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und in der Dichtung Vom hürnen Seyfried (Saec. XV.) schwört Siegfried auf dem in die Erde gestoßenen Schwerte, daß er den Drachen besiegen, oder sein Leben verlieren wolle:
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am; darauff schwur er drey ayde, der ausserwelte man, das er nicht kem von dannen, die junckfrau wolt er han. Aus Schottland liegt ein einziges Zeugniß vor, und in den
nordischen Rechtsbüchern der alten Zeit wird des Brauches nir⸗ gend gedacht). Dennoch muß er doch nicht ganz unbekannt gewesen sein, wie aus dem Liede von Aslak Tordssön und der schönen Valborg (Sac. XV.) hervorgeht. Aslak schwört nicht allein, sondern elf Ritter schwören mit ihm, so daß der Eid zu jener Form gehört, die im Norden Könsed enannt wurde, was man durch Sippeneid n, önnte. Er bestand auch noch in späterer Zeit in manchen Gegenden, so z. B. 1548 in Schleswig und 1610 noch in Kiel. Die Mitschwörenden waren immer elf an der Zahl und hießen consacramentales. Zur Erläuterung diene der Bericht über den letztgenannten Fall in Kiel: Das bab ich eins inn der Ubung gesehen vnnd erfahren, als Anno 1610 im Septembri auff dem Sehlesswigischen Landtgericht zu Hadersleben einer vom Adell, W. v. D., durch ein Vrtheil verdammet worden, im folgenden Vmbschlagh zum Kiell (Anno 1611) wegen angeloheter Gswehr des Brautschatzes H. P. zu 0. einen Zwölffman Eydt zu geben. Do hat er den Haupteidt mit auffgerichten Fingern vor den ver- ordneten Commissariis zum Kiell auff dem Rathause geschworen, darnach wardt ein Wehre hingestellt, nd trat von den 11 Eydes Leuten vnnd ebenburtiegen vom Adell einer nach dem andern hinzu, legte die drei forderste Fin- gern auff dem Knopff or auff das Creütze und schwur also.“ Joach. Blüting, Manuskript⸗Kommentar zum ersten Buche des juͤtischen Rechtes, in der Königlichen Bibliothek in Kopenhagen.)
Das 6isaß.
Seit dem Jahre 1268 war das Elsaß ein unmittelbares Reichsland, jedoch mit Ausnahme der Theile des oberen Elsasses, welche sich das Haus Oesterreich nach und nach unterwürfig ge⸗ macht hatte. Vor dieser Zeit war das Elsaß ein Pagus, oder vielmehr in 2 große Pagi, d. i. Gaue, getheilt, die dann wieder in sich selbst in Pagi von geringerer Bedeutung, d. h. Distrikte, zerfielen “). Diese Bezeichnung als Pagus erhielt das Elsaß, sobald es unter fränkische Herrschaft kam, obwohl es 2 große Pagi, den Nordgau und den Sundgau, umschloß, die dann wieder mehrere andere kleine Pagi bildeten. Auch war das Elsaß während der fränkischen Periode zugleich unter den Namen Pagus und Du⸗ catus und zuweilen auch unter dem von Comitatus, was häufig synonym mit Ducatus gebraucht wurde, bekannt. Im Jahre 752 gelangte das Elsaß, wie die ganze fränkische Monarchie, unter die Botmäßigkeit Pipins des Kleinen und seiner Nachfol⸗ ger. Als König Ludwig der Fromme im Jahre 840 verstarb, bemächtigte sich sein ältester Sohn Lothar dieses Lan⸗ des und vereinigte es nach dem Vertrage von Verdun
mit dem ihm zugefallenen Theile des fränkischen Reiches, welcher das Lotharische Reich oder Lotharingen genannt wurde. Bei der von diesem Fürsten vorgenommenen Eintheilung des fränki⸗ schen Reichs findet man, daß die gemeinsame Grafschaft Elsaß zwei andere kleinere Grafschaften umschloß. Diese Graf⸗ schaften waren nichts anderes, als die beiden Pagi des Sundgaues und des Nordgaues, welche später die obere und die untere Landgrafschaft bildeten. Nach dem Tode Lothars J. fiel das Elsaß an seinen jüngeren Sohn, der es bis zu seinem Tode be⸗ saß. Von dieser Zeit an war die Provinz beständig mit dem Deutschen Reiche vereinigt, und König Ludwig das Kind war der Letzte der Karolingischen Fürsten, dem sie gehörte. Das Elsaß wurde hierauf bis zum Jahre 916 mit dem deutschen Lotharingen verbunden und durch Beamte, welche Cameras Nuntii (Kammergesandte), Aissi genannt wurden, regiert. Später wurde es jedoch wieder von Lothringen getrennt und dem neu errichteten Herzogthum Schwaben zugetheilt, dessen Herzöge sich
Sha kespeare kannte jedenfalls den Waffeneid, und ist zum . 25 Firn h ig zu am mr, in, oratio auf sein wert schwören läßt, über die Erscheinun
des Geistes Niemand etwas . ; ; ;
) Bartling, Das Landrecht von Pfirdt, in Müllers Zeit— . Kulturgeschichte. Neue 36 e nen, e .
daher in den Urkunden bald Herzöge von Deutschland und El⸗ saß oder einfach Herzöge vom Elsaß nannten. Bei diesem blieb es bis zum Tode seines letzten Oberhaupts Konradin im Jahre 1268. Es war unter der Regierung des hohenstaufischen Hau⸗ ses, daß die Emtheilung des Elsasses in große und kleine Pagi, von denen die beiden ersteren, der Sundgau und der Nordgau, jeder eine besondere Gerichtsbarkeit hatten, nach und nach ver⸗ schwand und an ihre Stelle zwei bestimmte Landgrafschaften traten: der obere Sundgau und der untere Nordgau. Diese Eigenschaft, in ihrem ausgedehnten Sinne genommen, bezieht sich sowohl auf die Landgrafschaft im eigentlichen Sinne, als auch auf die landgräflichen Ländereien, welche letztere nicht blos unter der Jurisdiktion der Landgrafen standen, sondern einen Theil ihrer Domäne ausmachten. Und in der That hatten die Kaiser ihnen unter dem Titel „Gehalt“ einige abgesonderte Gü⸗ ter verliehen, die zu ihrem Privateigenthum gehörten. Diese Beamten fügten diesen ihren Patrimonialbesitz den geistlichen Lehen, sowie denen hinzu, die sie von Fürsten oder freien Standesherren erhielten, oder den Alloden, welche sie durch Hei⸗ rath, Erbschaft, Kauf, Kontrakt oder auf irgend eine andere Weise an sich gebracht hatten. Diese Ländereien in ihrer Gesammt⸗ heit hießen die Landgrafschaft, die von den Oesterreichern im Unter⸗Elsaß 1358 an das Hochstist Straßburg verkauft wurde. Doch war die wahre Landgrafschaft nur allein die, welche vom Kaiser dem Landgrafen „zu Lehn“ gegeben wurde. Die erste Bedeu⸗ tung indessen blieb die vorherrschende, und man bezeichnete mit dem Namen Landgrafschaft alle Ländereien, welche der Landgraf unter irgend einem Titel besaß. Zu den alten Unterabtheilungen des Elsasses, die der Periode der Pagi angehören, sind, neben den städtischen Territorien und Lehen, den Kaiserlichen und kirchlichen Lehen und Afterlehen, noch die Geraiden zu zählen, ein Name, der fh bis auf unsere Tage erhalten hat, und mit dem man ie einer größeren oder kleineren Anzahl von Dorfschaften an⸗ ehörigen Waldmarken bezeichnet. Den beiden oben erwähnten rn e ge e, stand als Oberhaupt ein Herzog vor, weshalb die beiden Hauptdistrikte oder Landgrafschaften zusammengefaßt das Herzogthum Elsaß hießen. Die Herzöge und Landgrafen erhielten die ihnen vom Kaiser übertragenen Aemter zuerst nur auf Lebenszeit; die ersteren leiteten den Heerbann, d. h. die Mi⸗ litaäͤrgeschäfte, während die anderen die Verwaltung der Kaiser⸗ lichen Domänen und andere zu den Regalien des Kaisers und des Reichs gehörenden Rechte unter sich hatten, namentlich die Ausübung der peinlichen und bürgerlichen Gerichtsbarkeit, sobald, was die bürgerliche Gerichtsbarkeit betraf, das Streitobjekt un⸗ bewegliches, sogenanntes ächtes Eigenthum war, oder die Par⸗ teien den Ländern des Kaisers und des Reichs angehörten. In⸗ dessen war die Gerichtsbarkeit der Landgrafen in der ersten Zeit ihres Bestehens nichts weniger als ausgedehnt. Die Kaiser hatten von derselben die meisten Kollegial kirchen, die Klöster, die Städte u. s. w. ausgenommen und für sich reservirt. Daher trifft man so viele Stadtvögte und Klostervögte an, welche vom Kaiser er⸗ nannt und bestätigt waren, und die in gar keiner Be⸗ ziehung zu den beiden Landgrafen standen. Dessenungeachtet war die Gewalt der Landgrafen eine hinlänglich große; denn sie besaßen als Emolumente ihres Amts nicht allein bedeutende Ländereien des Kaiserlichen Fiskus, sondern sie verstanden auch für ihre Landgrafschaft noch andere bedeutende Lehen von Fürsten und Bischöfen zu erhaschen. Alle diese Acquisitionen zu ihren eigenen Domänen hinzugefügt, bildeten mehr oder weniger eine imposante Ländermasse. Die Landgrafen des Sundgau's wur⸗ den von den Wechselfällen der Zeit weniger berührt, da sie sich, nach dem Beispiel der Herzöge, ihr Amt zu einem erblichen hat⸗ ten umwandeln lassen, 22 die des Nordgaus oder des Unter⸗Elsasses, die ganz von dem Willen des Kaisers abhingen, bald dieser, bald jener Familie angehörten, und bald Laien, bald Geistliche, demzufolge weniger reich und mächtig waren. Als das Geschlecht der hohenstaufischen Herzöge erloschen war, da änderte sich die alte Konstitution des Landes gewaltig. Die Unruhen und Kämpfe des großen Interregnums führten eine ganz verschiedene Ordnung der Dinge, eine durchgreifende Reorganisation herbei. Die Grafen, Barone und Ritter, bisher den Landgrafen untergeordnet, brachen die ofsiziellen Bande und suchten sich frei, unabhängig und reichsunmittelbar zu machen; die Städte und die Kollegiatkirchen waren ihrerseits darüber aus, die Prärogative, welche sie besaßen, entweder zu befestigen oder auch auszudehnen. Diese mit Erfolg gekrönten Versuche ließen all und jede Jurisdiktion der Landgrafen in Zukunft scheitern, und zwar so sehr, daß ihnen von ihren alten Hoheitsrechten wenig
oder gar nichts übrig blieb. Jedoch darf man bei dieser Epoche
nicht aus den Augen verlieren, daß die erblichen Landgrafen des
Sundgaus im Jahre 1238 ausgestorben waren, daß sich zur
Nachfolgerschaft in ihren Rechten und Gütern, die zum Theil
im Unter⸗Elsaß lagen, bereits mehrere Konkurrenten eingefunden
chlechts in ihren Ansprüchen noch nicht befriedigt waren. Alle iese Umstände, im Verein mit ihrem persönlichen Ehrgeiz, gaben auch den Landgrafen im Unter⸗Elsaß die Mittel an die Hand, sich gleichfalls erblich zu machen und aus Kaiserlichen Beamten, die sie bisher gewesen waren, freie Standesherren, Dynasten zu werden, deren Autorität sich auf die Länder beschränkte, die ihnen geblieben waren. Kaiser Rudolph von Habsburg widersetzte sich diesem Auftreten um so weniger, als er und seine Nachkommen am meisten in die Succession des Landgrafenthums im Ober⸗ Elsaß und in die Aufrechthaltung seiner erblichen Eigenschaft interessirt waren; denn seine Söhne Albrecht und Rudolph waren Landgrafen im Ober⸗Elsaß. Doch seine Nachfolger wehr⸗ ten, gleich seinen Vorgängern, den Uebergriffen der Landgrafen durch Einsetzung von Kaiserlichen Vögten, die den Auftrag hat⸗ ten, darüber zu wachen, daß die Landgrafen nicht zu weit gin⸗ gen und sich keine Kaiserlichen oder Reichsdomänen oder andere Immediatgüter aneigneten. Aus demselben Grunde verbanden sich mehrere freie Reichsstädte und erhielten vom Kaiser Schirm⸗ vögte, Stadtvögte und Schultheißen, die mit ihrer Protektion und der Ausübung der Justiz beauftragt waren. Diese Land⸗ und Stadtvögte hielten den Landgrafen, die auf ihre alten Distrikte oder Landgrafschaften beschränkt blieben, die Wage. Der vom Kaiser eingesetzte Landvogt stellte beim Antritt seiner Regierung den freien Städten Reversalien aus, wodurch er sich anheischig machte, sie zu schützen und zu vertheidigen. Jede der Städte aber schwur: „aller billiger Dinge dem Landvogt an unseres . des Kaisers Statt gehorsam und gewärtig zu sein.“ Diesem
andvogt zur Seite stand ein anderer Kaiserlicher Beamter, der Reichsvogt, der seinen Sitz zu Kaisersberg hatte. Seine Ge⸗ walt war besonders groß in peinlichen Fällen. Bürgerliche An⸗ gelegenheiten gehörten nicht vor den Reichsvogt, sondern vor den Schultheißen. Fremde konnte der Reichsvogt gefangen setzen
, . die beim plötzlichen Erlöschen des hohenstaufischen Ge⸗
lassen, Bürgerliche aber konnte er nur bei ihrer Obrigkeit ver⸗
klagen. Wollte er den Rathsversammlungen beiwohnen, so nahm er die erste Stelle nach dem regierenden Stadtmeister (Stättmeister) ein.
Die Landgrafschaft vom Ober⸗Elsaß blieb beim Hause Habsburg⸗ Oesterreich, das 1238 beim Erlöschen der alten Landgrafen einer der Hauptprätendenten der Nachfolgerschaft gewesen war, bis zum westfälischen Frieden 1648, in welchem der Deutsche Kaiser für sich, für das Haus Oesterreich und für das Reich alles Recht, das er auf die Landgrafschaften Ober⸗ und Unter⸗Elsaß, den Sundgau und die Landvogtei der 10 vereinigten Reichsstädte im Elsaß gehabt, an die Krone Frankreich mit allen Hoheitsrechten abtrat; doch wurde die französische Krone verpflichtet, alle un⸗ mittelbaren Reichsstände im ganzen Elsaß in ihrer Reichsfreiheit ungekränkt und sich mit den Rechten genügen zu lassen, welche das Haus Oesterreich an dieselben gehabt, und die ihr durch diesen Vertrag abgetreten worden. Im folgenden Kriege von 1673 nahm Frankreich auch die vereinigten 10 Reichsstädte in Besitz, und als im Nymweger Frieden wegen ihrer Rückgabe nichts Ausdrückliches bestimmt wurde, machte sich der franzö⸗ sische König zum unumschränkten Herrn derselben und traf ohne Zögern Vorkehrungen zur Französirung des Elsasses und Lothringens.
Es bleibt uns noch übrig, auch ein Wort über den Adel zu sagen, der bis zum Ausbruche der großen französischen Re⸗ volution sehr zahlreich und sehr deutsch gesinnt war. Derselbe war ehedem dem Kaiser und dem Deutschen Reiche unmittelbar unterworfen, doch der des Ober⸗Elsasses kam unter die Herr⸗ schaft des Hauses Oesterreich, und nur der des Unter⸗Elsasses blieb unmittelbar und stand mit der unmittelbaren Reichsritter⸗ schaft in Schwaben, Franken und am Rhein von 1651 in Ver⸗ bindung. Erst 1680 unterwarf er sich dem Könige von Frank⸗ reich, der seine Privilegien, „sofern sie nicht den französischen Gesetzen entgegen waren“, bestätigte. Trotz aller Privilegien kam es jedoch sehr bald dahin, daß die ganze elsassische Ritterschaft dem König von Frankreich mittelbar unterworfen wurde, doch hörte man trotzdem nicht auf, die unter⸗elsassische die „unmittelbare Ritterschaft im Unter⸗Elsaß“ und die ober⸗elsas⸗ sische, jene also, die früher den Oesterreichern unterworfen war, „die mittelbare Ritterschaft im Ober⸗Elsaß“ zu nennen. Die Ritterschaftsmatrikel enthielt beim Ausbruche der ersten fran⸗ zösischen Revolution, außer vielen theils bewohnten, theils zer⸗ . Schlössern, 1 Städtchen und 90 Dörfer. Diese Ort⸗ chaften waren nach der Richtung der Landstraßen in 10 Distrikte getheilt. Die Namen der ober⸗elsassischen Familien in der von Kaiser Ferdinand III. 1653 bestätigten Ritterordnung waren: von Bärenfels, von Eptingen, von Frohberg, von Jestetten, von Kämpf, von Ladenberg, Reich von Reichenstein, von Rei⸗
nach, von Rotberg, von Schauenburg, Truchseß von Rheinfelden,
Waldner von Freundstein, von 2 zu Rhein. Die
Namen der Glieder der unmittelbaren Ritterschaft inn Unter⸗Elsaß, aufgeführt in demselben Dokumente, sind die nachfolgenden: von Andlau, von Berkheim, von Berßhold, von Bersstedl, von Bock, von Buch, von Dettlingen, Eckbrecht von Durkheim, von Flachs⸗ land, Gailing von Altheim, Hafner von Wasselnheim, von . von Hüffel, von Ichtratz heim, Johann von Mundols⸗ eim, von Kageneck, von Kirchheim, von Landsperg, von Mühlen⸗ heim, von Neuenstein, von Oberkirch, von Rathsamhausen, Reich von Platz, Röder von Dierspurg, von Schönau, von Wangen, von Weitersheim, Wetzel von Marsilien, von Wurmser, Zorn von Bulach, von Zuckmantel.
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Bereits im vorigen Jahre ist in diesen Blättern während der Reisesaison eine Reihe von Aufsätzen veröffentlicht worden, welche in dem kulturhistorischen Moment des Reiselebens ihren gemeinsamen Ausgangs⸗ und Mittelpunkt haben.
In der „Kunst zu reisen! (Bes. Beil. 1870, Nr. 26 — 29) ist eine Uebersicht der apodemischen Literatur seit 1553 gegeben; im Anschluß daran unter dem Titel „Bibliothek der älteren deutschen Reiseschriften“, eine Zusammenstellung der älteren Reisehandbücher und eine chronolgogische Uebersicht der Beschreibungen von Reisen in Deutschland von der Mitte des 15. Jahrhunderts bis Anfang dieses Jahr⸗ hunderts (Bes. Beil. 1572 Nr. 346.4 —=-36) 2 Reiseblãtter aus Clsah Cothtingen⸗' Be Veil izr Nr. 0 33) ,Die transatlantische Post⸗ und Dampfschiffahrt (Bes. Beil 1809 Nr. 11; Die Weltverkehrsstraßen des Oceans (Bes. Beil. 1872 Rr. 34 — 35). Endlich haben wir in den Aufsätzen Zur Charakteristit der Norddeutschen Landschaftsmaler“ und Zur Geschichte der Norddeutschen Landschaftsmalerei (Bes. Beil. 1871 Nr. i38 u. 18 20 und „Norddeutsche Landschaftsdichter Bes. Beil. 1872 Nr. 46 bis 52) in einer hi . Uebersicht zu schildern versucht, welchen Einfluß die norddeutsche Landschaft auf die Naturdichtung und Landschaftsmalerei geäußert; und in welcher Weise die hervortagenden Dichter und Maler den eigenthümlichen Charakter der norddeutschen Landschaft künstlerisch dargestellt und reproduzirt haben. (Bes. Beil. Nr. 13, 81-209)
Im Anschluß hieran wollen wir auch in diesem Sommer den Wanderstab ergreifen und die Karavanen der modernen Völkerwanderung aus der Heimath in die Fremde mit unseren Schilderungen begleiten. .
Als der ehrwürdige Praebendar L. Sterne im Jahre 1762 in dem Gasthofe zu Calais einen alten Desobligeant d. h. eine Chaise kaufte, in der nur für eine Person Platz war, konnte man — nach seiner eigenen Angabe — Frankreich und Italien nicht ohne Chaise durchreisen. Das Reisen war damals ein Vorrecht der höheren und reichen Klassen. Noch 60 Jahre später war es kaum anders. In der vielberufenen „Monographie der deutschen Postschnecke“ schildert CL. Börne eine im Jahr 1820 unternommene Postreise von Frankfurt nach Stutt⸗ gart, welche 40 Stunden dauerte; auf diesem Wege wurde an 15 Orten 15 Stunden Rast 2 und 12 Schoppen Wein getrunken. Auf der Rückreise blieb die Turn- und Taxissche Post⸗ kutsche in Bruchsal sogar 24 Stunden liegen, um auf den Straßburger Wagen zu warten. Gegenwärtig legt die Lokomotive in 5 Stunden denselben Weg zurück und befördert in demselben Wagenzuge eine Ka⸗ ravane von einigen 100 Postkutschen. Diese 5 Stunden Massentransports sind es, welche die Umwälzung in dem Reiseverkehr herbeigeführt und das Reisen zu einem Gemeingut aller Klassen der Bevölkerung erweitert haben.
Il.
Eine anschauliche Darstellung über die Stadtgarten⸗Spazier⸗ gänge und Naturfreuden“ unserer Vorfahren giebt 3. 6. Kohl in seinen Episoden aus der Kulturgeschichte Bremens“. So lange die Stadt Bremen eine mit Basteien und Kanonen geschützte Festung blieb, waren Naturgenuß und Spaziergänge im Freien, d. h. außerhalb der Stadt und Gartenanlagen in den Vorstädten kaum möglich. Nach einer Rathsverordnung vom Jahre 1654 durfte vom Walle abzurechnen bis auf 600 Fuß hinfüro zu ewigen Tagen ebenes freies Land sein. In diesem Rayon solllen keine Gärten und Gesträuche gemacht kein Busch⸗ werk gepflegt werden. Statt der Gärten und Waldanlagen, die jetz; Breinen so lieblich umkränzen, war sie damals beinahe von einer Wüstenei umschlossen.
I Alle und neue Zeit., Episoden aus der Kulturgeschichte Bre⸗= mens. Bremen 1871. Maäller.