1873 / 117 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 17 May 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Zu 5. 11 bemerkte der Präsident Del brück: Meine Herren! Zu 8. 11 habe ich noch einmal auf die Frage zurückzukommen, die ich bereits bei der zweiten Lesung bei demselben Paragraphen zur Erwãgung gestellt habe, nämlich die Frage, ob es nicht 8. sei, an Stelle des Systems der Verwaltung, wie es Ihre Beschlüsse in der zweiten Lesung festgestellt haben, dasjenige System zu wählen, welches die Vorlage der verbündeten Regierungen enthält. Ich habe bei der zweiten Lesung betont, daß nach meiner Auffassung und es ist mir in dieser Beziehung aus der Mitte des Hauses eine. Bestätigung geworden, das System, welches die zweite Lesung adoptirt hat, sich von dem von den verbündeten. Regierungen Vorgeschlagenen dadurch wesentlich unterscheidet, daß in Ihren Beschlüͤssen der zweiten Lesung, die Disposition über die Frage, welche Papiere und unter welchen Bedingungen solche zu kaufen und zu verkaufen sind, dem Reichskanzler übertragen ist, während nach der Vorlage der verbündeten Regierun⸗ gen die Entscheidung in dieser Frage allerdings unter Leitung des Reichskanzlers und eventuell mit entscheidender Stimme desselben, der Verwaltungskommission selbst übertragen ist. Ich komme auf diese Frage zurück nicht blos deshalb, weil die verbündeten Regierungen auch heute noch ihren Vorschlag, den Beschlüssen der zweiten Lesung vorziehen, jondern auch zugleich deshalb, weil mir die heu⸗ tige. Diskussion hier im Hause wieder gezeigt hat, daß über dasjenige, was in der That in den Beschlüssen der zweiten Lesung be⸗ stimmt ist, eine Unklarheit obwaltet. Wenn ich nicht irre, ist von einer Seite bei der Diskussion über die Kommunalpapiere hervorge⸗ hoben worden, daß die Entscheidung, ob solche Papiere zu kaufen seien, unter welchen Bedingungen sie zu kaufen seien, daß diese Ent⸗ scheidung 8 einer kollegialisch formirten und durch dieses Gesetz fest⸗ gestellten Behörde übertragen sei. Ich kann nur wiederholen, daß ich meinerseits die Beschlüsse der zweiten Lesung nicht so verstehe; ich glaube aber, gerade in der eben von mir erwähnten Aeußerung eine Bestätigung dafür zu finden, daß das Spystem, wie es die zweite Lesung festgestellt hat, ein nicht, ganz klares ist. Dem gegenüber ist das System, wie es die Vorlage der verbündeten Regierungen enthält, nach meiner Auffassung, ein voll⸗ kommen klares, es überträgt der Kommission, die Sie ja auch wollen, die Entschließung über die Anlegung der Fonds, beziehungsweise über die nothwendig werdenden Verkäufe der Papiere unter der oberen Lei⸗ tung des Reichskanzlers und mit, der Befugniß des Vorsitzenden der Kommission, wenn er die Beschlüsse der Kommission im Interesse des Reichs nicht für entsprechend erachtet, an den Reichskanzler zu rekur— riren und dessen Entscheidung einzuholen. Wie gesagt, meine Herren, die verbündeten Regierungen halten auch heute noch das von ihnen vorgeschlagene System für zweckmäßiger als das in der zweiten Be— rathung angenommene.

.= . Dem Reichstag ist folgender Entwurf eines Reichs— Militärgesetzes vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Neichs, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes unf Reichstages, was folgt: Abschnitt. ‚Organisgtjon des Reichsheeres.

S3 1. Die Friedens⸗Präsenzstärke des Heeres an Unteroffizieren

und Mannschaften heträgt his zum Erlaß einer anderweitigen gesetz—⸗ lichen Bestimmung 401 659 Mann. Die einjährig Freiwilligen kom— men auf die Friedens-Präsenzstärke nicht in Anrechnung. h §z. 2. ‚Die Infanterie wird formirt in 469 Bataillonen, die Kavallerie in 4685 Eskadrons, die Feld⸗Artillerie in 300 Batterien, Bon welchen je 3 bis 4 eine Abtheilung bilden; die Fuß⸗-Artillerie in 29, die Pioniertruppe und der Train in je 18 Bataillone haben in der Regel 4 Die des Trains 2 bis 3 Compagnie.

In der Regel wird bei der Infanterie aus 3 Bataillonen, bei der Kavallerie aus 5 Eskadronen, bei der Artillerie aus 2 bis 3 Ab— theilungen beziehungsweise Bataillonen ein Regiment formirt.

§. 3. 2 oder 3 Regimenter werden zu einer Brigade, 2 oder

3 Brigaden der Infanterie und Kavallerie zu einer Division vereinigt.

. Aus 2 bis 3 Dipisionen mit den entsprechenden Artillerie⸗ Pionier- und Train⸗Formationen wird ein Armee⸗Corps gebildet, der Art, daß die gesammte Heeresmacht des Deutschen Reichs im Frieden aus 18 Armee⸗-Corps besteht.

2 Armee⸗Corps werden von Bayern, je eins von Sachsen und und Württemberg aufgestellt, während Preußen gemeinschaftlich mit den übrigen Staaten 14 Armee⸗Corps formirt.

Für je 3 bis 4 Armee⸗Corys besteht eine Armee⸗-Inspektion. S244. In der Regel wird jede Compapnie und Eskadron durch einen Hauptmann oder Rittmeister mit Hülfe eines Premier-Lieute— nants, 3 Seconde⸗Lieutenants und der entsprechenden Anzahl von Unter⸗ offizieren (6. ́ ) militärisch ausgebildet und befehligt.

An der Spitze eines jeden Bataillons und einer jeden Artillerie⸗ Abtheilung steht ein Stabs- Offizier; an der Spitze eines seden Re⸗ giments ein älterer Stabs⸗Offizier; (Oberst, Oberst⸗Lieutenant, Major). Zu den Regimentsstäben gehört außerdem in der Regel noch je ein zweiter Stabs⸗Offizier, und zu den Stäben der Regimenter und Ba⸗ taillone beziehungsweise Abtheilungen je ein Lieutenant als ÄUdjutant, wie. das erforderliche Personal an Aerzten, Jahlmeistern, Roßärzten, Büchsenmachern und Sattlern.

. Tine Brigade wird in der Regel durch einen General-Major, eine Division durch einen General⸗Lieutenant befehligt. An der Spitze eine jeden Armee⸗Corps steht ein kommandirender General (General Der Infanterie 2c. oder General ⸗Lieutenant). Den höheren Truppen⸗ . sind die zur Befehlsführung erforderlichen Stäbe Peige⸗ geben.

Außerdem gehören zum Heere eine Anzahl von Offizieren außer Veih und Glied, General, Flügel- und andere per n e fr rte er 2ffiziere der Kriegs-Ministerlen, des Generalstabes, des Ingenieur⸗ Corps, des Militärerziehungs⸗ und Bildungswesens ꝛc., sowie das gesammte Heeres⸗Verwallungspersonal.

. Für die hiernach im Friedensstande des Heeres nothwendigen Offi= zier⸗ Arzt⸗ und Beamtenstellen bildet die anliegende Nachweisung die gesetzliche Grundlage. Erforderlich werdende Aenderungen sind in den Etatsvorlagen ersichtlich zu machen.

Ss 6. Das Gebiet des Deutschen Reichs wird in militärischer Hinsicht in 17 Armeecorps-Bezirke eingetheilt.

AUnbeschadet der Souveränitätsrechte der einzelnen Bundesstaaten sind die kommandirenden Generale die Militärbefehlshaber in den Armee corps⸗Bezirken. 8 *

Als Grundlage für die Organisation der Landwehr sowie zum Zwecke der Heeresergänzung werden die Armeecorps⸗Bezirke in Divi⸗ sions und Brigade⸗ Bezirke und diese, je nach Umfang und Bevöl⸗ e , in Landwehr⸗-Bataillons⸗ und Landwehr⸗Compagniebezirke

eilt.

ö. §. 6. Die Kriegsformation des Heeres, sowie die Organisation des Landsturmes bestimmt, der Kaiser, Kaiferlicher Verordnung bleibt zugleich die Bestimmung überlaffen, in welchem Ümfange die für das Heer geltenden Vorschriften auf den Landsturm im Falle seines Zu⸗ sammentrittẽ Anwendung finden.

; Alle bereits im Frieden zur schleunigen Ueberführung des Heeres auf den Kriegsfuß, erforderlichen Vorbereitungen sind nach den Be⸗ stimmungen des Käisers zu treffen. J ,,, Slellen erfäßt der Kaifer. Di hd gi r n,, Stelkn er aiser,. Die höheren Militär-Justizbeamten müssen ö. . zur Bekleidung eines Richteramtes nach den Gesetzen . esstaates haben, in dessen Kontingent sie angestellt

Personen, welche aus dem Heere ausscheiden, bedür üh⸗ rung von militärischen Diensttiteln und . Cra en 5 Uniform der Genehmigung desjenigen Bundesfürsten oder Senates,

Die er⸗

II. Abschnitt. Ergänzung des Heeres.

§. 3. Bei der nach Maßgabe der Vorschrift im 5. 9 des Ge⸗ setzes vom 9. November 1867 (Bundesgesetzbl. S. 131) erfolgenden Vertheilung des Rekrutenbedarfs sind, außer den in den einzelnen Bundesst aten sich aufhaltenden Ausländern, auch die ortsanwesenden, . aktiven Dienst befindlichen Militärpersonen außer Berechnung zu

assen.

Unter besonderen Umstärden kann eine Abweichung von dem vor— geschriebenen Vertheilungsmaßstabe eintreten, es ist dann aber die Zu⸗ stimmung des Ausschusses für das Landheer und die Festungen er⸗ forderlich und die Ausgleichung bei der Rekrutengestellung des nächst folgenden Jahres zu bewirken. Die Freiwilligen (58. 10 und 11 des Gesetzes vom 9. November 1867, Bundesgesetzbl. S 131) sind bei der Rekruten Bedarfs vertheilung des auf ihren Diensteintritt folgenden Jahres, die für die Marine ausgehobenen Mannschaften aber bei der in dem Jahre ihres Dienstantritts stattfindenden Rekruten⸗Bedarfs⸗ vertheilung ihren Aushebungs-Bezirken in Nechnung zu stellen. Bayern, Sachsen und Württemberg haben den Rekrutenbedarf für ihre eigenen Kontingente aufzubringen und können im Frieden zur Rekrutengestellung für andere Kontingente nur in dem Maße heran— ezogen werden, als Angehörige anderer Bundesstaaten bei ihnen zur

ushebung gelangen (efr. 5. 11). Im Uebrigen ist jedoch für die Zutheilung der auszuhebenden Rekruten an die Truppen des Reichs—⸗ heeres das militärische Bedürfniß bestimmend.

. denselben Grundsätzen, welche für die Vertheilung des Rekruten ontingents auf die Bundesstaaten maßgebend sind, erfolgt in den letzteren die weitere Vertheilung auf die Aushebungs bezirke.

Vermag ein Bezirk sein Kontingent nicht aufzubringen, fo wird der Ausfall. auf die, anderen, und zwar zunächst auf die der nächst höheren Militär-Territorialeinheit (53. 5) angehörigen Bezirke über— tragen. Jedoch kann hierbei die Erhöhung des Kontingents eines Bundesstaats erst dann erfolgen, wenn die gesammten Aushebungs— bezirke eines anderen Staates nicht zur Leistung des demselben auf— gegebenen Kontingents im Stande sind.

S. 10. Alle Wehrpflichtigen sind, wenn sie nicht freiwillig in den Heeres dienst eintreten (55. 10 und 11 des Gesetzes vom 9g. November 1867, Bundesgesetzblatt S. 131), vom J. Januar des Kalender- jahres an, in welchem sie das 20. Lebenssahr vollenden, der Aushebung unterworfen smilitärpflichtig Sie haben sich zu diesem Zwecke vor den Ersgtzhehörden zu, gestellen, und zwar so lange, bis über ihre Dienstpflicht den Bestimmungen dieses Gesetzes gemäß endgültig ent— schieden ist.

5. 11. Jeder militärpflichtige Deutsche ist in dem Aushebungs— bezirk, in welchem er seinen Wehnsitz hat, gestellungspflichtig. Halten sich jedoch Militärpflichtige zu ihrer Ausbildung oder in einem dauern⸗ den Dienst- bezw. Arbeitsverhältnisse in einem anderen Bezirke auf, so haben sie sich in diesem zu gestellen. Wer innerhalb des Bundes⸗ ebietes weder einen Wohnsitz, noch einen bleibenden Aufenthaltsort r wit in dem Aushebungsbezirke seines Geburtsortes gestellungs—

ichtig.

In dem Aushebungsbezirke, in welchem die Militärpflichtigen fich zu gestellen haben, werden sie auch, unter Anrechnung auf das von demselben aufzubringende Rekrutenkontingent, zum Militärdienst heran—⸗ gezogen.

§. 12. Personen, welche in Deutschland ihren dauernden Aufent⸗ halt genommen haben, nachdem sie die Reichsangehörigkeit verloren hatten (5. 13 des . vom 1. Juni 1570 Bundesgesetzblatt S. 355), sind, sofern ie eine andere Staatsangehörigkeit nicht erwor⸗ ben haben, gestellungspflichtig und können bis zum vollendeten 31. Lebensjahre zum Militärdienst herangezogen werden. Daffelbe gilt von den Söhnen solcher Personen.

S. 13. Die Reihenfolge, in welcher die in einem und demselben Jahre geborenen Militärpflichtigen auszuheben sind, wird in jedem . das Loos bestimmt. Eine Abweichung von der Nummerfolge ist nur aus erbeblichen militärischen Rücksichten aus⸗ nahmsweise zulaͤssig. Die zum einsährig freiwilligen Dienst berechtigten Militãrpflichtigen nehmen, jedoch an der Loesung nicht theil (5. 14.

Auf diejenigen Militärpflichtigen, welche in Folge hoher Loos— nummer in dem ersten Jahre ihrer Dienstpflicht nicht zur Einstellung in, den Militärdienst gelangen, kann bei vorhandenem Bedarf in den beiden nächstfolgenden Jahren zurückgegriffen werden. Die im dritten Jahre übrig bleibenden Militärpflichtigen werden der Ersatzze mHeserve überwiesen (68. 23). .

§. 14. Die un ein ahrig freiwilligen Dienst berechtigten jungen deute haben die Verpflichtung, sich spätestens zum 1. Oktober desjeni⸗ gen Jahres, in welchem sie das 23. Lebensjahr vollenden, zum Dienst⸗ antritt zu melden. Nur ausnahmsweise kann ihnen über diesen Zeit⸗ punkt hinaus ein Ausstand, gewährt werden. Bei 3 Kriege haben sich alle zum, ein i freiwilligen Dienst Berechtigten, welche bereits in das militärpflichtige Alter eingetreten find, auf öffent- liche Aufforderung sofort zum Heeresdienst zu gestellen. Diejenigen, welche die rechtzeitige Meldung zum Dienstantritt ver⸗ säumen, verlieren die Berechtigung zum einjährigen Dienste, welche jedoch nach Befinden der Erfatzbehörde wieder verliehen werden kann.

S. 15. Militärpflichtige, welche wegen körperlicher oder geistiger Gebrechen dauernd dienstunbrauchbar befunden werden, find vom Militärdienst und von jeder weiteren Gestellung vor die Erfatzbehör⸗ den zu befreien.

ö. 5§. 16. Militärpflichtige, welche wegen unheilbarer körperlicher Fehler nur bedingt dienstbrauchbar befunden werden, sind der Erfatz— ,, ö ; SF. 17. Militärpflichtige, welche noch zu schwach oder zu klein für den Militärdienst oder mit heilbaren . von längerer Dauer behaftet sind, werden vorläufig zurückgestellt, und falls sie nicht nach ihrer, Loosnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahrgangs (5. 13) gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt. .Wenn dieselben jedoch vor Ablauf des dritten Dienstpflichtjahres nicht dienstfähig werden, so werden sie der Ersatzreserve Überwiesen. 5. 18.. Wer sich wegen Verbrechen oder Vergehen in Untersuchung befindet, wird nicht vor deren Beendigung, und wer wegen Verbrechen oder Vergehen zu einer Freiheitsstrafe öder in Freiheltsstrafe umzu⸗ wandelnden Geldstrafe rechtskräftig verurtheilt ist, nicht vor deren Vollstreckung oder Erlaß eingefstellt. Die Zurückhttellung solcher Personen ist bis zum fünften Dienst— i,, nul sin ö . Dasselbe gilt von denjenigen, welche nicht im Besitze der bürger— lichen Ehrenrechte sind, für die Zeit, während . he unter ö. Wirkung der Chrenstrafe stehen. Wenn dieselben jedoch vor Ablauf ihrer aktiven Dienstzeit wieder in den Besitz der Hk gelangen würden, so kann ihre Einstellung in eine Arbeiterabtheilung unter AÄn⸗ rechnung auf die Dienstzeit, erfolgen. 5. 19. In Berücksichtigung bürgerlicher Verhältnisse sind Zurück⸗ stellungen oder Befreiungen vom Militärdienste in der Regel nur für den Frieden zulässig. Dieselben werden von den Ersatzbehörden auf Ansuchen der Militärpflichtigen oder der Angehörigen derselben unter den in den 58. 20 und 21 bezeichneten Voraussetzungen und in dem daselbst bestimmten Maße auf Grund spezieller Prüfung der Verhält⸗ nisse angeordnet. SS. 20. Auf, ein bis zwei Jahre können zurückgestellt und, falls sie nicht nach ihrer Loosnummer zu den Ueberzähligen ihres Jahr— ganges gehören, für das nächste Jahr vorgemerkt werden: 1) die einzigen, Ernährer hülfloser Familien oder erwerbsunfähi—⸗ ger Väter oder Mütter; .

3) Militärpflichtige, welchen der Besitz oder die Pachtung von Grundstücken, Handelsgeschäften oder gewerblichen Etablissements durch Erbschaft oder Vermächtniß zugefallen, sofern diese ihnen den Lebens— unterhalt gewähren und die Erhaltung des Besitzes oder der Pachtung auf andere Weise nicht zu ermöglichen ist; 3M, der Sohn eines zur eigenen Arbeit und Aufsicht unfähigen Grundbesitzers, Pächters oder Gewerbetreibenden, wenn dieser Sohn dessen einzige und unentbehrliche Stütze zur Erhaltung des Besitzes, der Pachtung oder des Gewerbes ist;

4 der nächstälteste Bruder eines vor dem Feinde gebliebenen

von welchem die Offizlere des Kontingents ernannt werden. theilte K widerruflich.

Die Votschriften üher die Handhabung der Disziplin i . z h e sziplin im Heere werden vom Kaiser erlassen. ; ö .

wordenen Soldaten, sofern durch die Zurüchtellung den Angehör

des letzteren eine wesentliche Erleichterung gewährt werden kann;

5) Militärpflichtige, welche in der Vorbereitung zu einem Feba berufe oder in der Erlernung einer Kunst oder eines Gewerbes griffen sind und durch eine Unterbrechung bedeutenden Nachtheit leiden würden. ;

S§ę. 21. Militärpflichtige, welchen die im 5. 20 unter 1 bie aufgeführten Berücksichtigungsgründe auch im dritten Dienstpfliß Jahre noch zur Seite stehen, werden der Ersatzreserve überwiesen. Wenn jedoch dergleichen Militärpflichtige demnächst den Zr ihrer Befreiung vom Militärdienste nicht erfüllen, so können sien Ablauf des Jahres, in welchem sie das 25. Lebensjahr vollenden, na träglich ausgehoben werden.

„Die Zurückstellung der im §. 20 unter 5 bezeichneten Milit pflichtigen kann in ausnahmswelsen Fällen bis zu einer Gesamn dauer von vier Jahren verlängert werden.

§. 22. Wenn in einzelnen in diesem Gesetze nicht ausdrückl! vorgesehenen Fällen besondere Billigkeitsrücksichten die ausnahmswe Zurückstellung oder Befreiung Militärpflichtiger vom Dienste im Fr den begründen, so kann dieselbe durch die oberste Instanz für Ersa Angelegenheiten des betreffenden Bundesstagts verfügt werden. Durch Verheirathung eines Militärpflichtigen können Ansprig auf Zurückstellung nicht begründet werden.

§. 23. Die Ersatzreserve dient zur Ergänzung des Heeres nothwendigen Verstärkungen oder bei Mobilmachungen.

Sie wird nach Dienstbrauchbarkeit und Abkömmlichkeit in zw Klassen eingetheilt. *

Die Mannschaften der 1. Klasse der Ersatzreserve gehören zu de Personen des Beurlaubtenstandes (V. Abschnitt⸗. Bei eintretende Mobilmachung oder nothwendiger Verstärkung des Heeres können ; durch die Militarbehörden sofort zum Dienst eingezogen werden.

D Mannschaften der 2. Klasse der Ersatzreserve sind in Frieden zeiten von allen militärischen Verpflichtungen befreit. Bei ausbrechen Falle außerordentlichen Bedarfs verwandt werden.

Mannschaften, welche aus der Ersatzreserve zum Dienst eing zogen werden, sind bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensft— wieder zu entlassen (5. 46).

Die Zugehörigkeit zur Ersatzreserve erlischt im Frieden, außer dem Falle des 5. 5 mit dem vollendeten z. Lebensfahre.

.F. 24. Die Geschäfte der Heeresergänzung werden von den zt ständigen Kriegs Ministerien gemeinschaftlich mit den obersten Cipl Verwaltungsbehörden der einzelnen Bundesstaaten geleitet, inföwe nicht in denselben andere Einrichtungen bereits bestehen.

Die mit der Ausführung des Ergänzungsgeschäftes betrauten Ersa behörden werden aus militärischen und bürgerlichen Mitgliedern z sammengesetzt. ; ̃

§. 25. Die Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben untg Kontrole der Ersatzbehörden Stammrollen über alle Militärpflichtige zu führen und sind, für deren richtige und ordnungsmäßige Führun verantwortlich. Die Militärpflichtigen und deren Angehörige haben die Anmeldungen zur Stammrolle nach Maßgabe der bestehenden bezw. noch zu erlassenden Vorschriften zu bewirken.

Die Stammrollen werden auf Grund der Cipilstands

mit Führung der Civilstandsregister betrauten Behörden und sind verpflichtet, die zur Führung der Stammrollen erforderlichen Aus, züge unentgeltlich vorzulegen.

53. 27. Militärpflichtige und deren Angehörige, welche die vorge schriebenen Meldungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, sowie Militärpflichtige, welche sich in den von den Ersatzbehörden al. zuhaltenden Terminen nicht pünktlich gestellen, sind, sofern sie nich dadurch zugleich eine härtere Strafe verwirkt haben, mit Geidstraf bis zu 30 Mark, oder Haft bis zu 3 Tagen zu bestrafen. Dergleichen Militärpflichtige können außerdem der Vortheile de Loosnng, sowie des Anspruchs auf, die nach 5§. 19 bis 22 zulässiger Vergünstigungen verlustig erklärt, im Wiederholungsfalle oder bei er.

in die Armee eingereiht werden, in welchem Falle ihre Dienstzeit ert vom nächstfolgenden Rekruten-Einstellungstermine ab gerechnet wird. .S. 28. Werden die in, den Terminen ausgehobenen Rekruten nicht sofort ihren Truppentheilen zugeführt, so gehören sie bis zu ihre Einstellung zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes.

In gleichem Verhältniß, wie die beurlaubten Rekruten, befinden sich, Freiwillige, welche nach definitiver Annahme bei einem Truppen theile vorläufig in die Heimath beurlaubt werden.

einer Taxe.

8. 30. Von den Kosten des Rekrutirungsverfahrens sind nur die jenigen auf Reichsfonds zu übernehmen, welche sich unmittelbar aus der Betheiligung von Militärbehörden und Militärpersonen an dem— selben ergeben.

Den einzelnen Bundesstaaten bleibt die Bestimmung überlassen, von wem die übrigen Kosten zu tragen sind.

III. Abschnitt. Vom aktiven Heere.

§. 3LE, Zum, aktiven Heere gehören:

A. Die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar: I) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste; 2) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Auf— hebung der abgeschlossenen Kapitulation; 3) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, init welchem ihre Verpflegung durch die Militärverwaltung beginnt, einjährig Freiwillige von dem Zeitpunkte ihrer definitiven Einstelluug in einen Truppentheil an, sämmtlick bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung aus dem aktiven Dienste.

. B. I) Die aus dem Beurlaubtenstande (7. Abschnitt) zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mann— schaften, und zwar bei Einberufung zur Mobilmachung oder zu eine nothwendigen Verstärknng des Heeres vom Zeitpunkte des Empfanges der Einberufungsordre, bei Einberufung zu Uebungszwecken vom AÄn—

beiden Fällen bis zum Ablauf des Tages der Wlederentlaffung, ba Einberufung zu anderen dienstlichen Zwecken während der Dauer der Anwesenheit im dienstlichen Verhältniß; ) alle in Kriegszeiten zun Heeresdienst aufgebotenen oder freiwillig eingetretenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Kategorien gehören, vom Zeitpunkte des Empfanges der Ein, berufungsordre bezw. vom Zeitpunkte des freiwilligen Eintritts an bis zum Ablauf des Tages der Entlassung.

C. Die Civilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkte ihrer Entlassung aus dem Dienste. 5. 32. Die mit Pension zur Disposition gestellten, sowie die mit Pension verabschiedeten Offiziere, letztere sofern sie nicht eine definitibe Anstellung im Reichs Staats- oder Kommunaldienste erhalten haben, sind als Militärpersonen im Sinne dieses Gesetzes zu bekrachten, un die Vorschriften dieses Abschnitts, welche sich nicht ausdrücklich auf die in 8. 3 erwähnten Militärpersonen des aktiven Heeres beziehen, finden auf sie Anwendung.

S. 33. Die kesondere Gerichtsbarkeit über Militärpersonen be schränkt sich auf Strafsachen und wird durch Reichsgesetz geregelt. Pensionirte Offiziere sind der Militärgerichtsbarkeit nur dann unterworfen, wenn sie zur Führung eines militärischen Diensttitel berechtigt sind G.. I.

Es bleiben diejenigen landesgesetzlichen Vorschriften in Kraft, nas welchen für Truppentheile, die nach der Mobilmachung ihre Gar nison verlafsen haben oder sich dauernd im Auslande, aufhalten, di Nusübung der streitigen oder freiwilligen Civilgerichtsbarkeit den Auditeuren ein für alle Mel übertragen ist, oder für den einzelnen Fall im Verordnungswege übertragen werden kann.

oder an den erhaltenen Wunden gestorbenen oder erwerbsunfähig ge—

§. 34. Die Militäͤrpersonen des Friedensstandes und die Civll

dem Kriege kännen dieselben jedoch zur Ergänzung des Heeres in

, . höhere Lazarethbeamte oder Militärgeistliche vertreten werden. register und der nach 8. 25 zu erstattenden Meldungen geführt. IZ ersonen

wiesener böswilliger Absicht auch sofort als ö Heerespflichti⸗

58. 29. Alle auf die Heercsergänzung bezüglichen amtlichen Ver richtungen und Verhandlungen, mit Ausnahme der durch strafbarn Handlungen bedingten, unterliegen weder einer Stempelgebühr, noch

fang des in Der Einberufungsordre bezeichneten Gestellungstages, in

beamten der Militärverwaltung bedürfen zu ihrer Verheirathung der Genehmigung ihrer Vorgesetzten. . .

§. 35. Die Militärpersonen des Friedensstandes und die Civil⸗ beamten der Militärverwaltung können die Uebernahme von Vormund⸗ schaften ablehnen, und sind zu deren Uebernahme nur mit Genehmigung ihrer Vorgesetzten berechtigt. .

36. Die landesgesetzlich für einzelne Klassen von Militär personen bestehenden Beschränkungen hin ichtlich der Erwerbung, Ver⸗ äußerung und Belastung von Grundstücken werden aufgehoben. 5§. 37. Zum Betriebe eines Gewerbes bedürfen die Militärper sonen des Friedensstandes für sich und für die in Dienstgebäuden bei ihnen wohnenden Mitglieder ihres Hausstandes der Eilaubniß ihrer Vorgesetzten, insofern nicht das Gewerbe mit der Bewirthschaftung eines ihnen gehörigen ländlichen Grundstückes verbunden ist, 5§. 38. Angehörige des aktiven Heeres, welche nach eingetretener Mobilmachung oder Kriegsbereitschaft dienstlich 6 werden, ihre Garnison oder ihren Wohnort zu verlassen, sind als Miether an die von ihnen geschlossenen Miethsverträge, inscweit nicht ausdrücklich etwas Anderes vereinbart ist, nur bis zum Ablauf desjenigen Kalen⸗ dervierteljahres gebunden, in welchem sie ihre Garnison oder ihren Wohnort verlassen. ĩ ͤ ö 5§. 39. In Kriegszeiten oder während eines Belagerungszustandes können die im 5§. 31 bezeichneten und die nach 5. 155 bis 1858 des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872 den Militärgesetzen unter— worfenen Personen letztwillige Verordnungen unter besonders erleich⸗ terten Formen gültig, errichten sprivilegirte militärische Testamente.) Die Vorrechte der Militärpersonen in Beziehung auf diese letztwilligen Verordnungen bestehen allein darin, daß sie nach Maßgabe der nach- stehenden Bestimmungen den für erdentliche Testamente vorgeschriebe⸗ nen Förmlichkeiten nicht unterworfen sind. Es sind dabei die folgen— den Bestimmungen zu beobachten: . I) die Befugniß, in Kriegszeiten oder während eines Belagerungs— zustandes privilegirte militärische Testamente zu errichten, beginnt für die §. 31 bezeichneten Personen von der Zeit, wo sie entweder ihre Standquartiere oder im Fall ihnen solche nicht angewiesen sind, ihre bisherigen Wohnorte im Dienste verlassen oder in denselben ange⸗ griffen oder belagert werden. ö. ; . Kriegsgefangene oder Geißeln haben diese Befugniß, so lange sie sich in der Gewalt des Feindes befinden. . . 2) Privilegirte militärische Testamente sind in gültiger Form errichtet: K a. wenn sie von dem Testator eigenhändig geschrieben und unter⸗ schrieben sind; ö k

b. wenn sie von dem Testator eigenhändig unterschrieben und von zwei Zeugen oder einem Auditeur oder Offizier mitunter zeichnet sind; . ; ;

wenn von einem Auditeur oder Offizier, unter Zuziehung zweier Zeugen oder eines zweiten Auditeurs oder Offiziers, über die mündliche Erklärung des Testgtors eine schriftliche Verhandlung aufgenommen und diese dem Testator vorgelesen, sowie von dem Auditeur oder Offizier und den Zeugen unterschrieben ist.

Bei verwundeten oder kranken Militärpersonen können die unter b. und e. erwähnten Auditeure und Offiziere durch Militärärzte oder

3) Die suß 2 erwähnten Zeugen sind Beweiszeugen; sie brauchen nicht die Eigenschaft von Instrumentszeugen zu haben und es kann die Aussage eines derselben * vollständig beweisend angenommen werden.

) Die nach Vorschrift sub 2c. aufgenommene Verhandlung hat in Betreff ihres Inhalts und der in ihr angegebenen Zeit der Auf— nahme die Beweiskraft einer öffentlichen Ukunde.

Ist in dem eigenhändig geschriebenen und unterschriebenen, oder in dem eigenhändig unterschriebenen Testamente Ca. b.) die Zeit der Errichtung angegeben, so streitet die Vermuthung bis zum Beweise des Gegentheils für die Richtigkeit dieser Angabe. . ;

Eine gleiche Vermuthung streitet dafür, daß das Testament wäh⸗ rend des die privilegirte Form zulassenden Ausnahmezustandes errichtet ist, wenn dasselbe während dieser Zeit oder innerhalb vierzehn Tage nach deren Aufhören einer vorgesetzten Militärbehörde zur Aufbe⸗ wahrung übergeben ist, oder wenn dasselbe in dem Feldnachlaß des Testators aufgefunden wird. . . .

5) Privilegirte militärische Testamente verlieren ihre Gültigkeit mit dem Ablauf eines Jahres von dem Tage ab, an welchem der Truppentheil, zu dem der Testator gehört, demobil gemacht ist, oder der Testator aufgehört hat, zu dem mobilen Truppentheil zu gehören, oder als Kriegsgefangener oder Geißel aus der Gewalt des Feindes entlassen ist. . .

Der Lauf dieser Frist wird, jedoch suspendirt durch anhaltende Unfähigkeit des Testators zur Errichtung einer anderweiten letztwilligen Veroꝛdnung. . .

Wenn der Testator innerhalb des Jahres vermißt und in dem Verfahren auf Todeserklärung oder Abwesenheitserklärung festgestellt wird, und er seit jener Zeit verschollen ist, so tritt die Ungültigkeit des Testaments nicht ein. . . ;

6) Das privilegirte militärische Testament verliert durch Deser— tion des Testators seine Gültigkeit, und diese wird durch den erhalte— nen Pardon nicht wieder hergestellt. . .

3. 40. Die durch Reichs oder Landesgesetze vorgeschriebenen Beschänkungen der gerichtlichen Zwangsvollstreckungen gegen Militär— personen finden auf alle Arten der Zwangsvollstreckung gegen die letz⸗ teren entsprechende Anwendung. 23 .

Eine Aufhebung dieser Heschrankungen durch vorgängige Einwilli⸗ gung des Schuldners ist eben so wie jede Cession, Verpfändung oder sonstige Uebertragung des Anspruchs auf, die Zahlung von Dienstein⸗ künften oder Pensionen ohne rechtliche Wirkung. .

§. 41. Die Verpflichtung der Militärpersonen zur Entrichtung der Staatssteuern regelt sich nach den Landesgesetzen unter Berücksich⸗ tigung des Gesches wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung vom 135. Mai 1870 (EBundes⸗Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes S. 119.

Jedoch ist mindestens das Militär-Einkommen der Personen des Unteroffizier⸗ und Gemeinen⸗Standes, sowie, für den Fall einer Mobil⸗ machung, das Militär⸗-Einkommen aller Angehörigen des aktiven Heeres bei der Veranlagung bezw. Erhebung von Staatssteuern außer Betracht zu lassen. Die Feststellung eines angemessenen Steuernachlasses für die Unteroffiziere und Gemeinen des Beurlaubtenstandes und deren Familien für die Monate, in welchen jene sich im aktiven Dienste be— finden, bleibt der Landesgesetzgebung überlassen. ;

J. 42. Die Militärpersonen des Friedensstandes sind nicht, An⸗ gehörige derjenigen Gemeinden bezw. weiteren kommunalen Verbände, in deren Bezirk sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben.

Inwiefern durch den Besitz von Grundstücken oder durch den Betrieb stehender Gewerbe eine Ausnahme hierpon eintritt, 2 von der Bestimmung der Landesgesetze ah. Zur Ausübung von Wahl— rechten, sowie zur Annahme von Aemtern in der Verwaltung und Vertretung der Gemeinden und weiteren Kommunal-⸗Verhände . jedoch die bezeichneten Militärpersonen als auch Angehörige derselben die Genehmigung ihrer Dienstvorgesetzten. .

Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf die im 5. 31 sub B. bezeichneten Militärpersonen für die Zeit, während welcher sie dem aktiven Heere angehören, entsprechende Anwendung.

8. 43. Die Militärpersonen des Friedensstandes sind von allen direklen Kommunalauflagen (Abgaben, TLeistungen, Diensten), sowohl der einzelnen bürgerlichen Stadt- und Landgemeinden, als auch der weiteren kommunalen Verbände, in deren Bezirk sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben, befreit; nur zu den auf den Grundbesitz oder das stehende Gewerbe oder auf das aus diesen Quellen fließende Einkom⸗

men gelegten Kommunallasten müssen auch sie beitragen, wenn sie in dem Kommunalbezirke Grundbesitz haben oder ein stehendes Ge⸗ werbe betreiben.

Die gleiche Befreiung genießen die im 8. 31 sub B bezeichneten Militärpersonen für sich und ihre Familien in den Monaten, in wel—⸗ chen sie dem aktiven Heere angehören. ;

Denjenigen Personen, welche in Folge einer im Kriege erlittenen

volle Freiheit von direkten Kommunalauflagen zit. Alle anderen Ver⸗ sonen, weiche Militärpension beziehen, genießen hinsichtlich derselben diejenigen Befreiungen von ö welche den pensionir⸗ ten Civilbeamten nach den Gesetzen ihres Wohnsitzes zustehen. Den indirekten Kommunalabgaben (Verbrauchsabgaben) sind auch die Militärpersonen unterworfen; jedoch bleiben von solchen Abgaben die Militär⸗Speise⸗Kinrichtungen und ähnliche Anstalten in dem bis— herigen Umfange befreit. ö §. 44. Diejenigen Begünstigungen, welche nach der Gesetzgebung der einzelnen Bundesstaaten den Hinterbliebenen von Staatsbeamten binsichtlich der Besteuerung der aus Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen denselben gewährten Pensionen, Unterstützungen oder sonstigen Zuwendungen zustehen, finden auch zu Gunsten der Hinter⸗ bliebenen von Militärpersonen hinsichtlich der denselben aus Reichs⸗ oder Staatsfonds oder aus öffentlichen Versorgungskassen zufließenden gleichartigen Bezüge Anwendung. l §. 45. Für die zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen, mit Ausnahme der Militärbeamteu, ruht die Berechtigung zum Wäh⸗ len sowohl in Betreff der Reichsvertretung als in Betreff der einzelnen Landesvertretungen. Die Theilnahme an politischen Vereinen und Versammlungen ist den zum aktiven Heere gehörigen Militärpersonen untersagt In Kriegszeiten haben Angehörige des aktiven Heeres keinen An⸗ spruch auf Beurlaubung zur Theilnahme an den Sitzungen des Reichs— tages oder einer Landesvertretung. Die Militärpersonen des aktiven Heeres sind von dem Dienst als Geschworene oder Schöffen befreit. IV. Abschnitt. -.

Entlassung aus dem aktiven Dienste. §. 46. Alle Soldaten, welche nach erfüllter aktiver Dienstpflicht von den Fahnen entlassen werden, treten nach Maßgabe der zurück— gelegten Gesammtdienstzeit zur Reserve, zur Landwehr oder zum Land— sturm über. . . e Mannschaften, welche bei nothwendiger Verstärkung oder Mobil— machung des Heeres aus der Ersatzreserve zum Dienst einberufen und bei Zurückführung des Heeres auf den Friedensfuß wieder entlassen werden (5§. 23), treten, wenn sie militärisch ausgekildet sind, je nach ihrem Lebensalter (5. 56) zur Reserve oder Landwehr über, anderen Falles aber in die Ersatzreserve zurück. . . Einjährig Freiwillige, welche während ihrer Dienstzeit mit Ver— setzung in die zweite Klasse des Soldatenstandes bestraft werden, ver⸗ lieren den Anspruch auf Entlassung nach einjähriger Dienstzeit. 5. 4. Soldaten, welche während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht dienstunbrauchbar werden, sind zur Disposition der Er⸗ satzbehörden zu entlassen (5. 50. . . §. 48. Soldaten, welchen während der Erfüllung ihrer aktiven Dienstpflicht durch Erbschaft oder Vermächtniß ein Grundstück, ein Handelsgeschäft oder ein gewerbliches Etablissement, in welchem meh— rere Arbeiter beschäftigt werden, zufällt, können von den kommandiren⸗ den Generalen zur Disposit'on der Ersatzbehörden entlassen werden, wenn, 3. persönliche Mitwirkung zur Erhaltung des Besitzes noth— wendig ist. . Auch aus den sonstigen im 5. 20 bezeichneten Reklamationsgrün—= den kaun die Entlassung eines Soldaten vor erfüllter aktiver Dienst⸗ pflicht nur dann erfolgen, wenn der Grund, nach der Aushebung des eklamirten und ohne Zuthun der Betheiligten eingetreten ist. In derartigen Fällen erfolgt die Entlassung des Reklamirten in der Regel erst zu dem nächsten allgemeinen Entlassungstermin. F. 49. Die Bestimmungen des 8. 48 finden auf Soldaten, welche sich bei mobilen Truppen im Dienst befinden, in der Regel keine An= wendung. §. 50. Die zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Sol⸗ daten gehören bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhält— niß zu den Mannschaften des B urlaubtenstandes (V. Abschnitt). 5§. 51. Ueber das fernere Militärverhältniß der zu ihrer Dispo— sition entlassenen Mannschaften entscheiden die Ersatzbehörden, nach denselben Grundsätzen, wie über die noch nicht eingestellten Militär⸗ pflichtigen der entsprechenden Altersklassen ; Haben dergleichen Mannschaften jedoch bereits ein Jahr oder als einjährig Freiwillige neun Monate aktiv gedient, so sollen sie in der Regel nicht von Neuem für den aktiven Dienst ausgehoben werden.

V. Abschnitt. Vom Beurlaubtenst ande.

8. 52. Zum Beurlaubfenstande gehören: . . I) die Sffiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve und Landwehr; 2) die Mannschaften der Ersatzreserve J. Klasse (5. 23); 3) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Frei⸗ willigen (5. 28); ; ö . 4 die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden entlassenen Mannschaften (8§. 50);

5) die vor erfüllter aktiver Dienftpflicht zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mannschaften. ;

3. 55. Die Personen des Beurlaubtenstandes sind während der Beurlaubung den zur Ausübung der militärischen Kontrole erforder— lichen Anordnungen unterworfen. Sie haben den ihnen von ihrem Vorgesetzten in dienstlichen Angelegenheiten ertheilten Befehlen unbe⸗ dingt Folge zu leisten und bei eigener Verantworlichkeit Vorkehrungen zu treffen, daß dergleichen Befehle und namentlich Einberufungsordres ihnen jederzeit zugestellt werden können. ö ;

Im dienstlichen Verkehr mit ihren Vorgesetzten oder wenn sie in Militäruniform erscheinen, sind sie der militärischen Disziplin unter⸗ worfen (§. 7). M .

5. 54. Bei eintretender allgemeiner Mobilmachung haben alle im Aus⸗ lande befindlichen Personen des Beurlaubtenstandes sich unverzüglich in das Inland zurückzubegeben, sofern sie hiervon nicht ausdrücklich dispensirt werden. . .

§. 55. Außerdem gelten die folgenden Bestimmungen:

I) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Frei⸗ willigen bedürfen zur Verheirathung der Genehmigung der Militär⸗ behörde; ö

Y den im §. 52 unter 3 bis 5 bezeichneten Mannschaften darf falls sie nicht nachweisen, daß sie in einem anderen Bundesstaate die Staatsangehörigkeit erworben haben die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit nur mit Genehmigung der Militärbehörde ertheilt werden. Sie sind ferner den Bestimmnngen im dritten Abschnitte des Militär-Strafgesetzbuches vom 20. Juni 1872 über unerlauhte Ent— sernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten, Ab⸗ schnitte desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung bon Gebrechen in gleicher Weise wie die Personen des aktiven Dienst⸗ standes unterworfen. Ersatz Reservisten 1. Klasse, welche. ohne Er⸗ laubniß auswandern, verfallen der Strafbestimmung im §. 360 3 des Strafgesetzbuches für das Deutsche Reich;

3) die zur Disposition der Truppentheile beurlaubten Mann⸗ schaften können bis zum Ablauf ihres dritten Dienstjahres jederzeit zur Fahne wieder einberufen werden und bedürfen bis dahin der mili⸗ tärischen Genehmigung zum Wechsel des Aufenthaltsortes; (

4) im Uebrigen und mit den angegebenen Ausnahmen gelten für die Personen des Beurlaubtenstandes die allgemeinen Laudesgesetze und sind dieselben in der Wahl ihres Aufenthaltsortes im In- und Aus⸗ lande, in der Ausübung ihres Gewerbes, rücichtlich ihrer, Verhei⸗ rathung und ihrer sonstigen bürgerlichen Berhältnisse Beschränkungen nicht unterworfen. ; ;

§. 56. Die Mannschaften der Reserve und Landwehr werden in Jahresklassen nach ihrem Dienstalter eingetheilt. ;

Die Dienstzeit in der Reserve und Landwehr wird von demselben Zeitpunkte an berechnet, wie die aktive Dienstzeit, auch wenn in Er— füllung der letzteren eine Unterbrechung stattgefunden hat. Die Ver⸗ setzung aus der Reserve in die Landwehr bezw. die Entlassung aus der Landwehr erfolgt jedoch nur bei den Herbst⸗Kontrolversammlungen des betreffenden Jahres. ; .

Mannschaften, welche in Folge eigenen Verschuldens verspätet aus dem aktiven Dienfte entlassen werden, treten stets in die jünzste Jah⸗

der Ersatzreserve angehert haben (8§. 46), ist 16 zu bemessen, als wenn sie im erften Jahre ihres dienstpflichtigen Alters ausgehoben wären. §. 57. Bei nothwendigen Verstaͤrkungen oder Mobilmachungen des Heeres werden die Mannschaften des Beurlaubternrstandes nach Be—⸗ darf, jedoch in den Grenzen der bezüglichen Bestimmmungen des Ge⸗ setzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. Novem-= ber 1867, zur Fahne einberufen, und zwar, soweit die militärischen r,, es gestatten, nach den Jahresklassen, mit der jüngsten be⸗ innend. ; § 58. Hierbei können dringende häusliche und gewerbliche Ver- hältnisse der Art Berücsichtigung finden, daß Reservisten hinter die letzte Jahresklasse der Reserve ihrer Waffe oder Dienstkategorie, Land⸗ wehr⸗Mannschaften aber, sowie in besonders dringenden Fällen auch einzelne Reservisten, hinter die letzte Jahresklasse der Landwehr ihrer Waffe oder Dienstkategorie zeitweise zurückgestellt werden. Auf die Dauer der Gesammtdienstzeit hat die Zurücksfellung keinen Einfluß. . ; §. 59. Reichs⸗, Staats⸗ und Kommunalbeamte, sowie Ange⸗ stellte der Eisenbahnen, welche der Reserve oder Landwehr angehören, dürfen für den Fall einer Mobilmachung oder nothwendigen Verstär⸗ kung des Heeres hinter den ältesten Jahrgang der Landwehr zurück— gestellt werden, wenn ihre Stellen selbst vorübergehend nicht offen ge⸗ lassen werden können und eine geeignete Vertretung nicht zu er⸗ möglichen ist. . . . Personen des Beurlaubtenstandes, welche ein geistliches Amt in einer mit Korporationsrechten innerhalb des Bundesgebietes bestehen⸗ den Religionsgesellschaft bekleiden, werden zum Dienste mit der Waffe nicht herangezogen. ; ; §. 60. Reichs⸗ Staats⸗ und Kommunalbeamte sollen durch ihre Einberufung zum Militärdienft in ihren bürgerlichen Dienstverhält⸗ nissen keinen Nachtheil erleiden. Ihre Stellen, ihr persönliches Diensteinkommen aus denselben und Ihre Anciennetät, sowie alle sich daraus ergebenden Ansprüche bleiben ihnen in der Zeit der Einberufung zum Militärdienste gewahrt. Er— halten dieselben Offizierbesoldung, so kann ihnen der reine Betrag der⸗ selben auf die Civilbesoldung angerechnet werden; denjenigen, welche einen eigenen Hausstand mit Frau oder Kind haben, beim Verlassen ihres Wohnorles jedoch nur, wenn und soweit das reine Civilein— kommen und Militärgehalt zusammen den Betrag von 3600 Mark jährlich übersteigen. . Nach denselben Grundsätzen sind pensionirte oder auf Wartegeld stehende Civilbeamte hinsichtlich ihrer Pensionen oder Wartegelder zu behandeln, wenn sie bei einer Mobilmachung in den Kriegsdienst eintreten. Die näheren Bestimmungen bleiben den einzelnen Bundesregie⸗ rungen überlassen. ö. §. 61. Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche sich der Kontrole länger als ein Jahr entziehen oder eine Ordre zum Dienste ohne anerkannte Entschuldigung unbefolgt lassen, werden, abgesehen von der über sie zu verhängenden Strafe, unter Verlängerung ihrer Dienstzeit in die nächst jüngere Jahresklasse versetzt. Dauert die Kontrolentziehung zwei Jahre und darüber, so werden sie entsprechend weiter zurückrangirt. ö

§. 52. Personen des Beurlaubtenstandes, welche nach erfolgter Auswanderung vor vollendetem 31. Lebens jahre wieder naturalisirt werden, haben in der Regel die Zeit ihrer Abwesenheit im Beurlaubten⸗ stande nachzudienen. ; 5§. 63. Alle Reichs“, Staats und Kommunalbehörden sind ver⸗ pflichtet, in ihrem Bereiche die Militärbehörden bei der Kontrole und bei Regelung der Militärverhältnisse der Personen des Beurlaubten⸗ standes, insbesondere auch bei Einberufung derselben zum Dienst zu unterstützen. ;

Schluß bestim mungen. .

§. 64. Die Ausführungsbestimmungen zu den Abschnitten II. IV. und V. dieses Gesetzes erläßt der Kaiser. ö 5§. 65. Gegenwärtiges Gesetz kommt in Bayern nach nãhexer Bestimmung des Bündnißvertrages vom 23. November 18579 (B. G. Bl. 1871, S. 9 unter III. 8. 5, in Württemberg nach näherer Be. stimmung der Militärkonvention vom 21.25. November 1870 B. G. Bl. 1870, S. 658) zur Anwendung.

Urkundlich e.

Den Motiven entnehmen wir folgende Einleitung:

Der Artikel 61 der Verfassung des Deutschen Reichs lautet: „Nach Publikation dieser Verfassung ist in dem ganzen Reiche die gesammte preußische Militärgesetzgebung ungesäumtz einzu⸗ führen, sowohl die Gesetze selbst, als die zu ihrer Ausführung, Erläuterung oder Eigänzung erlassenen Reglements, Instruk—⸗ tionen und Reskripte, namentlich also das Militär-Strafgesetz⸗ buch vom 3. April 1845. die Militär⸗Strafgerichtsordnung vom 3. April 1815, die Verordnung über die Ehrengerichte vom 20. Juli 1843, die Bestimmungen über Aushebung, Dienstzeit, Servis⸗ und Verpflegungswesen, Einquartierung. Ersatz von Flurbeschädigungen, Mobilmachung u. s. w. für Krieg und Frleden. Die Militär⸗-Kirchenordnung ist jedoch aus⸗ geschlossen.' „Nach gleichmäßiger Durchführung der Kriegs— organifation des deutschen Heeres wird ein umfassendes Reichs⸗ Militärgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur ver— fassungsmäßigen Beschlußfassung vorgelegt werden.“

Der Schlußsätz des Art. 66 ist seiner Zeit durch ein von dem Abgeordneten von Forckenbeck gestelltes und mit 134 gegen 128 Stim⸗ men angenommenes Amendement in die Verfassung des Norddeutschen Bundes eingeführt und später in die Verfassung des Deutschen Reichs hinübergenommen worden. Das Amendement ist von dem Antrag—⸗ steller selbst im Reichstage des Norddeutschen Bundes nicht näher be⸗ gründet worden. Dagegen äußerte sich der Abgeordnete Twesten, ohne Widerspruch zu finden, über dasselbe u. A. in folgenden Worten:

„Ich glaube daher, der Zusatz, welchen Herr von Forckenheck in selnem Amendement vorschlägt und welcher eine bloße Verhei⸗ ßung auf ein künftiges BundesMilitärgesetz enthält, ist nicht Hon übermäßiger Wichtigkeit. Denn es versteht sich von selbst, daß die bisherigen Gesetze gelten, bis ein anderes Gesetz zu Stande kommt. Aber ich meine als Erinnerung daran, a die Kodifikation ein dringendes Bedürfniß ist, können wir au

unbedenklich einem solchen Zusatze zustimmen.“ .

(Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichs— tages des Norddeutschen Bundes im Jahre 1867 S. H84.)

Auch die bei Berathung des XI. Abschnitts und insbesondere des Artikel 61 der Verfassung von anderen Seiten gefallenen Aeußerungen bestätigen die Annahme, daß Der. Zusatz zum Urt. 66 die Kodifikation der durch denselben Artikel in Bausch und Bogen auf den Norddeutschen Bund bezw. auf das Deutsche Reich übertragenen preußischen Militärgesetze bezweckte.

Inzwischen hat sich jedoch die Nothwendigkeit herausgestellt, schon vor gleichmäßiger Durchführung der Kriegsorganisgtion des Reichs⸗ heeres eine reche von militärischen Spezialgesetzen für den Norddeut⸗ schen Bund, bezw. für das Reich zu erlassen und zwar ins besondere:

1J das Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 18967 (B. G. Bl. S. 131), jetzt gültig im ganzen Reiche, in Bayern nach näherer Bestimmung des Reichsgesetzes vom; 24. November 1871 (R. G. Bl. 399); ᷣ. .

2) das Gesetz, betreffend die Quartierleistung für die bewaffnete Macht während des Friedenszuftandes vom 25. Juni 1868 (B. G. Bl. S. 523), jetzt gültig im ganzen Reiche, außer in Bayern und Württemberg; . . ö

3) das Reichsgesetz, betreffend die Pensionirung und Versorgung der Militärpersonen des Reichsheeres und der Kaiserlichen Marine, sowie die Bewilligungen für die Hinterbliebenen solcher Personen, vom 2I. Juni 1871 (R. G. Bl. S. N5);

I) das Reichsgesetz, betreffend die Beschränkungen des Grundeigen⸗ thums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871 R. G. Bl. S. 459), ; ; ö.

5) das Rilttär? Strafgesetzouch für das Deutsche Reich vom

Dienstbeschädigung invalide geworden sind und den mit Pension zur Disposition gestellten Offizieren, steht hinsichtlich ihrer Pension die

resklasse der Reserve ein. . . K Die Reserve⸗ und Landwehrpflicht derjenigen Mannschaften, welche

20. Juni 1872 (R. G. Bl. S. 1735. ( ö Hierdurch haben sich die Voraussetzungen der erwähnten Ver—