1873 / 119 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 20 May 1873 18:00:01 GMT) scan diff

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Schleusingen betreffend, vom 16. März 1873. Cirkular⸗Verfügung des Königlichen Finanz⸗Ministeriums, die Tarifirung von bronzirten Eisenwaaren und ven Kumys (Milchweim) betreffend, vom 22. März 1873.

Kunst und Wissenschaft.

Berlin. Nach dem Monatsbericht der Königlich ꝑreu⸗ 6 Akademie der Wissenschaften hierselbst lasen im Monat anuar 1873 folgende Herren: Schott, Einige Zusätze und Verbesserun⸗ gen zu seiner Abhandlung über die echten Kirgisen. Borchardt, Untersuchungen über die Elastizität fester isotroper Körper unter Be⸗ rücksichtigung der Wärme. Dove, Ueber die Regen in Spanien. Weierstraß, Eine neue Aufgabe der Variationsrechnung. Reichert, Beschreihung der frühzeitigen menschlichen Frucht. Dove, Die me— teorologischen Unterschiede der Nordhälfte und Südhälfte der Erde. Weber, Ueber den Padapatha der Taittriya⸗Samhitä. Ehrenberg, Ueber die Massenverhältnisse des Polvziftinenmergels auf Barbados. Das Aprilheft der Zeitschrift für preußische Ge⸗ schichte und Landeskunde, herausgegeben von Konstantin Rößler, enthält einen Aufsatz über den Feldzug der 1. Armee von der Kapitu⸗ lation von Metz bis zum Waffenstillstand. Die Nrn. 19 und 20 von Kunst und Gewerbe, Wochen schrift zur Förderung Deutscher Kunst⸗Industrie, herausgegeben von Dr. G. Stegmann, Direktor des bayerischen Gewerbemuseums in Nürnberg, haben folgenden Inhalt (Nr. 19): Der künstlerische Charakter der antiken Metallzeräthe. = Berlin: Deutsches Gewerbemuseum. Wien: Eröffnung der Weltausstellung. Erklärung zur Beilage (Füllung mit Malerei). Aus dem Buchhandel. Für die Werkstatt. Notizen. Anzeigen. (Nr. 20): Der künstlerische Charakter der antiken Metallgeräthe (Schluß. München; Leistungen der Kunst⸗In⸗ dustrie. Wien: Die Eröffnung der Weltausstellung. Budapest: Der ungarische Landes-⸗Industrie⸗Verein. Florenz: Italien und die Weltausstellung. Erklärung zur Beilage (Einlegearbeiten, kompo⸗ nirt vom Architekt C. Hammer). Für die Werkstatt. Notizen.

Anzeigen. Landwirthschaft.

Berlin, 20. Mai. Die von der Generalversammlung des Ver⸗ eins ländlicher Arbeitgeber gefaßten Resolutionen in Betreff der ländlichen Auswanderung sind am 18. d. M. in folgender ab geänderter Fassung angenommen worden:

In Erwägung, daß: die Auswanderung vorzugsweise aus dem natürlichen Streben der Bevölkerung entspringt, sich dahin zu wenden, wo sie höheren Lohn, eine angenehmere freiere Lebensstellung und namentlich die Gelegenheit, leicht Grundeigenthum zu erwerben, findet oder zu finden hofft und insofern eine der verschiedenen Erscheinungs— formen der modernen sozialen Bewegung ist, daß außerdem der Wunsch, sich mit den früher ausgewanderten Verwandten und Freunden wieder zu vereinigen, ferner die theils wahren theils unwahren Schilderungen über das glückliche Loss, welches den Auswanderer in der neuen Hei⸗ math erwartet und nicht selten vorkommende Ueberredung und Ver— leitung besonders durch das bestehende Agentenwesen einwirken;

in Erwägung, daß demnach gesetzliche , ,,. gegen die Auswanderung, da die Bewegung in der Hauptsache natürlichen und nicht zu beseitigenden Ursachen entspringt, ausgeschlossen sind falls nicht eine Umgehung der Pflichten gegen Staat, Gemeinde, Fa— milie oder Dienstherrn vorliegt,

daß es jedoch anderseits gelingen dürfte, den Strom der deutschen Auswanderung etwas einzuschränken, wenn man die öfers mitwir— kenden besonderen Ursachen zu bekämpfen sucht, welche in abstellbaren . unserer Volkswirthschaft und unserer sozialen Zustände be—⸗

ehen; K .

daß weiter hinsichtlich der Löhnung ein Prinzip befolgt werde, welches den Gutsarbeitern einen mit der steigenden Produktivität ihrer Arbeit mitsteigenden Lohn sichere; .

in Erwägung endlich, daß die Landwirthschaft, Nationalwohl⸗ stand und Staatsinteresse durch die Auswanderung wenigftens aus den dünn bevölkerten Gegenden ernstlich gefährdet werden: beschließt die Versammlung, daß

1), man sich vor Allem bemühen muß, den Landsleuten die Hei— math lieber und werther zu machen, indem man die Anziehungskräfte des Inlandes vermehrt;

Y insbesondere die ländlichen Dienstherren es als ernste Aufgabe betrachten müssen, die den gegebenen allgemeinen und den örtlichen Verhältnissen entsprechenden Mittel zu diesem Zweck zur Anwendung . . s als Pflicht wird erk

man es als Pflicht wird erkennen müssen, durch christliche Er⸗ ziehung und Bildung der zahlreichsten Volksklasse , ö

lisches Verhältniß zwischen Dienstherren und Arbeitern herzustellen und letztere zur richtigen Benutzung ihres Einkormens anzuleiten;

4 das gemischte Lohnsöstem nämlich Verbindung von Geld⸗ und Naturallohn als an sich angemessen zu betrachten, jedoch so einzurichten sei, daß dem Arbeiter nach Erfüllung seinct Dienstpflicht auch an Werktagen noch Zeit zur Verwendung seiner Arbeit für die Gewinnung seines Naturallohnes verbleibe; daß er ferner den Sonn⸗ tag für sich habe und Ueberschüsse für ein sorgenfreies Alter sowie die Mittel zum Erwerb von Grundeigenthum erlangen könne;

5) unter Anderem die Tantième⸗Löhnung dazu ein empfehlens⸗ werthes Mittel sein werde und auch Spar⸗ hn fag g' und In⸗ validen⸗Kassen zu erstreben sein; J

6) dem Staate hierbei die Aufgabe zufällt, diejenigen Schwierig⸗ keiten zu beseitigen, welche in Folge der bestehenden Gesetzgebung, zum Theil erst . neuester Zeit, einer gesunden Entwickelung der ländlichen Arbeiterverhältnisse im Wege stehen; ;

7) das Konzessionswesen für die Auswanderung in zweckentspre⸗ chender, Mißbräuche ausschließender Weise, zu beschränken, sowie . Schutz⸗ und Kontrolbehörden an den Einschiffungsplätzen zu zestellen.

Nach definitiver Formulirung dieser Resolution entspann sich eine längere geschäftliche Debatte, welche schließlich dahin führte, daß die weitere, auf der Tagesordnung stehende Schulfrage von der Tages- ordnung abgesetzt wurde und die Versammlung zunächst in die Be⸗ rathung der Statuten für den in Aussicht genommenen aus der Ver⸗ sammlung zu bildenden Verein trat. Dann folgte die Erörterung der Schulfrage, über welche Herr Knauer⸗Gröbers das Re— ferat übernommen hatte. . .

An der Diskussion betheiligten sich die Herren Graf zur Lippe— Weißenfels, Prediger Meyerinck, Geheimer Regierungs⸗Rath Dr. Schnei⸗ der, vortragender Rath im Ministerium der . 2c. Angelegenheiten, und Schulz. Die Versammlung verwies schließlich die Anträge des Referenten an den Ausschuß mit der Verpflichtung, sie auf die Tagesordnung der nächsten Versammlung zu setzen. Hiermit ward die Generalversammlung um 54 Uhr geschlossen.

Bremen, 18. Mai. Der Verein für das Moorbrennen, der hier zu seiner dritten Jahresversammlung zusammengetreten ist, hielt heute seine erste Sitzung. An derselben nahmen auch zwei Depu— tirte der dänischen Haidegesellschaft Theil.

Gewerbe und Handel.

Magdeburg, 16. Mai. In der heutigen Generalversammlung der Aktionäre der Magdeburger Allgemeinen Versicherungs⸗ Aktien-Gesellschaft trug zunächst der Vorsitzende des Verwal⸗ tungsraths, Ober⸗Bürgermeister Hasselbach, den Geschäftsbericht und General⸗ Direktor Fr. Koch den Rechnungsabschluß pro 1872 vor. Die Gesammt⸗Prämien⸗Einnahme belaͤuft sich danach auf 260,995 Thlr. 14 Sgr. und die Zinsen⸗Einnahme 45,993 Thlr. 21 Sgr. 10 Pf. Nach Zustückstellung einer Prämien⸗-Reserve von 126,358 Thlr. 11 Sgr. und einer Schaden-Reserve von 18,366. Thlr. verblieb ein Ueberschuß von 4609 Thlr. 18 Sgr. 11 Pf., der auf neue Rechnung vorgetragen wird. Eine Dividendenvertheilung findet nicht statt. Bei der hier⸗ auf folgenden Wahl von neun Verwaltungsraths⸗Mitgliedern wurden die Herren Ober⸗Bürgermeister Hasselbach, Kommerzien⸗Rath Knoblauch, Assessor Große, Kommerzien⸗Rath Coste, Kommerzien— Rath Kricheldorff, Kaufmann Overlach, . Schrad er, Kauf⸗ mann Zuckschwerdt wieder⸗ und an Stelle des verstorbenen Justiz- Raths Fischer der Geheime Regierungs-Rath Kleffel neu gewählt. Schließlich fand die von dem Verwaltungsrathe beantragte Statut⸗ änderung bezüglich der Ausdehnung des Geschäftsbetriebes auf Le⸗ bens- und Invaliditäts⸗Versicherung und bezüglich der Bestimmungen über Anlegung der Gesellschaftsfonds einstimmig Annahme.

Verkehrs⸗Anstalten.

Cottbus, 17. Mai. In der heut hierselbst abgehaltenen Ge— neralversammlung der Cottbus⸗Grossenhainer Eisenbahn, in welcher 20797 Aktien mit 202 Stimmen vertreten waren, sind sämmt⸗ liche Anträge des Vorstandes Betreffs der Gewinnvertheilung und des Weiterbaues nach Frankfurt a. O. angenommen wor— den. Nach diesen Beschlüfsen gelangt der Dividendenschein pro 1872 der Prioritäts Stammaktien mit 11 Thlr. der Stammaktien mit 6. Thlr. zur Einlösung, und zwar vom heutigen Tage ab. Der pro⸗ jektirte Weiterbeu nach Frankfurt a. O. fand allseitige Zustimmung, nur betreffs der Aufbringung der hierzu erforderlichen Geldmittel ent— stand eine längere Debatte, angeregt durch den Vorschlag des Aktionär, Herrn Gerichtsamtmann Rudolph aus Leipzig, das Baukapital im Wege einer Prioritäts-Anleihe aufzubringen. Es wurde jedoch sowohl seitens des Vorstandes als auch anderer Aktionäre geltend ö daß die Solidität des Unternehmens die Aufbringung des

aukapitals durch alleinige Vermehrung des Aktienkapitals rechtfertige

und ermögliche und deshalb dieser Modus unter allen Um⸗ k vorzuziehen sei. Nachdem hierauf der Antragsteller einen Antrag zurückgezogen hatte erfolgte die einstimmige An⸗ nahme folgender geh ., Der Vorstand wird ermächtigt: L den Umbau des Bahnhofs Cottbus nach dem von der Auf— sichtsbehörde zu genehmigenden Bauplane zur Ausführung zu bringen. 2) den Bau einer Lokongtireisenbahn von Cottbus nach Frankfurt a. O. als integrirender Bestandtheil der Cottbus⸗Großenhainer Eisen⸗ bahn auszuführen, die hierzu nöthigen Geldmittel durch Vermehrung des Aktienkapitals und zwar zu R in Stamm⸗Prioritäts- und 3 in Stammaktien mit den Rechten des bisherigen Statuts der Stammbahn für jede der beiden Aktien⸗-Kategorien zu beschaffen, hierbei aber den Inhabern der alten Aktien das Bezugsrecht einzuräu⸗ men, die erforderlichen Statutsänderungen mit der Königlichen Staatsregierung zu vereinbaren, und überhaupt alle zur Durchfuhrung dieser Beschlüsse erforderlichen Maßregeln endgültig festzustellen und auszuführen. 3) Im Fall die Anschaffung von Betriebsmitteln für die neue Linie von der Königlichen Staatsregierung für erforderlich erachtet werden sollte, die hierzu noch nöthigen Geldmittel im Wege einer Prioritäts⸗ Anleihe zu beschaffen. ) Den Betrieb auf der neuen Linie entweder selbst zu übernehmen oder an eine andere Gesellschaft zu überlassen.

Swinemünde, 18. Mai. (W. T. B.) Der Postdampfer ö. baltischen Lloyd „Franklin“ ist heute hier wohlbehalten ange⸗ ommen.

New-York, 18. Mai. (W. T. B.) „Der Postdampfer des baltischen Lloyd „Ernst Moritz Arndt“ ist heute glücklich hier eingetroffen.

Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Bureau.

Rom, Montag, 19. Mai. In der heutigen Sitzung der Deputirtenkammer wurde bei der Fortsetzung der Berathung der Gesetzesvorlagen über die religiösen Körperschaften von dem Abgeordneten Manieni ein Antrag eingebracht, welcher die voll⸗ ständige Ausweisung der Jefuiten und der denselben affiliirten Ordensgesellschaften aus dem ganzen Königreiche fordert. Der Minister Lanza bekämpfte die Opportunität dieses Antrages.

New⸗Jork, Montag, 19. Mai. Nach hier eingetroffenen

Nachrichten ist in Panama eine Revolution ausgebrochen und

hat ein Kampf zwischen der Miliz und den das stehende Heer bildenden Soldaten stattgefunden. Der Admiral Steedmann, welcher sich mit dem Kriegsschiffe „Ensacola“ dort befindet, hat das Eigenthum der Ausländer unter seinen Schutz genommen und beiden Parteien den Nath gegeben, Oberst Pernet zum Präsidenten zu ernennen.

New⸗JYork, Montag, 19. Mai. Nach einer Meldung aus Havanna ist der Hamburger Postdamper „Germania“ aus der Quarantäne entlassen worden und der Hamburger Dampfer „Silesia“ dort angekommen.

Königliche Schauspiele.

Mittwoch, 21. Mai. Opernhaus. (121. Vorstellung.) Aladin, oder: Die Wunderlampe. Großes Zauber⸗Ballet in 3 Akten von Hoguet. Musik von Gährich. Anfang 7 Uhr. Mittel⸗Preise.

Im Schauspielhause. (136. Abonnements⸗Vorstellung.) Die Bekenntnisse. Lustspiel in 3 Akten von Bauernfeld. Irl. Wienrich, vom Großherzoglichen Hoftheater in Schwerin: Julie, als letzte Gastrolle. Hierauf: Herrn Kaudels Gardinenpredigten, Lustspiel in 1 Akt von G. v. Moser. Anfang halb 7 Uhr. Mittel⸗Preise. .

Donnerstag, 22. Mai. Opernhaus. (122. Vorstellung.) Lohengrin. Romantische Oper in 3 Akten von R. Wagner. Ortrud: Frl. Lammert, vom Fürstlichen Hoftheater in Sonders⸗ hausen, als letzte Gastrolle. Elsa: Fr. v. Voggenhuber. Lohen⸗ grin: Hr. Diener. Telramund: Hr. Schmidt. König Heinrich: Hr. Fricke. Anfang halb 7 Uhr. Hohe Preise.

Im Schauspielhause. (131. Abonnements⸗-Vorstellung.) Maria und Magdalena. Schauspiel in 4 Akten von Paul Lindau. Anfang halb? Uhr. Mittel⸗Preise.

Jahresbericht der deutschen Seewarte.

Der von dem Direktor W. van Freeden erstattete Jahresbericht über die dentsche Seewarte in Hamburg, welche , . 5. Jahr ihres Bestehens vollendet hat, läßt im Allgemeinen eine Zu⸗ nahme des Betriebes erkennen. Während im Jahre 1865 das Institut von 42 Rhedereien mit 119 Schiffen in Anspruch genommen, 115 Wetterhüchern vertheilt und 81 Segelanweisungen ausgestellt wurden, stellen sich, wie die Wes. Ztg.“ miktheilt, diese Zahlen für 1872 auf 95 Rhedereien mit 204 Schiffen, 203 Wetterbüchern und 160 Segel⸗ anweisungen. Die, Thätigkeit der Anstalt hat sich also nach dieser Richtung in den fünf Jahren nahezu verdoppelt, die Zahl der Schiffe und Wetterbücher zeigt jedoch gegen das Vorjahr 1871 eine Abnahme.

Theilnahme und Unterstützung findet die Seewarte nach wie vor hauptsächlich in der Nordseerhederei. Mit dem Wusleihen von In⸗ strumenten von Seiten der Seewarte an Schiffe, deren Rheder oder Führer die Ausgaben für die r,, derselben nicht übernehmen können oder wollen, ist im verflossenen Jahre zwar der Anfang gemacht, es sind aber nur 10 Schiffe auf diese Weise ausgerüstet worden.

Der Jahresbericht beschäftigt sich dann mit einer Vergleichung der vorausberechneten und wirklichen Reisedauer der mit Segelanwei= fungen versehenen Schiffe und, vergleicht weiterhin die Reisen dieser letzteren mit denen solcher Schiffe, welche der Seewarte fremd geblie⸗ ben, sonst aber unter gleichen Umständen gefahren sind. Er rechnet daraus einen Gewinn von 2462 Tagen heraus, der, auf 393 Schiffe mit 228, 900 Tonnen Tragfähigkeit und 29,500 Tage Reifedauer ver⸗ theilt, für das Schiff eine Ersparniß von mehr als 6 Tagen, oder wenn man die Unkosten nach dem alten Satze auf 9 Sgr. für Tag und Last anschlägt, eine duichschnittliche Ersparniß von 550 Thalern geben würde. Endlich wird eine vorläufige Zusammenstellung der metegrologischen Beobachtungen auf der Cenkrasstation Hamburg fuͤr die fünffãhrig⸗ Periode von 1868 bis 1872 gegeben.

In Betreff er r , Sturmwarnungen erfahren wir, daß bis zum 1. Dezember 1873 im Ganzen 186 Wettertelegramme von London eingegangen sind, denen 77 volle Stürme, 75 stüͤcmische oder steife Winde und 38 leichtere Winde folgfen. In drei Fallen 3. der Sturm das Telegramm überholt und in einem Falle ö ein Südweststurm über unsere Gegenden losgebrochen, ohne daß überhaupt eine Warnung hierher gelangte. Angesichts dieser e und des Unglücks, welches der die Ostseeküften verwüstende Sturm vom 12. und 13 November L. J. im Gefolge gehabt hat, wird eine Ausdeh⸗ nung des deutschen Systems der Sturmwarnungen befürwortel. Iluf eigene Hand warnt die Seewarte jetzt auf Grund der Londoner Tele! ramme direkt nach Töning, ö Geestemünde, Wilhelmshaven,

ö , . und Papenburg, sowie durch Veröffentlichung in den

Das eigentliche Ziel der Arbeiten bildet die Aufstellung und Ver— öffentlichung von Segelanweisungen für die , . wege. Die dafür erforderlichen Vorbereitungen sind indeffen fo um—

fassender Natur, daß es erst jetzt möglich wird, mit solchen Publika⸗

tionen hervorzufreten. Da bie Seewarte sich nur auf bie Erfcährungen deutscher Schiffe stützen will, so mußten allerdings Jahre . ehe eine hinreichende Menge von Beobachtungen gesammest war, um

daraufhin selbständige Arbeiten zu gründen.

lbst Wie der Jahres⸗ bericht, ankündigt, ist die Sammlung und Sichtung des Materials jetzt so weit vorgeschritten, daß die Resul⸗ tate nicht mehr lange auf sich warten lassen werden. Die Arbeit sei nur zu umfangreich geworden, um sie dem vorliegenden Jahresbericht selbst einzuverleiben; sie würde jedoch als selbständige Nr. 5 der Mit⸗ theilungen aus der Seewarte alsbald nachfolgen. Die letzten Hefte der Mittheilungen, Nr. 3 und 4, hatten sich mit der Untersuchung der Dampferiwege zwischen dem Kanal und New⸗JYJork auf Grund älterer Journase der Hamburger und Bremer Dampfer beschäftigt; diese umfas⸗ senden K hatten aber vorzugsweise die wirthschaftliche Seite der Frage in das Auge gefaßt, welche freilich für die Gesellschaften selbst das nächstliegende Interesse darbot und sind deshalb als Vor⸗ läufer zu betrachten. Die neueren, nach dem System der Seewarte geführten Wetterbücher der Dampfer, werden nun mit denen der übri⸗ gen Schiffe zu einer Darstellung der meteorologischen und hydrogra— hi en Verhältnisse des atlantischen Oceans zwischen M0 und 600 N. Br. zusammengestellt werden, und damit wird die Seewarte der Lösung der Aufgabe näher getreten sein, welche sie sich selbst von An⸗ fang an, als die nächste bezeichnet hat: der Ermittelung der sicherften und kürzesten Seewege im nordatlantischen Ocean.

Fortgang der Bauten an der St. Gotthardbahn.

. Der zweite Quartalbericht, den der schweizerische Bundesrath an die Regierungen der bei der St. Gotthardbahn mit Subvention be⸗ theiligten Staaten über den Stand der Unternehmung im ersten Quartal 1873 unterm 5. Mai erstattet, beginnt nach der ‚N. A. Itg.“ mit der Notiz, daß die St. Gotthardbahn⸗Direktion im Februar eine genaue Instruktion für die Rechnungsführer der im Bau befindlichen Linien ausgearbeitet und ins Leben gesetzt habe. Die deutschen Mit glieder des Syndikats und einige schweizerische haben von ihrem ver⸗ tragsmäßigen Rechte der, antizipirten . eines Theils ihres Betreffnisses von 18 Millionen der zweiten Serie der Obligationen zu 5 Prozent Gebrauch gemacht und auf Ende März die Summe von 11,117 647 Fr. C7 Cts. unter Abzug von 20 Prozent auf Rechnung der deponirten Kaution von 11,2690, 009 Fr. einbezahlt. Auf den 1. Januar 1873 war die Emission für die 2. Serie der Obligationen angesetz; Demnach besteht das vom interngtionalen Syndikat der Direktion zur Verfügung gestellte Baukapital aus 40 Prozent des Aktienkapitals 13,6 0, 006 Fr., der ersten Serie der 5 Prozent Obli⸗ gationen 12000009 Fr. und den antizipirten Einzahlungen von HMI 1II647 Fr. C Cts., zusammen also aus 36717, 647 Fr. 07 Ets. Davon gehen vertragsZmäßig die Zins⸗ und Provisionsdifferenzen ab.

Ueber die Arbeiten selbst wird berichtet:; Das technische Central⸗ buregu ist organisirt und der Ober⸗Ingenieur ist mit der Vollmacht versehen, für die unmittelbare Leitung der Bahnarbeiten in den Tes⸗ siner Thälern einen Stellvertreter unter den dortigen Sektions-Inge— nieuren zu bezeichnen. Die Sektionen für Kunst⸗ und Erdarbeiten sind diesenigen in Göschenen, Airolo, Bellinzona, Locarno und Lugano mit den ihnen zugetheilten Bezirken und Arbeiten,

unter Vorbehalt der weiteren Ausdehnung derselben, so⸗ weit sie nöthig werden. Sektionen für, die Hochbauten . in Bellizona und Lugano bestellt, überdies eine solche in Luzern, ür Bestimmung der Lage des Bahnhofes und vorläufig zwei ohne be— stimmten Bureausitz zum Zwecke der Festsetzung der nördlichen und südlichen Zufahrtsbahnen zum Gotthardtunnel. Das technische Per⸗ sonal zählte Ende März 198 Mann. ö

Außer den hauptsächlichsten Bauvorschriften und Grundplänen für die Tessinerhahnen sind auch diejenigen für die übrigen Bauver—⸗ träge über die Erdbewegungen, die , und die Beschotte⸗ rung ausgearbeitet worden. . .

Das Nivellement der etwa 200 Kilometer langen Linie zwischen Luzern und Lugano mit Höhenunterschieden bis auf 1909 Meter ist so genau ausgeführt, daß die Höhe jedes Punktes bis auf 3 Centimetres angegeben werden kann. Im Sommer werden die geodätischen Qpe⸗ rationen zur Aussteckung des Tunnels wieder beginnen. Ein Be⸗ amter der Gesellschaft studirt zu diesem Zwecke in Ber⸗ lin die Bestimmung des Azimut und die neueren Me⸗ thoden der Kompensationsrechnungen. Die Erstellung des Richtungsstollens bei Göschenen ist Herrn Favre übergeben worden. Sowohl in Göschenen als in Airolo sind die Richtungen der Tracs und die Profils für die Station⸗ und Bahnpläne zum Zwecke der definitiven Projekte ausgearbeitet und genaue Katasterpläne angefertigt worden. Auf den Wunsch des Bundesraths werden in den Buregus von Göschenen und Airolo die von der meteorologischen Kommission dirigirten Beobachtungen vorgenommen. e

Die Bauarbeiten am Tunnel sind bereits aus den von uns mit⸗ getheilten Monatsberichten bekannt. Seit dem ersten Quartalbericht sind in Göschenen außer zahlreichen Erd⸗ und Bauarbeiten auch die Bohrmaschinen von Dubois und Frangois in Seraing aufgestellt und in Anwendung gesetzt und das Mont⸗Cenis⸗Material e, ft worden. In Airolo schritten die Arbeiten in ähnlicher Weise fort. Die geologischen Beobachtungen sind die nämlichen, wie die im Mo⸗ natsbericht mitgetheilten.

Schließlich ist zu erwähnen, daß die Direktionen auch Anstalten zu Gunsten erkrankter und verunglückter Arbeiter getroffen haben und die Organisation von Hülfskassen und anderen zweckdienlichen Insti⸗ tuten in Aussicht genommen worden ist.

Eine dem Bericht angehängte Beilage enthält eine detaillirte Be⸗ schreibung der Konstruktion, welche durch mehrere sehr instruktive Ab⸗ bildungen veranschaulicht wird.

Redaktion und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Verlag der Expedition (Kefselh. Druck: H. Heiber g.

Vier Beilagen (einschließlich der Börsen⸗Beilage).

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats-Anzeiger.

6 119.

Dienstag, den 20. Mai

1873.

xx , , 2. 2

Königreich Preußen. Konzessions⸗Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Naumburg an der Saale nach Artern durch die Un⸗

strut⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft. Vom 27. März 1872.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze.

Nachdem von dem Komite, welches sich zur Gründung einer Aktien⸗Gesellschaft unter der Firma;

. Unstrut · Eĩsenbahn⸗Gesellschaft / ö. gebildet hat, darauf angetragen worden ist, dieser Gesellschaft die Konzession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Naumburg an der Saale nach Artern auf preußischem Gebiete zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession, sowie das Recht zur Expropriation und zur vorübergehenden Benutzung fremder Grundstücke nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. November 1838 unter den nachstehenden Bedin⸗ gungen hierdurch ertheilen;

J. Die Gesellschaft ist vor Allem den Bestimmungen des zwischen Preußen und Sachsen Weimar in Betreff der Herstellung und des Betriehes der Bahn abzuschließenden Staatsvertrages unterworfen.

.Sie hat binnen sechs Monaten nach Aushaͤndigung der gegen— wärtigen Konzessions⸗Urkunde ihre Eintragung als Aktien⸗-Gesellschaft unter der Firma:

. Unstrut⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft“

in das Handelsregister zu bewirken. Sie nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Naumburg an der Saale oder unter Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten an einem anderen an der Bahn gelegenen Orte und ist be— züglich ihres Unternehmens dem allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechte der preußischen Regierung unterstellt.

II. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß läng⸗ stens bis zum 1. Januar 1875 erfolgen.

Für den Bau gelten insbesondere folgende Bestimmungen:

1) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte wird von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festgestellt, auch unterliegen sämmtliche Bau⸗— projekte der Genehmigung des letzteren.

2) Die Gesellschaft hat allen Anordnungen, welche wegen polizei⸗ licher Beaufsichtigung der beim Bahnbau beschäftigten Arbeiter ge— troffen werden mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige An⸗ stellung eines besonderen Polizei⸗Aufsichts⸗Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie wird den Anforderungen der zuständigen Behörden wegen Genügung des kirchlichen Bedürfnisses der beim Bau beschäf⸗ tigten Beamten und Arbeiter hereitwillig Folge leisten, und die da⸗ durch etwa bedingten Kosten übernehmen, auch zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 für die Bauarbeiter einzurich⸗ tenden Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten.

3). Der Staatsregierung ist vorbehalten, zur speziellen technischen Beaufsichtigung der Bauausführung einen besonderen technischen Kom— missarius zu bestellen, der unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Auf- sichtsrechts und der daraus entspringenden Befugnisse des Staats (8. 46 des Eisenbahn⸗Gesetzes vom 3. November 1838) die solide und vorschriftsmäßige Ausführung des Baues, sowie die Verwendung geeigneter Materialien und Betriebsmittel zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anforderungen des Kommissarius unter Vorbehalt des an den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, binnen zehntägiger präklusivischer Frist einzulegenden Rekurses unbedingt Folge zu leisten.

Die dem Staate durch diese spezielle Aufsicht erwachsenden Kosten hat die Gesellschaft nach der Bestimmung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu erstatten.

4 Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen Konstituirung der Ge—⸗ sellschaft als Aktien- Gesellschaft, sowie der rechtzeitigen und soliden, plan⸗ und anschlagsmäßigen Ausführung und Ausrüftung der Bahn, ingleichen aller übrigen bezüglich des Bahnbaues der Gesellschaft ob— liegenden Verbindlichkeiten muß bei Vermeidung des Erlöschens dieser Konzession binnen sechs Monaten vom Datum der gegenwärtigen Kon⸗ zessions⸗Urkunde an gerechnet bei der General ⸗Staatskasse zu Berlin ein Betrag von 53 des auf 2, 700000 Thlr.:

„Zwei Millionen Siebenhundert Tausend Thaler“ festgesetzten Aktien⸗Kapitals in baar oder in , . Staats⸗ oder vom Staate garantirten Papieren, oder in inländischen Eisenbahn⸗ Prioritäts⸗Obligationen (unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Courswerthe) nebst den Zinscoupons vom Jahre 1874 ab, und den Talons hinterlegt und in gerichtlicher oder notarieller Verpfän⸗ dungs⸗Urkunde erklärt werden, daß diese Kaution der preußischen Staatsregierung zur beliebigen Verwendung unwiderruflich verfällt, wenn die Gesellschaft mit der Erfüllung der , welche durch die Kaution sicher gestellt werden sollen, in Verzug kommt.

Die Rückgabe der Kaution an die Gesellschaft erfolgt, sobald letztere ihren Verpflichtungen zur plan⸗ und anschlagsmäßigen Aus⸗ führung und Ansrüstung der 6 überall genügt hat. .

5) Die Gesellschaft ist zum Bau und Betriebe eines 2. Geleises, sowie zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Haltestellen verpflichtet, wenn und soweit die Regierung solches im Verkehrs⸗In⸗ teresse für erforderlich erachtet.

III. Zur Sicherung der steten Instandhaltung der Bahn und ihrer Betriebsmittel hat die Gesellschaft mit der Eröffnung des Be⸗ triebes einen Erneuerungs⸗ und einen Reservefonds zu bilden. Dem Erneuerungsfonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneue— rung der Lokomotiven, Tender und Wagen, beziehungsweise einzelner Daupthestandtheile derselben, als: Jeuerkasten Kessel, Cylinder, Siederöhren, . Achsen, Räder, JRiadrelhen, Bremsen, Wasserbehälter, Wagenkasten und Coupés, sowie die Erneuerung der Schienen, Schwellen, Weichen und der kleinen Eisentheile des Ober⸗ baues gedeckt werden sollen, sind die Einnahmen aus dem Verkaufe der entsprechenden alten Materialien, ein nach Anhörung der Direktion und des Aufsichtsrathes von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arheiten festzujetzender jährlicher Zuschuß aus den Betriebs- 9 , men sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst zu über⸗ weisen.

Der Reservefonds, der die Mittel zur Bestreitung der durch außer⸗ gewöhnliche Elementar-Ereignisse und größere Unglücksfälle hervor⸗ gerufenen außerordentlichen Ausgaben gewähren, mit Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auch zu den Kosten nachträglich für erforderlich oder zweckmäßig erächteter Er⸗ gänzungsbauten herangezogen werden soll, ist zunächst du Zuwei⸗ sung des nach vollständigem Ausbau und vollständiger Ausrüstung der Bahn verbleibenden Restes des Gesellschafts-Kapitals, eventuell durch Zuweisung eines von dem Gesellschafts-Kapitale zu diesem Zwecke zu reservirenden Betrages von mindestens 20000 Thalern,

. „Zwanzig Tausend Thalern“, .

zu dotiren. Demnächst ist derselbe durch Ueberweisung der nicht recht— zeitig erhobenen und zu Gunsten der e n fe verfallenen . und Dividenden des Grundkapitals, der Zinsen des Reservefonds selbst, sowie eines von dem Aufsichtsrathe der Gesellschaft zu bestimmenden, nicht unter dem Betrage von /s Prozent des Baukapitals verbleiben⸗ den jährlichen Zuschusses aus den Betriebs⸗Einnahmen bis zur Höhe von 30 0090 Thalern, . .

Dreißig. Tausend Thalern“

zu verstärken und in dieser Höhe zu erhalten.

Die Anlegung der Bestände des Erneuerungs⸗ und Reservefonds

* in preußischen Staats- oder vom Staate garantirten Papieren tattzufinden.

LV. Die Genehmigung, nöthigenfalls die Abänderung des Fahr— plans, bleibt der Königlichen Staatsregierung vorbehalten; ebenso die Genehmigung des Bahngeld⸗Tarifs und des Fracht⸗Tarifs, sowohl für den Güter als für den Personenverkehr, söwie der Abänderung der Tarife. infoweit dieselbe nicht dem freien Ermessen der Gesellschaft überlassen wird.

Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagen— klassen zu bewerkstelligen und für den Transport von Kohlen und Koks und eventuell der übrigen im Art. 45 der Verfassung des Deut— schen Reichs bezeichneten Gegenstände den Einpfennig-Tarif einzu— führen, soweit und jobald dies von dem Minister für Handel, Ge— werbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird. Die Gesellschaft über— nimmt ferner die Verpflichtung, soweit der Minister für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten es im Verkehrsinteresse für nöthig er⸗ achtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in⸗ und ausländi— schen Bahnverwaltungen für die Beförderung von Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst direkter Ex— peditionen und Tarife zu errichten und hierbei insbe⸗ sondere auch in ein gegenseitiges Durchgehen der Trans—⸗ portmittel gegen die übliche, nöthigenfalls von dem Minister für Handel, Gewerhe und öffentliche Arbeiten festzusetzende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, auf ihrer in diesem neu einzurichtenden durch— gehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif⸗Ein⸗ heitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ih rem Lokal⸗ tarife erhebt.

Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strece ihrer Bahn eine unter dem Lokaltarif⸗-Einheitssatz pro Centner und Meile ermäßigten Satz pro Gentner und Meile beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarifsatz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Verlangen des Mini⸗

sters für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zugestehen.

Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer Erpeditionsgebühr für die Bahn von Naumburg nach Artern ausge⸗ schloffen, wenn wieder die ursprüngliche Versand- noch die letzte Adreßstation an dieser Bahn liegt. ;

Die vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vorbezeichneten Tarifsatzes, wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der anderen bethei⸗ ligten Eisenbahn⸗Verwaltungen bedingt, in diesem Verkehre ihren Tarif nach, denselben Grundsätzen zu normiren und so— mit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Ver— kehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarif⸗Einheitssatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transportgegenstände in ihrem Lokalverkehr resp. in einem anderen durchgehenden Verkehr erheben.

Sollte die Gesellschaft zum Zwecke der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vor—⸗ stehend präzisirt ist, von einer anderen Bahnverwaltung fordern, und die letztere ohne von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffent— liche Arbeiten für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesellschaft vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt ein⸗ zugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff Les Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesellschast an das ihrerseits auf Erfordern des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für einen direkten Ver⸗ kehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbe⸗ theiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden.

V. Die Beförderung von Truppen, Militäreffekten und sonstigen Armeebedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzu⸗ finden, welche auf den Staatseisenbahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben.

XII. Der Postverwaltung des Deutschen Reichs gegenüber ist die Gesellschaft verpflichtet: .

I) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den Bedürfnissen der Postverwal⸗ tung zu bringen, . ;

Y mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postver⸗ waltung einen Postwagen und innerhalb desselben

a. Briefe, Zeitungen, Gelder, ungemünztes Gold und Silber,

Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner solche nicht in die Kategorie der obigen Sendungen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten, z .

die zur Begleitung der Postsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos zurückkehren,

e. die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unter⸗

wegs bedürfen, unentgeltlich zu befördern. . ö ;

Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Ver—⸗ ständigung auch Postedupes in Gisenbahnwagen gegen eine den Selbst— kosten für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahestehende Miethe benutzt, es kann ferner hei solchen Zügen, in denen Postwagen oder Postcoupés nicht laufen, die unentgeltliche Mitnahme eines Post⸗ beamten mit der Briefpost, dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die unentgeltliche Beförderung von Brief⸗ und und Zeitungs⸗Packeten durch das Zugpersonal verlangt werden.

3) Für ordinäre Packete über 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Postwagens oder Postcoupss befördert werden, erhält die Gesellschaft die tarifmißige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Stationen beförderten zahlungs⸗ pflichtigen Packete berechnet und auf Grund vesonderer Vereinbarung aversionirt wird. .

) Wenn ein Postwagen oder das in dessen Stelle zu benutzende Posteoupé (ad 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesellschaft entweder die Beförderung der nicht unterzubringenden Post— sendungen in ihren Wagen zu vermitteln oder der Pest die erforderli⸗ chen Transportmittel leihweise herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere als die ad 3 vorge— sehene Vergütung nicht geleistet. Im letzteren Falle zahlt die Pest⸗ verwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packete über 20 Pfund eine besonders zu vereinbarende, nach Sätzen pro Coups und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende Hergabe⸗ und Transport⸗Vergütung, ;

5) Die Gesellschaft übernimmt die Unterhaltung, Unterstellung, Reinigung, das Schmieren, Ein- und Ausrangiren zc. der Eisenbahn—⸗

ostwagen, sowie den leihweisen Ersatz derselben in Beschädigungs⸗ ällen, gegen Vergütungen, welche nach den Selbstkosten bemessen wer⸗ den und über deren Berechnung besondere Vereinbarung getroffen wird.

6) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die mit n rn n ver sehenen Personen unentgeltlich zu befördern, vorausgesetzt, daß diese nur einen Theil ihrer Reise auf der Eisenbahn, einen anderen Theil aber mit gewöhnlichem Postfuhrwerk zurücklegen.

VII. Der Telegraphen⸗Verwaltung gegenüber hat die Gesellschaft diejenigen Verpflichtungen zu übernehmen, welche für die Eisenbahnen im Gebiete des ehemaligen Norddeutschen Bundes festgestellt sind, oder später für dieselben anderweit ien nt werden mögen.

VIII. Die Gesellschaft ist verpflichtet, die von ihr anzustellenden Bahnwärter, Schaffner und sonstigen Unterbeamten mit Ausnahme der einer technischen Vorbildung 26 vorzugsweise aus den mit Civil⸗Anstellungs - Berechtigung entlassenen Militärs, soweit die⸗ selben das 35. Lebensjahr noch nicht zurückgelegt haben, zu wählen.

Für ihre Beamten und Arbeiter hat sie nach Maßgabe der jetzt und künftig für die Staatsbahnen bestehenden Grundsätze Penfions— Wittwen- und Unterstützungskassen einzurichten und zu denfelben die erforderlichen Zuschüsse zu leisten. f IX. Die, gesammte Leitung der Bau⸗ und Betriebs⸗Verwaltung ist einer kollegialisch organisirten Direktion (Vorstand) zu übertragen in welcher mindestens zwei besoldete Mitglieder, von denen das eine die Befähigung für den preußischen höheren Verwaltungs- oder Justiz— dienst, das andere die Qualifikation zum preußischen Baumeister haben muß, fungiren. Die Wahl sämmtlicher Direktionsmitglieder, sowie die Wahl des Vorsitzenden der Direktion aus der Zahl der besoldeten Mitglieder steht dem Aufsichtsrathe zu; sie bedarf bezüglich des Vorsitzenden und des oder der technischen Mitglieder der Bestäti— gung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Die Direktion bildet den Vorstand der Gesellschaft und reprä— sentirt dieselbe nach Innen und Außen mit allen Befugnissen und Verpflichtungen, welche die Gesetze dem Vo stande einer Aktien— gesellschaft beilegen. Sie führt ihre Geschäfte nan Maßgabe einer vom Aufsichtsrathe zu entwerfenden, von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu genehmi genden und eventuell festzustellenden Geschäftsordnung.

T. Von den Mitgliedern des Aufsichtsrathes müssen wenigstens h ihren Wohnsitz im Deutschen Reichsgebiete haben.

Der Vorsitzende des Aufsichtsraths und dessen Stellvertreter sind stets aus den im Deutschen Reichsgebiete wohnhaften Mitgliedern zu wählen.

XI. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ist berechtigt, in den Fällen, in welchen er es für nöthig erachtet, die Berufung außerordentlicher Generalversammlungen zu verlangen.

. II. Die Staatsregierung ist berechtigt, sich in den Fällen, wo sie das staatliche Interesse für betheiligt erachtet, bei den General—Q versammlungen und den Verhandlungen der Gesellschaftsvorstände (Direktion resp. Verwaltungs⸗ oder Aufsichtsrath) durch einen Kommissar vertreten zu lassen. Um die Ausübung dieses Rechts zu ermöglichen, ist von allen Generalversammlungen und Zusammenkünften der Vor stände rechtzeitig Anzeige zu machen.

„„Der Regierung steht ferner das Recht zu, die Vorlage der Kassen— bücher der Gesellschaft sowie die Einreichung jährlicher Betriebs-Ab— schlüsse zu verlangen und den Zeitpunkt für Lie Einreichung zu be— stimmen. .

Alle Aenderungen in den Tarifen sind in den von der Regierung vorzuschreibenden Formen und Zeitabschnitten anzuzeigen.

XIII. Beschlüsse der Gesellschaft, welche die Uebernahme des Be⸗ triebes auf anderen Eisenbahnen, die Uebertragung des Betriebes Der eigenen Bahn an eine andere Gesellschaft, den Verkauf der Bahn, die Auflösung der Gesellschaft, insbesondere die Fusion mit einer anderen Gesellschaft aussprecher, bedürfen zu ihrer Gultigkeit der Bestätigung der Königlichen Staatsregierung. ö

Diese Bestätigung ist auch zur Aufhebung der Beschlüsse früherer Generalversammlungen überall dann erforderlich, wenn diefelben vom Staate genehmigt worden waren.

Die Aushäudigung einer Ausfertigung dieser Konzessionsurkunde an das Eingangs bezeichnete Gründungskomite erfolgt erst, nachdem die Hinterlegung der unter II. 4. vorgeschriebenen Kaution und Ver— pfändungsurkunde stattgefunden hat.

In Geltung tritt dagegen diese Konzession erst mit der erfolgten Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Nachdem diese Eintragung rechtzeitig vollzogen und unter Beifügung von Druck-Exem— plaren des Gesellschafts-Statuts nachgewiesen ist, soll die gegenwär⸗ tige Urkunde durch das Amtsblatt des Regierungsbezirks, in welchem die Gesellschaft ihren Sitz hat, auf Kosten der Letzteren bekannt ge— macht, eine Anzeige von der landesherrlichen Genehmigung und der Verleihung des Expropriationsrechts aber in die Gesetzsammlung aufgenommen werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel. .

Gegeben Berlin, den 27. März 1872.

. 8.) Wilhelm. Graf von FItzenplitz.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 20. Mai. In der gestrigen Sitzung des Reich s⸗ tags nahm in der Diskussion über den Gesetzentwurf, betref⸗ fend die Geldmittel zur Ausrüstung der deutschen Festungen, der Bundes ⸗Kommissar Geheimer Ober-Regierungs⸗Rath Ir. Mi⸗ chaelis zu Art. 3 (Ausschluß der Kommunalpapiere bei der Anlegung des Fonds) das Wort:

Meine Herren! Ich bitte Sie dringend, den Antrag des Herrn Abgeordneten für Rudolstadt, welcher die Eisenbahn⸗-Prioritäts-Obli⸗ gationen ausschließen will, abzulehnen. Es ist bei dieser Anlage noch ungleich mehr, als bei der Anlage für den Invpalidenfonds nothwendig, daß die Verwaltung in der Geldanlage möglichst freie Hand hat. Bedenken Sie, daß die Papiere, welche für den Festungsbaufonds an⸗ geschafft werden, innerhalb einer nicht sehr langen Reihe von Jahren wieder veräußert werden müssen, daß die Zinsen, welche von diesen Pa⸗ pieren engehen, jährlich auf den Etat gebracht werden, so daß, wenn die Papiere mit Coursverlust veräußert werden müssen, eben so viel, wie am Counrse verloren geht, von den für den Festungsbaufonds gesicherten Mitteln wieder in Abgang kommt, für ebensoviel mithin später eine Neubewilligung eintreten muß. Je enger Sie nun den Kreis derjeni⸗ gen Papiere, in welchen der Festungsbaufonds angelegt werden darf, ziehen, um so größer wird die Gefahr, in Folge von Coursverlusten nachträgliche Bewilligungen eintreten lassen zu müssen, weil die Ge⸗ fahr der Coursverluste um so größer ist, je enger der Kreis der Pa⸗ piere, welche zur Auswahl stehen, und auf welche die Nachfrage seitens der Reichskasse sich konzentrirt. Weshalb gegen die deutschen Eisen— bahnprioritäts-Obligationen bei dem Herrn Abgeordneten für Rudol⸗ stadt ein solches Mißtrauen best:ht, daß er sie auch nicht einmal für diese Anlage zulassen will, ist mir aus seiner Begründung nicht klar ge⸗ worden. Wir haben eine sehr große Anzahl von Eisenbahngesellschaften, welche für die , vollständige Sicherheit gewãhren und hei dem Ausbau unseres Eisenbahngesetzes werden noch weitere Obligationen, namentlich seitens der alten, bestehenden Gesell⸗ schaften auf den Markt kommen, die ebenfalls unzweifelhafte Sicher⸗ heit bieten. Wenn der Herr Abgeordnete auf die garantirten Obliga⸗ tionen hinweist, so sind dieselben, soweit Neorddeutschland in Betracht kommt, zum größten Theil bereits in festen Händen, und es kann nicht mehr in Aussicht genommen werden, dieselben in erheblichen Beträgen anzukaufen. .

enn endlich guf die für den Betriebsfond für die Um⸗ gestaltung des Münzwesens auszugebenden Schatzanweisungen hingewiesen ist, so ist ein ehe; Betriebs fonds seiner Natur nach ein schwankender; es würde also, wenn man in Aussicht nähme, den Festungsbaufonds (lediglich in digen Schatz an weisungen anzulegen, die Zinsanlage in dem 3m. aufonds eine schwankende sei; vortheilhafter würde es für das Reich immer sein, wenn die Zinsanlage in Zinspapieren mit dauernder Verzinsung erfolgt, weil dieselben einen besseren Zinsfuß ergeben, als die Schatzanweisun⸗ gen, die ja in den letzten Fahren wät einem sehr niedrigen Zinsfuß haben auf den Markt gebracht voerden können, Ich betrachte die Anlage in Schatzanweisungen nur für eine Aushülfe in so lange als nicht eine feste Anlage zu ermöglichen ist.