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Dem Menschenschlag des Westerwaldes ist ein stark ausgepräg⸗ tes Heimathsgefühl und Stammesbewußtsein eigenthümlich, welches in den bedeutenden Männern, die aus ihm hervorgegangen sind, nicht minder entschieden zu Tage tritt als bei den die Welt durch⸗ ziehenden Topfhändlern und Bänkelsängern aus Hadamar oder Elz. „Ich bin“ — schreibt Melander einmal dem Grafen Johann von Nassau — „nicht allein ein richtiger Deutscher, son⸗ dern außerdem ein Westerwälder, und ein . ist, wie Prinz Moritz von Oranien zu sagen pflegte, so viel werth wie zwei andere Deutsche“. An den Ufern der Lahn sich und seinen Nachkommen eine dauernde Stätte zu gründen, blieb der Lieblingsgedanke des alten Kriegsmanns auf seinen sturm⸗ bewegten Fahrten. Auf die erz⸗ und waldreiche Eßerau, welche eine ältesten Erwerbungen des Nassaui⸗ schen Hauses jetzt einen Theil der Besitzungen der Hadamarschen Linie ausmachte, hatte er seine Blicke gerich— tet; aber als er zum ersten Male deshalb anklopfte, wies ihn Graf Johann Ludwig von Nassau kühl ab. Drei Jahre später (1643) kamen ihm der Drang der Zeit und die Geldverlegenhei⸗ ten des Grafen wirksamer zu Hülfe und er erstand fuͤr eine Kaufsumme von 64,000 Thalern die ganze Eßerau mit Ein— schluß der Vogtei Isselbach. Schon früher hatte er — an seinen Familiennamen Eppelmann anknüpfend — den Namen eines ausgestorbenen Lahngauischen Adelsgeschlechtes von Holzappel für sich und die Seinigen angenommen; so ließ er setzt vom Kaiser seine nue Erwerbung an der Lahn in aller Form zu einer die e gtas haft Holzappel erheben und erhielt für dieselbe Sitz und Stimme in der wetterauischen Gra— fencurie. Er schrieb sich fortan Reichsgraf von Holzappel, Frei⸗ herr von Laurenburg, Herr zu Lülsdorf. Auch für den Haupt⸗ ort der Eßerau — Esten oder Asten — bürgerte sich allmählich der Name Holzappel ein.
Die neue Grafschaft Holzappel fiel nach dem Tode Melan⸗ ders seiner einzigen Tochter aus seiner nicht eben glück⸗ lichen Ehe mit der Wittwe des Obersten von Platen, Agnes von Effern, mit der er sich in vorgerückten Lebensjahren 1638 in Groningen vermählt hatte, der Gräfin Elisabeth Charlotte, zu. Von ihrer Mutter ererbte diese einige Jahre später die Herrschaft Schaum⸗ burg, welche dieselbe im Jahre 1653 vom Grafen Wilhelm von Leiningen⸗Westerburg für 70,000 Thaler angekauft hatte, und so vereinigten sich in Elisabeth Charlottens Befitz zum ersten Male die Herrschaften Schaumburg und Holzappel in ihrem jetzigen Umfange. Die viel umworbene Erbtochter reichte ihre Hand dem Prinzen Adolph von Nassau⸗Dillenburg und ihre jüngste Tochter, Charlotte, ward im Jahre 1692 die Gemahlin des Fürsten Lebrecht von Anhalt-Bernburg, mit welchem das anhaltinische Fürstengeschlecht in das alte Schloß der Leininger einzog, um von dort aus durch mehr als hundert Jahre über Schaumburg und Holzappel zu gebieten.
Fürst Lebrecht von Anhalt residirte mit seiner jungen Ge⸗ mahlin, welche er schon nach achtjähriger Ehe durch den Tod verlor, noch meistens auf seinen heimathlichen Besitzun, gen zu Hom und Zeitz. Erst sein Sohn, Fürst Victor Ama— deus Adolph, welchem als Vierzehnjährigen die großmütterliche Erbschaft an der Lahn zugefallen war, schlug seinen Hofhalt dauernd auf Schloß Schaumburg auf und brachte seine Regie⸗ rung auf die seltene Zahl von fünf und sechszig Jahren. Ihm folgte 1772 sein Sohn Fürst Carl Ludwig. Die schaumburgischen Anhaltiner waren ein fruchtbares Fürstengeschlecht und noch die Ehe Carl Ludwigs mit der Gräfin Amalie Eleonore von Solms⸗ Braunfels war mit fünf Kindern gesegnet, aber unter den unerwachse⸗ nen hielt der Tod und unter den erwachsenen Prinzen der Krieg eine reiche Ernte. Nicht weniger als vier Prinzen des Hauses
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Für Schloß Schaumburg hatte schon mit dem Tode des Fürsten Victor eine einsame Zeit begonnen. Sein nunmehriger junger Gebieter ward vom Kaiser schon als Jüngling zum Vizekönig von Böhmen und nach dem Tode seines Vaters, des Erzherzogs Joseph, zum Palatinus von Ungarn ernannt; in Prag und nachher in Pesth, nahmen die Geschäfte des Staates, die Verpflichtungen der Gesellschaft, den jungen Erzherzog voll in Anspruch und ließen ihm keine Muße, den mütterlichen Besitzungen im fernen Nassau ein besonderes Inter⸗ esse zuzuwenden. Da traten ganz unerwartet die Ereignisse des Jahres 1848 ein und die so glänzend angelegte politische Lauf— bahn des Erzherzogs Stephan ward plötzlich unterbrochen. Der verhängnißvolle Verlauf der Ereignisse in Ungarn zwang ihn, die österreichische Heimath zu verlassen und ein Asyl auf dem mütterlichen Erbe Schloß Schaumburg zu suchen.
Die wirthschaftlichen Perioden in der deutschen Geschich te. 1
In der dem Andenken Jacob Grimms gewidmeten Schrift: „Cultur und Rechtsleben““), giebt W. Arnold eine ebenso an⸗ schauliche als prägnante Charakteristik des Zusammenhanges der wirthschaftlichen und politischen Entwickelung des deutschen Volkes. Der Verfasser schließt sich dabei an die drei Perio den der alten, mittleren und neuen Zeit an, in welche die deutsche Geschichte gewöhnlich getheilt wird.
Die alte Zeit von der Völkerwanderung bis zur Auflösung des karolingischen Reichs (400 — 900) charakterisirt er als die Periode der Gauverfassung — des reinen Ackerbaues — der Naturalwirthschaft und des Tauschhandels.
Die mittlere Zeit von da bis zum Ausgang des 15. Jahr⸗ hunderts als die Periode des Lehnwesens und des Aufkommens der Städte — der Emanzipation des Handels und der Gewerbe vom Boden — des Kampfes zwischen Natural⸗ und Geld⸗ wirthschaft.
Die neue Zeit von der Reformation bis zur Gegenwart als die Periode des Ueberganges zum modernen Staat — der vollkommenen Gleichheit der Berufszweige — der allgemeinen Verbreitung der Geldwirthschaft.
In der er sten Periode überwiegt weitaus der produktive Faktor der Natur, in der zweiten kommt die Arbeit als selbständig schaffende Kraft hinzu und in der dritten entwickelt sich auch das Kapital zur selbständigen Produktivkraft, natürlich so, daß keine ganz ohne Arbeit und Kapital zu denken ist und in jeder folgenden auch die ältern Produktionskräfte stärker angespannt werden, in der zweiten also schon der Ackerbau intensiver wird und in der dritten auch die Arbeitstheilung weiter e . Das eigent⸗ liche Bindeglied der politischen und wirthschaftlichen Bewegung ist die Entwicklung der Standesverhältnisse: die wirthschaft⸗
) „Cultur und Rechtsleben' von Wilh. Arnold, ord. Professor
Anhalt⸗Bernburg⸗Schaumburg sind im Laufe des achtzehnten
der Rechte an der Universität Marburg, Berlin, Ferd. Dümm lers Verlagsbuchhandlung (Harrwitz und Goßmann) 1865.
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liche Umbildung der Stände geht voran, die politische folgt nach. Die Geschichte der Standesverhältnisse ist deshalb der Schlüssel zum Verständniß der ganzen wirthschaftlichen und politischen Entwicklung.
Die erste Periode kennt blos Geburts⸗ noch keine Berufs⸗ stände: Adel, Freie und Knechte. Adel und Freie unterscheiden sich durch das Maß des Grundbesitzes, Freie und Knechte da⸗ durch, daß letztere gar keinen eigenen Grundbesitz haben. Daher ist der Unterschied zwischen Freien und Knechten stärker, als der zwischen Adel und Freien. Verschiedene Berufsstände kann es nicht geben, weil das ganze Volk vom Ackerbau lebt. Ein Un⸗ terschied befleht nur darin, daß der Eine seine Güter durch Hörige bestellen läßt, der Andere eigenen und der Dritte frem⸗ den Boden baut. Das Leben und Treiben der Stände mag verschieden sein, und je höher der Einzelne steht, desto ehren⸗ voller ist es, die Arbeit zu verschmähen und nur dem Krie— und der Jagd obzuliegen, darin aber kommen alle überein, 34 es keine andern wirthschaftlichen Erwerbsquellen als Jagd, Viehzucht und Ackerbau giebt. Auch die Bildungsstufe der Stände ist nicht wesentlich verschieden, denn eine eigentliche Bildung ist noch nicht vorhanden und die Lebensweise der ver⸗ schiedenen Stände ist beinahe die gleiche, so scharf der Gegensatz zwischen waffenfähigen Freien und wehrlosen Knechten auch ge⸗ zogen war. Das milderte wieder die Strenge der Leibeigenschaft, und wenn wir nicht verkennen wollen, daß die Hörigen in der ältern Zeit bei vielen Stämmen hart und roh, selbst grausam behandelt wurden, so besteht doch von Anfang an ein großer Unterschied zwischen der Leibeigenschaft der Germanen und der Sklaverei des Alterthums. Bei uns haben wir es mit einer durch die Kulturstufe zugleich gegebenen und beschränkten, dort mit einer im Widerspruch zu der steigenden Bildung festgehal⸗ tenen und später wohl gar verschärften Unfreiheit zu thun. Schon aus frühester Zeit wissen wir von einem Hofrecht der Hörigen, von einem Sklavenrecht dagegen ist aus dem Alterthum nichts überliefert.
Die zweite Periode ist die Zeit des Ursprungs der freien Arbeit. In den aufblühenden Städten bildet sich ein Gewerbe⸗ und Handwerkerstand, der die volle persönliche Freiheit erringt, ohne Grundbesitz zu bedürfen, genau so, wie man nun auch ohne Eigenthum am Boden begütert werden konnte. Während es bis dahin entschiedene Regel war, daß zur vollen Freiheit ächtes Eigenthum nothwendig ist, hört diese Regel allmählich auf. Sehr begreiflich, weil die neuen Erwerbszweige des Han⸗ dels und Handwerks es eben möglich machten, ohne Grund und Boden zu Reichthum zu gelangen. Der zahlreiche Mittel⸗ stand der alten gemeinfreien Grundbesitzer löst sich auf, aber er findet in den Städten nicht blos nothdürftigen Schutz und Un⸗ terhalt, sondern größere Selbständigkeit, Macht und Wohlstand als bisher. Aus dem grundbesitzenden Mittelstand geht ein ge⸗ werbtreibender hervor, der zum ersten Mal in der Geschichte als reiner Berufsstand auftritt und eine viel größere Entwicklung in sich schließt, als sie der frühere je hätte erreichen können. Zugleich gelingt es einer Menge Besitzlofer in den Formen des Lehens und der Leihe Grundbesitz 36 Eigenthum zu erwer⸗ ben und damit die Verbindung von Freiheit und Eigenthum vollends zu sprengen. Auch auf dem Land gelingt es der per⸗ sönlichen Freiheit Boden zu gewinnen, ohne daß der Boden wie bisher ein eigner zu sein braucht. An den Ursprung des städtischen Bürgerstandes knüpft sich daher unmittelbar und in lebendigster Wechselwirkung der Ursprung eines freien Bauern⸗ standes. Er ist zwar zunächst noch vielfach belastet und ge⸗ drückt, ja hie und da werden sogar ursprünglich Freie zur Hö⸗ rigkeit herabgedrückt, aber in seinem Begriff liegt nichts mehr, was nothwendig die Unfreiheit in sich schließt. Es ist bezeich⸗ nend, daß der Name Bauer zuerst im Schwabenspiegel vor⸗ kommt, also zu einer Zeit, wo die städtische Entwicklung schon zwei Jahrhunderte gewirkt hatte und gerade im raschesten Auf⸗ schwung begriffen war. Der Name bezeichnet den neuen Stand, als Ausdruck für alle die, welche mit eigner Hand den Boden bauen, ohne Rücksicht auf freie oder unfreie Herkunft. Auch der Bauernstand fängt an, ein Berufsstand zu werden. Die zweite Periode erscheint daher als Zeit des Kampfs zwischen Berufs- und Geburtsständen. Es gilt, nicht die Geburtsunter= schiede aufzuheben, aber sie zu durchbrechen und für die wirth⸗ schaftliche Kultur unschädlich zu machen. Und die Bewegung geht gerade von den unfreien Ständen, der Masse der Bevöl⸗ kerung aus, der es dadurch möglich wird, zur Freiheit aufzu⸗ steigen und die Leibeigenschaft in den Städten wie auf dem Lande schließlich allgemein zu überwinden. Die alten Geburts⸗ stände bleiben, aber sie werden durch das neue Prinzip der Berufsstände gekreuzt und hören auf, reine Geburtsstände zu sein. So finden wir am Ende des Mittelalters aus den alten
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Ständen neue gebildet, die mehr Berufs⸗ als Geburtsstände sind: Adel, Ritter, Bürger, Bauern. Der Beruf allein ent⸗ scheidet nicht über den Stand und die politischen Rechte, aber die Geburt allein thut es auch nicht. Alle sind mit Ausnahme des hohen Adels aus freien und unfreien Elementen gemischt, denn auch in den Ritterstand sind ursprünglich Unfreie einge⸗ drungen und haben sich durch die Ebenbürtigkeit des Dienstes auf gleiche Linie mit den altfreien Vasallengeschlechtern erhoben, nur daß die obern Stände natürlich mehr aus den freien, die untern mehr aus den unfreien Ständen der frühern Zeit gemischt sind.
Die dritte Periode bringt das neue Prinzip des Berufs vollends zur Geltung. Die Schranken, welche die vier mittel⸗ alterlichen Stände immer noch kastenartig auseinander halten, fallen, der moderne Staat überwindet sie und verbindet alle Stände zu einem gemeinschaftlichen Staatsbürgerthum. Nur der Adel, dem die Landeshoheit zufällt, bleibt als reiner Ge⸗ burtsstand übrig. Das Ritterthum verliert seine Bedeutung mit der veränderten Kriegführung und muß sich bequemen, an den neuen Staaten theilzunehmen und auf seine früheren Pri⸗ vilegien zu verzichten. Politische Berechtigung — im Gegen⸗ satz zu der blos sozialen — behält der Stand nur, insoweit er den großen Grundbesitz vertritt, der Erwerb eines Ritterguts ist aber nicht mehr von der Geburt abhängig, und es läßt sich voraussehen, daß es dem sogenannten niedern Adel nur dann gelingen wird, seine Vorrechte zu behaupten, wenn er ausschließ⸗ lich oder vorwiegend im Besitz der großen Güter bleibt. Schon jetzt siad die Rechte des Standes viel weniger persönlicher als dinglicher Natur, und der Begriff eines dinglichen Adels (nobilitas realis), der nicht der Geburt, sondern dem Eigenthum zukommt, ist längst in unser Recht eingebürgert. Der dritte Stand oder der städtische Bürgerstand ist der eigentliche Troger der neuern Ent⸗ wickelung geworden. Er hat sich zum Staatsbürgerthum er⸗ weitert und die übrigen Stände in sich aufgenommen. Wie das mittelalterliche Städtewesen mit seinen Monopolen und Gewerbs⸗ privilegien aufgehört hat, so ist auch der Bürgerstand aus seiner abgeschlossenen Stellung herausgetreten. Das neue Prinzip, das in den Städten des Mittelalters sich ausgebildet hat, daß nicht mehr die Geburt, sondern der Beruf den Stand der Person bestimmt, ist das herrschende geworden. Die Städte haben zuerst den modernen Staatsgedanken zur Erscheinung gebracht, und eben darum hat ihr Bürgerstand zuerst das neue Staatsbürger⸗ thum dargestellt. Der Staat hat dann die Städte aus . Isolirtheit herausgerissen und sich als Glieder einverleibt, dem Prinzip der städtischen Entwickelung aber konnte er sich nicht verschließen. Die Stadtwirthschaft des vierzehnten und fünf⸗ zehnten Jahrhunderts hat sich im sechszehnten und siebzehnten zur Staatswirthschaft erweitert. An diese Entwickelung schließt sich im achtzehnten und neunzehnten die Emanzipation des Bauernstandes. Auch der Bauernstand ist aus seiner isolirten und vielfach noch geknechteten Stellung heraus⸗ und in das Staatsbürgerthum eingetreten. Die Freiheit, die in den Städten entsprang, hat sich von da in immer größeren Kreisen dem Lande mitgetheilt und dieses mit in die Bewegung gezogen. Ueberall ist die Leibeigenschaft oder Hörigkeit aufgehoben, ja neuerdings sind auch die Dienste und Abgaben, mit denen der bäuerliche Grundbesitz noch belastet war, der Ablösung verfallen. Die vollendete Geldwirthschaft hat sie zuerst möglich und darauf nöthig gemacht. So ist das letzte Ziel, das wir errungen haben, nicht blos Freiheit der Person, sondern auch des Eigenthums, aber so, daß diese Freiheit sämmtlichen Angehörigen des Staats zukommt, nicht wie im Alterthum auf Kosten einer von allem Recht ausgeschlossenen zahlreichen Sklavenbevölkerung erreicht wird. Zu dieser doppelten Freiheit, des Eigenthums und der Person, hat sich das Alterthum nie zu erheben vermocht. Es hat vorzeitig, wie wir aufs Deutlichste z. B. am römischen Recht sehen, die Freiheit des Eigenthums proklamirt, ohne zunächst die Freiheit der Person durchzuführen. Statt dessen haben wir um⸗ gekehrt im Mittelalter Last auf Last dem Grundeigenthum auf⸗ gebürdet, um erst die Person und dann auch das Eigenthum zu befreien. Denn die Belastung des Grundeigenthums mit Diensten und Abgaben war wirthschaftlich nichts anderes als eine Be⸗ fruchtung desselben mit fremder Arbeit und fremdem Kapital. Im letzten Grunde also ist es die steigende Bodenkultur und nur diese, was unsere Entwickelung herbeigeführt und zu einer höheren als die des Alterthums gemacht hat. Darum sind Freiheit und Eigenthum die Angelpunkte, um welche sich die Geschichte unseres öffentlichen Lebens bewegt. Es sind politische und rechtliche, aber mehr noch wirthschaftliche Begriffe.