Ansatz.

, Hei Bemessung der Pension (5. 10 des Gesetzes, betreffend die Pensionirung der unmittelbaren Staatsbeamten ꝛc., vom 27. März 1872. GesetzSam:nlung S. 268) wird der Durch⸗ schnittssatz des Wohnungsgeldzuschusses für die Servisklassen bis V. in Anrechnung gebracht. Dieser Satz gilt auch für diejenigen Beamten, welche eine Dienstwohnung beziehungsweise eine Miethsentschädigung erhalten. Im Uebrigen gilt der Woh⸗ nungsgeldzuschuß in allen Beziehungen mit der im §. 3 Abs. 2 bestimmten Maßgabe als ein Theil der Besoldung.

S. J. Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf die gesandt⸗ schaftlichen Beamten, sowie auf Beamte in Dienststellungen wie sie im 5. 5 des allegirten Gesetzes vom 27. März 1872 be⸗ zeichnet ind.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucklem Königlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 12. Mai 1873.

ö Wilhelm. Gr. von Ro on. Fürst von Bismarck. Gr. von Itzenplitz. Gr. zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen. Falk. von Kameke. Gr. von Königsmarck.

* 2. Fri

Jahresbetrag des Wohnungsgeldzuschusses in den Orten der Servisklasse:

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Bezeichnung der Beamten. . Dem 7 in m. RM.

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Beamte der ersten ö ö « Rangklasse 500 400 * 240 200 200 Beamte der 2. u. 3. Rangklasse . 400 300 2 200 180 180 Beamte der 4. u. 5. ö Rangklaffe 300 220 160 Beamte, welche zwi⸗ : . schen den Beamten der 5. Rangklasse und den Subalternen der Provinzialbehör⸗ den rangiren, Sub⸗ alternbeamte zweiter Klasse bei den Cen⸗ tralbehörden, Sub⸗ alternbeamte bei den Provinzial⸗ u. Lokal⸗ behörden. 1 189 14 1299 109 72 60 V. Unterbeamte . 80 60 8 36 24 26

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche . Arbeiten. ; Dem Königlichen Kreis-Baumeister Schwalm zu Kiel ist,

nte für die ihnen . ihnen fang des preußischen

anstatt der Kreis-Baumeisterstelle zu Melsungen, die inzwischen vakant gewordene Kreis-Baumeisterstelle zu Carthaus, Regie⸗ rungsbezirks Danzig, verliehen worden. Dem C. H. Bernhardt zu Döbeln ist unter dem 13. Mai 1873 ein Patent auf einen Schraubenschlüssel in der durch Zeichnung und Modell nachgewiesenen Zusammensetzung auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staats ertheilt worden. Dem Wagenfabrikanten H. C. Marx in Detmold ist unter dem 13. Mai 1873 ein Patent auf ein Vordergelenk für Wagen in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in der Benutzung bekannter Theile zu be⸗ schränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden. Dem Freiherrn von Schenck und Wilhelm Maurer in Wien ist unter dem 12. Mai d. J. ein Patent auf einen als neu und eigenthümlich erachteten Expansions⸗ Regulator, in der durch Zeichnung und Beschreibung er⸗ lätterten Konstruktion, ohne Jemanden in der Anwendung bekannter Theile desselben zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden. Dem A. Wilke zu Braunschweig ist unter dem 13. Mai 1873 ein Patent auf eine bewegliche Bedachung an Eisenbahn⸗Güterwagen in der durch Zeichnung und Beschreibung nachgewiesenen Zusammensetzung, ohne Jemanden in der Anwendung be⸗ kannter Theile derselben zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ j Staats ertheilt worden.

Justiz⸗Ministe rium.

Die Advokaten Werner und Cleves in Hannover sind zu Anwalten bei dem dortigen Königlichen Obergericht, mit An— weisung ihres Wohnsitzes daselbst, ernannt worden.

Der Kreisrichter Pehlemann in Pillkallen ist zum Rechts⸗ anwalt bei dem Kreisgericht in Anklam und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Stettin mit An⸗ weisung seines Wohnsitzes in Swinemünde ernannt worden.

Ab gereist: Se. Excellenz der Herr Staats⸗ und Minister der geistlichen, Unterrichts und Medizinal-Angelegenheiten, Dr. Falk, nach der Provinz Hessen.

Das 15. Stück der Gesetz⸗-Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter:

Nr. 8128 das Gesetz, betreffend die Gewährung von Woh⸗ nungsgeldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten. Vom 12. Mai 1873.

Berlin, den 16. Mai 1873.

Königliches Gesetz⸗Sammlungs⸗Debits⸗Comtoir.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 16. Mai. Se. Majestät der Kaiser und König empfingen heute im Laufe des Tages Se. Königliche Hoheit den Prinzen Adalbert und hörten die Vorträge der Generale von Kameke und Albedyll, sowie des Ministers Grafen zu Eulenburg.

Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit der Kronprinz nahm am 13. d. M. an dem Gala⸗Diner Theil welches im Ceremoniensaale der Hofburg zu Wien stattfand.

Gestern Mittags machte Se. Kaiserliche und Königliche Hoheit laut telegraphischer Meldung der Ausstellung einen Be⸗ such. Zu dem Dejeuner, welches in dem für die deutschen Fürsten bestimmten Pavillon eingenommen wurde, waren 40 Ein⸗ ladungen ergangen.

Der Bundesrath hielt gestern unter Vorsitz des Staats⸗Ministers Delbrück die 23. Plenarsitzung. Es fand eine Besprechung statt über die Beschlüsse des Reichstags zu dem Gesetzentwurf, betreffend die Gründung ꝛc. des Reichs Invaliden⸗ fonds, und wurden hierauf Ausschußberichte erstattet über a. die

Beschlüsse des Reichstags zu dem Gesetzentwurfe über die Reichs⸗

verhäͤltnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwal⸗ tung bestimmten Gegenstände, b. die Vorlage, betreffend den Gesetzentwurf wegen der Verwaltung der Einnahmen und Aus⸗ gaben des Reichs, C. die Nachweisung der verschiedenen Einnah⸗ men Anlage XIII. des Etats —, d. die Belegung von Ritzebüttel⸗Curhaven mit Garnison, e. die Mehrausgaben der Kriegs⸗-Ministerien aus Anlaß der erweiterten Dienstgeschäfte in Invaliden⸗Angelegenheiten. Sodann kamen einige Eingaben zur Vorlage.

Die vereinigten Ausschüsse des Bundesraths für das Landheer und die Festungen und für Rechnungswesen, so⸗ wie der Ausschuß für Rechnungswesen hielten heute Sitzungen.

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