1873 / 166 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 16 Jul 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Inseraten · Expedition des Aeutschen Reichs Anzeigers und Königlich Preußischen staats- Anzeigers: Berlin, Wilhelm⸗Straße Nr. 32.

Verkehrs⸗

In Folge mehrfach ausgesprochener Wünsche werden von f

ff V or mi fschi isen bahnen, ; ö , 8 so mehr von Wichtigkeit sein, als daffelbe nicht allein den

Publikation solcher Anzeigen im Postblatt dürfte um

Abonnenten des über das ganze Deutsche Reich verbreiteten R

bedeutenden Anzahl in kommerziellen Kreisen Verbreitung Verkaufe stellen von Pestwerthzeichen im Deutschen

zwischen I. Stettin Swinemünde⸗Nügen (eauterbach Heringsdorf anlaufend. EI. Stettin⸗ Swinemünde (Heringsdorf, Ahlbeck.) IE. Stettin⸗Misdroy (Laatziger Ablage.) LV. Stettin⸗Wollin⸗Cammin (Berg⸗Diepenow.)

kei denselben je einen Monat lang ausliegt.

Anzeiger.

etzt ab in dem Postblatt Anzeigen aufg nemmen, Hötels, die Spedition von Gütern 2c. . Die

Inserate nimmt an dig autgrisirte Annon gen⸗Erpedition vnn

Rudolf Mosse in Berlin, Leipzig, Gamhurg, Frauk⸗

furt a. M., Breslau, Halle, Frag, Wien, München, Nürnberg, Straßburg, Zürich und Ktuttgart.

eichs⸗ ꝛc. Anzeigers zugeht, sondern außerdem in einer auch in ca. 4050 Exemplaren bei sammtlichen

findet,

Relchs⸗Postgebiet regelmäßig zur Vertheilung gelangt und

Die Jusertio ns- Gebühren betragen pro viergespaltene Petit⸗Zeile 3 Sgr.

. 23 !

schifffahrten

L. Stettin⸗Swinemünde⸗Nügen (Lauterbach fassenden, mit . , unter Deck, . auf

sagier⸗Rä f d villon-⸗Deck versehenen, überhaupt zeitgemäß eingerichteten p ö

„Kronprinz Friedrich Wilhelm'

Kapt. Last,

vermittelst des neuen 10900 Personen

vom Dienstag den 24. Juni

von Stettin

4 2. Swinemünde und Rügen iensta ) 127 Uhr Mittags,

Donnerstag

Sonnabend ö ö aus Swinemünde nach Rügen

35 Uhr Nachmittags.

Bei günstiger Witterung läuft das Schiff sowohl auf der Hin- wie Rückfahrt Heringsdorf an,

um Passagiere abzusetzen und aufzunehmen. Dauer der Fahrt und Rügen circa 3 Stunde.

Das Schiff befördert auf dieser Tour nur Passagiere und deren Effekten und dauert der Auf⸗ Landen erferderlich ist.

HI. Stettin und Swinemünde (Heringsdorf Ahlbech vermitelst der beiden bestens bekannten Personen⸗Dampfschiffe

„Princeß Royal Victoria“ und „das Haff'

enthalt auf der Zwischenstation nur so lange, als zum

(mit Pavillon auf Deck) Kapt. Diedrichsen.

vom Montag, den 16. Juni er. bis auf Weiteres:

von Stettin

Dampfer Prince. Royal Victoria Montag Mittwoch 129 Uhr Mittags. Freitag

Von Swinemünde

Dampfer Prince. Royal Victoria Dienstag Sonnerstag 10 Uhr Vormittags Sonnabend

Dauer der Fahrt ca. 39 Stunden.

III. Stettin⸗Misdroy (Laatziger Ablage)

abwechselnd vermittelst der

Misd

Kapt. Ruth.

die Die vnow,

Kapt. Volkmann.

vom Montag, den 16. Juni bis auf Weiteres:

von Stettin,

täglich, Sonntags ausgenommen, 129 Uhr Mittags.

LEV. Stettin⸗Wollin⸗Cammin (Berg⸗Dievenow)

abwechselnd vermittelst der Personen⸗Dampfschiffe die Dievenow, Kapt. Volkmann.

Misdroy,

Kapt. Ruth.

vom Montag, den 16. Juni bis auf Weiteres:

von Stettin

täglich, Sonntags ausgenommen,

123 Uhr Mittags,

aus Wollin nach Cammin 33 Uhr Mittags.

Cammin ist Postverbindung nach und von Gülzow, Greifenberg und Treptow a. R, sowie 21 ile ere mm, u, nach Berg⸗Dievenom zum Anschluß an die Schiffe. Stunden, Wollin⸗Cammin ea. 15 Stunden.

Dauer der Fahrt Stettin⸗Wollin ca.

Passagier⸗ und Frachtgeld laut Tarifen und Reglements am Bord der Schiffe.

Restanration auf sämmtlichen Schiffen ausgezeichnet.

Expeditionen: in Swinemünde bei den 8e, bei Herrn Gustav Ludwig, * Wollin bei Herrn Aug. Ehrich, in Cammin bei Herrn Wilh. John.

zwischen Stettin und Swinemünde circa 3 Stunden, zwischen Swinemünde

er. an bis auf Weiteres . von Rigen nach Swinemünde und Stettin

Montag 7 Uhr Morgens,

Mittwoch Freitag ö

aus Swinemünde nach Stettin 11 Uhr Vormittags.

Kapt. Hart.

Dampfer Das Haff Dienstag

Donnerstag 125 Uhr Mittags. Sonnabend

Dampfer Das Haff Mo

ntag I Mittwoch) 10 Uhr Vormittags. Freitag

Personen⸗Dampfschiffe

roy Wolliner Greif,

Kapt. Radmann.

von Misdroy

(Laatziger Ablage) täglich, Sonntags ausgenommen, 7 Uhr Morgens.

Wolliner Greif,

Kapt. Radmann.

von Cammin

täglich, Sonntags ausgenommen, Uhr Morgens, aus Wollin nach Stettin 105 Uhr Morgens.

erren J. C. Jahnke & Co., in

J. F. Braennlich,

Stettin, Dampfschiffs⸗-Bollwerk 2.

Baltischer Lloyd.

Direkte Post⸗Dampfschifffahrt zwischen Stettin umi Ve- Kork. vermittelst der neuen Post⸗Dampfschiffe J. Klasse: Ernst Moritz Arndt, FrarnmkIim, HHunrnhbolddt, VV ashimmgtom.

ei ea g. ir n Iwsschendeg r. Ert. S5 u. S5 Thle agepreise incl. Beköstigung: Kajüte Pr. Ert. 80, 100 u. hlr. Zwischendeck Pr. Ert. 55 u. ö. vf a4. Fracht 2 . . ö. sich an die Agenten des Baltischen Lloyd, sowie an

EXpeditionem am 17. Juli. 7.

Hbie PDirectiosm

4 September. 18. September.

des RKaltischen LIoyd in Stettim.

lu Regelmäßige Dampfer-Expeditionen von Stettin nach

Mittwochs und event. Sonnabends.

Amsterdam mit Anschluß nach Holl. Indien, wöchentl. London, nach Bedarf.

St. Petersburg, Freitags. . Stockholm (für Passagiere und Güter), d. 5. 15. u. 25. jeden Monats. . Näheres bei

Lüäür EC. Ha A MKII G.

Dampfschiffshafen 740. 1873. Alterwall 46.

C HERATFEIGes HCgit C C G.

Spedition, Commission, Incasso.

Lübecks Dampfschiffs-⸗Verbindungen.

Gültig bis 30. September. Tage: Abgangszeiten:

6 ljeden Dienstag und U Fielt⸗ . . Sonnabend. Morgens 104 Uhr

Fehmarn. . Königsberg i. Pr.. alle 14 Tage Sonnabend Vormittags. täglich. Nachmittags 4 Uhr.

Kopenhagen jeden Dienftag Nachmittags 4 Uhr . K ; ; e, Sonnabend Nachmittags 64 Uhr

Nykjsbing a. Jalster . Dienstag Morgens 45 Uhr.

5

Abfahrten nach: Dampfschiffsnamen:

Neustadt. Fehmarn. Primus.

Ellida, Najaden, Halland, Falken, Svanen, L. J. Ba⸗

ger, Ex. Toll.

Aarhuus. Oscar II.

Thorwaldsen. ZZampa.

Kopenhagen

Dänemark. 1

. Insel⸗ jeden Freitag. Morgens 9 Uhr. Naskov, Nyborg . Korsör, Aarhuus . Malm Helsingborg

ieren Freitag. Morgens frühzeitig. . Vidar.

täglich,. Nachmittags 4 Uhr.

jeden Sonntag und Halmstad rghiittwẽch! Nachmittags 4 Uhr Warberg

Landskrona, Helsingborg. jeden Sonnabend Nachmittags 4 Uhr. Gothenb jeden Sonntag, Mitt⸗ othenburg woch, Freitag. Nachmittags 4 Uhr Gothenburg. jeden Freitag. Morgens frühzeitig .. Vidar. Gothenburg Nachmittags 64 Uhr . Oscar II.

jeden , . gech uus ienst Nachmittags NWlarhuus. Ehhristiania. und dem ieden Dienstag Dampf schiff, Anschluß in Fiord. jeden Freitag Nachmittags

Kopenhagen Sonnabend Calmar - Nachmittags 4 Uhr.

Ellida, Nafaden, Halland, Falken, Svanen, L. J. Ba⸗ ger, Ex. Toll.

gen.

Mittag an Ex. Toll. Norrköping Braviken, L. Torstenson. Stockholm.

er

Nord, Süd.

jeden Dienstag

ö, bis Rachmitt 1 Inde August. . Nachmittags 4 Stockholm und Calmar jeden 6 vom 3 h

13. September Morgens 9 Uhr. jeden Donnerstag bis

Ende Mai und von Nachmittags

Anfang September.

Schweden und Nor we

Stockholm und Istad.

hamn, GCarlskrona, Calmar, Oscarshamn, Westerwik, Stockholm

jeden Sonnabend

Nachmittags Transit Nr. 3.

Ahus, Sölvesborg, Carls⸗ ̃ alle 14 Tage

Riga & Lübeck, TLivoonia. ; Union, Helix, Hansa Denrietie, Jtautllus, Alpha, Straßburg, Newa, Trave, Germania, Louisa, Lübeck und andere. ö Porthan,

K Nachmittags 3 Uhr.

ca. 2 à 3 Mal in der Woche, in der Regel

St. Petersburg Donnerstags und Sonnabends Nachmittag

Reval Morgens 11 Uhr

heisingfors ,, Helsingfors. jeden 3. Sonnabend, Abo. nerst 3 ig ö. . ö. uhr . Porthan. Wyburg, Biörneborg, Christinestad, Wasa, Borga und anderen finnischen . . Häfen eirca alle 14 Tage. w me ͤeee,,, Aimo und andere.

Hamhurg⸗Amerikanische Packetfahrt ⸗Actien⸗Gesellschaft.

Directe Post⸗ Damp fschifffahrt zwischen Hamburg und New⸗York

Havre ansaufend, vermittelst der Posi⸗Dampfschiffe: Thuringia 16. Juli, Holsatia 6. August, Cimbria 23. Juli, Silesia 15. August, Hammonia 30. Juli, Frisia 20. August.

Bamburg n New⸗Orleans

Havre, Santander und Havana anlaufend, von Mitte September bis Ende März alle 4 Wochen des Sonnabends.

Hamburg n Gestindien

Grimsbi und Havre anlaufend, nach St. Thomas, La Guayra, Puerto⸗Cabello, Curaęao, Colon, Sabanilla und von Colon (Aspinwall) mit Anschluß via Panama nach allen Häfen des Stillen Oceans am 22 sten eines jeden Monats. Dampfschiff Bavaria am 22. Juli. Nähere Nachricht ertheilt:

Der Generalldlzen August Bolten, Wm. Millers Nachf. in Hamburg. 1 Tägliche Dampfschifffahrt

von Emden nach den Nordseebädern Norderney und Borkum. Durch die vier bequem eingerichteten Dampfschiffe der vereinigten Ems⸗⸗Dampfschifffahrt⸗ Gesellschaften. Retour⸗-Billets zu erinäßigten Preisen auf allen vier Dampfern gültig, so daß mit

denselben täglich Gelegenheit zur Rückreise geboten wird. ; ͤ . . gratis bei W. Cz. Mattheessem und Carl Hartziger in Emden.

. Dampfschi fahrts- Verbindung zwischen Dentschland und Dänemark (Schweden)

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Rostock —Nykjöhing auf Falster,

ö 2 / vermittelst des neuen eleganten Post⸗ und Passagier⸗Dampfschiffes Rostock in 5 Stunden, davon nur 26 Stunden auf offener See,

also kürzester Seeweg. . Abgang von Rostock: Abgang von Nykjöbing: Montag, Mittwoch, Freitag, Dienstag, Bonnerstag; Sonnabend, 9 Uhr Vormittags, 2 Uhr 30 Minuten Nachmittags, mit Anschluß an die Eisenbahnzüge von Hannhinrnꝶx, Mer Him. H openlagem.

) jeden Sonnabend

Russland und Finnland.

F. Ivers, Stettin.

Expedition: in Rostook: B. Beselin.

in Nykjöbing: J. S. Gram.

münzen zu 2 und 4

Druck von H. HNeiberg, Berlin, Wilhelmsstr. 32

Deutscher Königlich Prenßis

o⸗Anzeiger

taats⸗Anzeiger.

Nas Abonnement betrãgt 1 Thir. 15 Sgr.

für das Vierteljahr.

Insertionapreis fur den Kaum einer Aruckzeile dgr.

Bestellung an; für Gerlin außer den hiesigen

83 6 1 Alle Nost· Anstalten des In- und Auslandes r. ü

PVostanstalten auch dir Expeditou: WMilhelmstr. 32. c n *

Berlin, Mittwoch,

Deut sches NR ei ch.

Münzgesetz. Vom 9. Juli 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. . ;

verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: Art. 1. An die Stelle der in Deutschland geltenden Landeswäh⸗ rungen tritt die Reichsgoldwähung. Ihre Rechnungseinheit bildet die Mark, wie solche durch 8. 2 des Gesctzes vom 4 Dezember 1871, Tetreffend die Ausprägung von Reichsgoldinünzen (Reichs⸗-Gesetzblatt S. 404), festgestellt worden ist.

Der Zeitpunkt, an welchem die Reichswährung im gesammten Reichsgebiete in Kraft treten soll, wird durch, eine mit Zustimmung des Bundesrathes zu erlassende, mindestens drei Monate vor dem Ein⸗ tritt dieses Zeitpunktes zu verkündende Vererdnung des Kaisers be⸗

stimmt. Die Landesregierungen sind ermächtigt, auch vor diesem Zeit⸗

punkrie für ihr Gebiet die Reichsmarkrechnung im Verordnungswege einzur uhren.

Art. 2. Außer den in dem Gesetze vom 4. Dezember 1871 be⸗ zeichneten Reichsgoldmünzen sollen ferner ausgeprägt werden Reichs⸗ goldmünzen zu fünf Mark, von welchen aus einem Pfunde feinen Gol⸗ des 279 Stück ausgebracht werden. Die Bestimmungen der 5§5. 4, 5, 7, 8 und 9 jenes Gesetzes finden auf diese Münzen entsprechende An⸗ wendung, jedech mit der Maßgabe, daß bei denselben die Abweichung in Mehr oder Weniger im Gewicht (§. ) vier Tausendtheile, und der Unterschied zwischen dem Normalgewicht und dem PVassirgewicht (§. 9) acht Tausendtheile betragen darf.

z Art. 3. Außer den Reichsgoldmünzen sollen als Reichsmünzen und zwar

1) als Silbermünzen: Fünfmarkstücke, Zweimarkstücke, Einmark⸗ stücke, Fünfzigpfennigstuͤcke und Zwanzigyfennigstücke;

9 als Nickelmuͤnzen: Zehnpfennigstücke und Fünfpfennigstücke; 3) als Kupfermünzen: Zweipfennigstü e und Einpfennigstücke nach Maßgabe folgender Bestimmungen ausgeprägt werden.

1. Bei Ausprägung der Silbermünzen wird das Pfund feinen Silbers in 29 Fünfmarkstücke, 5) Zweimarkstücke, 199 Einmarkstücke, 200 Fünfzi pfennigstücke und in 500 Zwan, igpfennigstücke ausgebracht.

Das Mischungsverhältniß beträgt, vo0 Theile Silber und 100 Theile Kupfer, so daß 90 Mark in Silbermünzen 1 Pfund wiegen.

Das , , bei Ausprägung dieser Münzn wird vom Bun⸗ desr eth festgestellt. Bei den einzelnen Stücken darf die Abweichung im Mehr oder Weniger im Feingehalt nicht, mehr als drei Tausend⸗ theile, im Gewicht, mit Ausnahme der Zwanzigpfennigstücke, nicht mehr als zehn Tausendtheile betragen. In der Masse aber müssen das Normalgewicht und der Normalgehalt bei allen Silbermünzen inne—⸗ gehalten werden.

2. Die Silbermünzen über ein Mark tragen auf der einen Seite den Reichsadler mit der Inschrift „Deutsches Reich“ und mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie mit der Jahreszahl der Ausprägung, auf der anderen Seite das Bildniß des Landesherrn be— iehungsweise das Hoheitszeichen der freien Städte mit eine ent⸗ , Umschrift und dem Münzzeichen. Durchmesser der Mün— en, Beschaffenheit und Verzierung der Ränder derselben werden vom

undesrathe festgestellt.

§. 3. Die übrigen Silbermünzen, die Nickel⸗ und Kupfermünzen tragen auf der einen Seite die Werthangabe, die Jahreszahl und die Inschrift Deutsches Reich“, auf der andern Seite den Reichsadler und das Münzzeichen. Die näheren Bestimmungeu über Zusammen⸗ etzung, Gewicht und Durchmesser dieser Münzen, sowie über die Ver—= zierung der Schriftseite und die Beschaffenheit der Ränder werden vom Bundesrathe festgestellt.

§. 4. Die Silber⸗ Nickel⸗ und Kupfermünzen werden auf den Münzstätten derjenigen Bundesstaaten, welche sich dazu bereit erklären, ausgeprägt. Die Ausprägung und Ausgabe dieser Münzen unterliegt der Beaufsichtigung von Seiten des Reichs. Der Reichskanzler ke⸗ stimmt unter Zust'mmung des Bundesrathes die auszuprägenden Be— träge, die Vertheilung dieser Beträge auf die einzelnen Münzgattun— gen und auf die einzelnen Münzstätten und die den letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleichmäßig zu gewährende Ver—

ütung. Die Beschaffung der Münzmetalle für die Münzstätten er— ah auf Anordnung des Reichskanzlers.

Art. 4. Der Gesammtbetrag der Reichssilbermünzen soll bis auf . zehn Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen.

Bei jeder Ausgabe dieser Münzen ist eine dem Werthe nach gleiche Menge der umlaufenden groben Landessilbermünzen und zwar zunächst der nicht dem , n n. angehörenden einzuziehen. Der Werth wird nach der Vorschrift im Art. 14 5. 2 berechnet.

Art. 5. Der Gesammthetrag der Nickel⸗ und Kupfermünzen soll zwei und eine halbe Mark für den Kopf der Bevölkerung des Reichs nicht übersteigen. z

Art. 6. Von den Landesscheidemünzen sind.

I) die auf andere als Thalerwährung lautenden, mit Ausschluß der bayerischen Heller und der mecklenburgischen nach dem Marksysteme ausgeprägten Funf⸗, Zwei- und Einpfennigstücke,

2) die auf der Iwlftheilung des Groschens beruhenden Scheide⸗

fennigen,

3) die k der Thalerwährung, welche auf einer an⸗ deren Eintheilung des z halers, als der in 39 Groschen beruhen, mit Ausnahme der Stücke im Werthe von . Thaler, bis zu dem Zeit— punkte des Eintritts der Reichs währung Art. I) einzuziehen.

Nach diesem Zeitpunkte ist Niemand verpflichtet, diese Scheide⸗ münzen in Zahlung zu nehmen, als die mit der Einlösung derselben beauftragten Kassen.

Art, 7. Die Ausprägung der Silber-, Nickel- und Kupfermün- en (Art. 3), sowie die vom Reichskanzler anzuordnende Einziehung *. k und Landesscheidemünzen erfolgt auf Rechnung

eichs.

Art. 3. Die Anordnung der Außercourssetzung von Landes- münzen und Feststellung der für dieselbe erforderlichen Vorschriften er- folgt n . Bundesrath. ;

Die Bekanntmachungen über Außercourssetzung von Landesmünzen 7 außer in den zu der Veröffentlichung von Landesverordnungen be— timmten Blättern auch durch das Reichs⸗Gesetzblatt zu veröffentlichen.

Eine Außercourssetzung darf frist von mindestens vier Wochen it. nate vor ihrem Ablaufe durch die vorbezeichneten Blätter bekannt ge⸗ macht worden ist. .

Art. 9. Niemand ist verpflichtet, Reichs silbermünzen im Betrage von mehr als zwanzig Mark und Rickel⸗ und Kupfermünzen im Be⸗ trage von mehr als einer Mark in Zahlung zu nehmen.

Von den Reichs- und Landeskassen werden Reichssilbermünzen in . Betrage in Zahlung genommen. Der Bundesrath wird die⸗ enigen Kassen bezeichnen, welche Reichsgoldmünzen gegen Einzahlung von Neichssilbermünzen in Beträgen von mindestens 0 Mark oder von Nickel und Kupfermünzen in Beträgen von mindestens 50 Mark auf Verlangen verabfolgen. Derselbe wird zugleich die näheren Be—= dingungen des Umtausches festsetzen. 3

Art. 10. Di- Verpflichtung zu Annahme und zum Unmtausch (Art. 9) findet auf durchlöcherte und anders, als durch den gwöhn⸗ lichen Umlauf im Gewicht verringerze, ingleichen auf verfälschte Münz stücke keine Anwendung.

Reichs-Silber⸗, Nickel⸗ und Kupfermünzen, welche in Folge län⸗ gerer Cirkulation und Abnutzung an 8 oder Erkennbarkeit er⸗ heblich eingebüßt haben, werden zwar noch in allen Reichs- und Landes kassen angenommen, sind aber auf Rechnung des Neichs einzuziehen.

Art. 11. Eine Ausprägung von antkeren, als den durch dieses Gesetz eingeführten Silber⸗R, Nickel⸗ und Kupfermünzen findet nicht ferner statt. Die durch die Bestimmung im 5. 10 des Gesetzes, be—= treffend die Ausprägung von 3 vom 4. Dezember 1871 (Reichs⸗Gefetzbl. S. 404), vorbehaltene Befugniß, Silbermünzen als Denkmünzen auszuprägen, erlischt mit dem 31. Dezember 1873.

Art. 12 Die Ausprägung von Reichsgoldmünzn geschieht auch ferner nach Maßgabe der Best mmung im 5§. 6 des Gesetzes, betref⸗ fend die Ausprägung von Reichsgoldmünzen, vom 4. Dezember 1871 (Reichs⸗Gesetzbl. S. 40, auf Rechnung des Reichs.

Privatpersonen haben das Recht, auf denjenigen Münzstätten, welche sich zur Ausprägung auf Reichsrechnung bereit erklärt haben, Zwanzigmarkstücke für ihre Rechnung ansprägen zu lassen, soweit diese Münzstätten nicht für das Reich beschäftigt sind.

Die für solche Ausprägungen zu erhebende Gebühr wird vom Reichskanzler mit Zustimmung des Bundesrathes festgestellt, darf aber *. Maximum von? Mark auf das Pfund fein Gold nicht über⸗

eigen. 44

Die Differenz zwischen dieser Gebühr und der Vergütung, welche die Münzstätte für die Ausprägung nach nim int, fließt in die e, dreh; Diese Differenz muß für alle dentschen Münzstätten die⸗ selbe sein. ;

Die Münzstätten dürfen für die Ausprägung keine höhere Ver⸗ gütung in Anspruch nehmen, als die Reichskasse für die Ausprägung von Zwanzigmarkstücken gewährt.

Art. 13. Der Bundesrath ist befugt:

L. den Werth zu bestimmen, über welchen hinaus fremde Gold⸗ und Silbermünzen nicht in Zahlung angeboten und gegeben werden dürfen, sowie den Umlauf fremder Münzen gänzlich zu untersagen;

2 zu bestimmen, ob ausländische Münzen von Reichs- oder Landeskassen zu einem öffentlich bekannt zu machenden Course im in— ländischen Verkehr in Zahlung genommen werden dürfen, auch in sol⸗ chem Falle den Cours festzusetzen. =

Gewohnheitsmäßige oder gewerbsmäßige Zuwiderhandlungen gegen die vom Bundesrathé in Gemäßheit der Bestimmungen unter 1 ge— troffenen Anordnungen werden bestraft mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bis zu sechs Wochen. ;

Art. ik Von dem Eintritt der Reichswährung an gelten fol— gende Vorschriften:

5. L. Alle Zahblnngen, welche bis dahin in Münzen einer inlän⸗ dischen Währung oder in lÜäandesgesetzlich den inländischen Münzen gleichgestellten ausländischen Münzen zu leisten waren, sind vorbehalt— lich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 in Reichsmünzen zu leisten,

. 2. Die Umrechnung solcher Geldmünzen, für welche ein be⸗ stimmtes Verhältniß zu S(lbermünzen gesetzlich nicht feststeht, erfolgt nach Maßgabe des Verhältnisses des gesetzlichen Feingehalts derjenigen Münzen, 4. welche die Zahlungsverpflichtung lautet, zu dem gesetz= lichen Feingehalte der Reichsgoldmünzen.

Bei der Umrechnung anderer Münzen werden

der Thaler zum Werthe von 3 Mark,

der Gulden süddeutscher Währung zum Werthe von 15 Mark,

die Mark lübischer und hamburgischer Courantwährung zum

Werthe von ih Mark, die übrigen Münzen derselben Währungen zu entsprechenden Werthen nach ihrem Verhältniß zu den genannten berechnket,.

Bei der Umrechnung werden Bruchtheile von Pfennigen der Reichs- währung zu einem Pfennig berechnet, wenn sie einen halben Pfennig oder m hr betragen, Bruchtheile unter einem halben Pfennig werden nicht gerechnet.

§. 3. Werden Zahlungsverpflichtungen nach Eintritt der Reichs⸗ währung unter Zugrundel gung vormaliger inländischer Geld- oder Rechnungswährungen begründet, so die Zahlung vorbehaltlich der Vorschriften Art. 9, 15 und 16 in Reichsmünzen unter Anwendun der Vorschriften des §. 2 zu leisten.

§. 4. In allen gerichtlich oder notariell aufgenommenen Urkunden, welche auf einen Geldbetrag lauten, desgleichen in allen zu einem Geld⸗ betrag verurtheilenden gerichtlichen Entscheidungen ist dieser Geldbetrag, wenn für een n ein bestimmtes Verhältniß zur ee , n n ge⸗ setzlich feststeht, in Reichswährung auszudrücken; woneben jedoch dessen gleichjeitige Bezeichnung nach derjenigen Währung, in welcher ursprüng—⸗ lich die Verbindlichkeit begründet war, gatattet bleibt.

Art. 15. An Stelle der Reichsmünzen sind bei allen Zahlungen bis zur Außercourssetzung anzunehmen: ;

IJ in gesammten Bundesgebiet an Stelle aller Reichsmünzen die Ein⸗ und Zweithalerstücke deutschen Gezräges unter Berechnung des Thalers zu 3 Mark; ;

2) im gesammten Bundesgebiete an telle der Reichssilbermünzen, Silbercourantmünzen deutschen Geprägeg zu d und . Thaler unter Berechnung des 4 Thalerstücks zu einer Mark und des 4 Thaler stücks zu einer halben Mark; .

I) in denjenigen Ländern, in welch, gegenwärtig die Thaler⸗ währung gilt, an Stelle der Reichs- Nitel⸗ und Kupfermünzen die

1873.

,, . Münzen der Thalerwährung zu den daneben bezeich⸗ neten Werthen: iz Thalerstücke zum Werthe von * Pfennig,

ü1/is . 10

6 z . 1

I Groschenstücke 2

ils .

. .

in denjenigen Ländern, in welchen die Zwölftheilung des Groschens besteht, an Stelle der Reichs- Nickel ö. r, die auf der Zwölftheilung des Groschens beruhenden Dreipfennigstücke zum Werthe von 21 Pfennig;

5 in Bayern an Stelle der Reichskupfermünzen die Hellerstücke zum Werthe von 4 Pfennig;

Gz in Mecklenburg an Stelle der Reichskupfermünzen die nach dem Marksystem ausgeprägten Fünfpfennigstücke, Zweipfennigstücke und Einpfennigstücke zum Werthe von 5, 2 und 1 Pfennig.

Die sammtlichen sub 3 und 4 vrzeichneten Münzen sind an allen öffentlichen Kassen des gesammten Buadesgebietes zu den angegebenen Wethen bis zur Außercouissetzung in Zahlung anzunehmen.

Art. 16. Deutsche Goldkronen, Landes goldmünzen und landes gesetzlich den inländischen Münzen gleichg stellte ausländische Gold⸗ münzen, sowie grebe Silbermünzen, welche einer anderen Landeswäh⸗ rung als der Thalerwährung angehören, sind bis zur Außercourssetzung als Zahlung anzunehmen, soweit die Zahlung nach den bisherigen Vorschriften in diesen Münzsorten angenommen werden mußte.

Art. 17. Schon vor Eintritt der Reichegoldwährung können alle Zahlungen, welche gesetzlich in Münzen einer inländischen Währung oder in ausländischen, den inländischen Münzen landesgesetzlich gleich⸗ gestellten Mänzen geleistet werden dürfen, ganz oder theilweise in Reichsmün zen, vorbehaltlich der Vorschrift Art. 9, dergestalt geleistet werden, daß die Umrechnung nach den Vorschriften Art. 14 5. 2

erfolgt.

; 3 18. Bis zum 1. Jannar 18576 sind sämmtliche nicht auf Reichs währung lautenden Noten der Banken einzuziehen. Von diesem Termine an dürfen nur solche Banknoten, welche auf Reichswährung in Beträgen von nicht weniger als 100 Mark lauten, in Umlauf bleiben oder ausgegeben werden.

Dieselben Bestimmungen gelten für die bis jetzt von Korporatio⸗ nen ausgegebenen Scheine.

Das ven den einz-lnen Bundesstaaten ausgegebene Papiergeld ist spätestens bis zum 1. Januar 1876 einzuziehen und spätestens sechs Monate vor diesem Termine öffentlich aufzurufen. Dagegen wird nach Maßgabe eines zu erlassenden Reichsgesetzes eine Ausgabe von Reichspapiergeld statifinden. Das Reichsgesetz wird über die Ausgabe und den Umlauf des Reichspapiergeldes, sowie über die den einzeinen Bundesstagten zum Zweck der G nziehung ihres Papiergeldes zu ge⸗ währenden Erleichterungen die näheren Bestimmungen treffen.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Bad Ems, den 9. Juli 1873. (L. 8.) Wilhelm. Fuͤrst v. Bismarck.

Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Rektor Presting in Loetzen zum Seminar⸗Direktor zu ernennen; und Dem Rechtsanwalt und Notar Platner zu Mühlhausen in Thüringen den Charakter als Justiz⸗Rath zu verleihen.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten. Dem Seminar⸗Direktor Presteng ist die Direktorstelle am evangelischen Schullehrer⸗Seminar zu Moers verliehen worden. Der bisherige Privatdozent Lic. theol. und Dr. phil. Theodor Brieger ist zum außerordentlichen Professor in der theologischen Fakultät der Universität zu Halle ernannt worden. Dem Lehrer Simon am Magdalenen⸗Gymnasium zu Breslau ist der Oberlehrer⸗Titel verliehen werden. Bei der Realschule am Zwinger zu Breslau ist die Beför⸗ derung des Lehrers Len din zum Oberlehrer genehmigt worden

Ju stiz⸗Mini sterium.

Die Advokaten Mummers, Spengler, Mallus und Beitzen zu Hildesheim sind zu Anwalten bei dem Königlichen Obergericht daselbst mit Anweisung ihres Wohnsitzes in Hildes⸗ heim ernannt worden.

Hauptverwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung.

Bei der heute öffentlich in Gegenwart eines Notars bewirk⸗ ten Verloosung der für das laufende Jahr zu tilgenden Stamm⸗ Aktien und Prioritäts⸗Obligationen der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn sind die in der Anlage (a) aufgeführten

1182 Stück Stamm⸗Aktien à 100 Thlr., 2966 , Prioritäts⸗-Obligationen Serie J. à 100 Thlr., 593 . y ö II. à 50 Thlr. gezogen worden. . ĩ Dieselben werden den Besitzern mit der Aufforderung ge⸗ ündigt, den Kapitalbetrag der Stamm⸗AUktien zugleich mit den Zinsen für das 2. Semester d. J., vom 15. Dezember d. J. ab, den Kapitalbetrag der Prioritäts⸗-Obligationen aber vom 2. Januar k. J. ab gegen Quittung und Rückgabe der Aktien und Obligationen und der dazu gehörigen nicht mehr zahlbaren Zinscoupons über die Zinsen vom 1. Januar k. J. ab neost Talons, bei der Haupt⸗ kasse der NiederschlesischMärkischen Eisenb ahn hier⸗ selbst in den gewöhnlichen Geschäftsstunden zu erheben.