1873 / 288 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 06 Dec 1873 18:00:01 GMT) scan diff

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S8. Der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung und hat nach Maßgabe der Verordnung vom 24. Oktober 1838 (Ges. Samml. S. 504) die zur Aufrechterhaltung der Ruhe und Drdnung in den öffentlichen Sitzungen erforderlichen Anord⸗ nungen zu treffen. .

5. Die Berathung des Gerichtshofes beginnt mit dem Vortrage des Referenten und des etwa ernannten Korreferenten. Bei der hiernächst von dem Vorsitzenden zu eröffnenden Dis⸗ kussion darf kein Mitglied das Wort nehmen, bevor er dasselbe von dem Vorsitzenden erhalten hat. Bei Ertheilung des Wortes hat sich der Vorsitzende in der Regel nach der Reihenfolge der Meldungen zu richten. J

§. 10. Der Vorsitzende leitet die Berathung, stellt die Fra⸗ gen und sammelt die Stimmen. Im Falle einer Meinungs⸗ verschiedenheit über die Stellung der Fragen oder über das Er⸗ gebniß der Abstimmung entscheidet der Gerichtshof.

§. 11. Die Abstimmungen erfolgen in der nachstehenden Reihenfolge. 3. .

Zuerst stimmt der Referent, beziehungsweise Dezernent, nach denselben der etwa ernannte Korreferent ab; im Uebrigen be⸗ stimmt sich die Reihenfolge der Abstimmung nach dem Dienstalter, so zwar, daß das jüngste Mitglied zuerst stimmt. Der Vor⸗ fitzende giebt seine Stimme zuletzt ab. ;

Bei Abgabe der Stimme ist eine Begründung derselben nicht statthaft. ö

§. 12. Der Verkündung des Urtheils braucht eine schrift⸗ liche Abfassung der Entscheidungsgründe nicht vorherzugehen. Es genügt, wenn der Vorsitzende bei der Verkündung den wesent⸗ lichen Inhalt derselben mittheilt.

§. 13. Wird das Urtheil nicht im Termine zur mündlichen Verhandlung, sondern in einer späteren Sitzung verkündet (8. 21 des Gesetzes vom 12. Mai 1873), so wird die Anberaumung der letzteren den Erschienenen nur mündlich bekannt gemacht; eine Benachrichtigung der Ausgebliebenen findet nicht statt.

§. 14. In jedem Urtheil sind die Mitglieder namentlich aufzuführen, welche an der Entscheidung Theil genommen haben. Die Urschrift des Urtheils ist von diesen Mitgliedern zu unterschreiben.

§. 15. (Prozeßleitende Verfügungen) Prozeßleitende und ähnliche Verfügungen können, sofern nicht über den Widerspruch einer Partei zu entscheiden ist, oder ein besonderes Bedenken obwaltet, oder der Präsident den Vortrag angeordnet hat, von dem Dezernenten unter Zustimmung des Präsidenten ohne Vor trag erlassen werden.

Der Vortrag, wenn er erforderlich ist, wird von dem Dezer⸗ nenten in der naͤchsten Sitzung des Gerichtshofes mündlich er⸗ stattet. Der gefaßte Beschluß ist von dem Dezernenten und von dem Vorsitzenden zu vollziehen.

§. 16. Wenn bei Einreichung eines zur Mittheilung an den Gegner bestimmten Schriftsatzes an den Gerichtshof ein Duplikat nicht beigefügt worden ist, so kann die Nachbrin⸗ gung binnen einer bestimmten Frist unter der Warnung erfordert werden, daß andernfalls der Betrag der durch die amtliche Ferti gung der Abschrift entstehenden Kosten von dem Säumigen wir eingezogen werden.

3. 17. Die von Seiten des Gerichtshofes zu Zustellungen erfolgen in der Regel durch die Post. Son Termin oder eine Frist in Frage steht, ist ein Behändigungs— schein zu den Akten zu bringen. -

§. 18. (Befugnisse des Präsidenten., Der Präsident sorgt für eine prompte und regelmäßige Erledigung der Geschäfte, überwacht das Subaltern⸗ und Unterbeamten-Personal und be⸗ stimmt die zu führenden Geschäftskontrolen.

§. 19. (Schlußbestimmung.) Die Ergänzung des vor— stehenden Regulativs nach Maßgabe der künftig sich heraus stellenden Bedürfnisse und der zu machenden Erfahrungen bleibt vorbehalten.

Berlin, den 29. Oktober 1873. wird hiermit unter Siegel und Unte richtshofes für kirchliche Angelegenhei

Berlin, den 31. Oktober 1873.

(L. S.) (gez) Heineccius. as vorstehende Regulatip wird hierdurch bestätigt. Berlin, den 13. November 1873. . Das Staats⸗Ministerium. Fürst von Bismarck. Camphausen. Graf zu Eulenburg. Dr. Leonhardt. Falk. v. Kameke. Dr. Achenbach.

zeit ein

rschrift des Königlichen Ge⸗ iten ausgefertigt.

Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Dem Königlichen Eisenbahn-Bau⸗ und Betriebs⸗Inspektor Lex zu Essen ist die Stelle eines Vorstehers des technischen Bureaus der Königlichen Eisenbahn-Kommission dortselbst und dem Königlichen Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebs⸗Inspektor Schmitt in Altena, unter Versetzung desselben nach Düsseldorf, eine gleiche Stelle bei der dortigen Königlichen Eisenbahn-Kommission defi— nitiv verliehen, sowie dem Eisenbahn⸗Baumeister Ehlert zu Aachen die Stelle eiues Vorstehers des technischen Bureaus der Königlichen Eisenbahn⸗Kommission daselbst und dem Eisenbahn— Baumeister Wilhelm Schultz in Altena die dortige Betriebs⸗ Inspektor⸗Stelle zur kommissarischen Verwaltung übertragen worden. Ferner sind die bisherigen Königlichen Eisenbahn-Bau—⸗ meister Kottenhoff in Nieder⸗Marsberg, Reuter in Essen, Smmerich in Düsseldorf und Hassenkamp in Cassel zu Königlichen Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebs⸗Inspektoren, befördert und denselben entsprechende etatsmäßige Stellen bei der Bergisch Märkischen Eisenbahn und zwar dem ꝛ4. Kottenhoff unter An—⸗ weisung des Wohnsttzes in Essen und den drei Letzteren mit dem Wohnsitze zu Elberfeld verliehen worden.

Die bisherigen Baumeister Awater in Lennep und Mas⸗ berg in Warburg sind als Königliche Eisenbahn-Baumeister bei der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn mit dem Wohnsitze resp. zu Düsseldorf und Aachen angestellt worden.

Der Königliche Eisenbahn⸗Baumeister Garcke zu Eschweiler ist in gleicher Eigenschaft nach Jülich versetzt worden.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Bekanntmachung, betreffend die Ausreichung neuer Zinscoupons und Talons zu den Prioritäts Obligationen der Münster-⸗Hammer Eisenbahn.

Zu den Prioritäts-Obligationen der Münster⸗Hammer Eisen— bahn werden die neuen Zinscoupons Serie IV. Nr. 1 bis 8 über die Zinsen vom 1. Januar 1874 bis 31. Dezember 1877 nebst Talons bei der Kontrole der Staatspapiere hierselbst, Dranienstraße Nr. 92, unten rechts, vom 15. Dezember 1873 ab täglich von 9 bis 1 Uhr Vormittags, mit Sonn⸗ und Festtage und der Kassen⸗Reyxisionstage, gegen Ab⸗

J 1

muß ein unter Angabe des Wohnorts vom Inhaber unterschrie⸗

Ausnahme der

1⸗Re— le markstücken: in Berlin 848, 820 Mark, gabe der alten Talons vom 18. Juni 1869 ausgereicht. Letzteren Mark, in

benes Verzeichniß derselben, zu welchen Formulare bei der Kon⸗ trole der Staatspapiere unentgeltlich zu haben sind, beigefügt sein.

Die Besitzer der Obligationen können in gleicher Weise die Talons auch bei der Hauptkasse der Westfälischen Eisenbahn in Münster Behufs der Beförderung an die Kontrole der Staats⸗ papiere einreichen und die neuen Coupons und Talons dort in Empfang nehmen.

Berlin, den 3. Dezember 1873.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Loewe. Hering. Rötger.

Preußische Bank. Bekanntmachung.

Auf die für das Jahr 1873 festzusetzende Dividende der Preußischen Bankantheilsscheine wird vom 15. dieses Monats ab die zweite halbjährige Zahlung von Zwei und Ein Viertel Prozent oder 22 Thlr. 15 Sgr. Courant für den Dividenden⸗ schein Nr. 54 bei der Haupt-Bank-⸗Kasse zu Berlin, bei den Provinzial⸗Bank⸗Comtoiren zu Breslau, Cöln, Danzig, Königs⸗ berg i. Pr., Magdeburg, Münster, Posen und Stettin, sowie bei den Bank-Kommanditen zu Aachen, Altona, Bielefeld, Bre⸗ men, Bromberg, Cassel, Coblenz, Cöslin, Crefeld, Dortmund, Düsseldorf, Elberfeld, Elbing, Emden, Essen, Frankfurt a. O., Frankfurt a. M., Flensburg, Gleiwitz, Glogau, Görlitz, Grau— denz, Halle a. S., Hannover, Insterburg, Kiel, Landsberg a. W., Liegnitz, Memel, Metz, Mülhausen i. Els., Minden, Nordhausen, Osnabrück, Siegen, Stralsund, Straßburg i. Els., Stolp, Thorn und Tilsit erfolgen.

Berlin, den 1. Dezember 1873.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Chef der Preußischen Bank. Dr. Achenbach.

Arbeiten,

Tersonal Veränderungen in der Armee. Ofsiziere, Portenee⸗Füähnriche ꝛc.

A. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.

1 Im stehenden Heer.

Den 29. November 1873. Müller v. Schöngich, Rittm. à la suite des Hus. Regts. Nr. 6 und kommdrt. zur Dienstleistung bei dem Hus. Regt. Nr. I7, unter Entbindung von diesem Kommdo., als Lehrer zum Milit. Reit-Institut, unter Belassung à la suite des Hus. Regts. Nr. 6 versetzt. v. Kleist, Rittm. ü la suite des Drag. Regts. Nr. 15 und Lehrer bei dem Milit. Reit-Institut, unter Ent— bindung von diesem Verhältniß, zur Dienstleistung als Escad. Che bei dem Hus. Regt. Nr. 17, unter Belassung à la suite des Drag. Regts. Nr. 15 kommdrt.

Den 1. Dezember 1873. Frhr. v. Manteuffel, See. Lt. vom Drag. Regt. Nr. ͤ, in das Drag. Regt. Nr. I9 versetzt. v. Hes sert, Maj. zur Disp., früher Bats. Commdr. im 3. Inf. Regt. , zum Bez. Commdr. des 1. Bats. Landw. Regts. Nr. 117 ernannt.

Den 2. Dezember 1873. v. Diringshofen, Gen. Major

Commdr. der 40. Inf. Brig, zum Commdr. der 18. Div. ernannt.

Zeuner, Ob. und Commdr. des Kais. Alex. Garde⸗Gren. Regts. unter Stellung à la suite dies. Regts, mit der Führung der nf. Brig. beauftr. v. Wusso w, Ob. und Commdr. des Inf. Rgts. Nr. 55, in gleicher Eigenschaft zum Kais. Alex. Garde⸗Gren. Regt. Nr. U versetzt. Fecht, Sec. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 114, von dem Kommdo. zur Dienstl. bei einer Milit. Intendantur entbunden. v. Kracht, Prem. Lt. vom Inf. Regt. Nr. 76, auf ein Jahr zur Dienstl. beim Garde⸗Feld⸗Act. Regt., Cerps⸗Art., kommandirt.

B. Abschiedsbewilligungen zg. .

Den 29. November 1873. v. Zülow, Sec. Lt., vom Inf. Regt. Nr. 22. mit Pension und der Armee⸗Uniform der Abschied be⸗

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November 1873. Richter, Sec. Lt. von der Kav. z. Landw. Regts. Nr. 50, als Prem. Lt. der Abschied be⸗ Dezember

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1873. v. Bredow, Gen. Tt. und z. Div“, in Genehmigung seines Abschiedsgesuches, mit p. gestellt. Beamte der Militärverwaltung. urch Verfügung des Kriegs⸗Ministeriums. Den 18. November 1873. Teucher, Sec. Lt. a. und Zahlm. beim Kaiser Franz Garde⸗Gren. Regt. der Abschied mit Pension bewilligt. Den 22. Nvoember 1873. Peske, Zahlm. Aspirant zum Zahlm. bei dem 1. Bat. 4. Garde⸗Gren. Regts. Königin ernannt.

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Commdr. der 1 Pension zur Di

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Die heut ausgegebene Nr. 27 der Allgemeinen Ver⸗ loosungs⸗Tabelle des Deutschen Reichs- und Königlich Preu⸗ ßischen Staats⸗Anzeigers enthält die Ziehungslisten folgender Pa⸗ piere: Badische 35 Fl. Anleihe. Charkow-Azow-⸗Eisen⸗ bahn⸗Obligationen. Freiburger 15 Fr.⸗Anleihe de 1861. Löln⸗Mindener 3 H proz. Prämien⸗Antheilscheine. Kur⸗ hessische (vorm.) Staats⸗Lotterie⸗Anleihe de 1845. Kursk⸗ Charkow⸗Azow-⸗Eisenbahn⸗Obligationen. Oesterreichische Prämien⸗Anleihe de 1864. Ottomanische Anleihen de 1863 und 1865. Sachsen-Meiningensches Prämien⸗-Anlehen.

Die Allgemeine Verloosungs⸗Tabelle erscheint wöchentlich einmal und ist zum Abonnementspreis von 15 Sgr. vierteljährlich durch alle Postanstalten B

zu beziehen, in Berlin auch bei der Expedition Wilhelmstraße 32. Preis pro einzelne Nummer?

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 6. Dezember. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute Vormittag den Vortrag des Chefs des Militär-Kabinets, General-Majors von Albedyll, entgegen.

Majestät der Kaiser und König haben der Gesellschaft „Klub zur Harmonie“ in Hameln die Rechte einer juristischen Person zu verleihen geruht.

Der Bundesrath trat heute zu einer Sitzung zu⸗

sammen.

Das Bundesamt für Heimathwesen hat in Sachen Ladenburg gegen Frankfurt a. M, am 17. November 1873 angenommen, daß die einer Ehefrau in ihrem unehelichen Kinde zu Theil gewordene öffentliche Fürsorge den Miterwerb des von dem Ehemanne neu erworbenen Unterstützungswohnsitzes nicht hindert.

Bis zum 15. November d. J. waren in den Münz⸗ stätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken S11,‚471,340 Mark und in Zehnmarkstücken 177751, 580 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 16. bis 22. No⸗ vember sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in München 2A461 480 Mark, in Darmstadt 415,560 Mark; sowie in Zehn⸗ in Hannover 1,380 560 Dresden

Frankfurt a. M. 775,210 Mark, in

772,070 Mark und in Stuttgart 642, 300 Mark.

Die Gesammt⸗Ausprägung in Reichs Goldmünzen stellt sich daher bis zum 22. November d. J. auf 996, 519, 1660 Mark, wovon 814,348 620 Mark in Zwanzigmarkstücken und 182,170,540 Mark in Zehnmarkstücken bestehen.

An Reichs⸗Silbermünzen und zwar in Zwanzigpfennigstücken waren bis zum 15. November d. J. 226,092 Mark 80 Pf. aus— geprägt worden. In der Woche vom 16. bis 22. November sind ferner in solchen Stücken geprägt: in Berlin 35,669 Mark, in Hannover 45,554 Mark, in München 15,500 Mark und in Karlsruhe 13,500 Mark, wodurch sich die Gesammt-Ausprägung in Reichs⸗-Silbermünzen auf 334,315 Mark 890 Pf. stellt.

An Reichs⸗Nickelmünzen und zwar in in Zehn⸗Pfennigstücken waren bis zum 15. November d. J. 123500 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 16. bis 22. November d. J. sind ferner in solchen Stücken geprägt: in Berlin 7439 Mark 990 Pf., in München 3418 Mark und in Dresden 12,500 Mark, mithin Gesammt⸗AUAusprägung in Reichs⸗Nickelmünzen 35,8387 Mark 9g0 Pf.

An Reichs⸗Kupfermünzen wurden in der gedachten Woche und zwar in 2 Pfennigstücken in Berlin 4405 Mark 10 Pf. aus⸗ gemünzt.

In der heutigen (14.) Sitzung des Hauses der Abgeordneten, der am Ministertische der Vice⸗Präsident des Staats ⸗Ministeriums Finanz⸗Minister Camphausen, sowie der Handels-Minister Dr. Achenbach und der Justiz⸗Minister Dr. Leonhardt mit mehreren Kom⸗ missarien beiwohnten, stand der Gesetzentwurf, betreffend den standesherrlichen Rechtszustand des Herzogs von Aren berg wegen des Herzogthums Arenberg⸗Meppen, zur ersten Be⸗ rathung. Die Abgg. von Bismarck (Flatow) und Dr. Windthorst (Meppen) empfahlen, die Vorlage an die verstärkte Justizkommission zu verweisen, gegen die Abgg. Bening, Eberty und Lauenstein, deren Ansicht auch der Justiz⸗Minister beitrat, die zweite Berathung im Plenum eintreten zu lassen, da alle einschlagenden Gesichtspunkte in dem Kommissionsbericht der vorigen Session durchaus erschöpft und die Regelung des Rechtszustandes in dem Herzogthum Meppen für die Justizverwaltung unaufschiebbar geworden sei. Das Haus trat dieser letzteren Ansicht mit sehr großer Majorität bei und beschäftigte sich dann bis zum Schluß des Berichtes mit dem Etat des landwirthschaftlichen Ministe⸗ riums (S. denselben unter Landtagsangelegenheiten), zu⸗ nächst mit der Mehrforderung von 1700 Thlr. für den Mi⸗ nisterial-Direktor, an welche Position sich eine eingehende Debatte über den Fortbestand und die Kompetenzen des landwirthschaft⸗ lichen Ministeriums knüpfte, an der sich die Abgg. Mühlenbeck, Virchow und wiederholt auch der Dr. Finanz-Minister be— theiligten.

Das Königlich sächsische Nebenzollamt J. Bärenstein— Weipert (an der Straße) ist vom 1. Dezember d. Is. ab in ein Nebenzollamt II. Klasse umgewandelt worden, wogegen das im Bahnhofe Weipert errichtete Nebenzollamt 1 unverändert bestehen bleibt.

Das Großherzoglich badische Nebenzollamt II. zu Dogern, im Amtsbezirk Waldshut, wird mit dem 1. Januar 1874 auf— gehoben werden.

S. M. Kanonenboot „Delphin“ ist vorgestern in Kiel außer Dienst gestellt.

Stralsund, 3. Dezember. In der gestrigen Sitzung des Kommunal-Landtags wurden die Etats der verschiedenen Landeskassen pro 1874 berathen und festgestellt. Der Bedarf ist für die allgemeine Landeskasse 15,000 Thlr.“, für die Landarmen— kasse 29,000 Thlr., für die Landesschuldenkasse 66,789 Thlr. und für die Chaussee⸗Unterhaltungskasse 18,000 Thlr. Die höheren Ansprüche an die Landarmenkasse sind wesentlich durch die höheren Verpflegungssätze herbeigeführt worden. Bei Fest—⸗ stellung des Etats für die Chaussee⸗Unterhaltungskasse kam zur Sprache, daß die fiskalischen Chausseen nicht in einem solchen Zustande sich befinden, wie er den Interessen des Verkehrs ent— sprechen würde.

Heute beschäftigte sich der Kommunal-Landtag ausschließ— lich mit der Frage über Verbesserung der Gehaltsverhältnisse der unmittelbaren und mittelbaren ständischen Beamten. Es wurden sowohl Gehaltserhöhungen als auch mehrfache Unterstützungen beschlossen.

Nach Schluß der Sitzung begaben sich die ernannten Kommissionen zur Lokal-Inspektion der hiesigen Irren- und Siechen⸗Bewahr-Anstalt, sowie der Taubstummen⸗Anstalt.

Nachmittags erledigten die ritterschaftlichen Abgeordneten die Angelegenheiten der Ritterschaft von Neuvorpommern und Rügen, insbesondere die Revision der Jahresrechnungen für die adligen Fräuleinklöster zu Barth und Bergen a. R.

Bayern. München, 4. Dezember. Der König hat durch Allerhöchste Entschließung d. d. Hohenschwangau den 26. v. M. genehmigt, daß I) die Zeughaus-Haupt⸗Direktion mit dem 31. Dezember 1873 aufzulösen sei, 2) die Artillerie⸗ Depots, sowie die technischen Institute der Artillerie, letztere unter Ertheilung der Benennung: Direktion der Artillerie- Werk stätten, Direktion des Hauptlaboratoriums, Direktion der Pulver— fabrik, Direktion der Geschützgießerei, vom 1. Januar 1874 der Inspektion der Artillerie und des Trains unmittelbar unterstellt werden. Das vom 1. Januar 1874 in Wirksamkeit tretende Reglement über die Verwaltung und das Rechnungswesen der Artillerie- und der Train-Depots, der technischen In⸗ stitute und der Gewehrfabrik-Direktion wurde vom Kriegs⸗-Mi⸗ nisterium ausgegeben. .

Im ersten Ausschuß der Kammer der Reichsräthe ge⸗ langte vorgestern der Gesetzent wur, die Todes erklärung der in Folge des Krieges von 1870 (I vermißten Personen be— treffend, zur Berathung. Derselbe wurde mit, wenigen unwe—⸗ sentlichen Modifikationen bei Art. 1, 3, 12 Absatz 2 nach dem Regierungsentwurf angenommen.

Sachsen. Dresden, 5. Dezember. Der Fürst zu Waldeck und Pyrmont ist am 2. d. M. Abends 19 Uhr Z5 Minuten von Arolsen hier eingetroffen, im „Hotel Bellevue abgetreten und heute früh 5 Uhr 45 Minuten dorthin zurück⸗ gereist. . ö . Der nig hat gestern den Königlich belgischen außerordent⸗ lichen Abgesandten, Senator Marquis de Rodes, den Groß⸗ herzoglich mecklenburgischen Ober-Hofmeister, General⸗Lieutenant von Sell, den Herzoglich sachsen-altenburgischen Ober-Hof meister von Minckwitz, sowie den Fürstlich lippeschen Kabinets⸗ Minister von Flottwell in Partikular⸗Audienzen empfangen und die von denselben aus Anlaß des stattgehabten Thron⸗ wechsels überhrachten Kondolenz. und Beglückwünschungs⸗ schreihen ihrer Souveräne entgegengenommen.

Auf der Tagesordnung der heutigen Sitzung der Zwei ten Kammer stand der vom Abg. Gebert verfaßte Bericht über den Antrag des Abg. Ludwig, nach welchem die Regierung

ersucht werden soll, das apostolische Vikariat wegen seines eigen⸗ mächtigen und gesetzwidrigen Verfahrens bei Verlesung des Fuldaer Hirtenbriefes von den Kanzeln, durch welche angeblich die Hirtenamtliche Verkündigung des Unfehlbarkeitsdogmas in Sachsen erfolgt sein soll, zur Rechenschaft zu ziehen und ihm aufzugeben, durch Anschlag in allen katholischen Tirchen zur Kenntniß der Katholiken des Landes zu bringen, daß jene Ver⸗ kündigung des Dogmas den Landesgesetzen zuwider geschehen und deshalb ohne jede rechtliche Folge sei. Die Debatte eröff⸗ nete Vice-Präsident Streit mit einer Erörterung der Staats- gefährlichkeit des Unfehlbarkeitsdogmas und der Begründung he auf gesetzliche Regelung der Ausübung des staatlichen Doherte⸗ rechts über die katholifche Kirche gerichteten Antrags. Zur Riecht ferligung der Einbringung seines Antrags richtete der Abg. Ludwig heftige Angriffe gegen die Regierung und den chema⸗ ligen Kultus-Minister v. Falkenstein, welche der Kultus⸗Minister Dr. v. Gerber mit Nachdruck zurückwies. Bei der ¶BVeant⸗ wortung der ersten Interpellation des Abg. Ludwig im Februar dieses Jahres, habe er von dem Fuldaer Hirtenbriefe noch gar keine Kenntniß gehabt; bei Beantwortung der jüngsten Anfrage habe er sich auf diefe beschränkt; einen Mann, der sich hier nicht vertheidigen könne, nicht zu nennen, so lange es nicht unhedingt nöthig, habe er für eine einfache Pflicht des natürlichen Anstan⸗ des gehalten. Die Regierung begegne sich mit der Kammer in dem Bedürfniß, volle Klarheit in das Verhältniß zwischen Staat und katholischer Kirche zu bringen, und dem Wunsche, eine sichere Basis für ihre Äktion zu gewinnen, die es ermögliche, die Intereffen des Staates auf der Grundlage eines Gesetzes zu wahren; der Streitsche Antrag dürfe daher auf das Entgegen⸗ kommen der Regierung rechnen. Dagegen erklärte sich der Mi⸗ nister gegen den ersten Antrag der Deputation, weil die Re— gierung amtlicher und wirksamer ihre Auffassung nicht aus sprechen könne, als sie es nun bereits zum dritten Male in der Kammer thue. Die Erklärung der Regierung, daß das Unfehl⸗ barkeitsdogma rechtsgültig in Sachsen nicht publizirt sei, wurde hierauf von dem Minister nochmals entschieden wiederholt und ausführlich begründet. Der Referent verwahrte die Deputations—⸗ majorität dagegen, daß in ihrem ersten Antrage ein Mißtrauens⸗ votum gegen den derzeitigen Vorstand des Kultus⸗Ministe⸗ riums liegen solle. Schließlich wurde letzterer Antrag mit einem Amendement des Abgeordneten Dr. Gensel mit allen gegen 3 Stimmen (von Ehrenstein, von Einsiedel, von Hausen), der Streitsche Antrag einstimmig, der zweite Deputationsantrag mit einem Amendement Dr. Gensels gleichfalls angenommen. Die hiernach von der Kammer gefaßten Beschlüsse lauten:

Ja. (Erster Deputationsantrag): an die Regierung das Ersuchen zu richten, in geeigneter Weise, insbesondere durch eine Bekanntmachung im katholischen Kirchenblatte zunächst für Sachsen alsbald öffentlich zu beurkunden:

daß eine Verkündigung des Unfehlbarkeitsdogmas durch die Verlesung

des Hirtenbriefes von den Kanzeln nicht stattgefunden habe und

nicht habe stattfinden können;

Jb. (Streitscher Antrag): die Regierung aber auch ferner zu ersuchen, daß dieselbe den durch Dekret vom 4. Oktober 1845 dem damaligen Landtage vorgelegten, damals jedoch unerledigt gebliebenen Entwurf eines Regulativs wegen Ausübung des kirchlichen Hoheits— rechts über die katholische Kirche im Königreiche Sachsen unter Be— rücksichtigung der seitdem eingetretenen Aenderung einschlagender Ver— hältnisse schleunigst einer Revision und Ergänzung, beziehentlich Um— arbeitung unterwerfe und den neuen Entwurf als Gesetzentwurf späte⸗ stens dem nächsten Landtage vorlege.

ö . Zweiter Deputations antrag); Den Antrag des Abg. Lud— ig, soweit er sich nicht hierdurch erledigt, auf sich beruhigen zu lassen.

Baden. Karlsruhe, 4. Dezember. Der Erbgroß⸗ herzog von Oldenburg ist gestern Nachmittag von Straß— ,, eingetroffen, um der Großherzogin seine Glück— , ö ihrem Geburtsfeste darzubringen, und kehrte am 1 nach Straßburg zurück.

ö Die n Landtag gemachte Gesetz vorlage über die . Stellung der Kirchen und kirchlichen Ver— J bestehende badische Gesetz vom 9. Oktober 1860 . , dem, Vorbilde der reußischen Kirchen⸗

zunächst erfährt ö mwirg, ist folgenden Inhalts: ö. eine Erweiterung , . a, n, e vom 9. Oktober 1866 , . . über die Zul assung n, , . , Funktionen Vorbildung, welcher esne ,,, . enn ne hin schaf lichen bisher durch eine Verordnunk , für die Zulassung ist und wird nun durch Aufnahme , . in den Entwurf gesetzlich gerege ,, Fuhalts dieser Vererdnunß i. 3 gektlich egelt werden. Es wird durch diese Aen— derung, die Umgehung des Kirchengesetzes für die Zukunft unmöglich gemacht, welche darin“ bestand daß die Jule senen Personen, welche die gesetzliche Zährgteit . ö Kirchengmtes nicht besaß mn, die, so zu sagen, kommiffarische Veripal. lung eines solchen Amtes übertrug. Auch wird eine Kontroverfe durch den neuen Entwurf beseitigt, indem deiselbe neben den ei mntlichern Kirchenämtern guch die Aemter der Kapitul— , . iterd, der Käthe es Ortler ats'r fein bete rel fie em ,, e , mm,, , m,, des, gen,, sosche b zeichnet, auf welche die Bestimmungen des JJ bürgerrecht dfslitzen oder erlangen. Eine nicht minder bedeutende Aenderung erleidet der Art. 12 des oben genannten Gesetzes, indem nunmehr die Befugniß der. Kirchen, Bildungsanstalten für Diejenigen, welche sich dem geistlichen Stande widmen, zu errichten, auf die Errichtung von Anstalten zur theologisch-praktischen Vorbil— dung der Geistlichen (Priestersemingre) beschränkt wird, wogegen Knabenseminare und Konpikte, sowie Internate für auf der Universität Studirende ferner nicht begründet werden dürfen. In die bestehenden Anstalten dieser Art dürfen keine neuen Zöglinge aufgenommen werden. Nach Art. 16 werden verschiedene Strafbestimmungen eingeschaltet. Geistliche, welche eine kirchliche Funktion ausüben, ohne den durch Art. 9 vorgeschriebenen Nachweis geliefert zu haben, wie kirchliche Obere, welche solchen Geistlichen Aemter und Funktionen übertragen, sollen bei zweimaliger Uebertretung mit Geld, bei fortgesetzter Uebertretung aber mit Gefängniß bestraft werden. Geld⸗ oder Gefängnißstrafen werden den kirchlichen Oberen angedroht, welche Verfügungen und Erkenntnisse gegen die Freiheit oder das Vermögen ihrer Person wider deren Willen und ohne Stagtsgenehmigung voll— ziehen. Geistliche, welche kirchliche Straf- und Zuchmittel verhängen und verkünden oder geistliche Versprechungen oder Drohungen anwen— den, um zu Handlungen gegen die Staatsgesetze oder die gesetzlichen Ansidnungen der Staatsregierung aufzufordern oder die Ausübung öffentlicher Wahl⸗ und Stimmrechte in bestimmter Richtung herbei— zuführen, werden mit Geld⸗ und im Wiederholungsfalle mit Ge fängnißstrafe bedroht. Mit Geldstrafen sind ferner bedroht Geistliche, die in öffentlichen Vorträgen in der Kirche oder an anderen für gottes— dienstliche Handlungen bestimmten Orten in bestimmter Richtung auf die Wahlen einzuwirken suchen. Demjenigen Geistlichen, der in den letzten zwei Jahren wegen Verletzung dieser Gesetze zweimal gerichtlich bestraft worden ist, kann auf Antrag des Ministeriums des Innern, wenn eine Fortführung seines Amtes eine Gefährdung des öffentlichen Wohles involvirt, die Fähigkeit zur ferneren Bekleidung seines Amtes aberkannt werden. Die Entscheidung hierüber giebt das Staats— Ministerlum, verstärkt durch drei Mitglieder von Gerichtshöfen. Jede oͤffentliche Ausübung kirchlicher Funktionen ist einem Entlaffenen

Fahre bedroht. Eine Uebergangsbestimmung erklärt, daß die Be— stinimungen dieses Gesetzes, so weit fie sich auf kirchliche Funktionen hezie hen, auf die vor Erlaß desselben zu Priestern Geweihten keine Anwendung finden. Die allgemeine Begründung des Gesetzentwurfs, lautet:

. Das Gesetz vom 9. Oktober 18690, die rechtliche Stellung der Kirchen und kirchlichen Vereine im Staate betreffend, bat sich im Ranzen entschieden bewährt. Es hat den Kirchen eine ihres hohen Berufs würdige, freie und selbständige Stellung eingeräumt, dabei

aber zugleich nachdrücklich betont, daß es im Staate nur eine Sou⸗ veränetät geben könne, und daß daher auch die mächtigste öffenfliche Kerporation sich in den Grenzen, welche ihr die Staatsgefetz bung säogen, zu bewegen habe. Einige Lücken haben sich indessen in unserer Gesetzgebung gezeigt. Einmal waren einzelne Rechtsfätze zu enge for⸗ mulirt, so daß eine Umgehung des Gesetzes nicht verhindert werden konnte, Indererseits waren einzelne bedeutsame Vorschriften ohne die erforderlichen Schutzmittel aufgestellt, indem die Zuwiderhandlung 6. mit Stzafe bedroht war. In diesen Richtungen mußte zur Wahrung des, Ansehens des Gesetzes Abhülfe getroffen werden

. Die heftigen Kämpfe um die Grenzen der kirchlichen Freiheit und die in dieser bewegten Zeit gemachten Erfahrungen lassen es dringend räthlich erscheinen, daß die den Kirchen überlassene Heranbildung und Frziehung des Klerus nicht eine schrankenlos freie sei, daß sie alfo namentlich nicht in einem Alter beginne, in welchem von freier Standeßwahl mit Grund nicht gesprochen werden kann, und nicht in gner Weise erfolge, die den künftigen Seelsorger und öffentlichen Lehrer von der nationalen Erziehung der deutschen Jugend nahezu vollständig, ausschließt. Wer in der Welt segensreich wirken soll, darf nich einseitig, und in feindlicher Abwendung von dem nationalen Leben seine Bildung empfangen.

So nothwendig für das Gedeihen des Staats ein reges politisches Leben erscheint, so muß doch mit aller Kraft zu verhindern verfucht werden, daß nicht der auf dem Gebiet des inneren Lebens so segentz— reichs Einfluß der Kirchen über die Gemüther der Menschen in dem politischen Kampf verwendet werde und so zugleich die Autorität des Staates geschädigt und das höchste und heiligste Interesse der Kirchen selbst verletzt werde. Diese Verquickung des Kirchlichen und Politischen zu verhindern, mußten einige Strafbestimmungen dem Gesetz beigefügt werden, natürlich innerhalb der Schranken, welche die Reschs-Straf— gésegebung in Art. 5 des Einführüngsgesetzes den landesgesetzlichen

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Vorschriften zieht.

HSessen. Darmstadt, 4. Dezember. Nach dem so eben veröffentlichten Finanzgesetz für 1873, 1874 und 1875 soll für die beiden letzten Jahre, für welche die Steuern noch zu er— heben sind, der Betrag von 10 Kreuzer und 3) Heller auf den Gulden Gewerbe⸗ und Einkommensteuer-Kapital ausgeschlagen wer⸗ den. Die Erhebung der Beträge zur Tilgung der Provinzial⸗ Straßenbau⸗Schulden soll ausgesetzt und die erforderlichen Mittel der Staatsschulden⸗Tilgungskasse entnommen werden. Die Wirthe und Weinhändler zahlen von nun an 70 pCt. ihrer im Jahre 1873 bezahlten Steuer als Aversum für ihren Weinkonsum. Neu hinzukommende Kleinverkäufer und Händler werden gleich falls nach diesem Maßstabe eingeschätzt. Die Steuer vom Obst— wein fällt weg. Die übrigen indirekten Abgaben, soweit sie nicht Reichssteuern sind, Stempel-Collateralgelder, Hunde- und Nach— tigallensteuer und andere sollen nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen forterhoben werden. Die Ausgaben anlangend, bemerkt das Gesetz, daß das Betriebskapital der Haupt-Staatskasse auf 100,000 Fl. erhalten werden soll.

Mecklenburg. Sternberg, 2. Dezember. In der heutigen Sitzung des Landtages referirte nach Erledigung un— bedeutender Sachen das Komite über den Verlauf der Eisen— bahnen. Die Frage anlangend, ob durch den Verkauf der Bah⸗ nen ständische Rechte verletzt seien, macht der Bericht das Ko⸗ mite darauf aufmerksam, daß in der Finanzvorlage vom vorigen Jahr die Bahnen als Domanialvermögen aufgeführt seien und ohne ständische Genehmigung nicht hätten verkauft werden sollen. Wenn dies dennoch geschehen, so scheine es doch in Rücksicht auf die schwebenden Verfassungsverhandlungen nicht angemessen, die Frage von der Rechtsbeständigkeit des Verkaufes für sich zu be— handeln, jedoch sei die Bitte schon jetzt an Serenifsimus zu richten, da die Verfassungsverhandlungen vielleicht Unterbrechunger erleiden würden, daß das Domnanialvermögen wesentlich in seinem jetzigen Bestande erhalten würde. Anlangend die Bedingungen, welche Stände an die Bewilligung von 750,000 Thlrn. zu der Friedrich-⸗Franz⸗Eisenbahn geknüpft hätten, so seien dieselben er— ledigt, mit Ausnahme derjenigen, welche die Veränderung der

dem Engeren Ausschuß abhängig mache, und ertheilte das Ko— mite den Rath, diese Rechte zu salviren. Zum Schluß hebt der Komitebericht aus dem Kaufvertrag hervor, daß die Regierung den Käufern zugesichert habe, wenn bis zum 31. Dezember 1897 sich die landesgesetzliche Einführung einer Steuer von dem ge⸗ sellschaftlichen Einkommen oder Gewerbe als nothwendig ergebe, die Steuer vom Eisenbahnbetriebe die Sätze der preußischen Gewerbe⸗ steuer vom 30. Mai 1853 nicht übersteigen solle. Die Wieder⸗ veräußerung der Bahn ohne Genehmigung der Regierung ist unterfagt. Der Regierung steht das Recht der Genehmigung jeder Veränderung des Fahrplans zu. Sie kann auch Aen⸗

untersagt und wird mit Gefängnißstrafe von 6 Monaten bis zu einem

derungen des Fahrplans auferlegen, muß dann aber der Gesellschas etwaigen Schaden vergüten. Nach Ablauf von 560 Jahren kann die Regierung die Bahnen zurück kaufen, wobei die Dividende der letzten 5 Jahre zu Grunde zu legen ist. Landrath Graf von Bernstorff-Weden dorf bemerkte, er habe sich nach dem Verbleib der Erneuerungs— und Reservefonds erkundigt und erfahren, daß dieselben nicht allein völlig erschöpft seien, sondern die Renterei noch 313000 Thlr. außerdem zu Erneuerungen hergegeben habe. Der Pen sionsfonds sei dagegen in guten Papieren bei der Renterei an gelegt. Pohle⸗Schwerin erklärte, dagegen müsse er anführen, daß die sämmtlichen Beamten der mecklenburgischen Eisenbahn auf die landesherrlichen Wittwenkassen übergegangen seien. Der Bericht wurde genehmigt. Desgleichen wird auch der Kaufkon⸗ trakt von der gesetzlichen Stempelgebühr befreit.

5. Dezember. Die landesherrlichen Vorlagen zur Verfassungsangelegenheit sind heute mittelst Reskripts zurückgezogen worden; weitere Eröffnungen wurden vorbehalten.

Braunschweig. Braunschweig, 4. Dezember. (M. 3.) Die Landesversammlung schritt in ihrer heutigen Sitzung, nach Motivirung zweier Anträge der Herren Lucius und Kulemann (dingliche Rechte der Stadt Braunschweig, und eine Reyision des Hypothekenwesens betreffend; zu der Berathung über ein Schreiben des Staats⸗Ministeriums, betreffend die Repartition der dem Kreis-Kommunal-Verbande Wolfenbüttel zur weiteren Dotirung des Kreisfonds überwiesenen Summe. Dieser Punkt der Tagesordnung „rief eine ziemlich erregte Debatte hervor. Die Regierungsvorlage, nach welcher der Stadt Wolfenbüttel ein Präcipuum von 8000 Thlrn. zu Theil werden soll, gelangte zur Annahme, desgleichen der Gesetzeniwurf, eine Abgabe an die Kreis⸗-Kommunal Kassen von Testamenten 2c. betreffend. Auch der Ge setzentwurf, betreffend die Verlängerung des bezüglich der

/

Tarife und Fahrpläne von einer vorherigen Kommunikation mit

Zahlbarkeit der Renten für die aufgehobenen Stolgebührennꝛc. getroffenen Provisoriums fand mit einem Zufatze der Tommifston die Annahme der Versammlung. Die Finanz⸗Kommission« er⸗ statiete sodann mündlichen Bericht über den Erekutions⸗Etqt der. Kloster⸗Reinertragskasse aus der letzten Finanzperiode. Die Aus gabe ist um ca. 45, 000 Thlr., die Einnahme um ca. 57 e Thlr. über den Voranschlag hinausgegangen. Aus der ziemlich ausgedehnten Sitzung ist noch hervorzuheben, daß der mündliche Kommissionsbericht über ein Schreiben des Staats⸗Ministeriums, betreffend das Kirchengesetz resp. Abänderung des Gesetzes vom November 1851, erfolgte. Zum Schlusse wurde die Ver⸗ tagung des Landtages bis zum 13 Januar ausgesprochen.

Reuß. Greiz, 4. Dezember. In der gestrigen Sitzung des gegenwärtig versammelten Landtags gelangte die von fürstlicher Regierung gemachte Vorlage eines Gesetzes zur ein⸗ stimmigen Annahme, welches die Aufnahme eines Anlehens von 5600000 Mark Reichswährung nur zu dem Zwecke feststellt, mit den aus derselben gewonnenen Mitteln die successive Umwand⸗ lung der fünfprozentigen Staatsschuld in eine mit 44 pCt. ver⸗ zinsliche herbeizuführen. Der Thätigkeit fürstlicher Regierung ist es gelungen, von der Verwaltung des Reichs⸗Invalidenfonds unter günstigen Bedingungen die Zusicherung eines Darlehens vom gedachten Betrage zu erhalten, welches vom Tage der Zahlung ab nach dem zuletzt erwähnten Fuße verzinst wird. Unter Zu⸗ hülfenahme von 27,000 Thalern aus andern bereitstehenden Fonds werden hiernach die aus den Jahren 1866, 1868 und s! herrührenden, durch die mit ersterem Jahre eingetretenen Zeitverhältnisse nöthig gewordenen fünfprozentigen Anlehen in hoffentlich nicht ferner Zeit getilgt sein. Nicht nur eine wesent⸗ liche Ersparniß von Zinsen wird auf diesem Wege für den Landeshaushalt erreicht, fondern es finden auch die mit den fest⸗ gestellt gewesenen hohen Tilgungsquoten der auszugleichenden Anleihen verbunden gewesenen, sehr nachtheiligen Einwirkungen auf die Bilanz zwischen den regelmäßigen Einnahmen und Aus⸗ gaben der Landeskasse durch die gedachte Finanzoperation ihre nachhaltige Beseitigung.

DOesterreich⸗ Ungarn. Wien, 4. Dezember. Der Kaiser ist heut Abend nach Budapesth abgereist.

ö. Unter dem Vorsitze des Kaisers fand gestern ein Mi⸗ nisterrath statt. Derselbe galt theils der Berathung der Re⸗ gierungsvorlagen für den Reichsrath, theils der Festsetzung des Zeitpunktes für den Schluß der Landtagssession und die Wieder⸗ einberufung des Reichsraths. ;

Gestern Vormittags wurden die aus Anlaß der Welt⸗ ausstellung ausgezeichneten Personen von Sr. Majestät dem Kaiser empfangen. Auf die Ansprache, in welcher der Finanz⸗ Minister dem Kaiser für die der Weltausstellung, dem Handel, der Industrie und dem Kleingewerbe bewiesene Fürsorge dankte, erwiderte der Kaiser:

Mit freudiger Genugthunng stellung und der glänzenden Erfolge, 1

der Wiener Weltaus⸗ öfterreichische Arbeit

auf derselben errungen hat. Ich lebe der Ueberzeugung, daß Handel und Gewerbe die allsei⸗ Anregung zur gedeihlichen Fortentwickelung sorgfältig nützen und so den Nationalwohlstand Meines Reiches wesentlich fördern werde. Deshalb war es Mir ein willkemmener Anlaß, jenen Persönlich= in Zeichen Meiner Anerk g zukommen zu lassen, welche g und ihre hervorragenden Leistungen zum Ge⸗

llung wesentlie n haben. r gestri itzun rrenhauses theilte der Präsident die ntwort des Kaisers auf die Glückwunsch⸗ adresse des Herrenhauses mit, welche Mittheilung mit einem drei⸗ maligen lebhaften „Hoch“ auf Se. Majestät begrüßt wurde. Bei Uebergang zur Tagesordnung wurde zunächst das Gesetz über die Forterhebung der Steuern und Abgaben bis Ende März 1874 ohne Debatte genehmigt und hierauf zur Berathung der Regierungsvorlage über die Benützung des öffentlichen Kre⸗ dites zur Beschaffung der Mittel für die Förderung des Eisen⸗ bahnbaues und für die Errichtung von Borschußkassen geschrit⸗ ten. In der Spezial⸗Debatte erklärte der Finanz⸗Minister de Pretis, die Regierung sei für die Belehnung solider Effekten und werde alle Unternehmungen kräftig unterstützen, welche eine Entlastung des Geldmarktes durch reelle Fustonen zum Zwecke haben. Bei der Abstimmung wurden sämmtliche Kommissions⸗ anträge mit großer Maßjorität in zweiter und dritter Lesung an⸗ genommen. Ein Zusatzantrag des Fürsten Schwarzenberg auf Ausdehnung der Steuerfreiheit für Neubauten auch auf das flache Land wurde als besonderer Antrag der geschäftsmãßigen Behandlung vorhehalten. In Folge der Abänderungen des Entwurfs wird das Abgeordnetenhaus wieder zusammentreten dasselbe ist bereits auf den 9. d. M. einberufen. Pe sth, 4. Dezember. Das A tt veröffentlicht folgendes Allerhö e Handschreiben: y! lebhafter Freude und warmem Danke habe eswende Meiner Regierung die ie herzlichen Glück= dneten des Landes zreine und einzelne zen sich beeilten. err ichte Denktag Meiner Meiner ungarischen Krone,

ꝛ2n Begefsterk eff or , begetrstert gefeiert.

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Beglücku 19 und Regentensorgen erblicke, vollem Vertrauen rechnen kommenden Dank und Anerkennn zweifach zu einem Freudenfe trage Sie, dies zu veröffentlicher .

Nis 260Inber Wien, 5. Vezember

Agram, 5. Dezember. Der Kaiser hat anläßlich der perfekt gewordenen Revision des kroatischen Ausgleichs mit Ungarn mittelst Handschreibens an den Banus eine ausge⸗ dehnte Amnestie für Kroatien und Slavponien ertheilt

Schweiz. Bern, 1. Dezember. Die Unterzeichner de im Dezember 1865 von Frankreich, Italien, Belgien und der Schweiz abgeschlossenen sogenannten lateinischen M ünzvertra⸗ ges werden auf Veranlassung des Bundesraths am 10. d. M. in Paris zu einer Konferenz zusammentreten, um die Frage seiner Abänderung im Sinne der Annahme der Goldwährung einer genauen Prüfung zu unterwerfen und desfällige Beschlüsse