gelischen Kirche eins Organisatign fehlt, haben seit Erlaß der Kreis- prdnung vom 12. Dezember 1872. beziehungsweise dunch die mittels Allerhöchsten Erlasses vom 10. September 1873 genehmigte evange⸗ 1Jische Kirchengemeinde und Synodal-Ordnung für die sechs östlichen
rovinzen viel von ihrer frühern Bedeutung verloren. Endlich ist zu . daß noch in der letzten , n,. des Deutschen Reichs⸗ tags eine Kommission desselben auf Antrag der Abgeordneten Dr. Völk und Dr, Hinschius die Einführung bürgerlicher Standesregister und bürgerlicher Cheschließung für ein Bedürfniß des ganzen Reiches er klärt hat.
Die Staatsregierung kann hiernach keinen Anstand nehmen in dem vorliegenden Entwurf, die obligatorische Civilehe in Vorschlag zu bringen. Sie ist dabei im Allgemeinen von folgenden Erwägungen ausgegangen: Vermöge der Bedeutung der Ehe als der Grundlage des
esammten Familienrechts ist die Bestimmung darüber, unter welchen . und Formen sie mit rechtlicher Wirkung eingegangen wer⸗ Den kann, ebenso ein Gegenstand der staatlichen Gesetzgebung, wie die Feststellung des Personenstandes überhaupt. Wenngleich die Verbin— dung der Eheschließung mit kirchlicher Benediktion, welche in den sitt— ichen Beziehungen des Ehebundes ihre naheliegende Begründung und volle Berechtigung findet, seit Jahrhunderten besteht, so beruht doch der rechtliche Wirkungen erzeugende Charakter der kirchlichen Trauung lediglich auf der staatlichen Gesetzgebung, so lange, als überhaupt der Stagt und nicht die Kirche Schöpfer und Träger der rechtlichen Ordnung ist. Die kirchliche Trauung, als Rechtsakt, ist mithin eine staatliche Einrich⸗ tung, welche, auch ohne die Zustimmung ber Kirche zu ändern, der Staat voll⸗ kommen berechtigt ist. Nachdem die vom Stagte anerkannte, und durch die Verfassungsurkunde gewährleistete Gewissensfreiheit zu Entwicke— lungen auf kirchlichem Gebiete geführt hat, in deren Folge die kirch⸗ liche Trauung, beziehungsweise die Art, wie sie von den Organen der Kirche gehandhabt wird, sich für einen großen Theil der Staatsan— gehörigen zu einer Beeinträchtigung in ihren staatsbürgerlichen Rechten oder doch zu einer ihnen lästigen Fessel bei der Ausübung dieser Rechte gestaltet und zu den mannigfaltigsten und erheblichsten Konflikten mit Dem Staate führt, in welchen der letztere nicht unterliegen darf, ist der Staat zur Aufrechthaltung seiner Autorität genöthigt, die der Kirche Übertragene Macht zur Vermittelung der Eheschließung mit rechtlicher Wir— kung und zur Beurkundung des Perfonenstandes wieder an fich zu nehmen. Die Mehrzahl aller Konflikte zwischen Staat und Kirche, welche sich an die Eheschließung und die Feststellung des , knüpfen, hat ihren letzlen Grund in dem Anspruch der Kirche, die Macht, welche auf sie vom Staate übertragen ist, als eigene und demzufolge nach Maß gabe der für sie bindenden Normen auszuüben. Lag die Aufforde— rung, das volle Recht des Staats auf diesem Gebiete wiederum zur Geltung und allgemeinen Anerkennung zu bringen, schon in früheren Verhältnissen vor, so ist durch die neueren bereits erwähnten Be— wegungen innerhalb der katholischen Kirche der Kreis derjenigen, welche sich auf die Civilehe hingewiesen sehen, erheblich erweitert worden.
Wollte man, um diesen und den übrigen zuvor gedachten Bedürf— nissen Genüge zu verschaffen, zu einer entsprechenden Erweiterung der durch die Verordnung vom 30. März 1847 eingeführten Noth-Eivil— ehe übergehen, so würde man nothgedrungen bis hart an die Grenze der fakultativen Civilehe gelangen. Diese wie jene verbietet sich aber deshalb, weil in beiden Formen der wesentliche Gesichtspunkt, daß die Eheschließung auf der Autorität des Staats ruht, nicht voll her- vortritt, das Recht des Staates und die staatliche Einrichtung viel— mehr insofern geradrzu geschädigt wird, als nach der in welten Kreisen herrschenden Auffassung eine bürgerliche Eheschließung, welche nur neben der kirchlichen Trauung nach dem Gesetze rechtliche Wirkungen in sich schließt, dem Vorwurfe der Inferiorität nicht entgeht. Auch ist mit Sicherheit anzunehmen, daß die Kirche diejenigen, welche statt der kirchlichen Trauung die bürgerliche Eheschließung wählen, mlt kirch— lichen Censuren belegen und so einen großen Theil der Uebelstände, welche beseitigt werden sollen, in anderer Form wieder hervorrufen würde. Dem kann nur vorgebeugt werden, wenn den Nupturienten hinsichtlich der orm der Eheschließung überhaupt keine Wahl gelassen wird, d. h. durch Einführung der ybligatorischen Civilehe.
Dem Einwande, daß die letztere die Glieder der Kirche ermäch— tige, den Geboten ihrer Kirche Trotz zu bieten, kann keine Berechtigung zugestanden werden, denn das hierin gestellte Postulat enthält eine un= zulässige Vermischung des stagtlichen und des kirchlichen Gebiets. Wäre dasselbe in sich begründet, so würde daraus zugleich die Pflicht des Staats olgen, sein materielles Eherecht in Einklang mit den kirchlichen An⸗ . zu setzen. Von größerer Erheblichkeit ist der Einwand, daß die obligatorische Civilehe namentlich für die Bevölkerung der östlichen Provinzen eine Störung guter Sitte und Gewöhnung, und eine Beeinträchtigung des Bewußtseins von der sittlichen Bedeutung der Ehe enthalte, daß der Staat an der Erhaltung dieses Bandes zwischen den Nupturienten und ihrer Kirche ein eigenes hohes Interesse
habe und wohl thue, dasselbe zu konserviren, soweit nicht die Divergenz der staatlichen und der kirchlichen Grundsätze im Gebiete des materiellen Eherechts ihn nöthige, seine eigenen Wege zu gehen.
Das Gewicht dieses Einwandes ist sicher nicht zu unterschätzen. Der Staat muß dringend wünschen, daß, womöglich, Jeder, der in die rechtliche Gemeinschaft der Ehe eintritt, diese Gemeinschaft auch mit dem sittlichen Geiste und der ernsten Weihe erfülle, für welche die xeligiöse Handlung und die mit derselben verbundenen Segnungen Ausdruck und Quelle bilden sollen. Allein es ist auch die Be—⸗ sorgniß, daß die obligatorische Civilehe in dieser Beziehung den Uebergang zu einem wenig erwünschten Zustande bilden werde, nicht zu überschätzen. Denn die geistigen Güter, welche mit der kirchlichen Trauung verbunden sind, können doch in der That nur dann wahrhaft wirksam sein, wenn sie aus dem Bexürfniß des Herzens herausgesucht und ersehnt werden. Außerdem darf hervorgehoben werden, wie aus den Ländern, wo die obligatorische Civilehe bereits besteht, vielfach als unzweifelhaft bezeugt wird, daß dieselbe nirgends eine Entfrem= dung gegen die Kirche befördert, sondern eben nur, daß sie da, wo eine solche schon vorhanden war, im Fall der Unterlassung der nach⸗ träglichen religiösen Handlung diese Entfremdung zum Ausdruck ge⸗ bracht habe. Ucherdies ergeben aber die in diesen Ländern gemachten Erfahrungen ferner an der Hand der Thatsachen, daß die Zahl derer, welche die kirchliche Trauung dem Eivilakt nicht folgen lassen, eine verhältnißmäßig sehr geringfügige ist, wenn ian in Betracht zieht, daß die allermeisten Fälle lediglich auf die größeren Städte kommen, wo die verschiedensten Verhältniffe und Motte wirken, und daß darunter, viele Fälle sich befinden, in welchen den Cheleuten die kirchliche Einsegnung verweigert wird.
Nach den angestellten Erhebungen ist während der drei Jahre 1869 — 1871 im (linksrheinischen Theile der Rheinprovinz, in Rhein hessen, der Rheinpfalz, Baden, Luxemburg und Birkenfeld nur höchftens = 16 *, in Frankfurt a. M. allerdings — jedoch eben nur im Stadt— gebiete — fast die Hälfte, der geschlossenen Chen kirchlich nicht ein= gesegnet worden. Das Nähere hierüber ergiebt sich für die bezeich— neien Landestheile, sowie für einige andere Länder, in benense die obliggtorische Civilehe gilt, aus der beiliegenden Nachweisung.
Wo aber die Entfremdung gegen die Kirche als die Ursache der unterbleibenden kirchlichen Trauung anzusehen ist, da wird diese Wirkung unhedenklich auch dann eintreten, wenn die Betheiligten, wie bei der fakultativen Civilehe, die Wahl, haben zwischen“ der bürgerlichen und kirchlichen Eheschließung. Die, Aufgabe der Kirche wird es sein, ihrerseits in den auf diese Weise ihr als entfremdet
ch darstellenden Mitgliedern das Bewußtsein der Ange— dͤrigkeit zur Kirche neu zu wecken, über dessen Vorhandensein sie, wenn Las Recht zur bürgerlichen Eheschließung nicht bestände, sich vorgus— sichtlich nur in einer beklagenswerthen Taͤuschung befunden haben würde. Der Staat darf sich durch derartige Warnehmungen nicht abhalten lassen, auf seinem Gebiete diejenigen Einrichtungen herzustellen, welche ihm zur Wahrnehmung seiner Rechte und zur Sicherung seines Be— tandes nothwendig erscheinen. Es mag zugegeben werden, daß seit Emangtion der Verfassungs⸗Urkunde das Postulat der obligatorischen Civilehe mehr auf thepretische, als auf praktische Gründe gestützt wor⸗ den ist. Ebenso aber wird sich nicht in Abrede stellen lassen, daß das Ver⸗ halten der römisch⸗katholischen Bischöfe gegenüber der staatlichen Gefetz , gebung jetzt die Einführung der obligatorischen Civilehe auch aus
Bürgermeister, Vogt 2c.) ein Gemeindeorgan überall vorhanden
praktischen Gründen gebieterisch erheischt. Denn, daß den gesetzwidrig angestellten katholischen Geistlichen die gültige Vornahme der wichtigsten bürgerlichen Akte nicht gestattet werden kann, ohne sich mit dem Gesetz (8. 17 des Gesetzes vom 11. Mai 1873) in den schneidendsten Wider— spruch zu setzen, bedarf keiner Ausführung. Durch das Verhalten diese. Geistlichen wird ein großer Theil der katholischen Bevölkerung zur Eingehung ungültiger Ehen verleitet. Belehrungen und Warnun— gen Seitens der staatlichen Behörden haben keinen Schutz gegen die hierdurch herbeigeführten Uebelstände gewährt, welche ganz geeignet sind, die sozialen Verhältniffe eines erheblichen Bruchtheils der Bevöͤl—= kerung in die größte Verwirrung zu stürzen. Die er Menge unter⸗ scheidet eben nicht, ob ein vom Bischofe gesandter Geistlicher die staat— liche Anerkennung besitzt oder nicht, Und hierin liegt ein durchgreifen— der Grund für die Nothwendigkeit der obligatorischen Civilehe. Denn so lange die kirchliche Trauung als solche eine zulässige Form für die Eingehung der Ehe bleibt, wie es bei der fakultativen und der Noth⸗Civilehe der Fall sein müßte, ebenso lange würde der oben erwähnte Mißstand bestehen bleiben, daß widerrechtlich angestellte katho— lische Geistliche Trauungen vornehmen und Personen, welche die Gesetze nicht kennen, zu bürgerlich ungültigen Akten verleiten. Dem kann nur daͤ— durch vorgebeugt werden, daß das Gesetz, wie im 5. 4 des Entwurfs vor⸗ geschlagen wird, die bürgerliche Gültigkeit der Ehe ausschließlich von der Vollziehung des bürgerlichen Akts abhängig macht und hiermit jede vor Vollziehung dieses Akts vorgenommene religiöse Einsegnung einer Ehe unter die Strafe des 5. 337 des Reichsstrafgesetzbuchs stellt. Diese Anordnungen werden zugleich die durch das oben geschilderte Verfahren der Geistlichkeit bedrohte Autorität des Staats in vollem Maße aufrechterhalten. Daß dies aber geschehe, ist unter den ge— gebenen Verhältnissen dringend nothwendig. .
Dies vorangeschickt, findet sich zu den einzelnen Bestimmungen des Entwurfs Folgendes zu bemeiken: , .
Der Gesetzentwurf ist auf den Bezirk des Appellationsgerichts- hofes zu Cöln und das Gebiet der ehemaligen freien Stadt Frank— furt 4. M. nicht mit ausgedehnt worden, da es angemessen erscheinen mußte, über das unbedingte Bedürfniß einer anderweiten gesetzlichen Regelung in diese tief eingreifende Materie nicht hinauszugehen. Wo die obligatorische Civilehe bereits besteht, konnte von einer Gleich⸗ stellung in allen detaillirten Einzelheiten abgesehen werden. Es ist nur im Auge behalten worden, in den wesentlichen Bestimmungen möglichst eine Annäherung zwischen den verschiedenen Rechtsgebieten herbeizuführen.
Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
5§. 1. Als das Hauptziel des zu erlassenden Gesetzes ist die Ein⸗ führung einer allgemein verbindlichen bürgerlichen Form für die Schließung der Ehe, also der obligatorischen Civilehe, bezeichnet.
Wird dies erreicht, so ergiebt sich daraus als nothwendige Folge,
daß der Beamte, welcher zum rechtsgültigen Abschluß der Ehe mit—
8 2 .
irkt, auch in erster Reihe zur Eintragung dieses Vorganges in das
Heirathsregister berufen ist.
Demselben Beamten wird alsdann aber auch die Eintragung der Geburten und Sterbefälle zu übertragen sein, weil die verschiedenen Standesrechte zum Theil in einem sich gegenseitig bedingenden Zu— sammenhange stehen, weil es ferner vom höchsten Interesse ist, die Personenstands⸗-Beurkundung, welche gegenwärtig bei den verschiedenen Religionsgesellschaften durch verschiedene Organe erfolgt, möglichs einheitlich sowohl zu handhaben, als auch zu leiten, und weil es endlich in hohem Grade zweckmäßig erscheint, die in jener Beurkun— dung liegenden, wichtigen Beweismittel in Register zusammenzufassen, welche überall an derselben amtlichen Stelle zu finden sind.
Von dieser Erwäzung ausgehend, wird im 5. 1 des Entwurfs vor⸗ geschlagen, die Beurkundung des gesammten Perfonenstands ausschließ— lich einer ledilich vom Staate berufenen Kategorie von Beamten: den Standesbeamten zu übertragen.
§. 2. Nach Feststellung des im §. 1 enthaltenen Grundsatzes ist die Frage zu entscheiden, welche Personen als Standesbeamte einzu⸗ setzen sind. So oft in den in Betracht kommenden Landestheilen bisher andere als kirchliche Organe hierzu berufen worden, ist die Wahl stets auf den ordentlichen Richter gefallen.
Es geschah dies in den schon erwähnten Gesetzen vom 30. März 23. Juli 1847 und vom 29. September 1867.
9. Diesen Weg auch jetzt zu betreten, erscheint — abgesehen davon,
und
daß den Gerichten damit abermals eine ihrem Berufe fern liegende Funktion übertragen würde — um deshalb bedenklich, weil es sich fortan nicht mehr, wie bisher, um die Beurkundung des Personen—⸗ standes der eben nicht zahlreichen Mitglieder einzelner Religionsgesell⸗ schaften und solcher Personen, welche aus den Kirchen ausgeschieden sind, sondern um die Beurkundung des Personenstandes sämmtlicher Staatseinwohner handelt, die Bezirke der Richter örtlich zu ausgedehnt sind und mit Rücksicht auf den entfernter wohnenden, insbesondere den ärmeren Theil der Bevölkerung die derselben aufzulegenden Pflichten zu unerträglichen Härten und Weiterungen führen müßten. Ebensowenig ist es möglich, nach dem Vorgange der Gesetzgebung anderer Länder (Frankreich, Rheinprovinz, Belgien, Baden) einer all— gemein zu bezeichnenden Kategorie von Gemeinde⸗ oder Bezirksbeamten die Führung der Standesregister zu übertragen. Die Voraussetzung für die diesfällige Bestimmung jener Länder besteht darin, daß nach den dort geltenden, für das gesammte betref— fende Landesgebiet gleichmäßigen Gemeinde⸗Ordnungen überall ein Gemeindeorgan vorhanden ist, welches mit genügender Qualifikation
in einem örtlich nicht zu weit gedehnten Amtsbezirke und in einer
überall gleichen amtlichen Stellung (als Bürgermeister 2c.) fungirt.
Diese Voraussetzung trifft für die hier in Betracht kommenden Theile der preußischen Monarchie nicht zu. .
Es ergiebt dies ein kurzer Rückblick auf die ländliche Gemeinde⸗. Verfassung. Soweit dieselbe hier von Interesse, ist sie folgende:
1) In den sechs östlichen Provinzen (Preußen, Posen, Schlesien, Pommern, Brandenburg und Sachsen) werden nach der Kreisordnung vom 135. Dezember 1872 in den ländlichen Kreisen Amtsbezirke ein⸗ gerichtet, welche aus Landgemeinden und Gutsbezirken bestehen. An der Spitze der Verwaltung des Amtsbezirkes steht der Amtsvorsteher, an der Spitze der Verwaltung der Gemeinde der Gemeindevorsteher (Schulze, Richter, Dorfrichtery. Für den Bereich eines selbständigen Gutsbezirks führt der Gutsvorsteher die dem Gemeindevorsteher ob⸗ liegende Verwaltung.
2) In Westfalen steht an der Spitze jeder Landgemeinde ein Vorsteher, und mehrere Gemeinden bilden ein Amt, welchen ein Amt— mann vorgesttzt ist.
3) In der Rheinprovinz hat jede Gemeinde einen Vorsteher, mehrere Gemeinden (oder auch eine größere) bilden eine Bürgermeisterei mit einem Bürgermeister an der Spitze.
4) In der Provinz Hannover hat jede Gemeinde einen Vorsteher, und mehrere Gemeinden bilden ein Amt unter der Leitung eines Amts— hauptmanns.
5X Im ehemaligen Kurfürstenthume Hessen hat jede Gemeinde einen Ortsvorsteher, und mehrere Gemeinden bilden einen Kreis.
6) Im ehemaligen Herzoglhum Nassau und in Hessen-Hom⸗ burg hat jede Gemeinde einen Vorsteher und mehrere Gemeinden bilden ein Amt, dem ein Amtmann vorsteht.
7) In der Provinz Schleswig⸗Holstein hat jede Gemeinde einen Vorsteher. q
Bezirksbeamte sind in Holstein die Kirchspielvoigte, und in Schles⸗ wig die Hardesvoigte.
8) In den Höhenzollernschen Landen und zwar: .
Wa. in Hohenzollern -Hechingen stehen die Gemeinden unter einem Voigt, und
„b. in Hohenzohern⸗Sigmaringen fungirt in jeder Gemeinde ein Bürgermeisker. ;
Die Gemeinden stehen unter vier Ober⸗Aemtern und diese unter
der Regierung in Sigmaringen.
Hiernach würde zwar in den unmittelbaren Ortsvorstehern e , ; 1 ? , ein allein es ist notorisch, daß ein Theil derselben nicht hinreichend quali⸗ sizirt ist, um in einer so wichtigen Angelegenheit, wie die Beurkundung des Personenstandes, korrekte Urkunden aufnehmen zu können. Dage⸗ gen sind höher gestellte und jedenfalls zu dem fraglichen Amte geeig-
nete Bezirksbeamte (Amtmänner, Amtshaupt männer, Vogte 2c. theils nicht überall vorhanden, theils für zu große Bezirke eingesetzt.
Es bleibt daher nur übrig, die Berufung der Standesbeamten durch spezielle Ernennung zu bewirken. Ebenso fehlt es für die An⸗ weisung ihrer Amtsbezirke an einer entsprechenden kommunalen Ein⸗ theilung der gedachten Landestheile, weshalb auch die Abgrenzung der Amtsbezirke nur durch spezielle Anordnung herbeigeführt werden kann.
Der Entwurf schlägt hiernach vor, sowohl die Abgrenzung der Amtsbezirke wie die stets widerrufliche Bestellung der Standesbeamten, den Regierungs-Präsidenten (Landdrosten) zu übertragen. Nur hier⸗ durch werden die großen Schwierigkeiten für das Auffinden geeigneter Persönlichkeiten zu Standesbeamten zu beseitigen sein. .
§S§. 3 und 5. Zur Uebernahme der Funktion als Standesbeamte werden wegen ihrer stetigen Anwesenheit in der Gemeinde, bezw. in dem Bezirke und wegen ihrer Kenntniß der Personen und deren Ver⸗ hältnisse ganz besonders die Gemeinde⸗ und Bezirksbeamten geeignet erscheinen.
Es liegt daher im allseitigen Interessen, die Heranziehung grade dieser Persönlichkeiten zu dem fraglichen Amte zu sichern und dieses bezweckt der 5. 3 des Entwurfs, indem er denselben die Verpflichtung zur Uebernahme jenes Amtes auferlegt. .
Es entspricht dies insofern auch dem bereits bestehenden Rechte, als schon in den Städteordnungen für die sechs östlichen Provinzen vom 30. Mai 1853 5§. 62 Gesetz Sammlung S. 261, für Westfalen vom 19. März 1856, 8. 62 Gesetz Sammlung S. 237, für die Rhein—⸗ provinz vom J5. Mai 1856 §. 57 Gesetz' Sammlung S. 406 und in dem Gesetze, betreffend die Verfassung und Verwaltung der Stãdte und Flecken in der Provinz Schleswig -Holstein vom 14 April 1869, §. 0. Gesetz' Sammlung S. 616 bestimmt ist, daß der Bürgermeister auf Erfordern auch die Führung der Persouenstandesregister zu über⸗ nehmen hat. . . .
§. 4. Nach der im §. 3 festgesetzten Verpflichtung erscheint es angemessen, daß den zu Standesbeamten ernannten Gemeindeheamten, für ihre Mühewaltung, so weit sie nicht aus besonderen Gründen unentgeltlich dazu verpflichtet sind, eine besondere Entschädigung ge—⸗ währt werde. Die Aufbringung dieser, sowie überhaupt aller sächli chen Kosten (Anschaffung der Register 2c legt der Entwurf den Ge— meinden und §. 5 — Gutsbezirken des Amtsbezirks auf, weil die Beurkundung des Personenstandes zunächst und vorwiegend im Inter⸗ esse ihrer Einwohner erfolgt. .
Bei mangelnder Vereinbarung wird die Feststellung jener Ent— schädigung zweckmäßig dem Regierungs-Präsidenten als demjenigen Staatsorgane zu überlassen sein, von welchem die Berufung des Stan⸗ desbeamten ausgeht. . . —⸗
So oft jedoch andere, als die nach §. 3 verpflichteten Beamten zu Standesbeamten ernannt werden, wird die verlangte Persönliche Entschädigung billigerweise von der Staatskasse zu tragen sein.
§z. 6. Im Interesse einer schonenden Ueherleitung der bestehenden Verhältnisse in den neuen Rechtszustand ist die Möglichkeit vorgesehen worden, auch Geistliche zu Standesbeamten zu bestellen. ö.
Eine solche Maßregel wird auf dem Lande, so lange die qualifi- zirten Organe fehlen, häufig geradezu unabweisbar, aber auch an und für sich sehr geeignet sein, die nicht ganz zurückdrängenden Besorgnisse zu mildern, welche sich auf die Schroffheit des Uebergangs aus dem bisherigen Rechtssystem in das neue stützen und vornehmlich auch die Verletzung der materiellen Interessen gering besoldeter Geistlichen be⸗ treffen. : . man erwägt, daß selbstredend in diesen Fällen auch die Geistlichen, sofern sie zu den Funktionen bereit sind, nur auf Grund eines besonderen und stets widerruflichen Auftrages des Staats handeln, und daß andererseits durch die neben der Funktion des Geistlichen auf⸗ rechterhaltene Zuständigkeit des ordentlichen Standesbeamten jedem Eingesessenen die Möglichkeit gewährt wird, so weit er Gewissens⸗ oder andere Bedenken hat, nicht an den Geistlichen, sondern an diesen letzteren Beamten sich zu wenden, so kann die Bestimmung des 5. 6 sachliche Nachtheile nicht zur Folge haben. Es, darf, dies um so weniger angenommen werden, als im Regierungsbezirk Wiesbaden zu⸗ folge Regierungsverfügung vom 30. September 1817 und im Land bezirke des ehemals Frankfurter Gebiets ähnliche, zum Theil weiter⸗ gehende Einrichtungen bereits bestehen und sich praktisch bewährt haben. §. 7. Bei der besonderen Wichtigkeit der Amtshandlungen der Standesbeamten erfordert ihre Dienstführung eine stetige, nicht zu fernstehende Begufsichtigung durch Staatsbeamte, welche mit den Ge⸗ setzen auch des Privatrechts genau vertraut sind, ohne daß es nothwen⸗ dig zu erachten wäre, kollegialisch organisirte Behörden damit zu be⸗ auftragen.
Diese Vorbedingungen treffen bei den Beamten der Staatsanwalt⸗ schaft (Kronanwalten) am Vollständigsten zu und erscheinen sie des⸗ halb als die geeignetsten Vertreter des staatlichen Interesses in der bezeichneten Richtung. Ueberdies steht ihnen in den älteren Provinzen, sowie in Hannover, bereits eine Mitwirkung in Ehesachen (Verord⸗ nung vom 28. Juni 1844, Gesetz⸗ Sammlung S. 184, Gesetz vom 1. März 1869, Gesetz⸗ Sammlung S. 357), in der zuletzt erwähnten Provinz auch auf anderen Verwaltungsgebieten zu. i . .
Zur erfolgreichen Ausübung des Aufsichtsrechts ist es erforderlich, daß diesen Beamten, wie der Entwurf ferner vorschlägt, die Ermächtigung ertheilt wird, die zur wirksamen und ordnungsmäßigen Durchführung des Gesetzes nothwendigen Zwangsmaßregeln zu treffen und zu diesem Zweck, wenn erforderlich, auch Ordnungsstrafen zu verhängen.
Der Höchstbetrag derselben ist auf dreißig Thaler festgesetzt. Die Höhe dieses Betrages rechtfertigt sich durch die Erwägung, daß die Pflichten, welche der Standesbeamte verletzen kann, sehr wichtige sind und daß bei der vorgeschlagenen Bestimmung davon abgesehen werden kann, einzelne Pflichtverletzungen unter die Bestimmungen besonderer Strafgesetze zu stellen, wie solches zB. im Artikel XII. 8. 4 des Einführungsgesetzes zum Preußischen Strafgesetzbuche, sowie im Artikel IX. der Kaiserlichen Verordnung vom 39. August 1871 über Einfüh⸗ rung des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich in Elsaß und Loth— ringen (Ges. Bl. S. 255) geschehen ist. . ö
Daß gegen die Verfügungen des Staatsanwalts die Beschwerde an dessen Vorgesetzte (den Qber⸗Staatsanwalt bez. Kron⸗Oberanwalt und den Justiz⸗Minister) offen steht, bedarf keiner besonderen Erwäh⸗ nung im Gesetz. ; .
§. 8. Für die Sammlung der Eintragungen ist die Bezeichnung „Register“ beibehalten worden, weil sie in der preußischen Gesetzʒe. bung seit 1847 die gebräuchliche und inzwischen auch in das Bundes⸗ geseßz vom 4. Mai 1870, Gesetz- Sammlung S. sh über, die Ehe⸗ schließung ,,, des . von Bundesan⸗
örigen im Auslande übergegangen ist. ; ö. 7 Die in der , n ö. 184 entbaltene Bestimmung wird hier aufgegeben, wonach der Akt in der Weise erfolgt, daß zunächst über die Erklärung der Betheiligten ein Protokoll aufgenommen und sodann erst auf Grund dessen der zu beurkundende Geburt,, Heiraths⸗ oder Sterbefall in die Register eingetragen wird. .
Rach dem Entwurf foll vielmehr fortan die Ecklärung der er⸗ schienenen Intereffenten unmittelbar in die Register eingetragen werb hi e Verfahren entspricht mehr dem Wesen der Sache, als das bisherige und ist auch bereits durch das zu 5. 8 erwähnte Gesetz vom 4. Mal 1850 zur praktischen Anwendung gebracht worden.
Von der Zuziehung eines Protokollführers, wie sie die einschla—⸗ gende Gesetzgebung von 1347 und das Gesetz für das ehemalige Kö nigreich Hannover vom 29. September 1867 S. 1685 vorschreibt, ist im Entwurf abgesehen, weil eine solche Zuziehung die Kosten des Verfahrens nicht unerheblich erhöhen würde, ein Protokollführer in sändlichen. Amtsbezirken kaum überall zu erlangen sein möchte, und endlich kein dringendes Bedürfniß zu einer solchen Geschäftserschwe⸗ rung anerkannt werden kann, zumal wenn die Auswahl der Beamten mit Umsicht getroffen, und die Aufsicht über dieselben mit Sorgfalt geführt wird. .
5 10. Bei dem hohen Werthe der dem Personenstand betreffen⸗ den Beweismittel erscheinen Vorkehrungen zum Schutze gegen den Verlust der Richter gerechtfertigt. .
Das französische Recht (1Art. 40, Buch 1, Tit. 2 code civil.) und
2
ö,,
*.
nach, seinem Vorgange auch andere Gesetzgebungen, namentlich die Badische (5. 7. des Gesetzez vom 21. Dezember 1869), sowie das Reichsgesetz vom 4. Mai I870 haben daher die Führung der Register in zwei gleichlautenden Urschriften und nach ihrem Abschluß die Auf⸗ bewahrung an verschiedenen Orten angeordnet. ;
„ WDieser Anordnung in ihrem ersten Theile zu folgen, erscheint indeß bedenklich, weil damit, wenn dieselbe streng beachtet wird, offen⸗ bar ein, zu große Belästigung sowohl der Standesbeamten als der Jnteressenten verbunden isté und weil der Zwes dersel ben ehenso sicher durch eine nachträglich zu fertigende beglaubigte Abschrift erreicht werden kann.
Der Entwurf hat sich daher für den letztern Weg entschieden und damit im Wesentlichen eine Einrichtung beibehalten, welche schon das A L. R. CG. 560i Kis 503 Tit. Ii, Th. II) kennt und dle sich in einer langjährigen Praxis als ausreichend bewährt hat.
Nur die Vestimmung ist hinzugefügt, daß die Eintragung noch am Tage ihrer Vornahme in das Nebenexemplar nachgetragen werden soll um dadurch die fortlaufende Uüebereinstimmung des Nebenexemplars mit . urschrift sicher zu stellen. .
FprisTVägegen wird, die demnächstige getrennte Aufbewahrung der Ur— schrift und des tebeneremplars ebenfalls beizubehf ten fein.
Daß eine nachträgliche Ergänzung der Urschrift auch im Neben— exemplar nachgeholt werden muß, ergiebt fich aus dem Zweck der Füh⸗ rung des Nebenexemplars. .
ac. 1 Iz3. Es kann keinem Bedenken unterliegen, den ordnungsmäßig geführten Registern und den in beglaubigter Form aus ihnen ertheil⸗ ten Auszügen. die Beweiskraft für die darin bekundeten Thatsachen beizulegen, bis der Nachweis der Fälschung oder der Unrichtigkeit der Anzeigen und Feststellungen erbracht ist. zam ; A2. Die Führung der Standeregister erfolgt vorwiegend im Iffentlichen Interesse. Daraus allein schon rechtfertigt sich die Be— stimmung, daß Kosten und Stempel für die Eintragungen und die ihnen vorausgehenden Verhandlungen nicht erhoben werden dürfen.
Eine solche Bestimmung ist aber auch wohl begründet noch nach einer anderen Richtunß. — Wenn, wie oben ausgeführt Dor den, dringend gewünscht werden muß, daß die durch den bürgerlichen Abschluß der Ehe, geschaffene rechtlichs Gemeinschaft auch durch die Kirche Die religiöse Weihe erhalte und wenn andererseits es bisher mit geringen Ausnahmen noch nicht möglich gewesen ist, das Esn— kommen der Diener der Kirche von den für diese religiöse Handlung 9 erhebenden Gebühren unabhängig zu stellen, so erhellt, daß der Wunsch nach kirchlicher Trauung häufig ein nur zu natürliches Hemm⸗ niß in dem Kostenpunkt finden würde, wenn bereits durch den Civil— akt Kosten erwachsen sollten und daß auch deshalb die Erhebung sol— cher Kosten ausgeschlossen bleiben muß. Andere deutsche Gesetzgebun⸗ gen sind mit gleichen Bestimmungen vorangegangen.
Nur. für die Vorlegung der Register zur Einsicht und für Er— theilung beglaubigter Auszüge daraus wird die Liquidirung mäßiger Gebühren, welche der Standesbeamte zu beziehen hat, unbillig er— scheinen. Eine Stempelabgabe wird bereits nach §. 2 Nr. 13 des Besetzes vom 25. März 1873 (G. S. S. 13) Ypon Geburts, Tauf⸗, Aufgebots⸗, Ehe⸗, Trau⸗, Todten⸗ und Beerdigungsscheinen⸗ nicht mehr erhoben. .
; Nach 5§. 12 muß ferner die Vorlegung der und die Ertheilung von Auszügen selbstredend ohne Weiteres auf mündlichen oder schriftlichen Antrag eines Jeden geschehen, weil die etwaige Legitimation des Antragstellers ohne weitläuftige Prüfung oft gin. nicht möglich sein würde und der bürgerliche Stand und die Rechtsfähigkeit, welche durch die Beurkundungen festgestellt werden, nicht blos für die durch die Eintragungen Betroffenen, sondern auch für Andere vielfach von wesentlichem Interesse sind. .
Selbstverständlich ist es endlich, daß ein Auszug nur dann als mit der Urschrift übereinstimmend beglaubigt werden kann, wenn er auch die am Rande derselben befindlichen Nachträge enthält.
„Die besondere Wichtigkeit dieses Satzes läßt es jedoch angemessen erschein en, auf denselben noch ausdrücklich hinzudenten.
ö Wie die Auszüge zu fertigen, darüber wird das Nähere im Wege der Instruktion zu bestlmmen ein.
3weiter Absichnitt. Von den Geburts⸗Registern 2 §. 13. Die Frist zur Anzeige einer Geburt ist in den verschie⸗ denen Gesetzgebungen verschieden abgemessen, ins besondere im code givil. Art. 55 auf 3 Tage, im Gesetz für Frankfurt . M. vom 19 Nopemßer 1556 8. 18 CGes. und Shetulif a! ö. I, 3m ,
veamher 1850 s. 12 (Ges. und Statutensammlung Bd. 5, S. 347 auf 8 Tage, im badischen Gesetze vom 21. Dezember 1869 5. 36 guf 3 Tag und in den preußischen Gesetzen von 1847 ebenfalls auf 3 Tage. Mit Rücksicht darauf, daß durch Geburtsfälle nicht selten erhebliche Störungen in den Familien veranlaßt werden und daß der Anzeigende oft einen nicht ganz nahen Weg bis zum Amtslokal des Standesbeamten zu machen haben wird, hat er Entwurf für eine Frist von einer Woche sich entschieden. j
8. 14. Die Pflicht, zur Anzeige der Geburt ist mit
Register zur Einsicht
Rücksicht
welcher demnächst obliegt, das Weitere zur Feststellun e ; '. 3. . . . g des Personen
8. 21. Da der hauptsächlichste Zweck bei der Eintrag ᷣ Geburt der ist, die Abstammung des Kindes festzustellen, . sich rechtfertigen, den Standesbeamten die Befugniß beizulegen bei 2er Anzeige über die Geburt eines unehelichen Kindes auch die natuͤr⸗ liche Vaterschaft zu demselben mit einzutragen, beziehungsweise zu er⸗ wähnen, wenn dieselbe gleichzeitig bei der Anzeige der Geburt persön. lich anerkannt oder durch eine (gerichtliche oder notarielle) Urkunde nacht en e wird. ; 24 A Sie Bestimmungen des Gesetzes vom 24. April 1854, betreffe die Abänderungen des Abschnitts 11. Tit. 1. Thl. JI. und er n 8. Tit. 2. Thl. II. A. 2. R, G. S. S. 193, werden hierdurch in Nichts geändert. Der 5. 13 Nr. 2 Ddesselben gewinnt jedoch insofern eine erweiterte Bedeutung, als auch das von dem Standesbeamten be⸗ urkundete Anerkenntniß därunter fällt.
§. 22. Bei erheblicher Verspätung einer Geburtsanzeige (und der Entwurf nimmt eine solche an, wenn inzwischen 3 Monate ver— gangen) erscheint ein Zweifel bon ihrer Richtigkeit begründet, weshalb ihre nachträgliche Eintragung nur mit Genehmigung des Staats— . nach Ermittelung des wahren Sachverhalts soll erfolgen durfen.
.S. 23. Soll auf Antrag der Betheiligten in dem Geburtsregister eine nachträgliche Aenderung in den Standesrechten eines Kindes kon statirt werden, s
. so wird dies am Zweckentsprechendsten durch Beschrei— bung eines, lediglich auf Grund beigebrachter öffentlicher Urkunden zu⸗ lässigen Randvermerks neben der, den Geburtsfall betreffenden Eintra— gung geschehen können. Die Konstatirung solcher Veränderungen von Amtswegen zu betreiben, dazu liegt keine himeichende Veranlas⸗ sung vor. Dritter Abschnitt. Von der Form der Eheschließung und den Heirathsregistern. 5. 24. Da durch den Entwurf eine von der bisherigen völlig
abweichende Form der Eheschließung eingeführt werden soll, so ist es gegenüber der bisherigen Gesetzgebung Feboten, an die Spitze dieses Abschnittes, wie dies im §. 24 geschehen, den Satz zu stellen, daß eine bürgerlich gültige Ehe nur in der durch dieses Gesetz vorgeschrie⸗ benen Form geschlossen werden kann.
„Dagegen erscheint eine anderweite Bestimmung dahin: die kirchliche Trauung darf erst geschehen, wenn die Eheleute urkund— lich nachweisen, daß die Heirathsurkunde von dem Personenstands⸗ Beamten aufgenommen worden ist,
um deswillen als nicht erforderlich, weil der §. 337 des gesetzbuchs bereits folgende Vorschrift enthält:
Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher zu den religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung schreitet, bevor ihm nachgewiesen worden ist, daß eine Heirathsurkunde von dem Per⸗ sonenstandsbeamten aufgenommen f
Reichsstraf⸗
nenstan ͤ sei, wird, wenn zur bürgerlichen Gültigkeit der Ehe die Aufnahme einer Heirathsurkunde erforder⸗ lich ist, mit Geldstrafe bis zu Einhundert Thalern oder mit Ge— fängniß bis zu drei Monaten bestraft. Es ergiebt sich hieraus die unbedingte Pflicht der Geistlichen, vor jeder kirchlichen Trauung sich erst die Eintragung in das Heiraths⸗ register von dem Standesbeamten nachweisen zu lassen, von selbst und
es wird nur zur Aufrechthaltung dieser im Interesse der staatlichen Ordnung allerdings ganz nothwendigen Bestimmung in jedem Ueber— tretungsfall von jenem Strafgesetz strenge Anwendung zu machen sein. §§5. 25, 26. Für die Entscheidung über die Zuständigkeit der Standesbeamten zum Eheabschluß wird die Annahme maßgebend bleiben müssen, daß eine Ehe nur da geschlossen werden darf, wo die Verlobten bekannt sind, weil am ehesten an diefen Orten! das Be⸗ kanntwerden etwaiger Ehehindernisse zu erwarten ist. é Diese Orte sind nach der Natur der Verhältnisse, der Ort des Wohnsitzes und der des gewöhnlichen Rufenthälts. Deshalb 'erklärt der Entwurf die Standesbeamten dieser beiden Srte für zuständig und läßt den Verlobten zur Erleichterung der Eheschließung' zwischen beiden die Wahl. Doch soll diese Zuständigkeit keine Fo ausschließ⸗ liche sein, daß deren Ueberschreitung, die selbst unter unschuldbaren Umständen vorkommen kann, die Gültigkeit der Ehe beeinträchtigt. Der Entwurf folgt hierin dein landrechtlichen Grundsatze (56. 169 Tit. 1 Thl. II.), welcher auch in dem Gesetz für Hannover vom 29. September 1867, 5. 3 Al. 2 Anerkennung gefunden hat.
auf die Familienverhältnisse des Kindes und eventuell die der Nächstbetheiligten von der Niederkunft geregelt.
§5§. 15—17. Um ungenauen oder unrichtigen Angaben möglichst vorzubeugen, verlangt der Entwurf, daß die Anzeige von dem Ver— pflichteten selbst oder durch eine andere aus eigener Wissenschaft unter⸗ richtete Person gemacht werde und gestattet hiervon nur eine Aus⸗ nahme bei Geburten, welche sich in öffentlichen Anstalten ereignen, weil hier den Anzeigepflichtigen die persönliche Meldung nicht zu⸗ gemuthet werden kann und weil eine vom Anstaltsvorstande ausgehende schriftliche Anzeige in amtlicher Form jedenfalls dieselbe Garantie bie— tet, wie seine eigene oder die mündliche Aussage einer anderen hiermit beauftragten Person.
Die schriftliche Anzeige wird natürlich in denjenigen Fermen er— folgen müssen, welche für amtliche Akte des Anstaltsvorstandes vor— geschrieben ist, namentlich also auch unter Beidrückung des Dienstsiegels.
Im Interesse richtiger Eintragung liegt es ferner, wenn der Ent— wurf den Standesbeamten darauf hinweist, in Zweifelsfällen sich in geeigneter Weise von der Richtigkeit einer Anzeige Ucberzeugung zu verschaffen.
5. 18. Als nothwendigen Inhalt der Eintragung des Geburts— falles bezeichnet der Entwurf alle Momente, welche geeignet sind, die Zeit der Geburt, des. Kindes, dessen Perfonenidentität und Abstammung festzustellen. Die Eintragung des Jahres, in welchem sich der einzelne Vorgang zugetragen hat, ist nicht für erforderlich erachtet worden, weil jedes Register nur die Eintragungen aus einem, durch allgemeine Ueberschrift. ersichtlich gemachten Jährgange enthält.
Nur für die Auszüge aus den Regiftern wird im Wege der In— struktion zu bestimmen sein, daß in diesen die Jahreszahl gemäß §. 9 in Buchstaben auszudrücken ist.
Am Schlusse des §. 18 ist es zugelassen worden, für den Fall, daß die Vornamen des Kindes bei den ersten, innerhalb einer Woche . der Geburt erfolgenden Anmeldung noch nicht feststehen, dieselben
im g Langsten zwei Monaten nach der Geburt anzuzeigen. sicht mee Gef mm findet ihre Begründung in der gerechten Rück⸗ ,, . Cle a berbreitete und tiefwurzelnde Sitte, die Namengebung min de . verbinden, und, in der Erwägung, daß namentlich Xn, elf 965 der evangflischen Kirche vie fach die Taufe eines . . ö. Zeit nach Ablauf der ersten Lebenswoche desselben ir. zrift: 6 he . ö einen Zwang zur Namengebung innerhalb fete izt 4 2 mig vor der Taufe abläuft, anordnen, so Den nn gn, , rrthümern führende und darum zu vermeidende ö streten, daß die dem Standesbeamten bezeichneten Namen andere sind, als die in der Taufe gegebenen. 6e bud ,, Kind todt zur Welt kommt oder hei der nah Aallgligg (icht hin, nur den Tod zu beurkunden. Hiernach n 8 §. 39 ist die Anzeigefrist bestimmt. 3 eln selgen Fällen meist fehr wer zu beantzvortende Frage, as Kind gelebt habe, bleibt babei eine offene, um im Streitfalle r e . . durch den Ri ter entschieden zu werden. sich 1. ö. 86 des Personenstandes von Findlingen kann selbstredend nur au omente und Merkmale erstrecken, welche ö Zweck haben, ihre Personenidentitãt und Herkunft ermitteln zu . 2 Finder ist nur die 1 ,, den Fall in ist ur Kenntniß der Orts, Polizeibehstre zu bringen,
Kenntniß
Nach Bewandtniß der ÜUmstaͤnde wird nur der betreffende Stan— desbeamte wegen Dienstwidrigkeit im Aufsichtswege zur Verantwortung zu ziehen sein. Die Zulässigkeit einer ausdrücklichen Delegation erkenn der Entwurf (8. 26) zur Erleichterung der Eheschließung an.
. Eine Felge der vorgeschlagenen Bestimmung über die Zuständig⸗ keit der Slandesbeamten zum Eheabschluß wird allerdings die sein, daß Verlobte, die in Preußen weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Auf— enthalt haben, daselbst auch eine Ehe nicht schließen können. . Diese Beschränkung kann jedoch nur Ausländer treffen und läßt sich nicht umgehen, wenn nicht der Verheimlichung von Ehehindernissen . uit dem Abschlusse nichtiger 2c. Ehen Vorschub geleistet wer— en sell.
. der Anordnung, daß die Standesbeamten des Wohnsttzes und des gewöhnlichen Aufenthaltsortes der Verlobten zum Cheabschluß kompetent sein sollen, ergiebt sich als Folge die weitere Beistimmung, daß auch an biesen beiden Orten das auf Erforschung von Ehehindernissen abzielende Aufgebot geschehen muß (8. 29).
Da ferner der Fall denkbar ist, daß Verlobte, um dem Bekannt— werden von Ehehindernissen vorzubeugen, ihren Wohnsitz ändern, so verlangt der Entwurf, daß das Aufgebot auch an dem fruheren Wohn⸗ fee h falls dieser in den letzten sechs Monaten gewechselt worden ĩ 8 79)
Die für diesen Fall festzusetzende Frist ist in den verschiedenen Gesetzgebungen verschieden bemessen. Dieselbe beträgt nach dem ba⸗ dischen Gesetze 5. 71 3 Monate, nach dem cocke civis, Art. 167 6 Monate, nach dem A. L. R. 8. 141 Tit. I Thl. II. 1 Jahr und nach dem Reichsgesetz vom 4. Mai 1870 5. 5 6 Monate. Die Frist von 6 Monaten dürfte auxeichend sein.
Für die Bekanntmachung des Aufgebots erscheint der in 8. 29 vorgeschlagene Modus als der naturgemäße und mit den geringsten Kosten verknüpfte. ,
Die Bekanntmachung durch öffentliche Blätter ist im §. 30 nur für einen bestimmten Ausnahmefall vorgeschrieben, weil sie nicht un— beträchtliche Auslagen erfordert und voraussichtlich die öffentlichen Blätter doch von dem Inhalt der Aushänge kurze Notizen bereit- willig zur Kenntniß des Publikums gelangen lassen werden, wie dies n, mimt z. B. auch in dem Gebiet des Rheinischen Rechts geschieht.
Vor Erlaß des Aufgebots hat der Standesbeamte (8. 27) zur Vermeidung nichtiger oder ungültiger Ehen zu prüfen, ob die positiven Erfordernisse für eine gültige Ehe nachgewiesen sind und ob Ehehin⸗ dernisse nicht entgegenstehen. /
Sobald nach Entscheidung des zuständigen Beamten dem Erlaß des Aufgebots nichts entgegensteht, hat er das hierzu Erforderliche, nöthigenfalls im Wege der Requisition an diejenigen Standesheamten, in deren Bezirk es noch ehenfalls einer Bekanntmachung bedarf, nach ar, im Wege der Instruktion zu ertheilender Anweisung zu ver— anlassen.
Für den Fall, daß ein Aufgebot im Auslande erforderlich ist, hält der Entwurf es für zweckmäßig, ein erleichterndes Verfahren vor⸗ zuschreiben (5. 30. ö
Bei der dem Standesbeamten zur Pflicht gemachten Prüfung über die Zulässigkeit des Aufgebots und der Eheschließung G. 23 glaubt der Entwurf nach dem Vorgange des in ,. vom 4. Mai 1870 5. 3 und zur Vermeidung lästiger Weitläufigkeiten dem Standes beamten die möglichste Freiheit gewähren zu sollen.
Eine zweckmäßig gehandhabte Aufsicht wird gegen mögkiche Aus— schreitungen genügende Sicherheit gewähren.
S. 321. Wenn nach erlassenem Aufgebot e n zur Kennt⸗ niß des Standesbeamten kommen so wird selbstredend die Eheschließung auszusetzen sein und der weitere Verlauf ist der, ö entweder Dis⸗ bens von dem Ehehinderniß beigebracht und die Ehe abgeschlossen
schließung ausgesetzt bleibt. Gegen eine etwaige irrthümliche Beur⸗ theilung des Standesbeamten, schüßt die Beschwerde an die ihm vor- gesetzten Behörden im sonst vorgeschriebenen Instan enzuge.
Nach §. 158 ff. Tit. J. Th. II. des A. T. R. kann, nachdem das Widerspruchsrecht der unter dem Versprechen der Ehe geschwängerten Personen durch das Gesetz vom 24. April 1854, G. S. S. 195 im Wesentlichen aufgehoben worden ist, nur noch auf Grund eines älteren förmlichen Ehegelöbnisses gegen das Aufgebot und den Eheabschluß Einsprache erhoben werden.
Das ganze Verfahren, für welches der Tit. 40 Th. J. der A. G. O. im §. 1 — 11 einige Vorschriften enthält, läuft jedoch in diesem Fall wie auch in allen anderen Fällen, welche in den übrigen Landestheilen hierbei noch in Betracht kommen können, — weil bei der sittlichen Natur der Ehe ein Zwang zur wirklichen Eingehung derselben überall unanwendbar ist — in Wirklschkeit nur auf einen Entschädigungsanspruch hinaus, der, wenn er sonst begründet ist, auch selbständig und ohne das indirekte Zwangsmittel, das in der zeitweisen Verhinderung anderweiter Verehelichung liegt, verfolgt werden kann. Der Entwurf will deshalb das heregle, Verfahren fernerhin außer Anwendung setzen.
ö 33. 34. Die Zulässigkeit einer theilwelsen oder gänzlichen Df reiung vom Aufgebote wird von dem Entwurf für besondere Aus⸗ ahmeßustände anerkannt. Die Dauer der Wirksamkeit des Aufgebots ist in den verschiedenen Gesetzgebungen verschieden bestimmt und zwar: . französischen (Art. 65 auf 1 Jahr, in der badischen (8§. 73) auf
Jahr, in der, Frankfurter (8. 9) auf 1 Jahr, und nach der Ver⸗ ordnung vam 22. Februar 1864 (Rabe Bd 8, S. 13) auf 6 Wochen.
Der Entwnrf shlägt als angemessene Frist sechs Monate vor. e BG. 3 37. Die Bestim mungen über die Eheschließung fowie über die Eintragung derfelben sind im Wesentlichen aus dem Reichs gesetz vom 4. Mai 1870 entnommen und! dürften keinem Bedenken unterliegen.
. 6 insbesondere die Form anlangt, in welcher die Erklärungen der Verlobten und, der Ausspruch des Standesbeamten erfolgen sollen, so entspricht dieselbe der Wichtigkeit und Bedeutung des Aktes. Der Instruktion wird die Bestimmung vorzubehalten sein, daß über den Abschluß der Ehe den Neuvermählten stets ein Attest zu er— theilen, um den für die kirchliche Trauung erforderlichen Nachweis führen zu können.
§. 38. Im Interesse der Sicherheit des rechtlichen Verkehrs ist es nothwendig, von Amtswegen darauf zu halten, daß es am Rande einer Heirathsurkunde nachträglich vermerkt werde, sobald die be⸗ treffende Ehe getrennt, für ungültig oder für nichtig erklärt worden ist.
Vierter Abschnitt. Von den Ate rbe⸗Registern. 55. 39. 10. Die Frist zur Anzeige üuß bei einem Todesfalle kürzer sein als bei einer Geburt, damit die Feststellung des wirklich erfolgten Todes und der Identität noch vor der Beerdigung möglich bleibt. Es ist deshalb in anderen Gesetzgebungen eine Frist von 24 Stunden nach dem Tode vorgeschrieben. Angemessener Und ausreichend erscheint die im, S, 39. gewählte. Die Anzeigepflicht ist nach dem Vorgange der bezüglichen praktisch bewährten Bestimmung der Verordnung vom 30. März 1847 5. 4 geregelt. .
§. 41. Der §. 41 rechtfertigt sich als eine wiederholte Anwen⸗ dung des bereits im §§. 15 — 17 anerkannten Prinzips.
Bon der Zwangvernehmung zweier Zeugen, wie sie das Reichs gesetz vom 4 Mai 1870 und das französische Recht kennt, ist als ohne entsprechenden Nutzen erschwerend, Abstand genommen worden. „S5. 42. Der hier verlangte Inhalt der Beurkundung des Sterbe⸗ falles wird ausreichend sein, um die Personenidentitaäͤt des Verstorbenen und die Zeit des Todes festzustellen.
Die Bestimmung ist im Wesentlichen 4. Mai 1870 entnommen.
§ 43. Um unwahren Beurlundungen möglichst vorzubeugen, ver⸗ langt der Entwurf, daß bei der Anzeige eines Sterbefalles nach bereits erfolgter Beerdigung die Eintragung nur mit Genehmigung des Staatsanwalts nach Ermittelung des Sachverhalts erfolgen dürfe. Fünfter Abschnitt. Von der Beurkundung des Per⸗ sonenstandes der auf See befindlichen Personen. S5. 44— 47. Während das Deutsche Handelsgesetzbuch lediglich die allgemeine Vorschrift enthält, daß die Geburts- und Sterbefälle, welche sich auf Seeschiffen ereignen, in das Schiffsfournal, welches unter Aufsicht des Schiffers von dein Steuermann und im Falle der Verhinderung des Letzteren von dem Schiffer selbst oder unter seiner Aufsicht von einem durch ihn zu bestimmenden geeigneten Schiffsimann geführt wird (Art. 486), einzutragen sind (Art. 487), hat die See⸗ manns ⸗Ordnung vom 27. Dezember 1872 (Reichs⸗Gesetzbl. S 405) in den §§. 52, 53 für den Fall des Todes eines Schiffsmanns be⸗ sondere Vorschriften aufgestellt, welche die urkundliche Feststellung in ausreichender Weise sichern.
aus dem Reichsgesetze vom
Diesen Vorschriften schließen sich die Be⸗
men zu lassen, sofern die Anzeige pflichteten
die zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen auf Grund verpflichteten Personen durch Ordnungsstrafen bis anzuhalten, erscheint ungeachtet der Strafbestimmung unentbehrlich um die schleunige Befolgung der Anordnungen c ; auf genügende Weise sicher zu stellen.
wird, oder daß das Ehehinderniß bestehen und sonach auch die Che⸗
stimmungen des Entwurfes an. Sechster Abschnitt. Von der Berichtigung der Standesregister.
§. 48. Abgesehen von dem Falle, in welchem die Berichtigung einer Eintragung durch gerichtliches Urtheil geboten ist, will der Ent⸗ wurf eine Berichtigung nur auf Antrag eines Betheiligten zugelassen wissen, weil anzunehmen ist, daß die Berichtigung eines Irrthums, welcher von keinem der Betheiligten gerügt wird, im öffentlichen Interesse nicht erforderlich sei.
Wird aber ein solcher Antrag gestellt, dann erfordert die Wichtig keit der Maßregel, daß sie nur auf Anordnung der Aufsichtsinstanz ausgeführt wird.
„Die vorherige Vernehmung der Betheiligten empfiehlt sich jeden falls als zweckmäßig. Daß eine solche Berichtigung Betheiligten, die derselben nicht zu⸗ gestimmt haben, als Beweismittel nicht entgegengesetzt werden kann entspricht den allgemeinen Rechtsgrundsäͤtzen. ;
Daß ferner im Falle eines Widerspruchs der Antragsteller zum Prozeß zu verweisen, folgt daraus, daß das Verfahren vor dem Standesbeamten seiner Natur nach ein nicht prozeffualisches ist und demnach mit Entscheidung von Streitfragen sich nicht befassen darf.
Siebenter Abschnitt. Schlußbestim mungen. §. 49. Um die Erfüllung der Anzeigepflicht zu sichern,
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ist die
Jedoch entspricht es der Billigkeit, die Strafe in Wegfall kom⸗ . — wenn auch nicht von dem Ver⸗ t so doch rechtzeitig von anderer Seite erfolgt ist.
Die dem Standesbeamten in dem Entwurfe beigelegte Befugniß, des Gesetzes zu fünf Thalern
Aufnahme einer Strafbestimmung erforderlich.
der Standesbeamten
§. 50. So lange Militärpersonen im Inlande in Garnison
liegen und eine Mobilmachung nicht eingetreten ist, kann die Beur⸗ kundung ihres Personenstandes nach den erfolgen.
Vorschriften dieses Gesetzes
Eine Ausnahme hiervon ist jedoch geboten, sobald dieselben das inländische Standquartier verlassen, oder eing Mobilmachung eingetre· ten ists oder dieselben auf Schiffen z. der Marine sich befinden.
Die alsdann zu berücksichtigenden Verhältnisse werden aber der Art sein, daß sie für die Beurkundung des Personenstandes spezieller vielfach mit den übrigen Dienstvorschriften zusammenhängender An ordnungen bedürfen, weshalb letztere zweckmäßig, wie der Entwurf vor- schlägt, einer besonderen Königlichen Verordnung vorzubehalten sind.
8X ölL. Da, sobald dies Gesetz in Kraft getreten, die bisherigen Standesbeamten (Geistliche, Religionsdiener, Gerichte) außer Funktion treten, so könnte es zweifelhaft werden, ob dieselben 2 ferner zur Ertheilung von Attesten über die in den Kirchenbüchern c. beurkun⸗ deten Geburtzn, Heirathen und Sterbefälle befugt resp. verpflichtet seien
Der Entwurf hat ihre Berechtigung, aber auch ihre Verpflichtung hierzu ausdrücklich ansgesprochen. Maßgebend ist dabei insonderheit der Gesichtspunkt gewesen, daß die Gebühren für die Ausstellung dieser Atteste einen nicht unerheblichen Theil der Einnahme für die zur Zeit als Standesbeamte fungirenden Geistlichen gebildet haben
Eine Schmälerung dieser Einnahme wird demgemãß nur all mählich stattfinden, wogegen andrerseits auch die bisherige, nicht selten