logo Sack. Preir Mr gute CQnalität in Santos
sorrath in Santos 76, 000 Sack. 29. Dezember. , n.)
. ; jan n d KRollenwa aren durchweg günstig und sehr fest. Dango, 29 Dezember. (V. . B.) Roheisen fest. Mired
nampers warrants 1116h. Lil ve
. 3 20000 B., davon 15 000 B. amerikanische, . 6. . U eüverhback, 29. Dezember, Nachmitt. .
bericht) Baum wolle. nund Exzort 2000 B. Stetig Ankünfte unverändert.
Kidd. Orlenns So, middl. amerikanische Sz. fair Dhollerah
Me, maiddl. fair Dhollorah 5, good middl. Dhollerah 45. mid 4. DPhollerah 4], fair Bengal h fair Broteh 5g, nem fair Gomra 55, adres 5g, fair Barnam 8]. fair Smyrna
d fair Ora 6ysis, fair Kir Egyptian 9.
Upland nicht unter good ordinary und nicht unter lo middling
November Verschislung 85 3 Hanis, 29. Dezemper, Nachmittags. (M. E. B)
Eroduktenmarßkt. Weizen behauptet, per Dezember 38, 50, .. Januar- April 39,00 — Mehl fest, per Dezember, per Jantar-
— Rüböl fest, pr. Dezem-
ebrnar und per Januar- April S6, 25. ber S6, 50. pr. Januar- April S6, 50, pr. Mai-August 88, 50 — fest, pr. Dezember 70 25. Wetter:; Schön.
eres - Torka, 29. Dezember, Abends 6 Uhr.
Orleans 16.
do. 0. Philadelphia pr. Gallon von 67 Pfd. 13. Rother Erühjahrsweigen 1D. 65 C. Kaffee 25. fracht 12.
hook, 29. Dezember, Vormitt. (w. T. B.) Bau mnolle. ;
Ansangsbericht.) Nuthmasslicher Umsatz 100090 B. Stetig. Tages- 14000 B. ost-
Umsatz 12.000 B, davon für Spekulation
(T. B. W.) Waarenbericht. Banmwolle in New-Lork 163, do. in Neꝶ- Petrolenm in New-Tork Pr, Clallon von sz Pfd. 135, Mehl 6 D. 856. zucker 8. Getreide-
Venn Tork, 29. Dezbr. Banu mw ollen-Wochenbericht. Zufahren in allen Unionshäfen 21 6, 00 B. Ausfuhr nach England 52,000 B., nach dem Kontinent 40,000 B. Vorrath 735,000
5 *
Die Dirid. von Sꝛe — 18 Thlr. pr., 30. September er. gelangt Jom 1. Februar fut, ab pei der itteldeutschen Creditbank In Berlin zur A
REleler ien branerel· gesellaohan Vormals Soheibel. Die für das Geschäftsjahr vom I. GFtober 872/73 festgesetzte Biryid von 4R kann vom 2. Januar fut, ab bei Seelig C Co. in Berlin er- hoben werden.
Chemlsohe Fabrik Eisenbättel in Braunsohwelg. Die Divid. für das am 30. Juni cr. geschlossene Geschäftsjahr gelangt mit 5 *. — 10 Thlr. bei Eberhard Mencke ipn Braunschweig zur Ausz.
CGemer al- Vergammi Itumg enn.
4. Januar 1874. Aktien- Brauerel Elohberg bei Sohwleobus. Ordentl. Gen. Vers. in Schwiebus. 8 Ha da . 335,6 , , hwach. bedeckt
Berliner Patent Fellen Fabrik Aktien- dosell- ,,, . Kd
Sohast. Ausserordentl. Gen. vVers. in Bersin' ö . , . r ne . ner r.
t, , an, n. 3 Ftockhon ,, , 6 ö ,
soha usserordentl. Gen. - Vers, in Braun- e,, * . 53 J ö 1 ; 8 Ox5s 3 956 8W., lebh. bedeckt
schweig. 36 3 ; .
Ausreä6eakamg von Aktiem unnd Comm p omas. S Nelsingi̊r. K K . Aachen Mastriohter Eisenbahn- deselischaft. Bi- lalons der S Moskat . . 29 — , dart bed 44 * Prior. Oblig. Verden gegen neue gouponbogen bei A. H. Hey - 6 Memel... 340 343390 —= 15-07 V. dene, e,, mann K Co. in Ferlin umgetauscht; 8 Ins. in Nr. 307. 7 Flenghurg 3397 363 Sg yy, lebh. bedectt.
Essener Bergwerks- Verein König wwiheilm. Hber Umtausch 7 Tänigs berg. zäh, 3 36 —= 34 2 ', seh', e, der Interimsquittungen gegen denintire Stick- erfolgt vom 29. De- 6 Danzig 3341. 435 8 3.44 — 35 2 heiter. ) zember er. ah bei dem . Schaaffhausenschen Bankvsrein än Fön“ , , 339,3 43 = 2.5 – 3.4 8w., mäss. bewöltt.
Ha im el iz um gem 1ͤνα/ Ver La. 7 Kieler Haf, 340,0 — —,0 — 880., mäss. heiter.
Illslter Krels Obligationen. Die sämmtlichen 5x Oblig. sind 7 G56slin 341.4 4,3 — 5,0 — 4,48 W., s. sch. bedeckt, Nebel. zum J. Juli fut. gekündigt; s. ins. in Nr. 307 338.7 — = 490 — 8, lebhaft. heiter. Graudenzer Rreis- Obiigationen. Die simmtlichen Kreis- Oblid. 7 Vilheirmash, 538,95 — — 36 — S., schwach. heiter. sind zum 1. Juli fut. gekündigt; s. Ins. in Nr. 307. 6 GStettin . 341,9 4,2 — 45 — 3,5 W., mässig. bedeckt, Nebel. Friedländer ERrels- Obligationen. Die simmtlichen Oblig. sind 3 Gröningen ,, ö. stille. schön.
. heiter.
West salisoher praht Industrie - Veroln. Die Bilanz .
Juni er. nebst Gewinn- und Verlust-Konto; s. Ins. in Nr. Usæmeen. . R Für die diesmalige Liquidation der delsenkirohen Bergwerks- tien werden die vollgezogenen Quittungen der Diskont -Gdesess- Schaft, mit Blanco-Cession versehen, für lieferbar erklärt.
Lelera f Hhalache wittex eum aher Beate.
Allgemeine Himmels- ] ansicht.
(Schluss-
ort. Bar. 2 wehr. Aby wind
*. F. v.. V. M.
Spiritus
zum J. Juli fut. gekündigt; s. Ins, in Nr. 307. 6 Bre 340,7 ö —4, 5 — 880., schw.
miau a n eur .
Lolpaziger Baubank. Eine weiters Ein. von 30x7 — 30 Ihr. Pro Aktie, ist vom 2. bis 7. Februar fut. bei der Gesellschafts kasse
in Leipzig zu leisten.
Braunsohwelglsohe Ban- Gesellsohaft. Die am 15. Novem- ber er fällig gewesene Finz. von 20 x oder 40 Thlr, auf die In- Die In-
Betrag nebst 5* Verzugszinsen bis 1. Fepruar fut. bei der Gesellschaftskasse in
terimsschein Nr. 1 und 701 ist bis jetzt nicht geleistet. haber derselben werden aufgefordert, den fülligen
Braunschwei einzuzahlen. Steinkohlenban - Verein
Jannar fut, an Hentschel & Schul in Zwickau zu leisten. Amor Hamma erm.
Nürnberger Aktien Bierbranere vorm. Heinr. Henninger.
̃ Ralsergrupo. zu Gersdorf. 9. Finz. mit 5 Thlr. auf jeden Interimsschein ist am 14. und 15.
5 Stadt Obligationen von Königsberg 1. Pr. Die siümmt- S He 538,7 — — 1.5 — 886, chm. B. lichen Oblig. sind zum 31. Mar fut. gekündigt; s. Ins. in Nr. 367. 3 Berli. 349,7 44,6 = 2 358. schw. Obligationen des Rrelses Niederung. Hie simmtlichen Oblig. 3 Posen.... 3385 3.5 — 3,9 —2, 0 8. s. schw. 2ind zum 1. uli fut. gekündigt; s. Ins, fi. Nr. 307. M änster. 356, 9 o,. — 4. 5 — 54 86, schw. Pfandbriefo des Danziger Hypotheken- Vereins. Das Ver- G Lorgau. .. 338,3 4 65, — 5.9 =- 3.8 65, mässig. zeichniss der ausgeloosten zum I. April fut. gekündigten Pfandbriefs; 6 Breslas 336,7 3,8 — 47 —2, 3 86, schw. trübe. s. Ins. in Nr. 367. S Bruüssez 37,9 — 03 — 1080., schw. heiter. Bomster Ereis - Obligatlonen. Das Verzeichniss der ausge- 6Cö5in.... — 2,5 —– 3,3 80. schw. heiter. loosten zum 1. Juli fut. gekündigten Oblig.; s. Ins. in Nr. 307. 6 Ries hade. 336 P 4,6 — O., lebhaft. völlig heiter. Obligationen der Sozietät zur Regulirung der Unstrut von 6 Rati ho- —6,2 — 2, 10. schw. mehl. Bretleben bis Nobra. Has Verzeichniss den ausgeloosten zum J. 6 Frier. * 4 — , 3 — 3,5 N09, schw. heiter, Reif. Juli fut. gekündigten Oblig.; s. Ins. in Nr. 307. S Cherbourg. : 3 l 886, mäss. heiter. 41 Obligationen der Stadt Hannover. Das Verzeichniss S Havre,. 336,595 — — S0 ., mässig. trübe. Die der ausgeloosten zum 1. Juli fat. gekündigten Oblig.; s. Ins. in 7 Karlsruhs. . 335,4 — No., schw. heiter, Reif. Nr. 307. 8 St. Mathien 535,5 — S80., bewegt. bedeckt. Arg n eise von Im eliuus t s π IG fter—
Görlitzer Aktien-Brauerel. Die Bilanz pro 30. Septemper cr.
t Sestern. Nachmittag SVW. mässig. * strom qc. Gestern w gen n Lernt entss ne in Kr. g.
ganz bedeckt. bedeckt. heiter. ganz heiter.
6 5 z
* . 5
— — J *chmittag 8. schwach, Strom 8. Y gestern. Schnee.
Verkäufe, Verpachtnngen, Submissionen ꝛc.
sss! Ohberschlesische Eisenbahn. 0 Es sollen die Erd⸗ und . Planirungsarbeiten nebst Mau⸗ verarbeiten an Durchlaässen der Loose XV. und TIV. von Sta—
tion 163 bis
Strecke
29318. 31891,
Der
ns, , , de,, der,, i e / / e, ,, , . Deut sches Gewerbe⸗Musenm.
39832 - 30881. 390963. 311428 31442,
26191 —- 361903.
Tun sammen 298 Sstüch 140 Hnmterims-
unserer Bank, die auf den geschriebene Einzahlung von weiteren SO Y nicht geleistet ist, und in Foige dessen die Inhaber der- a. für Möbel, Gefäße, Geräthe und bauliches Ornament; selben hiermit, nach §. 6 unserer Statuten, aller b. ihrer Anrechte verlustig und die Interimsschein als erloschen erklärt werden.
HRremem, den 24 Dezember 1873.
34169 — 34423; 35650 — 35656.
Einganz: Königgrätzerstr. 120 gegenüber der Dessauerstraße. .
Der Unterricht beginnt am Montag, den 5. Jannar 1874. Der Stundenplan bleibt unverändert.
Die Compositionsklassen 74. und 6
schłhheüime 19.21. Mai 1873 aus-
ö. für Flachmuster: Weherei, Stickerei, Zeug⸗ und Tapetendruck ꝛc. sind täglich von 9 —5 Uhr geöffnet.
Damen können in den Klassen 4-9 des Unterrichtsplanes eintreten. Unterrichtspläne und Karten im Bureau des Museums, täglich von 10—2 Uhr.
Vorstand der Deutschen — Die Sammlung ist täglich, außer Montags, von 10-3 Uhr unentgeltlich geöffnet; die Nationalbank. Bibliothek Montag, Dienstag, Freitag und Sonnabend von 18 Uhr bis 10 Uhr Abends, sowie nach
in sind verstegelt und portofrei mit der
Aufschrift: „Suhmission auf die Ausführung von Erd⸗ und Plauirnngsarheiten 2c. zur Eisenbahn Breslau-Mittelwalde⸗“
bis zu dem auf Montag, den 12. Januar F. JZ,
n 11 37 in dem oben bezeichneten Central-Rureau anberaum— 1874 an, ten Snhmissions Termin an uns einzureichen, wo Die Ain deren Eröffnung in Gegenwart der etwa erschienenen migung zu Submittenten erfolgen wird. Bres lau, den. 27. Dezember 1873. Königliche Direktion der Oberschlestschen Eisenbahn.
Verloofung, Rmortffatitoõn, Jims zahlung u. s. w. von öffentlichen Papieren. e 3788
eutsche Vationalbank.
Wir bringen hierdurch zur öffentlichen Kenntniss, dass auf: No. 1999, 1926 - 1990, 26686 - 621, 2685 bis 2699, 28 1 23355. 28z7 - 2882. 4035 bis 4046, 2953 3990, 19161— 10463 19294 16295, 11038 11949, 11451 bis 1454, 1igg9gs 11999, 12656 - 18662, 13438 - 13441. 13199 13599, 13682 pis 13699, 15842 15860 15899, 12991, 29716, 22239, zz290, 26122, 26514 bis 26516, 26922, 27438 - 22152, 2219 bis
3837
eines
mit einem Jahresgehalt von 700 Thlr. vom 1. April
Nenmw
3835
Nachdem
erhoben.
Verschiedene Bekanntmachungen. Die Stadt Neuwied
stellung erfolgt im Falle höherer Geneh⸗ nächst provisorisch. Tage Qualifizirte versorgungsberechtigte Bewerber wollen Zeugnisse und Lebenslauf bis zum 1. Februar k. J bei . Stelle einreichen. ed, den 26. Dezember 1873.
Bergisch Markische
die Meile als Entfernungsmaß aufgehoben worden ist, werden auf den unter unserer Verwaltung stehen⸗ den Bahnen bis auf Weiteres die Meile berechneten Fracht- und sonstigen Gebühren unverändert für die Entfernung von 7,5 Kilometern
Elberfeld, den 27. Dezember 1873. Königliche Eisen bahn-Direktion.
D. H. Wätjen. L. G. Dyes. persönlicher Meldung beim Direktor, bei Tage von 10—3 Uhr. u. 2119
Saunover Brannschweigsche Hagelschäden⸗ Versicherungs⸗ Gesell schaft.
In Gemaͤßheit des Art. 9 der Statuten werden die Mitglieder der Gesellschaft zu der ordent⸗ lichen Generaluersammlung
auf Montag, den 12. Januar 1874, Vormittags 10 Uhr, in Kastens Hötel hierselbst
beabsichtigt die Anstellung
Folie ãonmissars
eingeladen.
. . S8 ordnung: I) Erstattung des Geschäftsberichts. . 2) Vorlage der dechargirten Rechnungen.
3) Erledigung sonstiger Geschäfte nach Art. 20 der Statuten. Hannover, den 27. Dezember 1873.
Das Direktorium. Grieffenhagen. v. Alten. G. Meyer, Ir. v. Estorff⸗· Neetze.
Der Bürgermeister. Waldeyer. (a. 1173/12)
) . 711 821] ⸗ . . halberstadt⸗ Blankenhurger Eisenbahn⸗Gesellschaft. ; . Eifeibahr Die Aktionäre unserer Gesellschaft werden zu einer außerordentlichen General⸗Ver⸗ durch Reichsgesetz vom 7. Hecker cr. sammlung
auf Donnerstag, den 2B. Januar 1824, Vormittags 11 Uhr,
in der Bahnhofs⸗Restauration hierselbst ergebenft eingeladen.
Gegenstand der Berathung und Beschlußfassung: Abrechnung mit den Bau⸗Unternehmern
ö Herren J. L. Eltzhacher Co. in Cöln. Die in 8. 29 unseres Statuts vorgeschriebene Deposition der Äktien behufs der L
bisher für eine
Iro]
„dem Statute der
die landesherrliche Genehmigung zu ertheilen geruht.
lung pro 1873
renden Central⸗Landschaft für die Preußkschen Stazten
eröffnet werden.
. platz Nr. C5. (WV. )
Berlin, den 16. Dezember 18f3
Central-Landschafts⸗Direktion für die Preußischen El nenn gern,
Staaten.
Vom Krtzons. Car vom Hamit. ö vom Höller. V Seyderitz.
Nachdem inzwischen dieser Allerhöchste Erlaß nebst dem Statute durch die Gesetz Samm⸗
r. 23 S. 309 und durch die betreffenden Amtsblätter veröffentlicht den i ĩ weiter mf n . Vorbereitungen e nn ö. wird der ehe f, J
mit dem Beginn des Jahres 1874
vom HR ärhben.
ꝛ 3 esch 1 . egitimation der zur Versammlung Erscheinenden und der Festftellung ihres Stimmrechts ꝛc. erfolgt:
1) in bei der B eigis Bank Bekanntmachung. in Braunschweig bei der Braunschweigischen Bank, Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses vom 21. Mai 1873
Central⸗Landschaft für die Preußischen Staaten“
7) in Hannover 2. bei dem Bankhause Ephraim Meyer K Sohn, . Provinzigl⸗ Dis konto. Gefelsschaft, 3). in Cöln bei dem Schaaffhausenschen Bankyvereine und zwar spatestens am 3. Kalendertage vor der Versammlung. Braunschweig, den 26. Dezember 1873.
betrieb der zu Berlin domizili⸗= Der Verwaltungsrath. Gothaisch
dern auch zuverläffige
Hothaische Zeitung enth
Landes und wird von allen Behörden er Abonnementspreis ist auf der
s gratis erhält 3. . die G ö 6 . regus gratis erhält. welche durch die Gothaische Zeitung werden mit 15 Gr. pro Zeile e . Bestellungen nehmen alle P
Gotha. 533
vom Tettembornm. erzogl. Sächs.
Soma hart.
⸗
zum Deutschen Reichs⸗A1u;
46 348.
Erste Beilage
Dienstag, den 30. Dezember
. 1 .
tiger und Königlich Preußischen Stan
2 —
mer. —
—
Landtags ⸗ Angelegenheiten.
i ber. Der dem Hause der Abgeord⸗ 1 5 3 übersendete Entwurf der, Pro⸗ vinzial-Ordnung für die Provinzen Preußen, Bran⸗ denburg, Pommern, Schlesien und Sachsen hat fol⸗
2
Wortlaut: . 3 H elm von Gottes Gnaden Konig von Preußen ze. . ᷓ bei äuser des Landtages für die Pro⸗ verordnen mit Zustimmung beider Häuser är Tauche vinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, Schlesien un chsen, et: c inzialverfassung äst itel, Von den Grundlagen der Provinziglve assung. . Von dem Umfange und der Begrenzung der , ,. ättigen Begrenzung ; 1. Die Provinzen bleiben in ihrer gegenwättigen Begrenzun Ver abeziike bestehen. ; . 8 . m! h Provinz Brandenburg mit . r Haupt⸗ und Residenzstadt Berlin, k res Verwaltungsbezirks nach näherer Vorschrift dieses , , ,, mit den Rechten einer Korporation aueggstattetzn . ö. zur Selbstverwaltung seiner Angeleg nheiten. ö . . ö . nigen Kreise und einzelnen Orischäften, welche . . deren provinzialständischen Verbande gehört ha ben auß . . aus und in den Kommunalverband derjenigen Provinz ein, renzen sie belegen sind. . . 6 il in Folge der Ausführung de J Fer e forderliche ö, zwischen den Betheiligten is e altungswege zu bewirken. . Fntscheid H welche hierbei entstehen, unterliegen der Entscheidung Ober-Verwaltungsgerichts. . 9 §. 4. (Veränderung der ,, Proyinzialgrenzen erfolgt durch Gesetz. J H . derartigen Veränderung ,, emnndersetzung zwischen den Betheiligten ist auf dem im §. 3 bezeich neten Wege zu bewirken. . J K solcher Gemeinde⸗ oder J zugleich Provinzialgrenzen sind, ziehen die Veränderung der letzteren ohne Weiteres nach sich. . ö . 6 jede ö . der K ist durch die Amts blãä er hetheiligten Provinzen, bekannt zu machen. . . ) i nn, Verhältnisse werden durch Veränderungen der Provinzialgrenzen (5§. 2 und H) nicht berührt, . ö. vwwoeiter Abschnitt. Von den kö der Provinz, ihren . Rechten und Pflichten. 4 §. 6. Angehörige der Provinz sind alle Angehörigen der zu der vinz gehörigen Kreife. . 5 36 o §. 9 . der Angehörigen der Provinz.) Die Angehörigen der oplnz sind berechtigt — ö kö . . . Theilnahme an der Verwaltung und Vertretung der Provinz ach näherer Vorschrift dieses Gesetzes, . 39 . 3 ö. Mitbenutzung der öffentlichen Gsfnrichtungen und, Anstalten der Provinz nach Maßgabe der für dieselben bestehenden Bestumn rungen. F 8. (Beitragspflicht zu, den Propinziglabga ben.) Die, Ange hörigen der Provinz sind verpflichtet, zur Befriedigung der Bedůrfnisse des Provinzfalverbandes Abgaben aufzubringen, insofern Her Pro⸗ oinzial-Landtag nicht beschließt, diese Bedürfniss zus dem Vermögen bes Provinzialverbandes oder aus onstigen Einnahmen zu bestreiten. F. 9. (Grundsätze über die Vertheilung und Aufbringung der pvinzial⸗Abgaben. Die Verthessung der Provinziglahgaben darf ch keinem anderen Maßstabe, als nach dem Verhältnisfe der von
Die Veränderung
. de, Angehörigen der Provinz zu entrichtenden direkten Staatssteuern
und zwar nur durch Zuschläge zu denselben erfolgen. . '. . ie Grund-, Gebäuse⸗ und Gewerbesteuer der Klasse A. J. sind
. ierbel mindestens mit der Hälfte und höchstens mit, dein vollen Be— . . dessenigen Prozentsatzes heranzuziehen, mit welchem die Klassen—
und llassifizirte Einkommenstener helastet wird. Ini Uebrigen kann , von der Heranziehung gan; freigelassen, darf aber keinen Falls dazu mit einem höheren Prozentsatze, als die Grund und Gehäudesteuer herangezogen werden. Ausgeschlossen von der Heran—⸗ . bleibt die Gewerhbesteuer vom Hausirgewerbe. 102. Bei der Vertheilung ö. Provinzialabgaben (5. 9) kommen immungen zur Anwendung: . . Ii 5. ö Litt. 3. des Grundsteuer-Gesetzes vom 21. Mai 1861 Gef. Samml S. 253) kezeichneten, nicht, zu einem öffentlichen Dienste oder Gehrauche bestimmten, sowie die ebendaselbst unter Litt, e. gedachten Grundstücke, mit Ausschluß der Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendicner und Elementar-⸗Schullehrer, werden nach Maßgabe derjenigen, Grundsteuerh eträge herangezogen, welche von ihnen n entrichten sein würden, wenn ihnen ein Anspruch auf Grundsteuer⸗ Herr nn, nicht zustände. Die Berechnung dieser Grundsteuerbeträge erfolgt durch Ampendung des allgemeinen Grundsteuer-rozentsatzes gquf die in Kö , . Gesetzes für die gedachten Grundstücke festgestellten Reinerträge, . ö ö. 161. §. 3 unter 1 des Gesetzes, betreffend die Einführung ciner allgemeinen Gehäudesteuer, vom 21. Mai 1561 (Ges. Samml. S M7 ff.) von der Gehäudesteuer befreiten Gebäude, mit Ausnahme dersenigen, welche sich im Besitze der Mitglieder des Königlichen Hauses oder des Hohenzollernschen Fürstenhauses befinden, werden nach Maß— abe ihres, den Grundsätzen des angeführten Gesetzes entsprechend, be⸗ onders ein . n, . und der danach zu berechnen⸗ ü euer⸗Beträge herangezogen; . ö . kö welche in dein Umfange ihres er. betriebe den in der Klasse A. J. der Gewerbesteuer , werbetreibenden gleichstehen, sind zu den Steuerfätzen der Klasse 1. für die Veranlagung derselben bestehenden gesetzlichen Vor—⸗ ĩ ĩ i n. e, . 16 ., der ad 1 bis 3 genannten Grundstücke, Gehäude und Bergwerksbesttzer erfolgt durch den Provinzial. Ausschuß. . Ui. Die Beträge, welche nach dem gemäß 8§. 9 von dem vinzial⸗Landtage zu beschließenden Maßstabe auf die direkten atssteuern entfallen, werden uach Verhältniß der auf die . rpflichtigen veranlagten Sätze vertheilt, und mit den Haupt— mn zugleich in der für dieselben hestiminten Art ling zogen . 23. Geststellung des Vertheilungsmaßstabes) Der Maßstab, chem die Piovinzialabgaben zu vertheilen sind, ist für jede z bis zum 31. ,, . 1 festzustellen, mnächst unverändert zur Anwendung zu bringen. . / G, ist jedoch befugt, hierbei zu den Drovinie⸗ Abgaben für Verkehrsanlagen die Grund« und Gebäudesteuer, sarie Wie Gewerhestener der Klaffe A. J. innerhalb der im §. 9 er eben Grenzen mit , Prozentsatze als zu den übrigen Provinzial⸗ eranzuziehen. ö . ö . daher Beschluß des Propinzial-Landtages über den Vertheilungsmaßstab innerhalb der festgesetzten Zeit nicht n ö. so werden bis zur Herbeiführung dieses Beschlusses die, . ben auf i e nr gn, direkten ö mit Ausschluß irgewerbesteuer, gleichmäßig vertheilt. . = 66 ö . den J Maßstab von fünf f ren einer Revision unterziehen. ; ; J f iyñ . oder Minderbelastung einzelner Theile der Provinz) Ihfern es sich um Provinzialeinrichtungen handelt, welche in beson hervorragendem oder in besonders geringem Maße n , tilen der Provinz zu Gute kommen, kann der . a ließen, für die Angehörigen dieser Theile der Provinz eine na
Quoten der direkten Staatssteuern zu bemessende Mehr- oder Minder—⸗ , n, den Pryovinzialabgaben. Bis zur ander⸗ weiten gesetzlichen Regelung ist die Besteuerung des Diensteinkommen der unmittelbaren und mittelbaren St gots hen mten nur in a heit zu⸗ lässig, als die Beiträge derselben zu den Bedürfnissen der e, . und des Kreises ihres Wohnortes nicht her elt . in Gemäßheit der 5. 2 und 3 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 (Ges. S. S. 184) be— nn Maximum erreichen und auch dann nur nern, der Gren. zen des im §. 3 4. a. O. bestimmten hochsten Satzes Ebenso findet der 8. 10 des Gesetzes vom 11. Juli 1822 auf die Heranziehung zu den Provinzialabgaben Anwendung. kö 5. 15. (Beschwerden wegen der Heranzigchung oder Veranlagung zu den Provinziaglabgaben.) Beschwerden der Angehörigen der Provinz wegen . Heranziehung und Veranlagung zu den Prępinziglabgaben unterliegen, mit Vorbehalt der Bestimmungen der S5. 8 und 79 Tit. 14, Thl. II. des A. L. R. und des Gesetzes vom 24. Mai. 1861 betreffend die Erweiterung des Rechtsweges (Ges. S. S. 24 ff.. der Entscheidung des Ober⸗Verwaltungsgerichts; jedoch sind Beschwerden wegen Ueberbürdung , . (§. 40) zur maligen Prüfung und Entscheidung anz en. ö ö ö 39. Beschwerden beträgt vier Wochen. Sie beginnt mit dem Tage der Bekanntmachung, der Heberolle be, ziehungsweise mit dem Tage der erfolgten , G richtigun dan den! zu entrichtenden Stenerbetrage oder der Zustellung der Entscheidung des Provinzialausschusses.
Dritter Abschnitt. Provinzial-⸗Statuten und Reglements.
§. 16. Jeder Propinzialverband ist befugt: I) zum Erlasse be⸗ sonderer statutarischer Anordnungen über solche Angelegenheiten, des Provinzialverbandes, hinsichtlich deren das gegenwärtige Gese Ber schiedenheiten gestattet (5. 27) oder das Gesetz auf statutarijche Rege⸗ lung verweist (85. 20, 41, 42, 4), sowie über solche Angelegenheiten des Provinzialverhandes, deren Gegenstand nicht durch Gesetz geregelt ist, 2 zum Erlasse von Reglements über besondere Einrichtungen des Provinzialverbandes.
Zweiter Titel. Von der Vertretung und Verwaltung der
Provinzialverbände.
Von der Zusammensetzung der Provinzial⸗ Landtage. 8 1 Ne Provinzialversammlung (der Provinzigl-Landtag) be— steht aus Abgeordneten der Land- und Stadtkrei ec der Provinz §. 18. (Zahl der Mitglieder der Provinzial ⸗Landtage.) 1 den Provinzen Preußen, Brandenburg, mit Ausschluß der Stadt Derlin, Pommern und Sachsen werden für jeden Krels zwel Abgeordnete ö . . die durch die jeweilige letzte Volkszählung festgestellte Civilbevölkerung eines Kreises I) in der Provinz Preußen 609000 Seelen, 2) in den Provinzen Brandenburg und JJ len, 3) in der Provinz Prarnñöeern 40,0900 Seelen, so werden drei Ab— ordnete gewählt. — . ö . Vollzahl von 60, 00, beziehungsweise 50,000 und 10,990 Einwohnern tritt ein Abgeordneter hinzu. J §. 19. In der Provinz Schlesien wird für jeden Kreis ein b⸗ geordneter gewählt. Erreicht die Eivilbevöl kerung eines Kren en 10069 Seelen, so werden zwei Abgeordnete gewählt. Fin . fer⸗ nere Vollzahl von 40,9000 Einwohnern tritt noch ein Abgeordneter ö 20 Dem Provinzial-Landtage der Provinz Schlesien bleibt es überlassen, durch statutarische Anordnung diejenigen Landkreise, welche nur einen Abgeordneten zu wählen haben, mit je . an⸗ grenzenden Landkreise zu Wahlbezirken zu verbinden und die Wahl⸗ bestimmen. . . ö. ö. gr . Berechnung der Zahl der von diesen Wahlbezirken zu wählenden Abgeordneten sind die Bestimmungen des §. 16 maßzg bend. 3 21. (Vollziehung ö , Abgeordneten der Land⸗ ise werden durch die Kreistage gewählt. treis ge er, in 9, Provinz Schlesien die Bildung von Wahlbezirken, so treten die Kreistage der zu dem Wahlbezirke gehörigen beiden Landkreise unter dem Volsitze eines von dem Qber -Präsidenten zu er⸗ nennenden Wahlkommissars 9. , . zusammen, e ie Wahl der Abgeordneten vollzieht. ö 3.5. Die Wahl der Abe eordneten des Stadtkreises Magde⸗ burg erfolgt durch den Kreistag dieses Stadtkreises, die Wahl ber Abgeordneten der übrigen Stadtkreise durch den Magistrat und die Stadtverordnetenversammlung beziehungsweise das bürgerscha flliche Repräsentanten⸗Kollegium, welche zu diesem Behufe unter dem er sitzt des Bürgermeisters zu einer Wahlyersammlung verein igt werden. .. 23. Die Vollziehung der Wahlen. der Provinzial Landtags⸗ Abgeordneten erfolgt 9. näherer Vorschrift des diesem Gesetze bei⸗ ü Wahlreglements. ; 4 ,,, zum Abgeorpneten,) Wählbar zum Mit⸗ gliede des Provinzial⸗Landtags ist ein jeder Angehörige des ö. Reichs, welcher à. das dreißigste Lebensjahr vollendet hat, b. se st⸗ ständig ist d. h. das Recht, über sein Vermögen zu ö und dasselbe zu verwalten, nicht in Folge gerichtlicher ß gelben hat, e, sich im Besitze der bürgerlichen Ehren echt befin e 144 ; fi mindestens drei Jahren, der Provinz durch 6 oder ö ohn tt angehört hat. Die Wählbarkeit geht verloren, sobald eines . vor stehenden Erfordernisse bei dem bis dahin Wählbgren K *. trifft. Sie ruht während der Dauer eines Kenkurses, ferner währen der Dauer einer gerichtlichen Untersuchung, wenn diesel be wegen Ver⸗ brechen oder wegen solcher Vergehen, welche den Verlust der bürger⸗ lichen . ch . . oder können, eingeleitet oder ie gerichtliche Haft verfügt ist. ̃ . ö. ö der Wahlperiode de— Abgeordneten.! Die Ab⸗ geordneten zum Proyinzial⸗ Landtage werden auf sechs Jahre gewählt. Jede Wahl verliert ihre Wirkung mit dem gänzlichen oder zeit⸗ weisen Aufhören der Bedingungen der Wählbarkeit. Gegen den 36 dem Provinzial⸗Landtage hierüber gefaßten Beschluß ist die Beschwerde
Erster Abschnitt.
6 Ober ⸗Verwaltungsgericht zulässig. .
9 3 drei Jahre scheidet die Hälfte der Abgeordneten aus. Ist die Zahl der Abgeyrdneten nicht durch 2 theilbar, so heide das . Mal die nächst größere Zahl aus. Die das erste Mal Ausscheidenden werden durch das Lags bestünmt, welches der Vorsitzende des Provinzial⸗ Landtages in einer Versammlung desselben zu ziehen hat.
Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden.
§. 26. (Ergänzungs⸗ und y,, Die Wahlen zur regel⸗ mäßigen Ergäaͤnzung des Provinzial-Landtags finden alle drei Jahre statt. Die Vornahme derselben wird durch den Ober ⸗Präsidenten an⸗
net. . *, und Ersatzwahlen werden von denselben Lande und Stadtkreisen bezw. Wahlbezirken vorgenommen, von denen der Aug⸗ scheidende gewählt war. Der Ersaß mann bleibt nur bis zum Ablaufe derjenigen sechs Jahre in Thätigkeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. ; ; .
5. . Einführung der neu gewählten Abgeordneten in den Provinzial- Landtag.) Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Abgeordneten treten, sofern nicht durch statutarische Anordnung ein anderer Termin bestimmt wird, ihr Amt mit dem Anfange des nächstfolgenden Jahres
aus, die Ausscheidenden bleihen big zur Einführung der neugewählten Mitglieder . Die Einführung der Gewählten 3. durch den Landtagsmarschall.
§. 28. (Aufstellung des Vertheilungsplanes der Abgeordneten.) Für e Provinz ö. alle drei Jahre vor jeder neuen Wahl der Provinzial- Landtagsabgeordneten eine. Vertheilung der Abgeordneten auf die einzelnen Land⸗ und Stadtkreise bezw. Wahlbezirke (8. 20) durch den Provinzialausschuß vorgenommen und der ,, unter Angabe der Fivilbepölkerung der einzelnen Kreise bezw. Wahl . . die Amtsblätter der Provinz zur öffentlichen Kenntniß gebracht. . ; . . Anträge auf Berichtigung dieses Verzeichnisses sind binnen einer Frist von vier Wochen nach Ausgabe Des Blattes durch welches die Verzeichnisfe veröffentlicht worden sind, bei dem Provinzialausschusse anzubringen, gegen deffen Eutscheidung die Beschwerde an das Ober⸗ Verwaltungsgericht zusteht. z 5§. 29. (Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen) Die Wahlsprotokolle sind von dem Previnziglausschusse zu prüfen und dem Provinzial Landtage vorzulegen? Der Provinzial⸗Landtag kann in der ersten Versammlung, nachdem die Wahlprofokolle eingegangen sind, die Wahl beanstanden. .
Die Entscheidung über eine beanstandete Wahl erfolgt durch das Ober⸗Verwaltungsgericht. Die Namen der Gewählten sind durch die Amtsblätter bekannt zu machen.
Zweiter Abschnitt. Von den Geschäften und Versammlungen der Provinzial Landtage.
8. 539. (Geschäfte des Provinzial Landtags) Der Provinzial⸗ Landtag ist berufen; a. Im Allgemeinen? J. Ueber die Einführung, Abänderung oder Aufhebung von Gesetzen, welche die Provinz gus= schließlich betreffen, fowie über andere Gegenstände sein Gutachten abzugeben, welche ihm zu diesem Vehnfe von der Staatsregierung überwiesen werden; IJ. den Provinzialverband zu vertreten, über die
Angelegenheiten desselben nach näherer Votschrift dieses Gesetzes, sowie über diejenigen Gegenstände zu berathen und zu beschließen, welche ihm zu diesem Behufe durch Gesetze oder Königliche Verordnungen überwiesen sind, oder in Zukunft durch Gesetz überwöesen werden.
§. 31. b. Im Besonderen. Insbesondere ist der Previnzial⸗ Landtag befugt, bezw, berufen; I) nach Maßgabe des 8. 16 66 tarische und reglementarische Anordnungen zu' erlassen; d zu bestim men, in welcher Weise Stagtsprästationen, welche von der ö aufzubringen sind und deren Aufbringungsweise nicht schon durch 8 Gäeß vorgeschrigben ist, vertheilt werden sollen; 3 Ausgaben zur . füllung einer Verpflichtung oder im Intereste der . . ö. schließen und zu diesem Behufe über das dem Provinzialver ö 9 ; hörige Grund bezw. Kapitalvermögen, sowie Über die . ö. der Staatskasse zu überweisenden Jahresrenten und zwar ü 6 ö. ) nach näherer Vorschrift der hierüber in Gemãäßheit der 55. bert hr des Gesetzes vom 30. April 1873, betreffend die J ö vinzial, und Kreisverbände (Gesetz⸗S. S. 187), zu er g 5 n gen deren Gesetze zu verfügen, Anleihen aufzunehmen und 3 . . der Provinz mit Provinzialabgaben zu belasten (88. 9— 11) a nien halb der Vorschriften der §§. 9—– 14 den ö, . Provinzialabgaben zu beschließen; 5) über die , . . nunge⸗ und Kassenwesens zu beschließen, den Hausha 4 . hè. stellen und hinsichtlich der Jahresrechnung Decharge zu er . , Haushalts-Etat sowie ein Auszug aus der, Jahresrechnung . 1 die Amtsblätter der Provinz zur zffentlichen . ö. hi 6) die Grundsätze festzustellen, nach welchen die Verwa ö. . Propinz gehörigen Grunde und Kapitalvermögens, n, , ö. vinzigleinrichtungen und Anstalten zu erfolgen hat; 7) die . h ö. von Provinzialämtern zu beschließen, die Zahl und Beso . Beamten zu bestimmen, sowie die oberen Beamten zu erne
§§. 42 und 49); 8) die Wahlen zum Provinzialausschusse, zu den k 187 der Kreis ⸗ Ordnung vom 13. . 1872) und zu den durch das Gesetz für Zwecke der allgemeine bär desverwaltung angeordneten Kommissionen zu vollziehen ,. . dere Kommissionen und Kommissare für Zwecke der pre nn, tung zu bestellen (für die Vollziehung dieser Wahlen 3 24 schriften der 88 2—9 des dies em Gesetze beigefügten * ö. m . 9) Anträge und Beschwerden, welche die Provinz oder 4 3 derselben betreffen, an die Staatsregierung zu richten; . 6 . über alle Angelegenheiten abzugeben, welche ihm zu . ehn 46 den Staatsbehörden ir , en . ö die durch Gesetz übertragenen sonstigen Geschäfte wahrzunehmen. J . . Jö 6 Provinzial Landtags.) Der r,, Landtag wird, so oft es das Bedürfniß erfordert, durch den König berufen, ö . . ie e,, Die Ladung der Mitglieder, die Eröffnung sowie der — des e in wel nds erfolgt durch den Ober-⸗Präsidenten . vinz als K , oder den für ihn in dieser Eigen⸗
ernannten Stellvertreter. ö — 5 (Königlicher Kommissarius bei dem Provinzial Landigge) Der Königliche Kominissarius ist die Nittel sherson bei allen Ver⸗ handlungen der Staatsbehörden mit dem Provinzial⸗Landtage; an ihn h sich der Provinzial⸗Landtag wegen jeder Auskunft oder wegen der Materialien, deren er für seine Geschäfte bedarf, zu wenden. Der Kommissarius theilt dem Provinzial-Landtage die Vorlagen der Staats⸗ regierung mit und empfängt die von ihm abzugebenden Erklärungen
utachten. . ⸗ 25 8m e glich Kommissarius sowie die zu seiner Vertretung oder Unterstützung abgeordneten Staatsbeamten sind befugt, den Sitzungen des ,, beizuwohnen und müssen auf Verlangen zu je eit gehört werden. . ie,, ah des Vorsitzenden des Provinzial. Landtages und ines, Stellvertrelers) Unter dem Porsißs. des an Jahren ältesten Mitgliedes, welchem die beiden jüngsten Mitglieder als Schriftführer und Stimmzähler zur Seite stehen, wählt der Provinzial⸗ andtag nach, den Vorschriften der 58 3 — 8 des diesem Gesetze beigefügten 33 inen Vorsitzenden und einen Stellvertreter auf die
uer der Wahlperiode. . .
2 —ᷣ . ,,, des Provinzial ⸗Landtagg.) Der Vor sitzende leitet die Verhandlungen und handhabt die Ordnung in der
zersammlung. ⸗ ö. ö ö ö n gngen . der Provinzial-Landtag seinen Geschäftsgang durch eine Geschäftsordnung. . ö. zz. 36. Wi fen der Sitzungen des Provinzial · Landtags) Die Sitzungen des Provinzial Landtags sind öffentlich. Für einzelne egen ⸗ stände kann durch einen in geheimer 86 zu fassenden Beschluß der Versammlung dig Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden.
§. 37. Beschlußfähigkeit des Probinzial⸗Landtags.) Der Provin⸗ zial- Landtag kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mit⸗
ieder anwesend ist. . . 1 36 h lh von den Verhandlungen des Provinzial Land⸗ tags wegen perssnlichen Interesses) An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen des Previnzialverbandes darf Derjenige nicht ö Theil nehmen, dessen Interesse mit dem des Provinzialverbandes im ö
iderspruch steht. k . a unn der Beschlüsse nach absolnter und Zwei⸗Drittel⸗ Stimmenmehrheit) Die Beschlüfse des Provinzial⸗ Landtags werden nach ö . . gefaßt. Bei Stimmengleichheit git der Antrag als abgelehnt. R 3. ue e iuffe durch wel en eine neue Belastung der An⸗ gehörigen der tovinz ohne eins gesetzliche Verpfli tung oder eine Ver sußerung von Grund, oder Kapitalvermögen des ravinzialverbande bewirkt werden soll ist zedoch eine Stimmenmehrheit pon mindesten jwei Drittel der Abstimmenden erforderlich, ö