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Deutscher Reichs⸗Anzeiger⸗
und
öniglich Preußischer Staats⸗Anzeiger.
— Nas Abonuem für das Vierteljahr.
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ent beträgt 1 Thlr. E15 Ägr.
Raum einer Aruchzeile 3 gr.
Alle Nost · Anstalten des In und Auslandes nehmen 2, Kestellung an; für gerlin außer den hiesigen 5 * No stanstalten auch di
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e Expedition: Milhelmstr. 32. k
Berlin, Mittwoch, [l. . den 1. October, Abends. 1873.
Se. Majestät der Tönig haben Allergnädigst geruht: Dem Direktor der Taubstummen⸗AUnstalt in Berlin, Rei⸗ mer, den Rothen Adler⸗-Orden vierter Klasse; dem Kirchmeister
und Bürgermelsterei Beigeordneten Georg Heinrich Kaz zu
Hilchenbach im Kreise Siegen den Königlichen Kronen⸗Orden SHessen abgeleitete Kompetenz der Gerichte zur Untersuchung und
vierter Klasse; dem Schullehrer Pohlmann zu Bielefeld den Adler der Inhaber des Königlichen Haus⸗-Ordens von Hohen⸗ zollern; dem Schullehrer und Cantor Melberg zu Eltmanns⸗ hausen im Kreise Eschwege, dem Ober⸗Feuermann und Zimmer⸗ mann Joseph Plum zu Aachen und dem ehemaligen Schiffer Ede Folkers Vissers zu Norderney, Amts Norden, das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.
Deutsches Reich.
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Die durch das Reichsgesetz vom 23. Mai d. J. (Reichs⸗ Gesetzblatt, Seite 117) eingesetzte „Verwaltung des Reichs⸗In⸗ validen Fonds“ hat am heutigen Tage ihre Wirksamkeit be⸗ gonnen. Mittheilungen und Anträge, welche sich auf Ange⸗ legenheiten des Reichs⸗Invaliden⸗Fonds beziehen, sind fortan an die Verwaltung desselben zu richten.
Berlin, den 1. Oktober 1873.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.
Bekanntmachung.
Aufhebung der See⸗Postuerbindung mit Norwegen auf der Route Frederikshavn⸗Ehristians sand. Die Postdampfschiffahrten zwischen Frederikshapn (in
Jütland) und Christianssand werden Anfangs Oktober
eingestellt. Die letzte Fahrt in der Richtung nach Norwegen
findet am 2. Oktober statt, nach Ankunft der am Tage vorher um 5 Uhr 10 Minuten Abends von Hamburg abgegan⸗
genen Post. Berlin, den 30. September 1873.
Kaiserliches General⸗Postamt.
Bekanntmachung.
Die Postverbindungen zwischen Hamharg und Geestemünde (Bre⸗ merhafen) einerseits, Helgoland andererseits gestalten sich in der Zeit vom 1. bis inkl. 16. Oktober d. J. wie folgt:
A. Zwischen Hamburg und Helgoland (Dampfschiff „Helgoland. )
Von Hamburg: Donnerstag um 9 Uhr Vormittags; von Helgo⸗
land: Freitag in den Morgenstunden. 3
B. Zwischen Geestemünde (Bremerhafen) und Helgoland (Dampfschiff „Nordsee.“)
Von Geestemünde: Sonnabend, den 4. Oktober; von Helgoland: Montag, den 6. Oktober.
Mit dem Dampfschiffe von Hamburg erhalten sämmtliche für Helgoland bestimmte Yostsendun gen Beförderung, welche spätestens am Abend vor dem Abgange des Schiffes in Hamburg eintreffen. Außerdem werden mit dem Dampfschiffe weiter befördert die Brief⸗ und Fahrpostgegenstände, welche mit dem Courierzuge von Berlin und bie Briespostsendungen, welche mit dem Courierzuge über Har— burg am Morgen des, Abgangstages nach Hamburg gelangen.
Mit dem Dampfschiffe von Geestemünde (Bremerhafen) werden die spätestens am 3. Oktober nach Geestemünde gelangten Brief- und Fahrpostfendungen nach Helgoland weiterg esandt.
Hamburg, den 25. September 18
Der Kasserliche Ober⸗Post ⸗Di rektor. In Vertretung: Jaffke.
Königreich Preußen. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Regierungs⸗Rath Zucker in Posen bei dem Aus⸗ scheiden desselben aus dem Staatsdienste den Charakter als Ge⸗ heimer Regierungs⸗Rath zu verleihen;
Den Rammergerichts Rath Oppenheim hierselbst, den Tribunals-Rath Kirchhoff in Königsberg und den Appella⸗ tionsgerichts⸗ Rath von Fore ade de Biaix in Hamm zu Ober Tribunals⸗Räthen;
Die Kreisrichter Kirchner in Brieg, Jensch in Landes⸗ hut, Esch in Breslau, von Nahmen in Namslau, Schu⸗ barth in Landeshut, Schulz in Neumarkt, Brauer in Bol⸗ kenhayn, Assig in Jauer, Methner in Ohlau, Theremin in Landeshut, Steiner in Oels, Olbrich in Neurode, Mosch⸗ ner in Striegau, Paur in Bernstadt, Lindner in Reichen bach und cha in Ohlau zu Kreisgerichts⸗-Räthen; sowie
Den Staatsanwalt Wachler zu Oels zum Ober⸗Bergrath
zu ernennen. . Berlin, 1. Oktober. Ihre Königliche Hoheit die Großherzogin Mut⸗ ter von Mecklenburg ist gestern Abend hier eingetroffen, hat
im Königlichen Schlosse übernachtet und heute Mittag die Reise
nach Schwerin fortgesetzt.
Bestrafung f Amtsentsetzung nach sich ziehen, in Fortfall gekommen ist, in⸗ zwischen auch durch das Gesetz vom 12. Mai d. J. über die
Nachdem durch die Verordnung vom 26. Juni 1867 über die Gerichtsverfassung in dem vormaligen Kurfürstenthum Hessen
(Gesetz⸗Samml. de 18657 S. 1085) die aus 5. 46 der Kur⸗ fürstlich hessischen Verordnung vom 29. Juni 1821 über die
Umbildung der Staatsverwaltung in dem Kurfürstenthum
olcher Amtsvergehungen der Geistlichen, welche die
kirchliche Disziplinargewalt und die Errichtung des Kö⸗ niglichen Gerichtshofes für kirchliche Angelegenheiten (Gesetz⸗ Samml. S. 198) die Grenzen festgestellt sind, inner⸗ halb deren die Kirchen die Disziplinargewalt über die Kirchendiener selbständig auszuüben befugt sind, so bestimme Ich zur Beseitigung der Zweifel über die Zuständigkeit der kirch⸗ lichen Behörden zur disziplinarischen Verfolgung solcher Amts⸗ vergehungen der Geistlichen und Kirchendiener, welche die Dienst⸗ entlassung nach sich ziehen, auf Ihren Bericht vom 24. Septem⸗ ber dieses Jahres fuͤr den Amtsbereich des Konsistoriums in Cassel, was folgt:
Für Disziplinarsachen gegen Geistliche und Kirchen⸗ beamte wegen solcher Amtsvergehungen, welche die Amts⸗ entsetzung nach sich ziehen, bildet die entscheidende Disziplinarbehörde in erster Instanz das Konsistorium in Cassel, und in zweiter Instanz der Minister der geist⸗ lichen Angelegenheiten als die dem letztern vorgesetzte kirchliche Behörde. Das Verfahren regelt sich nach den wegen der Dis⸗
ziplinar⸗Untersuchungen gegen Geistliche und Kirchenbeamte über⸗
haupt bestehenden Bestimmungen, unter Beachtung der wegen Ausübung der kirchlichen Disziplinargewalt durch das Gesetz vom 12. Mai d. J. (GesetzSamml. S. 198) gegebenen landes⸗ gesetzlichen Vorschriften.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗-Sammlung zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Berlin, den 27. September 1873.
Wilhelm.
An den Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten.
Falk.
Privileg ium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Obliga⸗ tionen der Sammtgemeinde Malstatt⸗Burbach⸗Rußhütte im Kreise Saarbrücken im Betrage von 60,000 Thlr.
Vom 3. September 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König ven Preußen z, ertheilen, nachdem die Gemeinde⸗-Vertretung der Sammtgemeinde Malstatt-⸗Burbach⸗Rußhütte im Kreise Saarbrücken behufs Errichtung einer Gasanstalt in Malstatt zur Aufnahme einer Anleihe von 694000 Thlr. gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zins coupons und Talons versehener Obligationen Unsere landesherrliche Genehmigung nachgesucht und bei diesem Antrage im Interesse der Sammtgemeinde sowohl als der Gläubiger sich nichts zu erinnern ge⸗ funden hat, in Gemäßheit des Gesetzes vom 17. Juni 1833 wegen Ausstellung ven Papieren, welche eine Zahlungsverpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landes⸗ herrliche Genehmigung zur Ausgabe der gedachten Obligationen unter nachstehenden Bedingungen.
5. 1. Es werden ausgegeben: B00 Obligationen, jede zu 100 Thlr. in Summa 60 000 Thlr.
Die Obligationen werden mit fünf Prozent jährlich verzinst und die Zinsen halbsährlich am J. Juli und 31. Dezember von der Ge— ,, zu Malstatt gegen Rückgabe der betreffenden Coupons gezahlt.
Zur Tilgung der Schuld wird jährlich Ein Prozent von dem Kapikalbetrage der ausgegebenen Obligationen nebst einer den Zinsen der schon eingelssten Obligationen gleichen Summe verwendet, so daß die ganze Schuld in sieben und dreißig Jahren, vom Jahre nach der Kapitalaufnahme an, getilgt sein wird; es soll jedoch der Gemeinde vorbehalten bleiben, den Tilgungsfonds zu verstärken, um die Rück— zahlung der Schuld dadurch zu beschleunigen.
Den Obligations⸗Inhabern steht kein Kündigungsrecht gegen die Gemeinde zu.
§. 2. Zur Leitung der die Ausstellung, Verzinsung und Tilgung der auszugebenden Obligationen betreffenden Geschäfte wird eine be= fondere Kommission gebildet, bestehend aus dem Bürgermeister und zwei Mitgliedern des Gemeinderathes, welche von diesem letzteren zu wählen sind.
5§. 3. Die Obligationen werden unter fortlaufenden Nummern und zwar von Nr. J bis 600 versehen.
Die Obligationen werden nach dem beigefügten Schema ausge— stellt, von der Kommission (5. 2) unterzeichnet und von dem Ge⸗ meinde⸗Einnehmer kontrasignirt. Denselben ist ein Abdruck dieses Privileglums auf der Rückseite der Obligation en
§. 4. Den Obligationen werden für die nächsten fünf Jahre Zinscvupons und Talons nach dem beigefügten Schema beigegeben. Mit Ablauf dieser und jeder folgenden Periode werden nach vorheriger öffentlicher Bekanntmachung (8. 13) neue Zinscoupong und Talons an die Vorzeiger der Talons, oder, wenn letztere abhanden gekommen sein sollten, dem rechtzeitigen Vorzeiger der Obligationen ausgereicht, daß das geschehen, wird auf den Oligationen vermerkt.
Die Coupons und Talons werden mit der wirklichen Unters rift des Gemeinde⸗Einnehmerz, dagegen nur mit der faesimilirten Unter⸗ schrift der Kommission e,.
§. 5. Von dem Verfalltage ab wird gegen Auslieferung der Zinschupons der Betrag derselben an den Verzeiger durch die Ge⸗ sneindekasse gezahlt; auch werden die fälligen Coupons bei allen Zah⸗ lungen an diese Kasse, namentlich bei Entrichtung der Kommunal steuern, in Zahlung angenommen. .
„6. Die Zingzcoupons werden ungültig und werthlos, wenn sie nicht binnen fünf Jahren nach dem Verfalltage zur Auszahlung prä—
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sentirt werden. Die dafür ausgesetzten Fonds verfallen zum Vortheil der Gemeindekasse. -
5. J. Die Nummern der zu tilgenden Obligationen werden jähr⸗ lich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstermine öffentlich bekannt gemacht.
§. 8. Die Verloosung geschieht unter dem Vorsitze des Bürger⸗ meisters durch die Kommission (5. 2) in einem, 14 Tage vorher durch die im 5. 13 angeführten Blätter zur öffentlichen Kenntniß zu brin⸗ genden Termine, zu welchem das Publikum Zutritt hat. Ueber die Verloosung wird ein von dem Bürgermeister und den übrigen Mit⸗ gliedern der Kommission zu unterzeichnendes Protokoll aufgenommen.
F§. 9. Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfelgt an den hierzu bestimmten Tagen nach dem Nominalwerthe durch die Ge⸗ 6 an den Vorzeiger der Obligation gegen Auslieferung der⸗
elben.
Mit dem zur Zahlung bestimmten Tage hört die Verzinsung der ausgeloosten Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die gusge⸗ reichten nach dem Zahlungstermine fälligen Zinscoupons einzuliefern; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Coupons von
dem Kapital gekürzt und zur Einlösung dieser Coupons benutzt.
5. 10. Die Nummern der ausgeloosten, nicht zur Einlösung vor gezeigten Obligationen werden in der nach der Bestimmung unter 8.7 jährlich zu erlassenden Bekanntmachung wieder in Erinnerung gebracht
Werden die Obligationen, dieser wiederholten Bekanntmachung ungeachtet, nicht binnen dreißig Jahren nach dem Zahlungstermine zur Einlösung vorgezeigt, auch nicht als verloren oder vernichtet, zum Behufe der Ertheilung neuer Obligationen binnen dieser Frist ange⸗ meldet, so sollen nach deren Ablauf die Obligationen als getilgt ange⸗ sehen werden und die dafür deponirten Kapitalbeträge der Malstatter Gemeindekasse anheimfallen.
. 5. 11. Die Nummern der etwa aus freier Hand von der Ge⸗ meinde angekauften und nicht verloosten Obligationen sollen ebenfalls durch die im 8. 13 angeführten Blätter publizirt werden.
S 12. Für die Verzinsung und Tilgung der Schuld haftet die Gemeinde Malstatt mit ihrem Vermögen und ihren gesammten Ein- künften und kann, wenn die Zinsen oder die ausgeloosten Obligationen
nicht zur rechten Zeit gezahlt werden, die Zahlung von den Gläubigern
gerichtlich verfolgt werden.
§. 13. Die in den §5. 4, 7, 8, 19 und 11 vorgeschriebenen Bekanntmachungen erfolgen durch das Kreisblatt, durch die in Saar⸗ brücken und St. Johann erscheinenden öffentlichen Blätter, durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Trier und durch den Deut schen Reichs und Preußischen Staats⸗Anzeiger.
5. 14. In Ansehung der verloren gegangenen und vernichteten Obligationen oder Zinscoupons finden die auf die Staatsschuldscheine und deren Zinscoupons Bezug habenden Vorschriften der Verordnung vom 16. Juni 1819 wegen des Aufgebots und der Amortisation ver⸗ lorener oder vernichteter Staatspapiere 5§. 1 bis 13 mit nachstehenden näheren Bestimmungen Anwendung:
. a. die im 8. 1 jener Verordnung vorgeschriebene Anzeige muß der
im 5. 2 dieses Privilegiums genannten Kommission gemacht werden. Dieser werden alle diejenigen Geschäfte und Befugnisse beigelegt welche nach der angeführten Verordnung dem Schatzministerium u. kommen, gegen die Verfügungen der Kommission findet jedoch der Re⸗ kurs an die Regierung zu Trier statt;
b. das im §. 5 der Verordnung gedachte Aufgebot erfolgt bei dem Landgerichte, zu dessen Bezirk die Gemeinde Malstatt gehsrt;
. die in den §8§. 6, 9 und 12 derselben Verordnung vorgeschrie⸗ benen Bekanntmachungen sollen durch im 5. 13 dieses Privilegiums angeführten Blätter geschehen;
d. an die Stelle der im §. 7 der Verordnung erwähnt Zinszahlungstermine sollen vier und an die le des 3 7 . wähnten achten Zinszahlungstermines soll der fünfte treten.
Zur Urkunde dieses und zur Sicherheit der Gläubiger haben Wir das gegenwärtige, mit Rücksicht auf dag Gesetz vom 19. April 1872 durch das Amtsblatt der Regierung in Trier zur öffentlichen Kenntni zu bringende landesherrliche Pripislegium Allerhöchst eigenhändig ö zogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne i, , t, 8 3 der Obligationen in Anfehung hrer Be riedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staat illi oder Rechten Dritter zu präjudiciren. — * 2 Gegeben Berlin, den 3. September 1873.
3 R isch 5 . ugleich für den Minister d Camphausen. Dr. ,, .
Rheinprovinz. Regierungsbezirk Trier. Malstatter an, . Obligation.
(eme se steniyeln zer Thaler Preußisch Courant.
Die Endesunterzeichneten, durch das Allerhöchste Privilegi r 3. September 1873 hierzu ausdrücklich ,,,, kennen hiermit, daß der Inhaber dieser Obligation die Summe von Thaler Courant, deren Empfang als Darlehen sie be nigen, von der Gemeinde Malstatt zu fordern hat. 2 Die auf fünf Prozent jährlich e ten Zinsen sind am 1. und. 31. Dezember jeden Jahres mit jedes Mal 3 fällig, werden aber nur gegen Rückgabe der ausgegebenen Jing zu gezahlt. . Die näheren Bedingungen sind in dem umstehend a Privilegium enthalten. 2 Malstatt, den ĩ 4 Die Kommission. ö. Der Bůrgermeister. Die kommittirten Gemeindera ; . Miten⸗. Eingetragen Kontrolbuch Beigefügt sind die Coupo K—— Nr. J bis 10 nebf Der Gemeinde⸗Einwohner. ö