1873 / 120 p. 9 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 21 May 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Zollabrechnungs⸗Beyölkerung (31,906,515: 31,74, 106) berechnet ,, Mit Einschluß der 11,424 zum Truppen Corps in Frankrei Thor gen Personen ergiebt sich eine Bevölkerungszunahme von 49, 18.

opfen 1,63 Prozent. ; .

ys Die 3 9 ortsanwesenden , . Großherzog thums Hessen begriffene preußische Besatzung in Mainz und Castel belief sich im Jahre 1867 auf 3698, 1871 auf 5860 Köpfe. Nach Abrechnung derselben ergiebt sich eine Bevölkerungszunahme von 23,896 Köpfen 290 Prozent. . =

1) Darunter die Bevölkerung des zwischen Preußen und Mecklen- burg Schwerin streitigen Ritterzuts Wolde bei Stavenhagen, be tehend aus 190 ortsanwesenden Personen, worunter 17 ren 169

ecklenburg⸗ Schweriner und 1 anderer Deutscher. Aktive Militär- pPersonen sind daselbst nicht gezählt * . ö

n) Im Jahre 1867 ist die Bevölkerung des Ritterguts Wolde nicht gezählt worden. Dieselbe ist hier mit 190 Köpfen, d. i. dem Zählungsergebniß von 1871, der Bevölkerung von Mecklenburg- Schwerin hinzugerechnet. z

) Nach Ab- bez. Zurechnung der 116 Köpfe, um welche sich in

olge eines Gebietsgustausches zwischen Sachsen⸗Weimar und Sachsen re ech die Bevölkerung des ersteren vermindert, die des letzte⸗ ren vermehrt hat. . ; =

) Darunter die Bevölkerung des im März 1373 mit dem preu⸗ Hischen Jadegebiete vereinigten, bis dahin oldenburgischen Gebietstheils, inn aus 2181 (nach einer Angabe des Königlich preußischen statistischen Bureaus: 2152) ortsanwesenden Personen, nämlich: 985 Oldenburgern, 1069 Preußen, 106 anderen Deutschen, 21 Bundes ausländern. . . ;

3) Mit Einschluß der 1863 zum Truppen Corps in Frankreich gehörigen Personen ergiebt sich eine Bevölkerungszunahme von 645 Köpfen 9,20 Prozent. . .

16) . ö. pheußisch braunschweigischen Kommunion ⸗Harz⸗ ebiets s. Anmerkung 2. ö . ; 17 Rin, Ee. und Wagner „Die Bevölkerung der Erde“ im Ergänzungsheft Nr. 33 zu Petermanns geogr. Mittheilungen. Der Ermittelung ist die franzöͤsische Züihlung vom Jahre 1866 zum Grunde gelegt. In die vorläufigen Ergebnisse der Volkszählung vom 1. De⸗ ember 1671 ꝛ2. Beilage zum HII. Jahrgange der Zeit— . des Königlich preußischen; statistischen Bureaus ist, übereinstimmend mit einer früheren Angabe von Wag— ner, die Bevölkerung von Elsaß - Lothringen, auf Grund derselben Zählung zu 1597,219 Köpfen angegeben. Die geringe Diffe⸗ renz zwischen dieser früheren und der neueren Angabe ist speziell be; gründet, daher diesseits berücksichtizt. In einem Berichte des franzõ⸗ sischen Ministers des Innern an den Präsidenten der Republik über Die französische Volkszählung von 1872 (Journal des Economistes, Jan. 1873, . 123) ist die Bevölkerung der abgetretenen Gebietstheile nach der Zählung von 1866 mit der in der Uebersicht aufgeführten Zahl nahezu übereinstimmend, nämlich zu 1'597, 238 Köpfen angege⸗ ben. Bei der französischen Zählung von 1866 ist zwar die der Zoll—⸗ abrechnungs⸗Bevölkerung im Wesentlichen gleichartige Wohnbevölkerung ermittelt worden, doch ist wegen verschiedener Abweichungen diesseits davon abgesehen, daraus unter Anwendung des in Anmerk. 8 angege— benen Verhältnisses die ortsanwesende Bevölkerung zu berechnen, viel- mehr vorzzezogen worden, das Zählungsergebniß unverändert bei der

ortsanwesenden Bevölkerung in Rechnung zu ziehen.

) Ohne die Truppen⸗Corps in Frankreich, mit Einschluß der daselbst befindlichen Angehörigen, bestehend aus 48,642 Personen (vergl. Anmerk. 3 und 7, und ohne 2054 außerhalb des Reichsgebiets be— findliche . der Kaiserlichen Marine.

1) Mit Einschluß der 48,5642 zum Truppen⸗Corps in Frankreich

gehörigen Personen ergiebt sich eine Bevölkerungszunahme von 2,41 Prozent wergl. übrigens Anmerk. 8 und 17.

w) Die mit zum Zollgebiete gerechneten, am 1. Januar 1872 demselben angeschlossenen Gebiete sind: Elsaß⸗Lothringen mit 1,549,587 und ein Theil des Altonaer Stadtgebiets mit 240 ortsanwesenden Einwohnern. . ist am 1. Januar 1873 ein Theil des olden—

6 Brake mit 147 ortsanwesenden Einwohnern an—

burgischen Jreih eschlossen, so daß sich am 1. Januar 1873 die ortsanwesende Beyöl⸗ erung des deutschen Zollgebiets auf 40,677,950 Köpfe belief.

Neichstagsangelegenheiten.

Berlin, 23. Mai. Dem Reichstag ist folgender Ent— wurf eines Gesetz es, betreffend die Verwaltung der GSinnahmen und Ausgaben des Reichs vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, vpn Gottes Gnaden Deutscher Kaifer, König

von Preußen ꝛc. 3 verordnen, im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

51. Die Verwaltung der Einnahmen des Reichs ist nach dem Reichshaushalts⸗Etat und den Gesetzen zu führen, durch welche der⸗ selbe abgeändert oder ergänzt wird.

Die Einnahmen sind in den Rechnungen unter den Titeln des Etats. unter welchen sie 6 sind, nachzuweisen.

Die bei den einzelnen Titeln des Etats vorkommenden Mehr-Ein—⸗ nahmen sind unter diesen Titeln in Zugang zu stellen.

Einnahmen, welche unter keinen der Titel des Etats fallen, sind als außeretatsmäßige Einnahmen in der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung nachzuweisen. 2 Einnahmen, welche aus der Erstattung geleisteter Ausgaben ent⸗ stehen, sind, so lange die Rechnungen des Fonds, aus welchem diese Ausgaben bestritten wurden, noch offen sind, von den letzteren abzusetzen.

S. *. Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken, Materialien, Utensilien oder sonftigen Gegenständen, welche fich im Besitz der Keichsverwaltung befinden, müssen für jedes Jahr! veran⸗ schlagt und auf den Reichshanshalts⸗Etat gebracht werden. Elne Nach⸗ weisung der Ueberschreitungen solcher Einnahme⸗Etats und der außer⸗ statsmäßigen Einnahmen aus der Veräußerung der erwähnten Gegen⸗ stãnde t , en. spätestens in dem 2 das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und dem Reichstage zur nachträglichen Genehm gung e n.

S. 5. Die Einnahmen aus der Veräußerung der im Besitz der Reichsverwaltung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter gen h dcn

ung des Bundesraths und des Reichstags verausgabt werden und ind, sofern diese Genehmigung nicht anderweitig erfolgt ist, im näch⸗ sten Reichshaushalts⸗ Etat in die zur Deckung der gemeinschaftlichen J i n n. a ; n ng

, Bewegliche Sachen, welche zur Veräußerung für Rechnun des Reichs bestimmt sind, müssen öffentlich an die gr m , verkauft werden, sofern nicht die Veräußerung aus freier Hand von der obersten Verwaltungsbehörde ausdrücklich nachgegeben oder all- gemein angeordnet worden ist.

j Werden bewegliche Sachen für Reichszwecke von einer Reichsver⸗ waltung an eine andere . jo müssen aus den Fonds der letz= teren die Etats; oder Tarpreife le. derjenigen Verwaltung vergütet 2 4 den Erlss für die etreffenden Gegenstände zu verrech⸗

S. 5. Die Verwallung Der Ausgaben des Reichs ist nach d Reichshaushalts⸗Etat und den Gefetz⸗ ü ö t ö. ee g, , e . 2 ö zu führen, durch welche der

Die Ausgaben sin Etats, unter welchen fie vo

Die bei den ei . = ?

aben, welche unter keinen der Titel und zu deren Deckung der zur Bestreitung u

kasse, spätestens aber in dem auf das Etatsjahr folgenden zweiten Jahre, ist dem Bundesrathe und dem Reichstage eine Uebersicht sämmt⸗ licher Einnahmen und Ausgaben des ersteren r vorzulegen. In dieser Vorlage sind die Etatsüberschreitungen (5.ß I) und die außer⸗ etatsmäßigen Ausgaben (8. 5) behufs deren nachträglicher Genehmigung besonders nachzuweisen. Die Erinnerungen der Rechnungslegung wer⸗ den durch diese Genehmigung nicht berührt.

S. 7. Als Etatsüberschreitungen werden angesehen alle Mehraus gaben, welche gegen die einzelnen Kapitel und Titel des geseßlich fest⸗ gestellten Reichshaushalts ⸗Ctats oder gegen die vom Reichstage ge⸗ nehmigten Titel der Spezialetats stattgefunden haben, soweit nicht änzelne Titel in den Etats als unter sich übertragungsfähig ausdrück⸗ lich bezeichnet sind, und bei selchen die Mehrausgaben bei einem Titel durch Minderausgabe bei anderen ausgeglichen werden. 2. Anter, dem Titel eines Spezialetats ist im Sinne dieses Gesetzes jede Pesition zu verstehen, welche einer selbständigen Beschlußfassung des Reichstages unterlegen hat und als Gegenstand einer solchen im Etat erkennbar gemacht worden ist.

8. Gehalte und andere ständige Dienstemolumente dürfen nur auf Grund des Etats oder eines sonstigen Gesetzes verliehen werden. Bei der Verausgabung der durch Etat oder Gesetz festgestellten Be⸗ soldungsfonds darf weder die vorgesehene Gesammtsumme der Ge⸗ halte, noch die vorgesehene Anzahl der Stellen, noch das festgesetzte Gehaltsmaximum überschritten, noch unter das festgesetzte Gehalts⸗ minimum herunter gegangen werden.

S. 9. Außerordentliche Remunerationen und Unterstützungen für Beamte dürfen nur aus denjenigen Fonds angewiesen werden, welche in den Etats ausdrücklich dazu bestimmt sind.

Sofern jedoch bei den Besoldungsfonds in Folge von Vakanzen Ersparnisse eintreten, dürfen dieselben zu der Gewährung von Remu— nerationen an solche Beamte verwendet werden, welche die Geschãfte der vakanten Stelle besorgt, oder welche an der Uebertragung dieser Geschäfte mittelbar oder unmittelbar Theil genommen haben.

§. 10. Auf solche Dispositionsfonds, welche der Etat ohne nä—⸗ here Bezeichnung der Zwecke der daraus zu leistenden Ausgaben zur Verfügung der Verwastung stellt, dürfen keine Ausgaben angewiefen werden, welche unter einen bestimmten Etatstitel fallen.

5. 11. Ausgabebeträge, welche der Etat als künftig wegfallend a e, sind, sobald dieselben heimfallen, vom Etatssoll in Äbgang zu stellen —ͤ ö

Persönliche Zulagen vermindern si beim Aufrücken eines Beam⸗ ten in ein höheres Normalgehalt nach Maßgabe dieser Erhöhung und . . sobald der Beamte durch das erhöhte Gehalt völlig ent—

ãdigt ist.

S. 12. Bauanschläge zur Ausführung von Land- oder Wasser⸗ bauten, mögen dieselben Nen⸗ oder 2 betreffen, bedür⸗ fen, bevor mit der Ausführung des Baues begonnen wird, der Ge— nehmigung der oberften Verwaltungsbehörde, wenn die Anschlagsfumme den Betrag von 10009 Mark ühersteigt. Bauausführungen, welche auf einem und demselben Grundstück in demselben Jahre vorgenom- men werden sollen, sind in einem Bauanschlage zusammen zu fassen.

Werden durch nicht vorher zu sehende Umstände Abweichungen von den genehmigten Bauanschlägen nöthig, so bedürfen diefe der glei⸗ chen Genehmigung wie der ursprüngliche Anschlag, auch müssen et⸗ waige Mehrkosten durch einen besonders genehmigten Nachanschlag bene e, meg ; lch der scl Genen

In den Fällen, in welchen der Hauptanschlag der Genehmigung durch die oberste Verwaltungsbehörde unterworfen gewesen ist, sowie in den Fällen, in welchen durch den Hinzutritt des Nachanschlags die An⸗ ,, ,, sich über den Betrag von 10009 Mark erhöht, ist der Tachanschlag von der obersten Verwaltungsbehörde zu genehmigen.

S. 13. Die für Rechnung des Reichs geschlossenen Kontrakte müssen ebenso, wie jeder Ankauf auf Reichsrechnung auf vorher⸗ gegangene öffentliche Ausbietung gegründet sein, infofern nicht die von der obersten Verwaltungsbehörde ausgehenden Verwaltungsvorschriften ein Anderes bestimmen oder Ausnahmen durch die Natur des Geschäfts gerechtfertigt werden. .

Mit Beamten, welche die Verwaltung selbst führen oder an der⸗ selben betheiligt sind, darf nicht kontrahirt werden. Di jenigen Be⸗ amtenkategorien, bei welchen eine Ausnahme von dieser Bestlmmung zulässig ist, bestimmt der Bundesrath.

Die von den Behörden rechtgültig abgeschlossenen Kontrakte dür⸗ fen zum Nachtheil des Reichs nachträglich weder aufgehoben noch ab— geändert werden. J

Ausnahmen sind unter wesentlich veränderten Umständen mit Ge— nehmigung des Kaisers zulässig.

S. 14. Alle für Rechnung des Reichs angekauften Gegenstände müssen, entweder bei Verausgabung der Geldbeträge als vollstãndig verwendet dargethan, oder in einer besonderen Naturalrechnung in Ein= nahme beziehungsweise, sofern sie aus Grundstücken, Ütenfitien oder Geräthschaften bestehen, oder zu Sammlungen gehören, in den betref⸗ fenden Inventarien in Zugang nachgewiesen werden.

§. 15. Defekte dürfen nur auf Grund entweder eines gerichtli—⸗ cen Urtheils oder des Nachweises der Unmöglichkeit ihrer Beitrei= bung oder eines Kaiserlichen Erlasses niedergeschlagen werden.

S. 16. Der Zeitpunkt, an welchem bei den einzelnen Kassen der Abschluß der Jahresrechnung zu erfolgen hat, wird durch den Reichs⸗ kanzler festgesetzt.

Der Abschluß der Jahresrechnung der Reichs ⸗Hauptkasse hat 16 im dritten Monat nach dem Ablaufe des Etatsjahres zu erfolgen.

3. 17. Sind Matrikularheiträge und nach Maßgabe des Arti⸗ kels 39. der Verfassung festgestellte Einnahmen der Reichskasse an abzuliefernden Zell- und Steuererträgen beim Abschluß der Jahres , noch nicht zur Einziehung gelangt, so ist die Vereinnahmung dieser Rücktände in den auf den Abschluß der Jahresrechnung folgen den 6 Mongten re n g und in der verfassungsmäßig für das ef hr in welchem sie fällig waren, zu legenden Rechnung nachzu⸗

eisen.

Ergeben sich hinsichtlich anderer Reichseinnahmen beim Abschluß der Jahresrechnung Rücktände, so werden dieselben auf die Rechnung des folgenden Jahres übernommen.

15. Bei allen unter den fortdauernden Ausgaben bewilligten Baufonds, sowie bei solchen Fonds, welche nach besonderer durch den Etat getroffenen Bestimmung von einem Jahre in das andere über⸗ tragbar sind, bleiben die bis zum K nicht ,, Beträge für die im folgenden Jahre unter demfelben Tite zahlbar werdenden Ausgaben neben dem laufenden Ctatssoll zur Verfügung.

.. 19. . Die zu einmaligen Ausgaben bewilligten 6 werden bis zur Erfüllung des Zweckes, zu welchem diefelben ewilligt sind, als ven einem Jahre in das andere lbertragbar behandelt.

Sobald eine einmalige Ausgabe zum AÄbschluß gelangt ist, wird der bei den für dieselbe bewilligten Fonds unverausgabt gebliebene Rest als erspart verrechnet.

§. 20. cb bei den nicht von einem Jahre in das andere über— tragbaren (jährlich abschließenden) Fonds die Berichtigung von AÄAus— gaben, deren Nothwendigkelt noch vor Ablauf des Etats jahres sich er⸗ geben hat, vor dem Abschlusse der Fahresrechnung nicht mehr erfolgen können, so dürfen die betreffenden Rusgabefonds zur Bestreitung der rückständigen Zahlungen noch offen gehalten werden. Soweit unver⸗ wendet gehliebene Beträge nicht zu solchen rückständigen Zahlungen zu reserviren n. werden sie als erspart verrechnet.

Späͤtestens 8 Monate nach dem Abschluß der . nung sind die hiernach noch offen gehaltenen Ausgabefonds vorhe . der Bestim⸗ mungen in den 5§. 26 und 27 zum Ldefinit iven Abschluß zu bringen, und die dann noch verbliebenen Bestände als erspart der Einnahme des laufenden Jahres zuzuführen. ö

Innerhalb der sechsmonatlichen Restperiode dürfen auf die noch offen gehaltenen Fends keine Auzgaben für das laufende Etats jahr und, auf die Fonds des letzteren keine auz den offen gehaltenen Fonds zu bestreitende Ausgaben angewiesen werden.

Kommen jpäter noch Ausgaben aus früherer Zeit vor, so sind diese aus den Ctatsfonds der laufenden Verwaltung zu bestreiten.

21. Jede Kasse ist allmonatlich an einem von der obersten

Verwaltungsbehörde zu bestimmenden Tage und außerdem jährlich mindestens einmal unvermuthet zu revidiren. ;

Sämmtliche Materialien⸗Verwaltungen sind mindestens alle zwei Jahre einmal unvermuthet einer Revision zu unterwerfen.

S. 22. In der verfassungsmäßig zu legenden Rechnung sind die etatsmäßigen sowohl als die außeretatsmäßigen Cinnahmen und Aus⸗

aben, erstere nach den Kapiteln und Titeln der Reichshauhalts-Ctats, i den vom Reichstage genehmigten Titeln der Spezial- etats (8. 7) nachzuweisen. . ĩ

Außerdem sind in derselben die Betriebsfonds oder eisernen Be⸗ stände ersichtlich zu machen.

F. 23. Die von den Kassen zu legenden Rechnungen müssen ein volles Rechnungsjahr umfassen. Stückrechnungen für einzelne Zeit⸗ . g dürfen nur mit Zustimmung des Rechnungshofs gelegt werden.

* Die Rechnungen der in Verbindung stehenden Spezial⸗ und . . müssen in Ansehung der abzuliefernden Ueberschüsse und sonstigen Zahlungen aus einer Kasse an die andere dergestalt ge= nau übereinstimmen daß diese Zahlungen in den für ein und dasselbe Jahr abgelegten Rechnungen beziehungsweise in Ausgabe und Ein nahme nachgewiesen werden. ;

Eine gleiche Uebereinstimmung der Spezial⸗ und Generalrechnun⸗ gen muß auch, vorbehaltlich der Bestimmung im §. 25, in Ansehung der Einnahme- und Ausgaberückstaͤnde stattfinden.

25. Bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Fonds (8. 18 und 19 ist in der Rechnung der Reichs ⸗Hauptkasse, sowie in der verfassungsmäßig dem Bundesrathe und dem Reichstage zu legenden Rechnung nachzuweisen:

1) der in dem betreffenden Jahre ausgegebene Betrag,

2) der auf das folgende Jahr übertragene Bestand,

.der aus dem Vorjahre übernommene Bestand.

Die zu 1 und 2 bezeichneten Beträge bilden nach Abzug des Be⸗ trages zu 3 die rechnungsmäßige Ist⸗Ausgabe.

In den Rechnungen der Spezialkassen sind bei den von einem Jahre in das andere übertragbaren Etatsfonds nur die wirklich aus⸗ gegebenen Beträge nachzuweisen.

5. 26. Ueber die Ausgaberückstände (56. 20) und die gemäß §. 17 dieses Gesetzes nachträglich zur Vereinnahmung gelangenden Matriku⸗ larbeiträge und Zoll⸗ und Steuerablieferungen ist unmittelbar nach Ablauf der sechsmonatlichen Periode, für welche die bezüglichen Fonds noch offen gehalten werden, in Form eines Nachtrages zur Jahres⸗ rechnung Rechnung zu legen.

Diese . und Ausgaben sind in die über das Etatsjahr, 36 sie angehören, verfassungsmäßig zu legende Rechnung auf zu⸗ nehmen.

.S. 27. Auf die Ausgaben der Militärverwaltung finden die Be⸗ stimmungen des 5. 20 mit der Maßgabe Anwendung, daß die jährlich abschließenden Fonds für die Bestreitung der Ausgabereste bis zum 23 der Rechnung des folgenden Etatsjahres offen gehalten wer=

en dürfen.

Die Rechnungslegung über diese Ausgaberückstände erfolgt zugleich mit der Rechnungslegung über die laufenden Ausgaben des jedesmal folgenden en. .

28. Sofern bei den sehn iz abschließenden Fonds der Marine⸗ verwaltung beim Abschluß der sechsmonatlichen Restperiode (5. 20 Ausgaberüͤckstände nicht zu vermeiden sein sollten, welche ihre Ver— anlassung darin haben, daß einzelne im Auslande befindlichen Schifie noch, mit Liquidationen über laufende Ausgaben im Rückstande sind, 6. können die Beträge dieser Liguidationen nach einer auf Grund der estgestellten Liquidationen der Vormonate vorzunehmenden ungefähren Schätzung auf die betreffenden noch offen gebliebenen Fonds ange⸗ wiesen werden. Die demnächst bei Feststellung dieser Liquidationen sich ergebenden Veränderungen sind dann bei den Fonds des laufenden Etatsjahres auszugleichen. .

2D. Jede Rechnung muß vor deren Einsendung an den Rechnungshof bei der vorgesetzten Verwaltungsbehörde abgenommen werden, nachdem solche und die Beläge zuvor re nerisch vollstãndig geprüft und bescheinigwt worden. Bei der Abnahme ist die Rechnung in formeller und materieller Hinsicht zu prüfen und mit den nöthigen Erläuterungen und Bemerkungen, auch den etwa noch fehlenden Be⸗ scheinungen zu versehen.

Urkundlich ꝛc.

Gegeben 2c.

Die Einleitung der Motive lautet: Ueber den in der vorigen Session dem Reichstage vorgelegten Gesetzentwurf, betreffend die Er⸗ richtung und die Befugnisse des Rechnungshofes, ist eine Verständi⸗ gung nicht erzielt worden.

Die Ausgleichung der damals pbwaltenden Meinungsverschieden⸗ heiten wurde namentlich dadurch erschwert, daß es an einem Gesetz über die Verwaltung der ,, und Ausgaben des Reichs, welches die Grundlage für die gesammte Thätigkeit des Recnungs— hofes zu bilden 6 wäre, noch fehlte, und die bezüglichen für die preußische Ober⸗Rechnungskammer bel ihrer Kontrole des Staats= haushalts geltenden Vorschriften, durch welche jene Grundlage vor— läufig ersetzt werden sollte, über die Abgrenzung desjenigen Ma⸗ terials, welches den Gegenstand der dem Bundesrathe und dem Reichstage mit den Rechnungen. vorzulegenden Bemerkungen des Rechnungshofes zu bilden hat, zu eee, d,, Zweifeln Veranlassung gab. Die verbündeten Regierungen haben 68 daher für angemessen erachtet, dem ,, 3 den Entwurf eines Gesetzes vorzulegen, welcher die Verwaltung der Einnahmen und Aus⸗ gaben des Reichs zu regeln bestimmt ist. Die Wiedervorlegung eines, die Errichtung und die Besugnisse des Rechnungshofes zetreffenden Entwurfs bleibt vorbebalten.

Der vorliegende Entwurf stellt fich die ö den legislativen Inhalt der Instruktion für die preußische Ober⸗Rechnungskammer vom 18. Dezember 1824 mit den durch die Verhaͤltnisse der Reichs finn een n n bedingten Modifikationen zum . zu er⸗ heben und auf c mn ege die ,, der Einnahmen und Ausgaben des Reichs auf der Grundlage von . gesetzli zu regeln, welche sich durch die seitherige Erfahrung bewährt un durch langjährige Anivendung zu einem konsequenten Systeme durch⸗ gebildet haben.

Breslau, 22. Mai. Graf Stolberg (Brstawe) ist nach einem Telegramme der Breslauer Zeitung“ bei der gestrigen Wahl in Neu⸗ stadt zum Reichstagsabgeordneten gewählt worden.

Landwirthschaft.

Das Aprilheft des ,, Centralblatts für Deutschland (Redacteur: A. Krocker, Verlag von Wiegand und Hempel, landwirkhschaftliche Verlagsbuchhandlung. Berlin 1673) enthält folgende Aufsätze: Das Fleischmehl und die Fleischfalze, von Professor Br. Dünkelberg. Das Kalkbrennen und der Cenientbrand in kontinuirlichen Ringöfen, ven Paul Loeff; Generalbericht über die Arbeiten der städtischen gemischten Deputation für die Ünterfuchung der auf Kanalisgtion und Abfuhr in Berlin bezüglichen Fragen, von Professor Dr. Virchov .

. ünchen, 18. Mai. Nach den Mittheilungen des land— wirthschaftlichen Vergins in Bayern sind alle eingetroffenen Berichte voll der Klagen über die bedeutenden Beschädigungen, welche die verderbliche Witterung des Mongts April verursacht hat. Das Gewitter vom 18. v. M. leitete line Kälte ein, wie man sie in dieser Jahreszeit selten erlebt hat. Man befürchtet in den einzig Weinbau treihenden Gegenden (ine wahre Noth. Die Maiwitterung ist bis h fühl und feucht. Man glaubt, daß diefe Witterung für die beschädigten Felder und Gärten wohlthätiger ist, als eine trockene, warme es gewesen wäre. Die Viehpreise sind unter dem Einfluffe 6. ungünstigen Verhältnisse zurücgegangen, doch scheint der Ab= schlag nur vorübergehend zu sein, denn die Aussichten für das Futter sind nicht schlecht. Die Mäuseplage hat im Ganzen aufgehört? na— mentlich i die Mäuse durch den unerwarteten Schneefall und den heftigen Frost sehr vermindert worden. Die Frühjahrssaaten sind ziemlich gut in den Boden gekommen.

vermerkt steht, ist eingetragen:

Inseraten⸗Expedition

uud ee. e n, de n e, eee: . 2. Handels⸗Register. Berlin, Wilhelm · Str aste Nr. 32. 3. Konkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vor- ladungen u. dergl. 4. Verkãufe, Verpachtungen, Submissionen ꝛc.

Sandels⸗Register.

Handelsregister des stöniglichen Stadtgerichts zu Berlin. In . woselbst unter Nr. 7410 die hiesige dlung in Firma gan, W. Biese

Das Handelsgeschäft ist mit dem Firmenrechte durch Ver— trag auf den Kaufmann Richard Wolkenhauer zu Stettin übergegangen. Vergleiche Nr. 7415 des Firmenregisters. Demnächst ist in unser , . unter Nr. 7415 die Firma: Biese und als deren Inhaber der Kaufmann und Fabrikbesitzer Richard Wolkenhauer zu Stettin eingetragen worden.

In unser Firmenregister ist Nr. 7416 die Firma: * * W. Eckert . ö und als deren Inhaber der Kaufmann Carl August Wilhelm Eckert

ier h (jetziges Geschäftslokal: Königsgraben 21/22) eingetragen worden. .

In unser Firmenregister ist Nr. 7417 die Firma: S. . . 3 und als deren Inhaber der Kaufmann Selig Nürnberg hier (jetziges Geschäftslokal: Prenzlauerstraße 28)

eingetragen worden.

Berlin, den 20. Mai 1873.

Königliches Stadtgericht. Abtheilung für Civilsachen.

w

, , ; 3 unserem Firmenregister sind folgende Eintragungen bewirkt worden:

Bei Nr 206. Das Geschäft von C. Spiesecke zu Ragösen ist unter unveränderter Firma durch Erbgang auf den Buts— pächter Carl Friedrich Spiesecke zu Ragösen übergegangen. (vergl. Nr. 510 des Firmenregisters)

Nr. 510. Gutspächter Carl Friedrich Spiesecke zu ö in Firma C. Spiesecke, Ort der Niederlassung:

agösen.

Endlich ist in unser Prokurenregister bei Nr. 36 folgender Ver— merk eingetragen: . . .

Die dem Kaufmann Carl Friedrich Spiesecke für die Firma

„C. Spiesecke“ ertheilte Prokura ist erloschen. Brandenburg, den 16 Mai 1873. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.

Bekanntm ach un g. In unserem Firmenregister ist bei Nr. 336 die Firma Albert Goerisch zu Belzig gelöscht worden. Brandenburg, den 17 Mai 1873. Königliches Kreisgericht. Abtheilung J.

Handelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu Frankfurt a. O.

In unser Firmenregister ist unter Nr. 708 als Firmen⸗-In— haberin die Kauffrau Hermine Florentine Klee, geb. Buchholz, zu Frankfurt a. O., J

als Ort der Niederlassung: i n., a. O.

als . Frau H. F. Klee, Ile ge Verfügung vom 10. Mai 1870 am 17. Mai 1873 eingetragen worden.

Dandelsregister des Königlichen Kreisgerichts zu , a. O.

In unserm Firmenregister ist bei Nr. 257, woselbst der Kaufmann Farl Wilhelm Herrmann Wobring zu Fürstenwalde als Inhaber der Firma: Wilhelm Wobring eingetragen steht, zufolge Verfügung vom 14. Mai 1873 am 16. Mai 1873 Folgendes vermerkt worden:

die Firma ist durch Kauf auf den Kaufmann Otto Grasnick übergegangen. Vergl. Nr. 70 des Firmenregisters. Gleichzeitig ist unter neuer Nr. 707 als Firmen⸗Inhaber der Kaufmann Otto August Albrecht Grasnick zu Fürstenwalde, als Ort der Niederlassung: Fürstenwalde, als Firma: Wilhelm Wobring Nachfolger Otto Grasnick eingetragen worden.

. Königliches Kreisgericht Lübben. In unser Firmenregister ist zufolge Verfügung vom 13. Mai 1573 an demselben Tage unter Nr. 185 die Firma

. Ih. Hirsch / zu Lübben, und als deren Inhaber der Kaufmann Theodor Hirsch zu Berlin eingetragen worden.

Zufolge Verfügung vom 8. Mai d. ist in unser Prokuren—⸗ re ifter unter Nr. 19 eingetragen, daß der Kaufmann Elias Hirschberg zu Marienwerder als Inhaber der daselbst unter der Firma M. dir schberg bete gn Handelsniederlassung (Regifter Nr. 192) den Kauf uann 29 Hirschberg in Marienwerder ermächtigt hat, die vorben. unte Firma per prochra zu zeichnen.

Marienwerder, den 14 Mai 1873

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Bekanntmachung. . In unser Firmenregister ist heute unter Nr. 136 die Firma Julius Tschiy ke zu Breslau und als deren Inhaber der Kaufmann Julius Tfchlpke hierselbst. Friedrichstraße Nr. 53 eingetragen worden. Breslau, den 17. Mai 1873. . Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

D e ien g ich rh n g. * ; zister ift su ie Firma In unser ih im bioten , zu Schweidnitz und als deren Inhaber der Kaufmann Wilhelm Proes—

nitz zu Neurode am 19. Mai 1873 eingetragen worden.

Schweidnitz, den 19. Mai 1873. 3 nn r?! Kreusgericht. Abtheilung I.

Die in Goerli errichtelẽ V meĩgnĩcderlassung der in unserem Ge⸗ sellschaftsregister e. Nr. 31 eingetragenen Hande lsgesellschaft Stalling et Ziem zu Barge dat mit dem f. April 1875 aufgehört.

Sagan, den 18. Mai 1873.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Nonkurse, Subhastationen, Aufgebote, Vorladungen nu. dergl.

Konkurs⸗Erhffnung. Königliches Kreisgericht zu Bromberg, J. Abtheilung, ; 6 20. 5 18735, . 1 Uhr. Ueber das Vermögen der unter den Inhabern der . „Ʒulius Schmidt, Wittwe⸗ Ieh enn de er if, owie über das riwatvermögen eines dieser Inhaber: Anng Schmidt, Georg Schmidt, da Schmidt und Martha Schmidtzzu Groß⸗Wilozak, jetzt Prinzenthal,

I4857

von öffentlichen Papieren.

handel. Verschiedene Bekanntmachungen. Literarische Anzeigen.

ist der kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungs⸗ einstellung auf den 17. Januar 1873 festgesetzt worden. ; Zum einstweiligen Verwalter der Masse ift der Kaufmann Heinrich Maladinsky zu Bromberg bestellt. Die Gläubiger der Gemeinschuldner werden aufgefordert,

in dem auf den 5. Juni 1873, Vormittags 11 Uhr, .

in unserem Gerichtslokal Terminszimmer Nr. 35 vor dem Kommissar Kreisrichter Plath anberaumten Termine ihre Erklärungen und Vor— schläge über Beibehaltung dieses Verwalters oder die Bestellun eines anderen einstweiligen Verwalters, sowie darüber abzugeben, o ein einstweiliger Verwaltungsrath zu bestellen und welche Personen in denselben zu berufen sind.

Allen, welche von den Gemeinschuldnern etwaz an Geld, Papieren oder anderen 83 in Besitz oder 4 3 haben, oder welche ihnen etwas verschulden, wird aufgegeben, Nichts an die⸗ selben zu verabfolgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitz der Gegenstãnde ?

bis zum 15. Juni 1873 einschließlich dem Gericht oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu 4 und Alles mit Vorbehalt ihrer etwaigen Rechte, ebendahin zur Konkurs masse abzuliefern. Pfandinhaber und andere mit denselben 4 rechtigte Gläubiger der Gemeinschuldner haben von den in ihrem Be⸗ sitz befindlichen Pfandstücken nur Anzeige zu machen.

Zugleich werden alle Diejenigen, welche an die Masse An- sprüche als Konkursgläubiger machen wollen, hierdurch aufgefordert, ihre Ansprüche, dieselben mögen bereits rechtshängig sein oder nicht, mit dem dafür erlangten Vorrecht

bis zum 15. Juli 1873 einschließlich, ö. bei uns schriftlich oder zu Protokoll anzumelden, und demnächst zur rüfung der sämmtlichen innerhalb der gedachten Frist angemeldeten orderungen, sowie nach Befinden zur Bestellung des definitiven Ver⸗ eb n rn, auf den 12. August 1873, Vormittags 11 Uhr, vor dem oben genannten Kommissar im Terminszimmer Nr. 38 zu erscheinen. Wer seine Anmeldung schriftlich einreicht, hat eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen. Nach . dieses Termins wird zel leren m m der Verhandlung über den Accord verfahren werden. . .

Jeder Gläubiger, welcher nicht in unserem Amtsbezirke seinen Wohnsitz hat, muß bei der Anmeldung seiner Forderung einen am hie- figen Orte wohnhaften oder zur Praxis bei uns berechtigten auswärti⸗ gen Bevollmächtigten bestellen und zu den Akten anzeigen. ;

de, m,. welchen es hier an Bekanntschaft fehlt, werden die Justizräthe Schöpke, Schultz IL, Geßler⸗ Rosenkranz, von Groddeck und die Rechté anwälte Haenschke, Janisch, Josl und Kempner zu Sachwaltern vorgeschlagen.

. Konkurseröffnung.

Königliches Kreisgericht zu Schlochau. Erste Abtheilung,

den 20. Mai 1873, Vormittags 10 Uhr.

Ueber das Vermögen des Apothekers Richard Schweitzer zu Baldenburg i der kaufmännische Konkurs eröffnet und der Tag der Zahlungs-Cinstellung auf den 15. Mai d. J. festgesetzüt.

Zum einstweiligen Verwalter der Masse ist der Civil⸗Super⸗ numerar Schulz in Baldenburg bestellt. ;

Die Gläubiger des Gemeinschuldners werden aufgeferdert, in

dem auf den 26. Mai 1873, Vormittags 12 Uhr,

in dem Verhandlungszimmer Nr. 3 des Gerichtsgebäudes vor dem erichtlichen Kommissar, Herrn Kreisrichter Karlewski anberaumten ermine ihre Erklärungen und Vorschläge über die Beibehaltung dieses Verwalters, oder die Bestellung eines andern einstweiligen Verwal- ters, sowie darüber abzugeben, ob ein einstweiliger Verwaltungsrath

zu bestellen und welche . in denselben zu berufen seien. Allen, welche vom Gemeinschuldner etwas an Geld, Papieren oder anderen Sachen in Befitz oder Gewahrsam haben, oder welche ihm etwas verschulden, wird aufgegeben, nichts an denselben zu verab=

folgen oder zu zahlen, vielmehr von dem Besitze der Gegenstände bis zum 1. Juli d. J. n,, ,. dem Gerichte oder dem Verwalter der Masse Anzeige zu machen und Alles mit 6 ihrer etwaigen Rechte, eben- dahin zur Konkursmasse, abzuliefern. Pfandinhaber oder andere mit denselben gleichberechtigte Gläubiger des Gemeinschuldners haben von den in ihrem Besitze befindlichen Pfandstücken uns Anzeige zu machen.

Verpachtungen, Verkäufe, Submissionen re. 1472 Bekanntmachung.

Verpachtung der Domäne Düna im Amte Herzberg.

Nachdem in dem Pacht -Lizitationstermine am 15. d. M. annehm- bare Pachtgebote nicht abgegeben worden sind, haben wir zur öffent- lich meistbietenden Verpachtung der Domäne Düna auf 18 Jahre, von Johannis 1873 bis Johannis 1891 einen weiteren Termin auf

Freitag, den 39. Mai d. J.,, Vormittags 19 Uhr, in unserem Geschäftslokale, Archivstraße Nr. 2, hierselbst vor dem Regierungs⸗ꝛAssessor von Buͤnau anberaumt. Die Domäne enthält: . und Baustellen 1B uz Hektar. arten 1 3, 86 *

. 160000 Wiesen . 41, sss gan . 71, 6s eiche. 14,82 Hd j 2416 1 zusammen 26 ns1 Hektar. oder 30 Mergen 43 Qu. R. hannov. Maß.

Das Pachtgelder⸗Minimum ist von 3000 Thlr. auf 2509 Thlr. berabgesetzt und der fiskalische . zu den Kosten der projektirten Bauten von 8240 Thlr. auf 10,337 Thlr. erhöht. .

Zur Uebernahme der Pachtung ist ein disponibles Vermögen von 28,000 Thlr. erforderlich, über f eigenthümlichen Besitz, sowie über die persönliche Qualifikation als Landwirth jeder Pachtbewerber

. Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w.

.Industrielle Etabliffements, Fabriken und Groß⸗

Deffentlicher Anzeigeer.

dolf Mosse in Berlin, Leipzig, Gamburg, Frank- furt a. Al., reslau, Falle, Rrag, Mien, München, Hürnberg, straßburg, Zürich und Stuttgart.

vor der Lizitation bei uns, oder spätestens in dem Lizitationstermine vor unserem Kommissarius sich auszuweisen hat. . Die Verpachtungsbedingungen, die Karte und das Grundstücks⸗ Verzeichniß sind in den Wochentagen während der Dienststunden in unserer Registratur, sowie bei dem zeitigen Pächter Herrn Breymann in Düna einzusehen. Abschrift des Kontrakts - Entwurfs und die ge—⸗ druckten allgemeinen Verpachtungsbedingungen werden gegen Erstattung der Kopialien resp. Druckkesten ahgegeben. Hannover, den 22. Mai 1873. ; Königliche . . fh omãänen. růüh.

Die Anfertigung und Lieferung von 8 Stück gekuppelten Eilzug⸗Locomotiven, dreifach gekuppelten Tender⸗Locomotiven und 11 dreifach gekuppelten Güterzug⸗Locomotiven soll im Wege der Submission vergeben werden. Termin hierzu ist auf: . Dienstag den 19. Juni d. J, Vormittags 12 Uhr, in unserem Geschäftslokale Koppenstraße Nr. 88 / 89 hierselbst anberaumt, bis zu welchem die Offerten frankirt und versigelt mit der Aufschrift:

„Submission auf Liefernng von Locomotiven“ eingereicht sein müssen.

Die Submissiong bedingungen (Modelle und Zeichnungen) liegen in den Wochentagen Vormittags im vorbezeichneten Lokale sowie in dem Bureau unseres Qber⸗Maschinenmeisters Gust in Frankfurt a. O. zur Einsicht aus und können daselbst auch Abschrifsen der Bedingungen, sowie Copien der Zeichnungen gegen Erstattung der Kosten in Em⸗ pfang genommen werden.

Berlin, den 17. Mai 1873.

Königliche Direction der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn.

1 Bekanntmachung. 1 Die Lieferung von 1590 Tonnen Portland⸗Cement zum Banu des Vorhellings 1. für das Marine⸗Etablissement an der Kieler Bucht

soll am

4. Juni d. J., Mittags 12 Uhr im Wege der Submission sicher gestellt werden. Lieferungslustige wollen ihre desfallsigen und mit der Aufschrift

„Submission auf Cement“ versehenen Offerten bis spätestens zu dem vorangegebenen Termine der unterzeichneten Direktion verschlossen und portofrei einsenden. Die im diesseitigen Bureau zur Einsicht ausliegenden Lieferungs-Bedingungen werden auf Verlangen und gegen Erstattung der Kopialien auch per Post übersandt.

Kiel, den 21. Mai 1873. Kaiserliche Hafenbau⸗Direktion. Martiny.

Verloosung, Amortisation, Zinszahlung u, s. w.

von öffentlichen Papieren. ka. . Es wird hierdurch zur allgemeinen en gi gebracht, daß von der 44 * igen Anleihe des Wegeverbandes bes Amtes Aurich im Gesammtbetrage von 75,000 Thlr. vom 1. Januar 1870 folgende Obligationen zur Rückzahlung auf den 30. Dezember d. J. aus⸗ geloost sind:

itt. . Nr. 4, 46, 54, 66, 171, 177, 223 und 239.

B. . 2 bis 25. 31 ben gin

Die Rückzahlung geschieht durch den Amtswegeverbands⸗Rendan— ten Jacobus Reimers in Aurich gegen Einlieferung der Obligationen nebst Talons und noch nicht fällig gewordenen Coupons. Auch können die Kapitalien nebst Zinsen bis zum Tage der Rückzahlung schon von jetzt an bei der gedachten Zahlstelle in Empfang genommen werden.

Aurich, den 16. Mai 1873.

Der Kreishauptmann. Neupert.

1486

Bekanntmachung.

Die neuen Couponbogen zu den Prioritäts-Obli⸗ gationen der Lübeck-Büchener Eisenbahn-Gesellschaft können vom 3. Juni d. J. an, in der Zeit von 9 his 12 Uhr Vor⸗ mittags, bei unserer Hauptkasse hierselbst, gegen Einlieferung der Talons der bisherigen Gonhonbgen, entgegengenommen werden. Den Talons ist ein, nach der Reihenfolge der Nummern geordnetes, mit Namensunterschrift versehenes Verzeichniß beizufügen.

Diejenigen, welche in Hamburg die neuen Couponbogen in Empfang zu nehmen wünschen, haben die Talons bis zum 31. Mai in der Zeit von 9 kis 12 Uhr Vormittags bei der Norddeutschen Bank in Hamburg einzureichen. Diesen Talons sind doppelte, mit Namensunterschrift, versehene, nach der Reihenfolge der Nummern geordnete . . beizufügen, von denen das eine quittirt zurück- gegeben wird. egen Rücgabe des letzteren find die neuen Coupon= bogen in der Zeit vom 9. bis 21. Juni d. J. Vormittags von 9 bis 12 Uhr bei der Norddeutschen Bank von den Betreffenden in Empfang zu nehmen. ;

Lübeck, den 20. Mai 1873.

Die Direktion der Liheck⸗Büchener Eisenbahn⸗Gesellschaft.

1471

Vorm. Genrg 9

Die Dividende pro 1872 ist auf 4x festgesetzt und erfo

Aktien⸗ Gesenschaft für Tabaks ⸗Fabrikation.

Praetorius.)

t die Einlösung der Dividendenscheine Nr. 1 mit

von heute ab in den Vormittagsstunden von 9— 12 Uhr bei der

Vereins⸗Bank, Quistorp Co. hier,

; ; Hegelplatz Nr. 2. Den quittirten Rechnungen ist ein arithmetisch geordnetes doppeltes Nummern⸗Verzeichniß beizufügen.

Die Direction. R. Lauber.

erlin, den 23. Mai 1873.