— n gan pr. 195 weer, 000 Rilo zetto 192
e Hen Rai Joo Er, 18g Gd. . Hafer best.. ö fest, loch 62, pr. Hai pr. A. Pfd.
. Umsatz. —
13, 40 G64. — Wetter: Frost, schön. Anmtwer pen, 13. November, Nachm. 4 hr 30 Getreidemarkt. (Schlussbericht).
berg 235. Gerste ruhig. ö. . su m- Markt (Schlassbericht).
o 364 bez., and Br., pr. November 363 Br., pr. 6. 2 Br', pr. Janas? 373 Ur., pr. Fehruar-März 37 Br. Ruhig.
Anmmateraktarz, 13. November, Nachm. 4 Uhr 30 Getreidemarkt. (Schlussbericht) Weizen
Roggen pr. März 244.
LHomdom, 12. November. (Colonialwaarenm ar kt.) Zucker Metalle: Kupfer
dau. Kaffee matt. Thee ruhig. Reis belebt. fester. Chili Lstr. 81I- 83, Walaroo Lstr. g9I. Latr. 117. Jink ruhig, Lstr. 26.
Liverpool, 13. November, Vormitt. (B. T. B. (Aafangsbericht., Muthmasslicher Umsatz 12,000 B.
rats gefragter. Tagesimport 6000 B, davon 3000 B. 3009 B. egyptische.
Li vexhboGci, 13. November, Nachm. (W. T. B.) Baum wolle (Schlussbericht). Umsatz 14,000 Ballen, davon für Spekulation und Export 2000 B. Besserud, ankommende ür d. höher.
Middl. Orlenns Sz, middl. amerikanische 88,
5, middl. fair Dhollerah 53, good middl. Dhollerah 43, DPhallerah 43, fair Bengal 33, fasr Broach 53, nem fair Gomræ 53,
Br.,
653. gtill, pr. November pr 190 Liter 100 p9t. 55, per November- Denember und pr. Junnar-Fehruar 52 pr April-Mai 53. — Faffee fest, Petrol-am matt, Sten lard whits loFeg 13, 560 13, 30 d.,, or. November 13. 30 G2., pr. Nsvember-Dezember
Weizen ruhig, dänischer 37. — Roggen matt, amerikanischer 29. Hafer behauptet, Königs-
Raffinirtos, Type weiss,
3 *
. fafr omra 6, fair Madras k. Hir Esyptian gz.
Br., 194 64. 191 64., Gerste still. —
— Spiritus
Hwaclforel, 13. November. lebt. Garne matt, Stoffe träge. ClasRxν, 13 November. numbers warrants 107 sh. — d.
Produktenmarkt. Weizen
Min. (M. T. B.) ber S2, 25, pr. Junuar-April S5, 60 Wer- Kork, 13. Oktober, Baum wolle in New-Vork 143.
Derember 36 Gallon von 6
Lucker No. 12 33. Fracht für Getreide pr. Damp 14 für Baumwolle (pr. Pfd.) —
Min. (MW. T. B.) pr. März 378,
Upland nicht unter good ordinar) schitfung 85, Oktober-Dezember- middling November-Dezember- Lieferung 8́ d.
Wolle und Wollenwaaren.
Haris, 13. November, Nachmittags. (WM. I B.)
Januar - April 39, 00). — Mehl ruhig, per ber S6, 56, per Januar-April S6, 26. pr. Mai-August 57.00. — Spi- ritus pr. Norember 73,25. — Wetter: Schön.
6D. 35 C. Rother Frühjahrsweinen 1 D. 406. New-Vork pr. Gallon von 69 Pfd. 14. do. Pfd. 14. Kaffee good fair Rio 203.
ö * k k
6, nir Pernam 83, tar Smyrna
Oktober · Jandar · Ver- Verschiffung 8, nicht unter l0w
( W. T. B.) Wolle günstiger, aber unbe-
( T. . B) Roheisen. Mixed
ruhig, per November 38, 25, per 2. November 87.00, per Dezem- — Küböl ruhig, pr. Novem-
Abends 6 Uhr. (Ww. T. B.)
do. in New-Orleans 143. Mehl Raft. Petroleum in in Philadelphia, pr.
Hnaranna- zu nehmen.
fer nach Liverpool (Pr. Busheh)
Her kin, IJ. Foremper I875. Spiritus, per 10000 6 nach Tra] Varen auf hiesigem Platze am
. Noybr. 1873 Thlr. 21. 6'.
) Banm wolle 16. Stramm, Su- 1. amerikanische, 12.
Zinn ruhig,
w * n
n *
* * *
20. 20. ö. , 5. 21. — * . .— 21 1 ö 13. . . 4 3. Die Aeltssten der Kaufmannschaft don Berlin.
Die Marktpreise des Ear. les, frei hier ins Haus geliefert,
*
ä Thlr. —. —.
ohne Fass.
3 21. 16.
fair Dhollerah middl. Woge. Die
Januar 1874 bei H. Oppenheim in
Hiännæ eh Ha HanE Reer. Hannoversohe Papierfabriken Alfeld- Gronau, vorm. Gebr. restirenden 20 , — 40 Thlr. pr. Aktie sind am 2. Hannover zu leisten.
das Handeln
*
Stelnkohlenbauverein RKönlgsgrube-Berusdort. Die achte Einz. von 5 Thlr. pr. Aktie ist bis zum 10. Dezember er. bei Heh. Wm. Bassenge & Go. in Dresden zu leisten,
Ce rmeral - Vernnmrmn unn gern.
24. November. Hanno yersohe Masohlnenban- Aktien es ollsohaft, vorm. Georg Egestorff. Ordentl. Gen Vers, in Han' nover.
1. Dezember. Kulmhaoher Aktien- Exporthierbranerel.
Gen. -Vers. in Dresden.
2. ; Berllner Kommerz. und Weohselbank. Ausser- ardentl. Gen. -Vers. in Berlin. Frankfurter Kommerz und Arbitragebank. Ausser= ordentl. Gen. Vers. zu Frankfurt a. M. Sohlesis ohe Fener - Versloherungsgesellsohaft. Aus- serordentl. Gen -Vers. in Breslau. Hänlohener Steinkohlenbauveroin. Vers. zu Dresden.
Aansn eie lannnmz von Hiniclemelenmsehei6meæm.
Börsen Handelsvorein. Die Dividendenschein? pr. 1873 - 1876
mit Lalon sind von jetzt ab bei der Gesellschaftskasse in Empfang
Ordentl.
Ordentl. Gen-
H iim eli aan, Vex Issuu. Preussisohe 4 * 1867 0, 1867. zember er. gekündigten Schuldverschreihungen kann vom 15 bis 30. Novemher or. gegen Gewährung von Zinsen und Agio geschehen; s. Bekanntm. in No. 268. J Hohenzollerusche Rentenbriefe. d. M. ausgeloosten, zum 1. April 15874 gekündigte wie das Verzeichniss der aus früheren Verloosungen noch rückstän- digen Rentenbriefe; s. Ins. in No. 268. . Gothasohe Sohuldbriefe. ausgeloosten und der aus früheren Verloosungen noch rückständigen Schuldbriefe; s. Ins. in No. 268.
Staatsanlelhen vom Jahrs 1864, 1867 A., und 186883. Die Einlösung dieser zum 3I. Be“
Das Verzeichniss der am 3. Rentenbriefe so
der am 1. d. M.
Das Verzeichniss
Ls ameCenn.
Beschluss der Sachwverständigen-Kommission. Mit dem Tage der Publikation der Liquidation einer Gesellschaft
soll für die Jukunft
in den betreffenden Papieren der Gesellschaft franco Zinsen stattflnden.
San dels⸗ Re gister.
Betanntmachung. Für die unter Nr. 36 unseres Gesellschaftsregisters Sir reer Firma:
lederlausitzer Kredit- Gesellschaft von Zapp it & Comp., Commandite Züllichau, i
dem Hauptmann a. D. Friedrich Carl Felix Al⸗ zert Alexander zu Züllichau derartig Kollektivprokura ertheilt, daß derselbe berechtigt ist, die Firma:
Niederlausitzer Kredit Gesellschaft von Zapp & Gornp. Fommandite Züllichau“ unter Mitzeichnung eines der übrigen beiden Prokuristen zu zeichnen und rechts— verhindlich zu vertreten.
Dies ist unter Nr. 20 des Prokurenregisters zufolge Verfügung vom 5. November 1573 heut eingetragen worden.
Züllich au, den 6. November 1873.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung. Bekanntmachung. Laut Verfügung vom heutigen Tage sist in unser
Firmenregister die Firma Rr. 36 „Marcus Ul.
mann eld ht, dagegen., unter Nr. fis die Firma
WGriedr ch Forbrich“ für den Käufmann Fredrich lörich in Tiebitsch eingetragen worden. Driesen, den 9. November 1873. Königliche Kreisgerichts⸗Deputation.
Bekanntmachung. Aus der Handelsniederlassung in Firma: 6 Cigarren Fabrik ohlweck C Co. m Elhing, ist der Gesellschafter Kaufmann Her— tnann Müller hierselbst ausgeschieden und der Kaͤuf— mann Jean Kohlwech hierselbst alleiniger Inhaber
dieser Handelsniederlassung geworden, welche er unter
der higherigen Firma fortführt. Diese Firma ist im Gesellschaftsregister ad Nr. 88 gelöscht und, unter Nr. 500 in das Firmenregister gemäß Verfügung von gestern eingetragen. / Elbing, den 11. November 18373. Königliches Kreisgericht.
Bekanntmachung.
Zufolge Verfügung vom 10. d. Mts. ist heute die in Elbing errichtete Handelsniederlassung' des Kaufmanns August Ferdinand Plohmann ehenda— selbst unter der Firma
D. Goosen Nachfolger in das diesseitige Handels- (Firmen) Register (unter Nr hl) eingetragen.
Elbing, den 11. November 1873.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Bekanntmachung.
Die sub Nr. 272 unterm 14. Juli 18652 in unser Handelsregister eingetragene Firma D. Goosen, In— haber Kaufmann Dietrich Goosen in Elbing, ift zu⸗ folge Verfügung von gestern gelöscht worden,
Einzug. den 11. November 1873.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
I. Abtheilung.
Bekanntmachung. In das Register des Kreisgerichts Kaukehmen über Ausschließung der ehelichen Gütergemeinschaft nter Kaufleuten ist eingetragen laut Verfügung. vom 5. November 1873 am nämlichen Tage: Nr. 14: Der Kaufmann Albert Oehlert hat durch . Verhandlung 4. d. Tilsit, den 24. Aktober 1873 für seine Ehe mit bet Amalie Oehlert, geb. Gehlert, die Gemeinschaft der Güter und des Erwerbes ausgeschlossen und ist dem Vermögen der Ehefrau die Eigen- schaft des gesetzlich Vorbehaltenen beigelegt. Fraukehmen, den 5. November 1855. Königliches Kreisgericht. 1. Abtheilung. Handelsregister. Der Kaufmann August Köhn * Stettin hat ür seine Ehe mit Marie Ottilie Wilhelmine Köhn urch Vertrag vom 9. Januar 1873 die Güter—
schel hierselbst zufolge Verfügung vom 8. November 18733 am 10. d. Mtg. eingetragen. Bromberg, den 3. November 1873.
Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Bekanntmachung. An Stelle des Kreisgerichts⸗ Sekretär Patrunky ist die Mitwirkung bei VBearbei— tung der auf die Führung des Handels- und Ge— nossenschgftsregisters bezüglichen Geschäfte dem Kreis. gericht Bureau Assistenten Tietz Übertragen.
Kosten, den 9. November 1573. Königliches Kreisgericht.
; Bekannt machung.
In unser Handelsregister sind laut Verfügung vom heutigen Tage am 58. ej. m. nachstehende Eintragun⸗ gen erfolgt: J
A. in das Gesellschaftsregister bei Nr. 18, wo die Aktiengesellschaft: Reufriedrichsthaler Glas⸗ hüttenwerke, Aktiengesellschaft, mit dem
itze zu Berlin und mit einer Zweigniederlas⸗ sung zu Neufriedrichsthal bei Uscz eingetragen steht in Colonne 4.
Der Kommissions-Rath Johann Bern— hard Hoff ist aus dem Vorstande der Ge— sellschaft ausgeschieden.
Der Kaufmann Gustav Hornig zu Ber— lin ist zum Direktionsmitgllede der Gefell schaft ernannt.
der Seilermeister Karl Schlurick in Zörbig. Dagegen sind in dieselbe neu eingetreten: Herr Albert Griesing jun. in Spören, Herr Hermann Siebicke daselbst. Delitzsch, den 11. November 1873. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. Bekanntmachung.
In dem Firmenregister des unterzeichneten Gerichts ist die daselbst unter Nr. 99 eingetragene Firma:
. A. F. Grobe zufolge Verfügung vom 3. November 1873 am 4. desselben Monats gelöscht. zr. Salze, den 3. November 1873. Königliche Kreisgerichts-Deputation.
2
. Be kannt m ach ung. Zufolge Verfügung vom 12. d. Mts. ist heute in unser Firmenregister unter Nr. Ii35 eingetragen; der Kaufmann Wilhelm Ludwig Amandus Wittorf in Altona. Ort der Niederlassung: Ottensen. Firma: A. Wittorf. Altona, den 13. November 1873 Königliches Kreisgericht. Abtheilung IJ.
Bertanntmachnng. In unser Firmenregister ist heute eingetragen: IJ. unter Nr. 1969 der Kaufmann Lorenz Jo— hannsen Möller in Apenrade als Inhaber der
3. in das Prokurenregister bei Nr. 8, we der Buch⸗ halter Alexander Bernstein zu Neufriedrichsthal als Prokurist der unter A. bezeichneten Aktien. gesellschaft eingetragen steht in Golonne 8:
Die dem Buchhalter Alexander Bernstein zu Neufriedrichsthal ertheilte Prokura ist erloschen.
Endlich ist
„in das Prokurenregister unter Nr. 9 eingetragen worden, daß die mit der Firma:
Neufriedrichsthaler Glashüttenwerke,
lining selss In
unter Nr. 18. unseres Gesellschaftsregisters ein— getragene Aktiengesellschaft, welche ihren Sitz in Berlin und eine Zweigniederlassung in Neu friedrichsthal bei Üscz hat, den Kaufmann Herrmann Fingerhut zu Neufriedrichsthal bei Uscz zum Prokuristen mit der Maßgabe bestellt, . derselbe zur Zeichnung der Firma der Ge— sellschaft nur in Gemeinschaft mit einem Direk— tionsmitgliede befugt ist.
Schneidemühl, den 7. November 1873.
Königliches Kreisgericht. Erste Abtheilung.
M. 1863 Bekanntmachung.
In unser Gesellschaftsregister ist bei' der unter Nr. 6 Handelsgesellschaft Eisenhütten⸗ und Emaillir⸗Werk Paulinenhütte zu Neufalz a, O. in Col. 4 folgender Vermerk eingetragen? „Die Gesellschafter Kaufmann und Rentier Joseph Gründler und Fabrikbesitzer Wilhelm Schmidt sind durch den Tod ausgeschleden und an deren Stelle deren Erben, und zwar für Ersteren Frau Geheime Sanitäts⸗Räthin Hoffmann, Emma, geb. Dierich⸗ Gründler, zu Glogau und für Letzteren Frau Fabrik= besitzer Süßmann, Pauline, geb. Schmidt, zu Reu— salz als Gesellschafter eingetreten. Die Befugniß, die Gesellschaft zu vertreten, steht nur dem Hütten besitzer Edmund Glaeser zu Neufalz zu.“
In das Prokurenregister ist zufolge Verfügung vom 30. v. Mts. heute eingetragen worden: Nr. 23
und 24: ;
Col. 2. Die Handelsgesellschaft „Eisenhütten⸗ und
Emaillir⸗Werk Paulinenhütte“ zu Neu—
salz 4. O. Eisenhütten. und Emaillir-Werk Pau— linenhütte. Neusalz a. O. Die Firma; „Eisenhütten⸗ und Emaillir— Werk Paulinenhütte“ ist unter Rr. ? des Gesellschaftsregisters eingetragen. Kreisgerichts⸗Rath Coj. 6. Fabrikbesitzer Julius Hoffmann Herrmann Süßmann
Col. 3.
Col. 4. Col. 5.
Col. 6.
gemeinschaft ausgeschlossen. ö . Dies ist in unser Händelsregister zur Eintragung der Ausschließung oder Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft unter Nr. 323 heute eingetragen.
Stettin, den 8 November 1873. Königliches See⸗ und Handelsgericht.
K, , In unser Firienregister ist unter Rr. 624 die Firma Carl Hentschel mit dem Sitz in Bromberg
u en, zu Neusalz. Freistadt, den 1. Novemher 1873. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung.
Bekanntmachung. In unserm Gesellschaftsregister ist sab Nr. 21, ,, . , i . steht, om heutigen Tage eingetragen: Aus der Gesellschaft sind ,,, .
und als deren Inhaber der Buchhändler Carl Henk
Firma „L. Möller“ daselbst; unter Nr. 1019 der Schuhmacher und Kauf— mann Jürgen Peter Lange in Äpenrade, als Inhaber der Firma „J. P. Lange“ daselbst;
unter Nr. 1011. der Buchhändler Fester Theo— dor Sörensen in Apenrade als Inhaber der Firma F. Sörensen“ daselbst. Flensburg, den 12. November 1873. Königliches Kreisgericht. J. Abtheilung. In das hiesige Handelsregister ist heute Blatt 1941 eingetragen zu der Firma DSDannaversche Bodencredit⸗Bank: Die Auflösung der Gesellschaft ift beschlossen. Zu Liguidatoren sind erwählt: L Regierungs⸗Assessor a4. D. Hurtzig dahier, 2) Oberrevisor a. D. Flörke dahler, 3) Banquier Jacob Gans dahser, 4 Banquier Albert Cohen dahier, 5) Direktor Rudolph Stoffert aus Hamburg. Dieselben zeichnen die Liquidationsfirma, indem drei von ihnen derselben gemeinschaftlich ihre Ramens— unterschriften hinzufügen. Die Firma ist erloschen und wird nur noch als Liquidationsfirma gezeichnet. Der Gesellschaftsbeschluß ist hinterlegt. Hannover, den 11. November 1875. Königliches Amtsgericht. Abtheilung J. Hoyer.
Eintragungen in das Handelsregister.
Fol. 63, Inhaberin der Firma: „ riedrich Bre⸗ mer“ in Göttingen ist nach, dem Tode des Wein— händlers Eduard Heinrich Friedrich Bremer, dessen Wittwe Emilie, geb. Tuckermann, in Göttingen.
Göttingen, den 11. November 1873.
Köngliches Amtsgericht. Abtheilung II. v. Uslar⸗Gleichen.
Eintragungen in das Handelsregister. Fol. 384. Firma: S. S. Eichenberg in Göt⸗ tingen; Inhaber:! Kaufmann Salomon Simon Eichenberg und Kaufmann Siegfried Simon Eichen⸗ . Beide in Göttingen. Offene Handelsgesell⸗ schaft.
Göttingen, den 12. November 1873.
Königliches Amtsgericht. Abtheilung II.
v. Uslar⸗Gleichen.
Königliches Kreisgericht ,,,
In unser Gesellschaftsregister ist am 8. November S7; unter Nr. 26 die Kommanditgesellschaft F. Berenbrock K Co. zu Duisburg eingetragen.
Als Gesellschafter sind vermerkt, der Jechniker und Kaufmann Friedrich Berenbrock zu Duisburg und ein Kemmanditist.
Handelsregister ⸗ In das Gesellschaftgregister des unterzeichneten
der Gutsbesitzer Albert Grienng' sen in Spore der er Lebrecht if. 83 6 3
Gerichts ift Nr. 24 bei der Aktien⸗Gesellschaft:
„Herforder Leinenverein“ in Col.
9 e ; Nechtsverhält⸗ nisse der Gesellschaft auf Anmeldung folgende Ein—⸗ tragung erfolgt:
1) Das bisherige Direktionsmitglieb, der Kauf— mann Carl Friedrich Matthias ist durch den Tod aus der Direktion ausgeschieden.
2) Zufolge notarieller Beglaubigung der General— versammlung der Aktionäre vom 2I. Sktober 1873 sind die Bestimmungen des Gesellschafls⸗ statuts 85. 19 und 20 wie folgt geändert
§z. 19 soll ferner lauten:
Die Direktion besteht aus zwei oder mehreren Mitgliedern, welche vom Verwaltungsrathe zu notariellem oder gerichtlichem Protokolle ge⸗ wählt, werden. Der Verwaltungsrath kann auch Mitglieder der Direktion aus seiner eigenen Mitte delegiren. Die Mitglieder der Direktion legiti⸗ miren sich durch eine Ausfertigung der Wahl⸗ verhandlung oder ein auf Grund derselben aus⸗ gestelltes gerichtliches oder notarielles Attest. Der Verwaltungsrath ernennt den Vorsitzenden der Direktion ünd wird durch ein Reglement bie Ver— theilung der Funktionen unter die Mitglieder, ihre gegenseitigen Verhältnisse zu einander, sowie bie Normen für ihre gemeinsamen Berathungen und Beschlußfassungen festsetzen. Soweit das Statut oder Reglement nicht anders bestimmen, entscheidet bei Beschlüssen der Direktion die Stimmen⸗ mehrheit und im Falle der Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Für den Fall, daß die Direktion nur aus zwei Mltgliedern besteht, die⸗ selbe aber über wichtige Geschäftsfachen berathen Ruß und unter den heiden eine Meinungsver— schiedenheit obwaltet, soll jedem Direktiongmit= gliede gestattet sein, zur Herbeiführung eines Kollegialbeschlusses den Vorsitzenden des Verwal⸗ tungsrathes zuzuziehen. Die Besoldung der Direktionsmitglleder wird vom Verwaltungsrathe festgestellt. Jedes Direktionsmitglied hat bei seinem Amtsantritt eine vom Verwaltungsrath zu bestimmende Kaution zu hinterlegen, über welche während seiner Amtsdauer und bis nach erfolgter Decharge nicht verfügt werden kann.
8.20 soll ferner lauten:
„Die Direltion bildet den Vorstand der Gesell⸗
schaft in Gemäßheit der Ärtikel 27 fgg. des
Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuchs und des
Einführungsgesetzes zu demselben. Sie vertritt
die Gesellschaft n außergerichtlichen und gericht—
lichen Angelegenheiten, sie leitet innerhalb der statutenmäßigen Grenzen die Geschäfte und An⸗ gelegenheiten der Gesellschaft unter Beachtung des vom Verwaltungsrathe festgesetzten Dlenstregle⸗ ments, sowie seiner Beschlüsse und der Beschlůsse der Generalversammsung. Urkunden, welche die Gesellschaft verpflichten sollen, müssen entweder vom Vorsitzenden der Direktion oder von zwei andern Mitgliedern derselben vollzogen sein. Für den Fall, daß die Direktion nur aus zwei Mit— gliedern besteht, kann der Verwaltungsrath be— stimmen, daß auch die alleinige Unterschrift des zweiten Mitgliedes der Direktion für die Gesell⸗
schaft bindend sein soll. .
Zufolge notarieller Beglaubigung des Beschlusses
des Verwaltungsraths vom 31. Oktober 1875
soll die Direktion fortan aus zwei Mitgliedern
bestehen und sind zu Direktionsmitgliedern gewählt worden:
I) das bisherige erste Direktionsmitglied, der
Kaufmann Eduard Arnold Weddigen zu Herford, welchem zugleich der Vorsitz der Direktion übertragen ist. Ist das hisherige stellvertretende Mitglied der Direktion, der Rentier Ernst Friedrich Wilhelm Budde zu Herford als Mitglied des Verwaltungsraths in die Direktion dele⸗ girt, mit der Bestimmung, daß auch dessen alleinige Unterschrift für die Gesellschaft bin— dend sein soll. .
1. 2. 53. auf. Anmeldung eingetragen zufolge Ver⸗ fügung vom 5. November 1873 am 7 November 66. (Akten über das Gesellschaftsregifter Bd. Vi.
Herford, den 5. Rovember 1873.
Königliches Kreisgericht. I. Abtheilung.
Bekanntmachung.
Die unter Nr. 5 des Firmenregisters des unter⸗ zineten, Gerichts eingetragene Firma: Wolf G. Eusel ist erloschen. .
e, . den 4. November 1873.
oͤniglich preußisches Kreisgericht. Das Handelsgericht.
1B c =.
*
u Dentschen Neichs⸗Anze
zu 249
Beilage
Freitag, den 14. November
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Münch en, 12. November. Die Rede, welche der Justiz⸗Minister Dr. v. Fäust le in der 8 m der ö der Abgeordneten vom 8. d. Mis. üher den Völl⸗Herzschen An⸗ trag, betreffend die Zustimmung der bayerischen Staatsregierung zur Erweiterung der Reichskompetenz auf die gesammte bürger⸗ liche Rechtspflege, hielt, hat folgenden Wortlaut.
Meine Herren! Vor Allem darf ich es wohl bezüglich der ge⸗ schäfflichen Wünsche des Herrn Abg. Dr. Jörg vollständig Ihrem Er—⸗ messen auheimstellen, ob Sie den Antrag der Herren Abgeordneten Dr. Völk und Herz an eine Kommission verweisen wollen oder nicht. Das ist eine Angelegenheit Ihrer uneren. Geschäftsbeh an dlung. in die ich mich nicht zu mischen habe. Die Königliche, Staatsregierung wird ihren Standpunkt in der vorliegenden Frage in einer Kommis⸗ sion ebenso offen darlegen, wie sie es diesem Hohen Hause selbst zu thun bereit ist. . . . ö muß ich bekennen, daß mir persfönlich der vorliegende Antrag in hohem Maße willkommen ist. Hätten denselben die Herren Dr. Völk und Herz nicht eingehracht, so würde ich obwohl jh mich theoretisch zu den Grundsätzen bekenne, welche in Bezug auf. Art. 78, Abs. J, der Reichsverfassung aus Anlaß des Barth⸗Schüttingerschen Initiativ-⸗Antrages von Seite der Königlichen Stggtsret ierung aus⸗ Fesprochen worden sind, eingedenk der ministeriellen Verantwortlichkeit, aus eigener Initigtive die nächste Gelegenheit ergriffen haben, um, sei es an geeigneter Stelle der Budgetberathungen, sei es bei irgend, einem anderen Anlasse, dem Hohen Hause die Anschauung der Königlichen Staatsregierung in dieser Beziehung darzulegen, bevor ich in Berlin Namens derselben, ein definitives Votum abgegeben hätte. Ich trage das Bewußtsein in mir loyal gehandelt zu haben und kann auch in dieser Angelegenheit Jedermann offen in die Augen sehen.
Ueber die historischen Vorgänge, meine Herren, brauche ich mich wohl kaum näher zu äußern, sie haben sich vor unsern Augen voll⸗ zogen und sind noch in Aller Erinnernng. Während die Nordbundver⸗ fassung und ihr folgend die Deutsche Reichsverfassung in Art. 4, Ziff. 13 der Reichsgesetzgebung von Gegenständen des Privatrechtes außer dem Handels- und Wechselrechte blos das Qbligationenrecht überträgt, will der Laskersche Antrag dem . die Gesetzgebung über das gesammte bürgerliche Recht überwiesen wissen. . ;
ö a reh mir vyr, meine Herren, noch in Kürze des Näheren auf die dem Antrage allerdings zur Seite stehenden wichtigen sach⸗ lichen Gründe zurückzukemmen. Demungegchtet glaubte ich im vorigen Jähre, als die Sache im Reichstag zur Sprache kam, Bedenken tragen zu sollen, dem Antrage zuzustimmen, und zwar deshalb, weil mir da⸗ mals als das Ziel des Antrages weniger die Kodifikation des bürger⸗ lichen Rechtes, als die Möglichkeit der Erlassung von privatrechtlichen
Specialgesetzen erschien, und ich allerdings den regellosen Erlaß von Reichs⸗Specialgesetzen, eingegeben vom augenblicklichen, wirklichen oder vermeintlichen Bedürfnisse und beeinflußt durch die jeweiligen politischen Stimmungen und Zeitströmungen, für kein Glück halte. Es würden hierdurch die Rechtssysteme der einzelnen Landesrechte in ihrem orga— nischen Zusammenhange gestört und zerbröckelt; wir hätten nichts als die Frucht der Rechtsunsicherheit. . ;
Würde der Antrag noch jetzt zunächst nur solchen Zwecken zu dienen haben, so vermöchte ich mich auch heute nicht für denselben zu erklären, denn ich machte nie Hehl daraus, daß die Bestimmung der Frankfurter Reichsverfassung vom Jahre 1849, wonach der Zuständig⸗ keit des Reiches die „Abfassung allgemeiner Gesetzbücher über das bürgerliche Recht“ überwiesen sein sollte, meinen Auffassungen mehr entspräche, als die gegenwärtige Fassung des Laskerschen Antrags.
Als der Antrag Lasker im Frühjahre dieses Jahres neuerdings im Reichstage reproduzirt wurde, wurde von Seite des Antragstellers selbst der Nachdruck auf die Kodifikation gelegt, und die verfassungs— mäßige Mehrheit der im Bundesrathe vertretenen Stimmen — und zwar habe ich hier dir verfassungsmäßige Mehrheit im Sinne des Art. 78 Abs. J. im Ange — ermächtigte den Präsidenten des Reichs— kanzler⸗Amtes zu der bedeutungsvollen Erklärung, welche heute schon der Herr Abgeordnete Dr. Völk dem Hohen Hause bekannt gegeben hat. Es kann pielleicht nicht ohne Interesse sein, wenn ich die ent⸗ scheidenden Punkte, aus dem Bundesrathsprotokolle entnommen, Ihnen noch einmal wiedergebe. .
„Der im vergangenen Jahre vom Reichstage angenommene An— trag des Abg. Lasker und Genossen hat im, Bundesrath zu wieder— holten Verhandlungen Anlaß gegeben. Die bei diesen Verhand⸗ lungen hervorgetretenen Schwierigkeiten haben im Laufe des letzten Jahres einen Abschluß derselben nicht gestattet. Gegenwärtig sind sie indessen soweit überwunden, daß begründete Aussicht vorhanden
ist, es werde die in einer so wichtigen Frage gewiß wünschenswerthe
Einstimmigkeit oder doch die verfassungsmäßig erforderliche Mehr⸗
heit der Stimmen zu jener Abänderung der Verfassung in naher
Zeit erzielt werden.
In diesem Falle beabsichtigen die verbündeten Regierungen, mit der Publikation der Verfassungsänderungen eine Kommission zur Aufstellung des Entwurfes eines allgemeinen deutschen bürgerlichen Gesetzbuches einzusetzen, da sie die Herstellung der Einheit des bür⸗ gerlichen Rechtes in einem Gesetzbuche für Deutschland als das zu erstrebende Ziel der in Rede stehenden Verfassungsänderung be⸗ trachten.“
„Antizipirend will ich hier gleich bemerken, wie ich nicht zweifle, daß, wenn der Antrag zum Gesetze geworden ist, fofort die Kommission gebildet werden wird, welche sich mit der Abfassung des Gesetzbuches zu beschäftigen hat.
Obwohl durch diese Erklärung mein wesentlichstes Bedenken gegen den Antrag beseitigt war, so habe ich es doch abgelehnt, Namens der bayerischen Regierung, im Bundetrath eine bestimmte Erklärung ab⸗ zugeben, da ich es für unerläßlich hielt, in einer so wichtigen Frage zuvor den bayerischen Kammern Gelegenheit darzubieten, sich über solche ohne Zweifel tief eingreifende Verfassungsänder ung zu äußern. Hätte der Antrag der Herren Dr. Völk und Herz nicht Anlaß dazu geboten, ich hätte ihn selbst ergriffen. und zwar hätte ich es schleunig gethan, denn man hat zumeist mit Rücksicht auf solchen von bayerischer Seite geäußerten Wunsch die Abstimmung im Bundesrath seit April dieses Jahres verschoben, Und ich wäre wohl kaum im Stande, die— selbe noch länger aufzuhalten.
Nunmehr, meine Herren, stehe ich auch keinen Augenblick an, die Meinung der Regierung offen darzulegen und zu erklären, daß die⸗ selhe die Zustimmung zu dem Antrage für dringend wünschensæwerth hält, und daß sie es freudig begrüßen würde, wenn sie in den baye⸗ rischen Kammern einer gleichen Ausfassung begegnen und von diesen in dem Streben unterstuͤtzt würde, in einer so wichtigen Frage Bayern zu keiner isolirten und, ich darf wohl fagen, jetzt schon als fruchtlos vorauszusehenden Vereinung im Bundesrathe verurtheilt zu sehen.
. Mit Ausnahme einer einzigen Bemerkung, welche mit der Thä⸗ tigkeit eines hayerischen Vertreters im Bundesrathe zusammenhängt, verspreche ich Ihnen alle politischen Erwägungen bon der Erörterung ferne zu halten; denn dem Antrage vermögen wir nur dadurch gerecht zu werden, daß die fachmännischen Gesichtspunkte in demfelben zum Ausdrucke gelangen. Der Antrag wäre wohl längst zu einer anderen Beurtheilung gelangt, wenn ihm nicht so viel unseliger politischer Stoff angekränkelt worden wäre. Durch die fachmännische Beur⸗ theilung des Gegenstandes vermögen wir allein denselben richtig zu würdigen.
Bayern.
Vor Allem möchte ich nur daran erinnern, daß schon, als die Norddeutsche Bundesverfaffung im Jahre 1857 in .. sohenannten konstituirenden. Reichstage berathen wurde, die gegenwärtige Bestim⸗ mung der Reichs verfassung, wonach lediglich das Obligationenrecht der Reichsgese gebung üherwiesen sein . Gegenstand der Kontro⸗ verse war. Nicht die Fortschrittspartei, meine Herren, und nicht die Nationalliberalen wären es, welche auf diesen Punkt aufmerk- sam gemacht haben, es geschah von Männern, welche sich die mög⸗ lichste Erhaltung der Selbständigkeit der einzelnen Staaten zur Aufgabe gesetzt haben, insbesondere von Seiten des hochverdien- ten Nechtsgelehrten von Wächter, der den Gedanken geltend machte, daß, wenn man einmal das Obligationenrecht der Reichsge etzgebung sichern wolle, man dabei nicht stehen bleiben dürfe und könne, daß man dann nothwendig und konsequent das gesammte bürgerliche Recht derselhen werde einräumen müßssen.
.Wir befinden uns, meine Herren, hier überhaupt auf einem Ge— biete, wo sich die deutschen Einigungsbestrebungen am frühesten gel⸗ tend gemacht haben, und zwar sind es nicht blos die Völker gewesen, welche die Anregung dazu gegeben haben. Die Regierungen selbst waren es, welche dem Bedürfnisse Ausdruck gaben. Während vordem wenig⸗
stens im Großen das gemeine Recht die innere Gemeinschaft des deutfchen Rechtslebens vermitteste, zeigt sich nach Auflösung des Deutschen Reiches alsbald, daß die vielen partikulären Rechtsbildungen und die Bestre⸗ bungen der einzelnen Staaten, selbständig in Bezug, auf die Fest— stellung ihres Privatrechtes n ehen so erfreulich diese Regsamkeit an sich war, im Wesentlichen nur Nachtheil brachten. Es würde da— durch das Rechtsleben und die Rechtswissenschaft der inneren Gemein⸗ schaft beraubt, deren Zerstörung ebenso für die wissenschaftliche Pflege des Rechtes als für die Befriedigung der praktischen Bedürfniffe der Ngtion nachtheilig werden mußte. Diesen Erwägungen und Bedürf⸗ nissen sind die Bestrebungen., der deutschen Regierungen ent⸗ sprossen, eine Allgemeine Deutsche Wechselordnung, ein Deutsches Handelsrecht zu Stande zu bringen, und der hayerischen Re⸗ gierung haben wir hauptsächlich zu danken, daß in einer zu Dres den niedergesetzten Kommission die Kodifikation des Obligationenrechts in Angriff genommen wurde. . . ; Das, meine Herren, vollzog sich noch zur Zeit des Deutschen Bun⸗ destages. Ich will damit nur soviel beweisen, daß die vorliegenden Tendenzen schon viel früher ins Leben getreten sind, als die Wieder⸗ aufrichklung des Deutschen Reichs, und ich bin lebhaft überzeugt und spreche es offen gus, daß, wenn auch die Neubegründung des Deut⸗ schen Reiches nicht gelungen wäre, die Rechtseinheit im Gebiete des bürgerlichen Rechtes und des gerichtlichen Verfahrens auf irgend einem Wege doch zur Durchführung gekommen sein würde. (Sehr wahr) Meine Herren! Wir Bayern haben besonderen Grund zu wün⸗ schen, daß die bestehenden Zustände geändert werden. In Sachsen ist der Versuch einer Kodifikation des Landesrechtes gelungen; wir Bayern dagegen
mühen uns seit dem Jahre 1809 vergeblich damit ab. Die nicht beneidenz⸗
werthe Beschaffenheit des dermaligen Zustandes der einheimischen Gesetz⸗ gebung über das bürgerliche Recht, die Buntscheckigkeit der vielen Statutenrechte, die Unsicherheit der Rechtsstatistik, die Atomisirung der Rechtsgebiete nicht nur nach Distrikten und Ortschaften, sondern nach Häusern und Hausparzellen sind so allbekannt und sind in und außerhalb dieses Hauses schon so oft und drastisch geschildert worden, daß jedes Wort hierüber überflüssig wäre. Ich behaupte nicht zu viel, wenn ich sage, daß Bayern anf diesem Gebiete dringender als vielleicht irgend ein anderer deutscher Bundesstaat der Besserung der gegenwärtigen Verhältnisse bedarf. . ;
Eine solche Abhülfe erreichen wir nicht dadurch, 6. wir das eine oder andere Partikularrecht aufgeben, zeitgemäß umgestalten oder in die Sprache unserer Zeit übertragen; — diese Aufgabe, wenn sie gründlich in Angriff genommen und gelöst werden sell, lösen wir nur durch ein neues, für das ganze Land geltendes Gesetzbuch. —
Nun, meine Herren, könnten wir dieses Gesetzbuch allerdings selbst in Angriff nehmen, wenn der Standpunkt der Reichs verfassung ein andrer wäre, als er es ist. Ich habe eine lebhafte Empfindung für diejenigen Auffassungen mir bewahrt, welche die bayerische Selbstän⸗ digkeit möglich erhalten wissen und es vermeiden wollen, daß weitere Rechte des Landes zum Opfer gebracht werden. Ich begreife diesen Standpunkt und habe es in Berlin auch jederzeit für meine Pflicht gehalten, ihm gerecht zu werden. Aber, meine Herren, ich fürchte, 3. wir in dem vorliegenden Punkte ein größeres Uebel herbeiführen. an hat heute die Schweiz und Amerika genannt; diese Beispiele passen nicht Die Schweiz und die Vereinigten Staaten von Rordamerika haben das bürgerliche Recht überhaupt nicht in den Bereich der durch die Bun— desgese gebung zu regelnden Gegenstände aufgenommen. Sie schwei⸗ zerische Bundes verfassung vom Jahre 1848 und die amerikanische Ver⸗ fassung von 1787 haben das gesammte bürgerliche Recht überhaupt der autonomen Regelung der Einzelstaaten überlassen. Hier hat die Frage eine ganz andere Bedeutung. ; . ö.
Ganz verschieden gestaltet sichs nach der Deutschen Reichsverfas⸗ sung. Nach Art. 4 Ziff. 13 ist das Obligationenrecht bereits Gegen⸗ stand der Reichsgesetzgebung; im Angesichte dieser Bestimmung ist es daher, geradezu unmöglich, ein besonderes bayerisches Civilgesetzbuch für diejenigen Rechtsmmaterien zu erlassen, welche nicht im Bereiche des Obligationenrechtes begriffen sind. Ich kann mir, meine Herren, nicht pexsggen, in diesem Punkte die Anschauung eines der berufenen Schriftsteller über die vorliegende Frage mitzutheilen, er schildert die Sache besser, als ich es vermöchte. Es ist Golbschmidt, der sich im Jahrgang 1872 der Wochenschrift: „Im neuen Reiche“ folgendermaßen äußert: . ( . Politisch mag der Beschluß, die Reichsgesetzgebung auf das Obligationenrecht zu beschränken, nicht unrichtig gewesen sein, aber er ist völlig undurchführbar. Ist es nicht eine . daß derselbe Gesetzgeber das Recht der Bürgschaft regeln darf, aber sich jeder Be⸗ stimmung über Pfandrecht enthalten muß, daß er festsetzen darf, in welchem Augenblick den Käufer die Gefahr der gekauften Sache trifft, nicht aber, wann deren Eigenthum auf denselben übergeht? Dah er beftimmen darf, welche Wirkung die Anerkennung bestehender Verhind⸗ lichkeiten, nicht aber, welche Wirkung die Anerkennung von Eigenthum oder Servitut hat. ,, .
Versucht man gar, ein ganzes Obligationenrecht zu entwerfen, so muß man entweder die wichtigsten Fragen unbeantwortet lassen, oder man muß zahlreiche Fragen entscheiden, welche für das Obligationen recht keine anderen sind als sür das gesammte Privatrecht. ö .
In dem einen Falle schafft man ein höchst lückenhgftes Werk, im anderen Falle greift man dergestalt in die übrigen Rechtstheile ein, daß entweder die bunteste Prinziplosigkeit Platz greift, oder zwischen dem gemeinsamen Obligationenrecht und den für, die übrigen Rechts⸗ theile in Kraft verbleibenden Landesrechten unlösbare Widerspruͤche entstehen. Was ist endlich Obligationenrecht? Die Juristen sagen, das Recht der Forderungen, der Schulden, der Verhindlichkeiten.
Von diesem Obligationenrecht scheidet man das Sachenrecht, das Familienrecht, das Erbrecht, wohl auch das Personenrecht und die alls gemeinen Lehren. So braucht es die Jurisprudenz für die Systematik im Unterricht, in den Kompendien, allenfalls auch in den Gesetzbüchern. Aber wie flüssig und unbestimmt sind diese Grenzen. Gehört das Pfandrecht in dat Qbligationenrecht, oder in das Sachenrecht? Darüber wird gestritten. Die Vormundschast, die Schenkung, die Reallasten haben eine überwiegend, wenn nicht ausschließlick obligatorische Seite. Pt. Lehre von den Vermächtnissen gehört dem Erbrecht an, und doch kann sie großentheils ins Obligationenrecht gestellt werden. Es giebt kein Rechtsperhältniß, welches nicht Obligationen hervor—
iger und Königlich Preußischen Staats⸗An; 3 ö
18673.
—— — — ja jedes zu Unrecht bestehende Verhältniß z. B. der unstatthafte Besitz 1 Sachen, erzeugt Verbindlichkeiten. Wo soll hier die Grenze zezogen werden? lUinser Rechtsleben sowenig gls unsere Gesetzgebung darf sich in die Schnuürstiefel theoretischer Systematik spannen lassen. Es ist gar nicht möglich, einen wichtigen Theil des Privatrechtes ohne Hinblick auf das Ganze richtig zu gestalten. Die einzelnen Theile des Privatrechtes sind Glieder eines einheitlichen Organismuß. So gehörten 3. B; die Rechtsbeziehungen zwischen Käufer und Verkäufer dem Ob⸗ ligationenrechte an, aber sie müssen sich n,, je nach dem Eigenthum durch bloßen Vertrag übergeht wie nach fran zösischem Rechte oder nur durch Uebergabe der Sache wie nach ge⸗ meinem Rechte und den meisten Gesetzgebungen, je nachdem die Rechtsverfolgung des Eigenthums dritter Hand. unbeschränkt statthaft ist wie nach gemeinem Rechte, oder nur , wie nach den neueren Gesetzgebungen. Schon die prinzipielle Loslösung des Handels, und Wechselrechts ven dem übrigen Privatrecht ohne dessen gleichzeitige Rege= ung war ein höchst bedenkliches und in manchen Beziehungen nicht ge— lungenes Unternehmen — jede weitere Theilung führt zur völligen Verwirrung. . ⸗ Sind die Verhältnisse derart gelagert, wie ich sie vom wissen⸗ schaftlichen Standpunkte aus geschil dert habe, so erscheint es, nachdem das ganze Obligationenrecht der Reichsgesetzgebung bereits überant⸗ wortet ist, meines Erachtens ganz undenkbar, daß die bayerische Staatsregierung und die bayerische . sich jemals in die Lage versetzen wird, die Zeit, die Mühe und die Kosten aufzuw enden für, ein bayerisches (Givilgesetzbnuch über diejenitzen Materien, welche nicht in den Bereich des Obligationenrechts elle wenn die Gefahr besteht, das nach jahrelanger Anstrengung zu. Stande ge brachte Werk vielleicht wenige Monate, nachdem es in Wirksamkeit getreten, schon wieder durch die Reichsgesetzgebung in einzelnen Par- tien außer Kraft gesetzt, in feinem ganzen organischen Zusammenhange erschüttert und durchbrochen fehen zu müssen.
Wir können z. B. die Reichsgesetzgebung nicht hindern, wenn,. sie. bei, Kodifikation des SObligationenrechts die all- gemeinen Grundbegriffe des Rechtes in ihren Bereich zieht. Es geht aber Doch nicht an, daß in den der bayerischen Gesetzgebung ver⸗ bliebenen Materien in jenen wesentlichsten Richtungen andere Prinzi⸗ pien gelten als in der Reichsgesetzge bung. .
Damit ist wohl der fachmännische Beweis geliefert, daß, wer das Obligationenrecht gesetzlich zu regeln befugt ist, eigentlich die ganze Civilgesetzgebung in der Hand hat.
Was Bayern bedarf, was ihm dringend noth thut, meine Herren, das ist nach meinem Dafürhalten ein gemeinsames bürgerliches Gesetz⸗ buch. Dies bekommen wir aber nur vom Reiche, und wer die Hand dazu nicht bietet, der kommt nothwendig zu dem Schlusse: Lieber die Stagngtion als en gemeinfaßliches, in die Sprache, und Sitten un- serer Zeit übersetztes bürgerliches Gesetzbuch. Meine Herren! Bei aller Anerkennung der auf möglichste Aufrechterhaltung der Selbstãän⸗ digkeit Bayerns gerichteten Bestrebungen — soweit möchte ich für
meing Person die Konsequenz und den Pessimnis mus nicht getrieben haben. Man hat bemerkt, es sei große Gefahr, daß die bestehenden Par⸗
tikularrechte, soweit sie noch lebensfähig sind, vom Reiche nicht beachtet werden. Meine Herren, ich komme hier in der That zur gegentheiligen Auffassung. Wer in legislativen Dingen bewandert ist, der wird mir bestätigen, daß derjenige am konservativsten ist, der die grö te Aufgabe vor sich hat. Je größer die Aufgabe im Gebiete des bürgerlichen Rechtes gegriffen ist, desto mehr wird sich der Gesetzgeher Ent⸗ haltsamkeit auferlegen müssen Und nicht in Dinge mischeng die er nicht regeln kann, oder an deren einheitlicher Regelung kein Inter⸗ esse besteht. Die Garantie, daß lebensfähige Pariikularrechts⸗Bestun⸗ mungen und Statuten gewahrt bleiben, haben wir beim Reiche viel⸗ lescht mehr, als wenn wir selbst kodifiziren würden. Ich glaube, das Reich wird weniger nivelliren als wir es thäten, wenn wir mit der Aufgabe der Kodifikation uns befassen würden. Ich bin in diesem. Falle um so weniger besorgt, als das, was wir in dieser Beziehung zu schützen haben, alle andern Staaten in Deuischland auch zu schützen bestrebt sein müssen. Es ist die Art des deutschen Volkscharakters, daß jeder Stamm seine besondern Eigenthümlichkeiten hat, seine Sonderbildun- gen Pflegt und werth hält. Was die Bayern Besonderes haben, haben die Mecklenburger, haben die Hessen, haben alle deut schen Stämme in gleicher Weise, jeder von ihnen hat dasselbe Interesse wie wir, näm- lich das Interesse, daß die bestehenden paxtikulären Rechtsbildungen namentlich im Gebiete des Familien⸗ und Erhrechts soweit sie lebens- fähig sind, nicht gewaltig beseitigt und. aufgeopfert werden. Wir haben bereits in diefer Beziehung ein Beispich an dem Entwurfe der deutschen Civilprozeßordnung, und das macht mich auch geneigt, bezüglich des Kommenden weniger besorgt zu sein, als der
riefe, die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern, zwischen Ehegatten, das Eigenthum, der Besitz, der Nießbrauch, jedes streitige,
Herr. Abgeordnete Kurz bezüglich der Hypothekenordnung ist. Als die . zur Ausarhbertung einer deutschen Civilßrozeß⸗= ordnung an die Frage kam, wie das Immobiliar-Exekutionswesen im Civilprozesse geregelt werden solle, hat sie das Ganze den einzelnem Landesgefetzgebungen überlassen, und die bayerische Staatsregierung
wird seinerzeit in der Lage sein, in dieser Beziehung dem bayerischen
andtage einen artikelreichen Eni wurf vorzulegen. Es ist einfach des= 3. , weil ingn in die Immobiligr⸗Gesetzgebungen der dent⸗ schen Einzeinstaaten nicht eingreifen, die besonderen Eigenthums⸗ und Hypothekengesetze nicht alteriren wollte. .
Auch wenn wir eine allgemeine deutsche Ciyvilgesetzgebung , wird es sicher nicht ausbleiben, daß große Rechtsgebiete den einzelnen Staaten zur autonomen Regelung überlassen werden en, Ich erinnere nur an die Fideikommisse, und an die agrarische Ge etzgebung. Es werden auf vielen Gebieten disposilive Bestimmungen nothwendig werden, welche den bestehenden und begründeten partikularen Rechtgz⸗ bildungen freien Raum lassen.
Man hat gesagt: Obgleich vom Präsidenten des Reichs kanzler⸗ Amtes im Reichstage die bereits angeführten Erklärungen abgegeben wurden, vor Spezialgesetzen seien wir doch nicht sicher. Meine Herren! Das Alles als Unmöglichkeit zu bezeichnen, ist wohl Niemand in der Lage. Aher, meine Herren, die sofor ige Bildung der Kommi sion, die sofrtige Beschästigung derselben mit Ausarheilung eines 6 bürgerlichen Gesetzbuches trägt das wirksamste Korrektiv in sich selbst. In dem Momente, wo die Kommission die vorliegende große
Aufgahe in Angriff genommen und das ganze bürgerliche Recht im .
organischen Zusammenhang zum Gegenstande ihrer legislativen Thätig⸗ keit gemacht haben wire, wird es doppelt bedenklich sein, einzelne kleine Materien durch Spezialgesetze einer gesonderten Regelun zu unterwerfen und einer zusammenhängenden Behandlung im Hint gesetzbuche zu entziehen. Die Speziglgesetzzebung würde sich auf un= abweisbar dringliche Gegenstände beschränten, und da möchte ich mir zu bemerken erlauben, daß Gesetze, welche so dringlich sind, daß sie vor der Kodifikgtion des vürgerlichen Rechtes beim Reiche nicht abge⸗ wehrt, werden können, unter veränderten Verhältnissen auch von der bayerischen Legislative nicht abgelehnt werden könaten.
Man hat die Behauptung aufgestellt, und ich halte mich für ver= pflichtet, sie sorgfältig zu würdigen, di] mit der Annahme des vor⸗ liegenden Antrages die Mediatistrung Bayerns ausgesprochen werde. Meine Herren! Ich bin durch mein Herz und mesne Pflicht ge⸗ mahnt, in dieser Beziehung mindestens so ängstlich und empfind ich zu sein, wie diejenigen Herren, welche diesen Punkt angeregt haben; meln höchstes Streben ist, die Landesrechte zu wahren und insbesonders an den Rechten meines erhabenen Königs und Herrn auch nicht das Ge= ringste zu vergeben. Aber ich kann nicht begreifen, wie durch den vorliegenden Antrag irgendwie die Souperänetät und die Selbständigkest des Staates beeinträchtigt werden soll. Wir haben jetzt schon seit , ein All · gemeines Deutsches Handelsgesetzbuch und eine Allgemeine
.
echselordnung.
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