1873 / 125 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 28 May 1873 18:00:01 GMT) scan diff

S6, hochbunter und sglaig 88, 126pfd. pr. Nai Sog. pr. uni- Juli 855 Thlr. Rogge tacurer, 120pfd. loc pr. 2000 Pfd. Zollge- wicht luländischer 54, 120pfd. pr. Mai 52, per Juni- Juli 52 Thlr. Heine Gerste pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 50 52, grosse Gerste pr. 2000 Pfd. Zollgewieht 57g Hhlr. Weisse Eoch- Erbsen pr. 2000 Pfd. Zollgewicht loco 46, dito Futter- Erbsen pr. 2000 Pfd. Zollgewicht 433 44 Thlr. Hafer pr. 2000 Pfd. Zollgenwicht loco 50 Thlr. Spiritus pr. 100 Liter 100 x loco 17a er.

Danzig, 27. Mai. (Nestpr. B) ( Börsenberieht) Weizen lͤoeo blieb auch in gesehäftsloser Stimmung, indem es sowohl an reichlichem Angebot, wie an genügender Kauflust fehlte. Umsatz 46 T. Bezahlt wurde 76- S8 Thlr. Regulirungspreis für 126 pfd. bunten keferungsfahigen Sp] Thlr. Termine unverändert. Auf Lieferung 126pid. pr. Mai 54 Thlr. bez., pr. Mai-cJuni So Thr, bez., pr. Juni - Juli S553 Thlr. Br., pr. September-Oktober 82 Thlr. Br. Reggen loco bleibt gefragter. Umsatz 150 L. Es be- dang I1I18pfd. alter poln. 49 Ihr, 1230pfd. 5g Thlr., inländischer 120pfd. 54 Thlr., RKegulirungspreis far 120pfd. 51l Ihr, inl. 54 Thlr. Termine ohne Geschäft. Anf Lieferung 120pfd. Per Juni- Juli 57 Thlr. Br., pr. Juli- August 53 Thlr. Br., z Thlr. Gd, pr. September-Oktober 52 Thlr. Br, 5Iz Thlr. Gd. Gerste loco Tleine 104pfd. 50 Thir. bez. Alles pr. Tonne von 2000 Ef. Zollgewicht. Spiritus loco 1772. Thlr. Le.

Stestim, 27. Mai, 1 Uhr 20 Min. Nachm. ep. 4. Staats anzeigers) Weizen, Juni-Juli 86, Juli-August S5, Herbst 80. Roggen, Juni-Juli 5 Juli-August 54, HKerbst 543. REübòöl, Mai 21, Mai- Juni 2243, September-Oktober 223. Spiritus 174. Mai- Juni —, August - September 185, September-October 18 bez.

Posen., 27. Mai. (Pos. Ztg.) [Amtl. Bericht.) Roggen. Ge- kündigt Ctr. Enündigangspreis 574, pr. Mai 57, pr. Mai- Juni 573, Pr. Juni-Juli 563, Juli- August 555, August-September 54h, Herbst 533. Spiritus smit Fass] (pr. Iäter 10000 pot Tralles). Gekündigt 10 000 iter. Kündigungspreis 17am, Pr. Mai 1714, pr. Juni 1716).., pr. Juli 18, Pr. August 18, Pr. Sep- tember 18, pr. Oktober 173.

Brenkad, 27. Mai, 2 L. 4 M. Nachm. (Tel. Depesche d. Staate Anzeigers.) Spiritus pr. 100 Liter à 100 pCt. pr. Mai 183 Br, 18 Gd, Weizen, weisser, 220-282 Sgr., gelber 2X6 -= 273 Sgr., Roggen 176- 191 Sgr. Gerste 165 - 175 Sgr. Hafer 141 -= 150 Sgr. pr. G0 Zollpfund -— 100 Kilogramm. Schxankend.

EBresiara, 27. Mai, Nachmittags. (W. T. B.) Getreide- markt. Spiritus pr. 100 Liter 100 Prozent pr. Mal- Juni 19. Weizen pr. Mai 89. Roggen pr. Nai-Juni 593, pr. Juli-August 577, pr. Sepibr- Oktober 55. Rüböl pr. Mal-Juni 22, pr. Sep- tember-Oktober 227. Zink geschäftssos. Wetter: Veränderlich.

Magdehirg, 27. Mai. (Privatbericht.) Neiren 90 - 94 Ihlr. Roggen 586-64 Thir, Gerste 63-73 Thlr., Hafer 50 - 53 Ihlr pr. 2000 Pfund. Kartoffelspiritus. Loco waar niedriger bezahlt. Termins flau und weichend. Loco ohne Fass 184 à 3 Thlr. bez., per Mai, Mai-Juni 18 à S Thlr., pr. Juni-Juli 185 Thlr., pr. Juli-Argust 199 32 g Thlr., pr. August September 1956 Thlr., pr. September 195 Thlr. Pr. 10000 pCt. mit Uebernahme der Gebinde à 15 Hhlr. pr. i090 Liter. Eäbenspiritas flau und niedriger. Loco 18 a i7iru, Thlr., pr. Juni-September 182 Hhlr.

CGöln, 27. Mai, Rach. 1 Uhr. (V. T. B.)

Getreidemarkt. Wetter: Gelinde. Weizen matter, hiesiger loeNo 9, 23, fremder loeo 9, 10, pr. Mai 9, 10, pr. Juli 8, 294, pr. November 8, J. Roggen still, los 6, 743, pr. Mai 5, 20, pr. Juli 5, 4, pr. November 5, 22. Rüböl unverändert, locc 12, pr. Nai 114, per Oktober 120. Læinöl loco 1250.

Brenaem. 2X. Mei. IRT. T. B.) Petrolsum ruhig, Standard wbite loco 16 ME. 25 Pf. gefordert.

Hamburg, 27. Mai. (TJ. T. B.)

Getreidemarkt. Weicen und Roggen loco unverändert, auf Termine ruhig. Weizen pr. Mal 126 pfd. 1000 Rilo netto 270 Br., 268 Gd., pr. Mei - Juni 126 pfündiger pr. 1000 Rilo netto 258 Br., 257 Gd., pr. Juli - August pr. 100 Kil' netto 252 Br., 251 Gd., pr. September-Oktober 126 pfün- diger pr. 009 Kilb netio 22 Br. AMI Gd. Roggen pr. Mai 1000 Kilo netto 172 Br., 171 Gd., pr. Mai - Juni pr. 1000 Kilo netto 171 Br., 170 G4., pr. Juli -- August 10600 Eilo netto 171 Br.,, 170 Gd., pr. September - Oktober 1000 Kilo netto 170 Br., 169 G4. Hafer und Gerste unverändert. Rüböl matt, loco 345 Br, pr. Mai 23, pr. Oktober pr. 200 Efd. 71. Spiritus höher, pr. Mai 10090 Liter 100 pCt. 43, pr. August-

September 48, pr. September - Oktober 47. Kafftes ruhig; Umsatz 2000 Sack. Petroleum behauptet, Standard white loco 16,25 Br., 16,109 Gd., pr. Mai 16,209 Gd., pr. Angust- Dezember 16,90 Gd. Wetter: Regen.

Amesterdam, 27. Mai, Rm. 4 D. 30 M. (X. L. B.) Getreidemar kt. (Schlussbericht Weizen per Oktober 361.

Roggen pr. Mai 2054, pr. Oktober 207. FI. RBüböl loc pr. Herbst —.

Antwerken, 27. Mai, Nm. 4 Uhr 30 M. (WV. T. B.) Getreidemarkt. (Schlussbericht). Weizen fest, dänischer 36. Roggen behauptet, französischer 223. Hafer unverändert, inlän- discher 213. Gerste stetig.

Petroleum-MNarkt Schlussbericht). Raffinirtes, Type weiss, loce und pr. Mai 40 bez., 404 Br., pr. Juni 409 Br., pr. Septem- ber 43 Br., pr. September-Dezember 45 Br. Steigend.

LHiverpogcl, 27. Mai, Nachmittags. (W. L. B) Getreide- markt. Weizen flau, Mehl ruhig, Mais unverändert.

Liverpool, 27. Mai, Vormitt. (GJ. T. B.) Baum wolle ¶Anfangsbericht). Muthmasslicher Umsatz 10,009 B. Pest. Tagesimport 58 000 B., davon 24 000 B. amerikanische, 15,000 B. ostindische.

Liverpool. 27. Mai, Nachm. (I. T. B) Baumwolle. (Schlussbericht) Umsatz 12, 000 B., davon für Spekulation und Ex- port 3000 B. Fest.

Middl. Orleans 93.6, raiddl. amerikanische Sz, fair Dhollerah 6g, middl. fair Dhollerah 535, good middl. Dholierah 43, middl. Dhollerah 4, fair Bengal fair Broach 64, new fair Qomra 6öòsiG,

fair Qemra 61, fair Madras 6t, fair Pernam 93, fair Smyrna 7, fair Egyptian 9.

Ocleans nicht unter low middling April-Verschiffung 99 d.

Manchester, 27. Mai, Nachmittags. (W. T. B.)

12er Water Armitage 985, 12er Water Taylor 113, 20er Water Micholls 13, 30er Rater Gidloyr 143, 30er Water Clayton 154, Pr Mule Mayol 133. 40r Medio Nilrinson 153, 36r Warpcops- Qua- litãt Rowland 15, 40r Double Weston 154, 60r Double Meston

184, Printers *νσ, 27 SI pfd. 132. Mässiges Geschäft zu vollen Preisen.

CGlasgor, 27. Mai. Roheisen: mixed numbers Warrants 116 ch. 3 4.

HHmlI. 27. Mai. (G. T. B) Getreidemarkt. lischer Weizen Knapp, Preise unverändert.

Paris, 2A. Nai, Nachm. (X. T. B) Erodnukten markt. Füböl rahig, pr. Mai 92,75, pr. Juli August 93,75, per Septhr- Dezember 94 75. Mehl ruhig, pr. Mai 73, O, pr. Juni 73725, per Juli- August 72.75. Spiritus pr. Mai 5425. Wetter: Reg- nerisch.

St. Fetershurg, 27. Mai. Nachm. 5 Uhr. (W. T. B.)

Prodnuktenmarkt. Talg loco 48, pr. August 49. Weizen loco 143. Pr. August 144. Roggen loco 7, 69, pr. August 7,45. Hafer loco 4,25, pr. Juni 4, 15. Hanf loco Leinsaat (9 Pu) loco 141, pr. August 1464. Wetter: Veränderlich.

Ver- Kork, 27. Nai, Abends 6 Uhr. (KX. T. B.)

Raps pr. Herbst

Eng-

Baum wolle 191. Mehl 7D. 45 C. Rother Frühjahrsweiren 1D. 69 0. Raff. Petroleum in Nen -Tork pr. Gallon von 6 Pfd. 20. do. in Philadelphia pr. Gallon von 67 Efd. 193. No. 127 8.

Fracht für Getreide pr. Dampfer nach Liverpool (pr. Busheh) 74, do. für Baumwolle (pr. Pfd.) is.

Havanna - Zucker

Anazahlumgßem.

gdermanla Lebens - Versicherungs - Aktien - Gesellschaft. Die Pivid. pro 1877 von 12S * der geleisteten Baarzahlung vird vom 3. Juni . ab in Berlin an der Gesellschaftskasse ausbezahlt; s. Ins. in Nr. 1

Westphälisohe Bergbau- Aktlen - Gesellsohaft z Courl bel Dortmund. Die Divid. pro 1872 von 103 wird mit 20 Lhlr. pro Aktie vom 1. Juni er. ab bei dem A. Schaaffhausenschen Bank- verein in Cöln ausbezahlt.

Bergwerks- desellsohaft Verelnigter Bonifaolus bel Gelsen- klrohen. Die Divid. pro 1872 von 10523 wird mit 109 Thlr. 19 Sgr. per Aktie vom 15. Juni er. ab in Berlin bei der Diskonto-Gesell- schaft und bei Delbrück, Leo & Co. ausbezahlt. ;

Vorwärts, Gesellschaft für Flaohsspinnereli und Weberei in Bielefeld. Die Dirid. pro 1872 von 63 wird mit 12 Thlr. pro Aktie vom 1. Juni er. ab in Berlin bei Michaelis Paderstein aus- bezahlt.

6. Juni.

General- Versam ämlIlurg ger. Aktien- desellsohaft „Flora“ für Berlin in Charlot- tenburg. Ausserordeitl. Gen. Vers. in Berlin.

18. Juni.

V. Emls-

Ausgneise vom Kanten, Industrie- Gesell- schaften ete. germanla Lebens · Terslo Aktlen · Gesellschaft zn Stettin. Vie Bilanz pro ultimo Dezember 1872; s. Ins. in Nr. 124. Usanecem.

Nachdem das Bezugsrecht auf junge Laura- Aktien bis zum 30. 4. Af. verlängert worden ist, haben die Jeitkäufer von Laura-Aktien, falls sie den Bezug der jungen Aktien wünschen, solches ihren Ver- Käufern bis zum 23. d. iL. incl schriftlich anzuzeigen (in Gemäss- heit des 5. 14 der besonderen Schlusszettel- Bedingungen), worauf hierdurch nochmals aufmerksam gemacht wird. Ultimo d. M. erfolgt durch den Liquidations Verein nur die Scontrirung der alten Aktien und geschieht die Ultimo- Lieferung der Seontro-Saldi unter Bei- fügung der darauf entfallenen Anzahl junger Aktien.

M. 9461

Bekanntmachung.

In Gemäßheit des 5§. 29 des Stgtuts der Hannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft, des Art. I. S. 19 2lin. 3 des Nachtragsstatuts, sewie der §§8. 31. 32 des Statuts, berufen wir die Aktionäre der Sannover⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft zu

amet ordentlichen resp. außerordentlichen Generalbersammlung auf . Montag, den 39. Juni 1873, Vormittags 11 Uhr,

in der Georgshalle, Kastens Hotel, Theaterplatz Nr. 8 hier.

Gegenstände der Verhandlung bezw. Beschlußfassung werden ein: . . . 1 n , des Berichts der Direktion über die Geschäfte des verflossenen Jahres und Vorlegung des Rechnungs⸗Abschlusses hr

dieses Jahres; 2) Wahl dreier Revisoren;

35 Ausdehnung des Unternehmens auf den Bau einer Zweigbahn von Münder nach Haste; 4) Beschaffung der Mittel zum Bau und zur Ausrüstung der sub 3 genannten Bahn, jowie zur Vermehrung des Betriebs⸗

materials, Erweiterung der Gleis- und Bahnhofs⸗

Anlagen, bezw. vollständigen Fertigstellung der Linien Hannover⸗Alten⸗

beken und Löhne-Vienenburg im Wege der Erhöhung des Aktienkapitals oder der Ausgabe von Prioritãts⸗Obli⸗

gationen;

5) Ermächtigung der Direktion zu Verhandlungen mit der Königlichen Staatsregierung, betreffend die Uebernahme des Be⸗ triebes auf der Eisenbahnlinie von Goslar nach Vienenburg bezw. den Ankauf dieser Strecke. Nach 5§. 31 des Statuts müffen die Aktionäre behufs ihrer Legitimation zur Generalversammlung spätestens am 3. Kalendertage vor der Verfamnilung ihre Aktien bei der Gesellschaftskasse (Prinzenstraße Nr. deponiren.

Die Stelle der wirklichen Depottion bei der Gesellschaft behörden über die bei ihnen erfolgte Deposition der Aktien. Hannover, den 26. Mai 1873.

vertreten nur amtliche Bescheinigungen von Staats⸗ und Kommunal⸗

Der Verwaltungsrath

der Hannover ⸗Altenbekener Eisenbahn⸗Gesellschaft. H. F. Adickes.

* chrovinzial⸗Diskonto⸗Gesell schaft in Berlin.

In der am 26. d. M. stattgehabten ordentlichen Generalversammlung sind die statutenmäßig durch das Loos ausgeschiedenen Mit⸗ glieder des Verwaltungsraths, Baron von Eckardstein, Geh. Ober-⸗Finanzrath a. D. Moelle und Lent wieder gewählt werden.

Indem wir dies hierdurch zur Kenntniß der Aktionäre bringen, veröffentlichen wir in Gemäßheit des Art. 55 des Statuts nach⸗ stehend die Jahres -⸗Bilanz vom 31. Dezember 1872 nehst dem. Gewinn- und. Verlust Konto mit dem Bemerken, daß der gedruckte Gefchäftsbericht in der Generalversammlung vertheilt worden ist und im Uebrigen von den Aktionären in dem Geschäftslokale der Direktion und bei den unten angegebenen Zahlstellen entgegen genommen werden kann.

Die für das Jahr 1872 zur Vertheilung kommende Dividende beträgt 16 Prozent pro rata temporis der mit 60 Prozent bewirkten Einzahlung auf die Aktien oder 17 Thlr. 10 Sgr. auf jede Aktie von 200 Thlr. Nomingl, und kann dieser Betrag gegen Einlieferung der pro 18773 ausgegebenen Dividendenscheine vom 1. Juni d. J. ab bei den nachstehenden Stellen erhoben werden:

in Berlin bei der Diskonto⸗Gesellschaft,

Aachen bei der Aachener n, , . „Bernburg bei den Gebr. Wolff, Provin al⸗Diskonto⸗Gesellschaft , , Braunfchiweig bei R. S. Nathalion Nachfolger, Provinzial⸗Diskonto⸗Gesellschaft Braunschweig,

Cöln bei Sal. Oppenheim jramr. & C Duisburg bei der

8 2 a8 7 22

ö bei M. J. k udwigshafen bei S. Lederle, Pfälzische

9, rovinzial⸗Diskonto⸗Gesellschaft Duisburg, Elberfeld bei der Bergisch-Märlischen Bank, ö a. M. bei M. A. v. Rothschild C Söhne,

alle bei dem Hallischen Bankverein von 8 Kaempf & Comp.,

amburg bei der Pravinzial⸗Diskonto⸗Gesellschaft Hamburg, Pronvi i g m fe nschaft Hannover, rovinzial⸗Bank,

b

Straßburg bei der Provinzial⸗Diskonto⸗Gesellschaft Straßburg.

Die Direktion.

Berlin, den 27. Mai 1573.

Bilanz am 31. Dezember 1872

2 * Activa. e, eg. Passiva. au, gn Debitoren (Guthaben bei den Banquiers der Gesell⸗ Aktienkapital Konto. Thlr. 10000, 000. —. ab noch nicht eingeforderte Anlage Kapital in ö J ö 6; wood oog . ö. lr. I'34I,666. 20. . Thlr. 00οο0. *,, k ab rückstandige Cinzahlun, Betheiligung am Grundkapital . . 9 2880. von lktien. Gefeschaften ., G0 0οο0. . k ,,, ö , n,, ,. 3. se R = Kreditoren n, s Anlage in Effekten und Konsortialgeschäften . db Sn . Hemtun. und Verlust· onto 5 ; J 1.066731 2 3 7, 958, 992 12 3 7, 058,992 12 3

Gewinn- und Verlust⸗-Konto.

Ria, e m, de, gen. me, d e. Verwaltungskosten, Steuern ꝛc. 15,597 12 9 Saldo⸗Vortrag.... . 14992 13 Reingewinn JJ 1100,31 7 3 l, 09,731 7 3 Zinsen· Einnahmen- 123559 9 3 Derselbe vertheilt sich wie folgt: 31 WBVerschiedene Einnahmen 276 5x Zinsen auf Thlr. 4, 009, 009 pro Erträgniß des in Zweigniederlaffungen in komman⸗ 1ẽFahr Thlr. M000. ditarischer Betheiligung bei Ban khaͤusern und 5 * ZIinsen auf Thlr. in k beim Grundkapital von 20090909 vom 16 Aktiengesellschaften angelegten Kapitals ; 63d, 908 24 15 C 3179 170833 10 ö Zinsen und Gewinnerträgniß aus Effekten und Kon⸗ 1 2X0 833 102 sortialgeschãften K 363 491 3 9 36 57 7 3 Hiervon nach Abzug des Reservevor⸗ 4 trages von Thlr. 12,271. 27. 3, also auf Thlr. 6 636: 10 * zum Reserve⸗ . onds. Thlr. 712, 662. 18 5 * Tantieme für den Verwaltungsrath , 36331. 9 3x Tantieme für die Dirckti hn AA ne n 13079220 gos ic 73 11 * Superdividende auf Thlr. ̃ 4.000, 009 pro 1 533 J lr. 40, 009. 14 11x Superdividende auf Thlr. O00 O ö vom 15. 4 —- 31. 12 155,833. 10 . 595, 833 10 Reservevortrag 12,71 27 3 ö . Ti ses 0 = .

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach

K 126.

Deutsches Reich.

Gesetz über die Rechtsverhältnisse der zum dienstlichen Gebrauche einer Reichsverwaltung bestimmten Gegenstände. Vom 25. Mai 1873 . . Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. ö

erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, zur näheren Feststellung der Rechtsverhältnisse rücksichtlich derjenigen. Gegenstände, welche zum dienstlichen Gebrauche einer e en h; aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung bestimmt sind, was folgt: . §. 1. An allen dem dienstlichen Gebrauche einer verfassungsmä ßig aus Reichsmitteln zu unterhaltenden Verwaltung gewidmeten Gegen

ständen stehen das Eigenthum und die senstigen dinglichen Rechte,

welche den einzelnen Bundesstaaten zugestanden haben, dem Deutschen

Reiche zu. Der Zeitpunkt des Uebergangs dieser Gegenstände in eine solche Verwaltung ist als Zeitpunkt des Uebergangs der Rechte auf das Reich anzusehen. K

Hinfichtlich der Befreiung von Steuern und sonstigen dinglichen Lasten sind die im Eigenthume des Reichs befindlichen Gegenstände den im Eigenthume des einzelnen Staates befindlichen gleichartigen Gegenstãnden gleichgestellt.

Auch unterliegt das Reich bezuglich der ihm zugehörigen Gegen⸗ stände der nämlichen Gerichtszuständigkeit, 8 der Staat, in dessen

Bereich jene Gegenstaͤnde sich befinden, bezüglich der ihm zugehörigen

gleichartigen Gegenstände unterworfen ist.

§. 2. Ausgenommen von den Bestimmungen im 58. 1 bleiben: i) solche beim Erlaß dieses Gesetzes den Zwecken einer Reichs- verwaltung dienenden Grundstücke und deren gesetzliche Zubehörungen,

welche nach dem in den einzelnen Bundesstaaten geltenden Bestimmun⸗ en der Benutzung des Staatsoberhauptes oder der Apanagirung der Fit eder des regierenden Hauses gewidmet sind;

Y. Grundstücke, welche bei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs dieser nur auf eine bestimmte Zeit, oder auf Widerruf, oder miethweise überlassen sind;

3) Grundstücke, aus deren Erlös die zur Erwerbung oder Be⸗ baunng eines im Besitze derselben Reichsverwaltung een rn ger Grund⸗ stücs von einem Bundesstaate gemachten Ausgaben nach den darüber getroffenen Bestimmungen zu erstatten sind;

4). Grundstücke, welche hei dem Uebergange in eine Verwaltung des Reichs dem betreffenden Dienstzweige nicht unmittelbar dienten, vielmehr nur insofern mit ihm in einem Zusammenhange standen, als die aus den Grundstücken aufkommenden Einkünfte bei jenem Dienst⸗ zweige mit verrechnet wurden;

5) Grundstücke, welche zu einem Theile von einer Reichs verwal⸗ tung, zu einem anderen Theile von einer Landesverwaltung benutzt werden, sofern der letzteren die Mitbenutzung nicht lediglich auf eine Lestimmte Zeit oder auf Widerruf oder miethweise eingeräumt ist. An solchen Grundstücken steht dem Reiche auch ein Miteigenthum nicht zu, die Reichsverwaltung behält aber, kis sie mit der Landes⸗ verwaltung eine Theilung oder sonstige Auseinandersetzung vereinbart, das Benutzungsrecht im bisherigen Umfange.

§. 3. Wenn aus einem in das Eigenthum des Reichs überge⸗ gangenen Grundstücke, neben der Benutzung zum Dienstgebrauche oder zu Dienstwohnungen, noch sonst Erträgnisse gezogen werden so ist eine feste Geldrente, welche nach dem nachhaltigen Werthe dieser Er⸗ trägnisse zu ermitteln ist, an denjenigen Bundesstagt abzuführen, von welchein das betreffende Grundstuͤck in das Reich übergegangen ist.

§. 4. Die nach der Bestimmung im 5§. 1 in das Eigenthum des Reichs übergegangenen Grundstücke können, wenn sie für die Zwecke der Reichsverwaltung in demjenigen Dienstzweige, dem sie bisher gewidmet waren, entbehrlich oder unbrauchbar werden, für Zwecke eines anderen Dienstzweiges der Reichsverwaltung verwendet werden.

85.5. Das Reich ist zur Veräußerung eines nach §. 1 in sein Cigenthum ühergegangenen Grundstücks nur dann befugt, wenn das⸗ selbe für die Zwecke der Reichsverwaltung entbehrlich oder unbrauch= bar wird und der Erlös aus seinem Verkaufe dazu bestimmt ist, durch die Erwerbung eines anderen Grundstücks, oder die Herstellung einer anderen Baulichkeit im Gebiete desselben Bundesstaates einen gz ge das entbehrlich oder unbrauchbar gewordene Grundstück zu beschaffen.

S. 6. Ist für ein entbehrlich oder unbrauchbar gewordengs Grund⸗ stück ein Ersatz nicht nothwendig, so ist dasselbe in dem Zustande, in welchem es sich befindet, unentgeltlich und ohne Ersatzleistung für etwaige Verbesserungen oder Verschlechterungen demjenigen Bundes⸗ staate zurückzugeben, aus dessen Besitz es in die Verwaltung des Reichs übergegangen war. 2.

SJ. Die Rückgabe (5. 6) solcher Grundstücke, welche den Zwecken der Militärverwaltung gewidmet sind, erfolgt, wenn sie für diese Verwaltung entbehrlich oder unbrauchbar werden, und weder nach

“5 ein Ersgtz für sie zu beschaffen, noch ihre Verwendung für

wecke der Marine erforderlich ist.

Im Falle der Einziehung einer Befestigung erfolgt die Rückgabe nur nach Vollendung der im Interesse der Landesvertheidigung noth⸗ wendigen Einebnungsarbeiten gegen Erstattung der Kosten dieser Arbeiten .

§. 8. Die Entscheidung darüber, ob für ein von der Reichsver⸗ waltung nicht weiter verwendbares Grundstück 5§. 5 bis 7 ein Ersatz erforderlich sei, und die Feststellung der zu erstattenden Ein ebnungskosten stehen der oberften Behörde derjenigen Reichsverwaltung zu, in deren Besitz sich das Grundstück befindet.

S8. 9. Durch den Uebergang des Eigenthums an den im 8. 1 ii ten unbeweglichen Gegenständen an das Reich werden nicht

erührt:

1) Verfügungen, welche in Betreff dieser Gegenstände vor dem 1. Januar 1873 getroffen find;

2 die Fortdauer ven Zahlungen oder anderen Leistungen, welche von einer Reichsverwaltung für die Einräumung eines Rechts an einem

Grund stücke oder einem Theile desselben (5. 1 und 5§. 2 Nr. 5) bisher

an einen Bundesstagt zu entrichten waren; ö 3) die Rechte Dritter, insbesondere der Staatsgläubiger.

Die zur Wahrung dieser Rechte in den Landesgesetzen bestehenden

ö en sind auch von dem Reiche zu erfüllen. . te und Pflichten in Bezug auf rückständige Kaufgelder gehen auf das Reich nicht über.

§. 109. Alle Einnahmen aus der Veräußerung von Grundstücken,

Materialien, Utensilien oder sonstigen Gegenständen, welche sich im

Besitz der Reichsverwaltung befinden, müssen für jedes Jahr veran. schlagt und auf den Reichshaushalts-Etat gebracht werden (Art. 69 der Verfassung). Eine Nachweisung der Ueberschreitungen solcher Ein⸗ nahme⸗Ftats und der außeretats mäßigen Einnahmen aus der Veräußerung der erwähnten Gegenstände ist jedesmal spätestens in dem auf das ECtatsjahr folgenden zweiten Jahre dem Bundesrath und dem Reichs— tage zur nachträglichen Genehmigung vorzulegen.

.S. 11. Die Einnahmen aus der Veräußerung der im Besitz der Reichsverwaltung befindlichen Grundstücke dürfen nur unter Genehmi⸗ gung des Bundesraths und des Reichstags verausgabt werden und hi. sofern diese Genehmigung nicht anderweitig ersolgt ist, im nächsten

eichshaushalts⸗-Etat in die zur Dedung der gemeinschaftlichen Aus— gaben bestimmten Einnahmen einzustellen.

. Dem Reichstage ist ein Verzeichniß des als Eigenthum des Reichs festgestellten i n. mitzutheilen, auch allfährlich 5 ö. 3 Grundbesitz des Reichs stattgehabten Veränderungen Kennt⸗

geben.

ö

Erste Beilage

Donnerstag, den 29. Mai

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei- gedrucktem Kaiserlichen Insiegecl.·. Gegeben Berlin, den 256. Mai 18733. (L. 8.) Wil hßelm. FJürst v. Bis march.

Gesetz, betreffend Steuerermãßigungen. . Vom 21. Mai 1873. ö. .

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen c, verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach 6 Instimmung des Bundesrathes, für Elfaß Lothringen was olg tꝛ ̃ S. 1. Die bestehenden Vorschriften üher 1) die Erhebung von einem Zuschlagszehnel und einem halben Zuschlagszehntel von den Gebühren und Abgaben, welche durch die Enregistrementsverwaltung erhoben werden; Y) die Erhebung von Gebühren, für die Vereidung von Staatsbeamten und von Stempeln und Gebühren für die Proto- kolle über solche Vereidungen; 3) die Stempelpflichtigkeit der Fracht⸗ briefe und ähnlichen Schriftstücke, welche zum Beweise eines Fracht⸗ vertrages dienen follen, sewie die Stempelpflichtigkeit der Postscheine und der von den Empfängern von Po . den Postanstalten ertheilten Empfangsbescheinigungen; ) die Besteuerung des öffent- lichen Fuhrwerks; s) die Erhebung einer Abgabe von der Beförderung von Personen und Eilgütern auf Eisenbahnen; 6) das Staatsmonopol fũr ö, und den Verkauf von Schießpulver und Salpeter; ) die Befteuerung der Fabrikation von Spielkarten, sowie die Be= schränkungen, denen die Fabrikation und der Verkauf von Spielkarten unterworfen ist; s die Erhebung von Gebühren für die Prüfung des Feingehalts der Gold⸗ und Silberwaren; 9) die Erhebung von

onsulats und Chancelleriegebühren sind aufgehoben.

5. 2. Die Erhebung der in 8. 1 unter 1 und 4 bezeichneten Abgaben wird vom 1. Juli 1873 ab eingestellt. .

§. 3. Die für Vereidung von Stgatsbeamten bezw. für Proto⸗ kolle über solche Vereidungen (5. 1 Nr.) seit Einsetzung der deutschen erhobenen Stempel⸗ und Gebührenbeträge sind zurückzu⸗ zahlen. ö.

Uckundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 21. Mai 1873.

( . 8. Wilhelm. Füũrst v. Bismarck.

Königreich Preußen.

Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn zur Verbindung mehrerer Steinkohlengruben mit Aachen und Stolberg durch die Aachener Industrie⸗Bahn⸗Aktien⸗Gesellschaft. Vom 25. November 1872. i. Wir Wil e lm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Nachdem von dem Komite, welches sich zur Gruͤndung einer Aktiengesellschaft unter der Firma: 16 . Aachener Industrie⸗Bahn⸗Aktien⸗Gesellschaft gebildet hat, darauf angetragen worden istz dieser Gesellschaft die Kon⸗ zession zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn zur Verbindung der Steinkohlengrube Maria bei Höngen, der Gruben Gemeinschaft, Gouley, Teut und Königsgrube hei Morsbach und Grevenberg mit Aachen und dem Bahnhofe und Hüttenwerke Rothe Erde hei Aachen einerseits und mit den Bahnhsfen der Rheinischen und Bergisch⸗Märki⸗ schen Eisenbahn bei Stolberg andererseits zu ertheilen, wollen Wir diese Konzession, sowie das Recht zur Expropriation und zur vorüber⸗ gehenden Benutzung fremder Grundstücke nach Maßgabe des Gesetzes vom 3. Nohember 1838, unter den nachstehenden Bedingungen hier⸗ durch gewähren; I. Die Gesellschaft bildet sich unter der Firma: ; Aachener Industrie⸗Bahn⸗Aktien⸗Gesellschaft, und nimmt ihr Domizil und den Sitz ihrer Verwaltung in Aachen oder unter Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten an einem anderen an der Bahn gelegenen Orte. II. Die Vollendung und Inbetriebnahme der Bahn muß längstens innerhalb zwei Jahren nach dem Tage der Konzessions⸗Ertheilung er⸗ folgen. Für den Bau gelten inshesondere folgende Bestimmungen: I) Die Bahnlinie in ihrer vollständigen Durchführung durch alle Zwischenpunkte wird von dem Minister für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten festgestellt, auch unterliegen saͤmmtliche Bauprojekte der Genehmigung des letzteren. 2) Die Gejellschaft hat allen An⸗ ordnungen, welche wegen polizeilicher Beaufsichtigung der beim Bahn⸗ bau beschäftigten Arbeiter getroffen werden mögen, nachzukommen und die aus diesen Anordnungen etwa erwachsenden Ausgaben, insbesondere auch die durch etwaige Anstellung eines bejonderen Polizei⸗Aufsichts⸗ Personals entstehenden Kosten zu tragen. Sie wird den Anforderun⸗ gen der zuständigen Behörden wegen Genügung des kirchlichen Bedürf⸗ nisses der beim Bau beschaͤftigten Beamten und Arbeiter bereitwillig Folge leisten, und die dadurch etwa bedingten Kosten übernehmen, auch zu der in Gemäßheit des Gesetzes vom 21. Dezember 1846 für die Bauarbeiter einzurichtenden Krankenkasse die nöthigen Zuschüsse leisten. 3) Der Staatsregierung ist vorbehalten, zur speziellen technischen Beauf⸗ sichtigung der Bauausführung einen hesonderen technischen Kommissarius zu bestellen, der unbeschadet des allgemeinen gesetzlichen Aufsichtsrechts und der daraus entspringenden Befugnisse des Staats (5. 46 des Eisenbahn⸗Gefsetzes vom 3. November 1338) die solide und vorschrifts⸗ mäßige Ausführung des Baues, sowie die Verwendung geeigneter Materialien und Betriebsmittel zu überwachen hat. Die Gesellschaft ist verbunden, den Anforderungen des Kommissarius unter Vorbehalt des an den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten binnen zehntägiger präklusivischer Frist einzulegenden Rekurses unbedingt Folge zu leisten. Die dem Stagte durch diese spezielle Aufsicht erwachsen⸗ den Kosten hat die Gesellschaft nach der Bestimmung des Ministers fuͤr Handel, Gewerbe und zffentliche Arbeiten zu erstatten. M Behufs Sicherstellung der rechtzeitigen und soliden plan. und 6 mäßigen Ausführung und Ausrüstung der Bahn, sowie aller übrigen bezüglich des Bahnbaues der Gesellschaft obliegenden Verbindlichkeiten, muß bei der General⸗Staatskasse zu Berlin ein Betrag von 5 Proz. des auf eine Million M0, 909 Thlr. festgesetzten Aktienkapitals in baar oder in preußischen Staats- oder vom Staate garantirken Papieren, oder in inlandischen Eisenbahn⸗Prioritäts⸗-Obli⸗ gationen (unter Berechnung aller dieser Effekten nach dem Courswerthe) nebst den noch nicht fälligen Zinscoupons und den Talons hinterlegt und in gerichtlicher oder notarieller Veryfändungs Urkunde erklärt wer= den, daß diese Kaution der pen ffn ee, beliebigen Verwendung unwiderruflich verfällt, wenn die Gesellschaft mit der Erfüllung der Verpflichtungen, welche durch die Kaution sicher gestellt werden sollen, in Verzug kommt. Die Zurückgabe der Zinscoupons el an deren Verfall⸗Terminen, kann sedoch vom Königlichen Han⸗ dels Ministerinm inhibirt werden, wenn nach dessen ö die Ge⸗ sellschaft mit Erfüllung ihrer Verpflichtungen in Verzu kommt. Die Rückgabe der Kaution selbst 4 sobald die Gesellschaft ihren Ver⸗ pflichtungen zur plan und an chlagsmäßigen Ausführung und Aus⸗ rüstung der Bahn überall genügt at, 5 Die Gesellschaft ist zum Bau und Betriebe eines zweiten Geleises, sowie zur nachträglichen Anlegung neuer Stationen und Haltestellen verpflichtet, wenn und so⸗ weit die Regierung folches im Verkehrsinteresse oder für die Sicher- heit des Betriebes für erforderlich erachtet. IIJ. Zur Sicherung der steten Instandhaltung der Bahn und ihrer Betriebsmistel hat die Gesellschaft mit der Eröffnung des Be⸗ triebes einen Ernenerungs⸗ und einen Reservefonds zu bilden. Dem

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗AUnzeiger.

1873.

Erneuerungsfonds, aus welchem vornehmlich die Kosten der Erneuerung der Lokomotiven nebst Tendern und Wagen, beziehungsweise einzelner Hauptbestandtheile derselben, als Feuerkasten, Kessel, Cylinder, Siede⸗ röhren, Federn, Achsen, Räder, Radreifen, Bremsen, Wasserbehälter, Wagenkasten und Coupes, sowie die Erneuerung der Schienen, Schwellen, Weichen und der kleinen Eisentheile des Oberbaues ge⸗ deckt werden sollen, sind die Einnahmen aus dem Verkaufe der ent⸗ sprechenden alten Materialien, ein nach Anhörung der Direktion und des Aufsichtsraths von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten festzujetzender jährlicher Zuschuß aus den Betriebs⸗ Einnahmen, sowie die Zinsen des Erneuerungsfonds selbst zu überweisen. Der Reservefonds, der die Mittel zur Bestreitung mch außer gewöhnliche Elementarereignisse und größere Unglücksfälle hervorge⸗ rufenen außerordentlichen Ausgaben gewähren, mit Genehmigung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auch * den Kosten nachträglich für erforderlich oder zweckmäßig erachteter Ergän⸗ zungsbauten herangezogen werden soll, ist durch Zuweisung des nach vollständigem Ausbau und er, Ausrüstung der Bahn etwa verbleibenden Restes des Anlagekapitals und durch Ueberweisung der nicht rechtzeitig erhobenen und zu Gunsten der Gesellschaft verfallenen Zinsen und Dividenden des Anlagekapitals, der Zinsen des Reserve⸗ fonds selbst, sowie eines von dem Aufsichtsrathe der Gesellschaft zu bestimmenden, nicht unter dem Betrage von einem Zehntel Prozent des Anlagekapitals verbleibenden jährlichen Zuschusses aus den Betriebs⸗ Einnahmen bis zur Höhe von 15,060 Thalern (in Worten) Funf⸗ zehn Tausend Thalern⸗ zu bilden und in dieser Höhe zu erhalten. Die Anlegung der Bestände des Erneuerungs⸗ und Reservefonds ist , . Staats⸗ oder vom Staate garantirten Papieren zu be⸗ wirken.

IV. Die Genehmigung, nõthigenfalls die Abänderung des Fahrplans bleibt der Königlichen Staatsregierung vorbehalten, ebenso die Genehmi⸗ gung des Bahngeldtarifs und des Frachttarifs, sowohl für den Güter- als für den Personenverkehr, sowie der Abänderung der Tarife, insoweit dieselben nicht dem freien Ermessen der Gesellschaft überlassen wird. Die Gesellschaft hat die Beförderung von Personen in 4 Wagenklassen zu bewerkfstelligen und für den Transport von Kohlen und Koks und event. der übrigen im Artikel 45 der Verfassung des Deutschen Reichs bezeichneten Gegenstände den Einpfennig⸗Tarif einzuführen, soweit und sobald dies von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten verlangt wird. Die Gesellschaft übernimmt ferner die Ver⸗ pflichtung, soweit der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten im Verkehrsinteresse für nöthig erachtet, jederzeit auf dessen Verlangen mit anderen in⸗ und auslän⸗ dischen Bahnverwaltungen fur die Beförderung von Personen und Gütern einen durchgehenden Verkehr mittelst direkter Expeditionen und Tarife zu errichten und hierbei insbesondere auch in ein gegensei⸗ tiges Durchgehen der Transportmittel gegen die übliche, nöthig enfalls von dem Minister für Handel, Gewerhe und öffentliche Arbeiten fest= zusetzende Vergütung zu willigen. Bezüglich dieser direkten Tarife ist die Gesellschaft verpflichtet, auf Verlangen des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten auf ihrer in diesem neu einzurich⸗ tenden durchgehenden Verkehre zu berührenden Strecke den niedrigsten Tarif⸗Einheitsfatz pro Centner und Meile zuzugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für die gleichartigen Transportgegenstände in ihrem Lokaltarife erhebt. Sollte sie jedoch in einem anderen durchgehenden Verkehre für jene Strecke ihrer Bahn einen unter dem Lokal⸗ arif⸗ Einheitssatz pro Fentner und Meile ermäßigten Satz pro Gentner und Mei le beziehen, so muß sie für jene Strecke diesen ermäßigten Tarif⸗ satz auch in dem neu zu errichtenden durchgehenden Verkehre auf Ver⸗ langen des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu⸗ (. Für durchgehende Gütertransporte wird die Erhebung einer

peditionsgebühr für die in Rede stehende Eisenbahn ausgeschlossen, wenn weder die ursprügliche Versandt⸗ noch die letzte Adreßstation an dieser Bahn liegt. Dle vorbezeichnete Verpflichtung der Gesellschaft zur Einrichtung eines direkten Verkehrs und zum Zugeständnisse des vor⸗ bezeichneten Tarifsatzes wird jedoch durch die Bereitwilligkeit der an⸗ deren betheiligten Eisenbahn⸗Verwaltungen bedingt, in diesem Ver⸗ kehre ihren Tarif nach denselben Grundsätzen zu normiren und somit für ihre in dem einzurichtenden durchgehenden Verkehre zu benutzende Strecke den niedrigsten Tarif⸗Einheitssatz pro Centner und Meile zu— zugestehen, welchen sie auf dieser Strecke für gleichartige Transport⸗ gegenstände in ihrem Lokalverkehr resp. in einem anderen durchgehen⸗ den Verkehre erheben. Sollte die Gesellschaft zum wecke der Einrichtung eines neuen direkten durchgehenden Verkehrs das gleiche Zugeständniß, wie es vorstehend präzisirt ist, von einer anderen Bähnverwaltung fordern, und die letztere ohne von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten für zulänglich erachtete Gründe sich weigern, auf den von der Gesell⸗ schaft vorgeschlagenen direkten Verkehr überhaupt einzugehen, oder jenes Zugeständniß in Betreff des Tarifsatzes zu machen, so ist die Gesell⸗ schaft an das ihrerseits auf Erfordern des Ministers für Handel, Ge= werbe und ,,. Arbeiten für einen direkten Verkehr, an welchem die sich weigerlich haltende Bahnverwaltung mitbetheiligt ist, gemachte frühere Zugeständniß nicht mehr gebunden. .

V. Die Beförderung von Truppen, Militäreffekten und sonstigen Armeebedürfnissen hat nach denjenigen Normen und Sätzen stattzu⸗ finden, welche auf den Staatseisenbahnen im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes jeweilig Gültigkeit haben. ö

VI. Der Poftverwaltung des Deutschen Reiches gegenüber ist die Gesellschaft verpflichtet: i) ihren Betrieb, soweit die Natur desselben es gestattet, in die nothwendige Uebereinstimmung mit den , , n, der Postverwaltung zu bringen, 2) mit jedem fahrplanmäßigen Zuge auf Verlangen der Postverwaltung einen Poftwagen und innerhalb desselben a. Briefe, Zeitungen, Gelder, un⸗ gemünztes Gold und Silber, Juwelen und Pretiosen ohne Unterschied des Gewichts, ferner folche nicht in die Kategorie der obigen Sendun⸗ gen gehörige Packete, welche einzeln das Gewicht von 20 Zollpfunden nicht überschreiten. b. die zur Begleitung der Pastsendungen, sowie zur Verrichtung des Dienstes unterwegs erforderlichen Postbeamten, auch wenn dieselben geschäftslos zurückkehren, e., die Geräthschaften und Utensilien, deren die Beamten unterwegs bedürfen, unzntgeltlich zu be⸗ fördern. Statt besonderer Postwagen können auf Grund desfallsiger Verffandigung auch Postcoupés in Eisenbahnwagen, gegen eine den Selbftkoften für die Beschaffung und Unterhaltung thunlichst nahe

siehende Miethe benutzt, es kann ferner, bei, solchen Zügen, in denen Peftwagen oder Posteoupés nicht laufen, die un—⸗ entgeltliche Mitnahme eines Postbeamten mit der Briefpost,

dem alsdann der erforderliche Sitzplatz einzuräumen ist, oder die un⸗ entgeltliche Beförderung von Brief- und Zeitungspacketen durch das Zugpersonal verlangt werden. 3) Für ordinäre Packete üher 20 Pfund, auch wenn dieselben innerhalb des Postwagens oder Postconpes be— fördert werden, erhält die Gesellschaft die tarifmäßige Eilfracht, welche für das monatliche Gesammtgewicht der zwischen je zwei Sta⸗ tionen beförderten ,, Packete berechnet und auf Grund besonderer Vereinbarung abersionirt wird. Wenn ein Post= wagen oder dag in dessen Stelle zu benutzende . lad 2) für den Bedarf der Post nicht ausreicht, so hat die Gesell⸗ Het entweder die Beförderung der nicht unterzuhringenden Postsen= ungen in ihren Wagen zu vermitteln, oder der Post die erforderlichen Transportmittel lei e herzugeben. Im ersteren Falle wird für ordinäre Packete über 20 Pfund eine weitere als die ad 3 vor- gefehene Vergutung nicht geleistet. Im letzteren; Falle zahlt die Postverwaltung außer der Frachtvergütung für die ordinären Packele über 26 Pfund eine besonders zu vereinbgrende, nach Sätzen pro Coupe und Meile und resp. pro Achse und Meile zu bemessende

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