1873 / 144 p. 3 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Jun 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Brüssel, 18. Juni. Nach dem ven der Direktion des Bureau „Verfa. veröffenkliq ken Angaben über Steunsälle gingen während bes Mai 123 Segelschiffe und 10 Dampfschiffe voll ständig verloren. Unter den Segelschiffen befanden sich 41 englische, 16 deutsche, 14 franzũsische, 12 italienische, S norwegische, 6 österreichische, 5 amerikanische, hol⸗ ländische, 4 däͤnische, 3 spanische. 2 griechische, 2 schwedische, bra⸗ silianisches, 1 ruffisches, J türkisches und 4, deren Flagge nicht. hat festgestellt werden k nnen. Die verloren gegangenen Dampfschiffe waren 6 englische, 3 amerikanische, 1 italienisches.

Kunst und Wissenschaft.

Am 13. d. starb in Genua, wo er seit 1852 als städtischer Mufitdirektor lebte, Angelo Mariani aus Ravenna der hervor⸗ ragendste italienische Orchesterdirigent der Gegenwart. In den letzten Jahren dirigirte er die Oper in Bologna, wo er namentlich die Auf⸗ führung des „Lohengrin“ und „Tannhäufer leitete,. Auch in Floren; dirigirte er die Aufführung des „Lohengrin“. Bologna hatte ihn vor Kurzem zum Ehrenbürger ernannt.

In Ehem nitz ist einer Zuschrift an das Dr. J. zufolge am 17. Juni Abends 8 Uhr 30 Minuten ein prachtvolles Meteor beobachtet worden. Dasselbe zeigte eine herrliche hellblaue Farbe, be⸗ wegte sich ziemlich horizontal in der scheinbaren Richtung von Süd nach Nord in einer ungefähren Höhe von 20 Grad über dem Hori⸗ zont. Das Meteor bedurfte einer ungefähren Zeit von 4 Sekunden, um den Weg von seinem Sichtbarwerden bis zum Verschwinden zu⸗ rückzulegen, und dürfte der Centriwinkel dieses Wegs vom Stand⸗ 6 des Beschauers aus, zwischen 30 bis 40 Grad gewesen sein.

zeim Verschwinden des Meteors *. es einen lebhaften Feuerregen, wie man ihn auch bei größeren Sternschnuppen oft beobachtet, hinter sich zurück. Auch anderwärts ist das Phänomen fast gleichzeitig beobachtet worden, so in Leipzig, in Auerbach im Voigtlande, in ol i in Breslau, Striegaun und Bunzlau in Schlesien und in ien. rag, 19. Juni. Gestern Nachmittag nach vier Uhr entlud sich über w und dessen Umgebung unter Donner und Blitz ein wolken⸗ bruchartiger Reg en. Während desselben ist das Wasser vom Laurenzi⸗ berge und Johannisberge durch die Wälsche, und durch die Todten⸗ gaffe auf den Neumarkt stromartig hinabgestürzt, hat die Kanalgitter mit Kehricht und Gerölle verlegt, so daß das Wasser in , . und Keller eindrang und in der Mitte jener Straße einen Schuh di heerreichte.

Auch auf der Neustadt, der Altstadt und in der Josefstadt Prags floß das Wasser in mehreren Straßen fußhoch und drang in die Keller, ja in manchen Häusern selbst in die Läden ein, deren viele deshalb geschlossen werden mußten. Mehrere Bewohner ebenerdiger Wohnungen flüchteten sich in höhere Stockwerke. In Podol, Pankraz, Rußle, Wyschehrad und anderen Orten drang das Wasser ebenfalls in die Häuser ein. Auch zwischen ö und Radlitz entlud sich das Unwetter mit aller Macht. Das zugeströmte Wasser überschwemmte die Buschtẽhrader Bahn an mehreren Stellen.

Berlin, 26. Juni. ĩ als abgeschlossen betrachtet werden, vielmehr treffen no Wollen ein. Der Gesammtbetrag, der bis heut frü Wollen belänft sich auf circa 52,

angefahrenen

Candwirtbschaft. . . Wollen kann nech ni Die Zufuhr von Wgllen ch stündlich neue auf dem Markt Centner. Der

Qualität nach find dieselben als mittel und mittelfein größtentheils und nur ein im Verhältniß geringe Quantität ist als fein“ zu

klassifiziren. Die Zahl Wollen ist nur

gering, die

der per Achse aus der Umgegend eingetroffenen fe. Quanta dieses Trans-

ortes trafen auf der Frankfurter und Zossener Chaussee ein,

ie auf den kaum nennenswerth.

anderen Landwegen

Wollen sind

tzifft

eingetroffenen Wie wir bereits gestern meldeten,

das hauptfächlichste Quantum der, hiesigen Marktwaar⸗ direkt per Ver⸗

bindungsbahn auf dem den von den Bahnhöfen ,, Wollen ist

arkt gebracht, der übrige Theil durch die

Wäschen befriedigen im der Dominial und besonders die fn noch

Es sind viel

und die Kauflust ist so lebhaft, da n bleiben werden. Die vorjährigen Preise werden nicht. nur beibehalten, sondern auch größtentheils, namentlich bei guten Wäschen, um 2 bis Fur gut gewaschene mittelfeine Wollen wurden 68 bis 73 Thlr. gefordert und gezahlt, während geringere Waare für 57 bis 60 Thlr. gehandelt wurde.

3 Thaler übersteigen.

Wien, 19. Juni.

rußland wird ö gemeldet, daß die Ernte⸗Aussichten

dort glänzend sind.

London, 18. Juni. e e. sich, wie der Magnet“ meldet, durch den Einfluß der frucht⸗ zaren Witterung m en. Veffenungeachtet zeigt sich auch setzt noch eine große Verschieden ö . r e 1 der, greg . habe man nach dem großen Witterungewechsel, dem die Pflanze ausgesetzt war, schwerlich auf eine, Durchschnittsernte zu Daß der Ertrag ein mäßiger sein müsse, sei eine Folge der Thatfache, daß das in diesem Jahre mit Weizen bestellte Areal be⸗ deutend kleiner als gewöhnlich ist, indem viele Landwirthe in Folge

rechnen.

der verzögerten Aussaat

mit anderen Cerealien zu bestellen.

Gewerbe und Sandel. .

London, 18. Jun

„London Gazettenmittheilt, vom Stgatssekretär für auswärtige An⸗ gelegenheiten die Abschrift einer Depesche des britischen Konsuls in Bilb an erhalten, welche meldet, daß nunmehr kein Grund gegen die

Wollen, während die durch Händler ch lt si nnch 5 d Ganzen ziemlich befriedigend ab äft wickelt sich im Großen und Ganzen ziemli ; . abrikanten und auch Grofsisten zu Markt gekommen

Viehbof ein und nur wenige Transporte wer⸗ ö. Achse an den Markt geschafft. Von den

h ls die Hälfte durch Händler an den a, Te, n, . i .

Allgemeinen vollkommen, namentli diejenigen Wollen der kleineren Produzenten zusammengekauften kleineren

es zu wünschen lassen. Das Ge⸗

daß wenige Pesten nicht verkauft

W. T. B) Aus Galizien und Süd Die Ernte⸗Aussichten in England eit in dem Aussehen der Getreide⸗

es vorzogen, die für Weizen bestimmten Flächen

i. Das Handels amt hat, wie die offizielle

Absendung von Schiffen nach diesem gleichzeitig erwogen werden müsse, daß es . 39) zel

Zustande des Landes gan unmöglich sei, den Gang der reignisse dorauszusehen. Dieselbe Behörde hat. Abschriften von. Quaran- taine⸗-Verfügungen der portugiesischen. , er⸗ halten, denen zufolge die Häfen des ö sterreichisch⸗ungari chen Reiches feit deim J0. April und die der Donau seit dem 8. Mai von Cholera für frei erklärt sind; ferner, daß die 6 von New⸗ Srleans seit dem 24. April mit dieser Krankheit für an esteckt er⸗ flärt sind. Das von der Orientalischen Telegraph en- Ge⸗ fellschaft hierselbst zwischen Landsend und Vigo Spanien ret gelegte Duplikatskabel wurde am 15. 85 dem öffentlichen Her. ehr übergeben, bei welcher Gelegenheit Glückwunschdepeschen zwischen dem Lordmayor von London und dem Alkalden von Vigo ausgetauscht

wurden. Verkehrs Anstalten.

Stettin, 20. Juni. W. T. B.) Der Postdampfer des bal⸗ tischen Lloyd „Humboldt“, Kapitaͤn Blank, ging gestern Abend 7 Uhr mit Passagieren und Ladung von hier nach New-Rork in See.

Rom, 19. Zuni. (W. T. B.) Heute wurde die Eisenbahn von Borgoforte nach Mantua, welche Modena mit Mantua verbindet, eröffnet. .

. 19. Juni. (W. T. B.). Der, Hamburger Post⸗ dampfer Eimbria“ ist heute Morgen 3 Uhr hier eingetroffen.

es in dem jetzigen ungerezelten

Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Bureau.

Stuttgarts, Freitag, 20. Juni. Die Kaiserin von Ruß⸗ land ist gestern Abend um 19 Uhr hier angekommen und in der Königlichen Villa Berg abgestiegen.

Madrid, Donnerstag, 19. Juni. In der heutigen Sitzung der Kortes brachte der Finanz⸗Minister mehrere Gesetzentwürfe ein, durch welche der Regierung die Befugniß ertheilt wird, die Tabakspflanzungen auf den Philippinen auf so viel Jahre, wie ihr ersprießlich erscheint, zu verpachten, wobei die Erträgnisse der letzten fünf Jahre als Maßstab zu Grunde gelegt werden sollen. Die Regierung wird ferner ermächtigt, die im Porte⸗ feuille befindlichen Schatzbonds zu negoziren, einen Theil der Schuld zu konvertiren und eine Reorganisation der Depotkassen vorzunehmen.

Rom, Freitag 20. Juni. Monsignore Salvai ist von Alessandria nach Rom berufen worden, um sich beim Vatikan wegen seiner Theilnahme an der Beerdigung ,, zu ver⸗ antworten. Das Journal „Paese“ ist wegen eleidigender Aeußerungen gegen den Papst mit Beschlag belegt worden.

Die volkswirthschaftlichen Zustände des Deutschen Re ich s.

Zufammengestellt aus Anlaß der Wiener Weltausstellung.

1 Gebietzumfang und Bevölkerung. II. Landwirthschaft. III. Forst- wirthschaft. JV. Bergbau- und Hüttenwesen. V. Industrie. VI. Handel und Verkehr.

Vgl. Rr. 4 d. Bl) . Das Deutsche Reich zeigt in hohem Grade die Einheit der Nationalität. Es gehören jedoch zum Reiche etwas über 3 Mil⸗ lionen; denen die deutsche Sprache nicht Mutter sprache ist. Es sind dies 2415000 Polen in den Provinzen Preußen, Posen und Schleslen, 147 060 Litthauer in Ostpreußen, 138000 Wen⸗ den in der Lausitz und im Königreich Sachsen, 50 00 Czechen in Schlesien, 147 000 Dänen in Schleswig, 266, 9000 Franzosen in Elfaß⸗Lothringen, zusammen 3163, 0906 nicht deutsche gegen 36. 825, 00 deutsche Einwohner. Danach machen die letzteren über 92 Prozent der Gesammtbevölkerung des Reichs aus, wäh⸗ rend auf die anderen Nationalit ten zusammen nicht ganz 8 Prozent entfallen. Diese Ziffern stützen sich auf die Erhebun⸗ gen vom Jahre 1867 (für Elsaß⸗Loihringen auf die französische Zählung von 1866), da die Sprach- und Stam myerschiedenheit der Einwohner nach der Zählung von 1871 zur Zeit noch nicht feststeht. Man kann aber annehmen, daß sich das Verhältniß feither nicht vesentlich geändert haben wird. . Was die Konfesfionsverhältnisse betrifft, so leben im Reiche Evangelische 25, 100 9000 oder 62,2 Proz. der Gesammt⸗ berölkerung, Katholiken 14600, 090 oder 3656 Proz, Juden, Mennoniten und Bekenner anderer Religionen ca. 609000 oder 16 Proz. 3 ,, Eine Vertheilung der Bevölkerung nach Stadt und flachem Lande läßt sich für das Reich nicht vollständig durch⸗ führen, da gleichmäßige Aufnahmen in dieser Beziehung nicht für alle Einzelstaaten existlren. Die städtische Konzentrirung herrscht im westlicheren und mittleren Deutschland mehr vor, als im östlichen. Nach der Zählung vom Jahre 1867 (in Elsaß Lothrin⸗ gen von 1866) waren im *, Reiche 1578 Städte mit 3000 Einwohnern und mehr vorhanden, naͤmlich: 1052 Städte von 2000 —–5000 Einwohnern, 306 , , über 5000 10000 Einw. 1 10 0090 20,009 , . „20 000-5009009 , . 50 000 - 100,000 Einw. w „100000 Einwohnern. Nach den . Ergebnissen der Volkszählung vom 1. Dezember 1871 ist die Zahl der Städte mit Jö. als 2990 Einwohnern gestiegen und sind jetzt in Deutschland 31 Städte mit einer Bevölkerung von über 50 000 Einwohnern vorhanden.

Es . dies: ö I) Berli mit 16, inw. 3 75, 04 ,

73, 864

2 ö

3) Breslau ,

4 Dresden, 73,722 5) München, 71,775 6) Cöln J. 69,462 7) Magdeburg, 96 56,932

mit 826,341 Einw. 17) Stettin

35,365 189 Barmen, 208,025 19 Altona ö. 177,095 2M Aachen . 169,612 21 Elberfeld 129, 251 2) Düsseldorf 114,549 23) Chemnitz

8) Königsberg, 112,123 24h Braunschweig, 9) Hannover, 105,520 25) Posen ö 10 Leipzig 102,575 26) Crefeld 57,335 11 Danzig 94,377 27) Halle 52.408 12) Stuttgart 91,673 28) Mülhausen 13) en gr i. Els. 52000 4. M. 9d99, 748 29) Essen 51,768 14 Straßburg, 35,529 30) Metz oi, 167 155 Bremen 323999 317 Augsburg 50,451 155 Nürnberg. R338,

Daß die städtische Beyölkerung in viel schnellerer Pro⸗ ession gestiegen, als die ländliche, liegt hauptsüchlich in dem mstande, . in den mittleren und großen Städten , .

und Handel mehr und mehr ihre Hauptsitze genommen haben. Die früher über das ganze Land zerstreuten Fabriken haben sich ,,, in den größern Städten konzentrirt, wo sie ganze omplere industrieller Stablissements bilden, um gemeinsam die leichen Vortheile auszubeuten. Diese bestehen namentlich darin, in folchen Industriestädten die Arbeitstheilung in der zweck= mäßigsten Weise durchgeführt wird;: Händler versorgen den Fa⸗ brikanten in der bequemsten Weise mit dem Rohstoff, andere

Fabrikanten liefern i

hm die nöthigen Maschinen oder besorgen

die zur Vorbereitung oder zur Vollendung der Waaren nöthigen Operationen, zahlreiche Mittelspersonen übernehmen der. Vertrieb

der fertigen Produkte,

kurz die industrielle Centralisation ge⸗

stattet dem Fabrikanten, fich ganz seiner produzirenden Thätigkeit

hinzugeben und erspart

ihm die Zersplitterung seiner Kraͤfte.

Dabei sichert sie ihm einen zahlreichen, geschulten und intelligenten

Arbeiterstamm. Die

se Gründe wirken fördernd auf die In⸗

dustrie aller bedeutend ⸗1 Städte und auf die Entwickelung der

Städte selbst. In letzterer Bezi

ehung wird die nachfolgende Tabelle nicht

ohne Interesse sein, welche das Anwachsen der Bevölkerung der

wichtigeren deutschen Großstädte ersehen läßt. 1846.

Einw. 08, he 145, i6] 12,94 106,531

90, 246

69,197

75, 234 66, 827

55. 156 . gh 4855

) Berlin

27) Hamburg 3) Breslan 4 München 5) Cöln

6) Magdeburg 7) Königsberg 8) Danzig

9) Bremen 106 Stettin 1I) Aachen

Außerdem stieg

S6, 608 E. in 1843

Durchnittl.

1871. jährliche

. Zunahme. Einw. Einw. 826,341 4 os 3 235,365 2,33⸗ 208, 025 3, 2⸗ I69 oi? 235 139 251 113 114,549 23620 112,123 L986 4357 186 S2, 990 224 55, M65 733714 16,154 2,656 543373 68, 178 73, 127 2,07⸗

die Bevölkerungsziffer in Dresden von

auf 177,095 E. in 1871 Gährl. Durch⸗

1867.

Einw. 702,437 , 171,926 170 63 135.17

95, 840 106,296

39551

74 94

1855.

Einw. 447483 166,148 127.090 152,117 106,852

77,997

83,593

71,995

60 03?

schnitt 393 Proz.), Leipzig von 54513 E. in 1843 auf

162575 E.

in 1871 ; Stuttgart von 45,826 Einw. in

(jährlicher Durchschitt 3, 15 Proz) . 1853 auf 91,673 G.

in 1871 Gährl. Durchschn. 5.2338 Proz.), Frankfurt a. M. von

565,956 E. in 1843

auf 90 748 E. in 1871 Gährl. Durchschn.

2,37 Proz), Nuͤrnberg von 47000 E. in 1844 auf 82,929 E. in 1871 ährl. Durchschn. 2333 Proz), Barmen von 41,463 E. in 1855 auf 75,74 E. in 1871 jährl. Durchschn. 307 Proz.), Altona von 40428 C. in 1865 auf 73864 E, in 1871 gährl, Durchschn. 5, 17 Proz.), Elberfeld von 41096 E. in 1855 auf

Jin C. in 1851 ächrl. Durchsch

n. 457 Proz.), Düsseldorf

von 29.085 E. in 1855 auf 69,462 EG. in 1871 Gährl. Durchsch.

S, 67 Proz.).

In welcher Weise sich die Bevölkerung der Städte in Preußen mit mehr als 10 000 Einwohnern von 18697 bis 1871 vermehrt hat, läßt sich aus den veröffentlichten vorläufigen Resultaten der

Zählung von 1871 . ersehen. Danach betrug:

Za S 1) Brandenburg... 2 Rheinprovinz... 3) Schlesien 4 Sachsen 5) . 6) Westfalen 7) Hannover 8 Pommern 9) Hessen⸗Nassan 10

leswig⸗Holstein ;

ie Einwohner⸗ hl der tädte. 1867 14 göö / 456 1,097,648 25 786,570 861,459 17 439,254 477,183 400,181 420.988 316,912 328, 70* 2l0, 162 238,305 198,463 225, 24 188,430 199871 179,318 30528 139,415 1525538 100 579 105504

Zunghme 18 überhaupt

142, 192 74, 83h 37 979 z0 . h II. 752 26. 145 *6l

23551 25 v6) 13. 125

4935

zahl Prozente

1ũ) Posen

Zusammen 17 1. dio. Unter den vorstehenden 127 Städten befinden sich 16 (Kö⸗

rr , r nn, s s

nigsberg, Danzig, Berlin, Stettin, Posen, Breslau, Magdeburg,

Altona, Hannover, Frankfurt a / M.,

feld, Barmen, Cöln,

als 50, 900 Einwohner z

Cxrefeld, Düsseldorf, Elber⸗

Aachen), deren jede im Jahre 1867 mehr . Die Beyölkerung betrug in die⸗

sen Städten zusammen 1 950,213 und hatte sich bis 1871 auf

2, 180,430 oder um

230,217 —=— 11,8 Proz. vermehrt.

Von diesen letzteren 16 Städten zählten 4 (Königsberg,

Berlin, Breslau,

Cöln) im Jahre 1867 je mehr als 109 000

Einwohner, zusammen 1,120,248, welche sich bis zum Jahre

1871 auf 1.214.943, mithin um 154, 695 oder 13,8 .

mehrt . Nur

Einwo

bis 72 12,952 Ein Diesen 127 grö

eine derselben, Berlin, zählte über 000

ner und hat hier der Bevölkerungszuwachs von 1867

wohner oder 17,50 Proz. betragen. ßeren Städten stehen nun 1157 Städte ge⸗

mal halb

genüber, deren jede im Jahre 1867 weniger als 10000 Ein⸗ wohner zählte. Sie hatten zusammen 3,586, 845 Einwohner, im Bahn 1871 dagegen 3,667, 102 Einwohner oder 80 257 2, 24 Prozent mehr. .

Hiernach stellt sich die Bevölkerungs zunahme für sämmtliche Städtle in Preußen in den Jahren 1867 71 in Prozenten der betreffenden städtischen Bevölkerung und in der absoluten Ver⸗ mehrungszahl wie folgt: 2 alle Städte von weniger als 106000 Einw. 22t Proz. S0, 257 Einw. mehr „10000 8 2866 650.

56 009 113 , 256517 1606 009 135 154, sh, ö y. 200 000 , 175 , 122,963

Mit der Größe der Städte steigt also der Prozentsatz der Bevölkerungszunahme in unverhältnißmäßiger Weise, un die Einwohnerschaft der größten Städte wächst so daß Berlin allein in 4 Jahren halb mal so viel Einwohner mehr erhalten hat, als alle 1157 kleinen Städte des preußischen Staats zusammen⸗ genommen.

So geringfügig hiernach auch die Zunahme der Bevölkerung in den kleinen Städten im Vergleich zu derjenigen in den großen Städten erscheint, so erheblich ist sie dem Lande gegenüber, wel⸗ ches immer einen Theil seines Zuwachses an die Städte abgiebt. In Preußen betrug die ländliche Bevölkerung im Jahre 1871 16,637, 652 Einwohner gegen 16,469,701 im Jahre 1867, hat sich alfo nur um 167, 951 oder 1,02 Prozent, mithin nicht ein⸗ so stark, wie die Einwohnerschaft der kleinen Städte, vermehrt. Dieser Unterschied zwischen Stadt und Land wird ein noch größerer, wenn man das zur Zeit der Zãhlung außerhalb des Landes befindliche preußische Militär mit 37218 Mann, welches ausschließlich einen Bestandtheil der städtischen Beyölkerung bildet, der letzteren zurechnet. Es ergiebt sich dann, daß die Städtebevölkerung in den Jahren 1867 —= 71 sich von 7,501,636 auf 8005, 763 Einw., also von 31,3 auf 3235 Proz.

1 1 . *

n 1 M. 1 1s 1 9. 1

völkerung von 16,469, 701 nur auf 16,637 652 Einw. gestiegen, also von 68, auf 67,5 Proz. der Gesammtbevölkerung ge⸗ sunken ist. ö . Gleich genaue Angaben bezüglich des Verhältnisses zwischen der städtifchen und laͤndlichen Bevölkerung wie sie vorstehend fuͤr Preußen gegeben sind, lassen sich für die übrigen deutschen Staaten bei dem Mangel übereinstimmender Grundlagen der in diefer Hinsicht stattgefundenen Aufnahmen nicht geben. Im Durchschnitt kann man aber annehmen, daß etwa ro der Ge⸗ sammtbeyölkerung in den Städten und g auf dem Lande wohnen. Deutschland bildet in dieser Beziehung die Mitte zwis chen den mehr in die Städte sich drängenden West⸗, und den mehr sich zerstreuenden Ost⸗ Europäern. Am stäͤrksten ist die städtische Konzentrirung in den oberfächsischen Staaten, wo mehr als ein Drittel der Ge⸗ ammtbevölkerung auf die Städte entfallen, fortgeschritten. Auch in Württemberg, Baden und den westlichen Provinzen Preußens findet sich noch eine ziemlich dichte Ausstattung mit Städten, während in Preußens Ostprovinzen, in Mecklenburg, Oldenburg und Bayern die ländliche Bevölkerung mehr und mehr über⸗ wiegt. Im Elsaß hat bie in größeren Gemeinden wohnende Bevölkerung während der letzten beiden Dezennien ebenfalls be⸗ trächtlich zugenommen. Nach der Zählung vom Jahre 1866 wohnten in den Städten 40539 Prozent der Bepöllerung, auf dem Lande dagegen 59! Prozent. Die städtische Bevölkerung ist also hier eine verhältnißmäßig viel stärkere als im übrigen Deutschland, und sind Gewerbefleiß und Industrie, welche in den Städten des Elsaß in hoher Blüthe stehen, hierauf von wesentlichem Einflusse gewesen. .

Redaktion und Rendantur: Schwie g er.

Berlin, Verlag der Expedition (Kesseh. Druck: H. Heiberg. Drei Beilagen (einschließlich der Böͤrsen · Beilage).

afen vorzuliegen scheint, obwohl

der Gesammtbevölkerung gehoben hat, während die ländliche B

mungen

Erste Beilage

zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

2 8 141241.

Königreich Preußen.

Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 13. Juni 1873. ; Wir Wilhelm, v König von Preußen ꝛe. . verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmun des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: ü

§. 1. Von dem Tage ab, an welchem die bewaffnete Macht mobil gemacht wird, tritt die 2 des Bundesgebiets zu e Leistungen für Kriegszwecke nach den Bestimmungen dieses Ge⸗ etzes ein. ;

Beschränkt sich die , auf einzelne ö der bewaffneten Macht, so tritt diese Verpflichtung nur bezüglich der mobil gemachten, augmentirten oder in Bewegung gesetzten Theile der⸗ selben, sowie zur Herstellung der nothwendigen Vertheidigungs⸗ anstalten ein

§. 2. Diese Leistungen sollen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als für die Beschaffung der Bedürfnisse nicht anderweitig, insbesonders nicht durch freien Ankauf, beziehungsweise Baarzahlung oder durch Entnahme aus den Magazinen gesorgt werden kann.

Für diese Leistungen ist nach den . dieses Gesetzes

Verguͤtung aus Reichsmitteln zu gewähren. FS. 3. . Kriegsleistungen der Gemeinden Dem Reiche gegen⸗ . zunächst die Gemeinden zu nachfolgenden Leistungen ver⸗ I) Gewährung des Naturalquartiers für die bewaffnete Macht, einschließlich des Heergefolges, sowie der Stallung für die zugehörigen Pferde, beides, soweit Räumlichkeiten hierfür vorhanden sind;

2 Sewãhrung der . für die auf Mãärschen und in Kantonnirungen befindlichen Theile der r Macht, ,, des Heergefolges, sowie der Fourage für die zugehörigen

erde;

) Ueberlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Transport- mittel und Gespanne für militärische Zwecke und Stellung der in der KGemein de anwesenden Mannschaften zum Dienste als Gespannführer, Wegweiser und Boten, sowie zum Wege⸗ Eisenbahn⸗ und Brückenbau, zu fortiftkatorischen Arbeiten, zu Fluß⸗ und Hafensperren und zu Boots⸗ und Prahmdiensten;

P Ueberweisung der für den Kriegsbedarf erforderlichen Grund⸗ tücke und vorhandenen Gebäude, sowie der im Gemeindebezirke vor⸗

andenen Materialien zur Anlegung von Wegen, Eisenbahnen, Brücken,

agern, Uebungs⸗ und Bivouaksplätzen, zu fortifikatorischen Anlagen und zu Fluß und Hafensperren;

5) Gewährung des im Gemeindebezirke vorhandenen Feuerungs⸗ materials und Lagerstrohs für Lager und Bivouaks, sowie G6) der, sonstigen Dienste und Gegenstände, deren Leistung be⸗ ziehungsweise Lieferung das militärische Intexesse ö er⸗ forderlich machen könnte, insbesondere von Bewaffnungs- und Ans— rüstungsgegenständen, Arznei- und Verbandmitteln, soweit die hierzu erforderlichen Personen und Gegenstände im Gemeindebezirke anwesend und beziehungsweise vorhanden sind.

5. 4. In welchen Fällen und in welchem Umfange die Ver⸗ pflichtungen des 5§. 3 einzutreten haben, wird auf Reguisition der Militarbehrde durch Anordnung der nach den Landesgesetzen zustän⸗ digen Civilbehörde bestimmt. Es ist hierbei auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen.

In den Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, oder welche da, wo Kreisverbände nicht bestehen, nach der letzten Volkszählung mindestens 25, 00 Seelen haben, werden der Regel nach die Requi⸗ sitionen direkt an den Stadtvorstand gerichtet.

In dringenden Fällen kann die zuständige Militärbehörde auch sonst die Leistungen direkt von der Gemeindebehörde und wo diese nicht rechtzeitig zu erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Ge⸗ meinde (§. 6) unmittelbar requiriren.

Anordnungen wie Requisitionen sind in der Regel schriftlich zu . und müssen die genaue Bezeichnung der geforderten Leistung enthalten.

Ueher die erfolgte Leistung ist Bescheinigung auszustellen.

§. 5. Für die vollständige und rechtzeitige Erfuͤllung der gefor⸗ derten Leistungen sind die Gemeinden verantwortlich. Die Weigerung oder Säumniß derselben berechtigt die Civilbehörde, die Leistung zwangsweise herbeizuführen. Bei Gefahr im Verzuge ist hierzu auch die Militärbehörde befugt.

§. 6. Die Gemeinden sind berechtigt, behufs Erfüllung der gefor⸗

derten Leistungen, die zur Theilnahme an den Gemeindelasten Ver⸗

Hie sowie die sonst in der Gemeinde sich aufhaltenden oder igenthum in derselben besitzenden Angehörigen des Reichs zu Natural⸗ leistungen und Diensten aller Art heranzuziehen, insbesondtre auch die in den Gemeindebezirken gelegenen Grundstücke und Gebäude, mit Ausnahme der landesherrlichen Schlösser und der unmittelbar zu Staats ʒwecken dienenden Gebäude oder Gebäudetheile, zu benutzen und sich nöthigenfalls zwangsweise in deren Besitz zu setzen.

Die in der Gemeinde durch die Leistungen etwa entstehenden Baarkosten sind von den zur Theilnahme an den Gemeindelasten Ver⸗ pflichteten aufzubringen.

„Die Gemeinden sind berechtigt, Naturalquartier und Verpflegnng

für eigene Rechnung zu übernehmen und die erwachsenen Kosten auf die hierdurch von unmittelbarer Leistung befreiten Pflichtigen nach . ihrer Verpflichtung zur Naturalleistung (Absatz 1) um⸗ zulegen.

§. 7. Die Gemeinde hat den nach §. 6 mit Naturalleistungen oder Diensten in Anspruch Genommenen Vergütung in dem Umfange zu gewähren, in welchem die letztere nach den . Bestimmungen vom Reiche gewährt wird. .

„Die Gemeinde ist in der Regel nicht verpflichtet, die Vergütung früher auszuzahlen, als sie . vom Reiche zur Verfügung gestellt ist. Jedoch ist in den Fällen besonderer Bedürftigkeit, oder unverhältniß⸗ mäßiger Belastung einzelner Leistungspflichtiger diese Vergütung vor⸗ schußweise von der Gemeinde zu zahlen.

Von diesen besonderen Fällen aäbgesehen, kommen die vom Reiche zu zahlenden Zinsen (8. 20) den Einzelnen zu.

ur Sicherung seiner Forderung kann jeder von der Gemeinde in Anspruch Genommene über die von ihm gemachte Leistung eine Be⸗ scheinigung von der Gemeinde fordern.

§. 8. Die in diesem Gesetze für Gemeinden getroffenen Bestim⸗ selten auch für die einem Gemeindeverbande nicht einverleib⸗ ten 6 Gutsbezirke.

5. 9. zergütung für Natnralquartier Seitens des Reichs nur gewährt:

L für die Truppentheile, welche schon vor der Mobilmachung zur Besatzung des Ortes ge örten, bis zu . Ausmarsche;

M für die Truppentheile, welche zur Besatzung des Ortes nach der Mobilmachung einrücken, insbesondere auch für die Besatzung der Etappenorte;

3) für Ersatztruppen in ihren Standquartieren,

und zwar nach den für den Friedenszustand geltenden Sätzen. In diesen Fällen finden bezüglich der Beschaffenheit des Quartiers im Allgemeinen die für den Friedenszustand geltenden Vorschriften Anwendung. In allen übrigen Fällen muß der Einquartirte ö. mit demjenigen begnügen, was nach Maßgabe der obwaltenden Verhält⸗ nisse angewiesen werden kann, und sind dem artiergeber nur die auf Requisition der Militärbehörde gemachten Auslagen zu ersetzen.

8. 10. Die Entschädigung für die Naturalverpflegung erfolgt nach den für den Friedenszustand geltenden Sätzen, jedoch mit der

und Stallung wird

von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

Freitag, den 20. Juni

Maßgabe, daß nur die Hälfte dieser Sätze gewährt wird, wenn bei eiligen Märschen, bei 8 ung der Eisenbahn und bel ähnlichen Veranlassungen nur ein Theil der Verpflegung, z. B. das Mittagessen e. oder eine Abendmahlzeit und das Fruͤhstück allein verabreicht wer⸗ en kann.

Der mit Verpflegung Einquartirte sowohl der Offizier und Beamte, als auch der Soldat hat sich in der Regel mit der Kost des Quartjergebers zu begnügen. Bei vorkommenden Streitigkeiten muß dem Einquartirten dassenige gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung aus dem Magazin zu fordern be⸗ rechtigt sein würde.

F§. 11. Für Gewährung von Fourage werden, soweit sie in na= tuüra vorhanden war, die Durchschnittspreise der letzten zehn Friedens⸗ jahre mit Weglassung des theuersten und des wohlfeilsten Jah= res bewilligt. Soweit die nöthige Fourage im Gemeindebezirke nicht vorhanden war, und von der Gemeinde durch Ankauf herbei⸗ geschafft werden mußte, erfolgt die Vergütung nach den Durchschnitts⸗ preisen, welche zur Zeit der Lieferung in dem Marktorte des Liefe—⸗ rungs verbandes 9 19 Absatz 2 und 3) bestanden, zu dessen Bezirke die Gemeinde gehört.

§. 12. ö. den Vorspann und die Spanndienste gelten die nach⸗

folgenden Bestimmnngen:

I) die Vergütung erfolgt tageweise nach den von dem Bundes⸗ rathe von Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes (6. 17) endgültig festzustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den im betreffenden Bezirke üblichen Fuhrpreisen zu normiren. Werden die Fuhren einen halhen Tag oder darunter in Anspruch ge⸗ nommen, so wird ein halber Tag berechnet.

Auch für die Fahrt vom, Wohn- nach, dem Stellungsorte und zurück wird Vergütung nach gleichen Grundsätzen gewährt, wenn die Entfernung mehr als eine Meile ge ißt. in diesem Falle ist eine Wegestrecke bis zu zwei Meilen einem halben Tage gleichzusetzen.

2) Fuhren, die länger als 43 Stunden von ihrer Heimath fern gehalt werden, haben auf der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße neben freiem Quartier für Führer und Zugthiere freie Verpflegung zu beanspruchen, ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise.

3) Werden Fuhren länger als 48 Stunden außerhalb ihrer . math, oder guf unbestimmte Dauer in Anspruch genommen, so sind Zugthiere, Wagen und Geschirr vor dem Abgang durch Sach verstän⸗ dige zu taxiren, und ist dem Eigenthümer auf Grund der Taxe voller Ersaß für Verluste, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung an Zugthieren, Wagen und Geschirr zu gewähren, welche in Folge oder gelegentlich der Vorspann⸗ oder Spanndienstleistungen ohne Perschulden des Eigenthümers oder des von ihm gestellten Gespannführers ent⸗ in,. h S ö sich ö ö

zst eine vorherige Schätzung nicht möglich, so soll der Werth nachträglich festgestellt werden

3. 13. Fär die Gewährung von Arbeitskräften und Transport⸗ mitteln mit Ausnahme der Fuhrenleistung, sowie für die Lieferung des Lagerstrohes und Fenerungsmaterials für Lager und Bivouagks wird die Vergütung nach den in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen gewährt.

14. Für Einräumung der zu Kriegs zwecken erforderlichen, leerstehenden oder disponiblen, eigenen Gebäude der Gemeinden und für die Ueberlassung freier Plätze, Oedungen und unbestellter Aecker ö. bis zur Zeit, der Bestellung zu militärischen Zwecken, wird Vergütung nur für die durch die Benutzung erweislich herbeigeführte Beschädigung und außerordentliche Abnutzung gewährt.

Bei Neberweisung sonstiger Gebäude und Grundstücke wird auch für die entzogene Nutzung Vergütung gewährt, soweit der Vergütungs⸗ anspruch nicht durch das Gesez über die Beschränkung des Grund⸗

eigenthums in der Umgebung von Festungen, vom 21. Dezember 1871,

überhaupt ausgeschlossen ist.

Werden Grundstücke, welche zur Ergänzung fortifikatorischer An⸗ lagen im Falle der Armirung einer Festung in Anspruch genommen worden sind, nach eingetretener Desarmirung nicht zurückgegehen, so erfolgt die Feststellung der Entschädigung für die, Abtretung des Eigen⸗ thums im Wege des für Enteignungen vorgeschriebenen Verfahrens.

5§. 15. Die Vergütung für alle in den 8 9 bis 14 nicht ge⸗ nannten Kriegsleistungen erfolgt nach, den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden Durchschnittspreisen. ;

5§. 16. (II. Landliefernungen) Durch Beschluß des Bundesraths

kann, falls der Unterhalt für die bewaffnete Macht auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, die Lieferung des Bedarfs an lebendem Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh zur Füllung der Kriegsmagazine angeordnet werden (Landlieferungen). 5. 17. Die Verpflichtung zu den im 5. 16 bezeichneten Leistungen liegt Lieferungsverbänden ob, welche von den ein elnen Bundesstagten unter Rücksichtnahme auf en gn, Leistungsfähigkeit und thunlichst im Anschlusse an die bestehende ezirkseintheilung zu bilden sind.

Für Staaten von geringem Gebietsumfange kann von der Bil⸗ dung besonderer Verbände Abstand genommen werden, in welchem Falle die Lieferungspflicht dem Staate als solchem obliegt.

Innerhalb des bisherigen Geltungsgebietes des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom 11. Mai 1851 (Bundes⸗Gesetzbl, von 1867 S. 125) sind bis zur anderweiten Regelung die Kreise und gleicharti⸗ gen Verbände als Lieferungsverbände beizubehalten.

Den Umfang der Lieferungen und die Lieferungsverbände, von welchen dieselben zu leisten sind, hat der Bundesrath festzusetzen.

Bei Feststellung der Lieferungen und bei der Untervertheilung ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß den einzelnen Lieferungsverbänden nur die Lieferung solcher Gegenstände und Quantitäten auferlegt wird, die sich in deren Bereiche in natura vorfinden.

§. 18. Die Bestimmungen der 58§. 6 und 7 finden auf Landlie⸗ ferungen analoge Anwendung,

Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von ihnen geforderten Leistungen der Vermittelung der Gemeinden bedienen.

S5. 19. Ti gealst kurz der für geliefertes lebendes Vieh zu ge⸗ währenden Vergütungen erfolgt durch nnn er r , Schätzung unter Anwendung der Bestimmungen des 5§. 33 nach den im üblichen Preisen. ö

Die Höhe der Vergütung für alle übrigen Landlieferungen wird nach den Durchschnittspreisen der letzten . . mit Weglassung des theuersten und des wohlfeilsten Jahres bestimmt. Für jeden Lieferungsverband werden dabei die Preise des Haupt⸗ Marktortes desselben zu Grunde gelegt.

In denjenigen Bundesstaaten, in denen auf Grund der ,. Normal⸗Marktorte festgesetzt sind, bewendet es für die danach gebil⸗

rieden orts⸗

deten . bei den Preisen der letzteren mit der Maßgabe, daß für

eden Lieferungsverband die Preise nur eines, und zwar desjenigen dormal-Marktortes zu Grunde gelegt werden, zu welchem der größere Theil des Lieferungsverbandes gehört.

SJ. 20. II. Gemeinschaftliche Bestimmungen. Die Vergütung für die in Gemaͤßheit des 8. 3 Nr. 6 erfolgten außergewöhnlichen n ist aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar zu zahlen.

Ueber die Vergütungsansprüche bezüglich aller übrigen Kriegs⸗ leistungen werden auf Grund der festgestellten Liguidation Anerkennt⸗ nisse ausgefertigt, welche auf den Namen desjenigen lauten, der die Vergütung zu begnspruchen hat. Dieselben werden nach Maßgabe des 5. 21 eingelsst und die darauf ,, Beträge vom ersten Tage 6 auf die Leistung folgenden Monats mit vier vom Hundert verzinst.

Der Bundesrgth hat diejenigen Behörden a bestimmen, bei welchem die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu erhebenden Vergütungs⸗

1873.

ansprüche anzumelden, sowie diejenigen, von welchen die Anerkenntnisse auszustellen sind. Auch hat er das hierbei zu beobachtende Verfahren vorzuschreiben.

S. 21. Die, Einlösung der nach 8. 2 ertheilten Anerkennt-⸗ nisse und die Zinszahlung findet nach Maßgabe der verfügbaren mitt t gel der B fol

ie Zahlung der Beträge erfolgt gültig an die Inhaber der An⸗ erkenntnisse a, Rückgabe derselben. Zu einer Prüfung der Legiti⸗ . der Inhaber ist die zahlende Kasse berechtigt, aber nicht ver⸗

ichtet.

Die Inhaber der Anerkenntnisse werden von den oberen Verwal⸗ tungsbehörden durch öffentliche Bekanntmachung in deren amtlichen Anzeigeblättern aufgefordert, dieselben behufs Empfangnahme von Kapital und Zinsen bei den in der Bekanntmachung zu bezeichnenden öffentlichen Kassen vorzulegen.

Der Zinsenlauf hört mit dem letzten Tage desjenigen Monats auf, in welchem die öffentliche Bekanntmachung erfolgt ist.

. S. 22. Nach Wiedereintritt des Friedenszustandes (8. 32) haben die oberen Verwaltungsbehörden durch Bekanntmachung in den amt⸗ lichen Anzeigeblättern zur Anmeldung aller noch nicht angemeldeten Ansprüche auf Vergütung der auf Grund der Abschnitte J. und II. dieses Gesetzes erfolgken Kriegsleistungen aufzufordern. Den von den Gemeinden und Lieferungsverbänden in Anspruch Genommenen ist eine mit dem Tage der Ausgabe des Anzeigeblattes beginnende Präͤ— klusivfrist von einem Jahre zur Anmeldung bei den Behörden der Ge⸗ meinden unn Lieferungsverbände zu stellen.

Den Gemeinden und Lieferungsverbänden ist eine mit demselben Tage beginnende Präklusipfrist von einem Jahre drei Monaten zur . bei den in dem Aufruf zu bezeichnenden Behörden zu

ellen.

Mit dem Ablauf der Präklusivfrist erlöschen die nicht angemel⸗ deten , 8 S. 23. X. Besondere Bestimmungen bezüglich der Beschaffung von Schiffen und Fahrzeugen. Die Besitzer von Schiffen , sind verpflichtet, dieselben zur Benutzung für Kriegszwecke der Militär⸗ verwaltung auf Erfordern zur Verfügung zu Hellen. Die Vergütung für die entzogene Benutzung sowie für die etwaige Werthsverminde⸗ rung erfolgt nach, den im §. 14 hinsichtlich der Gebäude gegebenen Vorschriften, sowie nach den Bestimmungen der §8§. 20 2.

24. Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen sind verpflichtet, zum Zwecke der Verwendung für Hafen⸗ und Flußsperren ihre chiffe und Fahrzeuge der Militärverwaltung gegen eine aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse baar zu zahlende, dem vollen Werth ent- sprechende Vergütung eigenthümlich zu überlassen. Findet über den Betrag der Vergütung eine Einigung nicht statt, ,, die Fest⸗ stellung des Werthes durch Sachverständige nach Maßgabe der Be⸗ . . ö ö.

§. 25. Besondere Bestimmungen bezüglich Beschaffung der Mobilmachungspferde). Zur Beschaffung und Erhaltung th kriegs⸗ mäßigen Pferdebedarfs der Armee sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen, von Sachverständigen unter Zugrundelegung der Friedenzpreise endgültig festzustellenden Werthes an die Militärbehörde zu überlassen.

Befreit hiervon sind nur; 1) Mitglieder der regierenden deutschen Familien; 2) die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschafts⸗ personal; 3) Beamte im Reichs oder Staatsdienste hinsichtlich der um Dienstgebrauch, sowie Aerzte und Thierärzte hinsichtlich der zur

usübung ihres Berufes nothwendigen Pferde; H die Pesthalter hin- sichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur Beförderung der

Posten , gehalten werden muß.

5. 26. Die Sachverständigen (5. 25) sind für jeden Lieferungs⸗ verband durch dessen Vertretung periodisch zu wählen.

Das Schätzungsperfahren findet untet Leitung eines von der , mern bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das

eich.

Der festgestellte Werth wird dem Eigenthümer aus den bereite⸗ sten Beständen der Kriegskasse baar vergütet.

5. 27. Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird unter Zugrundelegung der §5§. 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten geregelt. Uebertretungen der dabei hinsichtlich der Anmeldung und Stellung der Pferde zur Vormusterung, Muste⸗ rung oder Aushehung getroffenen Anordnungen werden mit einer Geld⸗ strafe bis zu f Thalern geahndet.

s. 28. (II. Besondere Bestimmungen hinsichtlich der Eisenbahnen.) Jede Eisenbahnverwaltung ist verpflichtet:

1) die für die Beförderung von Mannschaften und Pferden erfor⸗ , . Ausrüstungsgegenstände ihrer Eisenbahnwagen vorräthig zu halten;

Y die Beförderung der bewaffneten Macht und der Kriegsbedürf⸗ nisse hen e, und ih e

ö ihr Personal und ihr zur Herstellung und zum Betriebe von Eisenbahnen dienliches Material herzugeben. ;

.. 29. Für die Bereithaltung der Ausrüstungsgegenstände der Eisenbahnwagen (8. 253 Nr. 1) wird eine Vergütung nicht gewährt.

Für die Militärtransporte (6. 28 Nr. 2) und die Hergabe von Betriebsmaterial (3. 28 Nr. 3) erhalten die Eisenbahnverwaltungen Vergütungen nach Maßgabe eines vom Bundesrathe zu erlassenden und von Zeit zu Zeit zu revidirenden allgemeinen Tarifs,

Die Vergütung für das übrige hergegebene Material wird gemäß §§. 15 und 33 festgesetzt.

S. 30. Die den Eisenbahnverwaltungen nach 8. 29 zu gewäh⸗ renden Vergütungen werden bis nach Eingang, Prüfung und Fest⸗ stellung der Liquidationen gestundet und von dem ersten Tage des auf den Eingang der a n d nr Liquidation folgenden Monats mit vier vom Hundert verzinst. Die Zahlung der festgestellten Beträge und Zinsen erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Mittel. Hinsicht⸗ lich des Aufrufes und der Piäklusion der ö. Grund des §. 28 zu er⸗ , . An prüche finden die Bestimmungen im §. 22 analoge An⸗ wendung.

Sa 31. Die Verwaltungen der Eisenbahnen auf dem Kriegsschau⸗ platze selbst oder in der Nähe desselben haben bezüglich der Ge. tung, Fortführung, Einstellung und Wiederaufnahme des Bahnbetrie⸗ bes den Anordnungen der Militärbehörde Folge zu leisten.

Im Falle des Zuwiderhandels gegen kich Anordnung ist die Militärbehörde berechtigt, dieselben auf Kosten der Eisenbahnverwal⸗ tungen zur Ausführung zu bringen.

§. 32. (III. Schlußbestimmungen) Der Zeitpunkt, mit welchem der Friedenszustand für die gesammte bewaffnete Macht oder einzelne Abtheilungen derselben wieder eintreten und, die Verpflichtung zu Leistun zen nach Maßgabe dieses Gesetzes aufhören soll, wird jedesmal durch Kaiserliche Verordnung festgestellt und im Keie Be en bekannt gemacht. S5. 35. Soweit dieses Gesetz nicht, besondere Anordnungen ent⸗ hält, bestimmt der Bundesrath die Behörden, welche die vom Reiche zu gewährenden Vergütungen feststellen.

Dis inen, der Vergütung erfolgt in allen Fällen, in welchen Err e. etz nichts Anderes vorschreibt, auf Grund sachverst andi ger

ätzung. .

Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Vertretungen der Kreise oder gleichartigen Verbände mitzuwirken.

Die Betheiligten sind zum Schätzungstermin vorzuladen.

Die Kosten fallen dem Reiche zur Last. .

Im UMebrigen wird das von den gedachten Behörden zu beobach- tende Verfahren, insbesondere der etwa einzuhaltende Instanzenzug, vom Bundesrath angeordnet.