1873 / 259 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 03 Nov 1873 18:00:01 GMT) scan diff

Deutscher

Königlich Preuß

und

für das Nirrteljahr.

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3 259.

trägt 1 Thlr. 16 Kgr.

Berlin, Montag,

*. —— ————— 86 7 Alte kost-Anstalten des In. und Auslandes nehmen“

eichs⸗Anzeiger

scher Staats⸗Anzeiger.

Kestellung an; für Gerlin außer den Nostaustalten

9.

Un den 3. November, Abends.

auch die Ezxprditien: Milhelmstr. 32.

Se Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Geheimen Kanzlei-Rath Wagner im Ministerium des Innern den Rothen Adler-Srden ritter Klasse mit der Schleife; dem Gymnasial⸗Oberlehrer, Professor Dr. Hüppe zu Coesfeld, dem Pfarrer und Kreis⸗Schulinspektor Noell zu Mül⸗ heim am Rhein, dem Ober⸗Tribunals⸗Registrator, Kanzlei⸗Rath Bachmann zu Berlin, und dem Ober- Steuer Controleur Lindau zu Herford den Rothen Adler⸗ Orden vierter Klasse; dem Ober ⸗Regierungs⸗ Rath Sack bei der Provinzial ⸗Steuer⸗ Direktion zu Münster und dem Kreisgerichts Rath Arndt zu Rees den Königlichen Kronen⸗-Orden dritter Klasse; sowie dem Saupt⸗Steueramts⸗Rendanten, Rechnungs⸗Rath von Sch kopp zu Potsdam, dem pensionirten Hof⸗Küchen⸗Rendanten Bürk ner, jetzt zu Neuzell, im Kreise Guben, und dem pensionirten Steuer⸗Einnehmer Hey mann, jetzt zu Cassel, den Königlichen Kronen⸗Orden vierter Klasse zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen zur Anlegung des dem General der Infanterie von Kirch bach, kommandirenden General des V. Armee⸗Corps, verliehenen Großkreuzes des Kö⸗ niglich sächsischen Albrechts⸗Ordens mit Kriegs⸗Dekoration; des dem Obersten von Caprivi, Abtheilungs-Chef im Kriegs⸗ Ministerium, verliehenen Comthurkreuzes erster Klasse des Her⸗ zoglich sachsen ernestinischen Haus-Ordens und dis Fürstlich reußischen j. L. Ehrenkreuzes erster Klasse mit Schwertern; sawie des dem Zeug-Premier- Lieutenant Arndf beim Ar' tillerie⸗ Depot in Magdeburg verliehenen Ritterkreuzes des

Königlich sächsischen Albrechts⸗Ordens.

Deutsoches Ne ich. Se. Majestät der Kaiser und König haben Allerhöchst geruht, dem Kanzlei⸗Rath im Auswärtigen Amte

Humbert bei seinem Ausscheiden aus dem Staatdienste den Charakter als Geheimer Kanzlei⸗Rath zu verleihen.

Se. Majestät der Kaiser und König haben den Königlich preußischen Regierungs⸗Rath Ha uschild zu Hannover zum Kaiserlichen Regierungs⸗Rath bei' der Direktion ber Zölle und indirekten Steuern in Elsaß Lothringen zu ernennen und dem Kaiserlichen Regierungs⸗-Rath Pochhäm mer zu Straßburg die zum Zwecke seines Rücktritts in den preußischen Staatsdienst nachgesuchte Entlassung aus dem elsaß⸗lothringischen Dienste zu ertheilen geruht.

Dem Marquis Enrico Centurioni ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur als Königlich italienischer Ge⸗ neral-Konsul in Frankfurt a. M. ertheilt worden.

Dem Kaiserlichen Konsul Eisen stuck zu Leon in Nica⸗ ragua ist auf Grund des Gesetzes vom 4. Mai 1870 für seinen Amts bezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden.

Die von den Notabeln des Handels standes getroffenen Wahlen des Kaufmanns Eugen Petiti, des Eisenhändlers Carl Gottfried Stromeyer, des Hopfenhändlers Robert Schmitten, des Banquiers Gu st av Adolph Schaaff und des Oelfabrikanten Paul Em merich, sämmtlich in Straßburg, zu Richtern, sowie des Handelssensals Ern st K ufschlaeger, des Eisenhändlers Car? Eissen Sohn, des Kaufmanns Ru dolph Sengenwald, des Kaufmanns Gu stav Adolph Wa gner, des Architekten Ludwig Hueber und des Kauf⸗ manns Ludwig Berger, sämmtlich in Straßburg, zu Er⸗

gänzungsrichtern bei dem Handelsgerichte in Straßburg haben

die Allerhöchste Bestätigung erhalten.

Zu Fordon im Regierungsbezirke Bromberg und zu Zingst im Regierungs bezirke Stralsund werden am 16. Novem ber er. Telegraphen⸗ Stationen mit beschränktem Tagesdienst eröffnet werden. (ckr. §. 4 der Telegraphen⸗Ordnung für das Deutsche Reich.

Stettin, den 31. Oktober 1875. ö

Kaiserliche Telegraphen-Direktion.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der Kön ig haben Allergnädigst geruht. K Wiederaufnahme des Regierungs⸗Raths bei der Kaiser⸗ / lichen Zoll⸗ und Steuer⸗Direktion Pochhammer zu Straßburg in den preußischen Staatsdienst als Regierungs-Rath zu ge⸗ nehmigen;

Den bisherigen Gerichts⸗Assessor a. D. Albert Moritz Weiß wange zum Garnison⸗Auditeur in Sonderburg zu er⸗ nennen;

Dem Bureau⸗Vorsteher für das Kassen⸗ und Rechnungs⸗ wesen hei der Provinzial-⸗Steuer-Direftion zu Königsberg, Rech⸗ nungs⸗Rath Albrecht, bei feinem Uebertritt in den Ruhestand den Charakter als Geheimer Rech nungs⸗Rath; und

Dem Kreisgerichts⸗Sekretär Schuß in Dülmen aus Anlaß seiner Pensionirung den Charakter als Kanzlei⸗Rath zu verleihen.

Berlin, 3. November.

Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Ba— den ist am Sonnabend, von Dres den kommend, hier eingetrof⸗ fend, im Palais Seiner Majestät abgestiegen und wird heute Abend nach Karlsruhe zurückkehren.

Pripilegium wegen Emission von 2000009 Thalern Prioritäts⸗ Obligationen der Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Vom 13. Oktober 1873.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen zc. Nachdem die Berlin- Potsdam Magdeburger Eisenbahn⸗ Gesellschaft darauf angetragen hat, ihr behufs Vermehrung der Betriebsmittel ihrer im Betriebe und bereits im Bau befindlichen Bahnstrecken die Ausstellung auf den Inhaber lautender un mit. Zinscoupons versehe= ner Obligationen im Betrage von zwei Millionen Thalern“ zu ge— statten, so ertheilen Wir in Gemäßheit des Gesetzes Vom 17. Juni 1833, betreffend die Ausstellung von Papieren, welche eine Zahlungs⸗ verpflichtung an jeden Inhaber enthalten, durch gegenwärtiges Privi⸗ legium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission der gedach⸗ ten Qbligationen unter den folgenden Bedingungen:

§. 1. Die in Höhe von 36000 060 Thalern zu emittirenden Obliggtijonen, auf deren Rückfeite ein bdruck dieses Privilegiums beigefügt wird, werden nach dem beiliegenden Schema A. mit der Bezeichnung „Littr. H. in Appoints von Zweihundert Thalern unter den fertlaufenden Nummern Eins bis 000 ausgefertigt und von drei Mitgliedern des Direktoriums und dem Rendanten der Gesell⸗ schaft unterschrieben.

§. 2. Die Inhaber der zu emittirenden Obligationen sind auf Höhe der darin verschriebenen Kapitalbeträge und der dafür nach 5§. 3 zu, zahlenden Zinsen Gläubiger der Berlin Potsdam Magdeburger Eisenbahn⸗Gesellschaft. Sie haben in dieser Eigenschaft vor den In⸗ habern der Stammaktien ein unbedingtes Vorzugsrecht, stehen aber den Inhabern der auf Grund des landesherrlichen Privileglums vom I7. August 1845 Gesetz⸗ Sammlung Seite 57*) emittirten, mit Littr. A. und B, bezeichneten Obligationen“ der Potsdam⸗Magdeburger Eisen⸗ bahn⸗Gesellschaft im ursprünglichen Betrage von 2, 367,000 Thlr, so wie den Inhabern der auf Grund des Pripilegiumz pom 25. August 1562 (Gesetz- Sammlung Seite 261) kreirten, nit „Littr. G neue Emission“ bezeichneten Obligationen der Berlin⸗Potsdam⸗Mageburger Eisenbahn⸗Gesellschaft im ursprünglichen Betrage von 700M, QQφ Thir. ferner den Inhabern der auf Grund des landesherrlichen Privileglums vom 27. März 1872 (Gese Sammlung Seite 290 ausgegebenen, mit Littr. D. neue Emission“ bezeichneten Obligationen der Berlin⸗ Ppotsdam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Gesellschaft im Betrage von 1090, 000 Thalern, sowie endlich den Inhatzern der etwa noch nicht zur Einlösung gekommenen gekündigten Prioritäts⸗-Obligationen Littr. P. Allerhöchstes Privilegium vom 11. Januar 1869 Gesetz⸗ Sammlung Seite 203) in der Priorität nach.

§. 3. Die Obligationen werden mit vier und einem halben Pro— zent jährlich verzinst. Zur Erhebung dieser Zinsen werden den Obli⸗ gationen zunächst für sechs Jahre zwölf halbjährige, am 2. Januar und 1. Juli der betreffenden Jahre zahlbare Zinscoupons Nr. ] bis 2 nebst Talons nach dem sub B. beigefügten Schema beigegeben. Beim Ablaufe dieser und jeder folgenden sechsjährigen Periode werden nach vorgängiger öffentlicher Bekanntmachung nene Zinscoupons für anderweite sechs Jahre ausgereicht.

Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons, durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Serie Zins⸗ Ebupons nebst Talons guittirt wird, sofern' nicht vorher dagegen von dem Inhaber der Obligation beim Direktorium der Gesellschaft schriftlich Widerspruch erhoben worden ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Ausreichung einer neuen Serie Zinscoupons nebst Talon an den Inhaber der Obligation.

§. 4. Die Ansprüche auf Zinsvergütung erlöschen und die Zins⸗ Swupons werden ungültig und werthlos, wenn diese nicht binnen vier Jahren nach der Verfallzeit zur Zahlung präsentirt werden. (

§. 5. Die Verzin ung der Sbligatfonen hört an dem Tage auf, an welchem sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird diese in Empfang genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zinscgupons, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Oblig tion ein⸗ gereicht werden; geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung dieser Joupons verwendet. . ö 6. Die Gesellschaft ist verpflichtet, zur allmählichen Amor⸗ tisatinn der Obligationen vom Jahre 1575 ab jährlich die Summe von Zehntausend Thalern nebst den ersparten Zinsen der amortisirten Obligationen zu verwenden. Der Gesellschaft bleibt jedoch das Recht vorbehalten, mit Genehmigung Unseres Handels⸗Ministers, sowohl diesen Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Beendigung der allmählichen Amortisation zu beschleunigen, wie auch mit dersel⸗ ben Genehmigung alle im Umlauf befindlichen Obligationen auf ein⸗ mal zu kündigen. Diese allgemeine Kündigung darf jedoch nicht vor dem Jahre 1878 geschehen.

Die Nummern der jedes Jahr ; werden durch das Loos bestimmt. Bie Ausloosung muß spätestens im ersten Quartale des Jahres, worin Pie Zahlung zu leisten ist, erfolgen. Die Ausloosung geschieht Seitens des Direktoriums mit Zuziehung eines das Protokoll führenden Notars in einem 14 Tage zuvor einmal öffentlich bekannt gemachten Termine, zu welchem Je⸗ dermann der Zutritt frei steht.

Die Bekanntmachung der ausgeloosten Obligationen, sowie einer allgemeinen Kündigung der Obligationen erfolgt durch dreimalige Einrückung in die öffentlichen Blätter (6. 11); die erste Einrückung muß mindestens drei Monate por dem bestiminten Zahlungstermine stattfinden. ö

We Einlösung der ausgeloosten Obligationen geschieht am 1. Juli jeden Jahres, zuerst am J. Juli 1578. Die Einkösung der allge⸗ mein gekündigten Obligationen kann sowohl am 2. Januar als am 1. Juli fjeden Jahres ftattfinden. 3.

Die Rückzahlung erfolgt in beiden Fällen nach dem Nennwerthe gegen Auslieferung der Obligationen an deren Präsentanten. Die in Felge der Ausloosung eingelösten Obligationen werden unter Beob⸗ achtung der oben wegen der Ausloosung vorgeschriebenen Form ver⸗

zu amortisirenden Obligationen

brannt, wogegen die Gesellschaft die in Folge der allgemeinen Kündi⸗ gung ihrerseils oder der Rückforderung Sertens der Gläubiger (5. 9) eingelösten Obligationen wieder ausgeben darf. Ueber die Augführung der Tilgung wird dem betreffenden Eisenbahn⸗Kommiffariate alljährlich Nachweis geführt. ; .

8. 7. Sollen angeblich verlobene oder vernichtete Obligationen mortifizirt werden, so wird ein gerichtliches Aufgebot nach den allge⸗ meinen gesetzlichen Bestimmungen erlaͤssen. Für dergestalt mortifizirte, sowie auch für zerrifsene oder sonst unbrauchbar gewordene, an die Gesellschaft zurückgelieferte und gänzlich zu kassirende Obligationen werden neue dergleichen ausgefertigt. 33

Zinscoupons und Talons können weder aufgeboten noch mortifizirt werden; jedoch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zinscoupons vor. Ablauf der Verjährungszeit (. 4) bei dem Direktorsum der Ge⸗ sellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz der Coupons durch Vorzeigung der betreffenden Obligation oder sonst in glaubhafter Weise nach dem hierüber allein entscheidenden Ermessen des Direktoriums wahrscheinlich macht, nach Ablauf der Verjährungszeit der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht realisirten Zinscoupons gegen Quit- tung ausgezahlt werden. . ;

§. 8. Die Nummern der zur Zurückzahlung fälligen, nicht zur Einlösung vorgezeigten Obligationen werden während der näͤchsten drei Jahre nach dem Zahlungstermine jährlich einmal von dem Direk⸗ torium der Gesellschaft behufs der Empfangnahme der Zahlung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, welche nicht innerhalb zehn Jahre nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos, und ist dies von dem Direktorium unten An⸗ gabe der werthlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich zu erklä⸗ ren. Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keinerlei Ver⸗ pflichtungen mehr. .

§. 9. Außer dem im 8. 6 gedachten Falle sind die Inhaber der Obligationen berechtigt, deren Nennwerth in folgenden Fällen von der Gesellschaft zurückzufordern:

a. wenn fällige Zinscoupons, ungeachtet solche zur Einlösung präsentirt worden, länger als drei Monate unberichtigt bleiben;

b. wenn der Transportbetrieb auf den zum Unternehmen der Berlin⸗Potsdam⸗Magdeburger Eisenbahn⸗Gesellschaft gehörigen Eisen⸗ bahnen mit Dampfwagen oder mit anderen, dieselben ersetzenden Ma⸗ schinen durch Schuld der Gesellschaft länger als sechs Monate ganz aufhört;

e. wenn die mähliche Ausloosung halten wird. ö .

In den Fällen zu a. und b. kann das Kapital an demselben Tage, wo einer dieser Fälle eintritt, zurückgefordert werden, in dem Falle zu é. ist dagegen eine dreimonatliche Kündigungsfrist zu beobachten.

Das Recht zur Zurückforderung dauert in Tem Fälle zu a. bis zur Bezahlung des betreffenden Zinscoupons, in dem Falle zu b. bis zur Wiederherstellung des unterbrochenen Transportbetriebes; das Recht der Kündigung in dem Falle zu é, dauert drei Monate vom Schlusse des Quartals ab, in welchem (ckr. 5. 6) die Ausloosung spätestens hätte erfolgen sollen. Die Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Gesellschaft die nicht eingehaltene Amortifation nachholt und zu dem Ende binnen längstens drei Monaten nach er⸗ folgter Kündigung die Ausloosung und Einlösung der zu amortisiren⸗ den Prioritäts-Obligationen nachträglich bewirkt. . .

§. 10. Zur Sicherung der Verzinfung und Tilgung der Schuld

ird festgesetzt: . ö * . Verzinsung und Tilgung der Abliggtionen geht der Zahlung der Zinsen und Dividenden an die Aktionöre der Hesellschaft vo . J 9 . Tilgung der Obligationen darf die Gesellschaft keine zur Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke ver⸗ kaufen; dies bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahnhöfe etwa an den Staat der an Gemeinden zur Errichtung von Post⸗, Telegraphen-, Polizei⸗ oder steuerlichen Einrich⸗ tungen, oder welche zu Packhöfen oder Waaren⸗Niederlagen abgetreten werden möchten. Für den Fall, daß Unsere Gerichte einen Nachweis darüber erfordern sollten, ob ein Grundstück zur Eisenbahn oder zu den Bahnhöfen erforderlich sei oder nicht, genügt ein Attest des Pe— treff enden Eisenbahn⸗Kommisfariats.

C. Die Gesellschaft darf weder Prioritäts⸗Aktien oder Obliga⸗ tionen kreiren, noch neue Varlehen aufnehmen, es sei denn, daß für die jetzt zu emittirenden Obligationen das Vorzugsrecht ausdrücklich stipulirt werde.

d. Zur Sicherheit für das im 8§. 9 festgesetzte Rückforderungsrecht ist den Inhabern der Obligationen von der Berlin⸗Potsdam⸗Magde⸗ burger Eisenba n⸗Gesellschaft das Gesellschaftsvermögen verpfändet. Die vorstehend Unter p. erlassene Bestimmung soll sich jedoch auf die⸗ jenigen Obligationen nicht beziehen, die zur Rückzahlung fällig erklärt, nicht innerhalb sechs Monatch nach Verfall zur Empfangnahme der Zahlung gehörig präsentirt werden. ;

an* S. I. 7, Alle in diesem Privilegium vozgeschriebenen, öffentlichen Bekanntmachungen müssen in den „Staats lnzeiger, in eine zweite in Berlin erscheinende und in die Magdeburger Zeitung“ eingerückt werden. J 2 .

Sollte eines dieser Blätter eingehen, so genügt die Bekannt- machung in den beiden anderen bis zur anderweitigen, mit Genehmi⸗ gung Unseres Handels⸗Ministers zu treffenden Bestim mung.

§. 12. Auf die Zahlung der Obligationen wie auch der Zins— coupons kann kein Arrest bei der Gesellschaft angelegt werden.

Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen In⸗ siegel ausfertigen lassen, ohne jedoch, dadurch den Inhabern der Obli⸗ gation in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staates zu geben oder Rechten Dritter zu präjudickren.

Die gegenwärtige Urkunde ist durch das Amtsblatt der Regie⸗ rung zu Potsdam auf, Kosten der Gesellschaft zu veröffentlichen und von der erfolgten Veröffentlichung eine Anzeige in die Gesetz⸗Samm⸗ lung aufzunehmen.

Gegeben Baden ⸗Baden, den 13. Oktober 1873.

(L. 8.) Wilhelm. Camphausen. Dr. Achenbach.

die im §. 6 der Gesellschaft zur Pflicht gemachte all⸗ und Einlösung der Obligationen nicht innege⸗

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