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Berlin, 16. Dezember. .
Die Fortschritte in der Genesung Sr. Majestät des
Kaisers und Königs sind auch während der letzten Tage
nicht unterbrochen worden, obgleich Allerhöchstdieselben durch
die Nachricht von dem Ableben Ihrer Majestät der Königin Elisabeth sehr ergriffen worden sind.
Se. Majestät der König haben Allergnãdigst geruht: Den nachbenannten Offizieren die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen nichtpreußischen Ordens ⸗Dekorationen zu ertheilen, und zwar: des Königkich bayerischen St. Hubertus⸗Ordens: dem General-Lieutenant und General ü la suite Prinzen Friedrich Wilhelm zu Hohenlohe⸗Ingelfingen; des perfischen Sonnen- und Löwen-Ordens er ster Klasse: dem General⸗Major und General à la suite von Albe⸗ dyll, Chef des Militär-Kabinets und der Abtheilung für die persönlichen Angelegenheiten im Kriegs-Ministerium; sowie des Ritterkreuzes des Königlich portugiesischen Christus-⸗Ordens: . dem Seronde-⸗-Lieutenant und Feldjäger Geppert vom reitenden Feldjäger⸗Corps.
Deu tsches Reich.
Dem an Stelle des Herrn Fr. Aug. Hardt in Barmen zum Vice⸗Konsul der Vereinigten Stagten von Amerika daselbst er⸗ nannten Herrn Ernst Greef ist Namens des Deutschen Reiches
das Exequatur ertheilt worden.
Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Landrath z. D. von Woedtke zu Schlawe zum Regierungs⸗Rathe zu ernennen; und Dem Gewehrfabrikbesitzer und Stadtältesten Paul Sauer zu Suhl den Charakter als Kommerzien⸗Rath zu verleihen.
Der Königliche Hof legt heute, den 15. Dezember, die Trauer auf sechs Wochen für Ihre Majestät die verwitt—⸗ wete Königin an.
Die Damen tragen in den ersten vier Wochen, bis inkl. 11. Januar k. J. schwarze wollene hohe Kleider, Handschuhe von schwarzem Leder (nicht Glace), schwarze Fächer und den Kopfputz von schwarzem Krepp. Dieser Kopfputz besteht in den ersten zwei Wochen aus einer tiefen Flebbe mit ganz kleiner Spitze und breitem Saume, einer Haube mit gesäumten Strichen und zwei Schleiern, einem langen, welcher zurückgesteckt ist und bis zur Erde hinabreicht, einem kurzen, um damit das Gesicht zu bedecken; in der dritten Woche aus einer kleineren Flebbe mit längerer Spitze und schmälerem Saume und nur dem langen Schleier; in der vierten Woche aus einer kleinen Flebbe
mit langer Spitze.
In den letzten vierzehn Tagen, vom 12. bis inkl. 25. Ja⸗ nuar, erscheinen die Damen in schwarz⸗seidenen Kleidern und nehmen dazu während der ersten acht Tage den Kopfputz von glattem schwarzen seidenen Flor mit gesäumten Strichen, schwarze Handschuhe (Glacé), schwarze Fächer und schwarzen Schmuck; in den letzten acht Tagen erscheinen sie mit weißem Kopfputz, weißen resp. hellgrauen Handschuhen, weißen Fächern und Perlen. ö Die Herren, welche Uniform tragen, nehmen für die ganze Zeit der Trauer einen Flor um den linken Arm; in den ersten vier Wochen erscheinen sie mit beflorten Epauletten, Agraffen, Cordons, Porte⸗epöes, die Kammerherren mit beflortem Schlüssel. Diejenigen, welche nicht dem Militärstande angehören, tragen für die ganze Zeit der Trauer zum gestickten Rock die goldbordirten Beinkleider von der Farbe der Uniform und den goldbordirten Hut mit weißer Feder, zur kleinen Uniform dagegen schwarze Beinkleider und den dreieckigen Hut mit schwarzer Feder und in einem wie in dem anderen Falle dazu in den ersten vier Wochen schwarze wollene, in den letzten vierzehn Tagen schwarze seidene Westen, so wie während der ersten fünf Wochen schwarze, in den
letzten acht Tagen weiße Handschuhe. Die Herren, welche nicht Uniform tragen, erscheinen während der ganzen Trauerzeit mit einem Flor um den linken Arm und mit schwarzen Unterkleidern und nehmen dazu in den ersten vier Wochen schwarze wollene, in den letzten vierzehn Tagen schwarze seidene Westen, sowie während der ersten fünf Wochen
ö schwarze, in den letzten acht Tagen weiße Handschuhe.
Berlin, den 15. Dezember 1873. Der Ober⸗Ceremonienmeister: Graf Stillfried.
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Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Eschhofen über Limburg, Hadamar und Hachenburg nach Troisdorf nebft Abzweigung von Hachenhurg nach Wissen durch die Hessische Ludwigs⸗Eisenbahn-⸗Gesellschaft. Vom 4. Dezember 1873.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc.
Nachdem die in Mainz domizilirte Hessische Ludwigs-Eisenbahn⸗ Gesellschaft darauf angetragen hat, ihr in Fertsetzung der Bahn von Frankfurt 4. M. über Camberg nach Eschhofen die Konzessien zum Bau und Betriebe einer Eisenbahn von Eschhofen über Limburg, Hadamar und Hachenburg nach Troisdorf nebst Abzweigung von Hachenburg nach Wissen zu gewähren, wollen Wir diese Konzession, sowie das Recht zur Expropriation und zur vorübergehenden Benutzung sremder Grundstücke nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unter der Bedingung hierdurch ertheilen, daß auf die neue Bahn nebst Zweigbahn die Bestimmungen der Konzessions-Urkunde, betreffend den Bau und Betrieb einer Eisenbahn von Frankfurt a. M. nach Cam⸗ berg 2c. vom 7. August 1872 mit folgenden Modifikationen Anwen⸗ dung finden.
I. Die neue Bahn inkl. Zweigbahn muß längstens innerhalb fünf Jahren, vom Tage der Konzessions⸗Ertheilung ab gerechnet, betriebsfähig vollendet sein.
II. Die Gesellschaft übernimmt die Verpflichtung, nicht nur auf der neuen Bahn und Zweigbahn, sondern auch auf ihrem gesammten übrigen Bahnnetz und zwar auf letzterem vom 1. Januar 1874 ab, für die Beförderung von Truppen, Militär- Effekten und sonstigen Armee⸗Bedürfnissen diejenigen Normen und Sätze zur Einführung zu bringen, welche von dem Bundesrathe des Deutschen Reichs für Staatz⸗Eisenbahnen im Bundesgbeiete sestgestellt sind, oder später festgestellt werden mögen.
Die gegenwärtige Urkunde ist auf Kosten der Gesellschaft durch die Amtsblätter der Regierungen in Wiesbaden und Cöln zu ver⸗ öffentlichen, von Ertheilung der landesherrlichen Konzession und des Expropriationsrechtes aber eine Anzeige in die Gesetz Sammlung auf— zunehmen. n
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 4. Dezember 1873.
(L. S.) Wilhelm.
Camphausen. Graf zu Eulenburg. Dr. Leonhardt.
Dr. Falk. von Kameke. Dr. Achenbach.
Auf den Bericht vom 18. November d. J. will Ich dem wieder beifolgenden, von der Hoya⸗Diepholzschen Landschaft beschlossenen Statute, betreffend Abänderungen der Verfassung dieser Landschaft vom 3. Mai 18653, nach Anhörung des Propinzial⸗Landtages der Pro⸗ vinz Hannover, in Gemäßheit des 5. 4 der Verordnung vom 22. Sep⸗ tember 1867, betreffend dle Provinzial -Landschaften im Gebiete des vormaligen Königreichs Hannover (Gesetz⸗Sammlung Seite 1635) Meine Genehmigung hierdurch ertheilen.
Berlin, den 24. November 1873.
Wilhelm. Gr. zu Eulenburg.
An den Minister des Innern.
Statut, betreffend Abänderungen der Verfassung der Landschaft der Grafschaften Hoya und Diepholz vom 3. Mai 1863 (zu vergleichen Gesetz-Sammlung für Hannover, 1863, Abtheilung J. Seite 179.
Art. 1. In dem dritten Absatze des §. 5 des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1563 werden die Worte: „den drei Landräthen“ gestrichen und durch die Worte ersetzt:
„den fünf der ersten Kurie angehörenden Mitgliedern des Aus⸗ schusses (5. 21).“ .
Art. 2. In dem vierten Absatze des 5. 12 gesetzes vom 3. Mai 1863 werden die Worte: ö „welche nach der jetzigen Steuergesetzgebung mindestens zur achten Klasse der Personensteuer beschrieben sind“ gestrichen und durch die Worie ersetzt:
„welche bei Veranlagung der Staatssteuern mit einem jährlichen Einkommen von mindestens 600 Thlr. zur Klassensteuer beschrieben sind.“
Art. 3. Der §. 22 des Verfassungsgesetzes vom 3. Mai 1863 erhält folgenden Zusatz:
„Der Ausschuß ist ermächtigt, die ihm nach den vorstehenden Be— stimmungen zugewlesenen Obliegenheiten in geeigneten Fällen durch von ihm zu bestellende besondere Kommissionen wahrnehmen zu lassen.
Der Ausschuß wird von dem Präsidenten desselben berufen. Er muß berufen werden, wenn die Mehrheit der Ausschußmitglieder auf die Berufung anträgt. In dem Einberufungsschreiben sind die zur Verhandlung kommenden Gegenstäude wenigstens im Allgemeinen an⸗ zugeben.
Der Ausschuß ist in der auf Berufung erfolgenden Versammlung beschlußfähig, sobald mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Er beräth und beschließt über alle vorkommenden Angelegenheiten in ungetrennter Versammlung. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag.“
Art. 4. Die beiden letzlen Absätze des §. 27 des Versassungs⸗ gesetzes vom 3. Mai 1863 werden gestrichen und durch die folgenden Bestimmungen ersetzt:
„Die beiden gegenwärtig in Funktion befindlichen Landschaftsräthe verbleiben in Betreff ihrer Besoldung, sowie der Diätensätze, resp. Reisekostenvergütung in den bisherigen Verhältnissen; imgleichen behält der gegenwärtige zweite Landschaftsrath seinen Anspruch auf Ascension in die gegenwärtige Besoldung des ersten Laudschaftsraths; auch wird bestimmt, daß demselben ausnahmsweise bei der erstmaligen Erledi⸗ gung des Präsidentenpostens die Nachfolge in diesen zustehen soll.
Die künftig in Funktion tretenden Landschaftsräthe erhalten als solche keine Besoldung; der Gehalt des aus der Zahl der Landschafts⸗ räthe in der Folge gewählt werdenden Präsidenten der Landschaft
des Verfassungs⸗
wird durch den Landtag festgestellt, kann jedoch ohne Zustimmung der ersten Curie auf einen geringeren Betrag als jährlich 250 Thlr, nicht herabgesetzt werden. Dem Präsidenten der Landschaft liegt es obs gus der ihm gewährten Besoldung den für ihn in Behinderungsfällen etwa eintretenden Stellverfreter zu entschädigen. ö.
Die durch die Einziehung der bisherigen Besoldungen der drei Landschaftsräthe disponibel werdende Summe von jährlich 770 Thlr. wird vom 1. Januar 1875 ab zur Hälfte der gesammten Landschaft, zur andern Hälfte der ersten Curie zur Verfügung gestellt, Die Besoldung der gegenwärtigen, sowie jedes künftigen aus der Zahl der Landschaftsräthe zu erwäͤhlenden Praͤsidenten der Landschaft sst demselben aus den der letzteren im Allgemeinen zur Verfügung stehenden Mitteln zu gewähren. ;
Die Besoldung des gegenwärtigen zweiten Landschaftsraths, im⸗ gleichen die durch die Führung der ritterschaftlichen Matrikel entstehen · den Kosten hat die erste Turle zunächst aus der ihr zur Verfügung gestellten Hälfte der bisher zur Besoldung der drei Landschafteräthe verwandien Summe zu bestreiten. Ueber den nach Berichtigung jener Besoldung und der Kosten der Führung der Matrikel etwa verblei⸗ benden Üeberschuß dieser Summe, sowie über den nach demnächstigen Hinwegfall jener Besoldung disponibel werdenden ganzen Betrag der der ersten Curie überwiesenen Summe kann die letztere zur Förderung ihrer Interessen mit landesherrlicher Genehmigung verfügen.“
Art. 5. In dem zweiten Absatze des 5. 32 des Verfassungs⸗ gesetzes vom 3. Mai 1863 wird das Wort „ordentlichen“ gestrichen.
Auf den Bericht vom 23. November d. Is. will Ich in Verfolg des Engeren Ausschusses der Schlesischen Landschaft genehmigen, daß die von Weihnachten 1873 ab auszugebenden Pfandbriefe und Zins⸗ Coupons der Schlesischen Landschaft in Deutscher Reichswährung aus— gefertigt werden. Die Anlage erfolgt zurück. Berlin, den 27. November 1875. Wilhelm.
Camphausen,. Gr. zu Eulenburg. Dr. Achenbach. An den Finanz⸗Minister, den Minister des Innern und den für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal-Angelegenheiten. Der praktische Arzt Dr. Leistner zu Endtkuhnen ist zum Kreis⸗Wundarzt des Kreises Stallupoenen ernannt worden. e
Finanz⸗Ministe rium.
Bekanntmachung. . Nach 5§. 29 des mit dem 1. Januar 1874 in Wirksamkeit tretenden Gesetzes vom 30. Mai d. J. betreffend die Erbschafts⸗
steuer, follen die zur Feststellung und Einziehung der Erbschafts⸗ Feuer Beträge bestimmten Erbschaftssteuer⸗Aemter nach Vorschrift der zuständigen Ministerien von denjenigen, welchen die Führun
der Todtenlisten obliegt, periodische Auszüge aus letzteren 3 Maßgabe der für diesen Zweck anzuordnenden Formulare er⸗ halten.
Demgemäß wird angeordnet, daß alle diejenigen Geistlichen und Civilstands⸗Beamten, denen nach den bestehenden Vorschrif ten die rechtsgültige Beglaubigung von Sterbefällen durch Ein⸗ tragung in das von ihnen zu führende Register (Kirchenbuch) obliegt, in den ersten zehn Tagen der Monate Januar, April, Juli und Oktober eine vollständige, durch ihre Unterschrift zu beglaubigende Liste derjenigen Personen dem zuständigen Erb⸗ schaftssteuer⸗Amte einzusenden haben, welche in den letz verflosse⸗ nen drei Kalendermonaten als gestorben in das von ihnen ge⸗ führte Register eingetragen sind.
Für die Stadtbezirke von Berlin, Breslau, Cöln sind die Todtenlisten nicht in vierteljährlichen, sondern in einmonatlichen Abschnitten aufzustellen und binnen zehn Tagen nach dem Schlusse jedes Monats einzusenden. Kommt im Laufe des betreffenden Zeitabschnitts kein Todesfall vor, so ist dieses dem Erbschafts⸗ steuer⸗Amte binnen gleicher Frist schriftlich anzuzeigen (Vakat⸗ Anzeige).
Da das Gesetz vom 30. Mai d. J. und diese Anweisung sich nur auf die nach dem Schlusse des laufenden Jahres ein⸗ tretenden Sterbefälle beziehen, so sind die hier angeordneten Todten⸗ listen beziehungsweise Vakat⸗Anzeigen zuerst für das erste Viertel⸗ jahr 1874 bis zum 10. April 1874, in Berlin, Breslau und , für den Januar 1874 bis zum 10. Februar 1874 einzu⸗ reichen.
Für diejenigen Todesfälle, welche bis zum 31. Dezember d. J eintreten, verbleibt es bei den bisherigen Vorschriften. In den Bezirken, in welchen gegenwärtig die Erbschaftsstempel⸗Verwal⸗ tung den Gerichtsbehörden obliegt, bewendet es mithin bei der Einsendung der Todtenlisten für das dritte Tertial 1873 an die Gerichtsbehörden.
Zu den Todtenlisten ist das vorgeschriebene Formular, wel ches die Regierungsbehörde des Bezirks den betreffenden Geist⸗ lichen und Civilstands⸗Beamten, einschließlich der Militär⸗ und Marine⸗Geistlichen, zustellen wird, unter genauer Beachtung der im Vordruck der ersten Seite gegebenen Anleitung zu benuhen.
Die Sendungen der Todtenlisten und Vacat-Anzeigen an die Erbschaftssteuer⸗Aemter erfolgen Seitens derjenigen Geist= lichen und Civilstands⸗Beamten, welchen nicht aus siskalischen
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Meines Erlasses vom 30. Oktober v. Is. hierdurch nach dem Antrage ;
Minister