1873 / 143 p. 4 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 19 Jun 1873 18:00:01 GMT) scan diff

den ist, und welche dadurch die besondere Garantieverpflichtung für denselben übernommen hat, insoweit diese Fonds nicht für ältere Ir ar, mr. . 2 2 sind, o

P. aus densenigen Hypothekenforderungen, welche von der Provin= zial-Landschaft für in Central-⸗Pfandbriefen ausgegebene Darlchen er= worben worden sind, zu fuchen, oder endlich = zu verlangen, daß die Provinzial Landschaft angehalten werde, seine Forderung auf die Besitzer aller Guter, welche mit Darlehen in landschaftlichen Gentral⸗Pfandbriefen beliehen sind, zu repartiren und von ihnen cinzuzleben.

Zur Sicherheit für die Inhaber landschaftlicher Central-Pfand-= briefe dienen endlich noch als allgemeine Garantie die Amorti⸗ sationsbeiträge sjämmtlicher zum centrallandschaftlichen Verbande ge⸗ böriger Grundstücke, deren verhältnißmäßige Heranziehung vorkemmen— 4 sen, nach näherer Anordnung der Central -⸗Landschaftsdirektion erfolgt.

Eine Befugniß zur Kündigung des Kapitals steht dem Inhaber des Pfandbriefs nicht zu. . ? ̃ 36. S. 23. (Einlösung und Verjährung der Coupons) Die Zah⸗ lung der Zinsen durch Einlösung der Coupons erfolgt von dem darauf vermerkten Fälligkeitstermine ab bei allen Kassen der verbundenen In⸗ stitute und den sonst von der Central⸗Landschafsdirektion bezeichneten Stellen des In⸗ und Auslandes. ;

Die Zinsen verjähren zu Gunsten der Central⸗-Landschaft nach vier Jahren, vom 31. Dezember desjenigen Jahres an gerechnet, in welchem sie fällig gewesen sind. Eine Mertifikation der Coupons und Talons findet nicht statt.

Es ist jedoch Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor Ablauf der Verjährungsfrist anmeldet und den stattgehabten Besitz durch Vorzeigung des Pfandbriefs oder jonst in glaubhafter Weise darthut, 27 Ablauf der Verjährungsfrist, wenn innerhalb derselben die als verloren angemeldeten Zinscoupons nicht vorgekommen sind, der Betrag der letzteren auszuzahlen.

§8. 24. Wegen der Eigenthumsübertragung, der Vindikation und des Außer⸗ und Wiederincourssetzens der landschaftlichen Central⸗Pfand⸗ briefe finden die gemeingesetzlichen Bestimmungen für die auf jeden Inhaber lautenden Papiere Anwendung. ö

5. 25. (Verdorbene 24. Pfandbriefs⸗Exemplare) Pfandbriefe, welche durch Vermerke Beschädigung oder Befleckung zum Umlauf ungeeignet geworden sind, gleichwohl aber die wesentlichen Merkmale der Aechtheit und Identität, nämlich die Nummer, den Kapitalbetrag. die Firma der Direktion, den Namen des vollziehenden Mitgliedes und den voll⸗ zogenen Beglaubigungsvermerk noch erkengen lassen, werden auf Verlangen des Inhabers nach dem Gesetze vom 4 Mai 1843 (G6. S. S. 177) über zu den dieselben Beträge, und unter derselben Nummer, unentgeltlich, oder, nach Ermessen der Central⸗Landschaftsdirektion, gegen Erstattung der baaren Auslagen, anderweit ausgefertigt.

Ebenso werden für völlig vernichtete Pfandbriefe, wenn nach dem Urtheile der Central⸗Landschaftsdirektion die Thatsache der Vernich⸗ tung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißheit ausschließenden Weise nachgewiesen wird, andere Exemplare über in eträge und unter derselben Nummer unentgeltlich, oder, nach Ermessen der Central⸗ . gegen Erstattung der baaren Auslagen, aus⸗ gefertigt. ö

Wenn dieser Beweis nicht geführt worden, oder wenn in dem Fall der Beschädigung die wesentlichen Merkmale des Pfandbriefs nicht mehr erkennbar sind, sowie in allen Fällen, wenn der Pfandbrief dem Inhaber entwendet oder sonst abhanden gekommen ist, findet die Ausfertigung eines anderen Pfandbriefs nur nach vorgängigem Auf⸗ gebot und gerichtlicher Mortifikation und immer nur unter neuer Nummer statt. . .

5§. 26. (Tilgung der Pfandbriefsschuld) Die Tilgung der in Ge⸗ mäßheit des gegenwärtigen Statuts aufgenommenen Pfandbriefsschuld erfolgt bei dem Institute, welches die Beleihung vermittelt hat, nach dessen statutarischen Grundsätzen, mit Beachtung der im 5. 16 fest⸗ gesetzten und der folgenden allgemeinen Normen.

5. 27. Wenn . ein Grundstück bei der Ausreichung von land= schaftlichen Central⸗Pfandbriefen von der Central⸗Landschaft zur Aus gleichung der Coursdifferenz ein baagrer uch gewährt worden ist S. 15), für welchen die nach 5. 12 bestellte Hypothek mit haftet, so werden für dieses Grundstück alle gemäß 58. 16 dieses Statuts zu zahlenden Amortijationsbeiträge so lange zu einem, bei dem betreffen den Institute zu führenden, besonderen Coursausgleichungs-Konto ver- einnahmt und zinsbar angelegt, bis daraus die volle Tilgung des Zuschufses nebfst Zinsen erfolgt ist.

28. Die gemäß S§5§. 16, 25 und 27 zur Tilgung der auf⸗ genommenen Pfandbriefschuld resp. des Zuschusses zu zahlenden Amor⸗= r, n,, werden nach den Grundfaͤtzen des §. 35 benutzt und angelegt. . ö. .

Sobald mindestens 10 Prozent der auf dem verpfändeten Grund⸗ stücke haftenden Darlehusschuld beim Amortisationsfonds angesammelt sind, kann auf den Antrag des Schuldners ein dem angesammelten Amortisationsquantum gleichkommender Betrag, jedoch nur soweit der⸗ selbe durch 50 theilbar und nachdem der etwa nach §. 15 empfangene Zuschuß zurückerstattet ist, von der auf dem betreffenden Grundstücke für die Provinzial⸗Landschaft eingetragenen Darlehnsforderung (5. 12) gelõscht werden. . .

§. 29. Jeder Besitzer eines beliehenen Grundstücks ist nach Maßgabe der statutarischen Bestimmungen dez Instituts, welches die Beleihung vermittelt hat, berechtigt, zur Erhöhung seines Guthabens am Tilgungsfonds, oder zur Vervollständigung des löschungsfähigen Betrages Zuzahlungen zu leisten. ;

uch ist derselbe befugt, das erhaltene Darlehn, soweit dasselbe durch sein Guthaben am Tilgungsfonds noch nicht gedeckt ist, durch Baarzahlung oder durch Einlieferung landschaftlicher Central-Pfand⸗ briefe, nach ihrem Nennwerthe, denen die zugehörigen, noch nicht fälligen Zinscoupons nebst Talons beigefügt sind, zu tilgen.

So lange aber ein nach 5. 15 gewährter Zuschuß noch ungetilgt ist, kann dem betreffenden Grundbesitzer die Abtragung des erhobenen Darlehns nur unter der Bedingung gestattet werden, daß neben dem abzuzahlenden Darlehnsbetrage auch der gedachte Zuschuß nebst Zinsen bis zum Zahlungstage, joweit der dazu nach 5. 27 vorhandene Fonds nicht ausreicht, durch besondere baare Zahlung erstattet wird,

§. 30. Der Antheil eines jeden Darlehnsschuldners am Tilgungs⸗ fonds geht mit dem Besitz des beliehenen Grundstücks, als untrenn⸗ bares Zubehör desselben, auf jeden neuen Erwerber über. Es kann dieses Guthaben ohne das Grundstück weder abgetreten, noch sonst über dasselbe vom Grundbeßitzer disponirt werden. Ebensowenig kann jener Antheil aus irgend einem Titel von einem Dritten in . ge⸗ nommen, noch durch richterliche Verfügung mit Beschlag belegt, oder einem Dritten überwiesen werden; vorbehaltlich der nach 5§. 22, Alinea 3 statthaften Anordnungen. .

8. 31. Insoweit nach den reglementarischen Bestimmungen der

2

betreffenden Provinzial⸗Landschaft der Schuldner berechtigt ist, für den Betrag des abgezah sten . dier, mn tung oder Cession vorbehaltlich der Priorität für den Ueberrest des Pfandbriefsdarlehns, oder ein neues , Krediterneue⸗ rung) zu verlangen, steht ihm diese Befugniß auch in Ansehung der centralsandschaftlichen Beleihungen zu. ;

Eine landschaftliche Garantie in Ansehung jolcher Beträge, worüber löschungsfähige Quittung oder Cession ertheilt worden ist, findet nicht statt.

§. 32. Eine Löschung oder anderweitige Disposition in Anse⸗

hung einer Darlehnsforderung (565. 28, 29 und 31) darf nur nach Kassirung eines entsprechenden Betrages von landschaftlichen Central⸗ Pfandbriefen erfolgen. (S. 19.) ; ; 33. Ob und in welchen Fällen eine Aufkündigung von land—⸗ schaftlichen Central⸗Pfandbriefen zur Einlösung durch Baarzahlung stattfinden soll, bleibt der Beschlußnahme der Central⸗Landschafts⸗ direktion überlassen.

In Fällen der Aufkündigung zur Baarzahlung ist nach Anlei⸗ tung des Allerhöchsten Erlasses vom 20. Januar 1870 und dessen Anlage (Gesetz Sammlung S. 70) zu verfahren.

8. 34. (Pfandbriefs⸗Kassation ) Aus dem Umlauf zurückgezo⸗ gene landschaftliche Central⸗Pfandbriefe werden zusammen mit den zugehörigen Coupons und Talons in Gegenwart eines Mitgliedes so⸗ wohl der Central⸗Landschaftsdirektion als des Central-Landschafts⸗ syndikats, kassirt und in den Registern der landschaftlichen Central⸗ Pfandbriefe gelöscht. .

§. 35. (Fonds der Central⸗Landschaft. Den Fonds der Central⸗

Landschaft bilden: .

I) der am Schlusse des 5. 14 gedachte Kursgewinn, M die verjährten Pfandbriefszinsen (6. 25), 3) die während 30 Jahre, vom Fälligkeitstermine ab, unerhoben gebliebenen, nach erfolgter ge⸗ richtlicher Präklusion verfallenen Valuten der nach 5. 33 und dem Allerhöchsten Erlasse vom 20. Januar 1870 (Gesetz⸗Samml. S. 70) öffentlich aufgekündigten landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe, 4 Ein⸗ lagen, Vorschüsse oder Darlehne, welche der Central⸗Landschaft von den verbundenen Instituten, oder anderweit gewährt werden, 5 Ueber⸗ schüsse. welche sich bei der er mm, f ef fer ergeben.

Die Central⸗Landschaftsdirektion hat im Interesse der Central⸗ Landschaft und des Realkredits für angemessene zinsbare Belegung und Benutzung ihrer Fonds und der Amortisationsbestände der mit land⸗ schaftlichen Central⸗Pfandbriefen beliehenen Grundstücke Sorge zu tragen; entweder emãß §. 15. Alinea 2 und 5. 17 Alinea 5, oder durch Anlegung in landschaftlichen Central⸗Pfandbriefen, oder in eigenen Pfandbriefen eines verbundenen Instituts, oder in inländischen Staats sowie vom Staat garantirten Papieren, einschließlich der vom Norddeutschen Bunde und dem Deutschen Reiche emittirten Schuld⸗ verschreibungen. .

. 36. Wegen der gegenseitigen Zahlungen aller Art findet halb⸗ jährlich eine Abrechnung zwischen den einzelnen verbundenen Instituten * . , durch Vermittelung der letz⸗ eren statt.

5. 37. (Decharge Ertheilnng und Jahresverwaltungs Bericht.) Eine centrallandschaftliche Deputation, zu der die Generalversamm⸗ lung oder der von letzterer ermächtigte Engere Ausschuß eines jeden verbundenen Kredit ⸗Instituts ein Mitglied erwählt, ertheilt dem mit der Rechnungsführung und den Kassengeschäften für die Central⸗ Landschaft betrauten Rendanten, auf den Grund stattgefundener Rech⸗ nungsprüfungen und Kassenrevisionen, die Decharge.

Die Gentral⸗Landschaftsdirektion läßt eine Benachrichtigung hierüber mit einem Üübersichtlichen Extrakte der Jahresrechnung nebst Jahres ⸗Verwaltungsberichte den verbundenen Instituten zugehen.

§. 38. Dem Königlichen Kommissarius ist der Abschluß der Jahresrechnung, sowie eine jährliche Nachweisung darüber einzureichen, daß der Gesammtbetrag der im Umlauf befindlichen landjchaftlichen Central⸗Pfandbriefe den Gesammtbetrag der gemäß §. 12 Behufs der Pfandbriefbeleihung eingetragenen hyothekarischen Darlehnsforder ungen nicht üũbersteigt. t

§. 39. Alle bei den einzelnen Kreditinstituten des Verbandes bestehenden Bestimmungen und Einrichtungen bleiben in Wirksamkeit und finden auch hei centrallandichaftlichen Beleihungen und für die= jenigen Grundstücke, auf denen Darlehnsforderungen Behufs der Aus⸗ fertigung landschaftlicher Central-⸗Pfandbriefe eingetragen sind, sowie auf die letzteren Anwendung, insoweit damit die Anordnungen des gegen⸗ wärtigen Statuts vereinbar sind. Die Central-Landschaftsdirektion hat hierüber bei entstehenden Zweifeln, mit Ausschluß jeden gericht⸗ lichen Verfahrens, zu entscheiden. ö ;

§. 10. (Ausgabe provinzieller Pfandbriefe) Demgemäß wird auch an der Befugniß der einzelnen verbundenen Institute, eigene Pfandbriefe nach ihren besonderen Statuten zu emittiren, nichts geän⸗ dert, und bleibt es der Wahl der Grundbesitzer überlassen, ob sie die Ausfertigung eigener Pfandbriefe der Institute, zu deren Bereiche ihre Grundstuͤcke gehören, oder die Ausfertigung landschaftlicher Central⸗ Pfandbriefe nachsuchen wollen. -

S. 413. (Umwandlung derselben in landschaftliche Central⸗Pfand⸗ briefe). Die Umwandlung bereits emittirter, oder künftig noch aus⸗ zugebender eigener Pfandbriefe eines verbundenen Instituts in land⸗ . Central ⸗Pfandbriefe mit einem gen geringeren oder

öheren Zinsfuße ist mit Zustimmung des Schuldners zulässig und erfolgt ohne Erhebung von Ausfertigungskosten, unter dem entsprechen⸗ den hypothekarischen Vermerke nach Maßgabe einer besonderen, von der Central-Landschaftsdirektion mit Beruͤcksichtigung der allgemeinen gesetzlichen Beftimmungen und insbesondere unter Wahrung der wohl⸗ erworbenen Rechte der voreingetragenen Gläubiger zu erlassenden In= struktion. Diese Umwandlung geschieht stempelfrei, sofern nachweis⸗ 1h bezüglich der in Rede stehenden älteren Pfandbriefe der erforder- liche Stempel sei es zu den Pfandbriefen unmittelbar, sei es zu der , n , , auf Grund deren sie emittirt waren, ver⸗ wendet ist.

Behufs einer jolchen Operation können die Provinzial -Landschafts⸗ n , Grund und nach Maßgabe der für ihre Institute in dieser Beziehung geltenden Vorschriften, die auf Spezialhypothek lautenden Pfandbriefe gegen gleichhaltige derselben Gattung den In⸗ habern zum Umtausch aufkündigen. 9

Bei der Aufkündigung von Pfandbriefen zum Umtausch gegen Ersatz⸗Hfandbriefe ist nach den hierüber bei einer jeden Provinzial⸗ Landschaft bestehenden Vorschriften zu verfahren, oder auf den ver= fassungsmäßigen Beschluß derselben nach Anleitung des Allerböchsten Erlasses vom 20. Januar 1859 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 70 ver- gleiche 5. 33 mit den aus der Natur der Valuta sich von selbst ergebenden Modalitäten.

Im NMebrigen sind bei Umschreibung von Pfandbriefen mit Spe⸗ zialhypothek in landschaftliche Gentral-Pfandbriefe die Verschriften unter Ziffer IH. der dem Allerhöchsten Erlafse vom 13. Juli 1868

(Gesetz-Sammlung Seite 762) anliegenden Zusammenstellung zu An wendung zu ö 7

42. Verband Dur

̃ Inse creffen des Grundkredits erer. derlich erscheinen sollte, kann der Geschäfts kreis der Gentral-Landschcfte Direktion mit Zustimmung de verbundenen Institute und inso gesetzlich nothwendig mit staatlicher Genehmigung in einer ber, Bedürfnisse entsprechenden Weise weiter ausgedent wer

S. 44. (Austritt der Institute aus dem Verbande) Der Atz tritt aus dem Verbande der Central⸗Landschaft ist jedem der verbm— denen Institute 9e attet, fofern dies von den verfassungsmäßigen = ganen desselben beschlossen wird, jedoch nur zulässig, nachdem das an. scheidende Institut alle seine Verpflichtungen gegen die Central-Lam schaft erfüllt und sämmtliche auf seinen Antrag ausgefertigte land schaftliche Central⸗Pfandbriefe zur Kassirung gebracht hat.

Jedes verbundene Institut kann zur Vorbereitung des beabsichtigter Austrittz aus der Central-Landschaft die Schließung der Emission von landschaftlichen Central ⸗Pfandbriefen für die Grundbesitzer seinez Bereichs verlangen. x . Auch kann für ein verbundenes Institut durch einhelligen Be. schluß der übrigen zur Central-Landschaft gehörigen Institute die fernere Emission von landschaftlichen Central-Pfandbriefen, jedoch unter Wahrung aller wohlerworbenen Rechte in Ansehung der bereits aus gefertigten Pfandbriefe geschlossen werden.

Eine Auflösung der Central⸗Landschaft tritt ein, wenn sämmtliche

verbundene Institute aus derselben ausgejchieden sind.

5. 45. (Statuten Aenderung.) Aenderungen dieses Statuts, soweit solche ohne Verletzung wohlerworbener Rechte der Inhaber bereits emittirter Pfandbriefe erfolgen können, bedürfen der Zu stimmung der Generalversammlungen, oder der von Letzteren ermäch= tigten Engeren Ausschüfse der verbundenen landschaftlichen Kredit. institute und der Königlichen Allerhöchsten Genehmigung.

8. 45. (Mnblikationsblatt) Der „Deutsche Neichs⸗Anzeiger und Königlich Breußische Staats⸗Anzeiger“ ist Publikationsblatt in allen Angelegenheiten der geen r rr. Uebrigens bleibt der Central Landschaftsdirektion und den Previnzial-⸗Landschafts verwal⸗ tungen überlafsen, inwiefern sie Bekanntmachungen in dergleichen An. gelegenheiten in anderen Blättern wiederholen wollen.

A. vie ber) 3000 Mark ler. zahlbar in Berlin.

Privilegirter Pfandbrief der k fe die Preußischen Staaten über

; Dreitausend Mark Deutscher Reichswãhrung, k mit 4 Prozent sihrlich, ausge⸗ fertigt sowohl zur Sicherheit des Kapitals als der zinsen auf den Grund einer Hypothek von gleichem Betrage, unter Verhaftung Des gesammten Vermögens einschließlich aller Forderungsrechte der Central⸗Landschaft und des Kredit⸗Instituts, durch dessen Vermittelung das Pfandbriefsdarlehen nachgesucht worden ist, sowie unter reglements— mäßiger Garantie der Grundstücke des Verbandes, gegen deren Ver⸗ pfändung landschaftliche Central- Pfandbriefe ausgefertigt worden sind, r r von Seiten der Inhaber, einlöslich von Seiten der Central⸗

andschaft; nach Inhalt des Statuts vom (G. S. St..) Berlin, den ten 15. (L. 8.)

Die Central-Land schafts⸗Direktion. . Daß für den vorstehenden landschaftlichen Ker ag fandbtief die in den 85. 19 und 22 des Statuts vorgeschriebenen Sicherheiten vor⸗ handen sind, bescheinigt Berlin, den ten 18 Das Central⸗Landschafts⸗Syndikat. Eingetragen im Register der 3000 Mark. landschaftlichen Central⸗Pfandbriefe gub Fol Nr. ... Der Kontrolbeamte.

B. Schema zu Coupons und Talons landschaftlicher Central⸗Pfandbriefe. Zins⸗Coupons Nr. . . . . .

zum 4prgzentigen ir , Central⸗Pfandbrief über

Nr 2. Mark. Inhaber dieses Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe am en 18 .. die halbjährlichen Zinsen mit Mark, ü r an den umseitig bezeichneten oder außerdem öffentlich bekannt gemachten Stellen. Berlin, den ten 18 Die Cen tral-⸗-Landschafts⸗-Direk tio n. , der Unterschrift des Dircktions⸗Mitgliedes.) Dicser Goupon ist nach dem 31. Dezember 18. ungültig; vor—⸗ behaltlich des Anspruchs gemäß 5§. 23 Alinea 3 des Statuts.

Talon

. 4prozentigen landschaftlichen Central⸗Pfandbrief Nr über

Direktion erhoben wird, erfol mit Talon nur an den Pfand e , des Statuts. lin, den ten 18 Die Central⸗Landschafts-⸗Direktion. (Faksimile der Unterschrift des Direktions⸗Mitgliedes.) Eingetragen im Register sub Fol. ... Nr. ... Der Kontrolbeamte Driginal⸗Unterschrift.)

Inseraten⸗Expedition des Neutschen Reichs Anzeiger? und Königlich Hreußischen Staats Anzeigers: . Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Steckbriefe und Untersuchun gs⸗Sachen.

Offene Requisition. Der 26 Jahr alte Schuhmacher Julins Sporn aus Sprottau, welcher im Februar d. J. in Berlin sich auf⸗ gehalten und dort Langestraße Nr. 2 gewohnt hat, ist durch unser ,, . Erkennmiß vom 11. Februar d. J. wegen einfachen Dlebstahls zu drei Tagen Gefängniß verurtheilt worden. Es wird um Strafvollstreckung und Nachricht hiervon ergebenst erfucht.

Sprottan, 14 Juni 1873.

Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Steckbriefe und Untersuchung?⸗Sachen. ö 2. Haadelg-Register

Deffentlicher Anzeiger.

Amortisation, Zinszahlung u. s. w.

BVerloesun

von öffentlichen Papieren.

ö iedene Beka , er,,

. Oeffentliche Vorladung. ö

Auf Anklage des Polizei⸗Anwalts ist die Untersuchung wegen Desertion wider die nachstehend Benannten; 1) Gemeiner Johann Rossa aus Katynka, 2) Gemeiner Gustav Beyer aus Dobieszewko, 3) Gemeiner August Luther aus Baerenbruch, Gemeiner Johann Gottlieb Pohl aus Mieczkowo, 5) Gefreiter Andreas Schweda aus Mieczkowo, 6 Oekonomie⸗Handwerker Julian Meißner aus Schubin, 7D Gefreiter Johann Zdanowski aus Krolikowo, 8) Gemeiner Chri- stoph Schrank aus Mieczkowo, 9) Gemeiner Julius Adolf Albrecht aus Labischin, 10 Gemeiner Heinrich Barsch aus Schottland, 11)

2. Konturse, Subhastatisnen, Aufgebot, Der- ö 1 EGtabliffements, Fabriken und Groß 2 ladungen u. dergl.

4. Verkãnfe, Verpachtungen, Submisstonen ꝛc.

e, ,, an dig autorisirte Annoncen⸗ Expedition von olf Mosse in Berlin, Leipzig, am burg, Frank- furt a. M., Grealau, galle, Rrag, Wien, München, Nürnberg, traßbhurg, zürich und Stuttgart. E

Gemeiner Emanuel Friedrich Weidemann aus Schoenmaedel, 12 Ge. freiter Herrmann Lange aus Jankowo, 13) Gemeiner Johann Kalk aus Sipiery, 1 Gemeiner Thomas Andryczak aus Rzemieniewick, 15) Gefreiter Wilhelm Beyer aus Neudorff, 16) Gemeiner einrich Blum aus Godzimierz, 17) Gemeiner Carl Mardinot aus Gr. Slonacov, 18) Gemeiner Leo 1 aus Friedenthal, 19) Gemeiner Johann

uc aus Tupadly, 20 Gemeiner Johann Jedrzejewskl aus Schubin, 2) Gefreiter Joseph Richter aus Chobilin, 22 Gemeiner Martin Pelczynski aus Slupowo, 23) Gemeiner Andreas Haafe aus Re mieniewice, 24) Gemeiner Johann Birka aus Lankowice, 25) Gemei⸗

ien ind

ö. . e 2

*

ner Anton Buchholz aus Erin, 26) Gefreiter Peter

r . 27) Gemeiner

2 i 360 Gemeiner Thomas Ignatz Dyczak aus Gramaden iczyn me i

31) . Alexander Wellsand aus Znin, 3

3 aus Inin.

; a2

mann we aus Exin, 36) Unteroffizier Gonstantin Rynski aus Cho⸗

miaza Geistlich, 37) Gemeiner Martin Schm

net R zum 22 Verfahren ein Termin au

er. .

anberaumt worden. Die Angeklagten werden hierzu mit der Auffor⸗

derung . vorgeladen, zur festgesetzten Stunde entweder in Per⸗

und die zu ihrer Vertheidigung dienenden Beweismittel mit zur Stelle

die Angeklagten nicht, so wird mit der Umntersuchung und Entscheidung der Sache in contumaciam verfahren werden.

.

, eter Putz aus ie, emeiner Gott⸗ chewe aus 2 29) re = Andreas Targacz aus

,, Samuel 35) Kanonier Jakob Keslarek aus Jezewo, Friedrich Janke aus Alt⸗Smelne, 35) Gemeiner Herr⸗

chmidt aus Kornelino, eröff⸗ den 7. Sttober

Uhr, an unserer Gerichtsstelle hier in Schubin

on oder durch einen auf ihre Kosten aus der Zahl der bei uns ange= ellten Rechts- Anwälte zu erwählenden Bevollmächtigten zu erscheinen

uu bringen, oder solche dergeftalt zeitig vor dem Termine anzuzeigen, sie noch zu demselben herbeigeschafft werden können. Erscheinen

Schubin, den 109. Juni 1873.

Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

sprüche an den Nachlaß, dieselben mögen hereits rechtshängig sein

11780]

gonkurse, Subhastati onen, Aufgebote, Vorladungen n. dergl. 1792

Ueber den Nachlaß des am 25. Mai 1872 zu Roldisleben ver= storbenen Pfarrers in Radig ist das erbschaftliche Liqui⸗ vationsverfahren eröffnet worden. Es werden daher die jämmt⸗ lichen Erbschafts. Gläubiger und Legatare aufgefordert, ihre An⸗

oder nicht, bis zum 4. September 1873 einschließlich bei uns , oder zu Brotokoll anzumelden. Wer seine Anmeldung schrift⸗ ich einreicht, hat zugleich eine Abschrift derselben und ihrer Anlagen beizufügen ;

Die Erbschaftsgläubiger und Legatare, welche ihre Forderungen nicht innerhalb der bestimmten Frist anmelden, werden mit ihren An= sprüchen an den Nachlaß dergestalt ausgeschlofsen werden, daß sie sich wegen ibrer Befriedigung nur an Dasjenige halten können, was nach vollständiger Berichtigung aller rechtzeitig angemeldeten Forderungen von der Rachlaßmasse mit Ausschluß aller seit dem Ableben des Erb⸗ lassers gezogenen Nutzungen übrig bleiht.

Die fassung des Präklusions Erkenntnisses findet nach Ver⸗ handlung der 65 in der auf

den 16. September 1873, Vorm. 19 Uhr. . in unserm Audienzzimmer Nr. 2 anberaumten öffentlichen Sitzung statt. Naumburg, den 6. Juni 1873. Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.

ins Es werden a. die unvecehlichte Käthner Susanna Schulz, geb. Goergens, welche im Jahre 1833 von Mareese nach Pischnitz, Kreis Pr. Stargardt, gezogen sein soll und seit dieser Zeit verschollen ist, sowie deren unbekannte Erben und Erbnehmer, die unbekannten Erben der in der Nacht vom 2. zum 3. Ja⸗ nuar 1877 zu Paulsdorf verstorbenen Wirthin Johanna 6e . deren im Deposttorig des unterzeichneten Kreisgerichts efindlicher Nachlaß aus 23 Thlr. 1 Sgr. 6 Pf. besteht, die unbekannten Erben des am 29. März 1871 im städtischen Lazareth zu Graudenz im Alter von 19 Jahren versterbenen Arbeiters Andreas Plenert aus Schoensee, unehelichen Sohnes der im Jahre 1889 verstorbenen Einwohnerfrau Eva Bartel, geb. Plenert, Vermögen 8 Thlr. 5 Sgr. 3 Pf. aufgefordert, vor oder in dem auf den 5. April 1874, Vormittags 11 Uhr, Zimmer Nr. 7, vor dem Herrn Kreisrichter Tetzlaff ö. anberaumten Termine sich schriftlich oder persönlich zu melden, widri⸗ genfalls die Käͤthnerfrau Schulz, Sufanna, geb. Goergens für todt erklärt, die sub b. und e. gedachten Erben aber mit ihren Ansprüchen an die resp. Verlassenschaften präkludirt und letztere als herrenloses Gut dem Fiskus übereignet werden sollen, dergestalt, daß jene Erben, melden sie sich später, alle Handlungen und Verfügungen des Fiskus anerkennen und übernehmen müssen, von ihm weder Rechnungslegung noch Erfatz der Nutzungen fordern können und sich mit dem begnügen müssen. was alsdann nöch von der Erbschast vorhanden ist. Marienwerder, den 10. Juni 1873. ü Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.

Berkaufe, Berpachtungen, Submi ssivnen ꝛe. Sekanntm achnng.

1

Die Restauration auf dem Bahnhofe Schneidemühl soll vom 1. r. d. J. auf unbestimmte Zeit im Wege der Submission

einem jahrlichen Pachtbetrage von 550 Thlr. verpachtet werden. 3 2 16 ihre Offerten unter Beifügung einer kurzen sowie der über ihre Führung

Darstellung ihrer früheren Verhältnisse, und Qualifikation sprechenden Atteste bis zum —ĩ 36 a * in gs 12 Uhr, ko, versiegelt und mit der Aufschrist. . . Pachtung der Bahnhofs⸗Restauration Schneidemühl verschen, bei der unterzeichneten Direktion einreichen.

Die Submissionsbedingungen liegen in unserm Centralbureau zur werden auch auf portofreien, an unsern Buregu⸗Vor⸗ sleher Reifer hierselbst zu richtenden Antrag gegen 5 Sgr. Kopialien

Einsicht offen,

mitgetheilt. ; . den 12. Juni 1873.

Königliche Direktion der Ostbahn.

I1I783

Preußische Bergwerks- C Hütten⸗Akttien⸗Gesellschaft.

(Prussian Mining and Iron Works Company.)

2chschlags⸗Dividenden⸗Zahlun . 9g für das Geschäftsjahr 187273. . Durch Beschluß der am 8. Dezember 1871 abgehaltenen Generalversammlung der Aktionäre ist der Vorstand ermächtigt worden, mit Genehmigung des Aufsichtsraths eine Abschlags-Dividende am 1. Juli jeden Jahres oder früher zur Zahlung zu bringen. Es ist demgemäß beschlossen worden, für das laufende Geschäftsjahr 187273

eine Abschlags⸗Dividende von 10 Prozent

oder Thlr. 20 L. 3. pr. Aktie

auf die volleingezahlten Aktien Nr. 1 bis 12,000 zu zahlen, welche vom 1. Juli 1873 ab in unserm Geschäfts⸗Lokale zu Düsseldorf, oder in

Berlin bei der Berliner Handels ⸗Gesellschaft, Cöln bei Herren Sal. Oppenheim jr. C Co., Bremen bei Herren H. H. Meier C Co., Hamburg bei der Norddeutschen Bank,

London, Dublin und Cork bei der National⸗Bank,

und zwar gegen Aushändigung des Abschlags⸗Dividendenscheins Nr. 7 empfangen werden kann.

Düsseldorf, 16. Juni 1873. Der Vorstand. Th. J. Mulvann.

Preußische Bergwerks- C Hütten⸗Aktien⸗Gesellschaft.

(Prussian Mining and Iron Works Company)

Zinsen⸗Zahlung

auf Prioritäts⸗Obligationen. Die am 1. Juli c. fälligen zweithalbjährigen Zinsen auf unsere Partial⸗Obligationen können vom obigen

Datum ab mit ö. fünf Thaler pr. Stück

in Düsseldorf bei unserer Hauptbureau⸗Kasse oder bei den oben bezeichneten Zahlstellen gegen Ablieferung der bereits halb⸗

jährig abgestempelten Coupons Nr. 5 erhoben werden. . / .

Diejenigen Zinscoupons Nr. 5 dagegen, worauf die erst halbjährigen Zinsen noch nicht gezahlt sind, werden mit

zehn Thaler per Stück eingelöst.

Düsseldorf, 16. Juni 1873.

1784

Der Vorstand: Th. J. Mulvann.

Preußische Bergwerks- C Hütten⸗Aktien⸗Gesellschaft.

(Prussian Mining and Iron Works Company.)

Einlösung von Prioritäts⸗Obligationen.

Wir machen hiermit wießerholt bekannt, daß die folgenden 66 Nummern unserer Partial⸗Obligationen, welche in der am 21. September a. p. zu Düsseldorf abgehaltenen General-Versammlung in Gegenwart von Notar und Zeugen aus⸗

geloost worden: nämlich: . 438. 518. 534. 805.

1151. 1168. 1199. 1353.

2279. 2335. 2398. 2477.

2695. 2697. 2802. 2944.

3640. 3779. 4044. 4090. 4230.

4959. 4967. 5035. 5097. 5244. 5399. 5660.

5697. 5717. 5824. 3861.

am I. Juli e.

gegen Einlieferung der betreffenden Stücke nebst den dazu gehörenden, noch nicht verfallenen Zins⸗Coupons bei unserm Haupt⸗Bureau in Düsseldorf oder in Berlin bei der Berliner Handels⸗Gesellschaft eingelöst werden. . ö Nach Ablauf dieses Termins erlischt jede Verpflichtung zur Zahlung fernerer Zinsen auf die ausgeloosten Obligationen. Düsseldorf, 16. Juni 1873.

1785]

550. 1208. 2456. 2856. 4204. 5410.

260. 1126. 1965. 2670.

158. 985. 1779. 2581.

152. 876. 1641. 2570. 3411. 3431.

78. 98. S41. S844. 1385. 1615. 2484. 2569. 3004. 3108. 585. 4879. 5665. 5670.

Der Vorstand: Th. J. Mulvamy.

Prenßische Bergwerks- K Hütten⸗Akttien⸗Gesellschaft.

(russian Mining and Iron Works Company)

Raten⸗Einzahlung auf Aktien der Serien VI, VII. und VIII. Bezugnehmend auf unsere Bekanntmachung vom 1. April 1873. betreffend die in der außerordentlichen General⸗

versammlung unserer Gesellschaft am 28. März d. J. beschlossenen Ausgabe von weiteren ßö000 Stück Aktien à 200 Thlr. zum Course von 160 8, ersuchen wir die Herren Aktionäre, welche ihr Bezugsrecht ausgeübt und 50 8 Agio auf die neuen

Aktien bezahlt haben.

1786

die erste Rate von 10x oder 20 Thlr. pr. Aktie am 1. Juli d. J.;, nn zweite nr 20 nn). n, 40 n, nnJ, j, nn, 1. Oktober d. ., n, dritte nr, 20 n, nn, n, , n, 2. Januar 1874, 1

1 vierte 6, 20 1 1 2 n, 1 Mäãrz 1 874,

Verlossung, Amortisation, Zinszahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren.

enhahn.

Rhein Nuhe⸗ Eis

Die am 2. Juli d. J. fälligen

ittags, in den Geschäftsstunden: . . ; . . ) bei n n der Diskento⸗Gesellschaft in Berlin, 2, dem A. Schaaffhausen schen Bank⸗-Verein in Cöln,

3).

! ankfurt 4. M.

, saͤmmmtlichen Stationskassen der Eisenbahn, soweit deren Geldbestande und endlich .

5), unserer Hauptkasse hierselbst erhoben werden.

Die Coupons müssen den respektiven Zahlstellen mit nummerisch geordneten, nach den Emissionen getrennten und von den Eigenthümern

unterschriebenen Verzeichnissen übergeben werden.

, Zinsen der ritäts⸗-Obligationen der Rhein Nahe - Eisenbahn. J. und JI. missson können vom gedachten Tage ab bis zum 31. Juli cr., Vor⸗

der Filiale der Bank für Handel und Industrie zu

der Rhein ⸗Nahe⸗ ausreichen,

fünfte ö Juni 1874, ; . sechste r, . 109, . 20 y. . Y. . 2 ; . mit laufenden Zinsen à 5* vom 1. Juli 1873 ab in Düsseldorf bei unserer Hauptbureau⸗Keasse oder bei den oben bezeich⸗ neten Zahlstellen einzahlen zu wollen. An jedem dieser Termine ist auch die Volleinzahlung gestattet. . Die neuen Aktien nehmen gleich den alten Aktien pro rata ihrer

1s73/74 Theil. ö 244 Rückgabe der ausgegebenen Quittungen über die Agio⸗Zahlung von 50 8 werden an den betreffenden Zahl⸗

stellen bei der ersten Ratenzahlung Interims⸗-Quittungen ausgehändigt, welche später gegen Quittungsbogen resp. bei voll⸗ eingezahlten Aktien gegen die neuen Stücke, nebst Tolons und Dividenden⸗Coupons, umgetauscht werden.

Düsseldorf. 16. Juni 1873. Der Vorstand: Th. J. Mulvann.

Gotthardbahn Gesell schaft.

D 30. Juni 1873 fällige Halbjahreszins der mit Frs. 09 einbezahlten Aktien und der voll einbezahlten Sbligationen I. Serie 26 etch er bahn Ge sellscha wird a 55 diefes Monats ab gegen Einlieferung der betreffenden Coupons Nr.

f bezahlt: . j . w . clan d: bei der Direktion der Diskonto-Gesellichaft in Berlin, bei S. Oppenheim junr. C Gies und dem A. Schaa fhausens chen Bankverein in Cöln, bei M. A. von Rothschisd Sohne und bei der Filiale der Bank für Handel und Industrie in Frankfurt a. M.

Luzern, den 20. Juni 1873.

Nominal⸗Beträge an der Dividende von

M. 1089

ck den 13. Juni 1873. Saarbri en g hl ene Eisenbahn⸗Direktion.

Die Direktion der iottharelhnhm.

an den

M 2152 23)