1873 / 153 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 01 Jul 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Denutscher Reichs⸗Anzeiger

und

Königlich Preußischer Staats⸗Anzeiger.

7 Aas Ahypnnement beträgt 1 Thlr. 15 gr. für das Nierteljahr.

nsertieneyrei⸗ für den Raum einer Aruckzeile 3 gr.

', enn, mn auch die Ezpediton: Wilhelmstr. 32.

Berlin, Dienstag, . den 1. Juli, Abends.

1873.

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Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Justiz-⸗Rath von Viebahn zu Siegen den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; dem Kreisgerichts⸗ Rath Völkel zu Berleburg im Kreise Wittgenstein und dem Kommerz⸗ und Admiralitäts-⸗Rath George Mix zu Danzig den Rothen Adler⸗Orden vierter Klasse; sowie dem Grenadier Augu st Wuttke im Königs⸗Grenadier⸗Regiment (2. Westpreußischen) Nr. 7 die Rettungsmedaille am Bande zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen zur Anlegung der dem bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse angestellten Kasstrer, Rechnungs⸗Rath Schulze zu Berlin, verliehenen Dekorationen, und zwar: des Ritterkreuzes des Großherzoglich luxemburgischen Ordens der Eichenkrone, des Ritterkreuzes des Fürstlich mona—⸗ koschen Ordens des heiligen Karl, des Ritterkreuzes des Ordens von St. Marino und der Verdienstmedaille zweiter Klasse der Republik St. Marino.

Dentsches Reich.

Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirksamkeit des Ge⸗— setzes über die Ausgabe von Banknoten, vom 27. März 1870 (Bundes⸗ᷣGesetzblatt S. 51.)

Vom 39. Juni 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen ꝛe.

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu— stimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

5. J. Die Bestimmuüngen in den §§. 1 bis einschließlich 5 des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten vom 3. März 1879 (Bundes⸗Gesetzblatt S. 51) bleiben bis zum 31. Dezember 1874 in Wirksamkeit.

5. 2. Dieses Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Wirksamkeit.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Schloß Babelsberg, den 30. Juni 1873.

(L. S.) Wilhelm. Fürst von Bis marck.

Zu Strzalkewo, im Regierungsbezirk Posen wird am 16. Juli er. eine mit der Kaiserlichen Orts-Postanstalt vereinigte Telegraphenstation mit beschränktem Tagesdienste eröffnet werden.

Breslau, den 29. Juni 1873.

Kaiserliche Telegraphen-Direktion.

Das 17. Stück des Reichs⸗-Gesetzblatts, welches heute aus— gegeben wird, enthält unter:

Nr. 939 das Gesetz, betreffend die Verlängerung der Wirk⸗ samkeit des Gesetzes über die Ausgabe von Banknoten, vom 27. März 1870. (Bundes⸗Gesetzbl. S. 51.) Vom 30. Juni 1873.

Berlin, den 30. Juni 1873.

Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt.

Königreich Preußen. Se. Maiestät der König haben Allergnädigst geruht:

Den Hauptmann à la suite der 4. Ingenieur⸗Inspektiou, Lehrer an der Kriegsschule zu Potsdam, Albin Bruhn, in den Adelsstand zu erheben;

Der Wahl des Professors Dr. Volkmann in Schulpforte zum Direktor des Gymnastums in Görlitz die Allerhöchste Be— stätigung zu ertheilen;

Dem Ober⸗Hütteninspektor Knocke zu Oker bei Goslar aus Anlaß seines Ausscheidens aus dem Staatsdienste den Charakter als Bergrath;

Dem Steuerempfänger von Strenge zu Kreuznach bei seinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Rech⸗ nungs⸗Rath; und

Dem Apotheker Ferdinand Friedrich Taege zu Char⸗ lottenburg das Prädikat eines Königlichen Hof⸗Apothekers zu verleihen; sowie

Den zeitigen Bürgermeister Roesler in Drossen, zufolge der von der Stadtverordneten ⸗Versammlung zu Sagan getroffenen Wahl, als besoldeten Beigeordneten der Stadt Sagan für die gesetzliche zwölfjährige Amtsdauer: und

Den Stadtsyndikus Staude zu Liegnitz, in Folge der von der dortigen Stadtverordneten⸗Versammlung getroffenen Wahl, als unbesoldeten Beigeordneten der genannten Stadt für die gesetzliche sechsjährige Amtsdauer, zu bestätigen.

Ihre Masestät die Königin haben Allergnädigst geruht:

Dem Musikalienhändler Hugo Bock zu Berlin das Prä— dikat LAllerhöchstihres Hof⸗Musikalienhändlers zu verleihen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Der Vorsteher und erste i. der Königlichen Taubstum⸗ men⸗Anstalt zu Königsberg i. Pr, Prediger Zimmermann, ist zum Direktor dieser . ernannt worden.

Den Vorstehern der propinzialständischen Taubstummen⸗ Anstalten Dr. Haase zu Marienburg und Radau zu Anger⸗ 2 ist der Titel Taubstummen⸗Anstalts⸗Direltor beigelegt worden.

Der bisher als Oberlehrer beim Pädagogium zu Halle an der

Saale angestellte Professor Dr. Voigt ist in gleicher Eigen—⸗ schaft an das Gymnastum zu 8 adt versetzt worden.

Die Beförderung der ordentlichen Lehrer Dr. Heinrich Fischer und Michael Hayduck am Gymnasium in Greifs—⸗ wald zu Oberlehrern ist genehmigt worden.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Der Salzwerks⸗Direklor Beel zu Stettin ist mit der Maß⸗

gabe, daß er sich fortan des Titels „Bergwerks⸗-Direktor“

zu . hat, an die Berg⸗Inspektion zu Weilburg versetzt worden. .

Der Berg ⸗Assessor von Detten ist zum Bergwerks⸗ Direktor ernannt und ihm die kommissarisch verwaltete Stelle des Direktors der Berg⸗Inspektion am Deister definitiv über⸗ tragen worden.

Der bisherige Baumeister Arthur Schneider in Verden a Aller ist zum Königlichen Landbaumeister ernannt und dem— . die technische Hülfsarbeiter⸗Stelle bei der Königlichen Land⸗

rostei zu Aurich verliehen worden.

Dem Vietor Pieron zu Paris ist unter dem 25. Juni 1813 ein Patent

auf einen filtrirenden Cylinder, soweit derselbe nach der vor— gelegten Zeichnung und Beschreibung für neu und eigenthüm— lich erachtet worden ist und ohne Jemanden in der Anwen— dung bekannter Theile zu beschränken, auf drei Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— fang des preußischen Staats ertheilt worden.

Ju stiz⸗Ministerium.

Der Referendarius Dr. Gorius aus Cöln ist auf Grund der bestandenen großen Staatsprüfung zum Advokaten im Be⸗ 6 Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Cöln ernannt worden.

Der Notariats⸗Kandidat Esser in Erberich ist zum Notar für den Friedensgerichtsbezirk Hillesheim, im Landgerichts bezirk Trier, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Hillesheint ernannt worden.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung,

betreffend die Ersatzleistung für die präkludirten Kassen⸗An⸗ weisungen von 1835 und Darlehns⸗Kassenscheine.

Durch unsere wiederholt veröffentlichten Bekanntmachungen sind die Besitzer von Kassen⸗Anweisungen von 1835 und von Darlehns⸗Kassenscheinen von 1848 aufgefordert, solche behufs der Ersatzleistung an die Kontrole der Staatspapiere hierselbst, Oranienstraße 98, oder an eine der Königlichen Regierungs⸗ Hauptkassen einzureichen.

Da dessenungeachtet ein großer Theil dieser Papiere nicht eingegangen ist, so werden die Besitzer derselben nochmals an deren Einreichung erinnert. Zugleich werden diejenigen Personen, welche dergleichen Papiere nach dem Ablaufe des auf den 1. Juli 1855 festgesetzt gewesenen, durch das Gesetz vom 15. April 1857 unwirksam gemachten Präklusivtermins an uns, die Kontrole der Staatspapiere oder die Provinzial⸗ Kreis- oder Lokal⸗Kassen abgeliefert und den Ersatz dafür noch nicht empfangen haben, wiederholt veranlaßt, solchen bei der Kontrolle der Staatspapiere oder bei einer der Regierungs⸗Hauptkassen gegen Rückgabe der . ertheilten Empfangscheine oder Bescheide in Empfang zu nehmen.

Berlin, den 9. Juni 1868.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke. Eck.

Aichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 1. Juli. Der Toast, welchen Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich und König von Ungarn bei dem Galadiner in der Hofburg zu Wien am Sonntag ausbrachte, lautete nach Berichten aus dem W. T. B. wie folgt:

„Da Mir zu Meinem innigsten Bedauern, der Besuch Meines theuren Freundes, Sr. Majestät des Kaisers Wilhelm, vorläufig ver⸗ sagt blieb, so trinke Ich af das Wohl St; Mafjestät des Deutschen Kaisers und Königs von Preußen mit dem Ausdrucke der herzlichsten Dankbarkeit für den unvergeßlichen Besuch Ihrer Majestät der Kai⸗ serin Augusta. Beide Majestäten lehen hoch!.

Ihre Majestät die Kaiserin⸗Kłönigin antwortete darauf Folgendes: ; ö

Ew. Majestät wissen, wie an, der Kaiser bedauert, gegen⸗ wärtig nicht hier ö. zu können, Ew. Ie . wissen aber auch, daß Mein ehrenvoller Auftrag, Seine jetzige Abwesenheit zu entschuldigen, zugleich jener Freundschaft gewidmet ist, die in treuen Wünschen für das Wolf Ihrer Länder und Völker ihren herzlichen Ausdruck findet.“

Se. Hoheit der Erbprinz von Sachsen⸗Mei⸗ ningen, welcher am 24. d. M. aus Meiningen hier eintraf, hat Sich am Sonntag von hier nach Dresden begeben.

Der Chef des Generalstabes der Armee, General⸗Feld⸗ , Graf von Moltke, hat sich mit Urlaub nach Schlesien egeben.

Der Kaiserlich russische General⸗Lieutenant und General⸗ Adjutant v. Ts chewskine ist am Sonntag aus St. Petersburg hier eingetroffen und im Hotel Royal abgestiegen.

Der niederländische Gesandte am hiesigen Hofe, Roch u hat einen längeren Urlaub angetreten. . 6,

In der gestrigen 43. Plenarsitzung des Bundes— raths, in welcher der Staats-Minister Delbrück den Vorsitz führte, wurden vorgelegt der Entwurf einer Verordnung, betreffend die Tagegelder, Reise⸗ und Umzugskosten der Reichsbeamten und ein Antrag des Präsidiums wegen Abschlusses eines Handels vertrages mit Guatemala. ,

Es folgten Mittheilungen über den Entwurf einer Konkurs— Ordnung und über Antraͤge, betreffend die Form der Privat⸗ Banknoten.

Hierauf wurde Beschluß gefaßt über den vom Reichstage angenommenen Entwurf eines Münzgesetzes.

Ausschußberichte wurden erstattet über a. die öffentliche Ge⸗ sundheitspflege; b. die Ergänzung der Vorschriften über die Prüfung der Apotheker; e. den Antrag Preußens wegen des Zollerlasses für eingeführte gebrauchte Fischereigeräthschaften; d. die Alimentationsentschädigung für mecklenburg ⸗= schiwerinische Post⸗ und Zollbeamte; e. den Hausirhandel mit alten Bettfedern; f. die Statistik der Forstwirthschaft; g. den Abschluß eines Auslieferungs⸗ Vertrages mit Eosta ⸗Riea; h. Petitionen wegen Verleihung von Korporationsrechten an Baptisten⸗ Gemeinden und gesetzlicher Regelung der Rechtsverhältnisse der freien religiöfen Gemeinden; . die in . den einzelnen Bundesstaaten geltenden Vor⸗ schriften über die Feststellung des Personenstandes; k) die Denk⸗ schrift über die durch den Krieg gegen Frankreich veranlaßten außerordentlichen Ausgaben und Einnahmen; J. den Entwurf eines Gesetzes für Elsaß⸗Lothringen wegen Abänderung des Ar⸗ tikels 192 des gode forestier; in. den Entwurf eines Gesetzes 6 , betreffend die Entscheidung der Kompetenz⸗

onflikte.

Endlich kamen mehrere Eingaben zur Vorlage.

Der Ausschuß des Bundesraths für Zoll⸗ und Steuerwesen, der Ausschuß für Handel und Verkehr, der Aus⸗ schuß für Elsaß⸗Lothringen und der Ausschuß für Justizwesen hielten heute Sitzungen.

Das zu dem Gesetze über das Postwesen des Deut— schen Reichs vom 28. Oktober 1871 erlaffene Reglement vom 30. November 1871 erfährt auf Anordnung des Reichskanzlers in den Absätzen II.,. III., und VI. des 8. 53, das Ueberfracht⸗ porto und die Versicherungsgebühr betreffend, vom 1. Juli er. ab folgende Abänderungen:

II. Für das Mehrgewicht des Reisegepäcks ist bei der Einliefe⸗ rung Ueberfrachtporto zu entrichten. Dasselbe beträgt, nach Maßgabe derjenigen Entfernung, welche der Personengeld⸗Erhebung zum Grunde gelegt wird, für jedes Kilogramm oder den Kherschießenden Theil eines Kilogramms: 1) bei Beförderungen bis 10 Meilen Silbergroschen, als Minimum 23 Silbergroschen; Y) bei Beförderungen über 10 Meilen 1 Silbergroschen, als Minimum 5 Silbergroschen.

III. Wird der Werth des Passagiergepäcks angegeben, so wird die Versicherungsgebühr für jedes Stück selbständig erhoben. Diese Ge⸗ bühr beträgt ohne Unterschied der Entfernung und zu jeder Höhe der Werthangabe z Silbergroschen für je 100 Thaler oder einen Theil von 190 Thalern, mindestens jedoch ü Silbergroschen.

VI. Der erste Satz fällt fort.

In Folge der Bestimmung im S§. 6 des Gesetzes vom 12. Mai d. J, betreffend die Gewährung von Wohnungs⸗ geldzuschüssen an die unmittelbaren Staatsbeamten, wonach bei Bemessung der Pension der Durchschnittssatz des Wohnungs⸗ geldzuschusses für die Servisklassen J bis V. des Tarifs in . rechnung gebracht werden, und dieser Satz auch für diejenigen Beamten gelten soll, welche eine Dienstwohnung, ö weise eine Miethsentschädigung erhalten, sind in Bezug auf die Anrechnung des Wohnungsgeldzuschusses und des Werths des freien Feuerungsmaterials bei Berechnung der Pensionen für Forstbeamte folgende Bestimmung des Finanz⸗-Ministers als ae zu erachten:

Den Oberförstern wurden bisher 150 Thlr. für die Emolu— mente der freien Wohnung und des freien Feuerungsmaterials als pensionsfähig angerechnet und es sind davon 160 Thlr. auf die Woh⸗ nung und 50 Thlr. auf das Feuerungsmaterial angenommen worden. In Stelle der 100 Thlr. für die freie Wohnung muß, nachdem das gedachte Gesetz in Kraft getreten ist, der Durchschnittsbetrag des Woh⸗ nungsgeldzuschusses der Senn L. bis V. treten, welcher, da die Oberförster zu den Beamten der Abtheilung IV. des Tarifs ge⸗ hören, 999 Thlr. macht. Dieser Betrag und 50 Thlr. für freles

euerungsmgterial sind demnach bei Berechnung der Pension für Sber— örster mit in Anrechnung zu bringen.

2) Für Reyvierförster waren seither für die Emolumente der freien Wohnung und des freien Feuerungsmaterials 55 Thlr. pensionsfähig und es wurden davon 25 Thlr. auf Wohnung und 25 Thlr. auf Fenerungsmaterial gerechnet. Da die Revierförfter zu den Beamten der Abtheilung LI. des Tarifs gehören, so ist für diefe bei Pensio⸗ nirungen an Stelle der bisherigen 25 Thlr. ger freie Wohnung, der Durchschnittssatz der Servisklaffen J. bis V. der genannten Abtheilung mit 995 Thlr. als Wohnungsgeldzuschuß, und außerdem der Betrag . 25 Thlr. für freies Feuerungsmaterial als pensionsfähig anzu⸗ rechnen.

3) Von den, den Hegemeistern, Förstern und den Torf⸗, Wiesen⸗, Flöß⸗ ꝛc. Meistern der forstlichen Nebenbetriebs⸗Anstasten bisher als penstonsfähig angerechneten Emolumenten von 56 Thlrn. sind eben⸗