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fo nz werden bereits für die bevorstehende An
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getreten ist; ferner eine Bekanntmachung derselben Kommission,
enhofen begeben durch welche der Rest des 4
München, 11.
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— Die Kaiserin von Oestereich, welche bei den Be⸗
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Bayern.
ihren Verwandten nach Possenhofen begeben. deranlage der verloosten und gekündeten
vom Jahre 1859 gekündigt wird.
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14. früh um 3 Uhr in Simbach ein,
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Victoria, deren Gespielinnen und den S
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zukehren.
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Schwetzingen, 10. Juli.
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tags das
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trage der Landesregierung hat der Vorstand des Gewerbevereins in Verbindung mit dem Vorstande des Handwerkervereins und
anderer gewerblicher Vereine nunmehr 19 junge
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und eine Bekannt
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Gesetzblatt f
Herzogthum Oldenburg veröffentlicht eine Bekanntmachung
des Staats
April d. J., betreffend das
eheliche Güterrecht, vorgeschriebenen eherechtlichen Reg
Bekanntmachungen.
n dem Tage se
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Die Landesversammlung Ministerium die Bereitwilligkeit
ausgesprochen, die Mittel zur Verfügung stellen zu wollen, auptstadt angehören.
Das
2
Ibends 84 Uhr verlie Ministeriums vom 16. Juni 1873, betref
11. Juli. Ministeriums vom 16. Juni 1873 Gesetze vom 24.
Braunschweig, 13. Juli. hatte dem Herzoglichen Staats
Oldenburg, isgewählt, von denen 14 der
214
Herzogthum Braunschweig, Meister wie Gehülfen, den Besuch
welche erforderlich seien, jungen strebsamen und intelligenten Gewerbetreibenden und Handwerkern in der Stadt und aus dem der Wiener Weltaus sstellung zu ermöglichen.
rung des Gesetzes, betreffend das Erbrecht,
machung des Staats
feier des Erbgroßherzogs, welcher ar fend die in dem
Lebensjahr erreicht hatte.
Gäste die Stadt.
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sobald die Reise dorthin angetreten wird.
Genannten erhält zur Reise na
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Wien, 11. Juli.
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Nr. 159 die Verordnung,
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thringen für das Jahr 1873. Vom 11. Juni 1873. st zum ordentl
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Rath zum Direktor des Kreisgerichts zu Freistadt in Schlesien zu er
nennen.
Berlin, den 14. Juli. Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Carl von
Preußen ist heut früh nach der Insel Rügen abgereist. Bekanntmachung,
Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: betreffend die Kündigung der Preußischen Sta
Medizinal-Angelegenheiten. Der praktische Arzt Dr. Tribukait zu Marggrabowo ist
Etats der B Kaiserliches Post⸗Zeitungsamt. zum Kreisphysikus des Kreises Oletzko ernannt worden.
lehrer am katholischen Schullehrer⸗Seminar in Posen er Hauptverwaltung der Staatsschulden.
Berlin, den 14. Juli 1873. nannt worden.
den Kreisgerichts Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und
Der Rektor Goertz in Kosch
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9 1848, 1854, 1855 A., 18
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18591I., 1864, 1867A., 1867 G., 1867. und 18686. 1357 und
Preußischen
der
1854, 1855 A.
Schuldverschreibungen sind durch unsere Bekanntmachung vom 19. März er.
Staatsanleihen vom Jahre 1848,
18591.
Nr. 69) zur Rückzahlung am 1. Oktober d. J.,
saͤmmtlichen Schuldverschreibungen der
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Preu ßischen
18670, 18676.
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67 A Nr. 146) zur Rückzahlung am 31. Dezember er.
wir mit dem Bemerken wiederholt zur
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Majestät der
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Höchstwelche, von Bonn kommend,
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Aichtamtliches.
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taßgabe unserer Bekanntmachung vom 5. d. M.
Inzeiger Nr. 160) schon jetzt zur Einlösung geb racht
Den tsches
Berlin, ö nig emp
upt verwaltung der Staatsschulden.
von Wedell.
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— Der Prinz Peter zu Sayn⸗Wittgenstein traf — Der General der Infanterie und Direktor der Kriegs
Berlin, den 12. Juli 1873.
Angekommen Preußen.
gegenwärtig mit der Stellvertretung des
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Danzig, 12. Juli.
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Breslau, 12. Juli.
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und 18686. durch unsere Bekanntmachung vom 21. Juni er.
Staatsanleihen vom Jahre 1864 1 (Staats⸗Anzeiger
am Freitag Abend aus Paris hier ein und setzte nach einem
für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten Graf von Königs kurzen Aufenthalt die Reise nach Petersburg fort.
öffentlichen Kenntniß bringen, daß die gedachten Schuldver marck von Kissingen.
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gekündigt worden, was Schwerin,
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nicht, wie behauptet wurde, in Höhlen und Gewölben, — in der Zeit von Morgen bis Nachmittag, nicht, wie die Sage ging, bei Nacht und Fackelschein. Die Freischöffenstühle folgten auch darin den altdeutschen Anschauungen, daß sie das Anklageprinzip bei⸗ behielten, indeß nahmen sie insofern einen inquisitorischen Faktor auf, als sie allen Freischöffen die Rügepflicht auferlegten.
Was das Verfahren selbst betrifft, so fand die kürzeste Pro⸗ edur statt, sobald Jemand von drei oder mehr Schöffen auf e dn, That ertappt wurde; er wurde alsdann sofort er⸗ Elen gerichtet und aufgehängt.
pꝛuchgericht Anklage und Ladung vorausgehen. Die Ver⸗ handlung wurde gegen Wissende heim'ich gefuhrt, gegen Nicht wissende nur dann, wenn sie auf die Ladung nicht erschienen. Als Beweismittel war allein der Eid anerkannt, die Gottesurtheile und die Folter waren verworfen. Das Erkenntniß wurde in der Art gefällt, daß der Vorsitzende einen ebenbürtigen Schöffen zum Urtheilssinder aufrief, dieser mit den Umstehenden berieth und ihre Ansicht kundgab, welche, wenn sie die Billigung der Ver— sammlung fand, von dem Freigrafen als Urtheil verkündet wurde. Jeder Schöffe hatte die Pflicht, das Erkenntniß zu vollstrecken und den Schuldigbefundenen durch Aufhängen an einen Baum zu richten. Die Exekution durfte jedoch nur von drei Schöffen emeinschaftlich bewirkt werden, welche, zum Zeichen, daß die . Vehme gewaltet hatte, ein Messer in den Baum steckten.
Während die germanischen Schöffengerichte bereits gegen das Ende des Mittelalters verfielen, erhielten sich die westfälischen Vehmgerichte bis in die neue Zeit, und ihre letzten Spuren sind erst in diesem Jahrhundert getilgt worden. Im gemeinen deutschen Strafprozesse des 17. und 18. Jahrhunderts fällten lediglich gelehrte Richter das Urtheil, eine Mitwirkung des Volkes war ausgeschlossen. In der Mitte dieses Jahrhunderts wurden die Geschworenengerichte, welche bereits früher von England auf Frankreich ausgedehnt waren, auch in vielen deutschen Staaten eingeführt und wurde damit eine Mitwirkung des Laien⸗Elements bei der Strafrechtspflege wieder angebahnt. Gegenwärtig soll nun die gesetzgeberische Frage zum Austrag gebracht werden, ob die Geschworenengerichte in Schöffengerichte umzuwandeln, und ob auch die Gerichte mittlerer und niederer Ordnung mit Richtern aus dem Volke neben den gelehrten Richtern zu besetzen sind.
Im . mußte dem
Stadt und Land. III. (Vgl. Bes. Beil. Nr. 5 vom 1. Februar 1873.) Rom in den letzten Dezennien der Republik. Il.
In einer so gearteten Gesellschaft war es natürlich um die öffentliche Sicherheit höchst traurig bestellt. Unter den wenigen Gewerben der Hauptstadt war der Banditenmord das blühendste, und es war die gewöhnliche Einleitung des Mordes, daß das Opfer nach Rom gelockt wurde. In die Umgegend der Stadt durfte sich Niemand ohne bewaffnetes Gefolge wagen. Die Vor⸗ 2 wie die Geringen in Rom schützten sich durch fest orga⸗ nisirte Verbindungen, die aber auch zum gegenseitigen Angriff dienten. Die Vornehmen hatten ihre Hetaͤrien, die Geringen die Bezirksvereine. Die Hetärien entschieden die Wahlen, be⸗ schlossen über Anklagen, Verurtheilung oder Freisprechung, je nachdem der Angeklagte zahlen konnte, und beherrschten durch ihre Banden die Straße. Die Bezirksvereine machten den Hetä⸗ rien Konkurrenz, nur war ihr Tarif billiger. Wie weit dieses Bandenunwesen ging, beweist des Pompejus Stellung zu dem⸗ selben. Als er vom Triumpirat zum Machthaber von Rom eingesetzt war, wobei, er freilich militärischer Hülfe ß mußte er häufig seine Fechter und Sklaven be— waffnen, um den Banden auf den Straßen entgegenzutreten, wobei er aber stets den Kürzern 9 und von dem Banden⸗ führer Clodius und seinem Spießgesellen Gajus Cato fast be⸗ . in seinem Garten blockirt wurde. Nach Clodius Ermor⸗
ung (702 d. St., 52 n. Chr.) durch seinen Konkurrenten Milo,
wählte die Bande des Ersten das Rathhaus zum Scheiterhaufen . die Leiche ihres Chefs. Beide wurden miteinander verbrannt, ann zog die Bande vor Milos Haus, wo sie aber durch Pfeil⸗ schüsse abgewiesen wurde, worauf sie fich zum Interrey Marcus Lepidus begab, um diesen zur sofortigen Konsulatswahl zu ngen. Lepidus wurde 5 Tage lang in seinem Haufe be⸗ agert!
Mn einer politisch, sittlich und ökonomisch so haltlosen Ge⸗ meinde mußten , auch schon geringe Schwankun⸗ gen im Preise der Lebensmittel oder kleine Geldkalamitäten die gefährlichsten Krisen hervorrufen. Und jene Schwankungen in
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dem Kaiserlichen Gesandten bei der Hohen Pforte, von
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des venezuelanischen Bolivar Dem Kaiserlichen Minister-Residenten von Gülich in
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des Ritterkreuzes dem
chnungen Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht
zei des Großkreuzes des Königlich sächsischen Albrechts—
dritter Klasse
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ring, weshalb die Krisfis permanent blieb und ihre Ur⸗ sach immer selbst wieder erzeugte. Erst Cäsar erkannte mit richtigem Blick die Wurzel des Uebels und griff dort energisch ein. Er trennte die Staats⸗ von der Stadtverfassung, nahm dem Pöbel die Souveränetät über das Weltreich und gab der Stadt Rom eine beschränkte Kommunalfreiheit. Mit der Souveränetät hörten die politischen Saturnalien des Pöbels von selbst auf. Cäsar setzte demnächst die Zahl der Getreide⸗ empfänger von 320 000 auf 150 000 herab und gab dem Pro⸗ letariat durch großartige Bauten Gelegenheit zum Broderwerb durch ehrliche Arbeit. Gegen die Preisschwankungen des Ge— treides traf Cäsar möglichst Vorkehrungen, er milderte auch die Schuldgesetze; das Gesindel wurde zum Theil durch Kolonisirung aus der Hauptstadt entfernt, das zurückgebliebene aber durch Po⸗ lizei und Gerichte in Schranken gehalten, vor Allem wurde das Versammlungsrecht beschränkt.
Werfen wir zum Schluß einen Blick auf das Land jener Zeit, so kann dieser nicht über Italien hinausgehen, da die Provinzen rechtlos waren oder wenigstens in keinem gleichbe— rechtigenden Staatenverbande mit der Hauptstadt standen. In Italien war der kräftige lateinische Stamm, der das römische Reich auf seine Höhe erhoben hatte, durch Kriege und Aus⸗ wanderung in die Provinzen und nach Rom fast verschwunden. Ein Ersatz durch Einwanderung fremder Nationalitäten wie in der Hauptstadt, hatte nicht stattgefunden, und so war das Land verödet und seine einst blühenden Städte, mit Ausnahme einiger ere. menschenleer. Der tüchtige Bauernstand, einst die
raft der römischen Legionen, war nicht mehr; theils hatte ihn die Gewalt während der Buͤrgerkriege von seinem Hofe verdrängt, theils die Noth, in welcher er durch die von der Hauptstadt ausgehende Politik der billigen Getreidepreise erhalten wurde. Die Güter waren auf diese Weise fast sämmtlich in den Besitz römischer Vornehmen und Kapitalisten gekommen, die dort Großwirthschaft durch Sklaven betrieben und die hauptstädtische Verschwendung auf das platte Land übertrugen, wo die Luxusgebäude des Guts häufig den Umfang einer kleinen Stadt einnahmen. Aber auf dem Lande und in den Provinzialstädten hatte sich der altrömische tüchtige Sinn noch vielfach erhalten; die Opposition gegen die neue Monarchie zog aus ihm ihre besten Kräfte, und selbst die gute Literatur hatte sich auf das Land und in die kleinen Städte zurückgezogen. Dabei war die Landwirthschaft in einzelnen Luxuszweigen auf eine hohe Stufe der Entwickelung und des Ertrags gediehen, wie z. B. ein einziger Vogelhändler im Stande war, auf einmal 5000 Krammetsvögel, das Stück zu 3 Denaren (21 Gr.), ein einziger Fischteichbesitzer 000 Muränen zu liefern und ein kleiner Bienenzüchter in seinem einen Morgen großen Garten bei Falerii jährlich für 10,000 Sest. (760 Thlr.) 66 gewann. Cäsar mühete sich, auch auf dem Lande die Keime des gesunden altrömischen Lebens wieder zu erwecken oder zu legen. Die Ordnung, die er in der Hauptstadt herstellte, kam auch dem Lande zu Gute, denn die Banden aus Rom pflegten zur Abwechselung auch ganz Italien raubend und plündernd zu durchziehen. Die Milderung der Schuldgesetze und die Sicherung der Getreidepreise waren ebenfalls Maßregeln, die dem Guts⸗ besitzer emporhalfen. Das wichtigste aber war die umfassende Kolonisirung, durch welche Cäsar den Bauernstand erneuerte.
Iserlohn.
Iserlohn liegt in der Abdachung zur Ruhr, an sanft an⸗ steigender Höhe ausgebreitet, ringsum von engeren Bergen ein⸗ geschlossen, in der Provinz Westfalen, 35 Meilen von Arnsberg entfernt. Die Stadt hat zwar nur ea. 15,000 Einwohner, ist aber eine der gewerbblühendsten Ortschaften der genannten Provinz.
Die Gegend von Iserlohn gehörte in den zwei oder drei ersten Jahrhunderten nach Karl dem Großen zu dem großen Westfalengau. Die alten Grafen desselben theilten wiederholt ihre Besitzungen. Einer von ihnen, Graf Bernhard (von Werl), der seine Abfindung hier im Westen bekommen hatte, verhei⸗ rathete seine einzige Tochter mit einem Vorfahren der nach⸗ maligen Grafen von Berg und Altena um 1020. Die Erbgüter derselben bildeten die Grundlagen der späteren Grafschaft Mark, zu der auch Iserlohn gehörte. Iserlohn selbst wird in jener Zeit noch nicht genannt. Die früheste Erwähnung dieses Ortes findet sich in der lateinischen Chronik von Rastede, einem Kloster . von der Stadt Oldenburg. Dieselbe erzählt unge⸗ ähr also:
In Rüstringen, Ambrien und den anderen Gauen des jetzigen Oldenburg gab es in der Mitte des 11. Jahrhunderts
den Preisen der Nahrung waren weder selten noch ge⸗
nur noch wenige Kirchen. Der edle Graf des Landes, Huno, richtete am 11. September 1059 an den Erzbischof Adalbert von
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Vom 11. Mai 1873 spondenz zwischen Behörden verschiedener Bundesstaaten.
Das 21. Stück des Reichs⸗Gesetzblatts, welches heute aus⸗ Vom 8. Juli 1873.
gegeben wird, enthält unter Nr. 952 die Bekanntma
Korre
Berlin, den 13. Juli 1873.
Mit dem Dampfschi
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Brief und Nr. 950 das Gese
Hamburg,
Nr.
8. Juli 1872 einstweilen reservirten The
nach Helgo kosten⸗Entschädigung.
die
Bremen die Bitte, ihm zu erlauben, in Rastede ein Kloster zu gründen. Als dieser der frommen Absicht zustimmte«, begann der Graf alsbald den Bau, sorgte für die Uebersiedelung von Mönchen und überwies denselben reichliche Güter zum Unterhalt. Seine Gemahlin Willa und sein Sohn Friedrich theilten seinen Eifer für die fromme Stiftung. Während Huno so mit der Einrichtung seines Klosters beschäftigt war, trug es sich zu, daß der Kaiser eine große Reichsversammlung zusammenberief und auch ihn dazu laden ließ. Seine Geschäfte erlaubten ihm nicht, zu folgen. Neider und Feinde, die er am Hofe hatte, stellten sein Ausbleiben als Verachtung und Auflehnung gegen den Kaiserlichen Befehl dar. Der erzürnte Herrscher sandte nun einen neuen Befehl an Huno, er solle unverzüglich erscheinen und zwar mit einem tapferen Kämpfer; der solle zur Strafe für den Ungehorsam mit des Kaisers Löwen kämpfen. Jetzt mußte Huno folgen; er zog mit seinem Sohne und einem großen Gefolge an das Hoflager. Der Kaiser verlangte nun, daß des Grafen Sohn Friedrich selbst den Kampf aufnehmen sollte. Obwohl von Schmerz ergriffen, gestattete Graf Huno dem tapfern Friedrich doch, das Abenteuer zu bestehen; denn Beide setzten ihr Vertrauen auf Gott nnd die heilige Jungfrau, und ihr, der Helferin, gelobten sie ein Kloster, wenn die Gefahr glücklich überwunden würde. Der junge Held rüstete sich, und in dem Gedanken, daß nur durch List die übergroße Kraft des wilden Thieres unschädlich gemacht werden könne, führte er in der Linken, gleichsam als Schild, das Bild eines gerüsteten Mannes. Während nun der Löwe auf diesen vermeintlichen Angreifer losstürzte, durchbohrte ihn Friedrich mit dem Schwerte und stand unverletzt als Sieger auf dem Kampfplatze. Als er sich dann dem Kaiser näherte, umarmte dieser den tapfern und klugen Streiter; er umgürtete ihn selbst mit dem Wehrgehänge der Ritter und beschenkte ihn mit vielen Reichsgütern in West⸗ falen in der Gegend von Soest und Dortmund, nämlich Huning⸗ hoven, Betinchusen, Lefarinckhusen, Bedickdorp, Sinerlake, Mar⸗ dighe, Iserlo u. s. w. ̃
v. Steinen, welcher diese Erzählung im Eingange seiner Geschichte von Iserlahn *) erwähnt, erklärt nicht nur den Kampf mit dem Löwen für eine Erdichtung, sondern stellt auch in Ab⸗ rede, daß die oldenburger Fürsten Güter in Westfalen besessen hätten. Nun ist aber das Letztere wenigstens durch viele in neuerer Zeit von Wilmanns und Lappenberg bekannt gemachte Liesborner, Hamburger u. a. Urkunden außer Zweifel gesetzt. So werden z. B. in der dem Kloster Rostock vom Papst Ca⸗ lixtus Il. am 27. September 1124 ertheilten Bestätigungsurkunde der Graf Huno, seine Gemahlin Willa und sein Sohn Friedrich als Stifter des Klosters genannt, und unter den demselben ge⸗ schenkten Gütern auch die oben angegebenen westfälischen Be⸗ sitzungen, namentlich Islo aufgeführt. Auch der Graf von Arnsberg, der Nachkomme der erwähnten, früher hier im Lande gebliebenen westfälischen Grafen, besaß noch immer das Ober⸗ eigenthum einer curia (Hofes) in Yslon, welche Heinrich von Saatbrincke, und einer curtis in Uslon, welche der Ritter Arn. . zu Lehn trugen. (S. das Güterverzeichniß des Grafen
udwig in Seibertz westfälischer Urkundensammlung 2. Bd., S. 110, Nr. 67 und 68.) In den folgenden Güterverzeichnissen werden noch andere Arnsberger Lehne erwähnt: die Advokatie in Calle in parochia Vsenloen (ibid. S. 525); die Advocatia in Vsenloen u. a. (ibid. S. 527); die Beden oder „petitiones de bominibus et bonis in parochia Vseloen XX. marc.“ (ibid. S. 539), welche ö. mit der verkauften Grafschaft Arensberg an Kur⸗Cöln amen.
Diese so wenig zusammenhängenden Nachrichten beziehen sich sämmtlich auf einzelne Güter der ländlichen Gemeinde; ihre Erhebung zur Stadt verdankt sie den Grafen von der Mark, und die Grundlage einer gewerbtreibenden städtischen Be⸗ völkerung mag sich um die alte Kirche gebildet haben. Es war nämlich sehr früh — vielleicht im 12. Jahrhundert — durch Vermittlung des Diözesans, des Erzbischofs von Cöln, hier eine Kirche gestiftet worden. Es ist die Kirchspielkirche — einst eine romanische Basilika und mit schönen Werken frommer Kunst geziert.
Wie bei den meisten Städten, so war auch bei Iserlohn der uralte Kern des Ortes ein Haupthof oder eine Bauerschaft, Lon. Das Wort Lo oder Lon, welches Gehölz bedeutet und sich bei vielen westfälischen Ortsnamen mit und ohne Zusatz
) Westfälische Geschichte von von Steinen, Lemgo 1755 — 60,
4 Theile; vgl. auch: Pieler, das Ruhrthal, Arnsberg 1871; Giffenig,
historisch statistische Nachrichten von der Stadt Iserlohn, ihren Forsten, eistlichen Stiftungen, Fabriken, Gewohnheitsrechten und Privilegien; ortmund 1802, 2 Theile.
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findet, erhielt hier schon früh den unterscheidenden Zusatz Iser von seinen uralten Eisenschmieden.
Als sich nun, wie gesagt, in dem Kirchdorfe neben den Grundbesitzern eine gewerbtreibende Bevölkerung bildete, nament⸗ lich Eisenarbeiter sich einfanden, da gab der Landesherr dem aufblühenden Orte städtische Rechte. Daß Graf Engelbert J. (1249 — 1277) das Dorf Lon zur Stadt erhoben hat, geht mit ziemlicher Sicherheit aus einer Urkunde seines Sohnes und Nachfolgers Eberhard II. (1277 — 1308) hervor. Dieser bestätigte nämlich gleich im Anfange seiner Regierung, am J. März 1278, seinen lieben Bürgern (oppidanis) in Lon aus Geneigtheit und in Rücksicht auf ihre, ihm und seinem Vater geleisteten Dienste das Recht und die Gnade“, welche sie zu seines Vaters Zeit genofsen hatten, nämlich daß sie gegen Zahlung von jährlich 24 Mark von allen Steuern und Beden frei sein sollten. Zu⸗ gleich erkannte er ihr altes Herkommen oder Recht, welches sie gewohnheitsmäßig von unvordenklichen Zeiten bis heran sich er⸗ halten haben. Dieses Privileg wurde vom Grafen Engelbert II. im Jahre 1309 fast mit denselben Worten erneuert. (Die Urk. s. bei v. Steinen a. a4. O.)
Die städtische Regierung war, wie es scheint, ursprünglich in der Hand der alten Markenbeerbten, welche mit der Zeit adelige Burg⸗ herren geworden waren. Die Gemeinde (oder die Zünfte) suchte sich mit jener, allen städtischen Gemeinden eignen Strebsamkeit von dieser Allgewalt der Geschlechter zu befreien. Im puh 1366 erwirkte sie von Engelbert III. ein Privileg, wonach in der Feld⸗ und Waldmark von Iserlohn keine Burg gebaut werden durfte. Einen weiteren Beweis für den Kampf der Gemeinde gegen die Geschlechter liefert eine Urkunde von 1396, worin Graf Diedrich den 7 Gilden und gemeinen Bürgern das Recht verleiht, aus ihrer Mitte zwei Manner zu wählen, welche bei der Veranlagung und Rechnungslegung des Schosses und anderer städtischen Ein⸗ künfte gegenwärtig sein, also eine Kontrole über die Verwaltung des städtischen Vermögens gegen den Rath bilden sollten.
Unter den Adelsfamilien, welche ihre Häuser zu Iserlohn hatten, werden genannt: die Volenspiet und Westhof, die von Lüdinghaus gen. Wulf, die von Rump, Lappe, von Ense gen. Varnhagen, von Werninghausen u. a. Der Iserlohner Richter Johann Hermann zur Megede um 1650 sagt in seinen historischen Aufzeichnungen bei von Steinen: der Bürgerschaft sei es gelun⸗
en, den Adel und deren Prärogativ zu exstirpiren; zuerst hätte
6. die beiden adligen Sitze Allinghausen auf der Allinghuser Haide und die Stunnenburg, so die jetzige Holzmark sei, an sich gebracht. Das zum Ankauf nöthige Geld hätte sie mit den größ⸗ ten Aufopferungen herbeigeschafft; die Weiber hätten sogar das Garn von den Spindeln verkauft und den Erlös hergegeben, um der Stadt zu dem Besitz einer Gemeindehude und des nöthi⸗ gen Holzes mit zu verhelfen. Darauf hätte die Gemeinde auch die adligen Häuser in der Stadt nach und nach ausgekauft. Die Bürger, welche die Berechtigungen der Adligen erworben hatten, traten nun als Beerbte an deren Stelle. Sie wählten noch zu von Steinens Zeit alle drei Jahre einen Holzwächter aus ihrer Mitte und zwei Förster. 1780 übertrugen sie die oberste Holzmark an die Gesammtbürgerschaft.
Die erwähnten sieben Zünfte oder die Gemeinde sind das, was Iserlohn zu einer Stadt machte, im Gegensatz zu der auf dem Grundbesitz und der Markenberechtigung beruhenden ur⸗ sprünglichen Landgemeinde. Es sind die Genossenschaften der verschiedenen Handwerker. Die großen Fabrikanlagen mit ihrem Kapital, welche heutigen Tages die gewerbliche Produk⸗ tion in wenige mächtige Hände vereinigen, gab es da⸗ mals noch nicht; doch die Zunft mit den zahlreichen Meistern, in ihrer wohldurchdachten Verfassung, stellte in mancher Hinsicht eine Art Fabrik dar. Die Geschicklichkeit vererbte sich, und der Verein wachte über die Tüchtigkeit der Arbeiten; er richtete auch gemeinsame Niederlagen ein und regelte den Ver⸗ kauf. Dabei hatten diese Anstalten den großen Vorzug vor den jetzigen Fabriken, daß jeder Handwerksmeister, obwohl Mitglied des Ganzen, doch für sich stand; daß also eine größe Anzahl Hausväter in ehrenhafter Selbständigkeit mit den Ihrigen leben und zu gesichertem Wohlstande gelangen konnten. Hier in Iser⸗ lohn waren es von alter Zeit her die Metallarbeiten nnd der Handel mit denselben, was der Stadt ihre Bedeutung gab und ihren Reichthum begründete. Die erste und vornehmste Zunft, welche vielleicht schon im 13. Jahrhundert sich bildete, ist die der
Panzermacher, 1443 bereits eine uralte genannt. Ihr Haupterzeugniß waren die aus 6 geflochtenen Harnische = Panzerhemden. Nach Einführung der Feuerwaffen kamen die eisernen Rüstungen mehr und mehr außer Gebrauch, und mit dem 16. Jahrhundert mochte die Anfrage nach jenen Ar⸗ tikeln ganz aufhören. Außer ihrem Hauptartikel beschäftigte sich
die Zunft wahrscheinlich schon in der älteren Zeit auch mit An⸗